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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.</title>
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            <idno>cbl_1918</idno>
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        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Sechsundvierzigster  Jahrgang.,

1918.

—.—

Berlin.
Carl  Heymanns  Verlag.
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        4



18.  17.  16.  15.  14.  13.  12.  11.  10.

Inhaltsverzeichnis.

1.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  18,  110,  215,  220,  415,  496,  1019,  1027,  1046,  1088,  1117,  1125,

1137,  1154.

2.  Auswanderungswesen  Seite  203.

3.  Bankwesen  Seite  6,  106,  120,  133,  158,  209,  310,  498,  1034,  1059,  1121,  1138.

4. Eisenbahnwesen  Seite  1063,  1127.

5.  Handels-  und  Gewerbewesen  Seite  98,  109,  128,  217,  313,  362,  500,  1031,  1048.

6.  Justizwesen  Seite  161,  582.

7.  Kolonialwesen  Seite  156.

8.  Konsulatwesen  Seite  5,  105,  115,  127,  129,  137,  201,  215,  219,  415,  417,  1027,  1038,  1047,  1063,  1088,  1137.
9.  Marine  und  Schiffahrt  Seite  17,  122,  137,  201,  204,  314,  365.

10.  Maß-  und  Gewichtswesen  Seite  11,  103,  113,  205,  1045.

11.  Medizinal-  und  Veterinärwesen  Seite  8,  119,  155,  206,  1041,  1064,  1095,  1165.

12.  Militärwesen  Seite  206,  1036,  1067,  1130.

13.  Polizeiwesen  Seite  2,  111,  136,  207,  214,  218,  366,  1043,  1120,  1136.

Post-  und  Telegraphenwesen  Seite  1,  18,  104,  123,  129,  150,  417,  1028,  1115,  1127.

15.  Schul-  und  Unterrichtswesen  Seite  220.

Statistik  Seite  9,  151,  221,  1089,  1114.

Versicherungswesen  Seite  104,  221,  497,  1036,  1057,  1120,  1140.

18.  Zoll-  und  Steuerwesen  Seite  8,  12,  13,  21,  110,  114,  116,  124,  131,  138,  139,  207,  213,  217,  229,  315,

367,  418,  502,  503,  584,  801,  863,  1026,  1039,  1042,  1046,  1058,  1062,  1064,  1094,  1113,  1124,  1129,  1131,
1153.
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        <pb n="5" />
        Sachregister.

A.

Arzte.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  A.

—  Erlöschen  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  Wpuniceer.
Jeugnisse  über  die  Tanglichkeit  von  militärpflichtigen
Deutschen  in  Norwegen  2066.

Abornblätter  f.  u.  Tabakerzengnisse.

Amtsstellen,  zur  Abslempelung  von  Gewinnanteilscheinund
  zinsbogen  usw.  ermächtigte,  s.  u.  Personen=  und

Güterverkehr.  1
Annahmestellen.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Annahmestellen
  für  Schuldverschreibungen  und  Schatanweisungen

  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  1129.

Apfelblätter  s.  u.  Tabakerzeugnisse.

Arbeiter  s.  u.  Kohlenmangel.

Arzneitare,  Deutsche.  Erscheinen  eines  zweiten  Nachtrags
zur  Demschen  A.  1918  2

—  Deegl.  eines  dritten  Nehage  wie  vor  1011.

—  Deagl  eines  vierten  Nachtrags  wie  vor  1064.

—  Erscheinen  eines  Nachtrags  wie  vor  119.

—  Erscheinen  der  D.  A.  1#  65.

Auswanderung.  cutn  einer  Reichsstelle  für  deutsche
Rückwanderung  und  A.

Ausweisungen  von  rnan  s  „de  aus  dem  Reichsgebiete:

Becker  1043.  Latiu  1136.

Carlsen  alias  Springberg  Mares  366.
.  Maner  2.

Cernuch,  Maria  3.  Meier  208.
Mlady  2

Diels  208.  Münch,  Lina  1136.

Dluhy  111.
Erben  1120.
Forster  136.

Nicht  111.
Oberst,  Marie  111.

Pavl  218.

Lalert  104%  Pelny  1120.
erstner  .

Giöllner  208.  Rolh  1120.
Esell  111.  -

Schöffl  3.
Haril,  Josepha  8.  chreiner  208.
Hartl.  Margarcte  3.  Sedina  136.
Hanl,  Rosina  3.  Sigrist  7.
Hondek  1043.  perl  21

Siblnghet  s.  Carlsen.

Sroda  2.

 

Teen  Josefine  1136.
Johne  211.

Billadsen  207.
Knappc,  Emilie  3.  Votawa  218.
Kreischmer  111.
Kühn,  Frieda  1120.

Wagner,  Anna,  geb.
Rünzel  366.  136.

Srüse

Eisenbahnfrachtbriefe.

Baso  (Gonsowich)  1136.
Witczak

etenn  l  Wasowicz.
Zurücknahme  der  Ausweisung:
Brempel  104.

acel  111.
ul  186.

Vantostenzuschüsfe.  Gewährung  von  B.  aus  Reichsmitteln

—  Men,  beung  von  B.  zur  Errichtung  von  Behelfsbauten
und  Notwohnungen  1162.

Baumwolle.  Befreiung  der  Termingeschäfte  in  B.  vom
Umsat#stempel  111.

Behelfsbauten  s.  u.  Baukostenzuschüsse.

Berichtigung  1031,  1039,  1040,  1062,  1064,  1124.

Berufstrachten  s.  u.  Krankenpflege.

Bier.  Ubergangsabgabe  von  B.,  das  in  das  Gebiet  der
norddeutschen  Biersteuergemeinschaft  aus  den  nicht  hierzu
gehörigen  Staaten  und  Gebietsteilen  des  deutschen  e  Folgebiets
  eingeführt  wird,  vom  1.  Oktober  1918  ab  502

Biersteuer-  Aiführungebestimmnngen  863.

—  Berichtigung  1089,  100

Binnenschiffe  (..  u.  Sersn.

Birnenblätter  s.  u.  Tabakerzeugnisse.

Vranntweinbrennere#  Wirtschaftliche  Betriebsverhältnisse
  der  B.  usw.  .

Branutweinmonop  0%  #sführungsbestimmungen  zu  9§  250
des  Gesetzes  über  das  B.  vor  19

Bremen.  anderung  der  Erenze“  1710  nVt  gollausschlutzgebiet

in
—  zn  der  Prüfbefugnis  des  Elektrischen  Prüfamts  7
n  B.

D.
Davos  (Schweiz)  s.  u.  Fridericianum.
Deutsche  Argneitare  (.  u.  Arzueitaxe.
Drucksehlerberichtigung  s.  Berichtigung.

E.

Verwendung  von  vorschriftsmäßigem
  Papier  ohne  Wasserzeichen  zu  Frachtbriefen  1063.

Elektrisches  Prüfamt.  Erweiterung  der  Prüfbefugnis  des
E.  P.  4  in  Nürnberg  11.

—  Desgl.  7  in  Bremen  1045.

Elektrische  Prüfämter  s.  u.  Meßwandler.

Elektrigitätszähler.  Einreihung  einer  Form  von  E.  in
ein  beglaubigungsfähiges  System  103.

Ergänzungskarten.  Berechnung  der  Abgabe  von  den  zur
Benutzung  von  Schnellzügen  auszugebenden  E.  188.

Essiefäure  rdnung.  Ergänzungsbestimmungen  zur  E-O.
        <pb n="6" />
        VI

Fahrausweise  s.  u.  Fahrkartenstempelmarken.

Fahrkartenstempelmarken.  Bestimmungen
Ersatz  des  Steuerwerts  der  ungebrauchten  F.
gestempelten  Fahrausweise  97.

Familienunterstützung.  Unterstützung  von  Familien  in
den  Dienst  eingetretener  Mannschaften  1046.

Fleisch.  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das
Zollinland  eingehende  F

Frachtbriefe  s.  u.  Eisenbahnfrachtbriefe

über  den
und  ab-Fridericianum.

  Anerkennung  von  Reifezeugnissen  des
Schulsanatoriums  F.  zu  Davos  (Schweiz)  220
Futtermittel.  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung

  über  F.  vom  10.  Jannar  1018  98.
Ergänzung    der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung
über  F.  vom  10.  Jannar  1918  217
Anordunngen  zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  F.  1057.

G.

Gartenbauanlagen.  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der
regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  amtlich
als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärten  Gartenbau-  oder  botanischen
  Anlagen,  Schulen  und  Gärten  600.

Geburts-  und  Sterbefälle.  Beurkundung  von  G.  u.  St.
Deutscher  im  Ausland  und  in  den  Schutzgebieten  156.
Gegenseitigkeitserklärung  über  die  steuerliche  Behandlung
  von  in  Denutschland  befindlichen  beweglichen  Nachlässen
  österreichischer  und  von  in  Österreich  befindlichen

derartigen  Nachlässen  dentscher  Staatsangehöriger  116.

Gerichtskosten.  Änderung  und  Ergänzung  des  Verzeichnisses
der  mit  der  Einziehung  von  G.  betrauten  Behörden  (Kassen)
582.

Güterverkehr  s.  u.  Personen-  und  G.
das    Deutsche  Reich.  Erscheinen  des  H.  f.
19  8  415,
Mitglieder  des  Reichsausschusses  für  den Wiederaufbau
der  deutschen
zum  Mitgied  des  Reichsausschusses  für  den
der  201.

den  Wiederaufbau

 
d. D. R. für
   
der H. 122.
 

des  Reichsausschusses  für
Reichsausschuss  für  den  Wiederaufbau

s.u.  Tabakerzeugnisse.

·
Internationales  Signalbuch.  Erhöhung  des  Preises

für  das  I.  S.  314.

K.

Kaiserliche  Direktion  der  Zölle  und  indirekten
Steuern.
heimen  Regierungsrats  stapp  bei  der  K.  D
in  Elsaß-Lothringen  1113.

stailer  Wilhim  tanal.

den  K.  W.-K.

Kalkstickstoff.
zur  Verordnung  über  3

vaditalabfindungsgeset  %  ffisiere.
bestimmungen  zum  K.  f.

d.  Z.  u.  i.  St.
Verdoppelung  der  Abgaben  für
nJJ  der  Ausführungsbestinnnungen

Ausführungs-Beiordnung

  des  Königlich  Vreubischen  Ge-Kassen,

  mit  Einsiehung  von  Gerichtstosften  betrante,  (.  u.

GVerichtskoster

Kastankenblchtser  s.  u.  Tabakerzengnisse.

Kohlenmangel.  Entschädigung  der  infolge  u.  feiernden
Arbeiter  und  Arbeiteriunen  kriegswichtiger  Betriebe  18.

—  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  Entschädigung  usw.
wie  vor

—  Vertingerung  der  Geltungsdanuer  der  Bestimmungen  usw.
wie  vor

Vongemer  uov.  "1  u.  Reichsschiedsgericht.

dalusiih  hrungsbestimmungen.  Abänderung  des  §  71

der  #  .

—  Ändetnnq  derKVl

—  Anderung  der  *t  i  den  K.-A.  121.

—  Ergänzungen  der  R.

Kolonialamt  s.  Reichs-  Latemoalonn

Koniferennadeln  s.  u.  Tabaker  zeugnisse.

Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generallonsuln  onsuln,
Vizekonsuln,  LKonsulatsverweser,  Monsularagenter
Ernennungen  und  Bestellungen  in  bgw.  für:

Norwegen:  Egersund  115.
Schweden.  Haparanda  215,  Karlokrona  1137,  Warberg

Tuchr  Eski-Schehir  417.

—  Ermächligungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen
in  bzw.  fü

Aleppo  210,  Constantinopel  115,  Damaskus  219,  220,

Haisfa  219,  220,  Rustschuk  201,  Samsun  1033,  Sarajevo
  5,  1088,  Sofia  220,  Varna  115.

—  Todesfälle  in:  Osorno  (Chile)  105,  Rodosto  (Türkei)  137.

Konsuln,  ausländische  (Generakkonsuln.  Deputy-Generalkonfuln,
  Ronsuln,  Vizekonsuln,  Rite=  und  Deputy-Ronsuln,
Konsularagenten).

Ercquaturerteilungen  in  bzw.  f
Celle  10,  Düsseldorf  7  b  1027,  Magdeburg
  5,  Mannheim  129,  Nostock  106.

Krankenhänser.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten
  ermächtigten  K.  und  medizinisch=  wissenschaftlichen
Institute  1005.

Kronkenkasien.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  518

der  Beichsvericherungsordmn
#cfber#me  der  bei  d  en  K.  fün  die  Mitglieder  der  Ersatzkasse
  nach  §  517  2  der  Reichsversicherungsordnung
  nüngehemen  She  der  Arbeitgeber  an
die  Ersatzkas

Krankespflee,)  —e  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen
  für  Betätigung  in  der  K.

Kriegsabgabe.  r  uoesio  men  zum  Gesetz  über
eine  außerordentliche  K.  für  das  Rechnungsjahr  1018  vom
26.  Juli  1018  802.

—  Berechnung  des  Mehreinkommens  auf  Grund  von  §  10
des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  K.  für  das  Rechnungsjahr
  1918  1042.

—  Drucksehlerberichtigung  zu  den  Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  R.  für  das  Rechnungsjahr
  1918  1016,  1002

—  (.  a.  u.  Rriegsanuleihe.

Kriegsanleihe.  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen
  der  des  Deutschen  Reichs  sowie  der
Zwischenscheinc  für  solche  Kriegsanleihestücke  bei  der  Entrichtung
  der  Kriegsstcuer  207.

—  desgl.  der  9.  N.  wie  vor  1065.

—  Annahme  von  Schatzanweisungen  der  K.  des  Deutschen
Reichs  bei  Entrichtung  von  .Resibeträgen  der  Kriegssteuer
nach  dem  Gesetze  vom  21.  Jumi  1916  80
        <pb n="7" />
        kriegsanleihe)
Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Annahmestellen  für
Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  der  K.  des
Deutschen  Reichs  1129.
Kriegsschäden.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  über  die  Feststellung
von  K.  im  Reichs  gebiete  215.
Kriegssteuer  f.  Kriegsanleihe,  Schuldbuchforderungen.
Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe.
  Änderung  der  Geschäftsanweisung  für  den  der
K.  f.  d.  D.  Z.  beigegebenen  Ausschuß  110,  1027.

L.
Leichenpässe.  Ergänzung  der  Lelankmachung  über  die
Ermächtigung  zur  Aussertigung  von  L.  1127
Lindenblätter  (..  u.  Tabaker  zengnisie.

M.

Mehreinkommen.
des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1918  1042.

Meßwandler.  Zulassung  eines  Syftems  von  M.
glaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  113.
ilitäranwärter  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse
  der  zu  ajtellmng  von  M.  usw.  verpflichteten
Privateisenbahnen  1036.

—  Zweiter  Nachtrag  zu  brm  Gesamtverzeichnisse  der  den  M.  usw.
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen

Mineralwässer.  ausführungebestimmungen  iu  iurne  Gesetze,
betreffend  die  Besteuerung  von  M.

—  Nachsteuerordnung  für  M.  180.

N.

Nachlässe.  Gegenseitigleitserklürung  über  die  stenerliche  Behandlung
  von  in  Deutschland  befindlichen  beweglichen  .

zur  Be-Prüfungsordnung.


Berechnung  der  M.  auf  Grund  von  §40  #

nnerreichschr  und  von  in  Csterreich  befindlichen  derartigen

  N.  deutscher  Staatsangehöriger  116.

Naturalverpflegung.  Anderung  der  Vergütungssätef  für  N.
während  der  Dauer  des  Krieges  11:

Nautisches  Jahrbu  Erscheinen  *  N.  J.  oder  Ephemeriden
  und  Laieln  für  das  Jahr  1910  204.

Worwegen  (.  u.  Arzte.

Nolenbanken.  Statue  der  deutschen  N.  Ende:  Dezember
1917:  6,  Jannar  1918:  106,  Februar  1918:  120.  März
1919:  133,  April  1918:  158,  Mai  1918:  200,  Juni  1918:
310.  Juli  1918:  498,  August  1018:  1044,
1918:  1059,.  Oktober  1918:  1121,  November  1918:  118.

Notwohnungen  (.  u.  Baukostenzuschüsse.

Nürnberg.  Erweiterung  des  Elektrischen  Prüfamts  4  in
N.  11.
O.
Offigziere  s.  u.  Kapitalabfindungsgesetz  für  O.
ESktoscbone.  Veränderungsnachweis  über  O.  221,  1140.
Papfer.  Verwendung  von  kunsirsfrimihiben  P.  ohne

Basserzeichen  zu  Frachtbriefen  1
Hersonen-  und  Güterverkehr.

als  ein  Ort  im  Sinne  des  §  3  M  *

über  die  Bestenerung  des  P.  u.  G.
—  aAusführungsbestimmungen  zu  dem  er  vom  8.  April
1917  über  die  Besteuerung  des  P.  u.  G.

eona  von  Gemeinden
1  5  des  Gesetzes

VII

(Personen=  und  Güterverkehr)

—  Amtliche  Landausgade  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung

des  P.  u.  G.  nebst  Ausführungsbestimmungen  131.

Verzeichnid  der  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen

  zum  Gesetz  über  die  Besteuerung  des  u.  G.

zur  Abstempelung  von  siempelpflichtigen  und  Kenwelkreien

in=  und  ausländischen  Gewinmanteilschein-  und  Zinsbogen

usw.  ermächtigten  Ettsskellen

Platanenblätter  (.  u.  enen  rlnn

Postordnng.  #Anderung  der  P.  vom  28.  Juli  1917  138,
129,  1023,  1115.

Pokhe  I#etThr.  Beschränlungen  im  P.  1  "

Ponmoteptmntkage  mit  in  Elsaß-  hnnn  ibaren
Wechseln  und  Schecken  1,  150,

Praktikanten,  Annahme  von,  s.  1#  Wall  zuser.

Privateisenbahnen.  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse
  der  zur  Anftellung  von  Militäranwärteru  usw.
verpflichteten  P.  1030.

Abänderung  der  P.  für  Arzte  155.

R.
Verteilung  der  Geschäfte
und  das  R.  1088.
des  Innern  und  das  R.  1165.
zum  WMitalien  des  R.  für  den

damt.  auf  das

   
  
   
  
 

der
des  R.  W  der  deutschen
17.

im  N.  für  den  Wiederaufban  der  deutschen

Reichsbevollmäch#igte  für  Zölle  und  Steuern.  Todesfall
  8009.

—  Personalveränderung  bei  den  R.  f.  Z.  u.  St.
Neichs  olonzjalam.  Bestellung  eines  balsdsnneen

im  R.-K.
neichsenffa  Einsetzung  eines  R.  für  Wohnungswesen


Nelwsleu  ue#  rich  für  Kohlenstener  13.

Reichostelle.  Errichtung  einer  R.  für  deutsche  Rückwanderung
  und  Auswanderung  203.

Reichsstempelgeset.  Anoführungsbestimmungen  zum  R
588.

—  Grundsätze  zur  Auslegung  des  N.  701.
—  Berichtigung  zu  den  Grundsätzen  wic  vor  1124.
—  Anderungen  der  Ausführungobestimmungen  zum  K  .

—  Anderungen  der  Grundsätze  zur  Auslegung  des  R.

September

—  Amtliche  Handausgabe  des  R.  vom  3.  Juli  1913  16..

Reichsversicherungsordnung.  Befreiung  der  im  Dienste
der  katholischen  Kirchengemeinde  St.  Josenh  zu  Bocholt
beschäftigten  Küster  nach  §  1242  der  R

—  Dezsgl.  der  festangestruten  Lehrerinnen  der  Höheren  Mädchenschulc

  des  Vereins  „Töchterschule“,  E.  V.  in  Limburg,

desgl.  wie  vor  497.

Desgl.  der  im  Dienste  des  Domkapitels  in  Paderborn

beschäftigten  Kanzlisten  desgl.  wie  vor.  1036.

Dergl.  der  festangestellten  und  in  Ausbildung  für  den

Beruf  ausf  Kündigung  angestellten  Lehrkräste  und  der

anderen  Festangestellten  der  Ostpreußischen  Blindenunterrichtsanstalt

  in  Königsberg  i.  Pr.  desgl.  wie  vor  1057.

Bekanmmachung  zur  Ausführung  des  8  518  Abs.  1  der

R.  s.  u.  Nrankenkassen.

Reichswirtschaftsamt  s.  u.  Reichsarbeitsamt.

Rohfett-Ubernahmepreise  1031.

Rückwanderung.  Errichtung  einer  Reichostelle  für  deutsche
R.  und  Auswanderung  203.
        <pb n="8" />
        VIII

S.

Schatzanweisungen  s.  u.  Annahmestellen,  Kriegsanleihen.

Schaumwein-Nachsteuerordnung  .393

Schaumweinsteuergesetz.      Ausführungsbestimmungen  zum
Sch. 367.

Schecks  s.  u.  Postprotestaufträge.

Schnellzüge.  Berechnung  der  Abgabe  von  den  zur  Benutzung
  von  Sch.  auszugebenden  Ergänzungskarten  138.

Schuldbuchforderungen  s.  u.  Kriegsanleihe.

Schuldverschreibungen  s.  u.  Annahmestellen,  Kriegsanleihen.


Schulen,  botanische,  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Schwefelwirtschaft  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,

  betreffend  die  private  Sch.  362.
Signalbuch  s.  u.  Internationales  S.
Staatsangehörigkeit.  Verlust  der  preußischen  St.  1020,
1117.
Standesbeamter.  Reichs-Kolonialamt
  156.
Stationskontrolleure.  Ernennungen  217,  1046,  1130.
Statistik  des  Bestandes  der  deutschen  Binnenschiffe  9.
Sterbefälle  s.  u.  Geburts-  und  St.

Bestellung  eines  St.  im

Steuerflucht.  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze
gegen  die  St.  403.
Strafregister.  zur  Änderung  der  Vor-Bestimmungen


schriften  über  die  St.  161.

—  Verordnung  über  die  St.  164.
T.
Tabakerzeugnisse.  Verwendung  von  Lindenblättern,  Ahornblättern,
  Platanenblättern,  Blättern  der  wilden  Rebe,

Blättern  der  Weinrebe  und  von  Kastanienblättern  als
Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von  T.  und  tabakähnlichen
Waren  140.

—  Verwendung  von  Birnenblättern,  Apfelblättern,  Walnußblättern,
  Haselnußblättern  und  Topinamburblättern  usw.
wie  vor 502.

—  Verwendung  von  Koniferennadeln  usw.  wie  vor  1130.

Taschenuhren.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  T.  in  Gehäusen  aus  unedlen
Metallen  1113.

Telegramme.

Ausschließung  von  T.  mit  Empfangsanzeige 104.
Termingeschäfte  s.  u.  Baumwolle.
Topinamburblätter  s.  u.  Tabakerzeugnisse.

U.
    Umsatzsteuer.  Verwendung  von  Warenumsatzstempelmarken
Entrichtung
Umsatzsteuergesetz        Ausführungsbestimmungen  zum  U. 229.
—  Druckfehlerberichtigung  1031.

V.
Veredelungsverkehr.  Zulassung  eines  zollfreien 
ausländischen  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus
Metallen  1113

  V.  mit
unedlen

Volkszählung.  Bekanntmachung  Durchführung
der  V.  am  4.  Dezember  1918  .
—  Bekanntmachung  über  die  aus  den  Ergebnissen  der  V.  am

4.  Dezember  1918  aufzustellenden  Nachweisungen  1114.

über  die
1089.

W.
Walnußblätter  s.  u.  Tabakerzeugnisse.
Warenverzeichnis.  Änderungen  und  Ergänzungen  des

W.  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung

418.

Wechselstempelgesetz.  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  W.  360.

Wechsel  und  Schecks  s.  u.  Postprotestaufträge.

Wechselstempelzeichen.  Bestimmungen  über  den  Ersatz
des  Steuerwerts  der  außer  Geltung  gesetzten,  noch  ungebrauchten
  W.  361.

Wein-Nachsteuerordnung  569.

Wein.  Vorläufige  Bestimmungen  über  die  Ermittlung  des
Weingeistgehalts  im  W.    436.

Weinrebe  s.  u.  Tabakerzeugnisse.

—  Bekanntmachung  über  W.  109.

Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen  und  Wein-Nachsteuer- 



ordnung  503.

Wohnungswesen.  Einsetzung  eines  Reichskommissars    für
W.  1019.

Wohnungszählung.  Bekanntmachung  über  die  Nachweisungen

  auf  Grund  der  W.  im  Mai  1918  151.

Zähleraggregate.  Bestimmungen  über  die  Prüfung  und
Beglaubigung  von  Z. 205

Zeitungsgewerbe  s.  u.  Kriegswirtschaftsstelle.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  1137.  Erhöhung  des
Bezugspreises  für  das  Z.  f.  d.  D.  R.

Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
Deutschen  im  Ausland  s.  u.  Ärzte.

Zigarettenkontingent.  Festsetzung  des  Z.
vom  1.  Januar  bis  zum  30.  Juni  1918  111.

—  Desgl.  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis
1918  502.

Zollabfertigung.
abfertigung  1124.

Zölle  und  indirekten  Steuern  s.  u.  Kaiserliche
rektion  der  Z.  u.  i.  St.

Zollausschlußgebiet  s.  u.

Zoll-  und  Steuerstellen.  Veränderungen  in  dem  Stande
und  den  Befugnissen  der  Z.  u.  St. 8,  31,  213,  1058.

Zucker.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung
über  den  Verkehr  mit  Z.  128,  1048.

Zündwarenmengen.  Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag
herstellbaren  Z.  auf  50  v.  H.  der  Vollkontingente  für  das
Betriebsjahr  1918/19  1026.

Zwischenscheine.  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen
  der  8.  Kriegsanleihe  des    Deutschen  Reichs
sowie  der  Z.  für  solche  Kriegsanleihestücke  bei  der  Entrichtung
  der  Kriegssteuer  207.

—  Desgl.  der  9.  Kriegsanleihe  wie  vor  1065.

militärpflichtigen
für  die  Zeit
zum  31.  Dezember
Änderung  der  Anleitung  für  die  Zoll-Di-
        <pb n="9" />
        Chronologische  Übersicht  des    XLVI.  Jahrganges  1918.

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt  des  Seite
Belammtachungen  Blattes
usw
1917.
29.  Dezember  Postprotestaufträge  mit  in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  und  Schecken  1  1
1918.
4.  Januar  Erweiterung  der  Prüfbefugnis  des  Elektrischen  Prüfamts  4  in  Nürnberg  3  11
10.  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  2  8
12.  Statistik  der  deutschen  Binnenschiffe  2  9
18.  Abänderung  des  §  74  der  Kohlensteuer-  Ausführungsbestimmungen    2  9
19.  Ansehung  von  Gemeinden  als  ein  Ort  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  Nr.  5  des
Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  3  12
24.  Reichsschiedsgericht  für  Kohlensteuer  4  13
24.  "  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  .  5  18
25.  "  Mitglieder  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  deutschen
Handelsflotte  5  17
25.  Einreihung  einer  Form  von  Elektrizitätszählern  in  ein  beglaubigungsfähiges  103
System  6  103
27.  "  Ausschließung    von  Telegrammen  mit  Empfangsanzeige    6  104
31.  "  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom
10.  Januar  1908  6  98
1.  Februar  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Be-
  steuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  6  21
Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung
    6  104
6.  Ansehung  von  Gemeinden  als  ein  Ort  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  Nr.  5  des
Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und
Güterverkehrs  6  97
15.  Zulassung  eines  Systems  von  Meßwandlern  zur  Beglaubigung  durch  die
Elektrischen  Prüfämter  9  113
16.    Bekanntmachung  über  Weinreben      8  109
20.  Änderung  der  Geschäftsanweisung  für  den  der    Kriegswirtschaftsstelle  für  das
  Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ausschuß  8  110
21.  Verwendung  von  Lindenblättern,  Ahornblättern,  Platanenblättern,  Blättern
  der  wilden  Rebe,  Blättern  der  Weinrebe  und  von  Kastanienblättern  als
Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von    Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen
Waren  8  110
        <pb n="10" />
        Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt  des  Seite
Bekanntmachungen  Blattes
usw.
21.  Februar  Festsetzung  des  Zigarettenkontingents  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum
30.  Juni 1918  8  111
22.  -  Befreiung  der  Termingeschäfte  in  Baumwolle  vom  Umsatzstempel  9  114
28.  "  Gegenseitigkeitserklärung  über  die  steuerliche  Behandlung  von  in  Deutschland
befindlichen  beweglichen  Nachlässen  österreichischer  und  von  in    Österreich
befindlichen  derartigen  Nachlässen  deutscher  Staatsangehöriger  10  116
1.  März  Geschäftsordnung  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte  11  122
7.  Beschränkungen  im  Postpaketverkehre  11  123
8.  Änderung  der  Kohlensteuer-  Ausführungsbestimmungen  11  124
8.  Änderung  der  Muster  zu  den  Kohlensteuer-  Ausführungsbestimmungen    11  124
21.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  12  128
25.  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917      13  129
22.  April  Verdoppelung  der  Abgaben  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  15  137
22.  Ergänzungsbestimmungen  zur  Essigsäure-Ordnung  16  135
24.  Berechnung  der  Abgabe  von  den  zur  Benutzung  von  Schnellzügen  auszu-  
gebenden  Ergänzungskarten  15  138.
24.  Bestellung  eines  Standesbeamten  im  Reichs-  Kolonialamt  17  156
24.  Beurkundung  von  Geburts-  und  Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland  und  in
den  Schutzgebieten  17  156
29.  Bekanntmachung  über  die  Nachweisungen    auf  Grund  der  Wohnungszählung
im  Mai 1918  16  151
30.  Postprotestaufträge  mit  in    Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  und  Schecken  16  150
13.  Mai  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte  17  155
16.  Bestimmungen  zur  Änderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister  18  161
16.  Verordnung  über  die  Strafregister      18  164
22.  Bestimmungen  über  die  Prlfung  und  Beglaubigung  von  von  Zähleraggregaten    19  205
29.  Errichtung  einer  Reichsstelle  für  deutsche  Rückwanderung  und  Auswanderung  19  203
30.  Erlöschen  der  Ermächtigung  zur  Aufstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die
Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Norwegen  19  206
30.  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen  der  8.  Kriegsanleihe  des
Deutschen    Reichs  sowie  der  Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke
bei  der  Entrichtung  der  Kriegssteuer  19  207
20.  Juni  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete  22  215
1.  Juli  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Futtermittel
vom  10.  Januar  1918  22  217
6.  Anerkennung  von    Reifezeugnissen  des  Schulsanatoriums  Fridericianum  zu
Davos  (Schweiz)  23  220
26.  Ausführungsbestimmungen  zum  Umsatzsteuergesetze  21  229
27.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Kalkstickstoff  25  313
29.  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  und  der
Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes  26  315
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt  des  Seite
Bekanntmachungen  Blattes
29.  Juli  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetz  und  Bestimmungen
  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  außer  Getiung  gesetzten
noch  ungebrauchten  Wechselstempelzeichen  26  360
29.  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung  betreffend  die  private
Schwefelwirtschaft    26  362
31.  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  gegen  die  Steuerflucht  28  403
1.  August  Ergänzungen  der  Kohlensteuer-  Ausführungsbestimmungen  28  415
6.  Postprotestaufträge  mit  in  Elsaß-  Lothringen  zahlbaren  Wechseln    und  Schecken  26  417
8.  Ausführungsbestimmungen  zum  Schaumweinsteuergesetz  und  Schaumwein-Nachsteuerordnung
  28  367
8.  Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der
Anleitung  für  die  Zollabfertigung  29  418
8.  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  betreffend  die  Besteuerung  von
Mineralwässern  29  437
8.  Ausführungsbestimmungen  zu  §  250  des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol
29  493
8.  Verwendung  von  Warenumsatzstempelmarken    zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  29  495
8.  "  Biersteuer-Ausführungsbestimmungen    34  863
9.  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärten  Gartenbau-  oder  botanischen  Anlagen,
Schulen  und  Gärten      30  500
12.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung
  30  497
13.  Weinsteuer-  Ausführungsbestimmungen    und  Wein-  Nachsteuerordnung  31  503
15.  Übergangsabgabe  von  Bier,  das  in  das  Gebiet  der  norddeutschen  Biersteuergemeinschaft
  aus  den  nicht  hierzu  gehörigen  Staaten  und  Gebietsteilen
des  deutschen  Zollgebiets  eingeführt  wird,  vom  1.  Oktober  1918  ab  30  502
15.  Festsetzung  des  Zigarettenkontingents  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  zum
31.  Dezember  1918    30  502
15.  "  Verwendung  von  Birnenblättern,  Apfelblättern,  Walnußblättern,  Haselnußblättern
  und  Topinamburblättern  als  Ersatzstoffe  bei  der  Herstellung  von
Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen  Waren  30  502
19.  Annahme  von  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
bei Entrichtung  von  Restbeiträgen  der  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze    vom
21.  Juni  1916  33  801
20.  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  und  Grundsätze  zur  Auslegung
  des  Reichsstempelgesetzes  32  583
22.  "  Ausführungsbestimmungen  zum Gesetz über eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
  für  das  Rechnungsjahr  1918  33  802
30.  Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf
50  v. H.  der  Vollkontingente  für  das  Betriebsjahr  1918  19  .  35  1026
31.  Einsetzung  eines  Reichskommissars  für  Wohnungswesen  35  1019
2.  September  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  36  1028
7.  "  Änderung  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  1027
7.    36  1027

 

Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ausschuß
        <pb n="12" />
        Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt  des  Seite
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
11.  September  Rohfett-Übernahmepreise  .  .  36  1031
12.  Befreiung  von  der  Verscherungspflicht  nach §  1242  der  Reichsversicherungsordnun
  37  1086
18.  Berechnung  des  Mehreinkommens  auf  Grund  von  §  40  des  Gesetzes  über
eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  88  1042
18.  Erweiterung  der  Prüfbefugnis  des    Elektrischen  Prüfamts  7  in  Bremen  89  1045
14.  Berichtigung  zu  den  Biersteuer-  Ausführungsbestimmungen  37  1039
17.  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern
  usw.  verpflichteten  Privateisenbahnen  37  1036
28.  "  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften    89  1046
5.  Oktober  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  40  1048
5.  Befreiung  von  der  Versicherungsflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung
  40  1057
9.  Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  40  1057
18.  Verwendung  von  vorschriftsmäßigem  Papier  ohne  Wasserzeichen  zu  Frachtbriefen  42  1003
18.  Erscheinen  eines  vierten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1918  42  1064
18.  Berichtigung  zu  den  Biersteuer-  Ausführungsbestimmungen    42  1064
21.  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen  der  9.  Kriegsanleihe  des
Deutschen  Reichs  sowie  der  Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke
bei  der  Entrichtung  der  Kriegsabgaben    42  1065
25.  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern usw.
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  43  1067
25.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  45  1095
26.  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichswirtschaftsamt  und  das  Reichsarbeitsamt
  48  1088
26.  Bekanntmachung  über  die    Durchführung  der  Volkszählung    am  4.  Dezember    1918  43  1089
29.  Wirtschaftliche  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  usw.  48  1091
2.  November  Bekanntmachung  über  die  aus  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  am  4.  Dezember
  1918  aufzustellenden  Nachweisungen  44  1114
4.  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1017    44  1116
5.  Postprotestaufträge  mit  in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln    und  Schecken  44  1116
6.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  518  Abs. 1  der  Reichsversicherungsordnung
  4  1120
1.  Berichtigung  zu  den  Grundsätzen  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes  45  1121
7.  Ausführungsbestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze  für  Offiziere  46  1125
15.  Änderung  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  45  1124
18.  Verlängerung  der  Geltungsdauer  der  Bestimmungen  über  die  Entschädigung
der  infolge  Kohlenmangels  freiwerdenden  Arbeiter  und  Arbeiterinnen
kriegswichtiger  Betriebe  46  1126
21.  Beschränkungen  im  Postpaketverkehre  46  1127
22  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung
von  Leichenpässen  46  1127
        <pb n="13" />
        Datum  
  Nummer
Verordnungen,  Inhalt  des  Seite
Bekanntmachungen  Blattes
usw.
28.  November  Änderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer
des  Krieges  47  1130
30.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Annahmestellen  für  Schuldverschreibungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  47  1129
5.  Dezember  Verwendung  von  Koniferennadeln  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen
und  tabakähnlichen  Waren  47  1130
21.  Schutz  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  Betätigung  in  der  Krankenpflege
  50  1104
21.  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichsamt  des  Innern  und  das  Reichsarbeitsamt
  50  1165
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Zentralblatt

fuͤr  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

                 

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  4.  Jannar  1918.  1  Nr.  1.
Inhalt:  1.  Post-  und    Telegraphenwesen:  Postprotest-  
aufträge  mit  in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
und  Schecken  Seite  1  Reichsgebiete

 

1.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind.  Vom  29.  Dezember  1917.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
20.  Dezember  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1114),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober  1917,  betreffend  die
Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind  (Reichs-Gesetzbl.
S.  890),  folgende  Verordnung  erlassen:
A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Lagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  29.  Mai  1918  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1918;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  Mai  1918  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
1
        <pb n="16" />
        —  2  —

dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  ..........
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Mai  1918  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

2.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—

 

Laufende  Nr.

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat      Datum
Grund  Behörde, welche die Ausweisung
der  Bestra  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen  Bestrafung  beschlossen  hat  beschlusses
2  8  5  6

 

1

2

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Rudolf  Mayer,  geboren  am  20.  März  1886  zu Peter-  Verbrechen  wider  die  Stadtmagistrat  Strau-  5.  Oktober
1917.

 

 

Sattler,  wardein,  Ungarn,  ungarischer  Staats-  Sittlichkeit  (2  Jahre  bing,  Bayern,
angehöriger,  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  25. Oktober
  1915),
Karl  Mlady,  geboren  am  13.  August  1860  zu Kru-  Münzverbrechen  Stadtmagistrat  Nürn-  16. Oktober
Former,  schowitz,  Bezirk  Rakonitz,  Böhmen,  (6  Jahre  Zuchthaus,  berg,  Bayern,  1917.
österreichischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom
20.  November  1911),
Franz  Sroda,  geboren  am  2.  Oktober  1892  zu  Lyb-    schwerer  Raub  Königlich  Preußischer  1.  Dezember
Arbeiter,  nik,  Bezirk  Biala,  Galizien,  orts-  (5  Jahre  1  Monat]  Regierungspräsident  zu  1917.

angehörig  in  Kozy,  ebenda,  öster-  Zuchthaus,  laut Er-  Lüneburg,
reichischer  Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  18. Oktober
  1912),
        <pb n="17" />
        Mähren,
 
angehörige

 

Nr.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  5  -  Datum
welche die  des
  der  Bestrafung  Ausweisungs-Laufende
  der  Ausgewiesenen    beschlossen  hat  beschlusses
1  2  3  4  5  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
4  Maria  Cernuch,  geboren am 23.  Juli  1891  zu  Sternberg,  Gewerbsunzucht,  Spiglich  Preußischer  12.  November
Köchin,  österreichische  Staats-  3  Begekrungsprälient  zul  1917.
es
28.  August  1895  zu  Vurg.  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Lands-.  1
17.

5  Josepha  Hartl,
Haufiererin,

 

i
6  Margarete  Hartl,
Korbflechterin,
I

7  Rosina  Hartl
Korbflechterin

8  Emilie  Knappe,
gewerbslos,

9  Anton  Schöffl,
Glaser,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

hut,  Bahern,

   
 

Sonthofen,  Bayern,  Betteln,
zu  Olchowitz,  Bezirk.
österreichische

1898

  

     
  
  
 
 

i#
1

Bayerisches
ühldorf,

  

  

Bayerisches
Mühldo

21.  Fbruar
19
I

21.  Februar
1917.

4.  Oktober
1917.

31.  August
1917.

 

14
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Januar  1918.  Nr.  2
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vor-  43  *
Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
nahme von  Zivilstandshandlungen  Exequatorerteilung  Seite 5  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Abänderung  des  §  74  der  Kohlensteuer-Ausführungs-Dezember
  1917  6  bestimmungen.  9
.  nal-  unb  Veterinärwesen:  Einlaß-  und  Unter-Medizinal- und
  suchungsstellen für  das  in  das  Zollinland  eingehende    Statistik:  Bestand  der  deutschen  Binnenschiffe  9
Fleisch

 

1.  Konsulatwesen.  

Dem  Vertreter  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Sarajevo,  Generalkonsul  Humbert,  ist  auf  Grund  des
§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
seinen  Amtsbezirk  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Niederländischen  Konsul  in  Magdeburg,  G.  Bomke,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.
        <pb n="20" />
        2.  Bankwesen.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Dezember  1917  nach  den  im  Reichsanzeiger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  lauten
Passiva.
Ver-    Event.
  Sonstige täglich  bindlich-    Verbindlichkeiten
.  täglich  leilen
1  Bezeichnung  Grund-  Re-  Noten-  Gegen  Un-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  So  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  aus
der  serve-  30.  Nov. 1917  gedeckte  30.  Nov. 1917  Ver-  30.  Nov.  mit  30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov. 1917    weiter
z  Banken  kapital  fonds  umlauf  Noten  bindlich-  1917  Kündi-  1917  Passiva,  1917  Passiva  gegebenen
inlän-J
  keiten  gungsfrist  dischen
Wechseln
1  2  3  4  5  6  7  8  10  12  15  16  17
(  I
Reichsbank  IUMUOMUVTHHZQHLTAH  sing-Hin  180  -  —  zse  i  o03  4  1G  —
1
2  Bayerische  Notenbank  7500  370|  68622  39/  WGN  3105  522,/  K#e  —  60  1  2471  170
3|]  Sächsische  Bank  zu  Dresden  vöos  44  127  2551  nes)  381  20702  +  4  1  :  471  405  —.  —  1
Württembergische  Notenbank  u—  B417  —  10060  kut  8521  —  2#81„  2  1  91  m„  8  707  kan)
5  Badische  Bank  9000  2250%  259706  110  W  —  5  2915  —  29c  279  me-  2523  G
l  I  -  i
.  »  -  !
sulqatmen..·"-  »Es-"  EBEEEIEENEELIIEIEEIIIIEXEIIIEIIEEEIIIII  —
I  L  I
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu:  20  ℳ  =    2423508000      ℳ
"  50  " =  1085761000    "  bei  der  Bank  Nr.  1),
"  100 " = 5084347000 "
" 500 " = 14943000 " (be ider Bank Nr. 3),
" 1000" = 8022402000 "  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="21" />
        veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1917.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
  
  Reichs- und  
Metall-  Gegen  Gegen  Noten anderer  Gegen  Wechsel und  Gegen 30. Nov.  Gegen 30. Nov.  Gegen  Sonstige Aktiva  Gegen  s  Summe  Gegen  Nummer
bestand  30.  Nov.  Darlehns-  30.  Nov.  30. Nov.  Lombard  Effekten  30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov.
1917  kassen-  1917  Banken  1917  Schecks  1917  1917  1917  1917  Aktiva  1917  Laufende
scheine

18 19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33  34
260#M  48574  31  790|  257914  G––  2204  ö596  106|XT2  361  888  5  111—  360%¼  99  101—  9216S091  0  2  7%  GSS  1  2  %
C
2  55—  2  1067—  302909|—  2844  46429—  1163  332/  —  300  2165—  28  G  4  2
22V0—  144  6505—  230  21  7|  164  41  125—  29#414411  89—  100  ZSl  129  %  130656  8  163#
"  64  729—  1250  6850|  224¼  34468|  551  923213—  1521  3657—  100  1388  370  L
1  &amp;amp;NS0,9//  G65688|M  1  f8610|—  1611  360  —  188  2759—  1600  S#Ols  1  89761—  2520
———————  ⁊  23520—  244414  717  391|I  2  8361  00M]  762:1/—  9855  120  1  2i  ob  So  4  2  60  7u
6
        <pb n="22" />
        3.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlaß-  und  Untersuchungestellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom

3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,

in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland

eingehende  Fleisch  (Anlage  F  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902  -  Beilage  zu

Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1908  -)  hinzuzufügen:
unter  lfd.  Nr.  32a  in  Spalte  5:
"und  zubereitetes  Fleisch  mit  Ausnahme  von  Fett.“
Berlin,  den  10.  Januar  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dammann.

Zoll-  und  Steuerwesen.  

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  III  Hillesheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Malmedy  ist  unter  Übertragung
seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  II  Prüm  im  gleichen  Hauptamtsbezirke  für  die  Dauer  des  Krieges
geschlossen  worden.

Erteilt:
dem  Zollamt  I  Dahme  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  die  Befugnis  zur  Erledigung

von  Tabakbegleitscheinen  I;

dem  Zollamt  I  Tempelburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schivelbein  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  verpacktes  inländisches  Salz;

dem  Zollamt I  Wetzlar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Marburg  a.  d.  Lahn  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Begleitzetteln  und  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden
Zollbegleitscheingüter.

Königreich  Bayern.

Der  Steuerstelle  Ludwigsstadt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  ist  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  von  der  Schiefertafelfabrik  Gottfried  Pensel  &amp;amp;  Sohn  in
Ludwigsstadt  im  Veredelungsverkehr  hergestellten  Schiefertafeln  erteilt  worden.
        <pb n="23" />
        —  9  —
Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Januar  1918  beschlossen,  der  nachstehenden
Abänderung  des  §  74  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen  vom  12.  Juli  1917  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  166)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Der  Absatz  5  des  §  74  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen  vom  12.  Juli  1917  erhält
mit  sofortiger  Wirkung  folgende  Fassung:

Das  Nähere  über  das  Verfahren  vor  dem  Reichsschiedsgericht  bestimmt  der
Reichskanzler.  Das  Verfahren  vor  den  übrigen  Schiedsgerichten  regelt  sich,  soweit
vorstehend  nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  nach  den  Vorschriften  des  10.  Buches  der
Zivilprozeßordnung.  Bei  Streitigkeiten,  die  durch  die  Überwälzung  bei  Lieferung  von
elektrischer  Arbeit,  Gas  oder  Wasser  entstehen,  findet  jedoch  eine  Klage  auf  Aufhebung
des  Schiedsspruchs  (§  1041  der  Zivilprozeßordnung)  nicht  statt;  die  Zulässigkeit  der
Zwangsvollstreckung  aus  dem  Schiedsspruch  (§  1042  der  Zivilprozeßordnung)  wird
durch  den  Vorsitzenden  des  Reichsschiedsgerichts  verfügt.

Berlin,  den  18.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.

5.  Statistik.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrak  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Dezember  1917  beschlossen:

1.  Die  unter  dem  5.  Dezember  1907  angeordnete  Aufstellung  und  Veröffentlichung  der
Statistik  des  Bestandes  der  deutschen  Binnenschiffe  findet  während  der  Dauer  des  Krieges
nicht  statt.

2.  Zur  Bearbeitung  der  Statistik  des  Bestandes  der  deutschen  Binnenschiffe  nach  Beendigung
des  Krieges  ist  zu  einem  vom  Reichskanzler  seinerzeit  festzusetzenden  Zeitpunkt  das  im
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1907  S.  590  ff.  erwähnte  Material  dem  Kaiserlichen
  Statistischen  Amte  zuzustellen.

Berlin,  den  12.  Jannar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

Berlin.  Carl  Heymanms  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        —  11  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.

XLVI.  Jahrgang.

Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

Nr.  3.
Inhalt:  1.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Erweiterung  der
Prüfbefugnis  des  Elektrischen  Prüfamts  4  in  Nürnberg

2.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ansehung  von  Gemeinden  als
ein  Ort  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes  über
Seite  11  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  12

Berlin,  Freitag,  den  25.  Januar  1918.

 

 

1.  Maß-  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
für  Gleichstrom

wird  die  Prüfbefugnis  des  Elektrischen  Prüfamts  4  in  Nürnberg  folgendermaßen  erweitert:

für  Wechsel-  und  Drehstrom
bis  1000  V  bis  24  000  V
bis  600  A  bis.  400  A.
Charlottenburg,  den  4.  Januar  1918.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="26" />
        —  12  —

2.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  20.  Dezember  1917  beschlossen,  daß  die  Gemeinden
Schönebeck,  Groß  Salze  und  Frohse  im  Regierungsbezirke  Magdeburg  als  ein  Ort  im  Sinne  des
§  3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  anzusehen  sind.

Berlin,  den  19.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hoffmann.

Berlin,  Carl  Heymanms  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="27" />
        —  13  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

—.  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

XLVI.  Jahrgang.


Berlin,  Mittwoch,  den  30.  Januar  1918.  Nr.  4.
Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Reichsschiedsgericht  für  Kohlensteuer            Seite  13

 

Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung
über  das  Reichsschiedsgericht  für  Kohlensteuer.

12. Juli  1917
Auf  Grund  des  §  74  Abs.  5  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Januar  1918  
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1917  S.  166  wird  bestimmt:

§  1.

Die  durch  §  74  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen  vom  12.  Juli  1917  einem  Reichsschiedsgericht
  übertragenen  Entscheidungen  erfolgen  durch  eine  besondere  Abteilung  des  Reichsschiedsgerichts
  für  Kriegswirtschaft  zu  Berlin.

§ 2.
Vorsitzender  des  Schiedsgerichts  ist  der  Präsident  des  Reichsschiedegerichts  für  Kriegswirtschaft
oder  sein  Vertreter.
Als  Beisitzer  sind  folgende  Personen  wählbar:
1.  Agthe,  Generaldirektor  der  Schlesischen  Elektrizitäts-  und  Gas-A.-G.,  Gleiwitz;
Bannwarth,  Direktor  der  Hamburgischen  Elektrizitäts-Werke,  Hamburg,  Pferdemarkt  48;
3.  Blessinger,  Stadtbaurat  für  Maschinenwesen,  Elberfeld;
R.  Brenner,  Bergwerksdirektor,  Essen-Dellwig,  Zeche  Prosper  I:
Brüggemann,  Stadtrat,  Bielefeld;
E.  B.  von  Buggenhagen,  Fabrikdirektor  a.  D.,  Charlottenburg  5,  Witzlebenstr.  1;
4
        <pb n="28" />
        —  14  —

7.  Corneli,  Bürgermeister,  Ahlen  (Westfalen);

8.  Dieckmann,  Oberbürgermeister,  Münster  (Westfalen):

9.  Alexander  Dingeldey,  Fabrikdirektor,  Beckum  (Westfalen):

10.  R.  Ebart,  Fabrikbesitzer,  Spechthausen  b.  Eberswalde:

11.  Hubert  Förster,  Direktor  der  Rheinisch-  Westfälischen  Wasserwerksgesellschaft,  Mülheim
a.  d.  Ruhr,  Dohne  Nr.  68;

12.  Julius  Geyer,  Generaldirektor  der  Gesellschaft  für  Gasindustrie,  Augsburg:

13.  M.  Hase,  Direktor  der  Gas-,  Elektrizitäts-  und  Wasserwerke,  Lübeck;

14.  Heck,  Generaldirektor  der  Deutschen  Continental-Gas-Gesellschaft,  Dessau;

15.  Ernst  Henke,  Rechtsanwalt,  Mitglied  des  Vorstandes  des  Rheinisch-Westfälischen  Elektrizitätswerkes,
  Essen,  Henriettenstr.  12;

16.  W.  Hoffmann,  Direktor  des  Elektrizitätswerkes  Minden-Ravensberg    Herford;

17.  Kordt,  Direktor  der  Städt.  Gas-,  Wasser-  und  Elektrizitätswerke,  Düsseldorf;

18.  Max  Krause,  Geheimer  Baurat,  Direktor  von  A.  Borsig,  Berg-  und  Hüttenverwaltung,
Berlin  N 4,  Chausseestr.  13;  .

9.  Lenze,  Direktor  des  Gas-  und  Wasserwerkes  der  Gewerkschaft  Deutscher  Kaiser,  Hamdorn
am  Rhein,  Duisburger  Str.  159a:

20.  Louis  Mann,  Kommerzienrat,  Vorsitzender  des  Aufsichtsrats  der  Edmund  Müller  und
Mann  A.-G.,  Berlin  W  15,  Meineckestr.  4;

21.  Dr.  Most,  Bürgermeister,  Sterkrade  (Rheinland);

22.  Dr.  Müller,  Direktor  der  A.  G.  Adler,  in  Rüdersdorf,  Kalkberge  (Mark);

23.  Noë,  Generaldirektor  der  Ascherslebener  Maschinenbau-A.-G.,  Aschersleben;

24.  Dr.  Passavant,  Direktor  der  Städtischen  Elektrizitätswerke,  Berlin  NW  6,  Schiffbauerdamm
  22;

25.  Rich.  Pilz,  Direktor  der  Neckarwerke,  Eßlingen  a.  N.;

26.  Plaßmann,  Oberbürgermeister,  Paderborn:

27.  Dipl.-Ing.  Alfred  Pott,  Direktor  der  Stinnes'schen  Zechen,  Essen;

28.  Dr.  Ferdinand  Reuter,  Betriebsdirektor,  Gelsenkirchen,  Rheinelbestr.  49;

29.  Dr.  Alfred  Rüdenberg,  Fabrikbesitzer,  Crefeld,  Tiergartenstr.  81;

30.  Dipl.-Ing.  H.  Schmick,  Technischer  Direktor  des  Wasserwerkes,  Gelsenkirchen,  Parkstr.  27;

31.  Dr.  C.  Schmidt,  Direktor  der  Deutsch-Luxemburgischen  Bergwerks-  und  Hütten-A.-G.,  Bochum;

32.  Dr.  Schwerin,  Kommerzienrat,  Fabrikbesitzer,  Breslau  6;

a3.  Dr.  Paul  Steiner,  Direktor  der  A.G.  für  Elektrizitäts-Anlagen,  Berlin  W  9,  Königin
Augusta-Straße  10/11;

34.  Terhaerst,  Baurat,  Direktor  des  Städt.  Gaswerkes,  Nürnberg;

35.  Hans  Weigel,  Direktor  der  Thüringer  Gasgesellschaft,  Leipzig;

36.  C.  Zell,  Baurat,  Direktor  der  Städt.  Elektrizitätswerke,  München.





§  3.
Auf  das  Verfahren  findet  die  Anordnung  des  Reichskanzlers  für  das  Verfahren  vor  dem
Reichsschiedsgericht    für  Kriegsbedarf  vom  22.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  469)  mit  Ausnahme  der §§ 1, 2,
§ 5  Abs.  2  Satz  2  und  Abs.  3,  §  9  Abs.  1,  §  18,  §  19  Abs.  1  und  der  Bestimmungen  in
den  §§  6,  9  und  11  über  die  Beteiligung  der  Militär-  und  Marinebehörden  entsprechende  Anwendung.
Die  Vorschrift  des  §  20  gilt  nicht  für  die  Beisitzer  des  Schiedsgerichts.

§ 4.

Der  Beschluß  des  Schiedsgerichts  hat  die  Parteien  zu  bezeichnen.  Er  steht  einem  rechtskräftigen
  Urteil  im  Sinne  des  §  704  der  Zivilprozeßordnung  gleich.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  Anwendung.  Die
vollstreckbare  Ausfertigung  erteilt  die  Geschäftsstelle  des  Schiedsgerichts.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2  finden  auf  Anordnungen  des  Präsidenten  des  Reichsschiedsgerichts,
  durch  die  der  Schiedsspruch  erster  Instanz  für  vollstreckbar  erklärt  wird,  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="29" />
        Auf  die  Kosten  finden  die  Vorschriften  des  5.  Titels  des  2.  Abschnitts  des  1.  Buches  der
Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
Die  Festsetzung  der  Kosten  erfolgt  endgültig  durch  den  Präsidenten  des  Reichsschiedsgerichts.
Die  Vorschriften  im  § 4  Abs.  1  und  2  finden  entsprechende  Anwendung.
§ 6.
Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  Januar  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        —  17  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.

Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 


XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Februar  1918.  Nr.  5.
    
  2.  Post-  und  Telegraphenwesen  Änderung  der  Post-Inhalt:
  1.  Marine  und  Schiffahrt.  Mitglieder  des  ordnung  vom  28.  Juli  1917
Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  deutschen  3.  Allgemeine  Verwaltungssachen    Entschädigung  der
Handelsflotte  Seite  17  infolge  Kohlenmangels  feiernden  Arbeiter  und  Arbeiterinnen

  kriegswichtiger    Betriebe

 




1.  Marine  und  Schiffahrt.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Januar  1918  auf  Grund  des  §8  des  Gesetzes

über  die  Wiederherstellung  der  deutschen  Handelsflotte  vom  7.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1025)
zu  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der
Handelsflotte  die  nachstehend  aufgeführten  Personen  ernannt:

  1.





A.  Zu  Mitgliedern:

den  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Direktor  im  Reichswirtschaftsamt  Exzellenz  von  Jonquières,

als  Vorsitzenden,
den  Geheimen  Regierungsrat  und  Vortragenden  Rat  im  Reichsschatzamt  Dr.  Müller,

den  Admiralitätsrat  im  Reichmarineamt  Dr.  Warns-Pichlmaier,

den  Königlich  Bayerischen  Bezirksamtmann  Bittinger,
den  Direktor  des  Germanischen  Lloyd  Professor  Dr.  Pagel  in  Berlin,
6.  den  vormaligen  Direktor  der  Hamburg-Südamerikanischen

    Dampfschiffahrtsgesellschaft  Alfred
Jarke  in  Hamburg,

den  seemännischen  Beirat  des  Vorstandes  der  See-  Berufsgenossenschaft  Redakteur  Paul

Müller  in  Hamburg.
B.  Zu  stellvertretenden  Mitgliedern:

1.  den  Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrat,  Präsidenten  des  Kaiserlichen  Kanalamts,

Dr.  Kautz  als  stellvertretenden  Vorsitzenden,
        <pb n="32" />
        18  —

2.  den  Marine-Oberbaurat  im  Reichsmarineamt  Krell,

3.  den  Königlich  Preußischen  Landesgerichtsdirektor  Geheimen  Justizrat  Wilke  in  Berlin,
4.  den  Königlich  Sächsischen  Regierungsamtmann  Dr.  von  Haebler,

5.  den  Direktor  der  Seeberufsgenossenschaft  Schauseil  in  Hamburg,

6.  den  Oberingenieur  J.  S.  Teucher  in  Berlin,

7.  den  Versicherungsmakler  Carl  Wuppesahl  in  Bremen.



Berlin,  den  25.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Stein.

2.  Post-  und  Telegraphenwesen    

Bekanntmachung,
betreffs  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  21.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  25.    Oklober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie  folgt  geändert:
1.  Im  § 18  "Postaufträge“  erhält  der  1.  Satz  des  2.  Absatzes  unter  III  folgende  Fassung:
Die  Post  verkauft  die  Vordrucke  zu  10  Pf.  für  je  5  Stück,  Postauftragskarten
zur  Annahmeeinholung  zu  5  Pf.  für  je  5  Stück.

2.  Im  § 18  „Nachnahmesendungen“  erhält  der  2.  Satz  des  2.  Absatzes  unter  I  folgende  Fassung:
Die  Post  verkauft  die  Vordrucke  zu  10  Pf.  für  je  5  Stück,  blaue  Nachnahme-Zahlkarten
  zu  5  Pf.  für  je  5  Stück.  
3. Vorstehende Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft.

Berlin,  den  21.  Januar  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.  

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Januar  1918  die  nachstehenden  Bestimmungen  über
die  Bereitstellung  von  Reichsmitteln  für  die  Entschädigung  der  infolge  Kohlenmangels  feiernden
Arbeiter  und  Arbeiterinnen  kriegswichtiger Betriebe  der  Rüstungs-  und  Ernährungsindustrie  erlassen:
Um  die  jederzeitige  Wiederaufnahme  der  infolge  Kohlenmangels  eingestellten  oder  beschränkten
Arbeit  in  den  kriegswichtigen  Betrieben  zu  ermöglichen,  werden  seitens  des  Reichs  besondere  Mittel
bereitgestellt.  Aus  diesen  Mitteln  werden  den  Arbeitgebern  Zuschüsse  für  die  Entschädigung  ihrer
feiernden  Arbeiter  nach  Maßgabe  nachstehender  Grundsätze  gewährt:
1.  Die  Zuschüsse  werden  kriegswichtigen  Betrieben  der  Rüstungs-  und  Ernährungsindustrie
gewährt.  Ob  es  sich  um  einen  derartigen  Betrieb  handelt,  entscheidet  im  Zweifel  das
Kriegsamt.
        <pb n="33" />
        4.


5.

6.

7.

9.


—  19  —

Die  Gewährung  von  Zuschüssen  kommt  nur  in  Betracht  bei  Einstellung  oder  Beschränkung

der  Arbeit  in  der  Zeit  vom  2.  Januar  bis  31.  März  1918,  soweit  diese  unmittelbar  oder
mittelbar  durch  Kohlenmangel  herbeigeführt  ist.  Ob  eine  Einstellung  oder  Beschränkung
der  Arbeit  durch  Kohlenmangel  herbeigeführt  ist,  entscheidet  im  Zweifel  das  Kriegsamt.

  Erreichen  Arbeiter  oder  Arbeiterinnen  infolge  der  Einstellung  oder  Beschränkung  der  Arbeit

einer  Kalenderwoche  die  in  dem  Betrieb  ohne  Überarbeit  übliche  Zahl  von  Arbeitsstunden
  nicht,  so  erhalten  sie  für  die  ausgefallenen  Arbeitsstunden  eine  Entschädigung.  Sind
in  einem  Betrieb  insgesamt  so  viele  Arbeitsstunden  ausgefallen,  wie  auf  fünf  Arbeitstage
ohne  Überarbeit  regelmäßig  entfallen,  so  wird  für  die  einem  weiteren  Arbeitstag  entsprechende
Zahl  von  Arbeitsstunden  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.  Dieser  Wegfall  der  Entschädigung
  wiederholt  sich  bei  weiterem  Ausfall  von  Arbeitsstunden  nicht.

Die  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  müssen  gegen  angemessenen  Lohn  auch  andere  geeignete

Arbeit  übernehmen,  als  sie  bisher  geleistet  haben;  die  Entlohnung  für  die  Arbeitsstunde
darf  jedoch  nicht  geringer  sein  als  die  nach  Ziffer    5  zu  gewährende  Entschädigung.  Wird
die  Übernahme  anderer  Arbeit  unberechtigt  verweigert,  so  wird  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.

  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  deren  durchschnittlicher  Tagesverdienst  das  Doppelte  des  auf

Grund  der  Reicheversicherungsordnung  für  sie  festgesetzten  Ortslohns  nicht  übersteigt,  erhalten
für  die  ausgefallene  Arbeitsstunde  eine  Entschädigung  in  Höhe  ihres  durchschnittlichen
Stundenverdienstes.

  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  deren  durchschnirtlicher  Tagesverdienst  das  Doppelte  des
Ortslohns  übersteigt,  erhalten  für  die  ausgefallene  Arbeitsstunde  eine  Entschädigung  in  Höhe
von  sieben  Zehnteln  ihres  durchschnittlichen  Stundenverdienstes;  die  Entschädigung  beträgt
jedoch  mindestens  das  Doppelte  und  höchstens  das  Vierfache  des  Betrags,  der  bei  Entlohnung
mit  dem  Ortslohn  auf  die  Arbeitsstunde  entfallen  würde.

Der  Ermittlung  der  durchschnittlichen  Verdienste  sind  die  Ergebnisse  von  mindestens
zwei  Lohnzahlungszeiten  zugrunde  zu  legen.  Besondere  Zuschüsse  für  Überstunden,  Nachtarbeit
  und  Sonntagsarbeit  bleiben  außer  Betracht.

Um  Unbilligkeiten  zu  verhüten,  kann  das  Kriegsamt  für  bestimmte  Bezirke  oder  für  einzelne
Betriebe  Sätze  bis  zur  Höhe  des  in  benachbarten  Industriegebieten  bestehenden  höchsten
Ortslohns  festsetzen,  die  für  die  Bemessung  der  Entschädigung  nach  Ziffer  5  maßgebend
sind.  Für  einheitliche  Wirtschaftsgebiete  ist  der  höchste  Ortslohn  festzusetzen,  der  innerhalb
des  Gebiets  gilt.

Die  Entschädigung  für  so  viele  ausgefallene  Arbeitsstunden,  wie  in  dem  Betrieb  auf  fünf
Arbeitstage  ohne  Überarbeit  regelmäßig  entfallen,  trägt  der  Arbeitgeber  allein.  Von  der
für  weitere  ausgefallene  Arbeitsstunden  gezahlten  Entschädigung  werden  ihm  fünf  Siebentel
vom  Reiche  zurückvergütet.

Die  Rückvergütung  ist  von  dem  Arbeitgeber  bei  der  Gemeindebehörde  des  Betriebssives  zu
beantragen.  Die  Gemeindebehörde  reicht  den  Antrag  der  Landeszentralbehörde  weiter.
Diese  legt  ihn  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  vor.

An  Stelle  des  Kriegsamts  (Ziffer  1,  2,  6)  tritt  in  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg

das  Kriegsministerium.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        —  21  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

In  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.

Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

Berlin,  Freitag,  den  8.  Februar  1918.    Nr.  6.

              

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen  Ausführungs-  

2.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Bestimmungen  zur
bestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über

Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom
98



ungebrauhten Fahrkartenstempelmarken und abgestempel-



die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  19.  Januar 1918
Seite  21  3.  Maß-  und  Gewichtswesen  Einreihung  einer  Form  von
Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der      Elektrizitätszählern  in  ein  beglaubigungsfähiges
      System
ten  Fahrausweise    97  4.      Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs-Ansehung
  von  Gemeinden  als  ein  Ort  im  Sinne  pflicht nach  Versicherungswesen:  § 1242  der  Reichsversicherungsordnung  104
des  §  3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  5.

Post-  und  Telegraphenwesen:  Ausschließung  von
die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  97  Telegrammen  mit  Empfangsanzeige  104

 

1.  Zoll-  und    Steuerwesen.
Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Januar  1918  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des
Personen-  und  Güterverkehrs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,
daß  die  §§  1  bis  41,  71  und  73  bis  78  an  die  Stelle  der  durch  den  Beschluß  vom
23.  August  1917*)  genehmigten  Ausführungsbestimmungen  zu  den  die  Besteuerung
des  Güterverkehrs  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die
Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  treten,
Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  ungebrauchten  Fahrkartenstempelmarken
und  abgestempelten  Fahrausweise  die  Zustimmung  zu  erteilen.
Berlin,  den  1.  Februar  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  287.
        <pb n="36" />
        Ausführungsbestimmungen
zu  dem

Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs.

(Reichs-Gesetzbl.  S.  329.)

I.  Öffentlicher  Eisenbahngüterverkehr.
§ 1.
1.  Allge-  (1)  Unter  Eisenbahnen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  auch  die  Kleinbahnen  und  die
meines.  Straßenbahnen  zu  verstehen.

(2)  Der  Gepäckverkehr  gilt  nicht  als  Güterverkehr  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  (vgl.  jedoch
87  Abs.  1).

(3)  Die  Beförderung  von  Gütern  auf  Straßenbahnen  unterliegt  der  Besteuerung  nicht,
soweit  es  sich  lediglich  um  die  Abfuhr  und  Zufuhr  von  Gütern  von  und  zu  Bahnhöfen  oder  Schiffsladeplätzen
  oder  sonst  um  einen  nicht  dem  allgemeinen  Verkehr  eröffneten  Betrieb  handelt  und
in  beiden  Fällen  die  Beförderung  nur  innerhalb  geschlossener  Ortschaften  und  nicht  planmäßig

stattfindet.
§ 2.
Zum  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  zum  33  des  Gesetzes.
2.  Dienstgut.  Unter  die  Befreiungen  des  §  3  Abs.  1  Ziffer  2  und  des  §  33  des  Gesetzes  fallen  sowohl

Betriebs-  wie  Baudienstgüter  der  Eisenbahnen.

§ 3.
Zum  § 4  Abs. 2  des  Gesetzes.
3.  Grenzüber-  (1)  Im  grenzüberschreitenden  Verkehre  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet
schreitender  und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  ist  der  der  Abgabe  zugrunde  zu  legende  Be  för-Verkehr.
  derungspreis  wie  folgt  zu  berechnen:

a)  Reichen  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  in  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  Strecken  zwischen  der  Grenze  und  der  Betriebswechselstation
  zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  die  im  Ausland
  liegenden  Strecken  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

b)  Reichen  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  in  das  deutsche  Reichsgebiet,
  so  kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  Strecken  zwischen  der
Grenze  und  der  Betriebswechselstation  ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

c)  Durchschneiden  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  das  Gebiet  eines  ausländischen
  Staates,  so  sind  die  im  Ausland  gelegenen  Strecken  zu  berücksichtigen.
Die  Landesregierung  kann  bestimmen,  daß  diese  Strecken  ganz  oder  zum  Teil
unberücksichtigt  bleiben.

d)  Durchschneiden  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  Reichsgebiet,  so
kann  die  Landesregierung  bestimmen,  daß  die  im  Reichsgebiete  gelegenen  Strecken
ganz  oder  zum  Teil  unberücksichtigt  bleiben.

e)  Erstreckt  sich  eine  deutsche  Kleinbahn  oder  Straßenbahn  ohne  Betriebswechseli  in  ausländisches
  Gebiet,  so  gilt  die  Reichsgrenze  als  Tarifgrenze.  Die  hiernach  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung    aufzustellenden  Tarifsätze  werden  auf  Vorschlag  der  Kleinbahn-
  oder  Straßenbahnverwaltung  von  der  Eisenbahn-Aussichtsbehörde  festgesetzt.
        <pb n="37" />
        —  23  —

die  Landesregierungen  haben  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Ermächtigungen  in  a  bis  d  getroffenen
Bestimmungen  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

(2)  Der  Verkehr  auf  Strecken  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  im  Ausland  ist  abgabefrei,
soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet;  der  Verkehr  auf  Strecken  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
  im  Reichsgebiet  ist  der  Abgabe  unterworfen,  soweit  er  die  Grenze  nicht  überschreitet.

(3)  Privatanschlußfrachten  und  andere  örtliche  Gebühren,  die  im  Inland  entstehen,  sind  der
Abgabe  in  allen  Fällen  unterworfen.

§  4.
Zum  §4  Abs.  3  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Orten  sowie  im  Verkehre  vom
Ausland  zum  Ausland  durch  das  Reichsgebiet  (internationaler  Güterverkehr)  ist  die  Abgabe,
sobald  sie  nach  §  7  Abs.  2  des  Gesetzes  in  die  direkten  Tarife  eingerechnet  ist,  von  dem  Beförderungspreise
  zu  berechnen,  der  für  die  im  Reichsgebiete  belegenen  Strecken  in  den  Gesamtbeförderungspreis
  eingerechnet  ist.

(2)  Bis  zur  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  direkten  Tarife  ist  die  Abgabe

a)  im  Verkehre  deutscher  Stationen  mit  dem  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise
zu  berechnen,  der  erhoben  werden  würde,  wenn  das  Gut  von  oder  nach  der  auf
dem  Leitungswege  liegenden  Grenzstation  nach  den  ordentlichen  Klassen  des
deutschen  Tarifs  zu  befördern  wäre.  Wenn  die  Verkehrsleitung  zeitlich  wechselt,
so  ist  der  kürzeste  Leitungsweg  maßgebend;

b)  im  Verkehre  von  Ausland  zu  Ausland  nach  dem  Beförderungspreise  zu  berechnen,
der  zu  erheben  wäre,  wenn  das  Gut  auf  dem  deutschen  Durchlauf  nach  den  ordentlichen
  Klassen  des  deutschen  Tarifs  abzufertigen  wäre.  Der  der  Abgabe  unterworfene
  Anteil  des  inländischen  Betriebsunternehmens  am  Beförderungspreis
ist  jedoch  so  weit  zu  ermäßigen,  als  es  notwendig  ist,  um  die  Ablenkung  des  Gutes,
insbesondere  auf  ausländische  Strecken,  zu  vermeiden.

(3)  Im  Eisenbahnfährverkehre  mit  Dänemark  und  Schweden  ist  bei  Berechnung  der  Abgabe
der  Beförderungspreis  bis  zur  Seegrenze  zugrunde  zu  legen.

§  5.
Zum  § 5  des  Gesetzes.

(1)  Im  Güterverkehre  gelten  als  Beförderungspreis  alle  tarif-  oder  vertragsmäßigen  Gebühren,
die  die  Eisenbahn  als  Gegenleistung  für  die  Fortbewegung  der  Güter  auf  dem  Schienenwege  von
der  Verladung  bis  zur  Entladung  zu  fordern  hat.  Hierzu  gehören  auch  besonders  zu  berechnende
Abfertigungsgebühren,  feste  Frachtzuschläge  nach  §§  44,  60  der  Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,
Anschlußfrachten  sowie  Gebühren  für  die  Bewegung  des  Gutes  innerhalb  der  Bahnhofsanlagen.

(2)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  abgabepflichtige  Gebühren  eingerechnet,  so  ist
die  Abgabe  von  der  Gesamtgebühr  zu  berechnen.

§ 6.
Zum  § 7  Abs.2  des  Gesetzes.

(1)  Der  Zeitpunkt  der  Einrechnung  der  Abgabe  in  die  einzelnen  Tarife  bleibt  den  Eisenbahnverwaltungen
  überlassen.

(2)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  den  Militärtarif  und  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung  von

Personen,  Reisegepäck  und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.

(3)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Frachtbetrage
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  höheren  Frachtbeträgen  auf
volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.  § 7.

Zum  § 12  des  Gesetzes.
(1)  Zu  ben  Gütern,  deren  Beförderung  der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegt,  gehören  außer
den  unter  die  Gütertarife  der  Eisenbahnen  und  den  Militärtarif  fallenden  auch  lebende  Tiere

5.  Beförderungspreis.


6.  Einrechnung
  in  die
Tarife  und
Abrundung.

7.  Abgabepflichtige

Güter.
        <pb n="38" />
        8.  Abrechnungsver-






—  24  —

und  Fahrzeuge,  dic  auf  Frachtbrief  oder  Beförderungsschein  abgefertigt  werden,  Expreßgut  mit
Einschluß  des  nach  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  abgefertigten  Reisegepäcks  und  Leichen.

(2)  Der  Abgabe  von  7  v.  H.  unterliegen  auch  die  Gebühren  für  die  Beförderung  von  Schutzwagen,
  für  Leerläufe  von  Privatgüterwagen  und  Leerläufe  von  Sonderzügen  und  besonders
bestellten  Wagen,  die  der  Beförderung  von  Gütern  gedient  haben  oder  dienen  sollen,  sowie
die  Bahnbewachungsgebühren  für  Gütersonderzüge.  Leerlaufgebühren,  die  bei  Abbestellung
von  Sonderzügen  oder  besonders  bestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(3)  Bei  gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  7  v.  H.  von  dem  Anteil  zu  erheben,  der
von  dem  Gesamtbeförderungspreis  auf  die  Güterbeförderung  entfällt.

§ 8.
Zu  den  §§ 14,  15  und  31  des  Gesetzes.

(1)  Öffentliche  Eisenbahnen,  die  das  vom  Reichs-Eisenbahnamt  aufgestellte  Normalbuchungsverfahren
  oder  ein  diesem  entsprechendes  Buchungsverfahren  anwenden,  haben  die  Abgabe  im
Wege  des  Abrechnungsverfahrens  nach  § 14  des  Gesetzes  zu  entrichten;  eine  Abrechnung  über
die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.  Das  gleiche  gilt  für  sonstige  Eisenbahnen,  soweit  nicht
von  der  Landesregierung  des  Bundesstaats,  in  dem  der  Sitz  der  Betriebsverwaltung  ist,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  eine  abweichende  Regelung  getroffen  wird.

(2)  Die  im  Abs.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  haben,  soweit  sich  nicht  aus  Abs.  9  für  Kleinbahnen
  und  Straßenbahnen  etwas  anderes  ergibt,  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Abgabe
für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen
  in  doppelter  Ausfertigung  Abschlagszahlungen  in  der  mutmaßlichen  Höhe  der  aufgekommenen
  Abgabe  zu  leisten.

(3)  Sie  haben  ferner  für  die  deutschen  Güterverkehre  monatlich,  sobald  die  Einnahmen  abgerechnet
  sind,  eine  Verkehrsnachweisung  nach  Muster  1  aufzustellen.  In  die  Nachweisung  sind
die  abgabepflichtigen  Beträge  einzustellen,  die  für  die  Betriobsrechnung  festgestellt  worden  sind.
Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  daselbst  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge
  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

(4)  Die  Nachweisungen  sind  von  den  kontrollführenden  Eisenbahnverwaltungen  der  für  den
Sitz  ihrer  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Falls
mehrere  Verwaltungen  eine  gemeinsame  Kontrolle  eingerichtet  haben,  hat  die  Verwaltung,  der
diese  Kontrolle  unmittelbar  untersteht,  die  Nachweisungen  zugleich  für  die  übrigen  Verwaltungen
einzureichen,  und  zwar,  soweit  die  Bücher  für  jede  einzelne  Verwaltung  getrennt  geführt  werden,
derart,  daß  die  der  Abgabe  unterworfene  Einnahme  jeder  einzelnen  Verwaltung  ersichtlich  ist.

(5)  Für  die  Wechsel-  und  Durchgangsverkehre  mit  dem  Ausland  hat  die  abrechnende  deutsche
Verwaltung  oder,  wenn  die  Abrechnung  von  einer  ausländischen  Verwaltung  besorgt  wird,  die
mit  der  Geschäftsführung  für  die  deutschen  Eisenbahnen  betraute  Verwaltung  alsbald  nach  Abrechnung
  der  Einnahmen  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  eine  Nachweisung  über  die  in  den

2.  einzelnen  Verkehren  nach  § 4  berechneten  Abgaben  nach  Muster  2  in  zwei  Ausfertigungen  vorzulegen.

  Auf  der  Nachweisung  muß  bescheinigt  sein,  daß  die  darin  verzeichneten  Abgabebeträge
mit  der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.

(6)  Ist  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet,  so  bleibt  es  den  im  Abs.  5  genannten  Verwaltungen
  überlassen,  an  Stelle  der  Nachweisung  nach  Muster  2  eine  solche  nach  Muster  3  in  zwei
Ausfertigungen  vorzulegen,  in  der  die  gesamten  deutschen  Frachtbezüge  einzutragen  sind.  In
diesem  Falle  ist  auf  der  Nachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die  in  die  Nachweisung  eingetragenen
Frachtbezüge  mit  den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen  Einnahmen
  übereinstimmen.

(7)  Die  in  den  Abs.  3,  5,  6  bezeichneten  Bescheinigungen  sind  bei  Staatsbahnen  durch  den
Vorstand  der  Verkehrskontrolle,  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Steuerverwaltung
abzugeben.

(8)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisungen  (Abs.  3,  5,  6),  stellt  in  beiden  Ausfertigungen
die  Abgabe  fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben  die  Abschlags-
        <pb n="39" />
        —  25  —

zahlungen  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,  im
umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.
Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  wird
mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

(9)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  haben,  soweit  sie  nicht  auf  ihren  Antrag  dem  in  Abs.  2ff.
vorgeschriebenen  Verfahren  unterstellt  werden,  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  vereinnahmten
  steuerpflichtigen  Frachtbeträge  bis  zum  25.  des  folgenden  Monats  eine  Nachweisung
nach  dem  Vorbild  des  Musters  1  in  doppelter  Ausfertigung  bei  der  für  sie  örtlich  zuständigen
Steuerstelle  einzureichen  und  die  Abgabe  gleichzeitig  einzuzahlen.

(10)  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft
übertragen  haben,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft  als  Vertreter  bestellen
und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der  Abgabe  durch  diese  bewirken  lassen.  Die  Verwaltungsgesellschaft
  hat  durch  eine  schriftliche  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihr  die  gleichen  Verpflichtungen
obliegen,  die  durch  das  Gesetz  und  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Vorschriften  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegt  sind.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  für  die  Kleinbahn  oder  Straßenbahn
  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde,  und  zwar,  wenn  der  Sitz  der  Bahn  und  der  Sitz
der  Verwaltungsgesellschaft  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  im  Benehmen  mit  der  für
die  Verwaltungsgesellschaft  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde.  Die  Verwaltungsgesellschaft
  hat  im  Falle  der  Genehmigung  mit  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  abzurechnen  und  die
Abgabe  bei  dieser  einzuzahlen.

§ 9.
Zum  §  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgut-  und  gemischte  Militärtransporte,  die  gegen  Stundung  9.  Militärauf
  Frachtbrief  oder  Militärfahrschein  abgefertigt  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  der  obersten  Landes-  gutfinanzbehörde
  im  Benehmen  mit  der  Landeseisen-  bahnbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  sendungen.
(Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  angeordnet
werden.

§  10.
Zum  §  33  des  Gesetzes.

(1)  Die  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §  33  des  Gesetzes  beansprucht,  10.  Abgabehat
  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angabe  der  Bezugsorte,  rückder
  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturkundenstempels  vorzulegen.  Beim  Bezug  aus  vergütung.
dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten  Beförderungspreise  im
einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland  ist  der  gezahlte  Abgabenbetrag
  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  mit
des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags  und  den  Frachturkundenstempel.


(2)  Die  Rückvergütung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde  zuständige
Steuerstelle  zu  erfolgen.

II.  Öffentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
§  11.
Zu  den  §§  1  bis  3  des  Gesetzes.
(1)  Als  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  gilt  auch  die  Flößerei  mit  Ausnahme  der  1. Begriff  der

wilden  Flößerei.  —  Güterbeför-(2)
  Als  Wasserstraße  gilt  jedes  schiffbare  Gewässer  einschließlich  der  Binnenseen  und,  soweit  derung  auf
die  Flößerei  in  Betracht  kommt,  jedes  flößbare  Gewässer.  Wasserstraßen.

(3)  Der  Eisenbahnfährbetrieb  gilt  als  Teil  des  Eisenbahnverkehrs.  Im  übrigen  ist  als  Fährbetrieb
  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Güterbeförderung  mittels  eines  Fahrzeugs
        <pb n="40" />
        2.  Befreiungen.



—  26  —

nur  anzusehen,  wenn  der  Betrieb  ausschließlich  dazu  bestimmt  ist,  die  Verbindung  der  gegenüberliegenden
  Ufer  herzustellen  (Übersetzfähren).

(4)  Unter  Güterverkehr  zwischen  deutschen  Nord-  und  Ostseehäfen  im  Sinne  des  § 2  Abs.  1
unter  b  und  des  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  ist  sowohl  die  Güterbeförderung  zur  See  zwischen
einem  deutschen  Nordseehafen  und  einem  deutschen  Ostseehafen  als  auch  eine  Beförderung  zu
verstehen,  die  nur  zwischen  Nordseehäfen  oder  nur  zwischen  Ostseehäfen  stattfindet.

(5)  Unter  dem  im  § 2  Abs.  1  unter  c  des  Gesetzes  erwähnten  Verkehre  sind  nur  solche  Beförderungen
  zu  verstehen,  deren  Anfangs-  und  Endpunkte  nach  dem  zugrunde  liegenden  Frachtvertrage
  die  dort  bezeichneten  Häfen  sind.  Daß  im  transozeanischen  Verkehre  die  Schiffe  etwa
während  der  Beförderung  einen  der  genannten  fremden  Häfen  angelaufen  haben,  macht  die
Beförderung  nicht  steuerpflichtig.  Das  gleiche  gilt  von  dem  Zwischenhafenverkehre,  wenn
binnenländische  Häfen  ohne  Löschung  der  Güter  in  der  Fahrt  vom  Ausland  nach  dem  Ausland
berührt  werden.

 § 12.
Zum  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes.

(1)  Als  Beförderung  zur  See  gilt  auch  die  Beförderung  durch  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.

(2)  Die  Befreiungsvorschrift  greift  nur  Platz,  wenn  die  Güter  aus  dem  Ausland  seewärts
nach  einem  deutschen  Hafen  eingegangen  oder  seewärts  von  einem  deutschen  Hafen  nach  dem
Ausland  ausgegangen  sind.  Die  Befreiung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Einfuhr
oder  Ausfuhr  seewärts  über  einen  anderen  deutschen  Hafen  als  denjenigen  erfolgt,  von  dem  aus
die  Güter  nach  dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  werden  sollen,  oder  nach  welchem
sie  vom  deutschen  Versendungshafen  aus  eingegangen  sind.  Erfolgt  die  Versendung  der  Güter
von  dem  Einfuhr-  oder  Ausfuhrhafen  nach  diesem  anderen  Hafen  im  Binnenschiffsverkehr  oder  mit
der  Eisenbahn,  so  erstreckt  sich  die  Abgabebefreiung  nicht  auch  auf  diesen  Teil  der  Beförderung.

(2)  Die  Befreiung  greift  bei  aus  dem  Ausland  eingegangenen,  nicht  zu  den  im  Abs.  4  bezeichneten
  Stapelgütern  gehörenden  Waren  ferner  nur  Platz,

a)  wenn  die  Waren  nachweislich  (Abs.  6  unter  a)  auf  Durchkonnossement  oder,  ohne
in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  getreten  zu  sein,  unter  Zollkontrolle  nach
dem  deutschen  Bestimmungshafen  weiterversendet  sind;

b)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  b  bescheinigt  und  ihre  Ablieferung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  in  der
Bescheinigung  angegebenen  Tage  der  Einfuhr  erfolgt  ist;

c)  wenn  die  Einfuhr  der  Waren  gemäß  Abs.  6  unter  c  bescheinigt  ist  und  ihre  Ablieferung
  im  deutschen  Bestimmungshafen  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Ausstellung  der  Bescheinigung  erfolgt  ist.

Bei  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gütern  greift  die  Befreiung  nur  Platz,  wenn  die  Ausfuhr  binnen
drei  Monaten  nach  dem  Eintreffen  des  Gutes  im  deutschen  Ausladehafen  erfolgt  ist.  Auf
Antrag  können  die  vorbezeichneten  Fristen  im  Einzelfalle  um  längstens  neun  Monate
verlängert  werden.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  Steuerstelle,  die  beim  Bestehen  einer
Abgabepflicht  für  die  Erhebung  der    Abgabe  zuständig  sein  würde.  Die  Befreiung  fällt  weg,
wenn  aus  dem  Ausland  eingegangene  oder  nach  dem  Ausland  ausgehende  Güter  vor  ihrer
Weiterbeförderung  eine  Verarbeitung  oder  eine  solche  Bearbeitung  erfahren  haben,  die  über
die  übliche  kaufmännische  Behandlung  hinausgeht.  Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  ist
das  Sichten,  Reinigen  und  Erhalten  auf  dem  Lager,  das  Auspacken,  Umpacken,  Verpacken,
Umfüllen,  Umstellen,  Zeichnen  (Märken),  Umzeichnen  (Ummärken),  Probeziehen,  Beseitigen
von  Beschädigungen  und  Auseinandernehmen  zum  Zwecke  der  weiteren  Beförderung  anzusehen.
Als  übliche  kaufmännische  Behandlung  gilt  bei  Kaffee  das  Schälen,  Waschen  und  Polieren.

(4)  Der  Nachweis  der  Einfuhr  aus  dem  Ausland  gilt  für  die  folgenden,  Gegenstand  des
Stapelverkehrs  deutscher  Häfen  bildenden  Waren  als  geführt:

1.  Asphalt,  Bimsstein,  Chilisalpeter,  Erdwachs,  Schwefel,  Zeresin.

2.  Mineralöle.

3.  Baumwolle,  roh.
        <pb n="41" />
        4.  Jute,  Jutegarn,  Sisalhanf,  Manilahanf,  Kapok,  Espartogras,  Kokosfasern,
Pflanzenhaar  von  Palmen,  Piassava.

5.  Bambus-  und  Stuhlrohr.

6.  Korkholz  und  Kork.

7.  Quebrachoholz,  Gerbstoff  und  Gerbstoffauszüge.

8.  Farbhölzer  und  Farbholzauszüge.

9.  Kopal,  Gummi,  Kautschuk,  roh;  Guttapercha,  roh;  Balata,  Kampfer,  Katechu.

10.  Tropische  Hölzer  (Mahagoni,  Okume,  Polisander,  Tiekholz,  Zeder,  Sandelholz
usw.)  und  aus  solchen  geschnittene  Furniere.

11.  Baumwollsaat,  Baumwollsaatmehl,  Rizinussaat,  Erdnüsse,  Sojabohnen,  Palmkerne,
  Kopra,  Johannisbrot,  Schinüsse,  Elipenüsse,  Kapoksaat,  Mowrasaat,
Sesamsaat,  Kokoskuchen.

12.  Südfrüchte,  frisch  oder  getrocknet  (Bananen,  Apfelsinen,  Mandarinen,  Zitronen,
Ananas,  Datteln,  Feigen,  Rosinen,  Korinthen,  Mandeln).

13.  Kaffee,  roh;  Kakao,  roh;  Tee.

14.  Reis,  Reismehl,  Reiskleie,  Marokkoerbsen  (Garbanzos),  indische  Erbsen  (Grams).

15.  Gewürznelken,  Ingwer,  Pfeffer,  Piment,  Vanille,  Kaneel,  Kassia,  Muskatnüsse,
Muskatblüten,  Sago,  Tapioka.

16.  Chinarinde.

17.  Tabak.

18.  Steinnüsse.

19.  Elfenbein,  Fischbein.

20.  Guano.  
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann im Einvernehmen mit dem Bundesstaate des
Einfuhrhafens  auch  für  andere  Güter,  die  Gegenstand  des  Stapelverkehrs  eines  deutschen
Hafens  sind,  bestimmen,  daß  der  Nachwels  ihrer  Einfuhr  aus  dem  Ausland  als  geführt  anzusehen
  ist.

(5)  Bei  der  Einfuhr  anderer  als  der  im  Abs.  4  bezeichneten  Güter  sowie  bei  der  Ausfuhr
kann  die  Abgabebefreiung  nur  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht
ist,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung  vorliegen.

(6)  Der  Nachweis  (Abs.  5)  kann  geführt  werden

a)  für  die  Einfuhr  seewärts  durch  Beibringung  eines  Durchkonnossements  in  Urschrift
oder  Abschrift  oder  durch  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Zollabfertigungspapiers,
falls  die  eingegangenen  zollpflichtigen  Waren  vom  deutschen  Zwischenhafen
unter  Zollkontrolle  nach  dem  deutschen  Empfangshafen  weiterversandt  worden
sind  und  sich  aus  dem  Abfertigungspapiere  die  Einfuhr  aus  dem  Ausland  seewärts
  ergibt;

b)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Beibringung  einer  Bescheinigung
der  Reederei,  welche  die  Ware  vom  Ausland  eingeführt    oder  nach  dem  Ausland
ausgeführt  hat.  Die  Bescheinigung  ist  nach  dem  Muster  4  auszustellen  und  muß  Muster  4.
den  Namen  des  Schiffes,  bei  der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr  den
Empfangshafen,  bei  der  Einfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der
Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung
der  Ware  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und
sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  enthalten.  Ist  nach  Erteilung  der  Bescheinigung
  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  einem  anderen
Grunde  die  Ausfuhr  unterblieben,  so  hat  die  Reederei  die  Bescheinigung  von
dem  Absender  unverzüglich  wiedereinzuziehen;  für  den  Fall,  daß  die  Wiedereinziehung
  auf  Schwierigkeiten  stößt,  ist  die  für  die  Reederei  zuständige  Steuerstelle
  zu  benachrichtigen;

c)  für  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  seewärts  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen
Stellen  nach  Muster  5.  Die  Bescheinigung  muß  den  Namen  des  Schiffes,  bei  Muster  5.
der  Einfuhr  den  Abladehafen,  bei  der  Ausfuhr  den  Empfangshafen,  bei  der  Ein-
        <pb n="42" />
        3.  Berührung

fremden
Hoheitsgebiets.


4.  Beförderungspreis.


—  28  —

fuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort  der  Ankunft,  bei  der  Ausfuhr  den  Zeitpunkt  und  Ort
der  Abfahrt  des  Schiffes  und  die  Bezeichnung  der  Ware  nach  Gattung,  Menge,
Art  der  Verpackung,  Marke,  Nummer  und  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
enthalten.  Der  Landesregierung  bleibt  überlassen,  für  Erteilung  der  Bescheinigungen
  eine  Gebühr  bis  zu  50  Pfennig  für  jede  Bescheinigung  zu  erheben.  Der
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  gibt  die  Stellen,  welche  von  den  Landesregierungen
mit  der  Ausstellung  dieser  Bescheinigungen  beauftragt  sind,  bekannt.  Die  Bescheinigungen
  haben  Gültigkeit  für  das  Reichsgebiet.
(7)  Ist  der  Betriebsunternehmer  zum  Abrechnungsverfahren  (§§  18,  19)  zugelassen,  so  hat  er
die  Nachweise  (Abs.  6)  mit  der  Nummer  des  Eintrags  der  Sendung  im  Steuerbuche  (§  19  Nr.  2)
zu  versehen,  sie  bei  dem  Steuerbuch  als  Beleg  geordnet  aufzubewahren  und  der  Steuerbehörde
auf  Verlangen  vorzulegen.  Ist  er  zum  Abrechnungsverfahren  nicht  zugelassen  (§§  20ff.),  so  hat
er  im  Falle  der  Einfuhr  der  Steuerstelle  des  deutschen  Empfangshafens  die  Nachweise  mit  den
Frachtpapieren  vorzulegen.  Die  Steuerstelle  prüft  beide  auf  ihre  Übereinstimmung  und  gibt
sie  zurück.  Im  Falle  der  Ausfuhr  hat  der  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassene  Betriebsunternehmer
  die  Abgabe  nach  §§  20  ff.  zu  entrichten  und  es  bleibt  ihm  überlassen,  ihre  Rückzahlung
  im  Wege  der  Erstattung  unter  Vorlegung  der  Nachweise  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen.
Über  die  Erstattung  entscheidet  die  Oberbehörde.

§ 13.
Zum  §  3  Abs.  1  Nr.  5 des  Gesetzes.
Anträge,  mehrere  Hafengebiete  als  ein  Hafengebiet  oder  mehrere  Orte  als  einen  Ort
im  Sinne  des  §  3  Nr.  5  des  Gesetzes  zu  erklären,  sind  an  die  Oberbehörde  zu  richten  und  durch
Vermittlung  der  Landesregierung  mit  einem  Gutachten  der  Oberbehörde  dem  Bundesrate
zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

§  14.
Zum  § 4  Abs.  2  des  Gesetzes.

Wird  bei  einer  Beförderung  fremdes  Hoheitsgebiet  berührt,  so  ist  im  Zweifel  der  auf
dieses  Gebiet  entfallende  Teil  des  Beförderungspreises  nach  dem  kilometrischen  Verhältnis  zu
berechnen,  in  dem  die  ausländische  Beförderungsstrecke  zur  Gesamtlänge  der  Beförderungsstrecke
  steht.

Zum  § 5  des  Gesetzes.
§  15.

(1)  Als  Beförderungspreis  ist  derjenige  Betrag  anzusehen,  der  für  die  Fortbewegung  der
Güter  vom  Zeitpunkt  der  beendeten  Verladung  bis  zum  Zeitpunkt  der  Anlegung  des  Schiffes
oder  des  Floßes  zum  Zwecke  der  Löschung  an  den  Betriebsunternehmer  zu  zahlen  ist.  Liegegelder
  gehören  nicht  zum  Beförderungspreis,  Anlegegelder  nur  insoweit,  als  sie  sich  als  Hafengelder
  darstellen.

(2)  Nicht  zum  Beförderungspreise  gehören  ferner  die  Kosten  der  Versicherung  sowie  diejenigen
Kosten,  die  infolge  von  Naturereignissen  bei  der  Beförderung  entstanden  sind,  soweit  letztere
Kosten  nicht  im  gewöhnlichen  Verkehre  bei  der  Frachtberechnung  mit  in  Ansatz  gebracht
werden.

(3)  Wird  die  Fracht  unter  Berücksichtigung  von  Leerfahrten,  die  der  Güterbeförderung
vorausgegangen  sind,  oder  ihr  nachfolgen,  und  der  für  solche  Leerfahrten  bezahlten  Schlepplöhne
berechnet,  so  dürfen  die  hierauf  entfallenden  Beträge  für  die  Steuerberechnung  nicht  aus  dem
Beförderungspreis  ausgeschieden  werden,  und  sie  sind,  wenn  sie  dem  Frachtschuldner  neben
dem  Beförderungspreis  in  Rechnung  gestellt  werden,  dem  Beförderungspreise  für  die  Steuer-
        <pb n="43" />
        —  29  —

berechnung  hinzuzuschlagen.  Im  übrigen  unterliegen  das  Entgelt  für  Leerfahrten  und  die
Schlepplöhne  für  solche  der  Besteuerung  nicht.

§  16.
1)  Die  Abgabebeträge  sind  für  jede  auf  eine  Frachturkunde  abgefertigte  Sendung  in  der
Art  zu  berechnen,  daß  bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  nicht  durch  fünf
teilbare  Beträge  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  einem  höheren  Frachtbetrage  nicht  durch  zehn  teilbare
  Beträge  auf  volle  zehn  Pfennig  aufzurunden  sind.

(2)  Es  ist  zulässig,  im  Stückgutverkehre  der  Steuerbehörde  gegenüber  den  Beförderungspreis
für  die  nach  einem  und  demselben  Orte  bestimmten  Güter  in  einem  Gesamtbetrag  anzugeben
und  danach  die  Abgabe  einheitlich  zu  berechnen.

Zu  den  §§  14  bis  18  des  Gesetzes.
§ 17.
(1)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  der  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  erfolgt
a)  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  der  nachträglichen  Abrechnung
mit  der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),
b)  oder  für  jede  einzelne  Beförderung  gesondert.

(2)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (Abs.  1  unter  a)
findet  für  die  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  betriebenen  Beförderungsunternehmungen  
und  für  die  auf  Antrag  nach  §  18  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  privaten  Beförderungsunternehmungen
  nach  Maßgabe  des  §  19,  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung
  (Abs.  1  unter  b)  in  allen  übrigen  Fällen  nach  Maßgabe  der  §§  20  bis  24  statt.

(3)  Im  Falle  der  Abrechnung  erfolgt  die  Entrichtung  der  Abgabe  jeweilig  für  die  im  Laufe
eines  Kalendermonats  abgelieferten  Güter.  Für  Reichs-  und  Staatsbetriebe  können  mit  Zustimmung
  der  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde  der  Zeitraum,  für  den,  und  die  Güter,
über  die  abgerechnet  werden  soll,  auch  in  anderer  Weise  abgegrenzt,  der  Abrechnungszeitraum
darf  jedoch  auf  nicht  länger  als  sechs  Monate  festgesetzt  werden.  Privaten  Beförderungsunternehmungen
  kann  auf  Antrag  von  der  Oberbehörde  gestattet  werden,  für  die  in  ihrem  Betrieb
im  Laufe  eines  Vierteljahrs  abgerechneten  Güter  die  Abgabe  bis  zum  20.  des  auf  den  Schluß
des  Vierteljahrs  folgenden  Monats  zu  entrichten.  In  den  in  den  Sätzen  2,  3  bezeichneten  Fällen
sind  auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  nach  näherer  Bestimmung  der  genehmigenden  Behörde
monatliche  Abschlagszahlungen  zu  leisten.  Die  Leistung  der  Abschlagszahlungen  hat  unter  Vorlegung
  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erfolgen.  

(4)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  besonderen  Bedürfnisses
unter  Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  für  den  Abrechnungsverkehr  Ausnahmen
von  den  Vorschriften  im  Abs.  3,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  Leistung  monatlicher  Abschlagszahlungen,
  zuzulassen.

§  18.

(1)  Die  Genehmigung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren  (§  17  Abs.  1
unter  a)  ist  nur  solchen  privaten  Beförderungsunternehmungen  zu  erteilen,  die  im  Inland  eine
geschäftliche  Niederlassung  besitzen  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  einen  geeigneten,  für  die
Erfüllung  ihrer  steuerlichen  Verpflichtungen  haftenden,  im  Inland  wohnhaften  Vertreter
bestellen.  Privatschiffern  ist  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  nur  zu  gestatten,  wenn
sie  einen  solchen  Vertreter  bestellen;  in  diesem  Falle  kann  die  Zulassung  für  sämtliche  von  ihnen
als  Betriebsunternehmer  ausgeführte  Beförderungen  oder  für  einen  näher  zu  bestimmenden
Kreis  dieser  Beförderungen  ausgesprochen  werden.

(2)  Der  Vertreter  ist  bei  Stellung  des  Antrags,  ein  späterer  Wechsel  in  seiner  Person  der
Steuerstelle  spätestens  mit  dem  Eintritt  des  Wechsels  unter  Bezeichnung  seines  Wohnsitzes  (Ort,


5. Abrundung  der
Steuerbeträge.


6.  Besteuerungsarten.


7.  Abrechnungs-



a)  Genehmiung
  für  private
  Beförderungsunter-
        <pb n="44" />
        b)  Verfahren.

Muster 6

—  30  —

Straße,  Hausnummer)  namhaft  zu  machen.  Der  Vertreter  hat  gleichzeitig  mit  einer  unterschriftlich
vollzogenen  Erklärung  anzuerkennen,  daß  ihm  dieselben  Verpflichtungen  obliegen,  die  nach  dem
Gesetz  und  den  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  dem  Betriebsunternehmer  auferlegt
  sind.

(3)  In  dem  Antrag  auf  Zulassung  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  und  zwischen  welchen
Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  betrieben  werden  soll.  Änderungen
sind  der  Steuerstelle  spätestens  mit  Eintritt  der  Änderungen  anzuzeigen.

(4)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in  dessen
Gebiet  die  Niederlassung,  beim  Vorhandensein  mehrerer  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung
  und,  wenn  sich  keine  Niederlassung  im  Inland  befindet,  der  Wohnort  des  nach  Abs.  1  zu
bestellenden  Vertreters  gelegen  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  den
Oberbehörden  übertragen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Zulassung  von  Privatschiffern  zum  Abrechnungsverfahren
  handelt.  Soll  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  verschiedene  Geschäftsstellen
  des  Antragstellers,  die  in  verschiedenen  Bundesstaaten  liegen,  erfolgen  (§  19  Nr.  1  Satz  2),
so  ist  die  Entscheidung  von  der  für  die  Hauptniederlassung  zuständigen  obersten  Landesfinanzbehörde
  im  Benehmen  mit  den  beteiligten  übrigen  obersten  Landesfinanzbehörden
zu  treffen.

(5)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  erfolgt  vorbehaltlich  des  jederzeitigen
Widerrufs  und  ist  bei  Privatunternehmungen  von  der  Bestellung  einer  Sicherheit  in  Höhe
des  durchschnittlichen  anderthalbfachen  Monatsbetrags  der  Abgabe  abhängig  zu  machen.  Die
Sicherheit  ist  nach  den  für  die  Sicherheitsleistung  bei  Zollstundungen  geltenden  Vorschriften  zu
bestellen.

§  19.
Für  das  Abrechnungsverfahren  gelten  die  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1.  Über  die  Abgabe  ist  mit  der  Steuerstelle  abzurechnen,  in  deren  Bezirk  die  Niederlassung,
  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung,  und  wenn  eine
Niederlassung  im  Inland  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnort  des  nach  §  18  Abs.  1
bestellten  Vertreters  liegt.  Sind  für  den  Geschäftsbetrieb  des  Unternehmers
verschiedene  Verwaltungsbezirke  gebildet,  so  kann  auf  seinen  Antrag  über  die
Abgabe  durch  die  einzelnen  Geschäftsstellen  hinsichtlich  der  von  diesen  abzuwickelnden
  Beförderungsgeschäfte  mit  den  für  sie  zuständigen  Steuerstellen  gesondert
abgerechnet  werden.

2.  Über  die  im  Laufe  des  Kalendermonats  abgelieferten  —  im  Falle  des  §  17  Abs.  3
Satz  3  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  in  seinem  Betrieb  abgerechneten  —
Gütersendungen  hat  der  Unternehmer  eine  für  jeden  Abrechnungszeitraum  neu
anzulegende  Aufstellung  (Steuerbuch)  nach  Muster  6  zu  führen.  In  das  Steuerbuch
  sind  unter  fortlaufender  Nummer  die  einzelnen  Sendungen  nach  Einladungsort
  und  Absender,  Ausladungsort  und  Empfänger,  Art  der  Verpackung,  Gattung
und  Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  Zusammensetzung  und  Umfang,  ferner  die
vereinbarte  Fracht  einschließlich    des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen  Verkehre
  berechneten  Kosten  der  Ableichterung  und  der  fällige  Abgabebetrag  einzutragen.
  Sind  in  die  vereinbarte  Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise
  gehörige  Beträge  oder  Beträge,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische
Strecke  entfallen,  eingerechnet,  so  sind  sie,  falls  ihre  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung
  beansprucht  wird,  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.

In  das  Steuerbuch  sind  auch  Beförderungen,  die  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  2,  3
des  Gesetzes  steuerfrei  sind,  aufzunehmen:  an  die  Stelle  der  Angabe  der  Fracht
und  des  Abgabebetrags  hat  ein  Vermerk  über  den  Grund  der  Steuerfreiheit  und
die  Angabe  der  Belege  für  diese  zu  treten.  Zur  Ausfuhr  bestimmte  Güter,  für  die
die  Steuerbefreiung  nach  §  3  Abs.  1  Nr.  3  des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen
        <pb n="45" />
        3.

4.

5.

6.

8.

wird,  sind  in  das  Steuerbuch  für  denjenigen  Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die
Ausfuhr  erfolgt.  Ist  zur  Zeit  des  Ablaufs  der  im  §  12  Abs.  3  bezeichneten  Frist
die  Ausfuhr  noch  nicht  erfolgt,  so  sind  die  Güter  in  das  Steuerbuch  für  denjenigen
Zeitraum  einzutragen,  in  dem  die  Frist  abgelaufen  ist.

Das  Steuerbuch  ist,  soweit  sich  nicht  aus  §  17  Abs.  3  Satz  2,  3  etwas  anderes
ergibt,  mit  Ablauf  des  Monats  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den  Steuerbetrag
aufzurechnen,  von  dem  Unternehmer  oder  seinem  bevollmächtigten  Vertreter
unter  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen
Angaben  zu  unterschreiben  und  bis  zum  20.  des  zweitfolgenden  Monats  der
Steuerstelle.  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  vorzulegen.

Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster 7
einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuch  und  den  Gesamtbetrag
  der  sich  nach  diesen  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  enthält.  Enthält
das  Steuerbuch  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

3.  Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Steuerbuch,  stellt  den  Gesamtabgabebetrag

  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch
  und  auf  der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.
Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch
zugrunde  liegenden  Schriftstücke  (Ladelisten,  Manifeste,  Frachturkunden  usw.)
und  Geschäftsbücher  vorzulegen.

Das  Steuerbuch  ist  an  den  Unternehmer  zurückzugeben,  die  Nachweisung
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

Sind  über  die  Ladungen  eines  Schiffes  besondere  Ladelisten  (Manifeste)  ausgestellt,

  welche  unter  fortlaufender  Nummer  die  geladenen  Einzelsendungen  nach
den  gemäß  Nr.  2  erforderten  Angaben  vollständig  aufführen  und  in  einer  gleichlautenden
  Abschrift  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden,  so  genügt  es,  wenn
in  dem  Steuerbuch  an  Stelle  der  Eintragung  der  in  der  Ladeliste  aufgeführten
einzelnen  Sendungen  auf  die  mit  laufender  Nummer  zu  versehenden  Ladelisten
Bezug  genommen  und  nur  der  aus  jeder  Liste  sich  ergebende  Gesamtfrachtbetrag
und  Gesamtsteuerbetrag  in  das  Steuerbuch  übernommen  wird.  In  diesem  Falle
ist  die  Versicherung  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  des
Steuerbuchs  auch  auf  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Ladelisten  zu  erstrecken.

5.  Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  zugelassen  werden,  daß  als  Steuerbuch  andere

über  das  Frachtgeschäft  des  Unternehmers  geführte  Geschäftsbücher  verwendet
werden,  sofern  sich  aus  diesen  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben  ergeben.

Auf  Antrag  kann  von  der  Oberbehörde  ferner  gestattet  werden,  daß  die  Vorlegung

der  Geschäftsbücher,  Ladelisten  und  sonstigen  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen
in  das  Steuerbuch  zugrunde  liegen,  sowie  der  Geschäftsbücher,  die  nach  Nr.  5
als  Steuerbuch  verwendet  werden,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  durch  einen
Beamten  der  Steuerstelle  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des  Unternehmers
erfolgt.

7.  Die  Steuerbücher  oder  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  sind  nach

Monaten  geordnet  jahrgangsweise  fünf  Jahre  lang  nach  Ablauf  des  Jahres,  in
dem  die  Beförderung  stattgefunden  hat,  aufzubewahren.  Soweit  in  den  vorgenannten
  Büchern  auf  Ladelisten  Bezug  genommen  ist,  sind  auch  diese  in  gleicher
Weise  aufzubewahren.

8.  Jede  abgefertigte  Gütersendung  und  jedes  abgefertigte  Floß  muß  von  einer  vom

Betriebsunternehmer  unterschriebenen  Bescheinigung  (Steuerbegleitzettel)  in
doppelter  Ausfertigung  begleitet  sein,  daß  er  die  Abgabe  für  die  in  der  Bescheinigung
nach  Art  und  Umfang  vollständig  aufzuführenden  Güter  zur  Entrichtung  bei  der
namentlich  zu  bezeichnenden  Steuerstelle  übernommen  hat  oder  daß  es  sich  um
Güter  handelt,  für  die  die  Steuerbefreiung  auf  Grund  des  §  3  Nr.  2,  3  des  Gesetzes
in  Anspruch  genommen  wird,  und  daß  die  ausgeführten  Güter  unter  der  Nummer
        <pb n="46" />
        des  Steuerbegleitzettels  im  Steuerbuch  eingetragen  sind.  Die  für  denselben  Ausladungsort

  bestimmten  Güter  sind  tunlichst  in  einem  Steuerbegleitzettel  vereinigt

aufzuführen.
Muster 8.  Für  die  Ausstellung  von  Steuerbegleitzetteln  dient  die  Anlage  8  zum  Muster.
Als  Steuerbegleitzettel  können  auch  Abschriften  der  Frachtpapiere  oder  Ladelisten
dienen,  sofern  in  sie  eine  Bescheinigung  des  bezeichneten  Inhalts  aufgenommen
und  vom  Betriebsunternehmer  oder  von  seinem  bevollmächtigten  Vertreter
unterschrieben  ist.  Der  Steuerbegleitzettel  oder  die  an  seine  Stelle  tretenden
Frachtpapiere  oder  Ladelisten  sind  fortlaufend  zu  numerieren  und  unter  diesen
Nummern  im  Steuerbuche  (Spalte  2)  einzutragen.
Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich
schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes
  Gut,  für  das  die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung
  nicht  entsprechend  den  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen  worden
ist,  oder  in  welchem  eine  Bescheinigung  der  in  Nr. 8  bezeichneten  Art  erteilt  worden
ist,  obwohl  die  Voraussetzungen  hierfür  nicht  vorlagen,  eine  von  der  Steuerbehörde
unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark
unabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.
10.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem

Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  zuzulassen.

Zum  §  17 des  Gesetzes.
§ 20.
8.  Einzelver-  (1)  Soweit  nicht  das  Abrechnungsverfahren  (§  19)  Platz  greift,  sind  Güter,  die  nach  einem
steuerung.  inländischen  Orte  verladen  sind,  der  für  den  Ort  der  Ausladung  zuständigen  Steuerstelle  alsdischen

    bald  nach  der  Ankunft  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung  anzumelden.
a) Am inländischen Ausladungsorte  (2)  Die  Anmeldung  hat  zu  enthalten:
Namen  und  Wohnort  des  Beförderungsunternehmers  und  des  Schiffers  sowie
die  Bezeichnung  des  Schiffes,
Namen  und  Wohnort  oder  Geschäftssitz  des  Empfängers,
die  Bezeichnung  der  geladenen  Waren  nach  Art  der  Verpackung,  Gattung  und
Gewicht,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umfang  des  Floßes,  sowie
die  vereinbarte  Fracht  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der  im  gewöhnlichen
Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung.  Sind  in  der  vereinbarten
Fracht  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungspreise  gehörige  Beträge
oder  Beträge  eingerechnet,  die  auf  eine  durchfahrene  ausländische  Strecke
entfallen,  und  wird  deren  Ausscheidung  für  die  Steuerberechnung  beansprucht,
  so  sind  sie  nach  Art  und  Betrag  besonders  aufzuführen.

Zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  der  Ladung  und  des  Beförderungspreises  kann  auf  Ladelisten
  (Manifeste)  Bezug  genommen  werden,  wenn  diese  die  vorgeschriebenen  Angaben  richtig
und  vollständig  enthalten,  vom  Anmelder  unterschrieben  und  den  Anmeldungen  fest  angeheftet
sind.  In  den  Ladelisten  ist  in  diesem  Falle  eine  besondere  Spalte  für  die  steueramtliche  Berechnung
  der  Abgabe  vorzusehen.

(3)  Die  Anmeldung  ist  vom  Anmeldenden  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  seiner  Angaben  zu  unterzeichnen.

Muster 9.  (4)  Zu  den  Anmeldungen  sind  Vordrucke  des  anliegenden  Musters  9  zu  verwenden.  Die
Vordrucke  können  von  den  Steuerstellen  und  anderen  amtlich  bekannt  gemachten  Stellen  zu  den
von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festgesetzten  Preisen  bezogen  werden.

(5)  Mit  der  Anmeldung  sind  die  Frachtpapiere,  sofern  sie  die  Güter  begleiten,  andernfalls
Abschriften  der  Frachtpapiere  sowie  die  sonstigen  Ladungspapiere  vorzulegen.
        <pb n="47" />
        —  33  —

§ 21.

(1)  Die  Steuerstelle  hat,  vorbehaltlich  ihrer  weitergehenden  Überwachungsbefugnisse  nach
§ 25,  die  Anmeldungen  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit,  insbesondere  auf  ihre  Übereinstimmung
  mit  den  Frachtpapieren  und  sonstigen  Ladungspapieren  zu  prüfen,  den  Abgabebetrag
in  der  Anmeldung  festzustellen  und  die  Abgabe  zu  vereinnahmen.  Ein  Stück  der  Anmeldung
wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Das  zweite  Stück  der  Anmeldung  ist  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  gezahlte  Abgabe
an  den  Anmelder  nebst  den  abzustempelnden  Fracht-  und  Ladungspapieren  zurückzugeben.  Es
dient  als  fernerer  Ausweis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  ist  vom  Schiffer  über  die  Schiffsreise
  hinaus  bis  zur  Aushändigung  einer  neuen  Anmeldung  aufzubewahren  und  mitzuführen.

(3)  Die  Aushändigung  der  Güter  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe  entrichtet  oder
sichergestellt  ist,  sofern  nicht  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ausdrücklich  ohne  vorgängige
Entrichtung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe  genehmigt  hat.  Für  Hafenplätze  kann  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Fahrzeuge  an  der  zur  Erhebung  der  Abgabe
bestimmten  Stelle  nicht  vorüberfahren  dürfen,  bevor  nicht  die  Abgabe  gezahlt  oder  sichergestellt  ist.

§  22.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  kann  auch  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung  zustän-  b)  Am  inländigen
  Steuerstelle  erfolgen.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Güter  am  Bestimmungsort  erst  aus-  dischen  Vergehändigt
  werden,  nachdem  der  für  diesen  zuständigen  Steuerstelle  die  Versteuerung  durch  Vor-  ladungsorte.
legung  der  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen  zweiten  Ausfertigung
  der  Versteuerungsanmeldung  (§ 21  Abs.  2)  nachgewiesen  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Steuerstelle
  die  Aushändigung  ohne  vorgängige  Vorlegung  dieser  Ausfertigung  genehmigt  hat.  Würde
die  für  den  Bestimmungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach  dem  Ausladungsort
erreicht  werden  können,  so  ist  die  im  Satz  1  bezeichnete  Versteuerungsanmeldung  statt  dieser
Stelle  dem  Stromaufsichtsbeamten  und,  wenn  dieser  nicht  erreichbar  ist,  dem  Gemeindevorsteher
des  Ausladungsorts  vor  der  Aushändigung  der  Güter  vorzulegen.  Daß  die  Vorlegung  geschehen,
ist  von  dem  Stromaufsichtsbeamten  oder  dem  Gemeindevorsteher  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken;
  diese  selbst  ist  zurückzugeben.  Sind  für  die  Überwachung  der  Abgabe  nach  §  25  Abs.  2
Satz  3  besondere  amtliche  Stellen  bestimmt,  so  treten  diese  an  die  Stelle  des  Stromaussichtsbeamten.



(2)  Werden  Güter  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  anderen  Gründen
an  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Orte  ausgeladen  und  hat  sich  hierdurch  der
Betrag  der  Fracht  erhöht,  oder  hat  sich  die  Ladung  unterwegs  infolge  von  Zuladungen,  die  eine
erhöhte  Fracht  zur  Folge  haben,  vermehrt,  so  sind  die  Güter  zur  anderweiten  Berechnung  der
Abgabe  der  für  den  Ausladungsort  zuständigen  Steuerstelle  unter  Vorlegung  der  im  Abs.  1
bezeichneten  zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  nach  § 20  anzumelden  und
der  fehlende  Steuerbetrag  nachzuentrichten.  Die  zweite  Ausfertigung  der  ursprünglichen  Versteuerungsanmeldung
  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Befindet  sich  am  Orte  der  Ausladung
  keine  Steuerstelle  und  würde  die  für  diesen  Ort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt
erst  nach  der  Ausladung  erreicht  werden  können,  so  sind  die  Güter  bei  der  nächsten  nach  Eintritt
des  die  Frachterhöhung  bewirkenden  Umstandes  berührten  Steuerstelle  zur  Nachversteuerung
anzumelden;  §  23  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.  Ergibt  sich  aus  einer  nachträglichen
Veränderung  der  Bestimmung  des  Gutes  oder  aus  einer  nachträglichen  Verminderung  der
Ladung  eine  Verringerung  der  Fracht  und  damit  auch  ein  geringerer  als  der  entrichtete  Abgabebetrag,
  so  bleibt  es  dem  Beförderungsunternehmer  überlassen,  sich  die  Ausladung  an  dem  neuen
Bestimmungsort  oder  die  Verringerung  der  Ladung  bei  der  Ausladung  von  der  Steuerstelle
bescheinigen  zu  lassen  und  die  Erstattung  des  zuviel  entrichteten  Abgabebetrags  bei  der  Steuerstelle,
  an  die  die  Abgabe  gezahlt  worden  ist,  unter  Vorlegung  der  Bescheinigung  zu  beantragen.
Diese  Steuerstelle  ist  für  die  Erstattung  zuständig.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entschließung  der
Oberbehörde  einzuholen.  Befindet  sich  am  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle,  so  kann  die
Bescheinigung  auch  von  dem  Stromaufsichtsbeamten  oder  der  Gemeindebehörde  oder  einer  nach
        <pb n="48" />
        e)  Ausladungen
  außerhalb

des  Ortes
der Steuerstelle

d)  Ausfuhr.

§  25  Abs.  2  Satz  3  mit  der  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  betrauten  amtlichen  Stelle
erteilt  werden.

(2)  Wird  ein  Teil  der  vorausbesteuerten  Ladung  unterwegs  abgeleichtert,  und  löscht  das
Leichterschiff  an  einem  anderen  Orte  als  das  abgeleichterte  Schiff,  so  hat  der  Führer  des  letzteren
dem  Leichterführer  eine  Bescheinigung  über  die  Vorausbesteuerung  des  übergeladenen  Ladungsteils
  zu  erteilen,  während  der  Leichterführer  auf  dem  in  den  Händen  des  Schiffsführers  verbleibenden
  Empfangsbekenntnisse  (§ 21  Abs.  2)  die  Abschreibung  des  abgeleichterten  Ladungsteils
  zu  bescheinigen  hat.

§  23.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  muß  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung  zuständigen
Steuerstelle  erfolgen,  wenn  sich  am  Orte  der  Ausladung  der  Güter  keine  Steuerstelle  befindet
und  die  für  den  Ausladungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt  erst  nach  der  Ausladung
erreicht  werden  würde.

(2)  Befindet  sich  auch  am  Orte  der  Verladung  keine  Steuerstelle,  so  sind  die  Güter  bei  der
nächsten  nach  Einnahme  der  Ladung  berührten  Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.

(2)  Wird  im  Falle  des  Abs.  2  bis  zum  Orte  der  Ausladung  keine  Steuerstelle  berührt  oder
ist  der  Schiffer  ohne  störenden  Aufenthalt  nicht  in  der  Lage,  bei  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Steuerstelle
  zum  Zwecke  der  Steuerentrichtung  die  Fahrt  zu  unterbrechen,  weil  er  z.  B.  im  Schleppzug
fährt  oder  die  Steuerstelle  außerhalb  der  Amtszeit  passiert,  so  hat  er  die  Anmeldung  zur  Versteuerung
  in  doppelter  Ausfertigung  vor  der  Ausladung  dem  Stromaufsichtsbeamten  vorzulegen.
Dieser  hat  die  Anmeldung  mit  den  Fracht-  und  Ladepapieren  zu  vergleichen,  sich,  soweit  möglich,
von  der  Übereinstimmung  der  Ladung  mit  den  vorgelegten  Papieren  zu  überzeugen,  den  Befund
auf  den  Anmeldungen  unter  Angabe  der  Steuerstelle,  bei  der  die  Anmeldung  und  Versteuerung
zu  geschehen  hat,  sowie  des  Tages,  an  dem  nach  der  Angabe  des  Schiffers  die  Löschung  der
Ladung  erfolgen  soll,  zu  vermerken  und  die  eine  der  Ausfertigungen  der  für  den  Ort
der  Ausladung  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  andere  Ausfertigung  aber  dem
Schiffer  zurückzugeben.  Unter  Vorlegung  der  letzteren  sind  die  Güter  der  genannten  Steuerstelle
spätestens  binnen  3  Tagen  nach  dem  im  Vermerke  des  Stromaufsichtsbeamten  angegebenen
Tage  der  Löschung  der  Ladung  anzumelden  und  zu  versteuern.  Hat  der  Schiffer  den  Stromaufsichtsbeamten
  nicht  erreichen  können,  so  hat  er,  ehe  er  mit  der  Ausladung  beginnt,  die  Anmeldungen
  dem  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  Ausladestelle  liegt,  in  doppelter
Ausfertigung  vorzulegen.  Der  Vorsteher  hat  mit  der  Anmeldung  gemäß  Satz  2  zu  verfahren.
Sind  für  die  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  nach  §  25  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche
Stellen  bestellt,  so  treten  diese  an  die  Stelle  der  Stromaufsichtsbeamten.  Soweit  es  sich  um
die  Ausladung  von  Gütern  handelt,  von  denen  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens
zu  entrichten  ist,  ist  mit  dem  Steuerbegleitzettel  (§  19  Nr.  8)  in  gleicher  Weise  zu  verfahren
wie  nach  den  Sätzen  1,  2,  4  bis  6  mit  der  Steueranmeldung.

§ 24

(1)  Sind  die  Güter  nach  einem  Orte  des  Auslandes  bestimmt,  so  sind  sie  im  Seeverkehre
der  für  den  Ausfuhrhafen  zuständigen  Steuerstelle  spätestens  vor  der  Ausfahrt,  im  Binnenschiffsverkehre
  der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  spätestens  vor  deren
Überschreitung  nach  Maßgabe  des  §  20  anzumelden.

(a)  Ist  im  Binnenschiffsverkehre  die  Ladung  an  einem  anderen  als  dem  Grenzausgangsorte
(Abs.  1)  eingenommen,  so  kann  die  Anmeldung  und  Versteuerung  auch  bei  der  für  diesen  anderen
Ort  zuständigen  Steuerstelle  erfolgen.  Die  Ausfuhr  darf  in  diesem  Falle  erst  geschehen,  wenn
der  dem  Grenzausgangspunkte  nächstgelegenen  Steuerstelle  durch  Vorlegung  der  mit  Empfangsbekenntnis
  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen  zweiten  Ausfertigung  der  Anmeldung
die  Entrichtung  der  Abgabe  nachgewiesen  ist.  § 22  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.
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        —  35  —

§ 25.
(1)  Unternehmungen,  die  die  Schleppschiffahrt  betreiben,  sind  verpflichtet,  die  von  ihnen
geschleppten  Fahrzeuge  der  Steuerstelle  des  Bestimmungsorts  der  Fahrzeuge  alsbald  nach  der
Ankunft  an  diesem  Orte  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  darüber  zu  wachen,  daß  am  Orte  der  Steuerstelle  keine  Güter
ausgehändigt  werden,  bevor  nicht  die  Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  erfolgt  oder  der
Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Abgabe  bei  einer  anderen  Steuerstelle  entrichtet  oder  daß  die  Entrichtung
  der  Abgabe  von  einem  Beförderungsunternehmen  im  Wege  der  Abrechnung  übernommen
worden  ist  oder  daß  die  Güterbeförderung  abgabefrei  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Steuerstelle  die
Aushändigung  der  Güter  ausdrücklich  ohne  vorgängige  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der
Abgabe  oder  Beibringung  der  Nachweise  gestattet  hat.  Bei  Beförderungen  in  den  Fällen  des
§  3  Nr.  2,  4  bis  7  des  Gesetzes  ist  die  Aushändigung  zulässig,  ohne  daß  vorher  ein  Nachweis  der
Steuerfreiheit  erbracht  ist.  Die  Überwachung  kann  anderen  amtlichen  Stellen  übertragen  werden,
insbesondere  für  Ausladeplätze,  bei  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet.  Die  sich  hieraus
für  das  Verfahren  ergebenden  abweichenden  Bestimmungen  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.


(3)  Wird  zum  Nachweis,  daß  hinsichtlich  der  auszuladenden  Güter  den  steuerlichen  Vorschriften
  genügt  ist,  die  mit  Empfangsbekenntnis  versehene  zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung
  oder  ein  Steuerbegleitzettel  in  doppelter  Ausfertigung  vorgelegt,  so  hat  die
Steuerstelle  die  vorgelegten  Nachweise  zu  prüfen  und  die  Nachweise  mit  einem  Prüfungsvermerke
zu  versehen.  Die  Ausladung  der  Güter  und  die  Wiederausfahrt  des  Fahrzeugs  darf  durch  eine
Prüfung,  ob  die  Nachweise  mit  den  geladenen  Gütern  übereinstimmen,  nicht  aufgehalten  werden.
Haben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände  nicht  ergeben,  so  ist  die  Versteuerungsanmeldung  und,
wenn  die  Sendung  auf  Steuerbegleitzettel  gegangen  ist,  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbegleitzettels
  zurückzugeben.  Für  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  und  Mitführung  der  letzteren  gilt
§  21  Abs.  2  Satz  2.  Die  zweiten  Stücke  der  im  Laufe  des  Monats  abgegebenen  Steuerbegleitzettel
  hat  die  Steuerstelle  nach  den  Ausstellern  und  der  Nummerfolge  zu  ordnen  und  bis  zum
5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  zu  übersenden,  bei  der  das  zum  Abrechnungsverfahren
zugelassene  Beförderungsunternehmen  die  Abgabe  zu  entrichten  hat.  Die  letztere  Steuerstelle
hat  gelegentlich  der  Prüfung  der  Steuerbücher  sich  zu  überzeugen,  ob  die  ausgestellten  Steuerbegleitzettel
  mit  dem  Steuerbuch  und  seinen  Unterlagen  übereinstimmen,  ob  insbesondere  also
alle  Sendungen,  über  die  Steuerbegleitzettel  ausgestellt  sind,  sich  auch  verbucht  finden.

(4)  Die  Steuerstelle  ist  befugt,  sich  vom  Schiffer  den  Nachweis  der  steuerlichen  Erledigung
der  mit  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  ausgeführten  Güterbeförderung  führen  zu  lassen.
Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Schiffer  auf  Verlangen  die  auf  diese  Güterbeförderung  bezügliche
zweite  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldungen  sowie  die  ihm  zurückgegebenen  zweiten
Ausfertigungen  der  Steuerbegleitzettel  vorzulegen.  Ergibt  sich  der  Verdacht,  daß  in  der  Zwischenzeit
  Güterbeförderungen  unter  Umgehung  der  Steuerpflicht  ausgeführt  worden  sind,  so  ist  das
zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  Erforderliche  zu  veranlassen.

§  26.

Die  Hafen-,  Kanal-  und  Stromaufsichtsbeamten  sowie  die  Zoll-  und  Steueraufsichtsbeamten
  sind  berechtigt,  von  den  Führern  von  Schiffen  und  Flößen,  die  in  Fahrt  befindlich  sind
oder  an  Stellen,  an  denen  sich  keine  Steuerstelle  befindet,  angelegt  haben,  oder  die  im  freien
Wasser  in  andere  Fahrzeuge  löschen,  die  Ladungspapiere  vorlegen  und  sich  den  Nachweis  der
steuerlichen  Erledigung  hinsichtlich  der  seit  Antritt  der  Reise  bereits  gelöschten  Güter  und  hinsichtlich
  der  auf  der  letztvorhergegangenen  Schiffsreise  beförderten  Güter  führen  zu  lassen.  Die
Aussichtsbeamten  haben  von  dieser  Befugnis  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Verdacht  der  Umgehung
  einer  Abgabepflicht  besteht,  außerdem  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen  Fällen
Gebrauch  zu  machen.

9.  Überwachung
  des
Güterverkehrs.



a)  Anzeigepflicht
  der
Schleppschifffahrtsunter-



b)  Überwachung
  durch
die  Steuerstellen.



e)  Überwachung
  durch
die  Aufsichtsbeamten.
        <pb n="50" />
        1.  Begriff  des
nichtöffentlichen

  Güterverkehrs.


2.  Befreiungen.


3.  Festsetzung
des  Beförderungspreises

im  Verkehr
auf  Wasserstraßen.


III.  Nichtöffentlicher  Güterverkehr  auf  Eisenbahnen  und  Wasserstraßen.
Zum  §  3  Abs.  3,  §  6  des  Gesetzes.
§ 27.

Eine  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  liegt  insoweit  vor,  als  die
Beförderung  nicht  im  Betrieb  eines  Beförderungsgewerbes  erfolgt.  Hat  der  Betriebsunternehmer
  die  Güter  im  Betriebe  seines  Gewerbes  oder  seiner  Wirtschaft  von  Dritten  erworben
oder  an  Dritte  veräußert,  so  ist  ihre  Beförderung  mit  den  eigenen  Betriebsmitteln  als  Ausübung
eines  Beförderungsgewerbes  auch  dann  nicht  anzusehen,  wenn  die  Kosten  der  Beförderung
im  ersten  Falle  dem  Veräußerer,  im  anderen  Falle  dem  Abnehmer  zur  Last  fallen.  Das  gleiche
gilt,  wenn  die  Beförderung  lediglich  für  Rechnung  von  Personen  übernommen  wird,  die  mit
dem  Beförderungsunternehmer  in  einem  Verhältnis  der  Interessengemeinschaft  stehen  oder
für  deren  Zwecke  das  Beförderungsunternehmen  unterhalten  wird.

§ 28.

(1)  Die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  1  des  Gesetzes  greift  nicht  Platz,  wenn  abgelagerte
Abfallstoffe  (z.  B.  Thomasschlacke)  zur  Aufbereitung  von  der  Ablagerungsstätte  wieder  abbefördert
  werden.

(2)  Die  Geschlossenheit  einer  Betriebsanlage  im  Sinne  des  § 3  Abs.  3  Nr.  2a  des  Gesetzes
hängt  nicht  davon  ab,  daß  die  Anlage  räumlich  durch  Zäune,  Mauern  und  dergleichen  eingefriedigt
  ist.  Sie  wird  ferner  nicht  schon  dadurch  ausgeschlossen,  daß  sie  von  einer  öffentlichen
Straße,  einer  öffentlichen  Eisenbahn  oder  einem  Flußlauf  durchschnitten  wird  oder  daß  Teile
eines  technisch  zusammenhängenden  Betriebs,  z.  B.  der  Kalkbruch  einer  Zementfabrik  und  die
Fabrikanlage,  durch  einen  zu  überquerenden  fremden  Grundstücksstreifen  getrennt  sind.  Ist
eine  geschlossene  Betriebsanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  wird  die  Befreiungsvorschrift
  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Übergabebahnhof  nach
seiner  örtlichen  Lage  einen  Teil  der  geschlossenen  Betriebsanlage  bildet.

(3)  Für  die  Länge  einer  Bahnanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  Nr.  2b  des  Gesetzes  ist  das
Gesamtausmaß  der  zusammenhängend  betriebenen  Bahnstrecken  maßgebend,  auch  wenn  die
Anlage  der  Strecken  keinen  durchgehenden  Bahnbetrieb  gestattet.  Bei  mehreren,  örtlich  auseinanderliegenden
  Bahnanlagen  desselben  Unternehmens  ist  die  Länge  für  jede  der  außer
Zusammenhang  miteinander  stehenden  Bahnanlagen  gesondert  zu  bestimmen.  Für  die  Bemessung
  der  6  km-Länge  kommen  nur  die  der  eigentlichen  Beförderung  dienenden  Hauptgleise
in  Betracht,  dagegen  nicht  Aufstellungs-,  Auszieh-,  Verschiebe-  und  andere  Nebengleise.

(4)  Erstreckt  sich  die  Beförderung  über  die  Grenze  der  geschlossenen  Betriebsanlage  hinaus,
so  greift  die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  2a,  b  des  Gesetzes  nicht  Platz,  wenn  die  Gesamtlänge
der  Bahnanlage  —  gleichgültig,  ob  die  Beförderung  über  die  gesamte  Bahnstrecke  oder  nur  über
einen  Teil  geschieht  —  mehr  als  6  km  beträgt.

(5)  Ist  eine  nichtöffentliche  Bahnanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  ist  für
die  Beförderung  auf  der  nichtöffentlichen  Anschlußbahnstrecke  die  Abgabe  nur  einmal,  und  zwar
von  der  Anschlußfracht,  zu  entrichten.

(6)  Als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  ist  eine  Bahnanlage  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3
Nr.  2c  des  Gesetzes  regelmäßig  dann  anzusehen,  wenn  sie  nicht  ortsfest  angelegt  ist.  Ist  eine
Bahn  nur  teilweise  ortsfest  angelegt,  so  ist  die  Beförderung  nur  insoweit  steuerpflichtig,  als  sie
auf  dem  ortsfest  angelegten  Teile  geschieht.  Militärische  Übungs-  sowie  Armierungsbahnen
(schmalspurige  und  Vollbahnen)  gelten  als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  auch  dann,
wenn  sie  ortsfest  angelegt  sind.

§  29.
Zum  § 6  des  Gesetzes.

1)  Im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  hat  der  Betriebsunternehmer  im
Steuerbuche  (§  32)  oder,  falls  er  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  ist,  in  der  Steueranmeldung
  für  die  einzelnen  Beförderungen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Abs.  3  den
Beförderungspreis  anzugeben,  der  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen
        <pb n="51" />
        —  37  —

Güterverkehre  gezahlt  wird.  Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Beförderung  für  Rechnung
  eines  Dritten  geschieht  (§  27  Satz  2,  3)  und  die  hierbei  vereinbarten  Beförderungspreise
andere  sind.  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  vereinbarten  Preise  einzustellen,  wenn  er  gleichzeitig
die  schriftliche  Versicherung  abgibt,  daß  im  öffentlichen  Güterverkehr  unter  gleichen  oder  ähnlichen
  Verhältnissen  durchschnittlich  keine  höheren  Beförderungspreise  gezahlt  worden  sind.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  sich  über  die  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen
gezahlten  Beförderungspreise  aus  den  Steuerbüchern  und  Anmeldungen  sowie  in  sonst  geeigneter
Weise  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.  Hat  die  Steuerstelle  Bedenken,  die  vom  Betriebsunternehmer

  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  angegebenen  Beförderungspreise  für  richtig  anzunehmen,

  so  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  Anmeldungen  vorläufig  und  unter  Vorbehalt  der
Nachprüfung  einzuziehen.  Kommt  hiernächst  mit  dem  Betriebsunternehmer  keine  Einigung
zustande,  so  hat  die  Steuerstelle  den  maßgebenden  Beförderungspreis  durch  Anhörung  von
Sachverständigen  zu  ermitteln  und,  falls  der  danach  geschuldete  Steuerbetrag  höher  als  der
eingezahlte  Abgabebetrag  ist,  den  Unterschiedssteuerbetrag  unter  Mitteilung  der  Feststellungsgrundlagen
  nachzuerheben.

(3)  Lassen  sich  nach  Lage  der  Verhältnisse  eines  bestimmten  Verkehrsgebiets  Frachtsätze,
die  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen  Verkehre  gezahlt  werden,  nicht
fortlaufend  mit  Sicherheit  ermitteln,  so  kann  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  die  Steuerstelle
  mit  diesem  die  Einstellung  bestimmter  mittlerer  Frachtsätze  in  die  Steuerberechnung  vereinbaren.
  Die  Vereinbarung  hat  jeweilig  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  der  drei  Monate
nicht  übersteigen  darf,  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Oberbehörde.

§  30.

(1)  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  im  nichtöffentlichen  Verkehre  betreibt,  hat  dies  spätestens
vierzehn  Tage  vor  dem  Beginne  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten
der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn
Tage  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer
örtlich  zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder  Firma
und  Sitz  des  Unternehmens,  die  Art  des  gewerblichen  oder  wirtschaftlichen  Betriebs,  in  welchem
die  Güterbeförderung  stattfindet,  sowie  eine  Angabe  darüber  zu  enthalten,  ob  die  Güterbeförderungen
  auf  eigenen  Schienenbahnen,  mit  eigenen  Schiffen  oder  im  eigenen  Flößereibetricb
erfolgen.  Bei  nichtöffentlichen  Bahnen  sind  die  betriebenen  Strecken,  bei  der  nichtöffentlichen
Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  ist  anzugeben,  auf  welchen  Linien  oder  zwischen  welchen
Orten  die  Güterbeförderung  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

Zu  den  §§  15,  31  des  Gesetzes.
§  31.

(1)  Betriebsunternehmern,  die  Güter  im  nichtöffentlichen  Verkehre  befördern,  kann  auf
Antrag  gestattet  werden,  für  diese  Beförderungen  die  Abgabe  im  Wege  der  nachträglichen  Abrechnung
  über  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  ausgeführten  Beförderungen  (Abrechnungsverfahren)
  zu  entrichten.

(2)  Auf  die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  18  über  das
Abrechnungsverfahren  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  Anwendung.  Über  die
Zulassung  entscheidet  die  Oberbehörde.  Sie  kann  hierbei  anordnen,  daß  von  einer  Sicherheitsleistung
  abgesehen  wird.

(3)  Betrieben,  in  denen  die  Beförderungen  unregelmäßig  oder  nur  in  einem  Teile  des  Jahres
stattfinden  oder  für  die  kein  höherer  Jahressteuerbetrag  als  eintausend  Mark  in  Betracht  kommt,
kann  die  Abrechnung  für  einen  längeren  als  einmonatigen  Zeitraum  oder  jährliche  Abrechnung
gestattet  werden.  In  diesem  Falle  ist  die  Sicherheitsleistung  nach  dem  anderthalbfachen  Betrage
der  für  den  Abrechnungszeitraum  durchschnittlich  geschuldeten  Abgabe  zu  berechnen.

8

4.  Anmeldung
  des  Beförderungs-




5.  Abrechnungsver-
        <pb n="52" />
        6.  Abfindung.

7.  Einzelversteuerung.


—  38  —

§  32.

(1)  Betriebsunternehmer,  die  die  Güterbeförderung  sowohl  im  öffentlichen  wie  im  nichtöffentlichen
  Verkehre  betreiben,  haben  über  jeden  dieser  Verkehre  gesondert  abzurechnen.

(2)  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  im  nichtöffentlichen  Verkehre  hat  der  Betriebsunternehmer
  nach  näherer  Bestimmung  der  Oberbehörde  ein  Steuerbuch  zu  führen,  in  dem  die
innerhalb  des  Steuerzeitraums  ausgeführten  Gütersendungen  mit  den  für  die  Steuerberechnung
erforderlichen  Angaben  anzuschreiben  sind.  Im  nichtöffentlichen  Bahnverkehre  muß  sich  aus
dem  Steuerbuche  mindestens  die  Art  und  Menge  der  Güter  sowie  die  Zahl  der  geleisteten  Tonnenkilometer
  für  jede  Beförderungsstrecke  gesondert  ergeben.  Im  nichtöffentlichen  Verkehr  auf
Wasserstraßen  sind  die  einzelnen  Beförderungen  nach  Absendungs-  und  Empfangsort,  Art  und
Gewicht  der  Güter,  bei  Flößen  nach  Zusammensetzung  und  Umfang  unter  Angabe  des  Beförderungspreises
  aufzuführen,  der  im  öffentlichen  Verkehr  einschließlich  des  Schlepplohns  und  der
im  gewöhnlichen  Verkehre  berechneten  Kosten  der  Ableichterung  gezahlt  wird.

(2)  Das  Steuerbuch  ist  mit  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  abzuschließen,  in  der  Spalte
für  die  Tonnenkilometer  oder  den  Beförderungspreis  aufzurechnen,  und  es  ist  von  dem  sich  ergebenden
  Gesamtbetrage  die  Abgabe  zu  berechnen.  Der  Unternehmer  hat  das  Steuerbuch  mit
der  Versicherung  zu  unterschreiben,  daß  die  darin  enthaltenen  Angaben  vollständig  und  richtig
sind,  und  das  Buch  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  mit  einer  Nachweisung,
entsprechend  dem  Muster  7,  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  des  Steuerbuchs
und  den  Gesamtbetrag  der  sich  danach  ergebenden  Abgabe  enthält.

(4)  Die  Bestimmungen  des  §19  Abs.  1  Nr.  3  bis  7  und  9,  für  den  Schiffs-  und  Flößereiverkehr
  auch  Nr.  8,  finden  sinngemäße  Anwendung.

§  33.
Zum  §  31  des  Gesetzes.

Die  Oberbehörde  kann  unter  den  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen  auf  Antrag  widerruflich
  genehmigen,  daß  in  den  im  §  31  Abs.  3  bezeichneten  Fällen,  sofern  die  Feststellung  der
Abgabebeträge  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  und  Kosten  verbunden  sein  würde,  die
Berechnung  und  Abführung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  stattfindet.  Der  Abfindungsbetrag
  ist  nach  dem  Durchschnitt  der  Frachten  zu  berechnen,  die  der  Betriebsunternehmer  in  den
vorangegangenen  fünf  Geschäftsjahren  zu  zahlen  gehabt  hätte,  wenn  die  Beförderung  im  öffentlichen
  Verkehr  erfolgt  wäre.  Hat  der  Betrieb  noch  nicht  solange  bestanden  oder  wesentliche  Änderungen
  in  dieser  Zeit  erfahren,  so  ist  der  Abfindungsbetrag  nach  dem  geschätzten  Jahresfrachtbetrage
  festzusetzen.  Die  Festsetzung  hat  von  drei  zu  drei  Jahren  und,  wenn  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  den  Steuerertrag  wesentlich  beeinflussende  Änderungen  des  Betriebs  eingetreten
sind,  unmittelbar  nach  Eintritt  dieser  Änderungen  von  neuem  zu  erfolgen.  Der  Abfindungsbetrag
ist  für  den  nach  §  31  Abs.  3  festgesetzten  Abrechnungszeitraum  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen
in  doppelter  Ausfertigung  bis  zum  20.  des  folgenden  Monats  einzuzahlen.

§  34.
Zum  §  18  des  Gesetzes.

(1)  Soweit  die  Abgabe  nicht  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  oder  der  Abfindung  entrichtet
  wird,  hat  der  Unternehmer  die  beförderten  Güter  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Abs.  2
der  für  das  Betriebsunternehmen  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  binnen  vierzehn  Tagen  nach
Ausführung  der  Beförderung  nach  Muster  10  in  doppelter  Ausfertigung  unter  Einzahlung  der
Abgabe  anzumelden.  Die  Anmeldung  kann,  sofern  hierdurch  die  im  Satz  1  angeordnete  Frist
nicht  überschritten  wird,  mehrere  Beförderungen  umfassen.

(2)  Erfolgt  im  Falle  des  Abs.  1  die  Beförderung  auf  dem  Wasserwege  zur  Ausladung  an
einem  nicht  dem  Betriebsunternehmer  gehörigen  Orte,  so  hat  die  Anmeldung  und  Versteuerung
bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  die  für  die  Versteuerung  bei  Beförderung  im  öffentlichen  Güterverkehre
  nach  §§  20,  22  bis  24  zuständig  sein  würde.  Die  zurückerhaltene  zweite  Ausfertigung
hat  der  Steuerpflichtige  als  Beleg  bei  den  von  ihm  nach  §  17  Satz  2  des  Gesetzes  zu  führenden
Anschreibungen  aufzubewahren.
        <pb n="53" />
        —  39  —

§  35.

(1)  Die  Aufsichtsbeamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  sowie  im  Verkehr  auf  Wasser-  8.  Überstraßen
  die  Hafen-,  Kanal-  und  Stromaufsichtsbeamten  sind  befugt,  die  von  dem  Betriebsunter-  wachung
nehmer  über  die  Güterbeförderungen  zu  führenden  Anschreibungen  jederzeit  einzusehen  und  sie  durch die  Aufauf
  ihre  richtige  und  vollständige  Führung  hin  zu  prüfen.  sichts-(2)
  Die  Bestimmungen  des  §  26  finden  auch  auf  den  nichtöffentlichen  Verkehr  auf  Wasserstraßen
  Anwendung.

IV.  Güterverkehr  auf  Landwegen.
§  36.
Zum  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes.
(1)  Als  planmäßig  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  Fahrten  dann  anzusehen,  wenn  1.  Im  allsie
  in  zeitlich  bestimmter  Wiederkehr  und  nicht  nur  nach  Bedarf  stattfinden.  gemeinen.
(2)  Für  die  Abrundung  der  Abgabebeträge  gilt  §  16  Abs.  1.

§ 37.
Zum  §  14  des  Gesetzes.

Soweit  eine  nach  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerpflichtige  Beförderung  von  Gütern  auf  2.  Reichs-Landwegen
  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  wird,  werden  die  näheren  Bestim-  und  Staatsmungen
  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  gemäß  §  14  des  Gesetzes  von  der  obersten  Landesfinanz-  betriebe.
behörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  getroffen.

§  38.

(1)  Wer  außer  den  Fällen  des  §  37  die  Beförderung  von  Gütern  auf  Landwegen  durch  ein  3.  Anmeldem
  öffentlichen  Verkehre  dienendes  Unternehmen  mit  motorischer  Kraft  auf  bestimmten  Linien  dung  des  Bemit
  planmäßigen  Fahrten  betreiben  will,  hat  dies  spätestens  vierzehn  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs    förderungsunterund,
  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Besteuerung  nehmens.
des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn  Tage  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser
Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder  Firma
und  Sitz  des  Unternehmens  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben  und  die  Orte  zu  bezeichnen,
zwischen  denen  der  Betrieb  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

§ 39.
Zum  §  15  des  Gesetzes.

(1)  Dem  Betriebsunternehmer  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  ge-  4.  Steuerentstattet,
  die  Abgabe  erst  nach  Aushändigung  der  Güter  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  durch  richtung  im
Einzahlung  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.  Abrechnungs-  

(2)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebsunternehmer  verfahren.
in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden  amtlichen  Frachtzettelblöcke

zu bedienen.  Jeder  Frachtzettelblock  besteht  aus  einem  Umschlag  und  zweihundertfünfzig  Einlageblättern,
  ist  mit  einer  Nummer  versehen  und  entspricht  dem  anliegenden  Muster  11.  Der  Bedarf  Muster  11
an  Blöcken  ist  der  Steuerstelle  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Eintritt  des  Bedarfs  anzuzeigen.  
über  die  ausgegebenen  Blöcke  hat  die  Steuerstelle  ein  Verkehrssteuer-Merkbuch  zu  führen.

(3)  Die  einzelnen  Blätter  des  Frachtzettelblocks  haben  einen  netzartigen  grauen  Unterdruck.
Sie  bestehen  aus  einem  mit  dem  Umschlag  fest  verbundenen  Stammabschnitt  A,  dem  Frachtzettel
  (Abschnitt  B)  und  einem  aus  sechs  Nummerzetteln  bestehenden  Abschnitt  C.  Die  Abschnitte
  B  und  C  sind  abtrennbar.  Die  einzelnen  Blätter  des  Blocks  sind  durchlaufend  numeriert.
Die  Nummer  des  Blattes  trägt  sowohl  der  Abschnitt  A  wie  Abschnitt  B;  sie  befindet  sich  auch  auf

jedem  der  sechs  Nummerzettel.  Die  Abschnitte  A  und  B  enthalten  gleichmäßig  einen  Vordruck
        <pb n="54" />
        —

—  40  —

für  die  Bezeichnung  des  Tages  der  Beförderung  und  der  Orte,  zwischen  denen  die  Beförderung
des  Gutes  stattfindet,  für  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Zahl,  Art  und  Gewicht  der  Frachtstücke
  und  nach  dem  Beförderungspreise  sowie  für  die  nach  diesem  zu  berechnende  Abgabe,  ferner
für  die  Unterschrift  des  Betriebsunternehmers  nach  Namen  und  Wohnort.

(4)  Die  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden  Frachtzettelblöcke  werden  durch  die  Reichsdruckerei
  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise  abgegeben.
  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Frachtzettelblöcke,  welche
ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.  Eine  Verabfolgung  an  Privatpersonen  durch  die  Reichsdruckerei  findet  nicht  statt.  Die
Rechnungen  über  die  bezogenen  Frachtzettelblöcke  sind  mit  den  quittierten  Lieferscheinen  zu
belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  den  von  ihnen
bezeichneten  Behörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse
  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(5)  Der  Betriebsunternehmer  hat  bei  Annahme  des  Gutes  die  Abschnitte  A  und  B  des  Frachtzettels
  gleichmäßig  auszufüllen,  den  Abschnitt  B  dem  Versender  auszuhändigen  und  die  anhängenden
  Nummerzettel,  soweit  dies  die  Frachtstücke  zulassen,  zu  deren  Beklebung  zu  benutzen.  Reichen
die  sechs  Nummern  nicht  aus,  so  werden  zwei  oder  mehr  Frachtzettel  verwendet  und  in  jedem
die  zugehörenden  Frachtstücke  verzeichnet.  Übrigbleibende  Nummern  sind  sofort  zu  vernichten.

(6)  Bis  zum  10.  des  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgenden  Monats  hat  der  Betriebsunternehmer
  die  gebrauchten  Blöcke  mit  den  in  ihnen  enthaltenen  Stammabschnitten  der  Steuerstelle
mit  einer  Nachweisung  des  Musters  12  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Ist  eine  Beförderung
  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  sind  die  darüber  ausgestellten  Frachtzettel  beizufügen.
Die  Steuerstelle  stellt  die  Abgabe  auf  beiden  Ausfertigungen  der  Nachweisung  fest,  vereinnahmt
  sie  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  mit  einem  Bekenntnis  über  den  Empfang  der  Abgabe
unter  Bezeichnung  der  Nummer  des  Eintrags  im  Einnahmebuche  zurück.

(7)  Enthält  ein  Block  noch  leere  Blätter,  so  ist  in  der  Nachweisung  die  Zahl  der  benutzten
Blätter  und  der  sich  aus  ihnen  ergebende  Abgabenbetrag  anzugeben.  Nach  Feststellung  der  Abgabe
hat  die  Rückgabe  dieses  Blocks  gegen  Empfangsbekenntnis  zu  erfolgen.  Die  Steuerstelle  hat  die
Wiedervorlegung  aufgebrauchter  Blöcke  durch  das  Merkbuch  (Abs.  2  Satz  4)  zu  überwachen.

(8)  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich  schriftlich
  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes  Gut,  für  das
die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung  nicht  entsprechend  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nachgewiesen  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß
des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  unabhängig  von  der  damit
etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(9)  Die  Oberbehörde  kann  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  anordnen,
soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs  des  Unternehmers  erforderlich  erscheint.  Sie
kann  auf  Antrag  an  Stelle  der  Entrichtung  der  Abgabe  auf  Grund  des  vorstehenden  Abrechnungsverfahrens
  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestatten,  sofern  der  Jahresbetrag
der  Abgabe  eintausend  Mark  nicht  übersteigt  und  das  vorstehend  angeordnete  Verfahren  für  den
Betriebsunternehmer  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  oder  Schwierigkeiten  verbunden  sein
würde.  Auf  die  Abfindung  sindet  § 33  Satz  2  bis  5  sinngemäße  Anwendung.

§  40.
(1)  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  (Wagenführer,  Schaffner)  ist
verpflichtet,  den  in  Gebrauch  befindlichen  Frachtzettelblock  während  der  Fahrt  mit  sich  zu  führen.
(2)  Die  Aussichtsbeamten  der  Sicherheitspolizei  und  die  Zoll-  und  Steueraufsichtsbeamten
sind  berechtigt  und  verpflichtet,  in  Fällen  des  Verdachts  und  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen
  Fällen  den  Betrieb  des  Unternehmers  an  den  Haltestellen  und  unterwegs  auf  die  Beobachtung
  der  vorstehenden  Vorschriften  hin  zu  prüfen.  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm
bestellte  Fahrtleiter  ist  verpflichtet,  ihnen  den  Frachtzettelblock  vorzulegen  und  die  Prüfung
der  Übereinstimmung  der  Angaben  des  Blockes  mit  den  geladenen  Frachtstücken  und  den  ihnen
        <pb n="55" />
        —  41  —

aufgeklebten  Zettelnummern  zu  gestatten,  letzteres  unterwegs  jedoch  nur,  soweit  dies  ohne
Ausladung  der  Frachtstücke  möglich  ist.

(3)  Für  die  Erfüllung  der  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Verpflichtungen  durch  den  Fahrtleiter
  ist  neben  diesem  der  Unternehmer  verantwortlich.

§ 41.
Der  Widerruf  der  Zulassung  des  im  §  39  angeordneten  Verfahrens  erfolgt  durch  die  5.  Einzelver-Oberbehörde.
  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in  welcher  Art  der  steuerung.
Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  künftighin  zu  bewirken  hat.

V.  Personen-  und  Gepäckverkehr.
§  42.
Zum  §  1  des  Gesetzes.  
(1) Was  als  planmäßige  Fahrt  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  anzusehen  ist,  1.  Im  allgebestimmt
  sich  nach  §  36  Abs.  1.  meinen.
(2)  Was  als  Fährbetrieb  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  anzusehen  ist,  bestimmt
sich  nach  §  11  Abs.  3.  Der  Verkehr  auf  Flüssen  von  Ufer  zu  Ufer  ohne  vorausgegangene  oder
nachfolgende  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  ist  als  Eisenbahnfährbetrieb  auch  dann  nicht  anzusehen,
  wenn  die  Fähre  von  der  Eisenbahn  betrieben  wird.
(3)  Abs.  2,  4  des  §  11  finden  auf  die  Personenbeförderung  auf  Wasserstraßen  entsprechende
Anwendung.
§  43.
Zum  §  2  des  Gesetzes.
Fahrkarten  der  Schiffahrtsverwaltungen  auf  dem  Bodensee  unterliegen  auch  dann  der  2.  Bodensee-Abgabe

  nicht,  wenn  sie  wahlweise  zur  Benutzung  der  Uferbahnen  berechtigen.  verkehr.
§ 44.
    Zum  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes.
Von  der  Abgabe  sind  befreit  Beförderungen  auf  3.  Befreia)
  Arbeiterkarten  und  sonstige  Abfertigungen  zu  ermäßigten  Einheitssätzen  im  Arbeiter-  ungen.
verkehre;

b)  Zeitkarten  und  Sonderkarten  für  Schüler;

c)  Militärfahrkarten;

d)  Militärfahrscheine,  soweit  sie  den  Personen-  und  Gepäckverkehr  betreffen  und  nach
den  Sätzen  des  Militärtarifs  berechnet  werden;

e)  Gepäckscheine,  soweit  die  Fracht  nach  den  Sätzen  des  Militärtarifs  berechnet  wird.

§  45.
Zum  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes.
(1)  Die  Abgabebefreiung  auf  Grund  von  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  bei  der  Oberbehörde,  4.  Befreiung

in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  seinen  Sitz  hat,  zu  beantragen.  für  Stadt-(2)
  Der  Antrag  ist  vom  Betriebsunternehmer  zu  stellen.  schnellbahnen.

(3)  Mit  dem  Antrag  sind  die  Unterlagen  einzureichen,  auf  die  das  Begehren  der  Abgabefreiheit
  gestützt  wird.  Beizubringen  sind  insbesondere,  soweit  die  Bahn  nicht  vom  Eigentümer
selbst  betrieben  wird,  die  Vereinbarungen,  unter  denen  der  Betrieb  von  dem  Betriebsunternehmer
übernommen  worden  ist.  Ferner  sind  beizubringen  der  Nachweis  der  Herstellungskosten  der  Bahn
gesondert  nach  den  einzelnen  in  Betrieb  genommenen  Linien,  und  der  Nachweis  der  Betriebsund
  Gewinnergebnisse  in  den  letzten  fünf  Jahren  oder,  soweit  die  Bahn  oder  die  in  Vetracht
kommenden  einzelnen  Linien  noch  nicht  solange  in  Betrieb  sind,  die  Betriebs-  und  Gewinn-
        <pb n="56" />
        5.  Verkehr
mit  dem
Ausland.

6.  Beförderungspreis.


7.  Einrechnung
  in  die
Tarife  und
Abrundung.

—  42  —

ergebnisse  seit  der  Zeit  der  Inbetriebnahme  und,  wenn  die  Bahn  oder  Linie  noch  nicht  in  Betrieb
genommen  ist,  eine  Schätzung  der  zu  erwartenden  Betriebs-  und  Gewinnergebnisse.  Zu  den
Herstellungskosten  sind  die  Kosten  des  rollenden  Materials  nicht  zu  rechnen.

Der  Antrag  ist  mit  den  Unterlagen  und  einer  gutachtlichen  Äußerung  der  Oberbehörde
durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

§  46.
Zum  §  4  des  Gesetzes.

(1)  Für  den  grenzüberschreitenden  Verkehr  deutscher  Eisenbahnen  auf  ausländischem  Gebiet
und  ausländischer  Eisenbahnen  auf  Reichsgebiet  gelten  die  Bestimmungen  des  §  3  Abs.  1,  2.
Im  übrigen  findet  §  14  auch  für  den  Personen-  und  Gepäckverkehr  Anwendung.

(2)  Im  internationalen  Personen-  und  Gepäckverkehre  wird  die  Abgabe  von  dem  Beförderungspreise
  berechnet,  der  für  die  im  Reichsgebiete  belegenen  Strecken  eingerechnet  ist.  Soweit  die
Feststellung  der  Beförderungspreise  für  die  im  Reichsgebiete  belegene  Strecke  mit  erheblichen
Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  die  Berechnung  des  Beförderungspreises  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  zulassen.

(3)  Im  Eisenbahnfährverkehre  mit  Dänemark  und  Schweden  ist  bei  Berechnung  der  Abgabe
der  Beförderungspreis  bis  zur  Seegrenze  zugrunde  zu  legen.

§  47.
Zum  § 5  des  Gesetzes.

(1)  Im  Personenverkehre  der  Eisenbahnen  gelten  als  Beförderungspreis  auch  die  tarifmäßigen
  Zuschläge  und  Gebühren  für  besondere  Beförderungs-  und  Abfertigungsarten  (Zuschläge
für  die  Benutzung  von  Schnell-,  Luxus-  und  Güterzügen,  Gebühren  für  die  Benutzung  von
Schlafwagen,  für  die  Beförderung  auf  Verbindungsbahnen,  Druckkosten  für  Buchfahrkarten  und
dergleichen),  gleichviel  ob  diese  in  das  Fahrgeld  eingerechnet  sind  oder  daneben  besonders  erhoben
werden.  Für  den  Personenverkehr  auf  Wasserstraßen  und  Landwegen  sowie  für  den  Gepäckverkehr
  gilt  Entsprechendes.

(2)  Zuschlagkarten  für  Reisende  ohne  gültigen  Fahrausweis  und  für  Hunde,  die  ohne  einen
solchen  Ausweis  mitgeführt  werden  (Eisenbahnverkehrsordnung  §§  16,  27),  ferner  ähnliche  Strafgebühren,
  die  ein  Betriebsunternehmer  im  Falle  des  Nichtvorhandenseins  eines  gültigen  Fahrausweises
  vom  Reisenden  erhebt,  bleiben  bei  Erhebung  der  Abgabe  außer  Betracht.

(3)  Bei  der  Personenbeförderung  im  Schiffsverkehr  ist  die  von  dem  Beförderungsunternehmer
in  dem  Fahrpreis  miterhobene  Vergütung  für  die  Benutzung  einer  Landungsbrücke  oder  eines
Landungsboots  in  Ansehung  der  Abgabepflicht  als  ein  Teil  des  Beförderungspreises  anzusehen,
einerlei  ob  diese  Kosten  endgültig  dem  Beförderungsunternehmer  oder  einem  Dritten  zufließen.

(4)  Leistungen,  welche  von  dem  Beförderungsunternehmer  auf  Grund  bestehender  Verträge
an  Wegeeigentümer  oder  Wegeunterhaltungspflichtige  für  die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Kleinoder
  Straßenbahnen  oder  eines  im  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Unternehmens  ohne
Rücksicht  auf  die  einzelne  Beförderung  zu  entrichten  sind,  dürfen  ebenso  wie  sonstige  Betriebskosten
bei  der  Berechnung  der  Abgabe  nicht  ausgeschieden  werden.

(5)  Sind  Gebühren  für  Nebenleistungen  in  den  Beförderungspreis  eingerechnet,  so  ist  die
Abgabe  von  dem  Gesamtpreis  zu  entrichten.  Im  übrigen  bleiben  bare  Auslagen  des  Betriebsunternehmers
  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  außer  Betracht.

§  48.
Zum  § 7  des  Gesetzes.
(1)  Es  wird  zugelassen,  daß  in  Tarifsätze,  die  die  Beförderung  von  Personen,  Reisegepäck
und  Gütern  gleichzeitig  umfassen,  die  Abgabe  nicht  eingerechnet  wird.  Für  den  Personen-  und
Gepäckverkehr  auf  Wafferstraßen  und  Landwegen  kann  die  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde
        <pb n="57" />
        —  43  —

in  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  Ausnahmen  von  der  Vorschrift,  daß  die  Abgabe  in  die
veröffentlichten  Tarife  einzurechnen  ist,  gestatten.

(2)  Abgabebeträge,  die  nicht  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  sind,  werden  bei  einem  Beförderungsentgelt
  von  nicht  mehr  als  einer  Mark  auf  volle  fünf  Pfennig,  bei  einem  höheren  Beförderungsentgelt
  auf  volle  zehn  Pfennig  aufgerundet.

§  49.
Zum  §  11  Abs.  1  bis  3  des  Gesetzes.

(1)  Auf  Strecken  ausländischer  Bahnen  auf  Reichsgebiet  gelten  für  die  Klassen  der  außer-  8.  Abgabesätze
deutschen  Bahnen  dieselben  Abgabesätze  wie  für  die  gleichbezeichneten  Klassen  der  deutschen  Bahnen.  im  Personenverkehre

(2)  Für  den  Personenschiffsverkehr  mit  nur  zwei  Klassen  wird,  soweit  nicht  im  Einzelfall
auf  dem  im  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Weg  etwas  anderes  bestimmt  wird,  die
1.  Klasse  der  Fahrklasse  2  und  die  2.  Klasse  der  Fahrklasse  3  im  Sinne  des  §  11  Abs.  1  gleichgestellt.

(3)  Die  Abgabe  aus  den  zur  Benutzung  einer  höheren  Fahrklasse  berechtigenden  Übergangsfahrten
  beträgt  für  alle  Fahrklassen  einheitlich  12  v.  H.  Soweit  die  Feststellung  des  geschuldeten
Abgabebetrags  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  kann  die  Landesregierung
mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  die  Abführung  der  Abgabe  im  Wege  der
Abfindung  zulassen.

(4)  Von  Zuschlägen  für  die  Benutzung  von  Luxuszügen  ist  die  Abgabe  nach  dem  Abgabesatze
  der  1.  Fahrklasse,  von  Zuschlägen  für  die  Benutzung  von  Güterzügen  nach  dem  Abgabesatze
der  3.  Fahrklasse  zu  berechnen.

(5)  Bei  Sonderfahrten,  bei  denen  der  Beförderungspreis  ohne  Berücksichtigung  von  Klassen
berechnet  wird,  ist  die  Abgabe  nach  dem  Abgabesatze  der  3.  Fahrklasse  zu  entrichten.  Bei
gemischten  Sonderzügen  ist  die  Abgabe  von  dem  Anteil  zu  berechnen,  der  von  dem  Gesamtbeförderungspreis
  auf  die  Personen-  und  Gepäckbeförderung  entfällt.  Leerlaufgebühren,  die  bei
Abbestellung  von  Sonderzügen  oder  besonders  gestellten  Wagen  erhoben  werden,  sind  abgabefrei.

(6)  Wird  für  Begleiter  von  Tieren,  Flugapparaten  und  dergleichen,  von  Bienen,  lebenden
Fischen,  Fischbrut  und  Sprengstoffen  das  Fahrgeld  nach  dem  Einheitssatze  der  4.  (3h)  Klasse
oder  nach  einem  geringeren  Einheitssatze  berechnet,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  Abgabesatze  der
4.  Fahrklasse  zu  entrichten.

(7)  Von  Zuschlagkarten,  die  neben  dem  Fahrausweise  mit  der  Berechtigung  gelöst  werden,
statt  der  Eisenbahn  das  Schiff  zu  benutzen,  ist  die  Abgabe  nach  dem  Abgabesatze  zu  entrichten,
der  für  die  Schiffsfahrklasse  gilt,  zu  deren  Benutzung  die  Zuschlagskarte  berechtigt.

§ 50.
Zum  §  11  Abs.  4  des  Gesetzes.

(1)  Die  Beförderung  von  Hunden,  die  von  Reisenden  mitgeführt  werden,  sowie  von  Fahr-  9.  Gepäckrädern,
  die  im  Eisenbahnverkehr  auf  Fahrradkarte  befördert  werden,  gilt  als  Beförderung  im  verkehr.
Gepäckverkehre.  Das  gleiche  gilt  von  Arzneimittel,  und  anderen  Sendungen,  die  im  Eisenbahnverkehr
  ohne  Begleitpapiere  regelmäßig  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden  und  für  die  tarifmäßig
  eine  feste  Gebühr  zu  entrichten  ist.

(2)  Reisegepäck,  das  zu  den  Sätzen  des  Expreßguttarifs  auf  Gepäckschein  abgefertigt  wird,
gilt  für  die  Besteuerung  als  Expreßgut.



§ 51.
Zum  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes.

(1)  Die  Ermäßigung  der  Abgabe  auf  6  v.  H.  des  Beförderungspreises  gilt  in  den  im  §  11  10.  Abgaben-Abs.
  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Verkehren  sowohl  für  die  Personenbeförderung  wie  für  die  ermäßigung.
Gepäckbeförderung.

(2)  Als  Straßenbahnen  sind  anzusehen  die  städtischen  Straßenbahnen  und  solche  Schienenbahnen
  zwischen  —  zwei  oder  mehreren  —  benachbarten  Orten,  die,  in  der  Hauptsache  für  den
        <pb n="58" />
        11.  Abgabesatz
  bei  eingerechneter

Abgabe.

12.  Besteuerungsarten.


Personenverkehr  bestimmt,  dem  ständigen  Verkehre  der  Ortsbevölkerung,  insbesondere  dem
Geschäftsverkehr  und  dem  täglichen  Verkehre  von  der  Wohnstätte  zur  Arbeits-,  Berufs-  und
Bildungsstätte  sowie  umgekehrt  dienen  und  auch  in  ihren  baulichen  und  betrieblichen  Einrichtungen
  einen  den  städtischen  Straßenbahnen  ähnlichen  Charakter  haben.

(3)  Als  ein  den  örtlichen  Bedürfnissen  dienender  Schiffsverkehr  ist  ein  solcher  Schiffsverkehr
innerhalb  eines  Ortes  oder  zwischen  benachbarten  Orten  anzusehen,  der,  in  der  Hauptsache  für
den  Personenverkehr  bestimmt,  dem  ständigen  Verkehre  der  Ortsbevölkerung,  insbesondere  dem
Geschäftsverkehr  und  dem  täglichen  Verkehre  von  der  Wohnstätte  zur  Arbeits-,  Berufs--  und
Bildungsstätte  sowie  umgekehrt  dient.  Eine  Schiffsverbindung,  die  überwiegend  für  den  Ausflugsverkehr
  eingerichtet  ist,  fällt  nicht  hierunter,  es  sei  denn,  daß  die  Ortsteile  oder  Orte,  zwischen
denen  sie  stattfindet,  gleichzeitig  durch  eine  Straßenbahn  verbunden  sind.

(4)  Treffen  die  in  Abs.  2,  3  geforderten  Voraussetzungen  nur  für  einen  Teil  des  Betriebs
zu,  so  gilt  nur  dieser  Teil  als  Straßenbahn  oder  als  den  örtlichen  Bedürfnissen  dienender  Schiffsverkehr
  im  Sinne  des  Gesetzes.

(5)  Anträge  auf  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Bahnunternehmen  als  Straßenbahn  oder  ein
Schiffsverkehr  als  den  örtlichen  Bedürfnissen  dienend  anzusehen  ist,  sind  an  die  Oberbehörde  zu
richten,  in  deren  Bezirk  das  Unternehmen  seinen  Sitz  hat,  und  wenn  der  Sitz  im  Ausland  liegt,
an  die  Oberbehörde  desjenigen  Vundesstaats,  in  dem  der  Betrieb  stattfindet.  Hierbei  ist  der
Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Anerkenumg  als  eines  Betriebs  der
bezeichneten  Art  vorliegen.  Wird  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  verneint,  so  ist  der  Antrag
durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  nur  dann  vorzulegen,  wenn
der  Betriebsunternehmer  die  Herbeiführung  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  ausdrücklich  verlangt.

§  52.
Zum  §  13  des  Gesetzes.

Soweit  die  Personen-  und  Gepäckbeförderung  auf  Grund  veröffentlichter  Tarife  erfolgt
und  von  der  Vorschrift,  daß  die  Abgabe  in  diese  einzurechnen  ist,  nicht  im  Einzelfall  eine  Ausnahme
zugelassen  ist,  ist  die  Abgabe  nach  der  Formel  zu  berechnen:

P ·  p
x 100  + p
Hierbei  bedeutet  x  die  Abgabe,  P  den  Personenbeförderungspreis,  p  den  Abgabebesatz  nach  §  11
des  Gesetzes.  Es  sind  sonach  zu  erheben

bei  einem  Abgabesatze  von  16  v.  H.  an  Hundertteilen  13,793,
"  "  "  "  15  "  "  13,  043
"  "  14  "  "  "  12,281
"  "  "  "  12  "  "  "  10,  714,
"  "  "  10  "  "  "  9,091
"  "  "  "  6  "  "  "  5,660

Zu  den  §§  14  bis  18  des  Gesetzes.
§  53.
(1)  Die  Abgabe  von  der  Personen-  und  Gepäckbeförderung  wird  entrichtet
a)  entweder  für  einen  bestimmten  Zeitraum  im  Wege  nachträglicher  Abrechnung  mit
der  Steuerstelle  (Abrechnungsverfahren),
b)  oder  im  Wege  der  Versteuerung  der  auszugebenden  Fahrausweise  und  Gepäckzettel
(Einzelversteuerung).

(2)  Die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  Abs.  1  unter  a)  findet
für  die  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  betriebenen  Beförderungsunternehmungen  für
sonstige  Eisenbahnen,  für  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen  sowie  für  die  auf  Antrag  nach

Abs.  3  zu  diesem  Verfahren  zugelassenen  sonstigen  Beförderungsunternehmungen  nach  Maßgabe
der  §§  54  ff.,  die  Entrichtung  im  Wege  der  Einzelversteuerung  (Abs.  1  unter  b)  in  allen  übrigen
        <pb n="59" />
        Fällen  nach  Maßgabe  der  §§  61  ff.  statt.  Für  den  Personenverkehr  auf  Landwegen  gilt  §  37
entsprechend.

(3)  Die  nichtstaatlichen  Unternehmungen,  die  die  Personenbeförderung  im  Schiffsverkehr  oder
auf  Landwegen  betreiben,  sind  auf  ihren  Antrag  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Abrechnungsverfahren
  nur  dann  zuzulassen,  wenn  sie  im  Inland  eine  geschäftliche  Niederlassung  besitzen  oder
in  Ermangelung  einer  solchen  einen  geeigneten,  für  die  Erfüllung  ihrer  steuerlichen  Verpflichtungen
haftenden,  im  Inland  wohnhaften  Vertreter  bestellen.  Die  Bestimmungen  des  §  18  Abs.  2  bis  4
gelten  entsprechend.  Die  Zulassung  kann  jederzeit  widerrufen  werden.

(4)  Der  Antragsteller  hat  sich  im  Falle  des  Abs.  3  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede  Personenbeförderung
  gegen  Entgelt  einen  Fahrausweis  auszugeben.  Die  Fahrausweise  sind  für  jede  Sorte
mit  einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  bedrucken,
bei  der  Ausgabe  nach  der  Vorschrift  des  §  63  Abs.  8  mit  dem  Ausgabetage  zu  versehen  und,
mit  Ausnahme  der  Zeitkarten,  zu  entwerten.  Der  Antragsteller  hat  sich  ferner  schriftlich  zu
verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  

a)  über  einen  Fahrpreis  entweder  gar  kein  oder  kein  der  Bestimmung  des  Satz  2
entsprechender  abgabepflichtiger  Fahrausweis  ausgegeben,
ein  bereits  einmal  verwendeter  abgabepflichtiger  Fahrausweis  von  neuem  ausgegeben
oder  als  Fahrausweis  zugelassen,
ein  abgabepflichtiger  Fahrausweis  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet  oder  der  Vorschrift  des  Satz  2  zuwider  nicht  gehörig
entwertet  ist,
eine  von  der  Oberbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu
einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  diese  Befugnis  auf  andere  Stellen  übertragen.

(5)  Nichtstaatliche  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  nicht  von  öffentlichen
Körperschaften  betrieben  werden,  sowie  die  auf  Antrag  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassenen
Personen  beförderungsunternehmunen    haben  auf  Verlangen  der  Oberbehörde  für  die  Entrichtung
der  Abgabe  Sicherheit  in  Höhe  des  durchschnittlichen  anderthalbfachen  Monatsbetrags  der  Abgabe
zu  leisten.  Die  Sicherheit  ist  nach  den  für  die  Sicherheitsleistung  bei  Zollstundungen  geltenden
Vorschriften  zu  bestellen.

b

  

c

§  54.

Reichs-  und  Staatsbetriebe  haben  jeweilig  für  den  Zeitraum  abzurechnen,  der  in  den
einzelnen  Betrieben  für  die  Abrechnung  über  die  Fahrgeldeinnahmen  vorgeschrieben  ist.  Die
Abrechnung  mit  der  Steuerstelle  ist  zu  bewirken,  sobald  über  die  Fahrgeldeinnahme  abgerechnet
ist.  Bei  den  übrigen  Betrieben  erfolgt  die  Abrechnung  für  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats
aufgekommenen  Einnahmen  bis  zum  25.  des  auf  den  Einnahmemonat  folgenden  Monats.  Auf
Antrag  kann  auch  bei  diesen  Betrieben  die  Abrechnung  nach  Maßgabe  von  Satz  1,  2  von  der
Oberbehörde  gestattet  werden.

§  55.

(1)  Der  Abrechnung  ist  die  für  den  Abrechnungszeitraum  (§  54)  in  den  einzelnen  Fahrklassen
oder  aus  den  besonderen  Fahrausweisen  und  aus  den  besonderen  Beförderungsarten  sowie  im
Gepäckverkehr  an  Fahrgeld  oder  Gepäckfracht  aufgekommene  Gesamteinnahme  mit  Einschluß  der
Abgabe  zugrunde  zu  legen.  Eine  Abrechnung  über  die  einzelnen  Abgabebeträge  unterbleibt.

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  können  auf  Anordnung  der  Landesregterung
  die  abgabepflichtigen  Einnahmen  aus  den  durch  Fahrkartendruckmaschinen  in  den  Verkaufsstellen
  hergestellten  Fahrausweisen  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  berechnet  werden.

(3)  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  auch  bei  Fahrausweisen,  die  zum  Teil  zur
Benutzung  einer  niedrigeren,  zum  Teil  einer  höheren  Fahrklasse  berechtigen,  die  Abgabe  nach  einem
Durchschnittssatze  berechnet  und  abgeführt  werden.

(4)  Soweit  die  auf  Grund  von  Militärfahrscheinen  zu  erhebenden  Beförderungsgebühren  des
öffentlichen  Personen-  und  Gepäckverkehrs  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  ermittelt  werden,

9

13.  Abrechnungzzeit-



14.  Gegenstand
  der
Abrechnung.
        <pb n="60" />
        16.  Person  des
Zahlungspflichtigen.


16.  Abschlagszahlungen.


Muster  13.

17.  Abrechnung.


Muster  15.

—  46  —

kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)
auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten  Verfahren  angeordnet  werden.
§  56.
(1)  Sind  an  einer  Personenbeförderung  mehrere  Betriebsunternehmer  beteiligt,  so  liegt  die
Abrechnung  über  die  Abgabe  und  deren  Abführung  demjenigen  von  ihnen  ob,  der  den  Beförderungspreis
  vom  Reisenden  erhoben  hat.

    

(2)  Ist  im  Eisenbahn-  Auslandsverkehre  die  Abgabe  für  die  Beförderung  nach  deutschen
Stationen  oder  über  deutsche  Strecken  im  Ausland  von  einem  ausländischen  Betriebsunternehmer
erhoben,  so  liegt,  wenn  nur  eine  deutsche  Verwaltung  an  der  Beförderung  beteiligt  ist,  dieser
andernfalls  der  abrechnenden  oder  berichterstattenden  inländischen  Eisenbahnverwaltung  des  Tarifverbandes
  die  Abrechnung  über  die  Abgabe  und  deren  Abführung  ob.

(3)  Nichtstaatlichen  Betriebsunternehmern,  insbesondere  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,
die  ihre  Betriebsführung  einer  Verwaltungsgesellschaft  übertragen  haben,  kann  auf  Antrag  gestattet
werden,  daß  sie  diese  Gesellschaft  als  Vertreter  bestellen  und  die  Abrechnung  und  Entrichtung  der
Abgabe  durch  diese  bewirken  lassen.  §  8  Abs.  10  Satz  2  bis  4  gelten  entsprechend.

§ 57.

(1)  Wird  über  die  Abgabe  mit  der  Steuerstelle  erst  abgerechnet,  nachdem  die  Betriebsverwaltung
  über  ihre  Fahrgeldeinnahme  endgültig  abgerechnet  hat  (§  54  Satz  2,  4),  so  hat  der
Betriebsunternehmer  auf  die  von  ihm  zu  entrichtende  Abgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis  zum
25.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  unter  Einreichung  einer  Anmeldung
nach  Muster  13  in  doppelter  Ausfertigung  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten.  Im  ersten  Jahre
ist  sie  nach  Maßgabe  der  mutmaßlichen  Einnahme  zu  schätzen,  später  ist  sie  nach  dem  Verhältnis
der  gesamten  Verkehrseinnahmen  des  laufenden  Monats  zu  denen  des  gleichen  Monats  im  Vorjahr
  nach  der  für  diesen  Zeitraum  abgeführten  Abgabe  zu  veranschlagen.  Ist  im  Vorjahr  für
einen  längeren  Zeitraum  abgerechnet,  so  ist  als  Monatseinnahme  der  entsprechende  Teil  der  Einnahme
  des  Abrechnungsabschnitts  anzunehmen.

(2)  Bei  neuen  Betriebslinien  ist  für  die  einzelnen  Monate  des  ersten  Jahres  eine  Abschlagszahlung
  nach  Maßgabe  des  mutmaßlichen  Verkehrs  zu  leisten.

§  58.
(1)  Der  Betriebsunternehmer,  im  Eisenbahnverkehre  die  Abrechnungsstelle  (Verkehrskontrolle)
der  nach  §  56  Abs.  1,  2  zuständigen  Verwaltung,  hat  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Nachweisungen

nach  Muster  14  aufzustellen.  Soweit  für  den  Betrieb  nicht  sämtliche  Spalten  des  Musters  in

Betracht  kommen,  kann  mit  Zustimmung  der  Oberbehörde  der  Nachweisung  ein  vereinfachtes
Muster  zugrunde  gelegt  werden,  wofür  Muster  15  zum  Anhalt  dient.  Die  Nachweisungen  haben
die  im  Abrechnungszeitraum  aufgekommenen  Einnahmen  (§  55)  zu  umfassen  und  sind  mit  einer
Bescheinigung  zu  versehen,  daß  die  in  der  Nachweisung  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge
  mit  den  für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Veträgen  übereinstimmen.  Die  Bescheinigungen

 

 

sind  bei  staatlichen  Beförderung    durch  den  Vorstand  der  Abrechnungsstelle
(Verkehrskontrolle),  bei  den  übrigen  Beförderungsunternehmungen      durch  einen  Beamten  der
Steuerverwaltung  abzugeben.  Die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen    haben  ihre

 

Buchführung  und  diejenige  der  Stationen,  insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  die
Fahrgeld-  und  Gepäckfrachteinnahmen,  nach  Anordnung  der  zuständigen  Oberbehörde  derart
einzurichten,  daß  daraus  die  Prüfung  der  Nachweisungen  ohne  Schwierigkeit  möglich  ist.

(2)  Sofern  zu  dem  Verwaltungsbereich  einer  Abrechnungsstelle  Stationen  gehören,  die  in
einem  anderen  Bundesstaate  sich  befinden,  ist  hinsichtlich  der  bei  diesen  Stationen  vereinnahmten
Fahrgelder  und  Gepäckfrachten  für  jeden  der  in  Betracht  kommenden  Bundesstaaten  eine  besondere
Nachweisung  aufzustellen  und  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  des  betreffenden  Staates
zu  bestimmenden  Steuerstelle  zur  Festsetzung  und  Einziehung  des  Abgabebetrags  einzureichen.
Den  beteiligten  Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  zur  Vereinfachung  des  Abrechnungsverfahrens
  anderweite  Vereinbarung  untereinander  zu  treffen;  die  Vereinbarung  ist  dem  Reichs-
        <pb n="61" />
        —  47  —

kanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Im  Falle  des  §  55  Abs.  4  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  ein  vereinfachtes  Abrechnungsverfahren
  angeordnet  werden.

(3)  Die  Nachweisungen  sind  der  für  den  Sitz  der  Verwaltung  zuständigen  Steuerstelle,  im
Eisenbahnverkehre  der  für  den  Sitz  der  Abrechnungsstelle  (Verkehrskontrolle)  zuständigen  Steuerstelle
  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.

(4)  Die  Steuerstelle,  prüft  die  Nachweisungen,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  die  Abgabe
fest  und  trifft  für  ihre  Erhebung  die  nötigen  Anordnungen.  Bleiben  die  Abschlagszahlungen
hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag  nachzuerheben,  im  umgekehrten
Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.  Die  eine
Ausfertigung  der  Nachweisungen  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  wird  mit
Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.



 

§  59.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  unter
Anordnung  von  Überwachungsmaßnahmen  von  den  für  die  nichtstaatlichen  Beförderungsbetriebe
vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  des  Abrechnungsverfahrens  Ausnahmen  zuzulassen,
unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  des  §  57  zu  bemessenden  Abschlagszahlungen.
  Diese  Befugnis  kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

§ 60.

Die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen    sind  gehalten,  der  zuständigen  Steuerstelle
  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und  Anwendung  der  Personenfahrpreise
und  Gepäckfrachtsätze  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der  Personen-  und  Gepäckbeförderung
  in  der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger  Änderungen  hat
dies  zu  geschehen,  ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.

Zum  § 16  des  Gesetzes.
§  61.

(1)  Soweit  die  Abgabe  im  Personenverkehre  nicht  im  Wege  der  Abrechnung  entrichtet  wird,
darf  die  Beförderung  von  Personen  nur  gegen  Erteilung  von  Fahrausweisen  erfolgen.

(2)  Bei  Sonderfahrten,  bei  denen  die  Berechtigung  zur  Teilnahme  an  der  Fahrt  nicht  durch
den  Betriebsunternehmer,  sondern  nur  durch  den  Veranstalter  der  Fahrt  zu  prüfen  ist,
ist  der  Betriebsunternehmer  von  der  Verpflichtung  zur  Ausstellung  von  Fahrausweisen  entbunden,
  wenn  er  die  Sonderfahrt  vor  der  Ausführung  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich
anmeldet  und  die  Abgabe  bei  ihr  bar  einzahlt.  Die  Oberbehörde  kann  unter  den  erforderlichen
Sicherungsmaßregeln  genehmigen,  daß  die  Abgabe  ohne  Ausstellung  von  Fahrausweisen  binnen  drei
Tagen  nach  Ausführung  der  einzelnen  Fahrt,  oder  daß  sie  für  die  in  einem  Monat  ausgeführten
Fahrten  nach  Ablauf  des  Monats,  spätestens  bis  zum  Zehnten  des  folgenden  Monats,  entrichtet  wird.

(3)  Der  Betriebsunternehmer  hat  im  Falle  des  Abs.  2  der  zuständigen  Steuerstelle  eine  Anmeldung
  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  die  den  Tag  und  das  Ziel  jeder  einzelnen  Fahrt,
den  Veranstalter,  den  Gesamtbeförderungspreis  und,  soweit  diese  in  Betracht  kommt,  die  Fahrklasse
  zu  bezeichnen  hat.  §  58  Abs.  4  Satz  1,  3  finden  Anwendung.

(4)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Anordnung  der  erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln  noch  in  anderen  Fällen  bei  vorhandenem  dringenden  Bedürfnis  zu  gestatten,

die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Ausstellung  von  Fahrausweisen  erfolgt.  Sie  kann  unter
den  von  ihr  festzusetzenden  Bedingungen  auf  Antrag  widerruflich  genehmigen,  daß  die  Berechnung
und  Abführung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  stattfindet.  Diese  Befugnisse  können  auf
die  Oberbehörden  übertragen  werden.  §

62.

(1)  In  den  Fahrausweisen  ist  im  Falle  des  §  61  Abs.  1  der  um  die  Abgabe  erhöhte  Beförderungspreis
  auch  dann  ersichtlich  zu  machen,  wenn  die  Beförderung  nicht  auf  Grund  veröffentlichter
  Tarife  erfolgt.

9“

18.  Ausnahmen.


19.  Mitteilung
  der Tarife

20.  Einzelversteuerung.


a)  Personenbeförderung.
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        Muster

b)  Gepäckbeförderung.



—  48  —

(2)  Lautet  der  Fahrausweis  über  eine  teilweis  im  Inland,  teilweis  im  Ausland  gelegene
Beförderungsstrecke,  so  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke  zugleich  mit  der  Abgabe  in
einer  Summe  in  deutscher  Währung  aufzudrucken.

§  63.
(1)  Die  Fahrausweise  unterliegen,  soweit  nicht  Abs.  5  etwas  anderes  bestimmt,  der  Abstempelung

  und  Vorausversteuerung.  Dies  gilt  auch  von  im  Ausland  ausgegebenen  Schiffsfahrkarten,
  welche  zu  Fahrten  im  Inland  berechtigen.

(2)  Die  abzustempelnden  Fahrausweise  sind  einer  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden

16.  Steuerstelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  16  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

  Die  Fahrausweise  sind  in  der  Anmeldung,  getrennt  nach  den  verschiedenen  Fahrstrecken
oder  Fahrpreisen  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  und  der  fortlaufenden  Nummern,
nach  Stückzahl,  nach  Fahrklasse  und  dem  Fahrpreis  anzumelden.  Nachdem  die  Steuerstelle  die
Anmeldung  geprüft  hat,  trägt  sie  in  diese  den  Abgabesatz  und  den  Abgabebetrag  ein  und  berechnet
  und  erhebt  sodann  den  Gesamtbetrag  der  Abgabe.

(3)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt  oder
beendet  werden,  so  ist  dem  Überbringer  die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung
  versehen,  zurückzugeben  und  die  Abgabe  zu  hinterlegen.

(4) Die  Fahrausweise  sind  auf  der  Vorderseite  mittels  des  zur  Versteuerung  von  Lotterielosen
  dienenden  Stempels  mit  der  Umschrift  "VERSTEUERT“  (§ 83  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetz)  abzustempeln  und  dem  Anmelder  nebst  der  mit  Empfangsbekenntnis  zu
versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  —  im  Falle  des  Abs.  3  gegen  Rückgabe  der  vorläufigen
Empfangsbescheinigung  —  zurückzugeben.  Der  Rückempfang  der  Fahrausweise  ist  von  dem  Anmelder
  in  der  bei  der  Steuerstelle  verbleibenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  anzuerkennen.

