— 730 — V 7. Muster 27. (Ansführungsbestimmungen § 136, 145, 147, 157) (Vorderseite.) Steuerkarte gültig auf die Zeit vom 19 bis 19 ausgestellt für zu dem nachstehend beschriebenen Kraftiahrzeuge: - Art des Fahrzeugs, Polizeiliches Herstellungsfirma, Fabrik- Art der Kennzelchennummer des Pahrgestells Kraitquello und Nummer des Motors Nutzlelstung des Fahrzeugs Elgengewicht Eigenbesitzer in Plerdekrälten In Buchstaben: Dlese Steuerkarte Ist bei der Benutzung des Pahrreugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen stets mit- zuführen und den Zoll- und Stenerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Zur Beachtung : Spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Qültigkeitsdauer der Steuerkarte ist für den Fall der Weiter- benutzung des Kraftfahrzeugs von dem Eigenbesitzer die Ausstellung einer neuen Steuerkarte zu beantragen. (Rückseitc.) Für das vorseitig beschriebene Kraftiahrzeug ist auf die Gulugkeitsdauer dieser Karte die Reichsstempelabgabe mit M Pi., in Buchstaben: Mark Pf. entrichtet worden. — Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. der Bezirksliste de in . Eine Abgabe war hierbei nicht zu erheben. — den ten 19 Xr. der Hozirksliste. Amts- stempel- (Steuc#stellcn Nicht Zutreffendes ist zu streichen. Anmeldungshuchs. Elnnuhmebhuchs. ubdruck. Xr. der (Umerschriften) Oberläszt der Eigenbeslizer das Krafffahrzeug auf Zeilt einem anderen zu Besliz, so hat auf Zur Beachtung: diese Zelt auch der andere für selne Person eine Steuerkarte zu lösen, sofern es sich nicht bloß um eine unentgeltliche Oberlassung zum vordbergehenuden Gebrauche handelt.