6. Anmeldu — 636 — Unterschied (Seldo) gebucht wird, ist unzulässig. Den vorstehenden Erfordernissen ist genügt, wenn die Zinsberechnung nach der sog. Staffelzinsrechnung erfolgt. (2) Alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs hat der nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes Anzeige- pflichtige, für dessen Betrieb eine Steuerpflicht in Betracht kommt, sämtliche Konten abzu- schließen und die Jahressummen der Habenzinsen kontoweise in eine Zusammenstellung zu übertragen, welche die Grundlage für die Anmeldung zur Steuerentrichtung (§ 173 Abs. 1) bildet. Aus der Zusammenstellung muß sich für jedes einzelne Konto der Konteninhaber und der Betrag der ihm gutgeschriebenen Habenzinsen für das Geschäftsjahr — erstmalig für den Zeitraum vom 1. Juli 1918 bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs — ergehen. Die Habenzinsen, von welchen die Abgabe zu entrichten ist, und diejenigen, welche für die Steuerentrichtung außer Betracht bleiben, sind je in einer besonderen Spalte mit entsprechender Überschrift getrennt von einander nachzuweisen. Sind dem Steuerpflichtigen im Falle des Abs. 5 der Befreiungs- vorschriften zu Tarifnummer 10 die Verhältnisse des Konteninhabers nicht hinlänglich bekannt, so darf er von der Befreiung nur Gebrauch machen, wenn sich ihm der Konteninhaber durch Vorlegung einer Ausfertigung der Anmeldung seines Betriebs (5 170 Abs. 1, 3) als anmeldungs- pflichtiges Unternehmen ausgewiesen hat. Die Zusammenstellung ist aufzurechnen und hinter der letzten Eintragung unter Wiederholung der Gesamtsumme der steuerpflichtigen Habenzinsen in Buchstaben mit der Versicherung abzuschließen, daß in diese Zusammenstellung alle für das zu bezeichnende Geschäftsjahr zu berechnenden Habenzinsen in UÜbereinstimmung mit den in den Geschäftsbüchern vorgenommenen Abschlüssen der einzelnen Konten richtig übernommen sind. Die Versicherung ist mit Orts- und Zeitangabe zu versehen und von dem Geschäftsinhaber oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. (#) Die nach Abs. 2 zu fertigende Zusammenstellung darf außer den daselbst vorgeschrie- benen noch weitere, für die Aufstellung der Steuererklärung entbehrliche, den Zwecken des Geschäfts dienende Angaben enthalten, z. B. die Sollzinsen, die Kapitalsaldi usv. Der An- fertigung einer besonderen Zusammenstellung bedarf es nicht, wenn in dem Geschäftsbetrieb ein besonderes Buch geführt wird (Abschlußmemorial, Bilanzbuch usw.), in dem die Haben- zinsenergebnisse in der für die Zusammenstellung vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden, so daß die Steuererklärung danach ohne Schmierigkeiten nachgeprüft werden kann, und wenn der Steuerpflichtige sich zur Vorlage dieses Buches bei der Steuerstelle (§ 173 Abs. 4) schriftlich bereit erklärt hat. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen zutreffen, steht der Steuer- stelle zu. Die Vorschriften des Abs. 2 wegen der Aufrechnung und des Abschlusses finden auch in letzterem Falle Anwendung. *l 173. 1) Der gemäß § 172 ermittelte Gesamtbetrag der Habenzinsen für das Geschäftsjahr ( söb o ist der Steuerstelle anzumelden. (:) Zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Erhebung der Abgabe zuständig ist für a) in bei juristische Personen diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen, betrieben ohne Zweigstellen. ter 31 “7— die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechts, soweit sie nicht jursstsche Personen sind, ist. der Ort der Niederlassung, bei mehreren Nieder- lassungen, vorbehaltlich der Bestimmungen im & 176 Abs. 3, der Ort der Hauptniederlassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen mit dem Reichs- kanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. Befindet sich der Sitz des Unternehmens oder der Hauptnieder- lassung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im Inlande keinen Wohnsitz, so ist der Ort des Betriebs maßgebend. (s) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung nach Muster 34 zu erstatten. Beide Ausfertigungen sind dem Vordruck gemäß auszufüllen und auf Seite 2 unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit von dem Geschäftsinhaber oder einem bevollmächtigten Ver- treter zu unterschreiben.