— 881 — (2) Im Falle des § 76 kann das Hauptamt gestatten, daß Bierwürze oder Bier auch in anderen als den angemeldeten Gefäßen aus der Brauerei entfernt wird (das sogenannte Aus- litern im Handverkauf). Zu § 36 des Gesetzes. . §82. (1)Judennichtabgefundenen,imBetriebebefindlichenBrauereienistimLaufeeines RechnungsjahksvomOberbeamtenunterMitwirkungeineszweitenAussichtöbeamtenzweimal unvermutet eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Weitere Bestandsaufnahmen können vom Oberbeamten oder vom Hauptamt angeordnet werden. (2) Den Zeitpunkt, an dem die Bestandsaufnahme vorgenommen werden soll, bestimmt der Oberbeamte unter tunlichster Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse der Brauerei. g 83. (nu) Zu der Bestandsaufnahme ist der Brauerciinhaber zuzuziehen. (2) Bei der Bestandsaufnahme sind die in der Brauerei vorhandenen Würzen und Bier- mengen festzustellen und mit den abzuschließenden Büchern zu vergleichen. (s) Über die Bestandsaufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen. Ergeben sich bei der Bestandsaufnahme Fehlmengen, so sind deren Ursachen in der Verhandlung zu erläutern. ) Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt vorzulegen, das wegen der Versteuerung der Fehlmengen nach § 36 des Gesetzes Entscheidung trifft. Die in der Brauerei geführten Bücher sind nach dem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu berichtigen. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme verbleibt beim Brauereibelegheft der Hebestelle. 3. Abfindung. Zu 9 37 des Gesetzes. g Ba. (n) Wer die Ermäßigung der Biersteuer für obergäriges Bier, das nur für den eigenen Hausbedarf bereitet werden soll (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), in Anspruch nehmen will, hat der Hebe- stelle unter Benutzung der von dieser unentgeltlich zu verabfolgenden amtlichen Vordrucke nach Muster 15 eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, wie oft und zu welcher Zeit innerhalb eines Rech- nungsjahrs Haustrunk bereitet werden soll, welche Menge jedesmal hergestellt sowie welche Mengen Malz und Zucker und wieviel von diesen Braustoffen zu jedem Gebräu verwendet werden sollen. Diese Angaben sind schätzungsweise nach bestem Wissen zu machen. Der An- melder ist jedoch an ihre Einhaltung nicht streng gebunden; er kann, wenn es die Witterung oder andere Umstände erfordern, einen oder einige Sude mehr oder weniger herstellen und bei dem einzelnen Sude hinsichtlich der Menge der verwendeten Malz= und Zuckermengen und des ge- zogenen Bieres von der Anmeldung etwas abweichen, ohne verpflichtet zu sein, diese Abwei- chungen der Hebestelle besonders anzumelden, sofern das Gesamtgewicht der zur Bierbereitung verwendeten Malz= und Zuckermengen die Grenze von 165 Kilogramm nicht überschreitet. (:) In der Anmeldung ist ferner die Erklärung abzugeben, daß zur Herstellung des Bieres nur obergärige Hefe verwendet und das hergestellte Bier nur im Haushalt des Anmelders ver- braucht werden soll, sowie daß der Anmelder nicht mit Bier handelt. Diese Erklärungen sind bindend. Eine Abweichung davon hat den sofortigen Verlust des Anrechts auf die Steuerermäßi- gung und, wenn die Abweichung darin besteht, daß das steuerbegünstigte Bier an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abgegeben wird, oder daß der Anmelder entgegen der abgegebenen Erklärung mit Bier handelt, die Einleitung des Strafverfahrens zur Folge. .) Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Laushalt ge- rechnet, wenn sie dort Kost erhalten. 85. Die Anmeldung hat sich auf ein volles Rechnungsjahr oder, sofern ein Teil des Rechnungs- jahrs bereits abgelaufen ist, auf den noch nicht abgelaufenen Teil zu erstrecken. Sie gilt 127= Bestands- aufnahme. a) der Haus- braner. WMufste 6—