Verfahren bei Erstattung von Krlegßabgabe. Muster 13 Rest- nachweisung. *-ks – 810 — — . §38 Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 39. Bei der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft findet eine Uberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. ’*l 10. n) Die Erstattung von Kriegsabgabe 1918 hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des An- nahmewerts (§ 35) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. (2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Überweisung der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des davon durch Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der seinerzeit bei der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung genommenen Kriegsanlcihe in vier Ausfertigungen nach Muster 13 zu beantragen: (à) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin SW 19 mit dem Ersuchen, die Stücke unmittelbar der vebestelle zuzustellen. ) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden Be- ständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und der Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden. Von den übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und An- nahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die andere der Reichshauptkasse zuzustellen. (2) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Aus- fertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Enpfangsbescheinigung an das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zinsscheinen dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten An- nahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. (e) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshaupt- Munß „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ abzuliefern. □) Die nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die aus Grund rechts- kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden Betrage zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wetrpapieren erstatteten Betrag sind in dem Annahmewerte berücksichtigt. 8 41. (1) Sind am 31. März 1920 beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs die zum Soll gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rück- stände in eine besondere Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 einzutragen und dort weiter abzuwickeln. (2) Die Restnachweisung wird nach Muster 14 geführt. Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu bescheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die Restnachweisung übertragen worden sind (6) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche zu buchen. #) Eine Überweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.