1116 — — — In demselben § (39) unter X erhält der Anfang folgenden Wortlaut: · - XWertbriefe,Wertpaketeübermehrals100.«,EinfchrcibfcndungenundPost- mnveifnngsbeträgesowiegcjvöhnlichePaketeundWcrtpaketebis100.«gegenRückfchein lö.sm§42»AbholungderSendungen«unteeristimletzteciSatzehinter,,Bkiessendungen« das Wort „.und“ zu streichen und dafür ein Komma zu setzen. Das Komma hinter den darauf folgenden Worten: „gewöhnliche Pakete“ ist zu streichen und dafür ist zu setzen: und für Wertpakete bis 100 , 4m In demselben F (42) unter VIII, 3 erhält der Anfang folgenden Wortlaut: 3. wenn Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .X, Einschreibsendungen 17. Im § 43 „Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen unter I ist hinter „Paketen“ einzuschalten: und Wertpaketen bis 100 .K In demselben § (43) unter I ist statt „Wert- und“ zu setzen: Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 .«, .In stemielden §* (43) ist unter III 1. und 2. hinter „gewöhnliche Pakete“ vor dem Komma zu setzen: 1 — # — r und Wertpakete bis 100 .KT 20. In demselben § (43) ist unter IlII 2 statt der Worte: „Wert= und“ zu setzen: Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 t, Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. Berlin, den 4. November 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Rüdlin. Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 5. November 1918. Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 31. Oktober 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1282), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. August 1918, betreffend die Post- protestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, (Reichs-Gesethbl. S. 1061) folgende Verordnung erlassen: KA. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 26. Februar 1919 eingetreten ist, am 28. Februar 1919; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 26. Februar 1919 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach