— 953 —— Mauster 20. (Ausf. Best. § 98) Anschreibebnuc der Abfindungsbrauerei über die abgegebenen Biermengen für das . Viertel des Rechnungsjahrs 19 Anleitung uum Gebrautch. . Dieses Buch ist nach Anweisung des Oberbeamten in der Brauerei aufzubewahren und den Auffichtsbeamten zu- gänglich zu halten. — # In Spalte 3 bis 5 ist nur das an Arbeiter und Angestellte der Brauerei als Haustrunk gegen Entgelt oder un- entgeltlich abgegebene Bier einzutragen; die Eintragung kann am Schlusse einer jeden Woche für die in diesem Zeitraum abgegebene Menge in einer Summe erfolgen. Die Einträge in den Spalten 6 bis 8 sind zu machen, sobalb Bier aus den Lagerräumen entfernt ist. Nach Ablauf des Vierteljahrs ist das Buch abzuschließen und binnen drei Tagen der Hebestelle einzusenden. 136. *