— 1006 — beziehende Brauerei nachgewiesen wird. In der Anmeldung ist jedoch die Verpflichtung zu übernehmen, für die Biersteuer nach dem Satze von 18,75 Mark für ein Hektoliter so lange zu haften, bis das Farbebier im Zuckerverwendungsbuche der empfangenden Brauerei angeschrieben ist. 87. Die Hebestelle übersendet ein Stück der Anmeldung an die Hebestelle der Brauerei, die das Farbebier empfangen soll. Diese hat durch die Aufsichtsbeamten die Anschreibung des Farbebieres im Zuckerverwendungsbuche der empfangenden Brauerei in Spalte 9 der Anmeldung bescheinigen zu lassen und sodann die Anmeldung an die Hebestelle der Farbebierbrauerei zurückzusenden. Diese stellt sie dem Inhaber der Farbebierbrauerei als Beleg zum Farbebierbuch zu. 88. Für Fehlmengen an Farbebier, die sich bei der Bestandsaufnahme gegenüber den in der Brauerei geführten Anschreibungen ergeben, ist, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die keine Steuerschuld begründen, die Biersteuer nach dem Satze von 18,75 Mark für ein Hektoliter zu entrichten. §6 9. 1) Das Farbebierbuch ist in Vierteljahrsabschnitten zu führen, nach Ablauf jedes Vierteljahrs abzuschließen und mit den Belegen binnen drei Tagen an die Hebestelle einzusenden. (2) Die Hebestelle vergleicht die Einträge im Farbebierbuch mit den Anmeldungen. 8 10. Wird Farbebier, das von einer Farbebierbrauerei bezogen ist, in eine Brauerei eingebracht, so ist es sogleich im Zuckerverwendungsbuch anzuschreiben. 8 11. 1) Die Verwendung von Farbebier unterliegt den in §§ 23 und 32 des Gesetzes und §§ 50 und 63 bis 65 der Biersteuer-Ausführungsbestimmungen über die Aufbewahrung und Verwendung von Zucker gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß in der Verwendungserklärung (8 32 des Gesetzes) der Hersteller des Farbebieres, die Art des zu seiner Herstellung verwendeten Malzes, die Biersorten, denen das Farbebier zugesetzt werden soll, und deren Art (ob untergärig oder obergärig) anzugeben sind. Zur Verwendung von Farbebierproben genügt, sofern eine Verwendungserklärung noch nicht abgegeben ist, eine einfache Anzeige des Verwenders. (2) Die Verwendung des Farbebieres ist in Spalte 21 und 22 des Sudbuches anzuschreiben.