(5)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  in  besonderen  Fällen  unter  Anordnung
der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zu  gestatten,  daß  eine  Abstempelung  ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung
  bewirkt  sowie  daß  von  einer  Abstempelung  abgesehen  und  die  Abgabe  erst  nach
Veräußerung  der  Fahrausweise  oder  im  Wege  der  Abfindung  entrichtet  wird.  Diese  Befugnis
kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

(6)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  insbesondere  ermächtigt,  im  Einverständnisse  mit
dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  das  Zettelblockverfahren  (vgl.  §§  39  bis  41)  oder  ein
diesem  gleichwertiges  Verfahren  auch  für  den  steuerpflichtigen  Personenverkehr  auf  Landwegen
und  Wasserstraßen  zuzulassen.

(7)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  findet  nicht  statt.

(8)  Den  Fahrausweisen  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der  Ausgabe
deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbdruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
benutzt  werden  können,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.  Außerdem  sind  die
Ausweise  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennung  einer  Ecke  oder  dergleichen
so  zu  entwerten,  daß  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrausweise  ausgeschlossen  ist.  Die
obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  unter  Anordnung
anderer  geeigneter  Überwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
zuzulassen.  Diese  Befugnis  kann  auf  die  Oberbehörden  übertragen  werden.

§ 64.
(1)  Den  Reisenden  ist  über  das  mitgeführte  oder  aufgelieferte  Gepäck,  soweit  dieses  nicht
frei  befördert  wird,  ein  Gepäckzettel  zu  erteilen.

(2)  Soweit  in  den  Fällen  des  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes  die  Gepäckbeförderung  zu  Fahrgeldsätzen
  erfolgt,  ist  es  dem  Betriebsunternehmer  gestattet,  an  Stelle  des  Gepäckzettels  den  Vorschriften
  der  §§  61  ff.  entsprechende  Fahrausweise  auszugeben.

(3)  In  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Betriebsunternehmer  unter
den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  gestattet,  die  Abgabe  von  der  Gepäckbeförderung  erst
        <pb n="63" />
        —  49  —

nach  Aushändigung  des  Gepäcks  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  durch  Einzahlung  bei  der
zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.

a)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebsunternehmer

  in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden
amtlichen  Gepäckzettelblöcke  zu  bedienen.  Jeder  Gepäckzettelblock  besteht  aus  einem
Umschlag  und  zweihundertfünfzig  Einlegeblättern,  ist  mit  einer  Nummer  versehen
und  entspricht  dem  anliegenden  Muster  17.  Die  einzelnen  Blätter  des  Gepäck-  
zettelblocks  haben  einen  netzartigen  rötlichen  Unterdruck  und  zeigen  im  übrigen  die
gleiche  Einrichtung  wie  die  im  §  39  Abs.  3  beschriebenen  Frachtzettelblöcke.
Auf  die  Herstellung,  den  Bezug  und  den  Gebrauch  der  Gepäckzettelblöcke  finden  die
Bestimmungen  des  §  39  Abs.  2  Satz  3,  4,  Abs.  4,  5,  auf  die  Abrechnung  mit  der
Steuerstelle  die  Bestimmungen  des  §  39  Abs.  6,  7,  auf  die  Sicherung  der  Abgabenentrichtung
  und  die  Überwachung  des  Betriebs  die  Bestimmungen  der  §  39  Abs.  8,
§  40  Anwendung.  Die  nach  §  39  Abs.  6  erforderliche  Abrechnungsnachweisung  ist
nach  dem  anliegenden  Muster  18  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

b)

c)

angeführten  Bestimmungen  anordnen,  soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs

des  Unternehmens  erforderlich  erscheint.  §  39  Abs.  9  Satz  2,  3  gelten  entsprechend.

(4)  Der  Widerruf  der  Zulassung  des  unter  Abs.  3  bezeichneten  Verfahrens  erfolgt  durch  die
Oberbehörde.  Sie  hat  bei  Erklärung  des  Widerrufs  gleichzeitig  zu  bestimmen,  in  welcher  Art
der  Betriebsunternehmer  die  Einzelversteuerung  der  Gepäckbeförderung  künftighin  zu  bewirken  hat.

§  65.

(1)  Wird  der  Beförderungspreis  für  deutsche  Strecken  ganz  oder  teilweise  erstattet,  so  ist  auch
die  eingerechnete  Abgabe  zu  erstatten.

(2)  Sie  ist  von  den  die  Abgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Beförderungsunternehmung
in  der  Nachweisung  Muster  14  oder  15  in  einer  Summe  abzusetzen.

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  haben  die  nichtstaatlichen  Beförderungsunternehmungen
die  Fahrausweise  oder  Gepäckscheine,  für  welche  der  Beförderungspreis  zurückgewährt  ist,  und  die
Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Beförderungspreises  einschließlich  der  Abgabe  genehmigt
  worden  ist,  sowie  eine  Aufstellung  beizufügen,  die  ersehen  läßt,  aus  welchen  einzelnen
Beträgen  sich  der  Gesamtbetrag  der  erstatteten  Beförderungspreise  zusammensetzt.

§  66.

(1)  Andere  als  die  im  §  66  Abs.  2  bezeichneten  Beförderungsunternehmungen  haben  für
die  von  ihnen  im  voraus  versteuerten  Fahrausweise,  für  welche  sie  den  Fahrpreis  nebst  Abgabe
ganz  oder  teilweise  zurückgewährt  haben,  die  Erstattung  der  Abgabe  durch  Einreichung  einer
Nachweisung  nach  Muster  19  zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden  Fahrausweise,
  nach  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung  kann  von
der  Oberbehörde  auch  dann  genehmigt  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrausweise,  welche
sich  zu  einer  späteren  Verwendung  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.

(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrausweise  und  die  über  die  Erstattung  des  Fahrpreises
  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege  der  Steuerstelle
  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die    Fahrausweise,  für  welche  die  Erstattungsfähigkeit
  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet,  soweit  möglich,  durch
Anrechnung  auf  die  Abgabe  für  abzustempelnde  Fahrausweise  statt.

(3)  Mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  kann  die  Erstattung  den  Steuerstellen
  übertragen  werden.

§ 67.
Wenn  Fahrausweise  auf  andere  Personen  oder  Strecken  unentgeltlich  umgeschrieben  oder
an  Stelle  bereits  gelöster  Zeitkarten  neue  Ausweise  ausgestellt  werden,  die  entweder  als  Ersatz
für  verloren  gegangene  Karten  dienen  oder  auf  einen  anderen  als  den  bisherigen  Inhaber  lauten

Die  Oberbehörde  kann  auf  Antrag  Abweichungen  von  den  vorstehend  unter  a,  b

Muster  18.

21.  Erstattung.


Muster  19.
        <pb n="64" />
        22.  Anmeldung
  des  Beförderungs-




23.  Übergangsbestim-




1.  Steuerstellen.


2. Überwachung  der
Abgabenentrichtung.

—  50  —

oder  für  eine  andere  Strecke  gültig  sind,  so  ist  eine  nochmalige  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
erforderlich.  Auf  den  neu  ausgefertigten  Fahrausweisen  ist  handschriftlich  oder  durch  Stempelaufdruck
  zu  vermerken,  daß  es  sich  um  Ersatzkarten  oder  Umschreibungskarten  handelt  und  daß
die  Abgabe  zu  den  ersten  Ausfertigungen  erhoben  worden  ist.

§  68.

Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Abgabebeträge  entscheidet  die
Oberbehörde.

§  69.

Für  den  Personenverkehr  auf  Landwegen  und  Wasserstraßen  gilt  die  Anmeldungspflicht
nach  §  38.
  §70.
Zum  §  34  des  Gesetzes.

(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  tritt  für  Unternehmungen  der  im  §  11
Abs.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  mit  dem  1.  Juli  1918  und,  wenn  sie  vor  diesem  Zeitpunkt
aber  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften  eine  Erhöhung  ihrer  Tarife  vorgenommen
haben,  mit  dem  Tage  der  Geltung  der  neuen  Tarife  ein.

(2)  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  sind  auf  die  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften
stattfindenden  Personenbeförderungen  anzuwenden,  wenn  diese  auf  Grund  von  Fahrausweisen
erfolgen,  deren  erster  Geltungstag  in  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften
fällt,  oder  die  vor  diesem  Zeitpunkt  ausgegeben  und  länger  als  zwei  Monate  nach  diesem  Zeitpunkt
  gültig  sind.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Beförderungen  auf  Grund  von  vor  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  gelösten  Kilometerkarten  oder  solchen  Fahrausweisen  erfolgt,  die  zu  einem  Heft,  Block
oder  in  sonstiger  Weise  vereinigt  (Blockfahrkarten)  zum  Verkaufe  gestellt  waren.

(Sonderfahrten,  die  ohne  Ausgabe  von  Fahrausweisen  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen
Vorschriften  ausgeführt  werden,  sind  nach  diesen  Vorschriften  auch  dann  zu  versteuern,  wenn  ihre
Ausführung  vor  diesem  Zeitpunkt  vereinbart  worden  war.

(4) Soweit  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  nachweislich  Fahrkartensteuer  nach  den  bisherigen
Vorschriften  entrichtet  worden  ist,  ist  der  auf  die  Zeit  nach  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Vorschriften
  entfallende  Teil  der  Steuer  auf  die  nach  den  neuen  Vorschriften  zu  entrichtende  Abgabe
anzurechnen.  Sofern  die  Berechnung  und  Einbeziehung  des  sich  ergebenden  Abgabebetrags
oder  Steuerunterschieds  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  begegnet,  kann  die  Oberbehörde
die  Entrichtung  der  geschuldeten  Beträge  im  Wege  der  Abfindung  zulassen.

VI.  Allgemeine  Bestimmungen.
§ 71.

(1)  Die  mit  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgaben  betrauten  Steuerstellen  und  die
Oberbehörden,  denen  sie  unterstehen,  werden  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und  öffentlich
bekanntgemacht.

(2)  Ein  Verzeichnis  der  Steuerstellen  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  hihrer  Geschäftsbezirke

  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.  Das  gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren
Veränderungen  zu  geschehen.

 

§  72.
(1)  Die  Beobachtung  des  Gesetzes  wird  bei  den  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate
betriebenen  Beförderungsunternehmungen  durch  Beamte  dieser  Unternehmungen  nach  näherer

Anordnung  der  Landesregierung  überwacht.

(2)  Die  Beamten  zur  Prüfung  der  nicht  vom  Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  betriebenen
Beförder  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  werden  von  den  Landesregierungen.
  bestimmt.  Die  Prüfung  kann  an  Stelle  der  für  die  Reichsstempelabgaben  bestellten
        <pb n="65" />
        —  51  —

ordentlichen  Prüfungsbeamten  den  Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten  gleichen  oder  höheren
Ranges  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  als  besonderen  Prüfungsbeamten  übertragen  werden.
Den  Prüfungsbeamten  können  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  andere
geeignete  Beamte  zur  Unterstützung  beigegeben  werden.  Die  Ernennung  der  Prüfungsbeamten
umd  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirke  sind  öffentlich  bekanntzumachen.

(3)  Auf  die  Ermittelung  der  prüfungspflichtigen  Stellen  und  die  Listenführung  hinsichtlich
dieser  Stellen  gilt  §  219  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

(4)  Die  prüfungspflichtigen  Stellen  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  jährlich  oder,  sofern
sie  die  Abgabe  im  Wege  der  Abrechnung  entrichten,  mindestens  alle  drei  Jahre  einer  Prüfung
zu  unterziehen.  Die  Oberbehörde  kann  genehmigen,  daß  bei  Beförderungsunternehmungen,
welche  lediglich  die  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  betreiben  und  die  Abgabe  im  Wege  der
Einzelversteuerung  (§  17  Abs.  1  unter  b)  entrichten,  von  der  Prüfung  abgesehen  wird.

(5)  Die  Prüfung  hat  bei  Beförderungsunternehmungen,  die  im  Abrechnungsverfahren  stehen,
lediglich  bei  der  Verwaltung  (Abrechnungsstelle)  zu  erfolgen.  Zuständig  ist  der  Prüfungsbeamte
desjenigen  Bundesstaats,  von  dessen  Behörden  die  Abgabe  erhoben  wird,  auch  dann,  wenn  das
Unternehmen  in  einem  anderen  Bundesstaate  betrieben  wird.  Sind  die  Fahrausweise    abzustempeln,
so  geschieht  die  Prüfung  bei  den  Fahrausweis-Ausgabestellen,  nötigenfalls  auch  im  Anschluß  an
die  von  den  Betriebsüberwachungsbeamten  beim  Zu-  und  Abgang  der  Reisenden  ausgeübte  Fahrausweiskontrolle;
  an  Stelle  dieser  Prüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Oberbehörde  eine  fortlaufende
Überwachung  durch  die  Behörden  treten,  denen  die  Vetriebsüberwachung  obliegt.

(6)  Auf  die  Durchführung  der  Abgabenprüfung  finden  die  §§  221  bis  223  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetz  entsprechende  Auwendung,

(7)  Die  Beamten  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  haben  gelegentlich  ihrer  sonstigen  Dienstverrichtungen
  das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  bei  den  Beförderungsunternehmungen,
die  die  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung  entrichten,  die  wegen  Erhebung  der  Abgabe  von
der  Personenbeförderung  und  wegen  der  Fahrausweise  bestehenden  Bestimmungen  beachtet
werden.  Die  Zoll-  und  Steueraufsichtsbeamten  sind  berechtigt,  an  Haltestellen  sowie  auf  Fahrzeugen
  und  Schiffen,  die  dem  steuerpflichtigen  Personenverkehre  nichtstaatlicher  Beförderungsunternehmungen
  auf  Landwegen  und  Wasserstraßen  sowie  von  Klein-  und  Straßenbahnen  dienen,
während  der  Fahrt  sich  von  den  Führern,  Schaffnern  und  Reisenden  die  vorgeschriebenen  Fahrausweise
  und  Gepäckzettel  (§§  61  bis  (17)  vorzeigen  zu  lassen.  Die  Aufsichtsbeamten  haben  von
dieser  Befugnis  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Verdacht  der  Umgehung  einer  Abgabepflicht  besteht,
  außerdem  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen  Fällen  regelmäßig  Gebrauch  zu  machen.
Der  Verkehr  darf  hierdurch  nicht  aufgehalten  werden.

VII.  Erhebung und Verrechnung der  Abgaben.
§  73.

Jede  zur  Erhebung  der  Abgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  ein
Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das
anliegende  Muster  20  dient  als  Vorbild.  Wegen  der  Berechnung  der  Verwaltungskostenvergütung
gemäß  § 77  Abs.  1,  2  sind  die  Einnahmen  aus  der  Besteuerung  des  Personen-  und  Gepäckverkehrs
einerseits  und  des  Güterverkehrs  anderseits  getrennt  nachzuweisen.

§  74.

Als  Vor-  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  jeder  Steuerstelle  ein  Anmeldungsbuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  21  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  alle  zur  Entrichtung
der  Abgabe  vorgeschriebenen  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,
  auf  Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  in  einzelnen  Fällen  das  Einnahmebuch
  und  das  Anmeldungsbuch  zu  einem  Buche  vereinigt  werden.

1.  Einnahmebuch.


Muster  20.

2.  Anmeldungsbuch.


Muster  21.
        <pb n="66" />
        —  52  —

§  75.

3.  Prüfung  (1)  Das  Einnahmebuch  und  das  Anmeldungsbuch  werden  für  die  Dauer  des  Rechnungsjahrs
und  Aufbewahrung  geführt  und  nach  Jahresschluß  abgeschlossen  mit  den  dazugehörigen  Belegen  an  die  Oberbehörde
der  Bücher.  zur  Prüfung  eingereicht.

(2)  Das  Einnahmebuch,  das  Anmeldungsbuch  und  die  dazu  gehörigen  Belege  sind  nach
ihrem  Abschluß  noch  10  Jahre  aufzubewahren.

Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltungen  ergangenen
Vorschriften  sinngemäß  anzuwenden.

§  76.
4.  Behand-  Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  und  Nachweisungen  zur  Entrichtung
lung der Anmeldungen  der  Abgabe  und  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,

der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels
  der  Steuerstelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen,  Nachweisungen  und  Lieferscheine  sind
nach  den  Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

§  77.
Zum  §  30  des  Gesetzes.
5.  Verwal-  (1)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Personen-  und  Gepäckverkehr
tungskosten.  (Abschnitt  V)  erhalten  die  Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  bei  ihren
vergütung.  Amtsstellen  eingegangenen  Einnahmen  einschließlich  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen
und  Rückvergütungen.

(2)  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Abgabe  vom  Güterverkehr  (Abschnitte  I  bis  IV)
erhalten  die  Bundesstaaten  den  Betrag  von  zwei  vom  Hundert  der  aufgekommenen  Gesamteinnahme
  einschließlich  Nacherhebungen  und  abzüglich  Erstattungen  und  Rückvergütungen.  Der
Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  verteilt  am  Schlusse  des  Rechnungjahrs  diesen
Gesamtbetrag  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältnis  der  diesen  in  dem  gleichen
Rechnungsjahre  zufließenden  Verwaltungskostenvergütun    für  den  Frachturkundenstempel.  Den
Bundesstaaten  steht  es  frei,  im  Laufe  des    Rechnungjahrs  bei  den  monatlichen  und  vierteljährlichen
Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen  und  der  Reichshauptkasse  zwei  vom  Hundert  der  in
ihrem  Gebiet  ausgekommenen  Einnahme  vorläufig  zurückzubehalten.

 

VIII.  Schlußbestimmungen.
§  78.
Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis
abzuändern  oder  zu  ergänzen.
        <pb n="67" />
        Eingegangen,  den    19___  Muster  1.*)
Nr.  ____  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  3)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

 

der  für  den  Monat  _______    19___
durch  die  kontrollführende  Eisenbahndirektion  in  für  die  Eisenbahndirektionsbezirke
  vereinnahmten  Beförderungs- 



preise  aus  dem  deutschen  Güterverkehre,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

Abgabepflichtiger  Gesamtbeförderungspreis  (§  18  des  Gesetzes)

Titel  Pos.
  aus  der  Beförderung  von

Mark  Pf.

 

2

1 Eil-  und  Expreßgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art
2  Frachtgut  einschließlich  Fahrzeuge  aller  Art
4  Militärgut  auf  Militärfahrscheine  oder  Frachtbrief  einschließlich  Pferde
und  Fahrzeuge
5  Vieh  einschließlich  Pferde,  auch  Luxuspferde  ausgenommen  Hunde  
6
8.

 

 

 

auf  Hundekarten  oder  Gepäckscheine  .
Leichen  .......
Nebenerträge,  soweit  sie  der  Abgabe  unterliegen    
Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgabe  7 v. H.  
Auf  die  Abgabe  sind  abschläglich  am  19  abgeführt
  —  Nr.  —.—  des  Einnahmebuchs  —  ...

Denmach  bleiben  zu  zahlen  ...  (
·  erstatten

, den  ten  19

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  steuerpflichtigen  Verkehrseinnahmen  mit  den
für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.**)
(Unterschrift)

.............................................................  , den ....  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
*)  Das  Muster  gilt  für  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen,  die  die  Abgabe  in  die  Tarifsätze  eingerechnet  haben,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Abgabe  nicht  mit  7  v.  H.,  sondern  mir  1  von  dem  die  Abgabe  mitumfassenden  Beförderungspreise

  zu  berechnen  ist.
Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.

10
        <pb n="68" />
        —  54  —

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde
..  Pf.

Gesamtabgabebetrag  feftgestellt  worden  zu
Darauf  ist  anzurechnen  laut  vorgelegter  Quittung  die  Abschlags-.
  .  des

 

 

zahlung  vom  ten  19  ___    Nr.
Einnahmebuchs  —  für  den  Monat  _______________  19___  mit    
zahlen  
Es  bleiben  somit  zu  erstatten  ________ℳ   _______Pf.
......................  ,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift.
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  ______  ℳ   _____Pf, in Worten  ______
................................  Mark  Pf.  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  ___  des  Eimnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
_____  den  ten  19.
(Amtsbezeichnung

(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)  .

Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  _______      ℳ   _____  Pf.,  in  Worten    
____Mark  ____Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat    19___
  Nr. ____  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden
____, den  ten  19____
(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle).
(Unterschrift)
        <pb n="69" />
        Eingegangen, den ______ten____    19___  Muster  2.
Nr._____  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  8  Abs.  5)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung
der  für  die  nachstehend  genannten  Wechsel-  und  Durchgangsgüterverkehre  mit  dem  Ausland
  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und
Güterverkehrs  abzuführenden  Abgaben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat  19___
Ordnungs-              Die  nach  der  Verkehrs-
  nummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  abrechnung  aufgenommenen Abgaben betragen
Mark  Pf.
1  Norddeutsch-niederländischer  Verkehr
2  Südwestdeutsch-niederländischer  Verkehr
3  .....
4  .....
Zusammen
Abschläglich  wurden  abgeführt,
im  Monat  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.
im  Monat  19  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs.
Zusammen  ,|
Demnach  bleiben  zu  zahlen
erstatten  
...........................................................  , den  ten _____________ 19___
Es wird bescheinigt. daß die unter Ordnungsnummer 1 bis angegebenen Beträge mit

der  Verkehrsabrechnung  übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle.*)

(Unterschrift)

den  ten  19____
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="70" />
        —  56  —

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde
Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden  zu    ........ℳ  ......Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen

vom  ......ten  19___  Nr. ____  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  ......  19..  ℳ ..... Pf.

vom  ten  19....  Nr. ____  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat    19....  ℳ ..... Pf.

vom  .....ten    19.....  Nr. ____  des  Einnahmebuchs

  für  den  Monat  19.....  ℳ   _____ Pf.

Zusammen  Pf.

    zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstatten    ℳ

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  ℳ   .... Pf.,  in  Worten

______  Mark  ____ Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr. ____  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.

...............................................................  , den ........ten  19___

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift).

(Amtsstempelabdruck)

Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  .......... ℳ   ........ Pf.,  in  Worten    
Mark  ....... Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19____
  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="71" />
        Eingegangen,  den  ________________  19____  Muster  3.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  § 8  Abs.  6)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

der  deutschen  Einnahmen  aus  den  nachstehend  genannten  Wechsel-  und  Durchgangsgüterverkehren
  mit  dem  Ausland,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  vom  8.  April  1917  über
die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  der  Abgabe  unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Monat........................................  ,  19____
    Die  nach  der
Ordnungs-  Verkehrsabrechnung
    nummer
mummer  Bezeichnung  des  Verkehrs  aufgekommenen  deutschen  Frachtbezüge
betragen
Mark  Pf.
1  Deutsch-dänischer  Verkehr
2  Deutsch-  schwedisch-  norwegischer  Verkehr
3
4  
Zusammen
Die  hierfür  zu  entrichtende  Abgabe  beträgt  7  v.  H.  =
Auf  die    Abgabe  sind  abschläglich  abgeführt
im  Monat......  19___  laut  Nr.  des    Einnahmebuchs  ℳ   Pf.
"  " ...........  "
"  "  ...........................  19...  "  "  "  "
Zusammen.
Demnach  bleiben  zu  zahlen
"  " erstatten
  ..................,  den  .............ten  19_____
Es  wird  bescheinigt,  daß  die  unter  Ordnungsnummer  1  bis .......  angegebenen  Beträge  mit

den  laut  Verkehrsabrechnung  den  deutschen  Eisenbahnen  zugeschiedenen,  abgabepflichtigen  Einnahmen

übereinstimmen.
Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle. *)

(Unterschrift)

—.  ,  den  ten  19____
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="72" />
        —  58  —

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungsmonat  abzuliefernde

 

 

 

Gesamtabgabebetrag  festgestellt  worden      ℳ   Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen
vom  ............  ten  19___  Nr.  _____ des  Einnahme-  —
buchs  für  den  Monat  19___  Pf.
vom  ......ten  ...  19____  Nr. ____  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  ...........................  19____  ........... ℳ .......... Pf.
vom  .......ten  19____    Nr.  _____  des  Einnahne.
buchs  für  den  Monat  ............................  19_____  .......ℳ ........Pf.
Zusammen  ....... ℳ   ......... Pf.
Es  bleiben  somit  zu    zahlen  ........................  ℳ ........... Pf.
_____________ ,den _______ten ............... 19____
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  von  ........................  ℳ       ............    Pf.,  in  Worten  .............................................
Mark .......... Pf., ist heute gezahlt und unter  Nr.  .............  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.

 

............., den .........  ten ............... 19_______
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck
(Unterschrift)

 

Erstattungsbescheinigung.

 

Vorstehender  Betrag  von  ...........      ℳ..........  Pf.,  in  Worten
  .......... Mark .........  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19_____
  Nr. _______  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
  ,  den........  ten.......    19____

 

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="73" />
        59

Muster 4.

(Ausführungsbestimmungen  §  12  Abs.  6b)

Bescheinigung.

Die  unterzeichnete  Reederei  (Schiffsmaklerfirma)  bescheinigt  hiermit,
bezeichneten  —  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabebefreiung  von  (Firma)
zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen *)  —  Waren,  nämlich

in

 

daß  die  nachstehend

 

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

mit  ihrem  Schiffe  —,

 

(Name  des  Schiffes)

 

 

von
(Angabe  des  ausländischen  Abladehafens)
in..............
(Angabe  des  Ankunftshafens)
am

 

(Angabe  des  Zeitpunkts  der  Ankunft
des  Schiffes)
eingeführt  sind.

den
,

*)  Falls  nicht  zutreffend,  zu  streichen.

 

 

von
(Angabe  des  deutschen  Abladehafens)
nach
(Angabe  des  Empfangshafens)
am  ..........

 

(Angabe  des  Zeitpunkts  des  Abganges
Schiffes)

ausgeführt  sind.

 

(Unterschrift  der  Reederei  (des  Schiffsmaklers)
        <pb n="74" />
        Muster  5.
(Ausführungsbestimmungen  §  12  Abs.  6c)

Bescheinigung.
Die  unterzeichnete  Behörde  bescheinigt  hiermit,  daß  die  nachstehenden  —  mit  dem  Anspruch

auf  Abgabebefreiung  von  (Firma)  in
zur  Beförderung  nach  dem  Ausland  verladenen *)  —  Waren,  nämlich

 

(Bezeichnung  der  Waren  nach  Gattung,  Menge,  Art  der  Verpackung,  Marke  und  Nummer  und  sonstigen
Unterscheidungsmerkmalen)

 

mit  dem  Schiffe  mit  dem  Schiffe
von  von
in  nach
am  am
eingeführt  sind.  ausgeführt  sind.
..........,  den    ten  19  ____

(Bezeichnung  der  Behörde)  .-Amtsstempelabdruck

  (Unterschrift)

 

*)  Falls  nicht  zutreffend,  zu  srreichen.
        <pb n="75" />
        Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen    § 19 Nr. 2  Abs. 1


Steuerbuch
über  die
von de  in
im  Laufe  des  Monats ..........  19____
abgelieferten  Gütersendungen.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  in  das  Steuerbuch  unter  laufender  Nummer  1  bis
  gemachten  Eintragungen  wird  bescheinigt *).

Es  wird  ferner  bescheinigt,  daß  in  den  im  Steuerbuch  in  Bezug  genommenen  Ladelisten
(Manifesten)  sämtliche  Einzelsendungen  vollständig  aufgeführt  sind  und  daß  gleichlautende  Abschriften
dieser  Ladelisten  bei  der  Geschäftsstelle  aufbewahrt  werden *).

 

 

 

 

............................................................  , den  19____
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,
in Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  19___
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)

 

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="76" />
        —  62  —

 

 

 

a)  ahl  der  Von  der  vereinbarten  Fracht  (Spalte  6)
ackstücke  owi  est  entfällt  auf  die  ausländische  Strecke  als
Nr.  und  Art  der  der  nebenr  der  Fracht  in  nicht  abgabepflichtiger  Beförderungs-Lau-
  des  Einladungs- Ausladungs-  b)  Verpackung  Güter  Rechnung  gebrachten  Be-  anteil
·    Schlepplohns  und  a)  gesamte
fende  Steuer  ort  und  ort  und  c)  Gewicht  einschließlich  der  im  förderungsstrecke
Nr.  begleit-  Absender  Empfänger  oder  gewöhnlichen  Verkehre  km  Betrag
zettels  d)  Zusammen-)  des  berechneten  Kosten  b)  ausländische  Besetzung
  Flo-  Ableichterung  förderungsstrecke
e)  Umfang  ßes  Mark  Pf.  km  —
1  2  3  5  6  7  8

a)  km
b)  km
        <pb n="77" />
        63  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  In  die  vereinbarte,  auf  die  inländische  Abgabe-Inländischer
  Strecke  entfallende  Fracht  (Spalte  9)  sind  pflichtiger  Be-  Fälliger  Bemerkungen
    Be-  förderungs-  Fälliger  
Beförderungs-  folgende  nicht  zum  abgabepflichtigen  Be-  förderungs-    insbesondere  über  Steuerpreisanteil
  förderungspreise  gehörige  Beträge  ein-  preis  Steuer-  freiheit  der  Sendung  nach
      §  3  Abs.  1  Nr.  2,  3  des
(Spalte  6  weniger  (Spalte  9  weniger  betrag  Gesetzes  sowie  Angabe  der
Spalte  8)  Spalte
Art  Betrag  Spalte  11)  Belege)
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf. Mark  Pf.
9  10  11  12  13  14

  

  


  

  
  



Zusammen
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        —  65  —

 

Eingegangen,  den  ten    19  Muster  7.

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  19  Nr.  2  Abs.  4

(Amtsstempelabdruck

Nachweisung
de......  in
über

Steuerbuche

die  in  dem  Geschäftsbuch.  (Benennung)  *)  für  den  Monat    19..  eingetragenen

  Gütersendungen  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  nach  diesen  Eintragungen
ergebenden  Abgabe.

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  Gesamtbetrag
Eintragungen  der  abzuführenden  Steuer  Bemerkungen
Steuerbuche  Mark  
1  2  3
  [—
in  Buchstaben
, den  ten  19
(Unterschrift).
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Buchstaben

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt
  worden.
,  den  ten  19___
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)  (Unterschrift)

*) Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="80" />
        —  66

Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  § 19  Nr.  8  Abs.  2)
Beförderungsunternehmer:

Floßführer  :
Schiff:

Steuerbegleitzettel  Nr.

Der  unterzeichnete  Betriebsunternehmer
—  bekennt  hierdurch,  daß  die  Reichsabgabe  von  der  Beförderung  der  nachstehend  unter  Nr.  1  bis
Güter  von  ihm  zur  Entrichtung  bei  de  (Bezeichnung  der  Steuerstelle)
in  übernommen  worden  ist *),  —

verzeichneten  Flöße

—  bescheinigt  hiermit  zur  Erlangung  der  Steuerbefreiung  gemäß  §  3  Abs.  1  Ziffer  2,  3  des  Gesetzes,
daß  die  nachstehend  unter  Nr.  aufgeführten  Güter  —  den  Zwecken  des  eigenen  Beförderungsunternehmers
  dienen  —  aus  dem  Ausland  eingegangene  —  nach  dem  Ausland  auszuführende  —
Waren  betreffen).

Die  sind  im  Steuerbuche  des  Unterzeichneten  unter  der  Nummer  dieses  Steuerbegleit-Flöße

zettels  eingetragen.
,  den  .  ten  19
(Firmenstempel)  (Firma)

 

a)  Zahl  der  Packstücke

 

 

  Ausladungsort  b)  und  Art der  Verpackung  des  Gutes  Angabe  der  näheren  Zweck-Lfd.
  b) Gattung  bestimmung  des  Gutes  bei
und  c)  Gewicht
Nr.  Empfänger  oder  Inanspruchnahme
Empfänger  d)  Zusammenstellung  der  Steuerbefreiung
e)  Umfang    des  Floßes  
1  2    3  4

 

 

 

 

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="81" />
        Eingegangen,  den  ten  19  Muster  9.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Einführungsbestimmungen  §  20  Abs.  4)
(Amtsstempelabdruck)  

 

Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  für  die  Beförderung
von  Gütern  oder  Flößen  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Waseerstraßen
  im  Wege  der  Einzelversteuerung.
        <pb n="82" />
        a)  Zahl  der

 

 

Namen  
und  Wohnort  Namen  Packstücke  Vereinbarte  Von  der  
Namen    Vereinbarte  Fracht  der  vereinbarten  Fracht  (Spalte  5
a)  des  Beförde-  und  Wohnort  und  Art  der  der  einschließlich  des  entfällt  auf  die  ausländische  Strecke als
Lfd.  rungsunternehmers  oder  b)  Verpackung  Güter  neben der  Fracht in  nicht  abgabepflichtiger  Beförderungsgebrachten
  4  .
Nr.  oder Geschäftssitz    preisanteil
e  if  lenllich  ver“
des Schiffers  des  %  oder  Ü  arn  Germrebn  *i  J
n  Empfängers  Zu  O"O%  cieien  Aosten  .24
des  Bezeichnung des Schiffes  sangers  —-  -ie  ——————  Betrag
e)  Umfang  Pes  förderumgsstrecke
1  2  r  Mark  n#  -2  #m
Br  7  WMart  ul.
6  —
#  7
a  km  D
:„  b  km
        <pb n="83" />
        In  die  vereinbarte  auf  die  inländische
Inländischer  Strecke  entfallende  Fracht  (Spalte  8) Abgabepflichtiger  Bemerkungen
Beförderungs-  sind  folgende  nicht  zum  abgabepflichtigen  Beförderungs-    (insbesondere
preisanteil.  Beförderungspreise  gehörige  Beträge  preis  Fälliger  über  Steuerfreiheit  der

(Spalte  5  eingerechnet  (Spalte  8  Steuerbetrag  Sendung  nach  §  3
weniger  weniger  Abs.  1  Nr.  2,  3  des  Ge-
    setzes  sowie  Angabe
Spalte  7)  Art  Betrag  Spalte  10)  der  Belege)
Mark  Pf.  Mark  Mark  Mark  Pf.
8  9  10  11  12  13
  
.



Zusammen

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.
den_____  ten  19
(Unterschrift)

Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von
in  Buchstaben

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.
nahmt  worden.

Mark  ______  Pf.,

verein-

  , den .......  ten  –19
(Amtsbezeichnuung,
(Unterschrift

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        —  71  —

Eingegangen,  den  ............ten    19  Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §  34  Abs.  1)

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung  zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  für  die  Beförderung
von  Gütern  oder  Flößen  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  im  Wege
der  Einzelversteuerung.
        <pb n="86" />
        —  72  —

 

Beförderung  im  nichtöffentlichen  Bahnverkehr

 

Name  (Firma)

 

und  Beförde-  Be-  
Art  Menge  Länge
Lfd.  Wohnort  rung  ist  zeichnung  Zahl der  Be·
Nr.  (Geschäftssitz)  aus-    geleisteten  förderungsdes
  Betriebs-  geführt  der  Güter  der  Beförderungs-  Tonnen-  preis
unternehmens  am  strecke  kilometer
Tonnen  km  Mark  Pf.
        <pb n="87" />
        —  73  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beförderung  im  nichtöffentlichen  Verkehr  auf  Wasserstraßen
Der  Berechnung  der  Abgabe  sind  zu-  Bemerkungen
a) Art  zu legen  insbesondere, falls der vereinbarte    Preis
Absendungs-  b)  Gewicht  Güter    der  im  öffentlichen  Fälliger  in  Spalte  13  eingestellt 
oder  Verkehre  gezahlte  Be-  der  Steuerbetrag  ist,  die  im  §  29  Abs.  1
ort  e)  Zusam-    förderungspreis  ein-    eut      
und  men-  des  schließlich  des  vereinbarte  
  Schlepplohns  und  der        
b) Empfangsort  setzung  Flo- im  gewöhnlichen  Ver-  Beförderungs-  vorgeschriebene
d)  Umfang  preis  Bescheinigung)
Mark  Pf.  Mark  Mark  Pf.
10  11  12  13  14  15


Zusammen

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  wird  hiermit  bescheinigt.

 

 

      19___
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  ________  Pf.

 

in  Buchstaben
·  Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr. _____ vereinnahmt
worden.

, den .........ten 19

 

Amtsstempelabdruck
        <pb n="88" />
        <pb n="89" />
        (Umschlag)

 

 

 

Frachtzettelblock
Nr.
zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  vom  Güterverkehre  für  d

in

Dieser  Block  enthält  250  Blätter  mit  durch-  Ausgehändigt  am  ten  19

laufender  Nummer.
(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)

 

 

(Ausführungsbestimmungen  §  39  Abs.  2)

Muster  11.
        <pb n="90" />
        (Einlage)

 

 

216  Stammabschnitt  A

Der  Unterzeichnete  hat  an..
19  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Veförderung
  von...  nach
  übernommen.

216  Frachtzettel

(Abschnitt  B)

Der  Unterzeichnete  hat  am...
19___  die  nachverzeichneten  Güter  zur  Beförderung
  von  ..........  nach
.......................................    übernommen.

 

Zahl  und  Art  der
Frachtgüter

 

Beförderungspreis

kg  Mark  Pf.

Gewicht

Zahl  und  Art  der
Frachtgüter

Beförderungspreis

kg  Mark    Pf.

 

Gewicht

 

 

 

 

Zusammen

 

Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  Reichs- 



abgabe  mit
richten.*)

Mark  ......    Pf.  zu  ent-(Name



  
Wohnort  des  Betriebsunternehmers)

 

Zusammen

 

Hiervon  sind  7  vom  Hundert  als  Reichsabgabe
  mit  Mark  Pf.  zu  entrichten.*)


(Name

Wohnorl  des  Betriebsunternehmers)

 

*)  Nicht  auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis
  eingerechnet  ist.

 

 

*) Nicht  auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Be-  

förderungspreis  eingerechnet  ist.

Abschnitt  C

 

 

216
216

216
216

 

 

(Nach  Muster

11)
        <pb n="91" />
        ten

Eingegangen,  den
Nr.

(Amtsstempelabdruck)

des  Anmeldungsbuchs.


77


Nachweisung

die  im  Vierteljahr  19

in

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  vorbezeichneten
bis

Stammabschnitten  der  Blöcke  Nr.

über

von  dem

Muster  12.

(Ausführungsbestimmungen  §  39  Abs.  6)

ausgeführten  Güterbeförderungen.

aufgezeichneten

      
Zeitraum  die  in  den  anbei  abgelieferten

Güter  zu  den  darin  bezeichneten

Beförderungspreisen  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung  an.

 

Nummer  der  einzelnen  Blöcke

Gesamtbetrag  der  Abgabe *)

Gesamtbetrag  des  Beförderungspreises
  einschließlich
der  eingerechneten  Abgabe *)

 

 

 

 

Mark  Pf.  Mark  Pf.
Nr.
(
Zusammien
Hiervon  beträgt  die
Abgabe  7/107
mit  Mark  Pf.
,  den  ten  19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Buchstaben:

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19

(Amtsstempelabdruck)  Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

*)  Auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis  nicht  eingerechnet  ist.
**) Auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis  eingerechnet  ist.
        <pb n="92" />
        Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen

 

Eingegangen,  den  ten  19  Muster  13.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  57  Abs.  1)

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

d  zu
zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  die  Abgabe  von  der  Einnahme  aus  dem
Personen-  und  Gepäckverkehre  für  den  Monat  19

Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  der  von  uns  betriebenen

wird  die  Abgabe  aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkehre  für  den  Monat  19
geschätzt  auf  ℳ  Pf.

war  an  Abgabe  aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkehre  für  den  gleichen  Monat  im  Vorjahr  zu
entrichten  ℳ  Pf.  Nach  dem  Verhältnis  der  gesamten  Verkehrseinnahmen  des

Monats  .  .  .  .

laufenden      zu  denen  des  gleichen  Zeitraums  im  Vorjahr  ist  die  Abgabe  für
laufende  Abrechnungsabschnitte  zu denen  des  gleichen  Zeitraums  im  Vorjahr  ist  die  Abgabe  für
den  Monat  19  zu  veranschlagen  auf  ℳ  Pf.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Firma

(Unterschrift)

Festsetzung  einer  Abschlagszahlung  und  Quittung.

Unter  Zugrundelegung  des  mutmaßlichen  Verkehrs  für  den  Monat    19
    Verkehrs  im  gleichen  Monat  Abrechnungsabschnitt  des  Vorjahrs
wird  die  oben  angemeldete  Abschlagszahlung  festgesetzt  auf  ℳ  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
  (Unterschrift)
        <pb n="93" />
        —  79  —

Eingegangen,  den  ten  19  Muster  14.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  58  Abs.  1)
(Amtsstempelabdruck)

 

Nachweisung
der  abgabepflichtigen  Einnahmen
d  zu

für  den  Monat  19
das  te  Vierteljahr  19

aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkehre.
        <pb n="94" />
        Gesamteinnahme  ein

 

 

 

Lfde.  1.  Klasse2.  Klasse  3.  Klasse  1.  Gbo)  u.  2.  3.  Klasse
6  Bezeichnung  des  Verkehre,  Klasse  Klasse
Nr.  lose  Schnellzugzuschlagkarten

EIEIIIIIIIIIIIEIIIIIIIIIIII
1 Binnenverkehr  ....  .  ..
2  Rheinischer  Verkehr
3  Reichsbahn-Staatsbahn-Verkehr  ...
4  Bayerisch-Preußischer  Verkehr    
5  Preußisch-Sächsischer  Staatsbahn-Privatverkehr.
usw.
    
11 Ost-  und  Mitteldeutsch-Schweizerischer  Verkehr  
12 Norddeutsch-Niederländischer  Verkehr
usw.  
18  Vereinsreiseverkehr  ..............
19 Unternehmerfahrscheine............
20 Schlafwagenverkehr (Bettkarten)........
21 Militärverkehr...............
22 Feriensonderzugsverkehr............
23 Gepäckeinnahmegemeinschaft..........
usw.
Zusammen  
  
Darin  an  Abgabe  enthalten  .  .  .

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge  mit  den  für
die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.

, den  ten  19

Der  Vorstand  der  Verkehrskontrolle. *)
(Unterschrift)

*)  Bei  Privatbahnen:  Name  und  Dienststellung  des  Beamten  der  Steuerverwaltung.
        <pb n="95" />
        schließlich  der  Abgabe:

 

 

 

 

  Im  Im
Gepäck  Sonder-  Übergangs-  Straßen-  Im
Hunde-  Fahrrad-  Monat  Monat    Monat  züge  nach  bahn,  im  Bemerkungen
  besonderem  örtlichen  ganzen
karten  karten  Tarif  lort  Schiffs-    und
u.  dergl.  karten  im Landverkehre

ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.
  

  10,714  %  10,714

10,  714  %  10,714  %

 

 

 

 

 

 

 

 

Hierauf  sind  abschläglich  gezahlt:

im  Monat

Davon  ab  für  erstattete  Abgabebeträge

,  den

 

 

 

bleiben
19  It.  Nr.    des
19  Einnahme-19
  "  buchs
bleiben  zu  zahlen
"  erstatten  ...  
ten  19

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)
        <pb n="96" />
        —  S

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  abzuliefernde

Gesamtbetrag  festgestellt  worden  zu...  ℳ  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ℳ  Pf.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ℳ  Pf.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ...  ℳ Pf.

Zusammen  ℳ  Pf.
zahlen

Es  bleiben  somit  zu  erstatten  ℳ  Fi.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  ℳ  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.  
, den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)

Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  ℳ  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="97" />
        Eingegangen,  den

ten

Muster  15.

 

(Ausführungsbestimmungen  §  58  Abs.  1)

 

 

 

 

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruck)
Nachweisung
der  abgabepflichtigen  Einnahmen
d  zu
  den  Monat  19
für
das  te  Vierteljahr  19
aus  dem  Personen-  und  Gepäckverkehre.
Laufende Nummer  Gesamteinnahme  einschließlich  der  Abgabe:
Bezeichnung      Sonder-  Im  Straßenbahn-,
  des  Für  da  Fahrausweise  aller  Art    im örtlichen  Schiffe-  Im  Bemer-
    nach  be- Gepäck-  und  im  Landverkehre  ganzen  sungen
"  Verkehrs  2.  3.  sonderem  fracht  
Klasse  Klasse  Tarif  und  Fahraus-  Gepäck-
  dergl.  weise  fracht
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
Zusammen  
Darin  an  Ab-  12,281  %  10,714  %  10,714  10,714  %  5,660  %  5,660  %
gabe  enthalten  "·

 

 

 

 

 

 

DavonabiiikerstatteccAlmabelveträae....
bleibcn....
Hierauf  sind  abschläglich  gezahlt:

im  Monat  19  II.  Nr.  D1  deds  ......
-  -  m  --  Einnolnne--......
L  bucho  1
bleiben  zu  zahlen
erstatten
,den  ten  19
(Firma)
(Unterschrift)

 

 

 

 

Es  wird  bescheinigt,  daß  die  oben  angegebenen  abgabepflichtigen  Einnahmebeträge  mit  den

für  die  Betriebsrechnung  festgestellten  Beträgen  übereinstimmen.
kon

19

(Name  und  Dienststellung  de:  Beamten  der  Sienerverwaltung)

,  den
        <pb n="98" />
        84  —

Festsetzung  der  Abgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  abzuliefernde

Gesamtbetrag  festgestellt  worden  zu    ...  ℳ  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ...  ℳ   Pf.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  Pf.
vom  ten  19  Nr.  des  Einnahmebuchs
  für  den  Monat  19  ...  ℳ   Pf.
Zusammen  ℳ  Pf.
      zahlen
Es  bleiben  somit  zu  erstatten    ℳ   Pf.
, den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

Empfangsbekenntnis.

Vorstehender  Betrag  von  ℳ  Pf.,  in  Worten.
Mark  Pf.,  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
den  ten  19

(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruck)
  (Unterschrift)

Erstattungsbescheinigung.
Vorstehender  Betrag  von  ℳ  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.,  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  den  Monat  19
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)
(Unterschrift)
        <pb n="99" />
        Eingegangen,  den  ten
des  Ammeldungsbuchs.

Nr.

(Amtsstempelabdruck)  

19

Anmeldung

zur

(Ausführungsbestimmungen  §  63  Abs.  2)

Abstempelung  von  Fahrausweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:  Die  Fahrausweise  sind  in
der  Anmeldung  getrennt  nach  den  verschiedenen
Fahrstrecken  oder  Fahrpreisen  aufzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

  Es  sind  abzustempeln:
  Name  Fahrpreis  Abgabetag
Lau-    Betrag
  und  Gat-  Reihen-  Lau-  (§  52  Betrag
Laufende Nummer  Wohnort    fende  des  ein-  der
  bezeich-    Stückzahl  Fahr-  ins-  der
  des  tung  Num-  zelnen  ins-  Abgabe  lungen
  nung  klasse  Ausf.-  
  mern  klasse  Fahraus-  gesamt  
Anmelders  weises  Best.)
  
  der  Fahrausweise  Mark  Pf.  Mark  Pf.  v. H.  
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11

Zusammen
,  den  ten  19
(Firma)
(Unterschrift)

 

Den  Rückempfang  der  abgestempelten  Fahrausweise
  bescheinigt

,  den

ten

19
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        (Umschlag)

 

 

 

Gepächzettelblock
Nr.
zur  Entrichtung  der  Reichsabgabe  vom  Gepäckverkehre  für  d

in

Dieser  Block  enthält  250  Blätter  mit  durch-  Ausgehändigt  am  ten  19
laufender  Nummer.

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck



 

(Ausführungsbestimmungen  §  64  Abs.  3a)

Muster  17.
        <pb n="102" />
        Muster  17)

(Noch:

(Einlage)

 

245  Stammabschnitt  A

Der  Unterzeichnete  hat  am
19  die  nachverzeichneten  Gepäckstücke

zur  Beförderung  von

245  Gepäckzettel
(Abschnitt  B)
Der  Unterzeichnete  hat  am
19  die  nachverzeichneten  Gepäckstücke

zur  Beförderung  von

 

 

 

 

nach  übernommen.  nach  übernommen.
Beförde-    Beförde-Zahl
  und  Art  der  Gewicht  Zahl  und  Art  der  Gewicht
Gepäckstücke  rungspreis  Gepäckstücke  rungspreis
kg  Mark  Pf.  kg  Mark  Pf.
1.  1.
2.  2.
3.  3.
4.  4.
5.  5.
6.  6.
Zusammen  .  Zusammen.  .

 

Hiervon sind 12 6 *) von Hundert
als  Reichsabgabe  mit  Mark  Pf.
zu  entrichten **).

(Name  
  
Wohnort  des  Betriebsunternehmers)

*)  Bei  Unternehmungen  der  im  § 11  Abs.  5  des  Gesetzes
  bezeichneten  Art.

**)  Nicht  auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis
  eingerechnet  ist.

 

 

Hiervon  sind  12  6 *)  vom  Hundert
als  Reichsabgabe  mit  Mark  Pf.
zu  entrichten  **).

(Name  
Wohnort  des  Betriebsunternehmers)

*)  Bei  Unternehmungen  der  im  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes
  bezeichneten  Art.

**) Nicht  auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungepreis
  eingerechnet  ist.

Abschnitt  C

245

245

245

245
        <pb n="103" />
        Eingegangen,  den  ten  19  Muster  18.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  64  Abs.  3  b)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

über
die  im  Vierteljahr  19  von  dem
in  ausgeführten  Gepäckbeförderungen.

Der  Unterzeichnete  hat  in  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  die  in  den  anbei  abgelieferten
Stammabschnitten  der  Blöcke  Nr.  bis  aufgezeichneten  Gepäckstücke  zu  den  darin  bezeichneten
Beförderungspreisen  befördert  und  meldet  die  hiervon  geschuldete  Abgabe  zur  Entrichtung  an.

 

 

 

 

 

 

  Gesamtbetrag  des  Beför-Nummer
  der  einzelnen  Blöcke  Gesamtbetrag  der  Abgabe  *),  derungspreises  einschließlich
der  eingerechneten  Abgabe **)
Mark  Pf.  Mark  Pf.
Nr.  ...
Zusammen
Hiervon  beträgt  die  Abgabe
10,714%  —  5,660%  ***)  —
mit  Mark  Pf.
,  den  ten  19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Mark  Pf.,  in
Buchstaben:
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)

,    (Unterschrift)

*)  Auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis  nicht  eingerechnet  ist.
**)  Auszufüllen,  falls  die  Abgabe  in  den  Beförderungspreis  eingerechnet  ist.
***) Bei  Unternehmungen  der  im  §  11  Abs.  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Art.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        51

 

Eingegangen,  den  ten  19  Muster  19.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  66  Abs.  1)

(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

über
die  an  d  zu
zurückgewährten  Abgabebeträge  für  im  voraus  versteuerte  Fahrausweise  für  das
Vierteljahr  19

Hierbei
Stück  versteuerte  Fahrausweise,
für  die  der  Fahrpreis  einschließlich  der  den
Reisenden  in  Rechnung  gestellten  Abgabe  ganz
oder  teilweise  zurückgewährt  worden  ist,  nebst
Heften  Belege *),  —  die  zu  einer
späteren  Verwendung  ungeeignet  und  daher

unabgesetzt  geblieben  sind,  nebst  Heften
Belege *).
,  den  ten  19
(Unterschrift)

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.

Vernichtungsbescheinigung.
Nach  Prüfung  und  Feststellung  der  Erstattungsfähigkeit
  sind  von  den  nebenbezeichneten

  Fahrausweisen  Stück
durch  vernichtet
worden.

den  ten  190

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)


Empfangsbescheinigung.
Von  den  nebenstehend  bezeichneten  Schriftstücken
  habe  ich

Stück  versteuerte  Fahrausweise,

Hefte  Belege,

zurückempfangen.
,  den  ten  19

(Unterschrift)
        <pb n="106" />
        —  92  —

 

Laufende  Nummer

 

 

 

 

Der  Fahrpreis  einschließlich  der  Abgabe  wurde  Die  erstattungsganz
  zurückgewährt  zu  folgenden  Abgabe  9
2.  teilweise  versteuerten  Fahrausweisen:  satz  fähige  Abgabe  beträgt
b.  (§  52
Es  sind  unabgesetzt  geblieben  die  folgenden,  zu  einer  späteren    
Verwendung  ungeeigneten  versteuerten  Fahrausweise:  der  für  den  Bemerkungen
  Ausf.
Art  der  Preis  des  an  einzelnen  inseinzelnen
  Fahrpreis sind teil-  Best.)  Fahr.  gesamt
Erstattung    Gattung  Fahrklasse  Stückzahl  Fahraus-  weise  zurück-  ausweis
(a1— a2—b)    weises  gewährt  (a2)  
    ℳ   Pf.  ℳ   Pf.
1  2 3  4  5  6  7  8  9    10  11
Zusammen

Die  Richtigkeit  bescheinigt

,  den

(Firma)
(Unterschrift)

ten

 

19

Festsetzung  des  zu  erstattenden  Abgabebetrags.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  rechnerisch  und  nach  den  vorgelegten  Belegen  geprüft  worden.

Der  erstattungsfähige  Betrag  wird  danach  festgestellt  zu
ℳ  Pf.  in  Worten:
,  den

(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruck)  
(Unterschrift)

ten

Mark  Pf.

19

Anmerkung:  Die  Fahrausweise  sind  nach  Fahrklassen  und  Preisstaffeln  geordnet,  im  Falle  von  a2  auch

einzeln  aufzuführen.
        <pb n="107" />
        Muster  20.
(Ausführungsbestimmungen  § 78)

Einnahmebuch

de

(Bezeichnung  der  Steuerstelle)      zu

 

über  das  Aufkommen  der  Ababe  aus  der  Besteuerung  des  Personen-  und
Güterverkehrs  für  das  Rechnungsjahr  19

 

 

 

Dieses  Buch  enthält  _______  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
____  den  19____  Name
(Dienststellung)
Name)
(Dienststellung
Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
2.  Das  Buch  wird  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Vierteljahrsschluß  aufgerechnet.  Die  Summen
der  vier  Vierteljahre  werden  am  Jahresschlusse  wiederholt  und  aufgerechnet.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

15
        <pb n="108" />
        94  —

Betrag  der  erhobenen

Tagessumme

Be- 



 

Abgabe  aus  der

Besteuerung
des  des  Personen,  und
Güterverkehrs  Gepäckverkehrs
Mark  Pf. Mark  Pf.
6

5

(Spalte  5
und  6)

Mark  Pf.

merkungen
        <pb n="109" />
        —  95  —

Muster  21.
(Ausführungsbestimmungen  §  74  Abs.  1)

Anmeldungsbuch

(Bezeichnung  der  Steuerstelle)  zu
über  die  Erhebung  der  Abgabe  aus  der  Besteuerung  des  Personen-  und
Güterverkehrs  für  das  Rechnungsjahr  19

 

 

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Gefũhrt  von
________,  den.........    19...  (Name)
(Name  (Dienststellung)  
Dienststellung  
Anleitung.
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
2.

  In  das  Anmeldungsbuch  sind  alle  Anmeldungen,  Lieferscheine  und  Nachweisungen  sowie  sonstigen  Anzeigen,  auf
Grund  deren  eine  Abgabenerhebung  erfolgt,  einzutragen.

Das  Buch  ist  am  Jahresschluß  abzuschließen  und  in  der  Spalte  5  aufzurechnen.

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

3.

15*
        <pb n="110" />
        —  v96  —

 

Lfd.
Nr.

Tag  der
Eintragung


 

Name,  Stand  (Firma)
und  Wohnort  des-Anmeldungspflichtigen


 

Gegenstand
(Verkehrsnachweisung
  der
Eisenbahnen.
Nachweisungen.
Anmeldungen.
Abschlagszahlung.
Abfindung  usw.)

 

4

Betrag
der
Abgabe

Mark  Pf.

 

Zeitraum


 

 

für  den

 

die    
die  Abgabe

entrichtet
ist

Der  Betrag
Spalte  5
ist  nachgewiesen

im  Einnahmebuch


unter  Nr.

Bemerkungen
        <pb n="111" />
        —  97  —

 

Bestimmungen
über  den
Ersatz  des  Steuerwerts  der  ungebrauchten  Fahrkartenstempelmarken  und  abgestempelten
Fahrausweise.

Gemäß  §  34  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-
  und  Güterverkehrs  werden  für  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  Fahrkartenstempelmarken  und  versteuerten
  abgestempelten  Fahrausweise  folgende  Bestimmungen  getroffen:

A.  1.  Ersatz  wird  nur  geleistet,  wenn  er  bis  spätestens  31.  Dezember  1918  bei  einer  zuständigen

Stelle  beantragt  wird.  Später  eingehende  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.

Der  Antrag  auf  Ersatz  des  Steuerwerts  von  Marken  ist  schriftlich  oder  mündlich  bei
einer  bisher  zum  Vertriebe  von  Fahrkartenstempelmarken  zuständigen  Amtsstelle  unter
Überreichung  der  Marken  zu  stellen.  Der  Ersatz  wird,  nachdem  die  Stelle  festgestellt
hat,  daß  die  Marken  echt  und  ungebraucht  sind,  ohne  weitere  Anweisung  in  Höhe  des
Nennwerts  der  Marken  geleistet.  Die  Amtsstelle  kann  verlangen,  daß  die  Marken,
soweit  sie  nicht  in  unangebrochenen  Bogen  zu  100  Stück  vorgelegt  werden,  in  Reihen
von  je  10  Stück  unmittelbar  nebeneinander  und  gegebenenfalls  in  Bogen  von  je  100  Stück
zu  je  10  solcher  unmittelbar  untereinandergeordneten  Reihen  auf  Papierbogen  ausgeklebt,
überschießende  Stücke  aber  lose  überreicht  werden,  ferner  daß  jeder  Papierbogen  mit  dem
Firmenstempel  oder  dem  Namen  des  Antragstellers  gekennzeichnet  werde.

Die  gegen  Ersatz  des  Steuerwerts  zurückgenommenen  und  die  bei  den  Amtsstellen
  vorhandenen  Fahrkartenstempelmarken  sind  bei  den  Amtsstellen  in  Gegenwart  von
zwei  Beamten,  von  denen  einer  tunlichst  ein  oberer  Beamter  sein  soll,  zu  vernichten.

Auf  die  Erstattung  des  Steuerwerts  der  versteuerten  abgestempelten  Fahrausweise  finden
die  Bestimmungen  des  §  66  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  8.  April
1917  entsprechende  Anwendung.

B.  Für  die  nach  den  Bestimmungen  unter  A 2  vernichteten  Stempelmarken  werden  den
  Landesregierungen      die  an  die  Reichsdruckerei  entrichteten  Herstellungskosten  vom  Reiche
vergütet.

Die  Herstellungskosten  sind  in  Anlage  7  zu  den  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten
  zu  berechnen  und  in  letzteren  als  besondere  Verwaltungskosten,  getrennt  von
den  gewöhnlichen,  in  Ansatz  zu  bringen.

2.

3.

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Dezember  1917  beschlossen,  daß
die  Gemeinden  Dresden,  Blasewitz  und  Loschwitz,
die  Gemeinden  Pirna,  Copitz  und  Posta
im  Königreiche  Sachsen  je  als  ein  Ort  im  Sinne  des  §  3  Abs.  1  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  8.  April  1917
über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  329)  anzusehen  sind.
Berlin,  den  6.  Februar  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hoffmann.
        <pb n="112" />
        2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Bestimmungen
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  23).
Vom  31.  Januar  1918.

Auf  Grund  der  §§  2,  6  und  7  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Jannuar  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23)  wird  bestimmt:  §
1.
Die  Übernahmepreise,  welche  die  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  in
Berlin  für  die  von  ihr  abgenommenen  Futtermittel  und  Hilfsstoffe  zu  zahlen  hat  (§  7  Abs.  1  der
Verordnung)  und  die  Zuschläge  bei  Lieferung  einschließlich  Sack  (Sackzuschläge)  dürfen  für  die  Tonne
(1000  Kilogramm)  folgende  Beträge  nicht  übersteigen:

Übernahme-  Sack-A.

  Körnerfutter.  preis  zuschlag
ℳ
1.  Lupine  ......  400,—  30,—
2.  Runkelrübensamen  Zuckerrüben-  und  Futterrübensamen)  350,—  30,—
3.  Kanariensamen  585.—  30,—
4.  Getreideabfälle,  soweit  sie  vor  Lieferung  des  Getreides  an  die  Mühle  anfallen,
nämlich:
Ähren  (Rispenhülsen)  jeder  Art  Getreide,  ganz,  zerbrochen  oder  irgendwie
  zerkleinert,
Spreu  von  jeder  Getreideart,  ganz,  zerbrochen  oder  irgendwie  zerkleinert  50,—  60,—
5.  die  zu  4  genannten  Getreideabfälle  fein  gemahlen  120,—  30,—
6.  Reinigungsabfälle  der  Mühlen  aus  Getreide:
a)  Trieurabfälle  ...  195,—  30,—
b)  Abfälle  der  Spitz-  und  Schälmaschinen  ...  120,—  30,—
c)  Spreuabfälle  ....  37,50  30,
7.  Spelzschalen  (Spelzhülsen)  ...  50.  60,  —
8.  Spelzschalen  Spelzhülsen    fein  gemahlen  Mahlgut  5  und  6  120,  30,  —
9.  Mais  (Welschkorn)  ..  300,  30.
B.  Abfälle  der  Müllerei.
10.  Buchweizenschalen  50,—  60,
11.  Buchweizenkleie  130,  3½0.—

Zu  11:
Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  höchstens  20  vom  Hundert  Rohfaser;  für  jeden
Hundertteil  mehr  an  Rohfaser  ermäßigt  sich  der  Preis  um  1,75  ℳ  für  die
Tonne.  Übersteigt  der  Rohfasergehalt  30  vom  Hundert,  so  gilt  die  Ware  als
Buchweizenschalen.
12.  Fußmehl,  Ausklopfnehl  120,  30,
13.  Mehle  aus  Früchten  im  Sinne  der  §§  1,  2    der  Reichsgetreideordnung  vom
21.  Juni  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.    507),  die  zur  menschlichen  Ernährung

nicht  geeignet  sind    235,  30,—
14.  Erdnußschalen    ...........  48,  60,  —
15.  Erdnußkleie  ohne  Schalen  100,  30,—

16.  Haferspelzen  (Haferhülsen  und  Haferschalen),  Gerstenspelzen      50,—  60,—
        <pb n="113" />
        17.

18.

19.














Übernahmepreis

ℳ
Haferschlamm    170,—
Der  Preis  gilt  für  Ware,  die  mindestens  5  vom  Hundert  Fett  enthält  für  
jeden  vollen  Hundertteil  mehr  an  Fett  erhöht  sich  der  Preis  um  20  ℳ
weniger  als  5  vom  Hundert  Fett  gehalt  gilt  als  Haferkleie  (s.  Ausführungsbestimmungen
  zu der  Verordnung  über  Kleie  aus  Getreide  vom  1.  November  1917
Hirseschalen    48,—
Reiskleie  und  selen,  48,—
Reisfuttermehl  200,—
Zu  20:
Als  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  gilt  Ware  mit  18  vom  Hundert
Mindestgehalt  an  Protein  und  Fett.
Kakaoschalen,  Kakaopulver  48,—
Erbsenschalen    130,—
Erbsenkleie  260,—
Maisabfälle  (Maiskleie,  Homco,  Homini,  Maizena  usw.)  240,—
C.  Abfälle  der  Stärkefabrikation  und  der  Gärungsgewerbe.
Kartoffelpülpe,  getrocknet  210,—
Kartoffelpülpe,  naß  7,—
zu  26
  Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  mindestens  15  vom  Hundert  Trockengehalt.
Kartoffelpülpe,  gesäuert  14.—
Getreidetreber,  getrocknet  (Schlempe)  200,—
Kartoffelschlempe,  getrocknet    125,—
Roggenschlempe,  getrocknet  242,—
Biertreber,  getrocknet  350,—
Biertreber,  naß  50,.—
Trub  und  Geläger,  getrocknet  350,—
Zu  33:
  Der  Preis  gilt  für  eine  Ware  mit  mindestens  30  vom  Hundert  Protein  und
Fett  o  ur  jedes  fehlende  vom  Hundert  Protein  und  Fett  vermindert  sich  der  Preis
um 10 ℳ
Hopfentreber,  getrocknet  125,—
Malzkeime  200,—
Malzstaub,  Malzpolierabfälle  100,—
Maisschlempe,  getrocknet  264,—
D.  Ölkuchen.
Ravisonkuchen  200,—
Hederichkuchen  200,—
Hanfkuchen  210,—
Bucheckernkuchen  240,—
12.  Rübsenkuchen.  240,—
Leindotterkuchen  240,—
Rapskuchen  240,—
Mohnkuchen  240,
Maiskuchen  240,  —
Nigerkuchen  260,  —
  Maiskeimkuchen  270,—

Sackzuschlag


30,—

60,—
30,—

45,  —
45,—
30,—
30,—

30,  —

60,—
30,—

60,  —
45,—

60,—
45,—
30,—
30,—
        <pb n="114" />
        49.
50.
51.

52.
53.
Leinmehl  und  -schrot
55.
56.
57.

58.



59.

60.

61.  
Fleischkuchen  gemahlen
63.  

62.


64.  
65.  Leimgallerte  (eingedickte  Leimbrühe  aus  Abdeckereien  Schlachthöfen  und




66.
Kastanien,  waldfrisch,  schalentrocken
68.  

Heringsmehl
Zu  59

Leinkuchen  
Sonnenblumenkuchen
Mehle  aus  Ölkuchen  10 ℳ  Aufschlag  für  die  Mahlkosten

E.  Ölmehle  (durch  Extraktion  gewonnen).

Palmkernmehl  und  -schrot
Raps-  und  Rübsenmehl

Kokosmehl  und  -schrot
Sojamehl  und  -schrot
Rizinusmehl,  entgiftet.

F.  Tierische  Produkte  und  Abfälle.
Tierkörpermehl,  Kadavermehl,  deutsches  Fleischfuttermehl

Zu  58:
  Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalt  von  55  vom  Hundert
Protein  und  Fett  und  einem  Höchstgehalte  an  Asche  von  35  vom  Hundert.  Jeder
Hundertteil  Mindergehalt  an  Protein  und  Fett  wird  mit  9,10 ℳ,  jeder  Hundertteil
Mehrgehalt  an  Asche  mit  7,10  ℳ,  für  1000  kg  in  Abzug  gebracht.

Als  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  gilt  Ware  mit  50  vom  Hundert
Mindestgehalt  an  Protein  und  Fett  und  einem  Höchstgehalte  von  4  vom  Hundert
Kochsalz.  Für  jedes  vom  Hundert  mehr  an  Kochsalz  kommen  5  vom  Hundert  des
Preises  in  Abzug.

Fischfuttermehl,  Dorschmehl
Zu

60:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Gehalt  von  mindestens  55  vom  Hundert
Protein  und  einem  Höchstgehalte  von  4  vom  Hundert  Kochsalz.  Jeder  Hundertteil
Mindergehalte  an  Protein  wird  mit  8 ℳ  für  1000  kg,  jeder  Hundertteil  mehr

an  Kochsalz  mit  5  vom  Hundert  des  Preises  in  Abzug  gebracht.

Fleischkuchen

Blutmehl

Zu  63:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  einem  Mindestgehalt  von  13  vom  Hundert
Stickstoff.  Jeder  Hundertteil  Mindergehalt  an  Stickstoff  wird  mit  33,70  ℳ  für
1000  kg  in  Abzug  gebracht.

Fettgrieben
sonstigen  Betrieben)
Zu  65:
Der  Preis  gilt  für  1000  kg  Nettogewicht  mit  einem  Mindestgehalte  von
45  vom  Hundert  stickstoffhaltigen  Bestandteilen;  jeder  fehlende  Hundertteil  wird
mit  10 ℳ  in  Abzug  gebracht;  in  dem  Preise  ist  die  Verpackung  in  guten,  versandfähigen
  Leihfässern  inbegriffen.
G.  Sonstige  Futtermittel.
Eicheln,  waldfrisch,  schalentrocken

Eicheln,  lufttrocken

Übernahmepreis


300,—

440.—

240,—
650,  —

330,—
450,—

Sack-
  zuschlag  

30,  —

30,—

30,—

30,—

30,—

30,—
30,—
30,—

30,—
        <pb n="115" />
        74.
Obsttrester,  frisch
76.
77.

78.

79.

80.
81.

—  101  —

Kastanien,  lufttrocken

Brennesselblätter,  getrocknet  

Kleehülsen

  Zuckerrübenblätter,  Zuckerrübenköpfe  und  Zuckerrübenschwänze,  getrocknet

Zu  72:

Der  Preis  gilt  für  gesunde  Ware  mit  einem  Gehalte  von  mindestens  8  vom
Hundert  Protein,  höchstens  12  vom  Hundert  Sand  und  höchstens  14  vom  Hundert
Wasser.  Jeder  Hundertteil  weniger  an  Protein  sowie  jeder  Hundertteil  mehr  an
Sand  oder  Wasser  kommt  mit  1½  vom  Hundert  des  Preises  in  Abzug.  Übersteigt
  der  Gehalt  an  Wasser  15  vom  Hundert,  so  kommt  jeder  15  vom  Hundert
übersteigende  Hundertteil  mit  5  vom  Hundert  des  Preises  in  Abzug.

Grünes  Kartoffelkraut,  getrocknet

Zu  73:

Der  Preis  gilt  für  eine  gesunde  Ware  mit  einem  Gehalte  von  mindestens
8  vom  Hundert  Protein,  höchstens  6  vom  Hundert  Sand  und  höchstens  12  vom
Hundert  Wasser.  Jeder  Hundertteil  weniger  an  Protein  sowie  jeder  Hundertteil
  mehr  an  Sand  oder  Wasser  kommt  mit  1½    vom  Hundert  des  Preises  in
Abzug.  Übersteigt  der  Gehalt  an  Wasser  14  vom  Hundert,  so  kommt  jeder
14    vom  Hundert  übersteigende  Hundertteil  mit  5  vom  Hundert  des  Preises
in  Abzug

Mehle  aus  Stroh  aller  Art

Obsttrester,  abgebrannt
Obsttrester,  getrocknet

H.  Hilfsstoffe.
Torfstreu,  straff,  gepreßt  in  handelsüblicher  Packung
Zu 78:

Der  Preis  gilt  für  Torfstreu,  von  welcher    10 000  kg  mindestens  42  cbm
Raummaß  ausmachen.  Für  jeden  vollen  Kubikmeter  mehr  erfolgt  ein  Zuschlag
von  1 ℳ  für  die  Tonne,  für  jeden  en  42  cbm  fehlenden  vollen  Kubikmeter  ein
Abzug  von  1 ℳ,  für  jeden  an  37  cbm  fehlenden  vollen  Kubikmeter  ein  Abzug
von  1,25  ℳ,  für  jeden  an  32  cbm  fehlenden    vollen  Kubikmeter  ein  Abzug  von
2 ℳ  für  jeden  an  27  cbm  fehlenden  vollen  Kubikmeter  ein  Abzug  von  3 ℳ
für  die  Tonne.

Torfmull,  straff,  gepreßt,  in  handelsüblicher  Packung
Zu 79:

Der  Preis  gilt  für  Ware  mit  50  vom  Hundert  Trockengehalt.  Jeder  Hundertteil
  Trockengehalt  mehr  oder  weniger  wird  mit  1  ℳ  für  1000  kg  in  Ansatz  gebracht.

  Der  Preis  darf  50  ℳ  für  1000  kg  nicht  übersteigen.  Der  Lieferungspllichtige
  hat  den  Frachtbrief  mit  einer  Bescheinigung  versehen  zu  lassen,  aus  der hervorgeht, 
aus  wieviel  Kubikmeter  loser  Torfstreu  jeder  Ballen  der  Sendung  hergestellt ist.


Aus  Moostorf  hergestellte  Torfsoden,  lufttrocken,  gestürzt,  zur  Herstellung  von
Torfstreu  oder  Torfmull  geeignet  für  1  cbm  
Kohlensaurer  Futterkalk  (Schlemmkreide)  für  die  Tonne  1000  kg

82.  Chlorcalcium  (Kalz,  Bionährkalk  usw.)

ist  maßgebend,  gleichviel,

Der  Preis  gilt  für  1000  kg  chemisch  reine  Ware.

Übernahme-  Sackpreis
  zuschlag  

150,—  —
300,— 60,—
50,—  60,—
300,—  60,—
300,—    60,—
100,—  30,—
50,—  —
15,  —  —
300,—
42,  —
40,—  —
2,50  —
50,— 30,—
500,— 30,—

Die  Übernahmepreise  gelten  für  gesunde  Ware  von  mindestens  mittlerer  Art  und  Güte  frei
Eisenbahnwagen  oder  Schiff  der  Verladestation  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung.  Das  Bruttogewicht

geliefert  wird.

ob  die  Ware  einschließlich  Sack,  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken

16
        <pb n="116" />
        Der  Preisberechnung  ist  das  auf  der  Abgangsstation  durch  bahnamtliche  Wiegebescheinigung
oder  durch  Bescheinigung  eines  vereidigten  Wiegers  festgestellte  Gewicht  zugrunde  zu  legen.  Der  zur
Lieferung  Verpflichtete  ist  zu  dieser  Feststellung  verpflichtet.  Ist  die  Feststellung  unterblieben,  so
gilt  für  die  Preisberechnung  das  an  der  Empfangsstation  bahnamtlich  festgestellte  Gewicht.

§  2.

Bei  jeder  Lieferung  von  Futtermitteln,  für  die  ein  Höchstgehalt  oder  ein  Mindestgehalt  von
Bestandteilen  vorgesehen  ist,  hat  der  Lieferungspflichtige  den  Gehalt  an  diesen  Bestandteilen  durch  Vorlegung
  einer  Analyse  der  zuständigen  landwirtschaftlichen  Versuchsstation,  oder,  soweit  es  sich  um  Abfälle
  der  Müllerei  handelt,  der  Versuchsstation  für  Getreideverarbeitung,  Berlin,  Seestraße  11,  und
einer  Bescheinigung  der  Probeentnehmer  über  die  ordnungsgemäße  Probeentnahme  nachzuweisen.  Die
Probeentnahme  hat  durch  vereidigte  Probeentnehmer,  oder,  falls  solche  am  Verladeorte  nicht  vorhanden
sind,  durch  zwei  Unparteiische  zu  erfolgen.

Bei  Lieferung  von  Mengen  unter  100  Zentnern  sind  die  Nachweise  nur  auf  Verlangen  der
Bezugsvereinigung  zu  führen.

§ 3.

Der  Lieferungspflichtige  hat  die  Ware  nach  Wahl  der  Bezugsvereinigung  lose  oder  einschließlich
Sack  oder  in  Leihsäcken  oder  in  eingesandten  Säcken  zu  versenden.  Der  Lieferungspflichtige  hat  die
Sackbänder  zu  stellen.

Bei  Lieferung  einschließlich  Sack  erhöht  sich  der  Übernahmepreis  um  den  Sackzuschlag.  Soweit
der  Sackzuschlag  nicht  gemäß  §  1  festgesetzt  ist,  wird  er  von  der  Bezugsvereinigung  bestimmt;  er  darf
nicht  weniger  als  30  Mark  und  nicht  mehr  als  60  Mark  für  die  Tonne  betragen.

Bei  Lieferung  in  Leihsäcken  ist  eine  Leihgebühr  von  1  Pfennig  für  den  Sack  und  Tag,  gerechnet
  vom  Tage  der  Verladung  bis  zum  Tage  der  Wiederabsendung,  höchstens  aber  für  30  Tage
zu  zahlen.  Die  Leihsäcke  sind  frachtfrei  der  vom  Verleiher  zu  bestimmenden  Eisenbahnstation  zurückzuliefern.
  Sind  die  Leihsäcke  nicht  binnen  30  Tagen  wieder  abgesandt,  kann  der  Verleiher  neben  der
Leihgebühr  Ersatz  der  Säcke  in  Höhe  von  4  Mark  für  den  Sack  beanspruchen.

Die  Bezugsvereinigung  ist  berechtigt,  diesen  Betrag  und  die  Leihgebühr  für  30  Tage  bei  der
Berechnung  der  Futtermittel  in  Rechnung  zu  stellen.  Bei  rechtzeitiger  Wiederabsendung  der  Säcke  ist
der  Betrag  und  die  Leihgebühr,  soweit  auf  diese  ein  Anspruch  nach  Abs.  3  nicht  entstanden  ist,  zurückzuvergüten.


Kommt  der  Lieferungspflichtige  dem  Verlangen  der  Bezugsvereinigung,  die  Ware  einschließlich
Sack  oder  in  Leihsäcken  zu  versenden,  binnen  14  Tagen  nicht  nach,  so  kann  die  Bezugsvereinigung
einen  Preisabschlag  von  25  Pfennig  auf  den  Zentner  eintreten  lassen,  es  sei  denn,  daß  der  Lieferungspflichtige
  nachweislich  ohne  sein  Verschulden  nicht  in  der  Lage  war,  die  Säcke  zu  beschaffen.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  bis  4  gelten  nur  für  Gewebesäcke.

§ 4.
Die  Vergütung  für  Aufbewahrung,  pflegliche  Behandlung  und  Versicherung  der  Ware  (§  6
der  Verordnung)  beträgt  für  jeden  angefangenen  Monat  1  Mark  für  die  Tonne.

§ 5.

Im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  (§  6  Abs.  3  der  Verordnung)  hat  der  Besitzer  die
Mengen,  die  er  der  Bezugsvereinigung  liefern  will,  von  seinen  übrigen  Beständen  abzusondern.  Er
hat  den  Zustand,  in  dem  sie  sich  befinden,  durch  Sachverständige  feststellen  zu  lassen,  die  von  der
Landwirtschaftskammer  oder  von  der  entsprechenden  Landwirtschaftsvertretung  seines  Bezirkes  ernannt
werden.  Befinden  sich  die  Gegenstände  in  unverdorbenem  Zustand,  so  hat  der  Besitzer  eine  Bescheinigung
  der  Sachverständigen  hierüber  unverzüglich  der  Bezugsvereinigung  beizubringen.  Können
die  Sachverständigen  diese  Bescheinigung  nicht  ausstellen,  so  ist  unter  ihrer  Aufsicht  Probe  zu  entnehmen,
  die  versiegelte  Probe  der  landwirtschaftlichen  Versuchsstation  des  Bezirkes  zur  Feststellung
der  Beschaffenheit  und  des  Minderwerts  zu  übersenden  und  die  Versuchsstation  zur  unverzüglichen
Mitteilung  des  Befundes  an  die  Bezugsvereinigung  zu  veranlassen.  Die  Kosten  fallen  dem  Besitzer
zur  Last.
        <pb n="117" />
        108  —
§ 6.
Die  Bestimmungen  treten  am  10.  Februar  1918  in  Kraft.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  treten

die  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  18.  November  1916
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  150)  außer  Kraft.

Die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  3  gelten  nicht  für  Futtermittel  und  Hilfsstoffe,  die  beim  Inkrafttreten
  dieser  Ausführungsbestimmungen  auf  der  Abgangsstation  bereits  verladen  sind,  auf  diese
Futtermittel  und  Hilfsstoffe  finden  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  bisherigen  Ausführungsbestimmungen
  Anwendung.

Berlin,  den  31.  Januar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
von  Waldow.

3.  Maß-  und  Gewichtswesen.
Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  folgende  Form  von  Elektrizitätszählern  dem  unten  stehenden,  beglaubigungsfähigen  System
eingereiht.

Zu  System

die  Form  AZ  1.  Magnetmotorzähler  für  Gleichstrom,  hergestellt  von  der  Körting  &amp;amp;
Mathiesen  A.  G.  in  Leutzsch-Leipzig.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  25.  Januar  1918.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="118" />
        4.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Januar  1918  auf  Grund  des  §  1242  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
Die  §§  1234,  1237,  1240  und  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  1.  August  1917  ab
1.  für  den  im  Dienste  der  katholischen  Kirchengemeinde  St.  Joseph  zu  Bocholt
beschäftigten  Küster,  wenn  ihm  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der
Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach
den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist,
2.  für  Personen,  denen  auf  (Grund  einer  früheren  Beschäftigung  dieser  Art  Ruhegeld,
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den
Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  dabei  eine  Anwartschaft  auf
Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.
Berlin,  den  5.  Februar  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Wuermeling.

5.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausschließung  von  Telegrammen  mit  Empfangsanzeige.

Auf  Grund  des  § 1  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  von  1904  S.  229  ff.  und  von  1909  S.  228)  werden  Telegramme  mit  den  Vermerken:

„Empfangsanzeige“  oder  P  C  —,

„dringende  Empfangsanzeige“  oder  PCD  ,

„Empfangsanzeige  mittels  Post“  oder  —  P  C P
(vgl.  §  11  der  Telegraphenordnung)  vom  1.  März  ab  bis  auf  weiteres  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.

Berlin,  den  27.  Januar  1918.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Rüdlin.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld.  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="119" />
        —  105  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.



 

Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen zum Preis von 8 ℳ
Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnet.
XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,    den  15.  Februar  1918.  Nr.  7.
      
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Todesfall.  .  Seite  105  Januar  1918  Status  der deutschen  Notenbanken  Ende  106

1.  Konsulatwesen    

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  in  Osorno  (Chile)  Richard  Kraushaar  ist  verstorben.
        <pb n="120" />
        Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Januar  1918  nach  den  im  Reichsanzeiger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  lauten
Passiva.

    Event.

Ver-  »  ser-.
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Bezeichnung  —.———  ¶  Gegen  un  Gegen  1  Gegen  Sonstige  Gegen  s  Summe  Gegen  —

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2  SLaye##sche  Notenbark  7500|.  2  30G76T—  655580711—  4328291  —  —  97414s6t897152sk3045  28
2  Sächsische  Bank  zu  Dresdeseoch  7580  40890|  —  J29|  68—  5118  20501  3700  20  200|+  20%  1  M1333  M  2%##  “
4Wurttembergische  Notenban900  024—  198687/  27|49402  —  3343  130|-  100  3201|4#.  217  on  38315
5  Badische  Hank  900  22500  25491—  484  10000|—  4  52308|+  135200—  —  246%/  511  n1  510|.  12531  1
1
Zusammen.5  106  333  450|  407  7—221  035G  S16  917  1  380½  20  +  20311  1753  73

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

Bemerkunge.rn.
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        wesen.

107

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark.)
Aktiva.
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        <pb n="123" />
        —  109  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.



Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und   Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

         

 

 

 

 


Berlin,  Freitag,  den  22.  Februar  1918.    Nr.  8.
Inhalt:  1.  Handels-  und  Gewerbewesen  Bekannt-  wilden  Rebe,  Blättern  der  Weinrebe  und  von
2.  machung  über  Weinreben  Seite  109  Kastanienblättern  als  Ersatzstoff  bei  der  Herstellung  von
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Änderung  der  Ge-  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen  Waren.  110
schäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle

Festsetzung  des  Zigarettenkontingents    für  die  Zeit
schuß  vom  1.  Januar  bis  zum  30.  Juni  111
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Verwendung  von  Linden-  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

blättern,  Ahornblättern,  Platanenblättern,  Blättern  Polizeiwesen    11

für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe.  beigegebenen  Aus- 



1.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung
über  Weinreben.  Vom  16.  Februar  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung.  über  Kriegsmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volksernährung  vom
22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  401  wird  bestimmt:
18.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S. 823)    

§ 1.

Mit  Genehmigung  der  Landeszentralbehörden  oder  der  von  ihnen  bestimmten  Behörden
können  Rebteile  ohne  die  vorgeschriebene  vorherige  Entseuchung  (Nr.  26  der  mit  Bekanntmachung  vom
10.  März  1905  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  52  veröffentlichten  Grundsätze  des
Bundesrats  für  die  Ausführung  der  §§  1  bis  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,
vom  6.  Juli  1904  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  261  )  aus  einem  Weinbaubezirk  ausgeführt  werden,  wenn
sie  aus  unverseuchten  Gemeinden  stammen  und  als  Futtermittel  verarbeitet  werden  sollen.

§  2.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  Februar  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
von  Waldow.
        <pb n="124" />
        —  110  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Änderung  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ausschuß.

Die  §§ 6  und  7  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche
Zeitungsgewerbe  durch  §  12  der  Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  20.  Juni  1016  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  534)  beigegebenen  Ausschuß  vom  4.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Nr.  39  S.  221)  erhalten  folgende  Fassung:

§ 6.

Die  in  den  Sitzungen  des  Ausschusses  zu  entscheidenden  Einsprüche  werden  dem
Vorsitzenden  von  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe  spätestens
mit  der  Einladung  unter  gleichzeitiger  Übersendung  der  zur  Prüfung  des  Einspruchs
erforderlichen  Akten  bekanntgegeben.  Der  Vorsitzende  bestimmt  für  jeden  Einspruch  ein
Mitglied  als  Berichterstatter,  dem  er  die  Akten  alsbald  übersendet.

§ 7.

Der  Vorsitzende  bestimmt  die  Reihenfolge  der  Beratung  der  Einsprüche.  Über
jeden  Einspruch  wird  gesondert  verhandelt.  Der  vom  Vorsitzenden  bestimmte  Berichterstatter
  gibt  zunächst  eine  Darstellung  des  dem  Einspruch  zu  Grunde  liegenden  Sachverhalts,
  worauf  der  Leiter  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbe
oder  bei  seiner  Verhinderung  dessen  Stellvertreter  die  Gründe  darlegt,  die  die  Kriegswirtschaftsstelle
  veranlaßt  haben,  den  Antrag  des  Einsprechenden  abzulehnen.

Berlin,  den  20.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen  zu  genehmigen,
daß  den  Herstellern  von  Tabakerzeugnissen  die  Verwendung  von  Lindenblättern,  Ahornblättern,
  Platanenblättern,  Blättern  der  wilden  Rebe,  Blättern  der  Weinrebe  und  von
Kastanienblättern  als  Ersatzstoffe  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen
  Waren  mit  der  Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  jährliche  Mindestmenge
  je  20  kg  beträgt  und  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Tabakersatzstoff-Ordnung
Anwendung  zu  finden  haben.

Berlin,  den  21.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="125" />
        —  111  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen:

Auf  Grund  von  Artikel  III  Abs.  5  des  Gesetzes  über  die  Erhöhung  der  Tabakabgaben
  vom  12.  Juni  1916  wird  das  Zigarettenkontingent  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
bis  zum  30.  Juni  1918  auf  100  v.  H.  des  Kontingentsfußes  festgesetzt.

Berlin,  den  21.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

4.  Polizeiwesen.  

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung  Ausweiungsder

  Ausgewiesenen  ber  Bestrafung  beschlossen  hat  beschlusses

1  2    3  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Peter  Kretschmer,  geboren  am  5.  Februar  1888  zu  Na-  schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Preußischer  6.  Dezember

Arbeiter  gywake,    Komitat  Dolnau,  Ungarn,  Rückfall  und  schwere  Regierungspräsident  zu  1917.
ungarischer  Staatsangehöriger,  Körperverletzung  Breslau,
  (5  Jahre  Zuchthaus,  .
laut  Erkenntnis  vom  

13.  Dezember  1912),
2  Josef  Zacek,  Hilfs-  geboren  am  20.  Oktober  1883  zu  schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau-  17.  August
Smichow,  Bezirk  Pisek,  Böhmen  3 Jahre  Zuchthaus  bing,  Bayern,
    ortsangehörig  zu  Techarowitz,  ebenda,  laut  Erkenntnis  vom
  österreichischer  Staatsangehöriger,  28.  Januar  1915),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Alois  Dluhn  Kauf-  geboren  am  2.  April  1894  zu  Wien,  Betrug  im  Rückfall,  Stadtmagistrat  Lands-  12.  Dezember
Österreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Urkundenfälschung,    berg  (Lech),  Bayern,
österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuhälterei,  Über-

  

  tretung  des  §  363
R.  St.  G .B.  und
Bannbruch
4  Joseph  Gsell,  geboren  am  30.  September  1892  zu  Landstreichen  und  Königlich  Bayerische
1  Maler,  Luzern,  Schweiz,  ortsangehörig  zu  Betteln,  Polizeidirektion  zu


 

 

 

17.    Dezember 1917.

  Villmergen,  Kanton  Aargau,  ebenda,  München,
schweizerischer  Staatsangehöriger,  
5  Josef Rich,  Arbeiter,  geboren  am  9.  März  1874  zu  Prag,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer
Böhmen,  österreichischer  Staats-  Betteln,  Regierungspräsident  zu
angehöriger,  Frankfurt  (Oder),
Marie  Oberst,  Korb- geboren  am  19.  August  1901  zu  Sig-  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches
flechterin,  genweiler,  Oberamt  Tettnang,  Würt-  Betteln  Bezirksamt  Mühldorf,
temberg.  ortsangehörig  zu  Sporitz,
Bezirk  Komotau,  Böhmen,  österreichische
  Staatsangehörige,

9.  Oktober
1917.

19.  Januar
1918

 

 
 
  
 
 
 
 
 

 

 

 

Berlin,  Tarl  Heymanns  Verlag,  Verlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
18“
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  113  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.



 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  März  1918.  Nr.  9.

Inhalt:
Fre  1  E  E  2.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Befreiung  der  Termingeschäfte
die  Elektrischen  Prüfämter  Seite  113  in  Baumwolle  vom  Umsatzstemmel

 

1.  Maß  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende    System  von  Meßwandlern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

System  3  Form  NJ 11,

Stromwandler  für  einphasigen  Wechselstrom,  hergestellt  von  den  Siemens-Schuckert-Werken
  in  Berlin.
Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W  9  Linkstraße  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.
Charlottenburg,  den  15.  Februar  1918.
Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="128" />
        —  114  —
2.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Änderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  31.  Oktober  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1013)  hat  der  Bundesrat  folgendes  beschlossen:
Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des  Bremer
Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeschlossen
werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer  4b
des  Reichsstempelgesetzes  befreit.
Berlin,  den  22.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
(Reichsschatzamt.)
Im  Auftrage:  Dr.  Hoffmann.

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="129" />
        —  115  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
«  Mewwmwwmiedesqoqemsquwu

 

          

Berlin,  Freitag,den8.März1918.  Nr.  10.

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Gegenseitigleitgerklärung  über

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung;  —  Ermächti-  die  steuerliche  Behandlung  von  in  Deutschland  befindgungen
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  lichen  beweglichen  Nachlässen  österreichischer  und  von
Seite  115  in  Österreich  befindlichen  derartigen  Nachlässen  deutscher

Staatsangehöriger

 

1.  Konsulat  wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Stavanger  hat  an  Stelle  des  Herrn  Middelthon  den  Kaufmann  Nic.
Moeller  zum  Konsularagenten  in  Egersund  bestellt.

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Varna  beauftragten  Konsul  Daehnhardt
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Gerichtsassessor  Lisco
ist  auf  Grund  des  §5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.
        <pb n="130" />
        —  116
2.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Über  die  steuerliche  Behandlung  von  in  Deutschland  befindlichen  beweglichen  Nachlässen  österreichischer
  und  von  in  Österreich  befindlichen  derartigen  Nachlässen  deutscher  Staatsangehöriger  sind
zwischen  mir  und  dem  k.  k.  Finanzministerium  in  Wien  im  diplomatischen  Wege  nachstehende  Gegenseitigkeitserklärungen
  ausgetauscht  worden.

Berlin,  den  28.  Februar  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Gegenseitigkeitserklärung.

Nach  §  6 Abs.  1  und  2  des  deutschen  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  wird  von
dem  beweglichen  Vermögen  eines  ausländischen  Erblassers  Steuer  erhoben,  wenn  er  zur  Zeit  seines
Todes  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  einem
Bundesstaat  hatte,  insoweit  als  sich  das  Vermögen  im  Inland  befindet.  Trifft  die  Voraussetzung  des
inländischen  Wohnsitzes  oder  des  gewöhnlichen  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaat  nicht  zu,  so  unterliegt
das  bewegliche  Vermögen  eines  ausländischen  Erblassers  im  gleichen  Umfang  nur  dann  der  Steuer,
wenn  es  einem  Erwerber  anfällt,  der  zur  Zeit  des  Anfalls  im  Inland  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.  Dem  Steuerpflichtigen  steht  in  diesem
Falle  das  Recht  des  Abzugs  einer  für  denselben  Erwerb  im  Ausland  entrichteten  Steuer  von  der
deutschen  Erbschaftssteuer  zu.

Da  die  k.  k.  österreichische  Regierung  gemäß  der  dem  k.  k.  Finanzminister  nach  §  7  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  15.  September  1915,  R.G.  Bl.  Nr.  278,  über  die  Gebühren  von  unentgeltlichen
  Vermögensübertragungen  zustehenden  Befugnis  mit  der  Erklärung  d.  d.  Wien,  den  1.  Dezember
  1917,  die  entsprechende  Behandlung  des  beweglichen  in  Österreich  befindlichen  Nachlasses  von
Deutschen,  abweichend  von  den  schärferen  Bestimmungen  dieser  Verordnung,  zugesichert  hat,  wird  das

Folgende  vereinbart:

  1.  Die  Vorschriften  des  §  6  Abs.  1  und  2  des  deutschen  Erbschaftssteuergesetzes  vom
3.  Juni  1906  gelten  für  die  Besteuerung  des  Nachlasses  von  österreichischen  Staatsangehörigen;  von
der  Befugnis  zur  Anordnung  von  Ausgleichmaßregeln  im  Sinne  des  §  6  Abs.  4  a.  a.  O.  wird
Österreich  gegenüber  kein  Gebrauch  gemacht  werden.  Bei  dem  nach  §  6  Abs.  2  des  deutschen  Erbschaftssteuergesetzes
  erfolgenden  Abzug  einer  für  denselben  Erwerb  in  Österreich  entrichteten  Steuer
von  der  deutschen  Erbschaftssteuer  sind  außer  den  auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom
15.  September  1915,  R.G.Bl.  Nr.  278,  entrichteten  Erbgebühren  auch  die  Erbgebührenzuschläge  in
Ansatz  zu  bringen,  solange  sie  gemäß  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  30.  Dezember  1915,  R.G.  Bl.
Nr.  1  vom  Jahre  1916,  an  Stelle  der  sogenannten  Fondsbeiträge  eingehoben  werden.

2.  Bei  der  Erhebung  der  in  den  §§  58  und  59  des  deutschen  Gesetzes  vorgesehenen  bundesstaatlichen
  Erbschaftsabgaben  wird  nach  den  gleichen  Grundsätzen  verfahren  werden.

3.  Die  Abmachung  gilt  für  alle  Nachlässe,  hinsichtlich  welcher  der  Erbanfall  nicht  schon  vor
dem  Tage  der  Ausstellung  dieser  Gegenseitigkeitserklärung  eingetreten  war.

4.  Die  Kündigung  der  Vereinbarung  ist  zulässig,  sobald  in  einem  der  in  Betracht  kommenden
Staatsgebiete  eine  die  Behandlung  der  Nachlässe  nach  ausländischen  Staatsangehörigen  berührende
Änderung  der  Erbschaftsabgabengesetzgebung    erfolgt.  Die  Kündigung  wird  mit  dem  Zeitpunkt  wirksam,
in  dem  die  betreffende  Änderung  der    Erbschaftsabgabengesetzgebung        in  Kraft  getreten  ist.

Berlin,  den  1.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.
        <pb n="131" />
        K. k.  Finanzministerium
Z.  119.  300/17.
Gegenseitigkeitserklärung.

Nach  §  6  Abs.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  15.  September  1915,  R.G.  Bl.  Nr.  278,
über  die  Gebühren  von  unentgeltlichen  Vermögensübertragungen  unterliegt  das  bewegliche  Vermögen
eines  Erblassers,  der  zur  Zeit  seines  Ablebens  nicht  österreichischer  Staatsbürger  war,  insoweit  der
Erbgebühr,  als  es  sich  im  Inland  befindet.  Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Ablebens  keinen  Wohnsitz
im  Inland,  so  sind  bei  der  Bemessung  der  Erbgebühr  die  von  diesem  Vermögen  an  den  Staat,  dem
der  Erblasser  als  Staatsbürger  angehörte,  entrichteten  Erbschaftsabgaben  unter  die  auf  dem  Nachlaß
haftenden  Schulden  und  Lasten  zu  rechnen.

Gemäß  §  7  der  berufenen  Kaiserlichen  Verordnung  ist  aber  der  Finanzminister  ermächtigt,
zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen,  Wahrung  der  Gegenseitigkeit  usw.  Anordnungen  zu  treffen,
die  von  den  Bestimmungen  des  §  6  abweichen.

Da  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  mit  der  Erklärung  d.  d.  Berlin,  den  1.  Dezember  1917,
die  Anwendung  der  für  die  Behandlung  beweglicher  Nachlässe  ausländischer  Erblasser  geltenden,  im
Vergleiche  mit  dem  österreichischen  Rechte  für  die  Nachlaßerwerber  günstigeren  Vorschriften  des  86
Abs.  1  und  2  des  deutschen  Erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  auf  die  im  Deutschen  Reiche
befindlichen  beweglichen  Nachlässe  von  österreichischen  Staatsangehörigen  zugesichert  und  sich  verpflichtet
hat,  von  der  Befugnis  zur  Anordnung  von  Ausgleichsmaßregeln  im  Sinne  des  §  6  Abs.  4  des
deutschen  Erbschaftssteuergesetzes  Österreich  gegenüber  keinen  Gebrauch  zu  machen,  wird  auf  Grund  der
im  §  7  der  berufenen  Kaiserlichen  Verordnung  dem  k.  k.  Finanzminister  erteilten  Ermächtigung  das
Folgende  vereinbart:

1.  Das  in  Österreich  befindliche  bewegliche  Nachlaßvermögen  nach  Staatsangehörigen  des
Deutschen  Reichs  unterliegt  der  Erbgebühr  im  Sinne  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  15.  September  1915,
R.G.Bl.  Nr.  278,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Lodes  seinen  Wohnsitz  oder,  in  Ermangelung  eines
solchen,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  Osterreich  hatte.

2.  Wenn  der  Erblasser  zur  zeit  seines  Todes  weder  seinen  Wohnsitz  noch,  in  Ermangelung
eines  solchen,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  Österreich  hatte,  unterliegt  sein  in  Österreich  befindliches
bewegliches  Nachlaßvermögen  nur  insoweit  der  Erbgebühr,  als  es  einem  Erwerber  anfällt,  der  zur  Zeit
des  Anfalls  seinen  Wohnsitz  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in
Österreich  hatte.

3.  Die  unter  Punkt  1  und  2  ausgestellten  Grundsätze  finden  auch  hinsichtlich  der  auf  Grund
der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  30.  Dezember  1915,  R.G.Bl.  Nr.  1  vom  Jahre  1916,  zur  Einhebung
gelangenden  Erbgebührenzuschläge,  die  bis  auf  weiteres  an  die  Stelle  der  früheren  Fondsbeiträge  aus
Verlassenschaften  getreten  sind,  Anwendung.

Insoweit  nach  Punkt  2  und  3  von  dem  in  Österreich  befindlichen  beweglichen  Nachlaßvermögen
  eine  Erbgebühr  (Erbgebührenzuschlag)  zu  entrichten  ist,  wird  in  die  Erbgebühr  zuzüglich  des
Erbgebührenzuschlags  auf  Ansuchen  des  Abgabenpflichtigen  die  im  Deutschen  Reiche  für  denselben
Erwerb  entrichtete  Erbschaftssteuer  eingerechnet  werden.  Hierbei  sind  die  in  den  8§  58  und  59  des
deutschen  Erbschaftssteuergesenzes  vorgesehenen  bundesstaatlichen  Erbschaftsabgaben  und  Zuschläge  der
Erbschaftssteuer  gleichzuhalten.

5.  Diese  Vereinbarung  gilt  für  alle  Nachlässe,  hinsichtlich  welcher  der  Erbanfall  nicht  schon
vor  dem  Tage  der  Ausstellung  dieser  Gegenseitigkeitserklärung  eingetreten  war.

6.  Die  Kündigung  dieser  Vereinbarung  ist  zulässig,  sobald  in  einem  der  in  Betracht  kommenden
Staatsgebiete  eine  die  Behandlung  der  Nachlässe  nach  ausländischen  Staatsangehörigen  berührende
Änderung  der  Erbschaftsabgabengesetzgebung    erfolgt.  Die  Kündigung  wird  mit  dem  Zeitpunft  wirksam,
in  dem  die  betreffende  Änderung  der  Erbschaftsabgabengesetzgebung        in  Kraft  tritt.

Wien,  am  1.  Dezember  1917.

Der  k.  k.  Finanzminister

(L.  S.)  Wimmer.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitttenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
20•
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        —  119  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  März  1918.  Nr.  11.

Inhalt:  1.  Medizinal-  und  Veterinärwesen  Erscheinen  4.  Post-  und  Telegraphenwesen:  Beschränkungen  im  Posteines
  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1918.  119  paketverkehre

Bankwesen:  5.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderung  der  Kohlensteuer-2.
  Januar  1918  Status  der  deutschen  Notenbanken  Erd  sen  Zoll-  Steuerwesen:    124
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Geschäftsordnung  des  Reichs-    Änderung  der  Muster  zu  den  Kohlensteuer-Ausausschusses
  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte  122  führungsbestimmungen

1.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918  wird  binnen  kurzem  ein  Nachtrag  im  Verlage  der  Weidmann'  schen
Buchhandlung  in  Berlin  SW  68  Zimmerstr.  94  erscheinen;  er  ist  zum  Preise  von  0,25 ℳ  für  das
Stück  im  Buchhandel  zu  beziehen.

21
        <pb n="134" />
        —

120

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Februar  1918  nach  den

2.  Bank

im  Reichsanzeiger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  lauten
Passiva.
Event.
Ver-  Ver-Bezeichnung
    Sonstige  bindlich-  bindlich-
  keiten
Bezeichnung    han  Gegen  alchn  Gegen.  onstige  —  —————
der  1  serve  ·  n  Il.  Jan.  gedeckie  31.  Jan.  Ler.  SI.  Jan.  un  J.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.  Jwwelter
z  Banken  lupitallonds  manfIolsgss  Noten  0is  vinouch.  1918  lgundi-tons  walsaciusss  —
aungs·  umandischen

1  frikt  "/  Wechseln
1  2  8  4  5  6  7  6  ·  10  1  12  13.  14  15  16  17
1Keichsbaonrnn  000  1%RiOSS  11  SDNF  ½OD  E  100  131  188  1  —  —  769  359/—  61  E11  5en  76138  —
2  Baherische  Rotenbant  EIEIIIEIZIL  *i5  ——  52  —  —  10  2  10%  97909/1.  817  *lir
Sächstsche  Bank  zu  Dresden#oo  7600  1  2„.  39  I,  1301|9002+  4611933=  860  4—  l  96  h  ##—
4#berische  Notenban0  1021  90.  f00#2  2  706¼  13  3223|.  o91  4.  66—  1½
5  Badische  Dank  oo  22]  26  312,.+  82  200  1703  —  —  EIEILLIEII  2
l
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Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

2  845  648  Ooo  4

1  005  810  00o.

4  983  777000.
15  719000

3  120  221  000.

 

 

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="135" />
        wesen.

121

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1918.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
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31.  Jan.  —  3I.  Jan.  anderer  31.  Jan.  unb  a1.  Jan.  Combarb  31.  Jan.Eskekten  31.  Jan.  S1.  Jan.  der  —lB  .
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*n8  7  17898.—  44  6  210  1  1308  268  20  8  1063.  22630.—  2  188  3653  —  12  1/  32063  81  405—  6671  4
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6312—  11  31211.—  73  5  +  92#  18  45—  346  1706  —  17  1793—  V#’0168.—  1  797  89  529—  19823  6

2%  2%  2618|1  331993  58252  27224/+X  1945|13  166  991—  62401  ran--6  783  105  772  —  *  7291119  242  697/—  *
        <pb n="136" />
        3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Geschäftsordnung  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  den  Reichsausschuß  für  den
Wiederaufbau  der  Handelsflotte  vom  7.  Februar  1918  wird  nach  Zustimmung  des  Herrn  Reichskanzlers
die  nachstehende  Geschäftsordnung  erlassen.

§ 1.

Die  Sitzungen  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte  finden  in  der
Besetzung  mit  sieben  Mitgliedern  oder  stellvertretenden  Mitgliedern  an  den  vom  Vorsitzenden  bestimmten
Tagen  statt.  Sobald  der  Umfang  der  Geschäfte  es  zuläßt,  regelmäßige  Sitzungstage  zu  bestimmen.

Dem  Vorsitzenden  bleibt  es  vorbehalten,  nach  Bedarf  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen.
Ebenso  ist  er  befugt,  ordentliche  Sitzungen  ausfallen  zu  lassen,  soweit  die  Geschäftslage  es  gestattet
oder  besondere  Umstände  es  erfordern.

§ 2.

Der  Vorsitzende  lädt  die  Mitglieder  zu  den  Sitzungen  schriftlich  unter  Mitteilung  der  zur  Beratung
stehenden  Gegenstände,  mindestens  fünf  Tage  vorher  ein.  Ist  ein  Mitglied  verhindert,  an  einer  Sitzung
teilzunehmen,  so  hat  es  rechtzeitig  dem  Vorsitzenden  Anzeige  zu  machen;  dieser  lädt  dann  ein
anderes  Mitglied  ein.

§ 3.

Der  Reichsausschuß  kann  die  Beschlußfassung  über  einzelne  Anträge  oder  bestimmte  Gruppen
von  Anträgen  auch  an  Abteilungen  überweisen,  die  gemäß  §  3  der  Bekanntmachung  vom  7.  Februar  1918
gebildet  werden.

Die  Bildung  der  Abteilungen  liegt  dem  Vorsitzenden  ob,  der  über  ihre  Zusammensetzung  und
sachliche  Zuständigkeit  den  Reichsausschuß  hört.

Die  Anberaumung  von  Sitzungen  der  Abteilungen  und  die  Ladung  zu  ihnen  erfolgen  gemäß
§§  1  und  2  dieser  Geschäftsordnung.

§ 4.

Zur  Beratung  von  grundlegenden  Fragen,  insbesondere  von  Richtlinien  für  die  einheitliche
Behandlung  der  Anträge  sowie  zur  Anhörung  über  die  Bildung  und  Feststellung  des  Geschäftsbereichs
der  Abteilungen,  kann  der  Vorsitzende  sämtliche  Mitglieder  und  stellvertretende  Mitglieder  zu  einer
Gesamtsitzung  einberufen.

§ 5.

Die  Beurlaubung  des  Vorsitzenden  erfolgt  durch  den  Reichskanzler  (Reichswirtschaftsamt).  Die
Beurlaubung  der  übrigen  Mitglieder  einschließlich  der  stellvertretenden  Mitglieder  steht  dem  Vorsitzenden
zu.  Glaubt  der  Vorsitzende  Urlaub  nicht  erteilen  zu  können  und  gelingt  eine  Verständigung  nicht,  so
hat  er  die  Entscheidung  des  Reichskanzlers (Reichswirtschaftsamt)  einzuholen.  Urlaub  im  Hauptamt  zieht  auch
Urlaub  für  den  Reichsausschuß  nach  sich.  In  diesem  Falle  ist  dem  Vorsitzenden  die  Beurlaubung  anzuzeigen.

§ 6.
Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  oder  der  von  ihm  mit  seiner  Vertretung  Beauftragte  leitet  die
Verhandlungen  und  Beratungen  in  den  Sitzungen;  seinen  Anordnungen  ist  Folge  zu  leisten.

§ 7.
Die  Vorbereitung  der  einzelnen  Anträge  für  die  Sitzungen  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Er  kann
die  Bearbeitung  einem  Mitglied  oder  einem  höheren  Beamten  des  Reichsausschusses  übertragen.
        <pb n="137" />
        —  128  —

Verfügungen,  die,  ohne  der  sachlichen  Entscheidung  vorzugreifen,  lediglich  die  Leitung  des
Verfahrens  vor  dem  Reichsausschusse  betreffen,  werden  der  Regel  nach  ohne  Vortrag  vor  dem  Reichsausschuß
  und,  falls  die  Sache  einer  Abteilung  überwiesen  ist,  ohne  Vortrag  in  dieser  von  dem  Vorsitzenden
  des  Reichsausschusses  erlassen.

§ 8.

Der  Vorsitzende  leitet  und  überwacht  den  gesamten  Geschäftegang.  Er  verteilt  die  Geschäfte,
regelt  die  Verwaltungsangelegenheiten  des  Reichsausschusses  und  ordnet  die  Einrichtung  der  erforderlichen
Geschäftskontrollen  an.  Er  überwacht  die  Dienstführung  der  Beamten  des  Reichsausschusses,  erteilt
ihnen  die  erforderlichen  Anweisungen  und  bewilligt  ihnen  Urlaub.

§  9.

Der  Stempel  und  das  Siegel  des  Reichsausschusses  enthält  den  Reichsadler  mit  der  Umschrift:
Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.

Berlin,  den  1.  März  1918.

Der  Vorsitzende  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte.
von  Jonquières.

4.  Post-  und  Telegraphenwesen.  

 

Bekanntmachung.

Für  die  Zeit  vom  24.  bis  einschließlich  30.  März  treten  auf  Grund  des  §  50  Ziffer  1
des  Postgesetzes  vom  28.  Oktober  1871  im  Paketverkehre  die  nachstehenden  Beschränkungen  ein,  die  unter
den  gegenwärtigen,  durch  den  Krieg  geschaffenen  schwierigen  Verkehrsverhältnissen  notwendig  sind:

1.  Zur  Beförderung  unter  Wertangabe  werden  von  Privatpersonen  nur  solche
Pakete  angenommen,  die  —  abgesehen  von  den  den  Inhalt  betreffenden  Mitteilungen  —
ausschließlich  bares  Geld  oder  Wertpapiere,  Urkunden,  Gold,  Silber,  Edelsteine  oder
daraus  gefertigte  Gegenstände  enthalten.  Pakete  mit  anderem  Inhalt  sind  während
der  angegebenen  Zeit  von  der  Versendung  unter  Wertangabe  ausgeschlossen.

2.  Das  Verlangen  der  Eilbestellung  ist  für  die  bezeichneten  Tage  bei  gewöhnlichen
Paketen,  die  von  Privatpersonen  herrühren,  nicht  zugelassen.

Berlin,  den  7.  März  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.
        <pb n="138" />
        124

5.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Bekanntmachung.

Änderung  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Februar  1918  beschlossen:
Die  Grundsätze  für  die  Ausführung  des  §  6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  vom
8.  April  1917  Beschluß  vom  14.  Juni  1917*))  und  die  §§  12  und  20  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen**)
  sind  aufgehoben.
Berlin,  den  8.  März  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1917  S.  134.
**)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1917  S.  166.

Änderung  der  Muster  zu  den  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen.

Auf  Grund  der  mir  im  §  78  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1917  S.  166)  erteilten  Ermächtigung  werden  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen
wie  folgt  geändert:

1.  Muster  1,  2,  3  und  10.  Auf  Seite  1  oben  links  ist  das  Wort  „Abteilung...  “
zu  streichen.  Nach  „zur  Versteuerung“  ist  ein  Punkt  zu  setzen,  die  folgenden  Worte

„zum  Satze  von  (20  vom  Hundert  (Nichtzutreffendes  ist  zu  durchstreichen.)"  sind  zu

streichen.
2.  Muster  1,  2  und  3.  Auf  Seite  1  unter  Steuerschuld“  sind  nach  dem  Worte  „Steueranmeldung"
  die  Bezeichnungen  „Abt. ..."  und  in  Ziffer  1  der  Anleitung  zum

Gebrauche  die  Worte  „und  für  die  zum  Satze  von  20  v.  H.  und  von  10  v.  H.  des  Wertes
steuerpflichtigen  Kohlen“  sowie  das  Wörtchen  „je“  zu  streichen.
3.  Muster  3.  Auf  Seite  2  im  Kopfe  der  Spalte  5  fällt  das  Wort  „Abt."  mit  dem  darunter
befindlichen  Strich  weg.
4.  Muster  4  und  11.  In  der  Anleitung  zum  Gebrauche  sind  die  Ziffer  1  und  aus  der
Ziffer  3  die  Worte  „jeder  Abteilung  des  Anmeldungsbuchs"  zu  streichen.  Die  Ziffern
2  bis  7  sind  in  1  bis  6  zu  ändern.  Auf  den  Seiten  2  und  3  dieser  Muster  sind  die
Überschriften  „Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes“  und  „Abteilung  2.
Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes“  zu  streichen.  Im  Kopfe  der  Spalten  15  (Muster  4)
und  21  (Muster  11)  ist  „Ziffer  7“  in  „Ziffer  6“  zu  ändern.
5.  Muster  5.  In  Spalte  3  fällt  die  Unterspalte  „Abt.“  weg.
6.  In  den  Mustern  6  und  9  sind  auf  Seite  1  unter  dem  „Nachweis  der  Anrechnung“  die
Bezeichnungen  „Abt. ...  "  zu  streichen.
7.  In  Muster  7  im  Kopfe  der  Spalte  8  und  in  Muster  8  im  Kopfe  der  Spalte  12  fällt
jeweils  das  Wort  „Abt.“  mit  dem  darunter  befindlichen  Strich  weg.
        <pb n="139" />
        *

—  125

8.  Muster  10.  Ziffer  1  der  Anleitung  zum  Gebrauche  erhält  folgende  Fassung:  „1.  Die
Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.“
9.  Muster  12.  In  der  Anleitung  zum  Gebrauche  sind  die  folgenden  Spaltenanführungen

zu  ändern:  in  den  Ziffern  6  und  8  die  Anführungen  „8  bis  11  und  13  bis  15“  in
„8  bis  10  und  12  bis  14"  und  in  der  Ziffer  9  die  Anführung  „12“  in  „11“.  Im
Kopfe  der  Spalten  8  bis  10  sind  die  Worte  „zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes“  zu
streichen,  der  darunter  befindliche  Strich  und  die  Spalte  11  fallen  weg.  Die  Spalten
12  bis  17  erhalten  die  laufenden  Nummern  11  bis  16.

10.  Muster  13.  In  Ziffer  1  der  Anleitung  zum  Gebrauche  sind  die  Worte  „Zum  Satze  von

v.  H.  des  Wertes,“  zu  ersetzen  durch  „Steuerpflichtige  Kohlen:".  Die  Worte

"Abteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes;"    sind  zu  streichen  und  die  Worte
„Abteilung  3“  in  „Abteilung  2“  zu  ändern.  Auf  den  Seiten  2  und  3  ist  die  Überschrift
  bei  Abteilung  1  „Zum  Satze  von  20  v.  H.  des  Wertes  steuerpflichtige  Kohlen:"
zu  ändern  in  „Steuerpflichtige  Kohlen:".  „Abteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des
Wertes  steuerpflichtige  Kohlen:"  ist  zu  streichen  und  „Abteilung  3.“  zu  ändern  in
„Abteilung  2

11.  Muster  15  und  16.  Es  sind  zu  streichen:  auf  Seite  1  der  beiden  Muster  die  Ziffer  2
der  Anleitung  zum  Gebrauche,  ferner  auf  Seite  2  des  Musters  15  und  auf  den  Seiten
2  und  3  des  Musters  16  die  Worte  „Abteilung  1.  Zum  Satze  von  20  v.  H.  des
Wertes“  und  „Abteilung  2.  Zum  Satze  von  10  v.  H.  des  Wertes“.  Die  Ziffern  3  und  4
der  Anleitung  zum  Gebrauche  des  Musters  15  sind  in  2  und  3  zu  ändern.

Berlin,  den  8.  März  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  von  Roedern.

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag,  Berlin  W.  8S.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        —  127  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

      

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  verechnet.

Nr.  12.

        2.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  zur
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Seite  127  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verlehr  mit
Zucker    128

 

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Donnerstag,  den  28.  März  1918.
        

1.  Konsulatwesen.

Dem  Schweizerischen  Konsul  in  Düsseldorf,  Dr.  Otto  Böhler,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

22
        <pb n="142" />
        —  128  —

2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  Vom  21.  März  1918.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.  Oktober  1917  Reichs-Gesetzbl.
  S.  914)  und  der  Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  924)
wird  bestimmt:

Die  Anlage  1  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  vom  23.  Oktober  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  369)  wird  auf  Seite  372,  wie
folgt,  berichtigt:

1.  Für  Alsleben  werden  bei  Bahnverladung  und  bei  Wasserverladung  verschiedene  Preise
festgesetzt,  und  zwar
  bei  Bahnverladung  22,815  Mark,
Alsleben  bei  Wasserladung  22,865  Markt
2.  für  Hamersleben  wird  ein  Preis  von  22,86  Mark  festgesetzt.
Berlin,  den  21.  März  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
Im  Auftrage:  Büttner.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="143" />
        —  129  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.



Reichsamt  des  Innern.

  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

            

 

      
Berlin,  Freitag,  den  5.  April  1918.  Nr.  13.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:    Veränderungen  in  dem  Stande
Seite  129  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.  131
Amtliche  Handausgabe  des  Gesetes  über  die  Be-2.
  Post-  und  Telegraphenwesen:  Änderung  der  Post-  steuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  nebst
ordnung  vom  28.  Juli  1917  129  Ausführungsbestimmungen

 

1.  Konsulatwesen.    

Dem  zum  Generalkonsul  von  Bulgarien  in  Mannheim  ernannten  Kommerzienrat  Hermann  Temmler
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Änderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  25.  März  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  2.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie  folgt  geändert:
*  Im  §  18  Abs.  IV  Unterabs. 3  werden  hinter  dem  Worte  „auszufüllen"  die  Worte  „als

Betrag  ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs-  oder  Zahlkartengebühr
  einzutragen;“  eingefügt.
23
        <pb n="144" />
        —  130  —

2.  Im  §  18  Abs.  X  Satz  2  werden  hinter  dem  Worte  „Betrag“  die  Worte  „nach  Abzug
der  Zahlkartengebühr“  eingefügt.

3.  Im  §  18  Abs.  XVI  Unterabs.  3  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs-  und  die  Zahlkartengebühr  (2a)  werden  von  dem  eingezogenen
Betrag  abgezogen."

Im  §  19  Abs.  1  Unterabs.  2  Satz  1  werden  statt  des  Wortes  „auszufüllen.“  die  Worte
„oder  eine  hellrotbraune  Nachnahme-  Zahlkarte  in  Kartenform  auszufüllen;  als  Betrag
ist  der  einzuziehende  Betrag  nach  Abzug  der  Postanweisungs-  oder  Zahlkartengebühr
einzutragen.“  gesetzt.

5.  Im  §  19  Abs.  1  Unterabs.  2  Satz  3  werden  hinter  dem  Worte  „Zahlkarte“  die  Worte
wund  Nachnahme-Zahlkarten“  eingefügt.

6.  Im  §  19  Abs.  11  Unterabs.  4  werden  hinter  dem  Worte  „blauen“  die  Worte  „oder
hellrotbraunen“  eingefügt.

7.  Im  §  19  Abs. V  erhält  Satz  3  folgende  Fassung:

„Ist  ein  Vordruck  mit  anhängender  Zahlkarte  oder  eine  Nachnahme-  Zahlkarte

benutzt  worden,  so  wird  der  eingezogene  Betrag  nach  Abzug  der  Zahlkartengebühr

dem  in  der  Zahlkarte  angegebenen  Postcheckkonto  überwiesen.“

8.  Im  §  19  Abs.  IX  Unterabs.  2  erhält  Satz  2  folgende  Fassung:

„Die  Postanweisungs-  und  die  Zahlkartengebühr  (3)  werden  von  dem  eingezogenen
Betrag  abgezogen.“

9.  Im  §  21  Abs.  VI  erhält  Ziffer  1  folgende  Fassung:

„l.  für  die  Einzahlung  mit  Zahlkarte  die  Gebühr  nach  dem  Postscheckgesetze  §  5
Ziffer 1;"

10.  Im  §  21  Abs.  VI  Unterabs.  2  erhält  Satz  folgende  Fassung:

„Der  Antragsteller  hat  bei  Bestellung  des  Postkreditbriefs  mit  Zahlkarte  die

Gebühren  unter  1  und  2  bar,  bei  Bestellung  mit  Überweisung  die  Gebühr  unter  2

durch  Abbuchung  von  seinem  Postscheckkonto  zu  entrichten.“



4.





11.  Im  §  21  Abs.  VII  erhält  Satz  1  folgende  Fassung:

„Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  zahlt  das  Postscheckamt,  das  den  Kreditbrief
ausgefertigt  hat,  auf  Antrag  des  Inhabers  den  etwaigen  Rest  durch  die  Zahlstelle
oder  durch  Zahlungsanweisung  nach  Abzug  der  Auszahlungsgebühr  (Postscheckgesetz
  §  5  Ziffer  2)  oder  durch  Überweisung  zurück.

12.  Im  §  39  Abs.  XII  wird  das  Wort  „öffentlichen“  gestrichen.
13.  Die  Änderungen  treten  am  1.  April  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  März  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.
        <pb n="145" />
        —  131  —.
3.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Bis  auf  weiteres  geschlossen:

Das  Zollamt  II  Diez  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  unter  Übertragung  seiner
Geschäfte  auf  das  Zollamt  l  Bad  Ems;  das  Zollamt  II  Zollhaus  an  der  Schwalme  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  unter  Übertragung  seiner  Geschäfte  auf  das  Zollamt  II  Elmpt.

Das  vorübergehend  geschlossene  Zollamt  1  Haynau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz
ist  wieder  eröffnet  worden.

Das  Zollamt  1  Bernkastel-Cues  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Trier  ist  unter  Belassung
seiner  bisherigen  Befugnisse  in  ein  Zollamt  ll  umgewandelt  worden.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Cöln-Ralk  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln  Apostelnkloster  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Eisleben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhausen  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  von  Begleitzetteln  über  Drillmaschinen  (Sämaschinen)  der
Tarifnummer  906  für  die  Firma  Carl  Kaiser  jr.  in  Eisleben;

dem  Zollamt I  Schönlanke  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  und  ll  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  I  Staßfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz.

Bei  dem  Stichwort  „Burgsteinfurt"  ist  im  Ämterverzeichnisse  (Nachtrag  Seite  27)  in  der
Bemerkungsspalte  der  Eintrag  „für  die  Niederlage  von  Rottmann“  zu  berichtigen  in  „für  die  Niederlage
  von  Fr.  Rotmann“.  

Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  Kamenz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  und  dem  Zollamt  Pulsnitz
im  gleichen  Hauptamtsbezirk  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches
Salz  erteilt  worden.

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  amtlichen  Handausgabe  des
Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  vom  8.  April  1917  nebst  Ausführungsbestimmungen
  ist  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W  8  Mauerstraße  43/44,  übertragen  worden.  Der
Ladenpreis  ist  auf  2,25  ℳ  für  das  Stück  festgesetzt  worden.

Berlin,  Carl  Henmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
23*
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  133  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet

 

XLVI. Jahrgang    Berlin,  Freitag,  den  19.  April  1918.  Nr.  14.

 

Inhalt:  1.  Bankwesen  Status  der  deutschen  Noten-  2.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
banken  Ende  März  1918  Reichsgebiete

 

1.  Bankwesen.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  März  1918
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenübersichten,
verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1918.

(Die  Beträge  lauten  auf  Tausend  Mark.)

24
        <pb n="148" />
        —  134  —

Passiva.

          
   

      

       

   

           
       

      
   
 
 

      
   

    
   
  
  
 

    
  

    

    

   

     

Beaeihnunns  ne·  goten-·KVeaen  s  un  -  Gegen  Summe  Gegen
7  lrwe-  umlaul  Ver-  der  2..  Febr
Banken  —  —  FLalfr#a  44618

 

keiten

  

1—
1!

 

  
 
  

I

6.  77/——

  
  
 

4494

 
 
 

  

1

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  Gei  der  ar.  w,

-  1  038  566  000
":  100  =  5  92  1  O000
"  500  =  15  068  000  =  dbei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  =  —  3237  90000  =  dei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="149" />
        135  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.

Reichs-Metall-
  und  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Nummer
no  28.  Febr.  —  W.  Gebrt.  anberer  W.  Febr.  unb  28.  Febr.  Lombard28.  Febr.  Effekten  28.  Febr.  28.  Febr.  der  28.  Febr.
bel  1918  —  —  Banken  1918  Schecks  1918  1918  1918  118  Aktiva  1918  Laufende
scheine  
18  19  29  A  2  29  24  25  28  2  28  29  30  31  32  38  134
————————  αο  ##  1238106  3  2L  2  766  62—  21  vm#oln  21561  Ös  20/—  1112  151  N  BBOGG1
29550—  9  196—  260  26899  34398  46591—  6057  23120—  g#  1933—  12  95345  58682  99  390—  4572
22282—  2  5598—  156  5075—  1926  21  30|  1183  4921—  5670  1  590/  1200  2056/T  6807  135812|  2482  8
6589—  6  489/—  1  305  63111  101  24  692R—  1576C  21  500—  1  121  8652—  1  9490  —  2  7/1  74  70|—  6  6079  4
6  1  8112|  7668#.5|—  4  2/—  716  EEEIEEIIIIIIIEIIIOEILIEIIIIXLE

2599620/  3  156  964  F  221  21  682/—  6  642116  145  092  +T  2  101  7  574A02—  9504  13835öIRDOSDODIT  112  771  551  3S5  5·
        <pb n="150" />
        —  186  —

2.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 


Nr.    Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  des
  Ausweisung
der  Bestrafung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen  der Bestrafung  beschlossen  hat  beschlusses
1  2    3  4  5  6

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Ilko  Zuk,  landwirt-  31  Jahre  alt,  geboren  zu  Brzyszcze,  versuchter  Totschlag  Königlich  Preußischer  12.  Februar
schaftlicher  Arbeiter,  Bezirk  Zolkiew,  Galizien,  ortsange-  und  versuchter  Raub  Regierungspräsident  zu  1918.
  hörig  ebendaselbst,  österreichischer  (6  Jahre  Zuchthaus,  Breslau,
  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom
  12.  Februar  1912),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

  
 
     
  
 
 
  

2  Karl  Carlsen  alias  18.  1869  zu  Nibe, Betteln,  Königlich  Preußischer  7.  März  1918.
Springberg,  ortsange-  Regierungspräsident  zu
Bäckergeselle,  Staats-  Marienwerder,  

    

 

  
3  Georg  Forster,  1896  das  Königlich  Bayerisches  28.  Februar
Bürstenbinder,    Bezirksamt  Tirschen-  1918.
  reuth,  
4  Ferdinand  Sedina,  und  Königlich  Bayerisches  12.  März
Taglöhner,    1918.

Bezirksamt  Eggenfelden,
  

5  Anna  Wagner  geborene
  Srüse,  Tageund

  Königlich  Bayerisches
1918.
löhnerin,

Bezirksamt  Eggenfelden,


Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="151" />
        —  137  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

Nr.  15.

3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Berechnung  der  Abgabe  von
den  zur  Benutzung  von  Schnellzügen  auszugebenden
Ergänzungskarten:  138



Berlin,  Freitag,  den  26.  April  1918.

 

XLVI.  Jahrgang.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Todesfall.  Seite  137
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Verdoppelung  der  Abgaben
für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal

1.  Konsulatwesen.    

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  in  Rodosto  (Türkei),  Pierre  Aslan,  ist  verstorben.

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Bekanntmachung.

Auf  sämtliche  in  der  Betriebsordnung  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  vom  23.  Februar  1911
S.  265  ff.)  und  in  deren  Anlage  2  enthaltenen  Tarife,  aus-(Zentralblatt

  für  das  Deutsche  Reich  S. 265 ff.)
genommen  Tarif  V b  daselbst,  wird  vom  1.  Mai  1918  an  ein  Zuschlag  von  100  %  —  einhundert
vom  Hundert  —  erhoben.
Kiel,  den  22.  April  1918.
Der  Präsident  des  Kaiserlichen  Kanalamts.
In  Vertretung:  Lütjohann.

25
        <pb n="152" />
        —  138  —

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  April  1918  auf  Grund  des  §  31  des  Gesetzes
vom  8.  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen-  und  Güterverkehrs  genehmigt,  daß  die  Abgabe
von  den  zur  Benutzung  von  Schnellzügen  auszugebenden  festen  Ergänzungskarten  zum  Preise  von
3  ℳ  und  1,50  ℳ  einheitlich  nach  dem  Steuersatze  von  13  v.  H.  berechnet  wird.

Berlin,  den  24.  April  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hoffmann.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld.  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="153" />
        —  139  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

XLVI.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  3.  Mai  1918.    Nr.  16.

 

2.  Post-  und  Telegraphenwesen:  Postprotestaufträge  mit
in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  und  Schecken  150
Statistik:  Bekanntmachung  über  die  Nachweisungen
auf  Grund  der  Wohnungszählung  im  Mai  1918  151

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ergänzungsbestimmungen
  zur  Essigsäure-Ordnung  Seite  139  3.

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.  
Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  in  Ziffer  V  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  wirtschaftlichen
  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  usw.  vom  18.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  984)  werden  folgende  Ergänzungsbestimmungen  zu  der  bestehenden  Essigsäure-Ordnung  erlassen.

Ergänzung  der  Essigsäure-Ordnung.

A.  Für  Essigsäure,  die  auf  anderem  Wege  als  aus  Holzessig  oder  aus  essigsauren  Salzen
und  nicht  aus  Alkohol  durch  Gärung  gewonnen  ist,  wie  z.  B.  für  Esssgsäure  aus  Kalziumkarbid,
Azetylen  oder  Aldehyd,  gelten  die  Bestimmungen  der  Essigsäure-Ordnung  mit  nachstehenden  Ergänzungen
oder  Abänderungen.

1.  Zu  §  1.

Die  Essigsäure  aus  Kalziumkarbid  usw.  ist  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  Gegenstand
der  Besteuerung.

Für  die  Untersuchung  ist  anstatt  der  Anlage  1  die  beifolgende  Anlage  1a  maßgebend.

2.  Zu  §  2  Abs.  2.
Sofern  zwischen  der  gereinigten  Essigsäure  für  technische  Zwecke  und  der  für  Speisezwecke
bestimmten  in  bezug  auf  Reinheit  und  Zusammensetzung  kein  Unterschied  besteht,  finden  auf  die
26
        <pb n="154" />
        —  140  —

Essigsäurefabrik  außer  den  im  §  2  Abs.  2  aufgeführten  Paragraphen  auch  die  §§  81  bis  102
Anwendung.
3.  Zu  §  31  unter  c  und  zu  Muster  5.
Es  ist  nur  eine  Beschreibung  der  Vorrichtungen  zur  Herstellung  der  ungereinigten  Essigsäure
vorzulegen.  Von  der  abgeschlossenen  Anlage  zur  Bereitung  der  gereinigten  Essigsäure  (vergl.  Nr.  10)
ist  außer  der  Beschreibung  der  Geräte  eine  Zeichnung  einzureichen.

4.  Zu  §  32  Buchstabe  a.
In  die  Anmeldung  der  Räume  sind  nur  diejenigen  Räume  aufzunehmen,  in  denen  Betriebshandlungen
  zur  Überführung  der  ungereinigten  Essigsäure  in  gereinigte  vorgenommen  werden  und  in
denen  die  gereinigte  Essigsäure  gelagert  wird.

5.  Zu  §  33.
In  die  Geräteanmeldung  sind  nur  die  zur  Bereitung  der  gereinigten  Essigsäure  dienenden
Vorrichtungen,  Destillierapparate  und  Sammelgefäße  aufznehmen.

6.  Zu  §  36.
Nur  die  Destillierblase  für  die  rohe  Essigsäure  und  die  Sammel-(Aufbewahrungsgefäße  für
die  rohe  und  für  die  gereinigte  Essigsäure  sind  auf  trockenem  und  nassem  Wege  zu  vermessen.

7.  Zu  §  42.
Nur  die  Veränderungen  der  Vorrichtungen  und  Geräte  in  der  Anlage  für  die  Reinigung  der
Essigsäure  (vergl.  Nr.  10)  sind  von  dem  Betriebsinhaber  der  Hebestelle  anzuzeigen.

8.  Zu  den  §§  46—48.

Sofern  zwischen  der  gereinigten  Essigsäure  für  technische  Zwecke  und  der  für  Speisezwecke
bestimmten  in  bezug  auf  Reinheit  und  Zusammensetzung  kein  Unterschied  besteht,  finden  die  Bestimmungen
der  §§  46—48  keine  Anwendung.  Der  Betrieb  ist  vielmehr,  wenn  auch  die  Essigsäure  nur  zu  gewerblichen
  Zwecken  Verwendung  finden  soll,  als  Fabrik  zu  behandeln,  die  Essigsäure  zu  Genußzwecken  herstellt.

9.  Zu  §  54.
Unter  „Rohstoff“  ist  hier  die  in  die  Reinigungsanlage  (vergl.  Nr.  10)  eingebrachte  rohe  Essigsäure
  zu  verstehen.
10.  Zu  §  57.

Die  Reinigung,  Lagerung,  Verpackung  und  Behandlung  dieser  Essigsäure  darf  nur  in  einer
von  allen  anderen  Betriebsräumen  gesonderten  Anlage  erfolgen.

11.  Zu  §  62.
Über  den  Zugang  an  roher  Essigsäure  in  die  Anlage  zur  Reinigung  der  Säure  (vergl.  Nr.  10)
ist  ein  Anschreibebuch  nach  anliegendem  Muster  9a  zu  führen.

12.  Zu  den  §§  64—68.  
Die  Bestandsaufnahme  hat  sich  hier  nur  auf  die  Bestände  an  roher  und  gereinigter  Essigsäure
zu  erstrecken.  An  die  Stelle  des  essigsauren  Kalkes  tritt  die  rohe  Essigsäure  unter  Berücksichtigung
ihrer  Stärke  und  an  die  Stelle  des  Musters  11  das  anliegende  Muster  11a.

13.

Muster  12  erhält  die  Überschrift:  „Anmeldung  der  Bestände  an  gereinigter  Essigsäure  zur
Bestandsaufnahme    ...  “.

In  Muster  13  ist  unter  B  anstatt  „essigsaurer  Kalk“  zu  setzen  „ungereinigte  Essigsäure:“.
        <pb n="155" />
        —  141  —

14.
In  Muster  21  ist  hinter  Spalte  2  einzufügen:
aus  Karbid  aus  nicht  selbst  aus  sonstigen  Rohherstellen
  erzeugtem  Aldehyd  stoffen  herstellen
2a  2b  2c

 

 

B.  Übergangsbestimmungen.

1.  Für  bestehende,  derartige  Essigsäure  herstellende  Fabriken  sind  die  in  den  §§  31,  46,  §  53
Abs.  1  und  §  54  Abs.  1  der  Essigsäure-Ordnung  erforderlichen  Anzeigen  unter  Berücksichtigung  der
vorstehenden  Bestimmungen  bei  Vermeidung  der  im  §  130  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909
vorgesehenen  Ordnungsstrafen  vor  dem  8.  Mai  1918  zu  erstatten.

2.  In  derartigen  Essigsäurefabriken  ist  am  15.  Mai  1918  unter  Benutzung  der  Muster  11a
und  12  der  Bestand  an  ungereinigter  Essigsäure  festzustellen,  der  sich  in  der  Anlage  für  die  Reinigung
der  Essigsäure  (vergl.  A  Nr.  10)  befindet.  Der  ermittelte  Bestand  an  roher  Essigsäure  ist  im  Lagerbuche
  (§  62  der  Essigsäure-Ordnung)  nachzuweisen  und  der  festgestellte  Bestand  an  gereinigter  Essigsäure
  bei  der  nächsten  Bestandsaufnahme  zu  berücksichtigen.

C.  Inkrafttreten.

Die  Bestimmung  unter  B  1  tritt  sofort  in  Kraft.  Die  übrigen  Bestimmungen  treten  am
15.  Mai  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  April  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="156" />
        Anlage  1a.

Ergänzung  der  Anlage  1  zur  Untersuchung  von  Essigsäure  aus
Aldehyd,  Azetylen    oder  Kalziumkarbid.

Liegt  eine  Essigsäure  vor,  die  nicht  aus  Holzessig  oder  essigsauren  Salzen  und  nicht  aus  Alkohol
durch  Gärung,  sondern  auf  anderem  Wege  gewonnen  ist,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

1.  Anleitung  für  die  Beamten.

Die  Prüfung  ist  in  derselben  Weise  vorzubereiten,  wie  in  der  Vorbemerkung  zu  Anlage  1
angegeben  ist.  Die  Unterscheidung  nach  dem  Gehalt  an  wasserfreier  Essigsäure  (Abschnitt  a)  unterbleibt.
Für  die  Prüfung  mit  Kaliumpermanganatlösung  gelten  die  Bestimmungen  des  Abschnitts  b  auch  hier.
An  die  Stelle  der  Prüfung  auf  den  Geruch  (Abschnitt  c  Abs.  1)  tritt  solgende

Prüfung  auf  Schwermetallsalze.
Von  der  Durchschnittsprobe  werden  5  ccm  mit  destilliertem  Wasser  auf  100  ccm  aufgefüllt.
5  ccm  dieser  Lösung  sollen,  sofern  die  Essigsäure  zu  Genußzwecken  geeignet  sein  soll,  bei  Zugabe  von
1  ccm  Schwefelwasserstoffwasser  keine  Dunkelfärbung  annehmen.  Tritt  eine  Dunkelfärbung  auf,  so  ist
die  Essigsäure  als  nur  für  gewerbliche  Zwecke  verwendbar  anzusehen.  Das  Schwefelwasserstoffwasser
ist  aus  einer  Apotheke  oder  Drogenhandlung  zu  beziehen  und  in  gut  verschlossener  Flasche  aufzubewahren.
  Vor  dem  Gebrauch  ist  es  darauf  zu  prüfen,  ob  es  noch  deutlich  nach  Schwefelwasserstoff
riecht.  Andernfalls  ist  eine  neue  Menge  zu  beschaffen
Im  übrigen  ist  nach  Abschnitt  c  Abs.  2  bis  4  zu  verfahren.

2.  Anleitung  für  die  Chemiker.
An  die  Stelle  der  Prüfung  auf  Azeton  tritt  folgende

Prüfung  auf  Aldehyd.

50  ccm  der  zu  untersuchenden  Probe  werden  mit  Natronlauge    neutralisiert.  Von  der  Flüssigkeit
  werden  alsdann  unter  Verwendung  eines  Kühlers  10  ccm  abdestilliert.  2  ccm  des  Destillats
werden  mit  1  ccm  fuchsinschwefliger  Säure  versetzt.  Tritt  hierbei  met  oder  binnen  3  Minuten  eine
starke  Violettfärbung  auf,  so  ist  die  Essigsäure  als  nur  zu  gewerblichen  Zwecken  verwendbar  anzusehen.
Tritt  die  Reaktion  nur  schwach  auf  oder  wird  sie  erst  nach  Ablauf  von  3  Minuten  intensiv,  so  ist  die
Essigsäure  zu  Speisezwecken  geeignet.

Zur  Herstellung  der  fuchsinschwefligen  Säure  wird  1  g  salzsaures  Rosalin  in  800  ccm  Wasser
unter  gelindem  Erwärmen  gelöst.  In  die  erkaltete  Lösung  wird  ein  Strom  von  Schwefligsäureanhydrid,
das  aus  einer  Lösung  von  Natriumbisulfit  durch  Hinzugabe  von  Schwefelsäure  in  der  Wärme  entwickelt
  wird,  eingeleitet,  bis  die  Flüssigkeit  eine  hellgelbe  Farbe  angenommen  hat  und  stark  nach
Schwefligsäureanhydrid  riecht.  Alsdann  bringt  man  die  Lösung  mit  Wasser  auf  1  Liter  und  bewahrt
sie  in  einem  geschlossenen  Gefäß  auf.
        <pb n="157" />
        —  143  —

Muster  9a.

Hebebezirk

Lagerbuch

der

Essigsäurefabrik  des  in

über  die
zur  Reinigung  bestimmten  Vorräte  an  Essigsäure
für  das  Rechnungsjahr  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.

.,den  ten  19/

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Jede  in  die  zur  Reinigung  usw.  der  Essigsäure  bestimmten  Räume  aufgenommene  Menge  Essigsäure  ist  bei  der
Aufnahme  in  die  Spalten  1  bis  5  einzutragen.

2.  Wird  Essigsäure  ungereinigt  aus  diesen  Räumen  entfernt  (verkauft,  in  den  Fabrikbetrieb  zurückgenommen  usw.),  so
ist  die  Menge  unter  Ausfüllung  der  Spalten  7,  8,  12  bis  14  in  Abgang  zu  stellen.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,
  wenn  ungereinigte  Essigsäure  zu  Grunde  gegangen  oder  vernichtet  worden  ist.

3.  Die  zur  Reinigung  gelangten  oder  zu  anderen  Zwecken  verwendeten  Mengen  sind  tunlichst  am  Schlusse  eines

jeden  Betriebstags  abzuschreiben.

Das  Lagerbuch  ist  von  einer  Bestandsaufnahme  zur  anderen  in  den  Spalten  5,  11  und  14  fortlaufend  aufzunehmen,

wobei  auch  der  nach  der  Bestandsaufnahme  zum  weiteren  Nachweis  vorgetragene  Istbestand  zu  berücksichtigen  ist.

Am  letzten  Tage  des  Rechnungsjahrs  ist  das  Lagerbuch  abzuschließen.  Die  in  den  Spalten  5,  11  und  14  sich

ergebenden  Schlußsummen  sind  in  das  Lagerbuch  für  das  nächste  Rechnungsjahr  zu  übertragen.  Der  Oberkontrolleur

hat  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  der  Übertragung  in  dem  abgeschlossenen  Lagerbuche  zu  bescheinigen.  Das
abgeschlossene  Lagerbuch  ist der  Steuerhebestelle  einzureichen.

4.

5.
        <pb n="158" />
        144

 

Lau-  Tag  der

Zugaug

 

Der  Essigsäure

 

Entnahme
Wasserfreie
¾l  Lau-  Tag  der  Der
Stärt  Essigsäure
fende  Ein-  Rein-  in  -  (berechnet  aus  Bemerkungen  fende  Ein-  Rein
Nr.  tragung.  gewicht  Gewichts-Spalten  8  und  4)  Nr.  tragung  gewicht
teilen
—  #1.0b.  .  ur  #  111e7
1  2  8  L  4  5  6  7  8  9
l
        <pb n="159" />
        —  145

 

zur  Reinigung

 

Abgang

 

 

 

Abgang  zu  anderen  Zwecken  oder  aus  anderem  Anlaß

 

Essigsäure  Wasserfreie  Der  Essigsäure  Wasserfreie

Stärke  Essigsäure  Rein-  Stärke  Essigsäure  Prüfungsvermerke

in  in
(berechnet  aus  .  ,  (berechnet  aus
Gewichts-  gewicht  Gewichtsteilen

  Spalten  9  und  10)  gewicht  Gewichtsteilen  Spalten  12  und  13)

v.  H.  kg  kg  v.  H.  kg
10  11  12  13  14  15
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        —  147  —

Hebebezirk

Anmeldung
der
Bestände  an  roher  (ungereinigter)  Essigsäure  zur  Bestandsaufnahme

am  ten  19

in  der  Essigsäurefabrik  des  in





Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  In  die  Anmeldung  sind  nur  die  in  der  Anlage  für  die  Reinigung  der  Essigsäure  vorhandenen  Vorräte  an  ungereinigter

  Essigsäure  aufzunehmen.

2.  Der  Anmeldende  hat  die  Spalten  1  bis  10  und  17  bis  23  auszufüllen.
Bei  der  Ermittlung  der  Bestände  durch  Verwiegung  kann  eine  größere  Zahl  Gefäße  mit  Essigsäure  von  annähernd

gleicher  Stärke  unter  einer  Nummer  aufgeführt  werden,  falls  sie  ein  annähernd  gleiches  Roh-  und  Reingewicht
haben.  In  diesem  Falle  hat  der  Anmeldende  das  durchschnittliche  Gewicht  der  einzelnen  Gefäße  in  den  Spalten
5  bis  7  und  das  Gesamtreingewicht  sämtlicher  Gefäße  in  Spalte  8  nachzuweisen.  Die  Stärke  der  Essigsäure  ist
nach  einer  Durchschnittsprobe  festzustellen.

27
        <pb n="162" />
        148

 

 

 

A.  Bestände,  die  dutch  Verwiegung  ermittelt  werden  können.

 

 

Anmeldung

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfungsbefund

 

 

 

 

 

 

4..  —  +  ,  ·
EMGWS  ln  ½  E.  p  W.  E  A  a
hein.  Stärk  sigsäure  rein-  Stärke  de  Ellefierre
4  geiche  Roh-  Eigen  ·  Rein  -  **r  Essigsäure  *  Noh-  cigen-  Rein-  Lewicht  Essigsure)  Goechehner
#gelnund  r-  ——  4s  1  !  ——G  E  balen  Gemichts·  Srol
#  Num  ·  wicht  swicht  wicht  7  kmier,  da0,  “n“  n  ictiacGe  e  sdmer
  #os  ——  —ee  #
1  He  6  1.  7v  r  1.5  □—  10  —  16  16
·  IIII«if  —  I
«  l

 

 

t«t!
        <pb n="163" />
        149

#.  Bestände,  die  nicht  durch  Verwiegung  ermittelt  werden  können.

 

 

4  Aumeldung  Prüfungsbefund
S3S.n  —  .  ----—«—.———»——.—
E  Der  einzelnen  Gesäße  Stärke  sieiê.  1  Veser-  Der  Essigsäure  e
7-  ussaemne  der  Essigsaure  M  Bemerkungen
Inhalt!,.  sin  Essigsäure  (berechnet  Stärke  ewicht  (berechnet
aiGewichts=  Qach  Menge  in  Ge  hnach  aus
hezeichnung  Nr.  Essig-  teilen  Spalten  Spalten  ge  wichts-  Spalten  Spalten
*  ".  säure  20  und  21,  21  und  22  teilen  2/  u.  5  25  und  26)
[vov9v.  EEEEIEEIIEE
17  18  L  20  21  22  23  21  25  20  27  28
        <pb n="164" />
        —  150  —

2.  Post-  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung.

betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind.  Vom  30.  April  1918.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
25.  April  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  360),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917,  betreffend  die
Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind  (Reichs-Gesetzbl.
1918  S.  1),  folgende  Verordnung  erlassen:
A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  20.  August  1918  eingetreten  ist,
am  31.  August  1918;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  29.  August  1918  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeberverlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  .  .  .    .  
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels oder,  wenn  dieser  ein
Sonn-  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  August  1918  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  April  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.
        <pb n="165" />
        3.  Statistik.

Bekanntmachung

über  die  Nachweisungen  auf  Grund  der  Wohnungszählung  im  Mai  1918.
Vom  29.  April  1918.

Gemäß  des  §  6  der  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Wohnungszählung  vom
25.  April  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  363)  wird  folgendes  bestimmt:
§ 1.
Die  Landeszentralbehörden  haben  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  Nachweisungen
einzusenden  über:
1.  die  bewohnten  und  leerstehenden  Wohnungen  nach  der  Zahl  der  Wohnräume,
2.  den  voraussichtlichen  Wohnungsbedarf  nach  dem  Kriege,
3.  die  jährlichen  Mietpreise  der  bewohnten  Mietwohnungen  (ohne  Gewerberäume),
4.  die  Verteilung  der  Bewohner  auf  die  verschiedenen  Größenklassen  der  bewohnten
Wohnungen,
5.  die  stark  besetzten  Kleinwohnungen  nach  der  Zahl  der  Wohnräume  und  Bewohner,
6.  die  Wohnhäuser  nach  der  Anzahl  der  Wohnungen.
In  die  Nachweisungen  sind  die  in  den  nachfolgenden  Mustern  bezeichneten  Angaben
einzutragen.
§  2.
Die  im  §  1  unter  1  und  2  bezeichneten  Nachweisungen  sind  bis  zum  1.  November
1918,  die  übrigen  Nachweisungen  bis  zum  1.  Januar  1919  einzusenden.

Berlin,  den  29.  April  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="166" />
        —  152

 

Tafel  1.
Bevölkerungs-I

Gemeinden  zab
am  über-  nur
5.  12.  1917  haupt  Küche

ohne
Küche

Die  bewohnten  und  leerstehenden  Wohnungen  am

Bewohnte

undaleerstebende  Wohnungen

mit  Wohnräumen

1  2  2  63  s  „"„  5  6
mit  ohne  mit  ohne  mit
Ktüche  Küche  Rüche  Küche  Küche

 

Tafel  2.  Voraussichtlicher  Wohnungsbedarf  nach  dem  Rriege  nach  der  Wohnungszählung
am  1918.
Jahl  der  verheirateten  Darunter  Frauen,

oder  verwitweten  Frauen,
die  nach  dem  Kriege  vor-Gemeinden

  aussichtlich  eine  besonderen

  Ehemann  zuletzt  die  den  letzten  Wohnort

des  Ehemanus  nicht  andere

  Wohnung  beziehen  n  der  Zählgemeinde  in  einer  anderen  Gewerden

  wohnte  meinde  wohnte  hegeben  haben

 

 

Tafel  4.  Verteilung  der  Bewohner  auf  die  verschiedenen  Größenklassen  der
5  Zahl  der  Bewohbner  von  Wodnungen
Bevölkerungszahl  mit  Wohnräumen
Gemeinden  am  «  .  ·  ,  -
5.  12.  1917  nur  T]  2  2  ;  “  “  8

olne  mit  ohne  mit  ohne  mit
Küche  nüche  Küche  nüche  Küche  Küche  Küche

 

Tafel  5.  Die  stark  besetzten  Kleinwohnungen  nach  der  Zahl  der
In  Wohnungen  mit
nur  Küche  D  ohne  nuche  1  1  mit
kommen  auf  je  einen
8  iet  als
Gemeinden  4  3  4  8  4
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*ê  JZahl  der  Wohnungen
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Tafel  6.  Die  Wohnhäuser  nach  der  Anzahl  der

Wohnhäuser  mit

„  |  1  1  64  !  #7  1  8

Zahl

 

Gemeinden

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        —  168  —

1918  nach  der  Zahl  der  Wohnräume.

 

Leerstehende  #obnungen  unter
Wohnung  zen
mit  Wohnräumen  mit  Wohnräe

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Leerstehende  Wohnungen

Tafel  3.  Zährliche  Mietpreise  der  bewohnten  Mietswohnungen  (ohne  Gewerberäume)
am  1918.

 

 

 

urchschittlicher  i5  jährlicher  Mietpreis  der  bewohnten  Wohnungen

 

 

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bewohnten  Wohnungen  am  1918.
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mit  Wohnrãäumen
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Wohnräume  und  Bewohner  am  #1918.

Wohnräumen.
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Wohnungen  am  1918.

Wohnungen.

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        <pb n="169" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
  Einzelne Nummern werden mit 20 Pf. für jeden achtseitigen Druckbogen berechnet.

 

 

 

  
XLVI.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  17.  Mai  1918.    Nr.  17.
Inhalt  1.  Medizinal- und  Veterinärwesen:  Abänderung  Beurkundung  von  Geburts-  und  Sterbefällen
der  Prüfungsordnung  für  Ärzte  Seite  155  Deutscher  im  Ausland  und  in  den  Schutzgebieten  156
2.  Kolonialwesen:  Bestellung  eines  Standesbeamten  im  3.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende 158
Reichs-Kolonialamt  156  April  1918.


 

1.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte.

Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
1.  Die  Prüfungsordnung  für  Ärzte  vom  28.  Mai  1901  wird  wie  folgt  geändert:
1.  §  31  erhält  folgende  Fassung:  .
ll. Die medizinische Prüfung umfaßt vier Teile und ist in der Regel in sieben aufeinanderfolgenden
  Wochentagen  zu  erledigen.
2.  Im  §  32  Abs.  3  werden  die  Worte  „namentlich  mit  Einschluß  der  Kinderkrankheiten“
gestrichen.
3.  Zwischen  den  88  33  und  34  werden  die  folgenden  neuen  §§8  33  a  und  33b  eingefügt:
§§  33a.

In  dem  dritten  Teile  der  medizinischen  Prüfung  hat  der  Kandidat  in  einem
besonderen  Termin  in  der  Kinderabteilung  eines  größeren  Krankenhauses  oder  in
einer  Universitäts-Kinderklinik  oder  Poliklinik  in  Gegenwart  eines  Fachvertreters
der  Kinderheilkunde  einen  Kranken  zu  untersuchen,  den  Befund  und  den  Heilplan
kurz  niederzuschreiben  und  sodann  mündlich  darzutun,  daß  er  in  der  Kinderheilkunde
die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

28
        <pb n="170" />
        —  156  —

§  33b.

In  dem  vierten  Teile  der  medizinischen  Prüfung  hat  der  Kandidat  in  einem
besonderen  Termin  in  der  Abteilung  für  Haut-  und  Geschlechtskrankheiten  eines
größeren  Krankenhauses  oder  in  einer  Universitätsklinik  oder  „Poliklinik  für  Hautund
  Geschlechtskranke  in  Gegenwart  eines  Fachvertreters  für  Haut-  und  Geschlechtskrankheiten
  einen  Kranken  zu  untersuchen,  den  Befund  und  den  Heilplan  kurz
niederzuschreiben  und  sodann  mündlich  darzutun,  daß  er  über  die  Haut-  und
Geschlechtskrankheitem  die  für  einen  praktischen  Arzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

4.  Im §  35  Abs.  3  werden  am  Schlusse  die  Worte  „der  Haut-  und  venerischen  Krankheiten“
gestrichen.
5.  Im  §  39  werden  die  Worte  „den  Haut-  und  venerischen  Krankheiten“  geftrichen.
6.  §  53  Abs.  1b  erhält  folgende  Fassung:
für  Abschnitt  II  Teil  1  dreifach,  Teil  2  bis  4  je  einfach.
7.  §  58  erhält  im  Abs.  1  folgende  Fassung:
Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  220  Mark.
Im  Abs.  2  daselbst  werden  an  Stelle  von  Zeile  5  bis  7  die  folgenden  Zeilen  eingesetzt:



für  den  Prüfungsabschnitt  II  ...  55 Mark,
und zwar für Teil I .  ...  25  Mark
"  " 2 ...    10
3  ...    10
10
Die  Zeile  20  daselbst  erhält  die  Fassung:
zusammen  ...  220  Mark.

II.  Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  13.  Mai  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wallraf.

2.  Kolonialwesen.  

Auf  Grund  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  heutigen  Tage  über  die  Beurkundung
von  Geburts-  und  Sterbefällen  Deutscher  in  den  Schutzgebieten  und  Schutzgebietsangehöriger  im
Ausland  wird  zum  Standesbeamten  im  Reichs-Kolonialamt  der  Rechnungsrat  Marchand  bestellt.

Berlin,  den  24.  April  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts.
In  Vertretung:  Gleim.

Auf  Grund  des  §  7  Abs.  1  des  Schutzgebietsgesetzes  in  der  Fassung  vom  10.  September  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  813)  und  auf  Grund  der  §§  6  und  7  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom
18.  Januar  1917  über  die  Beurkundung  von  Geburts-  und  Sterbefällen  Deutscher  im  Ausland
(Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  sowie  in  Ergänzung  der  Verfügung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  standesamtliche
  Zuständigkeit  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  vom  27.  März  1908  (Kol.-Blatt
S.  372)  wird  folgendes  bestimmt:
        <pb n="171" />
        Sind  während  des  gegenwärtigen  Krieges
1.  Deutsche  in  den  Schutzgebieten  in  die  Gewalt  des  Feindes  geraten  und  in  das  Ausland
verbracht  worden,  oder
2.  deutsche  Schutzgebietsangehörige  im  Ausland  festgehalten  worden,
so  können  Geburten  und  Sterbefälle,  die  sich  vor  der  Rückkehr  in  das  Schutzgebiet  ereignet  haben,
durch  einen  inländischen  Standesbeamten  beurkundet  werden.  Auf  Geburten  und  Sterbefälle,  die  sich
im  Inland  ereignet  haben,  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23,  1896  S.  618)  finden  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus
den  folgenden  besonderen  Vorschriften  Abweichungen  ergeben.

Für  Geburts-  und  Sterbefälle,  auf  welche

die  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  bezug  auf  solche
Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen
haben,  vom  20.  Januar  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5,  1915  S.  583,  1916  S.  105),
die  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  bezug  auf  solche
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr  Standquartier  nicht  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  haben  usw.,  vom  20.  Februar  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  359,  1915
S.  105,  1916  S.  405),  oder
der  §  1  der  Verordnung  vom  18.  Januar  1917  und  die  Ausführungsbestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  15.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  908)

Anwendung  finden,  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  jener  Verordnungen.

§ 2.
Die  Vorschriften  der  §  3  bis  5  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  18.  Januar  1917
gelten  entsprechend.
§ 3.
Die  standesamtliche  Anzeige  kann  auch  schriftlich  in  öffentlich  beglaubigter  Form  erstattet  werden.
Für  die  Beglaubigung  ist  auch  der  Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Anzeigende  seinen
Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.  Der  Standesbeamte  hat  die  von  ihm  beglaubigte
Erklärung  dem  beim  Reichs-Kolonialamt  bestellten  Standesbeamten  (§  4)  zu  übersenden.
Das  gleiche  gilt  für  Ergänzungen  einer  schriftlichen  Anzeige,  die  von  dem  Standesbeamten
beim  Reichs-Kolonialamt  oder  dessen  Aufsichtsbehörde  für  erforderlich  erachtet  werden.

.
Zur  Vornahme  der  Eintragungen  (§  1)  wird  im  Reichs-Kolonialamt  ein  besonderer  Standesbeamter
  bestellt.  
§  5.

Für  die  Dauer  der  Behinderung  der  in  der  Verfügung  des  Reichskanzlers  vom  27.  März  1908
bezeichneten  Beamten  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  wird  der  Standesbeamte  im
Reichs-Kolonialamt  (§  4)  ferner  ermächtigt,  Geburten  und  Sterbefälle  von  Angehörigen  der  Schutzgebiete
  zu  beurkunden.

Berlin,  den  24.  April  1918.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Hertling.
        <pb n="172" />
        Sums.  der  bansen  Notenbanken  Ende  April  1918  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.

(Die  Beträge  lauter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  .
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        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1918.

auf  Tausend  Mart.)  Altiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        —  161  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  29.  Mai  1918.  Nr.  18.
2.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von
Inhalt:  1.  Justizwesen:  Bestimmungen  zur  Änderung    Zivilstandshandlunngen  201
der  Vorschriften  über  die  Strafregister.  Seite  161  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Ernennung  zum  Mitglied  des
Verordnung  über  die  Strafregister  164    Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte...


 

1.  Justizwesen.  

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  16.  Mai  1918  folgende
Bestimmungen  zur  Änderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister

beschlossen:
Artikel  I.

In  der  Verordnung,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  und  die  wechselseitige  Mitteilung
  der  Strafurteile,  vom  16.  Juni  1882,  9.  Juli  1896,  17.  April  1913,  6.  September  1917  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1882  S.  309,  1896  S.  426,  1913  S.  495,  1917  S.  341)  werden  folgende
Änderungen  vorgenommen:

1.  Im  §  1  erhält

a)  der  zweite  Satz  von  Nr.  1  folgende  Fassung:  Die  Aufsicht  und  Leitung  der  Registerführung
  liegt  den  Landesjustizverwaltungen  oder  den  von  ihnen  bestimmten  Behörden
  ob;

b)  in  der  Nr.  2  werden  hinter  „Reichs-Justizamt“  die  Worte  eingefügt  „oder  der  von
ihm  bestimmten  Behörde“.

2.  Im  §  3  werden  als  Nr.  3  bis  5  folgende  Vorschriften  eingestellt:

3.  die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  der
Militärgerichte  und  der  Strafverfolgungsbehörden,  durch  die  ein  Strafverfahren
in  Anwendung  des  §  51  des  Strafgesetzbuchs  durch  Einstellung,  Nichteröffnung
des  Hauptverfahrens  oder  Freisprechung  beendigt  wird;

29
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        2

—  162  —

4.  die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,
der  Militärgerichte  und  der  Strafverfolgungsbehörden,  durch  die  ein  Strafverfahren
vorläufig  eingestellt  wird,  weil  der  Täter  nach  der  Tat  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist;

5.  die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,
durch  die  eine  Person  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche  entmündigt  oder
durch  die  eine  solche  Entmündigung  wieder  aufgehoben  wird.



3.  Im  §  5  werden

a)  in  der  Überschrift  die  Worte  „zu  registrierenden“  durch  die  Worte  „in  die  Register
aufzunehmenden“  ersetzt;
b)  die  Worte  „zum  Zwecke  der  Registrierung“  gestrichen;
c)  hinter  Nr.  2  folgende  Nr.  3  eingestellt:  
3.  bei  den  im  §  3  Nr.  3  bis  5  bezeichneten  Entscheidungen  mit  Ausnahme  der

im  Militärstrafverfahren  ergangenen  durch  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
nach  Eintritt  der  Rechtskraft,  bei  Verfügungen  der  Staatsanwaltschaft,  die
der  Rechtskraft  nicht  fähig  sind,  nach  deren  Erlaß.

Der  §  6  erhält  folgenden  Abs.  7:

Die  Vorschriften  in  den  Abs.  1  bis  6  finden  auf  die  im  §  3  Nr.  3  und  4  vorgeschriebenen
  Mitteilungen  über  Entscheidungen  im  Militärstrafverfahren  entsprechende
Anwendung.

5.  Der  §  7  Abs.  1  Nr.  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands  gelegen
ist,  an  das  Reichs-Justizamt  oder  die  von  ihm  für  die  Registerführung  bestimmte
Behörde  (§  1  Nr.  2).

Im  §  8  werden

à)  im  Abs.  2  das  Wort  „Format“  gestrichen;

b)  im  Abs.  3  Nr.  6b  die  Worte  „das  Datum  der  Verurteilung“  durch  die  Worte
ersetzt  „der  Tag  des  Urteils  erster  Instanz  oder  des  Urteils  des  Berufungs-  oder
Revisionsgerichts,  wenn  dieses  das  angefochtene  Urteil  im  Schuld-  oder  Strafausspruch
  ändert“;

7.  Im  §  10  wird  das  Wort  „registriert“  durch  die  Worte  „in  das  Register  ausgenommen“

ersetzt.
Zwischen  §  11  und  §  11a  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

Zu  den  Mitteilungen  in  den  Fällen  des  §  3  Nr.  3  bis  5  wird  das  Muster  der
Strafnachricht A  benutzt.  Die  Mitteilungen  sind  mit  Angabe  der  entscheidenden
Behörde,  des  Tages  der  Entscheidung  und  des  Aktenzeichens  in  den  Abschnitt
„Sonstige  Bemerkungen"“  aufzunehmen.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der
§§  7  bis  11  entsprechende  Anwendung.

Im  §  11a  Abs.  5  und  im  §  12  Abs.  3  werden  die  Worte  „das  Zentralregister"  durch
die  Worte    „das  im  §1  Nr.  2  bezeichnete  Register“  ersetzt.
Der  §  15  erhält  folgenden  Abs.  6:

Mitteilungen  gemäß  §  3  Nr.  3  bis  5  sind  bei  der  Auskunftserteilung  abgesondert

  von  etwaigen  Strafvermerken  und  hinter  diesen  aufzuführen.
Der  §  17b  wird  17c  und  erhält  folgende  Fassung:

Über  Vermerke,  die  im  Strafregister  gelöscht  sind,  darf  gleichfalls  nur  den
Gerichten,  den  Behörden  der  Staatsanwaltschaft  sowie  auf  ausdrückliches  Ersuchen
den  höheren  Verwaltungsbehörden  (§  17b  Abs.  2)  Auskunft  erteilt  werden;  im
übrigen  sind  gelöschte  Vermerke  als  nicht  eingetragen  zu  behandeln.

12. Als  §  17b  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Sind  über  eine  Person  im  Register  keine  anderen  Strafen  als  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  einschließlich  oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahre  einschließlich
  oder  Arrest  oder  Haft  oder  Geldstrafe  oder  Verweis,  allein  oder  in
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        —  163  —

Verbindung  mit  einander  oder  mit  Nebenstrafen,  vermerkt  und  seit  der  letzten
gemäß  §  2  im  Register  vermerkten  Verurteilung  zehn  Jahre  vergangen,  so  darf
über  den  diese  Person  betreffenden  Inhalt  des  Registers  nur  den  Gerichten,  den
Behörden  der  Staatsanwaltschaft  sowie  auf  ausdrückliches  Ersuchen  den  höheren
Verwaltungsbehörden  Auskunft  erteilt  werden.  Vermerke  über  Verurteilungen  im
Ausland  sind  im  Sinne  dieser  Vorschrift  Vermerken  über  Verurteilungen  im  Inland
gleichzuachten.

Welche  Behörden  als  höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschrift
anzusehen  sind,  bestimmen  die  Landesregierungen,  bezüglich  der  Reichsbehörden
der  Reichskanzler.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  nicht  für  Personen,  über  die  eine  Steckbriefnachricht
  im  Register  niedergelegt  ist.

13.  Im  §  18  werden  die  Worte  „bezüglich  des  bei  dem  Reichs-Justizamt  geführten  Registers“
durch  die  Worte  ersetzt  „bezüglich  des  im  §  1  Nr.  2  bezeichneten  Registers".

14.  Im  §  19  werden  die  Worte  „des  Zentralregisters“  durch  die  Worte  „des  im  §  1  Nr.  2
bezeichneten  Registers“  ersetzt  und  die  Worte  „auch“  und  „sonstigen“  gestrichen.

15.  Das  Wort  „Formular“  wird  jeweils  durch  „Muster“  und  das  Wort  „registriert“  in  den
Mustern  für  die  Strafnachricht  A  durch  „vermerkt“  ersetzt.

16.  In  dem  Muster  C  (Auszug  aus  dem  Strafregister)  ist  hinter  den  Worten  „ausweislich
des  Registers“  im  Druck  auf  eine  Anmerkung  zu  verweisen.  Die  Anmerkung  lautet:

Soweit  über  gelöschte  Strafen  oder  Strafen,  die  der  beschränkten  Auskunftserteilung
  nach  §  17b  der  Verordnung  über  die  Strafregister  unterliegen,  keine
Auskunft  erteilt  werden  darf,  werden  sie  als  im  Register  nicht  eingetragen  behandelt.

Artikel  ll.

Die  Landesregierungen  können  anordnen,  daß  die  in  den  Strafregistern  niedergelegten  Vermerke
über  Verurteilungen,  die  nach  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1882  in  der  Fassung  vom
6.  September  1917  in  die  Register  nicht  mehr  einzutragen  wären,  aus  diesen  entfernt  werden.  Die
Entfernung  erfolgt  durch  Vernichtung  der  Strafnachricht  oder  durch  Unkenntlichmachung  des  Eintrags
in  der  Strafliste.

Die  gleiche  Anordnung  kann  der  Reichskanzler  für  das  im  §  1  Nr.  2  bezeichnete  Register  treffen.

Artikel  III.
Verurteilungen  von  Kriegsgefangenen  sind  in  die  Register  nicht  aufzunehmen.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Entscheidungen  nach  §  3,  soweit  sie  sich  auf  Kriegsgefangene  beziehen.
Artikel  IV.
Die  Verordnung  tritt  am  1.  August  1918  in  Wirksamkeit.

Artikel  V.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Wortlaut  der  §§ 1  bis  20  der  Verordnung  vom
16.  Juni  1882,  wie  er  sich  aus  den  Änderungen  vom  9.  Juli  1896,  17.  April  1913,  6.  September  1917
sowie  aus  dem  Artikel  I  dieser  Verorduung  ergibt,  in  laufender  Paragraphenfolge  unter  dem  Tage
der  Verkündung  dieser  Verordnung  und  unter  der  Überschrift  „Verordnung  über  die  Strafregister"
im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  bekanntzumachen.

Berlin,  den  16.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Dr.  von  Krause.

29
        <pb n="178" />
        —  164  —

Bekanntmachung
der  neuen  Fassung  der  Verordnung  über  die  Strafregister.
Vom  16.  Mai  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  V  der  Bestimmungen  zur  Änderung  der  Vorschriften  über  die
Strafregister  vom  16.  Mai  1918  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918  S.  161)  wird  der
Wortlaut  der  Verordnung  über  die  Strafregister  nachstehend  bekanntgemacht.

Berlin,  den  16.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Dr.  von  Krause.

Verordnung  über  die  Strafregister.
Vom  16.  Mai  1918.

§  1.
Einrichtung der Register.  Über  die  rechtskräftigen  Verurteilungen  in  Strafsachen  werden  Register  geführt:
    1.  bei  den  von  den  Landesregierungen  zu  bestimmenden  Behörden  bezüglich  aller
Personen,  deren  Geburtsort  im  Bezirke  derselben  gelegen  ist.  Die  Aufsicht  und
Leitung  der  Registerführung  liegt  den  Landesjustizverwaltungen  oder  den  von  ihnen
bestimmten  Behörden  ob;
2.  bei  dem  Reichs-Justizamt  oder  der  von  ihm  bestimmten  Behörde  bezüglich  derjenigen
Personen,  deren  Geburtsort  außerhalb  des  Reichsgebiets  gelegen  oder  nicht  zu
ermitteln  ist.
§  2.
In  die  Register  sind  aufzunehmen  alle  durch  richterliche  Strafbefehle,  durch  polizeiliche
Strafverfügungen,  durch  Strafurteile  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte
sowie  durch  Strafurteile  der  Militärgerichte  ergehenden  Verurteilungen  wegen  Verbrechen,  Vergehen
  und  wegen  der  im  §  361  Nr.  1  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  vorgesehenen  Übertretungen.
Ausgenommen  sind  Verurteilungen  wegen  Vergehen,  bei  denen  der  Rückfall  nicht  mit
besonderer  Strafe  bedroht  ist,  sofern  nur  auf  Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über  fünfzig  Mark
allein  oder  in  Verbindung  mit  Nebenstrafen  erkannt  ist.
Ferner  sind  ausgenommen  alle  Verurteilungen:
in  den  auf  Privatklage  verhandelten  Sachen,
2.  in  Forst-  und  Feldrügesachen,
3.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften  über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
und  Gefälle,
4.  wegen  der  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  §§  62  bis  68,  79,
80,  84  bis  90,  92  bis  95,  101  bis  104,  112  bis  120,  132,  139,  141  bis  144,
146,  147,  150  bis  152  des  Militärstrafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872.

§ 3.
In  die  Register  sind  ferner  aufzunehmen:
1.  die  auf  Grund  des  §  362  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs  ergehenden  Beschlüsse  der
Landespolizeibehörden  über  die  Unterbringung  verurteilter  Personen  in  ein  Arbeitshaus
  oder  deren  Verwendung  zu  gemeinnützigen  Arbeiten;
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        —  165  —

die  aus  dem  Ausland  eingehenden  Mitteilungen  über  dort  erfolgte  Verurteilungen:
die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  der
Militärgerichte  und  der  Strafverfolgungsbehörden,  durch  die  ein  Strafverfahren
in  Anwendung  des  §  51  des  Strafgesetzbuchs  durch  Einstellung,  Nichteröffnung
des  Hauptverfahrens  oder  Freisprechung  beendigt  wird;

die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  der
Militärgerichte  und  der  Strafverfolgungsbehörden,  durch  die  ein  Strafverfahren
vorläufig  eingestellt  wird,  weil  der  Täter  nach  der  Tat  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist;
die  Entscheidungen  der  bürgerlichen  Gerichte  einschließlich  der  Konsulargerichte,  durch
die  eine  Person  wegen  Geisteskrankheit  oder  Geistesschwäche  entmündigt  oder  durch
die  eine  solche  Entmündigung  wieder  aufgehoben  wird.

§ 4.
Den  Landesregierungen  bleibt  es  unbenommen,  in  die  §  1  Nr.  1  bezeichneten  Register
auch  andere,  den  Zwecken  der  Strafrechtspflege  oder  der  Polizei  dienliche  Nachweisungen  aufnehmen
  zu  lassen.





§  5.
Die  Mitteilung  erfolgt:
1.  bei  Verurteilungen,  mit  Ausnahme  der  militärgerichtlichen,  nach  Eintritt  der  Rechtskraft
  durch  diejenige  Behörde,  welche  die  Strafvollstreckung  zu  veranlassen  hat,
oder  —  je  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen  —  durch  die  Beamten
der  Staatsanwaltschaft;
2.  bei  den  im  §  3  Nr.  1  bezeichneten  Beschlüssen  der  Landespolizeibehörden  durch  die
beschließende  Behörde;
bei  den  im  §  3  Nr.  3  bis  5  bezeichneten  Entscheidungen  mit  Ausnahme  der  im
Militärstrafverfahren  ergangenen  durch  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  nach
Eintritt  der  Rechtskraft,  bei  Verfügungen  der  Staatsanwaltschaft,  die  der  Rechtskraft
  nicht  fähig  sind,  nach  deren  Erlaß.

§ 6.

Die  Mitteilung  einer  militärgerichtlichen  Verurteilung  erfolgt,  sobald  für  den  Verurteilten
der  Militärgerichtsstand  gänzlich  aufhört.

Abgesehen  von  diesem  Falle  erfolgt  die  Mitteilung  mit  der  Überführung  des  Verurteilten
in  den  Beurlaubtenstand  beziehungsweise  mit  der  Wiederüberführung  desselben  in  das  Beurlaubtenverhältnis.


Die  Mitteilung  ist  von  demjenigen  Truppenteile  zu  machen,  welchem  der  Verurteilte  bei
seinem  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande  beziehungsweise  bei  seinem  Übertritt  oder
Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand  angehört  hat.

Gehörte  der  Verurteilte  einem  Truppenteile  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mitteilung  von  derjenigen
  Militärbehörde,  welcher  der  Verurteilte  im  gedachten  Zeitpunkt  unterstellt  war,  oder
wenn  er  auch  einer  solchen  nicht  unterstellt  war,  vom  Kriegsministerium.

In  Ansehung  der  mit  Pension  verabschiedeten  Offiziere  und  Militärbeamten,  insofern
letztere  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen  sind,  erfolgt  die  Mitteilung  von  demjenigen  Generalkommando,
  in  dessen  Bezirk  der  Verurteilte  beim  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande
seinen  Wohnsitz  hatte.

Von  den  bei  den  Gerichten  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgten  Verurteilungen  ist  die
Mitteilung  durch  diejenige  Marinestation  zu  machen,  welcher  der  Verurteilte  bei  seinem  Ausscheiden
  aus  dem  Militärgerichtsstande  beziehungsweise  bei  seinem  Übertritt  oder  Rücktritt  in  den
Beurlaubtenstand  angehört  hat.  Gehörte  der  Verurteilte  zu  diesem  Zeitpunkt  einer  Marinestation
  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mitteilung  durch  den  Chef  der  Admiralität.

Vorschriften  in  den  Abs.  1  bis  6  finden  auf  die  im  §  3  Nr.  3  u.  4  vorgeschriebenen
Mitteilunde  über  Entscheidungen  im  Militärstrafverfahren  entsprechende  Anwendung.



Mitteilung  der
in  die  Register
aufzunehmenden
  Entscheidungen.
        <pb n="180" />
        —  166  —

§ 7.

Die  Mitteilungen  sind  für  jeden  Verurteilten  besonders,  in  der  Regel  binnen  14  Tagen
nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Entscheidung  beziehungsweise  nach  Eintritt  des  aus  §  6  sich
ergebenden  Zeitpunkts  zu  richten:

1.  wenn  der  Geburtsort  des  Verurteilten  ermittelt  und  in  Deutschland  gelegen  ist,
an  diejenige  Registerbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Geburtsort  gehört,  oder  —  sofern
diese  Behörde  der  mitteilenden  Behörde  nicht  bekannt  ist  —  an  die  Staatsanwaltschaft
  desjenigen  Landgerichts,  zu  dessen  Bezirk  der  Geburtsort  gehört;  werden  die
Register  nicht  bei  der  Staatsanwaltschaft  selbst  geführt,  so  hat  letztere  die  Mitteilungen
  der  Registerbehörde  unverzüglich  zu  übersenden;

2.  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands  gelegen
ist,  an  das  Reichs-Justizamt  oder  die  von  ihm  für  die  Registerführung  bestimmte
Behörde  (§  1  Nr.  2).

Die  Mitteilungen  erfolgen  durch  Zusendung  von  Vermerken,  welche  die  Entscheidung
auszugsweise  enthalten.  Inwieweit  die  Mitteilung  der  bei  den  Konsulargerichten  ergehenden
Verurteilungen  an  die  im  Abs.  1  unter  1  und  2  bezeichneten  Stellen  direkt  oder  durch  Vermittelung
  des  Auswärtigen  Amts  zu  geschehen  hat,  bleibt  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers
überlassen.

  § 8.

Muster A  Die  Vermerke  sind  in  den  Fällen  des  §  2  als  Strafnachricht  A,  in  den  Fällen  des  §  3
Muster B    Nr.  1  als  Strafnachricht  B  zu  bezeichnen  und  auf  starkem  Papier  in  Gemäßheit  der  anliegenden
Muster  aufzustellen.
Die  letzteren  sind  auch  in  bezug  auf  Größe  und  Farbe  des  Papiers  maßgebend.
Die  Strafnachrichten  müssen  hiernach,  und  zwar  in  möglichst  deutlicher  Schrift,  enthalten:
1.  den  durch  die  Größe  der  Buchstaben  besonders  hervortretenden  Familiennamen  des
Verurteilten  (bei  Frauen  den  Geburtsnamen)  sowie  etwaige  Beinamen  und  die
Vornamen  desselben;  bei  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu  unterstreichen;
2.  die  Namen  seiner  Eltern;
Tag  und  Ort  der  Geburt;  liegt  letzterer  in  Berlin,  so  ist  womöglich  Straße  oder
Stadtteil  hinzuzufügen;
4.  Wohnort  und  Beruf  des  Verurteilten;
Familienstand  des  Verurteilten  und  gegebenenfalls  Namen  und  Stand  des  Ehegatten;
6. einen  Auszug  aus  der  verurteilenden  Entscheidung,  aus  welchem  insbesondere  zu
ersehen  ist:

a)  die  erkennende  Behörde,

b)  der  Tag  des  Urteils  erster  Instanz  oder  des  Urteils  des  Berufungs-  oder
Revisionsgerichts,  wenn  dieses  das  angefochtene  Urteil  im  Schuld-  oder
Strafausspruch  ändert,
der  Charakter  der  für  erwiesen  erachteten  Straftaten  und  die  zur  Anwendung
gebrachten  gesetzlichen  Bestimmungen,

d)  die  ausgesprochene  Strafe.

Auf  die  Vollständigkeit  und  aktenmäßige  Richtigkeit  dieser  Angaben  ist  die  größte  Sorgfalt
zu  verwenden.  Insoweit  die  betreffenden  Tatsachen  nicht  zweifellos,  sei  es  in  den  Akten,  sei  es
durch  nachträgliche  Erhebungen  der  mitteilenden  Behörde,  festgestellt  sind,  muß  dies  in  der
Strafnachricht  ausdrücklich  hervorgehoben  werden.  Z.  B.  Tag  und  Monat  der  Geburt  „nicht
ermittelt“  oder  Geburtsjahr  „angeblich  1859“.

§ 9.
Bestehen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  des  in  die  Strafnachricht  aufgenommenen  Geburtsorts,
so  ist  außer  der  Strafnachricht  für  das  Register  des  Geburtsorts  noch  ein  zweiter  Vermerk  für





·
        <pb n="181" />
        —  167  —

das  Strafregister  desjenigen  Bezirkes  zu  fertigen,  in  welchem  der  gewöhnliche  oder  mangels  eines
solchen  der  letzte  Aufenthaltsort  des  Verurteilten  gelegen  ist.
Aus  jedem  Vermerke  muß  ersichtlich  sein,  wo  sich  die  anderen  Exemplare  befinden.

§ 10.
Ergibt  sich  im  Laufe  einer  Untersuchung,  daß  ein  Angeschuldigter  früher  unter  falschem
Namen  verurteilt  ist,  oder  daß  Vorstrafen  desselben  an  der  nach  dieser  Verordnung  zuständigen
Stelle  (§  1  Nr.  1  bzw.  2)  noch  nicht  in  das  Register  ausgenommen  sind,  so  ist  am  Schlusse  der

Untersuchung  zu  veranlassen,  daß  6
1.  nachträglich  den  Bestimmungen  der  §§  7,  8  entsprechende  Strafnachrichten  ergehen,
2.  die  Berichtigung  oder  Vernichtung  der  etwa  in  die  Register  aufgenommenen  falschen
Strafnachrichten  erfolgt.
§  11.

Führt  ein  Verurteilter  befugter-  oder  unbefugterweise  mehrfache  Familiennamen,  so  ist

auf  jeden  Namen  eine  besondere  Strafnachricht  —  unter  ausdrücklicher  Verweisung  auf  die  andere

Strafnachricht  —  aufzustellen  und  abzusenden.
§  12.
Zu  den  Mitteilungen  in  den  Fällen  des  §  3  Nr.  3  bis  5  wird  das  Muster  der  Strafnachricht
  A  benutzt.  Die  Mitteilungen  sind  mit  Angabe  der  entscheidenden  Behörde,  des  Tages

der  Entscheidung  und  des  Aktenzeichens  in  den  Abschnitt  „Sonstige  Bemerkungen“  aufzunehmen.
Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  7  bis  11  entsprechende  Anwendung.

§ 13.

Wird  einem  Verurteilten  wegen  einer  Strafe,  die  in  das  Register  ausgenommen  oder
nach  §  2  von  der  Aufnahme  in  das  Register  ausgenommen  ist,  eine  Bewährungsfrist  oder  eine
Verlängerung  der  Frist  bewilligt,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde  der  Registerbehörde  mitzuteilen.

Geht  während  der  Bewährungsfrist  eine  Strafnachricht  ein,  so  hat  die  Registerbehörde
hiervon  die  Behörde,  welche  die  Bewilligung  der  Bewährungsfrist  mitgeteilt  hat,  sofort  zu
benachrichtigen  und  zugleich  die  Behörde,  welche  die  Strafnachricht  eingesandt  hat,  in  Renntnis
zu  setzen,  daß  eine  Bewährungsfrist  läuft.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Steckbriefnachricht,  ein
Ersuchen  um  Auskunftserteilung  oder  eine  andere  Mitteilung  eingeht,  die  auf  eine  anhängige
Untersuchung  schließen  läßt.

Wird  die  Bewährungsfrist  widerrufen,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde  der  Registerbehörde
  mitzuteilen.  Läuft  noch  eine  andere  Bewährungsfrist,  so  hat  die  Registerbehörde  die
Behörde,  welche  diese  Bewährungsfrist  mitgeteilt  hat,  von  dem  Widerrufe  zu  benachrichtigen.

Zu  den  Mitteilungen  sind  die  Muster  E  und  E1  zu  verwenden.

Nachdem  die  Bewährungsfrist  abgelaufen,  widerrufen  oder  sonst  gegenstandslos  geworden
ist,  werden  die  Mitteilungen  vernichtet.  Die  Landesregierungen,  für  das  im  §  1  Nr.  2  bezeichnete
Register  der  Reichskanzler,  können  anordnen,  daß  die  Mitteilungen  weiter  aufbewahrt  werden.

§  14.

Wird  eine  in  das  Register  aufgenommene  Verurteilung  infolge  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  rechtskräftig  aufgehoben,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde  der  Registerbehörde
mitzuteilen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verurteilte  begnadigt  wird;  zur  Mitteilung  von  Gnadenerweisen
  ist  das  Muster  F  zu  verwenben.

Der  Inhalt  der  Mitteilung  ist  auf  dem  Vermerk  über  die  Verurteilung  einzutragen;
der  Vermerk  ist  zu  löschen,  wenn  die  Verurteilung  rechtskräftig  aufgehoben  ist  oder  wenn  der
Gnadenerweis  auf  Löschung  im  Strafregister  gerichtet  ist.

Nach  Erledigung  werden  die  Mitteilungen  vernichtet.  Die  Landesregierungen,  für  das
im  §  1  Nr.  2  bezeichnete  Register  der  Reichskanzler,  können  anordnen,  daß  sie  weiter  aufbewahrt
  werden.

Muster  E

und  E1

Muster  F
        <pb n="182" />
        Form  der

—  168  —

§ 15.
Die  Register  enthalten  die  Vermerke  (§§  7,  8,  9)  in  der  übersandten  Urschrift.  Die


Registerführung.  Vermerke  sind  alphabetisch  geordnet  und  verschlossen  aufzubewahren.

Auskunftiserteilung
  aus
den  Registern.

Muster  C

16.

Der  mit  der  Registerführung  betraute  Beamte  hat  nach  Eingang  der  Vermerke  die  Vollständigkeit
  und  möglichst  auch  —  gegebenenfalls  auf  Grund  der  Standesregister  —  die  Richtigkeit
  der  in  dem  Vermerk  enthaltenen  Angaben  über  die  Persönlichkeit  und  den  Geburtsort  des
Verurteilten  zu  prüfen.

Findet  er  eine  erhebliche  Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit,  so  hat  er  den  Vermerk
unter  kurzer  Angabe  des  Grundes  an  die  absendende  Behörde  behufs  weiterer  Prüfung  und
eventueller  Berichtigung  zurückzusenden.

Im  anderen  Falle  hat  er  den  ihm  zugegangenen  Vermerk  unter  genauer  Beobachtung
der  alphabetischen  Ordnung  in  das  Register  aufzunehmen.

Bei  verheirateten  Frauen  ist  ihr  ursprünglicher  Familienname  (Geburtsname)  maßgebend.

§ 17.

Mehrere,  dieselbe  Person  betreffende  Vermerke  sind  nicht  einzeln  in  dem  Register  aufzubewahren,
  sondern  durch  einen  besonderen  Umschlag  mit  Namensaufschrift  von  den  übrigen
Vermerken  getrennt  zu  halten.

Der  Inhalt  mehrerer  dieselbe  Person  betreffenden  Vermerke  kann  in  eine  Strafliste
übertragen  werden.

Als  Strafliste  dient  die  erste,  diese  Person  betreffende  Strafnachricht  A  oder  das  Muster
zu  einer  solchen  Strafnachricht;  erforderlichenfalls  wird  die  Liste  auf  einem  beigefügten  Bogen
fortgesetzt.  In  die  Liste  wird  der  wesentliche  Inhalt  der  Vermerke  nach  den  beiliegenden  Mustern
eingetragen.  Erhebliche  Abweichungen  in  den  die  Person  betreffenden  Angaben  werden  auf  der
Vorderseite  der  Liste  unter  Hinweis  auf  die  laufende  Nummer  der  Eintragungen  vermerkt.

Ist  eine  Strafliste  angelegt,  so  können  die  Urschriften  der  in  dieselbe  übertragenen  Vermerke
  aus  dem  Register  entfernt  werden.

Mitteilungen  über  die  im  Ausland  erfolgten  Verurteilungen  werden  in  die  Strafliste
nicht  aufgenommen,  sind  aber  mit  dieser  im  Register  aufzubewahren  und  bei  Auskunftserteilungen
zu  berücksichtigen.

Mitteilungen  gemäß  §  3  Nr.  3  bis  5  sind  bei  der  Auskunftserteilung  abgesondert  von
etwaigen  Strafvermerken  und  hinter  diesen  aufzuführen.

§  18.

Vermerke  über  Personen,  deren  Tod  dem  das  Register  führenden  Beamten  glaubhaft
nachgewiesen  wird,  sind  aus  dem  Register  zu  entfernen.

Im  übrigen  dürfen  die  Vermerke  nicht  vor  dem  Schlusse  desjenigen  Jahres,  in  welchem
der  Verurteilte  das  80.  Lebensjahr  vollendet,  aus  dem  Register  entfernt  werden.

§ 19.
Gerichtlichen  und  anderen  öffentlichen  deutschen  Behörden  ist  auf  jedes,  eine  bestimmte
Person  betreffende  Ersuchen  über  den  Inhalt  der  Register  kostenfrei  amtliche  Auskunft  zu  erteilen.
Das  Ersuchen  ist  nach  Maßgabe  des  Musters  C  an  die  zuständige  Register  führende
Behörde  oder  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  des  Geburtsortes  der  betreffenden  Person
zu  richten.  Die  Register  führende  Behörde  erteilt  ihre  Auskunft  durch  Ausfüllung  des  ihr  zugegangenen
  Musters  und  zwar:

a)  im  Falle  die  betreffende  Person  sich  im  Register  nicht  vorfindet,  durch  die  Einfügung
  des  Wortes  „nicht"  vor  das  Wort  „verurteilt“  in  der  Zeile:  „ist  ausweislich
  des  Registers  verurteilt“;

b)  andernfalls  durch  genaue  Ausfüllung  der  weiteren  Rubriken  des  Musters  auf
Grund  der  im  Register  sich  vorfindenden  Vermerke.
        <pb n="183" />
        —  169  —

Ergibt  sich,  daß  die  in  dem  Ersuchen  bezeichnete  Person  an  dem  angegebenen  Orte  in
dem  Bezirke  der  ersuchten  Behörde  nicht  geboren  ist,  worüber  diese  sich  tunlichst  Gewißheit  zu
verschaffen  hat,  so  ist  das  Ersuchen  mit  einer  entsprechenden  kurzen  Bemerkung  zurückzusenden.
Wird  auf  Verlangen  die  Auskunft  telegraphisch  erteilt,  so  ist  dennoch  schriftliche  Auskunft  nachzusenden.


§  20.

Ist  die  Person,  über  welche  die  Auskunft  erteilt  werden  soll,  wegen  einer  oder  mehrerer
der  im  §  361  Nr.  1  bis  3  des  Strafgesebuchs  bezeichneten  Übertretungen  wiederholt  verurteilt,
und  hat  die  ersuchende  Behörde  nicht  ausdrücklich  einen  vollständigen  Auszug  verlangt,  so  brauchen
für  die  einzelnen  Arten  dieser  Übertretungen  nur  je  die  drei  letzten  Verurteilungen  und  außerdem

diejenigen,  bei  welchen  zugleich  gemäß  §  3652  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  auf  Überweisung  an

die  Landespolizeibehörde  erkannt  worden  ist,  gesondert  und  vollständig  in  die  Auskunft  nach
Muster  C  ausgenommen  zu  werden.  Hinsichtlich  der  übrigen  Verurteilungen  genügt  es,  wenn  für
jede  Übertretungsart  die  Zahl  dieser  Verurteilungen  angegeben  wird.

§  21.
Sind  über  eine  Person  im  Register  keine  anderen  Strafen  als  Gesängnis  bis  zu  einem
Jahre  einschließlich  oder  Festungshaft  bis  zu  einem  Jahre  einschließlich  oder  Arrest  oder  Haft
oder  Geldstrafe  oder  Verweis,  allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit  Nebenstrafen,
vermerkt  und  seit  der  letzten  gemäß  §  2  im  Register  vermerkten  Verurteilung  zehn  Jahre  vergangen,
  so  darf  über  den  diese  Person  betreffenden  Inhalt  des  Registers  nur  den  Gerichten,  den
Behörden  der  Staatsanwaltschaft  sowie  auf  ansdrückliches  Ersuchen  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  Auskunft  erteilt  werden.  Vermerke  über  Verurteilungen  im  Ausland  sind  im  Sinne
dieser  Vorschrift  Vermerken  über  Verurteilungen  im  Inland  gleichzuachten.
Welche  Behörden  als  höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschrift  anzusehen
sind,  bestimmen  die  Landesregierungen,  bezüglich  der  Reichsbehörden  der  Reichskanzler.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  nicht  für  Personen,  über  die  eine  Steckbriefnachricht  im
Register  niedergelegt  ist.
  § 22.
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur den Gerichten,
den  Behörden  der  Staatsanwaltschaft  sowie  auf  ausdrückliches  Ersuchen  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  (§ 21  Abs.  2)  Auskunft  erteilt  werden;  im  übrigen  sind  gelöschte  Vermerke  als
nicht  eingetragen  zu  behandeln.
§  23.

Inwieweit  auswärtigen  Vehörden  kostenfrei  oder  gegen  Erhebung  einer  Gebühr  Auskunft

  zu  geben  ist,  bleibt,  soweit  nicht  bezügliche  Abmachungen  seitens  des  Reichs  mit  der  betreffenden

  auswärtigen  Regierung  getroffen  sind,  der  Bestimmung  der  Landesregierung,  bezüglich
des  im  §  1  Nr.  2  bezeichneten  Registers  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

§ 24.

Die  Strafregister  können  zur  Ermittelung  steckbrieflich  Verfolgter  benutzt  werden.  Zu
diesem  Zwecke  gibt  die  verfolgende  Behörde  unter  Verwendung  des  Musters  D  der  zuständigen
Registerbehörde  von  dem  Erlasse  des  Steckbriefs  Nachricht.  Führt  der  Verfolgte  befugter-  oder
umbefugterweise  mehrere  Familiennamen,  so  werden  auf  die  einzelnen  Namen  besondere  Steckbriefnachrichten
  ausgefertigt;  jede  dieser  Nachrichten  hat  einen  Hinweis  auf  die  anderen  zu  enthalten.

Erledigt  sich  der  Steckbrief  durch  Ergreifung  des  Verfolgten  oder  auf  andere  Weise,  so
ist  dies  der  Registerbehörde  mitzuteilen.

Der  mit  der  Führung  des  Registers  betraute  Beamte  hat  sofort  nach  dem  Eingang  einer
Steckbriefnachricht  zu  prüfen,  ob  Strafnachrichten  über  den  Verfolgten  vorhanden  sind.  Ergibt
sich,  daß  mit  Rücksicht  auf  den  Geburtsort  des  Verfolgten  eine  andere  Registerbehörde  zuständig
ist,  so  hat  er  die  Steckbriefnachricht  an  diese  abzugeben  und  der  verfolgenden  Behörde  hiervon
Mitteilung  zu  machen.

30

Steckbriefnachrichten.


Muster  D
        <pb n="184" />
        Schlußbestim-



–  170  —

Ist  nach  dem  Inhalt  des  Strafregisters  anzunehmen,  daß  der  Verfolgte  sich  in  Haft
befindet,  oder  ist  sein  Aufenthalt  sonst  bekannt,  so  hat  der  Registerbeamte  die  Steckbriefnachricht
mit  der  entsprechenden  Auskunft  der  verfolgenden  Behörde  wieder  zu  übersenden.  Ist  der
Aufenthalt  des  Verfolgten  nicht  bekannt,  liegt  aber  aus  der  letzten  Zeit  eine  Strafnachricht  oder
ein  Ersuchen  um  Auskunft  über  den  Verfolgten  seitens  einer  anderen  Behörde  vor,  so  hat  der
Beamte  hierüber  der  verfolgenden  Behörde  unter  Zurückbehaltung  der  Steckbriefnachricht  besondere
Mitteilung  zu  machen.

Nach  Maßgabe  des  vorhergehenden  Absatzes  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  später  der
Aufenthalt  des  Verfolgten  bekannt  wird  oder  von  einer  anderen  Behörde  eine  Strafnachricht
oder  ein  Ersuchen  um  Auskunftserteilung  eingeht.

Liegen  hinsichtlich  einer  Person  Steckbriefnachrichten  von  verschiedenen  Behörden  vor,  so
ist  jeder  dieser  Behörden  von  den  Nachrichten  der  anderen  Behörden  Mitteilung  zu  machen.

Solange  der  Aufenthalt  des  Verfolgten  nicht  bekannt  ist,  wird  die  Steckbriefnachricht  im
Strafregister  aufbewahrt.  Sie  wird  vernichtet,  wenn  eine  Mitteilung  über  die  Erledigung  des
Steckbriefs  eingeht,  oder  wenn  seit  der  Niederlegung  drei  Jahre  verflossen  sind.

Den  Landesregierungen  —  hinsichtlich  des  im  §  1  Nr.  2  bezeichneten  Registers  dem
Reichskanzler  —  bleiben  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen
vorbehalten.

§  26.

Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  die  Geltung  von  Vorschriften  in  den  Bundesstaaten
  über  anderweitig  in  Strafsachen  von  den  Behörden  zu  machende  Mitteilungen  nicht  berührt.
Insbesondere  bleiben  unberührt  die  Vorschriften,  wonach  einzelnen  ausländischen  Regierungen
die  Verurteilungen  ihrer  Staatsangehörigen  vertragsmäßig  in  bestimmter  Form  mitzuteilen  sind.
        <pb n="185" />
        Gleiche  Strafnachricht  erhielt  das  Strafregister  zu

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):
Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:

 

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

 

 

 

 

Ge-  Tag:  Ge-  Gemeinde:  Landgerichtsbezirk:  
burts-  Monat:  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Staat:

tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk*):
Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:

Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:

 

Vorbestraft  wegen  Verbrechen,  Vergehen**)  oder  aus  §  361  Nr.  1—8  Strafgesetzbuchs:  nein  ja  —  vgl.  Rückseite:

 

Sonstige  Bemerkungen  (ev.  Staatsangehörigkeit):

Vorstehend  bezeichnete  Person  ist  rechtskräftig  verurteilt  worden:
am    durch  wegen  auf  Grund  von  zu

 

*)  Kreis,  Bezirksamt,  Amtshauptmsch.,  Oberamt,  Amtsbezirk  usw.
**)  Unberücksichtigt  bleiben  Verurteilungen  wegen  Vergehen,  bei

denen  der  Rückfall  nicht  mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist,  sofern  nur  auf  Datum:

Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über  fünfzig  Mark  allein  oder  in  Verbindung

mit  Nebenstrafen  erkannt  ist,  ferner  Verurteilungen  in  Privatklagsachen,  Die  Richtigkeit  bescheinigt:
  

in  Forst-  und  Feldrügesachen,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften
        <pb n="186" />
        auf  Grund
  von  Aktenzeichen  am  durch  wegen  von    zu
    
  





  
  
        

  
  
    

  
    
          
    
    


      
  


  

  *)Hier können von der Registerbehörde alle später mit geteilten Bestrafungen, von der mitteilenden Behörde die bei der Registerbehörde
  noch  nicht  vermerkten  Vorbestrafungen  eingetragen  wurden.
        <pb n="187" />
        Amtsgericht  Dresden
Charlottenburg

Mitteilende  Behörde:  Strafnachricht  (A)  für  das  Strafregister  zu  Aktenzeichen:

C 21984

Gleiche  Strafnachricht  erhielt  das  Strafregister  zu  Berlin  II

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

Schmidt

Johanne  Friederike



Familienstand:  ledig  verheiratet

Vor-  und  Familien-(Geburts-)name

verwitwet  geschieden

des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:  Friedrich  August  Schulze

 

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:  (unehel.)


Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:  Auguste  Wilhelmine  Schmidt

 

 

 

 

Ge-  Tag:  15.  Ge-  Gemeinde:  angehl.  Dresden  Landgerichtsbezirk:  Dresden
burts-  Monat:  April  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Staat:  Sachsen
tag.  Jahr:  1865  ort.  Verwaltungsbezirk*):  Dresden
Wohnort:  ohne  ev.  letzter  Aufenthaltsort:  Charlottenburg
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ohne  ev.  Stand  des  Ehemanns:  Schuhmacher

 

Vorbestraft  wegen  Verbrechen,  Vergehen**)  oder  aus  §  361  Nr.  1  bis  8  Strafgesetzbuchs:
nein  ja  — vgl. Rückseite —

 

Sonstige  Bemerkungen  (ev.  Staatsangehörigkeit):

Vorstehend  bezeichnete  Person  ist  rechtskräftig  verurteilt  worden:

 

am  durch  wegen  auf  Grund  von  zu
20/4  1894  Amtsger.  Bettelns  361  Nr.  4  3 Tagen  Haft
Charlottenburg  St.  G.  B.
*)  Kreis,  Bezirksamt,  Amtshauptmsch.  Oberamt.  Amtsbezirk    usw.  Datum:

**)  Unberücksichtigt  bleiben  Verurteilungen  wegen  Vergehen,  bei
denen  der  Rückfall  nicht  mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist,  sofern  nur  auf
Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über  fünfzig  Mark  allein  oder  in  Verbindung
mit  Nebenstrafen  erkannt  ist,  ferner  Verurteilungen  in  Privatklagsachen,
in  Forst-  und  Feldrügesachen,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften
über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  und  wegen  der  in  der
Verordnung  über  die  Strafregister  §  2  Nr.  4  bezeichneten  militärischen
Verbrechen  und  Vergehen.

Charlottenburg, den 27. April 1894.

Die  Richtigkeit  bescheinigt:
N.  N.
Original  from  Amtsrichter.
        <pb n="188" />
        Umstehend  bezeichnete  Person  ist  weiter  verurteilt  worden*):

Nr.  nach  Mitteilung  Aktenzeichen  am  durch  wegen  auf  Grund von  zu

 

*)  Hier  können  von  der  Registerbehörde  alle  später  mitgeteilten  Bestrafungen,  von  der  mitteilenden  Behörde
die  bei  der  Registerbehörde  noch  nicht  vermerkten  Vorbestrafungen  eingetragen  werden.
        <pb n="189" />
        Mitteilende  Behörde:  Strafnachricht  (A)  für  das  Strafregister  zu  Aktenzeichen:
  Amtsger.  Dresden  C  218/94
Charlottenburg
Gleiche  Strafnachricht  erhielt  das  Strafregister  zu  Berlin  II

 

 

 

 

 

 

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):  Schmidt  Schmid
Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):  Johanne    Friederike
Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden
Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name  z.  B.
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:  Friedrich August Schulze
Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:  (unehel.)
Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:  Auguste Wilhelmine  Schmid
Ge-  Tag:  15.  Ge- Gemeinde:  angebl.  Dresden  Landgerichtsbezirk,  Dresden
burts-  Monat:  April  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Neustadt Staat:  Sachsen
tag.  Jahr:  1866  1866  ort.  Verwaltungsbezirk*):  Dresden
Wohnort:  ohne  z.  B.  ev.  letzter  Aufenthaltsort:  Charlottenburg
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  z.  B.  ev.  Stand  des  Ehemanns:  Schuhmacher

 

Vorbestraft  wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder  aus  §  361  Nr.  1—8  Strafgesetzbuchs:
nein  ja  — vgl. Rückseite —

 

Sonstige  Bemerkungen  (ev.  Staatsangehörigkeit):
Familiennahme, Geburtsjahr und Geburtsort durch Nr. 2 festgestellt und hier berichtigt.
Nach  Nr. 4  wiederverheiratet  mit  dem  Kutscher  Anton  Krüger  in  Potsdam.

Vorstehend  bezeichnete  Person  ist  rechtskräftig  verurteilt  worden:

 

am    durch  wegen  auf  Grund  von  zu
1.  20/4  Amtsger.  Bettelns  § 361  Nr. 4  3 Tagen  Haft
1894  Charlottenburg  St.  G.  B.

Weitere  Verurteilungen  umstehend

Kreis,  Bezirksamt,  Amtshauptmsch.,  Oberamt.  Amtsbezirk  usw.
**)  Unberücksichtigt  bleiben  Verurteilungen  wegen  Vergeben,  bei

denen  der  Rückfall  nicht  mit  besonderer  Strase  bedroht  ist.  sofern  nur  auf  Datum:

Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über  fünzig  Mark  allein  oder  in  Verbindung  Charlottenburg,  den  27.  April  1894
mit  Nebenstrafen  erkannt  ist,  ferner  Verurteilungen  in  Privatklagsachen,  

in  Forst-  und  Feldrügesachen,  wegen  Zuwiderbandlungen  gegen  Vorschriften  Die  Richtigkeit  bescheinigt:

über  Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  und  wegen  der  in  der

  Verordnung  über  die  Strafregister  2  bezeichneten  militärischen

Verbrechen  und  Vergehen.  Amtsrichter.
        <pb n="190" />
        Umstehend  bezeichnete  Person  ist  weiter  verurteilt  worden*):

 

Nr.  nach  Mitteilung  Aktenzeichen  am  durch  wegen  auf  Grund  zu
von  von
2  Amtsger.  E  301/94  5/7  Landger.  Land-  §  361  Nr.  3  7  Tagen
Ri.rdorf  1894  II  Berlin  streichens  St.  G.  Ii.  Haft
    Überweisung
an  die
Landespolizeibehörde


3.  Pol.-  Präsid.  I 2305  Pol.-Präs.    vgl.  Nr. 2  §  362  Abs.  3  3  Monat  
Berlin  1894  Berlin  St.  G.  B.  Arbeitshaus
(Rummelsburg)

4  Staatsanw.  L  98/94  15/12  Landger.  versuchter  §§  271,  13  14  Tagen
Potsdam  1894  Potsdam  intellektueller  St.  G.  B.  Gefängnis
Urkundenfälschung

5  Amtsger.  C  200/95  31/1  4/41  Amtsger.  Bettelns  § 361 Nr. 4  3    Tagen
Nauen  1895  Nauen  St.  G.  B.  Haft
6  Amtsger.  C  292/95  2/3  Amtsger.  Bettelns  §  361  Nr.  4  3 Tagen
Spandau  1895  Spandau  St.  G.  B.  tHaft
7  Amtsger.  E  160/95  30/3  Schöffen-  Bettelns  § 361 Nr. 4    14 Tagen
Potsdam  184.5  gericht  St.  G.  B.  Haft
Potsdam
8  Amtsger.  E  92/95  3/10    Schöffen-  Bettelns    § 361  Nr.  4  4 Wochen
Brandenburg  1895  gericht  St.  G.  B.  Haft
a. H.  Brandenburg

  a. H.

*)  Hier  können  von  der  Registerbehörde  alle  später  mitgeteilten  Bestrafungen,  von  der  mitteilenden  Behörde  die
bei  der  Registerbehörde  noch  nicht  vermerkten  Vorbestrafungen  eingetragen  werden.
        <pb n="191" />
        Mitteilende  Behörde:  Strafnachricht  (A)  für  das  Strafregister  zu  Aktenzeichen:
Strafliste  angelegt  des  Reichs-Justizamts

37/72  1895

Gleiche  Strafnachricht  erhielt  das  Strafregister  zu

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

Bauer

Arnold  Xaver

 

 

 

 

 

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden
Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name  z.  B.

des  (bezw.  früheren)  Ehegatten:  Charlotte  Werner

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:  Anton  Bauer

Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:  Helene  Marie  Beunner

Ge-  Tag:  13.  Ge-  Gemeinde:  Hägglingen  Landgerichtsbezirk:  —
burts-  Monat:  Sept.  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Staat:  Schweiz

tag.  Jahr:  1864  ort.  Verwaltungsbezirk*):
Wohnort:  Bingen  (Hessen)  z.  B.  ev.  letzter  Aufenthaltsort:

 

Stand  (Beruf,  Gewerbe):  Melker  ev

Stand  des  Ehemanns:

Vorbestraft  wegen  Verbrechen,  Vergehen**)  oder  aus  §  361  Nr.  1—8  Strafgesetzbuchs:
    nein  ja  vgl.  Rückseite  —

Sonstige  Bemerkungen  (ev.  Staatsangehörigkeit):  Schweizer.  Heimatsgem.: Adelboden  Kanton: Bern.
Bei  Nr.  1,  2,  ledig,  bei  Nr.  3  und  4  verheiratet,  seit  Nr.  5,  verwitw.

Wohnort  bei  Nr.  1  5  Fürth  (Bayern),  bei  Nr.  6 und 7  Kehl (Baden),  seit Nr.  8;

Nach  Nr.  10  Stand:  Viehhändler:
Amalie  Langner.

Vorstehend  bezeichnete
Amtsanw.  A.  Traunstein  (bei Nr. 2)



  Bingen.

Wohnort:  Mannheim;  wiederverheiratet  mit  Antonie

  Person  ist  rechtskräftig  verurteilt  worden:  1.  nach  Mitteilung  des
F.  2)

 

am  durch  wegen  auf  Grund  von  zu
8/2  1878  Kreisger.  Diebstahls  242,  57  Verweis
Flensburg  St.  G.  B.

*)  Kreis,  Bezirksamt,  Amtshauptmsch.  Oberamt,  Amtsbezirk  usw.
**)  Unberücksichtigt  bleiben  Verurteilungen  wegen  Vergehen,  bei
der  Rückfall  nicht  mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist,  sofern  nur  auf
Verweis  oder  Geldstrafe  nicht  über  fünfzig  Mark  allein  oder  in  Verbindung
mit  Nebenstrafen  erkannt  ist,  ferner  Verurteilungen  in  Privatklagsachen,
in  Forst-  und  Feldrügesachen,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Vorschriften
über  Erbebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  und  wegen  der  in  der

Verordnung  über  die  Strafregister  S  Nr.  4  bezeichneten  militärischen
Verbrechen  und  Vergehen.

denen

Weitere  Verurteilungen  umstehend!
Datum:

Die  Richtigkeit  bescheinigt:
        <pb n="192" />
        Umstehend  bezeichnete  Person  ist  weiter  verurteilt  worden*):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  Mitteilung    auf  Grund
Nr.  Aktenzeichen  am  durch    wegen    von  zu
        
2  Amtsanu.  335/89  12/8   1889  Schöffen-  Unter-  §  246  14  Tagen
A.  Tvaunstein    gericht  schlagung  St.  G.  B.  Gefängnis
Traunstein
    
3  Amtsanw.  1506/89  4/11  Schöffen-  Nicht,  § 361  Nr. 8  8  Tagen  Haft
München  I  78)  beschaffung  St.  G.  B.
München  I  eines
Unterkommens
  
4  Amtsger.  St.  B.  5/3  Amtsger  Bettelns  §  361  Nr.  4  14  Tagen  Haft
Plauen  25/90  1890  Plauen  St.  G.  B.

5  Amtsanw.  A  nf  29/1  Schöffen-  Widerst.,  §§  113,  185,  1  Mon.  Gef.,
B.  Straubing  131/91  1891  gericht  Berufs-  Nr.  196,  361  3  Wochen  Haft.
Straubing  beleidigung,      4  Überweisung
    Bettelns  an  die  Landes-—
  und  Land-  polizeibehörde
streichens  
            
6  Bezirksamt    15/3  Bezirksamt  vgl.  Nr.  5  §  362  Abs.  3  3  Monat
  Straubing  1891    Straubing    G.  Arbeitshaus
  
.
7  Staatsanw.  288/93  21/10  Landger.  Betrugs  §  263  2  Monat
Regensburg  1893  Regensburg  St.  G.  B  Gefängnis

          

Staatsanw.  L  105/94  19/8  Landger.  Sittlichkeits-  §  176  Nr.  3  6  Monat
Mainz  1894  Mainz  verbrechen  St.  G.  B.  Gefängnis

 

Hier  können  von  der  Registerbehörde  alle  später  mitgeteilten  Bestrafungen,  von  der  mitteilenden  Behörde  die
bei  der  Registerbehörde  noch  nicht  vermerkten  Vorbestrafungen  eingetragen  werden.
        <pb n="193" />
        Fortsetzung  der  Strafliste  für  Bauer,  Arnold  Xaver.
geb. am 13. Sept. 1864 in Hügglingen

 

Nr.  nach  Mitteilung  Aktenzeichen  am  durch  wegen  auf  Grund  zu
19/9  Landger.  Sittlichkeits-  § 176  Nr. 3  6 Mon.
verbrechen  St.  G.  B.  Gefängn.
zusätzlich

IV  L
1894  Düsseldorf
zur  Strafe

9Staatsanio.
büsseldoroff  77/9“
unter  Nr.  8
Nach  Mitteilung  der  Staatsanw.  Düsseldorf  vom  9/3    1896  —  L  739/93  int  die  hier  vermerkte  Verurteilung
infolge  einer  Wiederaufmahme  des  Verfahrens  durch  Urteil  des  Landgerichts  Düsseldorf  vom  27/2  1896  aufgehoben
  worden.
10  Staatsanw.  L 401/95  1/2  Landger.  Betrugs  §§  263,  74  8 Mon.
Mannheim  1896  Mannheim  St.  G.  B.  Gefängn.
  200  M
Geldstr.
Verlust  d.
bürgerl.
Ehrenrechte

auf  1  Jahr.
        <pb n="194" />
        —  ——  'BB  von  JII

 

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«  i
        <pb n="195" />
        181

(Format  für  die  Strafnachricht  B)

Mitteilende  Behörde:  Strafnachricht  (B)  für  das  Stra

Gleiche  Strafnachricht  erhielt  das  Strafregister  zu

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

 

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:



Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

 

 

 

 

Ge-  Tag:  Ge-  Gemeinde  Landgerichtsbezirk:
burts-  Monat:  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Staat:

tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk:

Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:

 



Vorstehend  bezeichnete  Person,
verurteilt  durch

vom
wegen
ist  laut  Beschluß  de

vom
auf  Grund  des  §  362  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs

Datum:
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        —  —        

Polizeipräsidium  Dresden  I  2303





 

 

 

 

 

Berlin


Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):  Schmid
Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):    Johanne  Friederike

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden
Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name

des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:  Friedrich  August  Schulze

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:  (unehel.)

Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:  Auguste  Wilhelmine  Schmid

Ge-  Tag:  15.  Ge-  Gemeinde:  Dresden  Landgerichtsbezirk:  Dresden
burts-  Monat:  April  burts  ev.  Straße,  Stadtteil:  Neustadt  Staat:  Sachsen

tag.  Jahr:  1864  ort.  Verwaltungsbezirk:  Dresden
Wohnort:  ohne  ev.  letzter  Aufenthaltsort:  Charlottenburg
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ohne  ev.  Stand  des  Ehemanns:  Schuhmacher

 

Vorstehend  bezeichnete  Person,
verurteilt  durch  Urteil  des  Kgl.  Landgerichts
II  Berlin
vom  3.  Juli  1894
wegen  Landstreichens
ist  laut  Beschluß  des  Kgl.  Polizeipräsidenten  zu  Berlin

vom  8.  Juli  1894
auf  Grund  des  §  362  Abs.  3  des  Strafgesetzbuchs  auf  3 Monate  dem
Arbeitshaus  zu  Rummelsburg  überwiesen  worden.

Datum:  Berlin.  den  9.  Juli  1894.
Die  Richtigkeit  bescheinigt:
N.  N.
Ober-Regierungsrat.
        <pb n="198" />
        <pb n="199" />
        Urschriftlich  mit  der  Bitte  um  schleunige  Rücksendung

an

in

 

zur  gefälligen  Auskunftserteilung  über  die  Vorstrafen  der  umstehend  bezeichneten  Person.
        <pb n="200" />
        Urschriftlich  unter  Bezugnahme  auf  beifolgenden  Auszug  zurück

an

in
        <pb n="201" />
        Auszug  aus  dem  Strafregister

de  zu

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):
Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name
der  (bzw.  früheren)  Ehegatten:

 



Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

 

 

 

 

 

Ge-  Tag:    Ge-  Gemeinde:  Landgerichtsbezirk:
Suris.  Monat:  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Staat:
tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk:
Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:
ist  ausweislich  des  Registers*)  verurteilt

auf  Grund

von    von  zu

Nr.  nach  Mitteilung  Aktenzeichen  am  durch  wegen
.
        <pb n="202" />
        188

5.  nach  Mitteilung        auf  Grund
Nr.  von  Aktenzeichen  am    durch  wegen  von  zu
        <pb n="203" />
        —  189  —

C.

Urschriftlich  mit  der  Bitte  um  schleunige  Rücksendung

an

den  Herrn  Staatsanwalt  beim  Königl.  Landgericht

Dresden

zur  gefälligen  Auskunftserteilung  über  die  Vorstrafen  der  umstehend  bezeichneten  Person.

Datum:  Berlin,  den  5.  Dezember  1895.

Unterschrift:  N.  N.
Untersuchungsrichter
beim  Königl.  Landgericht  I  Berlin.
        <pb n="204" />
        —  190

Urschriftlich  unter  Bezugnahme  auf  beifolgenden  Auszug  zurück

an

den  Herrn  Untersuchungsrichter  beim  Königl.  Landgericht  I

Berlin.

Dresden,  den  7.  Desember  1895

N.  N.

Staatsanwalt
        <pb n="205" />
        —  191  —

Auszug  aus  dem  Strafregister

des  Landgerichts  —

Schmid
Johanne  Friederike

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

 

  verwitwet
früher verheiratet mit dem
Schuhmacher
Friedr. Aug. Schulze u. geschieden

Familienstand:  ledig  verheiratet

Vor-  und  Familien-(Geburts-)  name

des  (bezw.  früheren)  Ehegatten:  Anton  Krüger

 

Johann Schmid  (unehel.)
Auguste  Wilhelmine  geb.  Schmid

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:
Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

 

 

 

 

 

 

Ge-  Tag:    15.  Ge-  Gemeinde:  Dresden  Landgerichtsbezirk:  Dresden
burts-  Monat:  April  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:  Neustadt  Staat:  Sachsen
tag.  Jahr:  1866  ort.  Verwaltungsbezirk:  Dresden
Wohnort:  Potsdam  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:  Kutscher
ist  ausweislich  des  Registers*)  verurteilt
nach  Mitteilung    auf  Grund
Nr.  von  Aktenzeichen  am  durch  wegen  von  zu
1.  Amtsgericht  E  30194  5/7  Land-  Land-  §  361  Nr. 3  7 Tage    Haft  
Risdorf  1.804  gericht  II  streichens  St.  G.  B.  Überweisung
Berlin  an  die  Landespolizeibehörde

2.  Polizeipräsidium  I  2305  8/7  Polizei-  vgl.  Nr. 1  §  362  Abs.  3  3  Monaten
Berlin    1894  präsidium  S.  G.  B.  Arbeitshaus
Berlin  (Rummelsburg)

3.  Staatsanwalt  L  98/94  15/  12  Land-    versuchter  §§  271,  43  14  Tagen
Potsdam  1894  gericht  intellektueller  St.    G.  B.  Gefängnis
  Potsdam    Urkundenfälschung



*)  Soweit  über  gelöschte  Strafen  oder  Strafen,  die  der  beschränkten  Auskunftserteilung  nach  §  21  der  Verordnung
über  die  Strafregister  unterliegen,  keine  Auskunft  erteilt  werden  darf,  werden  sie  als  im  Register  nicht  eingetragen  behandelt.
        <pb n="206" />
        –  192  —

  
Nr.  nach  Mitteilung  Aktenzeichen  am  durch  wegen  auf  Grund  zu

4.  Amtsgericht  C  292/95  2/3  Amtsgericht  Bettelns  §  361  Nr. 4  3  Tagen  Haft
  Spandau  1895  Spandau  St.  G.  B.

5.  Amtsgericht  E  160/95  30/3  Schöffen-  Bettelns  §  361  Nr.    4  14  Tagen    Haft
Potsdam  1895  gericht  St.  G.  B.
Potsdam

  Amtsgericht  E  92/95  3/10  Schöffen-  Bettelns  §  361  Nr. 4    4 Wochen

Brandenburg  1895  gericht  St.  G.  B.  Haft
a/H.  Branden-
  burg  a/  H.
Außer    den  vorstehend  aufgeführten  Verurteilungen  aus  §  361  Nr.  4  des  Strafgesetzbuchs

  ist  die  bezeichnete  Person  vorher  noch  zweimal  auf  Grund  dieser  Bestimmung    verurteilt
worden.
        <pb n="207" />
        —  198  —
verfolgende  Behörde:  Steckbriefnachricht  (D)  für

 

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

 

Familienstand:  ledig  verk
Vor-  und  Familien-(Geburts-)name
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:
Der  Mutter  Vor-  und  Geburtsname:

 

 

 

 

Ge-  Tag:  Ge-  Gemeinde:
burts-  Monat:  burtstag.
  Jahr:  ort  Verwaltungsbezirk:
Wohnort:  ev.  let
  Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  S

 

Vorbestraft    wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder  aus  §  361  Nr.

Bemerkungen:

Gegen  die  vorstehend  bezeichnete  Person  ist  am
Steckbrief  erlassen  worden.
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        201

2.    Konsulatwesen.

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Rustschuk  Vizekonsul  Foerster  ist  auf  Grund  des
§ 1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Stadtbezirk  Rustschuk  sowie  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich
der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes  über  die  Wiederherstellung  der  deutschen  Handelsflotte  vom
7.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1025)  hat  der  Bundesrat  an  Stelle  des  Königlich  Bayerischen
Bezirksamtmanns  Bittinger  den  Königlich  Bayerischen  Rat  am  Verwaltungsgerichtshofe  von  Baumer
zum  Mitglied  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufbau  der  Handelsflotte  ernannt.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sitmenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
34
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        203

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

verausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

      

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ .
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

               

Inhalt:  1.  Auswanderungswesen:

2.

Errichtung  einer
Reichsstelle  für  deutsche  Rückwanderung  und  Auswanderung
    Seite  203
Marine und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Nautischen
Jahrbuchs  oder  Ephemeriden  und  Tafeln  für  das
Jahr  1919  204
Maß-  und  Gewichtswesen:  Bestimmungen  über  die
Prüfung  und  Beglaubigung  von  Zähleraggregaten  205

 

Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  eines

zweiten  Nachtrags  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1918  206

Berlin,  Freitag,  den

5.

6.

7.

  Polizeiwesen:

Nr.  19.


7.  Juni  1918.

 

  Militärwesen:  Erlöschen  der  Ermächtigung  aur  Ausstellung

  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Norwegen  206
Zoll-  und  Steuerwesen:  Annahmewert  der  Stücke
und  Schuldbuchforderungen  der  8.  Kriegsanleihe  des
Deutschen  Reichs  sowie  der  Zwischenscheine  für  solche
Kriegsanleihestücke  bei  der  Entrichtung  der  Kriegssteuer
  207
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete

 

1.  Auswanderungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für  deutsche  Rückwanderung  und  Auswanderung.
    

Zur  Regelung  der  Rückwanderung  und  der  Auswanderung  Deutscher  und  deutschstämmiger
Ausländer  wird  unter  dem  Reichsamt  des  Innern  eine  Reichsstelle  mit  dem  Namen  „Reichsstelle  für
deutsche  Rückwanderung  und  Auswanderung  (Reichswanderungsstelle)“  eingerichtet.

Die  Reichswanderungsstelle  hat  folgende  Aufgaben:

1.  die  Sammlung,  Sichtung  und  Verarbeitung  der  von  inländischen  Stellen,

den  Vertretungen

  des  Reichs  im  Ausland  und  den  Verwaltungen  der  Schutzgebiete  eingehenden
Unterlagen  über  solche  Angelegenheiten,  die  für  die  Rückwanderung  und  Auswanderung

von  Bedeutung  sind:
die  Erteilung  von
Auswanderungslustige;

2.

Auskunft  an  deutsche  und  deutschstämmige  Rückwanderungs-  und

35
        <pb n="212" />
        —  204  —

die  Förderung  sonstiger  der  Fürsorge  für  Rück-  und  Auswanderer  dienenden  Bestrebungen;
die  Regelung  der  Rückwanderung  im  Ausland,  insbesondere  die  Regelung  der  Werbetätigkeit
  und  der  Zuführung  Rückwandernder  bis  zur  Grenze  des  Reichs  oder  der  Schutzgebiete,
  die  Vereinbarungen  mit  Beförderungsunternehmungen    und  die  Fürsorge  für  die
Flüssigmachung  des  Vermögens  der  Rückwanderer:

die  Sicherstellung  der  Aufnahme,  Versorgung,  Entseuchung  und  vorläufigen  Unterbringung
der  Rückwanderer,  soweit  eine  solche  außerhalb  des  Reichsgebiets  erforderlich  ist;

die  Fürsorge  für  den  lückenlosen  Ausbau  und  die  reibungslose  Betätigung  der  Einrichtungen
  im  Reiche  und  in  den  Schutzgebieten,  die  sich  mit  der  Abnahme  und  Unterbringung
  von  Rückwanderern  befassen.

III.
Die  Reichswanderungsstelle  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.
Sie  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  dem  die  erforderlichen  Hilfskräfte  beigegeben  werden,  und
aus  einem  Beirat.  Der  Reichskanzler  ernennt  den  Vorsitzenden,  den  oder  die  Stellvertreter  und  die
Beiratsmitglieder;  er  führt  die  Aussicht  und  erläßt  die  näheren  Bestimmungen.

IV.

Der  Vorsitzende  vertritt  die  Reichswanderungsstelle  nach  außen  und  führt  die  laufende  Verwaltung;

  er  erläßt  die  allgemeinen  Dienstanweisungen.
V.

Der  Beirat  berät  auf  Einladung  und  unter  Leitung  des  Vorsitzenden  der  Reichswanderungsstelle
  in  geiner  Gesamtheit  oder  in  Ausschüssen;  er  ist  zur  beratenden  Mitwirkung  bei  grundsätzlichen
Fragen  der  Rück-  und  Auswanderung  berufen,  insoweit  nicht  auf  dem  Gebiete  der  Auswanderung
nach  §§  38  und  39  des  Reichsgesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897  der  dort
vorgesehene  sachverständige  Beirat  in  Tätigkeit  zu  treten  hat.

Die  Mitglieder  des  Beirats  versehen  ihr  Amt  als  Ehrenamt.  Auswärtige  Beiratsmitglieder
erhalten  auf  Erfordern  Tagegelder  und  Reisekosten.

VI.
Der  Zeitpunkt  der  Übernahme  der  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  der  Auswanderung  bleibt  späterer
Bestimmung  vorbehalten.  Im  übrigen  tritt  die  Reichswanderungsstelle  sofort  in  Tätigkeit.
Berlin,  den  29.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wallraf.

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichswirtschaftsamt  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder  Ephemeriden
und  Tafeln  für  das  Jahr  1919  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach  astronomischen
  Beobachtungen“  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,60  ℳ   für  das  Exemplar  vom  Verleger  geliefert.

Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  2  ℳ   für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Von  der  in  dem  Jahrbuch  enthaltenen  Tafel  "Zeitsignalstationen  nach  ihrem  Bestande  zu
Anfang  1918“  können  Sonderabdrucke  zum  Preise  von  1 ℳ    für  das  Exemplar  vom  Verleger  bezogen
werden.  .
        <pb n="213" />
        205
3.  Maß-  und  Gewichts  wesen.
Bekanntmachung.
Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,

werden  folgende  Bestimmungen  über  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  Zähleraggregaten  erlassen.
Charlottenburg,  den  22.  Mai  1918.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

Bestimmungen  über  Prüfungen  und  Beglaubigungen  von  Zähleraggregaten.

Ein  Zähleraggregat  besteht  aus  Meßwandlern  und  einem  oder  mehreren  Zählern.
Bei  der  Prüfung  eines  Zähleraggregats  sind  alle  Nebenapparate  (Leistungs-,  Strom  und

Spannungszeiger,  Relais  usw.),  welche  im  Betriebe  noch  neben  den  Zählern  von  den  Meßwandlern

betätigt  werden,  anzuschließen.  Statt  der  Nebenapparate  selbst  können  Ersatzwiderstände  und  Spulen
von  entsprechendem  Leistungsverbrauch  und  Leistungsfaktor  eingeschaltet  werden.  llbeisteigt  der

Widerstand  der  im  Betriebe  verwandten  sekundären  Zuleitungen  eines  Stromwandlers  0,13  so
ist  bei  der  Prũfung  der  entsprechende  Widerstand  einzuschalten.

In  dem  Prüfungs-  oder  Beglaubigungsschein  wird  jeder  angeschlossene  Nebenapparat  angeführt
und  bei  Mehrphasenzählern  die  Zugehörigkeit  der  Apparate  sowie  der  Meßwandler  zu  den  einzelnen
messenden  Systemen  in  den  Zählern  unter  Angabe  der  Klemmenbezeichnungen  festgelegt.  Die  Prüfung
bzw.  Beglaubigung  wird  hinfällig,  wenn  im  Betriebe  von  der  angegebenen  Schaltung  abgewichen
oder  der  Leistungsverbrauch  in  den  Sekundärkreisen  der  Meßwandler  geändert  wird,  z.  B.  durch
Zusetzen,  Fortnehmen  oder  Austauschen  von  Nebenapparaten.

Die  Beglaubigung  des  Zähleraggregats  findet  statt,  wenn  entweder

a)  die  Zähler  einem  solchen  beglaubigungsfähigen  System  (  )  angehören,  für  welches.

die  Erweiterung  der  Meßbereiche  durch  die  betreffenden  Meßwandlerformen  zugelassen  ist,
Anmerkung:  Sind  noch  außerdem  Zähler  angeschlossen,  für  welche  die  genannte  Voraussetzung
  nicht  zutrifft,  so  erstreckt  sich  die  Beglaubigung  nicht  auf  diese  Zähler,  sondern  nur  auf  die
des  erstgenannten  Systems.
oder

b)  die  Zähler  beliebigen  beglaubigungsfähigen  Zähler-Systemen  (  ),  die  Meßwandler
aber  beglaubigungsfähigen  Meßwandlersystemen  (  )  angehören.

Daneben  muß  der  §  11  der  Prüfordnung  erfüllt  sein  und  das  Aggregat  die  Beglaubigungsfehlergrenzen
  für  Zähler  bei  der  Prüfung  einhalten.“)

Zum  Zeichen  der  vollzogenen  Prüfung  bzw.  Beglaubigung  werden  Zähler  und  Meßzwandler
mit  den  nachstehend  abgebildeten  Stempelmarken  versehen.  Bei  der  Prüfung  und  Beglaubigung  durch
ein  Prüfamt  tritt  an  Stelle  des  PTR  das  Zeichen  des  betreffenden  Prüfamts.  Die  Hauptmarke  wird
auf  dem  Zähler  und  je  eine  Nebenmarke  gleicher  Nummer  auf  jedem  zugehörigen  Meßwandler**)  an-*)

  Für  Zähleraggregate,  welche  aus  einzelnen  für  sich  beglaubigten  Meßwandlern  und  Zählern  zusammengesetzt
werden  sollen,  werden  besondere  Bestimmungen  erlasse

**)  Die  gelbe  Nebenmarke  auf  dem  Meßwandler  besagt  nicht,  daß  dieser  selbst  beglaubigt  ist,  das  Zeichen  hierfür
  ist  ein  Metallschild  (vgl.  Bekm.  98c)

35*
        <pb n="214" />
        —  206  —

gebracht.  Sind  mehrere  Zähler  an  dieselben  Meßwandler  angeschlossen,  so  erhält  jeder  Zähler  eine
Hauptmarke  mit  besonderer  Nummer  und  jeder  Meßwandler  so  viel  Nebenmarken,  wie  Zähler  an  ihn
angeschlossen  sind.  Bei  der  Beglaubigung  eines  Zähleraggregats  nach  a  erhalten  die  Zähler,  auf
welche  sich  gemäß  der  Anmerkung  die  Beglaubigung  nicht  erstreckt,  nur  die  Verkehrsmarke  für  Zähleraggregate.


Stempelmarken  für  Zähleraggregate.

Verkehrsmarke  Beglaubigungsmarke
rot  gelb

Hauptmarke  Nebenmarke  Hauptmarke  Nebenmarke

PTR

  

4.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918  wird  binnen  kurzem  ein  zweiter  Nachtrag  im  Verlage  der  Weidmannschen
  Buchhandlung  in  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen;  er  ist  zum  Preise  von  0,25 ℳ
für  das  Stück  im  Buchhandel  zu  beziehen.  Der  erste  Nachtrag  bleibt  weiterhin  in  Kraft.

5.  Militärwesen.    

Bekanntmachung.

Die  dem  praktischen  Arzte  Arthur  Collett  in  Kristiania  zufolge  Bekanntmachung  vom
14.  März  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  81)  erteilte  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der
im  §  42  Ziffer  1a  bis  c  der  Deutschen  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Norwegen  haben,  ist  erloschen.
Berlin,  den  30.  Mai  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Isenbart.
        <pb n="215" />
        207

6.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Bekanntmachung

des  Reichkanzlers  über  den  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen  der
8.  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  sowie  der  Zwischenscheine  für  solche    Kriegsanleihestücke
  bei  der  Entrichtung  der  Kriegssteuer.

Der  Grundkurs  berechnet  für  einen  Zinsenlauf  vom  1.  Juli  1917  ab  —,  zu  dem  die  auslosbaren
  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  achten  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  bei  der
Entrichtung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen  sind,  wird  ebenso  wie
der  Grundkurs,  zu  dem  die  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten  und
siebenten  Kriegsanleihe  nach  den  Bekanntmachungen  vom  13.  März  und  26.  September  1917*)  anzunehmen
  sind,  auf  100  ℳ   für  je  100  ℳ   Nennwert  festgesetzt.

Da  der  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  1917  bis  zum  Beginn  des  Zinsenlaufs  der  mitübergebenen
Zinsscheine  entfallende  Zinsenbetrag  bei  der  Berechnung  des  Annahmewerts  in  Abzug  kommt,  sind  daher
die  viereinhalbprozentigen  auslosbaren  Schatzanweisungen  der  achten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf  vom
1.  Juli  1918  ab  zum  Annahmewerte  von  95,50  ℳ ,  die  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und
Schuldbuchforderungen  der  achten  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf  vom  1.  Juli  1918  ab  zum  Annahmewerte
  von  95 ℳ    für  je  100 ℳ    Nennwert  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.

Die  vom  Reichsbankdirektorium  ausgestellten  Zwischenscheine  sind  zu  demselben  Annahmewert
anzunehmen  wie  die  Anleihestücke  selbst.

Auf  die  buchmäßige  Behandlung  der  angenommenen  Schatzanweisungen  der  achten  Kriegsanleihe,
  der  Zwischenscheine  zu  solchen  und  der  ausgestellten  Annahmebescheinigungen  über  die  Annahme
solcher  Stücke  und  Zwischenscheine  finden  Abs.  2  und  3  meiner  Bekanntmachung  vom  19.  März  1917
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  104)  und  Abs.  4  meiner  Bekanntmachung  vom  26.  September
1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  351)  Anwendung.

Berlin,  den  30.  Mai  1918.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Jahn.

7.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat      Datum

Laufende    Grund  Behörde,  welche  die  des

    der  Bestrafung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen    beschlossen  hat  beschlusses


1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Jens  Victor  geboren  am  19.  Juli  1892  zu  Aalborg  gemeinschaftlicher  Polizeibehörde  zu  Ham-  7.  Mai  1918.
Waldemar  Billadsen,  (Jütland),  Dänemark,  dänischer  Straßenraub  
Schiffskoch.  Staatsangehöriger,  (5  Jahre  Zuchthaus.
laut  Erkenntnis  vom
18.  März  1913).

1

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1917  S.  103  und  351.
        <pb n="216" />
        —  208  —

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

  Grund der Bestrafung    des
  Ausweisung  answei

beschlossen hat  Ausweisungsbeschlusses

 

der  Ausgewiesenen

1  Laufende  Nr.

 

 

 

 

2    3  5  6

2

 

Karl  Schreiner,  geboren  am  12.  Januar  1879  zu schwerer  Diebstahl  Königlich  Bayrisches  3.  April  1918.
Schlosser,  Klösterle  (Eger),  Bezirk  Kaaden,  und    versuchter  schwerer  Diebstahl  Bezirksamt  Neustadt
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  rer  beide
österreichischer  Staatsangehöriger.  im  mn  (6  Jahr
Zuchthaus,  laut  Er-


kenntnis vom  3.  April

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Hendrikus  Jakobus geboren  am  9.  November  1897  zu  Landstreichen.  Königlich  Preußischer  Re=  11.  Mai  1918.
iels,  Diamant=  Amsterdamn.  Holland,  ortsangehörig  gierungspräsident  zu
schleifer,  ebe  Weer  holländischer  Staats-  Cöln,
angehö
Hugo  Gerstner.  E  ns.  ab#ei  ril  1854  zu  Leit=  Betteln,  Röniglich  Bayerisches  26.April  1917.
Schne  en,  ortsangehörig  eben.  Bezirksamt  Mühldorf,

E  5errrichncher  Staatsangeöriger,

5  Johann  Gföllner,  ae  am  4.  Dezember  1844  tuggandstreichen  r  rssbet-  18.  April  1918.

Tagelöhner.  eucht,  Bezirk  Grieskirchen,  Ober-Bett  amt
Neucht.  ortsangehörig  zu  Pener-  Elsbach,
  ebenda,  östesgreichift  Staatsangehöriger,

Johannes  Meier,  geboren  am  80.  April  1864  zu  Düben-Landstreichen  und  Königlich  Preugzischer  Re·  4.  Mai  1918.
Arbeiter,  dorf,  Kanton  Zürich,  Saweiz  „  orts.  Betteln,  gieumgspräsident  zu
angehörig  ebendaselbst,  sn  hweiserischer  Cöln,

Staatsangehöriger,

Die  Ausweisung  des  Schlossere  Franz  Kohl  (zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1900  S.  lang  lid.  Nr.  14)  ist
zurückgenommen  worden.

Verlin.  Carl  Heymanns  Verlag.  Berlin  W.  L.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hokbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="217" />
        —  209  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8 ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

den  14.  Juni  1918.    Nr.  20.

 

XLVI.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,
...........  Seite  209

 

 

Inhalt:  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Mai  1918.

Bankwesen.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Mai  1918
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenübersichten,
verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1918.

(Die  Beträge  lauten  auf  Tausend  Mark.)
        <pb n="218" />
        —  210  —

Passiva.

 
     

        
       
   

    

    

       
    
    

   

      

   
  

 

      
  

    
  

      

 

   

2
*  Bezeichnung  *e.en.  Gegenun.  GegenSumme  Gegen
S  der  der  0.  April
umlauf  oi
Banlken  sonds  loitns  Noten  19189  Passiva  19146

 
    
 
 

Relchsban  —  —

 
     
  
    
  
 

    

    
 

Vayerische  Notenbank  —  —  8
Sachsische  Bank  zu  Dresden  —

4  ro  281
Badische  Banl.  ...  —  —

   
  
    

Zusammen  1  —

   

1
I

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Di#n  in  Abschnitten  u  20  K  =  2318  858  000  Kl

(bei  der  Bank  Nr.  1),

"  50  —  979  N75000.

9  100  —  5847.850  000.

"  300  =  =  1  24000  (bei  der  Bank  Nr.  3),
2

1000  —  3500  159000  .  bei  der  Bank  Nr.  1).
=  12159  086  000  4
        <pb n="219" />
        Aktiva.
%  Wechsel.
Neichs-  «.  Schecks
Gegen  undW  #eegen  on  Ge#und  disGegen  Gegen  Gegen  Gege  Summe  Gegen
Wetall-  r-  kontierte  Soninae  ẽã
8.  lehns.  80.  Mpri  anderet  W.  April  98  a0.  Abrii  Lombard  20.  Aprii  Effesten  ↄ  Mril  20.  Wril  der  W.  Uprii
ven,,  #%issllen.%  Santen  ions  savtl  10½  m  ivin  iis  auiva  isis
schelne  «  unwei-  ·  -
sungen  2
18  1  2  A  2  „1  23  24  25  W.  27  W.  2  30%  31  32  B  34
D4  „  ·
EÆIlelquIsssqkst  1222.—  ——W..  6902  —  1  748  L,  141  7V  9#  —  120  191  ———  .  GW  1
—  18  14694  140  5#.—  13  46l  J  1##ü  229—  6###  2•39|—  8  1·—  T  91  336|/  10142
1
222860|—  11  8009  596#  5  68  223  1.5670—  75  49%14  T  6#44  13283/-—  #  1  5  182  124  B#H—  #
1
8808  A  2  |1.  214  5  107.—  1007  27  5#W.  —  750  17796  6#4  3098  —  R  as  73581—  21M—1
1
*  1  8825/  6##  6118.  35  13  „  115  49881—  242  39065—  N839531—  *  81  3-  45105
l
EAZEIEIQOEEEICqCOIZ«IIIIIII  SIH3#8  12  010  4  14  a22  10001  mv  Ñ  E
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.



Reichsamt  des  Innern.

      

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet

Berlin,  Freitag.    den  28.  Juni  1918.  Nr.  21.

 

              

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderungen  in  Polizeiwesen
dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuer-  2.  Reichsgebiete  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
stellen.  Seite  213          

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Änderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Bis  auf  weiteres  geschlossen:

das  Zollamt  I  Jauer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  unter  Übertragung  seiner
Geschäfte  auf  das  Zollamt  I  Striegau  im  gleichen  Hauptamtsbezirk  und  das  Zollamt  II  Montjoie  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Malmedy  unter  Übertragung  seiner  Geschäfte  auf  dieses  Hauptzollamt.

Das  Zollamt  II  Nieder-Wüstegiersdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liebau  i.  Schl.  führt
nach  Änderung  der  amtlichen  Schreibweise  der  Ortschaft  Nieder-Wüstegiersdorf  in  „Wüstegiersdorf“
künftig  die  Bezeichnung  „Zollamt  II  Wüstegiersdorf“.

Das  Zollamt  I  Wongrowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  ist  unter  Belassung  seiner
Befugnisse  in  ein  Zollamt  ll  umgewandelt  worden.

Erteilt:
dem  Zollamt  I  Mörs  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Tabakbegleitscheinen  I  und  ll;
der  Zuckersteuerstelle  Tangermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stendal  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Kohlenbegleitscheinen  über  im  Schiffsverkehr  eingehende  Kohle.
37
        <pb n="222" />
        Königreich  Sachsen.

Das  Nebenzollamt  Weißenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  wird  Ende  Juni
aufgehoben.
Dem  Zollamt  Kamenz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Tabakbegleitscheinen  II  erteilt  worden.

Großherzogtum  Oldenburg.
.Das  Hauptsteueramt  Oldenburg  besitzt  die  Befugnis  zur  Abstempelung  von  Kuxscheinen.

2.  Polizeiwesen.  

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Grund  des
Laufende    Ausweisung  .
der  Bestrafung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen  Bestrafung  beschlossen  hat  bes  beschlusses
1  2    3  4  5  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
Gustav  Hans  geboren  am  4.  November  1877  in schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Preußischer  5.  Juni  1918.

 

 

 

1
Johne,  Tischler-  Reichenberg,  Bezirkshauptmannschaft,  wiederholten  Rück-  Regierungspräsldent  in
geselle,  Reichenberg  in  Böhmen,  ortsange- fall  in  elf  Fällen  Merseburg,
hörig  ebendaselbst,  österreichischer  (5  Jahre  Zuchthaus,
Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom
21.  Juni  1913),  .

 

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Siegfried  Sigrist,  27.  August  1880  zu  Ma-  Paßvergehen  und  Kaiserlicher  Regierungs-Schreinergeselle,
  diswul  in  der  Schweiz,  schweizerischer  Landstreicherei,  präsident  von  Lothrin-
    Staatsangehöriger,  gen  in  Metz,

25.  Mai  1918.

geboren am

    

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julino  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="223" />
        —  215  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.



Reichsamt  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

Nr.  22.

 

Berlin,  Freitag,  den  5.  Juli  1918.

 

XLVI.  Jahrgang.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Bestellung  Seite  215  4.  Zoll- und  Steuerwesen:  Änderung  der  Grenze
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Abänderung  und      Bremen  Grenze  um
Allgemeine  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  die  Feststellung  von  Kriegeschäden  im  Reiche  Ernennung  eines  Stationskontrolleurs  zum  Obergebiete
  215  zollinspektor
3.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  Futter-  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
mittel  vom  10.  Januar  1918  217  Reichsgebiete..  218

 

1.  Konsulatwesen.

Von  dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Luleå  (Schweden)  ist  der  Fabriktechniker
Wilhelm  Gielen  zum  Konsularagenten  in  Haparanda  bestellt  worden.

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Verordnung,
betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  zum  Gesetz  über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden
  im  Reichsgebiete  vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675)  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  vom  28.  September  1916  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
für  1916  S. 289)

Auf  Grund  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete
vom  3.  Juli  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende  Abänderung  und
Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  28.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  289)  beschlossen.

38
        <pb n="224" />
        —  216  —

1.  In  Nr.  7  wird
a)  der  Satz  2  des  Abs.  2  gestrichen;
b)  als  Abs.  3  folgende  Bestimmung  eingefügt:
Ein  weiterer  Zuschlag  kann  im  Falle  des  Wiederaufbaus  bis  zur  Höhe  der

Hälfte  des  Betrags  in  Rechnung  gestellt  werden,  um  den  sich  die  Baukosten  durch

baupolizeiliche  Vorschriften  oder  sonstige  aus  Gründen  der  Gesundheitspflege  oder

Sittlichkeit  von  den  Behörden  gestellte  Anforderungen  erhöht  haben,  die  gegenüber

den  entsprechenden  Vorschriften  oder  Anforderungen  zur  Zeit  der  Errichtung  des

beschädigten  Gebäudes  weitergehen:  Der  Berechnung  sind  Friedenspreise  zu  Grunde
zu  legen.  Sind  durch  Preissteigerung  seit  Ausbruch  des  Krieges  Mehrkosten
verursacht,  so  werden  diese  dem  im  Satz  1  vorgesehenen  Zuschlag  in  voller  Höhe
zugesetzt,  so  daß  dem  Geschädigten  nur  die  Hälfte  der  Mehrkosten  nach  Friedenspreisen
  zur  Last  fällt.

2.  Nr.  8  Satz  2  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Art  der  Nachweisung  bestimmt  die  Landeszentralbehörde  im  Einvernehmen  mit
dem  Reichskanzler.  Dabei  kann  eine  pauschale  Nachweisung  nach  Nutzungsfläche  oder
umbautem  Raume  des  zerstörten  oder  beschädigten  Gebäudes  vorgesehen  werden;  in
diesem  Falle  gilt  als  Baukostenerhöhung  im  Sinne  der  Nr.  7  Abs.  3  nur  der  Teil  der
Baukosten,  der  durch  die  Einhaltung  der  in  Nr.  9  Abs.  4  vorgesehenen  Anforderungen  an
Kleinwohnungen  herbeigeführt  wird.

3.  In  der  Nr.  9  werden
a)  im  Abs.  3  die  Worte  „Nr.  8  Abs.  2  Satz  2“  durch  die  Worte  „Nr.  7  Abs.  3“  ersetzt:
b.)  als  letzter  Absatz  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:

In  Fällen,  in  denen  eine  pauschale  Nachweisung  der  Kosten  erfolgt,  ist  für
die  Feststellung,  ob  eine  Überschreitung  des  Umfanges  vorliegt,  die  dem  Pauschalsatz
  zu  Grunde  liegende  Nutzungseinheit  maßgebend.

4.  In  Nr.  10  werden

a)  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Ein  Wiederaufbau  im  Sinne  der  Nr.  7  Abs.  2,  3  liegt  auch  vor,  wenn  die
Gebäude  in  ihrer  Zahl  oder  Zweckbestimmung  verändert  oder  wenn  Umfangs-

  verschiebungen  unter  mehreren  Gebäuden  vorgenommen  werden.

Veränderungen  der  Zweckbestimmung  sowie  Umfangsverschiebungen  unter
Gebäuden  ungleicher  Art  bedürfen  der  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde
oder  der  von  ihr  bezeichneten  Landesbehörde,  sofern  es  sich  nicht  um  ländliche
Wirtschaftsgebäude  oder  um  städtische  Nebengebäude  desselben  Hauptgebäudes  im
Verhältnis  zueinander  oder  zu  dem  Hauptgebäude  handelt.

In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  dürfen  die  in  Rechunng  zu  stellenden  Baukosten
nicht  die  Aufwendungen  des  Geschädigten  und  keinesfalls  den  Betrag  übersteigen,
der  im  Falle  eines  Wiederaufbaus  der  zerstörten  oder  beschädigten  Gebäude
anzusetzen  gewesen  wäre.  Bei  der  pauschalen  Nachweisung  bilden  lediglich  die  für
den  Fall  des  Wiederaufbaus  der  zerstörten  oder  beschädigten  Gebäude  errechneten
Pauschalsätze  die  Höchstgrenze.  Bei  der  Einzelabrechnung  über  die  Umfangsverschiebung
  unter  gleichartigen  Gebänden  ist  der  Gesamtumfang  der  zerstörten
oder  beschädigten  Gebände  zusammenzurechnen  und  mit  dem  Gesamtumfang  der
neuerrichteten  oder  wiederhergestellten  zu  vergleichen.  Soweit  eine  Genehmigung
erforderlich  ist  (Abs.  2),  kann  die  genehmigende  Behörde  bestimmen,  daß  nur  geringere
  Beträge  in  Rechnung  gestellt  werden  dürfen;

b)  im  bisherigen  Abs.  2  die  Worte  „Nr.  7  Abs.  2“  durch  die  Worte  „Nr.  7  Abf.  2,
3“  ersetzt.
Berlin,  den  20.  Juni  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wallraf.
        <pb n="225" />
        —  217  —
3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Ergänzung
der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1918
(Reichs  Gesetzbl.  S.  23)  vom  31.  Januar  1918  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  98).
Vom  1.  Juli  1918.

Auf  Grund  der  §§  2,  6  und  7  der  Verordnung  über  Futtermittel  vom  10.  Januar  1913
(Reichs-  Gesetzbl.  S.  23)  wird  bestimmt:  -
I.
Im § 1 der Bestimmungen zur Ausführung der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 98) werden unter Abschnitt A Körnerfutter die
Nummern 1. Lupinen und 9. Mais (Welschkorn) gestrichen und unter Abschnitt G. Sonstige Futtermittel
folgende  Nummern  hinzugefügt:

Übernahmepreis  Sackpreis.
77  a.    Spargelkraut    60,— ℳ
Zu 77a  ·
Der  Preis  gilt  für  Spargelkraut,  welches  grün  geerntet  und  lufttrocken  ist.
77b.  Spargelbeeren  400,

II.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  20.  Juni  1912  hat  der  Senat  der  Freien  Hansestadt
Bremen  eine  Änderung  der  Grenze  um  das  Zollausschlußgebiet  in  Bremen  angeordnet.  Infolgedessen
erhält  die  Grenzbeschreibung  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  668.  und  1915  S.  513)
von  den  Worten  „280  m  lang“  an  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1915    S.  513  Zeile  9  v.  o.)
bis  zu  dem  Worte  „weseraufwärts“  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  668  Zeile  8  v.  o.)
folgende  Fassung:
„180  m  lang  südwestlich,  geht  dann  im  stumpfen  Winkel  in  westlicher  Richtung  geradlinig
  300  m  weit,  biegt  hier  in  kurzem  Bogen  nach  Nordwesten  und  folgt  dieser  Richtung
bis  auf  40  m  auf  den  Südmolenkopf  zu  und  dort  im  rechten  Winkel  bis  auf  2  m  an
das  Hochufer  der  Weser  heran.  Sodann  folgt  die  Grenzlinie  dem  Hochufer  der  Weser
1480  m  lang  weseraufwärts  unter  Belassung  eines  2  m  breiten  bis  zum  Westende  der
Kaimauer  des  Hafens I  laufenden  Fußpfades  im  Zollinland."

Der  Stationskontrolleur,  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Oehlmann  in  Hof  ist  durch  Verfügung  des
Königlich  Preußischen  Herrn  Finanzministers  vom  1.  Juli  1918  ab  zum  Oberzollinspektor  ernannt  worden.

38
        <pb n="226" />
        Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat
Grund

der  Bestrafung

 


der  Ausgewiesenen

1  Laufende  Nr.


2  

 

 

 


Behörde,  welche  die  Datum des
Ausweisung  Ausweisungs-  
beschlossen  hat  beschlusses

5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1 Matthias,  Botawa,  geboren  am  4.  April  1874  in  Taus; schwerer  Diebstahl,
  Tagelöhner,  in  Böhmen,  österreichischer  Staats-  Vergehen  gegen
des  Kriegszustandsgesetzes,

  Betteln

angehöriger,  Artikel  4,  Ziff. 2  a.  d.  

 

  und  Landstreicherei

  (3 Jahre u. 1 Woche
Zuchthaus  sowie

1  Wochen  Haft),

Königlich  Bayerisches  30.  Mai  1918.
Bezirksamt  Neustadt
  b.  Hdt.,



b)  Auf  Grund  des  §  362,  4  des  Reichsstrafgesetzbuchs.
2  Johann  Pavl,  geboren  am  20.  Oktober  1897  in  Betteln  und  Land-  Königlich  Württem- 21.  Juni  1918.

Tagelöhner,  Wien,  heimatberechtigt  in  Jawarnitz  streicherei.  bergische  Kreisregierung
in  Böhmen,  österreichischer  Staats-  in  Reutlingen,
-angehöriger,  1
3  Josef  Sperl,  geboren  am  4. Juli 1901  in  Betteln  und  Land- Königlich  Bayerisches Hersbruck  4. Juni  1918.
Arbeiter,  Ruhstein  in  Böhmen  österreichischer  streicherei,  Bezirksamt  Hersbruck
Staatsangehöriger,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld.  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="227" />
        —  219  —

Zentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Juli  1918.    Nr.  23.

 

Inhalt:  ee  Ermachtioungen  zur  Aur  rori  3.  Schul=  und  Unterrichtswesen:  Anersenmung  von  Reife-2.
  Weee  Wr#aoltunnesathde#  enerung  det  ve  —i“—]“—  —————23

stimmungen  über  die  Entschädlgung  der  infolge  Kohlenig

  •  u  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  iriegs  4.  Statistik:  Veränderungsnachweis  über  Ortslöhne  221

1.  Konsulatwesen.    

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Damaskus  Konsul  Brode  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet
der  Stadt  Damaskus  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Aleppo  beauftragten  Botschaftsdragoman
Schönberg  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Haiffa  Konsul  Brode  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amts-39
        <pb n="228" />
        —  220  —

bezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.  

Dem  bei  den  Kaiserlichen  Konsulaten  in  Damaskus  und  in  Haiffa  beschäftigten  Dragoman  Ziemke
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Damaskus
und  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Haiffa  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Sofia  beschäftigten  Vizekonsul  Stephany  ist  auf  Grund  des
§1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  1918  beschlossen,  die  Bestimmungen  über  die
Bereitstellung  von  Reichsmitteln  für  die  Entschädigung  der  infolge  Kohlenmangels  feiernden  Arbeiter
und  Arbeiterinnen  kriegswichtiger  Betriebe  der  Rüstungs-  und  Ernährungsindustrie  vom  31.  Januar  1918
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918  S.  18)  wie  folgt  zu  ändern:
In  Nr.  2  der  Bestimmungen  vom  31.  Januar  1918  ist  statt  „31.  März  1918“  zu  setzen:
„30.  September  1918,“

3.  Schul-  und  Unterrichtswesen.

Dem  Schulsanatorium  Fricericianum  zu  Davos  (Schweiz)  wird  mit  Einverständnis  sämtlicher  Bundesregierungen
  und  des  Herrn  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  das  Recht  der  Abhaltung  von  Reifeprüfungen
  unter  dem  Vorsitz  eines  Reichskommissars  und  die  Anerkennung  der  von  Reichsangehörigen
dort  erworbenen  Reifezeugnisse  nach  Maßgabe  der  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die
Anerkennung  von  Reifezeugnissen  der  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und
Constantinopel  vom  10.  Oktober  1913  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  1030)  zugestanden.

Berlin,  den  6.  Juli  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="229" />
        221

4.  Statistik.

Ortslöhne
(als  Ortslohn  gilt  der  ortsübliche  Tagesentgelt  gewöhnlicher  Tagearbeiter),
festgesetzt  auf  Grund  der  §§  149  bis  151  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Wirkung
von  den  unten  angeführten  Zeitpunkten  an.
Zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.

Veränderungsnachweis

zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrg.  1914  Nr.  5
vom  16.  Januar  (Anhang),  Nr.  11  vom  20.  Februar,  Nr.  33  vom  3.  Juli  und  Nr.  65
vom  18.  Dezember,  Jahrg.  1915  Nr.  50  vom  3.  Dezember.

Abgeschlossen  am  27.  Juni  1918.

Ortslohn    gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirk    
des  über  21  Jahren  16—21  Jahren  unter  16  Jahren
  14—16  unter  14
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.
ℳ ₰  ℳ  ₰  ℳ  ₰  ℳ  ₰  ℳ  ₰  ℳ  ₰  ℳ  ₰
  
Königreich  Preußen.  

Oberversicherungsamt  Danzig.
Stadttreis  Elbing....        .  .    3  50   2  2 50  1 50  1 75  1 20    0 80  0 60
Die  Änderung  tritt  mit  dem  15.  Juli  1918        
in  Kraft.    
Oberversicherungsamt  Groß  Berlin.  männl.  ℳ  weibl.
Spandau....        5  40  3  30   4 50  2 70  2  70  2  10
Die  Änderung  tritt  am  1.  Juli  1918  in  Kraft.  
Oberversicherungsamt  Frankfurt  a.  O.  männl.  ℳ  weibl.
Cottbus  (Stadt)  3 60    2 50  3 25    2  20  2  1  70
Die  Änderung  tritt  mit  dem  1.  August  1918  
in  Kraft.
Oberversicherungsamt  Cassel.
(Reg.-Bez.  Cassel  u.  Fürstentum  Waldeck,
s.  auch  dort)
Cassel  Stadt  4  50  2 70  3  70  2  20  2  40  1  90  1 30  1  30
Cassel  Land    3  —  2.—  2 40  1 80    1 80  1 40  1 —  1  —
Eschwege  ausschl.  der  Stadt  Eschwege  3  30  2 10  2 70    1 80      1 40    1—  1  —

89
        <pb n="230" />
        1#
1##
l

 

.  III-stehn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

Bezirk  umter  16  Jahren
2  106—21
·  des  ubet  21  dahre  dahren  -1#e“mnter  14
Verüicherungsamts  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  mmännl.  weibl.  —  weibl.  masa.  weibl.
4—LLC□LCCZELCZLCZECZ
l  "«  «  s  II  s  .
annkenberg..............  2I60«l.8023101,501;60;1301—"l
Fritzlak................  2;80:19021401-601,801401—s1.—
utda...·.............  3«30!!210  2j50I  129018012501—1
Geluhauieu..·...........  3.30.2-102«70ls1901;801«401—1—
Geksfe1d................  2360.7180210i11501»60  11301;—·1—
4180;3—4s20;12»702,70»2s101«30130
32901260312023023019801l10110
3—-2—2s40i13601801j401!—«1—-3—.2—2·401801"80-»1401—s1--—-


i1soh  2,10i  io  1  60  1  3  —–  1—
2  80190  2  10  160  1.80!  1  44C  1—
330)02140  2160  2  10  4“  1  201—  1  —
Melsuneg  3/20/|  2/10  00  160  100  140  ,
Rotenburg..  ....  3.  —  2  2  40  1.80)  80  1  40—  1  —
Grasschaft  Schaummug  31—,  2  2  40  180  80  1  4%  1—
Schlüchtten  ½  2  400  1  80)80  u4—  1.—
Herrschaft  Schmalkalden  3  30  2  10|2  70|  180  1/80  1  4  1
Witzenhausen  3.  —  1  9002  40  1608  1|0  1.—  1—
Wolfhaggagen  2  30  1002110%  10%  044  —
Ziegenhaun  ...  2  1  2  ½  1160  0180  1401—  1—
Kreis  der  8eni  3  2  10½  40  1190  8  140
Kreis  des  Eisenberzg.  ....  381  2  —2  40,  u8os90.  140  —°90  —  0
Kreis  der  Twistt  .  ...  2|/90  1190  2  40  11601  S0  1.40%
Diese  Anderungen  treten  am  1.  August  1918  *m
in  Kraft.
Oberversicherungsamt  Cöln.  "/
Gonn  Stadt  650  3  3  „5  60  r  4  „%  %
Berghhen
Bonn  Lond  6
Cöln  onddoddd  .  ...  i
Guskicchen  ...............
ummersbach  .....  .  .  ....  .  ».  «  .-  .
MütheitheimLand..»,»·»·  4  30  3  3  560  23012  20  170)1  30  1  30
Rheinbach..  .....
Siiea
Waldbbell  3
Wipperfürth..  .......
Sämtliche  Anderungen  sind  mit  dem  11.  Januar
  1918  in  Kraft  getreten.
        <pb n="231" />
        Bezirk

—  223  —

*5  Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3 60  2 15
  

 

      

 

 

 

unter  16  Jahren
des  über  21 Jahren  16—21  Jahren  14—16  unter 14
Versicherungsamte  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  männl.    weibl.  männl.  weibl.  männl.    weibl.
EEEIAEIEAIEIIIIIILI
s»·  I--·  s  «  ··
Königreich  Sachsen.
Oberversicherungsamt  Dresden-N.  ·

StadtDippoldiswalde..........  52534045092I70225  1|95  1120,  1/20
=  Dresen  6—  3|80.0  3  210  190—190
Freibtrtren  550  3—3.60  2  48001  40L0  1—
-  Großenhan  ’.....·  4503s253502.252  »1«801——1—
-Köuigstcin............  )-—3504i——3E—-2)2x--1-20;»—75
-Lommatzfch............  3—2——2I501i8015·-1,501:—s·1—
-Meißeu.............  6—3()035—2150235«25—1925L125
-  Neustadt.............  4203—3--—.  2l50  2201I801J20si120
-Nossen.............  4—2753—2.502  2.—  1.—  1.—
-  W“,,,,  6—  4  —150  4—  230.  2—  1  —  —0
Rabebergeg  4%  3  354.—  2|72—  160  —9
.  Nohesee  ...  5—  3  503  2150  2
Schandd  450  2  703  75.  2  251090  150  20|—
Sebniszszs  4—  3  20  50.  2  50  150
Wilsdrufff..  .  .  .  ...  320  18020  1  50  1/  1.—1  10—
Kgl.  Amtshauptmannsch.  Dippoldiswalde  450  3  350  2  50|  11|—
"  -  Dresden-Altstadt.45()3!253«502«75250,z225  1-—ii  1—

Dresden--Neustadt:  »  *

A.  Gutsbezirk  Albertstadbt.  5|25  3  255125  3  25  2  10  —)  76
B.  Gemeinden  Blasewih  /  Vordorf,  Vhlaun  ·  j«4  *
Dobritz,  Gönnsdorf,  Hosterwitz,  Klotzsche,
  Kötzschenbroda,  Laubegast,  Lausa,  «

Leuben,  Lindenau,  Loschwitz,  Naundorf,
  Niederlößnitz,  Niederpoyritz,  Ober-  z
lößnitz,  Oberpoyritz,  -Pappritz,  Pillnitz,  .  «  :»
Radebeul,  Rähnitz,  Reichenberg,  Roch-  1  *  «
witz,  Rockau  mit  Eichbusch  und  Helfe0  28  5/855.  2  4%  186  o5  —  as
berg,  Söbrigen,  Ullersdorf,  Wachwitz,  ·  3  «
Wahnsdorf,  Weißer  Hirsch,  Weißig,
Wilschdorf,  Zitzschewig
Gutsbezirke  Rittergut!  Wachwitz  mit
Niederpoyritz,  Kgl.  Schloß  und  Kygl.
Domäne  Pillnitz,  Staatsforstreviere
Dresden  und  Ullersdorf
C.  Die  übrigen  Gemeinden  und  Guts-  ;  s
bezikke..........·...  3j5022z15  2|  65  1  751  65  1140  575
*l  1  .  «
th.Amtshauptmc-nnichaftFreibekg....3s50ks2s2031»2-——21i601  —  —
Kgl.  tshaupt  schaftliches  Zweigamt  5
und  Stadt  Saddaa  1521651  1  85  1144%  76
        <pb n="232" />
        Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter    von

Bezirk  unter  16  Jabren
des  über  21  Jahren  6—21  Jahren
14—10  unter  14
        
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  männl.    weibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.

ℳ  Pf.  ℳ


Kgl.  Amtshauptmannschaft  Großenhain:

A.  Gemeinden  Bobersen,  Frauenhain,
Glaubitz  (Langenberg  und  Sageritz),
  Gröba,  Grödel,  Gröditz,  Großraschütz,
  Kleinraschütz,  Leckwitz,
Lichtensee,  Mergendorf,  Merschwitz,
Merzdorf,  Naundorf  bei  Großenhain,
  Nickritz,  Münchritz,  Pausitz,
Pochra,  Poppitz,  Priestewitz,  Prom-  3  
nitz,  Reppis,  Röderau,  Weida,  Zeithain,
  Zschaiten,  Zschieschen,  

Gutsbezirke  Rittergüter  Bobersen,
  Frauenhain,  Glaubitz,  Gröba,
Grödel,  Merschwitz,  Merzdorf,
Naundorf  bei  Groß  Promnitz,
Zschaiten,  Zschieschen

B.  Die  übrigen  Gemeinden  und  Guts-  "„
bezirke  3  20  2

Kgl.    Amtshauptmansch.  Meißen  .  .  .  .  3 50  2
"  Pirna:

A.  Gemeinden  Copitz,  Dohna,  Gommern,
  Großluga,  Kleinluga,  Groß-  
zschachwitz, Kleinzschachwitz, Heide-  Z«7t)4  3  2  70  2  10  90
nau,  Hertigswalde,  Meußlitz,  Mügeln,
  Sporbitz,  Zschieren

B.  Die  übrigen  Gemeinden  und  sämt-  .
liche Gutsbezirke......  3 60 2 50 3

Diese  Änderungen  treten  am  15.  August  1918
in  Kraft.



 

 

 

 

1.
I1

1#
l

80  50)

 

1  6  5550  1  35  80  15
50  2  20  80  1  50020  120

m
I#
—E
—
—1

60  50  r5½

16

0

Oberversicherungsamt  Zwickau.
Bei  den  Stadträten:

Eibenstock  .  .  .  3  50  2 50
Diese  Änderungen  sind  mit  dem  1.  Mai  1918
in  Kraft  getreten.
Plauen  .....
Treuen
Für  beide  Versicherungsämter  sind  diese
Änderungen  mit  dem  1.  April  1918  in  Kraft
getreten.

50  1  200020  —  80

I
1#.
E
S

 

5.  4

4—
□

—
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c##

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Sr

12
I
#

—

I
        <pb n="233" />
        Bejzirl
des  über  21  Jahren21  Jahren  UAunter  10  7  Jahren
«..  1  4444—16  Unter  14
Verlicherungeamts  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  mãnnl.  weibl.  mãnnl.  s  weibl.  männl.  E.  weibl.
4ALNLZLCA
Oberversicherungsamt  Bautzen.
Amtshauptmannschaft  Zittau:  .
Gemeindebezirk  Großschönau  4  ;  3  2  5002  2  120  1  20
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  Juni  1918
in  Kraft  getreten.
Großherzogtum  Dessen.
Oberversicherungsamt  Darmstadt.
Provinz  Starkenburg.
Kreis  Bensheim.  männl.  weibl.
a)  Bensheim,  Bürstadt,  Lampertheim  n  und  4  7*  -  K-«s-onch
  .  42()3·l»380260  2  40  l  70
b)  alle  übrigen  Gemeinden  .  380280340330  2  l  50
Kreis  Darmstadt.
a)  Darmstadt  4  800  3  (1  11.  30  3  10  2  60  1  50
b)  Arheilgen,  Eberstadt,  Griesheim,  Dber
Ramstadt  und  Pfungstadt  420  3  106  80  2  60  2  40  I  70
c)  alle  übrigen  Gemeinden  3  80  2  803  40  2  30  2  l  50
Kreis  Dieburg.
Für  den  ganzen  Kreis  3  30  2  808  40  2  312  1  50
Kreis  Erbach.
ür  den  ganzen  Kreis  3  30  2  800  2  30  2  1  50
Kreis  Groß  Gerau.
a)  Bischofsheim,  Groß  Gerau,  Ginsheim
mit  Gustavsburg,  Kelsterbach,  Mörfelden,
Rüsselsheim,  Raunheim  und  Watldorf  4  50  3  30  29  80  2  50  17  80
b)  alle  übrigen  Gemeinden  3  80  2  80|  3  40  2  32372  1  50
Kreis  Heppenheim.  «
a)  Heppenheim  und  Viernheim  4  20  3  10|3  80  2060  10  l  70
b)  alle  übrigen  Gemeinden  3  80  2  8003  40  2  30  2  I!  50
Kreis  Offenbach.
a)  Offenbach  5  3  3804  50  3.30  2  70  2  —
        <pb n="234" />
        —  —  Ortalohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von
Bezirt  ·  ·  ·"·--"f—-.·—
de-  über  21  Jahren  16—21  Jahren.  unter  16  Jahren
.  .  -—--,-LLL-.-—LM
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  mãnni.  weibl.  männl.,  weibl.männl.  '  weibl.  in  weibi.
ALABLLIGICLAVL&amp;amp;ASCC.  LALAIILALG.
#  1  "vJ  l  I
«"  mãnnl.  weibl.
.  *7  K  W
b)  Bieber,  Heusenstamm,  Langen,  Mühleim,
  Neu  enburg,  Obertshausen,
Rumpenheim  und  Sprendlingen  4  50  3  30|  2  80  2  50  1  80
JP)  alle  übrigen  Gemeinden  4  3  60  2  50  2  20  1  60
I
Provinz  Gberhessen.  #.
Kreis  Alsfeld.
Für  den  ganzen  Kreieis  3  50  2  6003  10  2  10  l  80  1  40
Kreis  Büdingen.  «  «
FürdenganzenKteis.........  38()2·8()340230  2  1  50
Kreis  Friedberg.
Für  den  ganzen  Kres.  4  20  3  10013  80  2  600  10  "1  70
Kreis  Gießen.  «
a)Gießen-.............  4  50  3  300  2  30  2  50  1  80
b)  alle  übrigen  Gemeinen  4—  3  3  60  2  505  20  1I  60
Kreis  Lauterbach.  ·
FürbenganzenKreis.........  3502-60310«210  l  Zu  1  40
Kreis  Schotten.
Für  den  ganzen  Kreis..  .....  3  50  2601  310  210  l  km  l  40
provinzzhriuhtssm  s·
Kreis  Alzey.
a)  Alzey  und  Schafhausen  4  3  3·½60  2  50  2  20  1  60
b)  alle  übrigen  Gemeinden  3  80  2  80)3  40  2  30  2  1  50
Kreis  Bingen.
a)  Bingen,  Büdesheim,  Frei-Weinheim,
Gau-Algesheim,  Gaulsheim,  Heidesheim,
  Kempten,  Nieder  und  Ober
Ingellen  420  3  10|3  80  2  60  40  I7  70
b)  alle  übrigen  Gemeindeen  3  80  2  808  40  2  z232  1  50
Kreis  Mainz.
a)  Maim  5  —  3  804  50  3  30  2  70  2
        <pb n="235" />
        Ortslohn  gewöhnlicher  Togearbeiter  im  Alter  von  —

 

 

 

 

Bezirt
des  über  21  Jahren  16—21  Jahren  maer  16  Jabren“
4  ·  14—16  unter  14
Versicherungoamu#s  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  männl.  weibl.  mänul.  weibl.  männl.  weibl
—  IIEIIILIEIII  1#  —  KK’  “
männl.  weibl.
#K.  ’  «  )
b)  Breyenheim,  Budenheim,  Finthen,  Gonsenheim,
  Hechtsheim  und  Weisenan  50  3  30|1  2  80)  2  50  s  Zu
c)allciibkigcnGemeinan.  ..  4  3  3  1100  2  50  2  20  it
Kreis  Oppenheim.
a)  Bodenheim,  Nackenheim,  Nierstein  und
Oppenheim.  4  .  (000  2  50  7  20  1  60
b)  alle  übrigen  Ge  meinden  3  80  ?2  3Uy3  40  230  2  E  l  50
Kreis  Worms.
a)  Worms  .........·..  4803604550310  2  60  l  90
b)  Horchheim,  Osthofen,  Pfeddersheim,
Rhein-Dürkheim  und  Weinsheim  41  20  3  10  1130  2  %0  2  40  1  70
Ip)  alle  übrigen  Gemeinden  3  80  2  30  10  2  30  2  1  50
Diese  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1918
in  Kraft.
Verzogtum  Sachsen-Altenburg.  «
Gemeins.  Oberversicherungsamt  Gera.
Altenburg  Stadt  und  für  die  Orte  Kauern
dorf  und  Rasephas  6  3  4  50  2  503  50  2  —
Altenburg  Land  ohne  Kaue  ½  und  2
phas.  5  53  5  50  3  3  50  2
Nonneburg.  5  50  2  751  50  2  503  2
Roda  .  4752  4  250  3  2
Diese  Anderunge  n  find  mit  dem  3.  Mai  lois
in  Kraft  getreten.
Lürstentum  Reuß  i.  xX.
Gemeins.  Oberversicherungsamt  Gera.
a)  Greiz  Land  ohne  die  Orte:  Dölau,  Irch
witz,  Mohlsdorf,  Pohlitz,  Rothenthal,
Fraureuth  und  Zeulenroda  50  2  753  75  2  50  2  75  2
b)  Greiz  Stadt  und  die  Orte:  Dölau,  rch
witz,  Mohlsdorf,  Pohlitz,  Pothenthal,
Fraureuth  und  Zeulenroda  1  7  2  7d!d!d!  2  50  3  2  —

Diese  Anderungen  sind  am  23.  April  #uus  in
Kraft  getreten.

 

 

 

 

 

10
        <pb n="236" />
        228

Orislohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirt  er
über  21  Jahren  16—21  Jahren  AInter  16  Jahren  —-.
  .  -.—»-.14:x0—msE-14—
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  mämul.  1  weibl.  männl.  weibl.  mãnnl.  weibl.  mãmil.“  weibl.
AAAALILAAAAILAALLA,.
ürstentum  Reuß  j.  1.  männl.  weibl.
Fürst  Reuß  i.  4  /iwwet
Gemeinf.  Oberversicherungsamt  Gera.
a)  Stadt  Gera  mit  Leumnitz,  Lusan,  Pforten,
  Tinz,  Untermhaus  und  Zwötzen  6/—,  315050  3S3  3  650  2  –
b)  für  die  übrigen  Orrer  175  3141  —  250  3  —  2
c)  Schllizsz.  41  25  2  753.50  2  30  2  50  2  —
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  29.  April  1918
in  Kraft  getreten.  #
s
l
Reichsland  Elsaß-TLothringen.
Oberversicherungsamt  Mülhausen  i.  E.
Altkirch  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  4  50  à½  4—  250  -  150
CoimakStadt.............  5550·3504I«)03-—250  2  —
Colmar  Londddd  .  ..  450  31—4.  2  50  2  —  1  50
Gebweiler  Stadt...  .  .  ..  5  —  350  3  2  50  2  —
Gebweiler  Land  4|50  3——  4  2  4222  -„  1  50
Mülhausen  Stttttii  550  3|)50  4  50  3——2  50  2  —
Mülhausen  Loand  450  3—  4.—  2  50  2  —  1  50
Rappoltsweiller  450  3  2  00  l  50
T9hhhhnaaa  41.  0  3—  —  2s50  2  1  50
Diese  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1918  in  "
Kraft.
|
Oberversicherungsamt  Metz.  ·  ,
Botchen................  4i502803—2!102  180
Chäteau-Salins.............  3602503—--')i402  10  1  70
Diedenhofen--Ost...  ..  ...  4  50  3  20  380  2  50  2  30  1  50
Diedenhofen-West...  ..  .  ...  5  50  3.  50|450  2  80  2  10  1  50
Forbach.  ...  4  —  2  70  30  214  „  ,.  60
Landkreis  MWB.sss.  450  33  0  2·70  2  20  l  70
Gemeinde  Meß...  ....  .  ..  5  50  4201  4  50  2  80  2  10  1  20
Saarburg..  ..  4  20  2  44  50  2  1  70  1  20
Saargemnd  4  50  3  5003  80  2  30  2  —  1  20
Diese  Anderungen  treten  am  1.  August  1918
in  Kraft.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="237" />
        —  229  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

      

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  ℳ.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  Juli  1918.  Nr.  24.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen
  zum  Umsatzsteuergesetze  2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Todesfall  bei  den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  Juni  1918...  310

und  Steuern

 

1.  Zoll-  und  Steuerwesen.  

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juli  1918  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten

Ausführungsbestimmungen    zum  Umsatzsteuergesetze,  das  am  1.  August  d.  J.  in  Kraft  tritt,  seine

Zustimmung  zu  erteilen.
Berlin,  den  26.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

41
        <pb n="238" />
        Einfuhr,  Ausfuhr,

  Durchfuhr.

—  230  —

Ausführungsbestimmungen  zum  Umsatzsteuergesetze.

I.  Ergänzungen  und  Erläuterungen
zu  den  Vorschriften  über  die  Umsatzsteuerpflicht.

1.  Allgemeine  Umsatzsteuer.

§ 1.

(1)  Von  der  Besteuerung  sind  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  ausgenommen:

1.  Umsätze  aus  dem  Ausland  (Einfuhr);  Ausland  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist  staatsrechtlich,
  nicht  zollrechtlich  zu  verstehen;  es  umfaßt  also  nicht  die  dem  Zollausland  gleichstehenden
Gebietsteile  des  Deutschen  Reichs  (Zollausschlüsse,  Freibezirke);

2.  (1)  Umsätze  von  eingeführten  Gegenständen  im  Inland,  wenn

a)  es  sich  um  den  ersten  Umsatz  nach  der  Einfuhr  (vgl.  Nr.  1)  handelt,
b)  dieser  Umsatz  nicht  im  Kleinhandel  stattfindet  und
c)  die  Herkunft  aus  dem  Ausland  sichergestellt  ist.

(2)  Die  Umsätze  sind  nicht  steuerfrei,  wenn  der  Gegenstand  vor  dem  Umsatz  im  Inland  eine  Beoder
  Verarbeitung  erfahren  hat,  die  über  die  Zwecke  der  Sortierung,  Reinigung  und  Erhaltung
hinausgeht.  Als  Inland  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  die  dem  Zollausland  gleichstehenden
  Gebiete  des  Inlandes  (Zollausschlüsse,  Freibezirke).

(3)  Die  Umsätze  erfolgen  außerhalb  des  Kleinhandels,  wenn  die  Gegenstände  zur  gewerblichen
Weiterveräußerung,  sei  es  in  derselben  Beschaffenheit,  sei  es  nach  vorheriger  Be-  oder  Verarbeitung
  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  erworben  werden;  dabei  kommt  es  auf  die  einzelne
Lieferung  an  und  es  genügt  nicht  schon,  daß  das  Unternehmen,  welches  den  Umsatz  ausführt,
überwiegend  im  Großhandel  veräußert.

(4)  Der  Unternehmer,  der  die  Steuerfreiheit  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  in  Anspruch
nimmt,  hat  für  die  Entgelte,  die  er  für  Lieferungen  von  eingeführten  Gegenständen  vereinnahmt,
getrennt  von  seinen  sonstigen  Leistungen  laufend  Buch  zu  führen.  Das  Buch  muß  den  Gegenstand
nach  seiner  handelsüblichen  Bezeichnung,  Namen  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  des  ausländischen
Lieferers,  den  Tag  der  Einfuhr,  die  Eingangszollstelle,  den  Tag  der  weiteren  Lieferung  im
Inland,  Namen  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  des  Abnehmers,  das  vereinnahmte  Entgelt  und
den  Tag  der  Zahlung  enthalten;  in  der  Bemerkungsspalte  ist  kenntlich  zu  machen,  daß  die
Veräußerung  nicht  im  Kleinhandel  erfolgt  ist,  wenn  dies  nicht  schon  aus  der  Angabe  über  den
Abnehmer  klar  ersichtlich  ist;

3.  (1)  Umsätze  von  eingeführten  Rohstoffen  außerhalb  des  Kleinhandels  mit  der  Wirkung,
daß  die  Umsätze  bei  der  Entscheidung,  ob  ein  erster  Umsatz  im  Inland  im  Sinne  der  Bestimmung
  unter  Nr.  2  vorliegt,  nicht  mit  in  Betracht  gezogen  werden,  wenn  sie  erfolgen:

a)  in  und  aus  denjenigen  Gebieten  des  Inlandes,  die  dem  Zollausland  gleichstehen
(Zollausschlüsse,  Freibezirke);

b)  in  und  aus  dem  gebundenen  Verkehre  des  Inlandes;  hierher  gehören  auch  Privatlager
  ohne  amtlichen  Mitverschluß  oder  fortlaufende  Konten;

c)  in  und  aus  Seehafenplätzen,  soweit  es  sich  um  zollfreie  ausländische  Rohstoffe  handelt
und  die  Einfuhr  auf  dem  Seeweg  erfolgt;  dabei  sind  die  Unterweserseehäfen  und  die
Unterelbeseehäfen  als  ein  Einfuhrseehafenplatz  anzusehen;
        <pb n="239" />
        —  231  —

d)  in  und  aus  inländischen  Lagern  anderer  Art,  sofern  es  sich  um  zollfreie  ausländische
Rohstoffe  handelt  und  die  Lager  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  zugelassen
worden  sind;  die  Zulassung  erfolgt  nur  auf  Antrag  und  unter  der  Bedingung,  daß
der  Gegenstand  ohne  andere  Zwischenlagerung  als  im  Einfuhrseehafenplatze  nach
dem  Inlandslager  gebracht  und  die  Festhaltung  der  ausländischen  Eigenschaft  des
Rohstoffs  bei  der  Aufnahme  und  während  der  Lagerung  sichergestellt  ist.

(2)  Findet  in  den  in  den  vorstehenden  Absätzen  bezeichneten  Gebieten  und  Lagern  eine  Beoder
  Verarbeitung  statt,  so  ist  der  Umsatz  des  durch  die  Be-  oder  Verarbeitung  entstandenen
Gegenstandes  steuerpflichtig.

(3)  Auf  den  Begriff  des  Kleinhandels  findet  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  Abs.  3  Anwendung;

4.  Umsätze  in  das  Ausland  (Ausfuhr),  und  zwar  sowohl  wenn  die  Ausfuhr  durch  den  Hersteller
  wie  auch  wenn  sie  durch  einen  an  der  Herstellung  nicht  beteiligten  Unternehmer  erfolgt.
Voraussetzung  ist,  daß  der  Ausführende  durch  seine  Buchführung  den  Nachweis  der  Bestimmung
der  Gegenstände  sicherstellt.  Er  hat  zu  diesem  Zweck  über  die  Entgelte,  die  er  für  Lieferungen
von  ausgeführten  Gegenständen  vereinnahmt,  getrennt  von  den  Entgelten  für  seine  sonstigen
Leistungen  laufend  Buch  zu  führen.  Das  Buch  muß  den  Gegenstand  nach  seiner  handelsüblichen
Bezeichnung,  Namen  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  des  ausländischen  Empfängers,  den  Tag
der  Lieferung  ins  Ausland,  das  vereinbarte  Entgelt,  den  Betrag  und  den  Tag  der  Zahlung
enthalten;

5.  Umsätze  vom  Ausland  in  das  Ausland,  auch  wenn  bei  der  Ausführung  der  Lieferung
der  Gegenstand  durch  Gebietsteile  des  Inlandes  gelangt  (Durchfuhr);  unberührt  hiervon  bleibt
die  Entscheidung,  ob  Zwischenumsätze,  die  im  Inland  stattfinden,  steuerpflichtig  oder  nach  den
Vorschriften  des  § 2  Nr.  1  des  Gesetzes  (vgl.  insbesondere  die  vorstehenden  Bestimmungen  zu
Nr.  2,  3  und  4)  von  der  Steuer  befreit  sind.

§ 2.
(Zu  §  28  Abs.  1  des  Gesetzes.)

(1)  Unternehmer,  die  Gegenstände  im  Inland  erwerben  und  dieselben  Gegenstände  ohne
vorherige  Be-  oder  Verarbeitung  ins  Ausland  liefern,  erhalten  auf  ihren  Antrag  einen  Betrag
in  Höhe  von  fünf  vom  Tausend  des  von  ihnen  ihrem  inländischen  Lieferer  entrichteten  Entgelts
.erstattet  Der  Antrag  ist  an  das  für  den  ausführenden  Unternehmer  zuständige  Umsatzsteueramt
zu  richten.

(2)  Der  Antragsteller  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß

a)  er  die  Gegenstände  in  das  Ausland  geliefert  hat,

b)  er  dieselben  Gegenstände  im  Inland  erworben  hat,

c)  die  Lieferung  an  ihn  bei  seinem  Lieferer  umsatzsteuerpflichtig,  also  nicht  nach  den
§§  2,  3  oder  4  des  Gesetzes  steuerfrei  war,  und

d)  welches  Entgelt  er  für  die  Lieferung  entrichtet  hat.

(3)  Der  Nachweis  ist  durch  die  Vorlegung  von  Büchern  und  Geschäftspapieren  oder  durch
Auskünfte  des  Lieferers  zu  erbringen.  Vermag  der  Antragsteller  die  erforderlichen  Auskünfte
des  Lieferers  nicht  zu  veranlassen,  so  ist  sein  Erstattungsantrag  abzuweisen.

(4)  Über  das  Erstattungsverfahren  vgl.  §  71.

§  3.

(1)  Die  Befreiungsvorschrift  des  §  2  Nr.  3  des  Gesetzes  umfaßt  Edelmetalle  und  Edelmetalllegierungen,
  es  sei  denn,  daß  sie  im  Kleinhandel  erworben  werden,  d.  h.  daß  der  Erwerber  kein
Weiterveräußerer  ist.

(2)  Aus  den  Büchern  des  Lieferers  muß  hervorgehen,  daß  der  Erwerber  ein  Weiterveräußerer  ist.

(3)  Edelmetalle  sind  Platin,  Platinmetalle,  Gold  und  Silber.  Als  deren  Legierungen  im
Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  nur  Gegenstände,  die  weder  Fertigfabrikate  noch  solche
Halbfabrikate  sind,  die  ohne  weitere  wesentliche  Veränderung  ihrer  Zusammensetzung  oder  Form
dem  Fertigfabrikat  oder  einem  anderen  Halbfabrikat  eingefügt  werden.  Steuerfrei  sind  danach

41*

Erstattung  an
Ausfuhrhändler.

Steuerfreiheit
für  Edelmetalle.
        <pb n="240" />
        Steuerfreiheit

232  —

die  Umsätze  von  Edelmetallerzen,  Hüttenprodukten,  Edelmetallen  und  Edelmetallegierungen
in  Zainen,  Körnern,  Barren,  Blättchen  und  nicht  fassonierten  oder  gemusterten  Blechen,  Drähten
und  Röhren  (Scharnieren),  weiter  von  Abfallmetall  (Rückstände,  Gekrätz,  Schliffen,  Kehrgold
und  ähnliches),  Blattgold,  Blattsilber  sowie  den  zur  Platinierung,  Vergoldung  und  Versilberung
erforderlichen  Massen,  endlich  von  Bruchmetall  (zerbrochene,  zerschnittene  oder  sonst  unbrauchbar
gemachte  Edelmetallsachen).  Nicht  steuerfrei  sind  dagegen  die  Umsätze  fertiger  Schmucksachen
und  Edelmetallwaren  sowie  die  zur  Zusammensetzung  und  bei  der  Anfertigung  von  solchen  verwendeten
  fertigen  Teile,  wie  Châtons,  Galerien,  Karabinerhaken,  Ketten,  Brisuren  und  ähnliche
Halbfabrikate.
§  4.
(1)  Ob  die  Befreiungsvorschrift  des  §  3  Nr.  2  des  Gesetzes  gegeben  ist,  bestimmt  die  oberste

gemeinnützige  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiet  das  für  das  Unternehmen

Unternehmen.

Umrechnung
ausländischer
Werte.

zuständige  Umsatzsteueramt  liegt.

2)  Der  Antrag  auf  Anerkennung  als  gemeinnütziges  oder  wohltätiges  Unternehmen  muß
spätestens  bei  Abgabe  der  Steuererklärung  oder  einer  von  dem  Umsatzsteueramt  über  die  Steuerpflicht
  geforderten  Auskunft  erfolgen  (§17  des  Gesetzes).  Die  Anerkennung  gilt  auch  für  die
folgenden  Steuerabschnitte,  solange  nicht  eine  wesentliche  Änderung  der  Geschäftsgebarung
des  Unternehmens  eintritt.  Das  Umsatzsteueramt  hat  die  oberste  Landesfinanzbehörde  in  Kenntnis
zu  setzen,  sobald  es  eine  solche  wesentliche  Änderung  wahrnimmt.  Die  Anerkennung  schließt
die  Veranlagung  einzelner  Umsätze,  die  als  auf  Gewinnerzielung  gerichtet  anzusehen  sind,
nicht  aus.

(3)  Gemeinnützigkeit  liegt  nur  vor,  wenn  das  Unternehmen  dem  Interesse  der  Allgemeinheit
und  nicht  nur  bestimmter  Personen  oder  eines  engeren  Kreises  von  solchen  zu  dienen
bestimmt  ist.

(4)  Wohltätige  Unternehmungen  sind  solche,  die  der  Wohlfahrtspflege  Minderbemittelter
dienen.  Hierzu  gehören  auch  die  Wohlfahrtseinrichtungen  gewerblicher  Unternehmungen,  wenn
das  für  ihre  Benutzung  erhobene  Entgelt  auch  bei  Berücksichtigung  der  sonstigen  Arbeitsbedingungen
  außer  Verhältnis  zu  den  gebotenen  Leistungen  steht.

(5)  Bei  Gesellschaften  und  sonstigen  Vereinigungen  wird  die  Gemeinnützigkeit  oder  Wohltätigkeit
  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Reingewinn  verteilt  wird;  es  muß  dieser  jedoch
durch  die  Satzung  auf  eine  höchstens  fünfprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen  beschränkt
und  ferner  sichergestellt  sein,  daß  die  Gesellschafter  und  Mitglieder  bei  einer  Auflösung  nicht
mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile  erhalten  und  der  etwaige  Rest  des  Vermögens  für  gemeinnützige
  oder  wohltätige  Zwecke  verwendet  wird.

§ 5.

(1)  Ausländische  Werte  (§  6  Abs.  3  des  Gesetzes)  sind  nach  dem  Kurse  umzurechnen,  der  am
Tage  der  Vereinnahmung  der  Entgelte  an  der  Berliner  Börse  amtlich  festgestellt  worden  ist.
Bei  einer  Versteuerung  nach  §  17  Abs.  7  des  Gesetzes  tritt  an  die  Stelle  des  Tages  der  Vereinnahmung
  der  Tag  der  Leistung.

(2)  Ist  an  der  Berliner  oder  einer  anderen  deutschen  Börse  kein  Kurs  für  die  Währung,  in
der  das  Entgelt  vereinnahmt  wurde,  amtlich  festgestellt  worden,  so  ist  derjenige  Kurs  maßgebend,
  den  der  Reichskanzler,  sei  es  allgemein  durch  eine  für  eine  bestimmte  Zeit  geltende
Bekanntmachung,  sei  es  für  den  einzelnen  Fall,  festsetzt.

2.  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.
§  6.

Die  in  den  §§  7  bis  17  enthaltenen  Bestimmungen  haben  gemäß  §  11  des  Gesetzes,  sowohl
soweit  sie  eine  nähere  Abgrenzung  der  erhöht  steuerpflichtigen  Luxusgegenstände  geben,  als
auch  soweit  sie  die  Steuer  auf  andere  Luxusgegenstände  ausdehnen,  bindende  Kraft,  es  sei  denn,
daß  sich  aus  ihrer  Fassung  ergibt,  daß  sie  lediglich  als  Anhalt  für  die  Auslegung  des  Gesetzes
dienen  sollen.
        <pb n="241" />
        —  233  —
(Zu  § 8  Nr.  1  des  Gesetzes.)

(1)  Die  erhöhte  Steuerpflicht  nach  §  8  Nr.  1  des  Gesetzes  bezieht  sich  nicht  nur  auf  Schmucksachen,
  sondern  auf  Gegenstände  aller  Art,  die  aus  den  im  § 8  Nr.  1  des  Gesetzes  genannten
Stoffen  oder  unter  Verwendung  solcher  Stoffe  hergestellt  sind  (Haushaltsgeräte,  Ausschmückungsgegenstände,
  Gold-  und  Silberstickereien,  Rahmen  und  ähnliches)  sowie  auch
auf  einzelne  Mengen  unverarbeiteter  Edelmetalle  und  Edelmetallegierungen  und  auf
einzelne  ungefaßte  Perlen,  Edelsteine  und  Halbedelsteine.

(2)  Als  Edelmetalle  gelten  Platin,  Platinmetalle,  Gold  und  Silber  sowie  alle  Legierungen
dieser  Edelmetalle,  auch  wenn  der  Feingehalt  an  Edelmetall  verhältnismäßig  nur  gering  ist,
also  auch  z.  B.  sechskaratiges  Gold  (sogenanntes  Joujougold).

(3)  Bei  unechten  Gegenständen  (Doublee,  mit  Platin,  Gold  oder  Silber  plattierten,  platinierten,
vergoldeten  oder  versilberten  Gegenständen)  ist  es  ohne  Belang,  aus  welcher  Masse  der  Gegenstand
  hauptsächlich  besteht  und  wie  dünn  und  von  verhältnismäßig  wie  geringem  Werte  die
verwendeten  Edelmetallteile  sind  und  auf  welche  Art  die  Edelmetalle  aufgebracht  sind  (z.  B.  durch
Aufschweißen,  Auflegen  von  Blattgold  oder  Blattsilber,  durch  Amalgamierung  oder  auf  galvanischem
  Wege).  Es  fallen  also  unter  die  erhöhte  Steuer  Gegenstände  aus  Neusilber,  Alpakka,
Alfenide,  Messing,  Zink,  Eisen,  Bronze,  sobald  sie  platiniert,  vergoldet  oder  versilbert  sind;
dagegen  unterliegen  Gegenstände  aus  den  genannten  Stoffen  der  erhöhten  Steuer  nicht,
wenn  sie  nur  patiniert  (gefärbt)  oder  wenn  sie  vernickelt  oder  mit  Nickel  plattiert  sind.

(4)  Bedeckt  die  Platinierung,  Vergoldung  oder  Versilberung  nur  einen  verhältnismäßig
geringen  Teil  der  Fläche  eines  im  übrigen  aus  unedlen  Stoffen  bestehenden  Gegenstandes,
wie  z.  B.  bei  einem  mit  vergoldetem  Rande  versehenen  Porzellanstücke,  so  wird  dadurch  die  erhöhte
Steuerpflicht  nicht  herbeigeführt.

(5)  Der  erhöhten  Steuer  unterliegen  nur  echte  Perlen:  als  solche  gelten  auch  die  sogenannten
Japanperlen,  dagegen  nicht  Nachahmungen  aus  Glas,  Fischschuppen  oder  Perlmutterstaub.

(6)  Den  Edelsteinen  sind  gleichgestellt  die  synthetischen,  d.  h.  durch  künstliche  Wiederholung
des  natürlichen  Entstehungsganges  hergestellten  Edelsteine  (besonders  Saphire  und  Rubine),
nicht  jedoch  die  z.  B.  aus  Glasflüssen,  Glaspasten,  Straß,  Zinn-  und  Bleilegierungen  hergestellten
Nachahmungen.  Es  können  jedoch  nachgeahmte  Edelsteine  und  Halbedelsteine  insofern  der  erhöhten
  Steuer  unterliegen,  als  die  Nachahmung  durch  Verwendung  anderer  Edelsteine  oder
Halbedelsteine  erfolgt  ist  (z.  B.  Diamanten  aus  Bergkristallen,  Alexandrite  aus  Korundmasse,
Rubinen  und  Smaragden  aus  Flußspat).  Rekonstruierte  Steine  sind  aus  Fragmenten  echter
Steine  zusammengesetzt  und  unterliegen  daher  der  erhöhten  Stener,  ebenso  sogenannte  Doubletten,
  wenn  in  ihrem  Oberteile  Teile  von  Edelsteinen  oder  Halbedelsteinen  enthalten  sind.

(7)  Es  kommen  insbesondere  folgende  der  erhöhten  Steuer  unterliegende  Steine  in  Betracht:

1.  Edelsteine:  Diamant,  Korund  (Saphir,  Rubin  und  andere  Abarten),  Chrysoberyll
(Alexandrit,  Chrysoberyllkatzenauge),  Spinell,  Topas  (Aquamarin-Topas),  Beryll  (Smaragd,
Aquamarin,  Aquamarin-Chrysolith,  Goldberyll),  Zirkon  (Hyazinth),  Opal,  Granat  (Pyrop),
Turmalin,  Chrysolith  (Peridot,  Olivin),  Dichroit,  Cyanit,  Sapparé,  Dioptas,  Diopsid,  Vesuvian,

Türkis;

2.  Halbedelsteine:  Quarz  (Amethyst,  Bergkristall,  Rauchtopas,  Zitrin,  Rosenquarz,  Katzenauge),
  Jaspis,  Chalcedon  (Karneol,  Plasma,  Chrysopras,  Achat),  Feldspate  (Adular,  Mondstein,
  Amazonenstein,  Labradorit),  Lasurstein  (Lapis  lazuli),  Nephrit,  Jadeit,  Spodumen  (Kunzit,
Hiddenit,  Lithiumsmaragd),  Hämatit,  Lepidolith,  Obsidian,  Lava,  Flußspat,  Malachit,  Atlasspat,
  Aragonit,  Numeait,  Gagat  (Jet),  Bernstein.

(8)  Soweit  die  im  Abs. 7  unter  Nr.  1  und  2  genannten  Steine  nach  abweichender  wissenschaftlicher
Ansicht  oder  Anschauung  der  beteiligten  Geschäftskreise  nicht  zu  den  Edelsteinen  oder  Halbedelsteinen
  gerechnet  werden,  wird  die  erhöhte  Steuerpflicht  hierdurch  auf  sie  ausdrücklich  ausgedehnt.

(9)  Nicht  zu  den  steuerpflichtigen  Steinen  gehören  z.  B.  Serpentinsteine,  Alabaster,  Marmor;
auch  Gegenstände  aus  Perlmutter,  Elfenbein,  Meerschaum  und  ähnliche  unterliegen  nicht  der
erhöhten  Steuer.  Jedoch  können  Gegenstände  unter  Verwendung  solcher  Stoffe  oder  unter
Verwendung  von  Nachahmungen  erhöht  steuerpflichtiger  Stoffe  der  erhöhten  Steuer  unter-Edelmetall-
        <pb n="242" />
        Taschenuhren.

Kunstgegenstände.


—  234  —

liegen,  wenn  zu  ihrer  Fassung  Gold  oder  Siber  oder  vergoldete  oder  versilberte  Metalle  benutzt
sind  und  die  im  folgenden  Absatz  behandelten  Voraussetzungen  zutreffen.

(10)  Ist  ein  Gegenstand  aus  den  im  Abs.  7  Nr.  1  genannten  Stoffen  und  anderen  Stoffen
zusammengesetzt,  so  entscheidet  der  wertvollere  Bestandteil  (§  8  Nr.  1  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes)
Bei  Auslegung  dieser  Bestimmung  ist  zu  beachten,  daß  zu  den  der  erhöhten  Steuer  unterliegenden
Stoffen  auch  platinierte,  vergoldete  und  versilberte  Stoffe  ohne  Rücksicht  auf  ihre  sonstige  Zusammensetzung
  gehören;  Bestandteile  aus  diesen  Stoffen  sind  also  bei  einem  Vergleiche  mit

  Bestandteilen  aus  sonstigen  Stoffen,  mit  denen  sie  zusammengesetzt  sind,  nicht  etwa  nur  mit

dem  Werte  der  zur  Vergoldung  oder  Versilberung  gebrauchten  Edelmetallmengen,  sondern
mit  ihrem  vollen  Werte  einzusetzen.  Bei  den  Wertvergleichungen  kommt  es  nicht  lediglich  auf
den  Wert  des  Rohmaterials  an,  es  ist  vielmehr  auch  der  Herstellungswert  heranzuziehen.  Eine
Zusammensetzung  aus  verschiedenen  Stoffen  liegt  nicht  nur  dann  vor,  wenn  die  Stoffe  derart
miteinander  verbunden  sind,  daß  ihre  Trennung  nur  unter  Zerstörung  des  Gesamtgegenstandes
möglich  ist,  es  ist  eine  Zusammensetzung  im  Sinne  des  Gesetzes  vielmehr  auch  dann  anzunehmen,
wenn  die  einzelnen  auseinandernehmbaren  Teile  für  sich  allein  nicht  brauchbar  sind;  danach
macht  z.  B.  eine  goldene  Feder  den  ganzen  Füllfederhalter  erhöht  steuerpflichtig.

(11)  Fassungen  von  Augengläsern  sind  gemäß  §  8  Nr.  1  Abs.  2  des  Gesetzes  auch  dann  von  der
erhöhten  Steuer  befreit,  wenn  sie  aus  Edelmetall  sind  und  ihr  Wert  den  Wert  der  Gläser  überwiegt.
  Als  Fassungen  von  Augengläsern  sind  Gestelle  zu  Brillen  und  Klemmern,  nicht  jedoch
Stiele  von  Lorgnetten  anzusehen.

§  8.
6  (Zu  § 8  Nr.  2  des  Gesetzes.)
Die  erhöhte  Steuerpflicht  bei  Taschenuhren  ist,  ohne  Rücksicht  auf  das  im  einzelnen  Falle
verwendete  Metall,  lediglich  nach  der  Höhe  des  Entgelts  zu  beurteilen.

§ 9.
(Zu  § 8  Nr.  3  des  Gesetzes.)

(1)  Werke  der  Plastik,  Malerei  und  Graphik  sowie  Kopien  und  Vervielfältigungen  solcher
Werke  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  die  Technik  ihrer  Herstellung  sowie  unabhängig  davon,
ob  sie  einen  Kunstwert  haben  oder  nicht,  der  erhöhten  Stener.

(2)  Ein  Werk  der  Plastik  setzt  ein  über  das  flächenmäßige  hinausgehendes  Gebilde  voraus;
es  gehören  hierher  auch  Reliefs,  Plaketten,  Medaillen  und  Gemmen.  Ein  erhöht  steuerpflichtiger
Gegenstand  liegt  auch  bei  plastischer  Ausbildung  dann  nicht  vor,  wenn  der  Gegenstand  überwiegend
  zum  Gebrauche  bestimmt  ist  (z.  B.  geschnitzte  Möbel,  verziertes  Geschirr  und  ähnliches)
und  nicht  in  erster  Linie  der  Ausschmückung  dient.  Im  übrigen  braucht  ein  Werk  der  Plastik
nicht  aus  Bronze,  Marmor  oder  sonst  einem  bei  der  Bildhauerei  gewöhnlich  üblichen  Stoffe
zu  bestehen;  auch  Darstellungen  aus  Holz,  Porzellan,  Fayence,  und  zwar  nicht  nur  Figuren,
sondern  auch  sogenannte  Dekorationsgegenstände,  Vasen,  Tafelaufsätze,  Ziergläser  u.  ä.  kommen
in  Betracht.  Insbesondere  fallen  auch  der  Ausschmückung  dienende  plastisch  ausgestaltete  Baustücke,
  z.  B.  Gipskartuschen  und  ähnliches,  solange  sie  noch  nicht  mit  dem  Bauwerk  verbunden
sind,  unter  die  erhöhte  Steuer.  

(3)  Zur  Malerei  gehört  auch  die  Herstellung  von  Miniaturbildwerken.  Das  gleiche  gilt  von
Glasmalereien  und  Mosaikarbeiten.

(4)  Wird  ein  Kunstwerk  mit  Rahmen  veräußert,  so  ist  der  gesamte  Lieferungspreis  für  die
Steuer  maßgebend.

(5)  Zu  den  Originalwerken  der  Graphik  im  Sinne  des  &amp;amp;  8  Nr.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  gehören
auch  Radierungen:  dagegen  gehören  nicht  zu  den  Originalwerken  der  Malerei  übermalte
Photographien.

(6)  Die  Ausnahme  von  der  erhöhten  Steuer  im  §  8  Nr.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezieht  sich,  soweit
Verbände  in  Betracht  kommen,  nur  auf  solche  Verkaufs-  und  Ausstellungsverbände,  deren
Mitglieder  selbst  ausübende  Künstler  sind,  nicht  also  auf  sogenannte  Kunstvereine,  die  von  Kunstfreunden
  gebildet  werden.  Durch  den  letzten  Satz  des  Abs.  2  a.  a.  O.  wird  zum  Ausdruck  gebracht,
        <pb n="243" />
        —  235  —

daß  die  Bevorrechtigung  der  Künstlerverbände  wegfällt,  sobald  sie  neben  Werken  ihrer  Mitglieder  in
gewerbsmäßiger  Weise,  also  nicht  nur  gelegentlich,  auch  Werke  von  Nichtmitgliedern  verkaufen.
§  10.
(Zu  § 8  Nr.  4  des  Gesetzes.)

(1)  Der  Begriff  der  Antiquität  setzt  voraus,  daß  der  Gegenstand  nicht  in  der  Gegenwart  oder
der  jüngsten  Vergangenheit  hergestellt  ist,  und  daß  er  neben  seinem  Material-  oder  Gebrauchswert
einen  Sammelwert  hat.  Ein  weit  zurückliegendes  Alter  ist  nicht  erforderlich,  insbesondere  gehören
auch  Gegenstände  aus  der  Biedermaierzeit  zu  den  Antiquitäten.  In  neuerer  Zeit  angebrachte
Ergänzungen  und  Reparaturen  ändern  nichts  an  dem  Charakter  eines  Gegenstandes  als  Antiquität.
  Der  besondere  Sammelwert  scheidet  die  als  Antiquitäten  anzusehenden  Gegenstände
von  solchen,  die  lediglich  dem  Trödelhandel  unterliegen.  Sind  sich  bei  einem  Gegenstande,  der
objektiv  als  Antiquität  anzusehen  ist,  Veräußerer  wie  Erwerber  des  besonderen  Sammelwerts
  des  Gegenstandes  nicht  bewußt  und  prägt  sich  diese  Unkenntnis  im  Preise  aus,  so
kann  eine  nach  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  erhöht  steuerpflichtige  Lieferung  nicht  angenommen
werden.

(2)  Dem  Gegenstände  nach  umfaßt  der  Begriff  der  Antiquität  Gebrauchs-  wie  Ausschmückungsgegenstände
  aller  Art.  Es  kommt  auch  nicht  darauf  an,  ob  der  Gegenstand  zum  praktischen
Gebrauch  oder  lediglich  zur  Ausschmückung  erworben  wird.  Insbesondere  kommen  in  Betracht
Möbel,  Hausgeräte  (einschließlich  von  Wagen,  Schlitten,  Krippen),  Handwerkszeug  und  Gewerbeabzeichen,
  kirchliche  Gerätschaften,  Keramiken  aller  Art  (Porzellan,  Fayence,  Majolika,  Terrakotta,
  Steingut,  Steinzeug,  Hafnergeschirr),  Gläser,  Gegenstände  aus  Schmiedeeisen,  Gußeisen
(z.  B.  Ofenplatten),  Messing,  Kupfer,  Zinn,  Bronze,  Schmelzwerk,  Emaille  und  Elfenbein,
Bucheinbände,  Lederarbeiten,  Holzschnitzereien,  Lackarbeiten,  Textilien  (Spitzen,  Borten,
Stickereien,  Kostüme,  Stoffe,  liturgische  Gewänder,  Teppiche,  Gobelins,  Wandbespannungen
und  ähnliches).

(3)  Auch  alte  Drucke  gehören  zu  den  Antiquitäten.  Ein  höheres  Alter  des  Druckes  ist  nicht
erforderlich.  Erstausgaben  der  Klassiker,  der  Romantiker,  selbst  noch  lebender  Schriftsteller,
wenn  sie  ihres  Sammelwerts  wegen  höher  bezahlt  werden,  als  es  ihrem  ursprünglichen  Preise
und  der  Güte  ihrer  Ausstattung  entspricht,  sind  als  alte  Drucke  oder  jedenfalls  als  Sammelhegenstände
  im  Sinne  des  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  erhöht  steuerpflichtig.

(4)  Als  sonstige  Sammelgegenstände  im  Sinne  des  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  sind  z.  B.  Münzen,
Medaillen,  Plaketten,  Briefmarken,  Siegel,  Siegelstempel,  Wappen,  Autogramme,  Erinnerungen
  an  geschichtliche  oder  sonstige  hervorragende  Persönlichkeiten,  Waffen,  Trachten,  ethnographische
  Gegenstände  anzusehen.  Die  Befreiung  von  der  erhöhten  Steuer  bei  Sammelgegenständen,
  weil  sie  vorwiegend  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  gesammelt  zu  werden  pflegen,  tritt  nur
ein,  wenn  nach  der  objektiven  Beschaffenheit  der  Gegenstände  die  wissenschaftliche  Verwendung
die  Regel  bildet;  es  genügt  also  nicht  die  etwa  im  einzelnen  Falle  vorhandene  Absicht  wissenschaftlicher
  Berwendung,  diese  kann  vielmehr  lediglich  zu  einem  Erstattungsantrage  nach  §  28  Abs.  2  des
Gesetzes  Anlaß  geben.  Da  z.  B.  Münzen  und  Briefmarken  überwiegend  von  Privatpersonen  aus
Liebhaberei  gesammelt  werden,  unterliegen  sie  grundsätzlich  der  erhöhten  Steuer.  Das  gleiche  gilt
von  Sammlungen  von  Gehörnen,  Fellen  und  ähnlichem.  Dagegen  liegt  Sammlungen  naturwissenschaftlicher
  Art,  wie  z.  B.  Gestein-,  Mineralien-,  Schmetterlings-  und  Käfersammlungen  sowie
Herbarien  in  der  Regel  ein  wissenschaftlicher  Zweck  zu  Grunde:  derartige  Gegenstände  sind  daher
grundsätzlich  von  der  erhöhten  Steuer  befreit.

(5)  Erzeugnisse  des  Buchdrucks,  die  nicht  zu  den  alten  Drucken  zählen,  unterliegen  der  erhöhten
Steuer  dann,  wenn  der  Druck  auf  besonderem  Papier  erfolgt  ist  und  das  Erzeugnis  in  beschränkter
Auflage  erscheint;  beide  Voraussetzungen  müssen  zusammentreffen.  Besonderes  Papier  ist
solches,  dessen  Wert  über  das  üblicherweise  bei  Büchern  der  betreffenden  Art  verwendete  erheblich
  hinausgeht  (z.  B.  Büttenpapier,  China-  und  Japanpapier).  Eine  beschränkte  Auflage  liegt
vor,  wenn  die  Zahl  der  gedruckten  Exemplare  erheblich  hinter  der  bei  Büchern  der  betreffenden
Art  üblichen  Zahl  zurückbleibt;  dabei  steht  der  Annahme  einer  beschränkten  Auflage  im  Sinne
dieser  Bestimmung  nicht  entgegen,  wenn  gleichzeitig  Exemplare  in  einer  der  Üblichkeit  entsprechenden
  Anzahl  auf  weniger  gutem  Papier  ausgegeben  werden.

Antiquitäten
und  Sammelgegenstände.
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        Photographische
Apparate.

Musikinstrumente.


Billards.

Waffen.

Personenfahrzeuge.


—  236  —

§ 11.
(Zu  § 8  Nr.  5  des  Gesetzes.)

(1)  Nur  photographische  Handapparate  unterliegen  der  erhöhten  Steuer,  nicht  auch  die  großen
Apparate  der  Berufsphotographen.  Als  Handapparate  werden  im  allgemeinen  solche  mit  einer
Aufnahmefläche  von  höchstens  10  zu  15  cm  (=  150  qcm)  anzusehen  sein.

(2)  Bestandteile  von  photographischen  Apparaten  sind  insbesondere  das  Kameragehäuse,
der  Laufboden,  der  Kamerakörper,  die  Beschlagteile,  das  Objektiv,  der  Verschluß;  Zubehörstücke
  insbesondere  Sucher,  Gelbscheiben,  Kassetten,  Visierscheiben,  Taschen  für  den  Apparat,
Ergänzungsobjektive,  Ständer  (Stativs),  Platten  und  Films.

(3)  Nicht  als  Zubehörstücke  sind  anzusehen  und  daher  von  der  erhöhten  Steuer  befreit  Vorrichtungen
  zum  Entwickeln,  Vergrößern  und  Vervielfältigen.

§  12.
(Zu  §  8  Nr.  6  des  Gesetzes.)

(1)  Als  Klavierspielapparate  kommen  in  Betracht:  Pianola  Phonola,  Ducanola,  Estrella,
Pianist,  Virtuos  und  ähnliche  Apparate;  weiter  selbsttätige  elektrisch  oder  dynamisch  in  Betrieb
gesetzte  Klaviere  mit  oder  ohne  ebenso  betriebene  Begleitinstrumente  (Geigen,  Mandolinen
und  ähnliche).

(2)  Sprechapparate  und  Phonographen  sind  insoweit  erhöht  steuerpflichtig,  als  auf  ihnen
musikalische  Darbietungen  möglich  sind.  Hierher  gehören  z.  B.  die  Grammophone,  nicht  dagegen
  Diktierapparate.  

(3) Sonstige mechanische Spielapparate sind z.B. Leierkasten, Spieldosen und Spieluhren.

(4)  Mechanische  Spielapparate,  die  lediglich  als  Spielzeug  dienen,  wie  z.  B.  Puppenklaviere
oder  in  Puppen  eingefügte  kleine  Spieldosen,  fallen  nicht  unter  die  erhöhte  Steuer.

(5)  Die  erhöhte  Steuerpflicht  der  Platten  und  Walzen  wird  auf  solche  ausgedehnt,  die  zur
Wiedergabe  deklamatorischer  Vorträge  dienen.

§  13.  
Zu § 8 Nr. 7 des Gesetzes.)
Als  Zubehörstücke  von  Billards  sind  Billardbälle,  Billardstöcke  und  für  Billard  bestimmte
Kegel  anzusehen.
§ 14.
(Zu  §  8  Nr.  8  des  Gesetzes.)

(1)  Zu  den  Handwaffen  gehören  insbesondere  Gewehre,  Flinten,  Büchsen,  Karabiner,  Teschings,
Revolver  und  Pistolen,  einschließlich  der  Luftgewehre,  Luftpistolen  usw.,  Säbel,  Degen,  einschließlich
  der  Stockdegen,  Hirschfänger,  Florette,  Schläger,  Saufedern,  Dolche,  Schlagringe,
als  Waffe  hergerichtete  Gummischläuche.

(2)  Die  erhöhte  Steuer  wird  nicht  erhoben  für  die  Lieferung  von  Seitengewehren  und  Offiziersäbeln
  in  einfachster,  den  militärischen  Vorschriften  entsprechender  Ausführung;  bei  vorschriftsmäßigen
  Schußwaffen  kommt  nur  die  Erstattung  nach  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  in  Betracht.

(3) Zu  den  steuerpflichtigen  Bestandteilen  gehören  z.  B.  Klingen  und  Degengriffe,  zu  den
Zubehörstücken  Scheiden,  Taschen  und  Kasten  für  die  Aufnahme  von  Waffen,  Tragevorrichtungen,
Ansatzstücke  und  Reservemagazine  für  Revolver  und  Pistolen,  Schalldämpfer,  Zielstöcke,  Zielstäbe,
Zielfernrohre  und  Diopter.  Gegenstände  zum  Reinigen  der  Waffen  und  Scheiben  unterliegen
nicht  der  erhöhten  Steuer.

(4)  Zur  Munition  gehören  auch  Bolzen  für  Luftgewehre  und  die  zur  Herstellung  von  Munition
bestimmten  Bestandteile  wie  Hülsen,  Zündhütchen,  Pfropfen,  Blättchen,  Schrot,  Kugeln  und  Pulver.

(5)  Nicht  zu  den  Handwaffen  gehört  Kinderspielzeug.

(Zu  §  8  Nr.  9  des  Gesetzes.)

(1)  Personenfahrzeuge  unterliegen  stets  der  erhöhten  Steuer,  wenn  sie  mit  motorischer  Kraft
betrieben  werden  (Automobile,  Kraftfahrräder,  Motorboote  und  ähnliche).
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        —  237  —

(2)  Sonstige  Personenfahrzeuge  unterliegen  der  erhöhten  Steuer,  wenn  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit
  (Bauart,  Ausstattung)  für  Vergnügungs-  oder  sportliche  Zwecke  bestimmt  sind.
Die  Entscheidung,  ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  ist  aus  der  objektiven  Beschaffenheit  der
gelieferten  Gegenstände  zu  entnehmen,  ohne  daß  es  auf  die  Absicht  des  Erwerbers  im  einzelnen
Falle  ankommt.

(3)  Kutschwagen,  die  mit  einem  Verdeck  ausgestattet  sind,  sind  stets  als  erhöht  steuerpflichtig
anzusehen  (z.  B.  Koupees,  Landauer,  Berlinen,  Viktorias).  Von  der  erhöhten  Steuer  sind
nur  auszunehmen  Breaks  mit  Längssitzen  für  nicht  mehr  als  vier  Personen  und  sogenannte
Jagdwagen,  die  ihrer  Ausstattung  nach  als  gewöhnliche  Land-  und  Gutswagen  dienen.  Eine
Ausstattung,  die  bei  sogenannten  Jagdwagen  und  viersitzigen  Breaks  nicht  zur  erhöhten  Steuer
Anlaß  gibt,  wird  anzunehmen  sein,  wenn  es  sich  um  Wagen  handelt,  deren  Verkaufspreis  vor
Ausbruch  des  Krieges  nicht  mehr  als  achthundert  Mark  betrug.

(4)  Bei  Schlitten  sind  Bauart  und  Ausstattung  im  einzelnen  Falle  für  die  Entscheidung,
ob  sie  der  erhöhten  Steuer  unterliegen,  maßgebend.

(5)  Fahrräder  sind  nur  dann  erhöht  steuerpflichtig,  wenn  sie  gegenüber  dem  gewöhnlichen
Gebrauchsfahrrad  besondere  Merkmale  (z.  B.  Art  der  Lackierung  oder  Vernickelung)  aufweisen.

(6)  Wasserfahrzeuge,  die  der  erhöhten  Steuer  unterliegen,  sind  insbesondere  Jachten,  solche
Segelboote,  die  ihrer  Bauart  nach  nicht  zur  Beförderung  von  Gütern  bestimmt  sind,  Ruderboote,
  die  ihrer  Bauart  nach  nicht  lediglich  als  Beiboote  dienen,  sowie  Wasserfahrräder.

(7) Die  erhöhte  Steuerpflicht  wird  auf  die  Bestandteile  und  Zubehörstücke  der  im  §  8  Nr.  9
des  Gesetzes  genannten  Fahrzeuge  (z.  B.  Deichseln,  Räder,  Bereifung,  Büchsen,  Hemmzeug,
Spritzleder,  Verdecke,  Ortscheite,  Spielwaagen,  Vorhänge,  Tritte,  Scheiben,  Karosserien,
Sitze,  Hupen,  Beleuchtungsanlagen,  Laternen,  Segel,  Ruder)  ausgedehnt,  wenn  aus  ihrer
Ausstattung  die  Bestimmung  für  solche  Fahrzeuge,  die  nach  Abs.  1  bis  6  der  erhöhten  Steuer
unterliegen,  hervorgeht.  Dies  gilt  nicht  von  den  Teilen  der  Maschinerie  von  Kraftfahrzeugen
(z.  B.  Motor,  Zylinder,  Ölpumpe,  Ventilator,  Wasserpumpe,  Kupplung,  Getriebe,  Schaltung,
Bremse,  Kardanübertragung,  Lenkung,  Radachsen,  Federn,  Gehänge,  Auspufftopf,  Kreuzgelenk,
  Kurbeln,  Ventile,  Kühler,  Benzinbehälter).

§ 16.
(Zu  §  8  Nr.  10  des  Gesetzes.)
(1)  Zu  den  Wandteppichen  gehören  insbesondere  die  Gobelins.  Teppiche.
(2)  Wandbespannungen,  die  in  der  Art  von  Tapeten  verwendet  werden,  unterliegen  nicht  der
erhöhten  Steuer.
§  17.
(Zu  §  8  Nr.  11  des  Gesetzes).

(1)  Zu  den  gewöhnlichen  Schaffellen,  die  der  erhöhten  Steuer  nicht  unterliegen,  gehören  Felle  und  Pelze.
nur  solche  Felle  von  Schafen  und  Lämmern,  die  nicht  aus  Gründen  des  Schmuckbedürfnisses
zur  Herstellung  von  Pelzsachen  verwendet  werden.  Erhöht  steuerpflichtig  sind  insbesondere
folgende  Schaffell-  und  Lammfellsorten:  Tibet-,  Karakulfelle,  Slinks,  Persianer,  Halbpersianer,
Astrachanfelle,  Krimmer,  Füssel,  Schmaschen,  Mufflons  und  Angorafelle.

(2)  Zu  den  Bekleidungsstücken,  die  bei  Verwendung  von  Pelzwerk  der  erhöhten  Steuer  unterliegen,
  rechnen  gefütterte  und  pelzbesetzte  Mäntel,  Unter-  und  Oberkleider,  Schuhe,  Muffs,
Handschuhe  und  ähnliches.  Gleichgestellt  werden  Fußsäcke  und  Decken.  Bloßer  Aufputz,  der  nicht
zur  erhöhten  Steuerpflicht  des  aufgeputzten  Gegenstandes  führt,  liegt  nur  vor,  wenn  es  sich  um
die  Verwendung  von  schmalen  Pelzstücken  zum  Besatz  von  Kleidern,  Kopfbedeckungen  oder
Stiefeln  usw.  handelt.

(3)  Als  Ausstattungsgegenstände  aus  Fellen  kommen  Vorleger,  abgesehen  von  solchen  aus
gewöhnlichen  Schaffellen,  Zierfelle  (Tigerfelle  u.  a.)  in  Betracht.

§  18.
(1)  Die  Steuerpflicht  bei  dem  Verbringen  ins  Ausland  (§  10  Nr.  3  des  Gesetzes)  erstreckt  sich  Ausfuhr  von

nicht  auf  die  Vervielfältigungen  und  Kopien  von  Werken  der  Plastik,  Malerei  und  Graphik,  Kunstgegenständen
umfaßt  vielmehr  nur  Originalwerke  dieser  Art.  § 9  Abs.  5  findet  Anwendung.  Antiquitäten.

42
        <pb n="246" />
        Erstattung  der
Steuer  bei
Luxusgegenständen.


–  238  —

(2)  Die  Steuerpflicht  tritt  bei  diesen  Gegenständen  sowie  bei  den  übrigen  im  §  10  Nr.  3  des
Gesetzes  aufgeführten  Gegenständen  (Antiquitäten  sowie  solchen  Sammelgegenständen,  die
für  die  Geschichte,  die  Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte  der  Pflanzen-  und  Tierwelt  von
Bedeutung  sind)  nur  dann  ein,  wenn  die  Gegenstände  am  Tage  des  Verbringens  ins  Ausland
vor  fünfzig  oder  mehr  Jahren  hergestellt  sind.  Die  Werke  der  modernen  Kunst  unterliegen  also
der  Steuer  bei  dem  Verbringen  ins  Ausland  nicht.

(4)  Die  Steuer  nach  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  tritt  im  Gegensatze  zu  den  für  sonstige  steuerpflichtige
Leistungen  geltenden  Vorschriften  des  Gesetzes  auch  dann  ein,  wenn  ein  Lieferungsgeschäft  nicht
vorliegt.  Es  genügen  also:  die  Versendung  lediglich  mit  der  Absicht,  die  Gegenstände  im  Ausland
zum  Verkaufe  zu  stellen,  sowie  zum  Zwecke  der  Ausstellung,  auch  wenn  von  vornherein  die  Absicht
  besteht,  den  Gegenstand  nach  Schluß  der  Ausstellung  wieder  ins  Inland  zurückzuschaffen;
die  Mitnahme  der  Gegenstände  bei  der  Übersiedelung  ins  Ausland;  Schenkungen  an  im  Ausland
wohnende  Personen  sowie  die  Versendung  ins  Ausland  infolge  eines  Erbfalls.  In  Fällen,  in
denen  hiernach  die  erhöhte  Steuerpflicht  unbillig  erscheint,  kann  der  Bundesrat  auf  Antrag  schon
vor  dem  Verbringen  ins  Ausland  die  Befreiung  von  der  Steuer  aussprechen;  der  Antrag  ist  bei
dem  Umsatzsteueramt  anzubringen.

(4)  Die  Steuer  muß  nach  §  28  Abs.  4  des  Gesetzes  erstattet  werden,  wenn  die  Gegenstände
von  der  Person,  die  die  Steuer  entrichtet  hat,  wicder  ins  Inland  gebracht  werden.  Der  Antrag
kann  auch  von  den  Erben  dieser  Personen  gestellt  werden.  Der  Antragsteller  hat  nachzuweisen,
daß  es  sich  um  denselben  Gegenstand  handelt,  für  den  die  Steuer  entrichtet  worden  ist.

(5)  Über  das  Erstattungsverfahren  vgl.  §  71.

§  19.
(1)  Eine  Erstattung  des  Unterschieds  zwischen  der  erhöhten  Steuer  und  der  allgemeinen  Umsatzsteuer
  findet  gemäß  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  statt:

1.  bei  allen  der  erhöhten  Steuer  nach  §  8  des  Gesetzes  unterliegenden  Luxusgegenständen,
wenn  der  Erwerb  der  Gegenstände  im  öffentlichen  Interesse  liegt.  Ein  öffentliches  Interesse
liegt  insbesondere  vor,  wenn  die  Gegenstände  zum  öffentlichen  Dienst  oder  Gebrauche  bestimmt
sind.  Dies  trifft  z.  B.  zu  bei  Waffen,  die  von  der  Heeresverwaltung,  den  bundesstaatlichen  und
kommunalen  Verwaltungen,  bei  Orden  und  Ehrenzeichen,  die  von  den  Verleihungsberechtigten
zum  Zwecke  der  Verleihung,  bei  Kunstgegenständen,  die  für  öffentliche  Sammlungen  erworben
werden.  Ein  öffentliches  Interesse  ist  ferner  nach  der  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes
anzunehmen  beim  Erwerbe  für  kirchliche  Zwecke  (Altargeräte,  Harmonien).  Diese  Vorschrift  ist
auch  auf  Anschaffungen  solcher  Religionsgemeinschaften  anzuwenden,  die  nicht  zu  den  in  dem
betreffenden  Bundesstaat  anerkannten  Religionsgesellschaften  gehören;  das  gleiche  gilt  für  Anschaffungen
  von  Harmonien  durch  solche  Personen,  bei  denen  eine  überwiegende  Verwendung
zu  Hausandachten  sichergestellt  ist.  Ferner  ist  ein  öffentliches  Interesse  als  gegeben  anzunehmen,
wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  den  Gegenstand  innerhalb  einer  wissenschaftlichen  Betätigung
verwenden  will.  Das  gleiche  gilt  für  Grabdenkmäler  in  einfacher  Ausstattung;

2.  bei  Flügeln,  Klavieren,  Harmonien,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  entweder  selbst  berufsmäßig
  gegen  Entgelt  Musikunterricht  erteilt  oder  Leiter  einer  Lehranstalt  ist  und  die  genannten
Musikinstrumente  zum  berufsmäßigen  Musikunterricht  oder  in  der  Lehranstalt  verwendet  werden;

3.  bei  Orchestrions,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  das  Orchestrion  in  seinem  Gewerbe,
  insbesondere  im  Gastwirtsgewerbe,  verwendet;

bei  Edelmetallen,  Gegenständen  aus  oder  in  Verbindung  mit  Edelmetallen  und  gefaßten
  Steinen,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  er  sie  zu  technischen  oder  zu  Heilzwecken,
insbesondere  im  Betriebe  der  Zahnheilkunde,  verwendet;

5.  bei  Personenfahrzeugen,  wenn  der  Erwerber  nachweist,  daß  das  Personenfahrzeug
ausschließlich  oder  überwiegend  der  Ausübung  seines  Gewerbes  oder  Berufs  dient.  Diese  Voraussetzung
  ist  insbesondere  gegeben  bei  Fuhrunternehmern,  die  Droschken  oder  Omnibusse  erwerben
  wollen,  bei  Landärzten  oder  Tierärzten,  die  nach  der  Art  ihrer  Praxis  größere  Wege  zurückzulegen
  haben.  Die  Voraussetzung  ist  im  allgemeinen  nicht  gegeben  bei  Gewerbetreibenden,
die  das  Personenfahrzeug  lediglich  brauchen  wollen,  um  von  ihren  Wohnungen  zu  ihren  Geschäftsräumen
  zu  gelangen.
        <pb n="247" />
        —  239  —

(2)  Für  die  Erstattung  ist  das  Umsatzsteueramt  des  Wohnsitzes  oder  gewöhnlichen  Aufenthalts

  des  Erwerbers  zuständig.  Der  Antragsteller  hat  nachzuweisen,  daß  er
a)  den  Gegenstand  erworben  hat  und
b)  ihn  zu  einem  der  im  Abs.  1  unter  1  bis  5  angegebenen  Zwecke  verwendet.

(3)  Der  Nachweis  zu  a  ist  durch  eine  Erklärung  des  Unternehmers,  der  den  Gegenstand  geliefert
hat,  zu  erbringen.  Zur  Nachprüfung  der  Erklärung  zu  b  hat  das  Umsatzsteueramt  erforderlichenfalls
  die  Ortspolizeibehörde,  die  amtlichen  Berufsvertretungen  des  Erwerbers  oder  sonstige
sachkundige  Stellen  zu  befragen.

(4)  Das  Umsatzsteueramt  hat  in  geeigneten  Fällen  nachzuprüfen,  ob  der  Veräußerer  den
Gegenstand  tatsächlich  zum  erhöhten  Satze  versteuert  hat  und  den  Verpflichtungen  des  §  15  des
Gesetzes  nachgekommen  ist;  ist  es  nicht  selbst  für  das  Unternehmen  des  Veräußerers  zuständig,
so  benachrichtigt  es  in  geeigneten  Fällen  das  zuständige  Umsatzsteueramt.

(5)  Das  Umsatzsteueramt  hat  über  die  Erstattungsanträge  ein  nach  den  Anfangsbuchstaben
der  Namen  geordnetes  Verzeichnis  zu  führen  und  nach  diesem  bei  jedem  neuen  Antrag  festzustellen,
  inwieweit  nach  Maßgabe  der  früheren  Anträge  ein  hinreichender  Anlaß  zu  einer  neuen
Erstattung  vorliegt  oder  die  Befürchtung  besteht,  daß  der  Antragsteller  für  dritte  Personen  erwirbt.
Auf  Erstattungsanträge  öffentlicher  Behörden  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

(6)  Über  das  Erstattungsversahren  vgl.  §  71.

§ 20.

(1)  Auf  Antrag  eines  Kauflustigen  kann  nach  §  28  Abs.  3  des  Gesetzes  an  Stelle  der  Erstattung
(§  19)  die  vorherige  Genehmigung  zur  Lieferung  unter  Ansatz  lediglich  der  allgemeinen  Umsatzsteuer
  treten.  Der  Antragsteller  hat  nachzuweisen,  daß  bei  ihm  die  Voraussetzungen  für  eine  Verwendung
  zu  den  im  §  19  Abs.  1  Nr.  1  bis  5  angegebenen  Zwecken  vorliegen.  §  19  Abs.  2  Satz 1
findet  entsprechende  Anwendung.

Gibt  das  Umsatzsteueramt  dem  Antrag  statt,  so  händigt  es  dem  Antragsteller  eine  Bescheinigung
  aus,  die  Vor-  und  Zuname  und  Wohnort  nebst  Straße  und  Hausnummer  des  Antragstellers,
  genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  erforderlichenfalls  unter  Angabe  einer
Preisgrenze,  Gültigkeitsdauer  und  laufende  Nummer  der  Bescheinigung,  Tag  und  Ort  der  Ausstellung
  und  Unterschrift  nebst  Stempelabdruck  des  Umsatzsteueramts  enthält.  Die  Gültigkeitsdauer
  ist  im  allgemeinen  auf  höchstens  eine  Woche  zu  bemessen.  Die  Nummernfolge  ist  so  einzurichten,
  daß  mit  jedem  neuen  Kalenderjahr  eine  neue  Nummernfolge  beginnt.  Das  Umsatzsteueramt
  hat  ein  Verzeichnis  zu  führen,  in  das  es  die  Ausstellung  jeder  Bescheinigung  mit  den
für  diese  vorgeschriebenen  Angaben  einträgt,  außerdem  hat  es  den  Namen  des  Antragstellers  in  das
nach  §  19  Abs.  5  vorgeschriebene  Namenverzeichnis  einzutragen.

(3)  Der  Unternehmer,  der  auf  Grund  der  Bescheinigung  für  einen  an  sich  luxussteuerpflichtigen
Umsatz  statt  der  erhöhten  Steuer  nur  eine  solche  von  5  v.  T.  in  Ansatz  bringt,  hat  sich  die  Bescheinigung
  aushändigen  zu  lassen  und  sie  bei  seinen  Geschäftspapieren  aufzubewahren.  Er  hat  ferner
in  dem  Steuerbuche  die  im  §  35  vorgeschriebenen  Eintragungen  zu  machen,  dabei  den  Steuerbetrag
  mit  dem  Satze  von  5  v.  T.  zu  berechnen  und  in  der  Bemerkungsspalte  die  Bescheinigung  des
Umsatzsteueramts  genau  zu  bezeichnen.

§  21.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  welche  Behörden  zur  Ausstellung  der  im  §  20
des  Gesetzes  vorgesehenen  Bescheinigung  zuständig  sind.

(2)  Die  Bescheinigung  hat  zu  enthalten:  Name  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz)  nebst  Straße
und  Hausnummer  des  Inhabers,  genaue  Bezeichnung  der  Gegenstände,  deren  gewerbliche
Weiterveräußerung  betrieben  wird,  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  Nummern  des  §  8  Abs.  1
des  Gesetzes,  Gültigkeitsdauer  und  laufende  Nummer  der  Bescheinigung,  Datum  und  Ort  der
Ausstellung  und  Unterschrift  nebst  Stempelabdruck  der  ausstellenden  Behörde.

(3)  Die  Gültigkeitsdauer  der  Bescheinigung  ist  auf  ein  Jahr  zu  beschränken.  Die  Nummernfolge
  ist  so  einzurichten,  daß  mit  jedem  neuen  Kalenderjahr  eine  neue  Nummernfolge
beginnt.

42*

Genehmigung
zur  Lieferung
von  Luxusgegenständen

nach  dem
Steuersatze

von 5 v. T.
  gemäß § 28 Abs. 3 des Gesetzes

Behördliche
Bescheinigung
über  gewerbliche
Weiterveräußerung  von Luxusgegenständen
        <pb n="248" />
        1

Muster
und 2  

Aufzeichnungen

—  240  —

(4)  Die  ausstellende  Behörde  hat  ein  Verzeichnis  zu  führen,  in  das  sie  die  Ausstellung  jeder
Bescheinigung  mit  den  im  Abs.  2  vorgeschriebenen  Angaben  einträgt.

(5)  Ist  der  Erwerber  nicht  selbst  Weiterveräußerer,  sondern  erwirbt  er  nur  für  einen  solchen,
so  hat  er  außer  der  im  Abs.  1  vorgeschriebenen  Bescheinigung  eine  Erklärung  seines  Auftraggebers
  beizubringen,  nach  der  er  berechtigt  ist,  für  den  Weiterveräußerer  die  in  der  Erklärung
nach  Maßgabe  des  Abs.  2  bezeichneten  Gegenstände  zu  erwerben.  In  der  Erklärung  ist  der  Auftraggeber
  wie  der  Beauftragte  nach  Vor-  und  Zuname,  Wohnort  nebst  Straße  und  Hausnummer,
und  gegebenenfalls  unter  Bezeichnung  der  Firma  aufzuführen.  Die  Erklärung  ist  von  der  nach
Abs.  1  zuständigen  Behörde  zu  beglaubigen,  und  in  dem  Beglaubigungsvermerk  ist  auf  die  nach
Abs.  2  auszustellende  Bescheinigung  Bezug  zu  nehmen.

(6)  Als  Anleitung  für  die  Bescheinigung  nach  Abs.  2  und  die  Erklärung  nach  Abs.  5  dienen  die
Muster  1  und  2.
§ 22.

(1)  Der  Steuerpflichtige  hat  im  Falle  der  Veräußerung  an  einen  gewerblichen  Weiterveräußerer
in  dem  Steuerbuche  die  im  §  35  vorgeschriebenen  Eintragungen  zu  machen,  mit  Ausnahme
der  Eintragung  des  Steuerbetrags.  Außerdem  hat  er  in  der  Bemerkungsspalte  den  Erwerber,
die  Nummer  und  das  Kalenderjahr  der  Bescheinigung  unter  Angabe  der  ausstellenden  Behörde,
  des  Ortes  und  des  Datums  der  Ausstellung  einzutragen.  Im  Falle  des  §  21  Abs.  5  hat  er
unter  Berücksichtigung  der  Erklärung  des  Auftraggebers  sowohl  diesen  als  auch  den  Beauftragten
zu  vermerken.

(2)  Im  übrigen  hat  der  Steuerpflichtige  diese  Lieferungen  mit  5  v.  T.  zu  versteuern  und  zu
diesem  Zwecke  bei  Abgabe  der  Erklärung  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  berücksichtigen.

II.  Bestimmungen  über  die  Aufzeichnungs-  und  Buchführungspflicht.

§  23.
(1)  Bei  der  Führung  der  Bücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen  Aufzeichnungen  hat  sich  der

und  Buchführung  Steuerpflichtige  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen  einer  solchen  zu  bedienen.

der  Steuerpflichtigen.

a) Im

allgemeinen.

(2)  Die  Bücher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite  mit  laufenden  Zahlen
versehen  sein.

(3)  An  Stellen,  die  nach  der  Regel  zu  beschreiben  sind,  sollen  keine  leeren  Zwischenräume  gelassen
  werden.  Es  ist  zu  vermeiden,  den  ursprünglichen  Inhalt  einer  Eintragung  durch  Streichungen
  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  zu  machen  oder  zu  radieren,  auch  sollen  solche  Veränderungen
  nicht  vorgenommen  werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,  ob  sie  bei  der
ursprünglichen  Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

(4)  Die  Bücher  und  die  übrigen  Aufzeichnungen  sollen  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Jahren,  von
dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufbewahrt  werden.

§  24.
(1)  Der  Aufzeichnungspflicht  ist  genügt,  wenn
1.  sämtliche  Entgelte,  die  der  Steuerpflichtige  für  seine  Leistungen  erhält,  fortlaufend
in  ein  Buch  eingetragen  werden,
2. am  Schlusse  jedes  Kalenderjahrs  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  ermittelt  wird  und
weder  bei  der  Eintragung  der  einzelnen  Entgelte  noch  bei  der  Zusammenzählung
am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  die  geschäftlichen  oder  häuslichen  Ausgaben  vorher
abgezogen  werden.  Pflegt  der  Steuerpflichtige  vor  der  Ermittlung  des  Betrags  der
vereinnahmten  Entgelte  aus  der  Kasse  Beträge  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  zu
entnehmen,  so  hat  er  über  diese  Ausgaben  Aufzeichnungen  zu  führen,  die  ihm  und
dem  nachprüfenden  Umsatzsteueramte  die  Ermittlung  der  vereinnahmten  Entgelte
ohne  Abzug  der  Ausgaben  gestatten.
(2)  Die  Eintragungen  haben  sich  auch  auf  den  Eigenverbrauch  (§  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  vorbehaltlich
  der  in  den  §§  25,  26  vorgesehenen  Ausnahmen  zu  erstrecken.

3.
        <pb n="249" />
        —  241  —

§  25.

(1)  Die  Eintragung  der  vereinnahmten  Entgelte  hat  grundsätzlich  mindestens  täglich  zu  erfolgen.

(2)  In  Unternehmen,  bei  denen  die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  im  vorhergehenden
Kalenderjahre  nicht  mehr  als  30  000  ℳ  betragen  hat  und  kein  Anlaß  zu  der  Annahme  besteht,
daß  die  Entgelte  im  laufenden  Kalenderjahre  diesen  Betrag  übersteigen  werden,  ist  eine  nur  am
Schlusse  jeder  Woche  erfolgende  Eintragung  der  vereinnahmten  Entgelte  nicht  als  Verletzung
der  Aufzeichnungspflicht  zu  betrachten.  In  solchen  Unternehmen  kann  der  Eigenverbrauch  (§ 1
Abs.  2  des  Gesetzes)  von  der  laufenden  Eintragung  in  das  Buch  ausgenommen  werden  und  am
Schlusse  jedes  Kalenderjahrs  in  einem  geschätzten  Betrage  der  Gesamtheit  der  Entgelte  hinzugerechnet
  werden.

§  26.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  oder  die  von  ihr  bezeichnete  Behörde  kann  für  ländliche  b)  Bei  kleinen
Unternehmen,  bei  denen  die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  im  vorhergehenden  Kalender-  ländlichen Betrieben
jahre  nicht  mehr  als  15  000  ℳ  betragen  hat  und  kein  Anlaß  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die  
Entgelte  im  laufenden  Kalenderjahre  diesen  Betrag  übersteigen  werden,  soweit  bisher  gewohnheitsmäßig
  bei  Unternehmen  dieser  Art  Aufzeichnungen  nicht  gemacht  zu  werden  pflegten,  anordnen,
  daß  die  Umsatzsteuerämter  den  Mangel  von  Aufzeichnungen  als  nicht  auf  einem  Verschulden
  des  Steuerpflichtigen  beruhend  anzusehen  haben.

(2)  Die  Anordnung  ist  auf  höchstens  fünf  Kalenderjahre,  mit  Einschluß  des  Kalenderjahrs
1918,  zu  beschränken;  sie  kann  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers
verlängert  werden.

(3)  Die  Anordnung  ist  in  ortsüblicher  Weise  bekanntzugeben,  wobei  darauf  hinzuweisen  ist,
daß  mit  Ablauf  der  Gültigkeit  der  Anordnung  auf die  Vorlegung  von  Büchern  bestanden  werden
kann.

§  27.

Die  Landeszentralbehörden  werden  Bestimmungen  darüber  erlassen,  in  welcher  Weise
unter  den  Steuerpflichtigen  durch  öffentliche  Bekanntmachungen,  belehrende  Vorträge,
Einwirkung  seitens  der  Berufsverbände  und  Interessenvertretungen,  Unterrichtserteilung  in
den  öffentlichen  Schulen  und  den  Fortbildungsschulen  auf  eine  gute  Buchführung  hinzuwirken
ist.  Insbesondere  wird  es  zweckmäßig  sein,  Muster  für  eine  einfache  Buchführung  zum  Ankauf
zu  empfehlen  und  bei  den  Umsatzsteuerämtern  bereitzuhalten.

§  28.

(1)  Die  Buchführungspflicht  solcher  Steuerpflichtiger,  die  bereits  nach  anderen  Gesetzen  oder  c)  Bei  bereits
Rechtsverordnungen  zur  Buchführung  verpflichtet  sind,  richtet  sich  nach  diesen  Vorschriften,  nach  anderen
wenn  sie  über  die  Bestimmungen  der  §§  23  bis  27  hinausgehen.  Insbesondere  kommt  hier  Gesetzen usw. verpflichteten  Bedie
  Verpflichtung  der  Führung  von  Handelsbüchern  nach  §§  38ff.  HGB.  und  die  Verpflichtung  trieben.
der  Buchführung  auf  Grund  gewerberechtlicher  Bestimmungen  in  Betracht.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  haben  auf  die  Erfüllung  der  weitergehenden  Buchführungspflicht
nur  insoweit  durch  Anordnungen  oder  Straffestsetzungen  hinzuwirken,  als  die  Erfüllung  der
weitergehenden  Vorschriften  für  eine  ordnungsmäßige  Nachweisung  und  Feststellung  der  Umsatzsteuer
  von  Bedeutung  ist.  §  29.

Bei  Unternehmen,  die  von  öffentlichen  Behörden  geleitet  werden,  bei  Notaren  und  bei  d)  Bei  öffentlichen
Gerichtsvollziehern  bestimmt  sich  der  Umfang  der  Buchführungspflicht  nach  den  von  den  zuständigen  Behörden,  Notaren und  Gerichtsvollziehern.
Behörden  erlassenen  Bestimmungen  vollziehen.

§  30  
(1)  Für  Steuerpflichtige,  die  Lieferungen  der  im  §  8  des  Gesetzes  genannten  Luxusgegenstände  Buchführungspflicht
im  Kleinhandel  ausführen,  besteht  die  weitergehende  Buchführungspflicht  des  §  15  Abs.  2  
Gesetzes.  Diese  Verpflichtung  trifft  auch  Steuerpflichtige,  welche  die  im  §  8  des  Gesetzes  Luxuswarengeschäfte.
genannten  Luxusgegenstände  im  Großhandel  vertreiben  (vgl.  §  20  des  Gesetzes).  a)  Im  allge-(2)
  Die  im  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  besonderen  Bücher  (Lagerbuch  und  Steuer-  meinen.
buch)  sind  im  Gegensatze  zu  der  allgemeinen  Buchführungspflicht  des  §  15  Abs.  1  des  Gesetzes
        <pb n="250" />
        b)  Befreiungen
hiervon.

Lagerbuch.



Muster 3

—  242  —

bei  jeder  Niederlassung  des  steuerpflichtigen  Unternehmens  zu  führen.  Durch  die  Verpflichtung
zu  ihrer  Führung  wird  das  Unternehmen  von  der  allgemeinen  Buchführungspflicht  des  §  15
Abs.  1  des  Gesetzes  nicht  entbunden.

§ 31.

Will  ein  Unternehmer  von  der  Führung  des  besonderen  Lagerbuchs  für  die  Lieferung
von  Luxusgegenständen  entbunden  werden,  so  hat  er  einen  Antrag  bei  dem  Umsatzsteueramte
zu  stellen.  Dem  Antrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  der  Unternehmer  als  zuverlässig  bekannt  ist
und  im  übrigen  ordnungsmäßige  Bücher  im  Sinne  der  §§  23  bis  25  und  28  führt.  Im  allgemeinen
wird  von  der  Führung  des  Lagerbuchs  nur  entbunden  werden  können,  wenn  das  Unternehmen
lediglich  vom  Unternehmer  allein  oder  unter  Zuziehung  von  Familienangehörigen  geführt  wird.
Außerdem  muß  der  Betrieb  des  Unternehmers  im  wesentlichen  auf  die  Lieferung  der  im  §8
des  Gesetzes  genannten  Luxusgegenstände  beschränkt  sein,  oder  es  muß  nach  den  sonstigen  Geschäftsbüchern
  die  gesonderte  Übersicht  über  den  Bestand  dieser  Gegenstände  gewährleistet  sein.
Diese  Voraussetzung  kann  vornehmlich  bei  Spezialgeschäften,  insbesondere  bei  Juwelieren,
Kunsthändlern  usw.,  oder  bei  gemischten  Geschäften,  welche  die  Luxusgegenstände  in  besonderen
Abteilungen  mit  getrennter  Buchführung  veräußern,  gegeben  sein.  Auch  Unternehmen,  welche
die  im  §  8  des  Gesetzes  genannten  Luxusgegenstände  regelmäßig  im  Großhandel  vertreiben
(§  20  des  Gesetzes),  werden  auf  Grund  dieser  Bestimmung  bei  sonst  ordnungsmäßiger  Buchführung
  von  der  Führung  des  besonderen  Lagerbuchs  entbunden  werden  können.

§  32.

Will  der  Unternehmer  auch  von  der  Führung  des  Steuerbuchs  entbunden  werden,  so  hat
er  in  seinem  dahingehenden  Antrag  an  das  Umsatzsteueramt  nachzuweisen,  daß  seine  sonstigen
Geschäftsbücher  die  einzelnen  Lieferungen  und  Zahlungen  in  einer  die  Berechnung  der  Steuer
sicherstellenden  Weise  ergeben.  Die  Entbindung  von  der  Verpflichtung,  ein  Steuerbuch  zu  führen,
hat  nur  zu  erfolgen,  wenn  keinerlei  Gefahr  besteht,  daß  dadurch  die  Feststellung  der  steuerpflichtigen
Beträge  verdunkelt  werden  kann.  Bei  Unternehmen,  die  neben  den  im  §  8  des  Gesetzes  genannten
Luxusgegenständen  noch  sonstige  Gegenstände  führen,  oder  bei  denen  neben  dem  Vertrieb  im
Kleinhandel  auch  der  Vertrieb  im  Großhandel  erfolgt,  wird  im  allgemeinen  die  Führung  des
Steuerbuchs  nicht  nachgelassen  werden  können.

§  33.

(1)  Die  Einrichtung  des  Lagerbuchs  hat  mit  der  Aufnahme  und  Vortragung  des  Lagerbestandes
zu  beginnen.  Bei  Beginn  eines  Unternehmens  muß  der  Lagerbestand  feststehen  und  im  Lagerbuch
am  Tage  des  Beginns  vorgetragen  werden.  Bei  Unternehmen,  die  bei  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  bereits  bestehen,  hat  die  Aufnahme  des  Lagerbestandes  zum  1.  August  1918  zu  erfolgen.
Ist  das  Unternehmen  nicht  imstande,  an  diesem  Tage  die  Aufnahme  des  Lagerbestandes  zu  beendigen,
  so  hat  es  bis  zur  Beendigung  der  Aufnahme  die  Ein-  und  Ausgänge  gesondert  zu  vermerken
  und  bei  Fertigstellung  der  Lageraufnahme  in  das  Lagerbuch  zu  übertragen.  Die  Aufnahme
  des  Lagerbestandes  muß  spätestens  am  15.  August  beendet  sein;  Unternehmen,  die  nachweislich
  wegen  Mangel  an  Personal,  insbesondere  wenn  der  Inhaber  im  Felde  steht,  am
15.  August  mit  der  Lageraufnahme  nicht  fertig  werden,  kann  das  Umsatzsteueramt  auf  Antrag  die
Frist  bis  zum  1.  Oktober  verlängern.

(2)  Die  Bestandsaufnahme  ist  zum  Beginn  jedes  Kalenderjahrs  zu  wiederholen.  Die  Bestimmungen
  des  Abs.  1  Sätze  3  bis  5  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des
1.  und  15.  August  und  des  1.  Oktober  der  1.  und  15.  Januar  und  der  1.  März  treten.

(3)  Nach  Eintragung  des  Lagerbestandes  ist  täglich  der  Eingang  und  Ausgang  an  Luxusgegenständen
  derart  einzutragen,  daß  jederzeit  ein  Abschluß  und  die  Feststellung  der  Gegenstände,
die  im  Lager  vorhanden  sein  müssen,  möglich  ist.  Das  Muster  3  dient  als  Anleitung.

§  34.
Bei  der  Eintragung  des  Lagerbestandes  und  den  täglichen  Eintragungen  der  Ab-  und
Zugänge  sind  die  einzelnen  Gegenstände,  nach  den  im  §  8  Nr.  1  bis  11  des  Gesetzes  bezeichneten
        <pb n="251" />
        —  243  —

Gruppen  und  innerhalb  dieser  Gruppen  nach  handelsüblichen  Bezeichnungen  gegliedert,  aufzuführen.
  Die  Gegenstände  sind  im  allgemeinen  so  zu  bezeichnen,  daß  ein  Identitätsnachweis
möglich  ist.  Bei  Gegenständen,  die  keinen  erheblicheren  Wert  haben  und  in  größerer  Anzahl
veräußert  zu  werden  pflegen,  ist  eine  zusammenfassende  Aufführung  zulässig.

§  35.

(1)  Das  Steuerbuch  ist  für  jeden  Steuerabschnitt,  also  für  jeden  Kalendermonat,  gesondert
zu  führen.  Die  Eintragung  hat  für  jeden  Gegenstand,  für  den  das  Entgelt  vereinnahmt  wird,
gesondert  zu  erfolgen;  dabei  findet  §  34  Satz  3  Anwendung.  Die  Eintragung  ist  am  Tage  der
Vereinnahmung  des  Entgelts,  spätestens  bei  Geschäftsschluß,  vorzunehmen.

(2)  Das  Steuerbuch  hat  Spalten  für  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  für  den  Tag  der  Lieferung,
  den  Betrag  des  bei  der  Lieferung  vereinbarten  Entgelts,  den  Tag  und  den  Betrag  der  Zahlung,
  den  Steuerbetrag  und  für  Bemerkungen  zu  enthalten.  Als  Anleitung  dient  das  Muster  4.

(3)  Bei  Teilzahlungen  ist  die  Eintragung  bei  der  ersten  Teilzahlung  vorzunehmen;  die  folgenden
Teilzahlungen  können,  wenn  sie  in  denselben  Steuerabschnitt  (Kalendermonat)  wie  die  erste
Zahlung  fallen,  unter  der  Nummer  der  ersten  Eintragung  durch  Ausfüllung  der  Spalten  über
den  Tag  und  den  Betrag  der  Zahlung  und  den  Steuerbetrag  nachgetragen  werden;  soweit  sie
in  einem  späteren  Steuerabschnitt  erfolgen,  bedarf  es  einer  vollständigen  Neueintragung  unter
entsprechenden  Vermerken  in  den  Bemerkungsspalten  der  ersten  und  jeder  späteren  Eintragung.

(4)  Am  Schlusse  jedes  Steuerabschnitts  (Kalendermonats)  sind  die  Spalten  des  Steuerbuchs
über  die  vereinnahmten  Entgelte  und  die  Steuerbeträge  aufzurechnen.

§  36.

(1)  Wird  eine  bereits  bezahlte  Lieferung  rückgängig  gemacht,  so  ist  dies  in  der  Bemerkungsspalte
  bei  der  Eintragung  über  die  rückgängig  gemachte  Lieferung  unter  Angabe  des  Tages  zu
bemerken  und  das  zurückgewährte  Entgelt  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragung  über  die  rückgängig
  gemachte  Lieferung  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts,  in  dem  die  Rückzahlung  des  Entgelts
  erfolgt  ist,  von  der  Gesamtheit  der  in  dem  Steuerabschnitte  vereinnahmten  Entgelte  abzusetzen.


(2)  Findet  ein  Umtausch  statt,  so  sind  für  den  in  Umtausch  gegebenen  Gegenstand  die  vorgeschriebenen

  Eintragungen  (§  35)  zu  machen,  bei  der  Eintragung  über  den  zurückgenommenen

Gegenstand  der  Umtausch  zu  vermerken  und  das  für  diesen  vereinnahmte  und  eingetragene

Entgelt  unter  entsprechender  Anwendung  des  Abs.  1  abzusetzen.
(3)  In  der  Bemerkungsspalte  sind  außerdem  in  den  Fällen,  in  denen  die  Steuer  nur
5  v.  T.  des  vereinnahmten  Entgelts  beträgt,  die  im  §  22  angeordneten  Vermerke  zu  machen.

III.  Verfahrensvorschriften.

§    37.
(1)  Die  für  die  Feststellung  und  Erhebung  der  Umsatzsteuer  zuständigen  Stellen  (Umsatzsteuerämter),
  ihre  Geschäftsbezirke  und  ihre  Oberbehörden  werden  von  den  Landesregierungen
bestimmt.  Diese  haben  auch  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  den  Gemeindebehörden
  und  den  Steuerbehörden  erforderlichen  besonderen  Anordnungen  zu  treffen.
(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Umsatzsteuerämter  und  die  Oberbehörden  öffentlich
bekanntmachen  und  mit  den  weiteren  Anordnungen  über  die  Veranlagung  dem  Reichskanzler
(Reichsschatzamt)  mitteilen.  §  38.

(1)  Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Umsatzsteuerämter  bestimmt  sich  nach  §  34  des  Gesetzes.
Danach  hat  auch  bei  mehreren  Niederlassungen  oder  Geschäftsstellen  eines  rechtlich  in  einer
Hand  befindlichen  Unternehmens  die  Veranlagung  für  das  gesamte  Unternehmen  einheitlich
durch  das  Umsatzsteueramt  des  Sitzes  der  Leitung  des  Unternehmens  zu  erfolgen,  und  zwar
auch  bei  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände.  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit  sind  die
Verhältnisse  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts.

Steuerbuch.

Muster    4

Steuerstellen
und
Oberbehörden.

Örtliche  Zuständigkeit
        <pb n="252" />
        Anzeigen  und
Mitteilungen
über  das  Bestehen
  und  die
Art  des  Unternehmens.


(2) Für  staatliche  Betriebe  wird  das  zuständige  Umsatzsteueramt  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,
  in  dem  der  Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.

(3)  In  den  Fällen  des  §  12  Abs.  3  des  Gesetzes,  sofern  der  Versteigerer  nicht  zu  den  im
§ 1  Abs.  1  des  Gesetzes  genannten  Personen  gehört,  des  §  25  Abs.  3  und  des  §  27  Abs.  1
Satz  3  des  Gesetzes  findet  §  34  Abs.  2  des  Gesetzes  Anwendung.

(4)  Wird  vor  Beendigung  des  Veranlagungsverfahrens  ein  Unternehmen  aus  dem  Bezirk
eines  Umsatzsteueramts  in  den  eines  anderen  verlegt,  so  hat  das  erstere  die  Veranlagung  zu  Ende
zu  führen  und  sodann  dem  nunmehr  zuständigen  Umsatzsteueramt  unter  Übersendung  der  Akten
(§ 83)  Mitteilung  zu  machen.  Erfolgt  die  Verlegung  in  einer  Zeit,  in  der  kein  Veranlagungsverfahren
  schwebt,  so  hat  das  erste  Umsatzsteueramt  dem  durch  die  Verlegung  zuständig  werdenden
Umsatzsteueramt  von  der  Verlegung  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

(5)  Hat  ein  Umsatzsteueramt,  ohne  zuständig  zu  sein,  das  Veranlagungsverfahren  begonnen,
aber  noch  nicht  abgeschlossen,  so  hat  es,  sobald  es  von  seiner  Unzuständigkeit  Kenntnis  erhält,
die  Sache  an  das  zuständige  Umsatzsteueramt  abzugeben.

§  39.

(1)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  nach  §  14  des  Gesetzes  sind  an  das  für  das  Unternehmen
örtlich  zuständige  Umsatzsteueramt  zu  richten.  Werden  sie  einem  Umsatzsteueramt  erstattet,  in
dessen  Bezirk  sich  zwar  eine  Niederlassung  oder  Geschäftsstelle  des  Unternehmens,  aber  nicht
der  Sitz  seiner  Leitung  befindet,  so  hat  dieses  Umsatzsteueramt  sie  unverzüglich  an  das  zuständige
Umsatzsteueramt  weiterzugeben.  In  solchen  Fällen  soll,  auch  wenn  durch  die  Einreichung  bei
dem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramte  die  Anzeige  oder  die  Mitteilung  dem  zuständigen
Umsatzsteueramte  nicht  fristgemäß  zugeht,  von  einer  Bestrafung  abgesehen  werden.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeichneten  Behörden  haben
die  ihnen  nach  §  14  des  Gesetzes  obliegende  Bestimmung  der  Anzeigefrist  mit  möglichster  Beschleunigung
  vorzunehmen.  Die  Anordnung  über  die  Fristbestimmung  ist  in  den  für  amtliche
Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen  öffentlich

bekanntzumachen.  Das  gleiche  gilt  von  den  Anordnungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde

Umsatzstenerrolle.


über  die  Fälle,  in  denen  es  einer  Anzeige  nicht  bedarf.

(3)  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen  sind  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Umsatzsteueramte  zu
erstatten.  Sie  haben  zu  enthalten:  Name  (Firma)  und  Wohnort  (Sitz  der  Leitung)  nebst  Straße
und  Hausnummer  des  Unternehmers,  Art  des  Unternehmens  und  Angabe  der  Gegenstände,  die
das  Unternehmen  umsetzt,  oder  der  Leistungen,  die  es  ausführt,  nach  ihrer  handelsüblichen
Bezeichnung.  Werden  Luxusgegenstände  der  im  §#&amp;amp;  8  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  umgesetzt,
so  sind  sie  in  der  Anzeige  oder  Mitteilung  nach  der  Reihenfolge  und  den  Bezeichnungen  des
§ 8  aufzuführen.

§  40.

Bei  jedem  Umsatzsteueramt  ist  über  die  Unternehmen,  für  die  es  zuständig  ist,  soweit
sie  nach  Art  und  Umfang  für  die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  in  Betracht  kommen,  ein
Personen-  und  Firmenverzeichnis  (Umsatzsteuerrolle)  zu  führen.  Die  Umsatzsteuerrolle  ist
auf  Grund  der  dem  Umsatzsteueramte  zugehenden  Anzeigen  und  Mitteilungen  (§  39),  der  Anzeigen
  anderer  Behörden  und  der  selbständigen  Ermittlungen  anzufertigen  und  dient  zur  Überwachung
  der  rechtzeitigen  Abgabe  der  Erklärungen  über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte.  Mit
der  Anlegung  ist  unmittelbar  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  beginnen  und  dabei  auf
eine  vollständige  Erfassung  der  Unternehmen,  die  Luxusgegenstände  vertreiben,  zunächst  besonders
hinzuwirken.

§ 41.

(1)  Die  Landeszentralbehörden  werden  die  Behörden,  bei  welchen  der  Beginn  der  für  die
Entrichtung  der  Umsatzsteuer  vermutlich  in  Betracht  kommenden  Unternehmen  (Einzelpersonen,
Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen)  bereits  nach  den  Vorschriften  anderer  Gesetze  angezeigt
  oder  angemeldet  wird,  unter  Hinweis  auf  §  14  des  Gesetzes  anweisen,  den  für  ihren.
        <pb n="253" />
        —  245  —

Bezirk  zuständigen  Umsatzsteuerämtern  Berzeichnisse  dieser  Unternehmen  (Einzelpersonen,
Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen),  und  zwar,  soweit  sie  Lieferungen  von  Luxusgegenständen
  ausführen,  bis  spätestens  Ende  jedes  Monats,  erstmalig  bis  Ende  August  1918,  im  übrigen
bis  Ende  November  jedes  Jahres,  erstmalig  Ende  November  1918  zu  übersenden.  Für  die  folgenden
  Monate  und  Jahre  brauchen  sich  diese  Verzeichnisse  nur  auf  Zu-  und  Abgänge  an  solchen
Unternehmen  (Einzelpersonen,  Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen)  gegen  den  Vormonat
  und  das  Vorjahr  zu  erstrecken.

(2)  Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  inwieweit  durch  die  Gemeinden  und  Polizeibehörden,
  abgesehen  von  der  Bestimmung  des  Abs.  1,  Ermittlungen  zur  Feststellung  steuerpflichtiger
  Unternehmen  vorzunehmen  und  örtliche  Verzeichnisse  von  solchen  aufzustellen  und
den  Steuerstellen  einzureichen  sind.

(3) Außerdem  haben  die  Umsatzsteuerämter  selbständige  Ermittlungen  nach  steuerpflichtigen
Unternehmen  anzustellen.

§ 42.

(1)  Die  Umsatzsteuerrolle  ist  in  zwei  selbständigen  Abteilungen  zu  führen  und  zwar  als  Umsatzsteuerrolle
  U  für  die  Unternehmen,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  und  als  Umsatzsteuerrolle
  L  für  solche,  die  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegen.  Unterliegt  ein
Unternehmen  sowohl  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  als  auch  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände,
so  ist  es  in  beiden  Abteilungen  einzutragen;  dabei  ist  in  jeder  Abteilung  auf  die  Eintragung  in
der  anderen  hinzuweisen.

(2) Die  Umsatzsteuerrolle  ist  nach  der  Buchstabenfolge  der  Namen,  nach  örtlichen  Bezirken,
Erwerbsgruppen  oder  nach  anderen  zweckmäßigen  Gesichtspunkten  zu  ordnen.  Sie  kann  in
Form  einer  Liste  oder  in  Form  einer  Sammlung  von  Einzelblättern  (-karten)  für  jeden  Steuerpflichtigen
  geführt  werden.  Die  Rolle  ist  in  einer  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ausreichenden
Weise  anzulegen.

(3)  In  der  Rolle  erhält  jeder  Steuerpflichtige  eine  Ordnungsnummer.  Die  Rolle  muß  die
für  die  Umsatzsteuerentrichtung  wichtigen  Tatsachen,  soweit  sie  der  Steuerstelle  bekannt  werden,
enthalten,  insbesondere  also:  Name,  Vorname  und  Wohnort  nebst  Straße  und  Hausnummer
des  Steuerpflichtigen,  Angabe  der  Firma  und  des  Sitzes  der  Leitung  der  Firma,  gegebenenfalls
unter  Angabe  der  im  Inland  vorhandenen  Zweiggeschäfte,  Art  des  Gewerbebetriebs,  tunlichst
unter  Hervorhebung  der  Gegenstände,  um  deren  Besteuerung  es  sich  handelt;  weiter  soll  sie
besondere  Spalten  enthalten,  welche  für  eine  Reihe  von  Jahren  die  Eintragung  ermöglichen  für
Steuerjahr,  Tag  der  Abgabe  der  Erklärung,  etwaige  Verlängerung  der  Frist  für  Abgabe  der  Erklärung,
  für  Tag  der  Erinnerung  (§  49),  Tag  der  Ausfertigung  des  Umsatzsteuerbescheids,    Nummer
der  Umsatzsteuerliste  usw.  In  der  Bemerkungsspalte  sind  die  Fälle,  in  denen  ein  Großbetrieb  die
Versteuerung  der  Entgelte  für  die  bewirkten  Lieferungen  gewählt  hat  (§  17  Abs.  7  des  Gesetzes)
und  besondere  für  die  Gewinnung  eines  Urteils  über  den  Umsatz  des  Steuerpflichtigen  wichtige
Umstände  (Geschäftsberichtsangaben,  Gutachten  von  Sachverständigen  usw.)  festzuhalten.

(4)  Zur  schnellen  und  leichten  Ermittlung  der  Steuerpflichtigen  in  der  Steuerrolle  ist  erforderlichenfalls
  eine  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  geordnete  Namensliste,  welche
die  Ordnungsnummer  jedes  Steuerpflichtigen  ergibt,  anzulegen  und  laufend  zu  führen.

(5)  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  der  Abs.  2  bis  4  können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zugelassen  werden.

 

§  43.

Die  Steuerrolle  ist  unter  Berücksichtigung  der  später  eingehenden  Betriebsanzeigen  und
der  Zu-  und  Abgänge  richtigzustellen  und  durch  fortgesetzte  Nachtragung  der  in  ihr  nachzuweisenden
  Angaben  laufend  zu  erhalten.  Die  Nachtragungen  sind  vorzunehmen,  sobald  die  einzutragenden
  Ergebnisse  feststehen.

§  44.

(1)  Will  ein  Steuerpflichtiger  statt  der  Steuerentrichtung  nach  den  im  Steuerabschnitte  vereinnahmten
  Entgelten  die  Besteuerung  nach  den  im  Steunerabschnitte  bewirkten  Leistungen
(§ 17  Abs.  7  des  Gesetzes)  vornehmen,  so  hat  er  unter  Darlegung  der  Gründe  für  die  Abweichung
von  der  Regel  des  Gesetzes  und  unter  Angabe,  ob  die  Anderung  dauernd  oder  nur  für  einen
bestimmten  Zeitraum  begehrt  wird,  die  Genehmigung  der  Oberbehörde  zu  beantragen.  Die

43

Wechsel  in
der  Art  der
Versteuerung.
        <pb n="254" />
        Umsatzsteuererklärung.


—  246  —

Genehmigung  ist  nur  zu  erteilen,  wenn  es  sich  um  ein  Unternehmen  handelt,  in  dem  ausschließlich
  oder  doch  überwiegend  Umsätze  außerhalb  des  Kleinhandels  ausgeführt  und  Bücher  nach  kaufmännischen
  Grundsätzen  geführt  werden.  Hat  der  Steuerpflichtige  bisher  nach  den  vereinnahmten
  Entgelten  versteuert,  so  ist  die  Genehmigung  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  er
Entgelte,  die  für  in  früheren  Steuerabschnitten  bewirkte  Leistungen  noch  eingehen,  in  dem
Steuerabschnitte  des  Einganges  versteuert.

(2)  Die  Genehmigung  zum  Übergang  von  der  Versteuerung  nach  Leistungen  zu  derjenigen  nach
den  vereinnahmten  Entgelten  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  erteilen,  daß  der  Steuerpflichtige
diejenigen  Entgelte,  die  in  früheren  Steuerabschnitten  vereinnahmt  sind,  während  die  Leistung
erst  in  einem  Steuerabschnitte  nach  dem  Wechsel  der  Besteuerungsart  erfolgt,  in  dem  ersten
Steuerabschnitt  nach  dem  Wechsel  zur  Versteuerung  bringt.

(3)  Der  Betrag  der  nachträglich  zu  versteuernden  Entgelte  ist  in  den  Erklärungen  außer  dem
Gesamtbetrage  der  sonstigen  zu  versteuernden,  auf  die  Leistungen  entfallenden  Entgelte  besonders
  aufzuführen.

§ 45.

(1)  Bei  den  im  §  17  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  über
die  Gesamtheit  der  vereinnahmten  Entgelte  sind,  abgesehen  von  den  Fällen  der  §§  62  bis  65,  folgende
  Arten  zu  unterscheiden:

1.  a)  die  Erklärung  für  ein  Kalenderjahr  bei  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  oder  im  Falle
des  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  ausnahmsweise  auch  bei  der  Steuer  von  Luxusgegenständen,
  

b)  die  Erklärung  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  ein  Kalenderjahr  im  Falle  der  Einstellung
  eines  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegenden  Unternehmens  und
die  Ergänzungen  dieser  Erklärung  nach  näherer  Anordnung  des  Umsatzsteueramts
(§  17  Abs.  2  des  Gesetzes);  

2.  a)  die  Erklärung  für  einen  Kalendermonat  bei  der  Steuer  auf  Luxusgegenstände,

b)  die  Erklärung  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  einen  Kalendermonat  im  Falle  der
Einstellung  eines  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  unterliegenden  Unternehmens.


(2) Die  Erklärungen  sind  zur  Vermeidung  eines  Steuerzuschlags  (§  17  Abs.  5  des  Gesetzes)
innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen  abzugeben;  somit  sind  die  Erklärungen  zu  1a  im  Monat  Januar
des  aus  den  Steuerabschnitt  folgenden  Kalenderjahrs  abzugeben,  diejenigen  zu  1b  und  2b
innerhalb  eines  Monats,  vom  Tage  der  Einstellung  des  Unternehmens  an  gerechnet,  diejenigen
zu  2a  in  dem  auf  jeden  den  Steuerabschnitt  bildenden  Monat  folgenden  Kalendermonat.  Bei
einem  nicht  zuständigen  Umsatzsteueramt  eingegangene  Erklärungen  sind  an  das  zuständige
Umsatzsteueramt  abzugeben.

(3)  Unternehmen,  die  sowohl  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  als  auch  der  Umsatzsteuer  auf
Luxusgegenstände  unterliegen,  haben  Erklärungen  sowohl  nach  Nr.  1  als  auch  nach  Nr.  2  abzugeben.

(4)  Das  Umsatzsteueramt  kann  einem  Steuerpflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm
die  Abgabe  der  Erklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  möglich  ist,  die  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung,  gegebenenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  angemessen  verlängern.
Dabei  hat  es  bei  einer  Verlängerung  um  mehr  als  einen  Monat  die  Einwilligung  der  Oberbehörde

  einzuholen.

(5)  Die  Erklärungen  zu  Nr.  1a  und  b  sind  erstmalig  für  die  Zeit  vom  1.  August  1918  oder
vom  späteren  Beginne  des  Unternehmens  ab  bis  zum  Jahresschlusse  oder  dem  Zeitpunkt  der
früheren  Einstellung,  die  zu  Nr.  2a  und  b  für  den  Monat  August  1918  oder  dessen  Teil  und,
soweit  es  sich  um  Entgelte  für  Lieferungen  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über
die  Sicherung  einer  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  (Reichs-Gesetzbl.
S.  379)  genannten  Art  handelt,  für  die  Zeit  vom  5.  Mai  oder  dem  späteren  Beginne  des  Unternehmens
  bis  Ende  Juli  oder  bis  zur  vorherigen  Einstellung  des  Unternehmens  abzugeben.
        <pb n="255" />
        —  247  —

§  46.
Die  Erklärung  muß  im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  1a  und  b  folgenbe  Angaben  enthalten:
1.  die  Gesamtheit,  der  in  dem  Steuerabschnitte  vereinnahmten  Entgelte,  einschließlich
der  nachstehend  unter  2  bis  5  genannten;  im  Falle  des  §  17  Abs. 7  des  Gesetzes  tritt
an  die  Stelle  der  vereinnahmten  Entgelte  die  Gesamtheit  der  Entgelte,  die  für  die
im  Steuerabschnitte  bewirkten  Leistungen  entrichtet  worden  sind  oder  geschuldet
werden;
diejenigen  Entgelte,  die  bereits  nach  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes,  als  auf  Kleinhandel
mit,  Luxusgegenständen  entfallend,  nach  monatlichen  Steuerabschnitten  angemeldet
sind;
diejenigen  Entgelte,  die  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  wegen  der  Herkunft  oder  der
Bestimmung  der  Gegenstände  von  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  befreit  sind;
Entgelte  für  Umsätze,  die  der  Steuerpflichtige  sonst  für  steuerfrei  erachtet  (§§  2,  3
des  Gesetzes);
Entgelte  für  Umsätze,  bei  denen  der  unmittelbare  Besitz  nicht  übertragen  worden
ist  (§  4  des  Gesetzes);
die  Gesamtheit  der  hiernach  für  den  Steuerabschnitt  verbleibenden  steuerpflichtigen
Entgelte;  dieser  Betrag  ergibt  sich,  indem  von  dem  Betrage  zu  1  die  Beträge  zu  2
bis  5  abgezogen  werden;
die  zurückgezahlten,  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten  Entgelte.

§  47.  
(1)Die Erklärung muß imFalle des §45 Abs. 1 Nr. 2a und folgende Angaben enthalten:
1. die Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte für die Lieferung von Luxusgegenständen
  vereinnahmten  Entgelte  einschließlich  der  nachstehend  unter  2  bis  5  genannten;
  
diejenigen  Entgelte,  die  nach  §  2  Nr.  1  des  Gesetzes  wegen  der  Bestimmung  der
Gegenstände  zur  Ausfuhr  steuerfrei  sind;
die  Entgelte  für  Umsätze,  die  der  Steuerpflichtige  sonst  für  steuerfrei  erachtet  (§§  2,  9
des  Gesetzes);
die  Entgelte  für  Umsätze  an  gewerbliche  Weiterveräußerer  (§  20  des  Gesetzes);
die  zurückgezahlten,  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  versteuerten  Entgelte;
die  Gesamtheit  der  hiernach  für  den  Steuerabschnitt  verbleibenden  steuerpflichtigen
Entgelte.  Hierbei  ist  anzugeben,  wieviel  Entgelte  auf  Gegenstände  entfallen,

a)  deren  Lieferung  dem  Steuersatze  von  10  v.  H.  unterliegt,

b)  für  die  gemäß  §  28  Abs.  3  des  Gesetzes  nach  der  vom  Erwerber  vorgelegten
Bescheinigung  des  Umsatzsteueramts  (§  20)  lediglich  der  Satz  von  5  v.  T.
anzuwenden  ist.    

(2) Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes hat die Erklärung außerdem die Entgelte

für  das  Verbringen  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in
das  Ausland  zu  enthalten.



7.

1.

2. 3. 4. 5. 6.

§  48.

(1)  Die  Erklärung  ist  im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  1a  und  b  nach  Anleitung  des  Musters  5,  Muster  5
im  Falle  des  §  45  Abs.  1  Nr.  2a  und  b  nach  Anleitung  des  Musters  6  zu  gestalten.  Die  oberste  Muster 6
Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  für  Unternehmen,  bei  denen  einzelne  der  in  den
§§  46  und  47  geforderten  Angaben  entbehrlich  erscheinen,  von  diesen  abgesehen  wird;  die
Muster  können  in  solchen  Fällen  entsprechend  vereinfacht  werden.

(2)  Vordrucke  für  die  Erklärung  sind  dem  Steuerpflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  den  in  die  Steuerrolle  eingetragenen  Steuerpflichtigen
  ein  Vordruck  kostenlos  zuzustellen  ist.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Erklärung  auch  mündlich  bei
dem  Umsatzsteueramt  erfolgen  kann.  In  diesem  Falle  ist  der  Vordruck  von  diesem  den  Angaben
        <pb n="256" />
        —  248  —

des  Steuerpflichtigen  entsprechend  auszufüllen  und  von  dem  Steuerpflichtigen  und  dem  Beamten
  des  Amtes  zu  unterschreiben.

§  49.

(1) Der  rechtzeitige  Eingang  der  Erklärungen  oder  einer  Mitteilung,  daß  Entgelte  in  steuerpflichtiger
  Höhe  nicht  vorliegen,  ist  von  dem  Umsatzsteueramte  nach  der  Umsatzsteuerrolle  (§§  40  ff.)
zu  überwachen.

(2)  Ist  innerhalb  der  Abgabefrist  eine  Erklärung  oder  Mitteilung  nicht  eingegangen,  so  ist
das  für  eine  Steuerpflicht  in  Betracht  kommende  Unternehmen  unter  Hinweis  auf  §  38  des
Gesetzes  an  die  Einreichung  der  Erklärung  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  mit  dem  Ersuchen
zu  erinnern,  für  den  Fall,  daß  eine  Verpflichtung  zur  Einreichung  einer  Erklärung  nicht  für  gegeben
  erachtet  wird,  die  Gründe  hierfür  in  derselben  Frist  mitzuteilen.

§ 50.

(1)  Die  Abgabe  der  Erklärung  ist  nötigenfalls  durch  Geldstrafen  (§  38  Abs.  4  des  Gesetzes)
zu  erzwingen;  die  Festsetzung  soll  vorher  angedroht  werden.

(2)  Gleichzeitig  mit  der  Straffestsetzung  ist  dem  Säumigen  eine  angemessene  weitere  Frist
zur  Abgabe  der  Erklärung  zu  setzen.

(3)  Die  Geldstrafe  kann  so  lange  wiederholt  werden,  bis  der  Steuerpflichtige  der  Verpflichtung
  zur  Abgabe  der  Erklärung  nachgekommen  ist.

(4)  Durch  die  fortgesetzte  Weigerung  des  Steuerpflichtigen,  eine  Erklärung  abzugeben,  wird
seine  Veranlagung  auf  Grund  schätzungsweiser  Ermittlungen  nicht  gehindert.

(5)  Ein  Zuschlag  nach  §  17  Abs.  5  des  Gesetzes  wegen  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  Erklärung
soll  dann  nicht  festgesetzt  werden,  wenn  die  Umstände  des  Einzelfalls  die  Versäumnis  entschuldbar

 

erscheinen  lassen.  Wird  die  Steuer  im  Rechtsmittel-  oder  Nachveanlagungsver-  fahren  anderweit
festgesetzt,  so  erhöht  oder  ermäßigt  sich  auch  der  Zuschlag  entsprechend.
§ 51.

Öffentliche  Auf-  (1)  Zwischen  dem  20.  und  31.  Dezember  jedes  Jahres  haben  die  Umsatzsteuerämter  oder  ihre
forderung  zur  Oberbehörde  die  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  der  Erklärung  über  die  allgemeine  Umsatzsteuer
Abgabe  der Erklärungen  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tages-
  blättern  öffentlich  aufzufordern.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Aufforderung
  außerdem  in  sonst  üblicher  Weise  bekanntgemacht  wird.  In  der  Aufforderung  sind
die  Steuerpflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  der  Erklärung  unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschriften
  des  Gesetzes  zu  belehren,  und  es  ist  ihnen  hierbei  bekanntzugeben,  wo  Vordrucke

für  die  Erklärungen  zur  Abgabe  an  die  Steuerpflichtigen  bereitgehalten  werden.
(2)  Die  Umsatzsteuerämter  haben  nach  Anweisung  der  Oberbehörde  den  monatlichen  rechtzeitigen
  Eingang  der  Erklärungen  über  die  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  zu  überwachen.

  
(3)  Als  Anleitung  für  die  öffentliche  Aufforderung  dient  das  Muster  7.

