1117 dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- hruotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich bodvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Mechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Hahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wöhfel- eeren Protestfrist am 28. Februar 1019 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung rritt sofort in Kraft Berlin, den 5. November 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Rüdlin. 4. Allgemeine Verwaltungssachen. Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Reichs- und Staats hörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs- Gesetzbl. S. 583) sind durch Beschluß des preußischen Srerere Loer Innern vom 2. November 1918 folgende sich im Ansland aufhaltende Personen, die der vom Kaiser erlassenen Aufforderung zur Rückkehr (Verordnung vom 26. Februar 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 211 —) keine Folge geleistet boben, der preußischen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden: n “* . Arnold (Johann), geboren 17. Juni 1898 zu Nalmaibrück (Kreis Apenrade), letzter Wohnort Stenderup (Kreis Sonderburg), Bindzus (Friedrich), geboren 23. April 1896 zu Soldrup (Kreis Tondern), letzter Wohnort daselbst. st, Buch (Hans Hpeistiay, geboren 6. Dezember 1883 zu Bülderup (Kreis Tondern), letzter Wohnort daselbst, Gallesen (Mathias Jakobsen). geboren 18. Dezember 1885 zu Osterhoist (Nreis Tondern), letzter Wohnort daselbst, Christensen (Christian), geboren 26. November 1897 zu Fielby (Rreis Sonderburg), letzter Wohnort Kopsholt (Kreis Apenrade), Christiansen (Carl), geboren 24. Oktober 1397 zu Winum (Kreis Tondern), letzter Wohnort ase Elausen, Sörgen), geboren 8. Ipril 1888 zu Norburg (Kreis Sonderburg), letzter Wohnort Clausern (Peter), geboren 4. Dezember 1897 zu Eken (Kreis Sonderburg)], letzter Wohnort Elstrup (Kreis Sonderburg),