Steuerbehörden. Anwendung der Besitzsteuer- Ausführungs- bestimmungen. Zuständigkeit. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. August 1918 beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 964) die Zustimmung zu erteilen. Berlin, den 22. August 1918. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schiffer. Ausführungsbestimmungen Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 964). A. B. Ar. A. 1918. 81. Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungs- jahr 1918 erfolgt durch die mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer betrauten Behörden. 82. Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 und den Ausführungs- bestimmungen zu diesem Gesetze nichts anderes ergibt. g3. (1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der Kriegs- abgabe der Einzelpersonen regelt sich, vorbehaltlich der Bestimmung im Abs. 2, ebenso wie bei der Besitzsteuer. (2) Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Wohnsitz= und Aufenthaltsverhältnisse des Abgabepflichtigen am 31. Dezember 1917. Hat ein Abgabepflichtiger nach dem 31. Dezember 1917 in einem Bundesstaate seinen Wohnsitz begründet oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen und ist er oder wird er hier bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveran- lagung zur Einkommensteuer veranlagt, so ist dieser Bundesstaat zuständig, es sei denn, daß der Abgabepflichtige in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts ebenfalls bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung zur Landeseinkommensteuer ver- anlagt worden ist oder veranlagt wird. (s) Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe inländischer Gesellschaften ist der Lundleo zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung und Erhebung der Kriegs- abgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiete sich der in- ländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich der inländische Geschäftsbetrieb auf mehrere isstaatem erstreckt, der Bundesstaat, auf den der größte Teil des inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. (4) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat.