— 864 — Bierstener-Ausführungsbestimmungen. GEierst. A. B.) 1. Allgemeine Bestimmungen. Zu &2 des Gesetzes. 81 Bierandsuhr. Die Bestimmungen über die Befreiung des unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche i des Gesetzes ausgeführten Bieres von der Biersteuer sind in der Anlage 4 enthalten. " Zu §53 Abs. 1 des Gesetzes. 82. Hergestellte Als in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellte Biermengen Viermenzen. gelten die in dem Betrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen (§ 8 s. 2 des Gesetzes) und auf Grund von 6§ 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei abgelassenen. Biermengen. Zu 7(3 Abs. 2 des Gesetzes. 83. Einfach-, Boll- Für die Unterscheidung von Einfach-, Voll- und Starkbier ist der Gehalt des hergestellten am Starkbier. Bieres an löslichen, aus der Malz= und Zuckerverwendung herrührenden Stoffen (Extraktgehalt) in Zuckerspindelgraden, bezogen auf eine entsprechende unvergorene Würze (Stammwürze), maßgebend. Zu §& 3 Abs. 4 des Gesetzes. 84. Behandlung (u) Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben mehterer werden oder betrieben werden sollen, hat dies mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs I#rine ulbemee: derjenigen Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien befindet, anzuzeigen, veretnigter sofern eine solche Anzeige nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften er- Branereien. stattet worden ist. In der Anzeige sind Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirk sie liegt, anzugeben. Je eine Abschrift der Anzeige ist von dem Brauereiinhaber denjenigen Hebestellen zuzustellen, in deren Bezirken sich die anderen Brauereien befinden. (2) Mehrere Brauereien, die schon vor dem 1. August 1909 für Rechnung einer und der- selben Person oder Gesellschaft betrieben worden sind, werden nur dann als ein Brauereibetrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes behandelt, wenn sie bereits auf Grund des § 6 Abs. 2 des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906 als ein Brauereibetrieb gegolten haben. Im anderen Falle sind sie als selbständige Betriebe anzusehen. 65. (u) Befinden sich die zusammengehörigen Brauereien in demselben Hebebezirke, so ist in dem Biersteuer-Gegenbuche der Hebestelle (§ 112) für sie nur eine gemeinschaftliche Abteilung. für die Anschreibung der steuerpflichtigen und steuerfreien Biermengen und für die Berechnung der Steuerbeträge zu eröffnen und bei den Berechnungen der Steuerbeträge so zu verfahren, als ob es sich nur um eine einzige Brauerei handle.