— 865 — (2) Befinden sich die zusammengehörigen Brauereien in verschiedenen Hebebezirken, so findet die Festsetzung der für jede Brauerei am Schlusse eines Monats fällig werdenden Steuer- beträge nur durch diejenige Hebestelle statt, in deren Bezirke die größte der zusammengehörigen Brauereien liegt. Zu diesem Zwecke sind der für die größte Brauerei zuständigen Hebestelle von den für die übrigen Brauereien zuständigen Hebestellen sogleich nach Monatsschluß Abschlüsse der Steuerbücher der beteiligten Brauereien zu Übersenden, gegebenenfalls nach Absetzung der im Steuerbuch abzuschreibenden Rückbiermengen (§ 15 Abs. 4). (2) Die für die größte Brauerei zuständige Hebestelle stellt in einer besonderen Berechnung, für die der Probeeintrag in Muster 13 als Vorbild dient, die für die Steuerfestsetzung notwen- digen Angaben zusammen,setzt die Biersteuer fest und fertigt für die auf die einzelnen Brau- ereien entfallenden Steuerbeträge besondere Zahlungsaufforderungen aus, die sie den zuständigen Hebestellen zur Zustellung an die Pflichtigen und zur Vereinnahmung übersendet. 66. (u) Fällt die Voraussetzung zur Behandlung mehrerer Brauereien als ein Brauerei- betrieb im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes im Laufe eines Rechnungsjahres fort, so wird vom Beginn des Monats ab, in dem die Anderung eintritt, für den fortgesetzten Betrieb die Steuer für jede einzelne Brauerei so berechnet und erhoben, als ob sie von Beginn des Rechnungsjahres an selbständig gewesen wäre. (2) Entsteht im Laufe eines Rechnungsjahres die Boraussetzung zur Behandlung mehrerer Brauereien als ein Brauereibetrieb (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes), so wird vom Schlusse des Monats ab, in dem die Anderung eintritt, für den fortgesetzten Betrieb die Steuer nach derjenigen Biermenge berechnet, die in den nunmehr einen Betrieb bildenden Einzelbrauereien im Laufe des Rechnungsjahres zusammen steuerpflichtig geworden und gemäß §85 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei geblieben ist. Zu # 3 Abs. 5 des Gesetzes. · 8 7. () Als „nach dem 1. August 1909 errichtete Brauereien dieser Art“ gelten Brauereien, Leusung einer in denen bis zum genannten Zeitpunkt ein gemeinsamer Betrieb mehrerer auf eigene Rechnung Brserei durch brauender, Personen nicht stattgefunden hat. Die Vergünstigung des § 3 Abs. 5 des Gesetzes —— ist jedoch den nach §##6 Abs. 2 des Gesetzes steuerbegünstigten Hausbrauern auch dann zu ge= branende Per- währen, wenn sie eine nach dem 1. August 1909 errichtete Brauerei auf eigene Rechnung be- sonen. nutzen. (2) Das Hauptamt kann die Vergünstigung des § 3 Abs. 5 des Gesetzes auch dann gewähren, wenn eine nach dem 1. August 1909 errichtete Brauerei aus besonderen Gründen von anderen Brauern nur vorübergehend auf eigene Rechnung benutzt wird. Zu 84 des Gesetes. g 8. Die Festsetzung der nach §4 Abs. 1 des Gesetzes den Brauereien z isenden Jahres Zugewiesen erfolgt erstmals für das Rechnungsjahr 1919 nach Maßgabe der hierfür erlassenen besonderen Seeelgen. Bestimmungen. Zu #6 Abs. 1 des Gesetzes. 89. (1) Als Haustrunk gilt Bier, das Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter für den Handtrunk d eigenen Verbrauch und den Verbrauch ihrer Familien auf Grund des Dienst= oder Arbeits- G#svereInrerr verhältnisses in einer den örtlichen Gewohnheiten entsprechenden Menge entgeltlich oder un- usw. entgelnich abgeben. ) Inhaber von Brauereien, die nicht gemäß §s 37 des Gesetzes abgefunden sind, haben über 41 Angestellten und Arbeiter, denen ein Anspruch auf den entgeltlichen oder unentgeltlichen 125