13. Berwaltungs= kostenvergütung. 14. Abgaben- entrichtung vo Staatslotterien. 3 Anderunga- befugnis des Reichskanzlers. 602 — * 251. □ Die Verwaltungskostenvergütung (* 122 des Gesetzes) ist von der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Frcheßanzen aus Stempel- prozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden. (2) Von der Einnahme aus Tarifnummer 10 wird jedem Bundesstaat eine Vergütung von 2 v. H. gewährt, berechnet von demjenigen Teile der Steuer, der verhältnismäßig auf die für ihr Gebiet anzusetzenden Habenzinsen entfällt. Soweit von Steuerstellen eines Bundesstaats Abgabenbeträge erhoben sind, die von in einem anderen Bundesstaate berechneten Habenzinsen geschuldet sind (§ 176 Abs. 6), hat am Schlusse des Rechnungsjahrs ein Ausgleich hinsichtlich der dafür bezogenen Verwaltungskost gütung stattzufinden. Zu diesem Zwecke ist in jedem derartigen Falle auf Grund der in der Anmeldung Muster 34 unter 3 gemachten Angaben aus- zurechnen, wie sich nach dem Verhältnis der Habenzinsen der Gesamtsteuerbetrag auf die einzelnen beteiligten Bundesstaaten verteilt. Die Ergebnisse dieser Berechnungen sind am Jahresschlusse zusammenzustellen und die danach an andere Bundesstaaten zu erstattenden Verwaltungskosten- beträge zu berechnen und in der Reichssteuerübersicht für das Rechnungsjahr nach empfangs- berechtigten Staaten und den ihnen zustehenden Beträgen einzeln anzugeben. Der Ausgleich erfolgt durch die Einnahmefeststellung. Die näheren Anordnungen wegen des Verfahrens treffen die obersten Landesfinanzbehörden. 255. Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§5 105) erfolgenden Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes- regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden An- zeigen zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahme mit. XIV. Schlußbestimmungen. g 256. i) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken und die Buchführung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. (2) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten Landesfinanzbehörden die in § 17 Abs. 1, § 61 Abs. 4, 35 72, 130, 196, 220 den Direktiv- behörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Tarifnummern 4, 6, 10, 11, 12 die Befügnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (7*5 226) auf Behörden übertragen, die den Direktiovbehörden untergeordnet sind.