Anlage B. (Ausf. Best. §5 14 und 21 Abs. 1) Tarbebierordnung. E. S.0v 81. (1) Farbebier darj nur aus Malz, Honfen, Hefe und Wasser hergestellt werden; es muß ver- goren sein. (2) Farbebier darf, soweit es nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Bierausfuhrordnung ausgeführt wird, nur an Brauereien abgegeben werden. 82. Wer Farbebier herstellen und an andere Brauereien abgeben will, bedarf dazu der Genehmigung der Direktivbehörde. Die Genehmigung ist nur zuverlässigen Brauereiinhabern, die sich den nachstehenden Bedingungen unterwerfen, und nur unter dem Vorbehalte des Widerrufs zu erteilen. 83. (i) Mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung ist der Hebestelle eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, aus der die Herstellungsart der einzelnen Farbebiersorten sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Braustoffe ersichtlich sein muß. (2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberbeamten ist die eine Ausfertigung dem Brauer zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übergeben. Die zweite Ausfertigung ist nach Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 12 der Brauereirolle dem Beleghefte der Hebestelle einzu- verleiben. (3) Die Erklärung ist beim Betriebe genau zu befolgen. (4) Bei Anderung der Herstellungsart oder Zusammensetzung der Farbebiere ist innerhalb gleicher Frist eine neue Erklärung abzugeben. 84. Wird in der Brauerei neben dem Farbebier auch anderes Bier hergestellt, so muß das Farbe- bier in besonderen vom Oberbeamten zu genehmigenden Räumen gelagert werden. Das unter Ver- wendung von anderem Malz als Gerstenmalz bereitete Farbebier ist in besonderen Gefäßen, getrennt von dem übrigen Farbebier, aufzubewahren. § 5. (u) Uber die Herstellung von Farbebier ist ein Sudbuch gemäß § 33 des Gesetzes und § 66 der Biersteucr-Ausführungsbesti gen zu führen. . (2)llberdashcrgcstelltefxsarbebierunddenAbganganFarbebiethatderBrauereiinhaberun Stelle des Biersteuerbuchs ein Farbebierbuch nach Muster I zu führen. 86. Jede Versendung von Farbebier ist der Hebestelle vor der Entfernung des Farbebieres aus der Brauerei mittels einer Anmeldung nach Muster II, die in doppelter Ausfertigung einzureichen ist, anzuzeigen. Für Farbebier, das mit der vorgeschriebenen Anmeldung an eine andere Brauerei versandt wird, ist die Biersteuer unter der Voraussetzung nicht zu entrichten, daß der Empfang durch die )rn — Muner, Muner 77