641 — in Seitenansicht auf dunklem Grunde. Darüber stehen die Worte „DEUTSCHES REICH“ und darunter das Wort „CRUNDSTUDeCKSSTEMPEL“. Stempel und Schrift sind in Buchdruck in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt. Unter diesem ist ein Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht, den Reichsadler mit Perl- rand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillochiertem Grunde. #.) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten aus- zufüllen und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß §246, vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen. (68) Die Übersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des- Antragstellers. Wird die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag an die nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben. . *l 183. (1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur uUrschiift ver- wendet ist. (2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen, so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 9l 184. (i) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit der ganzen Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen mehreren Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des entwertenden Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufgeklebten Marken muß der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der unteren Marke die obere Marke nicht berührt. (2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer oder die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Über- schreibung in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke niedergeschrieben werden. Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden Beamten, und zwar der Name eigenhändig dergestalt niederzuschreiben, daß der Vermerk auf das die Marke umgebende Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahres- bezeichnung sind zulässig (z. B. statt 10. Januar 1912: 10.Jan. 12.). Der Entwertungsvermerk ist in allen seinen Teilen mit Tinte niederzuschreiben. (2) Außerdem haben die einen Amtsstempel führenden — Behörden und Beamten jede einzelne Marke mit einem mit schwarzer Stempelfarbe herzustellenden Abdruck des Amts- stempels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck den oberen mit dem Entwertungsvermerke nicht versehenen Teil der Marke bedeckt und auf das umgebende Papier übergreift. Zur Veranschaulichung dient nebenstehendes Beispiel. (1) Die Steuerstellen haben die Stempelmarken ohne Zwischenräume neben= oder untereinander aufzukleben. Auf jeder einzelnen Marke ist der amtliche Schwarzstempel mehr- mals so abzudrucken, daß die Abdrucke den größeren Teil der einzelnen Marke bedecken und auf das umgebende Papier oben und seitwärts übergreifen. Die Stempelabdrucke müssen deutlich und erkennbar sein und besonders die Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar ersehen lassen. 3. Allgemeine Vorschriften für die Ver- wendung von Stempel- Veichen. 4. Berwen- dung und Entwertung von Stempel= marken. a) Durch Be- hörden oder Beamte. b) Durch die 4 2 Steuerstellen. 4