— 803 (n) Nach Anleitung der Muster 1 und P Sn Steuerlisten anzulegen. Das Muster 1 ist ermittlung der st für die Einzelpersonen (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste A), das Muster 2 für die Gesellschaften (Kriegsabgabe 1918 — Steuerliste B) bestimmt. (a) Die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden Ge- sellschaften und ihre Eintragung in die Steuerliste B hat alsbald zu erfolgen; die Ermittlung der für die Veranlagung der Kriegsabgabe in Frage kommenden Einzelpersonen und ihre Ein- tragung in die Steuerliste & hat zu erfolgen, sobald dies nach dem Stande der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Steuerveranlagung möglich ist. 5. In die Steuerliste à sind jedenfalls die Personen aufzunehmen, welche die Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den. 355 1, 2 des Gesetzes erfüllen und außerdem bei der für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebenden Eink mit einem steuerpflichtigen Einkommen von zusammen (55 8, 9) mindestens 14 000 Mark veranlagt. worden sind oder in den Fällen der §38 9, 11, 12 des Gesetzes vermutlich ein Kriegseinkommen in dieser Höhe haben, oder bei denen nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes aus den 31. Dezember 1916 ein Vermögen von mindestens 101 000 Mark festgestellt oder im Falle des § 16 des Gesetzes für den 31. Dezember 1917 das Vorhandensein eines Vermögens von mindestens 101 000 Mark zu vermuten ist. 0 Gesellschaften der im § 20 des Gesetzes bezeichneten Art sind in die Steuerliste B8 aufzu- nehmen. Die Aufnahme darf nur dann unterbleiben, wenn die Verhältnifs der Gesellschaft dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht, daß sie zu der Kriegsabgabe nicht zu veranlagen sind. 87. (1) Mit dem Mehreinkommen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche die Voraussetzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den &5 1, 2 des Gesetzes und außerdem bei der nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahresveranlagung die Voraussetzungen der persön- lichen Steuerpflicht nach den Vorschriften der L setze erfüllen. (a) Als Friedenseinkommen wird stets ein Mindestbetrag von 10 000 Mark angenommen. Die ersten 3000 Mark des Mehreinkommens bleiben immer abgabefrei. Abgabepflichtiges Mehr- einkommen (§ 13 des Gesetzes) ist sonach das auf volle Tausende nach unten abgerundete und um den abgabefreien Betrag von 3000 Mark gekürzte Mehreinkommen. 88. Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagt, so ist für die Berechnung des Mehreinkommens das in den einzelnen Bundesstaaten festgestellte Einkommen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für mehrere Eink auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. § 9). I I v 89. Ist ein Steuerpflichtiger in mehreren Bundesstaaten mit seinem gesamten steuerbaren, nach den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) der Landesbesteuerung nicht entzogenen Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind die Ei in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung der Kriegs- abgabe zuständig ist, maßgebend. Hat in biesem Bundesstaat eine nach § 4 Abs. 1 und 2 des Ge- setzes in Betracht kommende Eink 9 auf Grund der unbeschränkten Steuer- pflicht nicht stattgefunden, so ist für die Ermittlung des Friedenseinkommens die Einkommen- steuerveranlagung in dem Bundesstaate, der für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständig war, maßgebend. Dem hiernach maßgebenden Einkommen ist das Einkommen zuzurechnen, das in Gemäßheit des Doppelsteuergesetzes der ausschließlichen Besteuerung in einem anderen Bundesstaate vorbehalten ist. " 117“ eec ck poeen — n die Sssernn. Wuster 1, 2 Krlegsabgabe vom Mehrein- kommen.