§  52.
Prüfung  der  (1)  Das  Umsatzsteueramt  hat  die  Angaben  in  der  Erklärung  an  der  Hand  der  Umsatzsteuerrolle
Erklärungen.  und  unter  Berücksichtigung  aller  anderen  ihr  bekannten  Tatsachen  auf  ihre  Richtigkeit  und
Vollständigkeit  zu  prüfen  und  dabei  auch  das  Vorhandensein  der  Unterschrift  des  Steuerpflichtigen
  festzustellen.
(2)  Für  die  Prüfung  kommen  insbesondere  folgende  Maßnahmen  in  Betracht:

1.  die  Einholung  weiterer  Auskünfte  von  dem  Steuerpflichtigen;  hierbei  wird  insbesondere
  nach  der  Zusammensetzung  derjenigen  Entgelte  gefragt  werden  können,
die  der  Steuerpflichtige  als  steuerfrei  ansieht  oder  auf  die  nach  seiner  Auffassung
§ 4  des  Gesetzes  zur  Anwendung  kommt;

2.  die  Einsichtnahme  der  auf  die  steuerpflichtigen  Leistungen  bezüglichen  Bücher  und
  Geschäftspapiere;

Muster 7
        <pb n="257" />
        —  249  —

3. die  Aufforderung  an  dritte  Personen,  die  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  Rechtsvorgänge
  bezüglichen  Schriftstücke  vorzulegen  (§  31  Abs.  2  des  Gesetzes);

  die  Vornahme  einer  Prüfung  der  Geschäftsgebarung  des  Steuerpflichtigen  innerhalb
  seiner  Geschäftsräume  (§  31  Abs.  3  des  Gesetzes);

 die  Einholung  von  Auskünften  von  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebehörden  (§  32
des  Gesetzes);  hierbei  kommen  neben  den  Ortsbehörden  insbesondere  die  staatlichen
und  gemeindlichen  Steuerbehörden  in  Betracht.  Vor  allem  werden  die  Akten  über
die  Einkommensteuer  und  die  Gewerbesteuer  des  Steuerpflichtigen  einzusehen  sein;
  die  uneidliche  Anhörung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  insbesondere  auch  von

Angestellten.

(3)  Die  Maßnahmen  zu  1  bis  4  können  durch  Androhung  von  Ordnungsstrafen  erzwungen
werden.  Wird  die  Auskunftserteilung  (Nr.  6)  verweigert,  so  ist  sie  in  geeigneten  Fällen  durch
Einleitung  eines  Strafverfahrens  gegen  den  Steuerpflichtigen  herbeizuführen.  Die  Maßnahme
zu  Nr.  3  kann  nur  durch  die  Oberbehörde  selbst  vorgenommen  werden.

(4)  Bei  der  Prüfung  ist  auch  besonders  darauf  zu  achten,  ob  Unternehmen,  die  Luxusgegenstände
  umsetzen,  Lieferungen  an  Erwerber,  die  sich  als  Weiterveräußerer  (§  21)  ausgewiesen
haben,  und  Umsätze  von  Gegenständen  der  im  § 8  des  Gesetzes  unter  Nr.  2,  3  und  10  bezeichneten  Art,
deren  Entgelt  unter  den  dort  angegebenen  Mindestgrenzen  bleibt  und  die  daher  nicht  als  steuerpflichtige
  Luxusgegenstände  anzusehen  sind,  in  der  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  abzugebenden
Erklärung  über  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegende  Entgelte  nachgewiesen  haben.

(5)  Bei  der  Anhörung  von  Sachverständigen  sind  in  erster  Linie  die  im  §  31  Abs. 4  des  Gesetzes
bezeichneten  Personen  heranzuziehen.

(6)  Eine  Mitteilung,  daß  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  die  steuerpflichtige  Höhe  nicht  erreicht,
ist  nach  Abs.  1  zu  prüfen.  Ist  anzunehmen,  daß  für  das  Unternehmen  voraussichtlich  dauernd  ein
steuerpflichtiger  Umsatz  nicht  in  Frage  kommit,  so  kann  die  Eintragung  in  der  Steuerrolle  auf
Anordnung  des  Vorstandes  des  Umsatzsteueramts  gelöscht  werden.

(7)  Auf  jeder  Erklärung  über  den  Gesamtbetrag  der  Entgelte  ist  von  dem  mit  der  Führung  der
Steuerrolle  beauftragten  Beamten  zu  vermerken,  unter  welcher  Nummer  das  steuerpflichtige
Unternehmen  in  die  Steuerrolle  eingetragen  ist.

4.

5.

6.

§  53.

(1)  Die  Schätzung  des  steuerpflichtigen  Gesamtbetrags  der  Entgelte  nach  §  22  Abs.  2  des  Gesetzes
  kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Steuerpflichtige  entweder  keine  Erklärung  abgibt  oder  Auskünfte
über  seine  Angaben  in  der  Erklärung  verweigert  oder  diese  Auskünfte  den  Sachverhalt  nicht  ausreichend
  klären.  Vor  Einleitung  des  Schätzungsverfahrens  wird  nach  dem  Ermessen  des  Umsatzsteueramts
  zu  versuchen  sein,  die  Höhe  der  steuerpflichtigen  Entgelte  vermittelts  der  Maßnahmen
des  §  52  festzustellen.  Die  Schätzung  muß  sich  auf  sachlichen  Unterlagen  aufbauen  und  soll  mit
einer  Begründung  versehen  werden.  Es  steht  im  Ermessen  der  Steuerstelle,  ob  sie  die  Schätzungen
auf  Grund  eigener  Erfahrungen  und  Ermittlungen  oder  nach  Anhörung  von  Sachverständigen
(vgl.  §  52  Abs.  3)  vornehmen  will.

(2)  Die  Schätzung  nebst  ihrer  Begründung  ist,  bevor  die  Steuer  selbst  festgestellt  wird,  dem
Steuerpflichtigen  unter  Angabe  einer  angemessenen  Frist  zur  Äußerung  mitzuteilen.

(3)  Die  Entscheidung,  ob  die  Kosten  der  Schätzung  nach  §  22  Abs.  3  des  Gesetzes  dem  Steuerpflichtigen
  zur  Last  zu  legen  sind,  ist  erst  zu  erlassen,  nachdem  die  Steuer  auf  Grund  der  Schätzung
festgestellt  worden  ist.  Gegen  diese  Entscheidung  ist  innerhalb  zweier  Wochen  die  Beschwerde
an  die  Oberbehörde  gegeben,  die  endgültig  entscheidet.

(4)  Unterliegt  der  Steuerpflichtige  der  Steuer  auf  die  Umsätze  von  Luxusgegenständen  im
Kleinhandel  (§§  8  bis  11  des  Gesetzes),  so  kann  sich  das  Schätzungsverfahren  sowohl  auf  den  einzelnen
  Steuerabschnitt  (den  Kalendermonat  oder  dessen  Teil  im  Falle  des  §  17  Abs.  2  des  Gesetzes)
  als  auch  auf  ein  aus  solchen  Steuerabschnitten  zusammengesetztes  Kalenderjahr  beziehen.
In  vielen  Fällen  wird  erst  nach  Ablauf  des  Kalenderjahrs  die  Möglichkeit  vorliegen,  Unterlagen
für  eine  ordnungsmäßige  Schätzung  durch  den  Vergleich  des  Ergebnisses  der  einzelnen  Steuerabschnitte
  und  des  Ergebnisses  bei  ähnlichen  Betrieben  zu  gewinnen.

Schätzung.
        <pb n="258" />
        Rechtshilfe.

Prüfung  der

Unternehmen

und  Aufsicht
über  sie.

—  250  —

(5)  Die  Prüfung,  ob  das  Schätzungsverfahren  für  ein  Kalenderjahr  einzuleiten  ist,  soll  möglichst
innerhalb  dreier  Monate  nach  Schluß  des  Kalenderjahrs  abgeschlossen  werden

(6)  Nach  dem  Ergebnis  des  gesamten  Ermittlungsverfahrens  ist  über  die  Einleitung  des  Strafverfahrens
  Entschließung  zu  fassen.  Ein  solches  kommt  insbesondere  in  Betracht,  wenn  ein
Steuerpflichtiger  eine  Erklärung  gar  nicht  abgibt  oder  in  ihr  oder  bei  den  später  von  ihm  geforderten
  Auskünften  unrichtige  Angaben  macht  oder  schuldhafterweise  Aufzeichnungen  oder
Bücher  nicht  oder  unvollständig  geführt  hat.

Die  Umsatzsteuerämter  haben  sich  bei  der  Veranlagung  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten.
Das  gilt  insbesondere  bei  der  Durchführung  der  in  den  §§  52,  53  bezeichneten  Ermittlungsmaßnahmen.

§ 55.

(1)  Die  Prüfung  und  Aufsicht  der  Steuerpflichtigen  (§  31  des  Gesetzes)  können  sowohl  im
Rahmen  der  Ermittlungen  bei  Nachprüfung  einer  Steuererklärung  (§§  21,  22  des  Gesetzes)  oder
im  Nachveranlagungsverfahren  als  auch,  unabhängig  von  einer  einzelnen  Steuerforderung,  im
Laufe  eines  Steuerabschnitts  ausgeführt  werden.

(2)  Die  Prüfung  und  Aufsicht  erstrecken  sich  auf  die  gesamte  Geschäftsgebarung  des  Steuerpflichtigen,
  soweit  sie  für  die  Entrichtung  der  Steuer  von  Bedeutung  ist.

(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  innerhalb  des  Bezirkes  eines  Umsatzsteueramts
  im  Kalenderjahr  eine  bestimmte  Anzahl  von  Unternehmen  der  Prüfung  zu  unterwerfen
  ist.

§  56.

(1)  Bei  der  Prüfung  und  Aufsicht  kommen  folgende  Maßnahmen  in  Betracht:

1.  die  planmäßige  Durchsicht  der  Schriftstücke  des  Steuerpflichtigen,  die  sich  auf  die  steuerpflichtigen
  Leistungen  beziehen,  also  der  Geschäftsbücher,  insbesondere  der  im  §  15  des  Gesetzes
vorgeschriebenen  Aufzeichnungen  und  Bücher,  des  Schriftwechsels  mit  den  Kunden  des  Steuerpflichtigen

  und  mit  denjenigen,  von  denen  er  Ware  bezieht.  Das  Umsatzsteueramt  entscheidet  nach
seinem  Ermessen,  ob  es  die  Schriftstücke  in  den  Geschäftsräumen  des  Steuerpflichtigen  (vgl.  nachstehend
  Nr.  3)  einsehen  oder  deren  Vorlegung  bei  der  Amtsstelle  verlangen  will.  Es  darf  die  Vorlegung
  solcher  Bücher  bei  der  Amtsstelle  nicht  verlangen,  die  der  Steuerpflichtige  zur  Aufrechterhaltung
  des  laufenden  ordnungsmäßigen  Betriebs  seines  Unternehmens  nicht  entbehren  kann.  Zur
Vorlegung  der  Bücher  usw.  sind  die  Steuerpflichtigen  und  diejenigen  Angestellten  verpflichtet,
die  mit  deren  Verwahrung  oder  deren  Bearbeitung  betraut  sind;  das  Verlangen  der  Vorlegung
bei  der  Amtsstelle  darf  stets  nur  an  den  Steuerpflichtigen  selbst  gerichtet  werden.

2.  die  Einsichtnahme  von  Schriftstücken  anderer  Personen  als  der  Steuerpflichtigen  oder  ihrer
Angestellten;  die  Einreichung  solcher  Schriftstücke  kann  nur  verlangt  werden  unter  bestimmter
Bezeichnung  der  Rechtsvorgänge,  auf  die  sie  sich  beziehen.  In  Betracht  kommen  Schriftstücke,
die  sich  im  Besitze  von  Lieferanten  oder  von  Kunden  des  Steuerpflichtigen  befinden  und  sich  auf  den
Geschäftsverkehr  mit  diesem  beziehen  (z.  B.  Quittungen,  Bestellungen  und  ähnliche).  Die  Vorlegung
  kann  in  diesem  Falle  nur  durch  Verfügung  der  Oberbehörde  verlangt  werden.

3.  das  Betreten  der  Geschäftsräume  des  Steuerpflichtigen.  Es  darf  nur  zu  dem  Zwecke
geschehen,  um  entweder  die  Schriftstücke  (Nr.  1)  einzusehen,  oder  um  nachzuprüfen,  ob  die  Lagerbestände
  sich  in  Übereinstimmung  mit  den  Büchern  befinden,  oder  um  zu  beobachten,  ob  der
Steuerpflichtige  im  laufenden  Geschäftsverkehre  die  Vorschriften  der  §§  15  und  20  des  Gesetzes
innehält.  Der  Aufenthalt  in  den  Geschäftsräumen  soll  sich  auf  die  hierzu  erforderliche  Zeit  beschränken.
  Das  Betreten  der  Geschäftsräume  ist  ohne  Einwilligung  des  Steuerpflichtigen  nur
zulässig  in  den  Stunden,  in  denen  die  Räume  entweder  dem  Publikum  zugänglich  sind  oder,
insbesondere  soweit  es  sich  um  Lagerräume  und  Fabrikationsstätten  handelt,  in  ihnen  der  Steuerpflichtige
  oder  seine  Angestellten  tätig  sind.  Während  des  Aufenthalts  in  den  Geschäftsräumen
ist,  soweit  möglich,  zu  vermeiden,  daß  das  Publikum  auf  die  Vornahme  der  Prüfung  aufmerksam
wird,  oder  eine  Unterbrechung  oder  Störung  des  laufenden  Geschäftsbetriebs  eintritt.  Dem
Ermessen  des  Umsatzsteueramts  bleibt  es  überlassen,  ob  es  seinen  Beauftragten  vorher  anmelden
will.  Der  Beauftragte  hat  sich  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinen  Angestellten  gegenüber  auf
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        Verlangen  über  seinen  Auftrag  durch  eine  mit  Amtsstempel  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung
  des  ihm  erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Auftrags  auszuweisen.  Beamte  des
äußeren  Dienstes  in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.  Der  Steuerpflichtige  hat  dem
Beauftragten  einen  angemessenen  Raum  oder  Arbeitsplatz  zur  Erledigung  seiner  Obliegenheiten
zur  Verfügung  zu  stellen.

(2)  Die  Maßnahmen  zu  Abs.  1  Nr.  1  bis  3  können  durch  Androhung  und  Festsetzung  von
Ordnungsstrafen  durchgeführt  werden.  Auskünfte  des  Steuerpflichtigen  oder  der  Angestellten
können  nur  erzwungen  werden,  wenn  es  sich  um  Ermittlungen  in  einem  Veranlagungs-  oder
Nachveranlagungsverfahren  (§§  21,  22  des  Gesetzes)  handelt.

§ 57.

(1)  Das  Umsatzsteueramt  kann  sich  sowohl  bei  den  Ermittlungen  im  Veranlagungsverfahren
(§§  21  ff.  des  Gesetzes),  wie  auch  bei  der  Prüfung  und  Aufsicht  (§  31  des  Gesetzes)  der  Hilfe
von  Vertretern  und  Angestellten  von  Verbänden  und  Interessevertretungen  des  Betriebs-  und
Berufszweigs,  dem  der  Steuerpflichtige  angehört,  bedienen.  Diese  Mithilfe  wird  insbesondere
bei  Prüfungen  in  den  Geschäftsräumen  des  Steuerpflichtigen  in  möglichst  weitem  Umfang  in
Anspruch  zu  nehmen  sein.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  oder  ihre  Oberbehörden  haben  sich  mit  den  Verbänden  und  Interessevertretungen
  ihres  Bezirkes  in  Verbindung  zu  setzen  und  mit  ihnen  zu  vereinbaren,  in
welcher  Form  die  Mithilfe  geschehen  soll,  und  welche  Personen  die  Verbände  und  Vertretungen
zur  Verfügung  stellen.  Als  Verbände  und  Interessevertretungen  kommen  nicht  nur  die  amtlichen
  Vertretungen  des  betreffenden  Berufsstandes  (Landwirtschaftskammern,  Handelskammern
und  Handwerkerkammern)  in  Betracht,  sondern  auch  die  auf  freier  Selbstverwaltung  beruhenden
sonstigen  Verbände.  Vor  allem  wird  auf  die  Mithilfe  von  Fachverbänden  Wert  zu  legen  sein.
Organisationen,  die  in  erster  Linie  dem  wirtschaftlichen  Kampfe  dienen,  Kartelle,  Trusts  usw.
sind  nicht  zu  beteiligen.

(3)  Bei  der  Erteilung  eines  einzelnen  Auftrags  hat  das  Umsatzsteueramt  zu  erwägen,  ob  der
Besuch  der  von  ihm  für  die  Prüfung  in  Aussicht  genommenen  Person  mit  Rücksicht  auf  den  Verband,
  den  sie  vertritt,  oder  auf  deren  eigene  geschäftliche  Betätigung  nicht  dem  Steuerpflichtigen
wirtschaftlichen  Schaden  bereiten  kann.  Soweit  tunlich  hat  das  Umsatzsteueramt  dem  Steuerpflichtigen
  von  der  Person,  die  es  beauftragen  will,  unter  Bezeichnung  des  Verbandes,  dem  jene
angehört,  vor  dem  Besuche  Mitteilung  zu  machen.

(4)  Hat  der  Steuerpflichtige  gegen  die  Persönlichkeit  oder  gegen  den  Verband  Einwendungen
zu  erheben,  so  hat  er  diese  unverzüglich  unter  Angabe  von  Gründen  dem  Umsatzsteueramte  vorzutragen.
  Bleibt  das  Umsatzsteueramt  bei  dem  in  Aussicht  genommenen  Auftrag,  so  steht  dem
Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  an  die  Oberbehörde  zu.  Das  Umsatzsteueramt  soll  die  Ausführung
  seiner  Anordnung  bis  zur  Entscheidung  der  Beschwerde  aussetzen,  es  sei  denn,  daß  nach
Lage  des  Einzelfalls  der  Aufschub  zu  einer  Gefährdung  der  Steuer  führen  kann.

(5)  Das  Umsatzsteueramt  hat  den  Beauftragten  vor  jedem  einzelnen  Auftrag  auf  seine  Verpflichtung
  zur  Verschwiegenheit  und  zur  Wahrung  des  Geschäfts-  und  Berufsgeheimnisses
(§  31  Abs.  5  in  Verbindung  mit  §  38  Abs.  3  des  Gesetzes)  hinzuweisen.

  

§  56.

(1)  Nach  Abschluß  der  Ermittlungen  ist  die  Steuer  zu  berechnen,  der  Inhalt  der  Erklärung  in  Umsatzsteuerliste.
die  Umsatzsteuerliste  zu  übertragen  und  die  Nummer,  unter  der  die  Eintragung  erfolgt  ist,  auf  der
Steuerberechnung  zu  vermerken.  Sodann  ist  der  Umsatzsteuerbescheid  (§  67)  auszufertigen.

(2)  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Steuerberechnung  auf  den  Vordruck  der  Erklärung  hinter  diese
zu  setzen.

  §  59.

Die  Umsatzsteuerliste  ist  nach  Anleitung  der  Muster  8  und  9  zu  führen.  Sie  ist  in  zwei  Muster  8
selbständigen  Abteilungen,  und  zwar  als  Umsatzsteuerliste  U  für  die  Unternehmen,  die  der  all-  und  9
gemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  und  als  Umsatzsteuerliste  L  für  solche,  die  der  Umsatzsteuer
auf  Luxusgegenstände  unterliegen,  anzulegen.  Unterliegt  ein  Unternehmen  sowohl  der  all-
        <pb n="260" />
        —  252  —

gemeinen  Umsatzsteuer  wie  der  Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände,  so  ist  es  auf  Grund  seiner
Erklärungen  in  beiden  Abteilungen  einzutragen;  dabei  ist  in  jeder  Abteilung  auf  die  Eintragung
in  der  anderen  hinzuweisen.  In  die  Abteilung  L  sind  auch  die  Unternehmen  einzutragen,  denen
die  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  gestattet  ist.

(2)  In  der  Abteilung  L  sind  die  Entgelte  getrennt  einzutragen,  je  nachdem  sie  mit  10  v.  H.
oder  gemäß  §  28  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  mit  5  v.  T.  zu  besteuern  sind.

(3)  Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  beiden  Abteilungen  für  das  Kalenderjahr  zu  führen,  das  in  den
Fällen  der  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  1  und  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  einen  Steuerabschnitt
bildet  oder  sich  im  Falle  der  Besteuerung  nach  §  16  Abs.  2  Satz  1  aus  zwölf  Steuerabschnitten
zusammensetzt.  In  Abteilung  L  ist  bei  jedem  Steuerpflichtigen  soviel  Raum  zu  lassen,  daß  Eintragungen
  für  zwölf  Monate  untereinander  möglich  sind.

(4)  Im  übrigen  ist  bei  Anlegung  der  Umsatzsteuerlisten  tunlichst  nach  den  gleichen  Gesichtspunkten
zu  verfahren,  die  bei  Aufstellung  der  entsprechenden  Umsatzsteuerrolle  maßgebend  gewesen  sind
(§§  40  bis  42).

(5)  Erforderlichenfalls  kann  für  jede  Kassenstelle  eine  besondere  Umsatzsteuerliste  angefertigt
werden.

§ 60.

(1)  Die  Umsatzsteuerliste  dient  zur  Uberwachung  des  rechtzeitigen  Einganges  der  Steuerbeträge
und  der  Einhaltung  der  bewilligten  Zahlungsfristen;  in  ihr  sind  ferner  die  Veränderungen,  die
sich  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Nachveranlagungen,  Erstattungen  und  Rückzahlungen
(vgl.  §§  71,  72  und  74)  gegenüber  der  Steuerfestsetzung  ergeben,  zu  vermerken;  außerdem
bildet  sie  die  Grundlage  für  statistische  Erhebungen  über  die  Höhe  der  Umsätze  in  einem  Kalenderjahre
  (§  90).  Sie  ist  solange  offen  zu  halten,  bis  sämtliche  Zahlungen  für  das  Kalenderjahr,
  für  das  sie  geführt  wird,  erfolgt,  die  Steuerfestsetzungen  unanfechtbar  geworden  und
Nachveranlagungen,  Erstattungen  und  Rückzahlungen  nicht  mehr  zu  erwarten  sind;  sie  ist
daher  frühestens  am  Ende  des  sechsten  auf  das  Kalenderjahr,  für  das  sie  geführt  wird  (§59
Abs.  3),  folgenden  Kalenderjahrs  wegzulegen.

(2)  Die  Veränderungen  (durch  Rechtsmittel,  Nachveranlagungen,  Erstattungen  und  Rückzahlungen)
  sind  bei  der  Ordnungsnummer  des  Steuerpflichtigen,  sofern  sie  bis  zum  1.  Oktober
des  auf  das  Kalenderjahr,  für  das  die  Liste  geführt  wird  (§ 59  Abs.  3),  folgenden  Kalenderjahrs
eintreten,  durch  Berichtigung  der  ursprünglichen  Angaben  mit  roter  Tinte  unter  oder  über  diesen,
sofern  sie  später  erfolgen,  in  den  dafür  zur  Erleichterung  der  im  Abs.  3  vorgeschriebenen  Aufrechnungen
  vorgesehenen  besonderen  Spalten  24  bis  31  in  Liste  U,  22  bis  29  in  Liste  L  und
20  bis  27  in  Liste  E  (§ 64)  einzutragen.  Für  die  Eintragung  ist  der  Zeitpunkt  maßgebend,  in  der  die
Veränderung  unanfechtbar  wird;  die  Eintragungen  haben  sich  auf  die  Höhe  der  Gesamtheit
der  Entgelte  und  Steuerbeträge  zu  erstrecken;  haben  sie  in  den  besonderen  Spalten  zu  erfolgen,
so  muß  der  Betrag  angegeben  werden,  um  den  sich  die  Entgelte  und  die  Steuerbeträge  gegenüber
  dem  Steuerbescheide  vermindert  oder  erhöht  haben.

(3) Am  1.  Oktober  jedes  Jahres,  erstmalig  am  1.  Oktober  des  auf  das  Kalenderjahr,  für  das
die  Liste  geführt  wird,  folgenden  Kalenderjahrs  und  entsprechend  in  jedem  weiteren  Jahre,
bis  die  Liste  weggelegt  wird,  sind  die  Eintragungen  in  den  besonderen  Spalten  über  die  Höhe
der  der  Besteuerung  zu  Grunde  gelegten  Entgelte  und  über  die  Steuerbeträge  aufzurechnen
und  das  Ergebnis  unter  den  bis  dahin  erfolgten  Eintragungen  zu  vermerken.  Dabei  ist  so  zu
verfahren,  daß  sich  bei  der  ersten  Aufrechnung  die  Entgelte  und  Steuerbeträge  nach  den  bis
dahin  eingetragenen  Steuerfestsetzungen  unter  Berücksichtigung  der  mit  roter  Tinte  vermerkten
Berichtigungen  wegen  bis  dahin  erfolgter  Veränderungen,  bei  den  nächsten  Aufrechnungen
die  gegenüber  der  ersten  Aufrechnung  eingetretenen  Erhöhungen  oder  Veränderungen  sich  ergeben.
Die  Richtigkeit  der  Aufrechnungen  ist  tunlichst  von  einem  mit  der  Führung  der  Liste  nicht  befaßten
  Beamten  unter  der  Aufrechnung  zu  bescheinigen.  Soweit  nach  einer  Aufrechnung  weitere
Steuerfestsetzungen  auf  Grund  nachträglich  abgegebener  Erklärungen  usw.  für  das  Kalenderjahr,
  für  das  die  Liste  geführt  wird,  erfolgen,  sind  die  Eintragungen  in  den  Spalten  l ff.  im
Anschluß  an  die  letzte  Aufrechnung  zu  machen  und  die  sich  hiernach  ergebenden  neuen  Entgelt-
        <pb n="261" />
        —  258  —

und  Steuerbeträge  bei  der  nächsten  Aufrechnung  nach  dem  Stande  am  Tage  der  Aufrechnung
zu  berücksichtigen.

(4)  Auf  Grund  der  Aufrechnungen  sind  die  im  §  90  vorgeschriebenen  statistischen  Zusammenstellungen
  anzufertigen.

§  61.  

Die  Abschlagszahlungen,  die  alle  nach  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  einschließlich  Abs.  2  Satz  2
daselbst  versteuernden  Unternehmungen  zu  leisten  haben,  bei  denen  in  einem  Kalenderjahre
der  Gesamtbetrag  der  Entgelte  (§ 16  des  Gesetzes)  nach  dem  Ergebnis  zur  Steuerfestsetzung
200  000  ℳ  überstiegen  hat,  sind  auf  60  v.  H.  der  für  das  vorhergehende  Jahr  festgesetzten  Steuer
auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet  zu  bemessen.  Sie  sind  auf  die  Steuer  für  das  folgende
Kalenderjahr  nach  Ablauf  des  ersten,  zweiten  und  dritten  Viertels  des  Jahres  während  der
ersten  zehn  Tage  der  Monate  April,  Juli  und  Oktober  je  in  Höhe  eines  Drittels  unaufgefordert
zu  entrichten.  Ist  das  Unternehmen  nicht  während  des  ganzen  Vorjahrs  betrieben  worden,
so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszeit  als  Jahresumsatz.  Für  das  Steuerjahr  1919  ist  für
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abschlagszahlungen  und  deren  Bemessung  der  Gesamtbetrag
  der  Entgelte  im  ganzen  Kalenderjahr  1918  maßgebend.  Die  Abschlagszahlungen  sind  in
der  Erklärung  zur  Festsetzung  der  mit  dem  Schlusse  des  Jahres  fälligen  Steuer  aufzuführen  und
bei  der  Festsetzung  der  Steuerschuld  auf  diese  anzurechnen.  Ein  hiernach  etwa  zuviel  gezahlter
Betrag  ist  einschließlich  5  v.  H.  Zinsen  vom  Tage  der  Entrichtung  ab  zurückzuzahlen.

(2)  Während  der  Dauer  des  Krieges  kann  die  Höhe  der  Abschlagszahlungen  auf  Grund  vierteljährlicher
  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen  nach  dem  tatsächlichen  Umsatz  bemessen  werden.
(3) Im  übrigen  vgl.  §  69.
§ 62.

(1)  Bei  Versteigerungen  ist  die  Erklärung  vom  Versteigerer  innerhalb  zweier  Wochen  nach
jeder  Versteigerung  bei  dem  für  den  Versteigerer  zuständigen  Umsatzsteueramt  einzureichen.
Sie  hat  die  Gesamtheit  der  in  der  Versteigerung  vereinnahmten  Entgelte  in  entsprechender
Anwendung  der  Bestimmungen  der  §§ 46  und  47  zu  enthalten.  Sind  Luxusgegenstände  versteigert
  worden,  so  sind  die  Angaben  für  diese  getrennt  von  den  Angaben  für  die  der  allgemeinen
Umsatzsteuer  unterliegenden  Gegenstände  zu  machen.  Die  Steuer  ist  gleichzeitig  mit  der  Abgabe
der  Erklärung  zu  entrichten.  

(2)  Das  Umsatzsteueramt  kann  gewerbsmäßigen  Versteigerern  auf  ihren  Antrag  die  Versteuerung
in  Anwendung  des  §  16  des  Gesetzes,  also  in  Jahresabschnitten  bei  den  der  allgemeinen  Umsatzsteuer
  unterliegenden  Gegenständen  und  in  Monatsabschnitten  bei  Luxusgegenständen  gestatten.
Derartige  Versteigerer  sind  in  die  Umsatzsteuerrolle  (§  40)  aufzunehmen.  Das  gleiche  kann  die
oberste  Landesfinanzbehörde  für  Gerichte,  Notare,  Gerichtsvollzieher  und  sonstige  Versteigerungsbeamte
  bestimmen.  § 63

(1)  Die  Erklärungen,  die  nach  jeder  Einzelversteigerung  abgegeben  werden  (§  62  Abs.  1),
sind  je  nach  den  Gegenständen,  die  im  Wege  der  Versteigerung  umgesetzt  worden  sind,  in  eine
Zwischenliste  einzutragen,  die  für  ein  Kalenderjahr  anzulegen  und  in  zwei  Abteilungen  nach
Art  der  Umsatzsteuerhauptlisten  U  und  L  (§ 59)  zu  führen  ist.  Betrifft  die  Erklärung  sowohl
Gegenstände,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen,  als  auch  nach  dem  erhöhten  Satze
steuerpflichtige  Luxusgegenstände,  so  hat  die  Eintragung  in  beiden  Abteilungen  zu  erfolgen
unter  Aufnahme  eines  Hinweises  auf  Liste  L  in  der  Liste  U.

2()  Die  Erklärung  über  die  vereinnahmten  Entgelte  ist  nach  Anleitung  des  Musters  10  in
zweifacher  Ausfertigung  abzugeben.  Nach  Berechnung  des  Steuerbetrags,  die  zweckmäßigerweise
  in  der  Erklärung  zu  erfolgen  haben  wird,  erhält  der  Versteigerer  eine  Ausfertigung  mit
der  von  dem  Umsatzsteueramt  oder  der  Kassenstelle  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  unterschriftlich
  vollzogenen  Berechnung  unter  Vorbehalt  der  Nachprüfung  als  Empfangsbekenntnis
über  den  eingezahlten  Betrag  zurück.  ,

(3) Vordrucke sind bei dem Umsatzsteueramte kostenlos erthältlich; die Erklärung kann an Amtsstelle
  auch  mündlich  abgegeben  werden.

(4)  Das  Umsatzsteueramt  erteilt  dem  Versteigerer  einen  Bescheid  (§ 67)  nur  dann,  wenn  die
Prüfung  der  Erklärung,  für  die  §  52  als  Anhalt  zu  dienen  hat,  zu  einer  Nachveranlagung  führt.

44

zahlungen.

  Sonderbestimmungen



für  Versteigerer,
Notare  usw.
        <pb n="262" />
        Lieferung  von
Luxrusgegenständen

  in  oder

aus  dem
Ausland.

—  254  —

(5)  Die  Zwischenliste  ist  aufzurechnen  und  abzuschließen,  sobald  Erklärungen  über  Versteigerungen
  aus  dem  betreffenden  Kalenderjahre  nicht  mehr  zu  erwarten  sind.  Die  Ergebnisse  sind
am  1.  Oktober  des  auf  das  Jahr  der  Führung  folgenden  Kalenderjahrs  unter  je  einer  Ordnungsnummer
  in  die  aufgerechnete  Hauptliste  summarisch  zu  übernehmen.

(6)  Im  Falle  des  §  62  Abs.  2  greift  das  in  den  §§  48  bis  50  und  52  vorgeschriebene  Verfahren

Platz
(7)  Hat  die  Lieferung  von  Luxusgegenständen  im  Wege  der  Versteigerung  als  nicht  im  Kleinhandel
  erfolgt  zu  gelten  (§ 9  Abs.  1  des  Gesetzes),  so  ist  nach  den  §§   21,  22  zu  verfahren.

§ 64.

(1)  Die  bei  den  Umsatzsteuerämtern  eingehenden  Mitteilungen  der  Zollstellen  über  die  Abfertigung
  der  aus  dem  Ausland  eingegangenen  Luxusgegenstände  in  den  freien  Verkehr  sowie
die  Anmeldungen  der  Steuerpflichtigen  über  das  Einbringen  von  Luxusgegenständen  in  das
Inland  sind  in  einer  Umsatzsteuerliste  E  nach  Anleitung  des  Musters  11  einzutragen.

(2)  Gibt  der  Erwerber  die  im  §  26  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Erklärung,  für  die  Vordrucke

Muster  11  nach  dem  Muster  12  zu  verwenden  sind  und  die  zweckmäßigerweise  in  doppelter  Ausfertigung
Muster  12.  zu  verlangen  sein  wird,  bei  dem  Umsatzsteueramte  nicht  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  zoll-
  amtlichen  Abfertigung  ob,  so  ist  er  an  die  Verpflichtung  hierzu  und  an  die  Einzahlung  der  Steuer

Sonderbestimmungen

  für  das
Verbringen  von

Luxusgegenständen
  der  im
§  10  Nr.  3  des

Gesetzes
genannten  Art
ins  Ausland.

zu  erinnern.  Vordrucke  für  die  Erklärung  werden  bei  den  Umsatzsteuerämtern  kostenlos  abgegeben.
  Die  Erklärung  kann  an  Amtsstelle  mündlich  erfolgen.  Auf  die  Erinnerung  finden
die  in  den  §§  49  und  50  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

(3)  Die  Abgabe  und  der  Inhalt  der  Erklärung  sowie  die  Einzahlung  der  in  der  Erklärung  zu
berechnenden  Steuer  sind,  soweit  nicht  Steuerfreiheit  mit  Rücksicht  auf  die  nach  §  20  Abs.    1
des  Gesetzes  beigebrachte  Bescheinigung  eintritt,  in  der  Umsatzsteuerliste  zu  vermerken,  der  Steuerbetrag
  überdies  im  Einnahmebuche  zu  vereinnahmen.  Über  den  Steuerbetrag  ist  nach  Maßgabe
  der  Steuerfestsetzung  in  der  Erklärung,  gegebenenfalls  unter  Rückgabe  der  einen,  mit  unterschriftlich
  vollzogener  Steuerberechnung  versehenen  Ausfertigung  der  Erklärung,  ein  Empfangsbekenntnis
  zu  erteilen,  in  dem  etwaige  Nachforderungen  vorzubehalten  sind.

(4)  Ergibt  die  Nachprüfung  der  Erklärung,  daß  die  Angaben  nicht  glaubhaft  und  das  Entgelt
zu  niedrig  angegeben  sind,  so  ist  der  dem  höheren  gemeinen  Werte  entsprechende  Steuerbetrag
mittels  eines  Steuerbescheids  (§  67)  mit  der  Bemerkung  nachzufordern,  daß  hiergegen  nur  die
Verwaltungsbeschwerde  gegeben  ist.  Die  Nachforderungen  und  deren  Eingang  sind  gleichfalls
in  der  Liste  zu  vermerken  und  zu  überwachen,  die  Einzahlung  selbst  ist  im  Einnahmebuche  nachzuweisen.
  Im  übrigen  gilt  wegen  der  Aufrechnung  usw.  das  im  §  60  hinsichtlich  der  Umsatzsteuerlisten
  U  und  L  Gesagte.

(5)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmen,  wann  und  unter  welchen  Voraussetzungen
die  Zollstellen  vom  Einbringer  des  Gegenstandes  für  den  Steuerbetrag  Sicherheit  zu  ver
langen  haben.

§ 65.

(1)  Bei  dem  Verbringen  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  ins  Ausland  findet  die  Erklärung,  wenn  der  Verbringer  zu  den  im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes
bezeichneten  Personen  gehört,  gleichzeitig  mit  der  Erklärung  nach  §  17  des  Gesetzes  statt;  dabei
ist  das  Entgelt  für  den  Gegenstand  oder,  wenn  ein  solches  nicht  vereinbart  ist,  der  gemeine  Wert
des  Gegenstandes  in  dem  Steuerabschnitte  des  Verbringens  ins  Ausland  einzusetzen,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  das  Entgelt  in  diesem  Steuerabschnitte  vereinnahmt  ist  oder  nicht.

(2)  Gehört  der  Verbringer  nicht  zu  diesen  Personen,  so  hat  er  innerhalb  zweier  Wochen  nach
dem  Verbringen  eine  Anmeldung  über  das  Verbringen  an  die  Steuerstelle  zu  richten.  Die
zweckmäßigerweise  in  doppelter  Ausfertigung  abzugebende  Anmeldung  hat  die  genaue  Bezeichnung
  des  ausgeführten  Gegenstandes,  das  dafür  vereinbarte  Entgelt  und,  sofern  ein  Entgelt
nicht  vereinbart  ist,  die  Schätzung  des  gemeinen  Wertes  des  Gegenstandes  zu  enthalten.  Die
von  dem  Umsatzsteueramte  kostenlos  auszuhändigenden  Vordrucke  nach  Muster  12  können  verwendet
werden;  auch  ist  mündliche  Erklärung  an  Amtsstelle  zulässig.  Die  Steuer  ist  gleichzeitig  gegen
Empfangsbekenntnis  einzuzahlen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Entgelt  bereits  ver-
        <pb n="263" />
        —  256  —

einnahmt  ist  oder  nicht.  Als  Empfangsbekenntnis  hat  gegebenenfalls  die  mit  der  unterschriftlich
vollzogenen  Steuerberechnung  versehene  zweite  Ausfertigung  der  Erklärung  zu  dienen

(3)  Auf  die  Schätzung  des  gemeinen  Wertes  finden  die  Bestimmungen  der  §§l  53  und  54  entsprechende
  Anwendung.

§ 66.

(1)  Wird  einer  Zollstelle  die  Ausfuhr  von  Gegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  bekannt,  so  hat  sie  dem  Umsatzsteueramte,  das  für  den  Verbringer  ins  Ausland
  zuständig  ist,  eine  Mitteilung  zu  übersenden,  aus  der,  soweit  angängig,  der  Tag  der  Ausfuhr,
  der  Vor-  und  Zuname  nebst  Wohnort  und  Straße  des  Steuerpflichtigen,  Bezeichnung
der  Firma,  die  Benennung  des  Gegenstandes  und  der  Bestimmungsort  ersichtlich  sein  müssen.

(2)  Bei  dem  Umsatzsteueramt  eingehende  Mitteilungen  über  die  von  nicht  nach  §  1  Abs.  1
des  Gesetzes  steuerpflichtigen  Personen  bewirkten  Versendungen  sowie  Anmeldungen  von  Steuerpflichtigen
  über  das  Verbringen  der  in  Betracht  kommenden  Gegenstände  in  das  Ausland  (§  65)
sind  in  die  im  §  64  vorgeschriebene  Umsatzsteuerliste  (Muster  11)  über  die  aus  dem  Ausland
eingebrachten  Luxusgegenstände  in  einer  besonderen  Unterabteilung  einzutragen.

(3)  § 64  findet  auch  im  übrigen  entsprechende  Anwendung.

§  67.
(1)  Über  das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  den  Fällen  der  §  58,  §  63  Abs.  4,  §  64  Abs.  4  und  §  66
Abs.  3  ist  dem  Steuerpflichtigen  je  nach  der  Art  seines  Unternehmens  ein  Umsatzsteuerbescheid
nach  Anleitung  der  Muster  13  und  14  zu  erteilen.  Der  Bescheid  hat  zu  enthalten:

den  Betrag  der  Umsatzsteuer,  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung  der  abschlägig
geleisteten  Zahlungen  und  mit  einem  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung
von  Abschlagszahlungen  für  den  folgenden  Steuerabschnitt,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Steuer,
eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen  und  Bezeichnung
  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
bei  Steuerbeträgen  über  1000  ℳ  einen  Hinweis  auf  die  bei  der  allgemeinen  Umsatzsteuer
  drei  Monate,  bei  der  Luxussteuer  einen  Monat  nach  Schluß  des  Steuerabschnitts
  beginnende  Verzinsung  zu  5  v.  H.,
die  Mitteilung  über  den  von  den  Abschlagszahlungen  zur  Erstattung  kommenden
etrag,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Festsetzung  der  steuerpflichtigen
  Gesamtentgelte  von  der  Umsatzsteuererklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine  Begründung
  der  Abweichung  ist  nicht  erforderlich.
(3)  Die  Angaben  des  Bescheids  sind  vor  seiner  Zustellung  an  den  Steuerpflichtigen  in  die
entsprechende  Umsatzsteuerliste  zu  übernehmen.

§ 68.

(1)  Der  Umsatzsteuerbescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten
  Vertreter  zuzustellen.  Ist  der  Steuerpflichtige  vor  der  Zustellung  des  Steuerbescheids
  gestorben,  so  ist  der  Bescheid,  wenn  das  steuerpflichtige  Unternehmen  zum  Gesamtgut
  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gehört,  dem  überlebenden  Ehegatten,  im  übrigen
den  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker  oder  Nachlaßpfleger  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellung

Landessteuersachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.
  44*

Umsatzsteuerbescheid.


Muster 14
und  18
        <pb n="264" />
        15
Muster

Einnahmebuch.

Muster  16

Erstattungen
(§  28  des
Gesetzes).

Anderweite
Veranlagung
und  Rückzahlung
  von
Umsatzsteuer.

—  256  —

§  69.

(1)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen  unter

Angabe  Betrags  der  Abschlagszahlung  und  der  Zahlungsfristen  im  Umsatzsteuerbescheide
hinzuweisen.

  (2)  Der rechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlungen  ist  durch  eine  nach  Anleitung  des  Musters  15

von  dem  Umsatzsteueramte  für  jedes  Kalenderjahr  zu  führende  Überwachungsliste  sicherzustellen.

Diese  ist  mit  der  Umsatzsteuerliste  zur  Buchprüfung  einzureichen.

(3)  Die  Spalten  1  bis  6  der  Überwachungsliste  sind  gleichzeitig  mit  dem  im  §  67  Abs.  1  angeordneten
  Hinweis  an  den  Zahlungspflichtigen,  die  Spalten  7  bis  9  bei  der  Zahlung  der
Abschlagssummen  und  die  Spalten  10  bis  13  vor  Erteilung  des  Umsatzsteuerbescheids  oder  nach
Eingang  der  Restzahlung  auszufüllen.

(4)  Geht  eine  Abschlagszahlung  nicht  rechtzeitig  ein,  so  ist  das  zu  ihrer  Einziehung  Veranlaßte
in  der  Bemerkungsspalte  der  Überwachungsliste  zu  vermerken.  .

(5) Die Entrichtung der Abschlagszahlungen ist in der Umsatzsteuerliste zu vermerken und die
Vereinnahmung  im  Einnahmebuche  nachzuweisen.  Rückzahlungen,  deren  Höhe  einschließlich
Zinsen  in  der  Überwachungsliste  zu  berechnen  und  dem  Steuerpflichtigen  in  dem  Steuerbescheide
bekanntzugeben  ist,  sind  als  Erstattungen  zu  behandeln  (vgl.  §  73).

§ 70.

Über  die  Erhebung  der  Umsatzsteuer  ist  neben  der  Umsatzsteuerliste  für  je  ein  Kalenderjahr
  (§  59)  ein  Einnahmebuch  für  je  ein  Rechnungsjahr  nach  Anleitung  des  Musters  16  zu  führen.
Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  zulässig.  § 71  

(1)  In  einem  Anhang  zum  Einnahmebuche,  der  nach  Maßgabe  des  Musters  17  anzulegen
ist,  sind  die  Beträge  nachzuweisen,  die  gemäß  §s  28  des  Gesetzes  erstattet  werden.

(2)  Die  Erstattung  erfolgt  nur  auf  schriftlichen  Antrag.  Dem  Antrag  ist  nur  zu  entsprechen,
wenn  er  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Erwerb,  im  Falle  des  §  28  Abs.  1  des  Gesetzes  nach
der  Ausfuhr  und  im  Falle  des  §  28  Abs.  4  des  Gesetzes  nach  der  Wiedereinfuhr  des  Gegenstandes
gestellt  worden  ist.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  ist  die  Verwaltungsbeschwerde  gegeben.

(3)  Die  vom  Antragsteller  beigebrachten  Nachweise  sind  ihm  nach  erfolgter  Prüfung  zurückzugeben.
  Der  Antrag  und  eine  über  die  Höhe  des  zu  erstattenden  Betrags  aufzustellende
Berechnung  werden  Belege  zum  Anhang.

(4)  Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  §§ 2,  18  und  19  maßgebend.

(5)  Die  berechneten  Beträge  sind  gegen  Empfangsbekenntnis  zurückzuzahlen  und  im  Einnahmebuche
  mit  roter  Tinte  abzusetzen.  Zugleich  sind  sie  in  der  Umsatzsteuerliste  des  Steuerabschnitts,
für  den  die  Steuer  vereinnahmt  worden  war,  bei  der  Ordnungsnummer  des  Steuerpflichtigen
einzutragen  (§  60).  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.


(6)  Die  Landesregierungen  bestimmen,  ob  der  von  der  Kasse  eines  Umsatzsteueramts  erstattete
Betrag  von  der  Kasse  desjenigen  Umsatzsteueramts  zu  ersetzen  ist,  das  im  Falle  des  §  28  Abs.  2
des  Gesetzes  für  das  Unternehmen,  im  Falle  des  §  28  Abs.  1  des  Gesetzes  für  den  Lieferer  und
im  Falle  des  §  28  Abs.  4  des  Gesetzes  für  den  Verbringer  ins  Ausland  zuständig  ist.  Liegen
die  Umsatzsteuerämter  in  verschiedenen  Bundesstaaten,  so  hat  ein  solcher  Ersatz  zu  erfolgen;
die  Ersatzanträge  sind  gesammelt  für  ein  ganzes  Kalenderjahr  bei  Beginn  des  darauf  folgenden
  Kalenderjahrs  unter  den  Bundesstaaten  auszutauschen.

  §  72.

(1)  Wenn  innerhalb  der  Verjährungsfrist  neue  Tatsachen  und  Beweismittel  bekannt  werden,
die  eine  Erhöhung  der  Umsatzsteuerforderung  rechtfertigen,  sowie  im  Falle  des  §  22  Abs.  4  des
Gesetzes,  hat  Nachveranlagung  zu  erfolgen.

(2)  Die  Nachveranlagung  ist  nicht  mehr  zulässig,  wenn  seit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,
in  dem  die  bereits  veranlagte  Steuer  fällig  geworden  ist,  fünf  Jahre  verstrichen  sind  (§  29  des
Gesetzes).  Der  Bescheid  über  eine  Nachveranlagung  muß  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  erlassen  sein.
        <pb n="265" />
        —  257  —

(3)  Gegen  den  Bescheid  über  eine  Nachveranlagung  stehen  dem  Steuerpflichtigen  dieselben
Rechtsmittel  zu  wie  gegen  den  Umsatzsteuerbescheid.  Von  der  Nachveranlagung  kann  abgesehen
werden,  wenn  der  nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Umsatzsteuer  den  Betrag  von  20  nicht
übersteigt.

(4)  Soweit  die  Umsatzsteuer  infolge  eines  Rechenfehlers  oder  eines  anderen  offenbaren  Versehens
  zu  Unrecht  bezahlt  worden  ist,  hat  eine  Rückzahlung  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  und,
wenn  die  Überhebung  mindestens  5  ℳ  beträgt,  auch  von  Amts  wegen  durch  das  Umsatzteueramt
  zu  erfolgen.

(5)  Einem  Antrag  auf  Rückzahlung  von  Umsatzsteuer  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres  nach  Ablauf  des  Steuerabschnitts,  für  den  die  Steuer  entrichtet  worden  ist,
gestellt  wird.

(6)  Im  übrigen  kann  eine  rechtskräftige  Veranlagung  nur  im  Wege  des  Billigkeitserlasses
durch  den  Bundesrat  zugunsten  des  Steuerpflichtigen  geändert  werden.

§  73.

Die  nach  §  23  Abs.  3  und  8  24  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  Beträge,
die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstatten  sind,  und  die  zurückzuzahlenden  Teilbeträge
  der  Abschlagszahlungen  sind  als  Erstattungen  an  Umsatzsteuer  zu  Lasten  der  Reichskasse
zu  verrechnen.  Sie  sind  im.  Anhang  zum  Einnahmebuche  (5  71)  nachzuweisen.

§  74.

Wird  im  Rechtsmittel-  oder  Nachv  l  sverfahren  (5  22  Abs.  4,  §  38  Abs.  1  des
Gesetzes,  §  72)  die  Umsatzsteuer  anderweit  festgesetzt  oder  infolge  eines  offenbaren  Versehens  zu
Unrecht  gezahlte  Umsatzsteuer  zurückgezahlt  oder  Umsatzsteuer  vom  Bundesrat  aus  Billigkeitsgründen
  erlassen,  so  sind  entsprechende  Eintragungen  in  der  Umsatzsteuerliste  nach  Maßgabe  des
§  60  vorzunehmen.

§  75.

(1)  Zur  Niederschlagung  von  Umsatzsteuerbeträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  die  Oberbehörden
  zuständig.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  inwieweit  die  Übertragung  dieser
Befugnis  an  einzelne  große  Umsatzsteuerämter  zulässig  ist.  Die  Niederschlagung  darf  nur  dann
erfolgen,  wenn  keine  Aussicht  zur  Einziehung  der  geschuldeten  Beträge  mehr  besteht.  Die  Niederschlagung
  ist  in  der  Umsatzsteuerliste  zu  vermerken.

(2)  Die  Umsatzsteuerämter  können,  erforderlichenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  Stundung
der  Steuer  unter  Berechnung  von  Zinsen  (§  24  Abs.  2  des  Gesetzes)  gewähren.

§ 76.

(1)  Die  Steuer  aus  § 25  des  Gesetzes  wird  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  entrichtet  1).

1)  Die  nach  §  25  Abs.  6  des  Gesetzes  für  die  Entrichtung  usw.  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes
  lauten:
§  107.

Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses

Gesetzes  Schlußnoten  zu  verwendenden  Stempelmarken  und  gestempelten  Formulare  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der
Schlußnoten  und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  für  verdorbene
  Marken  und  gestempelte  Vordrucke  sowie  für  Stempel  auf  verdorbenen  Wertpapieren  Erstattung  zulässig  ist.

§ 108.
Stempelmarken,    welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nichtverwendet
  angesehen
§  110.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze  festgestellten  Abgaben  ist  der
Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder
mit  Vorbehalt  geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung
  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.

Niederschlagung.



Stundung.

Entrichtung  der
Umsatzsteuer
durch  Markenverwendung.
        <pb n="266" />
        Stempelzeichen.



—  258  —
(2)  Die  Mitteilung,  die  derjenige,  der  das  Entgelt  entrichtet  hat,  nach  §  25  Abs.  3  Satz  2
des  Gesetzes  bei  Nichtausstellung  eines  Empfangsbekenntnisses  unter  Angabe  des  Namens  des
Lieferers,  der  handelsüblichen  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  des  Betrags  des  Entgelts,  des
Tages  der  Zahlung  zu  machen  hat,  ist  bei  dem  für  ihn  zuständigen  Umsatzsteueramt  einzureichen.
Der  Steuerbetrag  ist  hierbei  in  Marken  zu  entrichten.
(3) Amtlich  gestempelte  Vordrucke  zu  Empfangsbekenntnissen  oder  Vordrucke  zu  Mitteilungen
werden  nicht  angefertigt.  § 77.


(1)  Die  Stempelmarken  sind  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite  des  vom  Lieferer  zu  erteilenden
Empfangsbekenntnisses  oder  der  Mitteilung,  die  bei  Nichterteilung  eines  solchen  der  Erwerber  dem
Umsatzsteueramte  zu  machen  hat,  an  einer  beliebigen  freien  Stelle  aufzukleben  und  zu  entwerten.

(2)  Die  Entwertung  der  Stempelmarken  ist  in  der  Art  vorzunehmen,  daß  Tag,  Monat
und  Jahr  der  Verwendung  der  Marke  auf  dieser  an  der  im  Vordruck  dafür  vorgesehenen
Stelle  in  deutlichen  Schriftzeichen  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Überschreibung
mit  Tinte  niedergeschrieben  oder  aufgedruckt  werden.  Allgemein  übliche  und  verständliche
Abkürzungen  sind  zulässig.  Im  Falle  der  Entwertung  durch  Aufdruck  braucht  der  Vermerk
nicht  an  der  im  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen,  muß  aber  vollständig  auf  jede
einzelne  Marke  gesetzt  werden.  Die  Hinzufügung  des  Namens  oder  der  Firma  des  Verwendenden
  ist  zulässig.

§  78.

(1)  Die  eingehenden  Mitteilungen  sind  von  dem  Umsatzsteueramte  daraufhin  zu  prüfen,  ob
die  erforderlichen  Marken  vorschriftsmäßig  verwendet  und  entwertet  sind,  in  alphabetischer
Ordnung  der  Namen  der  Lieferer  in  eine  Liste  einzutragen  und  bis  zum  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (§  29  des  Gesetzes)  aufzubewahren.  Ist  die  Steuer  zu  niedrig  berechnet,  so  sind  die  erforderlichen
  Marken  nachzufordern  und  zu  den  Akten  zu  entwerten.

(2)  Wegen  der  Nichtausstellung  des  Empfangsbekenntnisses  durch  den  Lieferer  ist  das  Strafverfahren
  einzuleiten,  wenn  der  Lieferer  im  Bezirke  des  Umsatzsteueramts  wohnt,  oder  dem  für
den  Lieferer  zuständigen  Umsatzsteueramte  zur  Veranlassung  des  Weiteren  Anzeige  zu  machen.

§  79.
(1)  Die  Stempelmarken  werden  zum  Nennwert  von  10,  20,  50  Pf.,  1,  2  und  10  ℳ  ausgegeben.
(2)  Die  Marken  sind  18,5  mm  hoch  und  22,5  mm  breit.  Das  obere  Feld  der  Pfennigwerte
enthält  auf  dunklem  Grunde  in  weiß  hervortretender  deutscher  Schrift  die  Bezeichnung  „Um-Soweit

  bei  denselben  Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die  Revision  sowie
die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht  an  das  Reichsgericht.
der  § 7  des  Gesetzes  über  die  Erreichung    eines  Reichsfinanzhofs  und  über  die  Reichsaufsicht  für

§  116.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und
Beamten  haben  bie  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach
den  Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten
Abgaben  wahrzunehmen.

Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen  die  in  Tarifnummer  1  bezeichneten  Gesellschaften
usw.  und  alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten  Art  oder  die  Beförderung
  von  Gütern  oder  Personen  (Nummer  6  und  7  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  oder  vermitleln  oder
Versicherungen  (Nummer  12  des  Tarifs)  übernehmen  vder  vermitteln  oder  ermächtigt  sind,  für  den  Versicherer  Zahlungen
entgegenzunehmen.  Inwieweit  die  im  §  760  bezeichneten  Personen  und  Gesellschaften  der  Prüfung,  in  bezug  auf  die
Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  und  nach  §§  76ff.  unterliegen,  bestimmt  der  Bundesrat.

Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezügüchen  Schrifkstücke  und  erforderlichenfalls  auch  die  Geschäftsbücher
zur  Einsicht  vorzulegen.

Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde  die  Einreichung  der  au
bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige  Rechtsvorgänge  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

§ 117.
Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  und  Kommunmen,  die

von  —  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen  und  Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
  die  Besteuerung    der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden

Zölle  und  Steuern

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.
        <pb n="267" />
        —  269  —

satzstempel“.  Von  den  drei  mittleren  Feldern  tragen  die  beiden  äußeren  die  Wertbezeichnung
ebenfalls  weiß  auf  dunklem  Grunde,  das  Mittelfeld  zeigt  den  Reichsadler.  Das  untere  Feld
mit  guillochiertem  Grunde  enthält  den  Vordruck  für  die  Entwertung  durch  Eintragung  von  Tag,
Monat  und  Jahr  auf  der  dazu  vorgezeichneten  Linie.  Die  Markwerte  unterscheiden  sich  von
den  Pfennigwerten  dadurch,  daß  unter  Anwendung  ciner  zweiten  Farbe  auch  das  obere  Feld

mit  einer  Guilloche  unterdruckt  ist,  so  daß  hier  sowie  im  untersten  Felde  die  Schrift  dunkel  auf

hellem  Grunde  steht.  Die  Marken  zu  10  Pf.  sind  hellkarmin,  diejenigen  zu  20  Pf.  hellblau,  zu
50  Pf.  grauviolett,  zu  1  ℳ  grün  mit  rotbraunem  Unterdrucke,  zu  2  ℳ  gelbbraun  mit  grünem
Unterdrucke,  zu  10  ℳ  rotbraun  mit  grünem  Unterdrucke.

(3)  Der  Vertrieb  der  Stempelmarken  erfolgt  durch  die  Postanstalten.  Stempelmarken  zum
Werte  von  10,  20  und  50  Pf.  werden  bei  allen  Postämtern  und  bei  denjenigen  sonstigen  Poststellen,
  bei  welchen  sich  ein  Bedürfnis  hierfür  herausstellt,  verkauft.  Die  Verkaufsstellen  für
Stempelmarken  von  höherem  Werte  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt  und
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

(4)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  kann  anordnen,  daß  zunächst  die  vorhandenen  Bestände
  an  Warenumsatzstempel-  und  Quittungsstempelmarken  verwendet  werden.  Auch  können,
soweit  höhere  Steuerbeträge  als  10  ℳ  in  Frage  kommen,  Grundstücksstempelmarken  verwendet
werden,  die  bei  den  von  den  Landesregierungen  auf  Grund  des  §  1  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  bestimmten  Amtsstellen  zu  beziehen  sind.  Die  Quittungsstempelmarken
  werden  gleichfalls  bei  allen  Postämtern  und  sonst  bekanntgegebenen  Poststellen
  verkauft.  

§  80.

(1)  Steimpelmarken  können,  wenn  sie  unbeschädigt  sind,  bei  den  Verkaufsstellen  gegen  Marken
zu  anderen  Wertbeträgen  umgetauscht  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur  in  besonderen
  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  Oberbehörde  statt.  Die  zum  Umtausch  zurückgegebenen
  Stempelmarken  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit
  zu  prüfen.

(2)  Der  Ersatz  verdorbener  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  nach  §  25  des
Gesetzes  findet  bei  den  mit  deren  Vertriebe  beauftragten  Postanstalten  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  §§  12  bis  14  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze
vom  15.  Juli  1909  statt  1).  Das  gleiche  gilt  für  Quittungsstempelmarken,  während  hinsichtlich

1)  Die  angezogenen  Bestimmungen  lauten:

§ 12.

Für  verdorbene  Stempelmarken  oder  Vordrucke  und  für  Marken,  mit  welchen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke
  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  eine  Mark  beträgt  und  wenn
von  den  Stempelzeichen  oder  den  Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet  sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch
gemacht  worden  ist,  demgegenüber  durch  die  Erstattung  das  Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es  genügt,  wenn
der  Wert  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten  Stempelzeichen  zusammen  eine  Mark  beträgt,  und  es  kommt  nicht
darauf  an,  ob  die  Beschädigung  der  einzelnen  Stempelzeichen  durch  ein  und  dasselbe  Ereignis  veranlaßt  oder  auf  verschiedene,
  voneinander  unabhängige  Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

§  13.

(1)  Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Postanstalt  des  Bezirkes  innerhalb  eines  Monats,  nachdem  der  Schaden
dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Beifügung  der  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  anzumelden.
  Über  die  Anträge  entscheidet,  falls  sie  einem Postamt  erster  oder  zweiter  Klasse  unterbreitet  sind,  der  Postamtsvorsteher.
  In  zweifelhaften  Fällen  sowie  allgemein  seitens  der  übrigen  Postanstalten  ist  die  Entscheidung  der  der
Postanstalt  vorgesetzten  Behörde  (im  Reichs-Postgebiet  und  in  Bayern  der  Ober-Postdirektionen,  in  Württemberg
der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen)  einzuholen.

(2)  Die  Frist  zur  Geltendmachung  des  Erstattungsanspruchs  ist  auch  dann  als  gewahrt  anzusehen,  wenn  bie
Erstattung  bei  einer  nicht  zuständigen  Postanstalt  oder  einer  Steuerstelle  beantragt  worden  ist.  Die  Amtsstellen  haben
in  diesem  Falle  den  Antrag  der  zuständigen  Behörde  (Abs.  1  Satz  1)  zur  Entscheidung  vorzulegen.

§ 14.

(1)  Eine  bare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Abgabe  findet  in  den  Fällen  des  §  12  nicht  statt,  die  Erstattung
erfolgt  vielmehr  im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar  werden  in  der  Regel  für  verdorbene  Vordrucke  Vordrucke,  für
verdorbene  Marken  Marken  abgabefrei  verabfolgt.  Den  Wünschen  des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Betrags  der
einzelnen  Stücke  ist  tunlichst  Rechnung  zu  tragen.

(2)  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  sind  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  vernichten.

Umtausch  von
Stempelzeichen.

Ersatz
verdorbener
Stempelmarken.
        <pb n="268" />
        der  Grundstücksstempelmarken  das  im  §  210  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung  zu  finden  hat 1).
§ 81.

Die  Bestimmung  des  §  108  des  Reichsstempelgesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendete  Stempelmarken  als  nichtverwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung
  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  dem  Gesetze
mit  Strafe  bedrohten  Zuwiderhandlung  festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa  erforderlich
werdenden  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen  Entwertung
der  Stempelmarke  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels  der  Steuerbehörde,  falls  die  Urkunde
vorliegt  oder  ohne  weiteres  zu  erlangen  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken  ist  nur
dann  zu  fordern,  wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  die  Urkunde  nicht  ohne
weiteres  zu  erlangen  ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung  der  Stempelmarken,
z.  B.  aus  der  unrichtigen  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,  daß  die  Marken  schon  früher  zu
einer  anderen  Urkunde  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht  es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen
Entwertung  einer  Marke  dem  späteren  Inhaber  der  Urkunde  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner
vor  den  Folgen  dieser  Entwertung  zu  schützen,  eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

§  82.

Herstellung  der  (1)  Die  Stempelmarken  werden  durch  die  Reichsdruckerei  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichs-Stempelzeichen.
  kanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise  abgegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur
denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,  welche  ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden
oder  obersten  Postbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet  werden.

(2)  Die  Rechnungen  über  die  bezogenen  Stempelmarken  sind  mit  den  quittierten  Lieferscheinen.
zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  auf  deren  Antrag
den  von  ihnen  bezeichneten  Oberbehörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung
an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  der  Reichshauptkasse
zahlen.

(3)  Die  Herstellungskosten  für  die  nach  Bayern  und  Württemberg  gelieferten  Stempelmarken
zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  werden  nach  den  Vorschriften  im  Abs.  2  angefordert  und  beglichen.
  Die  Herstellungskosten  für  die  den  Bezugstellen  der  Reichs-Postverwaltung  gelieferten
Umsatzsteuermarken  kommen  auf  die  den  übrigen  Bundesstaaten  nach  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes
zustehende  Vergütung  für  die  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  in  Anrechnung  und  werden
am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs  vom  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  auf  die
einzelnen  Staaten  nach  dem  Verhältnis  der  in  ihrem  Gebiet  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs

1)  §  210  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  lautet:

§ 210.

(1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke  versehen
  sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den  Stempelzeichen  oder  Schriftstücken  noch  kein
oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  daß  demgegenüber  durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet
ist.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nicht  statt.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  oder  bei  der  Eisenbahndienststelle  schriftlich  ober  mündlich  zu
beantragen.  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  sind  mit  vorzulegen.

(3)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Frachturkundenvordrucke  im  Werte  von
zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  verdorbene  Stempelzeichen  im  Werte  von  zusammen  weniger  als  drei  Mark
vorgelegt  werden  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  mehr
als  drei  Monate  verflossen  sind.

(4)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen  nur  Stempelbogen,
  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.  Bei  der  Verabfolgung  von  Frachturkundenvordrucken
  kann  ein  Entgelt  entsprechend  dem  §  92c  Abs.  1  Satz  3  gefordert  werden.  Statt  der  Verabfolgung  gestempelter
Vordrucke  können  Vordrucke  auch  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  möglichst  in  den  vom
Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen  zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvorbrucke  in  größeren  Mengen
kann  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Ersatz  der  Herstellungskosten  gefordert  werden.

(5)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen
  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach § 34.

(6)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

(7)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde  zu  bestimmenden
Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamter  vernichtet.
        <pb n="269" />
        —  261  —

abgesetzten  Mengen  verteilt.  Zu  diesem  Zwecke  sind  dem  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen
  (zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll-  und  Steuer-  Rechnungsbureaus)  bis  spätestens  zum
1.  Mai  jedes  Jahres  von  der  Reichsdruckerei  die  mit  den  quittierten  Lieferscheinen  belegte  Rechnung
  Über  die  Herstellungskosten  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  den  Bezugstellen  der
Reichs-Postverwaltung  gelieferten  Umsatzsteuermarken  und  von  der  Reichs-Postverwaltung  eine
Nachweisung  der  in  den  Gebieten  der  einzelnen  Staaten  im  abgelaufenen  Rechnungsjahr  abgesetzten
  Markenmengen  einzureichen.
(4)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  keine  Stempelzeichen.

§  83.  
Über  die  in  die  Umsatzsteuerliste  ausgenommenen  Steuerpflichtigen  sind  Akten  anzu-  Aktenanlegung.
legen,  in  welche  alle  auf  die  Steuerfestsetzung  bezüglichen  Mitteilungen,  Umsatzsteuererklärungen,
  Anträge  und  sonstigen  Schriftstücke,  nach  der  Zeitfolge  geordnet,  aufzunehmen  sind.
Warenumsatzstempelakten  können  als  Umsatzsteuerakten  weitergeführt  werden.  Die  Akten  sind
derart  zu  führen,  daß  die  Ermittlungen,  die  der  Veranlagung  vorhergegangen  sind,  nach  ihrem
Inhalt  nachgeprüft  werden  können.

 

§ 84.
Die  Umsatzsteuerlisten,  die  Überwachungslisten  und  die  Einnahmebücher  nebst  Anhang  sind  Aufnach
  Abschluß  des  Feststellungs=  und  Erhebungsverfahrens  noch  sechs  Jahre  aufzubewahren.  bewahrungs-Die
  Umsatzsteueerakten  der  natürlichen  Personen  können  nach  Ablauf  des  sechsten  auf  den  fristen.
Tod  des  Steuerpflichtigen  folgenden  Jahres  ausgeschieden  und  vernichtet  werden.
§  85.
(1)  Die  Umsatzsteuerlisten,  die  Uberwachungslisten  und  die  Umsatzsteuereinnahmebücher    nebst  Aufsicht  über  das
Anhang  und  den  dazugehörigen  Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Veranlagungs- und Erhebungs-(2)

  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Oberbehörden  die  Führung  verfahren.
der  Umsatzsteuerlisten  und  das  sonstige  Geschäftsgebahren  der  Umsatzsteuerämter  von  Zeit  zu
Zeit  am  Sitze  der  Amtsstelle  durch  abgeordnete  Beamte  nachzuprüfen  haben.  Inwieweit  sich
die  Prüfung  der  Oberbehörden  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(3)  Die  Landesregierung  kann  die  Prüfung  anderen  Behörden  als  den  nach  §  37  bestimmten
Oberbehörden  übertragen.  Diese  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

§ 86.

(1)  Das  Veranlagungsverfahren  in  Umsatzsteuerangelegenheiten      ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten.
Kosten  im  §  22  Abs.  3  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren--  und  stempelfrei.

(2)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die  Sendungen
der  Umsatzsteuerämter  an  die  Steuerpflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher  diesen  nicht  zur  Last.
Dagegen  haben  die  Steuerpflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von  ihnen  an  die  bezeichneten
Behörden  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

 

§ 87.

(1)  Über  den  Ertrag  der  Umsatzsteuer  ist  von  den  durch  die  Landesregierungen  bestimmten  Abrechnung  der Landeskassen
Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrech-  der  Reichsnungen
  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910“ 1)  abzurechnen.  hauptkasse  und
Entsprechend  den  Vorschriften  im  §  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind  ferner  besondere  Einnahmemonatliche
  und  vierteljährliche  Übersichten  der  Einnahme  an  Umsatzsteuer  aufzustellen,  aus  übersichten.
denen  sich  das  Gesamtaufkommen  (die  eingezahlten  Beträge)  an  Umsatzsteuer  einschließlich  der
Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  (Zurückzahlungen),  der  Betrag  der  Vergütung
an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Umsatzsteuer  und  der  den  Gemeinden
  zu  überweisende  Anteil  (§  36  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes)  sowie  der  an  die  Reichskasse
abzuführende  Betrag  ergeben.

1)  Zentralbl.  f.  d.  Deutsche  Reich  1910  S.  352.
        <pb n="270" />
        Verwaltungskosten-



Trennung  der
Verwaltungsund
  Erhebungsbefugnisse.


Militärische
Verwaltungsstellen.


—  262  —

(2)  Die  Übersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden  odber
Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können  die
Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  ausgenommen  werden.

(3)  Die  Oberbehörden  für  die  Umsatzsteuer  (§  37)  gelten  im  Sinne  der  Abrechnungsbestimmungen
  als  Direktivbehörden.  Die  Landesregierung  kann  die  den  Direktivbehörden  nach  den
Abrechnungsbestimmungen  übertragenen  Geschäfte  anderen  Behörden  als  den  nach  §  37  bestimmten
  Oberbehörden  übertragen.  Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

§ 88.  

(1)  Die  Verwaltungskostenvergütung  (§  36  Abs.  1  des  Gesetzes)  und  die  Anteile  der  Gemeinden
und  Gemeindeverbände  (§  36  Abs.  2  des  Gesetzes)  sind  von  der  Roh-Solleinnahme  nach  den  Einnahmebüchern
  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  zu  berechnen.
Neben  dieser  Vergütung  dürfen  Rechtsmittelkosten  dem  Reiche  nicht  aufgerechnet  werden.

(2)  Bei  der  Verteilung  der  Anteile  der  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  sind  in  erster  Linie
die  steuerlich  belasteten  Gemeinden  und  Gemeindeverbände  zu  berücksichtigen.  Die  Landesregierungen
  teilen  die  Grundsätze,  die  sie  für  die  Verteilung  aufstellen,  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  mit  und  übermitteln  diesem  bis  zum  1.  Juni  jeden  Jahres  eine  Übersicht  über  die
Verteilung.

(3)  Die  Verteilung  des  im  §  36  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Betrags  erfolgt  durch  den
Bundesrat  durch  Vermittlung  der  Landesregierungen.

§  89.

(1)  Wo  die  mit  der  Verwaltung  der  Umsatzsteuer  betrauten  Steuerstellen  nicht  zugleich  Hebestellen
  sind,  ordnet  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
die  hiernach  notwendigen  Anderungen  des  Verfahrens  an.

(2)  Die  Landesregierung  bestimmt  ferner,  wieweit  eine  Beteiligung  der  Orts-  und  Gemeindebehörden
  an  dem  Veranlagungsverfahren  stattfindet.  

IV. Statistik.

§ 90.  

(1)  Die  Umsatzsteuerämter  haben  die  Veranlagungsergebnisse  auf  Grund  der  in  den  §  60,
§ 64  Abs.  4  vorgeschriebenen  Aufrechnungen  der  Umsatzsteuerlisten  nach  jeder  Aufrechnung,  für
jedes  Kalenderjahr  getrennt,  der  Oberbehörde  unter  Benutzung  von  Vordrucken  der  Umsatzsteuerlisten
  bis  zum  1.  November  jedes  Jahres  mitzuteilen.

(2)  Die  Oberbehörde  fertigt  eine  entsprechende  Zusammenstellung  für  ihren  Bezirk,  die  bis
zum  darauffolgenden  1.  Dezember  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  einzusenden  ist.

(3)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  stellt  die  Ergebnisse  in  nach  den  Bezirken  der  Oberbehörden
und  Bundesstaaten  geordneten  Gesamtübersichten  zusammen,  die  bis  zum  1.  Februar  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen  sind.

(4)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  Anordnungen  wegen  Bekanntgabe
und  Veröffentlichung  der  statistischen  Ermittlungen  zu  treffen.

V.  Übergangsbestimmungen.

§  91.

(1)  Militärische  Verwaltungsstellen,  die  die  Steuerbefreiung  nach  §  40  Abs.  4  des  Gesetzes
in  Anspruch  nehmen,  haben  die  Befreiung  bei  dem  für  sie  zuständigen  Umsatzsteueramte  schriftlich
  zu  beantragen.  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt).

(2)  §  4  Abs.  2  Satz  1  bis  3  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="271" />
        —  268  —

§ 92.

(1)  Die  bis  zum  Außerkrafttreten  des  Warenumsatzstempelgesetzes  nach  diesem  abgabepflichtig  Entrichtung  des
gewordenen  Zahlungen  und  Lieferungen  sind  nach  Maßgabe  des  §  76  Abs.  1,  §  81  dieses  Ge-  Warenumsatzstempels
setzes  und  §  160  der  Ausführungsbestimmungen  hierzu  bis  zum  Ablauf  des  Monats  August  1918
zur  Entrichtung  der  Abgabe  anzumelden.  Die  Abgabepflicht  für  Zahlungen  und  Lieferungen
von  Gegenständen  der  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Sicherung  einer
Umsatzsteuer  auf  Luxusgegenstände  vom  2.  Mai  1918  bezeichneten  Art  auf  Grund  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  besteht  nur  bis  zum  5.  Mai  1918

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  gestatten,  daß  die  Anmeldungen  zur  Entrichtung
  des  Warenumsatzstempels  erst  nach  Schluß  des  Kalenderjahrs  1918  gleichzeitig  mit  den
Erklärungen  über  die  umsatzsteuerpflichtigen  Entgelte  abgegeben  werden.  Bei  Unternehmen,
die  Gegenstände  der  im  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  bezeichneten  Art  im  Kleinhandel  vertreiben,
ist  einem  solchen  Antrag  im  allgemeinen  nicht  stattzugeben.

(3)  Die  Befreiungsvorschriften  im  §  78  des  Warenumsatzstempelgesetzes    und  im  §  3  Nr.  3  des
Umsatzsteuergesetzes  sehen  voraus,  daß  die  steuerfreien  Höchstgrenzen  von  je  3000  ℳ  innerhalb
des  Kalenderjahrs  nicht    überschritten  werden.  Es  sind  daher  zur  Feststellung  der  Abgabe-  oder
Steuerfreiheit  im  Kalenderjahr  1918  in  Zweifelsfällen  die  auf  die  Zeiträume  vom  1.  Januar
bis  31.  Juli  und  vom  1.  August  bis  Ende  des  Jahres  entfallenden  Teilbeträge  zusammenzurechnen.

Hierbei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  vom  1.  August  ab.  auch  die  gegebenenfalls  zu  schätzenden  Entgelte
für  die  aus  dem  eigenen  Betrieb  entnommenen  Gegenstände  umsatzsteuerpflichtig  sind.

§  93.

(1)  Die  für  die  Erhebung  des  Warenumsatzstempels  geführten  oder  anzulegenden  Bücher
sind  bei  den  Steuerstellen  so  lange  offen  zu  halten,  als  noch  Einnahmen  an  Warenumsatzstempel
zu  erwarten  sind.  Sie  sind  zur  Feststellung  der  vereinnahmten  und  abzuliefernden  Beträge
vierteljährlich  abzuschließen.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  haben  Anordnung  zu  treffen,  daß  Nachforderungen
an  Warenumsatzstempel,  die  sich  durch  die  Buchprüfung  ergeben  (§  233  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze),  noch  innerhalb  der  Verjährungsfrist  erfolgen  können.

Der  Betrag,  um  den  die  auf  den  Warenumsatzstempel  abschlägig  geleisteten  Zahlungen  die

§§  76,  81  des  Warenumsatzstempelgesetzes    geschuldete  Abgabe  übersteigen  (§  42  Abs.  5  des
Umsatzsteuergesetzes  ist  im  Einnahmebuche  B  über  das  Aufkommen  an  Warenumsatzstempel  abzusetzen
  und  im  (§  70)  unter  gleichzeitiger  Eintragung  in  die  Überwachungsliste
  zu  vereinnahmen.

 

 



VI.  Schlußbestimmungen.

§  94.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,  Änderungsbefugnis
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Steuer,  insbesondere  auch  die  Anfertigung  der  Stempel-  des  Reichsmarken
  und  die  Buchführung  der  Steuerstellen  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  kanzlers.
ergänzen.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        Nr.  des  Verzeichnisses.  Kalenderjahr  19
Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  21.)

Bescheinigung.

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  in  dem  Unternehmen  d
(Name,  Borname,  Stand:  in  (Wohnort,  Straße,  Hausnummer)

d  (Bezeichnung  der  Firma)  in  (Sitz)

die  gewerbliche  Weiterveräußerung  von  Luxusgegenständen  der  im  §  8  Abs.  1
des  Umsatzsteuergesetzes  unter  Nr.  bezeichneten  Art,  und  zwar  von

in  unveränderter  Beschaffenheit  —  nach  vorheriger  (Angabe  der  Be-  oder  Verarbeitung).
—  betrieben  wird  (§  20  Abs.  1  des  Gesetzes).

Nicht Zutreffenes ist zu streichen.

 

 

Die  Bescheinigung  hat  bis  zum  Gültigkeit.
(Behördenort)  ,  den  ten  19.

(Siegel)  (Unterschrift)
        <pb n="274" />
        Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  21.)

Erklärung.

D     Name,  Vorname,  Stand;  Firma)  in  (Wohnort,  Straße,  Hausmmmer;  Sitz)
ist  beauftragt,  für  den  Unterzeichneten  —  die  unterzeichnete  Firma  —  zur  gewerblichen
  Weiterveräußerung  bestimmte  Luxusgegenstände  der  im  §  8  Abs.  1  des

Umsatzsteuergesetzes  unter  Nr.  genannten  Art,  und  zwar

(Handelsübliche  Benennung)
zu  erwerben.

(Wohnort,  Sitz  der  Leitung,  Straße,  Hausnummer),  den  ten  19

  (Unterschrift)
Name,  Vorname,  Stand  oder  Firma

 

Beglaubigt  mit  dem  Hinzufügen,  daß  dem/der  Auftraggeber
  (in)  eine  behördliche  Bescheinigung  über  die  gewerbliche
  Weiterveräußerung  erworbener  Luxusgegenstände
der  in  der  Erklärung  genannten  Art  erteilt  worden  ist.

(Ort)  den  19

(Siegel  [Unterschrift)
        <pb n="275" />
        Muster  3.
(Ausführungsbestinrmungen  § 88.)

Lagerbuch

(Name,  Vorname,  Firma,  Zweigniederlassung).  in  Wohhnort,  Straße,  Hausmmmmer,  Sitz).
über
den  Bestand  und  den  Bertrieb
von
Luxusgegenständen

auf  die  Zeit  vom  1.  August  1918  bis

Anleitung.
Es  sind  nur  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden  Blatt-  oder  Seitenzahlen  zu  verwenden.

2.  Verschiedenartige  Gegenstände  sind  nach  den  Gruppen  des  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  und  innerhalb  dieser  Gruppen
nach  den  handelsüblichen  Benennungen  getrennt  in  besonderen  Spalten  neben-  oder  in  besonderen  Abschnitten
hintereinander    aufzuführen.  

3. Die Eintragungen haben täglich zu erfolgen.
        <pb n="276" />
        A.  Bestand  und  Zugang

der  im  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  genannten
Gegenstände  der  Gruppen

B.  Abgang

der  im  §  8  des  Umsatzsteuergesetzes  genannten
Gegenstände  der  Gruppen

 

Lfd. Nr.  Tag des  Nr. 1  Stück  Nr.  Stück  Tag des
Handelsübliche    zahl Menge  Handelsüblicher  zahl Menge
Zuganges  Benennung  usw.  Benennung  usw.  Abganges
1 2  3  5  6  1  2

 

 

Nr.  1  Stück  Nr.  Stückzahl,

  zahl,

Handelsübliche  Menge  Handelsübliche  Menge
Benennung  usw.  Benennung  usw.
3  4  5  6
        <pb n="277" />
        —  269  —

Muster  4.
(Ausführungsbestimmungen  §  35.

Steuerbuch

d  (Name,  Vorname,  Firma,  Zweigniederlassung)
in  (Wohnung,  Straße,  Hausnummer,  Sitz)
über  die

für  Lieferung  von  Luxusgegenständen

vereinnahmten  Entgelte

auf  die  Zeit
vom  1.  August  1918  bis

Anleitung.
1.  Es  sind  nur  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt-  oder  Seitenzahl  zu  verwenden.
2.  Die  Lieferungen  der  Luxusgegenstände  sind  nach  den  Gruppen  Nr.  1  bis  11  des  §  8  des  Umsaszsteuergesetzes  und
ihren  handelsüblichen  Benennungen  getrennt  aufzuführen.
3.  Das  Steuerbuch  ist  nach  Ablauf  eines  Steuerabschnitts  (Kalendermonats)  aufzurechnen;  die  Ergebnisse  haben  die
Grundlage  für  die  Ausfüllung  der  Umsatzsteuererklärung  zu  bilden.
46
        <pb n="278" />
        Bei  der  Bemerkungen
Der  Gegenstände    Tag  Betrag  Steuer-Lfd.
    Tag  Lieferung    (Teilzahlungen,
  vereinbartes    Tag  der  Rück-Stück-
  der  der  Zahlung  
Nr. handelsübliche  Stückzahl  Lieferung  Zahlung  satz  betrag gängigmachung
Benennung  Menge  Entgelt  des  Umtausches
usw.  ℳ  Pf.  ℳ  Pf.  v. H.  ℳ  Pf.  usw.)
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
1918  1918
Gruppe  Nr.  1  
1  Ring  1  Stück  3.  August  100 00 3. August  100  00  10  10  00


oder      "„  
  
    
1  Brosche  1  Stück  3. August 100  3. August  20  00  10  2  00  1. Teilzahlung
13.    20  00  10  2  00  „
    
23.  20  00 10  2  00  3.  „
  weitere Zahlungen
    lfd. Nr. 3 September

  
September  

1    
2  .....  —  .....  

3  Brosche    1  Stück  3. August 100 00 3. Sept.  20  00  10  2 00 s. lfd. Nr. 1
  vom August
    4.  Teilzahlung
13.  20  00  10  2  00  5.  (Rest)
        <pb n="279" />
        Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

271

Umsatzsteueramt  Muster  5.
Umsatzsteuerrolle  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  48.)

Umsatzsteuerliste  U  Nr.

Umsatzsteuererklärung  U

d  (Name,  Vorname,  Stand,  Firma)
in  (Ort,  Straße,  Hausnummer,  Sitz  der  Leitung)
zum  Zwecke  der  Versteuerung  der  Entgelte  für  der  allgemeinen  Umsatzsteuer
unterliegende  Leistungen,  die
im  Kalenderjahr  19
in  dem  Zeitraum  vom  ten  bis  mit  ten  19
vereinnahmt  worden  sind  oder 1)  auf  innerhalb  dieser  Zeit  bewirkte  Leistungen
entfallen.
Anleitung.

1.

2.

3.

4.

5.

Die  Umsatzsteuererklärung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  Ablauf  des  Steuerabschnitts  bei  dem  zuständigen,

d.  i.  bei  dem  Umsatzsteueramt  abzugeben,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird  das  Unternehmen
  in  mehreren  Stenerbezirken  betrieben,  so  ist  dasjenige  Umsatzsteueramt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die
Leitung  des  Unternehmens  ihren  Sitz  oder,  wenn  ein  Sitz  nicht  vorhanden  ist,  der  Steuerpflichtige  oder  der
im  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  erwähnte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat;  bei  mehrfachem
Wohnsitz  ist  der  Ort  maßgebend,  an  dem  sich  der  Pflichtige  überwiegend  aufhält;  hat  er  zur  Zeit  der  Erhebung
  der  Steuer  im  Inland  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  ist  das  Umsatzsteneramt  des  letzten  inländischen
Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsorts  zuständig.  "

In  der  Erklärung  sind  auch  die  Lieferungen  an  Erwerber,  die  sich  als  Weiterveräußerer  ausgewiesen  haben
(§  20  Abs.  1  des  Gesetzes),  und  Umsätze  von  Gegenständen  der  im  §  8  des  Gesetzes  unter  Nr.  2,  3  und  10
bezeichneten  Art,  deren  Entgelt  unter  den  dort  angegebenen  Mindestgrenzen  bleibt  und  die  daher  nicht  als
steuerpflichtige  Luxusgegenstände  anzusehen  sind,  mit  angugeben.

Der  Vordruck  zu  V  ist  nur  dann  auszufüllen,  wenn  gemäß  §  24  Abs.  3  des  Gesetzes  Abschlagszahlungen
geleistet  worden  sind.

  Dem  Anmeldenden  steht  es  frei,  unter  VI  oder  auf  besonderer  Beilage  über  die  Ermittlung  der  unter  IVa

bis  IVd  angemeldeten  Umsätze  sowie  Kürzungen  nähere  Erläuterungen  zu  geben.  Dies  empfiehlt  sich
namentlich,  wenn  der  angemeldete  Jahresumsatz  in  auffälliger  Weise  von  demjenigen  des  Vorjahrs  abweicht
oder  keine  Buchführung  besteht.

Im  Laufe  des  Steuerabschnitts  vereinnahmte  und  zurückgezahlte  Entgelte  sind  nicht  mit  aufzunehmen.  Das
gleiche  gilt  für  Entgelte,  die  auf  innerhalb  des  Steunerabschnitts  rückgängig  gemachte  Leistungen  entfallen.

 

 

vereinnahmt  worden  sind  oder  auf  die  bewirkten  Leistungen  entfallen,  nicht  mehr  als  3000  ℳ  beträgt.
Zur  Vermeidung  von  Erinnerungen  empfiehlt  es  sich,  in  diesem  Falle  der  Steuerstelle  eine  die  Nichteinreichung
  einer  Anmeldung  begründende  Mitteilung  zu  machen.

Der  Einreichung  einer  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte,  die

 

 

1)  Kommt  nur  für  Großhandelsbetriebe  in  Betracht,  nicht  für  Ladengeschäfte  usw.,  und  nur,  wenn  eine

Genehmigung  der  Steuerstelle  vorher  erteilt  ist  (§  17  Abs.  7  des  Gesetzes).

46*
        <pb n="280" />
        Erklärung.
I.  Art  des  Unternehmens  sowie  Betriebsart:

II.  Welche  Zweigniederlassungen  des  Unternehmens  werden  im  Inland  betrieben  und  wo?

III.  a) Ist  das  Unternehmen  während  des  ganzen  Kalenderjahrs  betrieben  worden  oder  seit  wann?

b)  Ist  der  Betrieb  des  Unternehmens  vor  Ablauf  des  Kalenderjahrs  eingestellt  worden  und
wann?

IV.  a)  Wie  hoch  ist  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte,  die  in  dem  Betrieb  einschließlich  der  inländischen
Zweigniederlassungen  vereinnahmt  worden  sind  —  auf  die  bewirkten  Leistungen  entfallen
(nur  bei  Großhandelsbetrieben,  nicht  bei  Ladengeschäften)  —?

 

 

Gesamtbetrag
b)  Welche  Beträge  entfallen  hiervon:

1.  aus  Umsätze  von  Luxusgegenständen  der  im  §  8
des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  die  bereits  nach
monatlichen  Steuerabschnitten  zur  Besteuerung
angemeldet  worden  sind  (§  16  Abs.  2  a.  a.  O.)
oder  für  den  Monat  Dezember  angemeldet  werden,
und  zwar  monatlich  Januar

Februar
März
April
Mai

Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember

Seite
        <pb n="281" />
        Übertrag.

  auf  Umsätze  aus  dem  Ausland  und  auf  die
außerhalb  des  Kleinhandels  erfolgenden  ersten
Umsätze  eingeführter  Gegenstände  im  Inland
(§  2  Nr.  1  des  Gesetzes)?

3. auf  Umsätze  in  das  Ausland  (§  2  Nr.  1  des
Gesetzes)?  

4. auf  sonst  für  steuerfrei  erachtete  Umsätze  (§§  2,  3

2.

3.

4.

des Gesetzes
auf  Umsätze,  bei  denen  nicht  der  unmittelbare
Besitz  übertragen  worden  ist  (§  4  des  Gesetzes)?
Somit  scheiden  für  die  allgemeine
Umsatzsteuer  aus

c)  Wie  hoch  ist  demnach  der  Betrag  der  steuerpflichtigen Entgelte

5

 

 

d)  Welche  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  (Kalenderjahr)
  versteuerten  Entgelte  sind  zurückgezahlt    worden
(§  18  des  Gesetzes)?

Für  die  Versteuerung  verbleiben  demnach









V.  Auf  die  zu  entrichtende  Steuer  sind  abschlägig  bereits  bezahlt:
am  ten  19  ℳ,
ten  19  ℳ,
ten  19    ℳ,

zusammen  ℳ.
VI.  Bemerkungen:

Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
worden  sind.

(Ort)  ,  den  ten  19
(Straße,  Hausnummer)

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Steuerpflichtigen,
Vor-  und  Zuname,  Firma)
        <pb n="282" />
        —  274  —

B.

Steuerfestsetzung.
(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen).

1.  a)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  richtig  befunden;  der  Betrag  der  steuerpflichtigen
  Entgelte  ist  somit  festgesetzt  auf
AK.

b)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  nach  dem  Ergebnis  der  Ermittlungen
mit  roter  Tinte  abgeändert  worden,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte
festzusetzen  war  auf  4

J)  Der  Steuerpflichtige  hat  keine  Erklärung  abgegeben  —  hat  Auskünfte  über  die  Angaben
in  der  Erklärung  verweigert  —  hat  keine  zur  Klärung  der  Zweifelsfragen  ausreichende
Auskünfte  erteilt  —,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  geschätzt  worden  ist  auf

M.
II.  a)  Für  den  festgesetzten  —  geschätzten  —  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  sind  nach  dem
Steuersatze  von  5  v.  T.  an  Umsatzsteuer  zu  entrichten
«  JE.

b)  Hierauf  sind  bereits  abschlägig  bezahlt:
A  für  das  1.  Vierteljahr  lt.  Einnahmebuchs-Nr.

M  -  -  2  -  -  l  „
A.  -  -  3  2  -  "  .
zusammen  1,  so  daß  noch  au  entrichten  sind  40  Pf.

zu  erstatten

III.  Uber  den  unter  lla  festgesetzten  Steuerbetrag  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Umsatzsteuerbescheid
erteilt  worden,  in  dem  er  unter  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Zinsen
zur  fristgemäßen  Zahlung  des  Betrags  —  des  nach  Ulb  noch  zu  entrichtenden  Restbetrags  —
auf  efordert  worden  ist  —  ihm  mitgeteilt  worden  ist,  daß  der  zuviel  gezahlte  Betrag  einschl.
Jinzent  zu  5  v.  H.  vom  Tage  der  Entrichtung  ab  an  ihn  zurückgezahlt  werden  wird.

(Umsatzsteueramt)  den  ten  19

(Name  des  Beamten)

(Diensteigenschaft)
        <pb n="283" />
        Acht  Zutressendes  ist  zu  strelchen.

 

Umsatzsteueramt  Muuster  6.
Umsatzsteuerrolle  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  48.)

Umsatzsteuerliste  L  Nr.

d
in.
zum

—

#

S—

Umsatzsteuererklärung  I.

(Vor=  und  Zuname,  Stand,  Firma)
(Wohnort,  Sttraße,  Hausnummer,  Sit)  #

Zwecke  der  Versteuerung  der  für  Luxusgegenstände  der  im  8  8  des  Umsatzsteuergesetzes
  bezeichneten  Art  im  Kleinhandel  vereinnahmten  Entgelte

für  den  Monat  19
den  ten  bis  mit  ten  (Monat)  19

Anleitung.
Der  Vordruck  ist  von  denjenigen  Gewerbetreibenden  zu  verwenden,  die  Lieserungen  von  Luxusgegenständen
im  Kleinhandel  ausführen,  und  zwar  auch  dann  —  unter  der  erforderlichen  Abänderung  des  Zeitraums  —,
wenn  ihnen  die  Steunerentrichtung  gemäß  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  auf  Grund  des  Jahresumsatzes
gestattet  ist,  sowie  von  den  Gewerbetreibenden,  die  Gegenstände  der  im  §  10  unter  Nr.  3  genannten  Art  in
das  Ausland  verbringen.

.  Die  Erklärung  ist  innerhalb  eines  Monats  nach  Ablauf  des  Steuerabschnitts  bei  dem  zuständigen,  d.  i.  bei

dem  Umsatzsteueramt  abzugeben,  in  dessen  Bezirk  das  Unternehmen  betrieben  wird.  Wird  das  Unternehmen  in
mehreren  Steuerbezirken  betrieben,  so  ist  dasjenige  Umsatzsteueramt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Leitung  des
Unternehmens  ihren  Sitz  oder,  wenn  ein  Sitz  nicht  vorhanden  ist,  der  Steuerpflichtige  oder  der  im  §  14
Abs.  2  des  Gesetzes  erwähnte  Vertreter  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hat;  bei  mehrfachem  Wohnsitz  ist  der
Ort  maßgebend,  an  dem  sich  der  Pflichtige  überwiegend  aufhält;  hat  er  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Steuer
im  Inland  keinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  so  ist  das  Umsatzsteueramt  des  letzten  inländischen  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  zuständig.

ml  Dem  Anmeldenden  steht  es  frei,  unter  VI  oder  auf  besonderer  Beilage  über  die  Ermittlung  der  unter  IVa

bis  IVe  angemeldeten  Umsätze  sowie  Kürzungen  nähere  Erläuterungen  zu  geben.  Dies  empfiehlt  sich  namentlich,
  wenn  der  angemeldete  Jahresumsatz  in  auffälliger  Weise  von  demjenigen  des  Vorjahrs  abweicht  oder
keine  Buchführung  besteht.

Im  Laufe  des  Steuerabschnitts  vereinnahmte  und  zurückgegahlte  Entgelte  sind  nicht  mitaufzunehmen.  Das
gleiche  hilt  für  Entgelte,  die  auf  innerhalb  des  Steuerabschnitts  rückgängig  gemachte  Leistungen  entfallen.
        <pb n="284" />
        4.
Erklärung.

I.  Art  des  Unternehmens  und  Betriebsart:

II.  Welche  Zweigniederlassungen  werden  im  Inland  betrieben  und  wo?

III.

IV.

a)  Ist  das  Unternehmen  während  des  ganzen  Monats  betrieben  worden  oder  seit  wann?

b)  Ist  das  Unternehmen  vor  Ablauf  des  Monats  eingestellt  worden  und  wann?

 

Mark
a)  Wie  hoch  ist  der  Gesamtbetrag  der  Entgelte,  die  in
dem  Betrieb  einschließlich  der  inländischen  Zweigniederlassungen
  für  Lieferungen  der  im  §  8  des
Gesetzes  genannten  Luxusgegenstände  vereinnahmt
worden  sind?
Gesamtbetrag

b)  Welche  Beträge  entfallen  hiervon:
1.  auf  Lieferungen  in  das  Ausland  (8§  2  Nr.  1
des  Gesetzes)  )4
.  auf  sonst  für  jenere,  erachiete  Lieferungen
(6§  2,  3  des  Gesetzes)?.
.  auf  Lieferungen  zur  gewerblie  en  Weiterver
äußerung  (§  20  des  Gesetzes)?  (Siehe  Anm.  1)

10

 

Somit  scheiden  in  der  Monatserklärung  als
steuerfrei  aus

Mark

 

steuerpflichtig  verbleiben.
e)  Welche  in  einem  früheren  Steuerabschnitte  rrenren
Entgelte  sind  #mrückgezahlt  worden  (6.  18  des
Gesetzes)?)

 

—#
d)  Hiervon  unterliegen  dem  Steuersatze  von:
1.  10  v.  H.  mit  X  Steuer
2.  5--  T.  o%

(Siehe  Anm.  2)

 

Summe  wie  oben
        <pb n="285" />
        —  277  —

 

e)  Außerdem  unterliegt  der  Steuerpflicht  das  Derbeingen
  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Abs.  1
des  Umsatzsteuergesetzes  in  das  Ausland:
1.  für  die  vereinbarten  Entgelte  in  Höhe  von  —
2.  den  gemeinen  Wert  in  Höhe  von  .  ..  .
wenn  kein  Entgelt  vereinbart  worden  ist,

so  daß  für  zusammen
nach  dem  Satze  von  10  b  v.  H.
—  Steuer  zu  entrichten  sind.  Gich

 

 

 

 

am  E  .-.-.  ....,.«,
-  L!  .....  .......«

zusammen  M
(Siehe  Anmerkung  4.)

8

VI.  Bemerkungen:

Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
worden  find.

.............  (OF7.),denkx"19-»«.
(Straße,  Hausmumer)

Eigenhändige,  AUnterschrift  des  Fieninssichtigen,
und  Zuname,  Firma)

 

Anmerkungen:

Diese  Entgelte  sind  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  oder  bei  Beendigung  des  Betriebs  zur
Entrichtung  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  anzumelden.  Das  gleiche  gilt  für  die  Umsätze  von
Gegenständen  der  im  §  8  des  Gesetzes  unter  2,  3  und  10  bezeichneten  Art,  deren  Entgelt
unter  den  dort  angegebenen  Mindestgrenzen  bleibt  und  die  daher  nicht  als  steuerpflichtige
Luxusgegenstände  gelten.

Hier  sind  die  Entgelte  für  solche  Lieferungen  anzugeben,  die  auf  Grund  eines  Nachweises  im
Sinne  des  §  28  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes  nach  Satz  2  daselbst  von  der  erhöhten  Steuer
für  Luxusgegenstände  freigelassen  worden  sind.

Hier  sind  die  Beträge  einzusetzen,  die  für  die  Ausfuhr  unter  IVb  1  zunächst  mitabgesetzt

worden  sind.  In  Betracht  kommt  nur  die  Ausfuhr  von  Originalwerken  der  Malerei  usw.,

von  Antiquitäten  und  den  im  §  8  Nr.  4  des  Gesetzes  genannten  sonstigen  Gegenständen,  die
für  die  Geschichte,  die  Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte  der  Pflanzen-  und  Tierwelt  von

Bedeutung  find,  sofern  der  Hersteller  am  Tage  des  Verbringens  ins  Ausland  wenigstens

50  Jahre  tot  ist.

Nur  bei  Unternehmen  auszufüllen,  denen  nach  §  16  Abs.  2  Satz  2  des  Gesetzes  die  jährliche

Abrechnung  gestattet  ist,  da  Abschlagszahlungen  bei  monatlicher  Versteuerung  der  Entgelte  für

im  Kleinhandel  abgesetzte  Luxusgegenstände  nicht  vorkommen.

—

15

·□#

47
        <pb n="286" />
        II.

Steuerfestsetzung.
Gicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen)

a)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  richtig  befunden;  der  Betrag  der  steuerpflichtigen
  Entgelte  ist  festgesetzt  auf
.........................................  M  zum  Steuersatze  von  10  v.  H.,
M  I  I  I  5  I  T.

b)  Die  Angaben  in  der  Erklärung  sind  geprüft  und  nach  dem  Ergebnis  der  Ermittlungen
mit  roter  Tinte  abgeändert  worden,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichttgen  Entgelte
fest  zusetzen  war  auf

*rHW1  zum  Steuersatze  von  10  v.  H.,
M  I  I  I  I  T.

c)  Der  Steuerpflichtige  hat  keine  Erklärung  abgegeben  —  hat  Auskünfte  über  die  Angaben
in  der  Erklärung  verweigert  —  hat  keine  zur  Klärung  der  Zweifelsfragen  äusreichenden
Auskünfte  erteilt,  so  daß  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  zu  schätzen  war

-a)  Für  die  festgesetzten  —  geschätzten  —  Beträge  der  steuerpflichtigen  Entgelte  find
nach  dem  Steuersatze  von  10  2  106  —  Pf.  Steuer,

2

trichten  zusammen  4  Pf.  Steuer
zu  en  .

b)  Hierauf  sind  bereits  abschlägig  bezahlt:
&amp;amp;  für  das  1.  Vierteljahr  lt.  Einnahmebuchs-Nr.
K  -  -  2.  s  -  s

 

«..3..  .  .  .".«I."."."J"I".I«.I·.j
noch  zu  entrichten
zusammen  /,  so  daß  W  **  sind.  A.n  Pf.

Über  den  unter  lla  festgesetzten  Steuerbetrag  ist  dem  Steuerpflichtigen  ein  Umsatzsteuerbescheid
exteilt  worden,  in  dem  er  unter  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Zinsen  zur
fristgemäßen  Zahlung  des  Betrags  —  des  nach  IIb  noch  zu  entrichtenden  Restbetrags  —
aufgefordert  worden  ist  —  ihm  mitgeteilt  worden  ist,  daß  der  zuviel  gezahlte  Betrag  einschließlich
Zinsen  zu  5  v.  H.  vom  Tage  der  Entrichtung  ab  an  ihn  zurückgezahlt  werden  wird.

..  .  Umsat  sieueramt)  den  2  19
(Ort)  «

(Name  des  Beamten)

 

(Diensteigenschaft)
        <pb n="287" />
        —
(Ausführungsbestimmungen  #  51.)

Bekanntmachung,

betreffend  die  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  für

den  Monat  19

Auf  Grund  des  §  51  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Umsatzsteuergesetze  werden  die  zur
Entrichtung  der  Umsatzsteuer  verpflichteten  gewerbetreibenden  Personen,  Gesellschaften  und  sonstigen

Personenvereinigungen  in.  (Steuerbezirt).  aufgefordert,  die  vorgeschriebenen
  Erklärungen  über  den  Gesamtbetrag  der  steuerpflichtigen  Entgelte  im  Jahre  19  1)
—  Monat!)  19  —  bis  spätestens  Ende  Januar  19  —  Ende  des  auf  den
Steuermonat  folgenden  Monats  —  dem  unterzeichneten  Umsatzsteueramt  schriftlich  einzureichen,  oder

die  erforderlichen  Angaben  an  Amtsstelle  mündlich  zu  machen.

Als  steuerpflichtiger  Gewerbebetrieb  gilt  auch  der  Betrieb  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  der
Viehzucht,  der  Fischerei  und  des  Gartenbaues  sowie  der  Bergwerkbetrieb.  Die  Absicht  der  Gewinnerzielung
  ist  nicht  Voraussetzung  für  das  Vorliegen  eines  Gewerbebetriebs  im  Sinne  des  Umsatzsteuergesetzes.
  Angehörige  freier  Berufe  (Arzte,  Rechtsanwälte,  Künstler  usw.)  sind  nicht  steuerpflichtig.

Die  Steuer  wird  auch  erhoben,  wenn  und  soweit  die  steuerpflichtigen  Personen  usw.  Gegenstände
  aus  dem  eigenen  Betriebe  zum  Selbstgebrauch  oder  verbrauch  entnehmen.  Als  Entgelt  gilt
in  letzterem  Falle  der  Betrag,  der  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Entnahme  von  Wiederverkäufern  gezahlt
zu  werden  pflegt.

Von  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  nach  dem  Satze  von  5  v.  T.  sind  diejenigen  Personen  usw.
befreit,  bei  denen  die  Gesamtheit  der  Entgelte  in  einem  Kalenderjahre  nicht  mehr  als  3.000  .K
beträgt.  Sie  sind  daher  zur  Einreichung  einer  Erklärung  nicht  verpflichtet.  Eine  Mitteilung  an  das
Umsatzsteueramt  über  die  in  Anspruch  genommene  Steuerfreiheit  ist  jedoch  erwünscht.

Für  die  Lieferung  von  Luxusgegenständen  besteht  keine  derartige  Befreiung.

1)  Zur  Einreichung  einer  Erklärung  über  die  Entgelte  für  Luxusgegenstände  ist  erstmalig  Anfang  August  1918
für  die  Zeit  vom  5.  Mai  bis  Ende  Juli  1918  bzw.  bis  zur  vorherigen  Aufgabe  des  Betriebs,  zur  Einreichung  der  Erklärung
  über  die  nach  dem  Satze  von  5  v.  T.  steuerpflichtigen  Entgelte  erstmalig  für  die  Zeit  vom  1.  August  bis
Ende  1918  aufzufordern.

4“
        <pb n="288" />
        —  280  —

Die  Nichteinreichung  der  Erklärung  zieht  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  160  M  nach  sich.

Das  Unnsatzsteuergesetzz  bedroht  denjenigen,  der  über  den  Betrag  der  Entgelte  wissentlich
unrichtige  Angaben  macht  und  vorsätzlich  die  Umsatzsteuer  hinterzieht  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden
Steuervorteil  erschleicht,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  20  fachen  Betrage  der  gefährdeten  oder  hinterzogenen
  Steuer.  Kann  dieser  Steuerbetrag  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  von  100  .K
bis  100  000  .á  ein.  Der  Versuch  ist  strafbar.

Zur  Einreichung  der  schriftlichen  Erklärung  sind  Vordrucke  zu  verwenden.  Sie  können  beie
dem  unterzeichneten  Umsatzsteueramte  kostenlos  entnommen  werden.

Steuerpflichtige  sind  zur  Anmeldung  der  Entgelte  verpflichtet,  auch  wenn  ihnen  Vordrucke  zu
einer  Erklärung  nicht  zugegangen  sind.

Die  Abgabe  der  Erklärung  kann  im  übrigen  durch  nötigenfalls  zu  wiederholende  Geldstrafen
erzwungen  werden,  unbeschadet  der  Befugnis  des  Umsatzsteueramts,  die  Veranlagung  auf  Grund
schätzungsweiser  Ermittlung  vorzunehmen.

–n,  den  19

(Umsatzsteueramt)

(Unterschrift)  «
        <pb n="289" />
        Umsatzsteneramt  Mufter  8.
Hebebezirk——...  (Ausführungsbestimmungen  §#  50.)

Umsatzsteuerliste  U
—  für  die  allgemeine  Umsatzsteuer  —
d.  «
.......(.1IYIIILWKUGTFMI.)».
«aufdasKalenderjahr19einschließlichderinnerhalbdesJahtes
liegenden  Steuerabschnitte.

Dieses  Buch  enthält  Blätter.

(Ort).»..............,............  ,dent«s  19  Geführt  von
H(Amtsstelle)  HKKName4)
.  (nnterschrft).  Dienststelluno)
Anleitung.
1.  Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  Buchform  zu  führen.

Wl

Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  fesigebundene  Bücher  mit  fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt,
mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Euden  unter  Verwendung  des  Amtssiegels  anzusiegeln  sind.

Die  Spalten  1  bis  9  sind  nach  Feststellung  der  Steuer,  die  übrigen  Spalten  bei  der  Entrichtung  der  Steuer  usw.
auszupüllen.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Bedarfsfall  die  Anlegung  neuer  und  die  Benutzung  von  Spalten  zu
anderweiten  Eintragungen  anordnen.

Die  Spalten  6  bis  8,  16,  19  bis  28,  25,  27,  29  und  31  sind  am  1.  Oktober  jedes  Jahres  (6(  60  der  Ausf.  Best.)
aufzurechnen.  «

.  Die  Spalten  15  und  16  sind  nur  auszufüllen,  wenn  die  Einzahlung  der  Beträge  aus  den  Spalten  11  bis  14  erst
nach  dem  81.  März  des  auf  das  Steuerjahr  folgenden  Jahres  bzw.  drei  Monate  nach  Schluß  des  Steuerabschnitts
erfolgt.

Die  Eintragungen  haben  für  jeden  Steuerpflichtigen  unter  je  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  erfolgen.  Zwischen
den  einzelnen  Nummern  ist  so  viel  Raum  zu  lassen,  daß  die  Teilzahlungen  in  Spalte  12  hintereinander  eingetragen
und  aufsgerechnet  werden  können.  Auch  sind  Nachveranlagungen  eines  bereits  in  der  Umsatzsteuerliste  stehenden
Steuerpflichtigen  bei  dem  ersten  Eintrag  zu  vermerken.

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Des  Des  e  Steuer-  Im  Frist  und  Art  der  Einzahlung  zablungen
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mer  pflichtigen  er·  (6  51.—  laut  gemätz  bescheld  treten  n
der  (Firma)  ——  ——20  an-  in  halb.]  laut  Über-  —
Um-  Name  ter  —  be-  des  Gesetzes  esor=  ober  wachunge·  «
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steuer.·  und  #8e  steuer,  zu  Betrag  am  cben  voraus  Resi.  Gesebes)
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#Auf  Gumd  unansechtbarer
  Entscheidungen

insgesamt


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Gesetz
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des
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Sonstige
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Steuerbeträge

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Nach  der  ersten  Aufrech-#ch  der  zweiten  Auf
u  der  Spalten  6  und  rechmung  ber  Spalten  Bemerkungen
7  eingetretene  Verände,  nd  7  eingetretene  Berün-  (Etun
rungen  hinfichtlich  derderungen  hinfichtlich  der  Mahnn  a.
Enigelte  Steuerbeträges  Enkgelte  Steuerbetrüge  Enwuschum  in
er-  beser-  8
ateaseersienefeenge#
#ns#  6i  .lte  ns.#ns.ralte,  Beitreibu
mehr  7  mehr  mehr  7  mehr  angeordnet.
ae  ·  (0  Le-  rset  à  welche  Rechtsweni
  weni.samt  weni-  ittel  eingel
lamt  5  lamtsgeree  samt  %  n  m  t  nge  egt
4  (7v  4  44.  4  4  4
24  C  25  26  27  28  2  90  31  32
6  *  AUnmerlung:
|  Nach  der  dritten
q.  .  odekeiaetMles

 

 

 

 

 

ren
eintretende  Verdung

  anderskarbiger
  Tinte  kenntlich
  zu  machen.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        Umsatzsteneramt  Muster  9.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmumgen  §  59.)

Umsatzsteuerliste  I

—  für  Luxusgegenstände  —

d  (Umsatzsteueramt)

auf  die  Monate  des  Kalenderjahrs  19  einschließlich  der  Steuerabschnitte
von  weniger  als  einem  Monat.

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter.
.  Geführt  von
5  „  den  i#n  10
(Amtsstelle)  Game)
(Unterschrifi)  Dedienststellun).

Anleitung.

Die  Umsatzsteuerliste  ist  in  Buchform  zu  führen.  #

Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  handelt,

mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtssiegels  anzusiegeln  sind.

Die  Spalten  1  bis  13  sind  nach  Feststellung  der  Steuer,  die  übrigen  Spalten  bei  der  Einzahlung  der  Steuer  usw.

auszufüllen.

Die  Spalte  14  ist  nur  ausgufüllen,  wenn  die  Einzahlungen  später  als  einen  Monat  nach  Schluß  des  Steuerabschnitts

  erfolgen.

Die  Eintragungen  in  den  Spalten  6  bis  14,  17  bis  21,  23,  25,  27  und  20  sind  am  1.  Oktober  jedes  Jahres  G#  60

der  Ausf.  Best.)  aufzurechnen.

Die  Eintragungen  haben  unter  je  einer  fortlaufenden  Nummer  für  jeden  Steuerpflichtigen  zu  erfolgen.  Zwischen

den  einzelnen  Nummern  ist  so  viel  Raum  zu  lassen,  daß  die  12  Steuererklärungen  jedes  Steuexpflichtigen  innerhalb

des  Kalenderjahrs  hintereinander  eingetragen  und  aufgerechnet  sowie  etwaige  Nachveranlagungen  (§  17  Abs.  4  des

Gesetzes)  eines  bereits  in  der  Umsatzsteuerliste  stehenden  Steuerpflichtigen  bei  dem  ersten  Eintrag  vermerkt  werden

können.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Bedarfsfall  die  Anlegung  neuer  und  die  Benutzung  von  Spalten  zu
anderweiten  Eiutragungen  anordnen.

W  —

1—

0

2

*

48
        <pb n="294" />
        [—  Laufende  Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Von  dem  Im
Umsas  ·  Steuer-  Eteuer.
Des  steueramte  betrag.  Zuschläge  bescheid
Unter  estgesetzter  —  laut  aemas  ngesor-Des
  Steuerpflichtigen  nehmens  3J27  zu.  Steuer-  gu-·  1817  abs.  6  derter
*  14  mo),  Name  (Vorname)  steu  rum  chammen  bescheids  ssammen  des  Gesamt-Ü
  en  e  Wohnort  (Sit)  S#n  nach  dem  Gesetzes  betrag
nach  dem  Satze  von  Epalten
Be·  Satze  von  u  nd
nen.e-  12)
mung  ftriebs-  nach
und  art  10  v.  Pöb.  T.  0  v.H.IS.  D.  T.  —
Art  4#  .l———  —l———.
2  ¾  95  0  u  12  13
        <pb n="295" />
        287

 

 

 

 

 

«  sein«  RachdetekiteasaksRachdetsweltespsuls
VII-  mml  Nach-  ul  Geund  die  beis  Son.  rechnung  der  Spalten  8  rechmung  der  Spalten  8
———  unanfechss  #been.  ————*“3  L#e-—
  der  der  euaenunger  einbrinzurück-  demungen  nhus  ———————
——  zurückgezahlte  ##l.  Heetebue  *r  Ges,
-####  einna  lührterStener=  Steuer-  Steuer  ·
öu.  dah-  r  Gegen-  inigelle  detrüge  Entgelle  1  betrãͤ
unge!rng  säne  N“  T  1  5  geHeltreibung
r  s  ekmtE  ge  en-  a  tu-  ergen.  egen·  angeordnet.
Gn  ##  ewal.  ginlen  ä—  enn  Heihrr
2½  rm  Siener.)  —  osst  auf  raue  ausf  t#.  aus  W  auf  Spalte  welche
2  6  B  abs.  a  vrrbeS  er  Iins-  ins.]  11  ins-  jin
Eesebes)  md  14)|8,/2eetrüge  bes  gen  4  A##ste  mebr  l  e»«»hk»  sitebkxmkhkstechtsmmel
*  n  neien  6  17  (□  (1(0  ges  (□eingelegt
2  "  Gelebes  eer-  Best.)  sam!  weni=  samt  weni-  samt  weni-  lamt  weni-  ##nd)
fir  s  für  s  sog-beeilt  *  .  4  “
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Benutzung
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        Nicht  Zntressendes  ist  zu  streichen.

 

 

Umsatzsteuneramt.  Muster  10.
Umsatzstenerrolle  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  68).

Umsaatzstenerzwischeuliste.  Nr.

Umsatzsteuererklärung

des  Versteigerers  (Vor,  und  Zuname1,  in  ([Wohnort,  Strahe,  Sausmummer)

zum  Zwecke  der  Versteuerung  der  im  Wege  der  Versteigerung  vereinnahmten

ür  der  allgemeinen  ·  —
Entgelte  für  der  erhöhten  Umsatzsteuer  unterliegende  Gegenstände.

Anleitung.

.  Der  Vordruck  ist  von  Versteigerern  zu  verwenden,  denen  nicht  die  Versteuerung  in  Jahres=  oder  in  Monatsabschnitten
  gestattet  ist  (§  62  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen).

A  Die  Erklärung  ist  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Versteigerung  bei  dem  für  den  Wohnsitz  des  Versteigerers
  zuständigen  Umsatzsteueramt  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.  #

kmN  Die  Entgelte  für  Gegenstände,  die  der  erhöhten  Umsatzsteuer  unterliegen,  sind  getrennt  anzugeben.

4.  Die  Erklärung  ist  je  nach  der  Art  der  versteigerten  Gegenstände  in  die  Umsatzsteuerrolle  U  oder  L  oder  in
beide  zugleich  einzutragen.

—

#

G
        <pb n="298" />
        —  290  —

 

A.
Erklärung.
I.  Art  der  Versteigerung
II.  Die  Versteigerung  hat  stattgefundena
III.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtbetrag  der  vereinnahmten  Entgelteo  2
IV.  Welcher  Betrag  entfällt  hiervon  auf
a)  Gegenstände,  die  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  unterliegen?  4%

b)  Luxusgegenstände  der  im  §  8  des  Gesetzes  genannten  Arto.  .......  »

Summcwteoben  ·

c)  Luzusgegenstände,  die  nicht  im  Kleinhandel  zungesett  worden  und
daher  nach  5  v.  T.  steuerpflichtig  sindd—  Al

V.  Bemerkungen.
Es  wird  versichert,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
worden  sind.
(Ort,  Straße,  Hausnummer)  ,  den  ten  -  19

Eigenhändige  lreichen,  Vor=  und  Zuname  des  Versteigerers)

 

B.
Steuerfestsetzung.

Die  allgemeine  Umsatzsteuer  ist  unter  Vorbehalt  der  Nachforderung  ff.  14  nach
dem  Satze  von  5  v.  T.  aauf  K  —  die  für  Luxusgegenstände  für  #4  nach  dem
Satze  von  10  v.  H.  auf  46  und  von  5  v.  T.  auf  “—  zusammen  auf

—.K  festgesetzt  worden.

Der  Betrag  ist  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  NVr.  verbucht
  worden.

*  (Ort  der  mtsstele),  den  ien  1
(Siegel)  (Name  und  Diensteigenschaft  des  Beamten
C.

Prüfung.

Die  Prüfung  hat  zu  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  keinen  Anlaß  gegeben  —
hat  zu  einer  Erhöhung  der  —  nach  dem  Satze  5  v.  T.  der  allgemeinen  Umsatzsteuer  —  nach  dem  Satze
von  10  v.  H.  bzw.  5  v.  T.  der  Luxussteuer  —  unterliegenden  Entgelte  auf.  4  —
––  14604  —  K  —  geführt.  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Umsatzsteuerbescheid  über
den  Gesamtsteuerbetrag  erteilt  worden,  in  dem  er  unter  Hinweis  auf  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
von  Zinsen  zur  fristgemäßen  Zahlung  des  Restbetrags  aufgefordert  worden  ist.

–  (Amtsstell).  den  m  19
        <pb n="299" />
        Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

 

Umsatzsteueramt  Munster  11.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  64.)

Umsatzsteuerliste  E

d  (Umsatsteueramit  in  Ort)

auf  das  Kalenderjahr  19.

über
die  außerhalb  eines  gewerblichen  Unternehmens  in  oder  aus  dem  Ausland
bezogenen  Luxusgegenstände  —  in  das  Ausland  verbrachte  Gegenstände  der  im

§  10  Abs.  1  Nr.  3  des  Umsatzsteuergesetzes  bezeichneten  Art  (Originalwerke  der
Malerei,  Plastik,  Graphik  usw.,  Antiquitäten  usw.).

Das  Buch  enthält  ...  Blätter.
Geführt  von
(Or)##,  den  n  19
„„27  (Amtsstelle)  !'1|·HQ„  .  (Name).....«
,..(U"tkk.schxjft)».»  (Dienststellunn).
Auleitung.

Die  Liste  ist  in  Buchform  zu  führen.  Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit

fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  handelt,  mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung

des  Amtsfiegels  anzufiegeln  sind.

Die  Liste  ist  in  2  Abteilungen  —  für  Einfuhr  und  Ausfuhr  —  anzulegen  und  so  lange  offenzuhalten,  als

Mitteilungen  der  Zollstellen  sowie  Anmeldungen  der  Stenerpflichtigen  aus  dem  Kalenderjahre,  für  das  die

Liste  geführt  wird,  eingehen  können.

.  Die  Spalten  1  bis  10  find  beim  Eingang  der  WMitteilungen  usw.,  die  übrigen  Spalten  nach  Berechnung  der
Steuer  usw.  anszufüllen.

Die  Eintragungen  in  den  Spalten  11  bis  14  find  am  1.  Oktober  jedes  Jahres  (§  60  der  Ausf.-Best.)
aufzurechnen.

—
        <pb n="300" />
        Die
Die  escheint.  .  W  Sen-»p-  Der
r  Die  Mitteilungen  Steuer  Des  ersten  inländischen  Erwerbers  der  Be-28
  des  Gesetzes  und  §65  der  gaumg  Ein-  .
"5  Ss  hr  er9emäß  §  oder  ubr  Be·  an·  5  Ve.  steuerung
5  Hänmgf.  1  des  Verbringers  ins  Ausland  obdermigemeel-5  —85  Grunde
x  wurde  des  aus-  deten  #u  Grunde  geleater
ab  ·  geleaten  gemeiner
Gesetzes  fuhr
S  ein.  ausgefertigt  Legeben  wurde  emgeus  Wert
gegangen  von  am  abgegeben  Name  Wohnort
am  der  Bollflelle  am  des  Gegenstandes  4  4  4
1  2  8  4  5  ¾z  7  6  9  —
Abteilung
1
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I
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Abteilung
        <pb n="301" />
        2

93

 

 

Bach  der  ersten  Aufrechnung)  Nach  der  zwellen  Aufrechnung
Betrag  der  auf  Grund  ...  dersvallenllbtstseiqqesdetSpqltentldlstzi  cis-kn-  so
old»  l«»»»spchwamm»sch·i,  Texts-He  steteneswixtdenmqenbut-netcsjksedsjdenmgmdsmeme
billigensatückqezadltkn  gegahlte  ichtlich  der  stchilich  der  über  Erteuer.Entgelte
  usw.  Steuer  Entgelte  usw.  Steuer  innerungen
Des  beträge  an  die
einge-·  nachge  ·  detrage  gegen-  gegen.  gegen  egen-—
  rl  tn  *b  .  70  iber  l  über  ater  s  allve-  Ihäabe  der
zahiten  forderten]  Einnahme  ins-  *5  der  Svalten.  Spalte  pallen  SpalteErtlärung.
buche  iener  Ziulen  zu  gelamt  us  aus  Iri  d.  12  18  auf  si  od.  i2  4  über
uch  beträge  5  v.  H.  (Spalten  behn  insge-  P#o  auf  dch,  insge,mehr  auf  mehrStundung.
"  *  J+  —  +  "“
Steuer  EEXIEXX  weniger#samt  her  cniger  waltungs-(#7
  e  —)  (—)  beschwerde
für  usw.
4  4.Jabr  Nr.,  1age  K  IA  M"  4  #.  4.  44  —
18  14  16  16  17  13  19  #  21  22  2  24  25  26  27  28

 

 

 

 

 

 

 

Einfuhr

 

 

Ausfuhr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

49
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        —  295  —

Umsatzsteneramt  Mufter  12.
Umsatzsteuerliste  E  Nr.  Ausführungsbestimmungen  §  64.)

Umsatzsteuererklärung  1.

d  (Vor-  und  Zunanie,  Stand  in  (Wohnort,  Straße,  Hausnummer)
über
bei  der  Zollstelle  (Name  der  Amtssstelle)

außerhalb  eines  gewerblichen  Unternehmens  aus  dem  Ausland  eingeführte  Luxusgegenstände
  —  in  das  Ausland  verbrachte  Gegenstände  der  im  §  10  Abs.  1  Nr.  3
des  Umsatzsteuergesetzes  bezeichneten  Art  —.

 

Nicht  Zutressendes  ist  zu  streichen.

 

Anleitung.

1.  Der  Vordruck  ist  zu  verwenden

a)  bei  der  Einfuhr  von  Luxusgegenständen,

b)  bei  der  Ausfuhr,  wenn  der  Verbringer  ins  Ausland  kein  Gewerbetreibender  ist,  und  zwar  auch  dann,

wenn  das  Verbringen  ohne  Vereinbarung  eines  Entgelts  erfolgt.

2.  Die  Erklärung  ist  bei  dem  zuständigen  Umsatzsteueramt  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Abfertigung  des
Gegenstandes  zur  Einfuhr  oder  zur  Ausfuhr  bei  gleichzeitiger  Eingahlung  der  Steuer  in  doppelter  Ausfertigung
  abzugeben.  Eine  Ausfertigung  erhält  der  Steuerpflichtige  mit  der  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels
  unterschriftlich  vollzogenen  Stenerfestsetzung  als  Zahlungsbescheinigung  zurück.
Für  die  Ausfuhr  kommen  nur  in  Betracht  Originalwerke  der  Malerei,  Plastik  und  Graphik  sowie  Antiquitäten
  und  sonstige  im  §  8  des  Gesetzes  unter  Nr.  4  genannte  Gegenstände,  die  für  die  Geschichte,  die
Kulturgeschichte  oder  die  Urgeschichte  der  Pflangen=  und  Tierwelt  von  Bedeutung  sind,  sofern  der  Hersteller
mindestens  50  Jahre  kot  ist.

*

49
        <pb n="304" />
        —  200  —

A.
Erklärung.
1.  Tag  der  Einfuhr  Ausfuhr  —:
2.  Des  Gegenstandes  handelsübliche  Benennung:

3.  a)  Das  entrichtete  oder  vereinbarte  Entgelt  beträgt.  Mark:
b)  der  gemeine  Wert  des  ohne  Vereinbarung  eines  Entgelts  ausgeführten  Gegenstandes
beträgt:  Mark.

Es  wird  versichert,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  worden  sind.

(Ort.  Straße,  ,  den  ten  19
Hausnummer)

(Uor=  und  Zuname

und  Stand)
B.
Steuerfestsetzung.

Die  Umsatzsteuer  für  den  unter  §  8  Abs.  1  Nr.  des  Umsatzsteuergesetzes  fallenden  Gegenstand
  ist  bei  einem  Entgelt  —  einem  gemeinen  Werte  —  von  .  Mark  unter  Vorbehalt
der  Nachforderung  nach  dem  Satze  von  v.  H.  festgesetzt  worden  auf  Mark

Pfennig.  ·
Der  Betrag  ist  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  verbucht  worden.
(Ort  der  den  ien  19
Amtsstelle)
(Siegel)  (Name  des  Beamten)

(Diensteigenschaft)
        <pb n="305" />
        BAcht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

207

Umsatzsteueramt  Muster  13.
Umsatzsteuerliste  U  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  67.)
(Ort)  ,  den  ten  19

Umsatzsteuerbescheid  U

für
(Firma,  Name  des  Stenerpflichtigen)  in  (Ort,  Straße,  Hausnummer)
Auf  Grund  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  wird  die  für
das  Kalenderjahr  19  für  den  Zeitraum  vom  ten
bis  ten  19  geschuldete  allgemeine  Umsatzsteuer  hiermit
festgesetzt  auf  M  Pf.,
in  Worten  Mark  Pf.

Dieser  Betrag  errechnet  sich  nach  dem  Steuersatze  von  5  v.  T.  für  steuerpflichtige  Entgelte
  in  Höhe  von  :;  hierzu  kommt  ein  wegen  nicht  rechtzeitiger  Einreichung  der
Erklärung  auferlegter  Zuschlag  von  40#  Pf.,  d.  s.  v.  H.  des  festgesetzten
  Steuerbetrags  von  .K.  Auf  diese  Steuerschuld  sind  bereits  abschlägig  gezahlt

KK,  so  daß  noch  zu  entrichten  bleiben  l  Pf.  —,  so  daß
M  Pf.  zuviel  entrichtet  worden  sind  —.  Der  Gesamt-  —  Rest-  —  Betrag  ist  innerhalb
einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  an  d  (ebeltelie)
zu  entrichten  und  vom  1.  April  19  ab  mit  5  v.  H.  zu  verzinsen,  wenn  die  Einzahlung
nicht  bis  dahin  erfolgt  ist.  —  Der  überhobene  Betrag  wird  mit  5  v.  H.  Zinsen  vom  Tage  der
Entrichtung  ab  erstattet  werden

Die  für  das  folgende  Kalenderjahr  vierteljährlich  während  der  ersten  zehn  Tage  der
Monate  April,  Juli  und  Oktober  unaufgefordert  zu  leistenden  abschlägigen  Zahlungen  werden
festgesetzt  auf  A.  ·

Gegen  die  Steuerfestsetzung  ist  (das  durch  die  Landesregierung  geordnete  Nechtemittelversahren)
—  wegen  der  Schätzung  der  Entgelte  nur  die  Verwaltungsbeschwerde  innerhalb  zweier  Wochen
        <pb n="306" />
        298  —

—  wegen  der  nicht  vorhanden  gewesenen,  durch  andere  Gesetze  vorgeschriebenen  Buchführung  kein  Rechtsmittel
  —  und  gegen  die  Erhebung  des  Zuschlags  von  v.  H.  die  Verwaltungsbeschwerde  innerhalb
zweier  Wochen  gegeben.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Einzahlung  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift)
An
Empfangsbestätigung.

Der  angeforderte  Betrag  von  +  Pf.  —  zuzüglich  5  v.  H.  Zinsen  in  Höhe
von  Pf.  vom  ten  19  ab  —  ist  heute  eingezahlt  worden
und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  nachgewiesen.

(Ol)  ,  den  ten  19
(Hebestelle)
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschrift)
        <pb n="307" />
        Nicht  Jutreffendes  ist  zu  —

 

 

—  299

Umsatzsteueramt  Muster  14.
Umsatzsteuerliste  I.  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  67.)

(Ort)  den  «".....  19.....

UmfatzsteuerbescheidL
für
(Name,  Firma  des  Steuerpflichtigen)  zu  (Wohnort,  Straße,  Hausnummer)

Auf  Grund  des  Umsabsteuergesetes  vom  wird  die  für
den  Monat  —  die  für  den  Zeitraum  vom  eien  bis
ten  des  Monats  19.  —  geschuldete  Umsatzsteuer  auf
Luzusgegenstände  hiermit  festgesetzt  auf  4  Pf.,

in  Worten  Mark  Pf.

Dieser  Betrag  errechnet  sich  für  steuerpflichtige  Entgelte  in  Höhe  von  A
nach  dem  Satze  von  10  v.  H.  und  für  solche  in  Höhe  von  &amp;amp;  nach  dem  Satze
von  5  v.  T.;  hierzu  kommt  ein  wegen  nicht  rechtzeitiger  Einreichung  der  Erklärung  auferlegter
Zuschlag  von  AM  Pf.,  d.  s.  v.  H.  des  Steuerbetrags  von

Er  ist  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  des  Bescheids  an
d  .  ...  Gebestele)  zu  entrichten  und  vom  lten  19  ab  mit
5  v.  H.  zu  verzinsen,  wenn  die  Einzahlung  nicht  bis  zum  Ablauf  dieser  Frist  erfolgt  ist.

Gegen  die  Steuerfestsetzung  ist  lcoas  durch  die  Londesreglerung  geordnete  Rechtamittelversahren)

—  wegen  der  auf  Schätzung  beruhenden  Ermittlung  der  Entgelte  nur  die  Verwaltungsbeschwerde
innerhalb  zweier  Wochen  —  wegen  der  mangelnden,  durch  andere  Gesetze  vorgeschriebenen  Buchführung
  kein  Rechtsmittel  —  und  gegen  die  Erhebung  des  Zuschlags  von  v.  H.  die
Verwaltungsbeschwerde  innerhalb  zweier  Wochen  gegeben.

Durch  die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  wird  die  Einzahlung  nicht  aufgehalten.

Unterschrift
An
        <pb n="308" />
        —  300  —

Empfangsbestãtigung.

Der  angeforderte  Betrag  von  AM  Pf.  —  zuzüglich  5  v.  H.  Zinsen

in  Höhe  von  4  Pf.  vom  ten  19  ab  —  ist
heute  eingezahlt  worden  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  nachgewiesen.
(Ort)  ,  den  een  "19
(Hebestelle)
(Amtsstempelabdruck)

(Unterschrift  des  Kassierers)
        <pb n="309" />
        —  301  —.

Umsatzsteueramt  Muster  15.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  60.)

Überwachungsliste
de  (Umsatzsteueramt)  in  (Ort)

über  die  auf  fällig  werdende  Umsatzsteuer  vierteljährlich  abschlägig  zu  leistenden  Zahlungen
(§24  Abs.  3  des  Umsatzsteuergesetzes)
für  das  Kalenderjahr  19

Diese  Lis  ö
Diese  Liste  enthält  Blätter.  Geführt  von
(Ort)  b6  den  ten  19
(Name)
(Amtsstelle)
*#
(Unterschrift)  (Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  überwachungsliste  ist  in  Buchform  zu  führen  und  gleichzeitig  mit  der  Umsatzsteuerliste  zur  Buchprüfung  einzusenden.
  Die  Blätter  sind,  wenn  nicht  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  in  Betracht
kommen,  mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Aufdrückung  des  Amtssiegels  festzulegen  sind.

2.  Die  Spalten  1  bis  6  sind  nach  der  Ausfertigung  des  Umsatzsteuerbescheids,  die  solgenden  Spalten  nach  der  Einzahlung
  usw.  auszufüllen.  Die  Liste  ist  so  lange  offen  zu  halten,  bis  alle  in  einem  Kalenderjahre  geleisteten  Abschlagszahlungen
  endgültig  verrechnet  sind.

3.  Zwischen  den  Eintragungen  ist  so  viel  Raum  zu  lassen,  daß  die  drei  Vierteljahrszahlungen  jedes  Pflichtigen  hintereinander
  eingetragen  und  ausgerechnet  werden  können.  Aus  der  Vergleichung  des  Gesamtbetrags  der  Abschlagszahlungen
  mit  der  festgesetzten  Steuerschuld  (Spalte  10)  ergeben  sich  die  in  den  Spalten  11  und  12  einzusetzenden
Beträge.

4.  Die  Eintragungen  in  Spalte  11  und  12  sind  vierteljährlich  und  beim  Abschluß  der  Liste  aufzurechnen.

50
        <pb n="310" />
        —  302
·  »  Steuer-  Auf  die  "
Des  zur  Leistung  abschlägiger  Zahlungen  pflichtige  Umsazseuer-  Die  Abschlags
Rummer  .  G  .
Verpflichteten  esamt-  schuld  eleistet
LAsd.  der  ryslicht  entgelte  spierteljährlich  oeleif
Nr.  Umsatz=  (56  16  Abs.  14u  leistende  «-steuerrolle
  Wohnung  des  Gesetzes))  Lbschlags-  in  Höhe
Name  (Firma)  (Ort,  Straße,  im  Vorjahrhlung  am  von
Hausnummer)  4  4  4
1  2  8  4  b  6  7  8
        <pb n="311" />
        Die  Um-  Des  vom  Steuer#flichtigen

zahlung  ist  sabsteuer  .  ,
für  das  Zu  erstattender  Betrag  an  noch  einzuziehenden
vereinnahmt  laufende  Betrags
Züür  t#n  t  Bemerkungen
im  im  Steuer-  J  Sinnahme-Rechnungs=
  Einnahme.]escheids  Steuer  Zinsen  insgesamt  Höhe

.  »  «  Rechtatngsi«E-B.,
jahre  *  buche  Nr.  4  Pl#Mf.  4  4  K  .  .  k—
v  m  ur  12  1  1##

1  #  "  1

7„U„  ,
        <pb n="312" />
        <pb n="313" />
        —  305  —

Umsatzsteneraunt  Muster  16.
Hebebezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  70.)

Umsatzsteuer-Einnahmebuch
d  (Umsatzsteueramt)  zu  (Ort)

für  das  Rechnungsjahr  19

 

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter.
äA  ,  den  n  19.  Geführt  von
Emtsstelle)  NKRaame)
unterschrif,)  „(iDienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Blätter  find,  wenn  es  fich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl  handelt,
mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amtssiegels  anzufiegeln  sind.  ’
2.  Das  Einnahmebuch  ist  monatlich  und  vierteljährlich  aufzurechnen  und  am  Schlusse  des  Monats  März  abzuschließen.
        <pb n="314" />
        Der  Umsatz-  Der  Über-  ..

id  steuerliste  wachungsliste  Des  Steuerpflichtigen  Betrag  der

#  Einzahln
"  art  und  Kalender-  Name  webluns

Kalender  ¶  Ar.  jahr  Nr.  (Firmo)  #  Wohnort
iahrr####r  1  Ssif.
2  2  c

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l

I

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I
        <pb n="315" />
        Umsatzsteueramt
Hebebezirk

Dieses  Buch  enthält

(On)  ,  den  ten
(Amtsstelle)
(Unterschrift)
V

—  307  —

Mufter  17.

(Ausführungsbestimmungen  71.)

Anhan

 

zum  Umsatzsteucreinnahmebuch
(Umsatzsteueramt)  zu  (Ort)
für

das  Rechnungsjahr  19

Blätter.
19  Geführt  von

(ame)

(Dienststellung)

Anleitung.

Die  Blätter  sind,  wenn  es  sich  nicht  um  festgebundene  Bücher  mit  sortlaufender  Blatt=  oder  Seitenzahl
handelt,  mit  einer  Schnur  zu  durchziehen,  deren  Enden  unter  Verwendung  des  Amsssiegels  anzusiegeln  sind.
        <pb n="316" />
        —  8308  —

Erstattete  Nückzablungen
Des  Entgeltbetrüge,  die  entsprechen
Steuerpflichtigen

gusammen



Bemerkungen


Nummer
        <pb n="317" />
        Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern,  Geheimer  Regierungsrat  in  der  Landesverwaltung
von  Elsaß-Lothringen,  Moritz  Wohmann  in  Münster  i.  W.  ist  gestorben.

51
        <pb n="318" />
        310

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juni  1918  nach  den

2.  Bank

im  Rcichsanzeiger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Di#dn  .  .-(Die
  Beträge  lauten
Passiva.  s
Ber-  Event.
9-  Sonsüge  bind.  bindltch.
2  Bezeichnun  .  täglich  lich-  !  keiten
2  3  ch  g  Grund  .  Re.  Noien·  Geyen  Un  Gegen  Hge  -  Gegen  tenzen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  en
der  sewe.  S1.  Mai  gedeckte  n.  Mai  J3l.  Maia  31.  Maia  3I.  Mai  der  #I.  Mai  pHeiter.
lapital  umlauf  Ber-)  mit  Passiva  .-  c-2
  Banken  slonds  1918  Noten  1918  bindlich-!  1918  gndi-  1918  1n18  Passivda  1918  aelenen
-  «  s  inläu-7
  leiten  x  ams  1  osschen
U„  .1  frist  I  Wechseln
2  5  "  5  s  "  10  1  1n  u  11  14.  1  17
I
1......  tooooothgstosm4szoiusssw..,s.-Lege-Hist  510  10—  —  333  CiJ  312  7  ê  “e  —
2Bayerische  Notenbanr  7500  3750  G-r|T  31  O  32  §  .  21—  —  2  2%.—  #t  —  3023  201
«  I  s
asüchlilchcBanksaDtcsdenJOOOOTMEunospkithIIM4M-.-J:csztlZ-f-HUIOLIU-lsl  VIII-l-  IlEläJIs4s-IH.S«D  l
«  1
4Wärttembergische  Notenban00  19561  24  87.  wi  EEILIIEII  120  —  2  199/4.  l  78  ½  1  12
"  r*□*
5  Badische  Barn  9000  2250  25  293  490911|1  1  Aiott—  3181—  —  2  mIN  2  85  fS=  3½  1
l
i  I  l  .
8111ammea..MEOMUOWIWTUU4512423l83202121de  UTUIII  :-:v—I-l-1561102194M—IstIIITM--s-::lssftUs.-9-l2".»(5;-;-2307217  —

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

20
5u0)

.  .-o76604000-.100--56453510«oo-


.1ooo--so74ssoooo.

12672  411  000  4

2350  367  000  4  1  (bei  der  Bank  Nr.  1),

 

(bei  der  Bank  Nr.  3),

(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="319" />
        wesen.

311

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1918.

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.

Wechscl.  2
Neichs  ·  Schecks
en  en  Noten  en  sund  die-  Gegen  en  en  en  s  Summes  Gegen
Metan=  Geg  *  l  Ge#  4—  eg  Ge#  gnsige  ###  eg  k
belland  31.  Mal  lehns.  n.  Mai  anberer  31.  Mai  *8  EEHEIIIEMIIIMIIIAEII  umioa  3.  Mois  der  31.  Mai
«  2
1918  lassen  ·  1916  Banlen  1916  schab  ·  ;  luis  1918  1916  1918  Altiva  1918
scheine  anwei.  *  .  J
sungen
—..  rl*r  —  3  ——-  7  -  ———  2  #
2488  4  ü  16  5  185—  SWIIG  OZ,  1  isi  EGEEIIIEIIIIEIIEEILIIITEÆæMAIIIIE
29555|–  11  9e—  508  2  65|—  2  11#r  —ise  244#  #l  211  25811—  158  75714  306  9.  39·—  902#2
2291|—  5  9  128|T  518  2703—  Lm#s#!  165.—  181  4%208—  616  12#96|—  BuT133  195434|T  8  10993
8666—  2  1445—  817  5  48  201  2  112—  147  20,  F  3000  3088  —  13230|+  3967  78  44|  õ  161  4
S#  2  82831—  28  69418  I##  19  90½  742  1157  891  3InoiN  2  22783#1  □—  36960  5

26##8  MN  #  O.N  %180  S##  781  SS-2  12  #l  18.  N  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51“
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        —  318  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

In  bettehen  Purch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  #um  FJahrespreise  von  8  K.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

XIVI.

           

Berlin,  Montag,  den  29.  Juli  1918.  Nr.  25.

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Abänderung
9  2.  Marine  und  Schlffahri:  Erhöhung  des  Preises  für
Perisutgsübring:  bestimmungen  ur  Verordnung  über  das  Internationale  Signalbuucz

 

1.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bestimmung
zur  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Verordnung  über  Kalkstickstoff  vom
24.  Oktober  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  963).

Vom  27.  Juli  1918.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  Kalkstickstoff  vom  —  —  1917.  Ceichsdesehbl.

  S  Juli  1918.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  963)  oird  bestimmt:
Gesetzbl.  S.8)  wird  bestimmt:
·  §1.
Dieim§1derAusführungsbestimmungenvom26.0ktober1917fZentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  383)  festgesetzte  Umlage  wird  bis  auf  weiteres  mit  Wirkung
vom  1.  Juli  1918  ab  von  30  Pf.  auf  600  Pf.  für  1  kg  Stickstoff  im  Kalkstickstoff  erhöht.

52.
ch  §  2  der  Ausführungsbestimmungen  von  den  Herstellern  von  umlagearnichtie
  altsthestof  an  das  Reichsschatzamt  (Preis-Ausgleichsstelle  für  Kalkstickstoff)
52
        <pb n="322" />
        —  314  —

u  richtenden  Anmeldungen  sind  vom  1.  Auzust  1918  ab  an  das  Kriegsernährungsamt
Preis-Ansleichsstelle  für  Kalkstickstoff)  in  Berlin  W  8,  Mohrenstr.  11/12,  zu  richten.
Berlin,  den  27.  Juli  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
Im  Auftrage:  Büttner.

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Infolge  Erhöhung  der  Material-  und  Arbeitspreise  stellt  sich  der  Preis  für  die  im  Verlage  von
Georg  Reimer,  Berlin,  erscheinende  deutsche  Ausgabe  des  Internationalen  Signalbuchs  auf  25  .%,
bei  direktem  Bezuge  durch  Reichs-  und  Staatsbehörden  sowie  durch  Wiederverkäufer  auf  20  K.  Für
den  Einband  kann  der  bisher  verwandte  Stoff,  weil  nicht  erhältlich,  nicht  mehr  verwandt  werden.

Berlin,  Carl  Heymonns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="323" />
        —  315  —

entralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

ho

Reichsamt  des  Innern.

—  ——  ——

 

Ju  betiehen  durch  alle  Vostanstalton  und  Huchhandlung##  ####m  Dahrespreise  von  8  M.
Einzelne  Nummern  werden  mir  20  Pf.  für  jeden  acheselcigen  Druckbogen  berechnet.

XIVI.  Jahrgang-.  «  Berlin,  bienstag,  den  30.  Juli  1918.  Ar.  26.

Jnhalt:  1.  Zoll-  und  —  Anderungen  der  Vesinimnuhen  über  den  Ersab  bes  Steuerwerts
—  Ausführungsbestimmungen  zum  Neichsstempelzerere,  der  außer  Geltung  gesetzten,  noch  ungebrauchten
Sei  Wechselstempelzeihen

315
Anderungen  der  Grundsätze  zur  Iuslechci  *8

Keichestempelgesedes  2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Ausführungs=Inderungen
  der  sihrnosbeeimmungen  255  «  bestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die
Sechselstempelgesede  369  private  Schwefelwirtschat  862

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Juli  1918  beschlossen:

1.  den  nachstehend  abgedruckten  Anderungen

A.  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze“)

B.  der  Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes
mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  diese  Anderungen  mit  dem  1.  August  1918  in
Kraft  treten,
den  Reichskanzler  zu  ermächtigen,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
und  die  Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes  mit  den  aus  Ziffer  1  dieses
Beschlusses  sich  ergebenden  Anderungen  in  fortlaufender  Folge  der  Paragraphen  und
Nummern  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  29.  Juli  1918.

14%

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  801,  1916  S.  177  und  217,  1917  S.  161.
        <pb n="324" />
        2.  Grundlagen
für  die  Steuerberechnung.


—  316  —

A.
Anderungen

der  .
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz
aus  Anlaß  des  Gesetzes  zur  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  26.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  799).

1.  Im  §52  Abs.  2  ist  „Anmerkung  zur  Tarifnummer  1  und  2  Abs.  2)“  zu  streichen.
2.  &amp;amp;  5  erhält  folgende  Fassung:
85.

(1)  Die  im  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der
Notare  haben  in  die  von  ihnen  errichteten  Urkunden  eine  Angabe  der  Beteiligten  über  den  Wert
des  für  die  Stempelberechnung  maßgebenden  Gegenstandes  und  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
1  Ab  darüber  aufzunehmen,  ob  und  gegebenenfalls  welche  in  der  Urkunde  nicht  beurkundeten
Leistungen  neben  der  Leistung  der  Stammeinlage  übernommen  worden  sind.  Lehnen  die  Beteiligten
  eine  solche  Angabe  ab,  so  ist  dies  in  die  Urkunde  aufzunehmen.  Sofern  nicht  §  4  Abs.  3
dieser  Ausführungsbestimmungen  zutrifft,  haben  die  vorgenannten  Behörden  und  Beamten
nach  Aufnahme  jeder  Urkunde  der  in  Tarifnummer  14A  bezeichneten  Art  spätestens  innerhalb
einer  Woche  nach  dem  Errichtungstage  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  eine  Abschrift  der  Urkunde
zu  übersenden.  Auf  den  Urschriften  der  Urkunde  ist  zu  bescheinigen,  wann  und  an  welches  Amt
die  Übersendung  erfolgt  ist.  Die  Steuerstelle  hat  die  Abschrift  solcher  Urkunden,  zu  deren  Versteuerung
  eine  andere  Steuerstelle  zuständig  ist,  dieser  unverzüglich  zur  weiteren  Erledigung.
zu  übersenden.

(2)  Nicht  von  Behörden  oder  Beamten  (Notaren)  ausgenommene  Urkunden  sind  von  den
Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Ausstellung  der  Urkunde
mit  einer  deren  wesentlichen  Inhalt  sowic  die  im  Abs.  1  Satz  1  erforderten  Angaben  enthaltenden
schriftlichen  Anmeldung  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  der  zuständigen  Steuerstelle  zur
Versteuerung  vorzulegen.  Das  gleiche  gilt  auch  von  Protokollen  über  Generalversammlungen,
in  denen  die  Einforderung  von  Nachschüssen  beschlossen  ist.  Einer  besonderen  schriftlichen  Anmeldung
  bedarf  es  insoweit  nicht,  als  der  vorgelegten  Urkunde  eine  zum  Verbleibe  bei  der
Steuerstelle  bestimmte  Abschrift  beigefügt  wird  und  die  im  Abs.  1  Satz  1  erforderten  Angaben
in  der  Urkunde  enthalten  sind.

(8)  Sind  über  die  Einforderung  von  Nachschüssen  oder  in  den  Fällen  des  Zusatzes  4
zu  Tarifnummer  1  Aa,  b  Urkunden  nicht  ausgestellt,  so  sind  diese  Rechtsvorgänge  mit  den  zur
Berechnung  der  Abgabe  notwendigen  Angaben  der  Steuerstelle  binnen  zwei  Wochen  nach
Eintritt  der  Steuerpflicht  schriftlich  anzumelden.  Zu  der  Anmeldung  ist  bei  der  Einforderung
von  Nachschüssen  sowie  in  Fällen  des  Zusatzes  4  Schlußsatz  die  Gesellschaft,  im  übrigen  jeder
Teilnehmer  am  Rechtsgeschäfte  verpflichtet.

(4)  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  Satz  2,  Zusatz  3  ist  der  abgabepflichtige
Rechtsvorgang  nach  Abs.  3  unter  gleichzeitiger  Einreichung  einer  Abschrift  des  Antrags  auf  Ein-*
  zur  Versteuerung  schriftlich  anzumelden.

(s)  Wird  beansprucht,  daß  in  Fällen  der  Tarifnummer  1Aa  Abs.  2,  Tarifnummer  1Ab
Abs.  3  oder  der  Tarifnummer  1Ab  Erhöhung  Abs.  3  die  ermäßigten  Steuersätze  Anwendung
        <pb n="325" />
        —  317  —

finden  sollen,  oder  wird  im  Falle  der  Tarifnummer  1Ac  Zusag  2  letzter  Absatz  Abgabebefreiung
beansprucht,  so  ist  dies,  sofern  es  nicht  bereits  in  der  über  das  Rechtsgeschäft  errichteten  Urkunde
geschehen  ist,  von  den  an  dem  Rechtsgeschäfte  Beteiligten  bei  der  Steuerstelle  schriftlich  zu  beantragen
  und  gleichzeitig  der  Beweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Ermäßigung
der  Abgabe  oder  für  die  Abgabebefreiung  vorliegen.

(e)  Das  Registergericht  soll  in  Fällen,  in  denen  ihm  eine  Urkunde  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Art  vorgelegt  wird,  sowie  in  den  Fällen  des  Abs.  4  die  Steuerpflichtigen  auf  die  Verpflichtung
zur  Entrichtung  der  Abgabe  hinweisen.

3.  Am  Schlusse  des  §&amp;amp;  6  ist  folgende  Bestimmung  als  Abs.  5  anzufügen:
(5)  Sind  im  Falle  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  letzter  Absatz  die  Voraussetzungen  für  die
Abgabebefreiung  gegeben,  so  ist  die  Steuerbefreiung  auf  der  vorgelegten  Urkunde  zu  bescheinigen.

4.  Im  §7  Abs.  3  ist  die  Auführung  „§  5  Abs.  1,3“  „85  Abs.  3“"  zu  ersetzen  durch  die  Anführung
  „5  5  Abs.  1,4“  „5  5  Ab  *  4“  und  die  Anführung  „Tarifnummer  1Ad,  e“  durch  Tarifnummer
  1  Ac  Zusab  2,  ,  e“

5.  Im  §#  90  Abs.  4  ist  folgende  Bestimmung  am  Schlusse  anzufügen:

In  gleicher  Weise  sind  die  der  Steuerstelle  angemeldeten  oder  ihr  sonst  bekannt  gewordenen
  Fälle  zu  überwachen,  in  denen  bei  vor  dem  1.  Oktober  1913  errichteten  Gesellschaften
der  in  Tarifnummer  1  Aa,  b  bezeichneten  Art  Einzahlungen  auf  nicht  voll  eingezahltes  Kapital
oder  nicht  voll  eingezahlte  Nachschüsse  noch  ausstehen.

6.  §  11  erhält  folgende  Fassung:

(1)  Im  Falle  des  §+7  Abs.  5  Satz  2  des  Gesetzes  ist  die  Stempelbefreiung  für  die  Urkunde
gewahrt,  wenn  der  vorgeschriebene  Vermerk  innerhalb  der  Zeit  zur  Urkunde  gebracht  ist,  innerhalb
  welcher  andernfalls  die  Versteuerung  der  Urkunde  zu  bewirken  gewesen  wäre.

(a)  Ist  die  Stempelabgabe  der  Tarifnummer  43  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens
zu  entrichten,  so  ist  der  Vermerk  darauf  zu  richten,  daß,  von  wem  und  wann  die  Abgabe  im
Abrechnungsverfahren  entrichtet  ist.  Dabei  sind  der  Steuerbetrag  und  der  Tag  anzugeben,  an
dem  die  Verrechnung  im  Steuerbuch  erfolgt  ist.

7.  Im  §  13  ist  die  Anführung  „Tarifnummer  1  Ab  Abs.  3“  zu  ersetzen  durch  „Tarifnummer
  1  Ab  Erhöhung  Abs

8.  Hinter  §  13  wird  folgende  Bestimmung  eingestellt:

8  132.

Die  Befreiungsvorschrift  2  zu  Tarifnummer  LAa,  b,  c  findet  unter  den  darin  angegebenen
Boraussetzungen  auch  Anwendung  auf,  inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche
die  Einrichtung  oder  den  Betrieb  von  inländischen  Kraftwagenlinien  mit  einem  fahrplanmäßig
geregelten  Verkehr  oder  die  Herstellung  oder  den  Betrieb  von  Eisenbahnen  oder  die  Einrichtung
oder  den  Betrieb  von  Kraftwagenlinien  der  vorbezeichneten  Art  in  den  deutschen  Schutzgebieten

zum  Zwecke  haben,  sowie  auf  Gesellschaften,  die  sich  mit  Arbeiteransiedlung  oder  innerer  Kolonibanion
  befassen  (Siedlungsgesellschaften).

9.  &amp;amp;  14  erhält  folgende  Fassung:

*l14.

(0  Inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  die  Befreiung  von  der  Abgabe
nach  Tarifnummer  1A  Befreiungen  zu  a,  b,  c  in  Anspruch  nehmen,  haben  einen  hierauf  gerichteten
  Antrag  bei  der  Direktivbehörde  zu  stellen,  5  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben,  und  hierbei,
unter  Einreichung  des  Gesellschaftsvertrags  und  der  etwa  dazu  ergangenen  Anderungsbeschlüsse
in  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  und  etwaiger  weiterer  Beweisstücke,  den  Nachweis
zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschriften  vorliegen.

58°

10.  Vefreite  #e#
sellschaften.
        <pb n="326" />
        1.  Anmeldung
von
Wertpapieren.

—  318  —

(2)  Sofern  die  Befreiung  von  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ober
von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  abhängt,  überteicht  die  Direktivbehörde  den  Antrag  mit
ihrem  Gutachten  der  obersten  Landesfinanzbehörde,  im  übrigen  entscheidet  sie  selbst  über  das
Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  führt  unter  Beifügung  des  Antrags  in  urschrift,  des  Gesellschaftsvertrags,  des  Gutachtens
  der  Direktivbehörde  und  der  etwaigen  sonstigen  Unterlagen  und  unter  Mitteilung  der
eigenen  Auffassung  das  Einverständnis  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt),  gegebenenfalls
die  Entscheidung  des  Bundesrats  herbei.

(2)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  oder,  sofern  es  eines  solchen  nicht  bedarf,
auf  Grund  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  der  Direktivbehörde  hat
die  Steuerstelle  auf  der  vorgelegten  Urkunde  die  Steuerfreiheit,  etwa  wie  folgt,  zu  bescheinigen:

Nr.des  Registers

ten  —  —

Zu  der  Urkun  de  vo.  e  19..„  Mienzeichen.—.  —
des  Notarts.  ,......  .  .
desW·W»Man-MWWW  Gerichts  in...  nAnnbbbhbel  Errichtung
Kapitalerhöhung  bei  —  den  ,  í,  ,  Gesellschaft  z...
eingetragen  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  te  Viertel  des  Rechnungsjahrs
19....unter  Nr.  ,  ist  zufolge  Entscheidung  des  Bundesrats  —  der  (obersten
Landesfinanzbehörde.  Direktivbehörde)  ..—  —  vom..  ten..  19.
Nr..——  eine  Reichsstempelabgabe  nicht  zu  erheben.

-.......................................  ,  ..  .
mmtsitempctqhdmch  ERka  ZMJO

(4)§7Abf.3findctaufdieseBefcheinigungAnwendung.
(I)EkachtetdieDirektivbehökdeindennichtihrereigenenEntscheidungunterliegenden
Fällen  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  nicht  für  gegeben,  so  hat  sie  das  Gesuch  nur
dann  weiterzugeben,  wenn  die  Gesellschaft  usw.  trotz  Vorhalts  ihren  Antrag  auf  Herbeiführung
eines  Beschlusses  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  des  Bundesrats  aufrechterhält.

(e)  Soweit  in  Fällen  der  Befreiung  1  oder  des  vorletzten  Satzes  der  Befreiung  2  das  Vorliegen
  der  Voraussetzungen  für  die  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe  anerkannt  worden
ist,  bedarf  es  bei  Kapitalerhöhungen  für  die  Befreiung  von  der  Abgabe  der  wiederholten  Einholung
  der  Entscheidung  des  Bundesrats  oder  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nicht,  sofern
Satzungsänderungen  inzwischen  entweder  nicht  oder  nur  insoweit  stattgefunden  haben,  als  dadurch
  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung
nicht  hinfällig  geworden  sind.  Vor  der  Entschließung  der  Direktivbehörde  ist  der  Reichsbevollmächtigte
  zu  hören.

10.  Im  §  16  Abs.  1  hat  die  Klammer  zu  lauten:  (§  1a  Abs.  1  des  Gesetzes).

11.  Im  §  19  ist  in  der  Randbeischrift  und  im  Abs.  1  das  Wort  „Genußscheine“  zu  streichen
und  im  Abs.  1  das  Wort  „Interimsscheine“  durch  „Zwischenscheine“  zu  ersetzen.

12.  5  20  erhält  folgende  Fassung:

Ausländische  Wertpapiere  der  in  den  Tarifnummern  10,  2c,  d,  3a  und  c  bezeichneten
Arct  sind  zur  Versteuerung  anzumelden,  ehe  sie  im  Inland  veräußert,  verpfändet  oder  zum  Gegenstand
  eines  anderen  Geschäfts  unter  Lebenden  gemacht  werden  oder  Zahlungen  darauf  geleistet
werden.  Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  Versteuerung  entfällt,  wenn  die  ausländischen
Wertpapiere  an  einen  im  Ausland  wohnenden  Käufer  veräußert  und  dorthin  geliefert  werden,
und  die  Veräußerung  für  Rechnung  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  das  Wertpapier  steuerfrei
eingeführt  ist,  oder  für  Rechnung  eines  Erben  dieser  Person  erfolgt.

13.  Im  521  ist  die  Randbeischrift  und  im  ersten  Satze  hinter  „sowie"  zu  streichen  „die  nach
Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und  2  zu  versteuernden“.  Daselbst  ist  im  letzten
Satze  das  Wort  „Interimsschein“  durch  „Zwischenschein“  zu  ersetzen.
        <pb n="327" />
        —  319  —

14.  Dem  8  21  ist  folgender  Abs.  2  hinzuzufügen:

(„)  Sollen  von  einer  in  Tarifnummer  1  Aa  oder  d  aufgeführten  inländischen  Gesellschaft
Genußscheine  der  unter  Tarifnummer  3b  bezeichneten  Art  ausgegeben  werden,  so  hat  die  Gesellschaft
  der  Steuerstelle  in  der  Anmeldung  (Muster  3)  oder  in  einer  dieser  anzuschließenden
besonderen  Erklärung  auch  den  Wert  der  etwaigen  Gegenleistung  anzumelden  sowie  alle  auf
die  Ausgabe  der  Genußscheine  Bezug  habenden  Urkunden  und  Beweisstücke  vorzulegen.

15.  Im  §  28  ist  statt  „in  den  Tarifnummern  1  unter  C  bis  3“  zu  setzen  „in  der  Tarifnummer
  10,  Tarifnummer  2“.  Das  Wort  „Interimsscheine“  ist  durch  das  Wort  „Zwischenscheine“
  zu  ersetzen.

16.  Vor  8  30  ist  die  Uberschrift,  wie  folgt,  zu  fassen:  „Zu  den  Bemerkungen  in  Spalte  4
Abs.  2  bei  Tarifnummer  10  und  bei  Tarifnummer  2  zum  Zusatz  2°“",.  In  den  §§.  30,  31  ist  das
Wort  „Interimsscheine“  durch  das  Wort  „Zwischenscheine“  zu  ersetzen.

17.  Hinter  3&amp;amp;  32  ist  einzuschalten:

Zu  Tarifnummer  2  Zusatz  3.
32.

(1)  Im  Falle  des  Zusatzes  3  zur  Tarifnummer  2  hat  der  Schuldner  spätestens  binnen  zwei  7  a.  Verstenerung
Wochen  nach  Eingehung  des  Schuldverhältnisses  der  zur  Abstemplung  inländischer  Schuld-  von  Sorens
verschreibungen  für  seinen  Wohnsitz  zuständigen  Steuerstelle  eine  unter  Orts=  und  Zeitangabe  sorderung
von  ihm  unterzeichnete  und  alle  zur  Festsetzung  der  Abgabe  erforderlichen  Angaben,  insbesondere
über  die  Höhe  der  Schuld,  Art  und  Nennbetrag  der  dafür  gegebenenfalls  auszuhändigenden  Wertpapiere
  enthaltende  Anmeldung  nach  Muster  43  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Nach  Musn,
Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  in  beiden  Ausfertigungen  der  An-  ******
meldung  nach  dem  Abgabensatze,  der  den  auszuhändigenden  Wertpapieren  entspricht,  fest  und  zieht
ihn  ein.  Eine  Ausfertigung  mit  Quittung  über  den  Empfang  der  gezahlten  Abgabe  ist  dem  Anmelder
  zurückzugeben.

(2)  Wird  bei  Aushändigung  der  an  Stelle  der  Schuld  tretenden  Schuldverschreibungen
Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  der  Schuld  verlangt,  so  ist  dies  in  der  Anmeldung  zur
Abstemplung  der  auszuhändigenden  Wertpapiere  (Muster  3)  zu  beantragen.  Mit  diesem  Antrag
ist  bei  Schuldbucheintragungen  eine  Abschrift  des  Antrags  des  Gläubigers  auf  Ausreichung
der  Schuld=  oder  Rentenverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  vorzulegen
  und  die  Versteuerung  der  Schuld  durch  Vorlegung  der  nach  Abs.  1  behändigten  Ausfertigung
der  mit  Steuerfestsetzung  und  Quittung  versehenen  Anmeldung  nachzuweisen.  Die  abstempelnde
Steuerstelle  hat  im  Falle  der  Anrechnung  auf  der  vorgelegten  Quittung  vor  deren  Rückgabe
zu  bescheinigen,  in  welcher  Höhe  der  versteuerte  Betrag  der  Schuld  auf  den  Betrag  von  Schuldverschreibungen
  angerechnet  ist.  Binnen  einer  im  Bedarfsfall  von  der  Steuerstelle  zu  verlängernden
  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  steuerfreien  Abstemplung  der  Wertpapiere  hat  der
Schuldner  der  Steuerstelle  schriftlich  anzuzeigen,  daß  der  den  ausgehändigten  Wertpapieren
entsprechende  Schuldbetrag  von  dem  Konto  abgeschrieben  ist.  Die  Steuerstelle  ist  berechtigt,
die  Berichtigung  des  Kontos  nachzuprüfen  oder  die  Nachprüfung  durch  den  Stempelprüfungsbeamten
  herbeizuführen.

(3)  Wird  eine  Schuld=  oder  Rentenverschreibung  in  eine  Buchschuld  umgewandelt,  so  sind
auf  die  Anrechnung  des  nachweislich  versteuerten  Betrags  dieser  Verschreibung  auf  den  Betrag
der  zu  versteuernden  Buchschuld  die  55  30,  31  entsprechend  anzuwenden.

18.  Imz  33  Abs.  1  und  in  Abs.  2  und  5  daselost  ist  überall  statt  „1909“  zu  setzen  „1918“  und
statt  „Interimsscheine“  „Zwischenscheine“  und  im  Abs.  1  hinter  dem  Worte  „Art“  einzuschalten:
„und  für  die  vor  diesem  Zeitpunkt  auf  Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener  Bergwerke
ausgeschriebenen  Einzahlungen“.

im  §5  35  Abs.  5  ist  hinter  Satz  4  einzuschieben:  „Die  Abstemplung  hat,  soweit  der
Nennbetrag  der  eingeführten  Papiere  den  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Neunbetrag  nicht
übersteigt,  auch  dann  steuerfrei  zu  erfolgen,  wenn  seit  Erteilung  der  Bescheinigung  eine  Anderung
  des  gesetzlichen  Steuersatzes  eingetreten  ist.“
        <pb n="328" />
        —  320  —

20.  a)  Im  §  42  Abs.  3  wird  hinter  Sab  1  folgender  Satz  eingestellt:  „Sie  kann  die  Entscheidung

  den  Direktivbehörden  übertragen.“

b)  §50  wird  gestrichen.  +  51  wird  §  50.
c)  Im  8  50  Abs.  1,  bisher  8  51  Abs.  1,  wird  der  Eingang  wie  folgt  gefaßt:  „Wird

eine  Ermäßigung  der  Abgabe  auf  Grund  von  Tarifsnummer  3Aa,  b  Abs.  2  oder
eine  Kürzung  der  Abgabe  auf  Grund  von  z  16  des  Gesetzes  beansprucht,
Ferner  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  3  angefügt:

(3)  Wird  beansprucht,  daß  aus  Grund  von  Tarifnummer  3  Aa,  b  Abs.  2  die
Abgabe  ganz  außer  Hebung  bleibt,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Direktivbehörde  die  steuerfreie  Abstemplung
nach  §  49  Satz  3,  4  verfügt.

21.  Hinter  §  50,  bisher  §  51,  wird  folgende  Bestimmung  eingefügt:

z  51.

Im  Falle  des  .  15  Satz  2  des  Gesetzes  findet  auf  die  Versteuerung  der  neuen  Bogen  #  41

bieser  A  Ausf  ühr

entsprechende  Anwendung.

D

22.  a)  Im  #s  52  Abs.  1  is  der  Eingang,  wie  folgt,  zu  fassen:  „Inländische  Gesellschaften

der  im  &amp;amp;  17  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  die  keine

b)  Im  §5  52  sind  zwischen  Abs.  1  und  Abs.  2  folgende  Bestimmungen  als  Abs.  1a

einzuschalten:

(1)  Werden  zu  den  unter  Tarifnummer  2  fallenden  inländischen  Wertpapieren
  oder  einer  nach  Zusatz  3  daselbst  stempelpflichtigen  Schuld  Zinsbogen
nicht  ausgegeben,  so  hat  der  Schuldner,  sofern  das  Schuldverhältnis  bereits  am
1.  August  1918  bestand,  bis  spätestens  31.  Oktober  1918,  im  übrigen  binnen  drei
Monaten  nach  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,  im  Falle  des  Zusatzes  3  binnen
drei  Monaten  nach  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses,  bei  derjenigen  zur
Abstemplung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,
die  für  den  Schuldner  örtlich  zuständig  ist,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.
Die  Anmeldung  muß  enthalten  den  Zeitpunkt  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,
im  Falle  des  Zusatzes  3  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses  die  nähere
Bezeichnung  der  Wertpapiere,  zu  denen  Zinsbogen  nicht  ausgegeben  werden
oder  deren  Ausfertigung  und  Aushändigung  an  Stelle  der  Buchschuld  beansprucht
werden  kann,  nach  Stückzahl,  Gattung,  Einzel-  und  Gesamtnennwert,  gegebenenfalls
  auch  nach  Tag  und  Ort  der  Ausfertigung,  Reihe,  Buchstabe  und  Nummer
der  Papiere  und  wenn  im  Falle  des  Zusatzes  3  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf
künftige  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen  nicht  auf  eine  bestimmte  Stückelung
  der  Schuldverschreibungen  gerichtet  ist,  den  Nennbetrag  der  Schuld.  Zu
der  vorläufigen  Anmeldung  dient  Muster  11  a  als  Anhalt.

c)  Im  #  52  Abs.  2  ist  statt  des  Wortes  „die  Gesellschaft“  zu  setzen  „den  Steuerpflichtigen“.



23.  a)  Im  §53  Abs.  1  werden  im  Eingang  hinter  dem  Worte  „Versteuerung"  die  Worte

eingefügt  „im  Falle  des  §  52  Abs.  1“  und  der  Schlußsatz  gestrichen.

b)  Der  Eingang  des  Abs.  4  des  §  53  ist,  wie  folgt,  zu  fassen:  „Auf  die  weitere  Behandlung

  der  Anmeldung  und  auf  die  Erhebung  der  Abgabe  finden.

c)  Im  53  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  6  hinzugefügt:

(e)  In  Fällen  des  §&amp;amp;  52  Abs.  1a  finden  Abs.  1,  4,  5  entsprechende  Anwendung
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Anmeldungsfrist  sich  nach  demjenigen  zehnjährigen
Zeitraum  bemißt,  der  sich,  gerechnet  vom  Tage  der  Ausgabe  der  Wertpapiere
und,  in  Ermangelung  einer  Ausgabe  vom  Tage  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses
  an,  nach  dem  31.  Juli  1918  vollendet.  Die  Anmeldung  hat  nach
Muster  11a  zu  erfolgen.
        <pb n="329" />
        —  321  —

24.  Vor  3  55  sind  hinter  der  Überschrift  folgende  Paragraphen  einzuschalten.  Die  Randbeischriften
  1  bis  3  erhalten  die  Nummernbezeichnung  3  bis  5.

8  542a.
Ist  der  Kauf-  oder  Lieferungspreis  in  ausländischer  Währung  festgesetzt,  so  hat  die
Umrechnung  nach  dem  laufenden  Kurse  (Mittelkurs)  für  Auszahlungen  in  der  betreffenden
ausländischen  Währung  oder  für  Schecks  auf  die  betreffende  ausländische  Währung  zu  erfolgen.

g  54b.

()  Die  in  der  Tarifnummer  4a  Ermäßigung  1  Abs.  2  vorgeschriebene  Liste  wird  vom
Börsenvorstand  im  Auftrag  und  unter  Aufsicht  der  für  die  Börse  zuständigen  Handelskammer
geführt.  In  die  Liste  sind  nur  solche  Personen,  Gesellschaften  und  Anstalten  einzutragen,  welche
den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Wertpapieren  selbständig  ausüben  und  die  entweder  zum
Besuche  der  Börse  ausdrücklich  zugelassen  sind  oder,  soweit  es  einer  solchen  Zulassung  nicht
bedarf,  dem  Börsenvorstand  als  regelmäßige  Besucher  der  Börse  bekannt  sind.

(2)  Die  Eintragung  in  die  Liste  erfolgt  auf  an  den  Börsenvorstand  gerichteten  Antrag.
Der  Börsenvorstand  prüft  die  einlaufenden  Anträge  vor  ihrer  Genehmigung  darauf,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Eintragung  vorliegen  und  veranlaßt  beim  Wegfall  der  Voraussetzungen
die  Löschung  in  der  Liste.  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  und  gegen  die  Löschung  steht
dem  Betroffenen  die  Beschwerde  an  die  Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung  die  weitere
Beschwerde  an  die  von  der  Landesregierung  hierfür  bezeichnete  Behörde  zu.

(2)  Die  Liste  liegt  öffentlich  aus;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden
des  Börsenbüros  jedermann  gestattet.  Gegen  Erstattung  der  Auslagen  muß  von  jeder  Eintragung
Abschrift  gegeben  werden.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

G)  Der  Börsenvorstand  ist  verpflichtet,  dem  für  den  Sitz  der  Börse  zuständigen  ordentlichen
Stempelprüfungsbeamten  von  jeder  Eintragung  in  dic  Liste  Abschrift  zu  übersenden,  ihn  auch
von  jeder  Löschung  zu  benachrichtigen.  Diese  Mitteilungen  haben  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
oder  Löschung  zu  geschehen.

25.  Im  §9  55  Satz  1  sind  die  Worte  „Ziffer  1,  3  und  4“  zu  streichen  und  die  Worte
„nach  dem  Abs.  4  der  Ermäßigungsvorschrift  zur  Tarifuummer  4“  zu  ersetzen  durch  die  Worte
„nach  Tarifnummer  4a,  Ermäßigung  3“.  Satz  2  erhält  folgende  Fassung:  „Die  Schlußnote
ist  mit  dem  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder  „Deportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“  zu  versehen.“

26.  a)  §&amp;amp;  56  Abs.  3  ist  zu  streichen.
b)  Im  §8  57  Abs.  5  hat  die  Klammer  „(Spalte  12,  12a)“  zu  lauten  „(Spalte  13,  13a).“

27.  Dem  3  58,  welcher  die  Bezeichnung  Abs.  1  erhält,  ist  folgender  Abs.  2  hinzuzufügen:

„l)  Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des
Bremer  Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeohen
  werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer
4b  befreit.

28.  a)  Hinter  §  58  ist  folgende  Bestimmung  einzustellen:  Die  Randbeischriften  4  bis  14
erhalten  die  Nummerbezeichnung  7  bis  17.

Zum  3  19  Abs.  4  des  Gesetzes.
*s  58  a.

Bei  Geschäften,  die  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen  werden,  tritt
für  die  Bezeichnung  des  endgültigen  Vertragsgegners  (die  Aufgabe)  Steuerfreiheit  nur  dann
ein,  wenn  sich  aus  den  ordnungsmäßig  geführten  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen  zweifelsfrei
  ergibt,  daß  die  Aufgabe  spätestens  am  folgenden  Werktag  und  nicht  zu  dem  Vermittler
günstigeren  Bedingungen  als  das  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossene  Geschäft  geschehen  ist.

Im  569  wird  das  Wort  „Kostgeschäft“  ersetzt  durch  die  Worte:  „Reportgeschäft“,
„Deportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“.

1.  Umrechnung
ansländischer
Währung

2.  Händler-Ceschäfte.


6.  Geschäfte  an
Aufgabe.
        <pb n="330" />
        29.  Hinter  §  71  sind  folgende  Bestimmungen  einzufügen:  Die  Randbeischriften  15  bis  17
erhalten  die  Nummerbezeichnung  20  bis  22.

g  71a.
18.  Konsortial=  (1)  Im  Falle  des  §  24  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  die  weitere  Abgabe  von  ½/29  von  Tausend
Leschüftc  Filal-  nur  nach  Maßgabe  der  Beteiligung,  d.  h.  nur  zu  dem  Teil  zu  entrichten,  der  auf  Personen  entgeschäfte.
  fällt,  die  nicht  zu  den  in  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  unter  Nr.  1  bezeichneten  Personen  gehören.
  Hat  z.  B.  ein  Bankier  das  Geschäft  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  für  sich  und  einen
Privatkunden  zu  gleichen  Teilen  geschlossen,  so  sind  29  ;  —  1¾40  von  Tausend,  hat  er  es
für  sich  und  zwei  Privatkunden  zu  gleichen  Teilen  geschlos  en,  send  1/%  K  =  ⅛  von
Tausend  zu  entrichten.

(2)  Im  Falle  des  §  24  Abs.  3  ist  die  weitere  Abgabe  zu  der  von  der  Zweigstelle  zurückbehaltlhen

  Schlußnotenhälfte  zu  entrichten.

Zum  3#26  a  des  Gesetzes.

8716b.
15.  Abrech-  Zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnummer  4  a  im  Wege  des  Abrechaumgsverfahren.
  nungsverfahrens  (§  26  a  des  Gesetzes)  sind  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  die  folgenden
Personen  zuzulassen:
1.  Kursmakler,
2.  die  zu  einer  inländischen  Börse  zugelassenen  sonstigen  Makler,  die  nach  der  Bescheinigung
  des  Börsenvorstandes  die  Vermittlung  des  An--  und  Verkaufs  von
Wertpapieren  gewerbsmäßig  als  Hauptgeschäft  betreiben,
3.  die  Bankanstalten  und  Bankgeschäfte,  die  nach  der  Bescheinigung  der  zuständigen
Handelskammer  den  Handel  mit  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte
betreiben,
4.  die  öffentlich-rechtlichen  Anstalten,  die  Bankgeschäfte  betreiben.

871c.

(1)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  (6.  1  3  erfoltt  auf  Antrag  durch  die  zuständige
  Steuerstelle.  Sie  darf  in  den  Fällen  des  §  71  4  nicht  versagt  werden.

(2)  In  den  Fällen  des  §  71b  Nr.  2,  3  erfolgt  die  r*—  nur,  wenn  der  Antragsteller
oder  im  Falle  der  Übernahmc  eines  bestehenden  Geschäftsbetriebs  der  Geschäftsvorgänger  den
gewerbsmäßigen  Wertpapierhandel  mindestens  ein  Jahr  betrieben,  in  dem  vorangegangenen
letzten  Geschäftsjahr  einen  Verbrauch  an  Stempelmarken  der  Tarifnummer  4  a  von  mindestens
5000  Mark  gehabt  hat  und  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  die  erforderte  Sicherheit  leistet.
Fällt  das  letzte  Geschäftsjahr  ganz  oder  teilweise  in  die  Zeit  der  Geltung  des  bisherigen  Gesetzes,
so  genügt,  soweit  dies  der  Fall  ist,  ein  Jahresstempelverbrauch  von  2000  Mark.  Außerdem  hat
sich  der  Antragsteller  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  Geschäft,  für  das  die  Stempelabgabe
  fällig  geworden  ist,  nicht  den  bestehenden  Bestimmungen  entsprechend  in  das  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung  zu  führende  Buch  eingetragen  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß
  des  Rechtewegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark  unabhängig  von  der  damit
verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen:  Die  Zulassung  kann  versagt  werden,  wenn  der  Antragsteller
  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  wegen  Hinterzichung  von  Abgaben  rechtskräftig  zu  Strafe
verurteilt  worden  ist.

(s)  Die  Zulassung  ist  zu  widerrufen,  wenn  eine  ihrer  Voraussetzungen  weggefallen  ist
oder  der  Zugelassene  sich  als  unzuverlässig  erwiesen  hat.  Bleibt  nach  der  Zulassung  der
Jahresbetrag  der  entrichteten  Abgabe  hinter  dem  Betrag  von  5000  Mark  zurück,  so  bleibt  die
Zulassung  so  lange  bestehen,  als  sie  nicht  von  der  Steuerstelle  zurückgenommen  wird.

(4)  Die  Sicherheitsleistung  bestimmt  sich  nach  dem  Jahresbetrage  der  im  vorangegangenen
  letzten  Geschäftsjahr  entrichteten  Stempelabgabe  und  ist  mindestens  in  Höhe  des  anderthalbfachen
  Betrags  des  auf  den  Abrechnungszeitabschnitt  durchschnittlich  entfallenden  Teilcs
        <pb n="331" />
        —  328  —

dieses  Betrags  zu  bemessen.  Auf  Antrag  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von  der
Forderung  einer  Sicherheitsleistung  abgesehen  werden.

(6)  Bestand  der  Geschäftsbetrieb  noch  nicht  ein  Jahr,  so  befindet  die  Steuerstelle  über
die  Zulassung  und  über  die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  nach  freiem  Ermessen.

87109.

(1)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  ist  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  übergange
  zu  diesem  Verfahren  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung
  nach  Muster  17  a  zu  beantragen.  Dem  Antrag  ist  in  den  Fällen  des  §  71b  Nr.  2
die  Bescheinigung  des  Börsenvorstandes,  in  den  Fällen  der  Nr.  3  die  Bescheinigung  der  Handelskammer
  beizufügen.  Die  Steuerstelle  kann  von  dem  Erfordernisse  der  Bescheinigung  absehen,
wenn  ihr  die  Verhältnisse  bekannt  sind.  Will  später  der  Steuerpflichtige  wieder  zur  Abgabenentrichtung
  im  Wege  der  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  übergehen,  so  hat  er  dies
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Übergange  zu  diesem  Verfahren  der  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Unterhält  der  Steuerpflichtige  Zweigstellen  außerhalb  des  Bezirkes  der  für  das  Hauptgeschäft
  zuständigen  Steuerstelle,  so  ist  die  Zulassung  für  die  Zweigstellen  bei  den  für  diese  zuständigen
  Steuerstellen  zu  beantragen.  Soweit  nach  §  71  Abs.  2,  3  die  Zulassung  von  einem
jährlichen  Mindeststempelverbrauch  abhängig  ist,  ist  der  Stempelverbrauch  des  Gesamtunternehmens
  maßgebend.

871e.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  nach  Prüfung  des  Antrags  (8  71  d)  und,  nachdem  die  erforderte
Sicherheit  geleistet  ist,  die  Zulassung  auf  der  zurückzugebenden  zweiten  Ausfertigung  des  Antrags
  zu  bescheinigen.

(„)  Die  erteilten  Zulassungen  hat  die  Steuerstelle  der  Direktivbehörde  zur  Mitteilung
an  den  Stempelprüfungsbeamten  anzuzeigen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Zulassung  widerrufen
  oder  der  Steuerpflichtige  auf  eigenen  Wunsch  zur  Ausstellung  von  versteuerten  Schlußnoten
  wieder  übergegangen  ist.

5  71f.

(u)  Der  Abrechner  hat  über  die  von  ihm  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Geschäfte  der
in  Tarifnummer  4  a  bezeichneten  Art  ein  Steuerbuch  nach  Muster  17  b  zu  führen.  In  das  Steuerbuch
  sind  unter  fortlaufender  Nummer  sowohl  die  steuerpflichtigen  wie  die  steuerfreien  Geschäfte,
und  zwar  erstere  auch  dann  einzutragen,  wenn  ein  anderer  der  zur  Entrichtung  der  Abgabe
zunächst  Verpflichtete  ist.

(2)  Die  Eintragung  hat  zu  enthalten:

1.  wenn  der  Abrechner  Vermittler  ist,  den  Namen  und  Wohnort  der  beiden  Vertragschließenden,
  wenn  er  Vertragsbeteiligter  ist,  den  Namen  und  Wohnort  des
oder  der  anderen  Vertragsbeteiligten  und  des  Vermittlers,
den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis
und  die  Zeit  der  Lieferung,

4.  wenn  eine  Steuerpflicht  besteht  und  der  Abrechner  der  zunächst  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  Verpflichtete  ist,  oder  wenn  ihm  als  Zweitverpflichteten
nach  §&amp;amp;  71h  Abs.  3  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  dem  dort  bezeichneten  Umfang
obliegt,  den  Betrag  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Stempelabgabe,

*-*.2

den  Grund  der  Befreiung  oder  Ermäßigung.

(3)  Umfaßt  ein  Geschäft  mehrere  Gegenstände,  so  können  die  Wertbeträge  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung  zusammengefaßt  werden,  sofern  die  Gegenstände  dem  gleichen  Steuersatz
  unterliegen.

()  Die  Eintragung  hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
zu  erfolgen.  Die  Ausnahmefristen  der  §#56.  74,  75  gelten  auch  hier.  Macht  sich  eine  Aussetzung
der  Versteuerung  notwendig,  so  ist  §  73  mit  der  Maßgabe  entsprechend  anzuwenden,  daß  der

54

#  wenn  für  das  Geschäft  Steuerfreiheit  oder  Steuerermäßigung  beansprucht  wird,

Vr

.
        <pb n="332" />
        —  324  —

Direktivbehörde  an  Stelle  der  Abschrift  der  Schlußnote  Abschrift  des  Eintrags  ins  Steuerbuch
zu  übersenden  ist.

(5)  Solange  das  Steuerbuch  nicht  abgeschlossen  ist  (5  718  Abs.  1),  können  unrichtige
Einträge  berichtigt  werden.  Die  Berichtigung  hat  durch  einen  neuen  Eintrag  zu  geschehen,  auf
den  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist.  Ist  über  ein  Geschäft  abgerechnet,  so
ist  die  Erstattung  einer  zu  Unrecht  entrichteten  Abgabe  auf  dem  im  §#  213  bezeichneten  Wege
zu  beantragen,  ein  zu  wenig  entrichteter  Abgabebetrag  durch  Eintragung  in  der  laufenden  Steuerabrechnung,
  auf  die  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist,  nachzubringen.

8718.

(u)  Das  Steuerbuch  ist  vom  Abrechner  monatlich  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den
Steuerbetrag  aufzurechnen  und  von  ihm  oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter  unter  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen  Angaben  zu  unterschreiben
und  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags
vorzulegen.  Bei  geringem  Geschäftsumfange  kann  die  Steuerstelle  für  den  Abschluß  des
Steuerbuchs  und  die  Abführung  der  Abgabe  vierteljährliche  Zeiträume  zulassen.

%  (2)  Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  176

Met  —  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuche  während  des  Abrechnungsabschnitts

  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  aus  den  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  ergibt.
Enthält  das  Steuerbuch  in  einem  Abrechnungsabschnitte  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige
zu  erstatten.

(s)  Die  Steuerstelle  nimmt  von  der  ordnungsmäßigen  Führung  des  Steuerbuchs  Einsicht,
prüft  die  Übereinstimmung  des  Abschlusses  des  Steuerbuchs  mit  der  Nachweisung,  setzt  den
Steuerbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch  und  auf
der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.  Der  Steuerstelle  sind  auf
Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  zu  Grunde  liegenden  Schriftstücke  und  Geschäftsbücher
  vorzulegen.

□)  Das  Steuerbuch  ist  an  den  Abrechner  zurückzugeben,  die  Nachweisung  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Kursmakler  führen  an  Stelle  des  Steuerbuchs  das  Tagebuch,  das  den  Erfordernissen
des  §&amp;amp;#  71  f  entsprechend  einzurichten  ist.

(6)  Auf  Antrag  kann  dem  Abrechner  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet  werden,
als  Steuerbuch  ein  über  den  Umsatz  in  Wertpapieren  geführtes  Geschäftsbuch  zu  verwenden,
sofern  dieses  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben  vollständig  ergibt.  Das  Geschäftsbuch
  muß  fest  gebunden  und  mit  fortlaufender  Seitenzahl  versehen  sein.

G)Dem  Abrechner  kann  ferner  auf  Antrag  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet
werden,  daß  die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen  in  das
Steuerbuch  zu.  Grunde  liegen,  sowie  des  Geschäftsbuchs,  das  nach  Abs.  6  an  Stelle  des
Steuerbuchs  tritt,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des
Abrechners  erfolgt.  In  diesem  Falle  geschieht  die  Erhebung  der  Abgabe  auf  Grund  der  Nachweisung
  vorbehaltlich  der  späteren  Nachprüfung  des  Steuerbuchs  oder  des  an  seine  Stelle
tretenden  Geschäftsbuchs  und  der  sonstigen  Unterlagen.  Die  Vereinnahmung  des  Abgabebetrags
ist  diesfalls  nicht  im  Steuerbuche,  sondern  auf  einer  vom  Abrechner  einzureichenden  zweiten
Ausfertigung  der  Nachweisung  zu  bescheinigen.

(s)  Den  in  Abs.  6,  7  bezeichneten  Anträgen  soll  in  allen  Fällen  entsprochen  werden,  in
denen  dies  nach  dem  Umfang  des  Geschäftsbetriebs  geboten  erscheint.  Die  Nachprüfung  der
Nachweisung  an  Geschäftsstelle  hat  durch  einen  Beamten  der  Steurerstelle  oder  durch  einen
anderen  von  der  Direktivbehörde  hierfür  bestimmten  Beamten  zu  erfolgen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  für  die  Nachprüfung  die  Erhebung  einer  Abfertigungsgebühr  vorschreiben.

(o)  Die  Steuerbücher  der  Reichsbank  und  der  Staatsbanken  sowie  ihrer  Stellen  unterliegen
  einer  Prüfung  durch  die  Steuerstellen  nicht.  Die  Prüfung  hat  durch  Beamte  dieser
        <pb n="333" />
        —  325  —

Austalten  nach  Anordnungen  zu  erfolgen,  die  für  die  Reichsbank  das  Reichsbankdirektorium,
für  die  Staatsbanken  die  Landesregierung  trifft.  Die  Nachweisung  Muster  17  ist  von  dem
mit  denziung  beauftragten  Beamten  der  Anstalt  gegebenenfalls  mit  der  Bescheinigung
zu  versehen:
Auf  Grund  des  Steuerbuchs  (der  Geschäftsbücher)  geprüft  und  richtig  befunden:
(Name)
(Dienstbezeichnung)
(no)  Die  Steuerbücher  und  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  sind  fünf  Jahre
lang  nach  dem  Jahre,  in  dem  der  letzte  Monatsabschluß  erfolgt  ist,  aufzubewahren.

ofl71  h.  "

(1i)  Für  die  Dauer  der  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  fällt  die  Ausstellung  versteuerten
  Schluhnoten  weg.

(2)  Der  Aschner  hat,  falls  er  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete
ist  (5  20  Abs.  1  des  Gesetzes),  dem  für  die  Abgabe  nach  §  20  Abs.  2  des  Gesetzes  Verhafteten
innerhalb  der  für  die  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  vorgeschriebenen  Frist  schriftlich
davon  Mitteilung  zu  machen,  daß  er  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sei  und  die  Abgabe
in  dem  anzugebenden  Betrage  und  an  dem  zu  bezeichnenden  Tage  im  Steuerbuche  verrechnet
habe.  Wird  dem  anderen  eine  Schlußnote  oder  eine  sonstige  schriftliche  Abrechnung  erteilt,  so
ist  die  im  Satze  1  bezeichnete  Mitteilung  in  diese  aufzunehmen.  Die  Aufnahme  der  Mitteilung
kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  des  folgenden  Wortlauts  geschehen:

......  JG...Pf.ReichsftempclabgabeimAbrechnungsverfahkenheute
verrechnet.

