Einbringung bei Errichtun einer offenen Handelsgesell- schaft. Teilnehmer an einer Erbschaft (Befreiung zu 1 der Tarif- nummer 11). Befreiungs= vorschrift 2 der Tarif= nummer 11a. Grundstücks- Übertragungen von Eltern an Kinder. Berechnung der Stempel= abgabe bei versteigerungen. Steuerliche Erleichterungen für den Ersteher, oder Grund schuldgläubiger ist (Anmerk. c). Ausschließung des Auf- lassungsstempels durch Bor- legung von Urkunden (Tarifnummer b Abs. 3). Werterhöhung durch den Er werber nach Abschluß des Kaufvertrags, aber vor der Auflassung. — 798 — 3. Das Einbringen in eine offene Handelsgesellschaft wird von der Tarifnummer 11b nicht 6 betroffen. Verträge, durch welche ein Gesellschafter ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück als Einlage in eine Gesellschaft einbringt, gelten auch insoweit, als die Gesellschaft die auf dem Grundstück ruhenden Schulden übernimmt, als steuerfreies Einbringen und nicht als ein beson- deres nach Tarifnummer 11 zu versteuerndes Veräußerungsgeschäft. 4. Der Ehegatte eines Erben gehört als solcher nicht zu den Teilnehmern an einer dem anderen Ehegatten zugefallenen Erbschaft. Nur bei allgemeiner Gütergemeinschaft der Ehe- leute wird infolge der kraft Gesetzes (F 1438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sich vollziehenden unmittelbaren Beteiligung des anderen Ehegatten auch dieser den Teilneymern an der Erbschaft zuzuzählen sein. 5. Auf den Ehegatten oder Verlobten eines Abkömmlings, der am Rechtsgeschäft als Erwerber beteiligt ist, findet die Befreiungsvorschrift Ziffer 2 der Tarifnummer 11 keine An- wendung, es sei denn, daß zwischen den Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft besteht und das Grundstück Gesamtgut wird. 6. (1) Durch die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 11a werden nicht nur dic soge- nannten Uberlassungsverträge, sondern alle Verträge betroffen, welche die Übertragung von Grundstücken von Eltern an Kinder, auch eingekindschaftete, oder deren Abkömmlinge zum Gegenstande haben. (:) An Kindes Statt angenommene Kinder gelten nicht als Kinder im Sinne dieser Be- freiungsvorschrift. 7. (1) Bei Zwangsversteigerungen ist die Grundwechselabgabe nach der Berechnungsvor- schrift 4 zu Tarifnummer 11à entweder von dem Meistgebot oder von dem Werte des Grund- stücks zu berechnen, je nachdem der eine oder andere Betrag der höhere ist. Es muß also immer mindestens der Wert des Grundstücks versteuert werden. (:2) Ist aber der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken= oder Grundschuldgläubiger, und bleibt sein Meistgebot hinter dem Gesamtbetrage seiner eigenen und der ihm vorgehenden Hypotheken= und Grundschuldforderungen zurück, so hat er nach An- merkung c den Gesamtbetrag dicser Forderungen, insoweit er den Wert des Grundstücks nicht übersteigt, zu versteuern; erreicht der Gesamtbetrag jener Forderungen den Wert des Grund- stücks nicht, so ist nur der Gesamtbetrag der Forderungen, nicht aber der (höhere) Grundstücks- wert zu versteuern. 8. Gemäß Tarifnummer 11b Abs. 3 ist der Auflassungsstempel nicht zu erheben, wenn. eine in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde vorgelegt wird, die das der Auf- lassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft enthält. Hiernach genügt es, daß die zum Zwecke der Ausschließung des Auflassungsstempels vorgelegte Urkunde nach Form und Fassung den all- gemeinen stempelrechtlichen Vorschriften entspricht. Es ist unerheblich, daß sie wegen ihres mate- riellen Inhalts entweder überhaupt nicht abgabepflichtig oder auf Grund besonderer stempel- rechtlicher Vorschriften im Einzelfalle von der Stempelpflicht befreit ist. Die Erhebung des Auf- lassungsstempels ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die vorgelegte Veräußerungsurkunde nicht nach Tarifnummer 11 steuerpflichtig ist — wie im Falle der Schenkung — oder unter eine der Befreiungsvorschriften der Tarifnummer 11 fällt. 9. Erhöht sich der Wert eines Grundstücks in der Zeit zwischen dem Abschluß des Vertrags und der Auflassung dadurch, daß der Erwerber auf ihm Gebäude errichtet oder bauliche Ver- änderungen vornimmt, so kommt diese Werterhöhung für die Berechnung des Auflassungsstempels sowie für die Entscheidung der Frage, ob das Grundstück als ein bebautes oder unbebautes anzu- sehen ist (Ziffer 1 Abs. 1 der Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 119), nicht in Betracht.