Anmeldungen und Anträge vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. — 8900 — (2) Die Hebestelle berechnet auf den Anmeldungen die Brausteuerbeträge, die für die angemeldeten und die an Stelle der angemeldeten Würze= und Biermengen in Ansatz zu brin- genden Braustoffmengen nach den Vorschriften des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 fällig geworden sind, und legt die Anmeldungen mit den erforderlichen Unterlagen dem Hauptamt vor. * 127. (1) Das Hauptamt prüft die Berechnungen, setzt den in Anrechnung zu bringenden Brau- steuerbetrag auf der Anmeldung fest, wobei für ein Hektoliter des aus einer anderen Brauerei bezogenen Farbebieres ein Brausteuerbetrag von 7.4K4 in Ansatz zu bringen ist, und gibt sie der Hebestelle zurück, die den Brauereiinhaber von der Festsetzung zu verständigen hat. (2) Die Hebestelle setzt den in Anrechnung zu bringenden Brausteuerbetrag bei der nächsten Biersteuerfestsetzung im Biersteuerbuch (§ 71) oder im Abfindungsbuche (§ 94 Abs. 2) sowie mit besonderer, mit roter Tinte zu bewirkender Eintragung im Biersteuergegenbuch von der berechneten Biersteuer ab. (8) Im Biersteuereinnahmebuche (7 112 Abs. 2) ist nur die vom Brauereiinhaber tatsächlich nach Abzug des angerechneten Brausteuerbetrags entrichtete Biersteuer einzutragen. * 128. Für Hausbrauer, für die im Rechnungsjahr 1918 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Steuerfestsetzung nach § 18 der erfolgt ist, findet nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im genannten Rechnungsjahr eine neuerliche Steuerfestsetzung nicht mehr statt. 9. 812 (u) Nach dem Biersteuergesetz und den Ausführungsbesti hierzu vorgeschriebene oder zugelassene Anmeldungen und Anträge können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt sowie von den Hobestellen entgegengenommen und bearbeitet werden. (2) Anmeldungen oder Genehmigungen, die nach dem Biersteuergesetz oder den Aus- führungsbestimmungen hierzu 37 aber bereits auf Grund des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 und der Ausführung gen hierzu erstattet oder erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. 8. Sonstige Bestimmungen. g 130. Für die Verwaltung und Erhebung der Biersteuer und der Übergangsabgabe von Bier werden jedem Bundesstaate drei vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. Wl0131. Der Reichskanzler ist befugt, die diesen Bestimmungen beigegebenen Muster sowie die Anlagen B bis D im Bedürfnisfalle zu ändern und neue Anlagen und Muster einzuführen.