— 804 — 8 10. (1) Der Abgabepflichtige bleibt an einen gemäß § 4 Abf. 3 des Gesetzes gestellten Antrag gebunden. (2) Wird ein solcher Antrag noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuerbescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. In diesen Fällen wird mit der Zustellung des berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem Veranlagungsergebnisse nichts ändere, eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. (3) Für die Ermittlung des Vermögensbetrags, von dem eine fünfprozentige Verzinsung nach den §#§ 5 und 6 des Gesetzes zu berechnen ist, finden die Vorschriften des Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung. Sind in dem Kriegseinkommen die Erträge ausländischen Grund- und Betriebsvermögens enthalten, so ist bei der Berechnung der fünfprozentigen Verzinsung auch dieses Vermögen zu berücksichtigen. (:) Der Nachweis eines nach den 5§5. 5 und 6 des Gesetzes zu berücksichtigenden Vermögens und Einkommens kann auch im Rechtsmittelverfahren geführt werden, solange die Berücksichti- gung neuer Tatsachen und Beweise zulässig ist. 811. War jemand bei der Feststellung des Friedenseinkommens nur beschränkt eintommensteuer- pflichtig und ist er später unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, so findet § 5 des Ge- setzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Veranlagung mindestens das der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfene Einkommen als Friedenseinkommen zu Grunde gelegt wird. 12. (1) Ist das Kriegseinkommen von Ehegatten nach § 11 des Gesetzes zusammenzurechnen und hat eine Zusammenrechnung der Friedenseinkommen nicht stattgefunden, so gilt als Friedens- einkommen die Summe des festgestellten oder gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes oder gemäß & 11 nachträglich zu ermittelnden Einkommens jedes der beiden Ehegatten. (2) War dagegen das Friedenseinkommen der Ehegatten zusammengerechnet worden und sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung bei der Feststellung des Kriegseinkommens nicht mehr gegeben, so ist das frühere Einkommen nachträglich für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln und als Friedenseinkommen zu Grunde zu legen. " §13. VerzichteinAbgabcpflichtigerauseinemBundesftaat,indemgemäß§sSatz2dech-s setzes die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend ist, in einen Bundesstaat, in dem die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1918 maßgebend ist, und liegt infolgedessen für ihn in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Jahresveranlagung für 1919 und in dem Bundesstaate des neuen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine Jahresveran- lagung für 1918 vor, so ist der Ermittlung des Kriegseinkommens die in dem Bundesstaate des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts erfolgte Jahresveranlagung für 1918 zu Grunde zu legen. *l14. n) Ist die landesrechtliche Eink st l durch eine andere Behörde als durch die für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständige Behörde erfolgt, so hat die Einkommen- steuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende Einkommensfeststellung mitzuteilen. (2) In den Fällen des §&. 12 des Gesetzes kann die Feststellung des Kriegseinkommens, in den Fällen des § 5 des Gesetzes und des § 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen kann die Feststellung des Friedenseinkommens und in den Fällen des § 11 der Ausführungsbestimmungen kann die nach Maßgabe der Bestimmungen im §# 5 des Gesetzes erfolgte Feststellung des Friedens- einkommens durch die im §s 36 des Gesetzes vorgesehenen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid angefochten werden. In allen übrigen Fällen kann die Feststellung des Friedens= und Kriegs- einkommens durch die im §& 36 des Gesetzes vorgesehenen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid nur angefochten werden, sofern und soweit die Verletzung von Vorschriften des Kriegsabgabe-