2. Eisenbahn wesen. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 4 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93) wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1910 (Zentral-= blatt für das Deutsche Reich S. 14) bekannt gemacht, daß die Ermächtigung zur Ausfertigung von Leichenpässen auch dem deutschen Konsulat in Maastricht und dem Vizekonsulat in Urulo erteilt worden ist. Berlin, den 22. November 1918. Reichsamt des Innern. Im Auftrage: Dammann. 3. Post= und Telegraphen wesen. Bekanntmachung. Für die Zeit vom 16. bis einschließlich 21. Dezember treten im Paketverkehre die nach- stehenden, unter den gegenwärtigen schwierigen Verkehrsverhältnissen notwendigen Beschränkungen ein: 1. Zur Beförderung unter Wertangabe (bis 100 K und über 100 K+KA) werden von Privatpersonen nur solche Pakete angenommen, die — abgesehen von den den Inhalt betreffenden Mitteilungen — ausschließlich bares Geld oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Silber, — Edelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Pakete mit anderem Inhalt sind während der angegebenen Zeit von der Versendung unter Wertangabe ausgeschlossen. Das Verlangen der Eilbestellung ist für die bezeichneten Tage bei gewöhnlichen Paketen, die von Privatpersonen herrühren, nicht zugelassen. Zur Beförderung als „dringend“ werden während der angegebenen Zeit Pakete von Privatpersonen nicht angenommen. Berlin, den 21. November 1918. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. Rüdlin. Carl Heomonns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 163-