— 808 — (2), Ist der Abgabepflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Kriegsabgabe ge- storben, so ist die noch nicht gezahlte Kriegsabgabe nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. Die Hebestelle hat das Ableben des Abgabepflichtigen der Veranlagungsbehörde anzuzeigen. War dem Abgabepflichtigen eine Stundung der Kriegsabgabe oder deren Entrichtung in Teil- beträgen bewilligt, so erlischt die Bewilligung mit dem Ableben. « (s) Im Falle des Ablebens eines Abgabepflichtigen findet eine Überweisung der Kriegs- abgabe zur Einziehung nicht statt. F. 30. Freilassung von u) Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhält nis- ““ “ mäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die dem Roten Kreuz, der Nationalstiftung für die Hinter- Ken. bliebenen der im Kriege Gefallenen, der Marinestiftung und der Ludendorff-Spende zugewendet worden sind. Der unerhoben bleibende Betrag darf jedoch den zehnten Teil der nach dem Gesetze geschuldeten Abgabe nicht übersteigen. (2) Im übrigen entscheidet der Bundesrat über Abgabebefreiungen nach 32 des Gesetzes. (8) Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 32 des Gesetzes ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei dem Besitzsteueramte zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabe- betrages vorläufig aussetzen. g 31. Abweichende Be- Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des § 40 des Gesetzes gerechtfertigt, rechnung des so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags vorläufig aussetzen MWebreintom, und dem Abgabepflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat eine abweichende Bercchnung Mehrgewinns des Mehreinkommens oder des Mehrgewinns beim Bundesrate zu beantragen. Derartige durch den Anträge sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer Darstellung des Sachverhalts Bundesrat. sowie mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittlung der obersten Landes- finanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. * 32. Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegsabgabe 1918-Sollbuch und ein Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung der gesamten Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 33. Mvher « (1)DasKrcegsabqabe1918-k-ollbuchtitnachdemMuftcrszufuhrenDutchdas Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der geschuldeten Kriegsabgabe sowie der Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist zu überwachen. (2) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit Fest- stellungsbescheinigung zu versehen. (3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe im Rechts- mittel-, Berichtigungs-, Neu= oder fahren kommt in den Spalten 5 und 6 zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Überweisung der Kriegsabgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten nimmt die Hebestelle vor. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen. □) Das Sollbuch wird am 31. März 1920 durch die Hebestelle in den Spalten öff. auf- gerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden in die Rest- nachweisung (§ 41) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 12 verblibeenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind.