— 874 — () Hat der Oberbeamte einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt, so hat er die von diesem in dem Brauereibelegheft gemachten Ein- tragungen bei seiner nächsten Anwesenheit zu prüfen und zu bescheinigen. Zu 3# 21 des Gesetzes. * 48. (1) Die Anzeigen über den Besitzwechsel von Brauereigefäßen sind der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. (2) Sollen Brauereigefäße in einen anderen Hebebezirk versandt werden, so ist die zweite Ausfertigung der Anderungsanzeige, gegebenfalls mit den betreffenden Vermessungsverhand-- lungen, der Hebestelle des Bestimmungsorts zu übersenden. Diese bescheinigt die erfolgte Meldung auf der Anderungsanzeige und sendet letztere an die Hebestelle des Absendungsorts. zurück, die damit nach § 47 Abs. 3 verfährt. Zu §22 des Gesetzes. (i) Brauereigeräte dürfen zu andern als den angemeldeten Zwecken nur mit Genehmigung des Oberbeamten benutzt werden. (2) Der Verschluß der Geräte geschieht in der Regel durch Befestigen von Papierstreifen mittels amtlicher Siegelabdrücke an dem Boden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße. *. Der Brauereiinhaber ist für die Erhaltung der Verschlüsse verantwortlich. (3) Die Abnahme der Verschlüsse zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der Reinigung der Gefäße ist bei der Hebestelle scheiftich oder mündlich unter Angabe von Tag und Stunde der gewünschten Abnahme zu beantragen. Findet sich zu der angegebenen. Zeit kein Aufsichts- beamter zur Abnahme der Verschlüsse in der Brauerei ein, so kann der Brauereiinhaber nach Ablauf einer Stunde unter Zuziehung eines Zeugen die Verschlüsse selbst lösen. ) Die Anlegung und Lösung der Verschlüsse ist von dem Aufsichtsbeamten oder dem Brauereiinhaber und dem Zeugen in dem Befundbuche (5 107) unter Angabe von Tag und Stunde und unter Beisetzung des Namens zu vermerken. Zu 15 23 des Gesetzes. l50. (1) Der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Wage und, den Maischgefäßen befinden. (2) Der Aufbewahrungsort für Zucker muß sich außerhalb der Braustätte, Gär-, Lager- und annder n sowie der Räume, in denen abgefülltes Bier bis zum Ausgang aus der Brauerei aufbewahrt wird, befinden und derart gelegen sein, daß die Überführung von Zucker von seinem Aufbewahrungsorte nach den vorgenannten Räumen und der Braustätte der Aufmerksamkeit eines in der Brauerei anwesenden Steuerbeamten und der in der Brauerei beschäftigten Personen nicht würde entgehen können. () Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen Haus- haltungen desselben Ortes den dortigen Lebensgewohnheiten entsprechend für den Wirtschafts- bedarf gehalten zu werden pflegt. (4) Die Aufbewahrungsorte (Abs. 1 und 2) sind durch eine Tafel mit dauerhafter Inschrift kenntlich zu machen. Zu #24 des Gesetzes. –5051. (7 Der Reichskanzler bestimmt, welche selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen für die Lenrwiegung von Malz in Brauereien verwendet werden dürfen. (2) Die Verwiegungsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß nach Abnahme des amtlicen Verschlusses eine Prüfung der eigentlichen Wage im unbelasteten und belasteten