— 811 — "* 4. Die über jeden einzelnen in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten aufgenommenen Abgabe- pflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz= und Kriegssteuerakten zu vereinigen. –* 3. Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten &A und B, die Kriegsabgabeakten der Gesellschaften sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre auf- zubewahren. #m44. Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1920 die Kriegsabgabe 1918-Sollbücher und die Kriegsabgabe 1918-Einnahme- bücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung der Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste zu geschehen. * 4 Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung in K (Is 35 bis 37) sind als „Reichsdienstsache“ gebühren- und ab- gabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts. – 46. Für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 werden jedem Bundesstaate nach § 41 des Gesetzes 1 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Einnahmen vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 11 der Kriegsabgabe 1918-Ein- nahmebücher aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich der Nacherhebungen nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zu den Kriegsabgabe 1918-Einnahmebüchern) zu berechnen. 47. n) Über den Ertrag der Kriegsabgabe 1918 ist von den durch die Landesregierung be- Aktenführung. Aufbewahrung VBeranlagungs-= Kuterlagen. Pröüfungs- verfahren. Portofreiheit. Berwaltungs= kostenvergltung. Abrechnung stimmten Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung über die wrsne. der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“ ebgeheeel abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im §&# 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner besondere monatliche und vierteljährliche Übersichten der Einnahme an Kriegsabgabe 1918 aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe 1918 einschließlich der Nacherhebungen (Spalte 11 des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs) nach Abzug der Zurück- zahlungen (Spalte 15 des Anhangs zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche) sowie der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung (§5 46) ergeben. (2) Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenommen werden. * 48. Die Landeeregierung' kann die den Oberbehörden ie in 5# 40 und 44 übertragenen Geschäfte anderen als den im § 1d bestimmten Behörden über- tragen. Die Behörden ind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler mitzuteilen. 118“ airle sichten