(3)  Ist  ein  anderer  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  verpflichtet  und  ist  dem  Abrechner
von  diesem  weder  eine  versteuerte  Schlußnote  noch  eine  Mitteilung  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Art  rechtzeitig  zugegangen  oder  ist  in  der  eingegangenen  Schlußnote  oder  nach  der  eingegangenen
Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag  entrichtet,  so  hat  der  Abrechner  die  von  ihm  nach  §  22
Abs.  1,  2  des  Gesetzes  nachträglich  zu  entrichtende  Abgabe  innerhalb  der  dort  bezeichneten  Frist
im  Abrechnungswege  zu  begleichen  und  dem  anderen  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

(14)  Ist  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete,  nicht  aber  der  für  die  Entrichtung
  der  Abgabe  verhaftete  Vertragsbeteiligte  (§  20  ri.  2  des  Gesetzes)  zum  Abrechnungsverfahren
  zugclassen,  so  gelten  für  letzteren  die  im  §  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  vorgesehenen
Verpflichtungen,  wenn  ihm  von  dem  zunächst  Verpflichteten  elne  Mitteilung  der  im  Abs.  2
bezeichneten  Art  zugegangen  oder  nach  der  eingegangenen  Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag
  entrichtet  ist.  5

5  71i.

(1  Bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,  der  als  Kommissionär
  eines  Dritten  handelt,  ist  die  im  §  23  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgesprochene  Abgabenermäßigung
  oder  Abgabenbefreiung  für  das  Abwicklungsgeschäft  mit  dem  Dritten,  soweit  die  Kommissionäre
  im  Abrechnungsverhältnisse  stehen,  davon  abhängig,  daß  dem  Zwischenkommissionär
von  seinem  Kommissionär  ein  mit  dem  Vermerk  „in  Kommission“  versehenes  Abrechnungsschreiben
  erteilt  wird,  das  die  im  5  71  Abs.  2  vorgeschriebene  Mitteilung  enthält,  und  daß
er  in  seinem  Steuerbuche  bei  dem  Eintrag  des  Abwicklungsgeschäfts  auf  das  über  den  gleichen
Betrag  und  den  gleichen  Preis  lautende  Abrechnungsschreiben  und  die  in  ihm  bestätigte  Entrichtung
  der  Abgabe  Bezug  nimmt.  Das  gleiche  hat  in  der  seinem  Kommittenten  nach  §  71  h
Abs.  2  zu  erteilenden  Mitteilung  zu  geschehen.  Die  Mitteilung  im  Abrechnungsschreiben  an
den  Zwischenkommissionär  kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  folgenden  Wortlauts  geschehen:

Geschäft  in  Kommissio.  .X.Pf.  Reichsstempelabgabe  im  Abrechnungsverfahren
  heute  verrechuct.

(„)  Ist  ein  Kaufgeschäft  gleichzeitig  mit  einem  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  zu  erfüllenden
Rückkaufgeschäfte  verbunden  und  lauten  beide  Geschäfte  über  Wertpapiere  gleicher  Art  und  in
gleichem  Betrage,  so  tritt  die  Vergünstigung  nach  §23  Abs.  3  des  Gesetzes  nur  ein,  wenn  beide
Geschäfte  im  Steuerbuch  unter  der  gleichen  Nummer  eingetragen  sind  und  die  Eintragung

54
        <pb n="334" />
        1.  Auslandsen
  un
Lparkassenverkehr.


2.  Steuerstell
mub  —
behbrden.

—  326  —

sowie  die  nach  §  71  h  Abs.  2  zu  erreilende  Mitteilung  den  Vermerk  „Reportgeschäft"  oder  „Deportgeschäft“
  oder  „Kostgeschäft“  enthält.

()  Im  Falle  des  324  Abs.  1  des  Gesetzes  tritt  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe
an  die  Stelle  des  Stempelergänzungsscheins  (§8§  70,  71  der  Ausführungsbestimmungen)  die
Eintragung  in  das  Steuerbuch  unter  einer  besonderen  Nummer.  Der  Eintrag  ist  in  der  Bemerkungsspalte
  durch  den  Vermerk  „Kompensation“  zu  erläutern.  Im  Falle  des  §5  24  Abs.  2
des  Gesetzes  sind  in  der  Bemerkungsspalte  die  übrigen  Beteiligten  und  das  Verhältnis  ihrer
Beteiligung  am  Geschäft  anzugeben.

(1)  Im  Falle  des  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  müssen  die  dort  erforderten  Angaben  zur  Wahrung
  der  Abgabefreiheit  in  das  Steuerbuch  eingetragen  und  auch  in  die  nach  §  71h  Abs.  2  zu
erteilende  Mitteilung  aufsgenommen  werden.

30.  a)  Im  §5  153  Abs.  1  wird  der  Eingang,  wie  folgt,  gefaßt:

Über  die  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Gewerkschaften,  deutschen  Kolonialgesellschaften
  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften  gewährten  Vergütungen
der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten  Art

b)  §  153  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Aufstellung  ist  bei  Aktiengesellschaften  sowie  Kolonialgesellschaften  und
ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften  vom  Vorstand,  bei  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  Gewerkschaften  durch
den  Repräsentanten  oder  die  statt  seiner  nach  der  Verfassung  der  Gewerkschaft
zu  ihrer  Vertretung  bestellten  Personen,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
durch  die  Geschäftsführer  einzureichen.

c)  Im  §  157  Abs.  1  wird  Satz  2  dahin  geändert:

In  diese  Liste  sind  sämtliche  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften,  Gewerkschaften
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  aufzunehmen,  die  im  Bezirke
der  Steuerstelle  ihren  Sitz  haben.

31.  Hinter  §  157  werden  unter  Aufhebung  der  bisherigen  98  158  bis  1641  folgende
Bestimmungen  eingeschaltet.

X.  Geldumsätze.
Zur  Tarifnummer  10  und  den  §3  76  bis  78  des  Gesetzes.
*l  158.

(0  Als  im  inländischen  Betrieb  eincs  nach  §  76  des  Gesetzes  zur  Anmeldung  der  Habenzinsen
  verpflichteten  Geschäftsunternehmens  berechnet  gelten  auch  die  einem  im  Ausland  wohnhaften
  Kunden  berechneten  Zinsen.

(2)  Als  Geschäfte,  die  dem  eigentlichen  Sparkassenverkehr  im  Sinne  des  Reichsstempelgesetzes
  fremd  sind,  sind  die  Geschäfte  in  demjenigen  Geldverkehre  der  Sparkasse  anzusehen,
für  welchen  Sparbücher  nicht  ausgestellt  sind  und  b.i  dem  über  das  Guthaben  durch  Scheck
verfügt  werden  kann.  Geschäfte  in  laufender  Rechnung  mit  Krediteinräumung  fallen  unter  die
dem  eigentlichen  Sparkassenverkehre  fremden  Geschäfte  auch  dann,  wonn  eine  Verfügung  über

das  Guthaben  oder  einen  eingeräumten  Kredit  mittels  Schecks  ausgeschlossen  ist.  Unterhält

die  Sparkasse  neben  dem  eigentlichen  Sparverkehr  einen  Verkehr  der  vorstehend  bezeichneten
Art,  so  findet  die  Befreiung  für  den  ersteren  nur  statt,  wenn  über  den  Sparverkehr  und  den
vorstehend  bezeichneten  Verkehr  getrennte  Konten  geführt  werden.

*l159.
Die  Landesregierungen  haben  die  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  §  1
Abs.  1  von  ihnen  bestimmten  Stellen  (Steuerstellen)  und  ihre  Oberbehörden  (Direktivbehörden)
dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.
        <pb n="335" />
        —  327  —

g  160.

(u)  Die  im  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  hat  den  Namen  (die  Firma)
und  den  Wohnort  (Sitz  der  Firma)  des  Anzeigepflichtigen,  die  von  ihm  betriebenen  Zweigstellen
und  den  Geschäftssitz  dieser  Stellen,  die  Art  des  Geschäftsunternehmens  und  die  Angabe  des
Geschäftsjahrs  zu  enthalten.  Sparkassen  und  Genossenschaften,  für  die  nach  der  Art  ihres
Geschäftsbetriebs  eine  Steuerbefreiung  bestcht,  haben  dies  unter  Einreichung  ihrer  Satzungen
und  Geschäftsbedingungen  bei  der  Erstattung  der  Anzcige  nachzuweisen.  Zweigstellen  sind  unter
Angabe  der  Hauptniederlassung  und  ihres  Sitzes  auch  der  Steuerstelle  anzuzeigen,  in  deren
Bezirk  die  Zweigstellen  ihren  Geschäftssitz  haben.

()  Zu  der  Anzeige  sind  die  Steuerpflichtigen  unter  Angabe  der  Hebebezirke,  der  Einreichungsfrist
  und  des  notwendigen  Inhalts  der  Anzeige  durch  die  Steuerstellen  oder  ihre  Oberbehörden
  im  Wege  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen
der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tagcszeitungen  tunlichst  bald  nach  Inkrafttreten
des  Gesetzes  aufzufordern.

(3)  Der  Anzeigepflichtige  ist  berechtigt,  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen
und  eine  Ausfertigung  mit  Bestätigung  der  Anzeige  zurückzuverlangen.

(4)  Jede  Veränderung  des  Geschäftsjahrs,  der  Zweigstellen,  des  Inhabers  des  Geschäfts
sowie  die  Aufgabe  des  Geschäfts  und  jede  Anderung  des  Geschäftsbetriebs,  die  nach  Tarifnummer
  10  Befreiungen  Abs.  2,  3  den  Eintritt  der  Steuerpflicht  begründet,  ist  binnen  zwei
Wochen  nach  Eintritt  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Binnen  der  gleichen  Frist  ist  eine  Verlegung
des  Geschäfts  der  bisherigen  und,  sofern  das  Geschäft  in  einen  anderen  Steuerbezirk  verlegt
wird,  auch  der  neuen  Steuerstelle  anzuzeigen.  Die  Steuerstelle  berichtigt  nach  diesen  Anzeigen
die  ÜMberwachungsliste  (7  161)  und  macht  im  Falle  der  Verlegung  des  Geschäfts  in  einen  anderen
Steuerbezirk  der  neuen  Steuerstelle  von  der  Verlegung  unter  Angabe  des  Geschäftsjahrs  Mitteilung.
  Dabei  ist  anzugeben,  ob  für  das  laufende  Geschäftsjahr  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten
und  gegebenenfalls  wann  und  in  welcher  Höhe  sie  geleistet  ist.  Wird  in  dem  Bezirke  der  Steuerstelle
  eine  Zweigstelle  eines  auswärtigen  Unternehmens  errichtet,  so  hat  die  Steuerstelle  auch
hiervon  der  Steuerstelle  der  Hauptniederlassung  Mitteilung  zu  machen.

(s)  Die  vorbezeichneten  Anzeigen  bilden  Belege  zur  Überwachungsliste  und  sind  nach
Konten  geordnet  aufzubewahren.

*  161.
(0  Bei  jeder  Steuerstelle  ist  über  die  in  ihrem  Bezirk  ansässigen  “  und  Firmen,
welche  nach  Art  ihres  Gewerbebetriebs  und  den  Bestimmungen  im  §#  163  2  für  die  Entrichtung

  der  Abgabe  bei  ihr  in  Betracht  kommen,  eine  Überwachungsliste  h  Muster  29  à  zu
führen.  Die  Liste  ist  auf  Grund  der  im  §#  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen
tunlichst  bald  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  anzulegen.  Die  Liste  ist  abteilungsweise  zu  führen;
Betriebe  mit  gleichem  Geschäftsjahr  sind  in  der  gleichen  Abteilung  einzutragen.  Soweit  Anzeigen
  von  Geschäftsinhabern  nicht  eingehen,  von  denen  zu  vermuten  oder  der  Stererstelle
bekannt  ist,  daß  sie  unter  §  76  des  Gesetzes  fallende  Geschäfte  betreiben,  ist  die  nachträgliche
Anzeige  durch  schriftliche  Aufforderung  unter  Hinweis  auf  die  §3§  76  Abs.  1  und  78  des  Gesetzes
herbeizuführen.  Die  Liste  ist  laufend  zu  erhalten  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

(2)  Auf  Grund  der  Liste  (Abs.  1)  hat  die  Steuerstelle  darüber  zu  wachen,  daß  die  Abschlagszahlungen
  (§  77  Abs.  4  des  Gesetzes)  und  die  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  alljährlich
  rechtzeitig  erfolgen.  Sofern  dieser  Verpflichtung  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der

ist  nicht  Folge  geleistet  wird,  ist  der  Steuerpflichtige  unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschrift
des  #  78  des  Gesetzes  an  die  Verpflichtung  zu  erinnern.

«  (2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  in  die  Überwachungsliste  weitere
Angaben  ausgenommen  werden  und  daß  zur  leichteren  Ermittlung  des  Kontos  eines  Steuerpflichtigen
  neben  der  Liste  eine  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  oder  nach
anderen  Gesichtspunkten  geordnete  Namensliste  geführt  wird.

3.  Geschäftsanzeige.


1.  überwachungsliste

für  den  Geldumsatzstempel.


Wrser  2094
        <pb n="336" />
        5.  Buchführung.

5.  Anmeldung,

Festsetzung  und

Erhebung  der
Abgabe.

n)  Verfahren  bei
Geschäftebetrieben
  ohne
Zweigstellen.

3  —  328  —
()  Zweigstellen  eines  Geschäfts  werden  in  der  UÜberwachungsliste  der  für  sie  örtlich  zuständigen
  Steuerstelle  nachgewiesen  (zu  vgl.  §  164  b  Abs.  4),  in  der  Überwachungsliste  der  für
die  Hauptniederlassung  zuständigen  Steuerstelle  aber  nur  nachrichtlich  vermerkt.

8  162.

()  Die  Zinsen  sind  für  jedes  Konto  in  Soll  und  Haben  besonders  zu  berechnen  und  zu
buchen.  Eine  Aufrechnung  von  Soll-  und  Habenzinsen  gegeneinander  derart,  daß  nur  der
Unterschied  (Saldo)  gebucht  wird,  ist  unzulässig.  Den  vorstehenden  Erfordernissen  ist  genügt,
wenn  die  Zinsberechnung  nach  der  sog.  Staffelzinsrechnung  erfolgt.

(2)  Alljährlich  nach  Ablauf  des  —  hat  der  nach  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes  Anzcigepflichtige,

  für  dessen  Betrieb  eine  Steuerpflicht  in  Betracht  kommt,  sämtliche  Konten  abzuschließen

  und  die  Jahressummen  der  Habenzinsen  kontoweise  in  eine  Zusammenstellung  zu
übertragen,  welche  die  Grundlage  für  die  Anmeldung  zur  Steuerentrichtung  (§  163  Abs.  1)
bildet.  Aus  der  Zusammenstellung  muß  sich  für  jedes  einzelne  Konto  der  Konteninhaber  und
der  Betrag  der  ihm  gutgeschriebenen  Habenzinsen  für  das  Geschäftsjahr  —  erstmalig  für  den
Zeitraum  vom  1.  Juli  1918  bis  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahrs  —  ergeben.  Die  Habenzinsen,
von  welchen  die  Abgabe  zu  entrichten  ist,  und  diejenigen,  welche  für  die  Steuerentrichtung  außer
Betracht  bleiben,  sind  je  in  einer  besonderen  Spalte  mit  entsprechender  übersschrift  getrennt
voneinander  nachzuweisen.  Sind  dem  Steunerpflichtigen  im  Falle  des  Abs.  5  der  Befreiungsvorschriften
  zu  Tarifnummer  10  die  Verhältnisse  des  Konteninhabers  nicht  binlänglich  bekannt,
so  darf  er  von  der  Befreiung  nur  Gebrauch  machen,  wenn  sich  ihm  der  Konteninhaber  durch
Vorlegung  einer  Ausfertigung  der  Anmeldung  seines  Betriebs  (5  160  Abs.  1,  3)  als  anmeldungspflichtiges
  Unternehmen  ausgewiesen  hat.  Die  Zusammenstellung  ist  aufzurechnen  und  hinter
der  letzten  Eintragung  unter  Wiederholung  der  Gesamtsumme  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen
in  Buchstaben  mit  der  Versicherung  abzuschließen,  daß  in  diese  Zusammenstellung  alle  für  das
zu  bezeichnende  Geschäftsjahr  zu  berechnenden  Habenzinsen  in  Ubereinstimmung  mit  den  in
den  Geschäftsbüchern  vorgenommenen  Abschlüssen  der  einzelnen  Konten  richtig  übernommen
sind.  Die  Versicherung  ist  mit  Orts-  und  Zeitangabe  zu  versehen  und  von  dem  Geschäftsinhaber
oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter  zu  unterschreiben.

(3)  Die  nach  Abs.  2  zu  fertigende  Zusammenstellung  darf  außer  den  daselbst  vorgeschriebenen
  noch  weitere,  für  die  Aufstellung  der  Steuererklärung  entbehrliche,  den  Zwecken  des
Geschäfts  dienende  Angaben  enthalten,  z.  B.  die  Sollzinsen,  die  Kapitalsaldi  usw.  Der  Anfertigung
  einer  besonderen  Zusammenstellung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  dem  Geschäftsbetri  ebein
  besonderes  Buch  geführt  wird  (Abschlußmemorial,  Bilanzbuch  usw.),  in  dem  die  Habenzinsenergebuisse
  i  in  der  für  die  Zusammenstellung  vorgeschriebenen  Weise  nachgewiesen  werden,
so  daß  die  Steuererklärung  danach  ohne  Schwierigkeiten  nachgeprüft  werden  kann,  und  wenn
der  Steuerpflichtige  sich  zur  Vorlage  dieses  Buches  bei  der  Steuerstelle  (§  163  Abs.  4)  schriftlich
bereit  erklärt  hat.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  zutreffen,  steht  der  Steuerstelle
  zu.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  wegen  der  Aufrechnung  und  des  Abschlusses  finden  auch
in  letzterem  Falle  Anwendung.

8  163.

(iu).  Der  gemäß  §  162  ermittelte  Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  für  das  Geschäftsjahr
ist  der  Steuerstelle  anzumelden.

(i)  Zur  Entgegennahme  der  Anmeldung  und  zur  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  ist  für
juristische  Personen  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.  Bei  Firmen,
dic  im  Handolsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechtes,
soweit  sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  164  b  Abs.  3,  der  Ort  der  Hauptniederlassung
maßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  s  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.
Die  zuständige  Steuerstelle  wird  für  staatliche  Betriebe  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  der
        <pb n="337" />
        —  329  —

Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.  Befindet  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlassung
  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im  Inland  keinen  Wohnsitz,  so  ist  der  Ort  des
Betriebs  maßgebend.
(2)  Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  nach  Muster  29  b  zu  erstatten.  Beide  Muster  25
Ausfertigungen  sind  dem  Vordruck  gemäß  auszufüllen  und  auf  Seite  2  unter  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter
  zu  unterschreiben.
C)  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Steuerstelle,  sofern  sich  nicht  aus  §  164  (2)  etwas  andercs
ergibt,  gleichzeitig  die  der  Erklärung  zu  Grunde  liegende  Zammenstellung  oder  das  an  deren
Stelle  geführte  Geschäftsbuch  vorzulegen  (5  162  Abs.  2,

g  164.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Zusammenstellung,  erforderlichenfalls  sichprobenweise,
auf  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  auf  das  Vorhandensein  der  Versicherung  (§  162  Abs.  2),
desgleichen  die  Anmeldung  auf  richtige  und  vollständige  Ausfüllung  des  Vordrucks,  insbesondere
auch  auf  das  Vorhandensein  der  Unterschrift  des  Anmeldungspflichtigen,  trägt  nach  Beseitigung
etwaiger  Anstände  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  ein,  bescheinigt  die  Ubereinstimmung
des  Betrags  der  angemeldeten  mit  der  Schlußsumme  der  in  der  vorgelegten  Unterlage  nachgewiesenen
  Habenzinsen,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung  den  Abgabebetrag
fest  und  vereinnahmt  ihn.  Dem  Steuerpflichtigen  ist  eine  Ausfertigung  als  Empfangsbekenntnis
und  die  vorgelegte  Unterlage  (Zusammenstellung,  Geschäftsbuch),  nachdem  sice  zur  Bestätigung.
der  Vorlegung  unter  dem  Abschluß  (5§  162  Abs.  2)  mit  einem  Abdruck  des  Amtsstempels  versehen
ist,  zur  Aufbewahrung  bei  den  Geschäftsbüchern  zurückzugeben.  Die  zweite  Ausfertigung
der.  Anmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  die  Steuerstelle  gestatten,  daß  die  Vorlegung
der  Zusammenstellung  und  ihre  Prüfung  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des  Steuerpflichtigen
  erfolgt.  In  diesem  Falle  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  ungeprüften  Anmeldung  vorbehaltlich
  der  späteren  Nachprüfung  der  Zusammenstellung  und  ihrer  Unterlagen  zu  erheben.
5  718  (6),  (e)  findet  Anwendung.

(3)  Der  Steuerstelle  steht  das  Recht  zu,  sich  durch  Einsicht  der  Geschäftsbücher  des
Steuerpslichtigen  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Zusammenstellung  richtig  und  vollständig  ist,

daß  die  Berechnung  der  Habenzinsen  nach  den  darüber  erlassenen  Bestimmungen
veshe  ist,  daß  alle  berechneten  Habenzinsen  in  Übereinstimmung  mit  den  abgeschlossenen
Konten  aufgeführt  und  nur  solche  Habenzinsen  als  steuerfrei  ausgeschieden  worden  sind,  für
welche  eine  Steuerbefreiung  besteht.  Soweit  der  Steuerpflichtige  nicht  bereit  ist,  zu
diesem  Zwecke  die  in  Betracht  kommenden  Geschäftsbücher  der  Steuerstelle  vorzulegen,  ist
nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen
  des  Steuerpflichtigen  durch  einen  Beamten  der  Steuerstelle  oder  den  Stempelprüfungsbeamten
  (§  216  Abs.  2)  vorzunehmen.  Von  dieser  Berechtigung  hat  die  Steuerstelle
  in  allen  Fällen,  in  denen  Bedenken  gegen  die  vorgelegte  Zusammenstellung  bestehen,
aber  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen  Fällen  Gebrauch  zu  machen.  Die  Nachprüfung
der  Zinsberechnung  und  der  richtigen  Übertragung  der  berechneten  Habenzinsen  aus  den
Konten  in  die  Zusammenstellung  sowie  der  Ausscheidung  der  als  steuerfrei  behandelten
Habenzinsen  kann  stichprobenweise  vorgenommen  werden.  Soweit  eine  solche  Nachprüfung
stattgefunden  hat,  ist  dies  in  der  Anmeldung  unter  der  Steuerfestsetzung  von  der  Steuerstelle
zu  bescheinigen.  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit  einer  Anderung  der  Steuerfestsetzung,  so  ist  unter
der  ersten  eine  anderweite  Steuerfestsetzung  aufzustellen  und  das  Erforderliche  wegen  Nacherhebung,
  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

*l  164.

Sofern  die  Anmeldung  aus  Anlaß  der  Auflösung  eines  Geschäfts  zu  erstatten  ist,  finden  b)  Verfahren  bei
die  in  den  §5§  162  bis  164  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  MWiste#n  eines
daß  überall  an  Stelle  des  Geschäftsjahrs  der  bis  zum  Zeitpunkt  der  Auflösung  des  Geschäfts
verflossene  Teil  des  Geschäftsjahrs  tritt.
        <pb n="338" />
        e)  Verfahren  bei
Geschäften  mit
Zweigniederlassungen.



M#s—  22—

7.  Abfindung.

8.  Abschlagszahlungen.


—.  330  —

5*164b.

(y  Die  bei  den  inländischen  Zweigstellen  eines  Geschäftsunternehmens  ausgekommenen
Jahresbeträge  an  Habenzinsen  sind  von  der  Hauptniederlassung  bei  der  für  sie  selbst  zuständigen
Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.

(„2)  Für  die  Buchführung  und  die  Ermittlung  der  Habenzinsen  bei,  den  Zweigstellen  gelten
die  Bestimmungen  des  §  162.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  statt  der  im  §  162  Abs.  3  erforderten
Zusammenstellung  auch  ein  entsprechend  geführtes  Geschäftsbuch  dienen  kann,  trifft  die  für
die  Zweigstelle  örtlich  zuständige  Steuerstelle.

(à)  Die  Zweigstellen  haben  über  den  Gesamtbetrag  der  bei  ihnen  aufgekommenen  steuerpflichtigen
  Habenzinsen  eine  Nachweisung  in  zweifacher  Ausfertigung  aufzustellen,  zu  welcher
Vordrucke  nach  Muster  29c  zu  verwenden  sind.  Die  Ausfertigungen  sind  der  für  ihren  Geschäftssitz
örtlich  zuständigen  Steuerstelle  mit  der  Zusammenstellung  oder  dem  Geschäftsbuch  so  zeitig
vorzulegen,  daß  die  Einhaltung  der  Anmeldungsfrist  durch  die  Hauptniederlassung  nicht  gefährdet
wird.  Die  genannte  Steuerstelle  hat  die  Zusammenstellung  und  die  Nachweisung  nach  den  Bestimmungen
  im  8164  Abs.  1  zu  prüfen  und  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  die  Übereinstimmung
der  Nachweisung  mit  der  Zusammenstellung  (dem  Geschäftsbuch)  auf  den  Ausfertigungen  zu
bescheinigen.  Eine  Ausfertigung  gibt  sie  der  Zweigstelle  zurück,  die  andere  bleibt  bei  der  Steuerstelle
  und  wird,  nachdem  sie  gegebenenfalls  gemäß  §  164  Abs.  2  nachgeprüft  worden  ist,  Beleg
zu  der.  übernachungelse  (ogl.  Abs.  4).

(0Q  Die  Einreichung  der  Nachweisungen  ist  durch  Eintragung  in  die  Überwachungsliste  zu
überwachen.  Der  Wortlaut  des  Vordrucks  ist  nach  Bedürfnis  zu  ändern.  In  das  Anmeldungsbuch
oder  Einnahmebuch  der  für  die  Zweigstelle  zuständigen  Steuerstelle  ist  die  Anmeldung  nicht
einzutragen.

(5)  Sofern  sich  bei  einer  nach  §  164  Abs.  2  vorgenommenen  Nachprüfung  der  Nachweisung
Anlaß  zu  einer  Nacherhebung  ergibt,  hat  die  für  die  Zweigstelle  zuständige  Steuerstelle  der  für
die  Lauptniederlassung  zuständigen  Steuerstelle  die  Ergebnisse  der  Nachprüfung  mitzuteilen.

(e)  Die  Zweigstelle  übersendet  die  ihr  nach  Abs.  3  ausgehändigte  Nachweisung  alsbald  an
die  Hauptniederlassung.  Diese  ermittelt  auf  Grund  der  ihr  von  den  Zweigstellen  zugegangenen
Nachweisungen  und  der  über  ihren  eigenen  Betrieb  gefertigten  Zusammenstellung  die  zu  versteuernden
  Gesamthabenzinsen  und  meldet  sie  der  für  sie  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  an.
Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  164  und  die  Anleitung  auf  Muster  29b  Anwendung.

(1:)  Bei  Zweigstellen  sind  die  Aufstellung,  die  Nachweisung  und  etwaige  weitere  verbindliche
  Erklärungen  von  dem  Vorstand  der  Stelle  oder  seinem  Vertreter  zu  unterzeichnen.

8  164c.

Läßt  sich  nach  der  Art  der  gewählten  Buchführung  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen
  nur  mit  einer  unverhältnismäßigen  Mühewaltung  für  den  Steuerpflichtigen  feststellen,
so  kann  die  Direktivbehörde  auf  Antrag  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  einer  jährlichen
Abfindung  gestatten.

W'en

(0  Alle  Steuerpflichtigen,  bei  denen  in  einem  Geschäftsjahr  der  Gesamtbetrag  der  neuerpflichtigen
  Habenzinsen  100  000  Mark  überstiegen  hat,  haben  auf  die  Abgabe  für  das  folgende
Jahr  binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf  des  ersten  Halbjahrs  des  Geschäftsjahrs  eine  Abschlagszahlung
  in  Höhe  von  50  v.  H.  der  für  das  vorhergehende  Jahr  festgesctzten  Abgabe,  auf  volle
Mark  nach  unten  abgerundet,  zu  leisten.  Ist  das  Geschäft  nicht  während  des  ganzen  Vorjahrs
betrieben  worden,  so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszcit  als  Jahresumsatz.  Wenn  bei
der  erstmaligen  Steuerentrichtung  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  nur  ein  Teil  des  abgelaufenen
  Geschäftsjahrs  in  Betracht  kommt,  ist  für  die  Verpflichiung  zur  Entrichtung  ciner
Abschlagszahlung  und  deren  Bemessung  der  nach  dem  Verhältnis  des  in  Betracht  kommenden
Teiles  zur  ganzen  Dauer  des  Geschäftsjahrs  errechnete  Jahresbetrag  der  Habenzinsen  maßgebend.
Es  steht  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  das  Recht  zu,  zu  verlangen,  daß  die  für  das  abgelaufene
Geschäftsjahr  wirklich  berechneten  Habenzinsen  der  Bemessung  der  Abschlagszahlung  zu  Grunde
gelegt  werden.
        <pb n="339" />
        —  331  —

(2)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  einer  Abschlagszahlung
unter  Angabe  des  Betrags  und  der  Einzahlungsfrist  schriftlich  hinzuweisen.  Dieser  Hinweis
kann  mit  dem  Empfangsbekenntnis  über  die  vorhergehende  Zahlung  (§  164  Abs.  1)  verbunden
werden.

(2)  Geht  der  Geldumsatz  in  einem  Steuerjahre  gegen  das  Vorjahr  unverhältnismäßig
zurück,  so  ist  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  die  Abschlagszahlung  nach  dem  nachzuweisenden
Betrage  der  in  der  abgelaufenen  ersten  Hälfte  des  laufenden  Steuerjahrs  wirklich  berechneten
Habenzinsen  zu  bemessen.  Die  Abschlagszahlung  ist  alsdann  auf  die  Hälfte  des  Steuerbetrags
festzustellen,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das  Doppelte  der  in  diesem  Halbjahr  des  Steuerjahrs
  berechneten  Habenzinsen  zur  Besteuerung  zu  ziehen  wäre.

6.)  Derrechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlung  ist  durch  die  Überwachungsliste  Muster  29a.
sicherzustellen,  in  welcher  Spalte  1  bis  3  gleichzeitig  mit  dem  nach  Abs.  2  zu  erlassenden  Hinweis
auszufüllen  sind.

(5)  Die  #bschlagszahlung  ist  in  der  Anmeldung  zur  Entrichtung  des  Geldumsatzstempels
aufzuführen  und  bei  Festsetzung  der  Abgabeschuld  auf  diese  anzurechnen.  Ein  etwa  zuviel
gezahlter  Betrag  ist  einschließlich  5  v.  H.  Zinsen  vom  Tage  der  Entrichtung  ab  zurückzuzahlen
und  mit  den  Zinsen  als  Erstattung  an  Reichsstempelabgabe  zu.  verrechnen.

32.  Im  §5210  sind  im  ersten  Satze  des  Abs.  1  die  Worte  „soweit  nicht  im  Abs.  8  etwas  anderes
bestimmt  ist“  sowie  Abs.  8  zu  streichen.

33.  Im  7  216  Abs.  2  sind  im  Satz  2  die  Ziffer  7  sowie  die  Worte  zu  streichen:  „oder
der  mit  der  Erhebung  der  Abgabe  beauftragten  anderen  Verwaltung.“

34.  Im  §  218a  Abs.  2  sind  die  Worte  „von  der  Steuerstelle  nach  3  1644  Abs.  4  um  Vornahme
  einer  Stempelprüfung  ersucht  oder“  zu  streichen.

35.  Im  7  221  Abs.  5  ist  hinter  Belege  einzuschalten:  „die  nach  5162  Abs.  2  und  §  164b
Abs.  2  Tpesertiot  Zusammenstellungen“.

Im  §5222  Abs.  5  ist  vor  dem  letzten  Satze  folgender  Satz  einzuschieben:  „Im  Falle
der  Etchne  der  Abgabe  aus  Tarifnummer  4  im  Wege  der  Abrechnung  ist  nachzuprüfen,
  ob  das  Steuerbuch  oder  das  an  seine  Stelle  tretende  Geschäftsbuch  vorschriftsmähig
geführt  ist  und  die  in  Betracht  kommenden  Geschäfte  vollständig  und  richtig  eingetragen  und  versteuert,
  auch  nur  solche  Geschäfte  steuerfrei  oder  nach  ermäßigten  Sätzen  behandelt  sind,  für
welche  ein  gesetzlicher  Befreiungs--  oder  Ermäßigungsanspruch  besteht.

37.  Daselbst  ist  zwischen  Abs.  7  und  8  folgender  Abs.  7  einzuschalten:

C##)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  von  Geldumsätzen  ist  durch  stichprobenweise
Nachprüfung  der  Zusammenstellungen  (5§  162  Abs.  2  und  §  164b  Abs.  2)  sowie  gegebenenfalls
der  mit  Empfangsbescheinigung  versehenen  Anmeldungen  festzustellen,  ob  alle  steuerpflichtigen
Habenzinsen  angemeldet  und  versteuert  sind  sowie  ob  nur  gesetzlich  von  der  Abgabe  befreite
Habenzinsen  unversteuert  geblieben  sind.

38.  Bei  5W5  223  Abs.  5  erhält  der  Eingang  folgende  Fassung:  „Fehlbeträge  der  in  den  Tarifnummern

  1  A,  4,  6,  11  bezeichneten  Art  sind,  soweit  die  Abgabenentrichtung  in  Stempelzeichen
zu  erfolgen  hat,  in  den  diesen  Tarifnummern.  .  .  .“

39.  Im  §#  227  Abs.  1  sind  im  Satz  1  die  Worte  „Abgaben  aus  Tarifnummern  1  bis  9,
11,  12  ein  Einnahmebuch  A“  zu  ersetzen  durch  „oder  gestundeten  Abgaben  ein  besonderes
Einnahmebuch“.

4%  Zu  streichen  sind  §  227  Abs.  2,  §J228  Abs.  2,  §5  234  Abf.  3.

"n  l  Im  §5  228  Abs.  1  ist  hinter  „Einnahmebuch“  und  „Anmeldungsbuch“  der  Buchstabe  A

zu  strei

e  ist  Satz  2  wie  folgt  zu  schließen  „„  der  vorläufigen  Anmeldungen  nach  Muster  5,
11  un

55
        <pb n="340" />
        i

sie
—

–

—  332  —

42.  Zum  Abs.  1  des  §  233  wird  die  Fassung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze
vom  3.  Juli  1913  wiederhergestellt.

43.  Im  75  234  Abs.  1  Satz  2  ist  zu  streichen  „oder  obersten  Postbehörden“.

44.  Im  3  238  ist  der  Buchstabe  „A“  hinter  „Anmeldungsbuch“  zu  streichen.

45.  Dem  #  240,  der  Abs.  1  wird,  ist  folgender  Abs.  2  anzufügen:

(2)  Von  der  Einnahme  aus  Tarifnummer  10  wird  jedem  Bundesstaat  eine  Vergütung
von  2  v.  H.  gewährt,  berechnet  von  demjenigen  Teile  der  Steuer,  der  verhältnismäßig  auf  die
für  ihr  **“  anzusetzenden  Habenzinsen  entfällt.  Soweit  von  Steuerstellen  eines  Bundesstaats
Abgabenbeträge  erhoben  sind,  die  von  in  einem  anderen  Bundesstaate  berechneten  Habenzinsen
geschuldet  sind  (§&amp;amp;§  164b  Abs.  6),  hat  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ein  Ausgleich  hinsichtlich
der  dafür  bezogenen  Verwalt  69  stattzufinden.  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  jedem
derartigen  Falle  auf  Grund  der  i  in  der  Anmeldung  Muster  29b  unter  3  gemachten  Angaben  auszurechnen,
  wie  sich  nach  dem  Verhältnis  der  Habenzinsen  der  Gesamtsteuerbetrag  auf  die  einzelnen
beteiligten  Bundesstaaten  verteilt.  Die  Ergebnisse  dieser  Berechnungen  sind  am  Jahresschlusse
zusammenzustellen  und  die  danach  an  andere  Bundesstaaten  zu  erstattenden  Verwaltungskostenbeträge
  zu  berechnen  und  in  der  Reichssteuerübersicht  für  das  Rechnungsjahr  nach  empfangsberechtigten
  Staaten  und  den  ihnen  zustehenden  Beträgen  einzeln  anzugeben.  Der  Ausgleich
erfolgt  durch  die  Einnahmefeststellung.  Die  näheren  Anordnungen  wegen  des  Verfahrens  treffen
die  obersten  Landesfinanzbehörden.

46.  Im  5242  AbsK.  2  ist  vor  375  57  Abs.  4“  einzuschalten  „5  16  Abs.  1“  und  hinter
„Tarifnummern  4,  6“  einzuschalten  „10“.

Daselbst  sind  die  Worte  „und  des  §#  83a  des  Gesetzes“  zu  streichen.

Zu  den  Mufstern.

1.  Im  Muster  6  sind  die  Worte  „über  eine  der  im  §  35  Abs.  1  der  Ausführungsbesti
zum  Reichsstempelgesetze  bezeichneten  Steuerstellen  steuerfrei  in  das  Inland  einzuführen“  zu
ersetzen  durch  die  Worte  „bei  einer  der  im  §8  35  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  bezeichneten
Steuerstellen  steuerfrei  abstempeln  zu  lassen“.

Die  vorhandenen  Vordrucke  können  unter  entsprechender  handschriftlicher  Anderung  aufgebraucht
  werden.

2.  In  den  Mustern  11  und  12  sind  auf  Seite  1  die  Worte  „oder  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien“  unter  Vorsetzung  eines  Kommas  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  oder  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften“.

Ebenda  ist  hinter  dem  Worte  „Aktien,  Aktie“  auf  Seite  12  Sp.  4,  5,  8  und  bei  Muster  12
auf  Seite  1  jeweilig  einzufügen  „(Anteile,  Anteil)“.

3.  „Muster  14  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung“.

4.  „Muster  17  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche  Fassung“.

In  Muster  29  sind  auf  Seite  1  die  Worte  „und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung“
unter  Vorsetzung  eines  Kommas  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  Gewerkschaften  oder  Deutsche  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften“
  und  hinter  den  Worten  „des  Aufsichtsrats“  die  Worte  einzufügen  „oder  des  Grubenvorstandes
  usw.“

5.  In  Muster  28  sind  auf  Seite  1  hinter  den  Worten  „des  Aufsichtsrats“  die  Worte
einzufügen  „oder  des  Grubenvorstandes  usw.“  und  auf  Seite  2  am  Schlusse  der  Erklärung.
die  Worte  hinzuzufügen:

„Die  Abgabe  trägt  die  Gesellschaft.  —

Die  Abgabe  wird  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten  der  Empfänger  der  Lergütungen
entrichtet.“

Hinter  den  Worten  „Die  Geschäftsführer"  sind  serner  die  Worte  einzuschalten  „Der  Repräsentant
  usw.“  Auf  Seite  3  ist  in  Zeile  5  statt  „8vom  Hundert"  zu  setzen  „20  vom  Hundert".

 

—
—
52
—
—
5  x
S
        <pb n="341" />
        —  333  —

7.  Die  Muster  29a,  29b,  29c,  29d  fallen  weg.
8.  Bei  Muster  38  hat  Nr.  5  der  Anleitung  zu  lauten:  „Bei  den  Eintragungen  unter  Abteilung
  H  bleiben  die  Spalten  1  bis  3  unausgefüllt".
9.  Die  Muster  39a  und  40  a  fallen  weg.
1°.  Bei  Muster  39  ist

a)  in  Sp.  10  hinter  den  Worten  „zum  festen  Satze  von  5  K“  einzufügen  „für  den
Eingellurk

b)  in  Sp.  11  statt  „3  vom  Hundert“  zu  setzen  „,5  vom  Hundert“;

)  Sp.  13  bis  17  erhalten  unter  II.  Wertpapiere  folgende  bberschriften- 



 

Juüäwiische  Schuld-  und  Renten-  Auslaͤndische  Schulb-  und  —

 

verschreibungen  verschreibungen  Genußscheine
Nr.  2a  -  #.  25  Nrr.  26  T  Ar.  2q  Kr.V  des  Tarifs
des  Tarissz  des  Tarifs  des  Tarifs  des  Tarifs
4  I  .«  .«  4  *
9  18  65  4  16.  14

 

 

 

l
d)  Hinter  Sp.  30  ist  folgende  Sp.  30  a  einzuschalten:
„X.  Für  Geldumsätze  nach  Nr.  10  des  Tarifs“.
e)  Die  üÜberschriften  zu  #  31  bis  37  sind  in  der  Fassung  der  Mberschriften  zu
Sp.  32—38  der  Ausführ  gen  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1913  wieder-.
herzustellen.
f)  In  der  Uüberschrift  der  Sp.  40  ist  zu  streichen  „nach  §  16  des  Gesetzes“.
11.  a)  Bei  „Muster  40“  ist  in  der  Anleitung  unter  1  einzuschalten:
a)  zwischen  c  und  d
i)  Anmeldungen  zur  Entrichtung!  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  2  Zusatz  3
des  Gesetzes  —  Muster  4
b)  zwischen  g  und  h
g1)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer
  34  von  Schuldnern,  welche  Zinsbogen  nicht  ausgeben,  —
Muster  113  —
JP0)  zwischen  h  und  i
h)  Nachweisungen  über  im  Abrechnungsverfahren  zu  entrichtende  Reichsstempelabgabe
  nach  Tarifnummer  4a  —  Muster  170  —
d)  zwischen  q  undr
al)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  Tarifnummer
  10  —  Muster  29b  —
b)  Auf  Muster  40  ist  der  Schluß  der  Nr.  2  der  Anleitung,  wie  folgt,  zu  fassen
„nach  dem  31.  März  neu  eingehende  Anmeldungen  nur  insoweit  cinzutragen  sind,

als  sie  bis  End:  März  fällig  gewordene  Abgabebeträge  betreffen  und  alsbald
erledigt  werden  können.“

Se
St
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Nicht  Zutreffendes  ist  zu  strelchen.

–  335  —

Eingegangen  den  ten  19  Muster  4a#.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  32a)
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur
Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  2  Zusatz  3
des  Reichsstempelgesetzes.

D  Unterzeichnete  melde  hierdurch  die  umstehend  näher  bezeichneten  Schuldforderungen,
  an  deren  Stelle  der  Gläubiger  die  Ausstellung  und  Aushändigung  von  Schuldverschreibungen
  —  Rentenverschreibungen  —  der  in  Tarifnummer  2  des  Reichsstempelgesetzes
bezeichneten  Art  verlangen  kann,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Zusatz  3  zu  dieser  Tarifnummer
  an.

,  den  ten  19

Name  (Firma)

Des  Anmelders  Wohnort  (Geschãftssitz)
und  Wohnung
        <pb n="344" />
        —  336  —

 

Steuerfestsetzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung.
Gläu=  Der  auf  Ver-Be-
  biger  Höhe  langen  an  Stelle  Der  Steuer-  *  Ein-.
  Name  zeichnung  6  der  Forderung,  berechnung  ist  u  hobener  getragen  v
des  Sp.  4,  5  aus-  in  die  ennd
  Wohnort  p.  *  Grunde  zu  legen  o.
4  des  Kontos  der  beurkundeten  zuhändigenden  statistischemerkun-2
  e  im  Schuld  Wertpapiere  gabe·  Nach  ·  gen
2  Anmelders  Schuld-  |  —mm*  rre  betragweisung
G  buche  Gattung.  em  wertnum.  sat  Bl.,Nr.
er
EEEBI  F„  4644-:K
1  2  9  ¾  5  o  —  u  2  1
I
I
l  I
*4
i
i
555
l
·  I
i  Quittung.

 

 

 

 

Der  oben  berechnete  Abgabebetrag  von
M  Pf.,  in  Worten

A  Pf.
ist  gezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter
Nr.  vereinnahmt.

,  den  len  19

(Amtsbegeichnung)

(Unterschrift)
(Aundstempelad#ruck)
        <pb n="345" />
        —  337  —

Eingegangen  den  ten  19  Muster  11.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  58  Abs.  6)
Nr..  des  Einnahmebuchs.

(Amtssiempelabdruck)

Anmeldung

zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Schuldnern,
welche  Zinsbogen  nicht  ausgeben  (§  17  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes).

D  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  34  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

,  den  ten  19

Name  (Firma)
Des  Anmeldenden  Wohnort  (Geschäft  lsith,
und  Wohnung

Anleitung.

1.  Die  Spalten  6  bis  10  sind  im  Falle  des  &amp;amp;  17  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die
Angaben  nach  Inhalt  des  dem  Steuerpflichtigen  zustehenden  Anspruchs  gemacht  werden  könmen.

2.  Spalte  11  ist  nur  ausgusüllen,  wenn  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  künftige  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen
  nicht  auf  eine  bestimmte  Scickelung  dieser  Schuldverschreibungen  gerichtet  ist.
        <pb n="346" />
        888

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

 

 

 

 

 

Anmeldung.
Tag  Der  BWertpapiere,  Die  Steuer-41
  «  Oberst-Ga)zudetieasinsbogennichtausgegebenwekbem  entrichtung
Name  gabe  der  b)  deren  Ausfertigung  und  Aushändigumng  an  genn-  hat  zu  Antrãge
3  und  ;  Ste  einer  Schuldforderung  verlangt  erfolgen  und
S  Wertpapiere,  werden  kann  betragß.  gen
.Wohnort  hhb)  der  Beur-  7  der  für  die  Zeit  Bemerkungen
S  —  ——  —
#  des  tundung  Gattung!  Tag  und  2  i  1#n  Schuld  (Lag.  Nra,  des
Anmeldenden  des  2  Göee-  282  vV  Jahth  #umeldenden
4  r  Ort  der  5
Schuld  Knennung)  us.  8—  2  von
—  --  —  d  r  I  -
———  wim  &amp;amp;  *?  4  bis
1  2  3  3  H1  1  s2  is
i
        <pb n="347" />
        Stenerfestsetzung.
——
rechnung  ist  Die  Abgabe  beträ
“  ie  Abgabe  gt  Der
legen  Betrag
a)  ein  Einzel-  Spalte  16  ist
rt  fü
nennwert  sür  Steuersat  whpewiesen  Bemerkungen
d  der  Demn-  für  im  Einnahme=-.
  das  Stück  ganzen  buch
von  unter  Nr.
A  M  M
14  15  16  17  16  10
,  den  tten.  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)
(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="348" />
        <pb n="349" />
        —  341  —

Muster  14.
(Ausführungsbestimmungen  §9  57)

Auszug

dem  Arbitragebuche.
        <pb n="350" />
        342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuer-  a)  Num-  Der
r  Plich-  mer  des  Gesle  den
3  tiger  der  Sätts  Antrag=Wrn
  4566EJ4
des  es  note,  .gedegt  tressende
Nes  des  Gegenstand  Gegen.  des  Ge  ·  Meiisten.)  Seue  Ent  u  Haste  tattender  Vemer  ·
*  Eeschäfts.  des  Nennwert  aurs  siandes  schasts  ·  und  richteter  enerdes  Etenwel.
3  --schlusses  Geschafts  ———..——..——  —.  reis  tungen
2  Meta-  *  betrag
7-  schäfte“Hchlusses  mer  aits  erß
  udt  geschäft  des  in  Höhe  mähigt
ã  er  Steuer,  von  sich  auf
.  buchs  r.
—  #eh  1  ½%  llelsb#.
1  2  2  c  6  7  ——1—  10  11.)  12  13  14
A.  Arbitrierverkehr.
919  gekau  «
z4ug.w.rl«qui«ka.asooogs  —wie»oet«pcko————————
Kronenrente  Schmidt
gekauft
2  A4u9.  16.  Baltimore-  S10000]  109  46  Berlin]  —  a  25053.  46  11534
Oio-ZEisen%9  46Berlin  —  a  261]  25.  46  116¼
baln-Auktien  5000  1  24Berlin]  —  a  252]  1150  2  —60  515
5  5000|  23PBerlin  —  rà  2541180  2  —0  575
gekauft
ugp.Reich-ban!6  5Beiin3o  S
anteilscheine
verkauft
4llu#KRussischer.00000%1  21/9  Berli—  a  40  %  550  16  40
Noten
ult.  Auqust
gekauft
6  Aupf.Baleimore  5000  24BBerhln  —  se  5l6  5080  4Kos-Ohio-Eisen-
  gebahn-
  Aklien  schaft
gekauft
6A4ug.  27.  Lombarden  2  20000  118  Wien  —  r  51950  95  *7%  2735
I
SEusammen
B.  Arbitrierverkehr  zwischen
gekauft
114ug.  27.  (4  102000  176  760  Ham-  —  a  3027  750%
Pacise-  .
Eisenban-Aktien


 

in  der  Anmerkung  zu  §  22  den  Ausführungsbestimmungen  festgesetzten  Umrechnungskurse  gleich  gewesen  sei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  a  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalte  6  auszufüllen,
andernfalls  ist  Spalte  11  aus  Spalte  4a  und  5  zu  berechnen.
#)Für  die  nachfolgenden  Beispiele  ist  unterstellt,  rdant  der  laufende  Kurs  (8  54  a  der  Ausführungsbestimmungen)  dem
        <pb n="351" />
        343

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuer-  a)  Num  Der
2  pflich  ·  mer  r  Die  den
2  tiger  der  schäfts“ntrag
7  den  Crt  e  Schluß-  Iichu  beue  8
Tag  des  Gegenstand  de  des  Ge.  es  note.  Sm.gedeck  treffende  Zu  ervq¶
  G  ·  —  Bemer-EGeschäfts-
  des  Neunwert  Kurs  SonSven  scha#ts#  Metisten  *  richteter  dldr  27  stattender
2  abschlusses  Geschäfts  des  Ger-  ab--  falls  zum  Stempel  *  Stempels  Stempel.  kungen
-—  schäfte--schmises  Neiater  er.etag
5  nicht  X  inN—Nmm
E  uͤber  Steuer-  von  sich  aus
#  Jäh,  i  buchs  i  i  ·
EEEI  Ban  I  uch  4  ½  v10  (0
la  28  n  An  bu  n  Zu  #n  bn  10n  11n·1  lan  In  141a
mit  dem  Ansland.
1918  verkauft  ·
IJIF.16.UIYa-«I"«cäesr.3500098,u  Use-list—  a  159  9.80  .7  375
Kronenrente
ver  kauft
2  Asy.Bimore-  EEIDLIE  —LoW  —  ———-·
  oäicsxiscfk  don  Biydenbakn-
  Aktien  stein
ck  Co.
verkauft
3144%  KReichebantö0  K—3.
antenlscheme  ——  Sonndam
  tag.
gekauft
)  4u9.  .  duatahlunq  Rbl.  I00  ooo]  æo  —  JFaria]l  —  —  ———  ———-Petewdarq
  Fr.
ulé.  August  für
100
verkauft  *
Aup.Balimore  5  ———  24  ·  —a«567  6524  .60  5140
Ohio-  Eisaen-  don
bahn  ·  Aktien
verkaust
6Kug.Tombarscken0000  30  62  Berlin]  —  la  539]  a1.  652  7539
Aup.  TLom#baden  60002%  MBerlin  —  l14  570  16850  37  925  K.  3)
Zusammeen  77  10
7  er  MWatte  7.1275
*  —
ber##pt  10
imländischen  Börsenplätzen.
rerkauft  «
14u9.  26.  Canada-  EEELUIIIIIIIEIIE  —  la468  377.  754%
Pacisic-Eisenbahn-



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4  a,  ist  Spalte  11  a  gemäß  Spalte  6  a  auszufüllen,
  andernfalls  ist  Spalte  11  a  aus  Spalte  4  und  ög  zu  berechnen
        <pb n="352" />
        den  en

Muster  17.
(Ausfũhrungsbestimmungen  8  70)

Stempelergänzungsschein  Nr.

über

100  000,  3½%  Bonner  Stadtanklete,  Kurs  95%.

Von  C.  F.  Müller  in  Posen

K  100  000

K  100  000  Wert  K  95  000

 

arifsabes)


 

14  50

 

 

 

1430

 

An  CG.  Schulze  in  Breslau

K  10  000  Wert  .6  9500

4.  Kauf  in  Ber#in
5000  Wert  .  4  750

J.  Knorr  in  Stettin
K  20  000  Wert  M  19000

K.  Lauf  in  Leipzio
——  m-K.

  Lampe  in  Coste#g
K  17500  Wert  .KK  16  625

K  30  000  Wert  M  28500

Th.  Lastiq  in  Breslau
.K  3  000  Wert  .K&amp;amp;  4750

4.  Asoll  in  Berlin
A  10000  Wert  .#4  9300

K  700  000  M

 

u
embel
in  des
a  I
sabes)

 

80

50
        <pb n="353" />
        I  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  ltreichen.

—  345  —

Mufter  17a#.

(Ausführungsbestimmungen  §  714)

Antrag

auf  Zulassung  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  4
des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege  der  Abrechnung.

*  der  Unterzeichnete  —  die  unterzeichnete  Firma  —  beantrage  hierdurch,  für  ich

und  die  im  Steuerbezirke  gelegenen  Zweigstellen  in.

vom  n  ersten  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer
  4a  des  neschstenkelgesehre  im  n  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (§  26  a  des  Gesetzes)
zugelassen  zu  werden.

Ich  betreibe  nach  der  anliegenden  Bescheinigung  des  Vorstandes  der  Börse

Wir
in  "N)  als  an  dieser  Börse  zugelassene  —  Handelsmäkler
  —  seit  dem  ten  .19.90  —  seit  länger  als  Jahresfrist  —
die  Vermittlung  des  An-  und  Verkaufs  v  von  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte.
kbetreibe.  nach  der  anliegenden  Bescheinigung  der  Handelskammer  in
–  als  Bankanstalt  —  als  Bankier  —  seit
dem  tten  19  )  —  seit  länger  als  Jahresfrist  —  die  Vermittlung
des  An-  und  Verkaufs  v  von  i  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte.
2  ,  habe  am  ten  19  .  die  Makler--—  Bank.  —
a
Firma  von
m-...............  am  «"».  19...

zur  Fortführung  des  Geschäfts  übernommen.

Der  Verbrauch  an  Reichsstempelmarken  der  Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes
meinem

i  veschäfts  ieb  i  Peschäftsj  –.  Mark  Pf.  —
hat  in  unserem  Geschäftsbetrieb  im  letzten  Geschäftsjahr  Mar  Pf
über  fünftausend  —  zweitansend  Mark  —  betragen.  Zum  Beweise  beziehe.  z  nin  auf  (Bezeichnung

  des  Tagebuchs,  Stempeleinkaufsbuchs  usv.0.)  -  .

*)  Nur  auszufüllen,  wenn  der  Antragsteller  das  Geschäft  noch  nicht  ein  Jahr  lang  geführt  hat.
        <pb n="354" />
        —  346  —

*  ds  bereit,  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  Sicherheit  nach  den  hierüber  bestehenden

Bestimmungen  zu  leisten.

 

-  verpflichte  *m  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  Geschäft,  für  das  die  Stempelabgabe

fällig  geworden  ist,  nicht  den  bestehenden  Bestimmungen  entsprechend  in  dem  zum  Zwecke  der  Steuerabrechnung
  zu  führenden  Buche  gebucht  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß  des
Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark,  unabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe,  zu  zahlen.

 

 

(Unterschrift)

Zulassungsbescheinigung.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Antrags  ist
in

F  d  im  Bezirke  der  unterzeichneten  Steuerstelle  befindliche  ,  vorbezeichnete  Zweigstelle  —
zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege
der  Abrechnung  (8  26  a  des  Gesetzes)  widerruflich  zugelassen  worden.

Diese  Bescheinigung  ist  im  Falle  des  Widerrufs  der  Zulassung  oder  sobald  aus  anderem
Grunde  wieder  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  übergegangen
  werden  soll,  an  die  Steuerstelle  zurückzugeben.

,  den  en  19.

 

(Amtsbezeichnung)
EEIIIDIIIIII

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="355" />
        Muster  17  b.

Uusführungsbestimmungen  §5  710

Steuerbuch

de  zu

zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnummer  4  des  Reichsstempelgesetzes
im  Wege  der  Abrechnung  (88  71  a  bis  71i  der  Ausführungsbestimmungen).

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  roelche
ron  einer  mit  dem  Siegel  dces  Unterzeichneten  belegten
  Sehnur  dureheogen  sind.

den  len  19.

(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.

*m.

Die  Eintragungen  haben  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Geschäftsabschluß,  im  Falle  der  Is  74,  75  der
Ausführungsbestimmungen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen,  in  deutlichen  Schriftzeichen  mit  Tinte  ohne
Auskratzungen  oder  Uberschreibungen  zu  geschehen.

.  In  Sp.  8  ist,  sofern  die  Papiere  einen  Nennwert  in  deutscher  Währung  haben,  dieser  einzutragen.  Bei  Papieren
mit  lediglich  in  ausländischer  Währung  aufgedrucktem  Neunwert  ist  außer  dem  Neunwert  in  ausländischer  Währung
auch  der  zu  Grunde  gelegte  Umrechnungssatz  anzugeben.

.  In  Sp.  0  find  die  gehandelten  Wertpapiere  ohne  Abkürzungen  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  über  die  Gattung  der

Wertpapiere  Zweifel  nicht  aufkommen  können.

Sp.  13  ist  nur  auszufüllen,  wenn  eine  Steuerpflicht  besteht  und  der  Abrechner  der  zunächst  zur  Entrichtung  der

Stempelabgabe  Verpflichtete  (5  20  Abs.  1  des  Gesetzes)  ist,  oder  wenn  ihm  als  Zweitverpflichtetem  nach  §  71,6  der

Ausführungsbestimmungen  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  dem  dort  bezeichneten  Umfang  obliegt.

w

—

*7

57
        <pb n="356" />
        —  848  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nähere  Bezeichnung  des  Geschäftsabschlusses  "  Das  Ge-  Bemerkungen
2  **J  ——
Das  Geschäft  ist  abgeschlossen  Der  Wertpapiere  eingetragen  Go  dingua,
".  i  —  x  in  dem  e  ber
  zwischen  -  anspruchter
5  5  durch  7  2  Stempel-Inäher  mü-  alprchter
##e  Giema)  Name  Girma)  Vermitiunzs4  zeichnenden  freiung  oder
E  H„bbetrag  Weschäfts=  seiner  ErmäßiaInd
  ohnort  und  Wohnort  von  7  .  3E  buch  auf  *  der  20
2  *,  .  »  -
3  2  2  (Sit)  des  (Sit)  des  ame  und  2  9  2  "l“  7  seite  ..  Anzvot  der
WGVerkäufers  Käufers  .  Wohnort)ß  *  6  Gesees=6
  ——*.*.p  estimmung
LLMII  7  s9  10  11  14  144  15
I
#
1  l
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I  l
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I
AbgeschlossenfürdenMonat..—(dasVierteljahrvom»bis.......,...........  )-mtteinerGesacntftempelfummevon.....................
  «Pf1nWo1-ten  Max-ka

Der  Unterzeichnete  versichert  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  während  des  angegebenen  Zeitraums
vorgenommenen  Eintragungen.

(unterschrif).
        <pb n="357" />
        BAicht  Zutressendes  ist  zu  streichen.

Wuster  17e.
(Ausführungsbestimmungen  8  718)

Nachweisung

über
die  von  in
für  den  Monat  —  das  Vierteljahr  voor.
bis  —  im  Abrechnungsverfahren  zu  entrichtende  Reichsstempelabgabe

nach  Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes.

Während  des  oben  angegebenen  Zeitraums  sind  in  meinem  Steuerbuche  Geschäftsabschlüsse

 

unter  kcur.  bis  einschließlicggg.  eingetragen.
Der  Gesamtbetrag  der  sich  aus  diesen  Eintragungen  ergebenden  Reichsstempelabgabe  nach
Tarifnummer  4a#  beläuft  sich  aaf  NVVI  of.  in  Worten
PD  Di#W9.
—  —.  „  den  ten........,.....,.......................  19
(Unterschrift)...

 

Bescheinigung  der  Steuerstelle.

Die  sich  aus  den  oben  angegebenen  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  des  Anmeldenden
ergebende  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnum  mer  4a  des  Reichsstempelgesetzes  ist  nach  Prũfung
der  Eintragungen  festgesetzt  auf  l44T  Pf.,  in  Woren  ,

4  Pf.  Der  Betrag  ist  gezahlt  und  im  Einnahmebuch

unter  Nr.  ...............  veretnnahmt
Der  vorstehend  angemeldete  Abgabebetrag  von  .  Pf.,  in  Worten
.......................................................................................................................  «Pststgezahltund1m(»mnahmebuch
  unter  Nr.  vereinnahmt.  Die  Nachprüfung  des  nicht  an  Amtsstelle  vorgelegten
  Steuerbuchs  und  seiner  Unterlagen  bleibt  vorbehalten.
,  den  ten.  .  19..............
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        des

Muster  2083.

(Ausführungsbestimmungen  8  161)

überwachungsliste

amts  zu
über

diejenigen  Personen,  Firmen,  Gefellschaften,  Vereine,  welche  für  die  Entrichtung  der  Abgabe

von

Geldumsätzen  nach  Tarifnummer  10  des  Reichsstempelgesetzes  in  Betracht  kommen.

Dieses  Buch  enthält  ....  Blätter,  welene
von  einer  mit  dem  Siegel  das  DUnferzeichneten  belegten
  Sehnur  durcheogen  send.  Geführt  von

,  den  —  19  Game)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung  .  .  ....
Auleitung.
1.

—RT

M  "

Betriebe  mit  gleichem  Geschäftsjahr  sind  je  in  einer  besonderen  Abteilung  zusammenzufassen.  Die  Liste  ist  fortlaufend
  zu  führen  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

Für  jeden  Steuerpflichtigen  ist  ein  Konto  anzulegen,  und  ein  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ausreichender  Raum  freizulassen.
Bei  Geschäften,  für  welche  eine  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen  nicht  besteht,  bleiben  die  Spalten
2  bis  4  und  7,  8  unausgefüllt.

Erlischt  ein  Konto,  so  ist  es  mit  roter  Tinte  kreuzweise  zu  durchstreichen  und  Zeitpunkt  und  Grund  der  Löschung  in
der  Bemerkungsspalte  zu  vermerken.  Der  Löschungsvermerk  ist  zu  unterschreiben.

Im  Falle  des  §  164  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  wird  Spalte  2  erst  nach  der  wirklich  erfolgten  Entrichtung
der  Teilzahlung  ausgefüllt.

Die  Berwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="360" />
        Abschnit.
Nr..  Konto  de  in
Das  Geschäftsjahr  läuft  vv.  K.  bis  e  —

Es  bestehen  folgende  Zweigniederlassungen:

 

 

 

 

 

 

Für  das  Geschäftsjahr  Die  Erledigung  ist  nachgewiesen

vom  rm—  ist  zu  a  zub  Bemerkungen
a)  eine  Abschlags-Zahlung  b)  die  Versteue-  unter  Nr.  des  —
.....................  19  gu  leisten  rungs-Anmeldung  solgung  eines
«  An.  Ein  An-  Ein  st'  "
bis-«  an  die  ein.  .  «  .  ·
in  Höbe  spätestens  Zahlung  zu-  erinnert  wel  .nahme-  wel  nahme-  Fuash
von  .  dungs  b  ungs
19  am  erinnert!reichen  am  buchs  buchs  buchs  buchs
..........  —
1  2  2.  5  ¾-  7  6  10  11
        <pb n="361" />
        —  358  —

kngegangen  den«  19-.........  Mustersslh
Nr.  deöAmneldungsbuchs

Nr.

des  Einnahmebuchs

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur  Entrichtung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  Tarifnummer  10
des  Reichsstempelgesetzes.

Anleitung.

1.  Die  Anmeldung  hat  von  juristischen  Personen  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.

*i

□

Bei  Firmen,  die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit
sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  der  Ort  der  Hauptniederlassung
  maßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.  Befindet
sich  der  Sitz  des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlassung  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im  Inland
keinen  Wohnsitz,  so  ist  der  Ort  des  Betriebs  maßgebend.

.  Der  Vordrick  unter  2b  der  Anmeldung  ist  bei  der  erstmaligen  Anmeldung,  später  nur  auszzufüllen,  wenn  wegen

Neuaufnahme  oder  Aufgabe  des  Geschäftsbetriebs  ein  kürzerer  Zeitraum  als  ein  Jahr  in  Betracht  kommt.

.  Der  Vordruck  unter  8b  der  Anmeldung  ist  nur  auszufüllen  beim  Vorhandensein  von  inländischen  Zweigniederlassungen.

  Diese  sind  derart  zu  ordnen,  daß  die  in  demselben  Bundesstaate  belegenen  Niederlassungen  aufeinanderfolgen.
  Die  Habenzinsen  sind  staatenweise  aufgurechnen,  z.  B.  (Fortsetzung  S.  4  der  Anmeldung.)
        <pb n="362" />
        Nicht  in  Betracht  Kommendes  ist  zu  streichen.

 

—  354  —

(Seite  2.)

Anmeldung.

De.
(Vor=  und  Zuname,  bei  Gesellschaften,  Genossenschaften,  Vereinen  die  Firma)

 

(Ort,  Straße,  Hausnummer)

1.  Wird  das  Geschäft  betrieben

a)  als  Einzelgeschäft?

b)  mit  Zweigniederlassungen  im  Inland?
4  2.  Der  Geschästsbetrieb  hat  umfaßt

a)  das  Geschäftsjahr  vom  .  ten  bis  *  19.:·4
b)  die  Zeit  v0o0vr  1e  .  bis  1··
3.  Der  Gesamtbetrag  der  seruerpflchtigen  Habenzinsen  *  den  unter  2  bezeichneten
Zeitraum
a)  betrcütt  —
b)  davon  entfallen  auf
die  Hauptniederlassung  M  „Pf.
die  Zweigstellen
in  .  —
usw.
4.  Auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  ist  abschläglich  bezahlt  worden:
arm  ..  19  444  Pf.

5.  Bemerkungen.

Unterzeichneter  versichert  hiermit,  daß  die  vorstehenden  —  sowie  die  in  der  Beiagle
gemachten  —  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind  und  mit  den  Eintragungen
in  den  abgeschlossenen  Konten  der  Geschäftsbücher  sowie  mit  de  deren  Ergebnisse  zusammenfassenden
  Zusammenstellung  übereinstimmen.
        <pb n="363" />
        Nicht  in  Betracht  Kommendes  ist  zu  streichen.

 

—  355  —

(Seite  3)
Steuerfestsetzung.

1.  Nach  der  Anmeldung  beläuft  sich  der  Gesamtbetrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen  für

da  —  vom  —  19  bis  zum  ##n  19

auf  K  Pf.
2.  Die  Abgabe  beträgt  für

zum  Satze  von

a)  M  õ  .  M
b)  die  ersten
50  000.“  5  %/%%  250  M
die  nächsten
150  000.  18  1600  MA
300  000.  1½%%  4500
500  000.  2  %  0  000
1  000  000.  2  25  000=28000
  000  60  000.
—  3%  509  105  000
10  000  000.  5%  400  000=20
  000  000.  4%%  900  000
30  000  000.  1  500  000.
50  000  000.  3½%%  2  750  000
e)  weitere
M  %  ¼
insgesamt  f  „  44
3.  Hierauf  find  abschläglich  entrichet  für  das  1.  Halbjahr
...................  autNtdedEmnahmebuchs  .  ,  ·
Somit  bleiben  zu  entrichten  ,  .«
Somit  bleiben  zu  erstatter  ,  JO-Dazu
  ö  v.  H.  Zinsen  vom  ten  19  ,  -
Zusammen.....  ,  JG

Der  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zu  entrichtende  Betrag  ist  bezahlt  und  im  Einnahmebuch
  unter  NVr.  nachgewiesen.
„den  .  ten  19

(Amtobezeichuung
(Unterschriften)
(Amtsstempelabdruck)

Empfangsbekenntnis  des  Steuerpflichtigen.

·  Den  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zuviel  entrichteten  Steuerbetrag  nebst  Zinsen  habe
ich  m  Pf.,  in  Worten  zurückerhalten.

den  ten  19

(Unterschrift)
58
        <pb n="364" />
        —  356  —

(Seite  4)

die  Hauptniederlassung  in  Berlin.  5600  460  K  20  Pf.
die  Zweigniederlassung  in  CSan  3  780  403  600
zusammen  in  Preußße  9  380  868  .K  80  Ff.
die  Zweigniederlassung  in  München  1  780  000  K  —  pf.
die  Zweigniederlassung  in  Nürnberrr.  689280  000  50
zusammen  in  Bahen  2  460  O000  50
usw.  —  —  —
insgesant  44  Pf.
Sofern  der  in  dem  Vordruck  zur  Verfügung  stehende  Raum  nicht  ausreicht,  ist  die  Verteilung  der  Habenzinsen
auf  besonderer  unter  Orts-  und  Zeitangabe  unterschriftlich  zu  vollziehenden  Beilage  vorzunehmen.  In  diesem  Falle
ist  unter  3b  lediglich  auf  die  Beilage  zu  verweisen.

Der  Vordruck  unter  2  der  Steuerfestsetzung  ist  nur  auszufüllen,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  nicht

mehr  als  50  000  +  beträgt.
Der  Vordruck  unter  2b  der  Steuerfestsetzung  ist  insoweit  zu  streichen,  als  die  untere  Grenze  der  Staffel  den
Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  übersteigt.  Der  darüber  hinansgehende  Teil  der  letzteren  ist  unter  c  zu  verrechnen.
        <pb n="365" />
        Eingegangen  d  den  –  Muster  29e.
Nr.  der  nberwachunguste  (Ausführungsbestimmungen  §  164b)
(Amtsstempelabdruch

Nachweisung

„.  das  Geschäftsjahr  0
der  für  den  Zeitraum  vom  ten  19  bis  ten  19

bei  de.  in
berechneten  und  bei  der  Hauptniederlassung  de
in

nach  Tarifnummer  10  des  Reichsstempelgesetzes  zu  versteuernden  Habenzinsen.

Anleitung.

1.  Die  Nachweisung  ist  der  für  die  Zweigniederlassung  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  mit
der  zu  Grunde  liegenden  Zusammenstellung  oder  dem  an  deren  Stelle  tretenden  Geschäftsbuch  zur  Prülfung  und
Bescheinigung  vorzulegen.

2.  Die  von  der  Steuerstelle  nach  Prüfung  und  Bescheinigung  zurückgegebene  Ausfertigung  ist  unverzüglich  der  Hauptniederlassung

  des  Geschäfts  zur  Berücksichtigung  bei  der  zu  erstattenden  Anmeldung  zu  übersenden.
—
        <pb n="366" />
        —  358  —

Erklärung  der  Zweigniederlassung.

Bei  der  unterzeichneten  Stelle  sind  für  den  vorseitig  bezeichneten  Zeitraum  insgesamt  an
steuerpflichtigei  Habenzinsen  berechnet  worden  4.  „  Pf.,  in  Woren.
Mark  Pf.
unterzeichneter  verschert  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  sind  und  mit  den  Eintragungen  in  den  abgeschlossenen  Konten  der  Geschäftsbücher
sowie  mit  der  deren  Ergebnisse  nachweisenden  Zusammenstellung  —  dem  an  deren  Stelle  geführten

Geschäftsbuch  —  übereinstimmen.
□—  —!—.  ien.  19

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Anmeldenden)

Bescheinigung  der  Steuerstelle.

das  Geschäftsjahr
den  Zeitraum

en  19  nachgewiesene  Gesamtbetrag  an  Habenzinsen  stimmt  mit  dem

der  gefertigten  Zusammenstellung

 

Der  vorstehend  für  vom..  4  len  19  bis.

 

 

Ergebnis  des  geführten  Geschäftsbuchs  für  den  angegebenen  Zeitraum  überein.
(Ort)  ,den.  ien  19..
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="367" />
        Anderungen
der

Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes.

Die  Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes  —  Beschluß  des  Bundesrats  vom
23.  Mai  1912,  §  509  der  Protokolle  —  werden  geändert  wie  folgt:

1.  An  Stelle  von  Nr.  1I  3,  4  werden  folgende  Grundsätze  ausgenommen:

3.  Den  Schuld-  und  Rentenverschreibungen  inländischer  Körperschaften  ländlicher  oder  städtischer
Giundbesitzer  im  Sinne  der  Tarifnummer  La  stehen  die  Schuld-  und  Rentenverschreibungen  der  von
diesen  zum  Zwecke  der  Kreditbeschaffung  ins  Leben  gerufenen  Kreditanstalten  gleich.

4.  Den  Schuld-  und  Rentenverschreibungen  des  Reichs  im  Sinne  der  Tarifnummer  2,  Befreiungen
unter  1  und  der  Tarifnummer  1a  2  und  Befreiungen  5  stehen  die  Anleihen  der  deutschen  Schutzgebiete
  gleich.

2.  Der  Nr.  II  wird  folgender  Grundsatz  angefügt:

10.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  nach  §  24  Abs.  3  des  Gesetzes
besteht  nicht,  wenn  sich  das  Hauptgeschäft  und  die  Zweigstelle  an  Orten  befinden,  die  nach  den  örtlichen
  und  wirtschaftlichen  Verhältnissen  für  den  Verkehr  als  ein  Ort  anzusehen  sind.  Als  Orte,  auf
die  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  sind  die  im  §  15  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Vechselstempelgesetze
  bezeichneten  Orte  anzusehen.

3.  An  die  Stelle  der  Grundsätze  unter  VIII  wird  folgender  Grundsatz  eingestellt:

VIII.

Der  Versteuerung  nach  Tarifnummer  10  unterliegen  die  Habenzinsen  in  ihrer  vollen  Höhe,  d.  h.
in  demjenigen  Betrage,  der  für  die  Zeiträume,  in  denen  das  Haben  eines  Kontoinhabers  dessen  Soll
übersteigt,  sich  zu  Gunsten  des  Kontoinhabers  rechnungsmäßig  ergibt.  Es  begründet  keinen  Unterschied,
ob  die  Soll-  und  Habenbeträge  auf  demselben  Konto  oder  auf  verschiedenen  Konten  des  Konteninhabers
  gebucht  sind.
        <pb n="368" />
        Der  Bumdesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Juli  1918  beschlofsen:
1.  den  als  Anlage  4  beigefügten  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetz")
  und
2.  den  als  Anlage  B  beigefügten  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  außer
Geltung  gesetzten,  noch  ungebrauchten  Wechselstempelzeichen

w  er  e  Mabgabe  die  Zustimmung  zu  erteilen,  daß  die  Bestimmungen  mit  dem  1.  August  1918  in
Verlin,  den  29.  Juli  1918.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Schiffer.

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1909  S.  402  ff.,  1910  S.  284,  1912  S.  897.

Anderungen
der
Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetz
aus  Anlaß  des  Gesetzes  zur  Anderung  des  Wechselstempelgesetzes  vom  26.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  830).

(Bekammtmachung  vom  20.  Juli  1909,  4.  Juni  1910  und  16.  Degember  1912,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1909
S.  402  ff.,  1910  S.  234,  1912  S.  897).

 

1a.  §  3  Abs.  1  und  2  erhalten  folgende  Fassung:

(1)  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  und  der  weiteren  Abgabe  werden  Stempelmarken  über
0,15;  O0,30;  O0,40;  O,60;  1/20;  1,60;  2,10;  3;  3,00;  4,,0;  4,89;  5,40;  6;  12;  18;  24;  30;  36;
120  und  000%  Mark,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  auch  gestempelte  Mehseltorkruste  über
0,15  Mark  ausgegeben.  Die  Verwendung  aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen
  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe  oder  der  weiteren  Abgabe  nicht  angesehen.

(„)  Die  Marken  haben  die  Form  eines  liegenden  Rechtecks.  Im  Betrage  von  0),15  bis
0,60  Mark  sind  sie  in  olivgrüner,  im  Betrage  von  1/00  bis  6  Mark  in  blauer  Farbe  mit
rötlichem  Untergrunde  hergestellt.  In  der  linken  oberen  Ecke  dieser  Marken  befindet  sich
ein  Schild  mit  dem  Reichsadler,  von  welchem  sich  nach  rechts  ein  in  zwei  Enden  auslaufendes
  Band  mit  der  Inschrift  „Deutscher  Wechselstempel“  zieht.  Die  Marken  im
Betrage  von  12  bis  600  Mark  sind  in  graugrüner  und  violetter  Farbe  mit  braunem
Schutzdruck  hergestellt;  sie  sind  mit  dem  Reichsodler  und  über  diesem  sowie  mehrfach
am  Rande  mit  der  erwähnten  Inschrift  versehen.  Außer  der  in  schwarzer  Farbe  hergestellten
  Bezeichnung  des  Steuerbetrags  und  der  entsprechenden  Wechselsumme  enthalten
sämtliche  Marken  den  Vordruck  „den“  zur  Anbringung  des  Entwertungsvermerks  gleichfalls
  in  schwarzer  Farbe.

b.  Im  §.  3  Abs.  3  ist  das  Wort  „grüner“  durch  das  Wort  „olivgrüner“  zu  ersetzen.

2.  Im  §  4  Satz  2  sind  statt  der  Zahlen  „10,  20  und  30“  die  Zahlen  „15,  30  und  45“  zu  setzen.
        <pb n="369" />
        —  361  —

3.  Dem  §  10  Abs.  2  wird  folgende  Bestimmung  als  Satz  2  angefügt:
Die  obersten  Landesfinanzbehörden  können  diese  Befugnis  auf  Behörden  übertragen,
die  den  Direktivbehörden  untergeordnet  sind.

4.  Im  §  14  wird  folgende  Bestimmung  als  Abs.  3  hinzugefügt:
(3)  Für  abgelöste  oder  ausgeschnittene  entwertete  Stempelmarken  wird  weder  in  den
Fällen  des  §  10  noch  in  den  Fällen  des  §  12  Erstattung  oder  Umtausch  gewährt.

Bestimmungen

über  den

Ersaßz  des  Steuerwerts  der  außer  Geltung  gesetzten,  noch  ungebrauchten
Wechselstempelzeichen.

Für  den  Ersatz  des  Steuerwerts  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zur  Anderung  des  Wechselstempelgesetzes
  in  den  Händen  der  Steuerpflichtigen  vorhandenen  ungebrauchten  Wechselstempelmarken
und  Wechselvordrucke  werden  folgende  Bestimmungen  getroffen:

1.  Die  bisher  im  Gebrauche  gewesenen  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Wechselvordrucke
verlieren  mit  dem  1.  Oktober  1918  ihre  Geltung.  Ersatz  des  Steuerwerts  der  an  diesem  Tage  in  den
Händen  von  Steuerpflichtigen  noch  vorhandenen  ungebtauchten  Marken  und  Vordrucke  wird  nur
geleistet,  wenn  er  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1918  bei  einer  Postanstalt  beantragt  wird.  Später
eingehende  Anträge  bleiben  unberücksichtigt.

2.  Der  Antrag  auf  Ersatz  des  Eteuerwerts  von  Marken  und  Vordrucken  ist  schriftlich  oder
mündlich  bei  einer  bisher  zum  Vertriebe  von  Wechselstempelmarken  des  in  Betracht  kommenden  Steuerwerts
  zuständigen  Postanstalt  unter  lüberreichung  der  Wertzeichen  zu  stellen.  Der  Ersatz  wird,  nachdem
die  Postbehörde  festgestellt  hat,  daß  die  Marken  echt  und  ungebraucht  sind,  ohne  weitere  Anweisung
durch  Umtausch  der  ungebrauchten  nicht  beanstandeten  Marken  und  Vordrucke  gegen  Marken  und  Vordrucke
  der  neuen  Werte  geleistet.  In  der  Regel  werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur
Vordrucke  im  Umtausch  abgegeben.  Wenn  es  sich  um  Beträge  handelt,  die  durch  Umtausch  von
Marken  und  Vordrucken  nicht  voll  gedeckt  werden  können,  so  hat  der  Antragsteller  erforderlichenfalls
den  Unterschiedsbetrag  durch  bare  Zuzahlung  zu  begleichen.  Eine  bare  Herauszahlung  durch  die  Postbehörde
  findet  nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  mit  Genehmigung  der  oberen  Postbehörde  statt.

3.  Die  Postbehörde  kann  verlangen,  daß  die  Marken,  soweit  sie  nicht  in  unangebrochenen  Bogen
zu  je  50  Stück  vorgelegt  werden,  in  Reihen  von  je  5  Stück  unmittelbar  nebeneinander  und  gegebenenfalls
  in  Bogen  von  je  50  Stück  zu  je  10  unmittelbar  untereinander  geordneten  Reihen  auf  Papierbogen
  aufgeklebt,  überschießende  Stücke  aber  lose  überreicht  werden,  ferner,  daß  jeder  Papierbogen
mit  dem  Stempel  oder  dem  Namen  des  Antragstellers  gekennzeichnet  werde.

4.  Die  gegen  Ersatz  des  Steuerwerts  durch  Umtausch  zurückgenommenen  und  die  bei  den  Postanstalten
  vorhandenen,  bisher  gültig  gewesenen  Wechselstempelmarken  und  Wechselvordrucke  sind  in
Gegenwart  von  zwei  Beamten,  von  denen  einer  tunlichst  ein  oberer  Beamter  sein  soll,  zu  vernichten.
Uber  die  Vernichtung  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.
        <pb n="370" />
        2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Ausführungsbestimmungen
zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft,  vom  13.  November  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  761).  Vom  29.  Juli  1918.

Artikel  1.
An  die  Stelle  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  private
Schwefelwirtschaft,  vom  13.  November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  761),  vom  14.  November  1915
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  48)  treten  folgende  Bestimmungen:

81.
Die  Bekanntmachungen  der  militärischen  Behörden  über  beschlagnahmte  Chemikalien  sowie  die
im  Auftrag  der  Kriegsrohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  von  der  Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft
  herausgegebenen  Erläuterungen  besagen,  welche  Bedürfnisse  an  Schwefelsäure
  und  Oleum  als  Heeres-  und  Marinebedarf  im  Sinne  des  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  anerkannt
und  somit  von  der  Verordnung  und  ihren  Ausführungsbestimmungen  ausgenommen  sind.

§  2.
Die  Umlage  ist  zu  entrichten  von  den  Erzeugern  von  Schwefelsäure  und  Oleum  für  die  in
dem  Rechnungsabschnitte  verarbeiteten  Mengen  von  Schwefel  und  schwefelhaltigen  Rohstoffen.
8  3.
Die  Verwaltungsstelle  für  private  Schwefelwirtschaft  in  Berlin  bestimmt  für  jeden  Umlagepflichtigen
  auf  Grund  seiner  Auskünfte  eine  Rohstoff-Grundzahl,  die  dem  Werte  der  verarbeiteten
Rohstoffe  angepaßt  ist  und  aus  der  die  vom  Erzeuger  zu  zahlende  Umlage  folgendermaßen  berechnet
  wird:
Als  Umlage  ist  zu  entrichten  das  Ergebnis  aus  12  mal  A  mal  B,  wobei  bedeutet:
A  den  Schwefelinhalt  der  verarbeiteten  Rohstoffmenge  (in  vollen  Tonnen  zu  je
1000  Kilogramm),
B  den  Unterschied  zwischen  15,0  und  der  von  der  Verwaltungsstelle  bestimmten  Rohstoff-
  Grundzahl  (in  Pfennigen  mit  Zehntelpfennig-G  igkeit)

(

71  O

84.
Gemäß  §  3  wird  für  Erzeuger  von  Säure  und  Oleum  aus  Zinkblende  die  Rohstoff-Grundzahl
5,0  festgesetzt.  "
5.

Gemäß  §  3  wird  für  Erzeuger  von  Säure  und  Oleum  aus  Schwefelkies,  der  vor  Kriegsausbruch
  nach  Deutschland  eingeführt  oder  nach  Kriegsausbruch  im  Inland  gefördert  war,  die  Rohstoff=Grundzahl
  690  festgesetzt.  ß

6.

Auf  Säure  und  Oleum,  die  aus  Gips  oder  Kieserit  auf  Grund  von  Verträgen  mit  der
Verwaltungsstelle  gewonnen  werden,  ist,  insoweit  sie  vertragsmäßig  von  der  Verwaltungsstelle  abgerufen
werden,  vom  Erzeuger  keine  Umlage  zu  entrichten.  Das  gleiche  gilt  für  Säure  und  Oleum,  die  aus
Schwefelkies  gewonnen  werden,  den  der  Säureerzeuger  seit  dem  1.  Oktober  1915  von  der  Verwaltungsstelle
  gekauft  hat,  soweit  nicht  Ausnahmebestimmungen  erlassen  werden.
        <pb n="371" />
        —  363  —

87.

Für  die  nicht  durch  die  §§  4  bis  6  betroffenen  Fälle  bestimmt  der  Reichskanzler,  wieviel
Aufschlag  zu  den  Rohstoff-Selbstkosten  die  Verwaltungsstelle  bei  Festsetzung  der  Rohstoff-Grundzahl
gewähren  darf.

86.

Im  Auftrag  des  Reichskanzlers  wird  die  Verwaltungsstelle  Fragebogen  ausgeben,  die  nach
§5  3  der  Verordnung  von  den  zur  Entrichtung  der  Umlage  Verpflichteten  auszufüllen  sind.
Artikel  2.
Die  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Juli  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Göppert.

Berlin,  Carl  Hepmanns  Verlag,  Berlin  W.  B.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
59
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        —  365  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsami  des  Innern.

—  ———

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  HBuchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  4.
eEimelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

Nr.  27.

 

             

Berlin,  Freitag,  d  den  2.  August  1918.

 

Inhalt:  1.  Marine  und  Schiffahrt·  Veränderungen  im
Reichsausschuß  für  den  Wiederaufbau  der  deutschen

2.  Polizeiwesen:  zusweisuing  von  Ausländern  aus  dem
Handelsslotttet  .Seite  3605  566

Reichsgebieeennnn

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  des  §5  8  des  Gesetzes  über  die  Wiederherstellung  der  deutschen  Handelsflotte  vom
7.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1025)  hat  der  Bundesrat  an  Stelle  des  ausscheidenden
bisherigen  Vorsitzenden,  Wirklichen  Geheimen  Rats  von  Jonquières,  den  bisherigen  stellvertretenden
Vorsitzenden  des  Reichsausschusses  für  den  Wiederaufban  der  Handelsflotte,  Wirklichen  Geheimen
Ober-Regierungsrat  Dr.  Rautz  zum  Vorsitzenden  und  das  Mitglied  des  Reichsausschusses,  Königlich
Bayerischen  Ministerialrat  Dr.  von  Baumer  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  bestimmt  sowie  als
neues  Mitglied  des  Ausschusses  den  Geheimen  Regierungsrat  und  vortragenden  Rat  im  Reichswirtschaftsamt
  l#r.  Lothholz  ernannt.
        <pb n="374" />
        —  366  —

2.  Poliseiweser.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  5  Datum
.  MUTIZJTFLJ

·  der  Bestrafung  6  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  l  8  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Stanislaus  geboren  den  7.  Oktober  1878  in  Kos-  schurrer  Diebstahli  in  Königlich  Preußischer  120.  Juli  1918.
Witczak,  Kellner,  eieler  in  Nußland  Kreis  Kalo  Fällen:  Jahre)  Regierungspräsident  in
staatenlos  —  +5  3  gähen  30  er.  Posen,

lust  der  bürgerlichen!  !

 

Ehrenrechte  auf  die
Dauer  von  fünf,
Jahren,  6

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  KAdolf  Mares,  geboren  den  26.  Juni  1874  in  Wien  „„Landstreicherei,  Königlich  Bayerisches  0.  Juni  1918.

Fabrikarbeiter,  zuständig  nach  Zahradka.  Bezirks-  Bezirksamt  Mühldorf,
hauptmannschaft  Ledetsch  (Böhmen)  —
österreichischer  Staatsangehöriger  —

Johann  Künzel,  geboren  den  3.  Juli  1885  in  Nieder-Betteln  und  Land-  3*8  Baye  2  E  Inni  1918.
ksamt

Fabrikarbeiter,  renth,  K.  K.  Bezirkshauptmannschaft  streicherei,
Asch  (Böhmen)  —  österreichischer  —
Staatsangehöriger  —,

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="375" />
        —  3607  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Dur  beriehen  durch  alloe  VPostanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8  .
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  acheseltigen  Druckbogen  berechner.

 

            

 

Berlin,  Freitag,  den  9.  August  1918.  Nr.  28.
Jnhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ausführungs-  Ergãngungen  der  Kohlensteuer-  Ausführungsbestimbestimmungen
  zum  Schaumweinsteuergesetz  Seite  3067  munegagaga  415
n  ussührungsheitimmmngen  zum  Schaumweinnach  2,  Allgemeine  Verwaltungesachen=  Erscheinen?  des  vand,
steuerge  8  buche  für  das  Deutsche  Reich  für  1918
wefchansbehinmin0  *  dem  Geses  gegen  die
Eteuerflucht  403  2.  Konsulatwesen:  Ernennng  „

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  8.  August  1918  erlassenen  Sch  inst  Ausführungsbestimmungen

  und  die  unter  dem  gleichen  Tage  erlassene  Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung  werden
nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  8.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

61
        <pb n="376" />
        Gegenstand  der
Bestenerung.
4

Steuersätze.

Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu  §  1  des  Gesetzes.

81.

(1)  Gegenstand  der  Besteuerung  sind  alle  zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmten  fertigen
Schaumweine  (Abs.  2)  und  schaumweinähnlichen  Getränke  (Abs.  6).  Aus  dem  Ausland  eingehende
Schaumweine  und  schaumweinähnliche  Getränke  unterliegen  der  Steuer  neben  dem  nach  dem
Zolltarife  zu  entrichtenden  Zolle.

(2)  Als  Schaumwein  im  Sinne  des  Abs.  1  gelten  alle  Weine,  Fruchtweine  (Obst=  und
Beerenweine),  weinhaltigen  und  fruchtweinhaltigen  Getränke,  mit  einem  Weingeistgehalte  von
mehr  als  10  Gramm  in  einem  Liter,  deren  Kohlensäure  beim  Offnen  der  Umschließungen  unter
Aufbrausen  entweicht.

(6)  Als  fertig  ist  der  nach  dem  Flaschengärungsverfahren  hergestellte  Schaumwein  anzusehen,
  sobald  die  enthefte  (degorgierte)  Flasche  verkorkt  worden  ist.  Der  nach  dem  Imprägnierungsverfahren
  oder  durch  Gärung  in  anderen  Behältnissen  als  Flaschen  hergestellte  Schaumwein
  ist  als  fertig  anzusehen,  sobald  das  Getränk  auf  die  Flasche  abgefüllt  und  letztere  verkorkt
  ist;  Schaumwein  aus  Muskatwein  oder  ähnlichem  Wein  (Asti  spumante,  Moscato  spumante,
  Nebbiolo  spumante,  Refosco  spumante  und  dergleichen)  gilt  als  fertig,  sobald  der  Wein
aus  dem  Fasse  auf  die  Flasche  abgefüllt  und  letztere  verkorkt  ist.

(4)  Kostproben,  die  in  der  Fabrik  von  dem  fertigen,  aber  noch  nicht  versteuerten  Schaumwein
  entnommen  werden,  unterliegen  der  Schaumweinsteuer  nicht,  sofern  das  Kosten  durch
den  Fabrikbesitzer  oder  seine  Angestellten  und  lediglich  zu  dem  Zwecke  erfolgt,  den  Schaumwein
auf  seinen  Geschmack  zu  prüfen.

(3)  Als  Schaumwein  gelten  nicht  diejenigen  schäumenden  Weine,  deren  Kohlensäure  im
Wege  der  nach  §  4  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  zugelassenen
Kellerbehandlung  durch  Gärung  im  offenen  Gefäß  entstanden  ist,  und  diejenigen  Fruchtweine,
welche  während  der  ersten  Gährung  auf  Flaschen  gefüllt  und  nicht  entheft  sind.

(o)  Als  schaumweinähnlich  im  Sinne  des  Abs.  1  kommen  in  Betracht  schäumende  Getränke
  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  10  Gramm  in  einem  Liter,  die  zwar  ohne  Verwendung
  von  Wein  oder  Fruchtwein,  weinhaltigen  oder  fruchtweinhaltigen  Getränken  hergestellt
sind,  die  aber  nach  Aussehen  oder  Geschmack  als  Ersatz  für  Schaumwein  dienen  können.

Zu'§  2  des  Gesetzes.
g  2.

(1)  Die  Steuer  wird  nach  dem  Raumgehalte  der  den  Schaumwein  enthaltenden  Umschließungen
  berechnet.  Sie  beträgt  für  jede  Umschließung:

1.  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein  (Stenerklasse  1)

in  viertel  Flasche  0,  15  Mark,
.  halen:  2
é.  gannen  0oo

.  Doppooell  1,20
        <pb n="377" />
        —  360  —

2.  für  anderen  Schaumwein  und  für  schaumweinähnliche  Getränke  (Steuerklasse  2)

in  achtel  Flaschen  0,r  Mart,
viertel  -......  0,7s
halben-......  1,so--ganzen-......
  3,oo-·Dvppclflafchen......
  6,oo-(2)

  Es  werden  behandelt:
a)  als  achtel  Flaschen:  Umschließungen  von  nicht  mehr  als  120  eem  Raumgehalt,
b)  als  viertel  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  120  cem  und  nicht  mehr  als  230  ccm
Raumgehalt,
c)  als  halhe  Floschen:  Umschließungen  von  mehr  als  230  cem  und  nicht  mehr  als  425  ccm
Raumgehalt,
d)  als  ganze  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  425  cem  und  nicht  mehr  als
850  cem  Raumgehalt,
e)  als  Doppelflaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  850  cem  und  nicht  mehr  als
1700  cem  Raumgehalt.
(2)  Bei  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  1700  cem  ist  für  jede  weiteren  auch  nur  angefangenen
  800  cem  eine  ganze  Flasche  anzunehmen.

83.

(n)  Die  Inhaber  von  Schaumweinfabriken  haben  14  Tage  vor  der  erstmaligen  Fertigstellung
von  Schaumwein  der  Hebestelle  schriftlich  anzumelden,  in  welchen  Umschließungen  (bezeichnet  nach
achtel,  viertel,  halben,  ganzen  und  Doppelflaschen  oder  als  größere  Gefäße)  in  ihrer  Fabrik
Schaumwein  fertiggestellt  werden  soll.  Gleichzeitig  ist  von  jeder  Art  der  zur  Verwendung  kommenden
  Umschließungen  mit  Raumgehalt  bis  zu  1  700  com  ein  leeres  Stück  unter  Angabe  des  bei
den  einzelnen  Arten  vorkommenden  Mindest=  und  Höchstraumgehalts  zu  übergeben.

(2)  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  später  Umschließungen  von  noch  nicht  angemeldeter
  Form  oder  Größe  verwendet  werden,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Anmeldung  spätestens
drei  Tage  vor  der  erstmaligen  Ingebrauchnahme  zu  bewirken  ist.

84.

n)  Der  Raumgehalt  der  übergebenen  Umschließungen  ist  amtlich  zu  ermitteln.  Die  Ermittlung
  hat  in  der  Wcise  zu  erfolgen,  daß  die  Umschließung  entweder  mit  vorher  abgemessenem
Wasser  bis  zum  Ülberlaufen  gefüllt  oder  zunächst  bis  zum  UÜberlaufen  gefüllt  und  das  eingefüllte
Wasser  gemessen  wird.  Zum  Messen  des  Wassers  sind  geeichte  Gefäße  zu  verwenden.  Der  Raumgehalt
  kann  auch  aus  dem  Unterschiede  zwischen  dem  Gewichte  der  leeren  und  dem  Gewichte
der  mit  Wasser  bis  zum  Uberlaufen  gefüllten  Umschließungen  berechnet  werden,  wobei  für
jedes  Gramm  des  Unterschieds  1  cem  anzunehmen  ist.

(2)  Die  Umschließungen  sind  mit  einer  Angabe  über  den  ermittelten  Raumgehalt  sowie
über  den  vom  Fabrikinhaber  für  diese  Art  der  Umschließungen  mitgeteilten  Mindest=  und  Höchstraumgehalt
  zu  versehen  und  in  der  Schaumweinfabrik,  gegen  Vertauschung  gesichert,  in  einem
Behältnis  aufzubewahren,  das  der  Fabrikinhaber  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
zur  Verfügung  zu  stellen  hat.

(à)  Wird  in  einer  Fabrik  Schaumwein  in  Umschließungen  mit  einem  Raumgehalt  über
1700  cem  fertiggestellt,  so  ist  in  der  im  Abs.  1  Satz  2,  3  vorgeschriebenen  Weise  zu  verfahren.

Zu  §  3  des  Gesetzes.
(5.
(#1)  Als  Steuerzeichen  dienen  Papierstreifen,  die  für  Schaumwein  dert  sSteuerklasse  1  in
brauner  ud  für  Schaumwein  der  Steuerklasse  2  in  grüner  Farbe  bedruckt
(2)  Die  Streifen  werden  aus  mit  natürlichem  Wasserzeichen  (Bierpaßmunter)  versehenem
weißen  Papier  hergestellt.  Sie  tragen  auf  der  Schauseite  in  einem  dunkleren  Tone  der  Grund-61“


Umschliehungen.


a)  Anmeldung.

b)  Ermittelung
des  Raumgehalts.

Steuerzeichen.
a)  Beschaffenheit.
        <pb n="378" />
        b)  Herstellung;
Bezug.

o)  Vertrieb.

d)  Steuerzeichenbuch.



8)  Anbringung.

s)  Steuerzeichen
—

für  gr

—  370  —

farbe  eine  umränderte  Verzierung,  die  bei  der  Steuerklasse  1  Zweige  mit  Früchten,  bei  der  Steuerklasse
  2  Reben  mit  Blättern  und  Trauben  darstellt.  Das  durch  besondere  Umrandung  gebildete
nicht  verzierte  Mittelfeld  enthält  die  Angabe  der  Flaschengröße  und  des  Steuerwertes  (z.  B.
1  Flasche  3  .4);  die  beiden  Seitenfelder  zeigen  bei  der  Steuerklasse  1  den  Aufdruck:  „Fruchthaumwein-Steuer“
  „  bei  der  Steuerklasse  2  den  Aufdruck:  „Schaumweinsteuer“.  Die  Rückseite
der  Streifen  ist  mit  Gummiaufstrich  versehen.

(2)  Die  Breite  der  Steuerzeichen  beträgt  2  cm,  ihre  Länge  für  achtel  und  vertel  Flaschen

26  cm,  für  halbe  Flaschen  30  cm  und  für  ganze  Flaschen  und  Doppelflaschen  36  cm.

§  6.

(1)  Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Reichsdruckerei  in  Bogen  zu  je  20  Stück  hergestellt.
In  der  oberen  rechten  Ecke  jedes  Bogens  ist  die  Zahl  der  Steuerzeichen,  ihr  Einzelwert  und  der
Gesamtwert  des  Bogens  aufgedruckt.

(„)  In  der  Reichsdruckerei  werden  je  100  Bogen  =  2000  Steuerzeichen  in  Taschen  verpackt.
  Es  werden  nur  volle  Taschen  abgegeben.

(2)  Die  Steunerzeichen  sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten
  zu  beziehen.  Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamte  festgestellt.

(4)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Steuerzeichen  nur  denjenigen  Amtsstellen,  die  ihr  von
den  Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet  sind.

(()  Hat  eine  Amtsstelle  für  die  von  der  Reichsdruckerei  bezogenen  Steuerzeichen  keine
Verwendung  mehr,  so  können  diese,  sofern  sie  unbeschädigt  und  nicht  bei  anderen  Amtsstellen
des  betreffenden  Bundesstaats  verwendbar  sind,  der  Reichsdruckerei  zurückgegeben  werden.
Für  die  zurückgegebenen  Zeichen  sind  Herstellungskosten  nicht  zu  berechnen.

87.

Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Hebestelle  gegen  Erlegung  des  Steuerbetrags
verabfolgt.  Die  Hebestelle  darf  Steuerzeichen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  9  Abs.  2  und
der  §§  12,  13  nur  an  die  zu  ihrem  Bezirke  gehörigen  Schaumweinhersteller  abgeben.  Diese
dürfen  Steuerzeichen  nur  von  der  Hebestelle  beziehen  und  sie  weder  entgeltlich  noch  unentgeltlich
an  andere  weitergeben.

88.

Über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an  Steuerzeichen  ist  bei  der  Hebestelle  ein  Steuerzeichenbuch
  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmt  wird.
Das  Buch  ist  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abzuschließen  und  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

89.
(1)  Das  Steuerzeichen  ist  oberhalb  oder  unterhalb  der  nach  §3  17  des  Weingesetzes  vom
7.  April  1909  anzubringenden  Bezeichnungen?)  sorgfältig  anzukleben.  Dabei  muß  mindestens
die  halbe  Streifenlänge  unmittelbar  auf  dem  Glase  aufliegen  und  die  Enden  müssen  auf  eine
der  Stbeisenbreite  mindestens  gleichkommende  Strecke  einander  decken.

(2)  Wenn  Schaumwein  der  Vorschrift  des  Gesetzes  zuwider  ohne  Steuerzeichen  vorgefunden
  wird,  so  sind  die  erforderlichen  Steuerzeichen  durch  die  Hebestelle  an  die  Beamten
zu  verabfolgen'  und  unter  deren  Aufsicht  vom  Inhaber  des  Schaumweins  anzubringen.  Wird
von  der  Einziehung  des  Schaumweins  aus  dem  Grunde  Abstand  genommen,  weil  der  Schaumwein
  nachweislich  bereits  versteuert  ist,  so  sind  die  Steuerzeichen  unentgeltlich  zu  liefern.

8  10.
Zur  Entrichtung  der  Steuer  für  Schaumwein  in  Umschließungen  von  mehr  als  1700  cem
Raumgehalt  können  mehrere  Steuerzeichen  verwendet  werden.

 

*)  Vergl.  die  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Weingesetzes,  vom
9.  Juli  1909;  Reichs-Gesetzbl.  S.  549.
        <pb n="379" />
        —  371  —

8  11.

Der  Schaumweinhersteller  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Steuerzeichen  an  den  in  8)  Bernichtung
der  Fabrik  entleerten  oder  leer  dorthin  verbrachten  Umschließungen  alsbald  nach  der  Entleerung  ber  Eleuern,
der  Umschließungen  oder  ihrer  Verbringung  in  die  Fabrik  vernichtet  werden.  enkleerten  Umschließungen.


812.
()  Der  aus  dem  Ausland  eingehende  Schaumwein  ist  in  dem  Zollpapiere  nach  seiner  4

steuerpflichtigen  Gattung  (Schaumwein  aus  Fruchtwein,  anderer  Schaumwein)  und  Menge  der  Ginfuhr
(Zahl  und  Größe  der  Umschließungen)  anzumelden.  Einer  amtlichen  Prüfung  des  Inhalts  '
der  Umschließungen  bedarf  es  nur  dann,  wenn  der  Verdacht  einer  unrichtigen  Anmeldung  vorliegt.
  Der  Raumgehalt  der  Umschließungen  ist  schätzungsweise  festzustellen.  Gibt  sich  der  Einbringer
  nicht  mit  dem  Ergebnis  der  amtlichen  Abschätzung  des  Raumgehalts  zufrieden,  so  ist
dieser  in  der  im  §  4  Abs.  1,  3  vorgeschriebenen  Weise  zu  ermitteln.  Im  Anschluß  an  die  Zollabfertigung
  ist  der  Schaumwein,  sofern  dies  nicht  bereits  im  Ausland  geschehen  ist  (§  13),  mit
den  erforderlichen,  von  der  Zollstelle  zu  verabfolgenden  Steuerzeichen  zu  versehen.  Seine
Freigabe  aus  dem  gollgewahrsam  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Zollstelle  von  der  vorschriftsmäßigen
  Anbringung  der  Steuerzeichen  Überzeugung  genommen  und  dies  in  dem  Zollpapier
bestätigt  hat  (zu  vergl.  auch  §  13).
(2)  Für  die  innerhalb  der  ordentlichen  Dienststunden  stattfindende  Aufsicht  über  die  Anbringung
  der  Steuerzeichen  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

8  13.

Unter  den  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festzusetzenden  Bedingungen  kann  die  Anbringung
Direktivbehörde  zuverlässigen  Antragstellern  widerruflich  gestatten,  die  Steuerzeichen  im  Ausland  kusn“
anzubringen.  Auslande.

8  14.
(1)  Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  von  Steuerzeichen  ein  Ein-  Einnahmebuch.
nahmebuch  nach  Muster  1  in  Vierteliahrsabschnitten  zu  führen.  ust
(2)  Von  der  Führung  dieses  Einnahmebuchs  kann  abgesehen  werden,  wenn  bei  einer  ——  3
Hebestelle  nur  ausländischer  Schaumwein  zur  Versteuerung  kommt.  In  diesem  Falle  ist  die
Schaumweinsteuer  in  einer  besonderen  Spalte  des  Zoll-Einnahmebuchs  nachzuweisen.

8  15.

(y  Die  Steuer  ist  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf  neun  Etu#dung
Monate  zu  stunden.  Wird  eine  Stundung  auf  drei  Monate  beansprucht,  so  kann  von  der  Sicher-  der  Stener
heitsbestellung  ganz  oder  zum  Teil  abgesehen  werden,  wenn  der  Zahlungspflichtige  als  zuverlässig  #)  Allpereine
und  hinreichend  sicher  bekannt  ist.  "

(à2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

g  16.
C)  Derjenige,  welchem  die  Steuer  gestundet  wird,  hat  bei  jeder  Verabfolgung  von  Steuer=  b)  Stundungszeichen
  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  über  den  Steuerbetrag  der  Zeichen  zu  rrnenta
übergeben.  betrag.
(2)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  muß  50  erreichen.  ras
*  17.
(1)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Verabfolgung  der  Steuerzeichen.  0)  Sttnhungs-(2)

  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,
in  dem  die  Stundungsfrist  abläuft,  und  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens
am  vorhergehenden  Werktag  einzuzahlen.
        <pb n="380" />
        l  18.
Umtausch  und  Ci)  Unbeschädigte,  noch  nicht  angebrachte  Steuerzeichen  können  bei  der  Hebestelle  gegen
ersat  der  solche  mit  anderen  Wertbeträgen  unentgeltlich  umgetauscht  werden.

*  lenlen  te  (2)  Statt  des  Umtausches  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  eine  Rückzahlung
noch  nicht  ate,  des  für  die  Steuerzeichen  entrichteten  Betrags  erfolgen,  wenn  ein  Betriebsinhaber  die  Herangebrachte
  stellung  von  Schaumwein  aufgibt  oder  in  einen  anderen  Hebebezirk  verlegt.  Die  zurückgezahlten

Steuerzeichen.  Beträge  sind  bei  den  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  usw.  nachzuweisen.

*l19.
b)  Verdorbene,  (n)  Für  verdorbene,  noch  nicht  angebrachte  Steuerzeichen  kann  auf  Anweisung  der  Direktivnoch
  hict  behörde  „Bnentgeltlich  Ersatz  gewährt  werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  3  4/¼  beträgt.

—  (a)  Der  Anspruch  ist  bei  der  Hebestelle  unter  Vorlegung  der  verdorbenen  Steuerzeichen

schriftlich  anzumelden.  Der  Ersatz  darf  nur  durch  Verabfolgung  anderer  Steuerzeichen  erfolgen.
Die  verdorbenen  Steuerzeichen  sind  bei  der  Direktivbehörde  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten
zu  vernichten.
8  20.
o)  Bereits  (1)  Ein  Ersatz  für  bereits  angebrachte  Steuerzeichen  findet  nur  durch  unentgeltliche  Verab-Srat
  folgung  anderer  Steuerzeichen  an  den  Hersteller  oder  Einbringer  des  Schaumweins  und  nur
n1  in  folgenden  Fällen  statt:

1.  wenn  Steuerzeichen  versehentlich  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  oder  in  unrichtigem
  Steuerbetrag  angebracht  oder  nach  der  Anbringung  beschädigt  worden
sind,  sofern  die  Umschließungen  sich  noch  ungeöffnet  in  der  Erzeugungsstätte  oder
im  Jollgewahrsam  befinden  oder  ungeöffnet  dahin  zurückgebracht  sind;
wenn  versteuerter  Schaumwein,  der  sich  noch  im  Besitze  des  Herstellers  befindet,
in  Mengen  von  mindestens  60  Flaschen  ungeöffnet  in  den  Fabrikbetrieb  zurückgenommen
  wird.

(2)  Der  Ersatzanspruch  ist  bei  der  Hebestelle  schriftlich  anzumelden  und  der  Sachverhalt  durch
einen  Oberbeamten  festzustellen.  Die  Entscheidung  über  den  Ersatzanspruch  trifft  die  Direktivbehörde.
  Wird  er  als  begründet  anerkannt,  so  sind  die  Steuerzeichen  unter  Aufsicht  eines  Oberbeamten
  und  eines  zweiten  Beamten  zu  vernichten.  Die  Vernichtung  der  Steuerzeichen  und
die  Anbringung  der  neuen  Steuerzeichen  oder  die  Zurücknahme  des  Schaumweins  in  den  Fabrikketrieg
  ist  von  den  Beamten  auf  der  Anmeldung  zu  beschcinigen  und  diese  der  Hebestelle  zuzustellen.


#

8  21.

Ausfuhr  (u)  Schaumwein,  welcher  vor  Anbringung  des  Steuerzeichens  unter  amtlicher  Uberwachung
Beee  ausgeführt  wird,  bleibt  von  der  Steuer  befreit.  Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage
  gleich.  Mit  Genehmigung  des  Hauptamts  des  Herstellungsorts  kann  ausgeführter  oder
niedergelegter  Schaumwein  zollfrei  und  unversteuert  sowie  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  abgefertigter
  Schaumwein  unversteuert  in  die  Lagerräume  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein

(7  24)  zurückgebracht  werden.
(„)  Soll  Schaumwein  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  hat  der  Fabrikmuser.
  2  inhaber  bei  der  Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  2  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
—.  (3)  Bei  der  Abfertigung  des  Schaumweins  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
  und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  Vorschriften  des  Vereinszoltgelets
und  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.  Zur  Ausfertigung
  der  Begleitscheine  sind  alle  Hebestellen  befugt,  zu  deren  Bezirke  Schaumweinfabriken
gehören.  Die  Erledigung  kann  bei  allen  an  der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämtern,  Zollab-=fertigungsstellen
  und  Nebenzollämtern  !  (Zollämtern  1)  sowie  bei  allen  Amtsstellen  erfolgen,
mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.  Die  oberste  Landessinanzbehörde
kann  die  Erledigungsbefugnis  auch  anderen  Amtsstellen  übertragen;  diese  sind  im  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  bekanntzumachen.  Für  Abfertigungen  in  der  Fabrik  werden  Gebühren

nicht  erhoben.
        <pb n="381" />
        —  373  —

(4)  Die  Direktivbehörde  kann  für  die  Ausfuhr  von  Proben  und  von  kleineren  Sendungen,
welche  stillem  Weine  beigepackt  werden,  Erleichterungen  zulassen.

(5)  Die  Direktivbehörde  kann  ferner  gestatten,  daß  bei  Schaumwein,  der  unmittelbar  oder
nach  vorübergehender  Lagerung  in  einem  gollager  in  das  Ausland  ausgeführt  werden  soll,  von
der  Abfertigung  der  Packstücke  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der  Anmeldung
  des  Fabrikinhabers  ausgesertigt  wird.  In  diesen  Fällen  ist  bei  der  Ausgangsabfertigung
oder  Niederlegung  die  im  Begleitschein  angemeldete  Schaumweinmenge  ohne  Offnung  der
Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern  die  Packstücke  nach  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen
und  Nummer  mit  dem  Beglcitschein  übereinstimmen  und  kein  Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,
daß  ihr  Inhalt  von  der  Anmeldung  abweicht.  Die  Verbringung  des  Schaumweins  an  Bord  von
Kriegsschiffen  zum  Verbrauch  außerhalb  der  Zollgrenze  ist  der  unmittelbaren  Ausfuhr  gleichzuachten.


Zu  §  5  des  Gesetzes.

*22.
(y  Die  Vergütung  der  Steuer  für  Saauumwein,  der  als  Probe  unentgeltlich  abgegeben  ——

oder  der  dem  Hersteller  vom  Empfänger  als  unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellt  wird,  ist  vom  Proben  usw.
Hersteller  in  Vierteljahrsabschnitten  mittels  einer  Nachweisung  nach  Muster  3  zu  beantragen.  **  n
Schaumwein  der  zweitbezeichneten  Art  ist  nur  insoweit  vergütungsfähig,  als  er  vom  Hersteller  *28
zum  vollen  Preise  zurückgenommen  wird  und  in  ungeöffneten  Umschließungen  in  den  Fabrikbetrieb
  zurückkehrt.

(:)  Die  Nachweisung  ist  mit  den  zugehörigen  Belegen  bis  zum  5.  des  auf  das  betreffende
Vierteljahr  folgenden  Monats  der  Hebestelle  einzureichen.  Ein  Oberbeamter  hat  die  Eintragungen
an  Ort  und  Stelle  nach  den  Geschäftsbüchern,  Belegen  und  dem  ihm  vorzuweisenden  zurückgenommenen
  Schaumwein  zu  prüfen  und  mit  einem  zweiten  Beamten  die  Vernichtung  der  Steuerzeichen
  und  die  Rücknahme  des  Schaumweins  in  den  Fabrikbetrieb  zu  überwachen.  Die  Nachweisung
  ist  mit  entsprechendem  Feststellungsbefunde  zu  versehen.  Sofern  der  Hersteller  sich
bereit  erklärt,  für  die  in  der  Fabrik  erforderlichen  Amtshandlungen  Gebühren  nach  Maßgabe
der  Zollgebührenordnung  zu  entrichten,  kann  die  Rücknahme  in  den  Fabrikbetrieb  auch  innerhalb
des  Vierteljahrs  zugelassen  werden.

(3)  Vergütungsfähig  ist  auch  Schaumwein,  der  wegen  Korkgeschmacks  oder  aus  einem
ähnlichen  Grunde  vom  Empfänger  dem  Verbrauche  nicht  zugeführt  werden  konnte  und  für  den
daher  die  Steuer  dem  Hersteller  vom  Empfänger  nicht  vergüte  oder  dem  Empfänger  vom  Hersteller
  erstattet  worden  ist.  Die  Anträge  auf  Steuervergütung  sind  in  die  im  Abs.  1  erwähnte
Nachweisung  unter  Abteilung  3  aufzunehmen  und  zu  belegen.

(9)  Von  der  Hebestelle  ist  die  Nachweisung  nebst  Belegen  dem  Hauptamte  vorzulegen,
das  sie  nach  Prüfung  mit  einer  den  Hauptamtsbezirk  umfassenden  Zusammenstellung  der  Direktivbehörde
  zur  Entscheidung  und  Zahlungsanweisung  vorlegt.

(6)  Ist  dem  Hersteller  zu  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  die  Zahlung  erfolgen  soll,  Steuer  gestundet,
  so  ist  der  angewiesene  Betrag  auf  den  zuerst  fällig  werdenden  Teil  der  gestundeten  Steuer
anzurechnen,  andernfalls  ist  der  Betrag  bar  zu  zahlen.

(e)  Die  Steuervergütung  ist  bei  den  Ausfuhr=  usw.  Vergütungen  nachzuweisen.

Zu  den  88  7,  8  des  Gesetzes.
5  23.

(1)  Die  in  den  995  7,  8  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen,  Grundrisse  und  Beschreibungen  uUnmeldung
sind  der  Hebestelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen  und  sofort  dem  Oberkontrolleur  zuzustellen.  der  Fabriken;

(„2)  Die  Genehmigung  der  Räumc,  welche  zur  Lagerung,  Behandlung  und  Verpackung  oh
von  fertigem  unversteuerten  Schaumwein  dienen  sollen,  erfolgt  durch  das  Hauptamt  und  ist  u#nd  Sestpeer.
auf  beiden  Ausfertigungen  der  Beschreibung  zu  beurkunden.  Als  Lagerräume  können  auch  lelters.
diejenigen  Räume  zugelassen  werden,  in  welchen  die  Fertigstellung  des  Schaumweins  oder
seine  weitere  Behandlung  und  Verpackung  für  den  Versand  erfolgt.

(3)  Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zu  einem
dort  nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzeichnis  der  im  Hebe-
        <pb n="382" />
        Lagernug  des
fertigen  unverstenerten

Schanmweins;
Buchführung
des  Herstellers.

 

Steneraufsicht.

Bersendung
halbfertiger
Erzengnisse.

—  371  —

bezirke  vorhandenen  Schaumweinfabriken.  Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Fabrikinhaber
  zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Belegsheft  zu  vereinigen  und  in  den  Lagerräumen
  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberkontrolleurs
  aufzubewahren.
Zu  Sy  des  Gesetzes.
*24.

(n)  Fertiger  unverstenerter  Schaumwein  darf  nur  in  den  von  der  Steuerbehörde  genehmigten
  Lagerräumen  aufbewahrt  werden.  Die  Aufbewahrung  hat  getrennt  nach  der  Größe
der  Umschließungen  zu  erfolgen.  Wird  in  einer  Fabrik  Schaumwein  aus  Fruchtwein  und  anderer
Schaumwein  hergestellt,  so  sind  die  beiden  Arten  in  den  genehmigten  Lagerräumen  getrennt
kustagern-  Die  Lagerung  versteuerten  Schaumweins  in  den  genehmigten  Räumen  ist  nicht  zulä


(2)  Über  den  Zu=  und  Abgang  von  Schaumwein  in  den  genehmigten  Lagerräumen  ist
ein  Lagerbuch  zu  führen,  zu  welchem  Muster  4  als  Vorbild  dient.  Wird  in  einer  Fabrik  Schaumwein
  aus  Fruchtwein  und  anderer  Schaumwein  hergestellt,  so  ist  für  jede  Schaumweinart
ein  besonderes  Lagerbuch  zu  führen.  In  dem  Lagerbuch  ist  sämtlicher  fertiggestellte  Schaumwein
  nachzuweisen,  gleichviel  ob  er  zunächst  noch  gelagert  oder  ob  er  ohne  vorherige  Lagerung
versteuert  oder  ausgeführt  wird.  Die  Eintragungen  haben  nach  Maßgabe  der  auf  dem  Muster
gegebenen  Anleitung  sofort  nach  der  Fertigstellung  und  unmittelbar  nach  der  Entnahme  von
Schaumwein  zu  erfolgen.  Schaumwein,  der  gemäß  §521  Abs.  1  in  die  Lagerräume  zurückgebracht
  wird,  ist  sogleich  von  neuem  in  das  Lagerbuch  einzutragen.

(3)  Das  Lagerbuch  ist  vom  Fabrikinhaber  (Betriebsleiter)  selbst  oder  unter  seiner  Verantwortung
  von  einem  von  ihm  ermächtigten  Vertreter  zu  führen,  in  den  zur  Lagerung  des
fertigen  unversteuerten  Schaumweins  genehmigten  Räumen  nach  näherer  Bestimmung  des
Oberkontrolleurs  aufzubewahren  sowie  sauber  und  unbeschädigt  und  den  Aufsichtsbeamten
stets  zugänglich  zu  halten.

(1)  Jährlich  mindestens  einmal  ist  durch  einen  Oberbeamten  der  Lagerbestand  festzustellen
und  mit  dem  abzuschließenden  Lagerbuche  zu  vergleichen.  Hierbei  sind  probeweise  Ermittelungen
der  Flaschenzahl  zulässig.  Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  ist  dem  Hauptamt
bizureichen,  das  wegen  der  etwa  zu  erhebenden  Steuer  für  Fehlmengen  Entscheidung  zu  treffen
at.

Zu  den  88  10,  11  und  13  Abs.  3  des  Gesetzes.
55.

Zahl  und  Ausführung  der  in  den  Schaumweinfabriken  vorzunehmenden  krnerichen
Prüfungen  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Das  gleiche  gilt  für  die  nach  §  13  Abs.  3
des  Gesetzes  bei  den  Händlern  mit  Schaumwein  und  Wirten  zulässigen  Prüfungen.  Konsumvereine,
  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen  gelten  auch  dann  als  Wirte  und  Händler,
wenn  sie  Schaumwein  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  nur  in  ihren  eigenen  Räumen  abgeben.

Zu  §  12  des  Gesetzes.
*  26.

(1)  Wer  Erzeugnisse,  die  als  fertiger,  der  Steuer  zu  unterwerfender  Schaumwein  noch.
nicht  anzusehen  sind  (Brutweine),  versenden  will,  hat  dies  der  Hebestelle  ein  für  allemal  anzuzeigen.
  Über  diese  Versendung  ist  von  ihm  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  ein  Buch  zu
führen,  aus  welchem  Art  und  Menge  der  halbfertigen  Erzeugnisse,  der  Tag  der  Versendung
sowie  Name  und  Wohnort  des  Empfängers  zu  ersehen  sind.  Das  Buch  ist  auf  Erfordern  den
Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  vorzulegen;  diese  haben  bei  jeder  Prüfung  Auszüge  daraus.
zu  fertigen  und  dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  der  Empfänger  der  halbfertigen  Erzeugnisse
wohnt,  zu  übersenden.

(#)  Die  Direktivbehörde  kann  für  den  Verkehr  mit  Brutwein  zwischen  verschiedenen  Lagern
derselben  Schaumweinfabrik  Erleichterungen  zulassen.
        <pb n="383" />
        —  375  —

Zu  8  28  des  Gesetzes.
827.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Schaumweinsteuer  werden  jedem  Bundesstaate
  3  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Solleinnahme
vergütet.

Statistik.
Wr*rl

Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  Herstellung,
Absatz  und  Einfuhr  von  Schaumwein  nach  Muster  5  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde
hat  aus  den  Aufstellungen  der  Hauptämter  eine  Hauptnachweisung  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen
  und  diese  nebst  einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten
Nachweisungen  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das  Kaeiserliche
Statistische  Amt  einzusenden.

*29.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  des  Schaumweingewerbes  im  allgemeinen  behandeln
und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:

a)  Herstellung  von  Schaumwein  nach  einem  anderen  Verfahren  als  durch  Gärung  auf

der  Flasche  (französisches  Verfahren)  oder  durch  Imprägnierung;
b)  Fertigstellung  und  Einfuhr  von  Schaumwein  in  anderen  als  den  üblichen  Umschließungen
  (Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  1700  oder  unter  120  cem,
Fässern  und  dergleichen);

c)  umgang.  der  Herstellung,  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  schaumweinähnlichen  Getränken
(5F1  Abs.  6).

g  30.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden
Begleitschreiben  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.  Der  Veröffentlichung
sind  Berechnungen  über  den  Zollertrag  aus  ausländischem  Schaumwein  anzuschließen,  die
ebenfalls  das  Rechnungsjahr  umfassen.

lbergangsbestimmungen.
g  31.

(1)  Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmungen  noch  im  Besitze  der  Schaumweinhersteller
  befindlichen  Steuerzeichen  alter  Art  für  Schaumwein  der  Steuerklasse  1  können
binnen  14  Tagen  bei  den  Hebestellen  in  Zeichen  neuer  Art  von  gleichem  Gesamtwertbetrag
umgetauscht  werden.

(2)  Die  Steuerzeichen  für  Schaumwein  der  bisherigen  Steuerklasse  26  sind  als  Steuerzeichen
  für  Schaumwein  der  neuen  Steuerklasse  2  aufzubrauchen.

(3)  Die  Steuerzeichen  für  Schaumwein  der  bisherigen  Steuerklassen  2a  und  2b  sind  zur
Versteuerung  von  Schaumwein  der  neuen  Steuerklasse  2  so  lange  weiterzuverwenden,  bis  die
vorhandenen  Bestände  annähernd  aufgebraucht  sind.  Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  an  der
Umschließung  je  ein  ihrer  Größe  entsprechendes  Zeichen  beider  Steuerklassen  derart  anzubringen,
daß  das  eine  Zeichen  nicht  durch  das  andere  verdeckt  wird.  Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt,
  von  dem  an  die  in  Rede  stehenden  Steuerzeichen  nicht  mehr  verwendet  werden  dürfen.
Die  zu  dem  hiernach  bestimmten  Zeitpunkt  noch  im  Besitze  der  Schaumweinhersteller  befindlichen
Zeichen  können  binnen  14  Tagen  bei  den  Hebestellen  in  Zeichen  neuer  Art  von  gleichem  Gesamtwertbetrag
  umgetauscht  werden.

(4)  Die  gemäß  Abs.  1,  3  im  Umtausch  zurückgenommenen  Steuerzeichen  sind  von  den  Hebestellen
  mit  dem  etwa  noch  bei  ihnen  vorhandenen  Vorrat  an  Zeichen  alter  Art  den  Hauptämtern
oder  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  bestimmenden  anderen  Sammelstelle  zu
übersenden  und  dort  in  Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  verbrennen.  Über  die  Vernichtung

62

Verwaltungs-“
  kosten-Mus

  er  5

Stener=  und
Zollzeichen.
        <pb n="384" />
        —  376  —

ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  aus  der  die  Art  und  Menge  sowie  der  Gesamtsteuerwert
der  vernichteten  Steuerzeichen  hervorgeht.  Die  Verhandlungen  sind  für  jeden  Bundesstaat
gesammelt  tunlichst  bald  der  Reichsdruckerei  zu  übersenden,  die  für  die  vernichteten  Steuerzeichen
  eine  gleiche  Anzahl  neuer  Zeichen  ohne  Berechnung  der  Herstellungskosten  liefert.  Sie
erhält  die  Herstellungskosten  für  die  als  Ersatz  gelieferten  neuen  Zeichen  aus  der  Reichskasse
erstattet.  In  den  von  den  Direktivbehörden  und  von  der  Reichsdruckerei  am  Jahresschluß  aufzustellenden
  „Nachweisungen  über  den  Verkauf  (Druck  und  Bestand)  von  Schaumweinsteuerzeichen“
  ist  der  Gesamtsteuerwert  der  nach  den  ausgenommenen  Verhandlungen  vernichteten
Steuerzeichen  als  „Rücklieferung  an  die  Reichsdruckerei“,  der  Gesamtsteuerwert  der  ohne  Berechnung
  der  Herstellungskosten  gelieferten  neuen  Steuerzeichen  als  „Bezug  von  der  Reichsdruckerei“
nachzuweisen.

(6)  Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmungen  noch  im  Besitze  der  ausländischen
  Schaumweinhersteller  befindlichen  Zollzeichen  (§F  27  der  bisherigen  Ausführungsbestimmungen)
  können  bis  zu  einem  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  an  das
Hauptamt,  von  dem  sie  bezogen  sind,  zurückgegeben  werden.  Zu  dem  den  zurückgegebenen
Zeichen  entsprechenden  Betrage  wird  die  hinterlegte  Summe  zurückgezahlt  oder  die  bestellte
Sicherheit  freigegeben.  Für  bereits  angebrachte  Zollzeichen  geschieht  dies  nur  noch  insoweit,
als  der  Schaumwein  innerhalb  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  verzollt,
niedergelegt  oder  nachweislich  in  die  Zollausschlüsse  aufgenommen  worden  ist.  Der  etwa  verbleibende
  Restbetrag  aus  der  Hinterlegungssumme  oder  der  Erlös  aus  einer  etwa  verbleibenden
Restsicherheit  ist  als  Schaumweinsteuer  zu  vereinnahmen.

(e)  Die  noch  bei  den  Amtsstellen  vorrätigen  und  die  von  den  ausländischen  Schaumweinherstellern
  zurückgegebenen  Zollzeichen  sind  der  Direktivbehörde  zu  übersenden  und  dort  in
Gegenwart  von  zwei  Beamten  zu  verbrennen.

#l32.

Die  Pauschvergütung  (§  20  der  bisherigen  Ausführungsbestimmungen)  wird  für  die
im  Rechnungsjahr  1918  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  gegen  Entgelt  verabfolgten
Steuerzeichen  nur  noch  insoweit  gewährt,  als  die  Zeichen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  tatsächlich
zur  Versteuerung  verwendet  worden  sind.  Die  Hersteller  haben  binnen  3  Tagen  nach  Inkrafttreten
  dieser  Bestimmungen  der  Hebestelle  anzuzeigen,  ob  und  welche  Mengen  an  noch  nicht
verwendeten  Zeichen  sich  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmungen  in  ihrem  Besitz
oder  Gewahrsam  befunden  haben.  In  den  Anzeigen  sind  für  jede  Zeichensorte  Stückzahl,  Einzelund
  Gesamtsteuerwert  besonders  anzugeben  und  die  Gesamtsteuerwerte  aller  Zeichensorten
aufzurechnen.  Die  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  ist  ausdrücklich  zu  versichern.

())  Die  nach  §5  20  der  bisherigen  Bestimmungen  zu  führenden  Nachweisungen  sind  am  Tage
des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmungen  abzuschließen.  Von  dem  Steuerwerte  der  gegen  Entgelt
verabfolgten  Gesamtmenge  an  Steuerzeichen  ist  der  Steuerwert  der  bei  den  Herstellern  im
Bestande  verbliebenen  Zeichen  (Abs.  1)  abzusetzen  und  von  dem  Reste  die  Pauschvergütung  zu
berechnen  und  alsbald  zu  zahlen.

l  33.

Für  den  restlichen  Teil  des  Rechnungsjahrs  1918  ist  das  bisherige  Lagerbuch  weiterzubenutzen;
  versteuerter  Schaumwein  aus  Traubenwein  ist  ausschließlich  in  Spalte  5  der  Abteilung
  2  zu  buchen.

Schlußbestimmung.
-34.
*Wm  (r)  Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  September  1918  an  die  Stelle  der  bisherigen

"6  (2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und
neue  Muster  einzuführen.
        <pb n="385" />
        —  377  —

 

 

Mufter  1.
(a.  B.  F  14)

Hauptamtsbezirk  Amtsstellll.  —

Schaumweinsteuer-Einnahmebuch.
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Enthält  Blätter,  die  mit  einer
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
—.  den  .  ten  19.
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.
Das  Buch  ist  nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  abzuschließen  und  an  die  Direktivbehörde  zur
Nachprüfung  einzureichen.
62*.
        <pb n="386" />
        —  378

 

Laufend

Nr.

 

 

 

Betrag

 

 

Davon  sind
Tag  derDDes  Zahlungspflichtigen  der  "1
bar  «
Zahlung  »  —  —  Einnahme  s  einge  ahlt  gestundet
Name  Wohnort  ges
E  Mark’  Pf.  Marl  Pf.  Marl  l  Pf.
2  3  4  6  6  7

Seue

Die  gestundeten
Beträge  sind  augeschrieben
  im

g#5
8.

Bemerkungen
        <pb n="387" />
        Muster  2.
Direktiobezirk  (A.  B.  §  21)
Schaumweinbegleitschein.
Nr.
Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:
Gestellungsfrift:  Bis  zum  (in  Worten)  *
Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  der  Verpflichtung,

  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter  Erhaltung
  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses')  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt
  unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Ausgangsabfertigung  zu  stellen,  und  hafte  für
den  auf  den  Schaumwein  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  der  Ausgang  über  die  Grenze  dem
Ausfertigungsamte  nachgewiesen  ist.

 

,  den  W...........................................  19
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers)
,  den  eeenr  19
(Stempelabdruck.)  amt.
Erledigungsschein
rr  Ziffer  ..............
Lagerbuch  Nr.  (Unterschrift.)
Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  im.  .....................».......................................
(Unterschrift.)
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  ddds  ,  ,  ,  ,  ,,,  ,,  unter  Nr.  -

Cunterschrift)
3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
............  ,den...«!"19...........-(Stempclubdruck-)
  ....amt.

0)DieWot-teJus-bunterErhaltungdestmgelegtenamtlichenVet.-scl;lusses«findzttftstcei·:hekc,meinst-unversulegungeinesamtlichenVerschlusseöabqefehenwordenift(A-B.§21Abs.ö).
        <pb n="388" />
        —  380  —

I.  Anmeldung.

 

Der  inneren  Umschließungen

 

Der  Packstücke

7“  Seiche  gahl  ba  6  T  Gobe  6„  Anträge
———“—

1  2  3  5  ]  6  7
        <pb n="389" />
        381

II.  Befund  und  Abfertigung.

 

Der  Packstücke

 

Der  inneren  Umschließungen

Bermerke
über  Zahl,  Art  und

geichen  Roh-  "„  Vage  der  angelegten
umd  Zah  gewicht  Inhalt  Gröbße  Zahl  Verschlüsse,  amtliche
#ummer  und  Art  #  x  Begleitung  usw.
8  r  10  1r  2½„5#  u.  u.
        <pb n="390" />
        Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.)

A.  D  innen  bezeichnete  wwvurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen
Verschlusses:

1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  N9r.  denr  .  Eisenbahn  verladen
  und  nach  Verschließung  des  Wagens  mit  sunstschlössern  der  Serie  der
Eisenbahnverwaltuug  zur  Vorführung  binnen  Tagen  bei  dem  amt
in  übergeben.

...........................................  ,den  W»  19
amt.
(Stempelabdruck.)

———-  des  verladen  und  dem

Ansageposten.nin.  .
t  Begleitung  durch  d.  Grenzaufseher  uu  —
unter  amtlichem  Verschlusse  mitttess:  8:  —
überwiesen.
l,  den  ten  19
amt.
(Stempelabdruck.)

3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

 

.............................................  ,  den  ten  19
(Unterschriften.)
B.  D.oben  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen
Verschlusses:
1.  d.Grenzaufseher  nm+uuaur  Begleitung  über  die  Grenze
übergeben.
,  den  ien  19
.................  amt.
(Stempelabdruck.)

2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

(Unterschriften.)

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="391" />
        Steuerhebebezirk  (A.  B.  §  22)
Nachweisung
der
Schaumweinfabrik  des  J  m  über  versteuerten

Schaumwein,  für  den  gemäß  822  der  Ausführungsbestimmungen  Steuervergütung  in

—#

#

—2

Oi

Anspruch  genommen  wird,

für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Beanspruchter  Gesamtvergütungsbetrag  Mark  Pf.

Aufgestellt  von

Anleitung.

.Versteuerter  als  Probe  unentgeltlich  abgegebener  Schaumwein  ist  in  Abteilung  1,  versteuerter  vom  Empfänger  als

unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellter  Schaumwein  in  Abteilung  2  nachzuweisen.  In  jeder  Abteilung  dient  die
Unterabteilung  a  zum  Nachweis  von  Schaumwein  aus  Fruchtwein,  die  Unterabteilung  d  zum  Nachweis  von
anderem  Schaumwein.

A.  Die  Eintragungen  in  Abteilung  2  sind  mit  dem  über  die  Rücknahme  und  ihre  Bedingungen  gepflogenen  Schriftwechsel

  zu  belegen.  Die  Belege  sind  mit  fortlanfenden  Nummern  zu  versehen  und  in  einen  festen  Umschlag  geheftet
der  Nachweisung  beizufügen.

.  In  der  Bemerlungsspalte  der  Abteilung  2  ist  insbesondere  der  Grund  der  Annahmeverweigerung  (Trübung,  undichter

  Verschluß  usw.)  anzugeben.

.  Die  Spalten  4  und  6  find  für  jede  Unterabteilung  aufzurechnen  und  der  beanspruchte  Gesamtverglitungsbetrag  auf

der  Borderseite  der  Nachweisung  zu  vermerken.

.  Die  Nachweisung  ist  bis  zum  5.  des  auf  das  betreffende  Vierteljahr  folgenden  Monats  mit  den  zugehörigen  Belegen

  der  Hebestelle  einzureichen.
63
        <pb n="392" />
        Abteilung  1.  Versteuerter  als  Probe  unentgeltlich  abgegebener  Schaumwein.

 

–  Laufende  Nr.

 

5  Des  abgegebenen  Schaumweins  wei
Tag  Des  Empfängers  Nenge  Nachweis  —*  Z„
der  #  5½/  ½  6  %½  ceeschastsfüchern  spruchten  Be-Ab
  -  Flaschen,  Flaschen  Flaschen  Flaschenine.  Seite  Steuer=  #merkungen
gabe  Name  Wohnort  (6l  öö  zeichung  und  vergütung
Stückzahl  (Buch)  Nummerrk  f.
2  l  —  6  116  0

 

 

 

 

a)  Schaumwein  aus  Fruchtwein.
#  U
l

*  ..

 

 

 

 

 

b)  Anderer  Schaumwein.
        <pb n="393" />
        —  385  —

Abteilung  2.  Versteuerter  vom  Empfänger  als  unbrauchbar  zur  Verfügung  gestellter

 

 

 

 

Schaumwein.

I18  Des  zurückgekommenen  #

Tag  Des  Annahmeverweigerers  Schaumweins  Menge  Der  bei-  EWe  %

1  der  1  1  1  ½  efügten!]spruchten

Hück.  nn  4ô8  25  4  Belege,  Steuer-  Vemerkungen
7  kunft.  Name  Wohnort  Naf  Vlaschen  Flas  Ga  Nr.  vergütung

Stückzahl  HNarklpf]
1  2  3  5  s  7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Schaumwein  aus  Fruchtwein.
i

 

i
f

 

 

b)  Anderer  Schaumwein.

L
i
        <pb n="394" />
        —  386  —

Abteilung  3.  Versteuerter  vom  Empfänger  wegen  Korkgeschmacks  oder  aus  einem
ähnlichen  Grunde  nicht  verbrauchter  Schaumwein.

 

 

 

 

 

 

-  .  s-  Des  nicht  verbrauchten
Nag  De  Empfängers  Schaumweins  Menge  Der  bei-  „etrag
2  ner  Q  1  5½  ¾  I  ½  zrt  “sl  Bemerlungen
m  *  Woonort  Siaschen  Fiaschen“  iaschersciaschen  ur.  pvergürma
#  Stüchzahl  Mart  Pfl
1  2  3  5  6  1

 

a)  Schaumwein  aus  Fruchtwein.

 

 

 

 

 

 

b)  Anderer  Schaumwein.

T.
        <pb n="395" />
        —  387  —

Wuster  4.
Steuerhebebezirk  (K.  B.  §24)

Lagerbuch

Schaumweinfabrik  des  in.

Fruchtwein')
iber  t  n  mwein  aus  ——
über  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  aus  Traubenwein-)

flür  das  Rechnungsjahr  19  .

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
,  den  ten  19
(Siegel)

Anleitung  zum  Gebrauche.

4Wird  in  einer  Fabrik  Schaumwein  aus  Fruchtwein  und  solcher  aus  Tranbenwein  hergestellt,  so  ist  für  jede  Schaumweinart.
  ein  besonderes  Lagerbuch  zu  führen
.  ist  in  drei  Abteilungen  zu  jühren

##btellung  1.  Zugang  an  fertigem  znwersteuerten  Schaumweit,

Abteilung  2.  Abgang  an  versteuertem  Schaumwein,

Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuertem  Schaumwein.

4  In  Zugang  (Abtcilung  1)  ist  der  Schaumwein  sofort  nach  seiner  Fertigstellung  zu  buchen,  gleichviel  ob  er  in  die
Lagerräume  für  fertigen  unversteuerten  Schaumwein  ausgenommen  oder  ob  er  ohne  vorherige  Lagerung  versteuert
oder  unter  amtlicher  Uberwachung  ausgeführt

Schaumwein,  der  gemäß  §  21  Abs.  1  der  iü#  prungsbeftimmungen  in  die  Lagerräume  zurüskgebracht  wird,
ist  alsbald  nach  der  Einlagerung  unter  Begeichnung  des  Abfertigungopapiers  erneut  in  Zugang  zu
In  Abgang  (Abteilung  2,  3)  ist  der  Schaumwein  unmittelbar  nach  seiner  Entnahme  —  bei  Bruch  sogleich  nachdem
er  bemerkt  worden  ist  —  zu  buchen.

In  Abteilung  3  ist  in  Spalte  4  die  Art  des  Abganges  (Ausfuhr  unter  amtlicher  Überwachung,  Bruch,  steuerfreie
  Kosiprobe  durch  den  Fabrikbesitzer  oder  seine  Angestellten,  Zurücknahme  in  den  Fabrikbetrieb  bei  Angabe  des
Grundes  der  Zurücknahme,  z.  B.  wegen  Trübung)  zu  9gezeichner,

Am  Schlusse  des  Monats  März  ist  das  Lagerbuch  durch  Anfrechnung  der  Spalte  3  in  allen  drei  Abteilungen  abzuschließen
  und  durch  Absetzung  der  Schlußfummen  der  Abteilungen  2  und  3  von  der  Schlußsumme  der  Abteilung  1
der  Bestand  k  zu  berechnen.  Dieser  Bestand  ist  in  Abteilung  1  des  Lagerbuchs  für  das  nächste  Rechnungsjahr  vorzutragen.
  Das  abgeschlossene  Buch  ist,  nachdem  die  Richtigkeit  der  Ubertragung  vom  Oberkontrolleur  in  dem  neuen
Lagerbuche  bescheinigt  worden  ist,  der  Hebestelle  einzureichen.

Bestandsaufnahmen  innerhalb  des  Rechnungejahrs  ist  das  Lagerbuch  zwar  in  der  Spalte  3  der  drei
idms  aufzurechnen,  der  Bestand  aber  nicht  im  Lagerbuche  selbst,  sondern  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung
in  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Weise  zu  berechnen.

"n  Nichtzuneeffendes  ist  zu  durchstreichen.

—

 

"

*ri
        <pb n="396" />
        388

Abteilung  1.  Zugang  an  fertigem  unversteuerten  Schaumwein.

 

Menge  des  Zuganges  an  fertigem  unversteuerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schaumwein
Lau-  Tag  –  ·
fende  der  Ein-  111  ½  ¼  ½⅛  «  Bemerkungen
Nr.tragung  Flaschen  Flaschen  Flaschen  Flaschen
Stückzahl
1  2  3  4
Abteilung  2.  Abgang  an  versteuertem  Schaumwein.
3  Menge  des  Abganges  an  versteuertem  *  —
Schaumwein
Lau-  Tag
fende  der  Ein-  1/  1  i/,  ¼  ⅛  Bemerkungen
Nr.  tragung  Flaschen  Flaschen  Flaschen  Flaschen
Stück  zahl
1  2  8  4
Abteilung  3.  Abgang  an  unversteuertem  Schaumwein.
Menge  des  Abganges  an  unverstenertem  1  Der  ur  W
Schaumwein  Ausfuhr
Lau-  Tag  —  Art  bestimmte
fende  der  Ein-  1/1  ½  ¼  I  Vg  des  Ab-  Schaumwein  Bemerkungen
Nr.  tragung  Flaschen!  Flaschen]  Flaschen  Flaschen  ganges  Pefertigt  auf
.  -——----s  —  Begleitschein
Stück  zahl  Nummer
1  2

 

3  1

5
        <pb n="397" />
        —  389  —

Direktiobezirk  Muster  5.
Hauptamtsbezirk  (X#.  8  28)

Rechnungsjahr  19

Erzeugung,  Absatz  und  Einfuhr  von  Schaumwein.

—

10

*

—

x

E

Anleitung  zum  Gebrauche.

.  Die  von  den  Hauptämtern  bio  zum  15.  Mai  vorzulegende  Nachweisung  ist  doppelt  auszustellen;  sie  hat  den  ganzen

Hauptamtobezirk  zu  umfassen  und  die  Schaumweinfabriken  eingeln  nachzuweisen

4.  Die  von  den  Direktivbehörden  mit  je  einer  Ausfertigung  der  hauptamtlichen  Nachweisungen  bis  zum  1.  Juni  einzusendende

  Hauptnachweisung  hat  den  ganzen  Direktiobezirk  zu  umfassen  und  die  Ergebnisse  aus  den  Nachweisungen
der  Hauptämter  in  je  einer  Summe  anzugeben.  Für  die  Haupmachweisung  ist  daher  der  Vordruck  i  in  der  Spalte  2
zu  ändern  in  „Zahl  der  Schaumweinfabriken“.

Schaumwein  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein  (a)  und  anderer  Schaumwein  (d)  sind  je  auf  besonderer

Linie  nachzuweisen.

.  Zu  entnehmen  sind  die  Angaben  für  die  Spalten  3,  5  bis  12  den  Lagerbüchern  der  Schaumweinfabriken,  die  Angaben

  für  die  Spalte  13  den  Anmeldungen  zur  Zurücknahme  versteuerten  Schaumweins  in  den  Fabrikbetrieb,  die
Angaben  für  die  Spalten  14,  15  den  Nachweisungen  über  versteuerten  Schaumwein,  für  den  Steuervergütung  in
Anspruch  genommen  wird.  Die  Augaben  für  die  Spalte  4  sind  nötigenfalls  von  dem  Schaumweinhersteller  zu
fordern.  Insoweit  die  in  Spalte  5  unten  zu  machenden  Angaben  über  den  aus  dem  Zollausland  eingeführten  und
versteuerten  Schaumwein  nicht  mit  genügender  Sicherheit  aus  dem  Steuerzeichenbuch  enmommen  werden  können,
hahen,  die  Zollftellen  Anschreibungen  über  die  eingeführten  Mengen  nach  Zahl  und  Größe  der  Umschließungen
zu

 

I  der  Spalte  3  sind  die  nach  dem  Lagerbuch  in  Zugang  gebrachten  Mengen  (Spalte  3  der  Abteilung  1)
und  in  der  Spalte  6  die  nach  dem  Lagerbuche  zur  zesuhr  banesemten  Mengen  (Spalten  3  bis  5  der  Abteilung  3)
anzugeben,  beide  Mengen  jedoch  abgüglich  des  nach  §  21  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  in  die  Lagerräume
für  fen  unverstenerten  Schaumwein  zurückgebrachten  Strrnen  ,
der  vierten  Seite  sind  in  der  Spalte  a  die  Eimahmen  nach  den  Eimahmebüchern  (einschließlich  der

Kacherdhen  en  und  abzüglich  der  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen  usw.),  in  der  Spalte  b  die  im  Laufe  des
Nechemihfah#  wirklich  gezahlten  Beträge  der  Vergütung  anzugeben  in  UÜbereinstimmung  mit  der  einsm  oresiege

.Doppelflaschen  sind  stets  als  2  ganze  Flaschen  anzusetzen;  kleinere  Umschließungen  als  achtel  Flaschen  zählen  als

achtel  Flaschen.

i  den  Zusammenrechnungen  zu  den  Spalten  3  bis  9  und  bei  Ausfüllung  der  Spalten  11  bis  15  sind
halbe,  viertel  und  achtel  Flaschen  nach  dem  Steuerwert  in  ganze  Flaschen  umzurechnen;  überschießende  Teile  einer
ganzen  Flasche  sind  dabei  außer  Betracht  zu  lassen.

4m  In  der  Spalte  16  ist  gegebenenfalls  insbesondere  die  Zahl  der  im  Laufe  des  Jahres  fertiggestellten  oder  aus  dem

Zollausland  eingeführten  Doppelflaschen  Schaumwein  anzugeben

 

.  In  der  Hauptnachweisung  sind  die  für  die  einzelnen  Spalten  ermittelten  Summen  den  für  das  Vorjahr  nachx-


  Summen  gegenüberzustellen  und  die  Mehr=  oder  Minderbeträge  ersichtlich  zu  machen
        <pb n="398" />
        —  Laufende  Nr.

 

Schaumweinfabrik
2

Name  und  Sitz
der

 

 

ganze
halbe

 

 

 

viertel
achtel
AIusammen

in  ganzen
Fraschen

 

 

 

 

 

eingesü
versteuert

hrt  und

lußerdem  aus
dem  Zollausland

I  a)
b

ganze
halbe
·-  viertel

achtel

*  «  fis-atmen
stqosqcss

 

 

 

 

 

 

 

ganze
halbe
J  viertel
achtel
—  zusammen
in  ganzen
|  Flaschen

|"
k.  1  laschen

 

 

1

1

I  ganze
balbe

viertel

 

achlel
6  zusammen
in  ganzen
Flaschen

 
 

 

ganze
hHhalbe
5  viertel
achtel
Jufammen

s

 

 

 

 

 

Zahl  der

Schaumwein

Im  Lause  des

 

verfahren  hergestellt

Davon  sind  nach

"  einem  anderen  als
Jahres  fertiggestellter  dem  Flaschengärungs- 



chaumwein  in  den
Fabrikbetrieb  zurückgenommen


 

versteuert

unter  amtlicher  Uberwachung
  ausgeführt.

 

S

 

Im  Laufe  des
aus  dem  Lager  für

 

390
        <pb n="399" />
        —  391

 

 

 

Im  Laufe  des  Jahres  find

 

 

 

Jahres  sind  —  Bestand  an  versteuertem  Schaumwein
an
is  u  steuerfrei  ——  —  2—  is  Prob  er  see
a  eu  (Summe  aumwei  er  Steuer.  als  Probe
—  teuerfrel  abgeschrieben  enr  zeichen  in  den  unen.  ur  *
#4
Spalte  am  betrieh  zura.|  gelllch  unbrauchbar  Vemernungen
Flaschen  *  Anfang  Schlufse  denommen  abgegeben  ur  Verfügung
is  des  des  (X.  #.  65  (A.  I.  2)  gestellt
s5  5  z  Jahres  Jahres  #.1  Zisker  2  —1
*  ZE  GH—.  E
b
-  2  --  z  Menge  in  ganzen  Flaschen
8  8  10  11  12  18  14  16  16
        <pb n="400" />
        —  392  —

Anhang.

Ertrag  der  Schaumweinsteuer.

 

Mart  wsl.  Martz  .  Mart  Wl.

 

Hiervon
Betrag  ab  die  Vergütung  Bleibt  Reinertrag
der  Stener  für
der  Proben  usw.  der
-  gemäß§ö
Einnahme  des  Schaumwein-  Schaumweinsteuer
steuergesetzes

Bemerkungen

 

"a.  b.  9  d.
        <pb n="401" />
        —  398  —

Schaumwein-RNachsteuerordnung.

81.
(u)  Schaumwein,  der  sich  am  1.  September  1918  außerhalb  der  Erzeugungsstätte  (5  3
des  Schaumweinsteuergesetzes)  oder  einer  Zollniederlage  befindet,  unterliegt  gemäß  Artikel  8
des  Gesets  zur  Anderung  des  Schaumweinsteuergesetzes  vom  1.  August  1918  einer  Nachsteuer.
(2)  Die  Nachsteuer  wird  nicht  erhoben  für  Schaumwein,  der  sich  außerhalb  der  Erzeugungssritte

  oder  einer  Zollniederlage  unversteuert  oder  unverzollt  unter  amtlicher  Überwachung  beindet.


g  2.
(1)  Die  Nachsteuer  beträgt

1.  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein

in  viertel  Flaschen  0,  15  Mark,

halben  -  0,30

ganzen  -......  0,oo--Doppelflaschen......
  1,20-;

2.fürandetenSchaumwem(einschließlichderichaumweinähnlichcnGetkäitke·’)

inachtelFlafchen......  0  Makk,

viertel  -......  0,75

shalben  -......  1,sosganzen

  -......  3,00  -

.  Doppelflaschen  6,o0oo

(2)  Es  werden  behandelt

a)  als  achtel  Flaschen:  Umschließungen  von  nicht  mehr  als  120  cem  Raumgehalt,

b)  als  viertel  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  120  cem  und  nicht  mehr  als
230  cem  Raumgehalt,

IP)  als  halbe  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  230  cem  und  nicht  mehr  als  425  ccm
Raumgehalt,

d)  als  ganze  Flaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  425  cem  und  nicht  mehr  als  850  eem
Raumgehalt,

e)  als  Doppelflaschen:  Umschließungen  von  mehr  als  850  cem  und  nicht  mehr  als  1700  ccm
Raumgehalt.

(6)  Bei  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über  1700  cem  ist  für  jede  weiteren  auch  nur
angefangenen  800  coem  eine  ganze  Flasche  anzunehmen.

 

*)  Nach  #  1  Abs.  6  der  Sch  st  Ausfüb  sti  gen  kommen  als  schaumweinähnlich  in
Betracht  *r  Getränke  mit  einem  abinr  von  Pu64  als  10  Gramm  in  einem  Liter,  die  zwar  ohne
Berwendung  von  Wein  oder  Fruchtwein,  weinhaltigen  oder  fruchtweinhaltigen  Getränken  hergestellt  sind,  die  aber  nach
Aussehen  oder  Geschmack  als  Ersatz  für  Schaumwein  dienen  können.

64•
        <pb n="402" />
        —  394  —

5P  6
D  (1)  Bereits  entrichtete  Steuerbeträge  werden  auf  die  Nachsteuer  angerechnet.  Als  entrichtet
gelten
1.  für  inländischen  Schaumwein  aus  Fruchtwein  der  bisherigen  Steuerklasse  1  (braune
Steuerzeichen  *  an  den  Umschließungen):

in  viertel  Flaschen  0,02  Mark,
-  halben  -  .....  0,o-  -
-an  .·....0,Io--
  Hotporftoschen  ..  .  ..  0,20  23;

2.  für  anderen  inländischen  Schaumwein
a)  der  bisherigen  Steuerklasse  2a  (grüne  Steuerzeichen  “  an  den  Umschließungen):

in  achtel  Flaschen  0,12  Mark,
viertel  0,6
halden  -  Osa-......
  loo  -
-  Doppelflafchen  ......  Zoo  -
b)  der  bisherigen  Steuerhasse  2b  Giolette  teuerzeichen  *  an  den  Umschließungen):
in  achtel  Flaschen  .:  0,  2s  Mark,
viertel  -  0),50
«  -halbcn-  .....1,oo--ganen-
  .....2,oo--Doppelflaichen.....4,oo-;

c)derbtsheugenSteucrklassekcstoteSteuerzeichcnsandenUmfchliefnmgen):
inachtelFlafchen......0,a7  Mark,
.  viertel  0O0O00,5
".  halben  ..  .  ..  1,50
*  ganzen  -  3,00
Vosperftaschen  ......  600  -

(2)  Ausländische  Schaumweine  blaue  Zollzeichen  “  an  den  Umschließungen)  unterliegen
den  vollen  Nachsteuersätzen  des  §  2  Abs.  1  Ziff.  1,  2.  Das  gleiche  gilt  für  etwa  weder  mit  Zoll
noch  mit  Steuerzeichen  versehenen  Schaumwein,  sofern  nicht  durch  Vorlegung  von  Rechnungen
usw.  oder  in  sonst  glaubwürdiger  Weise  nachgewiesen  wird,  daß  es  sich  um  inländischen,  bereits
versteuerten  Schaumwein  handelt.

*)  Wegen  der  WBescheffenheit  der  Steuerzeichen  zu  vergl.  §  6  der  bisherigen  S  ins  zführungs
bestimmungen,  welcher  lautet:
Als  Eteurerzeichrn  dienen  in  folgenden  Farben  bedruckte  Papierstreifen:
un  für.  Schaumwein  der  Steuerklasse  1,

od  -  -  -  ·  Za,
violett=  -  2b,
rot  -  2c.

Die  Streifen  werden  aus  mit  natürüchem  Wassergeichen  (Viervahmusey)  versehenem  weißen  Papier  hergestellt.
  Sie  tragen  auf  der  Fachaufeits  in  einem  dunkleren  Tone  der  Grundfarbe  eine  umränderte  Verzierung,  die  bei
der  Steuerklasse  1  Zweige  mit  Früchten,  bei  den-  Steuerklassen  26  bis  c  Reben  mit  Blättern  und  Trauben  darstellt.

Das  durch  besondere  Umnnnng  gebildete  Anttelfel  enthält  die  Angabe  der  Flaschengröße  (z.  B.  /1  Fosche,  ½  Flaschc):
die  beiden  Seitenfelder  zeigen  bei  der  Steuerklasse  1  lden  Aufdruck:  „Frucht-Schaumwein-Steucr“,  bei  den  Steuerklassen
  2a  bis  c  den  Aufdruck:  „Schaumweinsteuer“.  Die  Rückseite  der  Streifen  ist  mit  Gummiausstrich  versehen.

Die  Breite  der  Steuerzeichen  beträgt  2  cm,  ihre  Länge  für  achtel  und  viertel  Flaschen  26  cm,  für  halbe
Flaschen  308  em  und  für  ganze  Flaschen  und  Doppelflaschen  36  cm.

*)  Wegen  der  Veschaffenheit.  der  Zollzeichen  zu  vergl.  §  26  Satz  1  bis  3  der  bisherigen  Schaumweinsteuer-———
  welche
aus  dem  Ausland  venlautene  Schaumwein  muß  vor  seinem  Ubertritt  in  den  freien  Verkehr  mit  Zollzeichen
  necheben  werden.  Als  solche  dienen  in  blauer  Farbe  bedruckte  Papierstreifen  mit  der  Aufschrift:,Verzollter
Schaumwein“.  Die  Streifen  sind  2  cm  brgit  und  86  em  lang  und  entsprechen  in  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit’  derjenigen
der  Steuerzeichen  (§6  Abs.  2  Satz  1,  2
        <pb n="403" />
        —  395  —

84.

(1)  Wer  am  1.  September  1918  im  freien  Verkehre  befindlichen  Schaumwein  im  Besitz
oder  Gewahrsam  hat,  muß  ihn  spätestens  am  7.  September  1918  bei  der  Steuerhebestelle  seines
Bezirks  schriftlich  unter  Angabe  des  Aufbewahrungsraums,  der  Gattung  (Schaumwein  aus
Fruchtwein,  anderer  Schaumwein),  der  Menge  (Zahl  und  Größe  der  Umschließungen),  der
Beschaffenheit  der  an  den  Umschließungen  angebrachten  steuerlichen  Kennzeichnung  (Steuerzeichen,
  Zollzeichen,  Farbe  der  Zeichen)  anmelden.  Schaumwein,  der  sich  am  1.  September  1918
unterwegs  befindet,  ist  vom  Empfänger  anzumelden,  sobald  er  in  dessen  Besitz  gelangt  ist.

(2)  Schaumwein,  der  gemäß  §  1  Abs.  2  der  Nachsteuer  nicht  unterliegt,  bedarf  der  Anmeldung
  nicht.

(s)  Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  a  zu  benutzen,  welche  von  der  Hebestelle
unentgeltlich  geliefert  werden.

55.

Die  Hebestelle  trägt  die  eingegangenen  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende
Nachsteueranmeldungsbuch  ein,  setzt  unverzüglich  den  Betrag  der  Nachsteuer  fest  und  teilt  ihn  dem
Zahlungspflichtigen  sogleich  mit  der  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.  Die  Mitteilung  erfolgt
schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  c.

g  6.

(1)  Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  14  Tagen  nach  Empfang
der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.  Eine  Stundung  der  Nachsteuer  findet  nicht  statt.

(2)  Bei  der  Zahlung  ist  anzugeben,  was  von  dem  zur  Nachversteuerung  angemeldeten
Schaumwein  am  Tage  der  Zahlung  nicht  mehr  vorhanden  ist.  Die  Hebestelle  hat  für  den  danach
noch  vorhandenen  Schaumwein  dem  Einzahler  die  erforderlichen  Steuerzeichen  auszuhändigen,
für  den  nicht  mehr  vorhandenen  Schaumwein  die  entsprechenden  Steuerzeichen  durch  Durchreißen
  zu  entwerten  und  das  Geschehene  in  der  Nachsteueranmeldung  zu  vermerken.

(s3)  Der  Steuerpflichtige  hat  den  am  Tage  der  Zahlung  noch  vorhandenen  Schaumwein
sofort  mit  den  ihm  übergebenen  Steuerzeichen  zu  versehen.  Die  an  den  Umschließungen  bereits
vorhandenen  Steuer=  oder  Zollzeichen  dürfen  durch  die  Nachsteuerzeichen  nicht  verdeckt  werden.

□)  Zur  Nachversteuerung  sind  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein  die  neuen,  für  anderen
Schaumwein  die  bisherigen  Steuerzeichen  und  zwar  solche  zu  benutzen,  deren  Steuerwert  dem
Nachsteuerbetrag  abzüglich  des  gemäß  §  3  Abs.  1  anzurechnenden  Steuerbetrags  entspricht.

—

8  7.
h  (1)  Die  aufgekommene  Nachsteuer  ist  von  der  Hebestelle  als  Schaumweinsteuer  zu  vereinnahmen.


(2)  Der  bei  inländischem  Schaumwein  aus  Fruchtwein  sich  ergebende  Unterschiedsbetrag
zwischen  dem  Steuerwerte  der  zur  Nachversteuerung  dienenden  Steuerzeichen  und  dem  tatsächlich
  aufgekommenen  Betrag  ist  bei  der  Nachsteuerberechnung  ersichtlich  zu  machen.  Über  die
Unterschiedsbeträge  hat  die  Hebestelle  eine  besondere  Nachweisung  zu  führen,  die  am  Jahresschlusse
  mit  der  Reichssteuerübersicht  der  Direktivbehörde  vorzulegen  ist.

#

2

Nuster  0

(3)  Die  durch  Einzahlung  des  Nachsteuerbetrags  erledigten  Nachsteueranmeldungen  hat  die

Hebestelle  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten  Vorräte  beauftragten  Beamten
zuzustellen.
g  8.
§&amp;amp;-  Die  Nachprüfung  hat  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu
erfolgen.
(2)  Die  Nachsteuerpflichtigen  haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die
Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.
        <pb n="404" />
        —  396  —

(3)  Nach  beendeter  Prüfung  sind  die  mit  Beschaubefund  versehenen  Anmeldungen  unverzüglich
  der  Hebestelle  zurückzugeben,  die  bei  Einforderung  der  etwa  nachzuzahlenden  Beträge
nach  Maßgabe  der  §5  5  bis  7  zu  verfahren  hat.

(4)  Gebühren  sind  nicht  zu  erheben.

89.
Das  Anmeldungsbuch  ist  mit  allen  Belegen  bis  zum  15.  Dezember  1918  dem  Hauptamt
  und  von  diesem  bis  zum  5.  Januar  1919  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.
Die  Prüfung  ist  bis  zum  31.  März  1919  zu  beendigen.

8  10.
Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung
gegebenen  Vorschriften  werden  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Schaumweins
getroffenen  Strafbestimmungen  geahndet.
        <pb n="405" />
        Steuerhebestelle  Mufter  a-G.
  O.  84)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs  Abgegeben  am.

Anmeldung  von  Schaumwein  zur  Nachsteuer.

Ich  (Wir)  melde  umstehend  verzeichneten  Schaumwein  zur  Nachsteuer  an  und
versicher  ,  daß  sich  mehr  Schaumwein,  als  umstehend  verzeichnet  ist,  am  #1918
nicht  in  meinem  (unserem)  Besitz  oder  Gewahrsam  befunden  hat.

Der  angemeldete  Schaumwein  lagert
(Bezeichnung  des  Aufbewahrungsorts  nach  Gemeinde,  Straße,  Hausnummer  und  Geväuderanm)

,  den  1918.

(Unterschrift.)

(Straße,  Hausnummer.)
        <pb n="406" />
        I.  Angaben  des  Anmelders

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Flaschen  Schaumwein  Davon  (Sp.  1,  2)  sind  beklebt  mit
II.  Amtlich  III.  B¾
Stückgahl  Größe  braunem  grünem  violettem  rotem  blauem  keinem  miticher  Nachsteuer
(für  jede  Steuer-  Steuer-  Steuer-  Steuer-  Zoll-  dieser  Befund  festseßung
x##  (Ganze,  halbe,  .  .  .  .  .  .
Flaschengröße  zeichen  zeichen  zeichen  zeichen  zeichen.  Zeichen
besonders  viertel  usw.
anzugeben)  Flaschen)  Stückzahl  der  Flaschen
1  2  8  l  J  o  l  7  l  9p  10

 

 

A.  Schaumwein  aus  Fruchtwein.

398

 

 

B.  Anberer  Schaumwein.
«  1
        <pb n="407" />
        Steuerhebestelle  Muster  b.
(N.  O.  9  5)

 

Schaumwein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  an-  *
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von

,  den  ten  1918.

(Siegelabdruck.)

Anleitung  zum  Gebrauche.
In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachsteuer-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Hebestelle  in
die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
65
        <pb n="408" />
        Des  Anmelders

Die  Nachsteuer

 

Tag,  an  ß
*  ———————
fende  melhung.  und  dem  beträgt  chaumwein.  Bemerkungen
Nr  abge-  Zahlunge.  shieuer.CEin.
«  Name  Wohnort  5  e  pflichtigen  6
geben  ist  mitgeteilt  am  “-“  nahme  hüch
E  #f.)  unter  Nr.
1  2  8  4  —  l  6
        <pb n="409" />
        —  401  —

Nr.  des  Nachsteuer-Anmelbungsbuchs.  Muster  c.
(N.  O.  8  5)

 

Aufforderung  zur  Entrichtung  von  Nachsteuer
für  Schaumwein.

An  Nachsteuer  sind  von  Ihnen  M  Pf.  zu  entrichten.
Sie  werden  ersucht,  diesen  Betrag  innerhalb  14  Tagen  nach  Empfang  dieser  Aufforderung

bei  der  Amtsstelle  gegen  Empfangnahme  der  Steuerzeichen  einzuzahlen.

den  1918.

amt.

Quittung.
An  M  Pf.,  in  Worten
DHerrr
die  Firma  Nachsteuer  erhalten  und  im  Schaumweinsteuer-Einnahmebuche
  Nr.

zu  vereinnahmt.

,  den  1918.

(Amtsstempel.)
        <pb n="410" />
        <pb n="411" />
        —  103  —

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  951)
zuzustimmen.  «
Berlin,  den  31.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

Tussührungsbefemmuugen  zum  Geseßb  geuen  bie  Slenersincht.

*  1.  «
(n)  Personalsteuern  des  Reichs  im  Sinne  des  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes  sind  Steuern  vom  Vermögen,
vom  Vermögenszuwachs,  vom  Mehreinkommen  und  Erbschaftssteuern.
(e)  Personalsteuern  der  Bundesstaaten  im  Sinne  des  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes  sind  Einkommen-,  Kapitalrenten-,
  Lohn=  und  Besoldungs-,  Vermögens-(Ergänzungs-,  Kapital-)  und  Erbschaftssteuern.

5  2.

Für  die  Feststellung,  Anforderung  und  Annahme  der  Sicherheit  ist  der  Bundesstaat  zuständig,
der  nach  §  3  des  Gesetzes  Gläubiger  der  bundesstaatlichen  Steuern  ist.  Sind  nach  §  3  Satz  4  des  Gesetzes
  mehrere  Bundesstaaten  zu  gleichen  Anteilen  Gläubiger  der  bundcsstaatlichen  Steuern  oder
herrscht  zwischen  mehreren  Bundesstaaten  Meinungsverschiedenheit  über  ihre  Zuständigkeit,  so  entscheidet
  auf  Anrufen  eines  Bundesstaats  der  Bundesrat.

F.  3.

Für  dic  nach  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes  abzugebenden  Vermögenserklärungen  ist  das  Muster  der  Steuererklärung
  zu  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Besitzsteuer  für  den  Beranlagungszeitraum
vom  1.  Januar  1914  bis  31.  Dezember  1916  sinngemäß  zu  verwenden.  Der  Steuerpflichtige  hat  in
einer  Anlage  die  Vermögenswertc,  die  nach  §  9  für  die  Sicherheitsleistung  in  Betracht  kommen  können,
mit  Wertangabe  besonders  aufzuführen.

84.
(1)  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Bescheid  über  die  Sicherheit  nach  Anleitung  des  Musters  1  zu
erteilen.  Er  hat  zu  enthalten:
1.  den  Betrag  der  zu  leistenden  Sicherheit,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Sicherheit,
Heine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
und  der  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,
4.  die  Anweisung  zur  Leistung  der  Sicherheit  vor  der  Aufgabe  des  dauernden  Aufenthalts
im  Inland,
.  die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Sicherheit  zuständigen  Behörden,
.  die  Aufforderung  zu  einer  Erklärung  darüber,  in  welcher  Weise  Sicherheit  geleistet  werden
soll,  nebst  einer  sachdienlichen  Belehrung  über  die  zur  Sicherheit  geeigneten  Mittel,

o  to

S

rl
        <pb n="412" />
        Muster3—

—  404  —

7.  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  einen  Monat  nach  Zustellung  außer  Kraft  tritt,
wenn  der  Steuerpflichtige  bis  dahin  den  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  nicht  aufgegeben
  hat,  und  daß,  wenn  der  dauernde  Aufenthalt  nach  Ablauf  dieser  Frist  aufgegeben
werden  soll,  ein  neuer  Bescheid  herbeigeführt  werden  muß,

u  einen  Hinweis  darauf,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des  sicherhceitspflichtigen
Vermögens  von  der  Erklärung  abgewichen  worden  ist;  eine  Begründung  der  Abweichung
ist  nicht  erforderlich.

(2)  Der  vorläufige  Bescheid  enthält  statt  der  Rechtsmittelbelehrung  einen  Hinweis  auf  die  spätere
endgültige  Festsetzung  und  auf  den  §X  12  des  Gesetzes.

□

65.
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  1  des  Gesetes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  des  Musters  2  zu
gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  4  Nr.  1,  2,  3  und  5  aufgezählten  Punkten  einen

Hinweis  darauf  zu  enthalten,  daß  der  E#n  sofort  vollstreckbar  ist.

.  §6.

Der  im  Falle  des  §&amp;amp;  11  Nr.  2  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  des  Musters  3  zu
gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §&amp;amp;  4  Nr.  1,  2,  3,  4,  5,  6  aufgezählten  Punkten  die  Tatsachen  zu
enthalten,  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt  im
Inland  aufgeben  und  sich  der  Leistung  der  Sicherheit  entziehen  will,  sowic  einen  Hinweis  darauf,
daß  der  Bescheid  sofort  vollstreckbar  ist.

57.
Der  §  10  des  Gesetzes  findet  auf  den  im  Falle  von  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  erteilten  Bescheid

keine  Anwendung.  Dieser  Bescheid  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  die  Voraussetzungen  für  seine  Erteilung
  (§  11  Nr.  2  des  Gesetzes)  weggefallen  sind.

88.
(1)  Der  Bescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter
  zuzustellen.
(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen
im  landesrechtlichen  Steuerverfahren  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  besondere  Vorschriften  erlassen.

89.
Die  Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch
von  Geld,
von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen,
von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche  oder  einem
gewährleistet  ist,
Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer  inländischen
kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft  ausgestellten
Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapierc  vom  Bundesrate  oder  durch  landesgesetzliche
  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  gecignet  erklärt  sind,
Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank  beleihbar  (lombardfähig)
  sind,
pfandweise  Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten  Nieder—
legungsbescheinigungen  der  Reichs  bank.
4Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder  unter  öffentlicher
  Aussicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde  des  Bundes-—



 

—  S

—
        <pb n="413" />
        —  405  —

staats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt
ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Sparkasse,  daß  sie  von  der  Hinterlegung
zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  Mitteilung  erhalten  hat,

Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch
eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

10.  Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank
beleihbar  (lombardfähig)  sind,

.  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen  Grundstück
  besteht,  oder  durch  VBerpfändung  von  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen
  Grundstücken,

2.  Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.

*  0.
Die  im  #(  9#  bezeichneten  Wertpapiere  und  Schuldbuchforderungen  sind  zu  dem  Werte  anzunehmen,
  mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen  Vermögens  angesetzt  sind.

E

—
—

—

*l  11.

G)  Wer  eine  Sicherheit  durch  eine  Niederlegungsbescheinigung  der  Reichsbank  über  von  ihm
für  eigene  Rechnung  hinterlegte  Wertpapiere  leisten  will,  hat  eine  Bescheinigung  der  Reichsbank  beizubringen,
  daß  die  in  der  Niederleg  g  g  begzeichneten  Papiere  umlaufsfähig  sind.

(3)  Durch  die  Bescheinigung  der  uUmlaufsfähigkeit  übernimmt  die  Reichsbank  die  Haftung  dafür,

a)  daß  das  Rückforderungsrecht  des  Niederlegers  durch  gerichtliche  Sperren  und  Beschlagnahmen
  nicht  beschränkt  ist,

b)  daß  die  niedergelegten  Wertpapiere  nach  Ausweis  der  Sammelliste  aufgerufener  Wertpapiere
  nicht  als  gestohlen  oder  verloren  gemeldet  und  weder  mit  Zahlungssperre  belegt,
noch  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten,  noch  für  kraftlos  erklärt  worden  sind,

Lp)  daß  sie  auf  den  Inhaber  lauten  oder,  falls  sie  auf  den  Namen  ausgestellt  sein  sollten,
mit  Blankogiro  versehen  und  auch  sonst  nicht  gesperrt  sind,  daß  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Stempelpflicht  genügt  ist  und  daß  die  Gewinnanteil=  und  Erneuerungsscheine
sich  bei  den  Stücken  befinden.

(2)  Die  Haftung  zu  c  erstreckt  sich  auf  die  ganze  Zeit,  während  der  die  Wertpapiere  sich  bei  der
Reichsbank  befinden  und  die  mit  der  Umlaufebescheinigung  versehene  Niederlegungsbescheinigung
(Depotschein)  im  Besitze  des  Niederlegers  ist.  Dagegen  bezieht  sich  die  Haftung  der  Reichsbank  für  die
zu  a  und  berwähnten  Punkte  nur  auf  den  zur  Zeit  der  Ausstellung  der  Umlaufsbeschcinigung  bestehenden
Zustand;  etwa  später  eintretende  Ereignisse  der  in  Frage  kommenden  Art  werden  also  auf  Grund
der  vorher  ausgestellten  Bescheinigung  nicht  vertreten;  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  mit  Umlaufsbescheinigung
  versehene  Niederlegungsbescheinigung  (Tepotschein)  nicht  unmittelbar  nach  Ausstellung
der  Umlaufsbescheinigung  als  Sicherheit  niedergelegt  werden  soll,  haben  daher  die  Steuerpflichtigen
eine  Bescheinigung  der  Reichsbank  beizubringen,  daß  die  Gültigkeit  der  ausgestellten  Umlaussbescheinigung
  noch  fortdauert.

 

8  12.

Bei  der  Verpfändung  von  Schuldbuchforderungen  hat  der  Steuerpflichtige  in  der  Verpfändungserklärung
  zu  versichern,  daß  er  über  die  verpfändete  Forderung  als  eingetragener  Gläubiger  unbeschränkt
zu  verfügen  berechtigt  ist  und  daß  Rechte  Dritter  oder  Verfügungsbeschränkungen  zugunsten  Dritter
betreffs  dieser  Schuldbuchforderung  nicht  bestehen  und  eine  Bescheinigung  der  Schuldbuchverwaltung
darüber  beizubringen,  daß  solche  Rechte  oder  Verfügungsbeschränkungen  im  Schuldbuch  nicht  vermerkt
  sind.

l13.

Hypothekenforderungen,  Grund=  oder  Rentenschulden  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  gecignet,
wenn  sie  den  Voraussetzungen  entsprechen,  unter  denen  in  dem  Bundesstaat,  in  dem  das  belastet:
Grundstück  T  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,  Grund=  oder  Rentenschulden  angelegt
werden  darf.
        <pb n="414" />
        —  106

*  14.

Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  in  5§9  9  bis  13  bezeichneten  Art  nicht,  so  ist
die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,  die  die  größere  Sicherheit  bieten
oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb
einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden  können,  der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die
sofortige  Verwertbarkeit  nicht  immer  entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige
  glaubhaft  macht,  daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst
nach  Kündigung  fällig  werdenden  Wertc  ausreichende  Sicherheit  bieten.

*E  15.
Leistet  der  Steuerpflichtige  mit  andern  als  den  in  3§  9  bis  13  genannten  Werten  Sicherheit,
so  ist  deren  Annahmewert  in  der  Regel  auf  nicht  mehr  als  drei  Viertel  desjenigen  Wertes  zu  bestimmen
mit  dem  sie  bei  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen  Vermögens  angesetzt  sind.

8  16.
Die  Stenerbehörde  prüft  die  Annehmbarkcit  der  angebotenen  Eicherheit  und  benachrichtigt
den  Steuerpflichtigen  von  dem  Ergebnis  dieser  Prüfung.

8  17.

Das  Verfahren  bei  der  Hinterlegung  sowie  die  kassen-  und  rechnungsmäßige  Behandlung  und
Verwaltung  der  hinterlegten  Sicherheit  richten  sich  vorbehaltlich  der  88  18  bis  20  nach  den  bestehenden
landesrechtlichen  Bescimmungen.  §  .

1

Nachdem  die  Sicherheit  geleistet  ist,  bedarf  es  wegen  eines  Sinkens  ihres  Wertcs  einer  Verstärkung
  der  Sicherhrit  nicht.  Umgekehrt  sindet  auch  eine  teilweise  Rückerstattung  der  Sicherhcit  nicht
statt,  wenn  ihr  Wert  sich  nachträglich  erhöht  hat.

8  109.
Die  Ersetzung  der  geleisteten  Sicherheit  oder  eines  Teiles  davon  durch  eine  andere  gleichwertige
Sicherheit  ist  zulässig.
v20.
(1)  Bares  Geld  ist  mit  vier  vom  Hundert  von  dem  auf  den  Tag  der  Hinterlegung  folgenden
Werktag  ab  zu  verzinsen.
(2)  Während  der  Dauer  der  Sicherheitsleistung  sind  die  Zinsen  für  das  hinterlegte  bare  Geld
nur  nach  Schluß  jedes  Kalenderhalbjahres  auf  Verlangen  auszuzahlen.

g  21.
(n)  Eine  Neufeststellung  der  Sicherheit  hat  unter  den  Voraussetzungen  des  §  73  des  Besitzsteuergesetzes
  zu  erfolgen.
(2)  Gegen  einen  Neufeststellungsbescheid  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  gleichen  Rechtsmittel
zu  wie  gegen  den  Sicherheitsbescheid.  Von  einer  Neufeststellung  kann  abgesehen  werden,  wenn  der
nachzufordernde  Mehrbetrag  an  Sicherheit  den  Betrag  von  eintausend  Mark  nicht  übersteigt.

ov22.
(i)  Die  Sicherheit  oder  der  zuviel  geleistete  Teil  der  Sicherheit  ist  auf  Antrag  zurückzugeben,
wenn

1.  die  Steuerpflicht  erloschen  ist  (§8  1,  30  des  Gesetzes)  und  die  fällig  gewordenen  Steuerforderungen
  ohne  Inanspruchnahme  der  Sicherheit  gezahlt  sind,

2.  im  Falle  der  Sicherheitsleistung  auf  Grund  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  die  Voraussetzungen
  für  die  Forderung  der  Sicherheitsleistung  wieder  weggefallen  sind,

3.  der  Sicherheitsbescheid  im  Rechtsmittelverfahren  aufgehoben  oder  die  festgesetzte  Sicherheit
  im  Rechtsmittelverfahren  herabgesetzt  wird.
        <pb n="415" />
        —  407  —
I

(3)  Die  Sicherheit  ist  auf  Antrag  ferner  zurückzugeben,  soweit  sie  infolge  eines  offenbaren  Versehens
  zu  Unrecht  bezahlt  worden  ist.

(3)  Der  Rückgabeantrag  bedarf,  wenn  er  im  Ausland  gestellt  wird,  der  Legalisierung  eines
deutschen  Konsuls.

g  23.

Die  etwa  nötige  Verwertung  der  geleisteten  Sicherheit  zur  Deckung  fällig  gewordener  Steuersorderungen

  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

8  24.
Die  Sicherheit  haftet  zunächst  für  fällig  gewordene  Reichssteuerforderungen.

g  25.

Ist  einen  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheids  (§9  des  Gesetzes)  die  Sicherheit  noch  nicht  geleistet,
  so  hat  die  Steuerbehörde  zu  ermitteln,  ob  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt
im  Inland  aufgegeben  hat.  Hat  der  Steuerpflichtige  seinen  daueruden  Aufenthalt  im  Inland  innerhalb
  eines  Monats  nach  Zustellung  des  Sicherheitsbescheids  aufgegeben,  so  hat  sie  den  Bescheid  zu
vollstrecken;  hat  der  Steuerpflichtige  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  erst  nach  Ablauf  eines
Monats  nach  Zustellung  des  Bescheids  aufgegeben,  so  hat  sie  einen  neuen  Sicherheitsbescheid  auf  Grund
von  §&amp;amp;  11  Nr.  1  des  Gesetzes  zu  erlassen  und  diesen  zu  vollstrecken.

8  26.

Verlegt  ein  Steuerpflichtiger  seinen  dauernden  Aufenthalt  in  ein  deutsches  Schutzgebiet,  so  hat
die  Steuerbehörde  der  zuständigen  Behörde  im  Schutzgebiete  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  und  des  Reichskolonialamts  davon  Mitteilung  zu  machen.  Die  zuständige  Behörde  wiederum
  hat  der  inländischen  Steuerbehörde  durch  Vermittlung  des  Reichskolonialamts  und  der  obersten
Landesfinanzbehörde  Kenntnis  zu  geben,  wenn  der  Genannte  aus  dem  Schutzgebiet  auswandert.

827.
Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Kasse  des  Bundesstaats  zu,  von  dessen  Behörde  die
Strafentscheidung  getroffen  ist.
g  28.
Über  jeden  einzelnen  den  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgebenden  Steuerpflichtigen  sind

Akten  mit  fortlaufenden  Nummern  anzulegen,  in  welche  alle  auf  den  Fall  bezüglichen  Schriftstücke
nach  der  Zeitfolge  geordnet  aufzunehmen  sind.

66
        <pb n="416" />
        <pb n="417" />
        Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  4)
Besttzsteueramt
Nr.

Sicherheitsbescheid.

Auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  Qeichs-Gesetzbl.
S.  951)  wird  im  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Aufgabe  Ihres  dauernden  Aufenthalts
im  Inland  die  Sicherheit  auf  hiermit  festgesetzt.

Die  Sicherheit  ist  in  folgender  Weise  berechnet  worden:
Das  Vermögen  beträgt  nach  Ihrer  Angabe  .  M.  Die  Feststellung
weicht  von  Ihren  Angaben  wie  folgt  ab:

Das  sicherheitspflichtige  Vermögen  beträgt  also  A,  davon  20  v.  H.  —
M.
Sie  haben  die  Sicherheit  vor  der  Aufgabe  Ihres  dauernden  Aufenthalts  im  Inland  bei
der  zu  leisten.
Sie  werden  aufgefordert,  alsbald  zu  erklären,  in  welcher  Weise  Sie  Sicherheit  leisten  wollen.
Gegen  diesen  Bescheid  itd.l  binnen
beginnend  er  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.
D  qt.........·...............................  anzubringen

Einen  Monat  nach  Zustellung  tritt  der  Bescheid  außer  Kraft,  wenn  Sie  bis  dahin  Ihren
dauernden  Aufenthalt  im  Inland  nicht  aufgegeben  haben.  Wollen  Sie  nach  Ablauf  dieser  Frist  den
Aufenthalt  im  Inland  aufgeben,  so  haben  Sie  einen  neuen  Bescheid  herbeizuführen.

Für  die  Art  der  Sicherheit  gelten  insbesondere  folgende  Paragraphen  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918,  S.  403  ff.).

§  9.  Die  Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch
1.  Hinterlegung  von  Geld,
2.  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
3.  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen,
4.  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche  oder  einem
Bundesstaate  gewährleistet  ist,
ss
        <pb n="418" />
        vr

—
—

·#

—
!.—

—

nicht,

—  410  —

Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer  inländischen
  kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft
ausgestellten  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapiere  vom  Bundesrate  oder
durch  landesgesetzliche  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  sind,

ß.  Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank  beleihbar

(lombardfähig)  sind,

4  Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten  Niederlegungsbescheinigungen

  der  Reichsbank,

Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder  unter  öffentlicher

  Aufsicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde  des
Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Sparkasse,  daß  sie
von  der  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  Mitteilung  erhalten  hat,
Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbane
beleihbar  (lombardfähig)  sind,

u  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen

Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grund=  oder  Rentenschulden  an
inländischen  Grundstücken,

Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.


§  14.  Besitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  im  §  9  bezeichneten  Art
so  ist  die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,  die

die  größere  Sicherheit  bieten  oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse  ohne
erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden  können,
der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die  sofortige  Verwertbarkeit  nicht  immer
entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige  glaubhaft  macht,
daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst  nach  Kündigung
fällig  werdenden  Werte  ausreichende  Sicherheit  bieten.

(Unterschrif.)
        <pb n="419" />
        —  411  —

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen
Besitzsteueramt  ,
Ar.

Sicherheitsbescheid.

Sie  haben  Ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgegeben,  ohne  von  der  beabsichtigten
Aufgabe  Ihres  Aufenthalts  Anzeige  erstattet  und  eine  Vermögenserklärung  abgegeben  zu  haben.

Auf  Grund  des  §  11  Nr.  1  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  405)  wird  die  Sicherheit  auf  4.  hiermit  festgesetzt.

Die  Sicherheit  ist  in  folgender  Weise  berechnet  worden:  "

Die  Sicherheit  ist  bei  der  zu  leisten.
Dieser  Bescheid  ist  sofort  vollstgeckbar.
Gegen  diesen  Bescheid  ist  d  binnen
,  beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.
D  ist  anzubringen.

(Umerschrift.)
        <pb n="420" />
        <pb n="421" />
        —  413  —

Muster  3.
(Ausführungsbestimmungen  §#  0)
Besttzsteneramt
Nr.

Sicherheitsbescheid.

(Angabe  der  Tatsachen)

Diese  Tatsachen  rechtfertigen  die  Annahme,  daß  Sie  Ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Inland
aufgeben  und  sich  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Sicherheit  entziehen  wollen.  Auf  Grund  des
§  11  Nr.  2  des  Gesetzes  gegen  die  Steuerflucht  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  405)  wird
die  Sicherheit  auf  K  hiermit  festgesetzt.

Die  Sicherheit  ist  in  folgender  Weise  berechnet  worden:

Die  Sicherheit  ist  bei  sofort  zu  leisten.

Gegen  diesen  Bescheid  ist  d  Döü  binnen

,  beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.
D  ist  37  „  anzubringen.

Für  die  Art  der  Sicherheit  gelten  insbesondere  folgende  Paragraphen  der  Ausführungsbestimmungen

  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918,  S.  103  ff.).
§6  9.  Die  Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch

4Hinterlegung  von  Geld,

4  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,

.  Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen,

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche  oder  einem
Bundesstaate  gewährleistet  ist,

4Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer  inländischen
  kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft
ausgestellten  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapiere  vom  Bundesrate  oder
durch  landesgesetzliche  Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  sind,

S  d  —

O
        <pb n="422" />
        “7

T

□

—
—

—
—

—  414  —

Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank  beleihbar
(lombardfähig)  sind,

Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten  Niederlegungsbescheinigungen
  der  Reichsbank,

4Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder  unter

öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen  Behörde
des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  geeignet  erklärt  ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung  der  Sparkasse,  daß
sie  von  der  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung  Mitteilung  erhalten  hat,
Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank
beleihbar  (lombardfähig)  sind,

.Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Hypothek  an  einem  inländischen

Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grund=  oder  Rentenschulden  an
inländischen  Grundstücken,

Bestellung  von  Hypotheken,  Grund=  oder  Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken.

*  14.  VBesitzt  der  Steuerpflichtige  Vermögenswerte  der  in  §§  9  bis  13  bezeichneten

Art  nicht,  so  ist  die  Sicherheit  in  anderer  Weise  zu  leisten.  Hierbei  ist  solchen  Werten,
die  die  größte  Sicherheit  bieten  oder  beim  Eintritt  auch  außerordentlicher  Verhältnisse
ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  verwertet  werden
können,  der  Vorzug  zu  geben.  Dabei  braucht  jedoch  die  sofortige  Verwertbarkeit  nicht
immer  entscheidend  zu  sein,  insbesondere  dann  nicht,  wenn  der  Steuerpflichtige  glaubhaft

macht,

daß  er  in  seinem  Geschäftsbetriebe  sofort  Barmittel  bedarf,  und  die  erst  nach

Kündigung  fällig  werdenden  Werte  ausreichende  Sicherheit  bieten.

(Unterschrift.)
        <pb n="423" />
        —  415  —

Bekanntmachung.

Ergänzung  des  §  74  Abs.  4  der  Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen  vom  12.  Juli  1917
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  166).

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Juli  1918  beschlossen,  dem  §  74  Abs.  4  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Kohlensteuergesetz  als  dritten  Satz  folgende  Bestimmung  einzufügen:
Die  Landeszentralbehörden  können,  soweit  Einigungsämter  nicht  errichtet  sind,  die
Entscheidung  den  auf  Grund  des  §  7  der  Bekanntmachung  zum  Schutze  der  Mieter  vom

26.  Juli  1917  eingesetzten  Stellen  übertragen.

Berlin,  den  1.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Von  dem  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Rechnungsjahr  1918  eine  neue
Ausgabe  veranstaltet.  Das  Werk  erscheint  in  der  ersten  Hälfte  des  August  1918  im  Verlage  der
Buchhandlung  Carl  Heymanns  Verlag  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei
direkter  Bestellung  zum  Preise  von  9  4  geliefert.

Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  i2  zu  beziehen.

3.  Konsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Gotenburg  ist  der  Kaufmann  Hugo  Carlberg  zum  Konsularagenten
in  Warberg  bestellt  worden.

