*— 2 * .Der Brauereiinhaber hat, wenn – 918 — Anleitung zum Gebrauch. — a) neben den bisher angemeldeten Räumen oder statt solcher andere für den Betrieb der Brauerei bestimmt, oder b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gärgefäße sowie die Lager= und Fuhrfässer neu angeschafft oder die vor- handenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, die Anderungsanzeige, in zwei Auofertigungen ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der Anderung der Hebeslelle eingureichen. Inhaber von Brauereien müssen, bevor sie Brauereigefäße aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, Standes und Wohnorts des Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnorts mittels dieser zweifach auszufertigenden Anderungsanzeige anzeigen. Der Brauereiinhaber kam die Anderungsanzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Anderung der Aufstellungsorte der Wage, der Malzmühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung sowie der für die Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot und Zucker und der zur Lagerung, Abfüllung und Abgabe von Bier bestimmten Orte beungen. Er muß sie dann aber in doppelter Ausfertigung vor der Anderung der Orte, die nur mit Genehmigung des Oberbeamten erfolgen darf, einreichen. « Der Brauereiinhaber erhält die eine Ausfertigung mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen zurück und hat sie bei dem Brauereibelegheft aufzubewahren. Die Anderungen — der Aufstellungsorte der Wage, der Malzmühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung und der Aufbewahrungsorte des Malaschrots und Zuckers sowie der Lagerrämme, Abfüll-= und Abgaberäume für Bier nur, sofern der Oberbeamte sie genehmigt hat — werden von den Aussichtsbeamten in die Nachweisung der Räume und Gefäße eingetragen.