— 638 — Zusammenstellung auch ein entsprechend geführtes Geschäftsbuch dienen kann, trifft die für die Zweigstelle örtlich zuständige Steuerstelle. (3) Die Zweigstellen haben über den Gesamtbetrag der bei ihnen aufgekommenen steuer- pflichtigen Habenzinsen eine Nachweisung in zweifacher Ausfertigung aufzustellen, zu welcher Muster 35.Vordrucke nach Muster 35 zu verwenden sind. Die Ausfertigungen sind der für ihren Geschäftssitz - örtlich zuständigen Steuerstelle mit der Zusammenstellung oder dem Geschäftsbuch so zeitig vorzulegen, daß die Einhaltung der Anmeldungsfrist durch die Hauptniederlassung nicht gefährdet wird. Die genannte Steuerstelle hat die Zusammenstellung und die Nachweisung nach den Be- stimmungen im 9174 Abs. 1 zu prüfen und nach Beseitigung etwaiger Anstände die Übereinstimmung der Nachweisung mit der Zusammenstellung (dem Geschäftsbuch) auf den Ausfertigungen zu bescheinigen. Eine Ausfertigung gibt sie der Zweigstelle zurück, die andere bleibt bei der Steuer- stelle und wird, nachdem sie gegebenenfalls gemäß § 174 Abs. 2 nachgeprüft worden ist, Beleg zu der Überwachungsliste (vgl. Abs. 4). () Die Einreichung der Nachweisungen ist durch Eintragung in die Überwachungsliste zu überwachen. Der Wortlaut des Vordrucks ist nach Bedürfnis zu ändern. In das Anmeldungsbuch oder Einnahmebuch der für die Zweigstelle zuständigen Steuerstelle ist die Anmeldung nicht einzutragen. (5) Sofern sich bei einer nach §& 174 Abs. 2 vorgenommenen Nachprüfung der Nachweisung Anlaß zu einer Nacherhebung ergibt, hat die für die Zweigstelle zuständige Steuerstelle der für die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle die Ergebnisse der Nachprüfung mitzuteilen. (e) Die Zweigstelle übersendet die ihr nach Abs. 3 ausgehändigte Nachweisung alsbald an die Hauptniederlassung. Diese ermittelt auf Grund der ihr von den Zweigstellen zugegangenen Nachweisungen und der über ihren eigenen Betrieb gefertigten Zusammenstellung die zu ver- steuernden Gesamthabenzinsen und meldet sie der für sie örtlich zuständigen Steuerstelle an. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 174 und die Anleitung auf Muster 34 Anwendung. (:) Bei Zweigstellen sind die Aufstell ung, die Nachweisung und etwaige weitere verbind- liche Erklärungen von dem Vorstand der Stelle oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 177. . Abfindung. Läßt sich nach der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Haben- zinsen nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen, so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten. 5é4178 8. Abschlags- (1) Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Geschäftsjahr der Gesamtbetrag der steuer- zahlungen. pflichtigen Habenzinsen 100 000 Mark überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das folgende Jahr binnen vier Wochen nach Ablauf des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs eine Abschlags- zahlung in Höhe von 50 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Abgabe, auf volle Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das Geschäft nicht während des ganzen Vorjahrs betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz. Wenn bei der erstmaligen Steuerentrichtung nach Inkrafttreten des Gesetzes nur ein Teil des ab- gelaufenen Geschäftsjahrs in Betracht kommt, ist für die Verpflichiung zur Entrichtung einer Abschlagszahlung und deren Bemessung der nach dem Verhältnis des in Betracht kommenden Teiles zur ganzen Dauer des Geschäftsiahrs errechnete Jahresbetrag der Habenzinsen maßge bend. Es steht jedoch dem Steuerpflichtigen das Recht zu, zu verlangen, daß die für das abgelaufene Geschäftsjahr wirklich berechneten Habenzinsen der Bemessung der Abschlagszahlung zu Grunde gelegt werden. (2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abschlagszahlung unter Angabe des Betrags und der Einzahlungsfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Hinweis kann mit dem Empfangsbekenntnis über die vorhergehende Zahlung (§ 174 Abs. 1) verbunden werden. (8) Geht der Geldumsatz in einem Steuerjahre gegen das Vorjahr unverhältnis mäßig zurück, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die Abschlagszahlung nach dem nachzuweisenden