Berlin,  CLarl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
67
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        —  117  —

enttalblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—
Reichsamt  des  Innern.

Bu  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen  zum  Jahrespreise  von  8.4.
Eimelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  fuür  leden  acheseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  August  1918.  1  Nr.  29.
*s*5  *  „  3  Aussibrungabefiimmungenyrr  zu  dem  Grrre  S
Inbell  1.  —  Vestelung  Seite  417  die  Besteuerung  von  Mineralwässen.
2  Post=  und  Telegraphenwesen:  Postprotestaufträge  mit  Nachsteuerordnung  für  Mineralwässer
in  Elsaß-Lothringen  zahlbaren  Wechseln  und  Schecken  417  Ausführungsbestimmungen  zu  §  250  des  Cesch82

über  das  Branntweinmonopol  vom  16.  Juli  1918  498

3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Anderungen  und  Ergänzungen
3  ret  ¾  Gnzung  Verwendung  von  Warenumsatzstempelmarken  zur

des  Warenverzeichnisses  zum  Zolliarif  und  der  Mleiung

ür  die  Zollabfertigang  498  Entrichtung  der  Umsatzsteer  495
sũ  v  "  6  Gung  iber  di  4.  Allgemeine  Berwaltungssachen:  Erscheinen  des  Handorläufige
  Bestimmungen  über  die  Erminlung  66  buche  für  das  Deuische  Reich  auf  das  NRechnungsjahr  101

Weingeistgehalts  im  Weieeen

1.  Kon  fsulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Konstantinopel  ist  der  Schulleiter  Heinrich  Döring  zum
Konsularagenten  in  Eski-Schehir  bestellt  worden.

2.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind.  Vom  6.  August  1918.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.

S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Geseves,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vo.n

30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  (Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom

1.  August  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  992),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für

Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  30.  April  1918,  betreffend  die  Post-68
        <pb n="426" />
        —  418  —

protestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind  (Reichs-Gesetzbl.  S.  367),
folgende  Verordnung  erlassen:
A.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  28.  November  1918  eingetreten  ist,
am  30.  November  1918;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  28.  November  1918  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags
  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  0b
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
3.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  30.  November  1918  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere
vorhergehende  Tage  zu  verteilen.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  6.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  August  1918  beschlossen,  den  in  der  Anlage  1
aufgeführten  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung
für  die  Zollabfertigung  mit  der  Maßgabe  die  Zustimmung  zu  erteilen,  daß  die  Bestimmungen  zu  Ia,
Ib,  IIa  und  IIb  mit  dem  1.  September  1918,  diejenigen  zu  le,  ld  und  lle  mit  dem  1.  Oktober  1918
in  Wirksamkeit  gesetzt  werden,  ferner,  daß  der  Reichskanzler  ermächtigt  wird,  das  Verfahren  bei  Ermittlung
  des  Weingeistgehalts  im  Weine  vorläufig  in  der  in  der  Anlage  2  vorgesehenen  Weise  zu  regeln.
Berlin,  den  8.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="427" />
        —  419  —

Anlage  1.

Anderungen  und  Ergänzungen

des
Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarife.

a)  Infolge  des  Weinsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  831)  —  mit
Wirkung  vom  1.  September  1918  ab  —.
1.  In  dem  Stichwort  .  Auszüge  ist  in  der  Anmerkung  2  am  Schlusse  des  1.  Absatzes  statt
Weine  mit  Zusatz  von  Heilmittelstoffen  der  Nr.  1844  zu  setzen:
Weine  mit  HLeilmittelzusätzen  der  Nr.  182

Abs.  2  daselbst  erhält  folgende  Fassung:
Weinige  Auszüge  jeder  Art  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  200  g  in  11  werden  wie  Branntwein
  verzollt.
2.  Das  Stichwort  -  Bischof-“  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Bischof  (aus  Wein,  Zucker  und  Pomeranzensaft  ohne  Zusab  von
Branntwein  künstlich  bereitetes  (Getränk):

in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte  von  15  !  oder  mehr,
neben  der  inneren  Abgabe  182  60

in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe.  ...  182  80
3.  In  dem  Stichwort  „Getränke=  sind  die  Ziffern  2  und  3  nebst  Anmerkung  durch  folgende  Bestimmungen
  zu  ersetzen:

2.  zu  Genußzwecken  verwendbare  weinhaltige  Getränke,  auch  mit  Zusatz
von  Gewürzen  oder  Zucker:

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  7  oder  mehr  182  60
in  anderen  Behältnisen  ....  182  80

3.  Obstwein,  in  Gärung  begriffener  Obstmost  und  andere  gegorene,
dem  Weine  ähnliche  Getränke  aus  Frucht=  oder  Pflanzensäften  oder
Malzauszügen;  Reiswein  (Sake):

 

 

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr  183  24
Obsfsrein  und  in  C#irung  begrisener  Obstmost,  in  Füuser#  ocer  Kesselrcaen  —  r  3
in  anderen  Behältnissen  .....  183  75
Obsticein  und  in  ((odirug  begrisene  —e  in  Fãsser  .....  —  rs
        <pb n="428" />
        4

□

i

6□#

W

—  420  —
4.  Getränke,  ohne  Zusatz  von  Branntwein  oder  Wein  künstlich  bereitet,
anderweit  nicht  genannt:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  151  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen  .
Anmerkung  zu  2  bis  4.  Neben  dem  Zoll  ist  bie  innere  nbgate  zu  erheben.

Das  Stichwort  „Kefirkumyß=  erhält  folgende  Fassung:

Kefirkumyß  (ein  unter  Anwendung  des  Kefirferments  aus  Milch
bereitetes  Getränk):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen  .....

.DasStichwort-Kumyßaistwiefolgtzufassem

Kumyß(Milchwein),auchchirkumyß:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157“  oder  mehr.
in  anderen  Behältnissen  .....

.DasSt1chwoktchmonadeckerhaltfolgendc  Hassung

Limonade  aus  natürlichen  pflanzlichen  Säften  oder  künstlich  bereiteten
Ersatzgemischen,  mit  oder  ohne  Kohlensäurezusatz:
in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte!  von  15  7  oder  mehr,  neben
der  inneren  Abgabe
in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  n  Abgabe.

Dem  Stichwort  »Maltonwein«  ist  nachstehende  Fassung  zu  geben:
Maltonwein  (ein  unter  Verwendung  von  Weinhefearten  aus  Gerste
hergestelltes  weinähnliches  Erzeugnis):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  7  oder  meht,:  neben
der  inneren  Abgabe  .
in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe.

.Das  Stichwort  »Met«  erhält  folgende  Fassung:

Met  (ein  aus  Honig  durch  Gärung  hergestelltes  Getränk,  das  sich  von
Bier  dadurch  unterscheidet,  daß  es  vollständig  ausgegoren  ist):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  151  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen  .......

Das  Stichwort  »Milchwein«  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Milchwein  (Kumysz):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  7  oder  mehr.
in  anderen  Behältnissen  .  .  ....

.  Das  Stichwort  »Most«  erhält  folgende  Fassung:

Most:
1.  von  Trauben:
a)  frisch,  auch  entkeimt,  s.  Wein  Ziffer  1.
S.  dagegen  Weinmaische.

b)  ohne  oder  mit  Zuckerzusatz  eingekocht  oder  sonst  eingedictt
(Traubensirup),  weingeistfrei,  auch  entkeimt

F0)  Weinmost  aller  Art  in  luftdicht  verschlossenen  Behälmissen.

S.  auch  Rosinenextrakt  und  Sekt  (griechischer).

 

 

 

185
185

185
185

183
183

185
185

185
185

181
181

 

 

 

24
48

24
48

24
48

24

48

24
48

200
200
        <pb n="429" />
        1

—

14.

—2

—
rr

16.

17.

(Noch  Most)
2.  Obstmost,  in  Gärung  begriffen:

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr.
in  Fässern  oder  Kesseluagen

in  anderen  Behältnissen
in  Fässen

".  S.  dagegen  Obst.
Anmerkung  zu  1  und  2.  Neben  den  zöllen  sind  die  inneren  Abgaben
zu  erheben.

.  Das  Stichwort  „Obstmost-  erhält  folgende  Fassung:

Obstmost,  in  Gärung  begriffen:
in  Behälmissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  oder  mehr,
neben  der  inneren  Abgabe  .  .
sjtkennerisoderlfeuelsmqea.........
in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  eibaabe
in  Füsaern.  ..  ..........
S.  dagegen  Obst.
Das  Stichwort  „Obstweins  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Obstwein:
in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte  von  15  '  oder  mehr,
neben  der  inneren  Abgabe  ...
IIIFCss«ei-issockeyhesseltrq9eu.........
in  anderen  Behãltnissen.  neben  der  inneren  Abgat#
in  Fũasern.  ...-....

Hinter  dem  Stichwort  Reißzeuge.  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

Reiswein  (Sake):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  7  oder  mehr,
neben  der  inneren  Abgabe  .
in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe

 

 

183

183

183
183

183

183

183
188

In  dem  Stichwort  „Rosinenertrakt=  ist  die  Tarifnummer  und  der  Zollsatz  zu  ändern
und  80.  in  „181“  und  *2004;  ferner  ist  am  Schlusse  hinter  „Behältnissene  anzufügen

*,  neben  der  inneren  Abgabe".

5.  Hinter  dem  Stichwort  =  Saiten.  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:

Sake  s.  Reiswein.

Das  Stichwort  „Schaumwein:  erhält  folgende  Fassung:
Schaumwein,  neben  der  inneren  Abgabe
S.  auch  die  Anmerkung  zu  7  bei  Pein.

Das  Stichwort  =  Sekta  erhält  folgende  Fassung:
Sekt,  griechischer,  auch  in  luftdicht  verschloffenen  Behãltnissen,  neben
der  inneren  Abgabe  ...

Anmerkung.  Unter  grecchischem  Sent  wird  sowoh  ein  aus  Krodenbeeren
des  Weinstocks  durch  starkes  Auspressen  gewonnener,  auch  mit  Zucker
oder  Weingeist  versetzter,  sirupdicker  Saft  zur  Herstellung  von  Süßweinen,
  als  auch  ein  zur  Verbesserung  von  Weinen  dienender  ver-184



181

24
·  3
75
"  3

 

24
"  38
75
v

24
75

von  2182.

 

180
        <pb n="430" />
        (Noch  Sekt)
gorener  Wein  verstanden,  dem  durch  Einkochen  verdickter  und  baltbar
gemachter  Traubensaft  zugesetzt  ist.
Griechischer  Sekt  mit  einem  Beingeistgehalte,  von  mehr  als  200  8
in  11  unterliegt  der  Verzollung  wie  Branntwe

—,  Trockenbeerwein,  Schaumwein,  s.  Wein  (Ziffer  1  und  7).

18.  In  dem  Stichwort  „Sirup=  ist  die  Ziffer  5  wie  folgt  zu  fassen:

5.  Traubensirup  (ohne  oder  mit  Zuckerzusatz  eingekochter  oder  sonst
eingedickter  Most  von  Trauben),  weingeistfrei,  auch  entkeimt  oder  in
luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe

S.  auch  Rosinenextrakt  und  Sekt  (griechischer).

19.  Das  Stichwort  „Traubensirup“  erhält  folgende  Fassung:  ·

Traubensirup  (ohne  oder  mit  Zuckerzusatz  eingekochter  oder  sonst
eingedickter  Most  von  Trauben),  weingeistfrei,  auch  entkeimt  oder  in
luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe

S.  auch  Rosinenextrakt  und  Sekt  (griechischer).

20.  Das  Stichwort  „Trübwein  erhält  folgende  Fassung:

 

 

181

181

 

 

Trübwein  (Weintrüb,  flüssiges,  noch  als  Wein  verwendbares  Weingeläger),  wie  Wein.

21.  Das  Stichwort  „Wein=  erhält  folgende  Fassung:
1.  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt  C#:

a)  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr:

mit  natürlichem  Weingeistgehalte;  frischer  Most
mit  verstärktem  Weingeistgehalte

voker.  M’ein  misk  einem  Tleingeischehalte  2ron  nscht  mer  als  2009  17  m
frischer  Mout  zu  rotem  HVeine,  quch  enflieimf,  in  Fässern  ocder  Kesselicagen
  zum  lerschneiden  unter  Uberiuching  ler  Per-  rendunq  &amp;amp;G  ..

Marsaldicein,  Porkteein  #d  Made#raucin,  in  Fässern  oder-  Tewee
mit  einem  Heingeisthebalte  ron  nicht  melr  als  200  9  in  7  7

anderer  Wein  mit  einem  Heingeial  ehalte  ron  niekt  mehr  als  140)0  in  1

und  /wischer  Tst,  a#ch  entteeimt,  in  Füssern  ocker  Kesseliragen
b)  in  anderen  Behältnissen:

mit  natürlichem  Weingeistgehalte;  frischer  Most
mit  verstärktem  Weingeistgehalte  ...

rokeyllemmckememlVesssqeusyeäqUesponnscäkmelnCICMOJMII  mal
sind-»Hast--i-0Lcs»«We-«se,atmäentkeimtsusswmssmsleh
schanden-mie-The-trachtanJervensemstthO

Massa!n«ei«,l’oriumsIcpsckjlaclecmsremmPrnsem»Ist-mein  II  est-»statqelmlfesonstidstmelcraszMYmlc


assilerwsllemmore-»AnHinweiskyeäqlkcmit  me«  melo-  als  10  J  in  1

und  frischer  AMoat,  aueh  entkeinit,  in  Hũianern
Anmerkungen  zu  1.

.  Neben  den  Zöllen  der  Aummer  180  sind  die  inneren  Abgaben  zu
erheben  (Anmerkung  1  zu  180).

Wein  zur  Herstellung  von  e  oder  Wermutwein  unter  Zollsicherung
  (Anmerkung  2  zu  180).

.  Wein  zur  Herstellung  von  Lognar  oder  weiaefig  unter  Zousicherins
(Ammerkung  3  zu  180.

.  Als  Wein  mit  natürlichem  Beingeistgehalte  itt  aller  Wein  mit  einem
Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  140  g  in  11.  Als  Wein  mit  ver-—



t0

2

—

 

180
180

180
180

 

60
70

"  20°

z  20

75
80

10
        <pb n="431" />
        —  423  —

(Noch  Wein)
stärktem  Beingeistgeholte  wird  derjenige  Wein  angesehen,  dessen  Weingeistgehalt
  mehr  als  140  g.  aber  nicht  mehr  als  200  g  in  17  beträgt;
wird  vom  u  a  —mis  daß  der  Weingeistge  ehalt  eir,  eines  Weines
von  mehr  als  140  g  in  17  natürlich  ist,  so  ist  der  an  als  Wein  mit
natürlichem  Weingeistgehalte  zu  behandeln.  Wein  mit  einem  Weingeistgehalte
  von  mehr  als  200  g  in  11  wird  wie  Branntwein  verzollt.
Bein  dessen  Gehert  an  Efsigsäure  (slüchtiger  Säure)  30  g  oder  darüber
17  beträgt  und  dessen  Weingeistgehalt,  vermehrt  um  den  Gehalt  an
issebern  140  g  in  17I#  nicht  Übersteigt,  ist  wie  Weinessig  zu  verzollen  G.
4  Ferschniffweine  zu  dem  ermönßiten  Zollsctze  ron  13  .4%  für  1  dr
aind  nur  volche  rofe  Natur##eine  send  Aloefe  zu  %%  Weine  zuzulassen
icelehe  im  Liter  Fliiesiiheit  mindestens  4  und  hõöchetens  2009  2
geist  —  beriehentlieh  im  MWoste  das  entswrechende  bei  alent  ron  Fruchtzueker
  —  Sowie  bei  1000  mindestens  20  4  trochenen  Ertrakt  enthalten,
  sosern  aie  unter  lieobachtungꝗ  der  dariiber  in  der  Weintollordnuny  O
urlassene)  Vrschriften  zum  erschneiden  #cirkiich  rericendef  werden.
Als  Verschnitt  ist  es  eu  eruchten,  irenn  (dler  z  rerschneidende  toeiße#
Wein  mit  U##1  odler  Moat  ron  der  rorstehend  bezeichneten  Beschassenheit
  in  einer  Menge  ron  nicht  melr  als  60  r.  H.  und  der  zu  rerschneidende
  rote  Ilein  zuusk  solchem  Ieine  oder  MWoste  in  einer  Alenge
ron  nischi  mehr  als  77  ½/  v.  7l.  des  Jonzen  Gelischer  rersefzt  cird.
Liie  lerzollunq  2um  ermiiißigten  Satre  von  J/35  /M  d=  isé  ron
der  V’bertruchu#ng  der  Verttend##ng  des  UIeines  nach  Maßgabe  der  IVeinzollordwung
  C  abbänyng.
4%  F'or-  kin.  und  Madeirairein  aind  nur  solche  Traubenireine  anzdunehen.
  %  in  einem  der  tum  portugiesischen  Dourogebiete  gehörigen
Nvinbatberirke  oder  auf  der  Insel  Moadeira  errzeuqi  und  her  die
Häsen,  ron  Porlo  oder  Funchal  mit  ron  den  2uständiqen  portugiesischen
den  Fuewestelhte  Uræprunga-  und  Keinleil#ze#missen  rerschißrt
u  Orden  z  in

2.  Weine  von  Trauben  mit  Heilmittelzusätzen,  z.  B.  Kolawein,  Pepsinwein,
  Wermutwein:

a)  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalten  von  15  oder  mehr,

neben  der  inneren  Abgabe  182  60

Hermtekwein  miit  eien  einessiehalte  von  icnt  –*-  als  AM
In  77.

G

2

in  Hris.  .....·.....  —  r  20

in  Behãlinissen  ..  —  "  30

b)  in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe  182  80
liermuwein  /  einen  Weingeiatgehulte  ron  nieht  mehr  als  A

in  Fiiauern  ...........  —  ?520

in  anderen  Jesndsen  .  —  "  30

Anmerkung  zu  2.  Weine  mit  Heimutelussoen.  die  ausschließlich  zum  Heilgebrauche
  dienen,  z.  B.  Brechwein  (Wein  mit  Zusatz  von  Berchweinstein)
und  Rampferwein.  sind  gleich  den  ausschlienzlich  zum  Heilgebrauche
verwendbaren  weinigen  Auszügen,  .  B.  Brechwurzelwein,  Chinawein,
Condurangowein,  Rhabarberwein,  Jeitlosenwein,  nach  Nr.  386  zum  Satze
von  40.¾  für  1  2z  zu  vergollen

Weine  mit  Leimitkelhusäpen  sowie  weinige  Auszüge  (einschließlich  derjenigen,
  welche  ausschließlich  zum  Heilgebrauche  dienen)  sind,  sofern  ihr  Weingeistgehalt
  mehr  als  2000  g  in  17  beträgt,  wie  Branntwein  zu  vergollen.

3.  Maltonwein:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  1  oder  mehr,

neben  der  inneren  Abgahe  183  24
in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe  ...  183  75

4.  Milchwein  (Kumyß):
in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte  v  von  15  1  oder  mehr  ..  185  24

 

 

in  anderen  Behältnissen  ..  185  48
        <pb n="432" />
        —  424  —

(Noch  Wein)
5.  Obstwein:
in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte.  von  157  oder  mehr,

neben  der  inneren  Abgabe  183  24
in  Fässern  ocder  Kessellcaghgeen  ...  —  rI

in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe.  ...  183  75
FässenI::  —  L

6.  Reiswein  (Sake):
in  Behältnissen.  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr,

neben  der  inneren  Abgabe  183  24
in  anderen  Behältnissen,  neben  der  inneren  Abgabe  ...  183  75
7.  Schaumwein,  neben  der  inneren  Abgabe  .  184  180

S.  dagegen  Sekt,  griechischer.

Anmerkung  zu  7.  Als  Schaumwein  gelten  alle  Weine,  Fruchtweine  (Obstund
  Beerenweine),  weinhaltigen  und  fruchtweinhaltigen  Getränke  mit  einem
Weingeistgehalte  von  mehr  als  10  g  in  11,  deren  Kohlensäure  beim  Offnen
der  Wensihebsalte  v  unter  Aufbrausen  entweicht,  auch  Schaumwein  aus
Muskatwein  oder  ähnlichem  Weine  (Asti  spumante.  Moscato  spumante,
Nebbiolo  iehumaantte,  Refosco  spumante  und  dergleichen).

ie  Schaumwein  sind  auch  schäumende  Getränke  mit  einem  Weingeisigehalee
  von  mehr  als  10  g  in  11  zu  behandeln,  die  zwar  ohne  Verwendung
  von  Wein  oder  Fruchtwein,  weinhaltigen  oder  fruchtweinhaltigen
Getränken  hergestellt  sind,  aber  nach  Aussehen  oder  Geschmack  als  Ersatz
für  Schaumwein  dienen  können  (schaumwelnäynkiche  Getränke).

22.  Die  Anmerkung  zum  Stichwort  „Weinhefe=  erhält  folgende  Fassung:

Anmerkung.  Flüssige  Weinhefe  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als
140  g  in  17  ist  wie  Branntwein  zu  verzollen.

 

 

23.  In  dem  Stichwort  „Weinmaisches  ist  der  Zollsatz  zu  ändern  von  *244  in  "404.  Ferner  sind

daselbst  in  Abs.  1  der  Anmerkung  die  Worte  -  Anmerkung  zu  Nr.  45  nebst  der  Klammer  zu  streichen.

24.  Das  Stichwort  „Weinschlempe  erhält  folgende  Fassung:
Weinschlempe:

1.  bei  der  Destillation  von  Wein  verbliebener  weingeistfreier  Rückstand,
  wie  Wein.

2.  bei  der  Destillation  von  Weimmaische  verbliebener  weingeistfreier

Rückstand  (wie  Weinmaische)  (  .  45  10

25.  Das  Stichwort  -Weintrauben=  ist  wie  folgt  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  Ziffer  1  erhält  folgende  dasung:

1.  frisch  (Taseltrauben)  ......  45  20
in  kigendhre  ron  einem  eohgeeicie  bis  5  4%  einaehließlieh
eingehend.  ...  ......  —  r  frei
aus  andere  Weise  eingelend  ............  —  r  1
Anmerkungen.  CBic.  sicie  bishier).
2.  Keltertrauben;  Weinmaisch  D  15  40
Keller  Aunbe  n.  —  r  10

 

 

S.  auch  Most  na  li-  lreatobesbebnnn  z#  ieiwerbe.
26.  Das  Stichwort  -Weintrüb  ist  wie  folgt  zu  fassen:

Weintrüb  (Weintrub,  Weintruff,  flüssiges,  noch  als  Wein  verwendbares  Weingeläger),
wie  Wein.
        <pb n="433" />
        —  426  —

5)  Infolge  des  Gesetzes,  betre  —  die  Bestenerung  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereitete  Getränken  sowie  die  Erhshung  der  ZJölle  für  Kaffee  und  Tee,  vom  26.  Juli  1918.
Reichs-Gesetzbl.  S.  819)  —  mie  Wirkung  vom  1.  September  1918  ab  —.

27.  Das  Stichwort  Apalachentee=  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Apalachentee  (getrocknete  Blätter  von  llex  religiosa,  wie  Mate)65  220

28.  In  dem  Stichwort  -  Auszüge  ist  die  Ziffer  23  wie  folgt  zu  fassen:
2.  nichf  äther-  oder  weingeisthaltig:
a)  zum  Genuß:
1.  Kaffecessenz,  sirupartig  eingedickter  Auszug  von  rohen
Kaffeeschalen,  auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  61  175
S.  auch  Kaffecessenz.

.  andere  Auszüge  zur  Bereitung  von  Getränken  (z.  B.
Limonadeessenz,  konzentrierte  Kunstlimonaden)  sowie  zum
Würzen  zubereiteter  Speisen  und  Getränke  (z.  B.  Vanilleessenz),
  Gewürzauszüge,  Auszug  von  genießbaren  Kastanien:

r

nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  212  60
in  luftdicht  verschlossenen  Behältnisen  219  75
60

Anmerkung  zu  2a  2.  Für  konzentrierte  Kunstlimonaden  ist
neben  dem  Zolle  die  innere  Abgabe  zu  erheben.

29.  Das  Stichwort  -RNaffee“  erhält  folgende  Fassung:

Kaffee:
roh  ...  61
nicht  roh  .  B.  gebrannt  lgeröstetl,  auch  gemahlen).  .....  61  175

Ferner  sind  in  der  Anmerkung  daselbst  die  Worte  wird  als  roher  Kaffee  verzollt.=zu
  ersetzen  durch  ferner  entwässerter  sowie  kaffeinfreier  Kaffee  werden  zum
Satze  von  175.4¾  für  1  dz  verzollt.=30.
  Das  Stichwort  affeeessenze  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Kaffeeessenz  (Auszug  aus  Kaffeebohnen  zur  Bereitung  des  Kaffee- 



 

getränks),  auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  61  175
—,  sogenannte,  in  karamelisierter  (gebrannter)  Melasse  ohne  Zutaten
bestehend:
nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  ....  177
r  10
in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  ..  219  5
kV
31.  Das  Stichwort  -Kaffeepulver=  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Kaffeepulver,  gemischt  mit  it  Zucker,  auch  in  luftdicht  verschlossenen
Behältnissen  31  175
32.  Das  Stichwort  „Raffeeschalene  erhält  folgende  Fassung:
Kaffeeschalen  (sowohl  die  äußeren,  die  sogenannten  Kirschschalen,  als
auch  die  inneren,  den  Samenkern  zunächst  umschließenden,  die
sogenaunten  Pergamenthülsen):
rohr  ...  61  ·
nicht  roh  (3.  B.  gebramnt  lgeröstetl.  auch  gemahlen)  ...  61  175

S.  auch  die  Anmerkung  zu  Kaffee.
Anmerkung.  Alsw.  (wie  bisher).
69
        <pb n="434" />
        —  426  —

38.  Das  Stichwort  »Kaffeeschalenauszug«  erhält  folgende  Fassung:

Kaffeeschalenauszug  (Auszug  (Extrakt!  von  rohen  Kaffeeschalen,
sirupartig  eingedickt),  auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  61  175

34.  In  dem  Stichwort  Kräutertee-  erhält  die  Ziffer  1  folgende  Fassung:
-  1.  zum  Genuß:
Mate  (Paraguaytee),  Apalachentee  .....  65  220
anderer,  z.  B.  Arandatt:#  34  4

35.  Hinter  dem  Stichwort  „Kunstlederpapper  ist  folgendes  neue  Stichwort  einzufügen:

Kunstlimonaden,  konzentrierte,  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von
solchen,  nicht  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,  neben  der
inneren  Abgahe  212  60

Anmerkung.  Unter  konzentrierten  Kunselimonaden  (usuichen  Limonodensirupen,
  Kunstsirupen)  sind  flüssige  Gemische  aus  Süßungsmitteln,  Säuren
und  Aromastoffen,  auch  mit  Zusätzen  von  Farbstoffen  und  Schaummitteln.
zu  verstehen,  die  nach  Verdünnung  mit  Wasser  eine  mehrfache  —  in  der
Regel  etwa  die  zehnfache  Menge  an  trinkfertiger  Limonade  ergeben.  Zu
diesen  Erzeugnissey,  die  unter  verschiedenen  Namen  in  den  Verkehr  kommen,
sind  auch  die  sogenannten  weingeistfreien  Punschertrakte  zu  zählen.

Als  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Runstlimonaden
gelten  nur  die  hierzu  geeigneien  flüssigen  Gemische,  deren  wesentliche
Bestandteile  Säuren  und  Aromastoffe  mit  oder  ohne  Zusap  von  Süßungsmitteln,
  Farben  und  Schaummitteln.  sind  und  derem  Gehalt  an  Säuren
und  Aromastoffen  so  hoch  ch  ist,  daß  sie  sich  auf  kuntertige  Limonade  nur
durch  Mischung  mit  einer  sehr  besie  sich  —  der  Regel  der  etwa
zweihundertfachen  —  Wassermenge  verarbeiten  lalen.  In  Zweifelsfällen
entscheidet  der  Gehalt  an  titrierbarer  Säure,  als  Weinsäure  berechnet  G.
Beträgt  dieser  Gehalt  mehr  als  20  g  in  1,  so  sind  die  Erzeugume

,  stets  als  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  tonzentrierten  Aunstlimonaden
zu  behandeln;  beträgt  er  nicht  mehr  als  15  g  in  11,  so  hat  die  Bebandlung
  als  konzentrierte  Runstlimonade  einzutreten.  Erzeugnisse,  deren
Säuregehalt  mehr  als  15,  aber  nicht  mehr  als  20  g  in  11  veträgt,  sind
in  der  Regel  als  konzentrierte  Kunstlimonaden  anzusehen,  jedoch  dann
ebenfalls  als  Grundstoffe  zu  solchen  zu  behandeln,  wenn  ihr  auffällig
hoher  Gehalt  an  #romastoffen  oder  ihre  sonstige  Beschaffenheit  darauf
schließen  läße,  daß  sie  zur  Ersparung  des  Stenerunterschieds  mit  einem
niedrigeren,  nachträglich  zu  ergänzenden  Säuregehalte  hergestellt  sind.

 

 

 

6.  Dem  geänderten  Stichwort  „Limonade  (vgl.  Ifd.  Nr.  6)  ist  folgender  zweite  Absatz  anzufügen:
—,  Kimstlimonaden,  konzentrierte  (künstliche  Limonadensirupe),  s.  Kunstlimonaden.

37.  Den  Stichworten  „Limonadeessenze  und  „Limonadepulver=  ist  je  der  Hinweis  anzufügen:
S.  dagegen  Kunstlimonaden,  kon  zentrierte.
38.  Das  Stichwort  „Mateblätter"  erhält  folgende  Fassung:
Mate  (Paraguaytee,  getrocknete  Blätter  von  llex  paraguayensis)65  220
39.  In  den  Stichworten  „Mineralwassert  und  „Wasser=  Ziffer  2  ist  je  hinter  dem  Worte  Krüge.
einzuschalten  -,  neben  der  inneren  Abgabe:.
40.  Das  Stichwort  „Nahrungs=  und  Genußmittel  erhält  folgende  Fassung:
Nahrungs=  und  Genußmittel:
1.  anderweit  nicht  genannt,  frisch,  getrocknet  oder  zubereitet:
a)  Gegenstände  des  feineren  Tafelgennsse  216  75
b)  sonstgeeeee218  60
        <pb n="435" />
        —  427  —

(Noch  Nahrungs=  und  Genußmittel)

2.  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  zu  Nr.  167  gehörigen  Speiseöle
und  der  zu  Nr.  178  bis  186  sowie  190  und  191  gehörigen  Getränke)
  in  luftdicht  verschlossenen  Behälltniffen  ch,  soweit  sie  nicht
unter  höhere  Zollsätze  fallen

Milch  und  Rahm  r##stic.  (reie  bisher).
Anmerkung  zu  2.  Für  konzentrierte  Kunstlimonaden  ist  neben  dem
Zolle  die  innere  Abgabe  zu  erheben.
41.  Das  Stichwort  Paraguayteer  ist  wie  solate  zu  sassn
Paragunagytee  (Mate)

42.  In  dem  Stichwort  „Schalen=  erhält  die  Ziffer  1a  1  folgende  Fassung:  “
1.  pflanzliche:
a)  zum  Genuß:
1.  ferschae  (Kirschschalen  und  Pergamenthĩlsen).

nicht  roh  C.  B.  gebrannt  lgeröstet]  auch  gemahlen)
S.  auch  die  Anmerkung  zu  Kaffee  und  zu  Kaffeeschalen.

43.  Das  Stichwort  „Tee  erhält  folgende  Fassung:
Tee,  auch  Mate  (Paraguaytee)  und  Apalachentee
Anmerkung.  Tee  *  Herstellung  von  Tein  unter  Zolssicherung  (An.
merlung  zu  Ar.  65)3.
ie  Art  der  Zollsicherung  bestimmt  bis  auf  weiteres  die  oberste
Landesfinanzbehörde.
—,  Arandatee  .
S.  auch  Kräutertee.

 

219

65

61
61

66

34

 

75

180
175

e)  Infolge  des  Gesetzes  üÜber  den  Bierzoll  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  885)

—  mit  Wirkung  vom  1.  Dktober  1918  ab  —.
44.  Das  Stichwort  „Bier=  erhält  folgende  Fassung:
Bier  aller  Art,  auch  weingeistfrei  oder  mit  Heilmittelzusätzen:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  1  oder  mehr.
in  anderen  Behältnissen  .
S.  auch  die  Anmerkung  zu  Ingwerbier.

Anmerkung.  Für  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern,  auf  denen  der  Eichstempel.
  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Raumgehalt  nach  Litern  deutlich
  und  dauerhaft  angegeben  sind,  kann  auf  Antrag,  wenn  der  Raumgehalt
  157  oder  mehr  beträgt  und  seit  der  Eichung  nicht  mehr  als  fünf
Jahre  verflossen  sind,  die  Verzollung  nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer
zm  3  Zollsatz  von  25,10  4  für  1  zugelassen  werden  (Anmerkung  zu

r.  186).

45.  Das  Stichwort  „Ingwerbiers  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Ingwerbier  (mit  Ingwer  versentes  Bier):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen  .  .
S.  auch  die  Anmerkung  zu  Vier.

 

186
186

186
186

 

19,35
25

19,35
25

Ferner  ist  in  der  Anmerkung  daselbst,  die  bestehen  bleibt,  statt  -(.  Getränke  Ziffer  3).  zu  setzen

vs.  Getränke  Ziffer  4)-.

69“
        <pb n="436" />
        —  428  —

46.  Das  Stichwort  »Malzextrakt«  erhält  folgende  Fassung:

Malzextrakt,  auch  mit  Heilmittelzusätzen,  dünnflüssig,  sirupartig  eingedickt
  (z.  B.  Diamalt)  oder  eingetrocknet  (in  Pulverform),  nicht  in
Mitdictt  tperschlossenen  Behältnissen  .

 

 

4)  Infolge  des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  887)
—  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  ab  —.

47.  In  folgenden  Stichworten  ist  an  den  dabei  vermerkten  Stellen  der  Hinweis  anzufügen:
*S.  auch  die  Anmerkung  zu  Geheimmittel“:
zulbkochungen-  Abs.  2,  „Asthmapastillen  usw.“  Abs.  2,  „Asthmazigaretten  Abs.  2,
„  Atzstiftes  Abs.  2,  „Balsame=  Ziffer  2c,  „Desinfektionsmittel-  Ziffer  3,  „Harlemer  Olr,
„Heilmittelstoffe#  Ziffer  4,  „Kräutertee#  Ziffer  2c,  „Latwergen  Abs.  2,  =  Linimente-Ziffer  3,
»Pastillen«  Zißer  lc,  „Pflaster-  Abs.  2,  „Salben.  Ziffer  3,  „  Sirup=  Ziffer  7c,  rSuppositoriene
  Abs.  2,  (  Wässer-  Ziffer  3.

48.  In  den  nachstehend  aufgeführten  Stichworten  ist  der  Zollsatz  von  100,  50  oder  240  zu  ergänzen
durch  den  Zusatz  -+L  800  Zuschlages:
„Anatherin,  „Aprikosene  Ziffer  3.  „Bayrume,  -Brillantine-,  „Cölnisches  Wasser,
„  Essenzen#  Ziffer  4,  „Fichtennadelöl  Abs.  2,  ZFloridawasser.,  *Haarfärbemittelt  Abs.  1,
„Hautverschönerungsmittel"  Abs.  1,  Kiefernadelölt  Abs.  2,  Kirschen  Ziffer  3,  „Koniferengeist-,
  Kopfwässer-  Abs.  1,  „Krummholzöl-  Abs.  2,  Latschenöl-  Abs.  2,  -Lavendelgeist“,
  -Lavendelöl-  Abs.  2  .„Mundwässer-  Absf.  1,  -Obst-  Ziffer  4b,  Pfirsiche-  Ziffer  3,
„Räucheressig=  usw.,  -Nechhessig.,  „Riech=  und  Schönheitemmtiel-  Ziffer  3,  Riechwässer-Abs.
  1,  „Säste-  Ziffer  1c,  Salmiakgeist-  Abs.  2,  Seifenweingeist=  Abs.  2,  Spiköl-Abs.
  2,  .  Südfrüchte-  Ziffer  11b,  „Terpentinöl-  Abs.  2,  .Waldwollöl-  Abs.  3  *Wässer-Ziffer
  1a  und  b,  Weingeist-  Ziffer  2  Abs.  1,-Zahnwässer-  Abf.  1.

49.  Im  Stichwort  -Anhydride-  erhält  die  Ziffer  1  folgende  Fassung:
1.  Essigsäureanhydrid:
2  '  2
in  Behältnissen  bei  einem  Gewichte  von  —  sen  2
S.  auch  die  Anmerkung  zu  Essigsäure.

7  180
7  210

50.  Das  Stichwort  -  Arrak=  erhält  folgende  Fassung:
Arrak:

1.  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr:
mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen
  in  100  178  750
anderrr  1  1  300
Anmerkung.  Arrak  mit  einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  55,  aber  nicht
mehr  als  74  Gewichtsteilen  in  100,  bei  Verarbeitung  zu  freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen
  in  100,  unter  Zollsicherung  (Anmerkung  zu  Nr.  17)  —  750
2.  in  anderen  Behältnissen  179  1400

Anmerkung  zu  1  und  2.  Neben  dem  gole  i  das  Freigen  nacr  den  *
fnländische  uusenisse  geltenden  Vorschriften  zu  entrichren  (Anmerkung  zu
r.  178  un
        <pb n="437" />
        —  429  —

51.  Das  Stichwort  -  Ather-  erhält  folgende  Fassung:
Ather  aller  Art,  einfache  und  zusammengesetzte,  auch  Ester  (Säureäther):


Athyläther  .  3471300
anderer,  auch  Onanthäther  (Kognaköl,  Weinbeeröl,  Drusenöl:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  151  oder  mehr  3411300
in  anderen  Behältnissen  347  1  400

—,  mit  Weingeist  usw.  gemischt  oder  in  Weingeist  gelöst,  B.  Atherweingeist,
  Salpeterätherweingeist  (versüßter  Salpetergeist),  Salzätherweingeist
  (versüßter  Salzgeist,  Salzäther),  s.  Branntwein.

In  der  Anmerkung,  die  bestehen  bleibt,  ist  im  letzten  Absatz  hinter  400  #%
einzufügen:

 

 

und  einem  Zuschlage  von  800  4

52.  Das  Stichwort  „Athyläther-  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Athyläther  (Schwefeläther)e  1347  1  1300

53.  Das  Stichwort  -  Auszüge-  ist  wie  folgt  zu  ändern  und  zu  ergänzen:
a)  in  Ziffer  1b  ist  der  Zollsatz  von  400  .K  zu  ergänzen  durch  den  Zusatz  »  800
Zuschlag-“:
b)  in  Ziffer  le  Abs.  2  ist  dem  Zollsatze  von  60  K  hinzuzufügen  —+  100  Zuschlag-;
e)  der  Ziffer  3  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:
Anmerkung  zu  3.  Für  hierher  gehörige  äther=  oder  weingeisthaltige  Auszüge  ist  zu  dem  Zolle
ein  Zuschlag  von  800  .  r  für  1  dz  zu  erhbeben.

d)  Die  Anmerkungen  am  Schlusse  sind  als  Allgemeine  Anmerkungen  zu  bezeichnen.

54.  Das  Stichwort  „Branntwein-  erhält  folgende  Fassung:
Branntwein  aller  Art  (auch  in  fester  Form)  einschließlich  des  mit
Heilmitteln  versetzten;  Mischungen  von  Weingeist  mit  Ather  und
i*  von  Ather  in  Weingeist:
.  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15!  oder  mehr:

a)  Likkcr  178  1  400
b)  Kognak  mit  einem  wenngeisehale  von  nicht  mehr  als

58  Gewichtsteilen  in  100  17r8  1300
P)  anderer  Trinkbranntwein  mit  einem  Beingeisgehale  von

nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen  in  100  178  750
d)  sonstige  gebrannte  geistige  Flüssigkeiern  ..  178  1300

Anmerkung.  Rum  und  Arrak  mit  einem  Geingeistgehalte,  on
mehr  als  55,  aber  nicht  mehr  als  74  Gewichtsteilen  in  100
Verarbeitung  zu  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  mit  *
Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  2x  Gewichtsteilen  in  100,
unter  Jollsicherung  (Anmerkung  zu  Nr.  178)  .  —  750

2.  in  anderen  Behältnisesss  1709400

Anmerkungen  zu  1  und  2.

1.  Für  Trinkbranntwein  ist  neben  dem  Zolle  das  Freigeld
nach  den  für  inländische  Erzeugnisse  geltenden  Vorschriften  zu
entrichten  (Anmerkung  zu  Nr.  178  und  1

2.  Als  Likör  find  alle  zum  Genuß  #%“  zur  Verwendung  bei
der  Herstellung  von  Genummitteln.  geeigneten  Branntweine  zu
verzollen,  welche  3  oder  mehr  v.  H.  Extrakt  enthalten  (.
        <pb n="438" />
        —  430  —

55.  Das  Stichwort  -  Drusenöl=  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Drusenöl  (Onanthäther):

in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte  v  von  15  7  oder  mehr  ..  3471300
in  anderen  Behältnissen  ..  347  1  400

56.  Das  Stichwort  „Essig-  erbält  folgende  Fassung:

Essig:
1.  Speiseessig:
a)  Weinessig,  auch  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen:
in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte  von  15  7  oder  mehr  187  100
in  anderen  Behältnissen  187  125

Anmerkung.  Als  Weinessig  ist  jeder  n-  zu  verzellen,
dessen  Extraktgehalt  mehr  als  3  g  in  17  beträgt  O.

b)  anderer  Sreiseessis  (Bieressig,  Gärungsessig,  Obstessig  und

dergleichen
1.  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  7  oder  mehr:
in  nicht  luftdicht  verschlossen  187  50
in  luftdicht  verschlossenn  219  75
·  v  60
2.  in  anderen,  auch  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  187  100

Essigsäure  zu  verzoller

2.  Holzessig,  roh  oder  gereinigt,  wie  Essigsäure.
3.  Himbeeressig,  wie  Weinessig  (s.  Ziffer  13).
4.  wohlriechender  Essig  (aromatischer,  Räucheressig,  Riechessig).  356  400
5.  Essig  mit  Heilmittelzusätzen:  5.000
a)  äther-  oder  weingeisthaltig,  z.  B.  Fingerhutessig,  Kampferessig,
  Meerzwiebelessig,  Gakadilelsige  Zeitlosenessig,  wie
Branntwein  (Anmerkung  zu  Nr.  386  bis  388).
b)  nicht  äther-  oder  weingeisthaltig,  z.  B.  Karbolessie  386  40

Anmerkung.  Essig  mit  4  als  150  g  Essigsäure  in  17  ist  wie

57.  Das  Stichwort  „Essigsäure  erhält  im  Abs.  1  folgende  Fassung:
Essigäure,  auch  kristallisiert  (Eisessig)  und  Eitigiäureanhydridin

  Behältnissen  bei  #  20  kg  oder  mehr  277  180
einem  Gewichte  von  I  weniger  als  20  fKk  277  210
Anmerkung.  Essigsäure  zur  gewerblichen  Verwendung  unter  Jousicherun
(Anmerkung  zu  Nr.  7)7)7)7)7)0)00.  —  40
Die  Art  der  Zollsicherung  bestimmt  bis  auf  weiteres  die  oberste  Landes- 



 

finanzbehörde.

58.  In  folgenden  Stichworten  ist  der  Zollsatz  von  30,  60  oder  24  durch  den  Zusatz  zu  ergänzen
*+  100  Zuschlag-:
„Farben  usw.“  Ziffer  6,  „Faßglafure,  „Firnisse.  Ziffer  2,  „Fleckwassere  Ziffer  2  Abs.  1,
„  Goldlack:  Ziffer  1,  „Harzkitte  Ziffer  1,  „Kollodiume  Abs.  1,  „Labessenze  Abs.  2
„Lackes  Ziffer  2,  Politurs,  „Säfter  Ziffer  2b,  „Schellackkittc,  „Wässere  Ziffer  1c,
„Weingeistfirnisse--.  «

59.  Dem  Stichwort  »Geheimmittel«  ist  folgende  Anmerkung  anzufügen:

Anmettuns  Für  äther-  oder  weingeisthaltige  Geheimmittel  ist  zu  dem  Jolle  ein  Juschlag  von  800  4
für  1  dz  zu  erheben.
        <pb n="439" />
        —  431  —

60.  Das  Süchwort:  imbeeressig  ist  wie  folgt  zu  fassen:
mibererer  9,  wie  Weinessig  (s.  Essig  Ziffer  1a).

61.  In  dem  Stichwort  „Kapseln=  erhält  der  letzte  Absatz  der  Anmerkung  zu  1  folgende  Fassung:

Mit  Geheimmitteln  (  gefüllte  Kapseln  sind  als  Geheimmittel  zu  verzollen.

62.  Das  Stichwort  „Kognak=  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Kognak:

1.  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr:

mit  einem  Neingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  õ8  Gewichts.
teilen  in  100

anderer  .

2.  in  anderen  Vehältnissen

Anmerkung.  Neben  dem  Zolle  ist  das  Freigeld  nach  den  für  inländische

Ergeugnisse  geltenden  Vorschriften  zu  entrichten  (Anmerkung  zu  Nr.  178
und  179).

63.  Das  Stichwort  „Kognaköl-  erhält  folgende  Fassung:
Kognaköl  (Onanthäther::
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15.7  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen  ......
64.  Das  Stichwort  »Liköre«  erhält  folgende  Fassung:
Likör:

in  Behältnissen  bei  einem  Naumgehalte  v  von  157  oder  mehr.
in  anderen  Behältnissen  ..  .  ....

Anmerkungen.
1.  Neben  dem  Jolle  ist  das  Freigeld  nach  den  für  inlänbische  FSeieuge
geltenden  Vorschriften  zu  Söttetl,  (Anmerkung  zu  Nr.  178  und  170

2.  Als  Likör  sind  alle  zum  Genuß  oder  zur  Verwendung  der  5r
stellung  von  Gemuhmtteln  geeigneten  Branntweine  zu  verzollen,  welche
3  oder  mehr  v.  H.  Ertralt  enthalten  O

65.  Das  Stichwort  „Ole-  ist  wie  folgt  zu  ändern  und  zu  ergänzen:

 

 

1778300
1781300
177900
34500
341400
17781400
179  1400

a)  In  der  Anmerkung  1  zu  Ziffer  3  ist  in  der  vierten  Zeile  hinter  400  .K  einzufügen

  ?*  +  800  X  Zuschlag-;

b)  in  der  Anmerkung  2  zu  Ziffer  3  ist  in  der  letzten  Zeile  des  ersten  Absatzes  statt

»Ather«-  zu  setzen  »nicht  besonders  genannter  Ather-„P)
  der  Ziffer  11  ist  der  Hinweis  anzufügen:
S.  auch  die  Anmerkung  zu  Geheimmittel.

66.  Hinter  dem  Stichwort  „Olbzement=  ist  folgendes  neue  Stichwort  einzuschalten:

Onanthäther  (Kognaköl,  Weinbeeröl,  Drusenöl):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen  ...  .

347
347

1300
1400

 

67.  In  dem  Stichwort  »Pech«  ist  in  der  vierten  Zeile  der  Anmerkung  hinter  -30  .&amp;amp;.  einzuschalten:

»  100  M  Zuschlag“.

"

68.  In  dem  Stichwort  „Riechstoffe#  ist  in  der  letzten  Zeile  der  Anmerkung  vor  „#ther=  einzufügen

rnicht  besonders  genannter“.
        <pb n="440" />
        —  432  —

69.  Das  Stichwort  -Rume  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Rum:
1.  in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  7  oder  mehr:
mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen
  in  100  178  750
andeerer  178  1300
Anmerkung.  Rum  mit  einem  n  Weingeistgehahe  von  mehr  als  55  aber

nicht  mehr  als  74  Gewichtsteilen  in  100,  bei  Verarbeitung  zu  freigeldpflichtigem
  Trinkbranntweine  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr

als  55  Gewichtsteilen  in  100,  unter  Zollsicherung  (Anmerkung  zu  Nr.  178)  —  750
2.  in  anderen  Behältnisten  ...  179  1400
Anmerkung  zu  d  2.  Neben  dem  Jolle  it  das  Freigeld  nach  den  für

 

 

fnländische  er  Euiane  geltenden  Vorschriften  zu  entrichten  (Anmerkung  zu

70.  Das  Stichwort  7Schwefeläther  erhält  lolgende  Gassung.
Schwefeläther  (Athyläther)  347  1300

71.  Das  Stichwort  „Weinbeeröl“  ist  wie  folgt  zu  fassen:
Weinbeeröl  (Onanthäther):
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  157  oder  mehr  ..  347  1300
in  anderen  Behältnissen  ...........  347  1400

II.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

a)  Infolge  des  Weinsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918  Gieichs  Gesesl.  S.  831)  mit  Wirkung
vom  1.  September  1918  a

1.  In  Teil  III  105  Abs.  ö  ist  in  Zeile  7  statt  —184-  zu  S  82-b)

  Infolge  des  Gesetzes,  *  die  Bestenerung  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereiteten  Getränken,  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  819)  —  mit  Wirkung  vom
1.  September  1918  ab  —

2.  In  Teil  III  ist  als  Nr.  28a  folgende  Bestimmung  einzuschalen:

Zu  Nr.  185  Anleitung  zur  Ermittlung  des  Gehalts  an  titrierbarer  Säure  in
und  212.  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  sowie  in  konentrierten
  Kunstlimonaden  und  Grundstoffen  zu  solchen,  berechnet  als
Weinsa  äure.
Die  Proben  sind  zunächst  auf  Zimmerwärme  zu  bringen.

Erforderliche  Lösungen.

Die  Ermittlung  geschieht  durch  Absättigen  mit  Normalnatronlauge  oder  Normalkalilauge,
deren  Wirkungswert  (die  Anzahl  Kubikzentimeter,  die  zum  Absättigen  von  1  cem  Normalschwefelsäure
  verbraucht  werden)  unter  allen  Umständen  vor  jeder  Verwendung  festgestellt
werden  muß,  sofern  seit  der  letzten  Prüfung  des  Wirkungswerts  8  oder  mehr  Tage  verflossen
sind.  Die  Prüfung  und  die  Umrechnung  auf  die  Anzahl  Kubikzentimeter  wahrer  Normallauge
geschieht  nach  gehörigem  Umschütteln  der  Lauge  und  der  Säure  in  den  Vorratsflaschen  gemäß
der  im  Anhang  zur  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  unter  „Normalkalilauge-  gegebenen
Vorschrift  unter  Verwendung  von  10  cem  der  Lauge.
        <pb n="441" />
        —  133  —

Aueführung  der  Untersuchung.

1.  Ermittlung  des  Säuregehalts  in  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten
  Getränken.

In  ein  Erlenmeyersches  Kölbchen  von  400  bis  500  cem  Inhalt  wird  der  Inhalt  eines
bis  zur  Marke  mit  der  Probe  befüllten  geeichten  Meßkölbchens  von  250  cem  Inhalt  unter
Nachspülen  mit  wenig  Wasser  entleert.  Ist  die  Probe  anders  als  rot  und  nur  schwach  gefärbt,
so  wird  die  Flüssigkeit  mit  einigen  Tropfen  weingeistiger  Phenolphtaleinlösung  versetzt.  Alsdann
  wird  aus  einer  in  ½/10  cem  geteilten  Bürette  die  Nomnallauge  in  kleinen  Mengen  allmählich,
  unter  Umschwenken  nach  jedem  Zusatz,  hinzugegeben,  bis  die  auftretende  rote  Färbung,
die  anfangs  beim  Schütteln  immer  wieder  verschwindet,  bestehen  bleibt.  Ist  die  Probe  rot
oder  so  stark  gefärbt,  daß  nicht  deutlich  erkannt  werden  kann,  ob  die  rote  Färbung  auftritt,
so  ist  nach  jedem.  Zusatze  von  Normallauge  durch  Aufbringen  eines  Tröpfchens  der  Flüssigkeit
mittels  eines  dünnen  Glasstabs  auf  empfindliches  rotes  Lackmuspapier  zu  prüfen,  ob  alle
Säure  gebunden  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  tritt  auf  dem  Papier  ein  blauer  Fleck  auf.  Je
1  cem  wahrer  Normallauge  entspricht  0,3  g  Weinsäure  im  Liter.  Sind  daher  z.  B.  zum  Absättigen
  der  Probe  mehr  als  6,7  cem  wahrer  Normallauge  erforderlich,  so  enthält  die  Probe
mehr  als  2  g  Weinsäure  in  17

2.  Ermittlung  des  Säuregehalts  in  konzentrierten  Kunstlimonaden  und
Grundstoffen.

Es  wird  wie  unter  1  verfahren,  jedoch  werden  hier  50  cem  der  Probe  mit  Hilfe  einer
Pipette  abgemessen.  Je  1  cem  wahrer  Normallauge  entspricht  alsdann  1,5  g  Weinsäure  in
1!  der  Probe.  Sind  daher  zum  Absättigen  der  Probe  mehr  als  13,9  cem  erforderlich,  so
enthält  die  Probe  mehr  als  20  g  Weinsäure  in  1  k.

e)  Infolge  des  Gesetzs  Üüber  das  Branntweinmonopol  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.
887)  —  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918  ab  —

3.  In  Teil  III  *  sind  in  Abs.  5  Zeile  9  die  Worte  zum  Satze  von  500  für  1  dz-  zu
streichen.

Die  Anweisung  zur  Untersuchung  des  Essigs  auf  seinen  Gehalt  an  Essigsäure  und  Weingeist
(Teil  III  29)  wird  durch  die  nachstehenden  Bestimmungen  ersetzt:

29.  Anleitung  zur  Untersuchung  von  Speiseefsig.  In  Mr.  187.

A.  Probenahme.

Aus  jedem  zur  Abfertigung  gestellten  Kesselwagen  oder  aus  etwa  dem  zehnten  Teile  der
zu  einer  Sendung  gehörigen  Behältnisse  werden  Proben  von  etwa  37  (Inhalt  einer  Weinflasche)
  entnommen.  Die  hierfür  benutzten  Geräte  müssen  trocken  oder  mit  der  zu  entnehmenden
  Flüssigkeit  ausgespült  sein.  Wenn  die  Proben  gleiche  äußere  Beschaffenheit  zeigen,  so
werden  sie  zu  einer  Durchschnittsprobe  vereinigt  und  gut  durchgemischt.  Von  der  Durchschnittsprobe
  sollen  ebenfalls  etwa  3¾/47  für  die  Untersuchung  entnommen  werden.

B.  Untersuchung.
Die  Proben  sind  zunächst  auf  Zimmerwärme  zu  bringen.

I.  Ermittlung  des  Gehalts  an  Essigsäure.
1.  Erforderliche  Lösungen.

Die  Ermittlung  geschieht  durch  Absättigen  mit  Normalnatronlauge  oder  Normalkalilauge,
deren  Wirkungswert  (die  Anzahl  Kubikzentimeter,  die  zum  Absättigen  von  1  cem  Normalschwefelsäure
  verbraucht  werden)  unter  allen  Umständen  vor  jeder  Verwendung  festgestellt
werden  muß,  sofern  seit  der  letzten  Prüfung  8  oder  mehr  Tage  verflossen  sind.  Die  Prüfung
und  die  Umrechnung  auf  die  Anzahl  Kubikzentimeter  wahrer  Normallauge  geschieht  nach  gehörigem
  Umschütteln  der  Lauge  und  der  Säure  in  den  Vorratsflaschen  gemäß  der  im  Anhang
unter  -  Normalkalilange-  gegebenen  Vorschrift  unter  Anwendung  von  10  cem  der  Lauge.

70

1
        <pb n="442" />
        —  434  —

2.  Ausführung  der  Untersuchung.

a)  Bei  Speiseessig.  In  ein  Erlenmeyersches  Kölbchen  von  etwa  200  cem  Inhalt
werden  mittels  einer  Pipette  10  cem  der  Probe  gegeben,  mit  etwa  der  dreifachen  Menge
destillierten  Wassers  verdünnt  und  mit  einigen  Tropfen  weingeistiger  Phenolphtaleinlösung
versetzt.  Alsdann  wird  aus  einer  in  Zehntel-Kubikzentimeter  geteilten  Bürette  die  Normallauge
  in  kleinen  Mengen  allmählich,  unter  Umschwenken  nach  jedem  Zusatze,  hinzugegeben,  bis
die  auftretende  rote  Färbung,  die  anfangs  beim  Schütteln  immer  wieder  verschwindet,  bestehen
bleibt.  Ist  die  Probe  so  stark  gefärbt,  daß  nicht  deutlich  erkannt  werden  kann,  ob  die  rote
Färbung  auftritt,  so  ist  nach  jedem  Zusatz  von  Normallauge  durch  Aufbringen  eines  Tröpfschens
der  Flüssigkeit  mittels  eines  dünnen  Glasstabs  auf  empfindliches  rotes  Lackmuspapier  zu
prüfen,  ob  alle  Essigsäure  gebunden  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  tritt  auf  dem  Papier  ein  blauer
Fleck  auf.  Je  1  ccm  wahrer  Normallauge  entspricht  6  g  Essigsäure  in  17  der  Probe.  Sind
daher  zum  Absättigen  mehr  als  25  cem  wahrer  Normallauge  erforderlich,  so  enthält  die  Probe
mehr  als  150  g  Essigsäure  in  1  7.

b)  Bei  stichigem  Weine.  50  cem  der  Probe  werden  in  einen  Rundkolben  von  etwa
200  cem  Inhalt  gebracht,  der  Kolben  wird  durch  einen  doppelt  durchbohrten  Gummistöpsel
verschlossen,  durch  dessen  eine  Bohrung  ein  bis  auf  den  Boden  reichendes  Glasrohr  mit  ausgezogener
  Spitze  von  1  mm  Weite  dampfdicht  eingeführt  ist.  Das  Rohr  ist  außen  umgebogen
und  mit  einer  Vorrichtung  zum  Entwickeln  von  Wasserdampf  (z.  B.  einem  Glaskolben  mit
Sicherheits-  und  Entwicklungsrohr)  verbunden.  Die  andere  Bohrung  trägt  einen  Destillationsaufsatz
  mit  Kugel,  welcher  zu  einem  absteigenden  Kühler  führt.  Als  Vorlage  dient  eine
Flasche  von  etwa  300  ccm  Raumgehalt,  welche  für  eine  Befüllung  bis  200  cem  eine  Marke
trägt.  Die  flüchtigen  Säuren  werden  mit  Wasserdampf  übergetrieben,  indem  ein  lebhafter
Strom  von  Wasserdampf  durch  die  Probe  geleitet  wird,  während  der  Rundkolben  durch  eine
besondere  Flamme  in  der  Weise  erhitzt  wird,  daß  sein  Inhalt  möglichst  bald  auf  etwa  25  cem
eingeengt  wird  und  daß  er  demnächst  seinem  Raumgehalt  nach  möglichst  unverändert  bleibt.
Das  Abtreiben  wird  unterbrochen,  wenn  200  cem  übergegangen  sind.  Das  Abtriebserzeugnis
wird  mit  Phenolphtaleinlösung  versetzt  und,  wie  unter  a  angegeben,  titriert.  Je  1  cem  wahrer
Normallauge  entspricht  hierbei  1,2  g  Essigsäure  in  17  der  Probe.  Sind  daher  25  cem  wahrer
Normallauge  verbraucht  worden,  so  enthält  die  Probe  30  g  Essigsäure  im  Liter.

II.  Ermittlung  des  Gehalts  an  Extrakt.

Die  Ermittlung  geschieht  durch  Abdampfen  der  flüchtigen  Bestandteile  und  Wägen  des
Trockenrückstandes.  Sie  ist  nur  bei  Speiseessig  vorzunehmen.

Auf  einer  Wage,  die  einen  Gewichtsunterschied  von  O,005  g  noch  deutlich  anzeigt,  wird
eine  dünne  flache  Schale  von  etwa  150  cem  Inhalt  nebst  einem  Glasstabe  gewogen.  In  der
Schale  werden  100  cem  der  Probe,  dic  mittels  einer  Pipette  abgemessen  werden,  auf  einem
siedenden  Wasserbad  abgedampft.  Hinterbleibt  hierbei  kein  Rückstand,  so  ist  die  Probe  frei
von  Extrakt.  Hinterbleibt  ein  sirupartiger  Rückstand,  so  wird  er  mit  Hilfe  des  Glasstabs,
der  aus  der  Schale  nicht  entfernt  werden  darf,  öfters  durchgerührt  und  noch  so  lange  weitererwärmt,
  bis  eine  Gewichtsabnahme  nicht  mehr  stattfindet.  Die  Schale  muß  bei  der  Wägung
außen  trocken  und  erkaltet  sein.

1.  Beträgt  die  Gewichtszunahme  mehr  als  0,6g,  so  enthält  die  Probe  unter  Berücksichtigung
  der  im  Trockenrückstand  eingeschlossenen  Flüssigkeitsanteile  mehr  als  3  g  Extrakt  in  11.

2.  Beträgt  die  Gewichtszunahme  nicht  mehr  als  0.38,  so  enthält  die  Probe  nicht
mehr  als  3  g  Extrakt  in  11.  ·

Z·BeträgtdicGewichtszunahmeInchralsasgundnichtmcl)ralsc,og,sowikd
der  Rückstand  vorsichtig  mit  destilliertem  Wasser  versetzt  und  durch  Umrühren  mit  dem  Glasstab
in  Lösung  gebracht.  Die  Lösung  wird  wieder  bis  zur  Sirupdicke  eingedampft.  Das  Auflösen
in  Wasser  und  das  Eindampfen  wird  noch  zweimal  wiederholt.  Der  zuletzt  hinterbleibende
Rückstand  wird  unter  öfterem  Umrühren  bis  zur  Trockne  verdampft.  Alsdann  wird  die  außen
        <pb n="443" />
        —  435  —

abgetrocknete  Schale  2½  Stunden  im  Wasserbadtrockenkasten  erhitzt,  dann  wieder  in  den  Exsikkator
  gestellt  und  nach  dem  Erkalten  mitsamt  dem  Glasstabe  gewogen.  Wird  das  Reingewicht
der  rim-  Wägung  mit  10  vervielfältigt,  so  ergibt  sich  die  Anzahl  Gramm  Extrakt  in  11
der  Probe.

C.  Schlußbestimmung.

Sind  die  erforderlichen  Geräte  nicht  vorhanden  oder  bestehen  über  das  Ergebnis  einzelner
Prüfungen  Zweifel,  so  ist  die  Untersuchung  insoweit  einem  Chemiker  unter  Hinweis  auf  vorstehende
  Bestimmungen  zu  übertragen.

5.  In  Teil  III  31  a  ist  der  Hinweis  in  Zeile  2  und  3  des  ersten  Absatzes  wie  folgt  zu  fassen:
Die  Untersuchung  erfolgt  nach  Abschnitt  B1  der  Anleitung  zur  Untersuchung  von
Speiseessig  (Teil  III  29),  jedoch  usw.  (wie  bisher).

70“
        <pb n="444" />
        —  436  —

Vorläufige  Bestimmungen  über  die  Ermittlung  des  Weingeistgehalts  im  Weine.

Die  Ermittlung  des  Weingeistgehalts  nach  Gramm  im  Liter  hat  lediglich  auf  Grund  des
Ergebnisses  der  Spindelung  des  Destillats  zu  erfolgen.  Zur  Destillation  der  Probe  ist  nicht  nur  wie
bisher  schon  bei  Verschnittweinen  und  sonstigem  Wein,  sondern  auch  bei  Wein  zur  Herstellung  von
Kognak  eine  Probe  von  100  cem  zu  verwenden  und  das  Destillat  wieder  auf  100  cem  aufzufüllen
Aus  den  bei  der  Spindelung  des  Destillats  abgelesenen  Gewichtsteilen  und  dem  Wärmegrad  ist  nach
der  Tafel  1  zur  zollamtlichen  Abfertigung  von  Verschnittweinen  und  Verschnittmosten  die  wahre
Alkoholometerangabe  zu  ermitteln;  diese  ist  der  Einreihung  in  die  Staffeln  zu  Grunde  zu  legen,  sofern
sie  nicht  in  der  Nähe  einer  der  drei  in  Betracht  kommenden  Grenzzahlen  liegt.  In  letzterem  Falle
ist  die  wahre  Alkoholometerangabe  bei  9  bis  11  um  0,2,  bei  14  bis  15  um  0,1  und  bei  20  bis  21
um  0,6  zu  vermindern,  worauf  das  Komma  um  eine  Stelle  nach  rechts  zu  verschieben  ist.  Die  so
gefundene  Zahl  ergibt  den  Weingeistgehalt  nach  Gramm  im  Liter.

Beispiele:

1.  Die  Spindelung  des  Destillats  habe  an  der  Alkoholometerskala  16,6,  an  der  Thermometerskala
  14  ergeben.  Die  wahre  Alkoholometerangabe  beträgt  demnach  nach  Tafel  1
17.0.  Der  Wein  ist  also  in  die  Staffel  von  mehr  als  140  bis  200  g  im  Liter  einzureihen.


Die  Spindelung  des  Destillats  ergebe  an  der  Alkoholometerskala  14,0,  an  der  Thermometerskala
  13,0.  Die  wahre  Alkoholometerangabe  nach  Tafel  1  beträgt  also  14/2.  Diese
Zahl  um  0,  vermindert,  ergibt  nach  Versetzung  des  Kommas  um  eine  Stelle  nach  rechts
die  Zahl  138.  Der  Wein  enthält  demnach  138  g  Weingeist  im  Liter  und  fällt  in  die
Staffel  bis  140  g  im  Liter.

Die.  Ermittlung  des  Extrakt=  und  des  Zuckergehalts  bei  Verschnittweinen  und  Verschnittmosten'
  hat  in-  der  bisherigen  Weise  unter  Zugrundelegung  der  wahren  Alkoholometerangabe  des
Destillats  ohne  jeglichen  Abzug  und  der  wahren  Alkoholometer=  oder  Sacharimeterangabe  der  Probe
nach  Tafel  2/5  zu  erfolgen.

1
        <pb n="445" />
        —  1437  —

Bekanntmachung.

 

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  8.  August  1918  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Gesetze,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken,
und  die  unter  dem  gleichen  Tage  erlassene  Nachsteuerordnung  für  Mineralwässer  und  künstlich
bereitete  Getränke  werden  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  8.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Gesetze,

betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereiteten  Getränken.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zu  1,  2  des  Gesetzes.
+5  1.

1)  Gegenstand  der  Steuer  sind  die  im  §  1  des  Gesetzes  näher  bezeichneten  Erzeugnisse,  en  der
sofern  sie  zum  Verbrauch  im  Inland  in  verschlossenen  Gefäßen  in  Verkehr  gebracht  werden
und  nicht  schon  auf  Grund  besonderer  Gesetze  steuerpflichtig  sind.  Natürliche  Mineralwässer
unterliegen  der  Steuer  nur  insoweit,  als  sie  gewerbsmäßig  abgefüllt  werden.

(2)  Ein  gewerbsmäßiges  Abfüllen  natürlicher  Mineralwässer  liegt  nicht  vor,  wenn  an  der
Mineralquelle  von  der  Bevölkerung  Wasser  für  den  eigenen  Tagesverbrauch  abgefüllt  wird,
einerlei  ob  die  Entnahme  des  Wassers  ohne  Entgelt  oder  gegen  Entrichtung  einer  von  der  entnommenen
  Flüssigkeitsmenge  unabhängigen  Erlaubnisgebühr  erfolgt.

(2)  Ein  Inverkehrbringen  von  Erzeugnissen  leigt  auch  in  den  Fällen  vor,  in  denen  Verwaltungen
  staatlicher,  gemeindlicher  oder  gewerblicher  Anstalten  in  eigener  Bewirtschaftung
hergestellte  Getränke  ausschließlich  an  die  in  ihren  Betrieben  beschäftigten  Personen  abgeben.

4)  Als  Gefäße  sind  unmittelbare  Umschließungen  aller  Art  anzusehen,  neben  Flaschen
(Krügen),  Siphons,  Korbflaschen  mithin  u.  a.  auch  Fässer.  Der  Begriff  „verschlossene“  Gesaße
ist  nicht  im  Gegensatze  zu  „unverschlossenen“,  sondern  zu  „nicht  verschließbaren“  Gefäßen  (z.  B.
Trinkgläsern,  Eimern,  Kübeln)  zu  verstehen.  Verschließbare  unverschlossene  Gefäße  (z.  B.  Packflaschen
  ohne  Kork,  Fässer  mit  offenem  Spundloch)  machen  ihren  Inhalt  steuerpflichtig.

(6)  Der  Steuer  unterliegen  auch  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Erzeugnisse.  Soweit
sie  zollpflichtig  sind,  ist  die  Steuer  neben  dem  Zolle  zu  entrichten.

(6)  Als  Verbrauch  im  Inland  gilt  der  Verbrauch  in  dem  innerhalb  der  politischen  Grenzen
des  Reichs  liegenden  Gebiet  und,  soweit  mit  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und
Gebietsteilen  eine  Gemeinschaft  der  Steuer  begründet  wird,  auch  der  Verbrauch  in  diesen  Staaten
und  Gebietsteilen.
        <pb n="446" />
        Begriffe.

1.  Mineralwãsser.

2.  Limonaden
und  andere
künstlich  bereitete

  Getränke;
nat  ürliche

Fruchtsäfte.

Limonaden  usw.

mit  höherem
Weingeistgehalte.


3.  Konzentrierte
Kunstlimonaden.

—  438  —
5
Als  Mineralwasser  ist  im  Gegensatze  zu  dem  gewöhnlichen  Trinkwasser  neben  den  Kurbrunnen
  jedes  Wasser  anzusehen,  das  sich  durch  die  Art  oder  die  Menge  der  darin  enthaltenen

Salze  oder  Gase  von  gewöhnlichem  Trinkwasser  unterscheidet  und  zu  Heil=  oder  Erfrischungszwecken
  in  Verkehr  gebracht  wird.

83.

(i)  Unter  Limonaden  im  Sinne  des  §9  2  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  sind  säuerliche  und
zugleich  süße  Erfrischungsgetränke  zu  verstehen,  die  weingeistfrei  sind  oder  nicht  mehr  als  10  8
Weingcist  im  Liter  enthalten.

(2)  Als  andere  künstlich  bereitete  Getränke  im  Sinne  des  #2  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes
sind  insbesondere  anzusehen  zuckerhaltige  Getränke,  in  denen  die  weingeistige  Gärung  durch
die  Art  der  Herstellung  und  Aufbewahrung  beschränkt  oder  verhindert  wird,  sowie  Getränke,
die  durch  Vergärung  zuckerhaltiger  Flüssigkeiten,  auch  mit  darauffolgender  Wiederentfernung
des  bei  der  Vergärung  entstandenen  Weingeistes,  hergestellt  sind,  alle  diese,  soweit  der  Weingeistgehalt
  nicht  über  10  g  im  Liter  hinausgeht.  Ferner  fallen  unter  diesen  Begriff  alle  der
Biersteuer  nicht  unterliegenden  Malzgetränke  sowie  alle  bierähnlichen  Getränke,  d.  h.  Getränke,
die  als  Ersatz  für  Bier  in  den  Handel  gebracht  oder  genossen  zu  werden  pflegen.  Im  übrigen
gehören  hierher  alle  nicht  mehr  als  10  g  Weingeist  im  Liter  enthaltenden  künstlich  bereiteten
Getränke,  die  weder  zu  den  auf  Grund  anderer  Gesetze  steuerpflichtigen  Erzeugnissen  (wie  z.
sogenannte  Obstmoste)  zuzählen  noch  den  natürlichen  Fruchtsäften  im  Sinne  des  Abs.  3  (wie
z.  B.  Himbeersaft,  Himbeersirup)  oder  sonstigen  natürlichen  Pflanzensäften  (wie  z.  B.  Birkensaft)
  zuzurechnen  sind,  noch  sich  als  einfache  Auszüge  aus  pflanzlichen  Stoffen  (wie  z.  B.  aus
Kaffee,  Tee)  darstellen,  noch  endlich  aus  Honig  bereitet  sind  (Met)  oder  lediglich  aus  Milch  oder
Sauermilch  oder  Bestandteilen  der  Milch  (wie  z.  B.  Milchwein,  Kefir-Kumyß)  bestehen.

(3)  Als  nach  diesem  Gesetze  steuerpflichtige  Erzeugnisse  gelten  nicht  Säfte,  welche  durch
Auspressen  frischer  Früchte  gewonnen  sind  (natürliche  Fruchtsäfte).  Natürliche  Gärung  sowie
Veränderungen,  die  durch  Erhitzen,  Abschäumen  und  Klären  der  Säfte  oder  durch  den  Zusatz
der  üblichen  Frischhaltungsmittel  bedingt  werden,  machen  natürliche  Fruchtsäfte  nicht  zu  Erzeugnissen,
  die  nach  diesem  Gesetze  steuerpflichtig  sind.  Als  solche  kommen  natürliche  Fruchtsäfte
auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  sie  mit  Zucker  oder  mit  Süßstoff  versetzt  sind  (Fruchtsirupe).
Natürliche  Fruchtsäfte  sind  auch  dann  nicht  steuerpflichtig,  wenn  sie  mit  anderen  natürlichen
Fruchtsäften  vermischt  sind.  Getränke,  die  unter  Verwendung  getrockneter  Früchte  hergestellt
sind,  werden  nicht  als  natürliche  Fruchtsäfte  angesehen.

C)gFruchtsäfte,  die  einen  Zusatz  von  Kohlensäure  erhalten  haben,  wie  überhaupt  alle
Fruchtsäfte  von  anderer  als  der  im  Abs.  3  beschriebenen  Zubereitung,  z.  B.  solche  mit  Zusätzen
von  Säuren,  Farbe  oder  Wasser  sind  steuerpflichtig  als  Limonaden  oder  andere  künstlich  bereitete
Getränke,  sofern  ihr  durch  Titrierung  ermittelter  Gehalt  an  Säuren,  berechnet  als  Weinsäure,
2  z  im  Liter  nicht  übersteigt,  andernfalls  als  konzentrierte  Kunstlimonaden  (7  5).

*
Unter  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  im  Sinne  des  §  2  Abs.  2
des  Gesetzes  sind  Getränke  der  im  &amp;amp;  3  bezeichneten  Art  zu  verstehen,  die  mehr  als  10  g  Weingeist
  im  Liter  enthalten.

85.

Unter  konzentrierten  Kunstlimonaden  (künstlichen  Limonadensirupen,  Kunstsirupen)  sind
flüssige  Gemische  aus  Süßungsmitteln,  Säuren  und  Aromastoffen,  auch  mit  Zusätzen  von  Farbstofsen
  und  Schaummitteln,  zu  verstehen,  die  nach  Verdünnung  mit  Wasser  eine  mehrfache
—  in  der  Regel  etwa  die  zehnfache  —  Menge  an  trinkfertiger  Limonade  ergeben.  Zu  diesen
Erzeugnissen,  die  unter  verschiedenen  Namen  in  den  Verkehr  kommen,  sind  auch  die  sogenannten
weingeistfreien  Punschextrakte  zu  zählen.
        <pb n="447" />
        —  439  —

86.

()  Als  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  gelten  nur  die  41.Grundstoffe  zur
hierzu  geeigneten  flüssigen  Gemische,  deren  wesentliche  Bestandteile  Säuren  und  Aromastoffe  Lensteltung  von
mit  oder  ohne  Zusatz  von  Süßungsmitteln,  Farben  und  Schaummitteln  sind  und  deren  Gehalt  Aumisemonaden.
an  Säuren  und  Aromastoffen  so  hoch  ist,  daß  sie  sich  auf  trinkfertige  Limonade  nur  durch  Mischung
mit  einer  sehr  bedeutenden  —  in  der  Regel  der  etwa  zweihundertfachen  —  Wassermenge  verarbeiten
  lassen.  In  Zweifelsfällen  entschcidet  der  Gehalt  an  titrierbarer  Säure,  als  Weinsäure
berechnet.  Beträgt  dieser  Gehalt  mehr  als  20  g  im  Liter,  so  sind  die  Erzeugnisse  stets  als  Grundstoffe
  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  zu  behandeln;  beträgt  er  nicht  mehr
als  15  g  im  Liter,  so  hat  die  Behandlung  als  konzentrierte  Kunstlimonade  einzutreten.  Erzeugnisse,
  deren  Säuregehalt  mehr  als  15  aber  nicht  mehr  als  20  gim  Liter  beträgt,  sind  in  der  Regel
als  konzentrierte  Kunstlimonaden  anzusehen,  jedoch  dann  ebenfalls  als  Grundstoffe  zu  solchen
zu  behandeln,  wenn  ihr  auffällig  hoher  Gehalt  an  Aromastoffen  oder  ihre  sonstige  Beschaffenhcit
darauf  schließen  läßt,  daß  sie  zur  Ersparung  des  Steuerunterschieds  mit  einem  niedrigeren,
nachträglich  zu  ergänzenden  Säuregehalt  hergestellt  sind.

(2)  Wird  einc  amtliche  Feststellung  des  Säuregehalts  erforderlich,  so  ist  sie  nach  den  Be-  —
stimmungen  der  Anlage  vorzunehmen.  ege

87.

(1)  Die  im  8  2  Abs.  3  (Schlußsatz)  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bezeichnung  des  Her-  Bezeichnungsstellers
  und  des  Herstellungsorts  auf  den  Gefäßen  muß  deutlich  erkennbar  sein.  Sie  hat  bei  wang.
Fässern  durch  Einbrennen  oder  durch  Auftragen  mit  dauerhafter,  nicht  verwischbarer  Farbe  zu
erfolgen.  Soweit  ihre  Anbringung  bei  anderen  Gefäßen  als  Fässern  nicht  bereits  bei  der  Herstellung
  der  Gefäße  (wie  z.  B.  bei  Flaschen  durch  Einblasen)  erfolgt  ist,  muß  sie  mittels  besonderer
festaufgeklebter  oder  sonst  gut  befestigter  Zettel  bewirkt  werden.  Die  Mitbenutzung  der  Zettel
zur  Anpreisung  ist  zulässig.  Ihre  Anbringung  hat  zu  erfolgen,  bevor  die  Erzeugnisse  aus  dem
Herstellungsbetrieb  entfernt  werden.

(2)  Ausländische  Erzeugnisse  werden  zur  Einfuhr  nur  zugelassen,  wenn  sie  den  Bestimmungen
  des  Abs.  1  entsprechend  bezeichnet  sind.

(n)  Von  dem  Bezeichnungszwange  sind  befreit  Erzeugnisse,  die  unter  amtlicher  Aufsicht
ausgeführt  werden  (§  35).

88.
(3)  Werden  im  freien  Verkehre  befindliche  Erzeugnisse  in  andere  Behältnisse  abgefüllt,  Berkehrsso
  dürfen  diese  Behältnisse  nicht  verschlossen  und  so  wieder  in  Verkehr  gebracht  werden.  beschränkungen.

(:)  Abgesehen  von  den  Fällen  des  §5  17  Abs.  4  dürfen  im  freien  Verkehre  befindliche  Erzeugnisse
  in  steuerpflichtige  Herstellungsbetriebe  nur  mit  Genehmigung  der  Hebestelle  eingebracht
werden.

B  14  8  *  à  5  1.
«  65  1

Zu  82  Abs.  3,  886  bis  12  des  Gesetzes.

809.

Die  im  86  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Beschreibungen  sind  der  Hebe-  Anmeldung  des
stelle  von  den  bestehenden  Betrieben  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Verkündung  des  Gesetzes,  Betriebs  und
von  neu  entstehenden  Betrieben  spätestens  zwei  Wochen  vor  der  Betriebseröffnung  in  doppelter  eterschlinmenG
Ausfertigung  einzureichen.  Die  Hebestelle  hat  sie  sofort  dem  Oberbeamten  zuzustellen,  der  ihre  Vtasan
Richtigkeit  festzustellen  und  auf  beiden  Ausfertigungen  zu  bestätigen  hat.

8  10.
Eine  Ausfertigung  der  Anzeigen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zu  einem  dort
nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde  zu  führenden  Verzecchnis  der  im  Hebebezirke  vor-
        <pb n="448" />
        —  440  —

handenen  Betr  ebe.  Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Vetriebsinhaber  oder  Betriebsleiter
zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Belegheft  zu  vereinigen  und  in  den  Betriebsräumen  nach
näherer  Bestimmung  des  Oberbeamten  aufzubewahren.

8  11.
(u)  Die  Betriebe  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Steuerbehörde  den  Gang  der  Herstellung
  und  den  weiteren  Verbleib  der  Erzeugnisse  in  dem  Betriebe  verfolgen  kann.
(2)  Die  zur  Lagerung  und  Verpackung  der  Erzeugnisse  bestimmten  Räume  (Betriebslager)

  unterliegen  der  Genehmigung  des  Oberbeamten,  der  sie  auf  beiden  Ausfertigungen  der

Anmeldung  der
Gefäßgrößen.

Beschreibung  zu  beurkunden  hat.  Als  Betriebslager  können  statt  abgesonderter  Räume  auch
Teile  der  Betriebsräume,  die  durch  Tafeln  mit  entsprechender  Aufschrift  kenntlich  gemacht  sind,
zugelassen  werden.  Bei  bestehenden  Betrieben  kann  die  gesamte  Betriebsräumlichkeit  als  Betriebslager
  zugelassen  werden.

(3)  Der  Ausschank  von  steuerpflichtigen  Getränken  sowie  der  Kleinverkauf  von  steuerpflichtigen
  Erzeugnissen  darf  nur  in  Räumen  betrieben  werden,  die  von  den  Betriebsräumen
völlig  getreunt  sind.

,  §12.  »
«(1)Dicim§2Abf.3(Satz1bis3)desGefetzcsvorgefchriebeneAnmeldungderGefäfzgroßenqtgletchzetttgmstderBetriebsanmcldung(§9)durchÜbergabeeinesinzweiAus-


Tausendteile  eines  Liters  (Kubikzentimeter)  anzugeben.

(2)  Andere  Gefäße  als  Fässer,  z.  B.  Flaschen,  von  gleicher  Form  und  Größe  sind  mit
ihrem  durchschnittlichen  Raumgehalte  bei  handelsüblicher  Befüllung  unter  Angabe  des  bei  ihnen
erfahrungsgemäß  vorkommenden  Mindest=  und  Höchstraumgehalts  anzumelden.  Zugleich  ist
für  jede  Form  und  Größe  ein  Muster  vorzulegen  und  darauf  anzugeben,  bis  zu  welchem  Grade
(bis  in  den  Hals  hinauf  oder  dergleichen)  die  handelsübliche  Befüllung  erfolgt.  Als  Gefäße  einer
Größe  gelten  solche,  deren  Abweichungen  im  Raumgehalt  auf  Zufälligkeiten  bei  der  Herstellung
der  Gefäße  beruhen.  Auf  Erfordern  der  Hebestelle  il  die  Anmeldung  durch  Vorlegung  des  kaufmännischen
  Schriftwechsels  über  die  Bestellung  und  Lieferung  der  Gefäße  glaubhaft  zu  machen.

(3)  Fässer  sind  nach  ihren  Nummern  einzeln  aufzuführen  und  mit  dem  Raumgchalt  anzumelden,
  der  sich  ergibt,  wenn  sie  spundvoll  sind.  Soweit  sie  mit  einer  Nummer  nicht  versehen
sind,  ist  eine  solche  vor  der  Anmeldung  deutlich  und  dauerhaft  anzubringen.

„  Geeichte  Fässer  sind  von  der  Anmeldung  befreit,  sofern  die  Voraussetzungen  des  §&amp;amp;  16
Abs.  2  gegeben  sind.

(6)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  eines  dringenden  Bedürfnisses  widerruflich
  Ausnahmen  von  diesen  Bestimmungen  zuzulassen.

l  13.

(n)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  nachzuprüfen,  die  übergebenen  Muster  und  die
angemeldeten  Fässer  nachzuvermessen,  beide  Ausfertigungen  entsprechend  zu  beurkunden  und
gemäß  §*  10  weiterzubehandeln.

(2)  Die  Nachvermessung  kann  probeweise  geschehen.

(3)  Die  übergebenen  Muster  sind  gegen  Vertauschung  zu  sichern  und  in  den  Betriebsräumen
  in  einem  von  dem  Betriebsinhaber  zur  Verfügung  zu  stellenden  Behältnis  aufzubewahren.


*  14.

Sollen  noch  nicht  angemeldete  Gefäßgrößen  verwendet  werden,  so  sind  sic,  gegebenenfalls
unter  Übergabe  der  Muster,  spätestens  drei  Tage  vor  der  erstmaligen  Ingebrauchnahmei  in  gleicher
Weise  wie  im  §  12  Abs.  1  Satz  1  anzumelden.  Das  gleiche  gilt  für  geeichte  Fässer,  sofern  die
Voraussetzungen  des  §&amp;amp;  16  Abs.  2  nicht  mehr  gegeben  sind.
        <pb n="449" />
        —  441  —

+*  15.
Die  Verwendung  von  anderen  Gesäßen  als  Fässern,  z.  B.  Flaschen,  von  gleicher  Form,  Lerwendungsaber
  verschiedener  Größe,  ist  in  demselben  Betriebe  für  die  gleiche  Erzeugnisart  nur  insoweit  Kn
zulässig,  als  die  auf  Zufälligkeiten  bei  der  Herstellung  beruhenden  R  hungen  größen.

 

der  einen  Größe  nicht  in  die  einer  anderen  Größe  übergreifen.  Bei  Gefäßgrößen  von  einem
Liter  und  darunter  müssen  die  in  einem  Betriebe  zur  Verwendung  kommenden  verschiedenen
Größen  mindestens  um  50  Kubikzentimeter  auseinanderliegen.  Für  bestehende  Betriebe  kann
das  Hauptamt  Ausnahmen  zulassen.

8  16.
(1)  Die  jeweils  zur  Verwendung  bestimmten  Gefäßgrößen  sind  im  Steuerbuch  (§  17)  in  Ans-  und  Ab-Übereinstimmung
  mit  der  Anmeldung  an=  und  abzuschreiben.  Geearognrn
(2)  Von  einer  deutschen  Eichbehörde  geeichte  Fässer  können  in  dem  Steuerbuche  mit  dem  Sitenerbuch.
auf  ihnen  eichamtlich  angegebenen  Raumgehalt  an=  und  abgeschricben  werden,  sofern  nach  der
letzten  Eichung  nicht  mehr  als  zwei  Jahre  verflossen  sind  und  nicht  anzunehmen  ist,  daß  die  Fässer
seitdem  eine  Veränderung  ihres  Raumgehalts  erfahren  haben.  Auf  den  Fässern  muß  eine  Nummer
deutlich  und  dauerhaft  angebracht  sein.
(a)  Zuverlässigen  Herstellern  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  und  von  Grundstoffen
zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  kann  von  der  Direktivbehörde  gestattet  werden,
für  Gefäße  von  mehr  als  einem  Liter  Raumgehalt  die  RKaummenge  aus  dem  Flüssigkeitsgewicht
nach  bestimmten  Verhältnissätzen  zu  berechnen  und  die  Gefäße  mit  der  so  ermittelten  Menge
im  Steuerbuch  an=  und  abzuschreiben.

817.

(u)  Die  Inhaber  steuerpflichtiger  Betriebe  haben  über  die  Herstellung  und  den  Absatz  Stenerbuch.
ihrer  Erzeugnisse  ein  Steuerbuch  zu  führen.  Für  Erzeugnisse  mit  verschiedenen  Steuersätzen
ist  je  ein  besonderes  Steuerbuch  zu  führen.  Als  Vorbild  dienen  für  Mineralwässer,  Limonaden
und  andere  künstlich  bereitete  Getränke  Muster  1  und  2,  für  konzentrierte  Kunstlimonaden  und  Maser
Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  Muster  3  und  4.  Moster.  5

(2)  In  Abteilung  1  (Zugang)  sind  alle  im  Laufe  des  Tages  hergestellten  Erzeugnisse  spätestens
  am  Schlusse  des  Tagesbetriebs  einzutragen.  In  Abteilung  1  sind  ferner  einzutragen
alle  etwa  in  den  Betrieb  zurückkehrenden  Erzeugnisse,  die  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  der
steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (ss  32,  33)  oder  der  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem
Ausland  (8  35)  verlassen  haben.  Die  Eintragung  ist  unmittelbar  nach  der  Rückverbringung  der
Erzeugnisse  in  den  Betrieb  zu  bewirken.

(2)  In  Abteilung  2àa  (Steuerpflichtiger  Abgang)  sind  alle  den  Betrieb  verlassenden  Erzeugnisse
  einzutragen,  soweit  sie  nicht  zur  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (§§8  32,  33)
oder  zur  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (§  35)  bestimmt  sind.  Die  Eintragung  hat  im
unmittelbaren  Anschluß  an  die  Entfernung  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betiiebe  zu  erfolgen.  In
Abteilung  2  sind  ferner  einzutragen  die  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  getrunkenen  Erzeugnisse,
  soweit  sie  nicht  von  der  Steuer  befreit  sind  (§  31).  Die  Eintragung  ist  alsbald  nach  der
Entnahme  zum  Verbrauch  zu  bewirken.

□)  In  Abteilung  2b  sind  alle  Rückwaren  einzutragen.  Als  Rückwaren  gelten  nur  die
im  Ortsverkehr  auf  den  täglichen  Fahrten  zur  Kundschaft  unabgesetzt  gebliebenen  und  in  den
Betrieb  zurückgenommenen  Erzeugnisse,  nicht  dagegen  solche  Erzeugnisse,  die  in  den  Betrieb
zurückkehren,  nachdem  sie  zur  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (§§  32,  33)  oder  zur
steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (§  35)  bestimmt  oder  an  auswärtige  Besteller  abgesandt
waren.  Wie  Rückwaren  dürfen  gebucht  werden  an  auswärtige  Besteller  abgesandte  Erzeugnisse,
die  von  dem  Besteller  nachweislich  nicht  abgenommen  worden  sind.  Die  Eintragungen  sind
alsbald  nach  der  Rückverbringung  der  Erzeugnisse  in  den  Betrieb  vorzunehmen.

(6)  In  Abteilung  3  (Steuerfreier  Abgang)  sind  alle  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung
der  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (§§  32,  33)  oder  der  steuerfreien  Ausfuhr  nach

71

2
        <pb n="450" />
        Führung
von  besonderen
Büchern.

Bestandsaufnahme.


Steueraussicht.

—  442  —

dem  Ausland  (§  35)  verlassenden  Erzeugnisse  einzutragen.  Die  Eintragung  ist  alsbald  nach  Entfernung
  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebe  zu  bewirken.  In  Abteilung  3  sind  ferner  alle  sonstigen
steuerfreien  Abgänge  einzutragen,  das  sind  Ausläufer  und  Bruch  an  solchen  Erzeugnissen,  die
sich  noch  im  Betriebe  befinden,  aber  in  Abteilung  1  bereits  angeschrieben  sind,  ferner  die  innerhalb
des  Herstellungsbetriebs  getrunkenen  Erzeugnisse,  soweit  sie  von  der  Steuer  befreit  sind  (38  31)
und  die  von  den  Steuerbeamten  entnommenen  Proben  (7  21  Abs.  2).  Die  Eintragung  hat  alsbald
  zu  geschehen.

(e)  Zuverlässigen  Herstellern  von  Mineralwässern,  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten
  Getränken  kann  von  der  Hebestelle  gestattet  werden,  die  Eintragungen  für  den  Ortsverkehr
  tageweise  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  vorzunehmen.

(:)  Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmungen  im  Besitze  von  Inhabern
steuerpflichtiger  Betriebe  befindlichen  Erzeugnisse  sind  gemäß  §  43  in  das  Steuerbuch  einzutragen.

 

8  18.

(i)  Das  Steuerbuch  ist  vom  Betriebsinhaber  (Betriebsleiter)  selbst  oder  unter  seiner
Verantwortung  von  einem  von  ihm  ermächtigten  Vertreter  zu  führen,  nach  näherer  Bestimmung
des  Oberbeamten  aufzubewahren  und  den  Aufsichtsbeamten  stets  zugänglich  zu  halten.

(2)  Die  mit  der  Führung  betrauten  Personen  sind  in  dem  Buche  anzugeben.

(3)  Das  Buch  ist  monatlich  zu  führen  und  fortlaufend  aufzurechnen.  Es  ist  vom  Betriebsinhaber
  oder  Betriebsleiter  am  Monatsende  abzuschließen  und  spätestens  am  15.  des  folgenden
Monats  der  Hoebestelle  einzureichen.  Die  Endsummen  der  einzelnen  Abteilungen  sind  in  das  neue
Buch  zu  übertragen.  Die  richtige  üÜbertragung  ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.
  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ist  der  Sollbestand  an  Erzeugnissen  vom  Betriebsinhaber
  derart  festzustellen,  daß  die  Summe  der  Abteilungen  23  und  3  von  der  Summe  der
Abteilungen  1  und  2b  (Spalte  3  abzüglich  7  oder  6)  abgezogen  wird  und  im  Steuerbuche  für
*  in  Abteilung  1  vorzutragen.  Diese  Feststellung  ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu
bescheinigen.

8  19.

Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  neben  dem  Steuerbuche  noch  weitere  Bücher
nach  besonderem  Muster  über  den  Bezug  der  zur  Herstellung  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse
dienenden  Rohstoffe,  z.  B.  Kohlensäure,  Fruchtsirupe,  Essenzen,  über  deren  Verwendung  und
über  die  daraus  hergestellten  steuerpflichtigen  oder  sonstigen  Erzeugnisse  sowie  über  den  Absatz
dieser  Erzeugnifse  geführt  werden.

20.

(1  Der  im  Betriebe  vorhandene  Bestand  an  steuerpflichtigen  Erzeugnissen  ist  mindestens
einmal  im  Jahre  amtlich  aufzunehmen.  In  der  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  sind  die
etwaigen  Abweichungen  gegenüber  dem  nach  dem  Steuerbuche  sich  ergebenden  Sollbestandc  zu
erläutern.  Die  Verhandlung  ist  von  dem  Betriebsinhaber  oder  seinem  Vertreter  mit  zu  vollzichen.

(:2)  Das  Hauptamt  hat  die  Verhandlungen  nachzuprüfen  und  über  die  Behandlung  der
Abweichungen  zu  entscheiden.  Die  Entscheidung  ist  dem  Steuerbuch  als  Beleg  beizufügen.

(2)  Das  Hauptamt  kann  außerordentliche  Bestandsaufnahmen  anordnen.

821.

(1)  Zahl  und  Ausführung  der  amtlichen  Prüfungen  in  den  steuerpflichtigen  Betrieben
(55  #0  bis  11  des  Gesetzes)  bestimmt  das  Hauptamt.

(2)  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  in  den  Herstellungsbetrieben  von  Zeit  zu  Zeit  Proben
von  Erzeugnissen  zur  Nachprüfung  der  Richtigkeit  der  über  sie  gemachten  Angaben  zu  entnehmen,
auch  gefüllte  Gefäße  an  Ort  und  Stelle  nachzuvermessen.  Für  die  entnommenen  oder  bei  der
Nachvermessung  verbrauchten  Proben  wird  eine  Entschädigung  nicht  gewährt.
        <pb n="451" />
        —  443  —

C.  Entrichtung  der  Steuer.
Zu  §9§8  3,  4  des  Gesetzes.
g  22.
Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  verpflichtet,  wer  Erzeugnisse,  die  unter  §&amp;amp;  1  des  Gesetzes

fallen,  herstellt  und  in  Berkehr  bringt,  oder  wer  sie  aus  dem  Ausland  einführt.  Das  gewerbsmßig-
  Abfüllen  natürlicher  Mineralwässer  aus  Gefäße  gilt  als  Herstellung  (zu  vergl.  auch  §  1
Abs.  2).

g  23.

u)  Die  Steuerpflicht  tritt  ein  für  inländische  Erzeugnisse,  sobald  sie  an  Abnehmer  geliefert
  oder  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  getrunken  werden,  für  die  ausländischen  Erzeugnisse
  mit  der  Einfuhr  in  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes  (5  1  Abs.  6).

(2)  Als  Lieferung  gilt  auch  die  Abgabe  ohne  Entgelt  sowie  die  Entnahme  durch  den  Hersteller
  zum  Hausverbrauche.

(s)  Für  Erzeugnisse,  die  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  getrunken  werden,  tritt,
soweit  sie  nicht  überhaupt  von  der  Steuer  befreut  sind  (§  31),  die  Steuerpflicht  in  dem  Zeitpunkt
der  Entnahme  zum  Verbrauch  ein.

8  24.

un)  Die  Steuer  für  inländische  Erzeugnisse  wird  fällig  am  letzten  des  folgenden  Monats.

(2)  Der  zur  Entrichtung  der  Steuer  für  inländische  Erzeugnisse  Verpflichtete  (8  22)  hat
die  in  seinem  Betrieb  innerhalb  eines  Monats  steuerpflichtig  gewordenen  Erzeugnisse  spätestens
bis  zum  15.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  sein  Betrieb  liegt,  durch
Vorlegung  des  abgeschlossenen  Steuerbuchs  anzumelden.

(2)  Als  steuerpflichtig  geworden  gelten  die  im  Steuerbuche  während  des  Monats  in
Abteilung  2a  nachgewiesenen  Mengen  abzüglich  der  im  gleichen  Monat  in  Abteilung  2b  nachgewiesenen
  Mengen.

8  26.

(n)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldung  in  das  nach  Muster  5  zu  führende  Anmeldungsbuch

einzutragen.  6
[((a)  Sie  setzt  den  Betrag  auf  Grund  der  Anmeldung  fest  und  teilt  ihn  dem  Zahlungspflichtigen

  sogleich  unter  Aufforderung  zur  Zahlung  mit;  Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußsumme
  der  Steuerberechnung  ergeben,  sind  nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5
ohne  Rest  teilbar  sind.  Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag,  sofern  ihm  keine
Stundung  bewilligt  ist  (Is  28  bis  30),  spätestens  am  letzten  Werktag  des  auf  den  Eintritt  der
Steuerpflicht  folgenden  Monats  einzuzahlen.

20  Über  die  Entrichtung  der  Steuer  ist  dem  Zahlungspflichtigen  eine  Empfangsbescheinigung
zu  erteilen.

(4)  Wird  die  Zahlungspflicht  wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang
der  Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Bezahlung  oder  Sicherstellung
  der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.

z  26.
(1)  Die  Steuer  für  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Erzeugnisse  wird  fällig,  sobald  die

Erzeugnisse  zum  freien  Verkehr  abgefertigt  sind,  und  ist,  soweit  sie  nicht  gestundet  wird  (8§  28  tri

bis  30),  sofort  zu  entrichten.

(2)  Die  Erzeugnisse  sind  im  Zollpapier  oder  mit  einer  besonderen  Anmeldung  zur  Versteuerung
  anzumelden  und  vorzuführen.  Im  kleinen  Grenzverkehr  und  im  Reiseverkehre  kann
mündliche  Anmeldung  zugelassen  werden.

71“

Stenerpflichtiger.

Eintritt  der
Stenerpflicht.

Fälligkeit  und
Crntrichtung

der  Steuer  für
inländische
Erzengnisse.

Fälligkeit  und
En

Erzeugnisse.
        <pb n="452" />
        Einnahmebuch.

——

Stundung  der
Stener.

Steuerbefreiungen.

1.  Verbrauch
inneirhalb  des
Heistehlurgebeiriebe.



2.  Konzentrierte
Kunstllmornaden
usw.  zur  Her
stellung  steuerpflichtiger
  Getränke.

a)  Bezug.

(2)  Der  Raumgehalt  der  Gefäße  ist  in  sinugemäßer  Beachtung  der  Bestimmungen  im  #  12
entweder  mit  dem  Durchschnitt  oder  einzeln  anzumelden.
lässi  (4)  Bei  nach  dem  Augenscheine  gleich  großen  Gefäßen  ist  probeweise  Nachprüfung  zuässig.


(3)  Als  Steueranmeldungsbuch  kann  das  Vorbuch  zum  Zolleinnahmebuch  verwendet
werden.  Wird  die  Anmeldung  auf  dem  Zollpapier  abgegeben,  so  bedarf  es  einer  besonderen
Eintragung  in  das  Steueranmeldungsbuch  (5*  25)  nicht.

.  §27.

Die  Hebestelle  hat  über  die  Einnahmen  aus  der  Steuer  ein  Einnahmebuch  nach  Muster  6

zu  führen.  Von  der  Führung  des  Einnahmebuchs  kann  abgesehen  werden,  wenn  bei  einer  Hebestelle

  nur  ausländische  Erzeugnisse  zur  Versteuerung  kommen.  In  diesem  Falle  ist  die  Steuer
in  einer  besonderen  Spalte  des  Zolleinnahmebuchs  nachzuweisen.

728.
un)  Die  Steuer  ist  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  auf
drei  Monate  zu  stunden.
(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  gestundeten  Beträge  vor  Ablauf  der
Stundungsfrist  eingezogen  werden  können.  "

s  §29.

(1)  Derjenige,  dem  die  Steuer  gestundet  wird,  hat  vor  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  die  Zahlung
zu  erfolgen  hätte  (88  25,  26),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  zu  übergeben.

(2)  Aber  mehrere  im  Laufe  eines  Tages  zur  Anschreibung  kommende  Steuerbeträge
kam  ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnisse  sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.


(3)  Der  Betrag  dieses  Anerkenntnisses  muß  50  Mark  erreichen.  Die  Direktivbehörde
kann  Ausnahmen  zulassen.  s0

(1)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit  (§824  Abs.  1,  826  Abs.  1).

(2)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  fünfundzwanzigsten  Tage  des  Monats,
in  welchem  die  Stundungsfrist  abläuft  und,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,
spätestens  am  vorhergehenden  Werktag  cinzuzahlen.

;z  31.

(1)  Erzeugnisse,  die  von  den  bei  der  Herstellung  beschäftigten  Personen  in  den  Räumen
des  Herstellungsbetriebs  getrunken  werden,  sind  von  der  Steuer  befreit.

(2)  Zu  den  bei  der  Herstellung  beschäftigten  Personen  gehören  auch  die  ausschließlich
für  den  Herstellungsbetrieb  tätigen  kaufmännischen  Angestellten.

(13)  Auch  das  Kosten  von  Erzeugnissen  durch  den  Betriebsinhaber  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs
  gilt  nicht  als  steuerpflichtiger  Verbrauch.  Das  gleiche  gilt  für  die  von  den
Nachschaubeamten  gemäß  §&amp;amp;  21  Abs.  2  entnommenen  oder  verbrauchten  Proben.

*32.

n)  Wer  zur  gewerbsmäßigen  Herstellung  steuerpflichtiger  Getränke  unversteuerte  konzentrierte
  Kunstlimonaden  oder  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden
beziehen  will,  hat  bei  dem  für  seinen  Betrieb  zuständigen  Hauptamt  die  Erteilung  der  Bezugsberechtigung
  nachzusuchen.  Angemeldeten  Herstellungsbetrieben,  die  selbst  Grundstoffe  herstellen,
  ist  die  Bezugsberechtigung  für  solche  nur  unter  besonderen  von  der  Direktivbehörde
        <pb n="453" />
        —  445  —

vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen  zu  erteilen;  das  gleiche  gilt  für  den  Bezug  konzentrierter
  Kunstlimonade  durch  Herstellungsbetriebe,  die  selbst  konzentrierte  Kunstlimonade
herstellen.

(2)  Die  Erteilung  der  Bezugsberechtigung  erfolgt  unter  nachstehenden  Bedingungen:

1.  Die  bezogenen  Erzeugnisse  dürfen  nur  in  dem  Betriebe  des  Beziehers  verwendet
werden.  Ihre  Abgabe  an  andere  ist  ohne  Genehmigung  des  Oberbeamten  verboten.


Über  Bezug  und  Verwendung  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde
Anschreibungen  zu  führen.  Die  Erzeugnisse  sind  alsbald  nach  Empfang  in  die  angemeldeten
  Betriebsräume  zu  verbringen.

Die  Bestände  werden  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festgestellt  und  mit  den  Anschreibungen
  verglichen.  Dabei  festgestellte  Fehlmengen  werden  nach  #  8  Abs.  2
des  Gesetzes  behandelt.

Bei  jeder  Bestellung  ist  dem  Abgeber  ein  vom  Bezieher  nach  Muster  7  ausgestellter
Bezugsausweis  vorzulegen.

§  33.

(1)  Konzentrierte  Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten
Kunstlimonaden  dürfen,  soweit  ihre  Abgabe  an  andere  nach  §&amp;amp;8  32  Abs.  2  Ziffer  1  den  Herstellungsbetrieben
  nicht  verboten  ist,  unversteuert  an  andere  nur  gegen  Vorlegung  vorschriftsmäßig
ausgestellter  Bezugsausweise  (§  32  Abs.  2  Ziffer  3)  abgegeben  werden.

(2)  Der  Abgeber  hat  über  die  abgegebenen  Erzeugnisse  binnen  einer  Woche  der
für  den  Bezieher  zuständigen  Hebestelle  eine  Lieferungsanzeige  nach  Muster  8  zu  übersenden.
  Das  Hauptamt  kann  bei  vorgekommenen  Unregelmäßigkeiten  die  übersendung
durch  Einschreibebrief  verlangen.  Mit  dem  Bezugsausweis  ist  die  Eintragung  im  Steuerbuche
  zu  belegen.

(2)  Der  Abgeber  haftet  für  die  Steuer,  bis  die  abgegebenen  Erzeugnisse  in  den  Besitz
des  Beziehers  gelangt  sind.

g  34.

Die  Hebestelle,  der  die  Lieferungsanzeigen  zugehen,  hat  die  Anzeigen  daraufhin  zu  prüfen,
ob  die  Bezieher  zum  steuerfreien  Bezuge  berechtigt  sind.  Die  Aufsichtsbeamten  haben  die
Lieferungsanzeigen  stichprobenweise  mit  den  Anschreibungen  der  Bezieher  zu  vergleichen.  Von
Zeit  zu  Zeit  sind  einige  der  eingegangenen  Anzeigen  der  für  den  Abgeber  zuständigen  Hebestelle
zur  Nachprüfung  der  Eintragungen  im  Steuerbuch  des  Abgebers  zu  übersenden.

g  35.

(1)  Erzeugnisse,  die  unter  Steueraufsicht  aus  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  ausgeführt
  werden,  bleiben  von  der  Steuer  befreit.  Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage
  gleich.  Die  Ausfuhr  in  ein  Zollausschlußgebiet  wird  der  Ausfuhr  aus  dem  Geltungsbereiche
  des  Gesetzes  gleichgeachtet,  wenn  für  den  Verbrauch  im  Zollausschlußgebiet  Ausgleichungsbeträge
  an  die  Reichskasse  gezahlt  oder  Vorkehrungen  dagegen  getroffen  werden,  daß
steuerpflichtige  Erzeugnisse  ohne  Steuerentrichtung  dort  verbraucht  werden.  Für  Freihafengebiete
  muß  außerdem  Sicherheit  dafür  bestehen,  daß  aus  den  dortigen  Herstellungsbetrieben
steuerpflichtige  Erzeugnisse  in  das  Zollinland  nicht  abgesetzt  werden,  ohne  daß  Zoll  und  Steuer
entrichtet  wird.

(2)  Sollen  Erzeugnisse  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  hat  der  Betriebsinhaber

  bei  der  Hebestelle  einen  Begleitschein  nach  Muster  9  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.


Auster

—  ——

b)  Abgabe.

Muster  8

e)  Nachprüfung.

4.  Ausfuhr.

—  #  uste  z5#
        <pb n="454" />
        (8)  Bei  der  Abfertigung  der  Erzeugnisse  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
  und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  Vorschriften  des  Vereinsgzollgesetzes
und  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.  Zur  Ausfertigung
  der  Begleitscheine  sind  alle  Hebestellen  befugt,  zu  deren  Bezirke  steuerpflichtige  Betriebe
gehören.  Die  Erledigung  kann  bei  allen  an  der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämtern,  Zollabfertigungsstellen
  und  Nebenzollämtern  1  (Zollämtern  1)  sowie  bei  allen  Amtsstellen  erfolgen,
mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  die  Erledigungsbefugnisse  auch  anderen  Amtsstellen  übertragen;  diese  sind  im
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  bekanntzumachen.

(4)  Die  Direktivbehörde  kann  widerruflich  gestatten,  daß  bei  der  Ausfuhr  von  Erzeugnissen,
auch  wenn  eine  kurze  Zwischenlagerung  stattfindet,  von  der  Abfertigung  der  Packstücke  abgesehen
und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund  der  von  dem  Betriebsinhaber  abzugebenden  Anmeldung,
  in  der  die  Nummer  des  Geschäftsbuchs  anzugoeben  ist,  ausgefertigt  wird.  In  diesen
Fällen  sind  bei  der  Ausgangsabfertigung  oder  Niederlegung  die  im  Begleitschein  angemeldeten
Mengen  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern  die  Packstücke  nach
Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummer  mit  dem  Begleitschein  übereinstimmen  und  kein
Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt  von  der  Abmeldung  abweicht.

D  *G  4  14  Alt.  i**  B4
6  V  P  #

Zu  #  32  des  Gesetzes.
g  36.

Berwaltungs-  Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer  werden  jedem  Bundesstaate  5  vom  Hundert
kostenvergstung,  der  in  seinem  Gebicte  zur  Verrechnung  gekommenen  Rohsolleinnahme  vergütet.

E.  Statistik.
837.
Statistik.  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  die  Besteuerung
a#e#r  10  und  Ausfuhr  von  Erzeugnissen  nach  Muster  10  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde  hat
aüaaus  den  Aufstellungen  der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk  zusammenzustellen
  und  diese  nebst  je  einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten  Nachweisungen

  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  Juni  an  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  einzusenden.

25

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  den  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  der  inländischen  Gewerbe  zur  Herstellung  steuerpflichtiger
  Erzeugnisse  behandeln  und  sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:

1.  Art  der  nach  dem  Satze  für  Limonaden  versteuerten  anderen  künstlich  bereiteten
Getränke.

2.  Art  der  nach  dem  doppelten  Steuersatze  versteuerten  Getränke.

3.  Art  und  Raumgehalt  der  verwendeten  Gefäße.

45339.

Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden  Begleitschreiben
  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.
        <pb n="455" />
        —  447  —

F.  Schlußbestimmungen.

*  40.

#8  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Brausteuergesetze  vom  15.  Juli  1909  wird  auf-  Bierähaliche
gehoben.  Getränke,  die  als  Ersatz  für  Bier  in  den  Handel  gebracht  oder  genossen  zu  werden  #etränkepflegen
  (bierähnliche  Getränke),  unterliegen  vom  1.  September  1918  ab  nur  noch  der  Besteuerung
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereiteten  Getränken.

*  41.
Die  Bestimmungen  wegen  Erhebung  der  Nachsteuer  (§  36  des  Gesetzes)  enthält  die  Nach=  Nachstener.
steuerordnung.
*(42.

Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmungen  im  Besitze  von  Inhabern  steuer--  Bestände  der
pflichtiger  Betriebe  befindlichen  Erzeugnisse  sind  vor  Beginn  des  Tagesbetriebs  in  Abteilung  1  Betriebsinhaber.
des  Steuerbuchs  anzuschreiben.  Soweit  sich  die  Erzeugnisse  außerhalb  des  Herstellungsbetriebs
befinden,  sind  sie  gleichzeitig  in  Abteilung  2a  oder  3  des  Steuerbuchs  nachzuweisen.

g  43.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und  neue  #underung  der
Muster  einzuführen.  «  Muster.
        <pb n="456" />
        <pb n="457" />
        Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §  17.)

*

 

Steuerhebestelle
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Flaschen-Steuerbuch
Mineralwässer')
für  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke  zum  einfachen  Steuersatze')

Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke  zum  doppelten  Steuersatze")

in  dem  Betriebe  des  in

1.

w

für  den  Monat  19.

Geführt  von:

Anleitung  zum  Gebrauche.

Für  Erzeugnisse  mit  verschiedenen  Stenersäten  sind  gesonderte  Bücher  zu  führen.  In  den  Büchern  sind  alle  in
anderen  Gesäßen  als  Fässern  in  Verkehr  kommenden  Erzeugnisse  nachzuweisen;  im  Kopfe  der  Bücher  ist  jür  jede
Art  und  Größe  der  angemeldcte  durchschnittliche  Raumgehalt  (A.  B.  95  12,  14)  vorzutragen.
Jedes  Buch  ist  in  folgenden  Abtcilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  zugang.

Abteilung  2a.  Sienerpflichtiger  Abgang.

Abteilung  20.  Rückwaren.

Abteilung  3.  Stlererfreier  Abgang.

.In  Abteilung  1  sind  alle  im  Laufe  des  Tages  bergestellten  Erzeugnisse  spätestens  am  Schlusse  des  Tagesbetriebs

einzutragen.  In  Abteilung  1  sind  kerner  einzutragen  alle  etwa  in  den  Betrieb  zurückkehrenden  Erzeugnisse,  die  den
Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  stenerireien  Ansfuhr  nach  dem  Ausland  (A.  B.  §  35)  verlassen  haben.  Die  Eintragung
ist  unmittelbar  nach  der  Rückverbringung  der  Erzeugnisse  in  den  Betrieb  zu  bewirken.

Die  Art  des  Zuganges  ist  in  Spalte  4  zu  vermerken.  -

Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.  Fortsetzung  siehe  Seite  452.

72
        <pb n="458" />
        —  450  —
Abteilung  1.

Mineralwässern  .

Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  boppelten  Steuersatze

—

Zugang  an

v.

 

Stückzahl  der

Lau-  Tag  1
-  der  l  Art
jende  ·  Flaschen
9  Ein-  5  des  Bemerkungen
Num-  in  ei  je
-  Zuganges

mer  3

gung75ccm  .

1  2  -  1  "
1

 

 

 

 

 

Abteilung  2a.
Steuer-  Mineralwässern
pflichtiger,  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Stenersatze
Abgaug  an  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  doppelten  Steuersatze

 

n  Tag  Stückzahl  der  art  Bei  Abgungen  s  Bel  Ubgängen
Lau=  a##  im  Versand:
sende  aer  Flaschen  6  des  steuer-  bnrtehe  Nam  S
n-  ---  ame  und  Wohnort  emerkungen
Num-  .  zu  je  s  pilichtigen  des  des  Bes
-  .ltcllekc-.

  tra-  «  8  arenführers  oder  Nachweis

mer  575  cem  Abganges  Garenführer  ·
gung  .

(Rutschers  usw.)  nieschibschemn

1  2  8.  4  5  6  7
        <pb n="459" />
        451

Abteilung  2b.
an  Mineralwässern
ückwaren  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  boppelten  Steuersatze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stückzahl  der  Bei  AllkwarenBei  Rückwaren  Von  Spalte  3  sind  durch  Bruch
Lau-  100  .*.*————  rlrnt  esn  —  oder  Auslaufen  zu  Grunde
fende  En.  Finhen  der  Kame  "  Name  und  gegangen:
1  s  –’:  .
Num-  zu  Je  Rück-  des.  Beellers  oder  Flaschen  zu  je
tra-  «  Vakmmhkeksachwkioiu  cem  eein  Dem  coew
mer  gung  576  %  .  waren  (utichers  en  Geschafts,  r  *!4
«  m  ,  *-l  Koüchern  ———  Stüc  Stüc
1  2  3  4  5  6  7
1  *  5  c
1
Abteilung  3.
Steuerfreier  Mineralwässern
Abgang  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
an  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  doppelten  Steuersatze
Lau.Tg  Stück  zahl  der  Art  Die  zur
.  der  Ausfuhr
fende  «  Faschen  des  steuer-  bestimmten
Ein-  ·  ,«  Gewinn-sind  Bemerkungen
Num-  *!k  7  rii  je  freien  abgesertigt  auf
mer  gung  75  cem  Abganges  #esteiilchein
.  —  —  —
1  2  3  4  5  6
        <pb n="460" />
        +

-

#

–  452  —

kn  In  Abteilung  2#  sind  alle  den  Betrieb  verlassenden  Erzeugnisse  einzutragen,  soweit  sie  nicht  zur  steuerfreien  Ausfuhr

nach  dem  Ausland  (A.  V.  5  35)  bestimmt  sind!  Die  Eintragung  hat  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Entfernung
der  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebe  zu  erfolgen.  In  Abteilung  2.#sind  serner  einzutragen  die  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs
  getrunkenen  Ergeugnisse,  soweit  sie  nicht  von  der  Steuer  befreit  sind  (A.  B.  §F  31).  Die  Eintragung  ist  alsbald
  nach  der  Entnahme  zum  Verbrauch  zu  bewirken.

Die  Art  des  Abganges  ist  in  Spalte  4  zu  vermerken.  Für  die  den  Betrieb  verlassenden  Erzeugnisse  ist  in
Spalte  4  an#ugeben,  ob  die  für  den  Ortsverkehr  (O.)  oder  für  den  Versand  nach  außerhalb  mit  der  Eisenbahn  usw.
(V.)  bestimmt  sind;  je  nach  der  Art  des  Abganges  ist  die  Spalte  5  oder  6  dem  Vordruck  entsprechend  auszufüllen.

.  In  Abteilung  2b  sind  alle  Rückwaren  einzutragen.  Als  Rückwaren  gelten  nur  die  im  Ortsverkehr  auf  den  täglichen

Fahrten  zur  Kundschaft  unabgesetzt  gebliebenen  und  in  den  Betrieb  zurückgenommenen  Erzeugnisse,  nicht  dagegen
solche  Ergeugnisse,  die  in  den  Betrieb  zurückkehren,  nachdem  sie  zur  steuerfreien  Ausjuhr  nach  dem  Ansland  (  35)
bestimmt  oder  an  auewärtige  Besteller  abgesandt  waren.  Wie  Rückwaren  dürfsen  gebucht  werden  an  auswärtige
Besteller  abgesandte  Ergeugnisse,  die  von  dem  Besteller  nachweislich  nicht  abgenommen  worden  sind.  Die  Eintragungen
sind  alsbald  nach  der  Rückverbringung  der  Erzeugnisse  in  den  Betrieb  vorzunehmen.

In  Spalte  1  ist  anzugeben,  ob  die  Rückware  aus  dem  Ortoverkehr  (O.)  oder  aus  dem  Versande  (V.)  herrührt:;
je  nach  der  Art  der  Rückware  ist  die  Spalte  5  oder  6  dem  Vordruck  entsprechend  audzufüllen.
In  Abteilung  3  sind  alle  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Auoland  (A.  B.  5  35)
verlassenden  Erzeugnisse  ein  zuragen.  Die  Eintragung  ist  alsbald  nach  Entfernung  der  Erzengnisse  aus  dem  Betriebe
zu  bewirken.  In  Abteilung  3  sind  ferner  alle  sonstigen  stenerfreien  Abgänge  ein  zutragen,  das  sind  Ausläufer  und
Bruch  an  solchen  Erzengnissen,  die  sich  noch  im  Betriebe  befinden,  aber  in  Abteilung  1  bereits  angeschrieben  sind,
ferner  die  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  getrunkenen  Ergeugnisse,  soweit  sie  von  der  Stener  befreit  sind  (§  31)
und  die  von  den  Steuerbeamten  entnommenen  Proben  (&amp;amp;  21  Abs.  2).  Die  Eintragung  hat  alsbald  zu  geschehen.

Jn  Spalte  4  ist  die  Art  des  Abganges  näher  zu  begzeichnen.  Bei  zur  Ausfuhr  nach  dem  Auoland  bestimmten
Erzengnissen  (A.)  ist  nußerdem  Spalte  5  dem  Vordruck  entsprechend  auozusüllen.

4.  Das  Buch  ist  monatlich  zu  führen  und  in  der  Mengenspalte  (Stückzahl  der  Flaschen  oder  Gesamtraumgehalt)  aller

Abteilungen  sowie  in  der  Abteilung  2b  in  der  Spalte  für  die  durch  Bruch  oder  Auslaufen  zu  Grunde  gegangenen
Mengen  sortlaufend  aufzurechnen.  Es  ist  am  Monatsende  abzuschließen  und  spätestens  am  15.  des  folgenden
Monais  der  Hebesielle  einmreichen.  Die  Endsummen  der  einzelnen  Abteilungen  sind  in  das  neue  Buch  zu  übertragen.
  Die  richtige  Ubertragung  ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.  Die  Hebestelle  ermittelt
die  steuerpflichtige  Menge,  indem  sic  die  Summe  der  Abteilung  2  b  (Spalte  3)  von  derjenigen  der  Abteilung  2  a
abset.  Am  Schlusse  des  Rechnungejahro  ist  der  Sollbestand  an  Erzeugnissen  vom  Betriceboinhaber  derart  festzustellen,
  daß  die  Summe  der  Abteilungen  2  a  und  3  von  der  Summe  der  Abteilung  1  und  2b  (Spalte  3  abzüglich
Spalte  7  oder  6)  abgegogen  wird,  und  im  Steuerbuch  für  April  in  Abteilung  1  vorzurtragen.  Diese  Feststellung
ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüsen  und  zu  bescheinigen.
        <pb n="461" />
        —  453  —

 

 

Muster  2.
(NAusführungsbestimmungen  §  17.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle
Kr.  des  Aumeldungobuchs.

Faß-Steuerbuch

Mincralwässer“)

für  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke  zum  einfachen  Steuersatze")
Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke  zum  doppelten  Steuersatze")
in  dem  Betriebe  des  in

für  den  Monat  19

Geführt  von:

Anleitung  zum  Gebrauche.

Für  Erzengnisse  mit  verschiedenen  Steuersätzen  sind  gesonderte  Bücher  zu  führen.  In  den  Büchern  sind  lediglich
die  in  Fässern  in  Verkehr  lommenden  Erzengnisse  nach  zuweisen.

—

Jedes  Buch  ist  in  folgenden  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  upung.
Abteilung  2u.  Sienerpflichtiger  Abgang.
Abteilung  2b.  Rückwaren.
Ableilung  .  Steunerfreier  Abgang.

.  In  Abreilung  1  sind  alle  im  Laufe  des  Tages  hergestellten  Erzeugnisse  spätestens  am  Schlusse  des  Tagesbetriebs
ein  unragen.  In  Abteilung  1  sind  ferner  ein  zutragen  alle  etwa  in  den  Betrieb  zZurückkehrenden  Erzeugnisse,  die  den
Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  itenerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (A.  B.  §  35)  verlassen  haben.  Die  Eintragung
  ist  unmittelbar  nach  der  Rückverbringung  der  Erzeugnisse  in  den  Betrieb  zu  bewirken.

Die  Art  des  Zuganges  ist  in  Spalie  4  zu  vermerken.

*)  Nichtgutreffendes  ist  durchgustreichen.  Lortsetzung  fiehe  Seite  456.

r
        <pb n="462" />
        Abteilung  1.

Zugang  an!  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
[Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  doppelten  Steuersatze

Mineralwässern

454

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Der  Kässer
Laufende  Tag  der  Gesamt-  Art  des
l  Bemerkungen
NmmnccEmtragung  Zahl  Nummer;:  raumgehalt  Zuganges
Liter:  ½
1T7]  „  3#  4  b
l
ll
I
l
Abteilung2a.
Steuer-  s  Mineralwässern
pflichtiger  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
Abgang  anlLimonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  doppelten  Steuersatze
*5  *-5.  Der  Fässer  Kooe  Abgüngen  vei  Abgingenn  *“
Lau=  Tag  —iii  —  Ari  im  burch  Bersand
"  2  .  Orisvertehre:  Name  un
fende  der  Gesammt-  des  steuer  Name  eo  den  Bemerlungen
Num-  Ein-  Zahll  Nummer]  raumgehalt  pflichtigen  des  oder
mer  ragung  1A  Abganges  Warenlührers  Nachweis  in  den
vdviter  ½%  (Kutschers  ulw.)Geschästsbüchem
W2  8383  ·  *  5  #G»»  7

 

 

 

 

I
I

l
        <pb n="463" />
        —  455  —
Abteilung  2b.

 

·.  Mineralwässern
Rückwaren  .  ....  .  ..  ,«.
an  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  doppelten  Steuersatze
Der  Fässer  Oet  Näshware  1  —  We  u##n  n  ##
Lau-  Tag  ·  aus  dem  ens  dem  on  Spalte  3
·  Art  Bersande:  ..
jende  der  Gesami-  der  Onzertebre:  Name  und  sind  durch  Gruch
Num-  Ein-  Zahl  Nummer  raumgehalt  des  e  deis  oder  Auslaufen
mer  tragung  Rũclwaren  Worensührersawenb  10  enzu  Grunde  gegangen
Liter  ½  (Kutschers  usw.),,  Geschäftsbüchern  eiter
I  -.-  f  18  ff-  5  ««  6  7

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  3.
Steuerfrei  Mineralwässern
Ae  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  zum  einfachen  Steuersatze
ang  an  Limonaden  und  anderen  künstlich  bedeiteten  Getränken  zum  doppelten  Steuersatze

 

Der  gäsier  Die  zur
Lau-  Tag  Ari  Audfuhr
bestimmten
ende  der  -  des  ...  ..
·  Gesami-  —  Getränle  sind  Bemerkungen
Num-Ein-  Zabhl  Nummer  raumgebaltener##ot  i
mer  traguug

abgesemnigt  auf
Begleitschein
«  .  Nummer
EE  Liler  ½
1

Abganges
        <pb n="464" />
        —

1

Ot

*

—  156

.  In  Abteilung  2a  sind  alle  den  Betrieb  verlassenden  Erzgeugnisse  einzutragen,  soweit  fie  nicht  zur  steuersreien  Ausfuhr

  nach  dem  Ausland  (A.  B.  §  36)  bestimmt  sind.  Die  Eintragung  hat  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Entfernung
  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebe  zu  erfolgen.  In  Abteilung  22  sind  ferner  einzutragen  die  innerhalb  des
Herstellungsbetriebs  getrunkenen  Erzeugnisse,  soweit  sie  nicht  von  der  Stener  befreit  sind  (A.  B.  §5  31).  Die  Eintragung
  ist  alsbald  nach  der  Entnahme  zum  Verbrauche  zu  bewirken.

Die  Art  des  Abganges  ist  in  Spalte  4  zu  vermerken.  Für  die  den  Betrieb  verlassenden  Erzeugnisse  ist  in
Spalte  4  anzugeben,  ob  sie  für  den  Ortsverkehr  (O.)  oder  für  den  Versand  nach  außerhalb  mit  der  Eisenbahn
  usw.  (V.)  bestimmt  sind;  je  nach  der  Art  des  Abganges  ist  die  Spalte  5  oder  6  dem  Vordruck  entsprechend
auszufüllen.

.  In  Abteilung  2b  sind  alle  Rückwaren  einzutragen.  Als  Rückwaren  gelten  nur  die  im  Ortsverkehr  auf  den  täglichen

  Fahrten  zur  Kundschaft  unabgesetzt  gebliebenen  und  in  den  Betrieb  zurückgenommenen  Erzeugnisse,  nicht
dagegen  solche  Ergeugnisse,  die  in  den  Betrieb  zurückkehren,  nachdem  sie  zur  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland
(§  35)  bestimmt  oder  an  auswärtige  Besteller  abgesandt  waren.  Wie  Rückwaren  dürfen  gebucht  werden  an  auswärtige
  Besteller  abgesandte  Erzeugnisse,  die  von  dem  Besteller  nachweislich  nicht  abgenommen  worden  sind.  Die
Eintragungen  sind  alsbald  nach  der  Rückverbringung  der  Erzeugnisse-  in  den  Betrieb  vorzunehmen.

In  Spalte  4  ist  anzugeben,  ob  die  Rückware  aus  dem  Ortoverkehr  (O.)  oder  aus  dem  Versand  (V.)  herrührt;
  je  nach  der  Art  der  Rückwarc  ist  die  Spalte  5  oder  6  dem  Vordruck  entsprechend  ausgzufüllen.

.  In  Abteilung  3  sind  alle  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (A.  B.  F  35)

verlassenden  Erzeugnisse  einzutragen.  Die  Eintragung  ist  alsbald  nach  Entfernung  der  Erzengnisse  aus  dem  Betriebe
  zu  bewirken.  In  Abteilung  3  sind  ferner  alle  sonstigen  sleuerfreien  Abgänge  eingutragen,  das  sind  Ausläufer
  und  Bruch  an  solchen  Erzengnissen,  die  sich  noch  im  Betriebe  befinden,  aber  in  Abteilung  1  bereits  angeschrieben
  sind,  ferner  die  innerhalb  des  Herstellungsbetriebs  getrunkenen  Ergengnisse,  soweit  sie  von  der  Stener
befreit  sind  (§  I)  und  die  von  den  Steuerbeamten  en  nommenen  Proben  (6  21  Abs.  2).  Die  Eintragung  hat  alsbald
  zu  geschehen.

In  Spalte  4  ist  die  Art  des  Abganges  näher  zu  bezeichnen.  Bei  zur  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  bestimmten
Erzeugnissen  (A.)  ist  außerdem  Spalte  5  dem  Vordruck  entsprechend  auszufüllen.
Das  Buch  ist  monatlich  zu  führen  und  in  der  Mengenspalte  (Stückzahl  der  Flaschen  oder  Gesamtraumgehalt)  aller
Abteilungen  sowie  in  der  Abteilung  2b  in  der  Spalte  für  die  durch  Bruch  oder  Anuslaufen  zu  Grunde  gegangenen
Mengen  fortlaufend  aufzurechnen.  Es  ist  am  Monatsende  abzuschließen  und  spätestens  uam  15.  des  folgenden
Monats  der  Hebestelle  einzureichen.  Die  Endsummen  der  einzelnen  Abteilungen  sind  in  das  neue  Buch  zu  übertragen.
  Die  richtige  Ubertragung  ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.  Die  Hebestelle  ermittelt
die  steuerpslichlige  Menge,  indem  sie  die  Summe  der  Abteilung  2b  (Spalte  3)  von  derjenigen  der  Abteilung  2a
absetzt.  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ist  der  Sollbestand  an  Ergengnissen  vom  Vetrieboinhaber  derart  festzustellen,
  daß  die  Summe  der  Abteilungen  23  und  3  von  der  Summe  der  Abteilung  1  und  2b  (Spalte  3  abzüglich
Spalte  7  oder  ä  abgezogen  wird  und  im  Steuerbuche  für  April  in  Abteilung  1  vorzutragen.  Diese  Feststellung
ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.
        <pb n="465" />
        Wuster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  17.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

"  Flaschen-Steuerbuch

„konzentrierte  Kunstlimonaden?)

für  »  .  .  ..
1  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunftlimonaden“)
in  dem  Betriebe  des  in
für  den  Monat  19
Geführt  von:
"  Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Für  Ergeugnisse  mit  verschiedenen  Stenersätzen  sind  gesonderte  Bücher  zu  führen.  In  den  Büchern  sind  alle  in
anderen  Gefäßen  als  Fässern  in  Verkehr  kommenden  Erzengnisse  nachzuweisen.
Jedes  Buch  ist  in  folgenden  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Zugang.
Abteilung  2a.  Steuerpflichtiger  Abgang.
Abteilung  2b.  Rückwaren.
Abteilung  3.  Steuerfreier  Abgang.

2.  In  Abteilung  1  sind  alle  im  Laufe  des  Tages  hergestellten  Erzeugnisse  spätestens  am  Schlusse  des  Tagesbetriebe
einzutragen.  In  Abteilung  1  sind  ferner  einzutragen  alle  etwa  in  den  Betrieb  zurückkehrenden  Erzeugnisse,  die  den
Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  stenerfreien  Abgabe  an  Begzugsberechtigte  (A.  B.  8§  32,  33)  oder  der  steuerfreien
Ausfuhr  nach  dem  Ansland  (A.  B.  J  535)  verlassen  haben.  Die  Eintragung  ist  unmittelbar  nach  der  Rückverbringung
der  Erzeugnisse  in  den  Betrieb  zu  bewirken.  "

Die  Art  des  Zuganges  ist  in  Spalte  4  zu  vermerken.

*)  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.  Fortsetzung  fiehe  Sette  460.

73

1.
        <pb n="466" />
        —  458  —

Abteilung  1.
konzentrierten  Kunstlimonaden

Zugang  an  4  .  ..
Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden

 

Der  Flaschen

Tag  der  1  .
Leu-sende«  Einzel-  Gesamt=  Ari
Ein-  Bemerkungen
Nummer  Zahl  raumgehalt  raumgehalt8dde  zuganges
tragung
VLiler  cem  Liter  cem
1  6  2  *n  4  5

 

 

 

 

 

Abteilung  2#.
Steuerpflichtiger)  konzentrierten  Kunstlimonaden

Abgang  an  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden

 

Der  Flas  ,
Der  Flaschen  Name  und

Laufend  Tag  der  Art  des  Wohnort  des
Laufende  ,  Finzel-  Vesamt=  ...  Bes  -  -
N  neri-  zabl  Einzel  Gesamt-,enichtigen  vestellers  oder  Vemerkungen
Nummer  3e  .  .  l.
tragung  raumgchalt  raumgchalt  Abganges  in  den  Ge-.

  ’.  dä«c-sbiielern
Liter  Trem  Liter  1  cem  schafte  "

1  2  *  4  5
        <pb n="467" />
        459
Abteilung  2b.

Rückwaren  an  konzentrierten  Kunstlimonaden

Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51  Der  Flaschen  *  Name  und
Lau.  10%  —  —  art  Wobnort  des  Von  Spalte  3  sind
fende  Ein.  Einzel-  Gesamt=  *  Pbeelere  ader  durch  Bruch  oder  Auslaufen
Num-  tra.  Zahl  raumgehalt  raumgehalt  Rückwaren  in  den  zu  Grunde  gegangen
mer  n  Geschäfts.
gung  Llter  eem  Liter  eem  büchern  Liter  cem
1  2  3  "½  0d08Ò  s
Abteilung  3.
Steuerfreier  konzentrierten  Kunstlimonaden
Abgang  an  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden
.  Der  Flaschen  Name  und  Die  ie  zur  J
Lau-  ag  —  —  —  Wohnort  des  Liese.usuhr
fend.  der  Art  des  Bezugs.  rungs  ·  —
.  -  ·  eugni
e  Ein-  Einzel-  Gesamt=  steuerfreien  berechtigten  oder  anzeigelin  Wt  Bemerkungen
um-  tra.  Zahl  raumgehalt  raumgehalt  Abganges  Nachweis  in  dent  ab-  lru  aul
mer  Geschafts.  esandtchein
Gung  #%  U#er  cem  Liter  cem  bũchern  am  m
1  2  ;  4  5  aA  63
’

 

 

 

 

 

 

 

 

73°
        <pb n="468" />
        —  460  —

3.  In  Abteilung  2a  sind  alle  den  Betrieb  verlassenden  Erzeugnisse  einzutragen,  soweit  sie  nicht  zur  steuerfreien  Abgabe

*

r

au  Bezugsberechtigte  (A.  B.  §§  32,  33)  oder  zur  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (A.  B.  §  35)  bestimmt  sind.
Die  Eimragung  hat  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Entfernung  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebe  zu  erfolgen.

In  Spalte  4  ist  anzugeben,  ob  die  Erzeugnisse  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  für  den  Ortsverkehr  (O.)
oder  für  den  Versand  nach  außerhalb  mit  der  Eisenbahn  usw.  (V.)  verlassen.

Spalte  5  ist  dem  Vordruck  entsprechend  auszusüllen.

In  Abteilung  2b  sind  alle  Rückwaren  einzutragen.  Als  Rückwaren  gelten  nur  die  im  Ortsverkehr  auf  den  täglichen
Fahrten  zur  Kundschaft  unabgesett  gebliebenen  und  in  den  Betrieb  zurückgenommenen  Erzeugnisse,  nicht  dagegen
solche  Ergeugnisse,  die  in  den  Betrieb  zurückkehren,  nachdem  sie  zur  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (&amp;amp;&amp;amp;  32,
13)  oder  zur  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (5  35)  bestimmt  oder  an  auswärtige  Besteller  abgesandt  waren.
Wie  Rückwaren  dürfen  gebucht  werden  an  auswärtige  Besteller  abgesandte  Erzeugnisse,  die  von  dem  Besteller  nachweislich
  nicht  abgenommen  worden  sind.  Die  Eintragungen  sind  alsbald  nach  der  Rückverbringung  der  Erzeugnisse
in  den  Betrieb  vorzunehmen.

In  Spalte  4  ist  anzugeben,  ob  die  Rückware  aus  dem  Ortsverkehr  (O.)  oder  aus  dem  Versand  (M.)  herrührt.

Spalte  5  ist  dem  Vordruck  entsprechend  ausufüllen.
In  Abteilung  3  sind  alle  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (A.B.
§§  32,  33)  oder  der  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (A.  B.  8  36)  verlassenden  Erzeugnisse  einzutragen.  Die
Eintragung  ist  alsbald  nach  Entfernung  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebe  zu  bewirken.  In  Abteilung  3  sind  ferner
allc  sonstigen  sieuerfreien  Abgänge  einzutragen,  das  sind  Ausläufer  und  Bruch  an  solchen  Erzeugnissen,  dic  sich
noch  im  Betriebe  befinden,  aber  in  Abteilung  1  bereits  angeschrieben  sind,  ferner  die  innerhalb  ded  Herstellungebetriebs
  getrunkenen  Erzengnisse,  soweit  sie  von  der  Stener  befreit  sind  (&amp;amp;  31)  und  die  von  den  Steuerbeamten
entommenen  Proben  (§  21  Abs.  2).  Die  Eintragung  hat  alsbald  zu  gescheben.

In  Spalte  4  ist  die  Art  des  Abganges  näher  Zu  bezeichnen.  Bei  zur  Abgabe  an  Bezugoberechtigte  bestimmen

Ergeugnissen  (B.)  sind  die  Spalten  5  und  6,  bei  zur  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  bestimmten  Erzeugnissen  (2.)
Spalte  7  dem  Vordruck  entsprechend  ausgufüllen.
Das  Buch  ist  monatlich  zu  führen  und  in  der  Mengenspalte  (Stückzahl  der  Flaschen  oder  Gesamtraumgehalt)  aller
Abteilungen  sowie  in  der  Abteilung  2b  in  der  Spalte  für  die  durch  Bruch  oder  Auslausen  zu  Grunde  gegangenen
Mengen  rortsausend  aufzurechnen.  Es  ist  am  Monatsende  abzuschließen  und  spätestens  am  15.  des  folgenden
Monats  der  Hchbestelle  einzurcichen.  Die  Endsummen  der  einzelnen  Abteilungen  sind  in  das  neue  Buch  zu  übertragen.
  Die  richtige  Ubertragung  ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.  Die  Hebestelle  ermittelt
die  steuerpflichtige  Menge,  indem  sice  die  Summe  der  Abteilung  2b  (Spalte  3)  von  derjenigen  der  Abteilung  2a
absetzt.  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ist  der  Sollbestand  an  Erzengnissen  vom  Betriebsinhaber  derart  fest-Zustellen,
  daß  die  Summe  der  Abteilungen  23  und  ##  von  der  Summe  der  Abteilung  1  und  2b  (Spalte  3  abzüglich
Spalte  7  oder  6)  abgezogen  wird  und  im  Steuerbuch  für  April  in  Abteilung  1  vormtragen.  Diese  Feststellung
ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.
        <pb n="469" />
        —  461  —

Muster  4.
(Ausführungsbestimmungen  §.  17.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle

Nr.  ded  Anmeldungebucho.

Faß-Steuerbuch

.  1  konzentrierte  Kunstlimonaden")  ç
sur  1  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden?)
in  dem  Betriebe  des  in

für  den  Monat  19

Geführt  von:

Anleitung  zum  Gebrauche.
.Für  Erzengnisse  mit  verschiedenen  Steuersätzen  sind  gesonderte  Bücher  zu  führen.  In  den  Büchern  sind  lediglich  die
in  Fässern  in  Verkehr  kommenden  Erzeugnisse  nachzuweisen.
Jedes  Buch  ist  in  folgenden  Abreilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Zugang.
Abteilung  2a.  Stenerpflichtiger  Abgang.
Abteilung  2b.  Rückwaren.
Abteilung  3.  Stenerfreier  Abgang.

.  In  Abteilung  1  sind  alle  im  Laufe  des  Tages  hergestellten  Ergeugnisse  spärestens  am  Schlusse  des  Tageobetriebs
einzutragen.  In  Abteilung  1  sind  fermer  einzutragen  allc  etwa  in  den  Betrieb  zurückkehrenden  Ergeugnisse,  dic  den
Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (A.  B.  I#§  32.  B3)  oder  der  steuerfreien
Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (1A.  B.  §  35)  verlassen  haben.  Die  Eintragung  ist  unmittelbar  nach  der  Rückverbringung
der  Erzeugnisse  in  den  Betrieb  zu  bewirken.

Die  Art  des  Zugangee  ist  in  Spalte  4  zu  vermerken.
3.  Jn  Abtreilung  2a  sind  alle  den  Betrieb  verlassenden  Erzeunnisse  einzutragen,  soweit  sic  nicht  zur  steuerfreien  Abgabe
an  Bezugsberechtigte  (A.  B.  §§  32,  33)  oder  zur  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (A.  B.  §  35)  bestimmt  sind.
Die  Eintragung  har  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Entfernung  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betriebe  zu  erfolgen.

*)  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.  «  Fortsetzung  siehe  Seite  464.

—

10
        <pb n="470" />
        Abteilung  1.

Zugang  an

462

1  konzentrierten  Kunstlimonaden
1  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden

 

Tag  der
Eintragung


Laufende

Nummer

Zahl

Der  Fässer
"%

«  ’(g't  W
-  com-Numsl«
  des
raumgehalt
mer  Zuganges
.  Viter  ecem
3  4

————  .  ——

Bemerkungen

 

 

Abteilung  2½.

Steuerpflichtiger

 

*#  "
i
I

 

konzentrierten  Kunstlimonaden
Abgang  an  rundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden

 

 

Tag  der
Eintragung


Laufende

Nummer

1  2

—

Bahl

6  Der  Fässer
Num.  esamtmer-
  raumgehalt

 

Liter  cem

Art
des  stenerpflichtigen

Abganges

Name  und
Wohnort  des
Bestellers  oder
Nachweis  in
den  Geschäftsbüchern



6

Bemerkungen

 

 

 

n
        <pb n="471" />
        Abteilung  2h.

Rückwaren  an

463

skonzentrierten  Kunstlimonaden
Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden

 

 

 

 

 

 

 

 

Lag  Der  Fässer  ile  z
-  —  ohnor  nun  —  .-*
  der  Gesamt  Art  VBestellers  Von  Spalte  3  sind  durch  Bruch
Num-  Ein-  ctamt-  der  oder  Nach-  oder  Auslaufen  zu  Grunde  gegangen
«  Zabl  raumgehalt  weis  in  den
ira-  Rückwaren  .-.
mer  aung  Geschäfts-Liter
  cem  büchern  6  Liter  eem
1  2  --  1  5  ti
Abteilung  3.
Steuerfreier  konzentrierten  Runstlimonaden
Abgang  an  1  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden
Der  Fässer  Name  und  Die  Die  zur
J  Tag  Wohnort  des  Liefe-  Auofuhr
an,/oer  Art  Bezugs-  Lief  bestimmten
jende  «  ,  des  steuer-  -  runge=  Erzeugnisse
Ein-  v  Gesanit-  it  berechtigten  anzeige  sind  abge-  Bemerlungen
Num-  r  um  freien  oder  Nachweiss.  fertigt  auf
tra.BZahl  raumgehalt  in  den  ist  ab-  serngt"
mer  Abganges  #u  der  gesandt  Beleitgung
  Geschäfte-  am  H#in
--  Nummer
Liter  cem  büchern
1  2  5  9  4  3
        <pb n="472" />
        2

464  —.

In  Spalte  4  ijt  anzugeben.  ob  die  Erzeugnisse  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  fũr  den  Oritsverlehr  (O.)

oder  für  den  Versand  nach  außerhalb  mit  Eisenbahn  usw.  (D-.)  verlassen.  Spalte  5  ist  dem  Vordruck  entsprechend
auszufüllen.
In  Abteilung  2b  sind  alle  Rückwaren  einzutragen.  Als  Rückwaren  gelten  nur  die  im  Ortsverkehr  auf  den  täglichen
Fahrten  zur  Kundschaft  unabgesetzt  gebliebenen  und  in  den  Betrieb  zurückgenommenen  Erzeugnisse,  nicht  dagegen
solche  Erzeugnisse,  die  in  den  Betrieb  zurückkehren,  nachdem  sie  zur  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechrigte
(§&amp;amp;  32,  33)  oder  zur  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  (§  35)  bestimmt  oder  an  auswärtige  Besteller  abgesondt
waren.  Wie  Rückwaren  dürfen  gebucht  werden  an  auewärtige  Besteller  abgesandte  Erzeugnisse,  die  von  dem  Besteller
  nachweislich  nicht  abgenommen  worden  sind.  Die  Einrragungen  sind  alsbald  nach  der  Nückverbringung  der
Erzengnisse  in  den  Berrieb  vorzunehmen.

In  Spalie  4  ist  anzugeben,  ob  die  Rückware  aus  dem  Ortsverkehr  (O.)  oder  aus  dem  Versand  (V.)  herrührt.
Spalte  5  ist  dem  Vordruck  enrsprechend  aus  zufüllen.

5.  In  Abtreilung  3  sind  alle  den  Betrieb  mit  der  Bestimmung  der  steuerfreien  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  (A.  B.  38  32,  33)

oder  der  steuerfreien  Ausfuhr  nach  dem  Aueland  (A.  B.  §  35)  verlassenden  Erzeugnisse  einzutragen.  Die  Eintragung
ist  alobald  nach  Entfernung  der  Erzeugnisse  aus  dem  Betricbe  zu  bewirken.  In  Abreilung  3  sind  ferner  alle
sonstigen  steunerfreien  Abgänge  einzutragen,  dae  find  Ausläufer  und  Bruch  an  solchen  Erzeugnissen,  die  sich  noch  im
Betriebe  befinden,  aber  in  Abteilung  1  bereite  angeschrieben  sind,  ferner  die  innerhalb  des  Oerstellungsbetriebs
getrunkenen  Erzeugnisse,  soweit  sie  von  der  Steuer  befreit  sind  (§  31)  und  die  von  den  Steuerbeamten  entnommenen
Proben  (§F  21  Abs.  20.  Die  Eintragung  bat  alsbald  zu  gescheben.

In  Spalte  4  ist  die  Art  des  Abganges  näher  zu  bezeichnen.  Bei  zur  Abgabe  an  Bezugsberechtigte  bestimmien
Erzeugnissen  (B.)  sind  die  Spalten  5  und  6,  bei  zur  Ausfuhr  nach  dem  Ausland  bestimmten  Erzeugnissen  (M.)
Spalte  7  dem  Vordruck  entsprechend  aus  mfüllen.

.  Das  Buch  ist  monatlich  zu  führen  und  in  der  Mengenspalte  (Stückzabl  der  Flaschen  oder  Gesamtraumgehalt)  aller

Abteilungen  sowic  in  der  Abteilung  2b  in  der  Spalte  für  die  durch  Bruch  oder  Auslaufen  Zugrunde  gegangenen
Mengen  fortlaufend  aufzurechnen.  Es  ist  am  Monatoende  abzuschließen  und  spätesteno  am  15.  des  folgenden
Monats  der  Hebestelle  einzureichen.  Die  Endsummen  der  einzelnen  Abteilungen  sind  in  das  neue  Buch  zu  übertragen.
  Die  richtige  Ubertragung  ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.  Die  Hebestellec  erminelt
die  steuerpflichtige  Menge,  indem  sie  die  Summe  der  Abteilung  2b  (Spalte  3)  von  derjenigen  der  Abteilung  2a
absevt.  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ist  der  Sollbestand  an  Erzeugnissen  vom  Betriebeinhaber  derart  festzustellen,
  daß  die  Summe  der  Abteilungen  23  und  3  von  der  Summe  der  Abreilung  1  und  2b  (Spalte  3  abzüglich
Spalte  7  oder  6)  abgezogen  wird,  und  im  Steuerbuche  für  April  in  Abteilung  1  vorzutragen.  Diese  Feststellung
ist  von  der  Hebestelle  nachzuprüfen  und  zu  bescheinigen.
        <pb n="473" />
        —  465  —

Muster  5.
(Ausführungsbestimmungen  §  25.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle

 

Steuer-Anmeldungsbuch

über  Mineralwässer,  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke,  konzentrierte
Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden.

A.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten

  Schnur  durchzogen  sind.
Geführt  von:
,  den  19
(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  Anmeldungen  sind  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Hebestelle  in  die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
2.  In  die  Spalten  5  bis  10  sind  die  Summen  der  entsprechenden  Angaben  der  Anmeldung  nach  erfolgter  Steuersestsetzung
  einzutragen.
3.  Am  Shhlasse  des  Vierteljahrs  sind  für  die  Aufstellung  der  Statistik  die  Spalten  5  bis  9  aufzurechnen  und  vorzumerk

74
        <pb n="474" />
        46t

 

Des  Anmelders

 

Menge  der

 

Tag
Lau-  der  Limonaden  und  anderen
fende  Abgabe  künstlich  bereiteten  Getränke
Num-  Name  Wohnort  der  MineralwässerL—  —  —
mer  Anmel-  zum  einfachen  zum  doppelten
dung  ·  Steuersatze  Steuersatze
1  einerw  eeem,ter  eem  s  Liter  eem
1  2  3  4  5  6
        <pb n="475" />
        angemeldeten

467

Die  Stener

 

-  Grundstoffe  ist  nachur
  zur  Herstellung  beträgt  gewiesen  im  Bemerkungen
.  von  konzentrierten  Einnahmelimonaden
  Kunstlimonaden  buch  unter
Rummer
———...—.—————————.——————  A  —  —
8  10  11  2
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        —  468

 

Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen  §9  27.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle

 

Steuer-Einnahmebuch

für  Mineralwässer,  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke,  konzentrierte
Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstelluung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden.

A.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
  Schnur  durchzogen  sind.  4
den  19  Geführt  von:

(Siegel.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

War  die  Anmeldung  in  das  Steuer-Anmeldungsbuch  nicht  eingetragen  (A.  B.  §  26  Abs.  5),  so  ist  in  Spalte  3
auf  das  Vorbuch  zu  verweisen,  in  dem  die  Erzengnisse  bei  der  Verzollung  nachgewiesen  sind.
        <pb n="478" />
        g  Tag  E.  Des  Zahlungspflichtigen  Davon  sind  se
au  derlerU#3  Betrag  BVeirãge
um-  mel-  ar  ieben
tra=  dungs-  Einnahme  estundet  Im  merkungen
mer  gung  buchs  Name  Wohnort  leingezahlt  6
!  14  HMart  uf.]Mart#  Pfl.]  Mar  l.  Seite  rr.
5  6  ⁊  *  "
        <pb n="479" />
        Muster  7.
(Ausführungsbestimmungen  §  32.)

Bezugsausweis.

Ich  .  meinen  .·  .  »..  ’
Wir  besitze  für  unserenk  Betrieb  die  Berechtigung  zum  steuerfreien  Bezuge  von  konzentrierten

Kunstlimonaden  und  von  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  (5  3  Abs.  4
Ziffer  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken).

##meinen  ....
Für  unseren  Betrieb  ist  zuständig  das

Amt  in
(vollständige  Bezeichuung  und  Sit  der  zuständigen  Hebestelle)

(Ort  und  Tay)
(Firma)

(Unterschrift)
        <pb n="480" />
        472

Wuster  8.
(Ausführungsbestimmungen  8  88.)

Lieferungsanzeige

über  konzentrierte  Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunstlimonaden.
An  das  Amt
in
meinem  .  ..
Aus  meinem  Betriebe  sind  unversteuert  abgesandt  an
unserem
in
*5  Der  inneren  umschliehungen  nss  *5
Der  Packstücke  (Faschen  usw.)  0,,
Tag  der  geichen  »  "——«  s  Fässer  ein  Beeichen
  ,  esamt-  teu-M
  und  Inhalt  Einzel·  raumgehalt  er-  mersendung
  Num.  Zahl  und  Art  (Vepeichung  des  Erzeug.  Zahl  und  Art  raumgehalt  buch  kungen
nisses)  Abt.  8
mer
—-7  Lier  cem  ic  Rr.
1  2  8  l  5.  1  G  7  8
11  "1  5
s
I  —  I
.  .
I
i
-meinen  ..  ...
Für  **  Betrieb  ist  zuständig  das
Amt  in

(vollständige  Bezeichnung  und  Sitz  der  zuständigen  Hebestelle)

(Ort  und  Tag)
(Firma)
(Unterschrift)
        <pb n="481" />
        Wser  2.
Direktiobezirr  (Ausführungsbestimmungen  §  35.)

Steuerbegleitschein  Nr.

Mineralwässer')

Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke).
konzentrierte  Kunstlimonaden“)

Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden“)

über

Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:

Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)

Annahmeerklärung  des  Begleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  der  Verpflichtung,
  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter  Erbaltung.
  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses)  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangsamt
unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Abfertigung  zu  stellen  und  hafte  für  den  auf  die
Waren  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  die  Erledigung  des  Begleitscheins  dem  Ausfertigungsamte
nachgewiesen  ist.

,  den  ten  19
(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers.)
,  den  *  19
(Stempel.)  amt.  "
Erledigungsschein
Nrrr.  ,  Ziffer
Steuerbuch  Nr.  (Unterschrift.)

Erledigung  des  Begleitscheins.
1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am
(unterschrifl.  )
2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das  unter  Nr.
(Unterschrift.)
3.  Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt

,  den  ten  19.

(Stempe.l)).  amt.
*)  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.
*“)  Die  Worte  »und  unter  Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses-  sind  zu  *  wenn  von  der  Anlegung
  eines  amtlichen  Verschlusses  abgesehen  worden  ist  (Ausführungsbestimmungen  §  35  Abs
75
        <pb n="482" />
        —  174  —

I.  Anmeldung.

 

Zeichen
und
Nummer

2

Der  Packstücke
Inhalt
Jahl  und  (Gattung  der
rt  Ware)

(Flaschen  usw.)

Jahl  und  —
Art
Liter  erm
5  6

Der  inneren  Umschließungen  »
Der  Fässer
Gesamtraumgehalt



Liter  ecm

Anträge

 

 

—  2
I
!
        <pb n="483" />
        —  475  —

 

II.  Befund  und  Abfertigung.

Der  inneren  Umsh  ließum  en  .
Der  Packstücke  (Flaschen  u#vh  6ener  Fässerr  Vermerrke
—  —  ..-  .-..  über  Zahl,  Art  und  Lage
geich  l  l  Inhalt  I  Einzel  Gesamtraum-  der
„Seichen  nha  nzelund
  Zoh  rund  (Gaitung  der  Zabl  nd  raumgehalt  aehalt  augelegten  Verschlüsse,
r

Nummer  Ware)  amtliche  Begleitung  usw.

Luer  D.  eem  Liter  eem
10  11  12  13  14  15  16
        <pb n="484" />
        A.  D

1.

4%

2.

—  476  —

Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze.)

innen  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr.  der  Eisenbahn  verladen  und
nach  Verschließung  des  Wagens  mit.  Kunstschlössern  der  Serie  der  Eisenbahnverwaltung
  zur  Vorführung  binnen  Tagen  bei  den  anmt  in
übergeben.
,  den  ten  19
...  amt
(Stempelabdruck)
auf  des  verladen  und  dem  Ansageposten
in
Begleitung  durch  d.  Grenzaufseher
unter  amtlichem  Verschlusse  mittels
überwiesen.
„den  ten  19
amt
(Stempelabdruck)

unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
,  den  ien  19
(Umerschriften)
oben  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
d.  Grenzaufseher  zur  Begleitung  über  die  Grenze
übergeben.
,  den  ten  19
amt
(Stempelabdruck)

unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
................................,..  ,den  ,M.......  19
(unterschriften)

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="485" />
        Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  &amp;amp;  87.)
Direktiobezirk
Hauptamtsbezirk

 

Rechnungsjahr  19

Nachweisung
über  die  Besteuerung  und  Ausfuhr  von  Mineralwässern,  Limonaden  und  anderen

künstlich  bereiteten  Getränken,  konzentrierten  Kunstlimonaden  und  Grundstoffen  zur  Herstellung
  von  konzentrierten  Kunstlimonaden.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtébezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.

2.  Die  Mengenangaben  zu  A  und  B  sind  den  Anmeldungsbüchern  (Ziffer  8  der  Anleitung  zum  Gebrauche  des
Musters  5)  oder  den  erforderlichenfalls  (Ausführungsbestimmungen  §  26  Abs.  5)  zu  führenden  Anschreibungen  zu
entnehmen.  «

s-DekNachweiszucistaufGrundderBegleitscheinanmelduaqenbeiderAmtsstellezuführen,indetenBezitcedie
Erzeugnisse  zur  Ausfuhr  versandt  worden  sind.  ·
        <pb n="486" />
        178  —

1.  Zahl  der  stenerpflichtigen  Betriebe
Davon  stellen  her:

 

 

a)  nur  Mineralwässer  Betriebe,
..  und  ..  .  .
b)  nur  fonzentrierte  Kunstlimonaden  oder  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten
Kunstlimonaden  Betriebe.
2.  Betrag  der  Steuereinnahme  Mark  Pf.
3.  Mengen:
Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Orundftoffe  zur
Mineralwässer  Konzentrierte  Herstellung  von
zum  einfachen  zum  doppelten  Kunstlimonaden  lonzentrierten
Steuersatze  «  Steuersatze  Kunstlimonaden
—i  ———  6  Liter  ilter  Liter  Liter
1  2  3  4  5

 

 

 

A.  Versteuerte  inländische  Mengen.

B.  Versteuerte  aus  dem  Auslanbd  eingeführte  Mengen.

C.  Unversteuert  ins  Ausland  ausgeführte  Mengen.
        <pb n="487" />
        L

Anlage.
(Ausführungsbestimmungen  9  6.)

Anleitung  zur  Ermittlung  des  Gehaltes  an  titrierbarer  Säure  in  Limonaden  und
anderen  künstlich  bereiteten  Getränken,  sowie  in  konzentrierten  Kunstlimonaden
und  Grundstoffen  zu  solchen,  berechnet  als  Weinsäure.

Die  Proben  sind  zunächst  auf  Zimmerwärme  zu  bringen.

Erforderliche  Lösungen.

Die  Ermittlung  geschieht  durch  Absättigen  mit  Normalnatronlauge  oder  Normalkalilauge,
deren  Wirkungswert  (die  Anzahl  Kubikzentimeter,  die  zum  Absättigen  von  1  cem  Normalschwefelsäure
verbraucht  werden,)  unter  allen  Umständen  vor  jeder  Verwendung  festgestellt  werden  muß,  sofern
seit  der  letzten  Prüfung  des  Wirkungswerts  8  oder  mehr  Tage  verflossen  sind.  Die  Prüfung  und  die
Umrechnung  auf  die  Anzahl  Kubikzentimeter  wahrer  Normallange  geschieht  nach  gehörigem  Umschütteln
der  Lauge  und  der  Säure  in  den  Vorratsflaschen  gemäß  der  im  Anhang  zur  Anleitung  für  die  Zollabfertigung
  unter  „Normalalkalilauge“  gegebenen  Vorschrift  unter  Verwendung  von  10  coem  der  Lauge.

Ausführung  der  Untersuchung.

1.  Ermittlung  des  Säuregehaltes  in  Limonaden  und  anderen  künstlich
bereiteten  Getränken.

In  ein  Erlenmeyer'sches  Kölbchen  von  100—500  cem  Inhalt  wird  der  Inhalt  eines  bis  zur
Marke  mit  der  Probe  befüllten  geeichten  Meßkölbchens  von  250  cem  Inhalt  unter  Nachspülen  mit
wenig  Wasser  entleert.  Ist  die  Probe  anders  als  rot  und  nur  schwach  gefärbt,  so  wird  die  Flüssigkeit
mit  einigen  Tropfen  weingeistiger  Phenolphtaleinlösung  versetzt.  Alsdann  wird  aus  einer  in  ½16  cem
geteilten  Bürette  die  Normallauge  in  kleinen  Mengen  allmählich,  unter  Umschwenken  nach  jedem  Zusatz,
hinzugegeben,  bis  die  auftretende  rote  Färbung,  die  anfangs  beim  Schütteln  immer  wieder  verschwindet,
bestehen  bleibt.  Ist  die  Probe  rot  oder  so  stark  gefärbt,  daß  nicht  deutlich  erkannt  werden  kann,  ob
die  rote  Färbung  auftritt,  so  ist  nach  jedem  Zusatz  von  Normallauge  durch  Aufbringen  eines  Tröpschens
der  Flüssigkeit  mittels  eines  dünnen  Glasstabs  auf  empfindliches  rotes  Lackmuspapier  zu  prüfen,  ob
alle  Säure  gebunden  ist.  Ist  dies  der  Fall,  so  tritt  auf  dem  Papier  ein  blauer  Fleck  auf.  Je  1  cem
wahrer  Normallauge  entspricht  0,3g#  Weinsäure  im  Liter.  Sind  daher  zum  Absättigen  der  Probe  mehr
als  6,7  cem  wahrer  Normallauge  erforderlich,  so  enthält  die  Probe  mehr  als  2g  Weinsäure  in  1  Liter.

2.  In  konzentrierten  Kunstlimonaden  und  Grundstoffen.

Es  wird  wie  unter  1  verfahren,  jedoch  werden  hier  50  cem  der  Probe  mit  Hilfe  einer  Pipette
abgemessen.  Je  1  ccm  wahrer  Normallauge  entspricht  alsdann  1,58g  Weinsäure  im  Liter  der  Probe.
Sind  daher  zum  Absättigen  der  Probe  mehr  als  13,3  cem  erforderlich,  so  enthält  die  Probe  mehr  als
20  g  Weinsäure  im  Liter.
        <pb n="488" />
        X
–

180

Nachsteuerordnung
für  Mineralwässer  und  künstlich  bereitete  Getränke.

81.

()  Gemäß  5  36  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteucrung  von  Mineralwässern  und  künstlich
bereiteten  Getränken,  unterliegen  der  Nachsteuer  Mineralwässer,  Limonaden  und  andere  künstlich
bereitete  Getränke,  konzentrierte  Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten
  Kunstlimonaden  in  verschließbaren  Gefäßen,  dic  sich  am  1.  September  1918  außerhalb
eines  Herstellungsbetriebs  oder  einer  Zollniederlage  im  Besitze  von  Händlern,  Wirten,  Konsumvereinen,
  Kasinos,  Logen  und  ähnlichen  Vereinigungen,  die  Erzeugnisse  der  genannten  Art
abzugeben  pflegen,  befinden  und  nicht  schon  auf  Grund  anderer  Gesetze  steuerpflichtig  sind.

(2)  Die  in  den  882  bis  6  der  Ausführungsb  gen  zu  dem  obengenannten  Gesetze

gegebenen,  in  der  Anlage  abgedruckten  Begriffsbestimmungen  gelten  auch  für  die  Nachsteuer.

(à)  Den  Händlern  usw.  gleichzuachten  sind  Herstellungsbetriebe  hinsichtlich  der  von  ihnen
zur  Herstellung  steuerpflichtiger  Getränke  bezogenen  konzentrierten  Kunstlimonaden  und  Grundstoffe
  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden.  Die  Erzeugnisse  bleiben  auf  Antrag

von  der  Nachsteuer  befreit,  sofern  sich  der  Betriebsinhaber  den  Aufsichtsmaßnahmen  des  8  32

gen  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Gesetz  unterwirft.

(3)  Die  Nachsteuer  wird  nicht  erhoben  für  Erzeugnisse,  die  sich  außerhalb  einer  Jollniederlage
  unter  amtlicher  Überwachung  befinden.

(6)  Nachstenerbeträge,  die  für  den  gesamten  Vorrat  des  einzelnen  Nochsteuerpfüchtigen
1  Mark  nicht  übersteigen,  bleiben  unerhoben.

der  2  Ausf  ührn  ngsbes

8  2.

Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  sind  Personen  und  Vereinigungen  der  im  81  bezeichneten

Art,  denen  die  nachsteuerpflichtigen  Erzeugnisse  gehören,  verpflichtet,  einerlei  ob  sic  die  Erzeugnisse
  selbst  verwahren  oder  durch  andere  verwahren  lassen.

83.
()  Die  Nachsteuer  beträgt:
1.  bei  Minecralwässsennr  0,05  .  K
2.  bei  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken.  0,10  -=3.
  bei  konzentrierten  Kunstlimonden:  1,00  =
4.  bei  Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden.  20,00=für

  das  Liter.

(2)  Für  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke,  die  mehr  als  10  g  Weingeist
im  Liter  enthalten,  ist  der  doppelte  Satz  des  Abs.  1  Ziffer  2  zu  entrichten.

(2)  Die  nachsteuerpflichtige  Menge  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  und  dem  Raumgehalte
der  Gefäße,  und  zwar  sind  andere  Gefäße  als  Fässer,  z.  B.  Flaschen,  von  gleicher  Größe  nach
dem  durchschnittlichen  Raumgehalte  bei  handelsüblicher  Befüllung,  Fässer  nach  dem  Raumgehalte
  bei  spundvoller  Befüllung  nachsteuerpflichtig.  Als  Gefäße  einer  Größe  gelten  solche,
deren  Abweichungen  im  Raumgehalt  auf  Zufälligkeiten  bei  ihrer  Herstellung  beruhen.  An
gebrochene  Gefäße  sind  mit  ihrem  tatsächlichen  Flüssigkeitsinhalte  nachsteuerpflichtig.
        <pb n="489" />
        —  481  —

g  4.

()  Die  nach  81  nachsteuerpflichtigen  Personen  und  Vereinigungen  haben  die  am  1.  September
  1918  ihnen  gehörigen  Erzeugnisse,  einerlei  ob  sie  sie  selbst  verwahren  oder  durch  andere
verwahren  lassen,  spätestens  am  10.  September  1918  bei  der  Hebestelle  ihres  Bezirks  unter
Angabe  der  Art,  des  für  die  einzelnen  Arten  in  Frage  kommenden  Nachsteuersatzes,  der  Raummenge
  (  3)  sowie  des  Aufbewahrungsorts,  gegebenenfalls  auch  des  Verwahrers,  anzumelden.
Unterwegs  befindliche  Erzeugnisse  sind  alsbald  nach  Eingang  anzumelden.

(„2)  Eine  Anmeldung  ist  nicht  erforderlich  für  Erzeugnisse,  die  gemäß  §  1  Abs.  4  der  Nachssteuer
  nicht  unterliegen,  ferner  insoweit  als  gemäß  §  1  Abs.  5  die  Nachsteuer  unerhoben  bleibt,
d.  h.  insoweit  als  der  gesamte  Vorrat  bei  Mineralwasser  20  Liter  oder  bei  Limonaden  und  anderen
künstlich  bereiteten  Getränken  10  Liter  nicht  übersteigt.

(s)  Zur  Anmeldung  sind  Vordrucke  nach  Muster  a  zu  benutzen,  die  von  der  Hebestelle
unentgeltlich  abgegeben  werden.

.  §5.

(1)Die  Hebestelle  trägt  die  eingegangenen  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  b  zu  führende
  Nachsteueranmeldungsbuch  ein,  setzt  unverzüglich  den  Betrag  der  Nachsteuer  fest  und  teilt
ihn  dem  Zahlungspflichtigen  sogleich  mit  der  Aufforderung  zur  Zahlung  mit.  Die  Mitteilung
erfolgt  schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  c.

(2)  Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußsumme  der  Steuerberechnung  ergeben,  sind
nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

(s)  Die  gemäß  8  1  Abs.  3  Satz  2  gestellten  Anträge  auf  Befreiung  von  der  Nachsteuer
sind  dem  Hauptamt  zur  Entscheidung  vorzulegen.

-  §6.
Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  14  Tagen  nach  Empfang
der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.  Eine  Stundung  der  Nachsteuer  findet  nicht  statt.

87.
(1)  Die  aufgekommene  Nachsteuer  ist  von  der  Hebestelle  als  Steuer  für  Mineralwässer
usw.  zu  vereinnahmen.
(.)  Die  durch  Einzahlung  des  Nachsteuerbetrags  erledigten  Nachsteueranmeldungen  hat
die  Hebestelle  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten  Vorräte  beauftragten
Beamten  zuzustellen.  Lagern  die  Erzeugnisse  in  dem  Bezirk  einer  anderen  Hebestelle,  so  sind

dieser  die  Anmeldungen  zur  Herbeiführung  der  Nachprüfung  durch  die  dortigen  Beamten  zu
übersenden.

88.

(n)  Die  Nachprüfung  hat  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde

zu  erfolgen.

(2)  Die  Nachsteuerpflichtigen  und  die  Verwahrer  von  nachsteuerpflichtigen  Erzeugnissen
haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten.
zu  lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzuyehmen.

(2)  Bis  zum  Zeitpunkt  der  Nachprüfung  eingetretene  Veränderungen  der  angemeldeten
Bestände  durch  Zu-  und  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,
mitzuteilen  und  auf  Verlangen  näher  nachzuweisen.

.)  Nach  beendeter  Prüfung  sind  die  mit  Beschaubefund  versehenen  Anmeldungen  unverzüglich
  der  Hebestelle  wieder  zuzustellen,  die  bei  Einforderung  der  etwa  nachzuzahlenden
Beträge  nach  Maßgabe  der  §##  5  bis  7  zu  verfahren  hat.

(5).  Gebühren  sind  nicht  zu  erheben.

NMer  3

Euher  d

Muster.
        <pb n="490" />
        —  482  —

809.

Das  Anmeldungsbuch  ist  mit  allen  Belegen  bis  zum  15.  Dezember  1918  dem  Hauptamt

und  von  diesem  bis  zum  5.  Januar  1919  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.  Die
Prüfung  ist  bis  zum  31.  März  1919  zu  beendigen.

*l  10.

Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  gegebenen
  Vorschriften  werden  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  der  WMineralnsßer
und  künstlich  bereiteten  Getränke  getroffenen  Strafvorschriften  geahndet.
        <pb n="491" />
        Anlage.

(R.  O.  8  )

Auszug

aus  den  Ausfũhrungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Vesteuerung
von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken.

82.

Als  Mineralwasser  ist  im  Gegensatze  zu  dem  gewöhnlichen  Trinkwasser  neben  den  Kurbrunnen
  jedes  Wasser  anzusehen,  das  sich  durch  die  Art  oder  die  Menge  der  darin  enthaltenen
Salze  oder  Gase  von  gewöhnlichem  Trinkwasser  unterscheidet  und  zu  Heil-  oder  Erfrischungszwecken
  in  Verkehr  gebracht  wird.

Begriffe.
1.  Mineralwässer.

83.
(1)  Unter  Limonaden  im  Sinne  des  82  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  sind  säuerliche  und  2.  Limonaden
zugleich  süße  Erfrischungsgetränke  zu  verstehen,  die  weingeistfrei  sind  oder  nicht  mehr  als  10  g  zuhnendere
Weingeist  im  Liter  enthalten.  reitete  Getränke;

(„2)  Als  andere  künstlich  bereitete  Getränke  im  Sinne  des  ##2  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  knsche
sind  insbesondere  anzusehen  zuckerhaltige  Getränke,  in  denen  die  weingeistige  Gärung  durch  Frchtsäfte.
die  Art  der  Herstellung  und  Aufbewahrung  beschränkt  oder  verhindert  wird,  sowie  Getränke,
die  durch  Vergärung  zuckerhaltiger  Flüssigkeiten,  auch  mit  darauffolgender  Wiederentfernung
des  bei  der  Vergärung  entstandenen  Weingeistes,  hergestellt  sind,  alle  diese,  soweit  der  Weingeistgehalt
  nicht  über  10  g  im  Liter  hinausgeht.  Ferner  fallen  unter  diesen  Begriff  alle  der
Biersteuer  nicht  unterliegenden  Malzgetränke  sowie  alle  bierähnlichen  Getränke,  d.  h.  Getränke,
die  als  Ersatz  für  Bier  in  den  Handel  gebracht  oder  genossen  zu  werden  pflegen").  Im  übrigen
gehören  hierher  alle  nicht  mehr  als  10  g  Weingeist  im  Liter  enthaltenden  künstlich  bereitchen
Getränke,  die  weder  zu  den  auf  Grund  anderer  Gesetze  steuerpflichtigen  Szeugnissen  (wie  z.  B.
logsncnne  Obstmoste)  zuzählen  noch  den  natürlichen  Fruchtsäften  im  Sinne  des  Abs.  3  (wie

B.  Himbeersaft,  Himbeersirup)  oder  sonstigen  natürlichen  Pflanzensäften  (wie  z.  B.  Birkenafth)
  zuzurechnen  sind,  noch  sich  als  einfache  Auszüge  aus  pflanzlichen  Stoffen  (wie  z.  B.  aus
Kaffee,  Tee)  darstellen,  noch  endlich  aus  den  bereitet  sind  (Met)  oder  lediglich  aus  Milch  oder
Sauermilch  oder  Bestandteilen  der  Milch  (wie  z.  B.  Milchwein,  Kefir-Kumyß)  bestehen.

E).  Als  nach  diesem  Gesetze  steuerpflichtige  Erzeugnisse  gelten  nicht  Säfte,  welche  durch
Auspressen  frischer  Früchte  gewonnen  sind  (natürliche  Fruchtsäfte).  Natürliche  Gärung  sowie
Veränderungen,  die  durch  Erhitzen,  Abschäumen  und  Klären  der  Säfte  oder  durch  den  Zusatz
der  üblichen  Frischhaltungsmittel  bedingt  werden,  machen  natürliche  Fruchtsäfte  nicht  zu  Erzeugnissen,
  die  nach  diesem  Gesetze  steuerpflichtig  sind.  Als  solche  kommen  natürliche  Fruchtsäfte
auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  sie  mit  Zucker  oder  mit  Süßstoff  versetzt  sind  (Fruchtsirupe).
Natürliche  Fruchtsäfte  sind  auch  dann  nicht  steuerpflichtig,  wenn  sie  mit  anderen  natürlichen
Fruchtsäften  vermischt  sind.  Getränke,  die  unter  Verwendung  getrockneter  Früchte  hergestellt
sind,  werden  nicht  als  natürliche  Fruchtsäfte  angesehen.

*)  §  40  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betrefsend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und
künstlich  bereiteten  Getränken,  bestimmt  hinsichtlich  der  bierähnlichen  Getränke  folgendes:

88  der  “  “ur  een  zum  Brausteuergesetze  vom  15.  Juli  1909  wird  aufgehoben.

Getränke,  die  als  Ersatz  für  Bier  in  den  Handel  gebracht  oder  genossen  zu  werden  pflegen  (bierähnliche

  Getränke),  unterliegen  vom  1.  September  1918  ab  nur  noch  der  Besteuerung  nach  den  Vorschriften

  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken.

76“
        <pb n="492" />
        —  484  —

·  "(-)Fruchtfäfte,dieeinenZuiavvonKohlenfäureerhaltenhabemwieüberhauptalle

Fruchtsäfte  von  anderer  als  der  im  Abs.  3  beschriebenen  Zubereitung,  z.  B.  solche  mit  Zusätzen
von  Säuren,  Farbe  oder  Wasser  sind  steuerpflichtig  als  Limonaden  oder  andere  künstlich  bereitete
Getränke,  sofern  ihr  durch  Titrierung  ermittelter  Gehalt  an  Säuren,  berechnet  als  Weinsäure,
28  im  Liter  nicht  übersteigt,  andernfalls  als  konzentrierte  Kunstlimonaden  (§  4).

"  4.
Limoneden  us.  Unter  Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken  im  Sinne  des  #  2  Abs.  2
babe  des  Gesetzes  sind  Getränke  der  im  §  3  bezeichneten  Art  zu  verstehen,  die  mehr  als  10  g  Weingehaite.
  geist  im  Liter  enthalten.  6
"„  65.
3.  Konzentrierte  Unter  konzentrierten  Kunstlimonaden  (künstlichen  Limonadensirupen,  Kunstsirupen)  sind
Kunstlimonaden,  flüssige  Gemische  aus  Süßungsmitteln,  Säuren  und  Aromastoffen,  auch  mit  Zusätzen  von  Farbstoffen
  und  Schaummitteln,  zu  verstehen,  die  nach  Verdünnung  mit  Wasser  eine  mehrfache
—  in  der  Regel  etwa  die  zehnfache  —  Menge  an  trinkfertiger  Limonade  ergeben.  Zu  diesen
Exzeugnissen,  die  unter  verschiedenen  Namen  in  den  Verkehr  kommen,  sind  auch  die  sogenannten
weingeistfreien  Punschextrakte  zu  zählen.
g8.6.
4Cnnftoffe  zur  (1)  Als  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  gelten  nur  die
*2  hierzu  geeigneten  flüssigen  Gemische,  deren  wesentliche  Bestandteile  Säuren  und  Aromastoffe
Kunstlimonaden.  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Süßungsmitteln,  Farben  und  Schaummitteln  sind  und  deren  Gehalt
an  Säuren  und  Aromastoffen  so  hoch  ist,  daß  sie  sich  auf  trinkfertige  Limonade  nur  durch  Mischung
mit  einer  sehr  bedeutenden  —  in  der  Regel  der  etwa  zweihundertfachen  —  Wassermenge  verarbeiten
  lassen.  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Gehalt  an  titrierbarer  Säure,  als  Weinsäure
berechnet.  Beträgt  dieser  Gehalt  mehr  als  20  g  im  Liter,  so  sind  die  Erzeugnisse  stets  als  Grundstoffe
  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden  zu  behandeln;  beträgt  er  nicht  mehr
als  15  g  im  Liter,  so  hat  die  Behandlung  als  konzentrierte  Kunstlimonade  einzutreten.  Erzeugnisse,
  deren  Säuregehalt  mehr  als  15  aber  nicht  mehr  als  20  g  im  Liter  beträgt,  sind  in  der  Regel
als  konzentrierte  Kunstlimonaden  anzusehen,  jedoch  dann  ebenfalls  als  Grundstoffe  zu  solchen
zu  behandeln,  wenn  ihr  auffällig  hoher  Gehalt  an  Aromastoffen  oder  ihre  sonstige  Beschaffenheit
.darauf  schließen  läßt,  daß  sie  zur  Ersparung  des  Steuerunterschieds  mit  einem  niedrigeren,
nachträglich  zu  ergänzenden  Säuregehalt  hergestellt  sind.  «
        <pb n="493" />
        Muster  a.
G.0.4
Steuerhebestelle
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Anmeldung
Mineralwässern')  "

Limonaden  und  anderen  künstlich  bereiteten  Getränken")
konzentrierten  Kunstlimonaden')
Grundstoffen  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden")

zur  Nachsteuer.

Ich  (Wir)  melde  die  mir  (uns)  gehörigen  Erzeugnisse  zur  Nachsteuer  an  und  versicher,
daß  mehr  Erzeugnisse,  als  umstehend  verzeichnet  sind,  am  1.  September  1918  weder  in  meinem
(unserem)  Gewahrsam  gewesen  noch  von  anderen  für  mich  (uns)  verwahrt  worden  sind.

,  den  1918.

(Unterschrift)

(Straße,  Hausnummer)

"*)  Nichtzutreffendes  ist  durchzustreichen.
        <pb n="494" />
        I.  Angaben  des  Anmelders

 

 

⅜  9  Der  Gefäße
Lau-  Steuersatz
sende  #rr  des  Erzengnisses  fü
rzeugnisse  ür  -
Num-  Feug  Zahl  Einzel-  Gesamt.
titer
mer  viter  und  Art  raumgehalt  raumgehalt
Liter  eem  Ler  eem
        <pb n="495" />
        487

 

Bezeichnung  des
Aufbewahrungsorts  nach
Gemeinde,  Straße,  Hausmummer
  und  Gebäuderaum;
  bei  Verwahrung
durch  andere  auch  Angabe
des  Verwahrers

Bemerkungen

II.  Nachsteuerfestsepung


III.  Ergebnis  der
achprüfung
        <pb n="496" />
        <pb n="497" />
        —  489  —

Steuerhebestelle

 

Nachsteuer-Anmeldungsbuch

über  Mineralwässer,  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke,  konzentrierte
Kunstlimonaden  und  Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden.

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  an-  .
gesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
-...........................  .,den""  1918.
(Siegelabdruck.)

Anleitung  zum  Gebrauche.

In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachsteuer-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Hebestelle  in  die
Spalten  1  bis  4  eingutragen.

77
        <pb n="498" />
        i  t
Des  Anmelders  Tag,  an  Die  Nachsteuer
Lau-  welchem  ½
sende  die  an-  #  festgesetzt  1  geiltcgach¾M  Beund
  den  Steuern

  meldung  Zablungs.  beträgt  .  ———3  merkungen  ·

r.  Name  Wohnort  abge-  rloichtigen  für  Mineralgeben

  ist  mitgeteilt  am  -  wässer  ½%  ·

-——-——-.--——--—-,-——  I»«—.PLsL—-———

l  2  8  4  5  11  6  7  8
        <pb n="499" />
        —  491  —

Muster  c.
&amp;amp;.  O.  9  )
Nr.  des  N  chst  I  18  gsb  chs

 

 

Aufforderung  zur  Entrichtung  von  Nachsteuer

Mineralwässer')

Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke')
konzentrierte  Kunstlimonaden)

Grundstoffe  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden“)

für

An  Nachsteuer  sind  von  Ihnen  M  Pf.  zu  entrichten.
Sie  werden  ersucht,  diesen  Betrag  innerhalb  14  Tagen  nach  Empfang  dieser  Aufforderung  bei
der  unterzeichneten  Amtsstelle  einzuzahlen.

 

den  1918.
amt.
Quittung.

An  M/  Pf.,  in  Worten
Herm.  Nachsteuer  erhalten  und  im  Steuer-Einnahmedie
  Firma  buche  für  Mineralwässer  usfw.  Nr.

vereinnahmt.
zu
*  den  1918.
Amtsstempel)

)  Fichtzmtreffendes  ist  durchzustreichen.
        <pb n="500" />
        <pb n="501" />
        —  493  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  1.  August  1918  den  nachstehenden  Bestimmungen  mit  Wirkung
vom  1.  Oktober  1918  die  Zustimmung  erteilt.

Berlin,  den  8.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Ausführungsbestimmungen

zu
5  250  des  Gesetzes  über  das  Branntweinmonopol  vom  26.  Juli  1918
(Reichs-Gesetzbl.  S.  887).

81.

Der  am  1.  Oktober  1918  unter  steueramtlicher  Uberwachung  stehende  Branntwein  und  der
von  dieser  Zeit  an  hergestellte  Branntwein  unterliegt  neben  der  bisherigen  Verbrauchsabgabe  dem
Zuschlage  zu  ihr  in  Höhe  von  6,75  Mark  für  das  Liter  Weingeist  (Alkohol).  Der  Zuschlag  ist  nur  zu
erheben,  wenn  auch  die  Verbrauchsabgabe  erhoben  wird;  er  ist  zu  erlassen  oder  zu  erstatten,  wenn
auch  die  Verbrauchsabgabe  erlassen  oder  erstattet  wird.

§  2.
Für  Branntwein,  der  nach  dem  30.  September  1918  in  Obstbrennereien  oder  in  den  Obstbrennereien

  gleichgestellten  Brennereien  9Z  7  der  Brennereiordnung)  oder  von  Stoffbesitzern  (6  8b  a.  a.  O.)
hergestellt  wird,  ermäßigt  sich  der  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe,  wenn  die  jährliche  Herstellung

beträgt:
nicht  mehr  als  5  Liter  Weingeist,  auf  3,16  Mark,
mehr  als  5,  aber  nicht  mehr  als  50  Liter  Weingeist,  auf.  5,16
für  das  Liter  Weingeist.

Die  Ermäßigung  des  Zuschlags  zur  Verbrauchsabgabe  ist  nur  zu  gewähren,  wenn  der  Beteiligte
  vor  der  ersten  Betriebseröffnung  im  Falle  der  Inanspruchnahme  des  Zuschlagsatzes  von
3  10  Mark  erklärt,  nicht  mehr  als  5  Liter  Weingeist,  im  Falle  der  Inanspruchnahme  des  Zuschlagsatzes
von  5,16  Mark  erklärt,  nicht  mehr  als  50  Liter  Weingeist  im  Betriebsjahre  herstellen  zu  wollen.  Wird
die  erklärte  Betriebsgrenze  überschritten,  so  ist,  falls  sich  die  Herstellung  innerhalb  einer  Erzeugung
von  50  Liter  Weingeist  hält,  der  Zuschlag  zum  Satze  von  5/16  Mark,  in  allen  übrigen  Fällen  der
Zuschlag  zum  Satze  von  6,75  Mark  für  die  ganze  Jahreserzeugung  zu  erheben;  zu  wenig  erhobene
Beträge  sind  nachzufordern.

83.

Für  Branntwein  und  Branntweinerzeugnisse,  die  nach  dem  30.  September  1918  aus  dem
freien  Verkehre  zur  Ausfuhr  abgefektigt  werden,  ist  in  allen  Fällen,  in  denen  die  Verbrauchsabgabe
vergütet  wird,  der  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  in  Höhe  von  6,75  Mark  zu  vergüten;  dabei  ist  es
ohne  Bedeutung,  ob  der  Branntwein  dem  Zuschlag  unterlegen  hat  oder  nicht.

84.
Für  den  nach  dem  30.  September  1918  in  #v  oder  Reinigungsbüchern  oder  in  Abfertigungspapieren
  festgehaltenen,  der  B  gabe  unterliegenden  Branntwein  ist  in
        <pb n="502" />
        —  494  —

diesen  Büchern  und  Papieren  in  dem  Kopfe  der  Spalte  für  den  Abgabensatz  dem  Worte  Verbrauchsabgabe
  der  Buchstabe  a.  voranzustellen  und  darunter  anzufügen  „b  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe“.

86.
Der  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  ist  in  dem  Branntweinsteuer-Einnahmebuch  (6  55,
Muster  2  der  Grundbestimmungen)  in  besonderen  dem  bisherigen  Muster  einzufügenden  Spalten  nachzuweisen.
  Dazu  können  auch  unter  entsprechender  Anderung  der  Uberschrift  sonst  unbenutzt  bleibende
Spalten  verwendet  werden.  Zur  Vermeidung  der  Beschaffung  neuer  Vordrucke  ist  es  auch  zulässig,
den  Zuschlag  in  einer  besonderen  Abteilung  des  Branntweinsteuer-Einnahmebuchs  unter  entsprechender
Anderung  des  Vordrucks  nachzuweisen.

86.

In  der  Statistik  ist  im  Muster  1  und  4  am  Fuße  der  Branntwein  besonders  nachzuweisen,
der  einem  ermäßigten  Zuschlagsatz  unterlegen  hat,  in  Muster  4  auch  die  Zahl  der  Brenner  und  der
Stoffbesitzer,  denen  die  Ermäßigung  gewährt  ist,  getrennt  nach  den  beiden  Sätzen  und  im  Muster  6
in  besonders  anzulegenden  Spalten  oder  am  Fuße  der  erhobene  und  vergütete  Zuschlag.

87.
Die  bisherigen  Branntweinsteuer  ·  Ausführungsbestimmungen  sind,  soweit  sie  sich  auf  die  Verbrauchsabgabe
  beziehen,  auf  den  Zuschlag  zu  dieser  sinngemäß  anzuwenden;  bestehende  Vordrucke  sind,
falls  erforderlich,  abzuändern.
        <pb n="503" />
        —  496  —

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  79  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmunzen  zum  Umsassteuergeset  vom
26.  Juli  d.  J.  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  779  —  ordne  ich  hiermit  an,  daß  zur  Entrichtung  der  Umsatzsteuer  bei
entgeltlichen  Lieferungen  der  nach  §  8  des  Geseees  steuerpflichtigen  Gegenstände  —  Luxusgegenstände  —
im  Inland  durch  andere  als  die  im  §  1  Abs.  1  a.  a.  O.  bezeichneten  Personen  und  außerhalb  einer
Versteigerung  (§  1  Abs.  3  daselbst)  zu  den  mßWwGes32z7  der  Lie  Terer  oder  den  Mitteilungen.
der  Erwerber  (§  25  Abs.  1  bis  3  des  Umsatzsteuergesetzes)  zunächst  die  bei  der  Reichsdruckerei  noch
vorhandenen  Bestände  an  Warenumsatzstempelmarken  und  an  den  aus  früherer  Veranlassung  angefertigten
Quittungsstempelmarken  zu  verwenden  sind.

Die  Quittungsstempelmarken  werden  zum  Nennwert  von  10,  20  und  50  Pf.  ausg  eben:  sie
sind  in  Form  eines  Rechtecks  auf  weißem  Papier  mit  Wasserzeichen  in  der  Größe  der  Postfreimarken
hergestellt,  einschließlich  des  gezähnten  weißen  Randes  25,5  mm  breit  und  21,0  mm  hoch.  Das  Markenbild
zeigt  drei  Querfelder  und  zwar:

1.  das  obere  Feld  mit  der  Bezeichnung  „Reichs-Quittungsstempel“  in  gotischer  Schrift;

2.  das  Mittelquerfeld,  bestehend  aus  drei  Rechtecken,  deren  mittleres  mit  der  Abbildung  des
Reichsadlers  über  die  Hälfte  der  Markenbreite  einnimmt,  während  die  beiden  Seitenfelder
je  mit  der  Wertbezeichnung  schmal  gehalten  sind,  und

3.  das  untere  Querfeld  mit  dem  Vordruck  für  die  Tagesangabe  auf  einem  aus  Zierlinien
gebildeten  Untergrunde.

