6. Über- wachungsliste. — 650 — () An Stelle der Versicherungsstempelbücher sind der Steuerstelle über die Abschlags- zahlungen und über die endgültige Abrechnung spätestens drei Monate nach Ablauf des Ab- rechnungszeitraums Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Nachweisungen sind dem Muster 41 nachzubilden und können auf die Angabe der Summe der abzuführenden Abgabebeträge beschränkt werden. Bei der endgültigen Abrechnung sind die Voersicherungs- verzeichnisse sowie andere Bücher oder Listen, auf welche sich die Abrechnung bezieht, und die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen vorzulegen und mit der Nachweisung zu vergleichen. Die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen sind als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. (6) Die Steuerstelle vereinnahmt bei den Abschlagszahlungen den nachgewiesenen und festgesetzten Monatsbetrag, nimmt die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer verschen — zurück. Bei der endgültigen Abrechnung ist entsprechend zu verfahren. (e) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Abgabenentrichtung im Abrechnungsverfahren gegeben sind, trifft die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dem der Versicherer, der Bevollmächtigte, oder im Falle des # 210 Abs. 4 der Makler seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die oberste Landesfinanzbehörde erläßt die näheren Bestimmungen über das Verfahren. *216. (1) Die rechtzeitige Vorlegung der Versicherungsstempelbücher und der Nachweisungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach Muster 42 zu überwachen. In diese Liste sind Maer 42— sämtliche Vereinigungen, Anstalten und nötigenfalls Personen aufzunehmen, welche Versicherun- Bersicherungen gen übernehmen oder zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt sind (597 Abs. 2, 3, 8 101 #Kol 1 des Gesetzes) und im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. (2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Versicherungs- unternehmungen oder deren Bevollmächtigten Kenntnis erhält, bestimmt die Landesregierung. (8) Ist die Vorlegung des Versicherungsstempelbuchs (Geschäftsbuchs usw.) oder der Machweisungen oder die Erstattung einer Fehlanzeige nicht bis spätestens zehn Tage nach Ablauf der Vorlegungsfrist bewirkt worden, so hat die Steuerstelle den Versicherer oder dessen Bevoll- mächtigten zur Einreichung aufzufordern und auf die strafrechtlichen Folgen der Unterlassung hinzuweisen. 5 217. (1) Werden von einem ausländischen Versicherer, der im Inland weder einen Wohnsitz siere noch einen zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat, Versicherungen cherer# uuhe übernommen, welche im Inland befindliche Gegenstände betreffen oder mit Personen abgeschlossen sind, die im Inland ihren Sitz, ihre geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, so hat der Versicherungsnehmer jede Zahlung des Versicherungsentgelts (Prämien, Beiträge, Vor= oder Nachschüsse, Umlagen) bei derjenigen Steuerstelle, in deren Bezirk er seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden. Auf- enthalt hat, oder in deren Bezirke die versicherten Gegenstände sich befinden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts schriftlich anzumelden. (2) Die Anmeldung ist unter Verwendung des Vordrucks Muster 43 in doppelter Aus- fertigung einzureichen. Die Vordrucke können von der Steuerstelle unentgeltlich bezogen werden. 8 218. (1) Die Steuerstelle prüft alsdann die Anmeldung, stellt den Steuerbetrag fest und ver- einnahmt ihn. (2) Von der Anmeldung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurückzugeben.