— 876 — Zustand auf ihre Richtigkeit, ihre Empfindlichkeit und ihr genaues Einspielen durch die Auf- sichtsbeamten erfolgen kann. Sie müssen zu diesem Zwecke mit einer Vorrichtung versehen sein, die in einfacher Weise eine Lösung der Verbindung der eigentlichen Wage mit dem übrigen Getriebe der Vorrichtung ermöglicht. (2) Der Zufluß von Malz muß von dem Augenblick an, in dem die Malzmenge in dem zu ihrer Aufnahme bestimmten Gefäße der Verwiegungsvorrichtung das Sollgewicht erreicht hat, bis zu dem Augenblick, in dem das entleerte Malzgefäß zur Aufnahme von neuem Malze wieder bereitsteht, selbsttätig abgesperrt sein. Es müssen Sicherungseinrichtungen dagegen getroffen sein, daß bei verschlossener Verwiegungsvorrichtung der Malzzufluß durch äußeren Eingriff vorzeitig geöffnet oder sein rechtzeitiges und vollständiges Schließen absichtlich oder unabsichtlich verhindert werden kann, ohne daß die Verwiegungsvorrichtung zum Stillstand kommt oder auf andere Weise die vorgekommene Störung den Aussichtsbeamten bemerkbar gemacht wird. (() Die Verwiegungsvorrichtungen müssen wagrecht und so aufgestellt sein, daß sie durch Erschütterungen, die in der Nähe stehende Maschinen und dergleichen hervorrufen, nicht ge- stört werden. (3) Sie müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein, daß nach An- legung des amtlichen Verschlusses (§ 52) eine beabsichtigte Störung oder Beeinflussung der Wägungen von außen her ausgeschlossen ist. (e) Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes bewirken und Störungen des richtigen Ganges der Verwiegungsvorrichtung verhindern. * 52. (n) Der steueramtliche Verschluß der Malzmühlen und der selbsttätigen Verwiegungs- vorrichtungen geschieht in der Regel durch von der Steuerverwaltung gelieferte Kunstschlösser. Die Kunsschlostern verbleiben im Eigentum der Steuerverwaltung. (3) Über die Verschlußanlage ist von dem Oberbeamten eine Verhandlung aufzunehmen, die der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle hat von der Verhandlung eine beglaubigte Abschrift zu fertigen und sodann die Urschrift dem Brauereiinhaber zur Aufbewahrung im Brauereibelegheft zuzustellen. g 53. (1) Nach Anordnung des Oberbeamten hat der Brauereiinhaber von Zeit zu Zeit die inneren Teile der Verwiegungsvorrichtung und der Malzmühle mittels geeigneter, von ihm bereitzuhaltender Werkzeuge (Handfeger, Handblasebalg usw.) von dem sich ansammelnden Staub unter amtlicher Aufsicht reinigen zu lassen. (5) Außer bei der Eichung und Nacheichung ist die eigentliche Wage (551 Abs. 2) im unbelasteten Zustande mindestens einmal jährlich durch die Aufsichtsbeamten auf ihre Empfind- lichkeit und ihr genaues Einspielen zu prüfen und erforderlichenfalls neu abzugleichen. (s3) In kürzeren Zwischenräumen — bei Verwiegungsvorrichtungen, die täglich arbeiten, wenigstens einmal im Monat — haben die Aufsichtsbeamten zu prüfen, ob die selbsttätige sperrung des Malzzuflusses (§ 51 Abs. 3) rechtzeitig erfolgt, das heißt, ob nach der selbsttätigen Absperrung des Malzzuflusses und vor der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes die be- lastete eigentliche Wage, nachdem ihre Verbindung mit dem übrigen Getriebe der Vorrichtung gelöst ist, sich im Gleichgewicht befindet. Ist dies nicht der Fall, so ist die Vorrichtung, durch welche die Absperrung der Einlauföffnung bewirkt wird, entsprechend richtigzustellen. (4) Wie bei der Prüfung und Abgleichung der leeren Wage (Abs. 2) und bei der Prüfung und Richtigstellung der Absperrvorrichtung (Abs. 3) zu verfahren ist, insbesondere, durch welche Handgriffe die Lösung und Wiederherstellung der Verbindung zwischen der eigentlichen Wage und dem übrigen Getriebe der Verwiegungsvorrichtung sowie die Verhinderung und Wieder- herbeiführung der selbsttätigen Entleerung des Malzgefäßes zu bewirken ist, muß in der von dem Brauereiinhaber zu liefernden und bei dem Mahlbuch aufzubewahrenden Beschreibung der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung oder in einer ebenfalls von dem Brauereiinhaber zu liefernden und beim Mahlbuch aufzubewahrenden besonderen Anleitung genau angegeben sein. Steneramtlicher Berschluß. Reinigung und Prüfung.