— 798 — gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschlossenen Geschäfte nicht als Abwickelungsgeschäfte zwischen Kommissionär und Kommittenten im Sinne des § 19 Abs. 3 des Gesetzes zu betrachten. (2) Dasselbe gilt, wenn bei Anschaffungsgeschäften, welche ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers abschließt, der erstere an dem Risiko des Geschäfts teilnimmt, von der zwischen Auftraggeber und Beauftragtem stattfindenden Abwickelung. 9. (1) Bei Geschäften, welche vorbehaltlich der Aufgabe geschlossen werden, ist die Aufgabe innerhalb der im & 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist auch dann steuerfrei, wenn sie zu einem anderen Kurse als dem in dem angenommenen Auftrag bestimmten erfolgt und der Beauf- tragte den Unterschiedsbetrag erstattet. Die Abgabe ist nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten vereinbarten Preise zu berechnen. (2) Wird die Aufgabe zurückgewiesen, so bleibt auch eine anderweite Aufgabe steuerfrei, wenn sie innerhalb der vorbezeichneten Frist bewirkt wird. („) Wenn zwei Beauftragte, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich der Aufgabe angenommen und damit ein abgabepflichtiges Geschäft mit seinem Auftraggeber abgeschlossen hat, zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Geschäfts zwischen den beiderseitigen Auftraggebern lediglich als Vermittler tätig sind, so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungs= geschäft nicht; auch ist das Geschäft zwischen den beiden Auftraggebern steuerfrei, wenn die beider- seitige Aufgabe innerhalb der im §& 19 Abs. 4 des Gesetzes bestimmten Frist erfolgt. 10. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes besteht nicht, wenn sich das Hauptgeschäft und die Zweigstelle an Orten befinden, die nach den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für den Verkehr als ein Ort zenugnn sind. Als Orte, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, sind die im & 15 der Ausführung zum Wechselstempelgesetze bezeichneten Orte anzusehen. 5 III. Spiel und Wette. Zu den § 34 bis 42 des Gesetzes und zur Tarifnummer 5. 1. Als mildtätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen anzusehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen verteilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Aufgabe stellen. Auf Verlosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchenbauten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht. IV. Frachturkunden. Zu den N 43 bis 51 des Gesetzes und zur Tarifnummer 6. 1. (u) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne der Be- stimmungen des Gesetzes und des Tarifs als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen. (2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einer- seits und ausländischen Sechäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und französischen Häfen im Kanal; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen. 2. Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Üübereinstimmung mit der Angabe der Ver- messungsurkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen Maß- stäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubikmeter gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer G# fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne 115“ Aufgabe- geschäfte. Abgaben- befreiung. 1. Schiffsverkehr. Stenerpflichtiger Seeverkehr. Reinraum- gehalt von Schiffen.