— 915 — i -)Bermessungvonuntenuachoben«). Einegeeichte..... wurde wagerecht gestellt und mit Wasser bis zum Uberlaufen gefüllt. Das Wasser wurde dann ohne Verlust in das Gefäß gegossen und unter Wiederholung dieses Verfahrens, zuletzt mit Hinzugießen einzelner Liter, festgestellt, daß der Wasserstand, bei Punkt der Handzeichnung mit einem geeichten Zentimeterstabe gemessen, betrug nach Eingießen von 7 mm von 7 mm Die Vermessung wurde bis zum Uberlaufen des Gefäßes fortgesetzt. Sein Gesamtinhalt beträgt hiernach Liter, in Worteu: b) Bermessung von oben nach unten. Das Gefäß wurde so weit mit Wasser befüllt, daß dieses am niedrigsten Punkte des Randes überlief. Die Höhe des Wasserstandes an diesem, in der Handzeichnung mit be- zeichneten Punkte betrug nach dem geeichten Zentimeterstabe Millimeter. Dann wurde in ein Hilfsgefäß, dessen Inhalt vorher mit der geeichten zu Liter ermittelt worden war, das Wasser aus dem zu vermessenden Gefäß abgelassen. Bei Wiederholung dieses Verfahrens, zuletzt unter Benutzung des Litermaßes, ergab sich, daß, stets bei Punkt gemessen, Das Gefäß enthält also bei einer Befüllung von bis mm 7 bis mm 7 abgelassen waren. in Worten: Diese Verhandlung ist während der Vermessung fortlaufend in zwei gleichen Ausfertigungen aufgestellt worden, deren eine nach Prüfung durch das Hauptamt dem Brauer übergeben werden wird. Er hat den ermittelten Rauminhalt von . Liter nebst der Nummer auf dem Gefäße spätestens binnen Tagen nach Empfang der Verhandlung vorschriftsmäßig verzeichnen zu lassen und die Verhandlung zum Belegheft der Brauerei zu nehmen. *) Auf nassem Wege wird entweder von unten nach oben oder, unter Bennpung des folgenden Vordrucks b. von oben nach unten vermessen. «