— 869 — aus obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten Mischhefe angestellt worden ist. Das Hauptamt kann jedoch im Bedürfnisfalle widerruflich gestatten, daß unter Zuckerverwendung oder aus Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine verhältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder untergäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger Hefe angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klärung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe zugesetzt wird. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen: a) der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom Hundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe angestellten Würze nicht überschreiten; b) der Zusatz von untergäriger Hefe oder untergärigen Kräusen darf niemals in den Anstell- oder Gärbottichen erfolgen, sondern, sofern das Bier die Haupt= und Nach- gärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär= und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung und der erste Teil der Nachgärung — die sogenannte beschleunigte Nachgärung — beendet ist. Sofern das Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz erst in den Versandgefäßen stattfinden. (2) Bierhändlern und Wirten kann der Zusatz an untergärigen Kräusen zum Berliner Weißbier und Grätzer Bier widerruflich unter folgenden Bedingungen gestattet werden: a) der Antragsteller hat die Brauerei anzugeben, aus der die Kräusen bezogen werden; b) der Kräusenzusatz darf 25 vom Hundert der Menge des Weißbieres nicht überschreiten und erst kurz vor dem Abziehen des Bieres auf die Flaschen vorgenommen werden; c) der Antragsteller muß sich der Steueraufsicht nach den Vorschriften des 5# 39 des Biersteuergesetzes unterwerfen. Zu 5 13 Abs. 5 des Gesetzes. 827. () Die nach 8 13 Abs. 5 des Gesetzes zulässigen Abweichungen von den Vorschriften in „ 13 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes für besondere Biere und für Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, unterliegen der Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde und den von ihr angeordneten Bedingungen. (2) Zur erstmaligen Zulassung von Abweichungen für jede Art der besonderen Biere bedarf die oberste Landesfinanzbehörde der Zustimmung des Reichskanzlers. Zu § 13 Abs. 7 des Gesetzes. g 28. (1) Unter das Verbot des § 13 Abs. 7 des Gesetzes fällt nicht ein Zusatz von Wasser zur Bierwürze oder zum Biere, der in der Brauerei während des Brauverfahrens lediglich aus Gründen des Betriebs und nicht zum Zwecke der Verdünnung erfolgt. (2) Ein Wasserzusatz zum Biere nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze im Gärkeller, der innerhalb der Brauerei nicht nur aus Gründen des Betriebs vorgenommen wird, sondern eine Verdünnung bezweckt, bedarf der Genehmigung durch das Hauptamt. Wird die Vergünstigung nicht nur für einzelne Fälle, sondern allgemein nachgesucht, so ist sie nur zu gewähren, wenn dazu ein durch die Betriebsverhältnisse der Brauerei begründetes Bedürfnis vorliegt. (8) Erfolgt in einer Brauerei mit hauptamtlicher Genehmigung ein Zusatz von Wasser zur Bierwürze nach Feststellung des Extraktgehalts im Gärkeller, so ist hierüber im Sudbu unter Benutzung der Spalten 1 bis 3, 19 und 20 ein besonderer Eintrag zu machen. (4) Erfolgt in einer Brauerei ein Zusatz von Wasser zur Bierwürze nach Feststellung der Menge der Ausschlagwürze (5 67 Abs. 3) und vor Feststellung des Extraktgehalts der Stamm- würze im Gärkeller, so ist hierüber ein besonderer Eintrag in den Spalten 1 bis 3 und 8 des Sud- buchs zu machen und in Spalte 23 zu erläutern. Abweichungen von der ift im 8 18 Abf. 5 bes Gesetzes. — Wasserzusatz zum Bier.