°"50 — (Auof. Best. § 112) Steuerhebebezirk Brauerei-Betriebs-Gegenbuch für das Rechnungsjahr 19 . Wirkungsaneht-any .Für jede Brauerei ist eine besondere Abteilung anzulegen. Bilden mehrere Brauereien des Hebebezirles einen Brauereibetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 des Biersteuergesetzes, so ist für sie nur eine gemeinschaftliche Ab- — teilung anzulegen. Am Kopfe jeder Abteilung ist der Name des Inhabers — zutreffendenfallo auch des Betriebsleiters —, der Ort 1# und die Art der Steunerentrichtung anzugeben. 3. Die Spalten 3 bis 17 werden ausgefüllt: a) Bei nicht abgefundenen Brauereien auf Erun##er Einträge des Sudbuchs am Vierteljahreschlusse. inträge des Abfindungsbuchs am Monatsschlusse; die her- b) Bei abgefundenen Brauereien auf Grund der gestellte Biermenge ist mit Einschluß des steuerfreien Haustrunkes zu berechnen. 137