Die  Marken  sind  an  den  Rändern  so  durchlocht,  daß  sie  ohne  Schneideapparat  leicht  getrennt

werden  können.  Auf  der  Rückseite  befindet  sich  eine  Klebstoffschicht.

Die  Marken  zu  10  Pf.  werden  in  roter,  zu  20  Pf.  in  blauer  und  zu  50  Pf.  in  violetter
Farbe  im  Buchdruck  hergestellt.

Soweit  höhere  Umsatzsteuerbeträge  als  10  .K  in  Frage  kommen,  können  außerdem  Grundstücksstempelmarken
  verwendet  werden,  die  bei  den  von  den  andesregierungen  auf  Grund  des  §  1  Abf.  1
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  bestimmten  Amtsstellen  zu  beziehen  sind.

Berlin,  den  8.  August  1918.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.
        <pb n="504" />
        —  4968  —

4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Das  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Rechnungsjahr  1918  ist  erschienen.

Beclin,  Carl  Heymanns  Verlag.,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="505" />
        —  497  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —

In  borioehen  durch  alle  Vostanstallen  und  Huchhandlungen  zum  Jahresproise  von  8  M.

Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  feden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

              

Berlin,  Sonnabend,  den  17.  August  1918.  Nr.  30.

 

 

1.  Bersicherungswesen:  VBefreiung  vo  von  der  Ver- 



4  Zoll-  und  Steuerwesen:  lbergangsabgabe  von  Bier,

enlunter  nach  §5  1242  der  Reichsversicherungs-  das  in  das  Gebiet  der  norddeutschen  Biersteuergemeino

  497  schaft  aus  den  nicht  hierzu  gehörigen  Staaten  und

2  Bankm  zankwesen:  Status.  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Gebietsteilen  des  deutschen  Zollgebiets  eingeführt  win
Juli  1918  vom  1.  Oktober  b.

3.  Handels-  und  Gewerbewesen:  Nachtrag  zu  üin  Festsetzung  das  Aizaretzenkantinorme  für  die

Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unter-  vom  1.  Juli  bis  zum  31.  Dezember

liegenden  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  Inter-  Verwendung  von  Birnen  *  öppfetbläc0

nationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten  Walnußblättern,  Haselnußblättern  und  Topinambur-Lortenbau=

  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  blättern  bei  der  Herstellungr  von  Tabalerzeugnissen  und
ären  .

.......  tabalãhnlichen  Waren

 

1.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Juli  1918  auf  Grund  des  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung
  beschlossen:

Die  §8§  1234,  1237,  1210  und  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1918  ab  für  die  festangestellten  Lehrerinnen  der  Höheren  Mädchenschule  des  Vereins
„Töchterschule",  E.  V.  in  Limburg,  wenn  ihnen  die  im  §  1234  der  Reichsversicherungsordnung  verzeichneten
  Anwartschaften  gewährleistet  sind.
Berlin,  den  12.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="506" />
        —  498  —

2.  Ban

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juli  1918  nach  den  im  Reichsanzeig

Passiva.  Die  Beträge  laut

Verbind-

  Ne-  Gegen  Uun.  Gegen  lich-  Gegen  GegenSumme  Gegen
der  ten  der  30.  Juni

Nummer

Ver-Banken
  1918Noten1918  1918  1918  Passiva  1918

Neichsbarn.  —
2  Nokenbank  91
3  131  —
4  "ö  dW  MV
5  Badische  Bann  +  168

   

Zusammen  „  —

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  uu  20  K  =  2  ·828  050  000  .K.
-  50  =  964  302  000
100  —  5  701  107000
:  500  =  16  506  0O000  (bei  der  Bank  Nr.  8),
"6  3854  938  000  bobei  der  Bank  Nr.  1).
12864  907  000  #

(bei  der  Bank  Nr.  1),
        <pb n="507" />
        —  499  —

wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1918.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.

4  Wechsel.  r

Reichs-  Schecks  3

und  und  dis-  S

Metan-  Segen  "  GIegen  Noten  Gegen  komiieite  Gegen  Gegen  en  Sonsuge  Gegen  EIII  "-bestand

  30  Juni  lehns  D.  Jumni  anderer  30.  Juni  Feichs  Juni  Lombard  Za  Juni  Estekten  30.  Juni  um  M.  Juni  der  30.  Juni  2

«  ·  va

%  fafsen.  Banten  1o18  schat  1918  1018  918  1818  attiva  1918

scheine  anwei  ·  Z

sungen  r

18  19  2  21  2  2  24  25  23  27  28  29  30  31  2  93  34
2467  696  70|261  —————————  NSD  2SC  16690/1  B8  1  192,—  31  571/222713993—  625  723
25“9|—  6  126—  30  68MNI  1254  48938|  100  188—  m  29141  39¼  515—  4362  94°57  999
—  210600  J+  1#4  1110  1416  1731%  T  618  44n6  12  80|  471  15  191—  7913  1981  164/—  4270
89562.—  4  2252—  ###  730|T  11946#  25  241—  931  24  1|+  3201  9098  —  12  10|—  1  129  82  737/+  3903
6847  1  1858/—  1375  7645  1227  19  109—  146  451—  694#  1I  202  62  568/+  1978¼%  BB  1  164
2884  438/—  691  S  n  67  104  20040|  10  052  O  S1  682518  8IT  6098  14  g+  15  4771  é  25  1899  2268#5  789—  607  137

|

78“
        <pb n="508" />
        3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Bekanntmachung.

 

Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  Nr.  6  der  Internationalen  Reblaus  --Konvention  vom
3.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  zu  dem  in  den  Bekanntmachungen  vom
27.  September  1916  (Zentralblatt  S.  312)  und  13.  Oktober  1917  (Zentralblatt  S.  365)  enthaltenen
Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen
Untersuchungen  in  angemessener  Easgest  3  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  Konvention
  entsprechend  erklärt  worden  sind,  der  nachfolgende,  die  inzwischen  eingetretenen  Anderungen
enthaltende  Nachtrag  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  9.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.

Nachtrag.

I.  Weggefallene  Anlagen.
Die  unter  den  laufenden  Nummern
73,  75,  86,  93,  96,  97,  126,  148,  210,  211,  212,  227,  378,  404  e,  428,  432a,  469,
470,  475,  490  a,  538,  551,  562,  664,  712,  771a,  772a,  774,  776,  815,  818,  10615,
1075  und  1080
aufgeführten  Anlagen  sind  zu  streichen.

II.  Neu  hinzutretende  Anlagen.

 

Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage  und  Bemerkungen
Art  des  Grundstücks  '

Lro.Nk.

 

85  Berlin,  Preußen,  Provinz  Bran-Boese  &amp;amp;  Co.,  Samenhandlung
denburg
129a  Bremen  Krampitz  Hastedter  Heerstraße

  4
265a  Elsterberg,  Königreich  Sachsen  Obenauf,  Louis,  Gartenbaubetrieb
3417  Gautzsch,  Königreich  Sachsen  Kees,  W.  E.  J.  Erben,  Rittergutsgärtnerei
367a  Gustean  bei  Riesa,  Königreich  Schlegel,  Franz,  Gärtnerei
achsen
412  Hartmannsdorf  bei  Markran=  Scheffel,  Max,  Handelsgärtnerei
städt,  Königreich  Sachsen
474  Konstanz,  Bal  Beijerle,  Hubert,  Gärtnerei
475  Birk,  Martin,  Gärtnerei
476  Stadtmüller,  Albert,  Gärtnerei
503a  Lehe,  Landgebiet,  Bremen  Kratz  Luisental  3
        <pb n="509" />
        501

 

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
3  Ort  der  Gartenbauanlage  und  Bemerkungen
S  Art  des  (Grundstücks
503h  Lehe,  Landgebiet,  Bremen  Martens  Berckstraße  26
505  a  ·  s  -  Stürmann  Achterstraße  11
57#4  Leipzig-Marienbrunn,  König-Zehle,  Erich,  Erben,  Handelsgärtnerei
reich  Sachsen
582a  Leipzig-Probstheida,  Königreich  Heidner,  Otto,  Handelsgärknerei
Sachsen  ·
Eil-tinLespzigiPkobstheidmKönigreichKampf,Friy,.bandelsqärtnerei
achsen
584  a  beipzig-  Probstheid,  Königreich  Müllenberg,  Karl,  Handelsgärtnerei
Sachsen
584  Leg  kopttheih,  Königreich  Pallmann,  Gustav,  Handelsgärtnerei
585a—  vecnn  Probhzeidg  Königreich  Schmidt,  Friedr.  Karl,  Handelsgärtnerei
sen
!143  Magnehenn,  Preußen,  Provinz  Hübner,  W.,  G.  m.  b.  H.,  Handelsgärtnerei
achsen
7419  Oetzsch-Markkleeberg  bei  Leipzig,  Hoppe,  Joh.  Fr.  jun.,  Gartenbaubetrieb
Königreich  Sachsen
761a4  Pirna,  Königreich  Sachsen  Lange,  Max  Hugo,  Baumschule
908a  Sonneberg,  Preußen,  Provinz  Weber  &amp;amp;  Co.,  Garten=  und  Baumschulanlagen
Hessen-Nassau
994  Tharandt,  Königreich  Sachsen  Königlicher  Forstgarten
106010a  Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Möller,  Christian,  Obstbaumschule
Hessen-Nassau
III.  Sonstige  Anderungen.
Lfd.  Nr.

265  statt  Hangert:  Hagert.
310

13

199  Zusatz
547
746
793

Schlosser,  Mar#:
:  Erben.

"n

Stuttgart.

.  1072  statt  Theodor:

.Pächter  Pohlmann:  Juhaber:
Schlosser,  Otto.

statt  Galter  Adolf:  Walter,  Klara.

Thümmler,  G.:  Thümmler,  Otto.
Rudolf  Bernhard:
989  es  sind  die  Worte  in  der  Spalte  Bemerkungen  zu  streichen:

Elsa  Helene.

Olga  verw.

Gutspächter  Aue  in  Feldbrunnen.

Cannstatt,

Gemeinde
        <pb n="510" />
        4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  15.  August  1918  beschlossen:

„Die  Ubergangsabgabe  von  Bier,  das  in  das  Gebiet  der  norddeutschen  Biersteuergemeinschaft
aus  den  nicht  hierzu  gehörigen  Staaten  und  Gebietsteilen  des  deutschen  Zollgebiets  eingeführt  wird,
beträgt  vom  1.  Oktober  1918  ab

für  Bier,  das  nach  der  Vescheinigung  der  Stenerbehörde  des  Ausfuhrlandes  einen  Stammwürzegehalt
  von  nicht  mehr  als  4,5  vom  Hundert  hat,  6,25  Mark,

für  Bier,  das  nach  der  Bescheinigung  der  Steuerbehörde  des  Ausfuhrlandes  einen  Stammwürzegehalt
  von  nicht  mehr  als  13  vom  Hundert  hat,  12,50  Mark,
für  anderes  Bier  18,75  Mark  für  ein  Hefktoliter.“
Berlin,  den  15.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen:
Auf  Grund  von  Artikel  III  Abs.  5  des  Gesetzes  über  Erhöhung  der  Tabakabgaben  vom
12.  Juni  1916  wird  das  Zigarettenkontingent  für  die  Zzeit  vom  1.  Juli  bis  zum  31.  Dezember  1918
auf  100  v.  H.  des  Kontingentsfußes  festgesetzt.
Berlin,  den  15.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen  zu  genehmigen,  daß  den  Herstellern  von
Tabakerzeugnissen  die  Verwendung  von  Birnenblättern,  Apfelblättern,  Walnußblättern,  Haselnußblättern
  und  Topinamburblättern  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen  Waren
mit  der  Maßgabe  gestattet  werden  darf,  daß  die  jährliche  Mindestmenge  je  20  kg  beträgt  und  im
übrigen  die  Bestimmungen  der  Tabakersatzstoffordnung  Anwendung  zu  finden  haben.
Berlin,  den  15.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  B.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="511" />
        —  503  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

dor⅜

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  bettehen  Durch  alle  Postanstalton  und  Cuchhandlungen  zum  Dahrespreise  von  8  .
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

                       

 

Donnerstag,  den  22.  August  1918.  Nr.  31.
Inhalt.  1.  Zon-  und  Steuerwesen:  Weinsteuer-  2.  Justizwesen:  Anderung  und  Ergänzung  des  Verzeich-Ausführungsbestimmungen
  Seite  508  8  der  mit  der  Eingiehung  von  Gerichtskosten  4%
Wein--Nachsteuerordnnnndda  569  trauten  Behörden  (Nassen

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  12.  August  1918  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zum
Weinsteuergesetz  und  die  unter  dem  gleichen  Tage  erlassene  Wein-Nachsteuerordnung  werden  nachstehend
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  13.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

70
        <pb n="512" />
        —  504  —

Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zu  &amp;amp;1l  des  Gesetzes.
*  1.
Gegenstand  der  Unter  Wein  (Tranbenwein)  wird  das  durch  Gärung  aus  dem  Saft  der  frischen  Weintraube
Weinsteuer:  hergestellte  Getränk  verstanden.  Dessertwein  (Süd-,  Süßwein)  ist  eine  besondere  Art  des  Weines.

1.  Wein:  Auch  der  innerhalb  der  im  Weingesetze  zugelassenen  Grenzen  gezuckerte  Traubenwein  gilt  noch
a)  Traubenwein.  als  Wein.

82.
b)  Traubenmost.  Traubenmost  ist  der  aus  der  frischen  Weintraube  abgepreßte  oder  auf  andere  Weise  gewonnene
  Saft  in  unvergorenem  Zustand.
83.
2.  dem  Weine  (1)  Als  weinähnliche  Getränke  gelten  Getränke,  die  nicht  aus  dem  Saft  der  frischen  Weinähnliche

  trauben,  sondern  aus  anderen  Ausgangsstoffen  durch  weingeistige  Gärung  nach  Art  der
Getränle.  Weine  hergestellt  werden.
(3)  Dazu  gehören  insbesondere  die  so  hergestellten  Getränke
1.  aus  Fruchtsäften,  wie  die  Obst=  und  Beerenweine  (Apfelwein,  Birnenwein,  Johannisbeer-,
  Heidelbeer-,  Stachelbeerwein  usw.);  auch  die  in  Süddeutschland
aus  Apfeln,  Birnen  oder  beiden  Obstarten  hergestellten,  als  Apfel=  oder  Birnenmost
  oder  auch  kurzweg  als  Obstmost  bezeichneten  Getränke,  die  durch  weingeistige
  Vergärung  der  stark  gewässerten  Obstsäfte  entstehen,  gehören  zu  den
dem  Weine  ähnlichen  Getränken  aus  Fruchtsäften;
aus  Pflanzensäften,  wie  Rhabarberwein  u.  dgl.;
.  aus  Malz  oder  Malzauszügen,  wie  die  sogenannten  Maltonweine  u.  dgl.;
.  aus  anderen  Ausgangsstoffen,  wie  die  Rosinenweine,  Tresterweine,  Heseweine
und  andere  Kunstweine.
(3)  Obwohl  in  der  Regel  ohne  weingeistige  Gärung  hergestellt,  fallen  unter  den  Begriff
der  dem  Weine  ähnlichen  Getränke  auch  Traubensirup,  Rosinenextrakt,  griechischer  Sekt  u.  dgl.

Peeei

Weintrüb.  Weintrüb  ist  wie  Wein  zu  behandeln.
8  5.
Weinhefe.  Nicht  flüssige  Weinhefe  gilt  nicht  als  Wein  im  Sinne  des  Gesetzes  und  unterliegt
der  Steuer  nicht.
86.

Soweit  der  Ausdruck  Wein  ohne  nähere  Bezeichnung  gebraucht  ist,  sind  darunter  sämtliche

Wein
r:  im  &amp;amp;  1  Abs.  1  des  Gesetzes  aufgeführten  Erzeugnisse  zu  verstehen.

87.
Geltungs-  (n)  Der  Steuer  unterliegt  sowohl  der  im  Inland  hergestellte  als  auch  der  aus  dem  Ausland
breich  es  eingeführte  Wein,  soweit  er  zum  Verbrauch  im  Inland  bestimmt  ist.
(:2)  Als  Verbrauch  im  Inland  gilt  der  Verbrauch  in  dem  innerhalb  der  politischen  Grenzen
des  Reichs  liegenden  Gebiet  und,  soweit  mit  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und
        <pb n="513" />
        —  505  —

Gebietsteilen  eine  Gemeinschaft  der  Weinsteuer  begründet  n  wird,  auch  der  Verbrauch  in  diesen
Staaten  und  Gebietsteilen.

Zu  §§82,  15  des  Gesetzes.
88.
Die  Versteuerung  des  Weines  erfolgt  je  nach  besonderen  Grundsätzen  Erundlagen  der
1.  durch  Hersteller  oder  Händler  Verstenerung.
a)  bei  der  Abgabe  an  Verbraucher,  ·
b)  bei  dem  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betrieb;
2.  durch  Verbraucher
a)  bei  dem  Bezuge  aus  dem  Ausland,
b)  bei  der  ausnahmsweisen  Abgabe  unversteuerten  Weines  an  andere  Verbraucher,

c)  im  Fallc  des  §  13  Satz  1  beim  Verschänken  unversteuerten  Weines  durch
Wirte  oder  Kleinverkäufer,
d)  im  Falle  des  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes,
ec)  im  Falle  des  &amp;amp;  11  Ziffer  1  und  2  des  Gesetzes  beim  Verbrauch  in  verschlossenen
Flaschen.  9.
8

Jeder  Betriebsinhaber,  d.  h.  jeder,  der  Wein  gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringen  will,  Verplichtu
ist  verpfuctet  und  berechtigt,  sich  bei  der  Hebestelle  anzumelden.  Das  gleiche  gilt  auch  von  den  und  Berechtiim
  §15  Abs.  1  Satz  3  des  Gesetzes  genannten  Betrieben,  Bereinigungen  usw.  Andere  Verlonen  un.
sind  zur  Anmeldung  weder  verpflichtct  noch  berechtigt  und  gelten  als  Verbraucher.  Obd
Anmeldung  als  Hersteller  oder  als  Händler  zu  erfolgen  hat,  bestimmen  die  88  10  bis  12.

*l  10.

n)  Als  Hersteller  von  Traubenmost  und  Traubenwein  im  Sinne  des  Gesetzes  gilt  nur,  meldung  als
wer  Weinbergsbesitzer  ist  und  den  Wein  oder  Most,  der  von  ihm  aus  selbstgewonnenen  Trauben  dersteller.
hergestellt  ist,  gewerbsmäßig  in  Verkehr  bringt.  Daß  ein  Weinbergsbesitzer,  auf  den  dies  zutrifft,
daneben  auch  solchen  Wein  oder  Most  in  Verkehr  bringt,  den  er  aus  zugekauften  Trauben  oder
aus  zugekaufter  Traubenmaische  hergestellt  oder  den  er  zugckauft  hat,  hindert  nicht,  ihn  als
Hersteller  anzuerkennen.

(2)  Wer  den  Traubenmost  oder  Traubenwein,  den  er  absetzt,  nicht  im  eigenen  Betrieb  oder
wer  ihn  ausschließlich  aus  gekauften  Trauben  oder  gekaufter  Maische  herstellt,  ferner  wer  nicht
in  der  Hauptsache  selbstgewonnene  oder  zugekaufte  Trauben  oder  Traubenmeische  keltert,
sondern  überwiegend  Wein  oder  Most  zukauft,  darf  sich  nicht  als  Hersteller  anmelden.

(2)  Als  gekaufte  Trauben  gelten  Trauben,  die  nicht  von  inländischen  Grundstücken  selbst
gewonnen  sind,  als  gekaufte  Maische  gilt  Maische  aus  nicht  selbstgewonnenen  Trauben.

C)  Als  Weinbergsbesitzer  gilt  nur,  wer  den  Rebbau  im  landwirtschaftlichen  Haupt=  oder
Nebenberuf  betreibt,  nicht  aber,  wer  nur  an  seinem  Hausc,  in  seinem  Hausgarten  oder  dal.

Reben  in  geringem  Umfang  zieht.  Ob  das  Rebgelände  dem  Unternehmer  zu  eigen  gehört  oder
gepachtet  ist  oder  in  seinem  Nutzgenusse  steht,  begründet  keinen  Unterschied.

z  11.

Als  Hersteller  von  weinähnlichen  Getränken  darf  sich  nur  anmelden,  wer  sämtliche  in  seinem
Betriebe  vorkommenden  Getränke  dieser  Art  selbst  herstellt.  Ob  zur  Herstellung  selbstgeerntete,
zugekaufte  oder  nur  gekaufte  Ausgangsstoffe  verwendet  werden,  macht  keinen  Unterschied.

8  12.

Als  Händler  haben  sich  alle  Betriebsinhaber  anzumelden,  die  sich  nicht  als  Hersteller  an-  e  als
melden  dürfen.  Lände

79°
        <pb n="514" />
        —  506  —

8  13.

Ausnahme  für  Unter  Wirten  und  Kleinverkäufern  im  Sinne  des  §  2  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  Inhaber

ar  von  Betrieben  zu  verstehen,  deren  Weinabsatz  sich  lediglich  auf  die  Abgabe  inländischen  Weins
zum  sofortigen  Genuß  an  der  Verkaufsstätte  oder  im  Kleinen  in  Mengen  unter  fünf  Liter  über
die  Straße  unmittelbar  vom  Faß  beschränkt.  Diese  gelten  als  Verbraucher  und  sind  daher  zur
Anmeldung  weder  berechtigt  noch  verpflichtet.  Sobald  sic  auch  ausländischen  Wein  vom  Faß
verschänken  oder  Wein  in  Flaschen  absetzen  oder  Wein  im  Großen  (in  Mengen  von  fünf  Litern
oder  mehr)  absetzen,  verlieren  sie  die  Eigenschaft  als  Verbraucher  und  sind  dann  für  den  ganzen
Umfang  ihres  Betriebs  als  Hersteller  oder  Händler  anzuschen  und  zur  Anmeldung  gemäß  §§  9
bis  12  verpflichtet.  Als  inländische  Weine  gelten  Weine,  die  nach  dem  Weingesetze  vom  7.  April
1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  als  inländische  Weine  bezeichnet  werden  dürfen.

Zu  885  4,  5  und  6  des  Gesetzes.
Il.  Steuerpflicht  bei  der  Abgabe  von  Wein  an  Berbraucher.
814.
Steuerpflicht  Zur  Entrichtung  der  Steuer  für  Wein,  den  Hersteller  oder  Händler  an  einen  Verbraucher
bei  der  Abgabe  abgeben,  ist  der  Abgeber  verpflichtet.  Der  Begriff  Abgabe  ist  in  weitestem  Sinne  zu  verstehen.
oder  Händler;  Er  umfaßt  jede  Art  der  Entäußerung.

15.

Wiederholte  Bei  der  Abgabe  von  Wein  durch  einen  Hersteller  oder  Händler  an  einen  Verbraucher
Steuerpflicht,  wird  zwischen  versteuertem  und  unversteuertem  Weine  nicht  unterschieden.  Es  unterliegt  daher
jeder  Wein,  den  Hersteller  oder  Händler  an  einen  Verbraucher  abgeben,  der  Steuer.  Der  durch
einen  Hersteller  oder  Händler  von  einem  Verbraucher  gekaufte  Wein  ist  bei  der  Weitergabe  an
einen  Verbraucher  vom  Hersteller  oder  Händler  nochmals  zu  versteuern,  und  zwar  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  der  Hersteller  oder  Händler  den  bereits  versteuerten  Wein  unverändert  oder  in  Verschnitt
  mit  unversteuertem  Weine  an  den  Verbraucher  weitergibt.

*l  16.
Abgabe  durch  (1)  Wirte  und  Kleinverkäufer,  die  beim  Zutreffen  der  Voraussetzungen  des  §  13  als  Ver-Verbraucher.
  braucher  zu  behandeln  sind,  sind  zur  Entrichtung  der  Steuer  für  den  aus  selbstgewonnenen  Trauben
hergestellten  Wein  oder  Most  und  für  selbstbereitete  weinähnliche  Getränke,  die  sie  vom  Faß
ausschänken,  verpflichtet  und  haben  diese  Weine  usw.  nach  den  für  Hersteller  und  Händler  gegebenen
  Bestimmungen  der  Hebestelle  zur  Versteuerung  anzumelden.

(2)  Von  dem  Verlangen  der  monatlichen  Anmeldung  zur  Versteuerung  ihres  Ausschauks
oder  Kleinverkaufs  nach  diesen  Bestimmungen  kann  jedoch  auf  Antrag  dann  abgesehen  werden,
wenn  der  Wirt  oder  Kleinverkäufer  sich  verpflichtet,  allen  seinen  selbstgewonnenen  oder  selbstbereiteten
  Wein  usw.  spätestens  acht  Tage  nach  seiner  Kelterung  im  ganzen  anzumelden  und  nach
Menge  und  Wert  zu  dieser  Zeit  zu  versteuern,  sowie  eine  nach  der  Versteuerung  durch  Zuckerung
oder  sonstige  Behandlung  eingetretene  Mengenvermehrung  oder  Werterhöhung  der  Hebestelle
spätestens  acht  Tage  nach  Vornahme  der  Behandlung  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer
die  nachträgliche  Anmeldung  zur  Versteuerung  unterläßt,  darf  zu  dieser  Begünstigung  nicht  weiter
zugelassen  werden.  Nach  von  der  Direktivbehörde  aufzustellenden  Grundsätzen  kann  vom  Hauptamt
  genehmigt  werden,  daß  zum  Ausgleich  für  die  zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  und  für
die  landwirtschaftlichen  Arbeiter  des  eigenen  Betriebs  steuerfrei  bleibende  Menge  (§  50)  ein
der  Zahl  der  Haushaltsmitglieder  und  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter  entsprechender  Teil
der  angemeldeten  Menge  außer  Steueranspruch  gelassen  wird.

(3)  Gibt  ein  anderer  Verbraucher  ausnahmsweise  Wein,  der  nicht  versteuert  ist,  an  Verbraucher
  ab,  so  hat  er  ihn  nach  den  für  Hersteller  und  Händler  gegebenen  Bestimmungen  zur
Versteuerung  anzumelden.  Gibt  er  versteuerten  Wein  ab,  so  entstcht  durch  die  Abgabe  keine
erneute  Steuerpflicht.  In  beiden  Fällen  verliert  er  die  Eigenschaft  als  Verbraucher  nicht.
        <pb n="515" />
        —  507  —

5  17.

Die  Abgabe  der  von  den  Mitgliedern  einer  Winzergenossenschaft  geernteten  Traubenmost=  Abgabe  durch

oder  Traubenweinmengen  an  die  Genossenschaft  ist  keine  steuerpflichtige  Abgabe,  sofern  die

Mitglieder,  von

Genossenschaft  die  Behandlung  und  Lagerung  der  an  sie  abgelieferten  Erzeugnisse  sowie  ihren  .

Vertrieb  an  den  Verbraucher  besorgt.  Sie  ist  dann  nicht  als  Verbraucher,  sondern  als  Händler
anzusehen,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  des  §&amp;amp;  13  Satz  1  gegeben  sind.

55  l8.

—W½

Die  Steuerpflicht  tritt  ein  mit  dem  Zeitpunkt  der  Absendung  oder,  wenn  keine  Absendung  rst-  des

stattfindet,  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  des  Weins  an  den  Verbraucher.

8  19.

In  der  Rechnung,  die  nach  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  derjenige,  der  Wein  gegen  Entgelt  im
Inland  an  einen  Verbraucher  abgibt,  dem  Verbraucher  auszustellen  hat,  kann  der  steuerpflichtige
Wert  und  der  Steuerbetrag  in  einer  Summe  vorgetragen  werden,  wenn  dabei  vermerkt  wird,
daß  der  steuerpflichtige  Wert  fünf  Sechstel  der  Summe  beträgt.

*  20.

(u)  Bei  der  Abgabe  von  Wein  im  Kleinverkauf  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  fünf  Litern
oder  fünf  ganzen  Flaschen  sowie  bei  der  Abgabe  von  Wein  zum  sofortigen  Verbrauch  in  Schankwirtschaften
  bedarf  es  keiner  Rechnung,  wenn  in  den  Abgaberäumen  in  jedermann  leicht  zugänglicher
  Weise  Preislisten  aufgelegt  oder  Preistafeln  angebracht  sind.  Die  Preislisten  oder
Preistafeln  müssen  die  Bezeichnung  des  Weins  und  den  Verkaufspreis  sowie  eine  Angabe
darüber  enthalten,  ob  der  Verkaufspreis  einschließlich  oder  ausschließlich  Steuer  zu  verstehen  ist.
An  den  Lagerfässern  und  den  Flaschenstapeln  (Flaschenfächern),  von  denen  der  Wein  bei  der
Abgabe  entnommen  wird,  muß  die  Bezeichnung  und  der  Verkaufspreis  des  Weins  in  Übereinstimmung
  mit  den  Preislisten  oder  Preistafeln  ersichtlich  gemacht  werden.  Wird  die  unmittelbare
  Umschließung  mitberechnet,  so  ist  in  den  Preislisten  und  Preistafeln  auch  der  Betrag,  der
für  die  Umschließung  berechnet  wird,  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  in  der  Bemerkungsspalte  des  Steuerbuchs  (§  92)
oder  in  einem  besonderen  Verzeichnis  anzugeben  ist,  zu  welchen  Preisen  die  einzelnen  Sorten
ohne  Ausstellung  einer  Rechnung  abgegeben  werden  und  von  welchem  Tage  ab  die  einzelnen
Preise  gelten.

*#v71.

(1)  Als  steuerpflichtiger  Wert  gilt  bei  Wein,  der  gegen  Entgelt  an  einen  Verbraucher
abgegeben  wird,  der  diesem  in  Rechnung  gestellte  Preis,  wobei  Rabatt,  Zinsvergütungen,
Zahlungsabzüge  und  dergleichen  unberücksichtigt  bleiben.

2)  Ist  der  Verkaufspreis  einschließlich  Steuer  berechnet,  so  ist  der  Versteuerung  der  Verkaufspreis
  abzüglich  der  Steuer  zugrunde  zu  legen.

(3)  Entgelt  ist  jede  Gegenleistung,  die  einen  Vermögenswert  besitzt.  Eine  Abgabe  gegen
Entgelt  liegt  demnach  auch  vor  bei  der  Hingabe  von  Wein  an  Zahlungs  Statt  oder  bei  der  Abgabe
  im  Wege  des  Tausches.

(!).  Zum  steuerpflichtigen  Wert  gehören  nicht  der  Wert  der  unmittelbaren  Umschließungen,
soweit  diese  gesondert  und  zu  angemessenen  Beträgen  in  Rechnung  gestellt  werden,  und  der
Wert  der  äußeren  Verpackungsmittel.

(3)  Wird  Wein  gegen  Entgelt  ohne  Ausstellung  einer  Rechnung  abgegeben  (5  20),  so
gehört  der  Wert  der  unmittelbaren  Umschließung  nicht  zum  steuerpflichtigen  Wert,  wenn  die
Umschließung  nicht  oder  wenn  sie  zu  angemessenem  Betrage  berechnet  wird.

(6)  Die  bis  zum  Zeitpunkt  der  Lieferung  entstandenen  Nebenkosten  für  Lagerung,  Behandlung,
  Abfüllung,  Ausstattung,  Fracht,  Versicherung,  Kommission  und  dergleichen  sind  in
den  steuerpflichtigen  Wert  einzurechnen,  auch  wenn  sie  dem  Verbraucher  gesondert  in  Rechnung
gestellt  werden.

tts  der
Stetruennd

Rechnungszwang.


Ausnahmen
vom  Rechnungszwang.


Wertermittlung:

a)  bei  der

Abgabe  gegen

Entgelt.
        <pb n="516" />
        —  508  —

□#)Zu  den  Nebenkosten  für  die  Abfüllung  werden  auch  die  Auslagen  für  die  Korke
gerechuct.
42.

b)  bei  der  (i)  Wein,  der  unentgeltlich  an  Verbraucher  abgegeben  wird,  ist  nach  dem  Werte  zu  ver-Wbe
  shne  steuern,  der  sich  zur  Zeit  der  Abgabe  für  gleiche  oder  gleichartige  Weine  für  den  Fall  der  Abgabe
nigelt.  gegen  Entgelt  nach  &amp;amp;  21  ergeben  würde.  Der  Wert  der  unmittelbaren  Umschließung  wird  nicht

zum  steuerpflichtigen  Wert  gerechnet.
(2)  Werden  die  gleichen  oder  gleichartigen  Weine  zu  verschiedenen  Preisen  abgegeben,
so  gilt  als  steuerpflichtiger  Wert  des  Weines  der  niedrigste  zu  dieser  Zeit  erzielte  Verkaufspreis.

(  T3.
e  arligrent  und  Die  Steuer  für  dic  in  einem  Monat  steuerpflichtig  gewordenen,  d.  h.  für  die  im  Laufe
Entrichteng  der  eines  Monats  an  Verbraucher  abgesandten  oder  ausgehändigten  Weinmengen  wird  am  letzten
er.  Tage  dieses  Monats  fällig  und  ist  spätestens  am  15.  Tage  des  nächstfolgenden  Monats  und,  wenn
dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  am  nachfolgenden  Werktag  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.

III.  Steuerpflicht  bei  Berbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe.
6  24.
Steuer-  Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  verpflichtet,  wer  unversteuerten  Wein  dem  Verbrauch  im
pflichtige.  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe  zuführt,  sofern  der  Wein  nicht  nach  §  11  Ziffer  1  oder  2  des
Gesetzes  steuerfrei  bleibt.

g  25.
Zeitpunkt  des  Die  Steuerpflicht  tritt  ein  mit  dem  Zeitpunkt  der  Entnahme  des  Weins  aus  den  Lager-Eistrinn
  der  vorräten.
(26.
Wert-  Der  steuerpflichtige  Wert  ist  nach  der  Bestimmung  des  §  22  zu  ermitteln.
bestimmung.  .  -
’27.-Föllläkeit
  mäd  FürdieFälligkcitnndEutrichtungderSteuergeltcudieBestimnumgendcs§23.
Iq  -
Sten
IV.  Steuerpflicht  beim  Bezuge  von  Wein  aus  dem  Ausland.
·  §28.
Stener-  (n)  Wer  als  Verbraucher  Wein  aus  dem  Ausland  bezieht,  hat  ihn  zu  versteuern.  Herbflichtige.

  steller  oder  Händler,  die  Wein  aus  dem  Ausland  beziehen,  haben  ihn  erst  bei  seiner  Abgabe

an  Verbraucher  oder  bei  seiner  Entnahme  zum  eigenen  Verbrauche  zu  versteuern.

(2)  Als  Bezug  aus  dem  Ausland  gilt  auch  der  Bezug  von  einer  Zollniederlage,  ferner  der
Bezug  aus  einem  Zollausschlußgebiete,  wenn  für  den  Verbrauch  in  diesem  Ausgleichungsbeträge
  an  dic  Rcichskasse  bezahlt  oder  statt  dessen  Vorkehrungen  dagegen  getroffen  werden,  daß
steuerpilichtige  Erzeugnisse  ohne  Steuerentrichtung  dort  verbraucht  werden.

(3)  Die  auf  fortdauernde  (eiserne)  Zollstundung  abgefertigten  Weinmengen  werden
schon  von  der  Ablassung  auf  das  Lager  ab  in  stenerlicher  Hinsicht  wic  der  im  Inland  hergestellte
Wein  behandelt.

§  29.

Eintritt  der  Die  Steuerpflicht  tritt  bei  Wein,  den  ein  Verbraucher  aus  dem  Ausland  bezieht,  mit  dem
Etenerpflicht.  Zeitpunkt  des  Überganges  über  die  Zollgrenze  ein,  bei  Wein,  den  ein  Verbraucher  in  einem
Zollausschlußgebiet  aus  dem  Ausland  bezieht,  mit  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  den  Geltungsbereich
  des  Gesctzes.
il30.
Wert-  6)  Der  steuerpflichtige  Wert  für  den  von  einem  Verbraucher  aus  dem  Ausland  bezogenen
bestimmunz.  Wein  ist  nach  den  Bestimmuͤngen  der  §5§8/21,  22  mit  der  Maßgabe  zu  ermitteln,  daß  in  den  steuer-
        <pb n="517" />
        —  509  —

pflichtigen  Wert  der  Eingangszoll  sowic  die  bis  zum  Ubergang  über  die  Zollgrenze  entstehenden
Fracht-,  Ferssicherungs  Löschungs-,  Einlagerungs-  und  sonstigen  Spesen  eingerechnet  werden.

(„)  Wird  aus  einem  Zollausschlußgebiet,  in  dem  die  Steuer  erhoben  ist,  ausländischer
Wein  in  das  Zollinland  an  einen  Verbraucher  eingeführt,  so  ist  der  Wein  nach  den  Grundsätzen
des  Abs.  1  beim  Übergang  über  die  Zollgrenze  unter  Anrechnung  der  schon  entrichteten  Steuer
neu  zu  versteuern.

8g  31.
Für  die  steuerliche  Behandlung  von  Fehlmengen,  die  sich  auf  einem  Zollager  ergeben,  Fehlmengen
ist  die  Vorschrift  des  §  20  Abs.  3  des  Gesetzes  maßgebend.  anf  Zollagern.
g  32.

(1)  Die  Steuer  ist  für  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus  dem  Ausland  bezogen  wird,  Euntrichtung
gleichzeitig  mit  dem  Eingangszolle  bei  der  Abfertigung  in  den  freien  Verkehr  zu  entrichten.  der  Stener.

(:)  Der  Abfertigung  in  den  freien  Verkehr  wird  die  Abfertigung  auf  Begleitschein  11
gleichgeachtet.

(3)  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  in  einem  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile
des  Reichsgebiets  aus  dem  Ausland  bezogen  wird,  ist  nach  näherer  Anordnung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  anzumelden  und  zu  versteuern.

V.  Anmeldung  zur  BVerstenerung  und  Feststellung  der  Steuerbeträge.
Zu  87  des  Gesetzes.
g  33.

()  Die  in  einem  Monat  steuerpflichtig  gewordenen  Weinmengen  sind  bei  der  zuständigen  Aunmeldung  zur
Hebestelle  zur  Versteuerung  anzumelden.  Die  Anmeldung  muß  spätestens  am  7.  Werktag  des  Verstenerung:
nächstfolgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  eintreffen.  lem  n

(„:)  Zu  der  Anmeldung  ist  für  Faßweine  ein  Vordruck  nach  Muster  1  und  für  Flaschen-  bnuch

çl  )  wordener  Wein.
weine  ein  Vordruck  nach  Muster  2  zu  verwenden.  9
l

ister
§/  31.  12

()  Wein,  der  von  einem  Verbraucher  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird,  ist  gleichzeitig  b)  Bei  der
mit  dem  Antrag  auf  Abfertigung  des  Weins  zum  freien  Verkehr  im  Zollpapier  oder  mit  be=  Eifuhr  steuersonderer
  Anmeldung  nach  Muster  1  oder  2  zur  Versteuerung  anzumelden.  pilichtio  HPei.

(2:2);  Im  kleinen  Grenzverkehr  und  im  stenerpflichtigen  Reiseverkehr  genügt  mündliche
Anmeldung;  wenn  gegen  die  Zulänglichkeit  des  angemeldeten  stenerpflichtigen  Wertes  keine
Bedenken  bestehen,  kann  von  der  Vorlegung  der  Rechnung  und  der  sonstigen  Belege  abgesehen
  werden.  à

5.

n)  Die  Umrechnung  eines  in  fremder  Währung  in  Rechnung  gestellten  Preises  in  deutsche  Uanrchung
Währung  liegt  dem  Aussteller  der  Wertanmeldung  ob  und  hat  unter  Zugrundelegung  folgender  fremder

Mittelwerte  zu  erfolgen:  W
1  Pfund  Sterling  (L)  —zu  20  Schilling  (8)  zu  12  Pence  Währung.
(deniers,  d)  zu  4  Farthins  ———.  20,40  K,
1  Frank  —  zu  100  Centimes  —,  1  Lira  —  zu  100  Centesimi
—,  1  Pesecta  (Gold),  1  Leu,  1  finnische  Mark  0,80  „
1  österreichisch=  ungarische  Krone  —  zu  100  Heller  J.  0,85  „
1  Gulden  holländischer  Währung  (kl.)  zu  100  Cents  .  1,70  „
1  skandinavische  Krone  —  zu  100  Ore  S  ..  1,125,
1  Rubel  —  zu  100  Kopeokn  S  ...  2,16  „
1  türkischer  Piaster  —  zu  40  Parro  ABB  ..  0,18  „
1  Peso  (Gold)  —  zu  20  Reales  ß—  ......  ...  4,00  „

1  Dollar  (S)  —  zu  100  Cent  -  ......
        <pb n="518" />
        Beifügung  der

—  510  —

1  japanischer  Ven  —  zu  100  Sn  +AAAM.  2,10  M,
1  deutschostafrikanische  Rupie  —  zu  100  Heller  —,  l  indische
Rupie  —  zu  64  Pice  oder  100  Cents  —.  .  .  ..  1,35  „
1  meritanischer  Golddollar,  1  philippinischer  Peso  —  zu
50  Centttttttztztzzzz  2,10  „
1  kubanischer  (  (spanischer)  Golddoller  .  3,88  „
1  portugiesisches  Milreis  —  zu  1000  Reis  ...  4,54  „

(:)  Bei  Umrechnung  von  fremder  Währung,  für  die  Mittelwerte  nicht  aufgeführt  sind,
ist  bei  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Wertes  der  letzte  bekannte  Kurs  maßgebend.

8  36.
Auf  Verlangen  sind  der  Hebestelle  mit  der  Anmeldung  Rechnungen,  Frachtpapiere  und

Uoterlagen  zur  sonstige  Behelfe,  die  über  den  Wert  des  Weines  und  seiner  unmittelbaren  Umschließung  sowie

Weinstener-Anmeldungs-



Muster  3—

Prüfung  der
Anmeldung;
ng  de

Fests
Steuerbetrags.

Empfangsbescheinigung.


Weinsteuer-Einnahmebuch.


—

über  die  bis  zum  Ubergang  über  die  Zollgrenze  entstandenen  Spesen  Aufschluß  geben,  mit  der
Anmeldung  der  Hebestelle  einzureichen.  Sie  bilden  Belege  zur  Anmeldung,  sofern  sie  nicht  dem
Steuerpflichtigen  auf  Verlangen  zurückgegeben  werden.

837.

(u)  Die  Anmeldung  ist  von  der  Hebestelle  in  ein  nach  Muster  3  zu  führendes  Weinsteueranmeldungsbuch
  einzutragen.  Bei  Hebestellen,  die  Steuer  nur  für  eingeführten  Wein  erheben,
kann  als  Steueranmeldungsbuch  das  Vorbuch  zum  Zolleinnahmebuch  verwendet  werden.

(:)  Wird  die  Anmeldung  auf  dem  Zollpapier  abgegeben,  so  bedarf  es  einer  besonderen
Eintragung  in  das  Steueranmeldungsbuch  nicht.

g  38.

(u)  Die  Hebestelle  hat  die  angemeldeten  Werte  zunächst  selbständig  auf  Grund  aller
erreichbaren  Unterlagen  auf  ihre  Zulänglichkeit  zu  prüfen.

(2)  Sie  setzt  den  Steuerbetrag  fest  und  teilt  ihn  sogleich  dem  Steuerpflichtigen  mit  der
Aufforderung  zur  Zahlung  mit.

(3)  Der  Steuerbetrag  wird  für  jede  Anmeldung  in  einer  Gesamtsumme  festgestellt.
Pfennigbeträge  werden  nur  soweit  erhoben,  als  sie  durch  fünf  teilbar  sind.

(1)  Ob  der  angemeldete  Wert  für  zulänglich  zu  erachten  ist,  muß  die  Hebestelle  tunlichst
schon  vor  der  Absendung  der  Zahlungsaufforderung  prüfen.  Kann  die  Prüfung  erst  nach  der
Zahlungsaufforderung  erledigt  werden,  so  bezeichnet  sie  diese  als  vorläufig  und  überschickt  später,
wenn  es  nötig  wird,  dem  Steuerpflichtigen  mit  der  erforderlichen  Erläuterung  eine  nachträgliche
Aufforderung.

8  39.
(1)  Nach  Entrichtung  der  Steuer  hat  die  Hebestelle  dem  Zahlungspflichtigen  auf  Verlangen
  eine  Empfangsbescheinigung  zu  erteilen.
(2)  Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang
der  Steuer  gesährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  das  Hauptamt  die  Bezahlung  oder  Sicherstellung
der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  anordnen.

*  40.

Die  Steuerstelle  hat  über  die  Einnahmen  an  Weinsteuer  ein  Weinsteuer-Einnahmebuch
nach  dem  Vorbild  des  Musters  4  zu  führen.  Von  der  Führung  dieses  Einnahmebuchs  kann  abgesehen
  werden,  wenn  bei  einer  Hebestelle  nur  eingeführter  Wein  zur  Versteuerung  kommt.
In  diesem  Falle  ist  die  Steuer  in  einer  besonderen  Spalte  des  Zolleinnahmebuchs  nachzuweisen.
        <pb n="519" />
        —  511  —

VI.  Aurufung  des  Prüfungsamts  für  Weinbewertung.
Zu  51#88,  9  des  Gesetzes.
–*41.

(n)  Ruft  die  Hebestelle  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts  an,  so  hat  sie  die  Geschäftspapiere
  des  Steuerpflichtigen,  die  über  den  Wert  des  Weins  Aufschluß  geben,  und  eine  Probe
des  Weins  mit  der  Anmeldung  dem  Prüfungsamt  vorzulegen;  die  Probe  ist  amtlich  zu  verschließen
  und  bleibt  steuerfrei  (§  71).  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  die  Probe  bei  der  Entnahme
  auch  seinerseits  mit  einem  Verschlusse  zu  versehen.  Für  die  Weinprobe  ist  dem  Inhaber
des  Weins  nach  dem  angemeldeten  Werte  Vergütung  auf  Rechnung  des  Reichs  zu  leisten.

(2)  Die  Steuer  ist  von  der  Hebestelle  vorläufig  nach  dem  angemeldeten  Werte  zu  berechnen
  und  von  dem  Steuerpflichtigen  anzufordern.  Die  Einzahlung  der  Steuer  hat  in  Anwendung
  der  Bestimmungen  in  den  §9§P.  23,  27  und  32  zu  erfolgen.  Über  die  Einzahlung  ist  eine
vorläufige  Empfangsbescheinigung  zu  erteilen.

§*  .
Das  Prüfungsamt  vermerkt  den  von  ihm  festgesetzten  steuerpflichtigen  Wert  auf  der
Anmeldung  und  gibt  diese  nebst  Unterlagen  der  Hebestelle  zurück.

g  43.

Hat  das  Prüfungsamt  den  vom  Steuerpflichtigen  angemeldeten  Wert  als  zulänglich
anerkannt,  so  gibt  die  Hebestelle  unter  Einziehung  der  vorläufigen  Empfangsbestätigung  die
zweite  Ausfertigung  der  Anmeldung  dem  Steuerpflichtigen  mit  Empfangsbescheinigung  und
unter  Mitteilung  der  Entscheidung  des  Prüfungsamts  zurück.

–*44.

Hat  das  Prüfungsamt  den  Wert  auf  einen  höheren  Betrag  als  den  angemeldeten  festgesetzt,
so  teilt  die  Hebestelle  dem  Steuerpflichtigen  die  Entscheidung  des  Prüfungsamts  mit  der  Aufforderung
  mit,  den  aus  der  Neufestsetzung  des  Wertes  sich  ergebenden  Mehrbetrag  an  Steuer
binnen  einer  Woche  einzuzahlen.

VII.  Absatzbeschränkung  für  Weintrauben  und  Traubenmaische.
Zu  3  10  Abs.  1  des  Gesetzes.
*l45.

Hersteller  oder  Händler,  die  Weintrauben  zur  Herstellung  von  Wein  oder  Traubenmaische
beziehen  wollen,  haben  beim  Bezug  von  Trauben  oder  Traubenmaische  aus  dem  Geltungsbereich
  des  Gesetzes  dem  Abgeber,  beim  Bezug  aus  dem  Ausland  der  Zollstelle,  bei  der  die  Abfertigung
  in  den  freien  Verkehr  erfolgen  soll,  einen  Bezugsausweis  nach  Muster  5  vorzulegen.

#  46.

u)  Im  Geltungsbereich  des  Gesetzes  dürfen  Trauben  der  Weinlese  und  andere  Keltertrauben
  sowie  Traubenmaische  nur  gegen  Vorlegung  eines  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises
  abgegeben  werden.  Ohne  Bezugsausweis  dürfen  nur  frische  Tafeltrauben  abgegeben
  werden,  die  nach  Beschaffenheit,  Verpackung  usw.  für  die  Kelterung  nicht  in  Betracht
ommen.

(2)  Die  Zollstellen  dürfen  Keltertrauben  und  Traubenmaische  nur  gegen  Vorlegung
eines  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises  in  den  freien  Verkehr  abfertigen.

*47.

(70  Der  Abgeber  oder  die  Zollstelle  haben  über  die  abgegebenen  oder  die  zum  freien
Verkehr  abgefertigten  Erzeugnisse  binnen  einer  Woche  der  Hebestelle,  bei  der  der  Betrieb  des
Beziehers  angemeldet  ist,  eine  Lieferungsanzeige  nach  Muster  6  zu  übersenden.  Das  Hauptamt

80

zug  durch
Hersteller  oder
Händler

Musier  ʒ
        <pb n="520" />
        Bezug  durch

Berbraucher.

Muber  7.

—  512  —

kann  bei  vorgekommenen  Unregelmäßigkeiten  vom  Abgeber  die  Übersendung  durch  Einschreibebrief
  verlangen.

(2)  Die  Hebestelle,  der  die  Lieferungsanzeigen  zugehen,  hat  die  Anzeigen  daraufhin  zu
prüfen,  ob  die  Bezieher  der  Keltertrauben  oder  der  Traubenmaische  Inhaber  bei  ihr  angemeldeter
Betriebe  sind.

Zu  §+  10  Abs.  2  des  Gesetzes.
5#5  .

(1)FükGegenden,indenendetBezugvonWeintraubenoderTraubenmaiichedurch
Verbraucher,  die  nicht  Weinbergsbesitzer  sind,  zur  Selbstkelterung  landesüblich  ist,  können  von
der  obersten  Landesfinanzbehörde  Ausnahmen  von  der  Absatzbeschränkung  des  8  10  Abs.  1  des
Gesetzes  zugelassen  werden.

(„2)  Verbraucher  im  Sinne  des  Abs.  1,  die  Weintrauben  oder  Traubenmaische  zur  Selbstkelterung
  im  Geltungsbereich  des  Gesetzes  oder  aus  dem  Ausland  beziehen  wollen,  haben
bei  der  für  sie  zuständigen  Hebestelle  die  Erteilung  eines  Bezugsscheins  nachzusuchen.

(3)  Der  Bezugsschein  wird  nach  Muster  7  mit  einmonatiger  Gültigkeitsdaner  unter  folgenden
  Bedingungen  erteilt:

Die  Keltertrauben  und  die  Traubenmaische,  die  Verbraucher  beziehen,  dürfen
nur  von  diesen  selbst  oder  für  ihre  Rechnung  im  Lohne  gekeltert  werden;  die
Abgabe  an  andere  ist  verboten.

Die  Menge  des  hergestellten  Traubenmostes  ist  der  Hebestelle  spätestens  acht
Tage  nach  der  Kelterung  anzuzeigen.

Der  hergestellte  Traubenmost  oder  Wein  ist  vom  Bezugsberechtigten  zu  versteuern,
sobald  dieser  das  Getränk  dem  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe
zuführt;  ist  der  Bezugsberechtigte  Wirt  oder  Kleinverkäufer  im  Sinne  des  &amp;amp;  13  Satz  1,
so  ist  die  Versteuerung  nach  §  16  Abs.  2  mit  der  Maßgabe  zulässig,  daß  von  der
angemeldeten  Menge  kein  Abzug  für  den  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  und
für  die  landwirtschaftlichen  Arbeiter  gemacht  werden  darf.  Nach  den  gleichen
Grundsätzen  dürfen  auch  andere  Verbraucher  die  gesamte  hergestellte  Weinmenge
auf  einmal  versteuern.  Die  Versteuerung  hat  nach  dem  Werte  zu  erfolgen,  der
sich  in  der  Gemeinde  des  Bezugsberechtigten  für  Weine  gleicher  Jahrgänge  ergibt.
Der  hergestellte  Traubenmost  oder  Wein  darf  an  andere  nur  mit  Genehmigung
der  Hebestelle  abgegeben  werden,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Abgabe  durch  Wirte
oder  Kleinverkäufer  (§  13)  handelt.

Beim  Bezug  von  Keltertrauben  oder  Traubenmaische  ist  dem  Abgeber  oder  der
Zollstelle,  die  die  Abfertigung  in  den  freien  Verkehr  vornimmt,  der  Bezugsschein
vorzulegen.

Nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  sind  die  Bezugsscheine  der  Hebestelle  einzureichen.

G□)  Der  Abgeber  oder  die  Zollstelle  haben  auf  dem  Bezugsschein  die  Menge  der  Keltertrauben
  oder  Traubenmaische  zu  vermerken.

*—

*#

S

*ir

Vi

S

*l40.

i)  Keltertrauben  und  Traubenmaische  dürfen  nur  gegen  Vorlegung  des  Bezugsscheins
an  Verbraucher  abgegeben  oder  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  werden.

(2)  Die  Hebestelle  führt  über  die  erteilten  Bezugsscheine  ein  Verzeichnis,  in  der  die  einzelnen
  Bezugsberechtigten,  die  Menge  des  hergestellten  Traubenmostes  und  der  Tag  der  Versteuerung
  und  die  Nummer  des  Weinsteuer-Einnahmebuchs  vorzutragen  sind.  Die  Bezugsscheine
sind  als  Belege  zum  Verzeichnis  zu  nehmen.
        <pb n="521" />
        —  518  —

VIII.  Steuerbefreiungen.
Zu  §  11  Ziffer  1  des  Gesetzes.
.  §50.  .

(1)TraubcnmoftundTraubcnwciu,dieimeigcneuHaushaltverbrauchtoderandicsahn-hin
landwirtschaftlichen  Arbeiter  des  eigenen  Betriebs  verabreicht  werden,  bleiben  steuerfrei,  wenn  eigenen  Haussie
  nur  aus  selbstgewonnenen  Trauben  hergestellt  sind,  oder  wenn  sie  von  Weinbergsbesitzern  hel#n  srse
aus  selbstgewonnenen  und  zugekauften  Trauben  oder  aus  selbstgewonnenen  Trauben  und  zuge  Uchen  Urbelter.
Funster  Traubenmeische  hergestellt  sind.  Wegen  des  Begriffs  der  selbstgewonnenen  Trauben
iehe  §  10.

(:2)  Weinähnliche  Getränke  bleiben  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  (Abs.  1)  steuerfrei,
wenn  sie  im  eigenen  Betriebe  durch  Kelterung  oder  sonstige  Bereitung  gewonnen  sind;  es  macht
keinen  Unterschied,  ob  die  Ausgangsstoffe  selbstgewonnen,  zugekauft  oder  gekauft  sind.

(2)  Wer  für  eigene  Rechnung  die  in  seinem  Besitze  befindlichen  Früchte  (Abs.  1  und  2)
durch  einen  anderen  im  Lohn  keltern  oder  sonst  zu  Getränken  verarbeiten  läßt,  wird  hierdurch
von  der  Steuerbefreiung  nicht  ausgeschlossen.

C)  Von  der  Steuerbefreiung  sind  die  in  Abs.  1  und  2  genannten  Getränke  ausgenommen,
die  in  verschlossenen  Flaschen  dem  Verbrauche  zugeführt  werden.

(e)  Unter  Getränken  in  verschlossenen  Flaschen  sind  nur  solche  Getränke  zu  verstehen,  die
zum  Zwecke  längerer  Lagerung  auf  Flaschen  gefüllt  und  mit  einem  dauerhaften  Verschlusse
versehen  werden.  Die  zum  alsbaldigen  Verbrauch  abgefüllten  Getränke,  bei  denen  die  Verschließung
  der  Flaschen  sich  auf  das  Aufstecken  von  Spitzkorken  mit  der  Hand  beschränkt,  sind  nicht
als  Getränke  in  verschlossenen  Flaschen  anzusehen.

 

*(51.

Die  erforderlichen  Uberwachungsmaßnahmen  trifft  das  Hauptamt.  Auf  sein  Erfordern
haben  sowohl  die  Inhaber  angemeldeter  Betriebe  wie  auch  Verbraucher,  die  Steuerfreiheit  für
Traubenmost  oder  Traubenwein  in  Anspruch  nehmen  wollen,  der  Steuerbehörde  nachzuweisen,
daß  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  des  Weins  vorliegen,  ferner  die  Mitglieder  ihres
Haushalts  und  die  landwirtschaftlichen  Arbeiter  ihres  Betriebs  anzumelden.

Zu  §FT  11  Ziffer  2  des  Gesetzes.
5(52.
(n)  Unter  die  Steuerbefreiung  nach  §  11  Ziffer  2  des  Gesetzes  fällt  z.  B.  der  nach  be=  Bei  der  gellerstehender
  Übung  den  Küfern  während  der  Arbeit  im  Betriebe  zustehende  Freitrunk.  behandling
(2)  Wein  in  verschlossenen  Flaschen  (§50  Abs.  5)  ist  von  der  Steuerbefreiung  ausgenommen.  dee
«  Wein.
Zu  §&amp;amp;  11  Ziffer  3  des  Gesetzes.

Für  Wein,  der  unter  Steueraufsicht  aus  dem  Geltungsbereich  des  Gesetzes  ausgeführt  Weis,  der  auswird,
  bleibt  die  Steuer  unerhoben.  Der  Ausfuhr  steht  die  Aufnahme  in  eine  Zollniederlage  gefährt  wird.
gleich.  Die  Ausfuhr  in  ein  Zollausschlußgebiet  wird  der  Ausfuhr  aus  dem  Geltungsbereich  des
Gesetzes  gleichgeachtet,  wenn  für  den  Verbrauch  im  Zollausschlußgebiet  Ausgleichungsbeträge
an  die  Reichskasse  gezahlt  oder  Vorkehrungen  dagegen  getroffen  werden,  daß  steuerpflichtige
Erzeugnisse  ohne  Steuerentrichtung  dort  verbraucht  werden.

g  45  .  ·
(n)  Soll  Wein  steuerfrei  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden,  so  hat  der  Betriebsinhaber
bei  der  Hebestelle  einen  Weinbegleitschein  nach  Muster  8  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
(2)  Bei  der  Abfertigung  des  Weins  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  die  zu

80

Außer
        <pb n="522" />
        Bernichtung
von  Wein.

—  514  —

seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  nachstehend
abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind.  Zur  Ausfertigung  der  Begleitscheine  sind  alle  Hebestellen
  befugt,  zu  deren  Bezirk  nach  §  15  des  Gesetzes  angemeldete  Betriebe  gehören.  Die
Erledigung  kann  bei  allen  an  der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämtern,  Zollabfertigungsstellen
und  Nebenzollämtern  I  (Zollämtern  1)  sowie  bei  allen  Amtsstellen  erfolgen,  mit  denen  eine
allgemeine  öffentliche  Niederlage  verbunden  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  die
Erledigungsbefugnis  auch  anderen  Amtsstellen  übertragen;  diese  sind  im  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  bekanntzumachen.
*  55.

Das  Verfahren  bei  der  Ermittlung  der  Raummenge  des  in  den  Fässern  oder  Flaschen  enthaltenen
  Weins  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  in  den  §##  105,  106.

6556.
Läßt  das  Abfertigungsamt  den  Ausgang  von  Wein  in  Fässern  nicht  selbst  überwachen,
so  sind  die  abgefertigten  Fässer  unter  amtlichen  Verschluß  zu  setzen.

557.
(n)  Der  zur  Ausfuhr  angemeldete  Wein  ist  im  Weinsteuerbuch  unter  Vortrag  der  Nummer
des  Begleitscheins  abzuschreiben.
(„2)  Soweit  bei  der  Beförderung  des  auszuführenden  Weins  bis  zur  Zollgrenze  die  Grenzen
eines  Bundesstaats  nicht  überschritten  werden,  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde  über  die
Form  des  Weinbegleitscheins  und  die  Art  seiner  Erledigung  vereinfachte  Bestimmungen  erlassen.

*58.
(i)  Die  Direktivbehörde  kann  widerruflich  gestatten,  daß  bei  der  Ausfuhr  von  Wein  in

Flaschen  von  der  Abfertigung  der  Packstücke  abgesehen  und  der  Begleitschein  lediglich  auf  Grund

der  von  dem  Betriebsinhaber  abzugebenden  Anmeldung  ausgefertigt  wird.  In  diesen  Fällen
sind  bei  der  Ausgangsabfertigung  oder  Niederlegung  die  im  Begleitschein  angemeldeten  Mengen
ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  anzunehmen,  sofern  die  Packstücke  nach  Zahl,  Verpackungsart,
  Zeichen  und  Nummer  mit  dem  Begleitschein  übereinstimmen  und  kein  Grund  zu
dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt  von  der  Anmeldung  abweicht.  Die  Erleichterung
wird  nur  unter  folgenden  Bedingungen  gewährt,  denen  sich  der  Antragsteller  in  einer  mit  ihm
aufzunehmenden  Verhandlung  zu  unterwerfen  hat:
Die  Ausfsichtsbeamten  sind  berechtigt,  die  zur  Ausfuhr  fertiggestellten  Packstücke
von  der  Absendung  zurückzuhalten  und  die  Bezeichnung  und  Menge  des  darin
enthaltenen  Weins  festzustellen.

.  Für  jeden  Einzelfall,  in  dem  als  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  die  Bezeichnung
oder  die  Menge  des  Weins  im  Begleitschein  unrichtig  angemeldet  worden  ist,
kann  von  der  Direktivhehörde  eine  Vertragsstrafe  bis  zu  1000  A  festgesetzt
und  im  Verwaltungswege  eingezogen  werden.  Die  Vertragsstrafe  wird  unabhängig
  von  dem  daneben  etwa  einzuleitenden  Strafverfahren  verhängt;  sie
tritt  jedoch  nur  dann  ein,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen
des  Betriebsinhabers  oder  Betriebsleiters  begangen  worden  ist  oder  wenn  ihnen
ein  grobes  Versehen  zur  Last  fällt.

(2)  Die  Befugnis  der  Beamten,  sich  von  dem  Inhalt  der  Packstücke  und  der  Flaschen  zu
überzeugen,  bleibt  unberührt.
559.

u)  Betriebsinhaber,  die  Wein  vernichten  wollen,  haben  dies  zur  Erlangung  der  Steuerbefreiung
  bei  der  Hebestelle  mit  Vordruck  nach  Muster  9  anzumelden.  Die  Vernichtung  geschieht

r

—  2#.nunter  amtlicher  Aufsicht  und  ist  von  dem  überwachenden  Beamten  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen.

  Die  nötigen  Handleistungen  hat  der  Betriebsinhaber  zu  verrichten  oder  auf  seine
Kosten  verrichten  zu  lassen.
(2)  Die  Anmeldung  bildet  einen  Beleg  zum  Weinsteuerbuch.
        <pb n="523" />
        —  515  —

Zu  §#11  Ziffer  4  des  Gesetzes.

*60.
(  Wer  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein  steuerfrei  beziehen  will,  hat  bei  der  für
den  trieb  zuständigen  Hebestelle  die  Erteilung  der  Bezugsberech= 



tigung  nachzusuchen.

(2)  Die  Bezugsberechtigung  wird  vom  Hauptamt  unter  folgenden  Bedingungen  erteilt:

1.  Der  Bezugsberechtigte  hat  die  Haftung  für  die  Steuer,  die  auf  dem  an  ihn  abgegangenen
  Weine  ruht,  zu  übernehmen.

Die  bezogenen  Weine  dürfen  nur  in  den  angemeldeten  Räumen  gelagert  und

nur  zur  Herstellung  von  Schaumwein  in  dem  Betrieb  des  Beziehers  verwendet

werden.  Ihre  Abgabe  an  andere  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  zulässig.
  Die  Weine  sind  alsbald  nach  Empfang  in  die  Lagerräume  zu  verbringen.

Andere  als  unversteuert  bezogene  Weine  dürfen  in  den  Räumen  nicht  lagern.

Das  Hauptemt  kann  Ausnahmen  zulassen.

Der  Bezieher  hat  über  den  Zu=  und  Abgang  nach  näherer  Anordnung  der  Direktivbehörde

  Anschreibungen  zu  führen,  aus  denen  die  ordnungsmäßige  Verwendung

des  Weins  nachgewiesen  werden  kann.

Die  Bestände  werden  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festgestellt  und  mit  den
Anschreibungen  verglichen.  Dabei  festgestellte  Fehlmengen  werden  nach  §  20
Abs.  3  des  Gesetzes  behandelt.

.  Beim  Bezuge  von  Wein  im  Inland  ist  dem  Abgeber,  beim  Bezuge  von  Wein
aus  dem  Ausland  der  Zollstelle,  bei  der  der  Wein  abgefertigt  wird,  ein  nach  Muster  10
ausgestellter  Bezugsausweis  vorzulegen.

t(6)  Die  Hebestelle  führt  über  die  erteilten  Bezugsberechtigungen  ein  Verzeichnis.

V

 

*61.  "6

Wein  darf  an  Hersteller  von  Schaumwein  unversteuert  nur  gegen  Vorlegung  des  vorschriftsmäßig
  ausgestellten  Bezugsausweises  abgegeben  oder  von  der  Zollstelle  in  den  freien
Verkehr  abgefertigt  werden.

g  62.

(1)  Der  Abgeber  oder  die  Zollstelle  haben  über  den  abgegebenen  oder  den  zum  freien
Verkehr  abgefertigten  Wein  binnen  einer  Woche  der  Hebestelle,  bei  der  der  Bezugsberechtigte
eingetragen  ist,  eine  Lieferungsanzeige  nach  Muster  11  zu  übersenden.  Das  Hauptamt  kann
bei  vorgekommenen  Unregelmäßigkeiten  vom  Abgeber  die  Ubersendung  durch  Einschreibebrief
verlangen

(2)  Die  Hebestelle,  der  die  Lieferungsanzeigen  zugehen,  hat  die  Anzeigen  darauf  zu
prüfen,  ob  die  Bezieher  des  Weins  die  Bezugsberechtigung  besitzen.  Die  Aufsichtsbeamten
haben  die  Lieferungsanzeigen  stichprobenweise  mit  den  Anschreibungen  der  Bezieher  zu  vergleichen.

  Von  Zeit  zu  Zeit  sind  einige  der  eingegangenen  Anzeigen  der  für  den  Abgeber  zuständigen
Hebeskelie  zur  Nachprüfung  der  Eintragungen  im  Weinsteuerbuche  des  Abgebers  zu  übersenden.

(2)  Der  Bezugsausweis  ist  vom  Abgeber  als  Beleg  zum  Weinsteuerbuche  zu  nehmen,

von  der  Zollstelle  dem  Zollpapier  anzuschließen.

g  63.

(u)  Wer  Wein  zur  Herstellung  von  Essig  oder  Branntwein  steuerfrei  beziehen  will,  hat
bei  der  für  seinen  Betrieb  zuständigen  Hebestelle  um  die  Erteilung  der  Bezugsberechtigung
nachzusuchen.

(2)  Die  Bezugsberechtigung  wird  vom  Hauptamt  unter  folgenden  Bedingungen  erteilt:

1.  Der  Bezugsberechtigte  hat  die  Haftung  für  die  Steuer,  die  auf  dem  an  ihn  abgegangenen
  Weine  ruht,  zu  übernehmen  und  sich  bis  zur  Ungenießbarmachung
oder  Sicherung  der  Verwendung  des  Weins  jeder  Veränderung  der  bei  ihm
eingegangenen  Sendung  zu  enthalten.

Wein  zur
Verstellung  von
Schaumwein.

Au  10

Muster  11

Wein  zur
Herstellung
von  SEssig  oder
Branntwein.
        <pb n="524" />
        —  516  —

Der  im  Inland  zur  Herstellung  von.  Essig  bezogene  Wein  wird  alsbald  nach,
Empfang,  der  aus  dem  Ausland  eingeführte  Wein  vor  der  Abfertigung  in  den
freien  Verkehr  unter  amtlicher  Aufsicht  zum  Genuß  untauglich  gemacht.

Beim  Bezuge  von  Wein  im  Inland  zur  Herstellung  von  Branntwein  wird  der
Wein  entweder  zum  Genuß  als  Wein  untauglich  gemacht  oder  seine  Berwendung.
zur  Herstellung  von  Branntwein  wird  gesichert;  die  Ungenießbarmachung  oder
die  Sicherung  haben  alsbald  nach  Empfang  des  Weins  zu  erfolgen.  Wird  der
Wein  aus  dem  Ausland  eingeführt,  so  wird  vor  der  Abfertigung  in  den  freien
Verkehr  seine  Verwendung  gesichert.

Der  Bezieher  hat  über  den  Zu-  und  Abgang  des  vergällt  oder  unter  Sicherung.
**  Weins  nach  näherer  Anordnung  der  Direktivbehörde  Anschreibungen
zu  führen

Beim  Bezuge  von  Wein  im  Inland  ist  dem  Abgeber,  bei  der  Einfuhr  von  Wein
aus  dem  Ausland  der  Zollstelle,  die  den  Wein  abfertigt,  ein  nach  Muster  10  ausgestellter
  Bezugsausweis  vorzulegen.

(2)  Die  Hebestelle  führt  über  die  Bezugsberechtigten  ein  Verzeichnis.

r

*5'

*l7

8  64.

(1)  Wein  darf  zur  Herstellung  von  Essig  oder  Branntwein  unversteuert  nur  gegen  Vorlegung
  des  vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises  steuerfrei  abgegeben  oder  von  der-Zollstelle
  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  werden.

(2)  Für  das  weitere  Verfahren  sind  die  Bestimmungen  im  5#  62  maßgebend.

8  65.
Die  Ungenießbarmachung  sowie  die  Sicherung  der  Verwendung  des  im  Inland  bezogenen
Weines  ist  bei  der  Hebestelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  9  zu  beantragen.  Für  den  ausdem
  Ausland  eingeführten  Wein  kann  der  Antrag  im  Zollpapier  gestellt  werden.

666.
lngenießbar.  ()  Der  zur  Herstellung  von  Essig  bezogene  Wein  wird  zum  Genuß  als  Wein  dadurch.
machung  des  untauglich  gemacht,  daß  er  unter  amtlicher  Aufsicht  so  weit  mit  Essigsäure,  Essigessenz,  Gärungs-###
  ##  elrng  essig  (Branntweinessig,  Weinessig,  Bieressig,  Obstweinessi  oder  anderem  Essig  versetzt  wird,
Branutweln  bis  der  Gehalt  an  Essigsäure  mindestens  dreißig  Gramm  im  Liter  beträgt.  Bei  stichig  gewordenem.
bee  Weine,  dessen  Gehalt  an  Essigsäure  dreißig  Gramm  im  Liter  oder  mehr  beträgt,  kann  mit  Gees.
  nehmigung  des  Oberbeamten  von  der  Ungenießbarmachung  abgesehen  werden.
(2)  Der  im  Inland  zur  Herstellung  von  Branntwein  bezogene  Wein  wird  zum  Genuß.
als  Wein  dadurch  untauglich  gemacht,  daß  er  unter  amtlicher  Aussicht  mit  giein  zerriebenem.
Kochsalz  in  Menge  von  zwei  vom  Hundert  seines  Eigengewichts  vermischt  wird.
(2)  Die  für  die  Ungenießbarmachung  erforderlichen  Stoffe  hat  der  zum  steuerfreien
Bezug  von  Wein  Berechtigte  zu  liefern.  Er  hat  die  nötigen  Handdienste  zu  leisten  oder  leisten
zu  lassen  und  die  Kosten  der  erforderlichen  Untersuchungen  zu  tragen.
(4)  Die  Ungenießbarmachung  ist  in  der  Anmeldung  amtlich  zu  bescheinigen.

8  67.
Sicherung  der  Das  Verfahren  zur  Sicherung  der  Verwendung  des  Weins  richtet  sich  nach  den  Be-Berwendung
  stimmungen  der  §§s#.43,  44  und  45  der  Weinzollordnung.
des  Weines  zur
Lerstellung  von
Branntwein.

*  68.
Die  Anmeldungen  bilden  Belege  zu  den  nach  §  63  zu  führenden  Anschreibungen.
        <pb n="525" />
        —  517  —

*  69.

Wird  Wein  schon  zur  Erlangung  von  Zollbegünstigungen  vergällt  oder  dessen  Verwendung
gesichert,  so  kann  von  einer  Wiederholung  dieser  Maßnahmen  für  die  Gewährung  der  Steuerfreiheit
  abgesehen  werden.  5

g  70.

(i)  Zum  steuerfreien  Bezug  von  Wein  zur  Herstellung  von  Getränken,  die  Wein  oder
dem  Wein  ähnliche  Getränke  enthalten,  ferner  von  entgeisteten  Weinen  und  von  entgeisteten
dem  Weine  ähnlichen  Getränken  sind  nur  Hersteller  befugt,  die  ihren  Betrieb  nach  §#§9  47,  15
des  Gesetzes  angemeldet  haben.  Zur  steuerfreien  Abgabe  von  Wein  im  Inland  an  solche  Betriebe
sind  nur  Hersteller  oder  Händler  befugt,  die  ihren  Betrieb  nach  §  15  des  Gesetzes  angemeldet
haben.  Für  den  Verkehr  mit  Wein  zwischen  den  genannten  Betrieben,  und  für  den  Bezug  von
Wein  aus  dem  Ausland  sind  die  Vorschriften  der  35  95  bis  98  siunngemäß  anzuwenden.

(2)  Über  den  Bezug  und  die  Verarbeitung  des  Weins  kann  die  Direktivbehörde  an  Stelle
der  Eintragung  im  Weinsteuerbuch  die  Führung  besonderer  Auschreibungen  anordnen.

Zu  §#  11  Ziffer  5  des  Gesetzes.
"5  71.

u)  Wein  zu  amtlichen  Untersuchungen  bleibt  steuerfrei,  wenn  die  Verwendung  oder
Bestimmung  des  Weines  zu  diesem  Zwecke  durch  die  Untersuchungsanstalt  oder  die  die  Probe
entnehmende  Behörde  bescheinigt  wird.

(2)  Die  Bescheinigungen  bilden  Belege  zum  Weinsteuerbuche  des  Abgebers  oder  zum
Zollpapiere.

8  72.

(u)  Wissenschaftliche  Anstalten,  die  Wein  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  steuerfrei  beziehen

wollen,  haben  bei  der  zuständigen  Hebestelle  um  die  Erteilung  der  Bezugsberechtigung  nachzusuchen.

  In  dem  Gesuch  ist  der  Zweck,  zu  dem  der  Wein  verwendet  werden  soll,  anzugeben.

(0)  Die  Bezugsberechtigung  wird  vom  Hauptamt  unter  folgenden  Bedingungen  erteilt:

1.  Der  Bezugsberechtigte  hat  die  Haftung  für  die  Steuer,  die  auf  dem  an  ihn  abgegangenen
  Weine  ruht,  zu  übernehmen.

Der  Wein  darf  nur  zu  dem  angegebenen  Zwecke  verwendet  werden;  seine  Abgabe

zu  andern  Zwecken  an  andere  ist  nur  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  zulässig.

Über  Bezug  und  Verwendung  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktiobehörde

Anschreibungen  zu  führen.

Die  Bestände  werden  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festgestellt  und  mit  den
Anschreibungen  verglichen.  Dabei  festgestellte  Fehlmengen  werden  nach  §  20
Abs.  3  des  Gesetzes  behandelt.

.  Beim  Bezug  von  Wein  im  Inland  ist  dem  Abgeber,  bei  der  Einfuhr  aus  dem
Ausland  der  Zollstelle,  die  die  Abfertigung  zum  freien  Verkehr  vornimmt,  ein
nach  Muster  10  ausgestellter  Bezugsausweis  vorzulegen.

(28)  Über  die  erteilten  Genehmigungen  führt  die  Hebestelle  ein  Verzeichnis.

*  73.

(1)  Wein  darf  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  unversteuert  nur  gegen  Vorlegung  des
vorschriftsmäßig  ausgestellten  Bezugsausweises  abgegeben  oder  von  der  Zollstelle  in  den  freien
Verkehr  abgefertigt  werden.

(2)  Für  das  weitere  Verfahren  sind  die  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  62  maßgebend.

Zu  #  11  Ziffer  7  des  Gesetzes.
–  P7?4.
Die  durch  Verbraucher  aus  dem  Ausland  in  Flaschen  von  weniger  als  250  Kubikzentimeter
Raumgehalt  eingeführten  Proben  werden  von  der  Zollstelle  auf  Antrag  steuerfrei  abgelassen,
wenn  ihr  der  unentgeltliche  Bezug  der  Proben  nachgewiesen  wird.

D##

r*u

Wein  zur  Herstellung
  von
weinhaltigen

Gettänken  ufw.

Wein
als  amtlichen
Unutersuchuagen.

ein  fü
wissenschaftliche
  Anstalten
zu  wissenschaftlichen
  Zwecken.

 

Weinproben.
        <pb n="526" />
        Wein  zu
gottesbienstlichen
  Zwecken.

Erstattung:
a)  Zurücknahme
von  Wein.

b)  Preisnachlaß
für  Wein.

Stundung.

—  518  —

Zu  §  11  Ziffer  8des  Gesetzes.
75.

(1)  Wein,  der  ausschließlich  zu  gottesdienstlichen  Zwecken  verwendet  werden  soll,  bleibt
steuerfrei,  wenn  von  dem  Vorstand  der  kirchlichen  Behörde  oder  dessen  Stellvertreter  gleichzeitig
mit  der  bestellung  eine  Bescheinigung  über  den  Zweck  der  Verwendung  des  Weins  übergeben  wird.

(2)  Wein  darf  unversteuert  nur  gegen  Vorlegung  der  Bescheinigung  abgegeben  oder
von  der  Zallstelle  i  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt  werden.

(s)  Die  Bescheinigungen  bilden  Belege  zum  Weinsteuerbuch  des  Abgebers  oder  zum.
Zollpapiere.  6

IX.  Erstattung  der  Steuer,  Stundung.
Zu  §  12  des  Gesetzes.

5176.
n)  Inhabern  angemeldeter  Betriebe  kann  für  Wein,  den  sie  an  Verbraucher  geliefert,
in  ihren  Betrieb  aber  zurückgenommen  haben,  die  Steuer  erstattet  werden.

(2)  Für  Wein,  dessen  Verkaufspreis  wegen  Beanstandung  durch  den  Verbraucher  oder
aus  sonstigen  Gründen  nachträglich  ermäßigt  worden  ist,  kann  der  Steuerbetrag  neu  festgesetzt
und  der  Mehrbetrag  erstattet  werden.

(s)  Die  Erstattung  und  Neufestsetzung  findet  nur  aus  Antrag  statt.  Der  Antrag  ist  bei
der  Hebestelle,  die  den  Steuerbetrag  festgesetzt  hat,  vom  Betriebsinhaber  oder  Verbraucher  zu
stellen,  und  zwar  spätestens  innerhalb  dreier  Jahre  nach  der  Versteuerung;  über  den  Antrag
entscheidet  das  Hauptamt.  Dem  Antrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn  der  Antragsteller  die  Zurücknahme
  des  Weins  oder  den  Preisnachlaß  sowie  den  gezahlten  Steuerbetrag  nachweist.

Zu  §#  13  des  Gesetzes.

5  77.
(1)  Die  Steuer  kann  auf  Antrag  vom  Hauptamt  gegen  Bestellung  voller  Sicherheit  sechs
Monate  gestundet  werden.
(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit
zu  leisten  ist,  und  die  Voraussetzungen,  unter  denen  gestundete  Beträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist
  eingezogen  werden  können.

1½8.
(1)  Derjenige,  dem  die  Steuer  gestundet  wird,  hat  vor  dem  Zeitpunkt,  zu  dem  die  Zahlung
zu  erfolgen  hätte  (5#5  23,  27,  32),  der  Hebestelle  ein  Stundungsanerkenntnis  zu  übergeben.
(2)  Über  mehrere“  im  Laufe  eines  Tages  im  Einnahmebuche  (§5  40)  zur  Anschreibung
kommende  Steuerbeträge  kann  ein  Anerkenntnis  abgegeben  werden.  In  dem  Anerkenntnis

sind  die  Einzelbeträge  aufzuführen.

Betriebsanmeldung.


(2)  Der  Betrag  jedes  Anerkenntnisses  musß  50  Mark  ausmachen.  Die  Direktivbehörde
kann  Ausnahmen  zulassen.

8  79.
10  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Steuer  zu  entrichten  wärc
(58  23,  2).
2.2  1r#P  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  25.  Tage  des  Monats,  in  dem  die  Stundungsfrist
  abläuft,  und,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  spätestens  am  vorhergehenden
  Werktag  einzuzahlen.

X.  Überwachung  des  Weinverkehrs.
Zu  5F  15,  16  5“%  Gesetzes.

8
(n)  Die  in  den  §#§  15,  16  Abs.  2  des  nd  vorgeschriebenen  Anmeldungen  sind  nach
Bestimmung  der  Direktivbehörde  zu  erstatten  und  der  Hebestelle  spätestens  eine  Woche  vor  der
        <pb n="527" />
        510  —

Betriebseröffnung,  die  Anzeigen  über  Anderungen  binnen  einer  Woche  in  doppelter  Ausfertigung
  einzureichen.

(2)  Staatliche  und  gemeindliche  Betriebe,  ferner  Vereinigungen,  Gesellschaften  und
Anstalten  unterliegen  der  Anzeigepflicht  auch  dann,  wenn  sie  den  Wein  nur  an  ihre  Angestellten
oder  Mitglieder  oder  nur  in  ihren  eigenen  Räumen  gegen  Entgelt  abgeben.

*
(i)  Für  jeden  Betrieb  ist  eine  besondere  Anmeldung  einzureichen.
(2)  In  der  Netriebsammelbung  ist  anzugeben,  ob  der  Anmelder  Hersteller  oder  Händler
ist  und  ob  er  daneben  eine  Schankwirtschaft  oder  den  Kleinverkauf  betreibt.
()  Die  Anzeige  des  Betriebsinhabers  über  die  Bestellung  eines  Betriebsleiters  ist  von
dem  Betriebsleiter  mit  zu  unterschreiben.

*  82.  «

n)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  sofort  dem  Aufsichtsbeamten  zuzustellen,  der
ihre  Richtigkeit  festzustellen  und  auf  beiden  Ausfertigungen  zu  bestätigen  hat.

(2)  Die  Hebestelle  hat  die  Anmeldungen  in  ein  nach  näherer  Anweisung  der  Direktivbehörde
  zu  führendes  Verzeichnis  der  im  Bezirke  der  Hebestelle  vorhandenen  als  Hersteller  oder
als  Händler  anmeldepflichtigen  Betriebe  (Betriebsliste)  einzutragen  und  die  Nummer  des  Eintrags
  auf  den  beiden  Ausfertigungen  zu  vermerken.

(2)  Eine  Ausfertigung  der  Anmeldungen  usw.  verbleibt  bei  der  Hebestelle  als  Beleg  zur
Betriebsliste.  Die  zweiten  Ausfertigungen  sind  dem  Anmelder  mit  einer  Bescheinigung  über
die  erfolgte  Anmeldung  zurückzugeben,  von  diesem  zu  einem  Belegheft  zu  vereinigen  und  in
den  Betriebsräumen  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberbeamten  aufzubewahren.  In  der  Bescheinigung
  ist  anzugeben,  ob  der  Angemeldete  als  Hersteller  oder  als  Händler  eingetragen  ist.

(4)  Die  angemeldeten  Betriebsinhaber  sollen  auf  ihren  Geschäftspapieren  die  Tatsache
der  Anmeldung  unter  Angabe  der  zuständigen  Steuerstelle  und  der  Nummer  der  Betriebsliste

vermerken.
Zu  §§5  17,  18,  19  des  Gesetzes.
83.

(n)  Die  Zahl  und  die  Ausführung  der  amtlichen  Prüfungen  in  den  anmeldepflichtigen
Betrieben  bestimmt  das  Hauptamt.

·  (3)  Die  Aufsichtsbeamten  sind  befugt,  den  Inhalt  sämtlicher  Behältnisse,  die  sich  in  den
Betriebs-  und  Lagerräumen  und  in  den  daran  angrenzenden  oder  damit  in  Verbindung  stehenden
Gewerberäumen  des  Betriebsinhabers  befinden,  auf  ihren  Inhalt  zu  untersuchen.  Sie  haben
sich  zu  vergewissern,  daß  in  den  an  die  Betriebs-  und  Lagerräume  angrenzenden  oder  damit
in  Verbindung  stehenden  Gewerberäumen  des  Betriebsinhabers  Wein  weder  hergestellt  noch
aufbewahrt  wird.

g  84.

Angemeldete  Betriebe,  die  im  Lohne  keltern,  brauchen  den  Wein,  wenn  er  alsbald  nach
der  Kelterung  aus  dem  Betrieb  entfernt  wird,  nicht  in  das  Steuerbuch  (8  92)  einzutragen.  Soll
der  Wein  in  den  Betriebsräumen  lagern,  so  ist.  er  in  einem  Anhang  zum  Steuerbuch  einzutragen.
Im  Anhang  und  auf  den  Behältnissen,  in  denen  der  Wein  lagert,  ist  der  Eigentümer  des  Weines
zu  bezeichnen.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  Wein,  der  einem  Verbraucher  gehört  und  bereits
versteuert  ist,  in  einem  steuerpflichtigen  Betriebe  lagern  soll.

5"  85.

Die  Beamten  und  Sachverständigen,  die  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Weingesetzes
  zu  überwachen  haben,  sind  verpflichtet,  die  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  zu  ihrer  Kenntnis
gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen
  dazu  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.

Behandlung

er  Aumeldung
bei  der  Hebestelle.


Hachschen  in
den  Betrieben.

Lohnkelterung
und  Lagerun

g
fremder  Weine.

Mitwirkung
der  zur  flberwachung
  der
rirng.

des  Wein-Personen.
        <pb n="528" />
        Behandlung  der

Weinbestände
bei  der
Betriebseröffnung.


Auschreibung
des  Inhalts
von  Flaschen.

Abschreibung
der  Weinhese.

Abschreibung
des  zu  Grunde
gegangenen
Welnes.

Anschreibung
des  steuerbflichtigen


Wertes.

Steuerbuch.

Muser-12.

—  520

86.
(1)  Bei  der  Eröffnung  des  Betriebs  sind  die  an  diesem  Tage  in  den  Räumen  der  Hersteller
und  Händler  vorhandenen  Bestände  an  Wein  in  das  Steuerbuch  einzutragen.
(:)  Eine  Erstattung  der  für  diesen  Wein  etwa  entrichteten  Steuer  tritt  nicht  ein.

g  87.

(1)  Bei  der  An-  und  Abschreibung  im  Steuerbuche  kann  der  durchschnittliche  Inhalt  der
gewöhnlichen  Rot=  und  Weißweinflaschen,  wenn  sie  bis  in  den  Hals  hinein  gefüllt  sind,  für  ganze
Flaschen  mit  0,70  Liter  und  für  halbe  Flaschen  mit  0,35  Liter  angenommen  werden.

(:2)  Kommen  andere  Flaschensorten  in  den  Verkehr,  so  sind  der  Hebestelle  spätestens  drei
Tage  vor  ihrer  erstmaligen  Verwendung  Muster  zu  übergeben.  Dabei  ist  anzugeben,  wicviel
Kubikzentimeter  die  Menge  der  eingefüllten  Flüssigkeit  durchschnittlich  ausmacht.  Als  Flaschen
derselben  Sorte  gelten  Flaschen  von  gleicher  Form  und  annähernd  gleicher  Größe.

g  88.

Die  Hebestelle  hat  den  angegebenen  Flüssigkeitsinhalt  nachzuprüfen,  die  Flaschenmuster
mit  einer  Angabe  über  den  Durchschnittsinhalt  zu  versehen  und  gegen  Vertauschung  zu  sichern.
Die  so  gekennzeichneten  Flaschen  sind  in  dem  Betrieb  in  einem  Behältnis  aufzubewahren,  das
der  Betriebsinhaber  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberbeamten  zur  Verfügung  zu  stellen  hat.

l  89.

Nicht  flüssige  Weinhefe,  die  aus  dem  im  Steuerbuch  angeschriebenen  Wein  ausgeschieden

und  aus  den  Betriebsräumen  entfernt  wird,  ist  im  Steuerbuche  bei  den  steuerfreien  Ausgängen
einzutragen.  0

(u)  Wein,  der  im  Betriebe  nachweislich  durch  zufällige  Ereignisse  zu  Grunde  gegangen
ist,  kann  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  im  Steuerbuche  steuerfrei  abgeschrieben  werden.
Den  Nachweis  hat  der  Betriebsinhaber  zu  erbringen.

(2)  Zeigt  der  Betriebsinhaber  den  Verlust  so  zeitig  an,  daß  seine  Feststellung  noch  möglich
ist,  so  hat  die  Hebestelle  die  näheren  Umstände,  die  Größe  und  Entstehungsart  des  Verlustes
durch  einen  Beamten  beurkunden  zu  lassen  und  die  Urkunde  dem  Hauptamt  vorzulegen.

(2)  Im  Einverständnisse  mit  der  Hebestelle  können  auch  Beamte  anderer  Behörden  oder
andere  Personen  die  Anzeige  entgegennehmen  und  den  Verlust  feststellen.

6  191.

Es  bleibt  den  Betriebsinhabern  überlassen,  im  Steuerbuch  und  in  den  Steueranmeldungen
den  steuerpflichtigen  Wert  allein  oder  zusammen  mit  dem  Steuerbetrag  in  einer  Summe  einzutragen.
  Welches  Verfahren  angewendet  wird,  muß  im  Steuerbuch  und  in  den  Steueranmeldungen
  vermerkt  werden.  Ein  Übergang  von  einem  Verfahren  zum  anderen  ist  der  Hebestelle
vorher  anzuzeigen.

Zu  §9  20  des  Gesetzes.
8  92.

(1)  Die  Inhaber  der  nach  §&amp;amp;  15  des  Gesetzes  anmeldepflichtigen  Betriebe  haben  über  den
Eingang  und  Ausgang  von  Wein  ein  Weinsteuerbuch  zu  führen,  soweit  sich  der  Wein  nicht  auf
Zollagern  oder  unter  Zoll=  oder  Steuerkontrolle  stehenden  Freihafenlagern  befindet.  Für  das
Buch  über  den  Wein  in  Fässern  dient  das  Muster  12,  für  das  Buch  über  den  Wein  in  Flaschen
das  Muster  13  als  Vorbild.

(2)  Das  Burch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1  Wein  und  Most  aus  Trauben,
„  2  weinähnliche  Getränke,
„  3  sonstige  Getränke.
        <pb n="529" />
        —  521  —

(3)  Es  ist  zulässig,  für  jede  Abteilung  ein  besonderes  Buch  zu  führen.

(:)  Als  Eingang  sind  außer  den  bei  der  Betriebseröffnung  vorhandenen  Beständen  sämtliche
in  dem  Betriebe  hergestellten  und  in  ihn  eingehenden  Weinmengen  und  sämtliche  Vorgänge,
die  zu  einer  Vermehrung  dieser  Mengen  führen,  nach  der  Zeitfolge  einzutragen.  Jeder  eingehende
Posten  ist  unter  einer  besonderen  Nummer  einzutragen.  Besteht  ein  Posten  aus  Teilmengen
mit  verschiedenen  Bezeichnungen,  so  ist  jede  Teilmenge  unter  einer  besonderen  Nummer  einzutragen.
  Unter  einer  Nummer  darf  nur  Wein  derselben  Bezeichnung  eingetragen  werden.
Vermehrungen  sind  bei  der  Eintragung  des  Weins  anzuschreiben,  bei  der  sie  entstehen.  Die
Eintragungen  sind  alsbald  nach  Beendigung  der  Herstellung  oder  Vermehrung  und  alsbald  nach
Verbringung  der  bezogenen  Mengen  in  die  Betriebsräume  zu  machen.  Unter  dem  Eintrag  eines
Eingangs  ist  so  viel  Raum  freizulassen,  als  die  Buchung  der  Ausgänge  voraussichtlich  beansprucht.

(6)  Als  Ausgang  sind  alle  aus  dem  Betrieb  entfernten  Weinmengen  und  alle  Vorgänge
einzutragen,  die  zu  einer  Verminderung  der  Menge  führen.  Alle  Ausgänge  sind  bei  dem  Eingang
abzuschreiben,  aus  dem  sic  stammen,  und  zwar  getrennt  nach  den  drei  Gruppen:

a)  steuerpflichtiger  Wein,
b)  steuerfreier  Wein,
c)  Fehlmengen.

(e)  Als  Kusgans  von  steuerpflichtigem  Wein  ist  z.  B.  abzuschreiben  Wein,  der  an  einen
Verbraucher  abgesendet  oder  ausgehändigt  wird,  sowie  Wein,  der  zum  Verbrauch  im  eigenen
Haushalt  oder  Betrieb  entnommen  wird,  soweit  er  nicht  nach  §  11  Ziffer  1  oder  2  des  Gesetzes
steuerfrei  bleibt.

(:)  Als  Ausgang  von  steuerfreiem  Wein  ist  z.  B.  abzuschreiben  Wein,  der  an  andere
beme  9615  des  Gesetzes  angemeldete  Betriebe  abgegeben  wird,  und  Wein,  der  auf  Grund  von

(  11  Ziffer  1  bis  5  und  7  bis  8  des  Gesetzes  steuerfrei  bleibt,  ferner  Hefe,  die  aus  den  Betriebsräumen
  entfernt  wird  (§  89)  und  Wein,  der  nachweislich  zugrunde  gegangen  ist  (§  90).

(s)  Werden  unter  verschiedenen  laufenden  Nummern  ausgeführte  Weine  miteinander
verschnitten,  so  sind  dic  einzelnen  Teilmengen  bei  der  betreffenden  laufenden  Nummer  in  Ausgang
  und  die  Summe  der  Teilmengen  unter  einer  neuen  Nummer  im  Eingang  anzuschreiben.

(o)  Wein  in  Fässern,  der  auf  Flaschen  gefüllt  wird,  ist  in  dem  Buche  über  den  Wein  in
Fässern  mit  der  Litermenge  abzuschreiben  und  in  dem  Buche  über  den  Wein  in  Flaschen  mit
der  Stückzahl  der  Flaschen  anzuschreiben.  Wird  Wein  in  Flaschen  in  Fässer  gefüllt,  so  ist  umgekehrt
  zu  verfahren.

(no)  Die  Einträge  für  die  an  einem  Tage  abgegebenen,  entnommenen  oder  verbrauchten
Mengen  sind  spätestens  am  nächsten  Tagc,  die  Einträge  über  nachweislich  zu  Grunde  gegangenen
Wein  nach  Erteilung  der  Genehmigung  des  Hauptamts  (§  90)  vorzunehmen.  Die  nach  §&amp;amp;  11
Ziffer  1,  2  und  7  des  Gesetzes  steuerfrei  bleibenden  Weine  können  mit  der  Tagesmenge  für  die
einzelnen  Befreiungsarten  abgeschrieben  werden.  Ebenso  können  die  steuerpflichtig  gewordenen
Weine,  für  die  keine  Rechnung  ausgestellt  wird  (§  20),  mit  der  für  die  einzelnen  steuerpflichtigen
Werte  sich  ergebenden  Tagesmenge  abgeschrieben  werden.  Im  übrigen  ist  jeder  Posten  besonders
abzuschreiben.  Besteht  ein  Posten,  der  beim  Ausgang  steuerpflichtig  wird,  aus  Teilposten  mit
verschiedenen  steuerpflichtigen  Werten,  so  ist  jeder  dieser  Teilposten  besonders  abzuschreiben.

(uu)  Ist  sämtlicher  zu  einem  Eingang  gehöriger  Wein  abgeschrieben,  so  sind  die  in  Ausgang
gebuchten  steuerpflichtigen  und  steuerfreien  Mengen  je  für  sich  aufzurechnen;  der  Unterschied
huoiseen.  dieser  Summe  und  der  als  Eingang  angeschriebenen  Menge  ist  als  Fehlmenge  anzuschreiben.


(is)  Wird  ein  Vorgang,  der  nach  §  76  zu  einer  Erstattung  berechtigt,  noch  vor  der  Absendung
  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  für  den  Monat  erledigt,  in  dem  der  Ausgang  des
Weins  angeschrieben  worden  ist,  so  kann  der  entsprechende  Eintrag  im  Weinsteuerbuch  ohne
Mitwirkung  der  Steuerbehörde  in  der  Weise  berichtigt  werden,  daß  der  ursprüngliche  Eintrag
lesbar  bleibt.  Der  Grund  der  Berichtigung  ist  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

(1)  Das  Weinsteuerbuch  ist  vom  Betriebsinhaber  (Betriebsleiter)  selbst  oder  unter  seiner
Verantwortung  von  einem  von  ihm  ermächtigten  Vertreter  zu  führen,  nach  näherer  Bestimmung
81“
        <pb n="530" />
        Behandlung  der
Fehlmengen  im

Stenerbuche.

Verkehr  mit

Wein  zwischen
angemeldeten

Betrieben.

Muder  14

Bezug  v
Wein  ans  oemn  bestimmt  ist,  unversteuert  nur  abfertigen,  wenn  ihnen  eine  von  der  Hebestelle  über  die  Betriebs-Ausland

  durch

emeldete
etriebe.

des  Oberbeamten  aufzubewahren  und  den  Aufsichtsbeamten  stets  zugänglich  zu  halten.  Es  ist
in  einen  dauerhaften  Umschlag  zu  heften  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  zu  versehen.

(3)  Die  mit  der  Führung  befaßten  Personen  sind  in  dem  Buche  anzugeben.

(„8)  Das  Buch  ist  für  das  Kalenderjahr  zu  führen;  jedoch  sind  die  Ausgänge  zu  den  noch
unerledigten  Eingängen  noch  bei  diesen  Eingängen  weiter  abzuschreiben.  Die  Hebestelle  kann
anordnen,  daß  Einträge,  die  länger  als  drei  Jahre  unerledigt  geblieben  sind,  in  das  Buch  für
das  folgende  Jahr  übertragen  werden.  Die  erledigten  Bücher  verbleiben  bei  dem  steuerpflichtigen
Betriebe.  Sie  sind  mit  den  zugehörigen  Belegen  bis  zum  Ablauf  von  drei  Jahren  nach  der
letzten  Eintragung  aufzubewahren.

g  94.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  die  Höchstgrenze  des  Verhältnisses  der  Fehlmenge
  zur  angeschriebenen  Menge,  bis  zu  der  die  Aufsichtsbeamten  von  der  Versteuerung  der
Fehlmengen  absehen  können.  Übersteigt  die  Fehlmenge  diese  Grenze,  so  hat  der  Aufsichtsbeamte
wegen  der  steuerlichen  Behandlung  der  Fehlmenge  die  Entscheidung  des  Hauptamts  herbeizuführen.


8  96.

Als  Hersteller  oder  Händler  angemeldete  Betriebsinhaber,  die  Wein  an  andere  angemeldete
Betriebe  steuerfrei  abgeben  wollen,  haben  sich  vor  der  Abgabe  des  Weins  darüber  zu  vergewissern,
  bei  welcher  Steuerstelle  der  Bezieher  angemeldet  und  unter  welcher  Nummer  der
Betrieb  in  der  Betriebsliste  (§  82)  eingetragen  ist.  Die  Steuerstelle  und  die  Nummer  sind  im
Steuerbuche  bei  der  Buchung  des  Ausgangs  anzugeben.

g  96.

(u)  Die  Hebestelle  hat  den  Inhabern  der  bei  ihr  angemeldeten  Betriebe  auf  Antrag  Bescheinigungen
  über  die  Anmeldung  als  Hersteller  oder  Händler  nach  Muster  14  auszustellen.
Die  Anzahl  der  ausgestellten  Bescheinigungen  wird  von  der  Hebestelle  in  der  Betriebsliste  vermerkt.

(2)  Die  Bescheinigungen  sind  längstens  innerhalb  einer  Woche  an  die  Hebestelle  zurückzugeben,
  wenn  ein  Besitzwechsel  eintritt,  ein  angemeldeter  Betrieb  aufgegeben  wird,  oder  wenn
die  Anmeldung  als  Hersteller  oder  Händler  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  mehr  zutrifftz  ist
der  Betriebsinhaber  ohne  sein  Verschulden  außerstande,  die  Bescheinigung  zurückzugeben,  so
hat  er  dies  der  Hebestelle  innerhalb  der  gleichen  Frist  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Nichtbeachtung
dieser  Bestimmungen  zicht,  soweit  nicht  Bestrafung  wegen  Steuerhinterziehung  eintritt,
Bestrafung  auf  Grund  des  §5  20  des  Gesetzes  nach  sich.

897.

Die  Aufsichtsbeamten  haben  sich  bei  der  Prüfung  des  Weinsteuerbuchs  von  Zeit  zu  Zeit
einige  der  als  Inhaber  angemeldeter  Betriebe  eingetragenen  Bezieher  und  die  Weine,  die  an
sie  abgegangen  sind,  aufzuzeichnen  und  eine  Nachprüfung  herbeizuführen,  ob  die  Bezieher  zur
Zeit  des  Bezugs  bei  der  für  sie  zuständigen  Steuerstelle  angemeldet  waren,  und  ob  sie  die  Weine
in  ihrem  Steuerbuch  angeschrieben  haben.

g  98.
()  Die  Zollstellen  dürfen  eingeführten  Wein,  der  für  angemeldete  Hersteller  oder  Händler

anmeldung  ausgestellte  Bescheinigung  (§  96)  vorgelegt  wird.  Daß  die  Bescheinigung  vorgelegen
hat,  ist  im  Zollpapier  anzugeben.  Von  der  Vorlegung  der  Bescheinigung  kann  abgesehen  werden,
wenn  die  Eigenschaft  des  Empfängers  als  angemeldeter  Hersteller  oder  Händler  der  Zollstelle
bekannt  ist  oder  von  ihr  alsbald  anderweit  festgestellt  wird.

(2)  Die  Zollstelle  hat  von  jeder  Weinverzollung  für  angemeldete  Hersteller  oder  Händler
die  Hebestelle  des  Empfängers  zu  benachrichtigen;  diese  hat  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Wein
im  Steuerbuche  des  Empfängers  eingetragen  ist.
        <pb n="531" />
        —  528  —

g  99.
(1)  Hersteller  und  Händler  dürfen  für  ihren  Weinverkehr  nur  Fässer  verwenden,  die  von  —
einer  deutschen  Eichbehörde  geeicht  sind.  eeichter  dilet.
(2)  Diese  Vorschrift  findet  auf  den  Verkehr  mit  ausländischen  Weinen  in  für  den  ve.
treffenden  Wein  im  Ursprungslande  gebräuchlichen  Gebinden  keine  Anwendung.

8  100.

(1)  Die  Weinvorräte  der  angemeldeten  Betriebe  können  nach  Anordnung  des  Hauptamts  Bestandsamtlich
  ausgenommen  werden.  Der  Zeitpunkt  der  Aufnahme  ist  im  Benehmen  mit  dem  Betriebs=  aufnahme.
inhaber  festzusetzen.  Zu  der  Aufnahme  ist  der  Betriebsinhaber  oder  sein  Vertreter  zuzuziehen.

(2)  In  Verdachtsfällen  können  unvermutete  Aufnahmen  vorgenommen  werden.

8  101.
Auf  den  Zeitpunkt  der  Bestandsaufnahme  hat  der  Führer  des  Weinsteuerbuchs  in  dem  Feststellung
Buch  über  die  Weine  in  Fässern  die  in  Ausgang  gebuchten  Litermengen  und  in  dem  Buch
über  die  Weine  in  Flaschen  die  Stückzahl  der  Flaschen  mit  gleichem  Inhalt  für  jeden  Eintrag  SLollbestandes.
aufzurechnen  und  den  Sollbestand  festzustellen.  Die  Aufrechnung  und  der  Sollbestand  ist  vom
Aufnahmebeamten  nachzuprüfen.

8  102.

(1)  Das  Hauptamt  kann  anordnen,  daß  der  Betriebsinhaber  eine  Bestandsanmeldung  Bestandsabzugeben
  hat,  und  zwar  je  besonders  für  die  Weinc  in  Fässern  und  für  die  Weine  in  Flaschen.  aumeldung.
In  der  Bestandsanmeldung  ist  der  Sollbestand  und  der  Istbestand  für  jeden  Eintrag  im  Weinsteuerbuch
  darzustellen.

(2)  In  der  Darstellung  des  Istbestandes  der  Weine  in  Fässern  ist  jedes  Faß  mit  Zeichen
und  Nummer  und  mit  der  Litermenge  des  darin  befindlichen  Weins  einzeln  aufzuführen.

(3)  In  der  Darstellung  des  Istbestandes  der  Flaschenweine  ist  dic  Stückzahl  der  von  jeder
Flaschensorte  vorhandenen  Flaschen  für  jeden  Stapel  oder  jedes  Fach  unter  näherer  Bezeichnung
des  Stapels  oder  des  Faches  besonders  aufzuführen.
sol  (1)  Die  Nachprüfung  der  in  der  Anmeldung  aufgeführten  Bestände  kann  probeweise  erolgen.



Über  die  Ausführung  und  das  Ergebnis  der  Aufnahme  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,  Verhandlungen
die  von  den  Aufnahmebeamten  und  von  dem  zugezogenen  Betriebsinhaber  oder  seinem  Stell-  Über  die

vertreter  zu  unterschreiben  ist.  Die  Verhandlung  ist  dem  Hauptamt  einzureichen.  —
8  104.
Für  die  steuerliche  Behandlung  der  Fehlmengen  gilt  das  im  #  94  Gesagte.  Behandlung

der  Fehlmenge.
105.

(1)  Bei  der  amtlichen  Ermittlung  des  Literinhalts  von  Fässern,  die  von  einer  deutschen  ermittlung
Eichbehörde  geeicht  sind,  kann  der  Literinhalt  nach  der  eichamtlichen  Raumgehaltsbezeichnung  des.  b
angenommen  werden,  wenn  die  Fässer  spundvoll  sind.  Sind  die  Fässer  nicht  geeicht,  oder  ist  n  Fãsser
die  eichamtliche  Raumgehaltsbezeichnung  nicht  erkennbar,  oder  sind  geeichte  Fässer  nicht  spundvoll
und  läßt  die  sehlende  Menge  sich  nicht  mit  Sicherheit  schätzen,  so  hat,  wenn  der  Steuerpflichtige
nicht  die  nasse  Vermessung  beantragt,  eine  Vermessung  des  Fasses  auf  trockenem  Wege  nach
einem  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  bestimmenden  Verfahren  einzutreten.

(2)  Ist  das  Eigengewicht  des  Weins  (Gewicht  der  Flüssigkeit  ohne  Umschließung)  bekannt,
so  kann  ein  Kilogramm  Eigengewicht  in  der  Regel  als  ein  Liter  angenommen  werden.  Für
Weine,  bei  denen  dieses  Verhältnis  nicht  zutrifft,  kann  die  Direktivbehörde  auf  Grund  von
Probeermittlungen  einen  Maßstab  für  die  Umrechnung  besonders  festsetzen.

8  106.
.  Grmitte  ist  .Ermittl
Bei  der  amtlichen  Ermittelung  des  Inhalts  von  Flaschen  ist  nach  den  §§  87,  88  zu  verfahren  des  75°r  P6P5  116
von  aschen.
        <pb n="532" />
        Begriff.

Anwendbare
Bestimmungen.

Statistik.

Muster  1

524  —

Xl.  Bergütung  der  Berwaltungskosten.
Zu  7§*  42  des  Gesetzes.
–lo107.

Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Weinsteuer  werden  jedem  Bundesstaat  fünf  vom
Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen  Roh-Solleinnahme  vergütet.

XII.  Weinhaltige  Getränke  und  entgeisteter  Wein.
Zu  3#  47  des  Gesetzes.
5  108.

(u)  Zu  den  Getränken,  die  Wein  enthalten,  gehören  z.  B.  die  sogenannten  Gewürzweine
(wie  Wermutwein),  die  Weinpunsche  und  Weinpunschessenzen,  Wein  mit  Heilmittelzusätzen
und  weinige  Auszüge.

(2)  Weine  mit  Heilmittelzusätzen  (z.  B.  Brechwein  [Wein  mit  Zusatz  von  Brechweinstein!
und  Kampferwein)  und  weinige  Auszüge  (z.  B.  Brechwurzelwein,  Chinawein,  Kondurangowein,
Zeitlosenwein,  weinige  Rhabarbertinktur),  die  ausschließlich  zum  Heilgebrauche  dienen,  gehören
nicht  zu  den  weinhaltigen  Getränken  im  Sinne  des  Gesetzes.

(3)  Zu  den  Getränken,  die  dem  Weine  ähnliche  Getränke  enthalten,  gehört  z.  B.  der  Obstwermutwein.


(1)  Entgeisteter  Wein  und  entgeistete  dem  Wein  ähnliche  Getränke  sind  Getränke,  denen
der  bei  der  Vergärung  entstandene  Weingeist  entzogen  worden  ist.  Getränke,  die  eine  weingeistige
  Vergärung  nicht  durchgemacht  haben,  wie  z.  B.  weingeistfreier  Most,  gehören
nicht  hierher.

8  109.

(u)  Die  Bestimmungen  im  Abschnitt  1  58  7  bis  9,  12,  13,  in  den  Abschnitten  IIl  mit  Ausnahme
  von  #17,  III  bis  VI,  VIII  66  52  bis  59,  63  bis  69,  771  bis  7),  IXund  X  finden  entsprechende
Anwendung.

(2)  Hersteller  darf  sich  nur  aumelden,  wer  die  Getränke  selbst  herstellt  (§  108).

XIII.  Statistit.
8  110.

Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  Nachweisungen  über  Menge  und  Wert
des  versteuerten  sowie  über  die  Menge  des  zur  Herstellung  von  Schaumwein,  Essig  und  Brannt-65

  16  wein  steuerfrei  verwendeten  Weins  nach  den  Mustern  15,  16  doppelt  aufzustellen.  Die  Direktivbehörde

  hat  aus  den  Aufstellungen  der  Hauptämter  Hauptnachweisungen  für  den  Direktivbezirk
zusammenzustellen  und  diese  nebst  je  einer  Ausfertigung  der  von  den  Hauptämtern  vorgelegten
Nachweisungen  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  zum  1.  Juni  an  das  Kaiserliche  Statistische
  Amt  einzusenden.

FWl  111.

Das  Begleitschreiben  soll,  abgesehen  von  etwa  erforderlichen  Klarstellungen  einzelner
Angaben  der  Nachweisungen,  die  Verhältnisse  der  im  Inland  an  der  Herstellung  steuerpflichtiger
Erzeugnisse  und  an  dem  Handel  mit  diesen  Erzeugnissen  beteiligten  Gewerbe  behandeln  und
sich  insbesondere  auf  folgende  Punkte  erstrecken:

1.  Preisbewegung  der  steuerpflichtigen  Erzeugnisse.
2.  Verwendung  neuartiger  Ausgangsstoffe  zur  Herstellung  weinähnlicher  Getränke.
3.  Neuartige  Erzeugnisse  auf  dem  Gebiete  der  weinhaltigen  Getränke  und  der  entgeisteten
  Weine  und  neue  Verfahren  zur  Herstellung  der  letzteren.

8  112.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  erläuternden  Begleitschreiben
  Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.
        <pb n="533" />
        —  525
XIV.  Übergangsbestimmungen.
Zu  §#  45  des  Gesetzes.
§l  113.
Die  Vorschriften  wegen  Erhebung  der  Nachsteuer  enthält  die  Wein-Nachsteuerordnung.

8114.

Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  in  den  Betriebsräumen  von  Herstellern
oder  Händlern  befindlichen  Erzeugnisse  sind  vor  Beginn  des  Tagesbetriebs  im  Steuerbuch  as
Eingang  anzuschreiben;  soweit  die  Erzeugnisse  Eigentum  eines  Verbrauchers  sind,  ist  für  die
Anschreibung  die  Bestimmung  im  &amp;amp;  84  maßgebend.

8115.

Die  Betriebsanmeldungen  und  die  Anmeldungen  über  die  Bestellung  eines  Betriebsleiters
  sind  für  bestehende  Betriebe  spätestens  drei  Wochen  nach  der  Verkündung  des  Gesetzes
der  Hebestelle  einzureichen.

XV.  Schlußbestimmung.
"  116.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  diesen  Bestimmungen  zu  ändern  und  neue

Muster  einzuführen.

Nachstener.

Bestäude  der
Betriebsinhaber.


Anmeldung
bestehender
Betriebe.

##derung
der  Muster.
        <pb n="534" />
        <pb n="535" />
        Muster  1.
Hauptamtsbezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  33)
auptamtsbezir
Hebestelle
Abt.

1  des  Anmeldungsbuchs

Nr.  Abgegeben  am  19

Anmeldung
Wein  und  Most  aus  Trauben?)
von  weinähnlichen  Getränken)  in  Fässern
sonstigen  Getränken)
zur  Versteuerung.

Ich  (Wir)  melde  unstehend
den  im  Monat  10  in  meinem  (unserem)  Betriebe
steuerpflichtig  gewordenen?)  Wein  in  Fässern
aus  dem  Ausland  eingeführten)

zur  Versteuerung  an.

,  den  19

(Unterschrift)

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  6  für  den  Anmelder,  Ziffer  '  und  d  für  die  Heobestelle.)

1.  Iu  die  Anmeldung  sind  sämtliche  Weine  in  anderen  Behältnissen  als  in  Flaschen  (z.  B.  Fässern,  Korbflaschen)
einzutragen.
Für  Wein  und  Most  aus  Tranben,  für  weinähnliche  Getränke  und  für  sonstige  Getränke  ist  je  eine  besondere
Amedun  abzugeben.  Wünscht  der  Nablungepstichtige  über  die  Entrichtung  der  Steuer  eine  Empfangsbescheinigung

der  Hebestelle,  so  hat  er  dies  in  Spalte  12  angugeb
4  In  jeder  Anmeldung  ist  in  Spalte  12  anzugeben.  ob  *P  steuerpflichtige  Wert  ohne  den  Steuerbetrag  oder  zusammen

mit  diesem  in  einer  Summe  eingetragen  ist  (§  91  der  Ausführungsbestimmungen).

*)  Nichtzurreffendes  ist  zu  streichen.  LFortsetzung  siehe  Eclie  60.
282

1#8

#
        <pb n="536" />
        Des  Steuerbuchs

 

Bezeichnung  des  Weines

 

Angaben  des  An

Tag  des  Steuerpflichtige  Preis
4  Ausganges  (für  eingeführten  Wein  auch  Name  und  Menge  für  1  Liter
Blatt  laufende  Wohnort  des  Absenders)
r—  Giter  ½%  Mar#
1  2  3  1  5  4
        <pb n="537" />
        melders  Amtliche  Steuerfestsetzung
Die  unmittel-  Stener-Steuer-

  baren  Um-  pflichtiger  *ie  Die  Steuer
der  unmittelbaren  sliiebngen,  Wert  pflichtiger  beträgt
Umschließungen  mit  für  1  Liter  Geiamtwert
—  —Mart  vBs.  mMart  vi.  smart  vi.  WMart  vi.
7  "  2  10  11

Bemerkungen
(lür  einge  führten  Wein  insbesondere
  Beirag  des  Eingangszolls
  und  Art  und  Betrag  der
bis  zum  Übergang  über  die  Zollgrenze
  entstandenen  Spesen)

12
        <pb n="538" />
        s

–

#

—  530  —

Die  Spalten  1  bis  9  sind  in  Abereinstimmung  mit  den  entsprechenden  Angaben  des  Steuerbuchs  auszufüllen.
Die  Spalte  5  ist  aufzurechnen.

Bei  der  Ammeldung  von  eingeführtem  Weine  bleiben  die  Spalten  1,  2  und  3  unansgefünt,  in  den  Spalten  4  und
12  sind  die  für  diesen  Fall  besonders  verlangten  Angaben  zu  machen.

Der  stenerpflichtige  Gesamtwert  (Spalte  10)  ist  durch  Vervielfältigung  der  in  Spalte  5  angegebenen  Menge  mit

dem  in  Spalte  9  angegebenen  Literwert  zu  berechnen.

Der  Steuerbetrag  (Spalte  11)  ist  aus  der  Summe  der  Beträge  in  der  Spalte  10  zu  berechnen.  Ist  in  der  Anmeldung
  der  steuerpflichtige  Wert  ohne  den  Steuerbetrag  eingetragen,  so  beträgt  die  Steuer  ein  Fünftel,  ist  der
steuerpflichtige  Wert  zusammen  mit  der  Steuer  in  einer  Summe  eingetragen,  so  beträgt  die  Stener  ein  Sechstel  des
stenerpflichtigen  Gesamtwerts.
        <pb n="539" />
        Muster  2.
Hauptamtsbezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  33)
Hebestelle
Abt.  |
5  8  .  .
r.  |  des  Anmeldungsbuchs  Abgegeben  am  19

Anmeldung

Wein  und  Most  aus  Trauben?)
von  weinähnlichen  Getränken)  in  Flaschen
,!  sonstigen  Getränken?
zur  Versteuerung.

Ich  (Wir)  melde  umstehend
den  im  Monat  19  in  meinem
(unserem)  Betriebe  steuerpflichtig  gewordenen')
den  aus  dem  Ausland  eingeführten')

Wein  in  Flaschen

zur  Versteuerung  an.

,  den  19

(Unterschrift)

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Zlsler  1  bis  5  für  den  Anmelder,  Ziffer  6  und  7  für  die  Hebestelle.)

1.  Für  Wein  und  Most  aus  Trauben,  für  weinähnliche  Getränke  und  für  sonstige  Getränke  ist  je  eine  besondere
Anmeldung  abzugeben.  Bünscht  der  Zahlungspflichtige  über  die  Entrichtung  der  Steuer  eine  Empfangsbescheinigung
der  Hebestelle,  so  hat  er  dies  in  Spalte  11  anzugeben.

2.  In  jeder  Anmeldung  ist  in  Spalte  11  anzugeben,  ob  der  steuerpflichtige  Wert  ohne  den  Steuerbetrag  oder  zusammen
  mit  diesem  in  einer  Summe  eingetragen  ist  (§  91  der  Ausführungsbestimmungen).

 

4  Nichtgutreffendes  ist  zu  streichen.
Fertsezung  slehe  Seite  534.
        <pb n="540" />
        Angaben  des  An

 

Des  Steuerbuchs

Bezeichnung  des  Weines

Anzahl  der  Flaschen
mit  einem  Inhalt  von  je

 

 

Tag  des  (für  eingeführten  Wein  |
laufende  Ausganges  auch  Name  und  Wohnort  1  7  "
Nummer  des  Absenders)  ——  -«-.--.-...
—  Stibes  Eüü  Stün  Stüan
2  3  4  5
        <pb n="541" />
        533  —

 

melders
Preis
für
1  Flasche

Marc  .

6

Die  leere
Flasche
ist  berechnet

Steuerpflichtiger

Wert
für  1  Flasche
Mark  Vf.
*r

Steuerpflichtiger

Gesamtwert

Mart

Pf.

Amtliche  Steuerfestsetzung

Die  Steuer

beträgt

Mart  vi.

10

Bemerkungen

(für  eingeführten  Bein  insbesondere

  Betrag  des  Ein.

danu#golls  und  Art  und  Betrag

  der  bis  zum  Ubergang

über  die  Zollgrenze  emttandenen
  Spesen)
        <pb n="542" />
        *

n

5

*1

—  334  —

Die  Spaltien  1  bis  8  sind  in  UÜbereinstimmung  mit  den  entsprechenden  Angaben  des  Steuerbuchs  auszusüllen.

k.  In  Spalte  5  ist  für  jede  Flaschengröße  eine  besondere  Unterspalte  einzurichten.  Im  Kopfe  jeder  Unterspalte  ist  die

durchschninliche  Inhalrsmenge  der  Flaschengröße  anzugeben.  Für  jede  Eintragung  über  eine  besondere  Flaschengröße
ist  eine  besondere  Zeile  zu  verwenden.  Die  einzelnen  Unterspalten  find  aufzurechnen.

Bei  der  Anmeldung  von  eingeführtem  Bein  bleiben  die  Spalten  1,  2  und  3  unausgefüllt,  in  den  Spalten  4  und  11

sind  die  für  diesen  Fall  besonders  verlangten  Angaben  zu  machen.

Der  steuerpflichtige  Gesamtwert  (Spalte  0)  ist  durch  „Vervielfälligung  der  in  den  Unterspalten  der  Spalte  5  angegebenen
  Stückzahl  mit  dem  in  der  Spalte  8  angegebenen  Wert  für  1  Flasche  zu  berechnen.

Der  Steuerbetrag  (Spalte  10)  ist  aus  der  Summe  der  aenäg.  in  der  Spalte  9  zu  berechnen.  Inst  in  der
Anmeldung  der  steuerpflichtige  Wert  ohne  den  Steuerbetrag  eingerragen,  so  berrägt  die  Steuer  ein  Fünfrel,  ist  dett
steuerpflichtige  Wert  zusammen  mit  der  Steuer  in  einer  Summe  eingetragen,  so  beträgt  die  Steuer  ein  Sechste
des  steuerpflichtigen  Gesamtwerts.
        <pb n="543" />
        —  535  —

Hauptamtsbezirt  Muster  3.
Hebestelle  (Ausführungsbestimmungen  §  37)

 

 

Weinsteuer-Anmeldungsbuch.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
  Schnur  durch  zogen  sind.
Geführt  von:
den  19
Sgech

Anleitung  zum  Gebrauche.

Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1:  Wein  und  Most  aus  Trauben,

Abteilung  2:  weinähnliche  Getränke,

Abteilung  3:  sonstige  Getränke.
Die  Anmeldungen  sind  alsbald  nach  der  Abgabe  bei  der  Steuerstelle  in  die  Spalten  1  bis  4  und  5  oder  7  einzutragen.
In  die  Spalten  5  bis  8  sind  die  Summen  der  entsprechenden  Angaben  der  Anmeldung  einzutragen.
In  Spalte  7  ist  für  jede  Flaschengröße  eine  besondere  Unterspalte  einzurichten.  Im  Kopfe  jeder  Umierspalte  ist  die
durchschnittliche  Inhaltsmenge  der  Flaschengröße  anzugeben.
Ein  von  der  Hebestelle  nacherhobener  Betrag  ist  unter  einer  besonderen  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  mit  Angabe
des  Grundes  der  Zahlung  ein  zutragen.  In  Spalte  4  ist  in  diesem  Falle  der  Tag  der  Nacherhebung  anzugeben.
Gleichzeitig  ist  in  dem  Anmeldungobuche  bei  der  erstmaligen  Zahlung  in  der  Bemerkungsspalte  auf  den  neuen  Eintrag
hinzuweisen.  Jorsfecss  Nehe  Geite  588.

63

—

□:
        <pb n="544" />
        Des  Anmelders

Name  Wohnort  (Sitz)

Tag  der
Anmeldung

oder  Nacherhebung


 

 

4

 

 

 

Inhalt  der
Wein  in  Fässern  usw.
Steuerpflichtiger
Menge  vflichtig
Gesamtwert
Liter  ½%  êgan
5  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1:  Wein  und

 

1
Abteilung  2:  Wein-|


E
51

 

Abteilung  3:
        <pb n="545" />
        —  537

 

Die  Steuer

 

 

Anmeldung

Wein  in  Flaschen  ist  nach-—
  gewiesen
Anzahl  der  Flaschen  mit  einem  Inhalt  von  je  Steuer-  beträgt  r  —

.  .  pflichtiger  buch

1  7  7  1  7  !Gesamtwert  W*

r.

e#¼e  Ziür  Stue  —ee  wmart  vt.mart  vt..

7  8.  9  10

 

 

 

 

 

Bemerkungen,
insbesondere  über  Vorlegung
  von  Anmeldungen
an  das

Prüfungsamt

 

Most  aus  Trauben.

 

ähnliche  Getränke.

Sonstige  Getränke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

83
        <pb n="546" />
        6.

9

Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  das  Anmeldungsbuch  noch  bis  zur  Entscheidung  über  die  dem  Prüfungsamte
vorgelegten  Anmeldungen,  längstens  jedoch  drei  Monate,  offengehalten  und  dann  geschlosse
Alle  beim  Abschluß  des  Buches  noch  nicht  erledigten  Eintragungen  sind  unter  Vetetaltang  ihrer  Nummern  in  das
Anmeldungsbuch  für  das  auf  die  dreimonatige  Frist  folgende  Viertelsahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkeit  der  Übertragung
  ist  von  dem  Kassenprüfungsbeamten  oder  von  einem  anderen  mit  der  Kassenführung  nicht  betrauten  Beamten
im  alten  und  im  neuen  Anmeldungsbuche  zu  bescheinigen.

km.  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  sind  für  die  Fertigung  der  Statistik  die  Spalten  5  bis  8  aufzurechnen  und  die  Summen

vorzumerken.  Die  den  Nachversteuerungen  oder  Nacherhebungen  zu  Grunde  liegenden  Liter-  oder  Flaschenmengen  sind
jedoch  nur  insomeit  in  die  Statistik  4  übernehmen,  als  sie  die  der  ursprünglichen  Versteuerung  zu  Grunde  liegenden
D  übersteigen.  Die  Angaben  der  Anmeldungen,  die  nicht  in  das  Anmeldungsbuch  eingetragen  werden  (75  37
Abs.  1  Satz  2  und  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen).  sind  besonders  aufzuzeichnen.
        <pb n="547" />
        —  539  —

 

 

(Ausführungebestimmungen  §  10)
Hauptamtsbezirk  .
Hebestelle
Weinsteuer-Einnahmebuch.
Viertel  des  Rechnungsjahrs  19
Enthält  Blätter,  die  mit  einer  an-S

  d  o  ind.
chnur  durchzogen  sin  Geführt  von:

,  den  19

(Siegel)

Anleitung  zum  Gebrauche.

War  die  Anmeldung  in  das  Steueranmeldungsbuch  nicht  eingetragen  37  Abs.  1  Satz  2  und  Ubs.  2  der
Ausführungsbestimmungen),  so  ist  in  den  Spalten  3  und  4  auf  das  Vorbuch  zu  verweisen,  in  dem  der  Wein  bei  der
Berzollung  nachgewiesen  ist.
        <pb n="548" />
        Des  Weinsteuer-An-






Abt.  Ar.

 

 

8  4

 

Des  Zahlungspflichtigen

Name

Wohnort

Betrag
ber
Einnahme



Marke  Pf.

 

Davon
sind  bar

eingezahlt



—2

8

B
Gestundet

Mart  V.

Bemerkungen
        <pb n="549" />
        Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  45)

Bezugsausweis

über  Trauben  zur  Weinbereitung  oder  über  Traubenmeische.

Ich  (Wir)  habe  meinen  (unseren)  Betrieb  in

bei  dem  .  ..........-amtin..  ....
(vollständige  Angabe  der  Bezeichnung  und  des  Sides  der  Hebestelle)

gemäß  §  15  des  Weinsteuergesetzes  unter  Nr.  der  Betriebsliste  angemeldet  und  bin  (sind)

zum  Bezuge  von  Trauben  zur  Weinbereitung  und  von  Traubenmaische  berechtigt.

„den  19

(Firma.  Unterschust)

Aumerkung:  Der  Ausweis  ist  vom  Bezieher  dem  Abgeber  (beim  Bezug  aus  dem  Ausland  der  Zollstelle)  vorzulegen.
Der  Ausweis  ist  vom  Abgeber  aufzubewahren,  von  der  Zollstelle  dem  Zollpapier  anzuschließen.  Der  Abgeber
oder  bei  Verzollung  die  Zollstelle  haben  binnen  einer  Woche  nach  der  Absendung  oder  der  Verzollung  der
Hebestelle,  bei  der  der  Betrieb  des  Beziehers  angemeldet  ist,  eine  Lieferungsanzeige  nach  Muster  6
zu  übersenden.
        <pb n="550" />
        Mufter  6.
(  usführungsbestimmungen  847)

Lieferungsanzeige

über  Trauben  zur  Weinbereitung  oder  über  Tranbenmaische.

 

 

 

An  das.
in
Es  sind  abgegangen  an  in
der  in  der  dortigen  Betriebsliste  unter  Nr.,  eingetragen  ist.
1  Der.  Gebinde  Menge
Tag  des  —  Juhalt  in  Roh-  6
«  .  (.8Ieltcrtraubcuodcr  odek(eloiciu
Abgangs.  Zeichen  n  Zahl  und  ,  »  Rein.  -
Nummer  Atrt  Traubenniaijche)  oder  in  Liter
1  2  4  !s1i  5

 

 

 

 

 

den
        <pb n="551" />
        Muster  7.
(Ausführungsbestimmungen  §W  48)

Bezugsschein  Nr.

über  Weintrauben  und  Traubenmaische  zur  Selbstkelterung  durch  Verbraucher.

(Gültig  bis  zum  19  )

Dem
wird  die  Erlaubnis  erteilt,  während  der  Gültigkeitsdauer  dieses  Scheines  Weintrauben  und,  Traubenmaische
  zur  Selbstkelterung  zu  beziehen.

Die  Erlaubnis  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:
Die  Keltertrauben  und  die  Traubenmaische  dürfen  nur  von  dem  Verbraucher  selbst  oder
für  dessen  Rechnung  im  Lohne  gekeltert  werden;  die  Abgabe  an  andere  ist  verboten.
Die  Menge  des  hergestellten  Traubenmostes  ist  der  Hebestelle  spätestens  acht  Tage  nach
der  Kelterung  anzuzeigen.
Der  hergestellte  Traubenmost  oder  Wein  ist  vom  Bezugsberechtigten  zu  versteuern,  sobald
  dieser  das  Getränk  dem  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betriebe  zuführt.
Die  Abgabe  von  Traubenmost  oder  Wein  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Hebestelle  zulässig.
Beim  Bezuge  von  Keltertrauben  oder  Traubenmaische  ist  dem  Abgeber  oder  der  Zollstelle,
  die  die  Abfertigung  zum  freien  Verkehr  vornimmt,  der  Bezugsschein  vorzulegen.
Der  Bezugsberechtigte  hat  den  Schein  spätestens  acht  Tage  nach  Ablauf  der  Gültigkeit
an  die  unterzeichnete  Hebestelle  zurückzugeben.

Der  Abgeber  oder  die  Zollstelle  haben  auf  der  Rückseite  des  Bezugsscheins  die  Menge  der
Keltertrauben  oder  Traubenmaische  zu  vermerken  und  den  Schein  dem  Bezugsberechtigten  zurückzugeben.

ie
.

2

,  den  19

amt

(Stempel)  (Unterschrift)
84
        <pb n="552" />
        —  544  —

abgegeben

 

nd  des  Bezugsscheins  sin  worden:
Auf  Gru  Bezugssch  abgefertigt
Inb  S  Menge  in
nhalt  der  Sendung  Roh-  2
t
am  GCKeltertrauben  oder  eevi  Be  anne  w"  e
oder  Traubenmaische)  Rein-  er  der  Zollstelle

oder  in  Litern

1  2  *se  3  4
        <pb n="553" />
        Direltivbezirk  Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  54)

Weinbegleitschein  Nr.

Ausfertigungsamt:  Empfangsamt:
Gestellungsfrist:  Bis  zum  (in  Worten)
Annahmeerklärung  des  Vegleitscheinnehmers:  übernehme  diesen  Begleitschein  mit  der

Verpflichtung,  die  innen  verzeichneten  Waren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und  unter
Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlufses!)  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  Empfangs-.
  ...  Ausgangsabfertigung?)
p  —  —  —  .
amt  unter  Vorlegung  dieses  Begleitscheins  zur  Aufnahme  in  die  Zollniederlage  zu  stellen  und
hafte  für  den  auf  den  Wein  entfallenden  Steuerbetrag,  bis  die  Erledigung  des  Vegleitscheins

dem  Ausfertigungsamte  nachgewiesen  ist.

ten  19

(Unterschrift  des  Begleitscheinnehmers)

,  den  ten  19

(Stempeladdruch)  amt
Abt.
Erledigun  ein
Weinsteuerbuch)  Blatt  r#  dig  gasch

Nr.  #zunwerschrigy

 

Erledigung  des  Begleitscheins.

1.  Der  Begleitschein  ist  abgegeben  am
(Unterschrift)

2.  Der  Begleitschein  ist  eingetragen  in  das.  unter  Nr.
(Unterschrifhh
Die  Erledigung  des  Begleitscheins  bescheinigt
,  den  len  10

(Stempelabdruc)  amt

 

)  Die  Worte:  „und  unter  Erhaltung  deo  angelegten  amtlichen  Verschlusses“  find  “l  streichen,  wenn  von  der  Anlegung
  „eines  amtlichen  Verschlusses  abgesehen  worden  ist  (Ausführungsbestimmmgen  §  58
*)  Kicht  Zutref  ist  zu  streichen.
84-
        <pb n="554" />
        546  —

I.  Anmeldung.

 

Laufende

Nr.

—  —  Bezeichnung
Zeichen  Zahl  des
und  und  Weines
Nummer  Art
8  686868

Der  Packstücke

 

 

Menge

in

Litern  ?

1

-

!
5

Stüch

 

Anzahl  der  Flaschen
mit  einem  Inhalt

von  je
1  I  !  ½
suuch  Süc  Stür

6

 

 

 

 

Spalte  6  ist  nur  für  Wein  in  Fässem  auszufüllen.
        <pb n="555" />
        —  547  —

 

 

II.  Befund  und  Abfertigung.

 

 

Der  Packstücke  Bezei  Menge  Anzahl  der  Flaschen  Jermete,  über
—  ezeichnung  in  mit  einem  Inhalt  von  je  Behl  ange.
Jeichen  Zahl  1  Noh-  des  Litern  legten  Verschlüsse,

und  und  gewictti#isssgsss  !¼  m#  zmtliche  Be- 



 

gleitung  usw.

1  umd  gewicht  Weines  -smr
Stück]  Stück

l
akk.  art  Stück  Stülck
—  ––  15

 

 

96—4  „

 

10  11  12  18  14

l
I
l
l
        <pb n="556" />
        —  548  —

Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze'.

A.  D.innen  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen
  Verschlusses:

1.  in  den  Eisenbahn-Güterwagen  Nr.  der  —  Eisenbahn  verladen  und
nach  Verschließung  des  Wagens  mit  Kunstschlössern  der  Serie  der  Eisenbahnverwaltung
  zur  Vorführung  binnen  Tagen  bei  dem  amt
in  übergeben.

,  den  ten  19.
amt
(Stempelabdruck)
2.  auf  »  des  verladen  und  dem

Ansageposten  in  ....................  ..  .........................................  .
jBegleitungdurchd.».»  Grenzaufseher

unter  amtlichem  Verschlusse  mit  uberwiesen.

(Stempelabdruch

3.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

„den  ten  19.
(Unterschriften)  '

B.  D.  oben  bezeichnete  wurde  nach  Abnahme  des  unverletzt  befundenen
  Verschlusses:
1.  d  Grenzausseher  s  zur  Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
,  den  len  19
amt
(Stempelabdruck)

2.  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.

,  den  tten  .  19

*)  Der  Vordruck  kann  den  Bedürfnissen  entsprechend  geändert  werden.
        <pb n="557" />
        –  549

 

 

  
    

Muster  9.
(Ausführungsbestimmungen  §§  69,  65)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle
Vorbuch:
»  Abi.
Weinsteuerbuch  über  p  *  Bl.

ie  —

4—  —

L#

 

Anschreibungen  über  Bezug  usw.
(563  der  Ausführungsbestimmungen)
Blatt  Nr.

Anmeldung  von  Wein

Vernichtung“)
zur  Ungenießbarmachung")
Sicherung  der  Verwendung?).

Anleitung  zum  Gebrauche.
(Ziffer  1  bis  3  für  den  Anmelder,  Ziffer  4  und  5  für  die  Hebestelle.)

Spalte  4  bleibt  bei  Wein  in  Flaschen  unausgefüllt.
.  In  Spalte  5  ist  für  jede  Flaschengröße  eine  besondere  Unterspalte  zu  benutzen;  im  Kopfejeder  Unterspalte  istldie  durchschninliche

  Inhaltomenge  der  Flaschengröße  anzugeben.

In  Spalte  6  ist  die  Art  der  Vernichtung  des  Weines  oder  das  Vergällungsmittel  anzugeben.  Soll  von  der  Ungenießbarmachung

  des  Weines  abgesehen  werden,  weil  sein  Gehalt  an  Essigsäure  schon  dreißig  Gramm  im  Liter  oder  imehr
beträgt,  so  ist  dies  anzugeben.

.  In  Spalte  12  ist  das  Verfahren,  das  bei  der  Vernichtung,  Ungenießbarmachung  oder:  Sicherungvder[Verwendung  eingehalten

  worden  ist,  das  verwendete  Vergällungsmittel  sowie  der  Gehalt  an  Esigsäure  des  mit  Essig  ungenießbar
gemachten  Weines  anzugeben.

Jür  die  Berechnung  der  Menge  des  mit  dem  MWeine  zu  vermischenden  Kochsalzes.  kann  ein  Liter  Wein  als  ein  Kilogramm
  Eigengewicht  angenommen  werden.

")  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="558" />
        I.  Anmeldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Der  Pachstücke  Bezeichnung  des  Menge  Anzahl  der  Flaschen  «
Zeichen  Weines  und  Name  in  mit  einem  Inhalt  von  je  Anträ
u  Zahl  und  #und  Wohnort  desLiten  –  ur  i  5ê  utrüge
Nummer  8  Art  Abgebers  1  Liter,  Liter  Liter  Liter
AA  Liter  !  110  Stück  ]  Stück  1  Stück  Stück  —
1  2  3  4  5  6
D
—  s
s  .
I  s
i  xfs
l
I
II!
J  7
1  l
I
s  E
V
I  I
I
l  .
lss
l
.  z
s  I
,dcn  19
        <pb n="559" />
        Der  Packstücke.

Zeichen
und
Nummer

Zahl  und
Art

—  551

II.  Beschaubefund

Bezeichnung  des
Weines

Menge
in
Litern

Liter½
10

 

Liter
Stick

 

1

Liter

Stück
11

Angahl  der  Flaschen

mit  einem  Inhalt  von  je

Liter  Liter
Stück!  Stück

III.  Bescheinigung  des
überwachenden  Beamten
über  die  erfolgte  Vernichtung,
  Ungenießbarmachung
  oder  Sicherung

der  Verwendung

12

 

 

#
l

 

 

 

 

95
        <pb n="560" />
        <pb n="561" />
        Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen
88  so,  68  und  73)

Bezugsausweis

über  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein,  Essig  oder  Branntwein  oder  zur  Verwendung
  zu  wissenschaftlichen  Zwecken.

Ich  (Wir)  besitze  nach  cr.  des  Verzeichnisses  des

..............................................................  -amtöin,.
(vollständige  Angabe  der  Bezeichnung  und  des  Sitzes  der  Hebestelle)

die  Genehmigung  zum  steuerfreien  Bezuge  von  Wein
zur  Herstellung  von  Schaumwein  —  Essig  —  Branntwein")
zu  wissenschaftlichen  Zwecken.“

(Firma)

(Unterschrift)

Ammerkung:  Der  Ausweis  ist  vom  Bezieher  dem  Abgeber  (beim  Bezug  aus  dem  Auslande  der  Zollstelle)  vorzulegen.
Der  Abgeber  hat  ihn  dem  Steuerbuche,  die  Zollstelle  dem  Zollpapier  anzuschließen.
*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
85
        <pb n="562" />
        —  554  —

Muster  11.
(Ausführungsbestimmungen
.  62,  64  und  74)

Lieferungsanzeige

über  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein,  Essig  oder  Branntwein  oder  zur  Verwendung
  zu  wissenschaftlichen  Zwecken.

An  das

Es  sind  abgegangennn  .......................................  in........,..  .,
hernachNr.....................  des  dortigen  Verzeichnisses  die  Genehmigung  zum  steuerfreien  Bezuge  von  Wei
zur  Herstellung  von  Schaumwein  —  Essig  —  Branntwein")

zu  wissenschaftlichen  Zwecken")

 

besitzt.
Menge  Anz  .  -  -
Tag  Der  Vocsstüce  Bezeichnung  (a  13  i1  “  6“
des  zeichen  Zahl  des  4  Wein  #.  !  Bemerlungen
Abgangs  und  und  Weines  Answerheey)  Liter  Liter,  Liter  Liter
NMummer  Art  Liter  ½½0  Stick  Stück  Stück  Stick
1  2  4  5  6

 

 

Mein  Betrieb  ist  nach  §  15  des  Weinsteuergesetzes
amt  in  ..

 

 

(Unterschrift)

 

,  den

angemeldet  bei  dem

19

 

Aumerkung:  (1)  Die  Lieferungsanzeige  ist  vom  Abgeber  (bei  der  Einfuhr  von  der  Jollstelle)  binnen  einer  Woche  nach
Abgang  der  Sendung  der  Hebestelle  einzusenden.
(2)  Bei  eingeführtem  Wein  genügt  an  Stelle  der  in  den  Spalten  5  und  6  verlangten  Angaben  die  Angabe

des  ermittelten  Gewichts.

*)  Nichtzutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="563" />
        Hauptamtsbezirk  Muster  12.

(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  92)

Steuerhebestelle

 

□—

**i

Weinsteuerbuch

über  «
Faßwein

in  dem  Betriebe  des.
in

Geführt  von:

Anleitung  zum  Gebrauche.

.  In  das  Buch  sind  sämtliche  Weine  in  anderen  Behältnissen  als  in  Flaschen  (6.  B.  Fässern,  Korbflaschen)  eingutragen.
.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1.  Bein  und  Most  aus  Trauben,
„  2.  Weinähnliche  Getränke,
„  3.  Sonstige  Getränke.

.  Als  Eingang  sind  außer  den  bei  der  Beriiebseröffnung  vorhandenen  Beständen  sämtliche  in  dem  Betrieb  her.

gestellten  und  in  ihn  eingehenden  Weinmengen  und  sämtliche  Vorgänge,  die  zu  einer  Vermehrung  dieser  Mengen
führen,  nach  der  Zeitfolge  einzutragen.  Bei  der  Anschreibung  der  im  Berriebe  hergestellten  Mengen  bleibt  die
Spalte  4  umausgefüllt.  Jeder  eingehende  Posten  ist  unter  einer  besonderen  Nummer  einzutragen.  Besteht  ein
Posten  aus  Teilmengen  mit  verschiedenen  Bezeichnungen,  so  ist  jede  Teilmenge  unter  einer  besonderen  Nummer
einzutragen.  Unter  einer  Nummer  darf  nur  Wein  derselben  Bezeichnung  eingetragen  werden.  Vermehrungen
sind  bei  der  Eintragung  des  Weines  anzuschreiben,  bei  der  sie  entstehen.  Die  Art  der  Entstehung  der  Vermehrung
(6.  B.  Zuckerung)  ist  in  Spalte  4  anzugeben.  Die  Eintragungen  sind  alsbald  nach  Beendigung  der  Herstellung
oder  Vermehrung  und  alsbald  nach  Verbringung  der  begogenen  Mengen  in  die  Betriebsräume  vorzunehmen.  In
Spalte  8  sind  insbesondere  Angaben  zu  machen,  die  für  die  spätere  Beurteilung  der  Fehlmenge  von  Bedentung
sind;  so  ist  hier,  soweit  dies  noch  nicht  aus  den  Spalten  4  oder  5  hervorgeht,  z.  B.  angugeben,  ob  es  sich  um  Most
oder  um  Wein  mit  Hefe  handelt.

Unter  dem  Eintrag  eines  Eingangs  ist  soviel  Raum  freizulassen,  als  die  Buchung  der  Ausgänge  voraussichtlich
  beansprucht.

.  Als  Ausgang  sind  alle  aus  dem  Betrieb  entfernten  Weinmengen  und  alle  Vorgänge  einzutragen,  die  zu  einer  Verminderung

  der  Menge  führen.  Alle  Ausgänge  sind  bei  dem  Eingang  abzuschreiben,  aus  dem  sic  stammen,  und
zwar  getrennt  nach  den  3  Gruppen:

a)  steuerpflichtiger  Wein,

b)  stenerfreier  Wein,

e)  Fehlmengen.

Als  Ausgang  von  steuerpflichtigem  Wein  ist  z.  B.  abzuschreiben  Wein,  der  an  einen  Verbraucher  abgesendet
oder  ausgehändigt  wird,  sowie  Wein,  der  zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betrieb  entnommen  wird,
soweit  er  nicht  nach  §  11  Ziffer  1  oder  2  des  Gesetzes  steuerfrei  bleibt.  Bei  zuverlässigen  Betriebsinhabern  kann
von  der  Ausfüllung  der  Spalten  18  und  19  mit  Genehmigung  der  Hebestelle  abgesehen  werden,  wenn  der  Betriebsinhaber
  eine  Erklärung  abgibt,  aus  der  hervorgeht,  daß,  soweit  die  unmittelbaren  Umschließungen  berechnet  werden,
dies  zu  angemessenem  Preise  geschieht.  Stimmt  hiernach  der  Preis  für  1  Liter  (Spalte  17)  mit  dem  steuerpflichtigen
Werte  für  1  Liter  (Spalte  20)  überein,  so  braucht  die  Spalte  17  nicht  ausgefüllt  zu  werden.
        <pb n="564" />
        —  556  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingang
S  2  Des  Beziehers
.  IEE  3.  2
S  Des  m—miesM  rueiul  Zabt  menge  Bemer-  #  Aus  büich  Zahl
Eingangs  der  in  t
.  Namc  und  des  kungenn  des  er
i  t  gangs
Wohnort  Weines  Fäffer  Litern  Name  Vohnort  Wei-  Fässer
ufw.
*—  Liter#  *  ionar  Tag  mes
1is  3  4  5  6  7  8  99  10  111  12  13  14  5
Abteilung  1.  Wein  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  2.  Wein-Abteilung

  3.  Sonstige
        <pb n="565" />
        —  557

 

Ausgang

 

Steuerpflichtiger  Wein

 

Gesamt-  ·
menge  Preis  für

in  Litern

Liter  ju#o%  Mark  #f.

1  Liter  baren  Um#gen  find  be-Art

  der  de  um  ·
mittesbaren
unmittel-  ——

schließun=  rechnet  mit
6en  Mart  vi.

 

18  17

 

 

18  19

 

Steuerbflichtiger

Wert  für

1  Liter
#n.
20

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerfreier  Wein
Di  r*
Stan  ist  Gesamt-·  Grund  Fehl
erhucht  im  Zah  menge  für  die  menge  Bemerkungen
nahme-  der  in  Litern  steuerfreie
mche  Fässer  Ablassung
Nummer  Liter  1½10  Liter  l/10  —
21  L2  28  2  25  26

 

Most  aus  Trauben.

ähuliche  Getränke.

 

 

 

 

Getränke.
        <pb n="566" />
        2

*

—  558  —

Als  Ausgang  von  steuerfreiem  Wein  ist  z.  B.  abzuschreiben  Wein,  der  an  andere  gemäß  §  15  des  Gesetzes
angemeldete  Betriebe  abgegeben  wird  und  Wein,  der  auf  Grund  von  §5  11  Ziffer  1  bis  5  und  7  bis  8  des  Gesetzes
steuerfrei  bleibt,  ferner  Hefe,  die  aus  den  Betriebsräumen  entfernt  wird  (§  89  der  Ausführungsbestimmungen)  und
Wein,  der  nachweislich  zu  Grunde  gegangen  ist  (6  90  der  Ausführungsbestimmungen).  Belege,  die  für  die  steuerfreie
Ablassung  vorhanden  sind,  sind  nach  der  Zeitfolge  geordnet  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen;  die  Nummer
ist  in  der  Spalte  24  anzugeben.  Bei  ausgeführten  Mengen  ist  der  Ausfertigungstag  und  die  Ausfertigungonummer
des  Begleitscheins  anzugeben.

Bei  der  Abschreibung  des  zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betrieb  entnommenen,  des  ohne  Ausstellung
einer  Rechnung  in  kleinen  Mengen  abgegebenen  und  des  nach  §  11  Ziffer  1,  2  und  7  des  Gesetzes  steuerfrei
bleibenden  Weines  bleiben  die  Spalten  12  und  13  unausgefüllt.

Werden  unter  veischiedenen  laufenden  Nummern  aufgeführte  Weine  miteinander  verschnitten,  so  sind  die  einzelnen
Teilmengen  bei  der  betrefsenden  laufenden  Nummer  in  Ausgang  und  die  Summe  der  Teilmengen  unter  einer
neuen  Nummer  in  Eingang  anguschreiben;  wird  unter  einer  Nummer  eingetragener  Wein  zum  Auffüllen  des  unter
einer  anderen  Nummer  eingetragenen  Weines  verwendet,  so  ist  die  Menge  unter  der  einen  Nummer  in  Ausgang
und  bei  der  anderen  in  Eingang  anzuschreiben;  in  beiden  Fällen  ist  in  den  Spalten  12  und  13  sowie  in  der
Spalte  4  gegenseitig  auf  die  Eintragungen  zu  verweisen.

Wein  in  Fässern,  der  auf  Flaschen  gefüllt  wird,  ist  in  dem  Vuch  über  den  Wein  in  Fässern  mit  der  Litermenge
abzuschreiben  und  in  dem  Buch  über  den  Wein  in  Flaschen  mit  der  Stückgahl  der  Flaschen  anzuschreiben.  In  den
Spalten  12  und  13  dieses  Buchs  und  in  der  Spalte  4  des  Flaschenweinbuchs  ist  gegenseitig  auf  die  Eintragungen
zu  verweisen.

Spalte  14  braucht  nicht  ausgefüllt  zu  werden,  wenn  der  Wein  mit  derselben  Bezeichnung  ausgeht,  mit  der  er
im  Eingang  angeschrieben  ist.

Spalte  21  ist  nach  Entrichtung  der  Stener  auf  Grund  der  Empfangsbescheinigung  der  Stenerstelle  auszufüllen.
Die  Einträge  für  die  an  einem  Tage  abgegebenen,  entnommenen  oder  verbrauchten  Mengen  sind  spätestens  am
nächsten  Tage,  die  Einträge  über  nachweislich  zu  Grunde  gegangenen  Wein  nach  Erteilung  der  Genehmigung  des
Hauptamts  (*(  90)  vorzunehmen.  Die  nach  §  11  Ziffer  1,  2  und  7  des  Gesetzes  steuerfrei  bleibenden  Weine  können
mit  der  Tagesmenge  für  die  einzelnen  Befreiungoaarten  abgeschrieben  werden.  Ebenso  können  die  steuerpflichtig
gewordenen  Weine,  für  die  keine  Rechuung  ausgestellt  wird  (§  20),  mit  der  für  die  eingelnen  stenerpflichtigen  Werte
sich  ergebenden  Tagesmenge  abgeschrieben  werden.  Im  übrigen  ist  jeder  Posten  besonders  abzuschreiben.  Besteht
ein  Posten,  der  beim  Ausgang  stenerpflichtig  wird,  aus  Teilposten  mit  verschiedenen  steuerpflichtigen  Werten,  so  ist
jeder  dieser  Teilposten  besonders  abzuschreiben.

Ist  sämtlicher  zu  einem  Eingange  gehöriger  Wein  abgeschrieben,  so  sind  die  in  Ausgang  gebuchten  steuerpflichtigen
und  steuerfreien  Mengen  aufzurechnen,  der  Unterschied  zwischen  dieser  Summe  und  der  als  Eingang  angeschriebenen
Menge  ist  als  Fehlmenge  anguschreiben.

Wird  ein  Vorgang,  der  nach  §  76  zu  einer  Erstattung  berechtigt,  noch  vor  der  Absendung  der  Anmeldung  zur  Verstenerung

  für  den  Monat  erledigt,  in  dem  der  Ausgang  des  Weins  angeschrieben  worden  ist,  so  kann  der  entsprechende
  Eintrag  im  Weinsteuerbuch  ohne  Mitwirkung  der  Steuerbehörde  in  der  Weise  berichtigt  werden,  daß  der
ursprüngliche  Eintrag  lesbar  bleibt.  Der  Grund  der  Berichtigung  ist  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

Das  Buch  ist  für  das  Kalrnderjahr  zu  führen;  jedoch  sind  die  Ausgänge  zu  den  noch  nunerledigten  Eingängen  noch
bei  diesen  Eingängen  weiter  abzuschreiben.  Die  Hebestelle  kann  anordnen,  daß  Einträge,  die  länger  als  drei  Jahre
unerledigt  bleiben,  in  das  Buch  für  das  folgende  Jahr  übertragen  werden.  Die  erledigten  Bücher  verbleiben  bei
dem  stenerpflichtigen  Betriebe.  Sie  sind  mit  den  zugehörigen  Belegen  bis  zum  Ablauf  von  3  Jahren  nach  der
letzten  Eintragung  aufzubewahren.
        <pb n="567" />
        Muster  13.

(Ausführungsbestimmungen  §X  92)
Hauptamtsbezirk

Steuerhebestelle

Weinsteuerbuch

über
Flaschenwein
in  dem  Betriebe  des
in

Geführt  von:

Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Das  Buch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:
Abteilung  1.  Wein  und  Most  aus  Trauben,
-  2.  Weinähnliche  Getränke,
-  3.  Sonstige  Getränke.
Es  ist  zulässig,  für  jede  Abteilung  ein  besonderes  Buch  zu  führen.
2.  Als  Eingang  sind  außer  den  bei  der  Betriebseröffnung  vorhandenen  Beständen  sämtliche  in  dem  Betrieb  hergestellien
und  in  ihn  eingehenden  Weinmengen  einzutragen.  Bei  der  Anschreibung  der  im  Betriebe  hergestellten  Mengen  bleibt
die  Spalte  4  unausgefüllt.  Jeder  eingehende  Posten  ist  unter  einer  besonderen  Nummer  einzutragen.  Besteht  ein
Posten  aus  Teilmengen  mit  verschiedenen  Bezeichnungen,  so  ist  jede  Teilmenge  unter  einer  besonderen  Nummer  einzutragen.
  Unter  einer  Nummer  darf  nur  Wein  derselben  Bezeichnung  eingetragen  werden.  Die  Eintragungen
sind  alsbald  nach  Beendigung  der  Herstellung  und  alsbald  nach  Verbringung  der  bezogenen  Mengen  in  die  Betriebsräume
  vorzunehmen.  In  Spalte  6  ist  für  jede  Flaschengröße  eine  Unterspalte  einzurichten.  Im  Kopfe  jeder  Unterspalte
  ist  der  durchschnittliche  Jnhalt  der  Flaschengröße  anzugeben.
Unter  dem  Eintrag  eines  Eingangs  ist  soviel  Raum  freizulassen,  als  die  Buchung  der  Ausgänge  voraussichtlich
beansprucht.
Als  Ausgang  sind  alle  aus  dem  Betrieb  entfernten  Weinmengen  und  alle  Vorgänge  einzutragen,  die  zu  einer  Verminderung
  der  Menge  führen.  Alle  Ausgänge  sind  bei  dem  Eingang  abzuschreiben,  aus  dem  sie  stammen,  und  zwar
getrennt  nach  den  drei  Gruppen:
a)  steuerpflichtiger  Wein,
b)  steuerfreier  Wein,
)  Fehlmengen.
Für  die  Ausfüllung  der  Spalten  14  und  10  gilt  das  unter  Ziffer  2  zu  der  Spalte  6  Gesagte.  Für  jede  Eintragung
  über  eine  besondere  Flaschengröße  ist  eine  besondere  Jeile  zu  verwenden.
Als  Ausgang  von  steuerpflichtigem  Wein  ist  z.  B.  abzuschreiben  Wein,  der  an  einen  Verbraucher  abgesendet
oder  ausgehändigt  wird,  sowie  Bein,  der  zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betrieb  entnommen  wird,  soweit
86

#
        <pb n="568" />
        Eingang
Des  Des  Veglehers
Lan-  Ve-  Anzahl  der  Flaschen  Lau-.  ##“
fende  Des  Abgebers  eichum  mit  einem  Inhalt  *  fende  Des
Ein  ·  Name  ͤeichnung  von  je  en  Aus.
Num-  gangs  und  des  mertungen  INum.  ·  gangs  —
mer  Wohnort  Beines  Liler.  Liter.  Litersotte  mer
*  Monat  Tah  #  Slück  Stück  Stück  Stück  Monat  Tag  —  —
2  3  4  5  6  1  8  4  10  11  12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  Wein  und

|

*r

Abteilung  2.  Wein

Abteilung  3.
        <pb n="569" />
        —  561  —

 

 

b.  Steuerfreier  Wein

Fehlmenge

 

 

 

Ausgang
a.  Steuerpflichtiger  Wein
Aujzahl  der  Flaschen  Die  1  Di
—
fiaun  1Flasche)  lt  be,  (buchl  im
Flasche  rorne  130e|  ch#  ,  tut:b0

#s  hoiter  eer  eiter  Liier
1  i  6

Stück  Stückl  Stuc  Sencke#  Mart  Bl.  —  Al.  Wart  Pf.  6

 

 

18  14  165,
Most  aus  Trauben.
EEI

5
l

*
*
ahnliche  Getränke.

i

 

 

 

 

 

i

Sonstige  Getränke.

 

ahl  der  Flaschen

unge  einem  Indalt

Citer]„Liter  #ter  H  giter
19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund

für  die

steuersreie


Ablassung


 

 

 

rngabl  der

Liter
Stück

 

 

 

17n  2  snr

au  .  Liter  eiter
Stück  "ieiF  Stück

 

 

 

 

86“
        <pb n="570" />
        4.

□

*5T5

*'v

er  nicht  nach  §§  11  Ziffer  1  oder  2  des  Gesetzes  steuerfrei  bleibt.  Bei  zuverlässigen  Betriebsinhabern  kann  von  der
Ansfüllung  der  Spalte  16  mit  Genehmigung  der  Hebestelle  abgesehen  werden,  wenn  der  Betriebsinhaber  eine  Erklärung
  abgibt,  aus  der  hervorgeht,  daß,  soweit  die  Flaschen  berechnet  werden,  dies  zu  angemessenem  Preise  geschieht.
Stimmt  hiernach  der  Preis  für  1  Flasche  (Spalte  15)  mit  dem  steuerpflichtigen  Wert  für  1  Flasche  (Spalte  17)
überein,  so  braucht  die  Spalte  15  nicht  ausgefüllt  zu  werden.

Als  Ausgang  von  steuerfreien  Weinen  ist  z.  B.  abzuschreiben  Wein,  der  an  andere  gemäß  §  15  des  Gesetzes
angemeldete  Betriebe  abgegeben  wird,  Wein  in  nicht  verschlossenen  Flaschen,  der  auf  Grund  von  §  11  Ziffer  1,  2
und  Wein,  der  auf  Grund  von  §  11  Ziffer  3  bis  5  und  7  und  8  des  Gesetzes  steuerfrei  bleibt,  und  Wein,  der  nachweislich

  zu  Grunde  gegangen  ist  (6  90  der  Ausführungsbestimmungen).  Belege,  die  für  die  stenerfreie  Ablassung  vorhn

  sind,  sind  nach  der  Zeitfolge  geordnet  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen;  die  Nummer  ist  in  der
Spalte  20  anzugeben.  Bei  ausgeführten  Mengen  ist  der  Ausfertigungstag  und  die  Ausfertigungsnummer  des  Begleitscheins
  anzugeben.  ·

Bei  der  Abschreibung  des  zum  Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  Betrieb  entnommenen,  des  ohne  Ausstellung
  einer  Rechnung  in  kleinen  Mengen  abgegebenen  und  des  nach  §  11  Ziff.  1,  2  und  7  des  Gesetzes  steuerfrei
bleibenden  Weines  bleiben  die  Spalten  11  und  12  unausgefüllt.

Wein  in  Flaschen,  der  auf  Fässer  gefüllt  wird,  ist  in  dem  Buch  über  den  Wein  in  Flaschen  mit  der  Stückzahl
der  Flaschen  abzuschreiben  und  in  dem  Buch  über  den  Wein  in  Fässern  mit  der  Litermenge  anzuschreiben.  In  den
Spalten  11  und  12  dieses  Buches  und  in  der  Spalte  4  des  Faßweinbuchs  ist  gegenseitig  auf  die  Eintragungen  zu
verweisen.

Spalte  13  braucht  nicht  ausgefüllt  zu  werden,  wenn  der  Wein  mit  derselben  Bezeichnung  ausgeht,  mit  der  er
im  Eingang  angeschrieben  ist.

Spalte  18  ist  nach  Entrichtung  der  Steuer  auf  Grund  der  Empfangsbescheinigung  der  Steuerstelle  auszufüllen.
Die  Einträge  für  die  an  einem  Tage  abgegebenen,  entnommenen  oder  verbrauchten  Mengen  sind  spätestens  am  nächsten
Tage,  die  Einträge  über  nachweislich  zu  Grunde  gegangenen  Wein  nach  Erteilung  der  Genehmigung  des  Hauptamts
(§F  90  der  Ausführungsbestimmungen)  vorzunehmen.  Die  nach  §  11  Ziff.  1,  2  und  7  des  Geseyes  stenerfrei  bleibenden
Weine  können  mit  der  Tagesmenge  für  die  einzelnen  Befreiungsarten  abgeschrieben  werden.  Ebenso  können  die
steuerpflichtig  gewordenen  Weine,  für  die  keine  Rechnung  ausgestellt  wird  (5  20  der  Ausführungsbestimmungen),  mit
der  für  die  einzelnen  steuerpflichtigen  Werte  sich  ergebenden  Tagesmenge  abgeschrieben  werden.  Im  übrigen  ist  jeder
Posten  besonders  abzuschreiben.  Besteht  ein  Posten,  der  beim  Ausgang  steuerpflichtig  wird,  aus  Teilposten  mit
verschiedenen  steuerpflichtigen  Werten,  so  ist  jeder  dieser  Teilposten  besonders  abzuschreiben.

Ist  sämtlicher  zu  einem  Eingange  gehöriger  Wein  abgeschrieben,  so  ist  die  Flaschenzahl  des  in  Ausgang  gebuchten

steuerpflichtigen  und  steuerfreien  Weines  aufzurechnen  und  der  Unterschied  zwischen  dieser  Summe  und  der  als
Eingang  angeschriebenen  Zahl  als  Fehlmenge  anzuschreiben.

Wird  ein  Vorgang,  der  nach  §  70  zu  einer  Erstattung  berechtigt,  noch  vor  der  Absendung  der  Anmeldung  zur  Versteuerung
  für  den  Monat  erledigt,  in  dem  der  Ausgang  des  Weines  angeschrieben  worden  ist,  so  kann  der  entsprechende
Eintrag  im  Weinsteuerbuch  ohne  Mitwirkung  der  Steuerbehörde  in  der  Weise  berichtigt  werden,  daß  der  ursprüngliche
Eintrag  lesbar  bleibt.  Der  Grund  der  Berichtigung  ist  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

Das  Buch  ist  für  das  Kalenderjahr  zu  führen;  jedoch  sind  die  Ausgänge  zu  den  noch  unerledigten  Eingängen  noch
bei  diesen  Eingängen  weiter  abzuschreiben.  Die  Hebestelle  kann  anordnen,  daß  Einträge,  die  länger  als  drei  Jahre
unerledigt  bleiben,  in  das  Buch  für  das  folgende  Jahr  übertragen  werden.  Die  erledigten  Bücher  verbleiben  beie
dem  stenerpflichtigen  Betriebe.  Sje  sind  mit  den  zugehörigen  Belegen  bis  zum  Ablauf  von  3  Jahren  nach  der
letzten  Eintragung  aufzubewahren.
        <pb n="571" />
        in

in

—  563  —

Muster  14.
(Aueführungsbestimmungen  §  90)

Anmeldebescheinigung.
Betriebsliste  Nr.

ist  bei  dem  zamt

unter  Nr.  des  Verzeichnisses  der  nach  §  15  des

Weinsteuergesetzes  angemeldeten  Betriebe  als  Hersteller  —  Händler  -##ingetragen.

Diese  Bescheinigung  ist  längstens  innerhalb  einer  Woche  an  die  Hebestelle  zurückzugeben,  wenn

ein  Besitzwechsel  eintritt,  ein  angemeldeter  Betrieb  aufsgegeben  wird  oder  wenn  die  Anmeldung  als
Hersteller  oder  Händler  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  mehr  zutrifft;  ist  der  Betriebsinhaber  ohne
sein  Verschulden  außerstande,  die  Bescheinigung  zurückzugeben,  so  hat  er  dies  der  Hebestelle  innerhalb
der  gleichen  Frist  schriftlich  anzuzeigen.  Die  Nichtbeachtung  dieser  Bestimmung  zieht,  soweit  nicht  Bestrafung
  wegen  Weinsteuerhinterziehung  eintritt,  Bestrafung  auf  Grund  des  §  29  des  Weinsteuergesetzes

nach  sich.

,  den  19

(Stempel)  (Umerschrift)
        <pb n="572" />
        <pb n="573" />
        –  565  —

 

 

 

Muster  15.
(Ausführungsbestimmungen  §  110)
Direktiobezirk  .  .......
Hauptamtsbezirk
Rechnungsjahr  19  .
Nachweisung
über  Menge  und  Wert  des  versteuerten  Weines.
Anleitung  zum  Gebrauche.
1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktiv-15



r—ê

behörden  bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direltivbezirk  zu  umfassen.

.  Der  Bein  ist  in  drei  Abteilungen  aufzuführen:

Abteilung  1.  Wein  und  Most  aus  Trauben,
Abteilung  2.  Weinähnliche  Getränke,
Abteilung  38.  Sonstige  Getränke.

.  In  Spalte  6  ist  für  jede  Flaschengröße  eine  besondere  Unterspalte  einzurichten,  die  durchschnittliche  Menge  des

Inhalts  der  Flaschengröße  ist  im  Kopfe  der  Spalten  anzugeben.

.  Die  Angaben  für  die  Spalten  4  bis  7  sind  den  Weinsteuer-Anmeldungsbüchern  und,  soweit  kein  Eintrag  in  diese

gefertigt  worden  ist  (6  37  Abs.  1  Satz  2  und  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen),  den  besonderen  Aufzeichnungen
(vgl.  Ziffer  8  der  Anleitung  zum  Gebrauche  des  Musters  3)  zu  entnehmen.
        <pb n="574" />
        566  —

 

 

 

Anzahl
der  am
Schlusse
des
Jahres
vorhan,

denen
Bekriebe

3

Wein  in  Flaschen

 

 

 

Steuer-  Anzahl  der  Flaschen  mit  einem
Menge  Hflichtiger  Inhalt  von  je
Wert  .  I
EIEIIEää—
4  5  rl

 

Steuer-Pflichtiger

Wert

Wart  Vll.

Bemerkungen


 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  2.

Abteilung  3.

Abteilung  1.  Wein  und  Most  aus  Trauben.

 

Weinähnliche  Getränke.
"  «
II

»  I

Sonstige  Getränke.
        <pb n="575" />
        567

 

Muster  16.
(Ausführungsbestimmungen  §  110)
Direktiobezirk
Hauptamtsbezirk

 

Rechnungsjahr  19

Nachweisung
über  die  Mengen  des  zur  Herstellung  von  Schaumwein,  Essig  und  Branntwein
steuerfrei  verwendeten  Weines.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.
2  Der  Wein  ist  in  drei  Abteilungen  aufzuführen:
Abteilung  1.  Wein  und  Most  aus  Trauben,
Abteilung  2.  Weinähnliche  Getränke,
Abteilung  3.  Sonstige  Getränke.
87
        <pb n="576" />
        —  568  —

 

Wein  zur  Herstellung  von

 

 

 

Lau-  4½  —
ende  ebebezirk  *  Bemerkungen
v  õ  Schaumwein  Essig  Branntwein  s
—  —.  —  ——  Liter  !  Liter  (lter
1  2  9  %  4  i  5  g

 

 

Abteilung  1.  Wein  und  Most  aus  Trauben.
4  «

Abteilung  2.

Weinähnliche  Getränke.

Abteilung  3.  Sonstige  Getränke.
        <pb n="577" />
        569

Wein-Nachsteuerordnung.

81.
(1)  Gemãäß  g  a45  des  Weinsteuergesetzes  vom  1.  August  1918  unterliegen  der  Nachsteuer

1.  Wein  und  Traubenmost,

2.  dem  Weine  ähnliche  Getränke,

3.  Getränke,  die  Wein  oder  dem  Wein  ähnliche  Getränke  enthalten,

4.  entgeisteter  Wein  und  entgeistete  dem  Wein  ähnliche  Getränke,
sofern  sie  sich  am  1.  September  1918  im  Besitz  eines  Verbrauchers  befinden  oder  sofern  sie
vor  diesem  Zeitpunkte  bereits  an  einen  Verbraucher  abgesendet,  aber  noch  nicht  in  dessen  Hand
gelangt  sind.

(2)  Als  Verbraucher  gilt,  wer  nicht  als  Hersteller  oder  Händler  steueramtlich  angemeldet
ist  (§§  2,  15  und  47  des  Gesetzes).  Vorräte  von  Wirten  oder  Kleinverkäufern,  die  lediglich  inländische
  Getränke  vom  Faß  verschänken  und  deshalb  gemäß  5  2  Abs.  2  des  Gesetzes  als  Verbraucher
  gelten,  unterliegen  demnach  der  Nachsteuer  ungeachtet  des  gewerbsmäßigen  Vertriebs
der  Getränke.

P

Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  der  Verbraucher,  dem  die  Getränke  (5  1)  gehören,  verpflichtet,
  einerlei,  ob  er  sie  selbst  verwahrt  oder  durch  andere  verwahren  läßt.

g3.

()  Die  Nachsteuer  beträgt  560  Pfennig  für  das  Liter  oder  die  ganze  Flasche,  für  halbe
und  kleinere  als  halbe  Flaschen  25  Pfennig.  Kann  der  Verbraucher  nachweisen,  daß  die  Weinsteuer
  nach  dem  Werte  der  Getränke  auf  einen  geringeren  Betrag  zu  berechnen  wäre,  so  wird
dieser  Betrag  als  Nachsteuer  erhoben.

(2)  Traubenweine  und  Traubenmoste  der  Jahrgänge  1915,  1916  und  1917  sind  von  der
Anwendung  der  Bestimmung  in  Abs.  1  ausgeschlossen  und  unterliegen  der  Nachsteuer  in  den
Beträgen,  die  sich  für  sie  auf  Grund  des  nachzuweisenden  Wertes  als  Weinsteuer  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  berechnen  würden.

(2)  Bei  der  Berechnung  der  Nachsteuer  wird  derjenige  Betrag  abgezogen,  der  nachweislich
von  denselben  Getränken  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  als  Landesweinsteuer  erhoben
worden  ist.

84.

(1)  Von  der  Nachsteuer  bleiben  befreit:

1.  von  den  einem  Verbraucher  gehörigen  Getränken,  die  nicht  zu  den  Trauben--weinen
  und  Traubenmosten  der  Jahrgänge  1915,  1916  und  1917  gehören,  eine
Gesamtmenge  von  24  Litern  oder  30  ganzen  (60  halben  oder  kleineren  als  halben)
Flaschen;  bewahren  mehrere  Verbraucher  Getränke  gemeinsam  auf,  so  darf  die
steuerfrei  bleibende  Menge  von  24  Litern  oder  30  ganzen  Flaschen  usw.  nur  an
der  Gesamtmenge  der  gemeinsam  aufbewahrten  Getränke  abgerechnet  werden;
Traubenweine  und  Traubenmoste  der  Jahrgänge  1915,  1916  und  1917  müssen,
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Menge  oder  die  Größe  des  Gesamtvorrats  des  Verbrauchers,
stets  in  vollem  Umfange  versteuert  werden;
der  von  einem  Verbraucher  aus  selbstgewonnenen  Trauben  oder  aus  selbstgewonnenen
  und  zugekauften  Trauben  oder  aus  selbstgewonnenen  Trauben  und  zu-87*
        <pb n="578" />
        —  570

gekaufter  Traubenmaische  hergestellte  Traubenmost  oder  Traubenwein,  der  zum
Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  zur  Verabreichung  an  die  landwirtschaftlichen
  Arbeiter  des  eigenen  Betriebes  bestimmt  ist  und  nicht  in  verschlossenen
Flaschen  dem  Verbrauche  zugeführt  werden  soll;

3.  die  von  einem  Verbraucher  gekelterten,  dem  Weine  ähnlichen  Getränke,  die  zum
Verbrauch  im  eigenen  Haushalt  oder  zur  Verabreichung  an  die  landwirtschaftlichen
  Arbeiter  des  eigenen  Betriebes  bestimmt  sind  und  nicht  in  verschlossenen
Flaschen  dem  Verbrauch  zugeführt  werden  sollen;

4.  Getränke,  die  Hersteller  von  Schaumwein,  Essig  und  Hranntwein  in  ihren  Betrieben
  zur  Herstellung  dieser  Erzeugnisse  verwenden;

5.  Getränke,  die  von  wissenschaftlichen  Anstalten  zu  wissenschaftlichen  zwecken  verwendet
  werden:;

6.  Getränke  zu  amtlichen  Untersuchungen;

7.  Wein  zu  gottesdienstlichen  Zwecken.

(:)  Wird  die  Befreiung  von  der  Nachsteuer  auf  Grund  der  asthälienn  4,  5  beansprucht,  so
ist  ein  Bezugsausweis  (Muster  10  der  Weinsteuer-Ausf  gen)  vorzulegen.

1

86.

(1)  Wer  als  Verbraucher  am  1.  September  1918  ihm  gehörige  Getränke  in  Gewahrsam
hat  oder  durch  Andere  verwahren  läßt,  muß  sie  spätestens  am  7.  September  1918  bei  der  Hebestelle
  seines  Bezirks  unter  Angabe  der  Art,  Bezeichnung,  bei  Traubenwein  der  Jahrgänge  1915,
1916,  1917  auch  des  Jahrgangs,  der  Menge  und  des  Wertes  für  das  Liter  oder  die  Flasche  anmelden.
  Anmeldepflichtig  sind  nicht  Verbraucher,  denen  lediglich  Wein  gehört,  der  nach  §  4
Abs.  1  Ziff.  1  nachsteuerfrei  ist.  Gehört  ihnen  außerdem  nachsteuerpflichtiger  Wein,  so  haben
sie  ihren  gesamten  Weinvorrat  anzumelden.  Verwahrt  der  Verbraucher  die  Getränke  nicht
selbst,  so  hat  er  außerdem  noch  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Verwahrers  der  Getränke
in  der  Anmeldung  einzutragen.

(2)  Der  Verwahrer  ist  verpflichtet,  die  Getränke,  die  er  am  1.  September  1918  für  Verbraucher
  verwahrt,  der  Hebestelle  seines  Bezirks  spätestens  bis  zum  7.  September  1918  nach
Art,  Bezeichnung  und  Menge,  getrennt  nach  den  einzelnen  mit  Namen,  Stand  und  Wohnort
aufzuführenden  Verbrauchern  ausnahmslos  anzumelden.

(3)  Getränke,  die  sich  am  1.  September  1918  unterwegs  befinden,  sind  nach  der  Bestimmung
  im  Abs.  1  anzumelden,  sobald  sie  in  den  Gewahrsam  des  Verbrauchers  oder  Verwahrers
  gelangt  sind.

(1)  Zur  Anmeldung  sind  vom  Verbraucher  Vordrucke  nach  Muster  a,  vom  Verwahrer
Vordrucke  nach  Muster  b  zu  benutzen,  die  von  der  Hebestelle  kostenlos  zu  beziehen  sind,  soweit
nicht  Zustellung  erfolgt.

86.

()  Die  Hebestelle  trägt  die  eingegangenen  Anmeldungen  ,in  das  nach  Muster  c  zu  führende
Nachsteuer-Anmeldebuch  ein.  Die  Anmeldungen  nach  Muster  b  sind  von  der  Hebestelle  alsbald
nach  Eintrag  und  nach  erfolgter  Nachprüfung  (§9)  der  für  den  Verbraucher  zuständigen  Hebestelle
zu  übersenden,  die  sie  mit  der  vom  Verbraucher  abgegebenen  Anmeldung  —  Muster  a—  vergleicht.

(2)  Die  Hebestelle  setzt  auf  den  Anmeldungen  —  Muster  a  —  unverzüglich  den  Betrag
der  Nachsteuer  fest  und  teilt  ihn  dem  Zahlungspflichtigen  zugleich  mit  der  Aufforderung  zur

Zahlun  mit.  Die  Mitteilung  erfolgt  schriftlich  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  d

(3)  Pfennigbeträge,  die  sich  bei  der  Schlußfumme  der  Steuerberechnung  ergeben,  sind
nur  insoweit  in  Ansatz  zu  bringen,  als  sie  durch  5  ohne  Rest  teilbar  sind.

87.
Der  Zahlungspflichtige  hat  den  mitgeteilten  Betrag  innerhalb  14  Tagen  nach  Empfang
der  Zahlungsaufforderung  einuzahlen.  Die  Nachsteuer  kann  nach  Maßgabe  der  #§8  77  bis  79
der  Wei  führung  gen  auf  drei  Monate  gegen  Sicherheitsleistung  gestundet
  werden.
        <pb n="579" />
        (1)  Die  aufgekommene  Nachsteuer  ist  von  der  Hebestelle  als  Weinsteuer  zu  vereinnahmen.
(2)  Die  durch  Einzahlung  des  Nachsteuerbetrags  erledigten  Nachsteueranmeldungen  —
Muster  a  —  hat  die  Hebestelle  unverzüglich  den  mit  der  Nachprüfung  der  angemeldeten  Vorräte
beauftragten  Beamten  zuzustellen.
89.

(1)  Die  Nachprüfung  hat  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
zu  erfolgen.  Die  Nachsteuerpflichtigen  und  die  Verwahrer  von  nachsteuerpflichtigen  Getränken
haben  den  mit  der  Nachprüfung  beauftragten  Beamten  die  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu
lassen,  die  nötig  sind,  um  die  amtlichen  Feststellungen  vorzunehmen.

(2)  Bis  zum  Zeitpunkte  der  Nachprüfung  eingetretene  Veränderungen  der  angemeldeten
Bestände  durch  Zu=  und  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,
mitzuteilen  und  aus  Verlangen  näher  nachzuweisen.

(3)  Nach  beendeter  Prüfung  sind  die  mit  Beschaubefund  versehenen  Anmeldungen  unverzüglich
  der  Hebestelle  zurückzugeben,  die  bei  Einforderung  der  etwa  nachzuzahlenden  Beträge
nach  Maßgabe  der  #§#  6  bis  8  zu  verfahren  hat.

□)  Gebühren  sind  nicht  zu  erheben.

8  10.
Das  Anmeldungsbuch  ist  mit  allen  Belegen  bis  zum  15.  Dezember  1918  dem  Hauptamt
und  von  diesem  bis  zum  5.  Januar  1919  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzusenden.  Die
Prüfung  ist  bis  zum  31.  März  1919  zu  beendigen.

’*l  11.
Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  sonstige  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung  gegebenen
  Vorschriften  werden  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Weins  getroffenen
Strafvorschriften  (Weinsteuergesetz  §  22  u.  ff.)  geahndet.
        <pb n="580" />
        <pb n="581" />
        Steuerhebestelle  Muster  a.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  —

Abgegeben  am

Anmeldung  von  Wein

zur  Nachversteuerung.

Ich  (Wir)  melde  die  mir  (uns)  gehörigen  Getränke  zur  Nachversteuerung  an  und  versichereln)

nach  bestem  Wissen  und  Gewissen,  daß  mehr  Getränke  als  umstehend  verzeichnet  sind,  am  1.  September
  1918  weder  in  meinem  (unserem)  Gewahrsam  gewesen  sind,  noch  von  anderen  für  mich  (uns)
verwahrt  worden  sind.

,  den  1918.

(Unterschrift)
(Straße,  Hausnummer)

unug  aus  der  Wein-Nachsteuerordnung  vom  12.  August  1918  (Zentralbl.  für  das  Deutsche

8  11.

8  25.

g  26.

g  85.

S.  569)  und  aus  dem  Weinsteuergesetze  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  831).

Wein--Nachstenerordnung.
Hinterziehungen  der  Nachsteuer  und  cgrig  Verletzungen  der  wegen  ihrer  Erhebung.  gegebenen  Vorschriften
  werden  nach  Maßgabe  der  hinsichtlich  der  Besteuerung  des  Weines  getroffenen  Strafbestimmungen
(Weinsteuergesetz  §  22  uff.)  geahndet.
Weinst

en

Wer  vorsälich  die  gesetzliche  Steuer  für  Wein  ganz  oder  zum  Teil  hinte  Viet  oder  einen  ihm  nicht  gebührenden
Steuervorteil  erschleicht,  wird  wegen  Weinsteuerhinterziehung  mit  einer  Geldstrafe  bestaft.  die  das  Vierfache
der  Steuerverkürzung  oder  des  Steuervorteils,  mindestens  aber  fünfzig  eträgt.
Dern  Berüuch  .  Weinsteuerhinterziehung  ist  strafbar;  die  für  Flt  vollendete  Tat  aaedrohte.  Strafe  gilt  auch
ür  den  Ve

Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der  Steuerverkürzung  oder  dem  Steuervorteile  zu  bemessen,  die
bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten  wäre
Der  Tatbestand  des  §  22  wird  iisbefonern..  dann  als  vorliegend  angenommen,

1.  wenn  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  die  Menge  des  steuerpflichtigen  Weines  nicht  oder  nicht
richtig  angemeldet  oder  wenn  der  steuerpflichtige  Wert  des  abgegebenen  oder  entnommenen  Weines
zu  niedrig  angegeben  wird;
4kl  wenn  jemand  beim  Bezuge'  von  Wein  fälschlich  angibt,  daß  sein  Betrieb  gemäß  §  15  angemeldet  sei:

5  wenn  Wein,  für  den  Befreiung  von  der  Stener  gewährt  ist,  zu  anderen  als  den  gestatteten  Zwecken
verwendet  wird.

Wer  seines  Vorteils  wegen  vorsätzlich  Wein,  hinsichtlich  dessen  eine  Weinsteuerhinterziehung  stattgefunden  hat,
ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich  bringt,  verheimlicht,  absetzt  oder  zu  seinem  Absatz  mitwirkt,  wird
wegen  Weinsteuerhehlerei  mit  einer  Geldstrafe  in  Höhe  des  vierfachen  Betrags  der  Stener.
mindestens  aber  in  Höhe  von  fünfzig  Mark  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar;  §  23  findet  entsprechende  Anwendung.

Kann  der  Betrag  der  Steuerverkürgung  oder  des  Steuervorteils,  nach  dem  die  Geldstrafe  zu  bemessen  ist,  nicht
festgestellt  werden,  so  ist  auf  eine  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  fünfzigtausend  Mark  zu  erkennen.
Die  Berechnung  und  die  Verpflichtung  gur  Zahlung  der  Steuer  wird  durch  das  Strafverfahren  nicht  berührt.

Aule.  Aus  fiebe  Seite  52.
        <pb n="582" />
        Anmeldung

 

 

Lau-  Art  Wein  in  wein
fende  und  Bezeichnung  Die  Getränke  lagern  bei-  k%  ½¼  ½  in  Fässern
-  (Dor,  und  Zuname.  Wohnort,  Straße.  W  .
Num-  des  ausnummer)  Flaschen  usw.
mer  Weines  "
—N—]°]J..f.  ——  Stück  Stück  Stück  Slück  Liter  1%½
1  2  3  1  5

 

 

 

 

 

Abteilung  1.  Traubenmost  und  Traubenwein
.  »  ,

Abteilung  2.
        <pb n="583" />
        Sonstige  Getränke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  575  —
Amtliche  Festsetzung  der  Steuer  Amtliche  Nachprüfung  der  Anmeldung.
Steuer-  Wein-  Einulchtiger
  .  Steuer  ·  Steuer-  seeuer-  Ergebnis  Nachzu-  nahme.Bemerkungen
für  1  Flasche  pflichtiger  betrag  nahme-  der  zahlender  buch
opdber  Gesamtwert  buch  Nachprüfun  Steuerbetrag  h
1  Liter  Seite  brüfung  .  Seite
Man  v.  Mart  vf.  Wart  vs.  ANummer  mart  us.  Rummer
a  7  6.  -  10  11  12  13
der  Jahrgänge  1915,  1916  und  1917.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.
        <pb n="584" />
        33

3

S

—

—  576  —

Anleitung  zur  Ausfüllung.

.  -Zur  Nachsteier  sind  bis  zum  7.  September  1918  anzumelden  alle  dem  Empfänger  dieses  Vordrucks  gehörigen

Getränke  (Stillwein,  Traubenmost,  Obst=  und  Beerenwein,  Wermutwein  usw.),  die  er  am  1.  September  1918  selbst
verwahrt  oder  durch  andere  verwahren  lãßt.  ·  '
Getränke,  die  sich  am  1.  September  1918  unterwegs  befinden,  sind  anzumelden,  sobald  sie  in  den  Gewahrsam  des
Verbrauchers  oder  des  von  ihm  mir  der  Verwahrung  des  Weines  Beauftragten  gelangt  sind.

.Wer  gemäß  8  15  des  Weinsteuergesetzes  als  Hersteller  oder  als  Händler  seinen  Betrieb  steueramtlich  angemeldet

hat,  ist  zur  Abgabe  der  Nachsteneranmeldung  nur  für  die  Weine  usw.  verpflichtet,  die  er  zum  eigenen  Verbrauch  aus
den  Lagervorräten  vor  dem  1.  September  entnommen  hat.

Wer  nach  §  4  der  Wein-Nachstenerordmung  Befreiung  von  der  Nachsteuer  beansprucht,  hat  den  Wein  in  der  Aumeldung
zu  bezeichnen  und  die  Gründe  für  dic  Befreiung  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.

.  Die  Getränte  sind  in  2  Abtcilungen  aufgufü

eilung  1.  Traubenmost  und.  Erankenvoein  der  Jahrgänge  1915,  1916  und  1917.
We  eilung  2.  Soustige  Geträn

Ju  der  Abteilung  2  ist  Spalte  6  niur-  2  auszufüllen,  wenn  der  Steuerpflichtige  die  Entrichtung  der  Nachsteuer
zu  einem  niedrigeren  Satze  als  0,50  X  in  Anspruch  nehmen  will;  in  diesem  Falle  har  er  die  Beweisstücke  dafür
beizufügen,  daß  der  Wert  für  das  Liter  oder  die  ganze  Flasche  weniger  als  2,50  .K  (für  halbe  und  kleinere  als  halbe
Flaschen  weniger  als  1,25  K)  beträgt.

Wer  beansprucht,  daß  die  für  die  Pi#ue  erhobene  Landesweinstener  von  dem  Betrage  der  Nachsteuer  abgezogen
wird,  hat  den  Betrag  der  Landesweinstener  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben  und  die  Beweisstücke  für  die
Entrichtung  dieses  Betrage  bei  mfügen.

 

un

nva

u#G

116
        <pb n="585" />
        Steuerstelle  Muster  b.
(N.  O.  8  5)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

Abgegeben  am

Anmeldung
über  die  Verwahrung  weinnachsteuerpflichtiger  Getränke.

Die  umstehend  aufgefũhrten.  *  nicht  gehörigen  Getränke  haben  sich  am  1.  September  1918  in
meinem
unserem  Gewahrsam  befunden.
,  den  1918.

(Unterschriit)

(Straße,  Hausnummer)

Anleitung  zur  Ausfllllung.

1.  Wer  am  1.  September  1918  Getränke  (Stillwein,  Traubenmost,  Obst=  und  Beerenwein,  Wermutwein  usw.)
für  einen  Verbraucher  verwahrt,  hat  diese  Getränke  spätestens  bis  zum  7.  September  1918  der  Steuerstelle  seines  Bezirks
  mit  diesem  Vordruck  anzumelden.  Getränke,  die  sich  am  1.  September  1918  unterwegs  befinden,  sind  vom

Emnpfänger  anzumelden,  sobald  sie  von  ihm  für  einen  Verbraucher  in  Gewahrsam  genommen  werden.

2.  Werden  Weine  für  verschiedene  Verbraucher  verwahrt,  so  ist  für  jeden  von  diesen  eine  besondere  Anmeldung
abzugeben.

3.  Spalte  6  ist  von  der  für  den  Verbraucher  der  Getränke  zuständigen  Steuerstelle  auszusüllen.

88“
        <pb n="586" />
        578  —

 

Laufende


mer

Angaben  des  Anmelbers

Art  des  Weines

2

Amtliche  Nachprüfung

 

 

Bein  in  Bein
1/1  ½  ½¼  in  Fässern
Flaschen  usw.
Stück  Stück  Stück  "„  Stück  Liter  ½/10
3  4

Ergebnis
der  Nachprüfung

Nummer
der  Anmeldung,


m
der  Wein
nachvereneriist



6

 

 

Der  Wein  gehört

 

 

(Vor-  und  Zuname)

(Wohnort)

(Straße,  Hausnummer)
        <pb n="587" />
        Mustere.
Steuerhebestelle  (N.  O.  9#)

 

Wein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch

Enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten
  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
„  den  ten  1918.
(Siegelabdruck)

Anleitung  zum  Gebrauche.
In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Nachsteuer-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  bei  der  Hebestelle  in
die  Spalten  1  bis  4  einzutragen.
        <pb n="588" />
        —  580  —
Des  Anmelders  Die  Nachstener

"  «  Tag,

Lau-  an  welchem  st  festgesetzt  ist  nachge-  .
jende  die  und  dem  wiesen  im  Bemerkungen
WW———3

obgegebenist  mitgeteilt  bu
am

—  "6

6

 

unter  Nr.
        <pb n="589" />
        —  581

Ar.  des  Nachst  Anmeldungsbuchs  (N.  O.  56)

 

Aufforderung  zur  Entrichtung  von  Nachsteuer
für  Wein.

7

An  Nachsteuer  sind  von  Ihnen  K  Pf.  zu  entrichten.
Sie  werden  ersucht,  diesen  Betrag  innerhalb  11  Tagen  nach  Empfang  dieser  Aufforderung  bei

der  Amtsstelle  einzuzahlen.

,  den  1918.

amt

Quittung.

Ni  :  R

An  L  Pf.,  in  Worten
Herrn
V—  N  ss  i  Weinst  Ei  -
die  Firma  Nachsteuer  erhalten  und  im  Weinsteuer-Einnahme
buche  Nr.  vereinnahmt.
zu

,  den  1918.

 

(Amtsstempel,
        <pb n="590" />
        2.  Justizwesen.

5
Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  die  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April  1880
beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1912  S.  311  ff.),  erfährt  folgende  Anderung  und  Ergänzung:

1.  Auf  Seite  350  sind  die  bisherigen  Eintragungen  unter  „Nieder  Wüstegiersdorf“  in  allen
Spalten  zu  streichen.

2.  Auf  Seite  351  sind  in  der  ersten  und  letzten  Spalte  „Oebisfelde“  in  „Oebisfelde-Kaltendorf“
  zu  ändern.

3.  In  das  Verzeichnis  ist  auf  Seite  374  zwischen  „Würzburg“  und  „Wunsiedel“  einzuschalten:

 

Gehört  zum
-,.-.  —  —  —  Betreffende  Kasse  oder  Behörde
Landgerichte  Oberlandesgerichte

Für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts

 

In  dem  Staate

I
»

 

 

 

Wüstegiersdorf  Preußen  Schweidnitz  Breslau  Kgl.  Gerichtskasse  in  Wüstegiers-«
  dorf.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="591" />
        Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Dahrespreise  von  8  4
Etm#e  Numern  werden  mit  20  f.  fär  seden  achtseirigen  Druckboszen  berechner.

 

Nr.  32.

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesee  Seite  584
Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstenipelgesetzes..w  ...  .  ...  791

XLVI.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  27.  August  1918.

 

 

 

 

Zoll=  und  Steuer  wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  29.  Juli  1918°)  wird  die  Fassung
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze,
der  Grundsätze  zur  Auslegung  des  Reichsstempelgesetzes
nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  20.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

 

*)  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  315.

89
        <pb n="592" />
        Amtsstellen.

1.  Art  der
Abgabenentrichtung.


Ausführungsbestimmungen

zum

Reichsstempelgesehe.

I.  Allgemeines.

81.

(1)  Die  Erhebung  der  Stempelabgaben,  die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbest
vorgeschriebenen  Abstempelungen  sowie  der  Verkauf  von  Stempelzeichen  erfolgen,  scimm  nachstehend
  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu  bestimmten
Amtsstellen.

(2)  Die  Amtsstellen  sind  von  den  Landesregierungen  öffentlich  bekanntzumachen,  soweit
dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.

(2)  Veränderungen  im  Bestand  oder  in  den  Befugnissen  der  Abstempelungsstellen  werden
dem  Reichskanzler  mitgeteilt  und  von  diesem  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.

82.

)  Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind  nur  die  nachbezeichneten  Steuerstellen
  ndd  die  Hauptzollämter  Berlin  Börse,  Breslau  Nord,  Frankfurt  a.  M.  Börsenstraße,
das  Zollamt  1  für  Stempelsteuer  in  Cöln  a.  Rh.,  die  Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  das
Stempelamt  in  Nürnberg,  die  Hauptzollämter  Dresden  Il  und  Leipzig  II,  die  Hauptsteuerämter
in  Stuttgart,  Karlsruhe,  Mannheim  und  Darmstadt,  das  Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen,
das  Stempelkontor  in  Hamburg  und  das  Hauptzollamt  in  Straßburg  i.  E.

(„2)  Eine  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer  Genußscheine  erfolgt  nur  bei  den
Abstempelungsstellen  zu  Berlin,  Frankfurt  a.  M.,  München,  Dresden,  Mannheim,  Hamburg
und  Straßburg  i.  E.

 

II.  Gesellschaftsverträge.
Zu  den  §FJ  1  bis  9  des  Gesetzes  und  zu  Tarifnummer  1  A.
3.  .

(1)DieinTarifnummetJAbezeichneteAbgabeistdutchEinzahlungbeidetzuständigen
Steuerstelle  zu  entrichten.

(2)  In  den  Bundesstaaten,  in  welchen  bisher  eine  Stempelabaabe  oder  sonstige  Abgabe
von  Gesellschaftsverträgen  (Tarifnummer  1  A)  für  Landesrechnung  durch  Verwendung  von
Stempelzeichen  oder  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  mit  diesen  oder  in
anderer  Weise  erhoben  worden  ist,  kann  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  anordnen,  daß  die  Abgabe  mit  den  aus  den  8§  9,  18,  19  sich  ergebenden
Anderungen  nach  dem  für  die  Landesabgabe  maßgebenden  Verfahren  einzuziehen  ist.  Eine
solche  Anordnung  kann  auch  nur  für  einen  Teil  der  in  Tarifnummer  1  A  bezcichneten  Beurkundungen
  getroffen  werden.  Die  Landesregierung  kann  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  auch  in  sonstigen  Fällen  die  Verwendung  von  Reichsstempelzeichen  oder  die
Erhebung  der  Abgabe  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  vorschreiben.
        <pb n="593" />
        —  585  —

84.

(0  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt  anzuordnen,  daß  die  Entrichtung  der
Abgabe  auch  bei  einer  anderen  oder  ausschließlich  bei  einer  anderen  Steuerstelle  desselben  Bundesstaats
  erfolgen  kann  als  der  nach  §&amp;amp;  3  Abs.  1,  3  des  Gesetzes  örtlich  zuständigen  Steuerstelle.  In
diesem  Falle  ist  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  von  der  mit  der  Versteuerung  befaßten  Steuerstelle
  von  jeder  derartigen  Abgabenentrichtung  unter  Bezeichnung  der  Gesellschaft  und  der  Urkunde
  sowie  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Steuerberechnung  Mitteilung  zu  machen.

(a)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ferner  ermächtigt  anzuordnen,  daß  die  Festsetzung
der  Abgabe  durch  eine  hierfür  besonders  bestimmte  Behörde  (Feststellungsbehörde)  und  die  Erhebung
  der  Abgabe  durch  die  Steuerstelle  erfolgt.  Sie  erläßt  in  diesem  Falle  die  zur  Regelung
des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen.

(s)  Wenn  ein  besonderes  Interesse  an  der  Beschleunigung  besteht,  können  die  im  §&amp;amp;  3  Abs.  2
des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  die  Abgabe  unter
Vorbehalt  der  Nachprüfung  durch  die  Steuerbehörden  selbst  festsetzen  und  an  die  Steuerstelle
abführen.  Die  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  gelten  in  diesem  Falle  als  Feststellungsbehörde
  im  Sinne  des  vorstehenden  Abs.  2.  Nach  der  Abführung  der  Abgabe  kann  die
Urkunde,  nachdem  auf  ihr  der  Betrag  der  festgesetzten  Abgabe  und  der  Tag  ihrer  Ablieferung
an  die  näher  zu  bezeichnende  Steuerstelle  vermerkt  worden  ist,  den  Beteiligten  ausgehändigt
werden.  Der  Steuerstelle  ist  unverzüglich  eine  Abschrift  der  Urkunde  und  der  Stempelberechnung
zu  Übersenden.

(()  Ist  die  Rechtswirkung  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem
Beitritt  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  oder  von  der  Genehmigung  eines  Gesellschaftsorgans
abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  die  Amtsstelle,  die  die  Abgabe  zu  vereinnahmen
hat,  und  das  Verfahren.

(5.

(1  Die  im  5  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der
Notare  haben  in  die  von  ihnen  errichteten  Urkunden  eine  Angabe  der  Beteiligten  über  den  Wert
des  für  die  Stempelberechnung  maßgebenden  Gegenstandes  und  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
1Ab  darüber  aufzunehmen,  ob  und  gegebenenfalls  welche  in  der  Urkunde  nicht  beurkundeten
Leistungen  neben  der  Leistung  der  Stammeinlage  übernommen  worden  sind.  Lehnen  die  Beteiligten
  eine  solche  Angabe  ab,  so  ist  dies  in  die  Urkunde  aufzunehmen.  Sofern  nicht  &amp;amp;  4  Abs.  3
dieser  Ausführungsbestimmungen  zutrifft,  haben  die  vorgenannten  Behörden  und  Beamten
nach  Aufnahme  jeder  Urkunde  der  in  Tarifnummer  1A  bezeichneten  Art  spätestens  innerhalb
einer  Woche  nach  dem  Errichtungstage  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  eine  Abschrift  der  Urkunde
zu  übersenden.  Auf  den  Urschriften  der  Urkunde  ist  zu  bescheinigen,  wann  und  an  welches  Amt
die  Übersendung  erfolgt  ist.  Die  Steuerstelle  hat  die  Abschrift  solcher  Urkunden,  zu  deren  Versteuerung

  eine  andere  Steuerstelle  zuständig  ist,  dieser  unverzüglich  zur  weiteren  Erledigung

zu  übersenden.

(2)  Nicht  von  Behörden  oder  Beamten  (Notaren)  aufgenommene  Urkunden  sind  von  den
Zeiln  Gnern  am  Rechtsgeschäfte  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Ausstellung  der  Urkunde
mit  einer  deren  wesentlichen  Inhalt  sowie  die  im  Abs.  1  Satz  1  erforderten  Angaben  enthaltenden
schriftlichen  Anmeldung  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift  der  zuständigen  Steuerstelle  zur
Versteuerung  vorzulegen.  Das  gleiche  gilt  auch  von  Protokollen  über  Generalversammlungen,
in  denen  die  Einforderung  von  Nachschüssen  beschlossen  ist.  Einer  besonderen  schriftlichen  Anmeldung
  bedarf  es  insoweit  nicht,  als  der  vorgelegten  Urkunde  eine  zum  Verbleibe  bei  der
Steuerstelle  bestimmte  Abschrift  beigefügt  wird  und  die  im  Abs.  1  Satz  1  erforderten  Angaben
in  der  Urkunde  enthalten  sind.

(2)  Sind  über  die  Einforderung  von  Nachschüssen  oder  in  den  Fällen  des  Zusatzes  4
zu  Tarifnummer  1  Aa,  b  Urkunden  nicht  ausgestellt,  so  sind  diese  Rechtsvorgänge  mit  den  zur
Berechnung  der  Abgabe  notwendigen  Angaben  der  Steuerstelle  binnen  zwei  Wochen  nach
Eintritt  der  Steuerpflicht  schriftlich  anzumelden.  Zu  der  Anmeldung  ist  bei  der  Einforderung
von  Nachschüssen  sowie  in  Fällen  des  Zusatzes  4  Schlußsatz  die  Gesellschaft,  im  übrigen  jeder
Teilnehmer  am  Rechtsgeschäfte  verpflichtet.

2.  Grundlagen
für  die  Stener-Perechu#nug.
        <pb n="594" />
        3.  Stenerberechnung.



4.  Eutrichtung
  der
Abgabe.

—  586  —

(()  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  Satz  2,  Zusatz  3  ist  der  abgabepflichtige
Rechtsvorgang  nach  Abs.  3  unter  gleichzeitiger  Einreichung  einer  Abschrift  des  Antrags  auf  Eintragung
  zur  Versteuerung  schriftlich  anzumelden.

(5)  Wird  beansprucht,  daß  in  Fällen  der  Tarifnummer  1  Aa  Abs.  2,  Tarifnummer  1  Ab
Abs.  3  oder  der  Tarifnummer  1  Ab  Erhöhung  Abs.  3  die  ermäßigten  Steuersätze  Anwendung
finden  sollen,  oder  wird  im  Falle  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  letzter  Absatz  Abgabebefreiung
beansprucht,  so  ist  dies,  sofern  es  nicht  bereits  in  der  über  das  Rechtsgeschäft  errichteten  Urkunde
geschehen  ist,  von  den  an  dem  Rechtsgeschäfte  Beteiligten  bei  der  Steuerstelle  schriftlich  zu  beantragen
  und  gleichzeitig  der  Beweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  für  die  Ermäßigung
der  Abgabe  oder  für  die  Abgabebefreiung  vorliegen.

(e)  Das  Registergericht  soll  in  Fällen,  in  denen  ihm  eine  Urkunde  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Art  vorgelegt  wird,  sowic  in  den  Fällen  des  Abs.  4  die  Steuerpflichtigen  auf  die  Verpflichtung
zur  Entrichtung  der  Abgabe  hinweisen.

6  .  -

(1)DieSteuerstellehatnachPrüfungdeththaltsdcrUrkundeundderAnmeldung
die  Steuerberechnung  aufzustellen.

(a)  Bei  der  Steuerberechnung  bleiben  Bruchteile  von  Pfennigen  außer  Ansatz.  Ein  bei
Feststellung  der  Gesamtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig  bleibt  außer
Betracht,  höhere  Pfennigbeträge  sind  derart  nach  unten  abzurunden,  daß  sie  durch  5  teilbar  sind.

(3)  Ist  aus  dem  Inhalt  der  Urkunde  oder  Anmeldung  allein  eine  Steuerberechnung  nicht
möglich,  so  haben  die  Steuerpflichtigen  auf  Erfordern  der  Steuerstelle  alsbald  Auskunft  unter
Beibringung  der  erforderlichen  Unterlagen  (Bilanzen,  in  der  Urkunde  angeführte  und  sonstige
Schriftstücke)  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen  Folgen  zu  erteilen.  Wird  die  Auskunft  nicht  oder
nicht  in  befriedigender  Weise  erteilt,  so  hat  die  Steuerstelle  die  amtliche  Ermittlung  der  fehlenden
  Angaben  herbeizuführen  und,  wenn  die  Ermittlung  zu  keinem  sicheren  Ergebnis  führt,
die  Abgabe  unter  Zugrundelegung  der  für  die  Steuerberechnung  günstigsten  Annahmen  festzusetzen.
  Die  Landesregierungen  werden,  soweit  erforderlich,  Anordnungen  treffen,  daß  die
darum  ersuchten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  den  Steuerstellen  bei  Ermittlung
  2  der  Grundlagen  für  die  Feststellung  der  geschuldeten  Abgabe  Beistand  leisten.

C)-Ist  die  gesetzliche  Versteuerungsfrist  zwar  überschritten,  die  Abgabe  aber  bis  zu  dem
von  der  Steuerbehörde  festgesetzten  Tage  beigebracht,  so  ist  ein  Strafverfahren  nicht  einzuleiten,
wenn  die  Beteiligten  ohne  schuldhaftes  Zögern  der  Aufforderung  zur  Auskunftserteilung  und  den
ihnen  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Steuer  sonst  obliegenden  Verpflichtungen  nachgekommen  sind.

(6)  Sind  im  Falle  der  Tarifnummer  1  Ac  Zusatz  2  letzter  Absatz  die  Voraussetzungen  für
die  Abgabebefreiung  gegeben,  so  ist  die  Steuerbefreiung  auf  der  vorgelegten  Urkunde  zu  bescheinigen.



.—

9  87.

()  Ist  die  Abgabe  festgesetzt,  so  fordert  die  Steuerstelle  sie  unter  Mitteilung  der  Steuerberechnung
  von  dem  Zahlungspflichtigen.

(2)  Über  die  Zahlung  ist  dem  Einzahler  eine  Quittung  zu  erteilen.  Die  Quittung  soll
unter  Bezeichnung  der  zu  versteuernden  Urkunde  den  Tag  der  Buchung  der  Steuer  sowie  die
Nummer  des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs  enthalten  und,  soweit  tunlich,  von  zwei  Beamten
  vollzogen  sein.  War  die  Urkunde  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte  der  Steuerstelle
  unmittelbar  eingereicht  worden,  so  ist  die  Quittung  auf  die  zurückzugebende  Urkunde  zu  setzen.
Ist  über  das  steuerpflichtige  Rechtsgeschäft  eine  privatschriftliche  Urkunde  in  mehreren  von  den
Teilnehmern  unterschriebenen  Exemplaren  errichtet  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  auf  Antrag
diejenigem  Exemplare,  auf  denen  sich  nicht  gemäß  Satz  2  eine  Quittung  der  Steuerstelle  befindet,
mit  einem  Vermerk  über  die  Stempelentrichtung  zu  versehen.  Soweit  die  Unterschriften  der

Urkunden  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare  beglaubigt  sind,  kann  der  Vermerk

  auf  Antrag  auch  von  diesen  gemacht  werden,  falls  ihnen  die  Quittung  der  Steuerstelle
vorgelegt  wird.
        <pb n="595" />
        —  687  —

(3)  In  den  Fällen  des  84  Abs.  3  und  des  85  Abs.  1,  4  hat  die  Steuerstelle  außerdem
den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare,  welche  die  Urkunde  aufgenommen  haben,
über  die  Stempelentrichtung  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  1  zu  übersenden,  die  mit  der
Urschrift  der  Urkunde  dauerhaft  zu  verbinden  ist.  In  den  Fällen  der  Stempelbefreiung  nach
Tarifnummer  1Ac  Zusatz  2,  d,  e  gilt  entsprechendes  für  eine  Bescheinigung  der  Befreiung.  In
alle  von  der  Urkunde  zu  erteilende  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge  ist,  soweit  §  4  Abs.  3
hinsichtlich  der  ersten  Ausfertigung  nichts  anderes  bestimmt,  ein  Vermerk  über  die  Abgabenentrichtung
  unter  Angabe  der  Buchungsnummer  der  Steuerstelle  oder  über  die  Befreiung  aufzunehmen.
  Bei  gerichtlichen  Urkunden  sowic  in  den  Fällen  des  §  5  Abs.  4  ist  eine  gleiche  Bescheinigung
  zu  den  Gerichtsakten  einzusenden.

88.

(1)  Soweit  aus  der  Urkunde  oder  der  Anmeldung  die  für  die  Steuerberechnung  in  Betracht
kommenden  Werte  nicht  zu  ersehen  sind  oder  über  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Werte  Zweifel
bestehen,  ist  der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  zu  ermitteln.
  Das  Verfahren  bestimmen  die  obersten  Landesfinanzbehörden.  Der  Schlußsatz  des
§5  6  Abs.  3  findet  Anwendung.

(„)  Einigungen  zwischen  den  Steuerbehörden  und  den  Steuerpflichtigen  über  die  Wertfestsetzung
  bedürfen  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Ermessen
der  Steuerstelle  die  gesetzlich  festzusetzende  Steuer  höchstens  dreihundert  Mark  beträgt.  Erscheint
hiernach  die  Genehmigung  der  Direktivbehörde  erforderlich,  so  ist  der  Steuerpflichtige  hierauf
hinzuweisen.

(2)  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  des  Gesetzes  hat  die  Steuerstelle  die  Steuerpflichtigen  über
das  ihnen  zustehende  Recht,  eine  Preistrennung  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Frist  noch
nachträglich  schriftlich  zu  vereinbaren,  und  über  die  Bedeutung  dieser  Preistrennung  für  die
Steuerberechnung  zu  belehren.

89.

(1)  Insoweit  als  der  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  auch  nur  annähernd,  sogleich  festgestellt
  werden,  oder  als  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  unbestimmten  Wert  wenigstens
teilweise  sofort  festgesetzt  werden  kann,  hat  die  Versteuerung  sofort  stattzufinden.  Soweit  diese
—  nicht  zutrifft,  wird  die  Versteuerung  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  ausgesetzt.


(3)  Eine  Aussetzung  der  Versteuerung  kann  auf  Antrag  auch  dann  stattfinden,  wenn  von
dem  Steuerpflichtigen  ein  Interesse  an  der  alsbaldigen  Aushändigung  der  Urkunde  glaubhaft
gemacht  wird.  Dem  Antrag  darf  nur  gegen  eine  nach  dem  Ermessen  der  Steuerstelle  ausreichende
Sicherung  der  Abgabe  stattgegeben  werden.

(2)  Ist  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  oder  auf  Antrag  wegen  nicht  sofortiger  Vollzahlung
des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt,  so  tritt  an  Stelle  der
im  &amp;amp;  7  Abs.  3  bezeichneten  Bescheinigung  nach  gleichem  Muster  eine  Bescheinigung  über  dic
Aussetzung  der  Versteuerung.

C)  Die  Fälle,  in  denen  nach  vorstehendem  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt  ist,  sind,
sofern  sie  nicht  bis  zum  Abschluß  des  Anmeldungsbuchs  erledigt  sind,  in  ein  Uberwachungsbuch  nach
Muster  2  einzutragen.  Die  Steuerstelle  hat  in  angemessenen  Fristen  zu  prüfen,  ob  der  Aussetzungsgrund
  noch  fortbesteht  oder  ob  die  endgültige  Feststellung  und  Erhebung  der  Abgabe
möglich  ist.  In  gleicher  Weise  sind  die  der  Steuerstelle  angemeldeten  oder  ihr  sonst  bekannt  gewordenen
  Fälle  zu  überwachen,  in  denen  bei  vor  dem  1.  Oktober  1913  errichteten  Gesellschaften
der  in  Tarifnummer  1  Aa,  b  bezeichneten  Art  Einzahlungen  auf  nicht  voll  eingezahltes  Kapital
oder  nicht  voll  eingezahlte  Nachschüsse  noch  ausstehen.

(3)  In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  kann  die  Überwachung  durch  die  Landesregierung  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  einer  von  den  Vorschriften  des  Abs.  4
abweichenden  Weise  geregelt  werden.

—  Muster  1

5.  Wertermittlung.


E.  Aussetzung
der

Berstenerung.

—
        <pb n="596" />
        8  10.

()  Ist  die  Versteuerung  ausgesetzt,  so  hat  der  Steuerpflichtige  binnen  14  Tagen  nach  Wegfall
  des  Aussetzungsgrundes,  in  Fällen  der  Aussetzung  wegen  nicht  sofortiger  Vollzahlung  des
Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  von  der  Gesellschaft  für  die
Einzahlungen  gestellten  Frist  und  bei  verspäteter  Einzahlung  nach  dieser  der  Steuerstelle  Mitteilung
  zu  machen  und  den  Abgabebetrag  zu  entrichten.

8  Bei  der  Gewährung  der  Aussetzung  hat  die  Steuerstelle  auf  diese  Verpflichtung  hinzuweisen.


8  11.

7.  An-  (u)  Im  Falle  des  §  7  Abs.  5  Satz  2  des  Gesetzes  ist  die  Stempelbefreiung  für  die  Urkunde
Erchenn#er  gewahrt,  wenn  der  vorgeschriebene  Vermerk  innerhalb  der  Zeit  zur  Urkunde  gebracht  ist,  innerstempel.

  halb  welcher  andernfalls  die  Versteuerung  der  Urkunde  zu  bewirken  gewesen  wäre.
(2)  Ist  die  Stempelabgabe  der  Tarifnummer  4a  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens
zu  entrichten,  so  ist  der  Vermerk  darauf  zu  richten,  daß,  von  wem  und  wann  die  Abgabe  im
Abrechnungsverfahren  entrichtet  ist.  Dabei  sind  der  Steuerbetrag  und  der  Tag  anzugeben,  an

dem  die  Verrechnung  im  Steuerbuch  erfolgt  ist.

812.

(1)  Die  Benachrichtigungen  nach  Ts  des  Gesetzes  haben  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
1Aa,  b  auch  den  Betrag  des  Grund=  oder  Stammkapitals  oder  der  Kapitalerhöhung  zu  entgerichte.
  halten.  Die  Benachrichtigungen  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen  und

sofort  nach  der  Eintragung  zu  erstatten.  Die  Landesregierungen  teilen,  soweit  erforderlich,
den  mit  der  Führung  der  Register  betrauten  Behörden  die  Steuerstellen  mit,  an  welche  die
Benachrichtigungen  zu  senden  sind.  «

(2)  Soweit  nach  §  3  Abs.  2  die  Abgabe  durch  die  mit  der  Führung  der  Register  betraute
Behörde  erhoben  wird,  fällt  die  Pflicht  zur  Benachrichtigung  weg.  Die  Landesregierung  kann
mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  in  anderen  Fällen  anordnen,  daß
von  einer  Benachrichtigung  abgesehen  wird,  sofern  durch  die  sonst  bestehenden  Einrichtungen
die  Gewähr  dafür  geboten  ist,  daß  die  Steuerstelle  von  den  steuerpflichtigen  Rechtsvorgängen
amtlich  rechtzeitig  Kenntnis  erhält.

(3)  Die  Steuerstelle  prüft,  ob  für  den  in  der  Benachrichtigung  bezeichneten  Vorgang
bereits  die  Abgabe  entrichtet  ist.  Trifft  dies  zu,  so  bildet  die  Benachrichtigung  einen  Beleg  zur
Steuerberechnung.  Soweit  die  Versteuerung  nicht  durch  die  örtlich  zuständige  Steuerstelle
erfolgt  ist,  hat  diese  der  Stelle,  welche  die  Versteuerung  vorgenommen  hat,  die  Benachrichtigung
zu  Übersenden.

(4)  Hat  eine  Versteuerung  noch  nicht  stattgefunden,  so  hat  die  Steuerstelle  das  Weitere
wegen  sechteächer  Entrichtung  der  Abgabe  und  etwaiger  Einleitung  des  Strafverfahrens
zu  veranlassen.

8.  Mitteilungen
  der
—  "

*l  13.
—  Sofern  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  nach  Inhalt  ihres  Gesellschaftsvertrags
stäcks-  den  Erwerb  und  die  Verwertung  von  Grundstücken  nicht  betreiben,  zu  einem  derartigen  Betriebe
veerinen  tatsächlich  übergehen,  haben  sie  der  Steuerstelle  zu  der  nach  Tarifnummer  1  Ab  Erhöhung  Abs.  2
schaften.  erforderlichen  Nacherhebung  binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Abschluß  des  ersten  derartigen
Geschäfts  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

814.
10.  Befreite  Ge-  Die  Befreiungsvorschrift  2  zu  Tarifnummer  1  Ag,  b,  c  findet  unter  den  darin  angegebenen
sellschaften.  Voraussetzungen  auch  Anwendung  auf  inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche
die  Einrichtung  oder  den  Betrieb  von  inländischen  Kraftwagenlinien  mit  einem  fahrplanmäßig
geregelten  Verkehr  oder  die  Herstellung  oder  den  Betrieb  von  Eisenbahnen  oder  die  Einrichtung
oder  den  Betrieb  von  Kraftwagenlinien  der  vorbezeichneten  Art  in  den  deutschen  Schutzgebieten
        <pb n="597" />
        —  589  —

zum  Zwecke  haben,  sowie  auf  Gesellschaften,  die  sich  mit  Arbeiteransiedlung  oder  innerer  Kolonisation
  befassen  (Siedlungsgesellschaften).

*  115.

(u)  Inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  die  Befreiung  von  der  Abgabe
nach  Tarifnummer  1A  Befreiungen  zu  a,  b,  c  in  Anspruch  nehmen,  haben  einen  hierauf  gerichteten
  Antrag  bei  der  Direktivbehörde  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben,  und  hierbei,
unter  Einreichung  des  Gesellschaftsvertrags  und  der  etwa  dazu  ergangenen  Anderungsbeschlüsse
in  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift  und  etwaiger  weiterer  Beweisstücke,  den  Nachweis
zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschriften  vorliegen.

(2)  Sofern  die  Befreiung  von  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder
von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  abhängt,  überreicht  die  Direktivbehörde  den  Antrag  mit
ihrem  Gutachten  der  obersten  Landesfinanzbehörde,  im  übrigen  entscheidet  sie  selbst  über  das
Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  führt  unter  Beifügung  des  Antrags  in  Urschrift,  des  Gesellschaftsvertrags,  des  Gutachtens
  der  Direktivbehörde  und  der  etwaigen  sonstigen  Unterlagen  und  unter  Mitteilung  der
eigenen  Auffassung  das  Einverständnis  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt),  gegebenenfalls
die  Entscheidung  des  Bundesrats  herbei.

(2)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  oder,  sofern  es  eines  solchen  nicht  bedarf,
auf  Grund  der  Entscheidung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  der  Direktivbehörde  hat
die  Steuerstelle  auf  der  vorgelegten  Urkunde  die  Steuerfreiheit,  etwa  wie  folgt,  zu  bescheinigen:

Nr.  des  Registers
ten  ——  —––8SV  Ê
der  Urkunde  vom  ten  19.  „Atenzeichen
des  Notars  ........  ..  .
des  GCEoreiichts  in  über  Errichtung  —
Kapitalerhöhung  bei  —  der  —  Gesellschaft  zt

eingetragen  in  das  Anmeldungsbuch  für  das  —  i#  Viertel  des  Rechnungsjahr
19  unter  Nr.  —,  ist  zufolge  Entscheidung  des  Bundesrats  —  der  oobersten
Landesfinangbehörde.  Direktivdehörde)  zz.  —  vom  len  19  .
Nr.  eine  Reichsstempelabgabe  nicht  zu  erheben.

den  ten  19

–  .
(Amtsstempelabdruck)  (Amtsbezeichnung)

(Unterschriften)

()  &amp;amp;  7  Abs.  3  findet  auf  diese  Bescheinigung  Anwendung.

(6)  Erachtet  die  Direktivbehörde  in  den  nicht  ihrer  eigenen  Entscheidung  unterliegenden
Fällen  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  nicht  für  gegeben,  so  hat  sie  das  Gesuch  nur
dann  weiterzugeben,  wenn  die  Gesellschaft  usw.  trotz  Vorhalts  ihren  Antrag  auf  Herbeiführung
eines  Beschlusses  der  obersten  Landesfinanzbehörde  oder  des  Bundesrats  aufrechterhält.

(e)  Soweit  in  Fällen  der  Befreiung  1  oder  des  vorletzten  Satzes  der  Befreiung  2  das  Vorliegen
  der  Voraussetzungen  für  die  Befreiung  von  der  Reichsstempelabgabe  anerkannt  worden
ist,  bedarf  es  bei  Kapitalerhöhungen  für  die  Befreiung  von  der  Abgabe  der  wiederholten  Einholung
  der  Entscheidung  des  Bundesrats  oder  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nicht,  sofern
Satzungsänderungen  inzwischen  entweder  nicht  oder  nur  insoweit  stattgefunden  haben,  als  dadurch
  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung
nicht  hinfällig  geworden  sind.  Vor  der  Entschließung  der  Direktivbehörde  ist  der  Reichsbevollmächtigte
  zu  hören.

8  16.

(1)  Bei  der  erstmaligen  Feststellung  der  Satzung  (des  Statuts)  einer  Gewerkschaft  bildet
die  Erhebung  der  vollen  Abgabe  die  Regel.  Eine  Ermäßigung  der  Abgabe  kann  nur  ausnahmsweise
  auf  Antrag  cintreten,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Tarifnummer  1  Af  unter  1  gegeben
sind.  Wegen  Geringfügigkeit  des  Vermögens  der  Gewerkschaft  ist  eine  solche  Ermäßigung  in-11.

  Gewerkschafts-
        <pb n="598" />
        12.  Erstattungs-



18.  Berwendung

von  Stempelzeichen.


ut.  ant
Elcht#en  #er
Barzahlung.

—  590  —

sowcit  zulässig,  als  nachgewiesen  wird,  daß  das  Vermögen  den  Betrag  von  100  000  K  nicht
übersteigt.  Unter  dieser  Voraussetzung  kann  die  Abgabe  in  der  Weise  abgestuft  werden,  daß
bei  Gewerkschaftsvermögen

bis  25  000  ∆H  die  Abgabe  aattt  100  4#,
von  mehr  als  25  000  bis  50  000  K,  die  Abgabe  auf  200  4K,
von  mehr  als  50  000  bis  75  000  ft  die  Abgabe  auf  300  Kr,
von  mehr  als  75  000  bis  100  000  Kl  die  Abgabe  auf  400  M

bemessen  wird.

(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Bergbehörden  anweisen,  auf  Ersuchen  der  Steuerstellen
  sich  zu  den  Angaben  der  Steuerpflichtigen  über  den  Wert  des  Gewerkschaftsvermögens
gutachtlich  zu  äußern.

(s)  Die  Ermäßigung  der  Abgabe  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Geringfügigkeit  des
Vermögens  kann  nur  durch  die  Direktivbehörde  aus  besonderen  Gründen  der  Billigkeit  bewilligt
werden.  Vor  der  Bewilligung  ist  der  Reichsbevollmächtigte  zu  hören.

#  17.
u)  Über  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  wegen  unterbliebener  Ausführung  des
Vertrags  oder  Beschlusses  (§5  1a  Abs.  1  des  Gesetzes)  entscheidet  die  Direktivbehörde.
(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten
Ausfertigungen  und  Abschriften  zu  vermerken.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren
trifft  die  Landesregierung.

ôf18

(1)  Sofern  nach  §  3  Abs.  2  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattfindet,  hat  die
Entrichtung  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Reichsstempelzeichen  der  in  den  Abs.  2ff.
bezeichneten  Art  (Gesellschaftsstempelmarken  und  Stempelbogen)  zu  erfolgen.  Die  Stempelzeichen
  werden  zum  reise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen
ausgegeben.

()  die  Gesellschaftsstempelmarken  lauten  über  Wertbeträge  von  5,  10,  20,  40,  50  Pfennig,
1,  1½,  2,  2½,  3,  4,  5,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Mark  und  sind  nach  dem
Musier  und  in  den  Farben  der  Grundstücksstempelmarken,  die  Fünfpfennigmarke  in  grüner
Farbe  nach  dem  Muster  der  Pfennigwerte  hergestellt.  Hierbei  ist  in  der  Fünfpfennigmarke  das
Wort  „Grundstücksstempel“  durch  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  ersetzt,
bei  den  Marken  im  Werte  bis  zu  fünf  Mark  einschließlich  das  Wort  „Grundstücksstempel“  durch
das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  überdruckt  und  bei  den  Marken  im  Werte
von  zehn  Mark  und  darüber  das  Wort  „Grundstücksstempel“  durchstrichen  und  über  der  Wertbezeichnung
  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  aufgedruckt.

(8)  Die  Gesellschaftsstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark
einschließlich  verwendet  werden.

(4)  Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.
Die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  sind  nach  dem  Muster  der  Vordrucke  zu  Stempelbogen  für
den  Grundstücksstempel  hergestellt.  Jedoch  zeigt  der  guillochierte  Untergrund  bläuliche  statt
bräunliche  Farbe,  und  das  Wort  „Grundstücksstempel“  ist  durch  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“
ersetzt.

(5)  Auf  die  Ausfertigung  der  Stempelbogen,  die  Verwendung  und  Entwertung  der  vorbezeichneten
  Stempelzeichen  einschließlich  der  Stempelbogen  und  auf  ihre  buchmäßige  Behandlung
finden  die  Bestimmungen  des  §N  182  Abs.  4,  5  und  der  §§  183  bis  185,  244  bis  246  Anwendung.

W  19.
Ist  nach  §  3  Abs.  2  die  Stempelabgabe  in  bar  zu  entrichten,  so  finden  auf  die  Einziehung  der
Abgabe  die  Bestimmungen  der  §§8.  186,  187  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="599" />
        —  591  —

(20.

(1)  Werden  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1913  ab  inländische  Aktien  oder  Zwischenscheine
über  Einzahlungen  auf  solche  Wertpapiere  auf  Grund  von  Rechtsvorgängen  ausgegeben,  die  der
Stempelpflicht  nach  Tarifnummer  1  Aa  unterliegen  oder  nach  den  Befreiungen  zu  dieser  Tarifnummer
  abgabefrei  sind,  so  sind  sie  vom  Aussteller  mit  solgendem  Vermerke  zu  versehen:

Den  Vorschriften  über  den  Gesellschaftsstempel  ist  nach  der  Bescheinigung  der
(Begeichming  und  Sigt  der  Sleuerstelle:  .
vom  ten  19  Nr.  des  Anmeldungsbuchs
genügt.
(2)  Wird  der  Vermerk  in  den  Text  des  Wertpapiers  ausgenommen,  so  ist  er  an  dessen
Schluß  zu  setzen.
(23)  Der  Vermerk  darf  auch  schon,  eus  Grund  der  Bescheinigung  ausgenommen  werden,
daß  die  Versteuerung  ausgesetzt  ist  (69

III.  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,  inländische  und  ausländische  Kuxe,  Schuldund
  Rentenverschreibungen,  Genußscheine,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.
(Tarifnummer  1  unter  B,  C(  bis  Tarifnummer  3  A.)

Zum  7  10  des  Gesetzes.

821.

Ausländische  Wertpapiere  der  in  den  Tarifnummern  1C,  2c,  d  3a  und  c  bezeichneten  Art
sind  zur  Versteuerung  anzumelden,  ehe  sie  im  Inland  veräußert,  verpfändet  oder  zum  Gegenstand
  eines  anderen  Geschäfts  unter  Lebenden  gemacht  werden  oder  Zahlungen  darauf  geleistet
werden.  Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  Versteuerung  entfällt,  wenn  die  ausländischen
Wertpapiere  an  einen  im  Ausland  wohnenden  Käufer  veräußert  und  dorthin  geliefert  werden,
und  die  Veräußerung  für  Rechnung  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  das  Wertpapier  steuerfrei
eingeführt  ist,  oder  für  Rechnung  eines  Erben  dieser  Person  erfolgt.

822.

(u)  Die  zu  versteuernden  ausländischen  Aktien,  inländischen  und  ausländischen  Kuxe,
Schuld=  und  Rentenverschreibungen  sowie  Genußscheine  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden
Mustern  3  oder  4  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Anmelder  unterzeichneten  und  mit  genauer  9,
Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle
vorzulegen.  Lose  oder  von  den  Wertpapieren  getrennte  Zinsscheine  usw.  sind  nicht  mitvorzulegen.
  In  der  Anmeldung  sind  die  Wertpapiere  nach  Gattung  (tausländische  Aktic,  Zwischenschein
  zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung  usw.)  und  Benennung  sowie  nach  Reihe,
Buchstabe  und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

(2)  Sollen  von  einer  in  Tarifnummer  1  Aa  oder  b  aufgeführten  inländischen  eiellschaft
Genußscheine  der  unter  Tarifnummer  3b  bezeichneten  Art  ausgegeben  werden,  so  hat  die  Gesellschaft
  der  Steuerstelle  in  der  Anmeldung  (Muster  3)  oder  in  einer  dieser  Auzuschließenden
besonderen  Erklärung  auch  den  Wert  der  etwaigen  Gegenleistung  anzumelden  sowie  alle  auf
die  Ausgabe  der  Genußscheine  Bezug  habenden  Urkunden  und  Beweisstücke  vorzulegen.

g  28.
ih  ()  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und  zieht
ihn  ein.

(3)  Bei  ausländischen  Wertpapieren,  in  denen  der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher
Währung  angegeben  ist,  wird  die  Abgabe  nach  der  deutschen  Währung  berechnet;  ist  der  Nennwert
  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben,  so  wird  er  unter  Zugrundelegung  der  fremden

90

15.  Berstenerungs=

  auf
Aktien  usw

1.  Aumeldung
von
Wertpapieren.

uster  84

2.  Stenersestsezung.
        <pb n="600" />
        8.  Stenerentrichtung.


4.  Bo
ec

2

schaf
gestch

n  bergstlichen


ewerkten

  ausjriebene


 

ahlungen.

–  592  —

Währung,  und  falls  mehrere  fremde  Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen  fremden
Währung  umgerechnet?)

(s)  Die  Wertpapierc  sind  erst  abzustempeln,  nachdem  die  Abgabe  gegen  —  endgültige
oder  vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung  tritt  ein,
wenn  die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht  mehr  bewirkt
oder  beendet  werden  kann:  Die  Quittung  hat  den  im  §  7  Abs.  2  aufgestellten  Erfordernissen
zu  entsprechen.  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  zu  schreiben.

(4)  Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Überbringer
die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(5)  Nach  der  Abstempelung  werden  dem  Anmelder  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe  der
Empfangsbescheinigung  und  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der  Steuerstelle
verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Quittung  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  ausgehändigt.


8  24.

Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  ausgeschrieben,
  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen  nach
Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  und,  soweit  die  Zahlung  zu  diesem  Zeitpunkt
nicht  eingegangen  ist,  in  Ansehung  der  späteren  Zahlungen  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem
Eingang  der  Zahlung  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  insbesondere  die  Summe  der  Einzahlungen,
  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Ausschreibung  erfolgt,  enthalten
  muß.  Falls  einc  Freilassung  von  der  Steuer  nicht  beansprucht  wird,  ist  die  Anzeige  i  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die  Steuerstelle  setzt  den  Abgabebetrag  fest,  zieht  ihn  ein
und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  der  Anzeige  mit  Quittung  versehen  zurück.

K  825.

(i)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die  Direktivbehörde
  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit  die  ausgeschriebenen
  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1  unter  B  Abs.  2  steuerfrei  sind.

(:2)  Der  Direktivbehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Auf  Verlangen  sind
ihr  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der  Gewerkenversammlung,
  Verwaltungsrechnungen  usw.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den  Antrag
auf  Steuerbefreiung,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt  dessen  Einziehung.  .

(s)  Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  entschieden  werden,
so  bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist.

(6  Der  Vorlegung  von  Kuxscheinen  bedarf  es  nicht.

)  Bei  den  nachstehend  ezeichneten  fremden  Währungen  sind  bis  auf  weiteres  die  dabei  bemerkten  Mittelwerte
für  die  Umrechnung  festgesetz

1  Pfund  seihe  ..........................  -3040.«,
1  Frank,  Lira,  N  (Gold).  Len,  finnische  Marrr#y  0,80
*  1  ötterreichischer  Gulden  (Gold)d)-—+  «..............  —  2,00
1  (Wãl  hn)  ..................  -t,7ol
  östectctchtichqmqamchc  Krone-·..................  -0,s.·--lGuldcnhollqndtfchekWahn-Im...................:—I,7o.

lIkaadmavticl)cK-konc.....·................·.-—-hies-1altctGoldtnbcl-.........................
  -3,20-1
  Rubel  2½.
1  Nub  —  2,
1  türkischer  Piastrer  ..  .0,18
1  Peso  (Goh)d)  ...  —  1,00  -
1  Dollar...m  —  4,20
1  mexikanischer  Golddoller  21
1alter  japanischer  Golbdyen.  .....  —  4,20
1  japanischer  Yen  ..wr  ....  ..S  2,10  --1
  Poansch-osta  rikansche.  oder  indische  Nupfriiiee  1,355
        <pb n="601" />
        —  583  —

z  26.
In  Zweifelsfällen  hat  auf  Ersuchen  der  Direktivbehörde  die  zuständige  Bergbehörde  ihr
vorgelegte  Fragen  gutachilich  zu  beantworten  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige
namhaft  zu  machen.  «

§27.
.  n)  Die  Abstempelung  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels
auf  die  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Bei  inländischen  Papieren  wird  ein  Flachstempel,  bei
ausländischen  ein  Prägestempel  angewendet  ).

(:2)  Der  Flachstempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in  der
zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:  REICHS-STEMPEL-ABGABE  VER-STEUER
  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,
unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  sich  befindet.

(2)  Der  Prägestempel  ist  nebenstehend  abgebildet.  Die  hellen
Stellen  der  Abbildung  sind  im  Stempelbilde  farblos  und  erhaben,
während  die  dunklen  Stellen  den  farbig  gedruckten  Grund  darstellen.
Der  Stempel  zeigt  in  der  Mitte  das  nach  links  sehende  Brustbild
der  Germania  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz,  auf  beiden  Seiten  und
unten  durch  gerade  Linien,  oben  durch  eine  geschwungene  Linie  begrenzt
  und  auf  beiden  Seiten  von  einfachem  Linienschmuck  umgeben.
Oberhalb  des  Kopfes  stehen  in  einem  geschwungenen  Bande  die  Worte:
REICHS-STEMPEL-ABGABE.  Unter  dem  Kopfe  zeigt  sich  Tag,  Monat
und  Jahr  der  Abstempelung,  darunter  die  Unterscheidungsnummer  der
Abstempelungsstelle.

 

"P)  Die  nach  den  „Ausnahmen“  zu  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempellen  ausländischen
  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  umgebenen  Vierpaß
bie  deutsche  Kaiserkrone  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steucrsatzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig  zeigt  und  dessen.
Einfassung  die  Ausschrift  „Reiche-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungezeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle
  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten  ausländischen
Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  vorzierten,  aufrechtstehenden  Rechteck  bestand,  auf
welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Ausschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  sowie
das  Unterscheidungszcichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  besand  (Ziffer  2e  Abs.  3  der  Ausführungevorschriften
vom  7.  Juli  1881).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Jannar  1888  (Zentralblatt  für  das  Deutsche

ei  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,  der  außer  den  vorgedachten  Merkmalen  auf  einem  gebogenen  Bande
die  Angabe  des  Steuersatzes  von  5,  2  oder  1  vom  Tausend  enthielt.

Ein  kreisrunder  Stempel  mit  Angabe  der  Stenersätze,  der  im  übrigen  der  oben  im  Abs.  2  gegebenen  Beschreibung
  entsprach,  ist  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Zentralblatt  S.  159)  eingeführt
worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere  konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1888
bezeichneten  Stempel  vorgenommen  werden.  Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  zu  ersolgen  hatte,  waren
bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894:  5,  2  und  1  vom  Tausend;  später  1½  und  1  vom
Hundert,  6,  5,  4,  2  und  1  vom  Tausend,  5  Mark,  3  Mark  und  50  Pfennig,  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
1900:  2  und  2½  vom  Hundert,  112  Mark,  6  vom  Tausend,  1  vom  Hundert,  50  Pfennig,  15  Mark,  20  Mark,  2  vom  Tausend.
  Das  Gesetz  vom  3.  Juni  1906  hat  die  Sätze  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900  unverändert  gelassen.

"  Der  im  Abs.  2  beschriebene  Flachstempel  ohne  Angabe  des  Steuersatzes  ist  gemäß  Ausführungsbestimmungen
zu  Tarifnummern  1  bis  3  A  usw.  vom  26.  Juli  1909  (Zentralblatt  S.  559)  vom  1.  August  1909  ab  in  Gebrauch.

Der  Prägestempel  für  ausländische  Wertpapiere  ist  durch  Bekanntmachung  des  Reichslanzlers  vom  31.  Oltober
  1908  (Zentralblatt  S.  468)  vom  1.  Juli  1909  ab  eingeführt.  Bis  dahin  waren  für  in-  und  ausländische  Wertpapiere
  Flachstempel  des  gleichen  Musters  in  Gebrauch.

E  Ss  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Zentralblatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruck

auf  die  Stücke.

1.  der  4½  prozentigen  inneren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888,

2.  der  4½prozentigen  äußeren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888  und

3.  der  Buenos  Aires-Stadtanleihe  vom  Jahre  1888
vorübergehend  nicht  mit  roter,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt;  auch  die  Stücke  Nr.  1  bis  54  714  der  4prozentigen
Anleihe  der  Kaiserlich  Ottomanischen  Regierung  von  1908  sind  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Dezember
1909  mit  blauer  Farbe  abgestempelt  worden.

90“

5.  Abstempelung.
        <pb n="602" />
        —  591  —

(4)  Der  Stempelaufdruck  ist  auf  der  Vorderseite  des  Papiers  an  einer  Stelle  anzubringen,
an  welcher  wesentliche  Angaben  der  Urkunde,  wie  Ausstellungstag,  Reihe  und  Nummer  des  Stückes,
durch  den  Abdruck  nicht  verdeckt  werden,  auch  der  Abdruck  bei  etwaigem  Zusammenfalten  des
Papiers  nicht  geknickt  wird.  Soweit  diese  Voraussetzungen  für  dic  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite
  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser  Stelle  anzubringen.

§(28.

(u)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Wertpapiere  durch  die  Reichsdruckerei
  abgestempelt  werden.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (5§  22)  zu  stellen.  Die  Steuerstelle
  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden  Vorschuß  von
dem  Anmelder  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  nach  §  23  mit  Quittung  über  Abgabe  und
Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um  Abstempelung  der
Wertpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Wertpapiere  an  die  Reichsdruckerei
zu  sorgen  und  empfängt  sie  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  auf
seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Stenerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung
in  Ubereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung
von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese  Bescheinigung  zu
den  Belegen,  rechnet  mit  dem  Antragsteller  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung  des  etwaigen
Überschusses  ab  und  gibt  ihm  eine  mit  Quittung  (§  23)  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung
zurück.

(a)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die  Kosten
nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der  abgestempelten
Wertpapiere  zwecks  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu  benachrichtigen.

529.

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  der  Tarifnummer  1  C,  Tarifnummer  2  bezeichneten
Wertpapiere  sind  die  Zwischenscheine  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zur  Abstempelung
vorzulegen.  Diese  erfolgt  nach  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Abstempelung  der  vollgezahlten
Wertpapiere  und  mit  dem  gleichen  Stempel  (§  27)  bei  dem  Quittungsvermerk  über  die  jeweilige
Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort,  bei  inländischen  Wertpapieren  auch  die  Zeit  der  Abgabenerhebung
  mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Zwischenscheine  bedarf  es  nicht,
wenn  bei  Vorlegung  der  Zwischenscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten
Stücke  im  voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind
die  Zwischenscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.

den  zen  ..  19.
(Amtebezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle)

g  30.

().  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht
vollgezahlte  ausländische  Namensaktie  oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein  zur  teilweisen
Versteuerung  angemeldet  wird.

(2:)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von  der
Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,
bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

9  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  und  Anteilscheine  bedarf
es  nicht.  «
        <pb n="603" />
        —  595  —

Zu  den  Bemerkungen  in  Spalte  4  Abs.  2  bei  Tarifnummer  10C  und  bei
Tarifnummer  2  zum  Zusatz  2.
831.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag  der
Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  schon  für
die  Zwischenscheine  (ine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Die  Anrechnung  des  verstruerten,
  d.  i.  des  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der  Zwischenscheine  auf
den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  ist  in  der  Anmeldung  zu  beantragen  und  hierbei  der  Betrag
der  einzelnen  auf  die  Zwischenscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben
  sowie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben;  auch  sind  die  abgestempelten
Zwischenscheine  mit  den  abzustempelnden  Wertpapieren  vorzulegen.  Ist  die  Anrechnung  zulässig,
so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  ausländischen  Aktien  usw.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabebetrags,
  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempclung  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  der
5&amp;amp;  23,  27,  28.  Auf  der  Anmeldung  (  22)  hat  die  Stenerstelle  den  noch  zu  versteuernden  Betrag
der  einzelnen  Stücke  sowie  die  dafür  zu  erhebende  Abgabe  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf  nicht
vollgezahlte  ausländische  Namensaktien  und  Anteilscheine  statt.

(2)  Auf  den  Zwischenscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung  auch  in
anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;  was  in  dieser  Beziehung
  veranlaßt  ist,  wird  auf  der  Anmeldung  vermerkt.

□)  Unter  den  von  der  Steruerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
  Zwischenscheine  zur  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuerten  Betrags  und  zur  Vernichtung
  der  Stempelzcichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen  Stücke
vorgelegt  werden.

 

|*32.

(n)  Soweit  die  Zwischenscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden
ausländischen  Aktien  usw.  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Anmelder,  unter  Angabe  des  auf
die  Zwischenscheine  eingezahlten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung  der
abgestempelten  Zwischenscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  in  der
Anmeldung  vorbehalten.  Die  Steuer  für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch
genommen  wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  sicherzustellen.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der  dem  Anmelder  zurückzugebenden  Ausfertigung
der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt  die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung
zu  bescheinigen  und  einen  entsprechenden  Vermerk  im  Anmeldungsbuche  zu  machen,  im  übrigen
aber  nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  §  31  zu  verfahren.  Die  Zwischenscheine  müssen
innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten  ausländischen  Aktien  usw.,  den  Tag
der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der  Steuerstelle  vorgelegt  werden.  Aus  besonderen  Gründen
kann  die  Steuerstelle  eine  Verlängerung  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung  der  Zwischenscheine
  hat  der  Anmelder  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen
und  der  dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben,
  auch  die  oben  bezeichnete  Ausfertigung  der  Anmeldung  mitbeizusügen.  Ist  die  Anrechnung
zulässig,  so  hat  die  Steuerstelle  wegen  der  etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  den
Zwischenscheinen  (§  31  Abs.  3)  und  wegen  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder  der
bestellten  Sicherheit  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung
auf  der  mitvorgelegten  und  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie  auf  der  als
Beleg  bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung  und  im  Anmeldungsbuche  zu  vermerken.
gusrelu  der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung  nicht  getilgte  Teil  der  Steuer  einzuziehen.


()  Soweit  infolge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Zwischenscheinen
befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich  sind,  ist
deren  Angabe  durch  den  Anmelder  nicht  erforderlich.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind  indessen
  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  die  Qnittungen  über  die  Steuerentrichtung  beizubringen.

6.  Anrechnung
bereits  entrichteter
  Stempel-
        <pb n="604" />
        —  596  —

Zum  812  bes  Gesetzes.

gz  33.
7.  i  ir
Wulg  Die  im  §5  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  (vorläufigen  Anmeldungen)

I  sind  nach  dem  anliegenden  Muster  5  an  diejenige  Abstempelungsstelle  zu  erstatten,  in  deren

usict  Bezirke  der  Aussteller  seinen  Sitz  hat.  Diese  hat  die  Versteuerung  zu  überwachen.  Es  ist  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  Wertpapiere  demnächst  bei  einer  anderen  Steuerstelle  versteuert  werden;

in  diesem  Falle  hat  die  Steuerstelle,  welche  die  Abstempelung  bewirkt,  derjenigen  Steuerstelle,

bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung  eingereicht  ist,  von  der  Versteuerung  Nachricht  zu  geben.

Zu  Tarifnummer  2  Zusatz  3.
g  34.
8.  Berstenerun  (1)  Im  Falle  des  Zusatzes  3  zur  Tarifnummer  2  hat  der  Schuldner  spätestens  binnen  zwei
u  Wochen  nach  Eingehung  des  Schuldverhältnisses  der  zur  Abstempelung  inländischer  Schulduagen.
  verschreibungen  für  seinen  Wohnsitz  zuständigen  Steuerstelle  eine  unter  Orts=  und  Zeitangabe
von  ihm  unterzeichnete  und  alle  zur  Festsetzung  der  Abgabe  erforderlichen  Angaben,  insbesondere
über  die  Höhe  der  Schuld,  Art  und  Nennbetrag  der  dafür  gegebenenfalls  auszuhändigenden
et  Wertpapiere  enthaltende  Anmeldung  nach  Muster  6  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
guser  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  in  beiden  Ausfertigungen
der  Anmeldung  nach  dem  Abgabensatze,  der  den  auszuhändigenden  Wertpapieren  entspricht,
fest  und  zieht  ihn  ein.  Eine  Ausfertigung  mit  Quittung  über  den  Empfang  der  gezahlten  Abgabe
ist  dem  Anmelder  zurückzugeben.
(2)  Wird  bei  Aushändigung  der  an  Stelle  der  Schuld  tretenden  Schuldverschreibungen
Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  der  Schuld  verlangt,  so  ist  dies  in  der  Anmeldung  zur
Abstempelung  der  auszuhändigenden  Wertpapiere  (Muster  3)  zu  beantragen.  Mit  diesem  Antrag
ist  bei  Schuldbucheintragungen  eine  Abschrift  des  Antrags  des  Gläubigers  auf  Ausreichung
der  Schuld-=  oder  Rentenverschreibungen  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  vorzulegen
  und  die  Versteuerung  der  Schuld  durch  Vorlegung  der  nach  Abs.  1  behändigten  Ausfertigung.
der  mit  Steuerfestsetzung  und  Quittung  versehenen  Anmeldung  nachzuweisen.  Die  abstempelnde
Steuerstelle  hat  im  Falle  der  Anrechnung  auf  der  vorgelegten  Quittung  vor  deren  Rückgabe
zu  bescheinigen,  in  welcher  Höhe  der  versteuerte  Betrag  der  Schuld  auf  den  Betrag  von  Schuldverschreibungen
  angerechnet  ist.  Binnen  einer  im  Bedarfsfall  von  der  Steuerstelle  zu  verlängernden
  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  steuerfreien  Abstempelung  der  Wertpapiere  hat  der
Schuldner  der  Steuerstelle  schriftlich  anzuzeigen,  daß  der  den  ausgehändigten  Wertpapieren
entsprechende  Schuldbetrag  von  dem  Konto  abgeschrieben  ist.  Die  Steuerstelle  ist  berechtigt,
die  Berichtigung  des  Kontos  nachzuprüfen  oder  die  Nachprüfung  durch  den  Stempelprüfungsbeamten
  herbeizuführen.
(8)  Wird  eine  Schuld=  oder  Rentenverschreibung  in  eine  Buchschuld  umgewandelt,  so
sind  auf  die  Anrechnung  des  nachweislich  versteuerten  Betrags  dieser  Verschreibung  auf  den
Betrag  der  zu  versteuernden  Buchschuld  die  §  31,  32  entsprechend  anzuwenden.

Zum  §&amp;amp;  14  Abs.  1  des  Gesetzes.
35.

K.  Ubgaden-=  (u)  Für  die  vor  dem  1.  August  1918  ausgegebenen  oder  mit  dem  Reichsstempel  vererhebnng
  beim  sehenen  inländischen  und  für  die  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere
uinrt  vosd  der  in  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  bezeichneten  Art  und  für  die  vor  diesem
##derungen.  Zeitpunkt  auf  Anteilscheine  gewerkschaftlich  betriebener  Bergwerke  ausgeschriebenen  Einzahlungen
ist,  falls  die  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen  Vorschriften  dafür  fällige  Steuer  entrichtet
ist,  ein  weiterer  Stempel  nicht  zu  erheben.  Für  die  Zwischenscheine  gilt  dies  bezüglich  der  vor
dem  1.  August  1918  nach  bis  dahin  gültig  gewesener  Vorschrift  versteuerten  oder  steuerfrei

gebliebenen  Beträge.
(2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  31.  Juli  1918  ausgegebene  derartige  Wertpapiere,
auf  welche  vor  dem  1.  August  1918  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die  Stempelabgabe
        <pb n="605" />
        —  597  —

nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nur  für  die  vom  1.  August  1918  ab  geleisteten  Einzahlungen
erhoben  werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  (§  22)  außer  dem  Neunwert  der
einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit  der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben
und  zugleich  die  Beweise  für  diese  Angaben  beizubringen.
Ab  (3)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und  der
gabe.
(4)  Wegen  der  Quittung  über  die  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe  der  abgestempelten
  Wertpapiere  finden  die  Bestimmungen  der  8  23,  27,  28  sinngemäße  Anwendung.
(8)  Ist  der  Zwischenschein  bereits  vor  dem  1.  August  1918  vollgezahlt  und  ist  über  einen
Abgabebetrag  nicht  zu  quittieren,  so  ist  dies  in  der  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung
  zu  bescheinigen.

Zum  814  Abs.  2  des  Gesetzes.
(36.

(1)  Wird  für  Wertpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  bezeichneten
  Art  auf  Grund  des  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der
Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist  in  der  Anmeldung  (5  22)  der  Sachverhalt  anzugeben  und
überdies  der  Beweis  zu  führen,  daß  die  Wertpapiere  in  der  Tat  nur  zum  Zwecke  des  Umtausches
ohne  Veränderung  des  durch  die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses
ausgestellt  und  die  zurückzuzichenden  Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind.

(:)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen
Stücke  ohne  Abgabenerhebung.  In  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  kann  sich  die  Direktivbehörde
  auf  die  Feststellung  der  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  unter  denen  der  steuerfreie
  Umtausch  zulässig  ist,  beschränken  und  die  Prüfung,  ob  den  Erfordernissen  hinsichtlich  der

10.  Steuer-Kreier

Umtausch.

vorgelegten  einzelnen  Stücke  genügt  ist,  sowie  die  Verfügung  der  abgabefreien  Abstempelung

der  ihr  untergeordneten  Behörde  übertragen.  Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.
  Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa
befindlichen  Stempelzeichen  finden  die  Bestimmungen  der  §§  31,  32,  wegen  der  Anmeldung
und  Abstempelung  die  Bestimmungen  der  §§3/.  22  ff.  sinngemäße  Anwendung.  In  den  Fällen,
in  denen  wegen  Überganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen  Inhaber  an  Stelle  des  bisherigen,
auf  Namen  lautenden  Kuxscheins  ein  gleichlautender,  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen  Inhabers
ausgestellter  Kuxschein  zur  Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Steuerstelle,  welcher  die
Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne  Abgabenerhebung
  zu  bewirken  ist.  Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  an  Stelle  eines  Kuxscheins  mehrere
neue  oder  an  Stelle  mehrerer  Kuxscheine  ein  neuer  oder  mehrere  neue  ausgestellt  werden.

Zu  §14  Abs.  3  des  Gesetzes.
837.

(1)  Für  die  im  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes  vorgesehene  Ungültigmachung  und  steuerfreie
Abstempelung  sind  die  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  ermächtigten  Steuerstellen
(82)  zuständig.  Die  steuerfreie  Abstempelung  kann  beie  einer  anderen  Steuerstelle  als  derjenigen,
welche  die  Ungültigmachung  vorgenommen  hat,  erfolge

(2)  Zur  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  *  die  ausländischen  Wertpapiere  mit
einem  Verzeichnis,  in  welchem  die  Papiere  nach  Stückzahl,  Gattung  (Benennung  und  Emittent),
Reihe,  Buchstabe,  Nummer,  Neunwert,  erfolgter  Einzahlung  oder  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
  bezeichnet  und  nach  der  Nummerfolge  aufgeführt  sind,  einer  der  obengenannten
Steuerstellen  einzureichen.  Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  eine  Auslosung
  oder  Kündigung  der  Stücke  noch  nicht  stattgefunden  hat.

(s)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Übereinstimmung  des  Verzeichnisses  mit  den  überreichten
Stücken  und  veranlaßt  nötigenfalls  die  Berichtigung  durch  den  Antragsteller.  Soweit  gegen  die
Echtheit  des  Reichsstempels  keine  Bedenken  bestehen,  auch  die  eingereichten  Papiere  noch  nicht
ausgelost  oder  gekündigt  sind,  wird  der  Reichsstempel  durch  Aufdruck  eines  Stempels  in  Gegen-11.

  Ungültigmachung
  des
Reichsstempels
auf  ansländischen

Wertpapieren
und  Ersatz#
urZ
stenerfreie
Abstempelung.
        <pb n="606" />
        —  598  —

wart  von  zwei  Beamten  ungültig  gemacht.  Dieser  Stempel  hat  die  Form  eines  liegenden  Kreuzes
mit  der  römischen  Unterscheidungsnummer  der  abstempelnden  Amtsstelle  in  dem  unteren
Winkel.  Die  Balken  des  Kreuzes  sind  45  mm  lang  und  1,5  mm  breit;  die  Höhe  der  Unterscheidungsnummer
  beträgt  7  mm.  Der  Aufdruck  erfolgt  in  schwärzlicher  Farbe.  Die  Gefahr  der
Beschädigung  oder  Entwertung  des  Wertpapiers  trägt  der  Antragsteller.  Der  Aufdruck  soll  möglichst
  den  Steuerstempel  überdecken.  Die  Ungültigmachung  ist  von  den  Beamten  auf  dem  Verzeichnis
  zu  beurkunden.

(4)  Die  im  #&amp;amp;14  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichnete  Bescheinigung  ist  von  der  Direktivbehörde
nach  Muster  7  auszustellen.  Die  Vordrucke  zu  Muster  7  sind  von  der  Reichsdruckerei  zu  beziehen;
sie  sind  in  Reichsformat  auf  weißem  Papier  mit  blaugrauem  guillochierten  Unterdruck  hergestellt.
Zuständig  für  die  Ausstellung  ist  die  der  Steuerstelle,  von  der  dic  Ungültigmachung  bewirkt  ist,
vorgesetzte  Direktivbehörde.  Auf  Antrag  sind  über  eine  eingereichte  Menge  mehrere  über  Teilbeträge
  lautende  Bescheinigungen  auszustellen.  Die  Teilbescheinigungen  sollen  in  der  Regel
auf  keinen  geringeren  Gesamtnennwert  als  20  000  Mark  ausgestellt  werden.  Die  Bescheinigungen
sind  in  ein  Ausfertigungsbuch  nach  Muster  8  einzutragen.  c

(5)  Die  steuerfreie  Abstempelung  darf  nur  innerhalb  zweier  Jahre  von  dem  auf  den  Ausstellungstag
  der  Bescheinigung  folgenden  Tage  ab  gegen  Rückgabe  der  Bescheinigung  erfolgen.
Diese  ist  von  der  Steuerstelle  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Auf  Grund  vorstehender  Bescheinigung  ist  heute  zu  Nummer  des

 

..  Herrn

Anmeldungsbuchs  für  die  Firma
zu  ein  Nennbetrag
von..  (in  Zahlen  und  Buchstaben)  derselben  Wertpapiere  steuerfrei

abgestempelt  worden.

(Ort  und  Tag  der  Ausstellung)
(Amtsstempelabdruck)  (Bezeichnung  der  Amtsstelle)
(Unterschriften))

Die  Bescheinigung  dient  als  Beleg  für  die  abgabefreie  Abstempelung  der  eingeführten  Papiere.
Im  übrigen  ist  wie  beim  Eingang  unabgestempelter  ausländischer  Wertpapiere  zu  verfahren
(5§  22,  27  ff.).  Die  Abstempelung  hat,  soweit  der  Neunbetrag  der  eingeführten  Papiere  den
in  der  Bescheinigung  angegebenen  Nennbetrag  nicht  übersteigt,  auch  dann  steuerfrei  zu  erfolgen,
wenn  seit  Erteilung  der  Bescheinigung  eine  Anderung  des  gesetzlichen  Steuersatzes  eingetreten  ist.
Sofern  die  eingeführten  Papiere  einen  geringeren  Gesamtnennwert  darstellen,  wie  in  der  Bescheinigung
  angegeben,  kann  der  Uberreichende  bei  der  Steuerstelle  die  Ausstellung  einer  neuen
Bescheinigung  über  den  Restbetrag  beantragen.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die  im  Abs.  4
bezeichnete  Direktivbehörde  auf  Grund  der  ursprünglichen  Bescheinigung  und  der  ihr  nach  §  38
zugehenden  Benachrichtigung.

(6)  Die  neue  Bescheinigung  besteht  in  einer  wörtlichen  Abschrift  der  vorgelegten  Bescheinigung
  und  in  einem  Vermerke,  wann,  bei  welcher  Steuerstelle  und  für  welche  Nennwerte  eine
steuerfreie  Abstempelung  erfolgt  ist.  Eine  Eintragung  derartiger  neuer  Bescheinigungen  in  das
Ausfertigungsbuch  (Muster  8)  findet  nicht  statt,  jedoch  ist  in  der  Bemerkungsspalte  bei  der  Eintragung
  der  ersten  Bescheinigung  die  Ausstellung  der  neuen  Bescheinigung  zu  vermerken.  Die
ursprüngliche  Bescheinigung  ist  der  Steuerstelle  zurückzugeben.

(:)  Bei  jeder  ferneren  steuerfreien  Abstempelung  auf  Grund  der  neuen  Bescheinigung
ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren  mit  der  Maßgabe,  daß  in  der  neu  auszustellenden  Abschrift
(Abs.  6)  sämtliche  bisher  stattgehabten  steuerfreien  Abstempelungen  zu  vermerken  sind.

(8)  Wenn  nicht  vollgezahlte  Papiere  zur  Aus=  und  Einfuhr  gelangen,  tritt,  sofern  nicht
sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  an  Stelle  des  Nennbetrags  der  Betrag  der
geleisteten  Einzahlungen.
        <pb n="607" />
        590#

(")  Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  einer  Bescheinigung  ist  eine  Kraftloserklärung
  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

38.
Über  jede  steuerfreie  Abstempelung  der  im  #  37  bezeichneten  Art  übersendet  die  abstempelnde.
  Sleuerseell  der  daselbst  im  Abs.  4  bezeichneten  Direktivbehörde  eine  Benachrichtigung

nach  Muster  9.  Die  Direktivbehörde  vermerkt  im  Ausfertigungsbuche  bei  der  eingetragenen  Mu

ersten  Bescheinigung  die  erfolgten  Abstempelungen  und  wacht  darüber,  daß  der  Nennbetrag
der  Papiere,  auf  denen  der  Reichsstempel  ungültig  gemacht  ist,  nicht  überschritten  wird.

Zur  Tarifnummer  34  und  zu  den  §77T  15  bis  17  des  Gesetzes.
–5139

WVes

i)  Die  in  Tarifnummer  34  bezeichnete  Stempelabgabe  ist  zu  entrichten,  bevor  die  12.  Verstene-Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  von  inländischen  Wertpapieren  ausgegeben  werden,  bei  runs  von  Seausländischen

  Wertpapieren,  bevor  die  Ausgabe  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  im
Inland  erfolgt.

(2)  Bei  der  ersten  Ausgabe  ausländischer  Wertpapiere  gelten  die  zugehörigen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  als  im  Ausland  ausgegeben,  wenn  die  Papiere  an  einem  Orte  des
Auslandes  ausgestellt  sind;  liegt  der  Ausstellungsort  im  Inland,  so  gelten  die  Bogen  im  Zweifel
als  im  Inland  ausgegeben.  Werden  die  Bogen  zur  Erneuerung  abgelaufener  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  ausgereicht,  so  gelten  sie  nur  dann  als  im  Inland  ausgegeben,  wenn  sie
daselbst  von  dem  Aussteller  oder  dessen  mit  der  Ausgabe  beauftragten  Vertreter  unmittelbar
an  den  Bezugsberechtigten  oder  dessen  Beauftragten  ausgehändigt  werden.

lm70.
Auf  die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  sind  die  Strafvorschriften  des  §  11  Abs.  1,  2,  auf
die  gesamtschuldnerische  Haftung  für  die  Abgabe  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht
die  Vorschrift  des  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechend  anzuwenden.

e
Die  dem  Reichsstempel  unterworsenen  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  die  zu
solchen  Bogen  gehörigen  Gewinnanteilscheine  und  Zinsscheine  unterliegen  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  Auch  ist  von  den  auf  die
Gewinnanteilscheine  oder  Zinsscheine  selbst  gesetzten  Übertragungsvermerken  (Indossamenten,
Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

*  4.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  d.  h.
zur  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,  ausgestellt
  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausch  gelangenden  Bogen  ordnungsmäßig
  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  im  §  43  Abs-  3  bezeichneten  Kontrollvorschriften
genügt  ist.  ê4

43.

()  Werden  ohne  eine  Erneuerung  der  Wertpapierurkunde  die  neuen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  noch  nicht  abgelaufenen  Bogen  ausgegeben,  so
ist  die  Steuer  von  den  neuen  Bogen  nur  verhältnismäßig  für  die  Zeit  zu  erheben,  für  die  die
neuen  Bogen  über  die  Laufzeit  der  alten  Bogen  hinaus  Geltung  haben.

(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  neuen  Bogen  im  Zusammenban
  ge  mit  einer  Erneuerung  der  Wertpapierurkunden  ausgegeben  werden  und  diese  nach  +  14

s.  2  des  Gesetzes  steuerfrei  sind.  Sind  die  neuen  Wertpapierurkunden  zum  Teil  steuerpflchtig,
so  ls  sich  die  im  Satz  1  bezeichnete  Abgabe  zu  einem  entsprechenden  Bruchtei

(2)  Wird  die  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  in  —W  genommen,
  so  ist  nach  §s  36  zu  verfahren.

91

winnanteil=
        <pb n="608" />
        —  1u00  —

g  44.

()  Umfassen  die  vor  dem  1.  August  1909  zu  einem  Wertpapier  ausgegebenen  Gewinnanteilschein=
  oder  Zinsbogen  zusammen  einen  Zeitraum  von  weniger  als  zehn  Jahren,  so  ist  die
Stempelabgabe  von  den  nächsten  nach  dem  31.  Juli  1909  zur  Erneuerung  ausgegebenen  Bogen
entsprechend  zu  kürzen  und  die  Erhebung  des  hiernach  verbleibenden  Steuerbetrags  bis  nach
Ablauf  der  zehn  Jahre  auszusetzen.

(2)  Für  Schuld=  und  Rentenverschreibungen,  welche  bei  ihrer  ersten  Ausgabe  mit  Zinsbogen
  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  versehen  worden  sind,  weil  sie  nach  den
bestehenden  geschäftlichen  Einrichtungen  des  Ausstellers  nur  nach  und  nach  in  Verkehr  gesetzt
werden  können,  tritt  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Kürzung  der  Stempelabgabe  auch  dann  ein,
wenn  die  erste  Ausgabe  nach  dem  31.  Juli  1909  erfolgt  ist.  Der  verbleibende  Steuerbetrag  ist
vor  Ausgabe  der  zur  Erneuerung  der  alten  Bogen  ausgefertigten  neuen  Bogen  zu  entrichten.
Die  gleiche  Vergünstigung  greift  Platz,  wenn  bei  den  zur  Deckung  eines  mehrjährigen  Bedarfs
aufgenommenen  Gemeindeanleihen  die  Teilschuldverschreibungen  nur  in  Höhe  des  gerade  bestehenden
  Geldbedarfs  nach  und  nach  in  Verkehr  gesetzt  werden.

(2)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  beim  Aussteller  vorliegt,
trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Sie  kann  die  Entscheidung  den  Direktiobehörden  übertragen.
  Die  Vergünstigung  des  Abs.  2  tritt  nur  ein,  wenn  sich  der  Aussteller  der  Schuld=  und
Rentenverschreibungen  den  von  dieser  zu  erlassenden  Überwachungsvorschriften  unterwirft.

*l  %  45.

Für  Zinsbogen,  welche  infolge  Ablaufs  der  für  die  Anleihe  vorgesehenen  Tilgungsfrist
nur  mit  Zinsscheinen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  haben  versehen  werden
können,  ist  die  Stempelabgabe  nach  dem  Verhältnis  der  wirklichen  Geltungsdauer  der  Bogen
zu  einem  zehnjährigen  Geltungszeitraume  zu  ermäßigen.

8  46.
Die  zu  versteuernden  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  sind  einer  zur  Abstempelung  von
inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (§  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten  Anmeldung
nach  Muster  10  vorzulegen.

*  47.

Auf  die  Berechnung,  Festsetzung  und  Erhebung  der  Abgabe  sind  die  Bestimmungen  des
5*  23  anzuwenden.  Der  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legende  Neunwert  von  Rentenverschreibungen
  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  Spalte  4-Abs.  3  der  Tarifnummer  2  zu  ermitteln.


z  48.

Die  Urkunden  sind  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  im  697  beschriebenen  Reichsstempels
  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  auf  der  Vorderseite  des  Erneuerungsscheins,
oder,  sofern  ein  solcher  nicht  ausgegeben  ist,  auf  der  Vorderseite  des  zuletzt  fällig  werdenden
Gewinnanteilscheins  oder  Zinsscheins  jedes  Bogens  abzustempeln.  Die  Vorschrift  im  §  27
Abs.  4  ist,  soweit  möglich,  entsprechend  anzuwenden.

8  409.

(i)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen
  gemäß  §  28  durch  die  Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  kann  ferner  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  unter  den  erforderlichen  Bedingungen  und  Sicherheitsmaßregeln  auch  zuverlässigen
Privatdruckereien,  welche  sich  mit  dem  Drucke  von  Wertpapieren  befassen,  gestattet  werden,
die  bei  ihnen  gedruckten  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  auf  Antrag  und  auf  Kosten  des
Anmelders  mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.  Die  Abstempelung  ist  in  der  Anmeldung  zur
Versteuerung  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Druckerei  liegt.
        <pb n="609" />
        ½601  —

g  50.

(1)  Wird  infolge  der  Leistung  weiterer  Einzahlungen  auf  nicht  vollgezahlte  Wertpapiere
eine  weitere  Abgabe  für  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheinbogen  fällig,  so  ist  sie  auf  Grund
einer  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  nach  Muster  11  zu  entrichten.  Die
Einreichung  hat  binnen  14  Tagen  nach  dem  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  ausgeschriebenen
Frist  und  für  die  bis  dahin  nicht  eingegangenen  Zahlungen  spätestens  14  Tage  nach  dem  Eingang
der  Einzahlungen  zu  erfolgen.

(2)  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  zur  Versteuerung  anzumelden,
  welche  die  Abstempelung  und  Versteuerung  der  Gewinnanteilscheinbogen  bewirkt  hat.
Der  Vorlegung  der  bereits  abgestempelten  Urkunden  bedarf  es  nicht.

(2)  Es  ist  zulässig,  bei  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Gewinnanteilscheinbogen  die
volle  tarifmäßige  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Nennwerts  der  vollgezahlten  Stücke  im  voraus
zu  entrichten.  Sofern  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Steuerstelle  die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe
für  den  Fall  weiterer  Einzahlungen  auf  die  Wertpapiere  zu  überwachen.

s  51.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die  nach  den  Befreiungsvorschriften  unter  2,  3  der
Tarifnummer  3A  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  sind  zur  steuerfreien  Abstempelung  bei
der  Steuerstelle  anzumelden,  welche  die  Bescheinigung  über  die  Abgabefreiheit  des  Gesellschaftsvertrags
  gemäß  §+&amp;amp;  15  Abs.  3  abgegeben  oder  den  Gesellschaftsvertrag  versteuert  hat  (§  7)  oder
durch  welche  die  Stücke,  für  welche  die  Bogen  ausgegeben  werden,  abzustempeln  sind  oder  abgestempelt
  worden  sind.  In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde
die  Abstempelungsstelle.  Die  steuerfreie  Abstempelung  geschieht  durch  Aufdruck  des  im  8  97
beschriebenen  Stempels  mit  der  Umschrift  „STEMPELEFREI“.  Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen
der  §#§  48,  49  anzuwenden.

5*  55?.

(i)  Wird  eine  Ermäßigung  der  Abgabe  auf  Grund  von  Tarifnummer  3Aa,  b  Abs.  2  oder
eine  Kürzung  der  Abgabe  auf  Grund  von  §  16  des  Gesetzes  beansprucht,  so  ist  das  Sachverhältnis
in  der  Anmeldung  (§§  46,  50)  anzugeben  und  nachzuweisen,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
für  die  Kürzung  gegeben  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  setzt  die  Direktivbehörde  den  Betrag,  bis  auf  den  die  Abgabe
  gekürzt  wird,  fest  und  verfügt  die  Abstempelung  gegen  Zahlung  dieses  Betrags.  Die  Verfügung
  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(s8)  Wird  beansprucht,  daß  auf  Grund  von  Tarifnummer  3  Aa,  b  Abs.  2  die  Abgabe  ganz
außer  Hebung  bleibt,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  Direktivbehörde  die  steuerfreie  Abstempelung  nach  §  51  Satz  3,  4  verfügt.

g  Z3.

Im  Falle  des  "on  15  Satz  2  des  Gesetzes  findet  auf  die  Versteuerung  der  neuen  Bogen  g  43

dieser  Ausführung  gen  entsprechende  Anwendung.
g  BZa4.

(1)  Inländische  Gesellschaften  der  im  §  17  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art,  die  keine
Gewinnanteilscheine  ausgeben,  haben  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft
  oder  der  Eintragung  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  bei  derjenigen
zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.  Die  Anmeldung
muß  enthalten:  den  Zeitpunkt  der  Eintragungen,  den  Beginn  und  das  Ende  des  ersten  Geschäftsjahrs
  sowie  den  zeitlichen  Umfang  der  folgenden  Geschäftsjahre,  den  Betrag  der  Einlagen
auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital,  im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  auch  den
Betrag  der  weiteren  Einlagen,  ferner,  soweit  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt  sind,  den  Betrag  und
den  Zeitpunkt  der  Einzahlungen.  Zu  der  Anmeldung  kann  das  Muster  12  benutzt  werden.

691“

#
        <pb n="610" />
        (2)  Werden  zu  den  unter  Tarifnummer  2  fallenden  inländischen  Wertpapieren  oder  einer
nach  Zusatz  3  daselbst  stempelpflichtigen  Schuld  Zinsbogen  nicht  ausgegeben,  so  hat  der  Schuldner,
sofern  das  Schuldverhältnis  bereits  am  1.  August  1918  bestand,  bis  spätestens  31.  Oktober  1918,
im  übrigen  binnen  drei  Monaten  nach  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,  im  Falle  des  Zusatzes  3
binnen  drei  Monaten  nach  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses,  bei  derjenigen  zur  Abstempelung
  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,  die  für  den
Schuldner  örtlich  zuständig  ist,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.  Die  Anmeldung  muß
enthalten  den  Zeitpunkt  der  Ausgabe  der  Wertpapiere,  im  Falle  des  Zusatzes  3  der  Beurkundung
des  Schuldverhältnisses,  die  nähere  Bezeichnung  der  Wertpapiere,  zu  denen  Zinsbogen  nicht
ausgegeben  werden  oder  deren  Ausfertigung  und  Aushändigung  an  Stelle  der  Buchschuld  beansprucht
  werden  kann,  nach  Stückzahl,  Gattung,  Einzel-  und  Gesamtnennwert,  gegebenenfalls
auch  nach  Tag  und  Ort  der  Ausfertigung,  Reihe,  Buchstabe  und  Nummer  der  Papiere  und
wenn  im  Falle  des  Zusatzes  3  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  künftige  Ausfertigung  von
Schuldverschreibungen  nicht  auf  eine  bestimmte  Stückelung  der  Schuldverschreibungen  gerichtet
ist,  den  Nennbetrag  der  Schuld.  Zu  der  vorläufigen  Anmeldung  dient  Muster  14  als  Anhalt.

(2)  Auf  Grund  der  vorläufigen  Anmeldungen  hat  die  Steuerstelle  die  nach  §  17  des  Gesetzes
  vorgeschriebene  Anmeldung  und  Versteucrung  zu  überwachen,  den  Steuerpflichtigen
nötigenfalls  spätestens  zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  die  Pflicht  zur  Einreichung
der  Anmeldung  zu  erinnern  und  im  Falle  fruchtlosen  Ablaufs  der  Frist  das  weiter  Erforderliche
zu  veranlassen.

(55.

C1)  Die  endgültige  Anmeldung  und  die  Versteuerung  im  Falle  des  §  54  Abs.  1  hat,  vorbehaltlich
  der  Vorschrift  des  Abs.  5,  erstmalig  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  desjenigen  zehnjährigen
  Zeitraums,  der  sich  —  gerechnet  von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Gesellschaft
oder  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  ins  Handelsregister  —  nach  dem  1.  August  1909  vollendet,
und  weiter  je  in  den  ersten  drei  Monaten  der  folgenden  zehnjährigen  Abschnitte  bei  der  im

er  12.  554  Abs.  1  bezeichneten  Steuerstelle  zu  erfolgen.  Die  Anmeldung  ist  nach  Muster  12  in  doppelter
W#Nusfertigung  einzureichen.

er  14

(2)  Sind  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  sind  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;  50  Abs.  1,  3
entsprechend  anzuwenden.  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  nach  Muster  13  zur  Versteuerung
anzumelden.

(2)  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital
geleisteten  Einlagen  maßgebend.

(4)  Auf  die  weitere  Behandlung  der  Anmeldung  und  auf  die  Erhebung  der  Abgabe  finden
die  Bestimmungen  der  ##  46,  47,  50  bis  53  Anwendung.

(68)  Werden  in  der  Zeit,  für  welche  die  Abgabe  entrichtet  ist,  nachträglich  Gewinnanteilscheinbogen
  ausgegeben,  so  wird  auf  die  von  den  Gewinnanteilscheinbogen  zu  entrichtende
Abgabe  die  früher  entrichtete  Abgabe  verhältnismäßig  angerechnet.  Geht  die  Gesellschaft  innerhalb
  des  ersten  im  Abs.  1  bezeichneten  zehnjährigen  Zeitraums  zur  Ausgabe  von  Bogen  über,
so  wird  die  Abgabe  von  diesen  nur  insoweit  erhoben,  als  ihre  Geltungsdauer  über  diesen  Zeitraum
  hinausreicht.

(6)  In  Fällen  des  §  54  Abs.  2  finden  Abs.  1,  4,  5  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Anmeldungsfrist  sich  nach  demjenigen  zehnjährigen  Zeitraum  bemißt,  der  sich,

erechnet  vom  Tage  der  Ausgabe  der  Wertpapiere  und,  in  Ermangelung  einer  Ausgabe  vom
ge  der  Beurkundung  des  Schuldverhältnisses  an,  nach  dem  31.  Juli  1918  vollendet.  Die
Anmeldung  hat  nach  Muster  14  zu  erfolgen.

—

565P6  *lv
(1)  Die  Direktiobehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,
die  zur  Erneuerung  von  vor  dem  1.  (2.)  Januar  1910  abgelaufenen  Gewinnanteilscheinoder
  Zinsbogen  bis  zum  31.  Juli  1909  zur  Ausgabe  vom  Aussteller  bereitgestellt,  aber  nicht
abgehoben  sind,  von  der  Stempelabgabe  freizulassen.
        <pb n="611" />
        —  603  —

(2)  Wegen  der  Behandlung  der  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  die  vor  dem  1.  August
1909  zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1909  ablaufenden  Bogen  ausgegeben  worden  sind,
bewendet  es  bei  den  hierfür  getroffenen  Maßnahmen.

IV.  Kauf=  und  sonstige  Auschaffungsgeschäfte.
Zur  Tarifnummer  4a,  Ermäßigung.
5  57.
Ist  der  Kauf=  oder  Lieferungspreis  in  ausländischer  Währung  festgesetzt,  so  hat  die  Umrechnung
  nach  dem  laufenden  Kurse  (Mittelkurs)  für  Auszahlungen  in  der  betreffenden  ausländischen
  Währung  oder  für  Schecks  auf  die  betreffende  ausländische  Währung  zu  erfolgen.

#  58.

(n)  Die  in  der  Tarifnummer  1a  Ermäßigung  1  Abs.  2  vorgeschriebene  Liste  wird  vom
Börsenvorstand  im  Auftrag  und  unter  Aussicht  der  für  die  Börse  zuständigen  Handelskammer
geführt.  In  die  Liste  sind  nur  solche  Personen,  Gesellschaften  und  Anstalten  einzutragen,  welche
den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Wertpapieren  selbständig  ausüben  und  die  entweder  zum
Besuche  der  Börse  ausdrücklich  zugelassen  sind  oder,  soweit  es  einer  solchen  Zulassung  nicht
bedarf,  dem  Börsenvorstand  als  regelmäßige  Besucher  der  Börse  bekannt  sind.

(2)  Die  Eintragung  in  die  Liste  erfolgt  auf  an  den  Börsenvorstand  gerichteten  Antrag.
Der  Börsenvorstand  prüft  die  einlaufenden  Anträge  vor  ihrer  Genehmigung  darauf,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Eintragung  vorliegen  und  veranlaßt  beim  Wegfall  der  Voraussetzungen
die  Löschung  in  der  Liste.  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  und  gegen  die  Löschung  steht
dem  Betroffenen  die  Beschwerde  an  die  Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung  die  weitere
Beschwerde  an  die  von  der  Landesregierung  hierfür  bezeichnete  Behörde  zu.

(s)  Die  Liste  liegt  öffentlich  aus;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden
des  Börsenbüros  jedermann  gestattet.  Gegen  Erstattung  der  Auslagen  muß  von  jeder  Eintragung
Abschrift  gegeben  werden.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

(()  Der  Börsenvorstand  ist  verpflichtet,  dem  für  den  Sitz  der  Börse  zuständigen  ordentlichen
Stempelprüfungsbeamten  von  jeder  Eintragung  in  die  Liste  Abschrift  zu  übersenden,  ihn  auch
von  jeder  Löschung  zu  benachrichtigen.  Diese  Mitteilungen  haben  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
oder  Löschung  zu  geschehen.

(59.

Bei  Kostgeschäften  über  die  in  der  Tarifnummer  1  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu  den
Schlußnoten  nur  der  nach  Tarifnummer  1a  Ermäßigung  3  ermäßigte  Stempel  zu  verwenden.
Die  Schlußnote  ist  mit  dem  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder  „Deportgeschäft“  oder  „Kostgeschäft“
  zu  versehen.

660.

u)  Die  im  Arbitrierverkehr  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  zunächst  zum  vollen  Betrage
zu  versteuern.

(2)  Der  zuviel  verwendete  Stempel  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
dem  Arbitrierenden  auf  Antrag  erstattet.

61.

()  Wer  von  der  Steucrermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat
über  die  von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  derartigen  Geschäfte
nach  den  nachstehenden  Bestimmungen  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch  sowie
alle  darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  usw.)  der  Direktivbehörde
einzureichen  oder  den  von  ihr  abgeordneten  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Bei  Einsichtnahme
  der  bezeichneten  Schriftstücke  ist  das  Augenmerk  insbesondere  auch  darauf  zu  richten,
daß  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte  versteuerten
Geschäfte  in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ale  solche  bezeichnet  sind.

 

1.  Umrechnung
□—
Währung.

2.  dler-Pe


K.  Steuerentrichtung
  bei
Kostgeschsften.

4.  Arbitrageheschsfte.
        <pb n="612" />
        et  12—  15

Muse

Wuhet  18

5.  Börsen-Plätze
  mit
Terminhandel
in  Waren.

6.  Geschäfte  an
Aufgabe.

—  604  —

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  16  vorgesehenen  Spalten
enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
Nummer  einzutragen.

(28)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Abritragegeschäften,  über  welche  eine
Schlußnote  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen  der
mehreren  im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquidationen,
sind  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

),  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  ist  nach  dem  auliegenden
  Muster  15  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalendermonat
bis  zum  10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  Die  Direktivbehörde
  kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die  Verspätung
der  Einreichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

(63)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  16
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre
  mit  dem  Ausland,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre  zwischen
inländischen  Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,  sind  in
der  Spalte  für  Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu  erstattenden
Stempelbeträge  (Spalte  13,  13a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als  sie  durch  fünf  teilbar
sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(o)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den
Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,  an
welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Soweit
bei  der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist  der  beanspruchte
  Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht  unversteuert
gebliebene  Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.

(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,
hat  der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den
Gblchluß  der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft  nachzuweisen


Zur  Tarifnummer  4b.
g  62.

()  Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise
für  Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden
  Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sowie  dem  Reichskanzler  zur
Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.  Diese  Bekanntmachungen
haben  sich  lediglich  auf  die  Gattung  oder  Unterart  der  betreffenden  Ware,  nicht  aber  auch  auf
deren  Qualität  zu  erstrecken.

(2)  Termingeschäfte  in  Baumwolle,  die  zwischen  den  ordentlichen  Mitgliedern  des  Bremer
Vereins  für  Terminhandel  in  Baumwolle  an  der  Baumwollbörse  in  Bremen  abgeschlossen
werden  (die  sogenannten  Ringgeschäfte),  sind  vom  Umsatzstempel  der  Tarifnummer  4b  befreit.

Zum  §##  19  Abs.  4  des  Gesetzes.
g  63.

Bei  Geschäften,  die  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen  werden,  tritt
für  die  Bezeichnung  des  endgültigen  Vertragsgegners  (die  Aufgabe)  Steuerfreiheit  nur  dann
ein,  wenn  sich  aus  den  ordnungsmäßig  geführten  Geschäftsbüchern  des  Steuerpflichtigen  zweifelsfrei
  ergibt,  daß  die  Aufgabe  spätestens  am  folgenden  Werktag  und  nicht  zu  dem  Vermittler
günstigeren  Bedingungen  als  das  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossene  Geschäft  geschehen  ist.
        <pb n="613" />
        —  305  —

Zu  den  §§  21,  22,  107,  108  des  Gesetzes.
g  64.
i)  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte  7.  Tile  der
über  ausländische  Werte  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Wert  des  Gegenstandes  S#iuhen
des  Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.
(:)  In  den  Schlußnoten  dürfen  Auskratzungen  nicht  vorgenommen  werden.

g  65.

i)  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Stempel-  8.  Stempelmarken
  und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuer-  Wichen.
betrags  zum  Verkaufe  gestellt.

(2)  Die  Stempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  sie  haben,  soweit  sie  über
Pfennigbeträge  lauten,  einen  bläulichen,  soweit  sie  über  Markbeträge  lauten,  einen  gelblichen
Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild  mit  der  Inschrift
  „REITLCHSSTEMPEL-ABGABE“  zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke  in  zwei  gleiche
Teile  zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die  Wertbezeichnung  und  an  den  äußeren
beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennige  oder  Mark,  auf  welche  die  Marke  lautet,  ferner  den  Vordruck
„den“  für  das  Datum  der  Verwendung  in  rotem  Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende
Nummer  der  Marke  enthält.  Die  Marken  für  Warengeschäfte  (Tarifnummer  4b)  tragen  außerdem
  in  schwarzem  Aufdruck  den  Buchstaben  „W“.  Die  Marken  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4a
lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  30,  40,  50,  60,  80,  90  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,

9,  10,  15,  20,  30,  50,  100  und  500  Marki  diejenigen  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4b  auf
Stusrbeträrt  von  20  40,  60,  80  fennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,  20,  30,  50,  100  und
500
(2)  Die  gestempelten  Vordrucke  zu  Schlußnoten  entsprechen  dem  Muster  17.  Sie  sind  Muser
entweder  **-*“-1.
  mit  einem  Stempelausfdrucke  versehen,  welcher  dem  Muster  der  Stempelmarten
gleicht,  indessen  das  Wort  „den“  und  die  fortlaufende  Nummer  nicht  enthält,  oder

4#  von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorrätig  zu  haltende  ungestempelte
Vordrucke  des  Musters  17  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  dem  verlangten
Betrage  gestempelt  werden;  die  Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle  in  ungeteiltem
  Zustand  auf  der  auf  dem  Vordruck  bezeichneten  Stelle,  soweit  diese  aber
ausreichenden  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,
daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Teile  der  Schlußnote  je  eine  Hälfte  der
Marke  auf  jedem  dieser  Teile  sich  befindet,  und  sodann  durch  mindestens  je  einen
über  die  Marke  übergreifenden  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  schwarzer  Farbe
sowie  durch  Eintragung  des  Tages  der  Abstempelung  auf  jeder  Hälfte  der  Marke
zu  entwerten.  «

(4)  Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer  beiden  Teile
die  gleiche  sortlaufende  Nummer.

(s)  Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  nur  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer
  4a,  und  zwar  zum  Steuerbetrage  von  20,  30,  40,  60,  80,  90  Pfennig,  1  und  2  Mark
zum  Verkaufe  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte  Vordrucke  können  zu  jedem
Steuerbetrage  von  den  Steuerstellen  hergestellt  und  verabfolgt  werden.

1#

5  66.
(i)  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters  17  aus=  9.  Warkengegeben,
  für  die  ein  dem  Bezugspreis  (5  218  Abs.  1)  entsprechender  Preis  erhoben  werden  verwendung
darf.  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in  fol=  stempellen
gender  Weise  zu  bewirken.  Echmern,
(2)  Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf  dieser,  vordiucken.
im  übrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder  Marke
        <pb n="614" />
        E

—  606  —

auf  jedem  der  beiden  Teile  des  Vordrucks  sich  befindet:  die  auf  dem  einen  dieser  Teile  befindlichen
  halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden  Nummern  enthalten,  wie  die  auf
dem  anderen  Teile  befindlichen;  die  Marken  dürfen  vor  der  Aufklebung  geteilt  werden.  In  jeder
Markenhälfte  ist  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,
der  Monat  mit  Buchstaben  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  niederzuschreiben.
Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sowie
die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.  29.  Oktbr.  13,
15.  Sept.  15).  Auch  ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder  den  Namen
des  Verwendenden  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.  6

()  Der  Tag  der  Verwendung  ist  in  deutlichen  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,
Durchstreichung  oder  Überschreibung,  und  zwar  —  abgesehen  von  der  im  folgenden  Absatz  nachgelassenen
  Ausnahme  —  stets  mit  Tinte  niederzuschreiben.

(1)  Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwertungsvermerk  ganz  oder  teilweise  mittels
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  der
Vermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  er  muß  aber  in  seinem
ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen  Abkürzungen)
vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

(3)  Falls  Stempelzeichen,  die  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4a  bestimmt  sind,  für  Geschäfte
  der  Tarifnummer  4b  verwendet  werden  oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht  nochmals
einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren  wegen  Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

667.

(1)  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkaufe  gestellten  Vordrucke
zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  sie  dem  Muster  17
entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Teilen  bestehen,  und  daß  jeder  dieser
Teile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des  Wohnorts  des  Vermittlers
und  der  Vertragschließenden,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere
  des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Lieferung  enthält;  insofern  die  Vordrucke  nicht  in  der
nachstehend  bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  gelangen,  müssen
sie  ferner  an  dem  oberen  Teile  der  Vorderseite  einen  über  beide  Teile  greifenden  Aufdruck  haben,
durch  den  die  für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte  Stelle  bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke
lönnen  amtlich  gestempelt  oder  von  dem  Aussteller  der  Schlußnote  mit  Stempelmarken  versehen
werden.

(2)  Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrag  der  Beteiligten  durch  Aufdruck
des  im  &amp;amp;  65  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Teile  des  Vordrucks  gleichen
fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des  Antragstellers.

(3)  Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens  je  hundert
Vordrucke  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustand  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  zwanzig  Stück
(als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und  unter  Hinterlegung  des  Steuerbetrags
mit  einer  doppelt  auszufertigenden  Anmeldung  nach  dem  Muster  18  der  Steuerstelle  vorzulegen.
Die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  sie  mit  der  Quittung
über  den  Empfang  der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen  worden  ist,  zurück.  Die  Steuerstelle
  veranlaßt  die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere  die  gestempelten  und
die  nicht  verdorbenen  überschüssigen  Vordrucke  unter  Bescheinigung  der  erfolgten  Vernichtung
der  verdorbenen  Stücke  und  unter  Mitteilung  der  entstandenen  Kosten  an  die  erstere  zurücksendet.
  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei  die  Kosten  und  händigt  die  gestempelten
und  die  überschüssigen  ungestempelten  Stücke,  nachdem  sie  sich  auch  ihrerseits  von  der  richtigen
Stempelung  der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter  Einziehung  der  verauslagten
Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  läßt  sic  sich  auf  der  bei  ihr  zurückgebliebenen  Ausfertigung
der  Anmeldung  Quittung  geben.  Postsendungen  zwischen  den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,
  welche  die  Abstempelung  derartiger  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  betreffen,
sind  mit  dem  Vermerke  „Reichsdienstsache“  zu  versehen  und  portofrei.
        <pb n="615" />
        607
(1)  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  den  Vordrucken  seitens  der  Aussteller  der
Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  im  §  66  getroffenen  Bestimmungen  zu  bewirken.

"  z  68..
Die  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  gestempelten  Vordrucken  zur  Ergänzung  eines
sehlenden  Betrags  ist  zulässig  und  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  im  3  66  zu  bewirken.

g  69.

Wenn  im  Falle  des  §22  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer  zu  niedrig  versteuerten  Schlußnote
  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu  verwenden  ist,  so  sind  die  erforderlichen  Marken
von  dem  zur  Entrichtung  dieses  Betrags  Verpflichteten  in  ungeteiltem  Zustand  an  einer  beliebigen
  Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  4  66  zu  entwerten;
  insbesondere  ist  der  Tag  der  Verwendung  der  Marken  auf  jeder  Hälfte  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  einzutragen.

8  70.
Stempelzeichen,  die  aus  gestempelten  Vordrucken  abgetrennt  sind,  dürfen  zur  Entrichtung
der  Abgabe  nicht  verwendet  werden.

8  71.

Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§  18  Abs.  2
des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den  ausländischen  Vertragschließenden
  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Vertragschließende  beide
Hälften  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungeteilt  aufzubewahren.
Die  nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.  Wird  die  eine  Hälfte  der
Schlußnote  dem  ausländischen  Vertragschließenden  zugesandt,  so  ist  die  Marke  in  ungeteiltem
Zustand  auf  der  im  Inland  verbleibenden  Schlußnotenhälfte  aufzukleben.

Zum  122  Abs.  3  des  Gesetzes.
5  72.
liber  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §  22  Abs.  3  des  Gesetzes  entscheidet
die  Direktivbehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  der  Antragsteller  zur  Zeit  der  Entrichtung
der  Abgabe  seinen  Wohnort  oder  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die  Erstattung  ist  auf  beiden
Teilen  der  Schlußnote  zu  vermerken.

Zum  3  23  Abs.  1  des  Gesetzes.
g  73.
Umfaßt  eine  Schlußnote  Geschäfte  über  mehrere  Gegenstände,  so  ist  eine  Zusammenfassung

  der  Wertbeträge  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gegenstände
  dem  gleichen  Steuersatz  unterliegen.

Zum  7  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
8  74.
Schlußnoten  über  Kauf=  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäfte),  welche
Mongen  von  Waren  zum  Gegenstande  haben,  sind,  sofern  die  Vergünstigung  des  #  23
des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerke  „Reportgeschäft"“,  l
ober  „Kostgeschäft“  zu  versehen.

Zum  §5  24  des  Gesetzes.
l  75.
Die  im  §924  des  Ge  cs.  bes  angeordnete  weitere  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von  Stempelmarken
  auf  besonderen  Stempele  zu  entrichten,  welche  nach  Anleitung  des
92.

30  nslad

10.  Markenverordbrucken.



11.  Nachbringung
  des
Schlußnotenstempels.



12.  Aus  Vord


pelzeichen.
18.  Schlußnoten
  über
Anslandsgeschäfte.


14.  Erstattung
nachgebrachten
Stempels.

15.  Schlußnoten

  über

mehrere  Geschäfte.


16.  Schlußnoten
  üßber

Kostgeschäfte.

17.  Stempelergänzungs-
        <pb n="616" />
        —  608  —

#er.  19-—  Musters  19  für  jeden  Tag,  an  welchem  Geschäfte  der  vorbezeichneten  Art  abgeschlossen  sind,
guhet  -  auszustellen  sind.  In  die  Ergänzungsscheine  ist  einerseits  je  eines  der  zusatzsteuerpflichtigen  Anund
  Verkaufsgeschäfte  aufzunehmen,  anderseits  sind  darin  die  durch  dieses  gedeckten  Ver=  und
Ankaufsgeschäfte  anzugeben,  auch  ist  ferner  bei  jedem  einzelnen  Geschäfte  der  Betrag  des  Zusatzstempels
  zu  vermerken.
8  76.

(n)  Die  Ausstellung  des  Ergänzungsscheins  und  die  Verwendung  der  erforderlichen  Marken
hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  geschehen.  Die  beiden
Markenhälften  sind  ungeteilt  aufzukleben  und  gemäß  §  66  zu  entwerten.

(2)  Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (§  26  des  Gesetzes)  aufzubewahren
und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des  Kommissionärs
sind  die  in  vorstehender  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.

(2)  An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  19  vorgesehenen
  Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben
enthaltende  Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

(4)  Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Hälfte
des  Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

g  77.
16.  Konsortial=  )Im  Falle  des  §5  24  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  die  weitere  Abgabe  von  ½/26  von  Tausend
geschäfte,  Filial-  nur  nach  Maßgabe  der  Beteiligung,  d.  h.  nur  zu  dem  Teil  zu  entrichten,  der  auf  Personen  entbeschäfte.
  fällt,  die  nicht  zu  den  in  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  unter  Nr.  1  bezeichneten  Personen  gehören.
  Hat  z.  B.  ein  Bankier  das  Geschäft  auf  gemeinschaftliche  Nochuung  für  sich  und  einen
Privatkunden  zu  gleichen  Teilen  geschlossen,  so  sind  2  1  o  von  Tausend,  hat  er  es
für  sich  und  zwei  Privatkunden  zu  gleichen  Teilen  geschlossen,  so  2  13/20  K  =  /8  von

Tausend  zu  entrichten.

(3)  Im  Falle  des  §  24  Abs.  3  ist  die  weitere  Abgabe  zu  der  von  der  Zweigstelle  zurückbehaltenen
  Schlußnotenhälfte  zu  entrichten.

Zum  §*526  a  des  Gesetzes.
*·
19.  Abrech-  Zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnummer  4  a  im  Wege  des  Abrechnungsverfahren.
  nungsverfahrens  (5§  26  a  des  Gesetzes)  sind  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  die  folgenden
Personen  zuzulassen:
1.  Kursmakler,
2.  die  zu  einer  inländischen  Börse  zugelassenen  sonstigen  Makler,  die  nach  der  Bescheinigung
  des  Börsenvorstandes  die  Vermittlung  des  An=  und  Verkaufs  von
Wertpapieren  gewerbsmäßig  als  Hauptgeschäft  betreiben,
3.  die  Bankanstalten  und  Bankgeschäfte,  die  nach  der  Bescheinigung  der  zuständigen
Handelskammer  den  Handel  mit  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte
betreib
4.  die  öffenklichrechtlichen  Anstalten,  die  Bankgeschäfte  betreiben.

879.

(1)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  (5  78)  erfolgt  auf  Antrag  durch  die  zuständige
  Steuerstelle.  Sie  darf  in  den  Fällen  des  §&amp;amp;  78  Nr.  1,  4  nicht  versagt  werden.

(a)  In  den  Fällen  des  §  78  Nr.  2,  3  erfolgt  die  Zulassung  nur,  wenn  der  Antragsteller
oder  im  Falle  der  Übernahme  eines  bestehenden  Geschäftsbetriebs  der  Geschäftsvorgänger  den
gewerbsmäßigen  Wertpapierhandel  mindestens  ein  Jahr  betrieben,  in  dem  vorangegangenen
letzten  Geschäftsjahr  einen  Verbrauch  an  Stempelmarken  der  Tarifnummer  4  a  von  mindestens
5000  Mark  gehabt  hat  und  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  die  erforderte  Sicherheit  leistet.
        <pb n="617" />
        —  609  —

Fällt  das  letzte  Geschäftsjahr  ganz  oder  teilweise  in  die  Zeit  der  Geltung  des  bisherigen  Gesetzes,
so  genügt,  soweit  dies  der  Fall  ist,  ein  Jahresstempelverbrauch  von  2000  Mark.  Außerdem  hat
sich  der  Antragsteller  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  Geschäft,  für  das  die  Stempelabgabe
  fällig  geworden  ist,  nicht  den  bestehenden  Bestimmungen  entsprechend  in  das  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung  zu  führende  Buch  eingetragen  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß
  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark  unabhängig  von  der  damit
verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.  Die  Zulassung  kann  versagt  werden,  wenn  der  Antragsteller
  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  wegen  Hinterziehung  von  Abgaben  rechtskräftig  zu  Strafe
verurteilt  worden  ist.

(2)  Die  Zulassung  ist  zu  widerrufen,  wenn  eine  ihrer  Voraussetzungen  weggefallen  ist
oder  der  Zugelassene  sich  als  unzuverlässig  erwiesen  hat.  Bleibt  nach  der  Zulassung  der
Jahresbetrag  der  entrichteten  Abgabe  hinter  dem  Betrag  von  5000  Mark  zurück,  so  bleibt  die
Zulassung  so  lange  bestehen,  als  sie  nicht  von  der  Steuerstelle  zurückgenommen  wird.

(4)  Die  Sicherheitsleistung  bestimmt  sich  nach  dem  Jahresbetrage  der  im  vorangegangenen
  letzten  Geschäftsjahr  entrichteten  Stempelabgabe  und  ist  mindestens  in  Höhe  des  anderthalbfachen
  Betrags  des  auf  den  Abrechnungszeitabschnitt  durchschnittlich  entfallenden  Teiles

dieses  Betrags  zu  bemessen.  Auf  Antrag  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von  der

Forderung  einer  Sicherheitsleistung  abgesehen  werden.
(5)  Bestand  der  Geschäftsbetrieb  noch  nicht  ein  Jahr,  so  befindet  die  SteuerstelleZ  über
die  Zulassung  und  über  die  Höhe  der  zu  leistenden  Sicherheit  nach  freiem  Ermessen.

v80.

(1)  Die  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  ist  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  übergange
  zu  diesem  Verfahren  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  in  doppelter  Ausfertigung
  nach  Muster  20  zu  beantragen.  Dem  Antrag  ist  in  den  Fällen  des  §&amp;amp;  78  Nr.  2
die  Bescheinigung  des  Börsenvorstandes,  in  den  Fällen  der  Nr.  3  die  Bescheinigung  der  Handelskammer
  beizufügen.  Die  Steuerstelle  kann  von  dem  Erfordernisse  der  Bescheinigung  absehen,
wenn  ihr  die  Verhältnisse  bekannt  sind.  Will  später  der  Steuerpflichtige  wieder  zur  Abgabenentrichtung
  im  Wege  der  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  übergehen,  so  hat  er  dies
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Ubergange  zu  diesem  Verfahren  der  Steuerstelle  anzumelden.

(„2)  Unterhält  der  Steuerpflichtige  Zweigstellen  außerhalb  des  Bezirkes  der  für  das  Hauptgeschäft
  zuständigen  Steuerstelle,  so  ist  die  Zulassung  für  die  Zweigstellen  bei  den  für  diese  zuständigen
  Steuerstellen  zu  beantragen.  Soweit  nach  §  79  Abs.  2,  3  die  Zulassung  von  einem
jährlichen  Mindeststempelverbrauch  abhängig  ist,  ist  der  Stempelverbrauch  des  Gesamtunternehmens
  maßgebend.  si

#l  81.

(1)  Die  Steuerstelle  hat  nach  Prüfung  des  Antrags  (§  80)  und,  nachdem  die  erforderte
Sicherheit  geleistet  ist,  die  Zulassung  auf  der  zurückzugebenden  zweiten  Ausfertigung  des  Antrags
  zu  bescheinigen.

(6)  Die  erteilten  Zulassungen  hat  die  Steuerstelle  der  Direktivbehörde  zur  Mitteilung
an  den  Stempelprüfungsbeamten  anzuzeigen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Zulassung  widerrufen
  oder  der  Steuerpflichtige  auf  eigenen  Wunsch  zur  Ausstellung  von  versteuerten  Schlußnoten
  wieder  übergegangen  ist.  E

(1)  Der  Abrechner  hat  über  die  von  ihm  vermittelten  oder  abgeschlossenen  Geschäfte  der
in  Tarifnummer  4  abezeichneten  Art  ein  Steuerbuch  nach  Muster  21  zu  führen.  In  das  Steuerbuch
  sind  unter  fortlaufender  Nummer  sowohl  die  steuerpflichtigen  wie  die  steuerfreien  Geschäfte,
und  zwar  erstere  auch  dann  einzutragen,  wenn  ein  anderer  der  zur  Entrichtung  der  Abgabe
zunächst  Verpflichtete  ist.

(2)  Die  Eintragung  hat  zu  enthalten:

1.  wenn  der  Abrechner  Vermittler  ist,  den  Namen  und  Wohnort  der  beiden  Vertragschließenden,
  wenn  er  Vertragsbeteiligter  ist,  den  Namen  und  Wohnort  des
oder  der  anderen  Vertragsbeteiligten  und  des  Vermittlers,

92

-

—

##
        <pb n="618" />
        Musier

—  610  —

2.  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis
und  die  Zeit  der  Lieferung,

3.  wenn  eine  Steuerpflicht  besteht  und  der  Abrechner  der  zunächst  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  Verpflichtete  ist,  oder  wenn  ihm  als  Zweitverpflichteten
nach  §  84  Abs.  3  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  dem  dort  bezeichneten  Umfang
obliegt,  den  Betrag  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Stempelabgabe,

wenn  für  das  Geschäft  Steuerfreiheit  oder  Steuerermäßigung  beansprucht  wird,
den  Grund  der  Befreiung  oder  Ermäßigung.

(8)  Umfaßt  ein  Geschäft  mehrere  Gegenstände,  so  können  die  Wertbeträge  zum  Zwecke
der  Steuerberechnung  zusammengefaßt  werden,  sofern  die  Gegenstände  dem  gleichen  Steuersatz
  unterliegen.

(4)  Die  Eintragung  hat  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
zu  erfolgen.  Die  Ausnahmefristen  der  §s  88,  89  gelten  auch  hier.  Macht  sich  eine  Aussetzung
der  Versteuerung  notwendig,  so  ist  §  87  mit  der  Maßgabe  entsprechend  anzuwenden,  daß  der
Direktivbehörde  an  Stelle  der  Abschrift  der  Schlußnote  Abschrift  des  Eintrags  ins  Steuerbuch
zu  übersenden  ist.

(5)  Solange  das  Steuerbuch  nicht  abgeschlossen  ist  (§  83  Abs.  1),  können  unrichtige
Einträge  berichtigt  werden.  Die  Berichtigung  hat  durch  einen  neuen  Eintrag  zu  geschehen,  auf
den  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist.  Ist  über  ein  Geschäft  abgerechnet,  so
ist  die  Erstattung  einer  zu  Unrecht  entrichteten  Abgabe  aufs  dem  im  §  226  bezeichneten  Wege
zu  beantragen,  ein  zu  wenig  entrichteter  Abgabebetrag  durch  Eintragung  in  der  laufenden  Steuerabrechnung,
  auf  die  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist,  nachzubringen.

–lo83.

(  Das  Steuerbuch  ist  vom  Abrechner  monatlich  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den
Steuerbetrag  aufzurechnen  und  von  ihm  oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter  unter  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen  Angaben  zu  unterschreiben
und  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags
vorzulegen.  Bei  geringem  Geschäftsumfange  kann  die  Steuerstelle  für  den  Abschluß  des
Steuerbuchs  und  die  Abführung  der  Abgabe  vierteljährliche  Zeiträume  zulassen.

(2)  Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  22
einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuche  während  des  Abrechnungsabschnitts
  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  aus  den  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  ergibt.
Enthält  das  Steuerbuch  in  einem  Abrechnungsabschnitte  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige
zu  erstatten.  6

(2)  Die  Steuerstelle  nimmt  von  der  ordnungsmäßigen  Führung  des  Steuerbuchs  Einsicht,
prüft  die  Übereinstimmung  des  Abschlusses  des  Steuerbuchs  mit  der  Nachweisung,  setzt  den
Steuerbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch  und  auf
der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.  Der  Steuerstelle  sind  auf
Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  zu  Grunde  liegenden  Schriftstücke  und  Geschäftsbücher
  vorzulegen.  ,  -

(4)DasSteuerbuchiftandenAbrechnerzurückzugeben,dieNachweisungalsBelcgzum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Kursmakler  führen  an  Stelle  des  Steuerbuchs  das  Tagebuch,  das  den  Erfordernissen
des  §  82  entsprechend  einzurichten  ist.

(e)  Auf  Antrag  kann  dem  Abrechner  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet  werden,
als  Steuerbuch  ein  über  den  Umsatz  in  Wertpapieren  geführtes  Geschäftsbuch  zu  verwenden,
sofern  dieses  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben  vollständig  ergibt.  Das  Geschäftsbuch
  muß  fest  gebunden  und  mit  fortlaufender  Seitenzahl  versehen  sein.

(1)  Dem  Abrechner  kann  ferner  auf  Antrag  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet
werden,  daß  die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen  in  das
Steuerbuch  zu  Grunde  liegen,  sowie  des  Geschäftsbuchs,  das  nach  Abs.  6  an  Stelle  des

*
        <pb n="619" />
        —  611  —

Steuerbuchs  tritt,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des
Abrechners  erfolgt.  In  diesem  Falle  geschieht  die  Erhebung  der  Abgabe  auf  Grund  der  Nachweisung
  vorbehaltlich  der  späteren  Nachprüfung  des  Steuerbuchs  oder  des  an  seine  Stelle
tretenden  Geschäftsbuchs  und  der  sonstigen  Unterlagen.  Die  Vereinnahmung  des  Abgabebetrags
ist  diesfalls  nicht  im  Steuerbuche,  sondern  auf  einer  vom  Abrechner  einzureichenden  zweiten
Ausfertigung  der  Nachweisung  zu  bescheinigen.

(s)  Den  in  Abs.  6,  7  bezeichneten  Anträgen  soll  in  allen  Fällen  entsprochen  werden,  in
denen  dies  nach  dem  Umfang  des  Geschäftsbetricbs  geboten  erscheint.  Die  Nachprüfung  der
Nachweisung  an  Geschäftsstelle  hat  durch  einen  Beamten  der  Steuerstelle  oder  durch  einen
anderen  von  der  Direktivbehörde  hierfür  bestimmten  Beamten  zu  erfolgen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  für  die  Nachprüfung  die  Erhebung  einer  Abfertigungsgebühr  vorschreiben.

(")  Die  Steuerbücher  der  Reichsbank  und  der  Staatsbanken  sowie  ihrer  Stellen  unterliegen
  einer  Prüfung  durch  die  Steuerstellen  nicht.  Die  Prüfung  hat  durch  Beamte  dieser
Anstalten  nach  Anordnungen  zu  erfolgen,  die  für  die  Reichsbank  das  Reichsbankdirektorium,
für  die  Staatsbanken  die  Landesregierung  trifft.  Die  Nachweisung  Muster  22  ist  von  dem
mit  #n  rung  beauftragten  Beamten  der  Anstalt  gegebenenfalls  mit  der  Bescheinigung
zu  versehen:  «

Auf  Grund  des  Steuerbuchs  (der  Geschäftsbücher)  geprüft  und  richtig  befunden.

(Name)
(Dienstbezeichnung  4

(19)  Die  Steuerbücher  und  die  an  ihre  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  sind  fünf  Jahre

lang  nach  dem  Jahre,  in  dem  der  letzte  Monatsabschluß  erfolgt  ist,  aufzubewahren.

*i*  »

(1)FükdieDauerderZulassungzumAbrechnungsvcrfahrenfälltdieAusstellungveri
steuerter  Schlußnoten  weg.

(2)  Der  Abrechner  hat,  falls  er  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete
ist  (5  20  Abs.  1  des  Gesetzes),  dem  für  die  Abgabe  nach  §  20  Abs.  2  des  Gesetzes  Verhafteten
innerhalb  der  für  die  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  vorgeschriebenen  Frist  schriftlich
davon  Mitteilung  zu  machen,  daß  er  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sei  und  die  Abgabe
in  dem  anzugebenden  Betrag  und  an  dem  zu  bezeichnenden  Tage  im  Steuerbuche  verrechnet
habe.  Wird  dem  anderen  eine  Schlußnote  oder  eine  sonstige  schriftliche  Abrechnung  erteilt,  so
ist  die  im  Satze  1  bezeichnete  Mitteilung  in  diese  aufzunehmen.  Die  Aufnahme  der  Mitteilung
kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  des  folgenden  Wortlauts  geschehen:

.Pf.  Reichsstempelabgabe  im  Abrechnungsverfahren  heute
verrechnet.

(3)  Ist  ein  anderer  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  verpflichtet  und  ist  dem  Abrechner
von  diesem  weder  eine  versteuerte  Schlußnote  noch  eine  Mitteilung  der  im  Abs.  2  bezeichneten
Art  rechtzeitig  zugegangen  oder  ist  in  der  eingegangenen  Schlußnote  oder  nach  der  eingegangenen
Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag  entrichtet,  so  hat  der  Abrechner  die  von  ihm  nach  §.22
Abs.  1,  2  des  Gesetzes  nachträglich  zu  entrichtende  Abgabe  innerhalb  der  dort  bezeichneten  Frist
im  Abrechnungswege  zu  begleichen  und  dem  anderen  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

.(64)  Ist  der  zunächst  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichtete,  nicht  aber  der  für  die  Entrichtung
  der  Abgabe  verhaftete  Vertragsbeteiligte  (§  20  Abs.  2  des  Gesetzes)  zum  Abrechnungsverfahren
  zugelassen,  so  gelten  für  letzteren  die  im  §  22  Abs.  1,  2  des  Gesetzes  vorgesehenen
Verpflichtungen,  wenn  ihm  von  dem  zunächst  Verpflichteten  keine  Mitteilung  der  im  Abs.  2
bezeichneten  Art  zugegangen  oder  nach  der  eingegangenen  Mitteilung  ein  zu  geringer  Abgabebetrag
  entrichtet  ist.  .

§85.

«  (1)  Bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,  der  als  Kommissionär
  eines  Dritten  handelt,  ist  die  im  §  23  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgesprochene  Abgabenermäßigung
  oder  Abgabenbefreiung  für  das  Abwicklungsgeschäft  mit  dem  Dritten,  soweit  die  Kommis-
        <pb n="620" />
        20.  Bersieer#
  von

rtrags-*3



l  21.  a

hereer4

—  612

sionäre  im  Abrechnungsverhältnisse  stehen,  davon  abhängig,  daß  dem  Zwischenkommissionär
von  seinem  Kommissionär  ein  mit  dem  Vermerk  „in  Kommission“  versehenes  Abrechnungsschreiben
  erteilt  wird,  das  die  im  §  84  Abs.  2  vorgeschriebene  Mitteilung  enthält,  und  daß
er  in  seinem  Steuerbuche  bei  dem  Eintrag  des  Abwicklungsgeschäfts  auf  di#  a  über  den  gleichen
Betrag  und  den  gleichen  Preis  lautende  Abrechnungsschreiben  und  die  in  ihm  bestätigte  Entrichtung
  der  Abgabe  Bezug  nimmt.  Das  gleiche  hat  in  der  seinem  Kommittenten  nach  §  84
Abs.  2  zu  erteilenden  Mitteilung  zu  geschehen.  Die  Mitteilung  im  Abrechnungsschreiben  an
den  Zwischenkommissionär  kann  durch  einen  Stempelaufdruck  etwa  folgenden  Wortlauts  geschehen:

Geschäft  in  Kommission.  .  .  .  .  ..  A  ..  Pf.  Reichsstempelabgabe  im  Abrechnungsverfahren

  heute  verrechnet.

(2)  Ist  ein  Kaufgeschäft  gleichzeitig  mit  einem  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  zu  erfüllenden
Rückkaufgeschäfte  verbunden  und  lauten  beide  Geschäfte  über  Wertpapiere  gleicher  Art  und  in
gleichem  Betrage,  so  tritt  die  Vergünstigung  nach  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes  nur  ein,  wenn  beide
Geschäfte  im  Steuerbuch  unter  der  gleichen  Nummer  eingetragen  sind  und  die  Eintragung
sowie  die  nach  §  84  Abs.  2  zu  erteilende  Mitteilung  den  Vermerk  „Reportgeschäft"  oder  „Deportgeschäft“
  oder  „Kostgeschäft“  enthält.

(„)  Im  Falle  des  #24  Abs.  1  des  Gesetzes  tritt  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe
an  die  Stelle  des  Stempelergänzungsscheins  (§§  75,  76  der  Ausführungsbestimmungen)  die
Eintragung  in  das  Steuerbuch  unter  einer  besonderen  Nummer.  Der  Eintrag  ist  in  der  Bemerkungsspalte
  durch  den  Vermerk  „Kompensation“  zu  erläutern.  Im  Falle  des  §  24  Abs.  2
des  Gesetzes  sind  in  der  Bemerkungsspalte  die  übrigen  Beteiligten  und  das  Verhältnis  ihrer
Beteiligung  am  Geschäft  anzugeben.

(4)  Im  Falle  des  §5  25  Abs.  2  des  Gesetzes  müssen  die  dort  erforderten  Angaben  zur  Wahrung
  der  Abgabefreiheit  in  das  Steuerbuch  eingetragen  und  auch  in  die  nach  §  84  Abs.  2  zu
erteilende  Mitteilung  ausgenommen  werden.

Zum  327  des  Gesetzes.
86.

(u)  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Verwendung
  von  Stempelmarken.  Die  Stempelmarken  sind  in  ungeteiltem  Zustand  tunlichst  auf
der  ersten  Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Tages  der  Verwendung
und  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  der  im  §  65  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebeß  en  Weise  zu  entwerten.
  Ist  die  Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von  der  Steuerstelle
auf  dem  zweiten  Stück  und  auf  den  etwaigen  weiteren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung
  des  Amtsstempels  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  zu  der  ersten  Urschrift  verwendet
  ist.

(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  ausgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Vertragschließenden
  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zum  3  28  des  Gesetzes.
s#s8ü7.

n)  Über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  ist,
weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  Betrage
(*10  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  §§5  21  und  22
des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile  aber  zu  vermerken,  daß
die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich  wird.  Abschrift
der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der  Direktivbehörde  zu  übersenden.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §5  21
und  22  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte
Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.  Die  Direktivbehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige
  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.

(ei)  Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  27  des  Gesetzes
unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu  ver-
        <pb n="621" />
        —  613  —

steuern  ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach  Maßgabe
  der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde  oder  auf
den  mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,  daß  die  Erhebung
der  Stempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung  ausgesetzt  sei,  und  behält
Abschrift  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die  Steuerfestsetzung  wesentlichen  Teile  der  Urkunde
  zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,  hat  die  anderweite  Vorlegung
der  Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Stenerstelle  nach  der  Vorschrift  im  §  27  des
Gesetzes  zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,  genügt  die  Vorlegung  einer  von  ihnen.
Die  erstbezeichnete  Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter  Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser
Verpflichtung.  «

(a)JmSinnedcr§§21,22,27desGeietzesgiltdchag,anwelchemdieSteuerbercchnung
ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

(4)  Die  Direktivbehörde  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Steuerstelle  kann,  wenn  die  Berechnung
  eines  Teiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Entrichtung  dieses  Teiles
anordnen.

g  88.

(n)  Ist  das  Geschäft  zwischen  Vertragschließenden,  welche  sich  nicht  an  demselben  Orte
befinden,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmcerklärung  zustande  gekommen,  so  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote

1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (320  Abs.  1  und  §21  des
Gesetzes)  zehn  Tage,
2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

(2)  Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Teil  am  Tage  nach  der
Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden  Teil  am  Tage
nach  dem  Eingang  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle  einer  brieflichen  Bestätigung  der
telegraphischen  Annahmeerklärung  nach  dem  Eingang  der  letzteren.

(2)  Bei  Geschäften  über  Wertpapiere,  welche  zum  Liquidationskurs  abgeschlossen  sind,
beträgt  die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten  Absatzes,
  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Tage  und  für  den  zur
Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist  beginnt  mit
dem  Tage  nach  dem  Geschäftsabschlusse.

(4)  Hat  jemand  Geschäfte  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Ausland  dortselbst
abgeschlossen  (§  18  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt,  so  beginnt  der  Lauf  der  zur  Entrichtung
  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  ihn  erst  mit  dem  Tage  nach  seiner  Rückkehr  in  das
Inland;  die  Frist  für  die  im  Inland  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird  hierdurch  nicht  geändert.

g  89.

Wenn  bei  Erledigung  einer  An=  oder  Verkaufskommission  mehrerc  an  verschiedenen  Orten
befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß  die  eine
Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote  über  das
Abwiskelungsgeschäft  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung  des  An=  oder
Verkaufs  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über  das  Abwickelungsgeschäft
  spätestens  am  ersten  Werktag  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen  Mitteilung  über  die
Ausführung  des  Geschäfts  auszustellen.

V.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
6590.

(u)  Bei  Berechnung  der  Abgabe  von  Lottericlosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  Loses
an  den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  Loses
zu  rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.
Bei  Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung  gestellte

#  Ausnahmefristen

für  die
stellung  der
Schlußnoten.

1.  Berechnung
der  Abgabe.
        <pb n="622" />
        2.  Anmeldung
und  Stenerentrichtung.


—

614  —

Betrag  der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung  des  auf  die
Stempelabgabe  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der  Abgabe  nur  %
des  Gesamtpreises  zugrunde  zu  legen.  Bei  der  Versteuerung  der  beim  Totalisator  gemachten
Spieleinlagen  (vgl.  §  94)  wird  diese  Art  der  Berechnung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die
Abgabe  nach  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  (Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  6.  April  1906  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  531)
bis  auf  weiteres  zur  Hälfte  unerhoben  zu  bleiben  hat.

(2)  Bei  inländischen  Losen  ist  die  Stempclabgabe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  derart  festzustellen,
  daß  ein  sich  bei  Berechnung  der  Gesamtabgabe  ergebender  Betrag  von  weniger  als
5  Pfennig  außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne  Rest
teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  werden.

(2)  Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die  Stempelabgabe
  für  solche  Lose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig  erneuert  werden
und  somit  verfallen,  von  dem  Gesamtpreis  der  Lose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen  planmäßig
  zu  zahlenden  Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.

Zu  den  §  34  bis  38  des  Gesetzes.
"  "  91.

()  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen
der  Gesamtpreis  der  Lose  die  Summe  von  100  Mark  übersteigt,  hat  der  zuständigen  Steuerstelle
  spätestens  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis  —  auf
Verlangen  der  Behörde  nach  Muster  23  —  schriftlich  anzumelden:

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Lose,

den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Lose  begonnen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspiclung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem  Vertriebe
  der  Lose  betrauten  Personen.

(2)  Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine  amtlich
beglaubigte  Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Plancs  der  Lotterie  oder  Ausspielung
anzuschließen.

(s)  Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Lose  zur  Stempelung
ist  die  Abgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  einzuzahlen.  Wird  Stundung  der
Abgabe  bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Lose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabebetrags
oder  ohne  solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

(4)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt  oder
beendet  werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §+  23  Abs.  3  bis  5  entsprechend  zu  verfahren.

8  92.

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  festgesetzt,  dem  Unternehmer
vielmehr  nur  gestattet  ist,  Lose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  dürfen  die  Lose
nach  Bedarf  versteuert  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Teiles  der  auszugebenden  Lose
gelten  die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;#  91  Abs.  1,  2.  Weitere  Lose  sind  mit  besonderer  Anmeldung
vorzulegen,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der  Nummern  der  Lose  auf  die  erste  Anmeldung
  Bezug  zu  nehmen  ist.

g  93.

Ist  in  dem  Preise  für  das  Los  oder  den  Spielausweis  zugleich  in  ungetrennter  Summe
die  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  enthalten,  so  hat  der  Unternehmer  in  der  Anmeldung
anzugeben  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  welcher  Betrag  oder  Teilbetrag  den  Preis  für  die
Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,  in  welchen
eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spiclausweise  nicht  stattfindet,  sondern  die  Beschei-
        <pb n="623" />
        —  615  —

nigung  über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich  als  Los  oder  Spielausweis
dient.  Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht  geringer  sein  als
der  Wert  der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt  nicht  oder  nicht
in  befriedigender  Weise  gemacht,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  den  auf  die  Lose  oder  Spieleinlagen
  zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

g  94.

(1)  Im  Betriebe  der  Totalisatoren  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  wird  von
der  Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplans  (*  91  Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß  die
Bescheinigungen  (Totalisatortickets)  über  die  Einsätze  auf  die  am  Rennen  beteiligten  Pferde
nach  Bedarf  versteuert  werden.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur  versteuerte
Ausweise  über  Einsätze  ausgeben  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse  des  jeweiligen
  Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  Abstempelung  der  Spielausweise;
  auch  kann  nach  näherer  Pestimmung  der  Direktivbehörde  von  Erteilung  von  Ausweisen
über  auswärtige  Wettaufträge  abgesehen  werden.  Die  Abgabe  ist  von  dem  am  Schlusse  des
Rennens  sich  ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die  Stempelabgabe
entfallenden  Betrags  (*  90)  zu  entrichten.  zZu  letzterem  Zwecke  hat  die  Totalisatorverwaltung
an  dem  auf  den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den  Spielumsatz  ergebenden  Auszug
ihrer  Bücher  der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und  den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag
  einzuzahlen,  auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen  Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle  zur
Einsicht  vorzulegen.

(s)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  einer  Prüfung
zu  unterziehen.

8  95.

Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  beansprucht,  so  ist  mit  der  Anmeldung  der  Nachweis
zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  Zwecken  verwendet
werden  wird.  Über  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere  über  die  Frage,  ob  ein
ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Sie  ist  auch  ermächtigt,
die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen  die  Befreiung
nicht  rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch  genommen  ist.

g  96.

(n)  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen
Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der  Abgabe  für
die  Lose  zuständigen  Steuerstelle  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,
des  Namens  und  der  Wohnung  des  Unkernehmers  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem  letzteren
die  obrigkeitliche  Erlaubnis  behändigt  worden  ist,  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

(2)  Auf  Grund  dieser  Mitteilung  hat  die  Steuerstelle  sogleich  nach  Ablauf  der  im  §  91
für  die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  der  Abgabe
sowie  nach  Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Losabsatzes  und  Einleitung  des  Strafverfahrens
  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

/  97.

n)  Nachdem  der  Abgabebetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder  gestundet,
  oder  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Lose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkannt
worden  ist,  werden  die  Lose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  mittels  Stempelaufdrucks  abgestempelt.
  Der  Stempel  ist  von  runder  Form.  Er  führt  den  Reichsadler  und  enthält  über  diesem
die  Aufschrift  „VERSTEUERT“  oder  „STEMPELFREI“,  darunter  das  Unterscheidungszeichen
der  Abstempelungsstelle.  Die  Lose  oder  Spielausweise  sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenfeeit,
  herzustellen,  daß  sie  sich  zur  Abstempelung  eignen.

(3)  Die  Bestimmung  des  §  49  Abs.  2  ist  auf  die  Abstempelung  von  Losen  durch  zuverlässige
Privatdruckereien,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Losen  befassen,  entsprechend  anzuwenden.

L

3.  Totalisator.

4.  Abgabenbefreinng.


5.  Mitteilung
der  aurigkeiten


Erlaubnis.

6.  Abstempelung.
        <pb n="624" />
        7.  Ausspielungen
  auf
ahrmärkten
jw.

8.  Tombola.

9.  Ausspielungen

ohne  Spielauswelise.


10.  Rummerlisten.


11.  Stundung.

12.  Ausländische
Lose  und  Spiciausweise.


ß5

A  ·"  —

—  616  —

(3)  Ungestempelte  Lose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage  von
nicht  mehr  als  100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.  Nach  näherer  Vorschrift  der  obersten
Landesfinanzbehörde  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindenden  Warenverlosungen
  von  der  Abstempelung  der  Lose  abgesehen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl
und  den  Preis  der  Lose  die  Abstempelung  unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen  würde.

(4)  Die  abgestempelten  Lose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der  einen  Ausfertigung
  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Diese  wird  nebst  ihren  Anlagen  (§  91)  Beleg  zum
Anmeldungsbuche.  Die  andere  wird  mit  einer  Bescheinigung  über  Entrichtung  und  Buchung
der  Abgabe  oder  über  die  Steuerfreiheit  versehen  und  als  Ausweis  mit  den  abgestempelten
Losen  zurückgegeben.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung  zum  Beginne
  des  Losabsatzes  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Lose  ausgehändigt
werden.

659#8.

(i)  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,
welche  bei  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffentlichen
  Ausspielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesamtpreis  der  Spielausweise  jeder  einzelnen
  der  hintereinander  folgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

(2)  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Stempelabgabe
sind  die  versteuerten  Spielausweise  nach  Reihenbezeichnung  und  Nummern  anzugeben.  Wird
die  Abgabe  gestundet,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  in  welcher  gleichfalls  die
Nummern  und  nach  Umständen  die  Reihenbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu
machen  sind.

8  99.

Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spielteilnehmer  gegen  Entrichtung  des
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren  Beschaffenheit
  unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen  usw.  als  Ausweise
  über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der  Abstempelung
dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnismäßige  Mühewaltung
verursachen  würde.

*l  100.

Offentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spielteilnehmern  keinerlei  Ausweise  ausgehändigt
  werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne  ganz  oder
teilweise  in  barem  Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  einzuzahlen;
auf  letztere  findet  die  Bestimmung  im  I&amp;amp;  91  sinngemäße  Anwendung.

8  101.

Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen  zur

Beifügung  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Beteiligungsbetrags
vom  Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht  anzusehen.

Zum  §5  36  des  Gesetzes.
102.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen
  die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Lose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen  Sicherstellung
  der  letzteren  oder  ohne  solche  erteilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  den  37  und  38  des  Gesetzes.
z  103.

Ausländische  Lose  und  Ausweise  über  Spiel-  oder  Wetteinlagen  sind  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  24  doppelt  auszufertigenden  Anmeldung
unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  innerhalb  der  im  §&amp;amp;  37  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist  zur
Abstempelung  vorzulegen.  Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,  der  Belege  und  wegen  der  Abstempclung
  der  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  #  97.  Stundung  der  Steuer  findet  nicht  statt.
        <pb n="625" />
        –  617  —

Zum  §*  40  des  Gesetzes.
g  104.

(n)  Für  unabgesetzt  gebliebene  Lose  usw.  einer  zustande  gekommenen  Ausspielung  wird  13.  Erftattung
die  Stempelabgabe  nicht  erstattet.  Wird  indessen  der  Lotterieplan  geändert  und  werden  hierbei  des  Lotteriedie
  unabgesetzten  Lose  oder  ein  Teil  davon  von  der  Verlosung  ausgeschlossen  und  der  Gesamt-  stempels.
wert  der  Gewinne  dementsprechend  ermäßigt,  so  kann  die  Steuer  für  die  von  der  Verlosung
ausgeschlossenen  Lose  erstattet  werden.  Unterbleibt  bei  einer  Lotterie  die  Ziehung,  so  kann  die
Steuer  von  den  unabgesetzt  gebliebenen  oder  vom  Veranstalter  zurückerworbenen  Losen  ganz
oder  teilweise  erstattet  werden.  In  den  Fällen  der  Sätze  2,  3  bedarf  die  Erstattung  der  Steuer
der  Genehmigung  der  Direktivbehörde.

(2)  Das  gleiche  gilt  von  der  Steuer  für  Wettausweise,  wenn  ein  Rennen  usw.,  für  welches
die  Wette  abgeschlossen  ist,  nicht  zustande  kommt.  Dies  ist  beispielsweise  auch  dann  der  Fall,  wenn
das  Pferd,  auf  das  die  Wette  sich  bezieht,  an  dem  Rennen  nicht  teilnimmt.

Zum  41  des  Gesetzes.
g  105.

Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage  nach  Ab-  14.  Staatslauf
  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  unter  Benutzung  eines  von  lotterien.
diesem  vorzuschreibenden  Musters  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  und  den  Preis  der  Lose  (I8  90)
anzuzeigen.  Die  Anzeigen  sind  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung  doppelt  zu  erstatten.

Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  setzt  die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

VI.  Frachturkunden.
Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  §F8.  43  bis  51  des  Gesetzes.
8  106.

(u)  Sendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert  werden,  sind  als  Eilgut,  Sendungen,  1.  Vegriffliche
die  mit  gewöhnlichem  Frachtbrief  aufgeliefert  werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln;  jedoch  sind  unterscheidung
Stückgutsendungen,  die  mit  Eilfrachtbrief  aufgeliefert,  aber  zu  ermäßigten  Frachtsätzen  befördert  derserss
werden,  als  Frachtgut  zu  behandeln.  ungen.

(2)  Sendungen,  die  mit  Eisenbahnpaketadresse  aufgegeben  werden,  sind  als  Expreßgut
zu  behandeln.  Ebenso  gilt  als  Expreßgut  solches  Reisegepäck,  das  zu  Expreßgutsätzen  ohne  Vorlegung
  von  Fahrkarten  auf  Gepäckschein  befördert  wird.

(sà)  Als  Fracht=  und  Eilstückgut  gelten  solche  Sendungen,  für  die  die  Fracht  nach  den  Stückgutsätzen,
  als  Fracht=  und  Eilgut  in  Wagenladungen  solche  Sendungen,  für  die  die  Fracht  nach
den  Wagenladungssätzen  berechnet  ist.

#.)  Fahrzeuge,  für  die  Kilometerfracht  für  die  Achse  oder  den  Wagen  berechnet  wird,
gelten  als  Fracht=  oder  Eilgut  in  Wagenladungen.

(s)  Lebende  Tiere  gelten  als  Eilstückgut,  wenn  sie  zu  Stücksätzen  abgefertigt  werden,  als
Eilgut  in  Wagenladungen,  wenn  sie  zu  Ladungssätzen  abgefertigt  werden  oder  für  die  Beförderung
  bestimmungsgemäß  ein  ganzer  Wagen  zur  ausschließlichen  Benutzung  gestellt  wird.

(o)  Leichensendungen,  für  die  Kilometerfracht  berechnet  wird,  gelten  als  Eilgut  in  Wagenladungen.


8  107.

()  Geht  eine  als  Eisenbahnwagenladung  verfrachtete  Sendung  infolge  Umladung  als  2.  Stempel-Seefrachtgut

  auf  dieselbe  Frachturkunde  weiter  oder  umgekehrt,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  Steuer--  berechnung  im

satze  für  diejenige  Beförderungsweise  zu  berechnen,  welche  den  höheren  Stempelbetrag  ergibt.  —
"„  Bremen  ...  ..  vereinigten
(2)  Im  deutschen  Levanteverkehr  über  Hambur  seewärts  nach  Hafenplätzen  der  Levante  Ellesoeyn.

und  im  deutschen  Ostafrikaverkehr  über  Hamburg  ist  der  Frachtbrief  nach  Tarifnummer  6,  un  h

das  Konnossement  nach  Tarifnummer  6a  zu  versteuern.
98“
        <pb n="626" />
        —  618  —

(2)  Die  Befreiung  unter  1  der  Tarifnummer  6  greift  auch  dann  Platz,  wenn  die  Frachtfreiheit
  nur  für  die  Beförderung  auf  der  Eisenbahnstrecke  gilt.

·  §108.
8.  Stempel-  (n)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  dienen  Stempelmarken
zeschen.  zu  5,  10,  15,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  1½,  2,  3,  4,  5,  6  und  10  Mark,  gestempelte  Vordrucke
  für  gewöhnliche  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  15  Pfennig  und  gestempelte  Vordrucke  für
Eisenbahnpaketadressen  zu  15  Pfennig.

(2)  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.  Sämtliche
  Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen  bei  den  Markwerten
  nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Ausschrift
„DEUTSCHES  REICB“,  „FERACHTSTEMPEL“,  die  Wertbezeichnung  und  auf  guillochiertem
Grunde  am  unteren  Rande  den  Vordruck  „den"“  für  den  Tag  der  Verwendung.  Die  Marken  zu
5  Pfennig  sind  schokoladebraun,  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  15  Pfennig  blaugrau,  zu
20  Pfennig  blau,  zu  25  Pfennig  orange,  zu  30  Pfennig  braun,  zu  40  Wiennig  schiefergrau,  zu
50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grün,  zu  1  Mark  grün  und  rot,  zu  1½  Mark  rotbraun  und
hellviolett,  zu  2  Mark  blau  und  gelb,  zu  3  Mark  braungrün  und  hellgrüngrau,  zu  4  Mark  grau
und  braun,  zu  5  Mark  rot  und  orange,  zu  6  Mark  grün  und  violett,  zu  10  Mark  violett  und  grau.

(2)  Die  gestempelten  Vordrucke  für  Frachtbriese  und  Eisenbahnpaketadressen  sind  mit
einem  schwarzen  Stempelaufdruck  von  der  im  &amp;amp;+  112  Abs.  2  bezeichneten  Art  versehen.

"  109.
5#  Lerkaus  (#)  Die  Stempelmarken  werden  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu  bestimmten
E  Amtsstellen  verkauft.  Die  Landesaufsichtsbehörden  bestimmen  außerdem  die  Dienststellen  der
Eisenbahnen  und  Kleinbahnen,  welche  Stempelmarken  und  gestempelte  Vordrucke  verkaufen,
und  die  von  ihnen  zu  verkaufenden  Wertarten.  Beim  Verkaufe  von  gestempelten  Vordrucken
kann  neben  dem  Betrage  des  Stempels  für  die  Herstellung  und  Lieferung  der  Vordrucke  ein
besonderes  Entgelt  verlangt  werden.

(2)  Die  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen  haben  die  Stempelmarkei  von
Verkaufsstellen  des  Bundesstaats  zu  beziehen,  in  dessen  Gebiete  sie  gelegen  sind.  Den  beteiligten
Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  anderweite  Vereinbarung  untereinander  zu  treffen;  die
Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

*  110.
5.  Eiserner  (i)  Für  die  im  §  1009  Abs.  1  bezeichneten  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen
Eise  sind  erstmalig  als  eiserner  Bestand  in  Höhe  eines  Monatsbedarfs  ohne  Entrichtung  des  Gegenblenftstellen.
  werts  Frachtstempelmarken  zu  überweisen  und  für  den  Verkauf  durch  diese  Stellen  bestimmte
Vordrucke  abzustempeln.  Für  Kleinbahnen  kann  die  Begünstigung  an  die  Bestellung  von  Sicherheit
  geknüpft  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Abstempelung  trifft  die  oberste
Landesfinanzbehörde.
(2)  Die  den  Eisenbahndienststellen  als  eiserner  Bestand  gelieferten  Stempelmarken  sind
in  der  Anlage  7  zu  den  vierteljährlichen  Reichssteuerübersichten  mit  als  Bestand  nachzuweisen.
Der  Stempelwertbetrag  der  ohne  Entrichtung  der  Stempelabgabe  als  eiserner  Bestand  abgestempelten
  Vordrucke  ist  ebendaselbst  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben.
(2)  Die  zur  Ergänzung  des  eisernen  Bestandes  erforderlichen  Stempelmarken  haben  die
Dienststellen  jeweilig  gegen  Vergütung  des  Steuerwerts  unmittelbar  von  den  im  §&amp;amp;  109  Abs.  1
Satz  1  bezeichneten  Amtsstellen  zu  beziehen.

111.
6.  Entwertung  )  Die  Entwertung  der  Marken  erfolgt  außerhalb  des  Eisenbahnverkehrs  in  der  Weise,
der  eierpgel-  daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  entsprechend  den  Bestimmungen
im  566  eingetragen  werden.  Die  Marke  darf  außerdem  mit  einem  fünfeckigen  Sterne  dergestalt
        <pb n="627" />
        —  619  —

durchlocht  werden,  daß  der  Stern  den  Kopf  der  Marke  trifft,  die  wesentlichen  Merkmale  der
Marke  und  insbesondere  den  Entwertungsvermerk  aber  unverletzt  läßt.

(:)  Im  Eisenbahnverkehre  sind  die  Stempelmarken  ausschließlich  durch  die  Eisenbahndienststellen
  zu  entwerten.  Die  Entwertung.  erfolgt  mit  dem  Tagesstempel  der  Versand=  oder
Empfangsstation.  Zu  der  Abstempelung  ist  eine  die  Beseitigung  des  Stempelaufdrucks  möglichst
ausschließende  Farbe  zu  verwenden.  Ist  nach  den  Vorschriften  der  Eisenbahnverwaltung  bei
im  Inland  ausgegebenen  Sendungen  die  Stempelabgabe  vom  Absender  einzuziehen  und  hat
dieser  zu  den  Frachtbriefen  nicht  Vordrucke  mit  eingedrucktem  Stempel  verwendet,  so  hat  er  die
Stempelmarken  im  erforderlichen  Betrag  auf  den  Frachtbriefen  unentwertet  vor  der  Auflieferung
aufzukleben.  Bei  Stückgut=  und  Expreßgutsendungen  soll  die  Marke  an  der  für  den  Stempel
der  Versandstation  bestimmten  Stelle  ausgeklebt  werden.

*  112.

()  Auf  Antrag  können  von  den  Steuerstellen  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  der  in
Tarifnummer  6,  b  bezeichneten  Art  mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  10  Pfennig
und.  1  Mark  sowie  Vordrucke  zu  gewöhnlichen  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen
mit  einem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage  von  15  Pfennig  versehen  werden.  Vordrucke  zu
Schiffsfrachturkunden  werden  nur  insoweit,  als  dies  bisher  zulässig  war,  Vordrucke  zu  Eisenbahnfrachtbriefen
  und  Eisenbahnpaketadressen  nur  in  Mengen  von  mindestens  1000  Stück  abgestempelt.
  Die  Frachtbriefe  sind  so  gefalzt  und  geordnet  vorzulegen,  daß  sic  ohne  weitere  Vorbereitung
  abgestempelt  werden  können.

(2)  Die  Druckstempel  für  die  Abstempelung  haben  eine  ausgezackte  Form.  In  der  Mitte
befindet  sich  ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umriß.  Bei  dem  Stempel  zu  1  Mark  blickt  der
Kopf  nach  links,  bei  demjenigen  zu  10  und  15  Pfennig  nach  rechts  wie  bei  den  gleichwertigen
Marken.  Über  dem  Merkurkopf  befindet  sich  die  Kaiserkrone,  darunter  die  Aufschrift  „OEUT-SCHER
  FRACHTSTEMPEL“  und  die  Unterscheidungsnummer,  zu  beiden  Seiten  die  Wertbezeichnung.
  Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt  38,  diejenige  des  Stempels  zu  10
und  15  Pfennig  25  Millimeter  in  der  Höhe.  Der  Aufdruck  geschieht  mit  schwarzer  Stempelfarbe.

(3)  Auf  den  Eisenbahnfrachtbriefen  und  Eisenbahnpaketadressen  ist  der  Stempel  mittels
Maschine  in  dem  für  den  Stempel  der  Verstandstation  bestimmten  Raume,  und  zwar  rechts
oben,  aufzudrucken.

□)  Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des  Musters  18  in  doppelter
  Ausfertigung.  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Abgabebetrag  gleichzeitig  einzuzahlen.

*  113.

u)  Die  Bestimmungen  des  §*  49  Abs.  2  sind  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken  für
Eisenbahnfrachtbriese  und  Eisenbahnpakctadressen  mit  dem  Stempelaufdruck  im  Wertbetrage
von  15  Pfennig  durch  zuverlässige  Privatdruckereien,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Eisenbahnfrachtbriefen
  und  Eisenbahnpaketadressen  befassen,  entsprechend  anzuwenden.  Die  Abstempelung
  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Vordrucke  die  Angabe  der  Firma  der  Druckerei  und  eine
Reihenbezeichnung  enthalten,  die  die  Gesamtzahl  der  gleichzeitig  bedruckten  Stücke  ersehen  läßt
(3.  B.  Druckerei  von  Anton  Schmidt  in  Cöln,  Reihe  D  Nr.  5001  bis  10  000).  Der  Aufdruck  geschieht
  mit  schwarzer  Stempelfarbe.

(2)  Die  Abstempelung  ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Druckerei
liegt.  In  der  nach  dem  Muster  18  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichenden  Anmeldung  sind
in  den  Spalten  4  bis  6  die  Frachtbriefe  und  Paketadressen  getrennt  nach  dem  Steuersatz  und
unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  sowie  der  fortlaufenden  Nummern  aufzuführen.  Mit
der  Anmeldung  ist  der  Abgabebetrag  gleichzeitig  einzuzahlen.

(3)  Die  Bestimmung  im  §5  112  Abs.  3  findet  Anwendung.

8  114.
Über  die  Aufdruckung  des  Reichsstempels  auf  Vordrucke  für  Frachtbriefe  und  Eisenbahnpaketadressen,
  die  in  eigenen  Druckereien  der  Eisenbahnverwaltungen  des  Reichs  und  der  Bun-7.

  Abstempelung
  von  Privatvordrucken

durch  Steuerstellen.


8.  Abstempelung
  durch  Privatdruckereien.
        <pb n="628" />
        9.  3  g
liche  Stenerentverwendung.



25
Mu#  er

10.  Eisenbahn-Sammel-


  der  Spediteure.


—  620  —

desstaaten  hergestellt  werden  oder  ihnen  zur  Anbringung  des  Eisenbahnprüfungsstempels  vorgelegt
  werden  müssen,  durch  diese  Druckereien  und  über  die  Abführung  der  Stempelabgabe
Bestimmungen  zu  treffen,  bleibt  der  obersten  Landesfinanzbehörde  unter  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  vorbehalten.

8115.

()  Bei  Militärgut-  und  Militärtiersendungen,  deren  Besörderungskosten  gestundet  werden,
ist  die  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten.  Mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  kann,  wenn  die  Gebühren  für  zu  stundende  Militärsendungen
auf  Grund  der  Militäreisenbahnordnung  pauschaliert  sind,  für  diese  Sendungen  auch  eine  Pauschalierung
  des  Frachturkundenstempels  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  angeordnet
werden.

(2)  Die  Stempelbeträge  werden  nachträglich  berechnet.  Die  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)
  der  Eisenbahnverwaltungen  teilen  den  zahlenden  Militärstellen  die  Stempelabgaben
mit  und  benachrichtigen  gleichzeitig  von  deren  Gesamtbetrag  die  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zur  Vereinnahmung  der  Stempelabgaben  bestimmte  Steuerstelle.  Die  zahlenden  Militärstellen
  übersenden  darauf  dieser  Steuerstelle  ihrerseits  eine  Nachweisung  über  die  im  Abrechnungszeitraume
  fällig  gewordene  Abgabe  in  zweifacher  Ausfertigung  nach  Maßgabe  des
Musters  25  und  führen  gleichzeitig  den  Betrag  der  Abgabe  an  die  Steuerstelle  ab.

(28)  Die  Steuerstelle  hat  den  Abgabebetrag  im  Einnahmebuche  zu  vereinnahmen,  die
Benachrichtigungen  der  Verkehrskontrollen  und  die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung  als  Beleg
zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen,  die  andere  mit  Empfangsbekenntnis  zurückzusenden.

8  116.

u)  Die  Abgabe  von  den  Einzelsendungen,  die  im  Eisenbahn-Sammelladungsverkehre
der  Spediteure  befördert  werden  (Tarifnummer  6e),  ist  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sendungen
  vom  Empfänger  der  Sammelladung,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  von  dem
Spediteur  zu  entrichten,  der  die  Sammelladung  bildet.  Enthält  eine  Eisenbahn-Sammelladung
Sammelgut  verschiedener  Spediteure,  so  ist  jeder  zur  Entrichtung  der  Abgabe  für  die  von  ihm  in
die  Sammelladung  gegebenen  Sendungen  verpflichtet.

(2)  Die  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von  Frachturkundenste  lmarken  zu  der  Urkunde
(Bordereau,  Avis  und  dergleichen)  zu  entrichten,  durch  die  dem  Empfänger  des  Sammelguts
die  Verfügungsanweisung  über  dieses  erteilt  wird  (Sammelgutüberweisung).  In  der  Sammelgutüberweisung
  desjenigen  Spediteurs,  der  die  Eisenbahn-Sammelladung  bildet,  ist  das  Sammelgut
  anderer  Spediteure  als  solches  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  Stempelmarken  sind  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sammelladungen  binnen
einer  Woche  nach  Empfang  der  Sammelgutüberweisung,  spätestens  jedoch  vor  Aushändigung
des  Gutes,  zu  der  Urkunde  selbst,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  binnen  einer  Woche
nach  Absendung  der  Sammelgutüberweisung  zu  einer  Abschrift  oder  einem  Abdruck  zu  verwenden,
  die  vom  Aussteller  zurückzubehalten  sind.  Die  Urkunden  sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet
  während  der  Dauer  von  fünf  Jahren  aufzubewahren.

 

*  "  117.

Ist  eine  Urkunde  der  im  &amp;amp;  116  bezeichneten  Art  nicht  erteilt,  so  i  die  Abgabe  von  den  daselbst
  im  Abs.  1  bezeichneten  Personen  bei  vom  Ausland  eingehenden  Sammelladungen  binnen
der  im  Abs.  3  Satz  1  daselbst  angegebenen  Frist,  bei  im  Inland  aufgegebenen  Sendungen  binnen
einer  Woche  nach  der  Abfertigung  der  Sammelladung  durch  Verwendung  von  Frachturkundenstempelmarken
  zu  einer  von  ihnen  zu  bewirkenden  Aufstellung  zu  entrichten,  in  welcher  die  in
der  Sammelladung  vereinigten  Einzelsendungen  nach  Art,  Zahl  und  Bezeichnung,  Versendungsund
  Bestimmungsort  sowie  Absender  und  Empfänger  einzeln  aufzuführen  sind.  Der  letzte  Satz
des  §  116  Abs.  3  gilt  auch  hier.
        <pb n="629" />
        —  621  —

*  118.

(1)  Gehen  im  Eisenbahnstückgutverkehr  abgefertigte  Einzelsendungen  während  der  Beförderung
  nach  ihrem  Bestimmungsort  in  den  Eisenbahn-Sammelladungsverkehr  über,  so  sind
in  den  in  §#5P  116,  117  bezeichneten  Urkunden  (Sammelgutüberweisung,  Aufstellung)  die  die
Stempelfreiheit  nach  der  Befreiung  3  zu  Tarifnummer  6e  begründenden  Umstände  anzugeben
und  die  stempelfreien  Posten  mit  dem  Vermerke  „stempelfrei“  zu  versehen.

(:)  Werden  in  eine  Sammelladung  Einzelsendungen  ausgenommen,  die  nach  einem
über  den  Bestimmungsort  der  Sammelladung  hinausliegenden  Ort  bestimmt  sind,  und  für  die
sich  Stempelfreiheit  nicht  bereits  nach  Abs.  1  ergibt,  so  darf  ihre  Besteuerung  in  der  Urkunde
nur  unterbleiben,  wenn  der  Aussteller  in  dieser  unter  Angabe  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsorts
  der  Einzelsendung  bescheinigt,  daß  die  Einzelsendung  vom  Bestimmungsorte
der  Sammelladung  im  Eisenbahnstückgutverkehre  weiterbefördert  wird.  Geht  die  Einzelsendung
vom  Bestimmungsorte  der  Sammelladung  statt  im  Eisenbahnstückgutverkehr  im  Sammelladungsverkehre
  weiter,  so  hat  der  die  neue  Sammelladung  bildende  Spediteur  die  Versteuerung  zu
bewirken.  Unterbleibt  aus  anderen  Gründen  die  Weiterversendung  im  Eisenbahnstückgutverkehre,
  so  hat  der  Aussteller  der  Urkunde  die  Nachversteuerung  binnen  einer  Woche,  nachdem
er  Kenntnis  hiervon  erhalten  hat,  zu  bewirken.

8119.

(n)  Von  mehreren  über  denselben  Frachtvertrag  lautenden  Urkunden  (weitere  Ausfertigungen,
  Duplikate,  Abschriften)  ist  nur  eine  stempelpflichtig.  Im  Seefrachtverkehr  ist  bei
im  Inland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Abschrift  oder  Ausfertigung  stempelpflichtig,  welche
der  Ablader  dem  Reeder  aushändigt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Ausfertigung,
  welche  der  Empfänger  bei  der  Ablieferung  der  Sendung  ausgehändigt  erhält  (Frachtbrief),
  oder  die  von  ihm  behufs  Auslieferung  der  Sendung  vorgelegt  wird  (Konnossement).

#-l  (2)  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
erfolgen.

(3)  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der  Tarifnummer
  6a,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens  den
Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und  Löschungshafen,
  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur  Versendung  gelangenden
  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichmung  des  Inhalts  enthält.

’§l  120.
Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehre,  zum  Teil  im  Schiffsverkehre,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarife  bezeichneten
Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.

*5  v11.

Die  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke  (§  46  des  Gesetzes)  liegt  bei  inländischen
  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen  Urkunden
dieser  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung  ausgehändigt
  werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  auch  bei  ausländischen
Seefrachturkunden  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder  dessen  Vertreter  zugelassen  werden.

+5  122.

(i)  Im  Schiffsverkehre  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Art  ist  bei  im  Inland  ausgestellten
  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
  zu  verwenden,  die  von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten
  und,  falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.

(2)  Zur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
ist  verpflichtet,

11.  Ausstellung

und
Aushändigung
von  Frachturkunden.


12.  Aufbewahrung
  von
Frachturkunden.
        <pb n="630" />
        18.  Stempelkrachtbriefe.



–  622  —

1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat,  dieser;
andernfalls
2.  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,  genossenschaftliche
  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der  Vermittler;
3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.

(3)  Sind  bei  Vermittlung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft
der  zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  der  Genossenschaft
  ob.

123.

(1)  Bei  im  Ausland  ausgestellten  Ladescheinen  liegt  die  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,
wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat  und  der  Ladeschein
bei  Ablieferung  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen  ist,  diesem,  andernfalls  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.

(2)  Ist  hiernach  der  Empfänger  zur  Aufbewahrung  verpflichtet  und  ist  der  Ladeschein
von  ihm  bei  Empfangnahme  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen,  so  hat  er  die
Stempelabgabe  zu  einer  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Ladescheins  zu  verwenden.

8124.

i)  Die  Aufbewahrung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins,  zu  welchem
die  Stempelabgabe  zu  entrichten  ist,  hat,  sofern  die  Urkunde  im  Inland  ausgestellt  ist,  an  dem
Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  die  Beförderung  beginnt;  sofern  sic  im  Ausland  ausgestellt  ist,
an  dem  Orte,  an  welchem  die  Beförderung  endigt.

(2)  Hat  der  Aufbewahrungspflichtige  an  dem  Orte,  an  dem  hiernach  die  Urkunde  aufzubewahren
  ist,  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Geschäftsniederlassung,  so  ist  die  gusbewhhrung

bei  der  diesem  Orte  nächstgelegenen  Geschäftsniederlassung  und  in  Ermangelung  einer  solchen
am  Wohnsitz  des  Aufbewahryngspflichtigen  zu  bewirken.  /
125.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
(„der  §§  122,  123  anzuordnen,  sofern  andere  Einrichtungen  bestehen,  nach  denen  die  Prüfung
der  Stempelentrichtung  an  dem  im  8  124  bestimmten  Orte  zuverlässig  erfolgen  kann.

*l126.
Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  Ga,  d,  c  zu  entrichten  ist
sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

8.127.
Ist  der  Stempel  zu  einer  von  mehreren  Ausfertigungen  des  Ladescheins  oder  zu  einer
Abschrift  des  Ladescheins  verwendet,  so  soll  zu  den  übrigen  Ausfertigungen  oder  zur  Urschrift
ein  vom  Stempelpflichtigen  mit  seinem  Namen  zu  versehender  Vermerk  über  den  verwendeten
Stempelbetrag  gebracht  werden.
128.
un)  Die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  nach  Tarifnummer  64  Abs.  2  Satz  2
ist  bei  der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Frachtsendung  aufgegeben  worden
ist.  Uber  den  Antrag  entscheidet  die  Direktivbehörde  oder  die  von  ihr  ermächtigte  Unterbehörde.
(2)  Dem  Antrag  auf  Rückvergütung  darf,  sofern  nicht  Abs.  3ff.  Anwendung  finden,  nur
stattgegeben  werden,  wenn  die  beiden  ordnungsmäßig  versteuerten  Frachtbriefe  sowie  die
Schiffsfrachturkunde  und  gleichzeitig  Bescheinigungen  über  die  Nämlichkeit  des  aus  dem  Eisenbahnverkehr
  in  den  Wasserstraßenverkehr  und  umgekehrt  übergegangenen  Gutes  beigebracht
werden.  An  Stelle  der  Vorlegung  des  ersten  Frachtbriefs  genügt  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen
  Behörde  und  bei  den  durch  die  Rheinische  Kohlenhandel=  und  Reederei-Gesellschaft  in
Mülheim  a.  d.  R.  verfrachteten  Kohlensendungen  eine  Bescheinigung  dieser  Gesellschaft,  daß
        <pb n="631" />
        –623  —

die  auf  die  Schiffsfrachturkunde  versandten  Kohlen  mit  ordnungsmäßig  versteuertem  Frachtbrief
  auf  der  Eisenbahn  angekommen  waren  und  auf  das  in  der  Schiffsfrachturkunde  bezeichnete
Schisf  umgeschlagen  worden  sind.

(à)  Auf  Antrag  des  Versenders  kann  von  einer  Verstempelung  der  Frachtbriefe  über  die
an  den  Umschlag  auf  die  Wasserstraße  anschließende  zweite  Eisenbahnbeförderung  abgesehen
werden,  wenn  sich  der  Versender  den  nachfolgenden  Bedingungen  unterwirft.  Über  den  Antrag
entscheidet  die  für  die  geschäftliche  Niederlassung  des  Versenders,  von  der  aus  die  zweite  Versendung
  mit  der  Eisenbahn  erfolgt,  zuständige  Direktivbehörde.  Von  der  Entscheidung  ist  der
für  die  Aufgabe  des  Frachtguts  zuständigen  Eisenbahnbehörde  Kenntnis  zu  geben.

□)  Die  Vergünstigung  im  Abs.  3  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Der  Versender  hat  über  die  für  ihn  eingegangenen  Kohlen  usw.  ein  Buch  (Steuerbuch)
  zu  führen,  in  dem  —  für  jede  Gattung  (Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks,
Preßkohlen)  in  einer  besonderen  Abteilung  —  die  eingegangenen  Sendungen  getrennt
danach  anzuschreiben  sind,  ob  sie  mit  der  Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserweg  eingegangen
  sind  und  ob  im  letzteren  Falle  der  Beförderung  auf  dem  Wasserweg  eine
Eisenbahnbeförderung  auf  ordnungsmäßig  verstempeltem  Frachtbrief  vorausgegangen
ist.  Die  auf  diese  Beförderung  bezüglichen  Eintragungen  sind  durch  die  im  Abs.  2
bezeichneten  Bescheinigungen  zu  belegen.

b)  Die  Frachtbriefe  über  die  Weiterversendung  der  Kohlen  usw.  mit  der  Eisenbahn
sind  unter  laufender  Nummer  in  ein  monatlich  zu  führendes  Überwachungsverzeichnis
  unter  Angabe  der  auf  jeden  Frachtbrief  beförderten  Menge  getrennt  nach
ihrer  Gattung  einzutragen  und  die  Frachtbriefe  selbst  mit  der  laufenden  Nummer
und  dem  zu  unterschreibenden  Aufdruck:

„Zweiter  Umschlag.  Stempelfrei.  UÜberwachungsverzeichnis  Vr.4

.  ...  nur«
Haftung  für  die  Steuer  von  übernommen“

zu  versehen.  Die  Frachtbriefe  sind  bei  der  Aufgabe  des  Gutes  der  Eisenbahngüterstelle
  mit  dem  Überwachungsverzeichnisse  vorzulegen.  Diese  hat  in  einer  besonderen
Spalte  des  Verzeichnisses  durch  Beidrückung  des  Tagesstempels  die  Annahme  des
Gutes  und  des  Frachtbriefs  zu  bescheinigen.

c)  Das  Überwachungsverzeichnis  sowie  das  Steuerbuch  sind  am  Schlusse  des  Monats
abzuschließen  und  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  vorzulegen.
Die  Steuerstelle  hat  die  Mengen  der  nach  dem  Überwachungsverzeichnisse  mit  der
Eisenbahn  weiter  versendeten  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koks  oder  Preßkohlen  mit
den  Mengen  zu  vergleichen,  die  nach  dem  Steuerbuch  an  solchen  Steinkohlen,  Braunkohlen,
  Koks  oder  Preßkohlen  als  Bestand  ausgewiesen  sind,  die  auf  dem  Wasserweg
eingegangen  und  auf  diesen  nach  vorausgegangener  versteuerter  Eisenbahnbeförderung
umgeschlagen  waren.  UÜbersteigt  die  mit  der  Eisenbahn  weiter  versendete  Menge  die
im  Steuerbuch  angeschriebene  Menge  nicht,  so  hat  die  Steuerstelle  sie  im  Steuerbuch
  abzuschreiben,  andernfalls  die  Abgabe  für  diejenigen  Frachtbriefe  nachzuerheben,
  die  nach  Uberschreitung  der  angeschriebenen  Menge  ausgestellt  worden
sind,  und  gegebenenfalls  das  Strafverfahren  einzuleiten.

l  129.
Für  die  Rückvergütung  des  Frachturkundenstempels  im  Falle  des  §#  33  des  Gesetzes  vom  114.  Stempel-8.
  April  1917  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs  gilt  §  10  der  Ausführungs=  rüchvergütung
bestimmungen  zu  diesem  Gesetze.  für  Betriebagut.

8  130.
G)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels  15.  Stempelzu
  gewähren,  wenn  infolge  von  Fällen  höherer  Gewalt  (Ausfuhrverbot,  Mobilmachung,  Kriegs=  erlaß  aus

ausbruch  und  dergleichen),  infolge  von  Betriebsunfällen  oder  infolge  von  Versehen  des  Fracht-  Hi.
94
        <pb n="632" />
        1.  Amtsstellen.

2.  Begriffsermale
  für
Kra

jahralt.

9.  Berechnung
der  Stenuer.

–  6  —

führers  oder  seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf  die  ursprüngliche  Frachturkunde  nachweislich
  überhaupt  nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe  der  Frachturkunde  ausgeführt,  und  wenn  infolge
hiervon  *5  die  Frachturkunde  eine  Fracht  nicht  erhoben  oder  dic  erhobene  Fracht  erstattet
worden  ist

()  Im  Falle  der  Ausstellung  einer  neuen  oder  einer  weiteren  Frachturkunde  ist  die
Stempelabgabe  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt  worden  ist.

(6)  Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe
bis  auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Betrag  zu  erlassen.

(1)  Wird  in  anderen  als  den  vorbezeichneten  Fällen  nachträglich  die  Fracht  von  der  Eisenbahn
  geändert,  so  ist  der  Frachturkundenstempel  gleichfalls  entsprechend  der  geänderten  Fracht
zu  berechnen.

VII.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Zur  Tarifnummer  8  und  zu  den  §/8  62  bis  71  des  Gelet#es  sowie  zum  Gesetze  vom
18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).
Allgemeinc  Bestimmungen.
g  131.

(1)  Die  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8a  bezeichneten  Art  zunändise
  Steuerstellen  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter  Angabe  ihrer
Geschäftsbezirke  öffentlich  bekanntgemacht.

(2)  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  sind  sämtliche
Grenzzollämter  sowie  dieienigen  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  zuständig,
welche  von  den  Landesregierungen  dazu  ermächtigt  sind.  Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die
Reichsgrenze  mit  der  Zollgrenze  nicht  zusammenfällt,  werden  die  zuständigen  Steuerstellen
von  den  Landesregierungen  bestimmt.

(6)  Ein.  Verzeichnis  der  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  und  etwa
später  eintretende  Anderungen  sind  dem  Reichskchpöhrr  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.

il132.

(u)  Als  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  des  §  62  des  Gesetzes  gelten  Wagen  oder  Fahrräder,
die  durch  Maschinenkraft  bewegt  werden,  ohne  an  Bahngleise  gebunden  zu  sein;  als  Krafträder
gelten  Fahrzeuge,  die  vom  Sattel  aus  gefahren  werden  und  auf  nicht  mehr  als  drei  Rädern
laufen,  wenn  ihr  Eigengewicht  ohne  Betriebsstoffe  (bei  elektrischem  Antrieb  ohne  Akkumulatoren)
150  kg  nicht  überstcigt.

(:2)  Bei  der  Nachprüfung  des  Eigengewichts  des  Fahrzeugs  sind  Abweichungen  von  den
Angaben  auf  dem  Schilde  des  Fahrzeugs  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  die  Mitführung  der
Vorräte  an  Betriebsstoffen  (Benzin,  Ol,  Karbid,  Kühlwasser  usw.)  bedingt  werden.  Die  Nachprüfung
  hat  durch  Wägung  des  ganzen  Fahrzeugs  zu  erfolgen.

ß  133.

(i)  Bei  Kraftwagen  der  in  Tarifnummer  a##bezeichneten  Art  hat  die  Steuerstelle  in  der
Regel  die  aus  der  Zulassungsbeschcinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (3  135)  ersichtliche
Nubleistung  *)  des  Fahrzeugs  (Zahl  der  Pferdekräfte)  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen.

*)  Anweisung  über  die  Prüfung  von  Kraftfahrzeugen  Ziller  VIII  (Anlage  A  zur  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1010  —  Reichsgesetbl.  389

i  Angabe  der  Steuerleistung  ist  die  Nupleistung!  des  bo  vo0  aßoebemg  cdie  HBerechnung  erfolgt  bei  Viertakt-
  Verörennunge  woaschinen  normaler  Bauart  nach  der  F##u  0,  2.  1  die  Leistung  in  Pferdestärken,
  i  1  Zahl  der  Zylinder,  den  Durchmesser  der  khnscher  in  em,  3  4  "golbenhb  in  m  beden

Elektromobile  ist  die  Nutzleistung  neuer  Fahrzeuge  durch  eine  zweistündige  Dauerbelastung  der  Motors
im  Veisachoraum  zu  ermitteln,  wobei  die  nach  den  „Normalien  für  die  Bewertung  und  Prüfung  von  clektrischen  Maschinen
  und  Transformatoren“  des  Verbandes  deutscher  Elektrotechniker  ermittelte  Temperaturzunahme  der  Wickelungen
  die  im  §  10  daselbst  angegebenen  Grenzen  weder  überschreiten  noch  um  mehr  als  ½  unterschreiten  darf.
        <pb n="633" />
        —  625  —

(:)  Wird  für  Kraftwagen  ausländischer  Besitzer  die  Lösung  einer  Inlandskarte  beantragt
(7155  Abs.  3,  4),  so  sind  für  die  Steuerberechnung  die  Angaben  des  Heimatstaats  maßgebend
(§#  5,  10  der  Verordmung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  21.  April
1910  —  Reichsgesetzbl.  S.  640).

Inländische  Kraftfahrzeuge.
*.  134.

u)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarif-  4.  Löfung
nummer  Za  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  Ge=  der  Erlaubnisbrauch
  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  der  E—  der
zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzumelden.  #astelllhen.

(e)  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt  des  Kraftoder
  in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.  fohrzeugs.

(s)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der  Eigenbesitzer
  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.
(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  der
beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.
(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  26  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür  sind  -Muser  26
von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  zu  beziehen.  —
(#)  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum  Verkehre
bei  der  nach  #5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910
(Reichs-Gesetzbl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.

l  135.

n)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach  der
Ausfertigung  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  134  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung  der  Steuerstelle
  mit,  diese  prüft  die  Anmeldung  durch  Vergleichung  mit  der  Zulassungsbescheinigung  auf
ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen  oder  hat  die  Steuerstelle
  Anlaß  zu  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  oder  Voliständigkeit  der  der  Zulassungsbescheinigung
zu  Grunde  liegenden  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  so  sind  die  Bedenken  durch  Benehmen  mit
der  höheren  Verwaltungsbehörde  aufzuklären;  auch  ist  die  Steuerstellc  berechtigt,  sich  das  Kraftfahrzeug
  vorführen  zu  lassen.

(2)  Demnächst  trägt  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  (Muster  46)  ein.

*  136.  O
(u)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  auf  der  Anmeldung  fest  und  fertigt  eine
Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  für  das  Fahrzeug  nach  Muster  27  aus,  ohne  den  Vordruck  für  die  —u#ser.  27
Gültigkeitsdauer  auszufüllen.

Von  der  biernach  ermittelten,  dem  Motor  in  Watt  zugeführten  Leistung  sind  bei  Radnabenmotoren  1000,  bei  Motoren
mit  Vorgelege  30%  in  Abzug  zu  bringen,  so  daß  sich  die  anzugebende  Nutzleistung  des  Wagens  berechnet:

zu  Nin  PS-n.  a  Eeistung  in  Watt,  worin  n  die  Zahl  der  Motoren,  den  den  obigen  Abzügen  entsprechenden
1

Wirkungsgrad  bedeuten,  also  0,0  bzw.  0,7

Bei  bereits  im  Gebrauche  befindlichen  Elektromobilen  sind  in  der  Regel  die  bisherigen  Angaben,  bei  ausländischen
  Fahrzeugen  die  des  Heimatszertifikats  maßgebend.  Im  Zweifelsfall  ist  die  Nupleistung  jedes  Motors  zu  2,,  PS
anzunehmen

Für  Dampfmaschinen  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Verschiedenheit  der  Konstruktionen  und  Dampfspannungen
  davon  Abstand  genommen,  eine  Formel  anzugeben,  desgleichen  für  Zweitalt  und  für
Viertakt-Verbrennungemaschinen  anormaler  Bauart,  z.  B.  solche  mit  gegenläufigen  Kolben  (System  Gobron-Brillié).
Der  Prüfer  hat  bei  solchen  Fahrzeugen  nach  sachverständigem  Ermessen  die  Leistung  zu  bestimmen.  Falls  ein  Brem--zeugnis
  über  die  Normalleistung  des  Motors  vorliegt,  sind  für  Getriebeverluste  2500  in  Abzug  zu  bringen;  der  so  berechnete
  Wert  ist  als  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  zu  bezeichnen.

94.
        <pb n="634" />
        —  626  —

(2)  Die  Steuerkarte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  16,5:  15,5  cm
hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht
  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und  einc
Breite  von  4,8  cm.  .

(3)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt  und
sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu  beziehen.
Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamt  festgestellt.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Vordrucke
zu  den  Erlaubniskarten  nur  denjenigen  Steuerstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen  als  be—
rechtigt  zum  unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet  sind.

□)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

(63)  Die  Steuerkarte  ist  auf  ein  Jahr  auszustellen,  falls  nicht  die  Ausstellung  einer  Viermonatskarte
  ausdrücklich  beantragt  wird.  Diesem  Antrag  ist  auch  bei  verspäteter  oder  unterlassener
  Anmeldung  zu  entsprechen.

*l  137.

(1  Die  Steuerstelle  fordert  den  Antragsteller  auf,  den  festgestellten  Steuerbetrag  binnen
einer  kurz  zu  bemessenden  Frist  an  sie  einzuzahlen.

(2)  Gleichzeitig  übersendet  sie  unter  Zurückbehaltung  der  Anmeldung  den  Zulassungsantrag
  nebst  den  verbleibenden  Anlagen,  die  Zulassungsbescheinigung  sowie  die  ausgefertigte
Steuerkarte  an  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  das  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  gesetzt
werden  soll.  Sie  ersucht  zugleich,  die  Steuerkarte  nach  Ausfüllung  des  Vordrucks  für  die  Gültigkeitsdauer
  dem  Antragsteller  auszuhändigen,  nachdem  der  Nachweis  der  Zahlung  der  Stempelabgabe
  erbracht  ist.  Als  Beginn  der  Gültigkeitsdauer  ist  der  Tag  der  Aushändigung  der  Karte
einzutragen,  soweit  im  §  138  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Dauer  ist  je  nach  dem  Ersuchen
  der  Steuerstelle  auf  einen  einjährigen  oder  viermonatigen  Zeitraum  zu  bemessen  und  im
Vordruck  zu  vermerken.

(3)  Über  die  Abgabenentrichtung  hat  die  Steuerstelle  dem  Antragsteller  Quittung  zu
erteilen;  diese  hat  zu  enthalten  Namen  und  Wohnort  des  Einzahlers,  Ausstellungstag  und  Nummer
der  Steuerkarte,  die  Nummer  des  polizeilichen  Kennzeichens,  den  gezahlten  Betrag  und  die
Buchungsnummern.  Der  Abgabenbetrag  ist  im  Einnahmebuche  (Muster  45)  zu  vereinnahmen.

(1)  Von  der  Ausfüllung  und  Aushändigung  der  Steuerkarte  gibt  die  Polizeibehörde  der
Steuerstelle  unter  Angabe  des  Tages  der  Aushändigung  Nachricht.  Letztere  wird  Beleg  zur
Bezirksliste  (§  139),  nachdem  die  Steuerstelle  die  Eintragungen  in  diese  vervollständigt  und  die
Gültigkeitsdauer  der  Karte  auf  der  Anmeldung  (Spalte  23)  vermerkt  hat.

"  *lu18.

(1)  Bei  verspäteter  oder  unterlassener  Lösung  einer  Steuerkarte  ist  der  Geltungsbeginn
der  Karte  durch  die  Steuerstelle  auf  den  Zeitpunkt  der  unbefugten  ersten  Ingebrauchnahme
des  Fahrzeugs  anzusetzen.

(2)  Ist  zur  Zeit  der  Nachholung  der  Abgabe  das  Fahrzeug  nicht  mehr  in  Gebrauch,  so
ist  die  Steuer  ohne  Ausstellung  einer  Steuerkarte  nachzuerheben.

(a)  Ist  das  Fahrzeug  zwar  noch  im  Gebrauche,  liegt  aber  der  Zeitpunkt  der  unbefugten
ersten  Ingebrauchnahme  über  ein  Jahr  zurück,  so  ist  für  das  abgeschlossene  Jahr  der  Steuerbetrag
nur  zu  vereinnahmen  und  für  das  laufende  Jahr  eine  Steuerkarte  auszustellen,  als  deren  Geltungsbeginn
  der  erste  Tag  dieses  Jahres  anzusetzen  ist.

(1)  Befindet  sich  der  Steuerpflichtige  im  Besitz  einer  Steuerkarte  und  wird  ihm  nachgewiesen,
  daß  er  bereits  vor  deren  Geltungsbeginn  das  Fahrzeug  unbefugt  in  Gebrauch  gehabt
hat,  so  ist  ihm  eine  Steuerkarte  mit  Geltungsbeginn  vom  Tage  der  ersten  Ingebrauchnahme  zu
erteilen.  Auf  den  für  diese  Karte  nachgeforderten  Jahrsbetrag  ist  gegen  Rückgabe  der  bereits
gelösten  Steuerkarte  der  auf  diese  entrichtete  Steuerbetrag  anzurechnen.
        <pb n="635" />
        —  627  —

lä1339.

Uber  dic  erteilten  Erlaubniskarten  kbird  von  jeder  Steuerstelle  eine  Bezirksliste  nach  dem  5.  Bezirkeliste.
Muster  28  geführt.  Wuster  der,
*  140.

(  reten  bei  einem  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassenen  e.  rneen
Kraftfahrzeug  Anderungen  in  der  Person  oder  dem  Wohnort  des  Eigenbesitzers,  in  der  Betriebs-,  i  im
art  oder  der  Zweckbestimmung,  in  der  Anzahl  der  Pferdekräfte  sowie  in  der  polizeilichen  Kenn-  ru#
zeichnung  ein,  so  haben  die  höheren  Verwaltungsbehörden  hiervon  der  nach  §  134  zuständigen  grastfahr-Steuerstelle
  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Der  Mitteilung  ist  die  berichtigte  Zulassungs-  zeugen.
bescheinigung  oder,  falls  eine  erneute  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  erforderlich  war,  die  neue
Zulassungsbescheinigung  beizufügen.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbeschecinigung  bedarf  es
nicht,  wenn,  sebiglich  eine  Anderung  im  Wohnort  des  Eigenbesitzers  vorliegt.

(2)  Die  gleiche  Mitteilung  hat  zu  erfolgen,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  zum  Verkehr  auf
öffentlichen  #aben  und  Plätzen  nicht  mehr  verwendet  wird.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheinigung
  bedarf  es  hier  nicht.

(2)  Die  Steuerstelle  trägt  die  Anderungen  in  die  Bezirksliste  (§  139)  ein  und  übersendet
die  Zulassungsbescheinigung  entsprechend  dem  Ersuchen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  an
den  Eigenbesitzer  oder  die  zuständige  Polizeibehörde.

(4)  Betrifft  die  Anderung  Umständc,  welche  zwar  die  Steuerpflicht  nicht  berühren,  aber
für  die  Feststellung  der  Nämlichkeit  des  Fahrzeugs  von  Bedeutung  sind,  so  ist  der  Steuerpflichtige
zur  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen,  und  es  ist  die  Anderungi  in  dieser  zu  vermerken.

(6)  Soweit  durch  die  ÄAnderung  eine  weitere  Steuerpflicht  für  das  Kraftfahrzeug  entfällt
(Erwerb  durch  einen  Fuhrwerksbesitzer  zur  gewerbsmäßigen  Personenbe  förderung,  Verwandlung
in  ein  Lastkraftfahrzeug,  Untergang  oder  Außerbetriebsetzung  des  Fahrzeugs),  ist,  sofern  nicht
eine  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  infolge  Einstellung  eines  anderen  Kraftfahrzeugs  für  den
bisherigen  Besitzer  erfolgt  (§  142),  der  Eintrag  in  der  Bezirksliste  nach  Ablauf  der  Gültigkcitsdauer
  der  Karte  zu  löschen.

(e)  Verlegt  der  Eigenbesitzer  eines  Kraftfahrzeugs  seinen  Wohnort

a)  in  den  Bezirk  einer  anderen  Steuerstelle,  aber  innerhalb  des  Bereichs  der  höheren

Verwaltungsbehörde  oder

b)  in  den  Bezirk  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde,
so  hat  die  für  den  neuen  Wohnort  zuständige  Stenerstelle  den  Steuerpflichtigen  zur  Vorlegung
der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen  und  im  Falle  zu  a  die  Anderung  auf  der  Steuerkarte  zu  vermerken,
  im  Falle  zu  b  die  Steuerkarte  umzuschreiben.  Sie  hat  ferner  von  der  Verlegung  des
Wohnorts  und  der  Eintragung  in  ihre  Bezirksliste  der  ursprünglichen  Steuerstelle  Kenntnis  zu
geben,  worauf  diese  die  Eintragung  in  ihrer  eigenen  Bezirksliste  löscht.

8  141.

Wird  ein  Lastkraftfahrzeug  in  ein  Personenkraftfahrzeug  umgewandelt  oder  entfällt  bei
einem  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dienenden  Kraftfahrzeuge  die  Voraussetzung
für  die  Steuerfreiheit,  so  finden  die  Vorschriften  für  die  erstmalige  Einstellung  eines  Personenkraftfahrzeugs
  (§§  134  bis  138)  entsprechende  Anwendung.

*  r  12.

(r)  Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  an  Stelle
des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein  (§  65  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  ist  er  zu  dessen  Anmeldung
  gemäß  +134  auch  dann  verpflichtet,  wenn  einc  weitere  Stempelentrichtung  nicht  einzutreten
  hat.  Die  Umschreibung  der  Karte  hat  unter  Bezugnahme  auf  dic  frühere  Karte  durch
die  Erteilung  ciner  neuen  Erlaubniskarte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  zu  erfolgen.  Die
frühere  Karte  ist  einzuziehen  und  der  Anmeldung  anzuschließen.

(2)  Wird  bei  Lösung  einer  Jahrcskarte  sofort  erklärt,  daß  für  die  ersten  1  Monate  des
Steuerjahrs  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird,  so  ist  für  jedes  Fahrzeug  eine  bek
  sondere  Steuerkarte  auszustellen  und  auf  der  Jahreskarte  die  gleichzeitige  Ausstellung  der  Vier-
        <pb n="636" />
        7.  Ernenerung
der  Erlaubniskarten
  bei  Ablauf
  der  Gültigkeitsdaner.


—  628  —

monatskarte  für  das  höher  zu  versteuernde  Fahrzeug  unter  Angabe  der  Nummer  der  Bezirksliste
  zu  vermerken.
8  143.

n)  Im  Falle  der  Veräußerung  (Verkauf,  Tausch,  Schenkung)  des  Kraftfahrzeugs  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  ist  auf  Antrag  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den
Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  ohne  Einziehung

einer  Abgabe  auszustellen.  Dem  Erwerb  infolge  Veräußerung  ist  im  Sinne  dieser  Bestimmung

der  Erwerb  von  Todes  wegen  gleichzustellen.

(2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  26  unter  Vorlegung  der
Erlaubniskarte,  deren  Umschreibung  begehrt  wird,  bei  der  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
des  Erwerbers  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen.  Die  letztere  hat,  wenn  die  ursprüngliche
Erlaubniskarte  von  einer  anderen  Steuerstelle  ausgestellt  war,  diese  von  der  Umschreibung  zu

benachrichtigen.
8  144.

(1)  In  den  Fällen  der  88  142,  143  kann  die  Anmeldung  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung
des  Kraftfahrzeugs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  verbunden  werden.  Die  Vorschriften
der  §#8  134  bis  138  finden  entsprechende  Anwendung.  Ist  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten,  so  ist
die  neue  Erlaubniskarte  nebst  dem  Zulassungsantrag  und  Anlagen  der  zuständigen  Polizeibubede
  zur  weiteren  Veranlassung  und  mit  dem  Ersuchen  um  Aushändigung  der  Karte  zu
übersenden.

(:)  Wird  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue
Hu  auseellh  so  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche
zu  nehmen

G)  Soweit  nach  der  Mitteilung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Neuausstellung
oder  die  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  zu  erfolgen  hat  und  ein  entsprechender  Antrag  vom
Steuerpflichtigen  nicht  inzwischen  gestellt  worden  ist,  hat  die  Steuerstelle  das  weiter  Erforderliche,
gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

*  145.

)  Für  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeuge  ist,  soweit  durch  die  Landesregierung
nicht  eine  andere  Frist  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer
  der  alten  die  Ausstellung  einer  neuen  Erlaubniskarte  bei  der  Steuerstelle  durch  Einreichung
  einer  Anmeldung  nach  Muster  26  zu  beantragen.  Beizufügen  sind  die  bisherige  Erlaubniskarte
  und  die  Zulassungsbescheinigung,  aus  der  inzwischen  etwa  eingetretene  Anderungen
des  Kraftfahrzeugs  zu  entnehmen  sind.

(2)  Besteht  kein  Zweifel,  daß  die  in  den  vorgelegten  Urkunden  enthaltenen  Angaben  auf
das  Kraftfahrzeug  noch  zutreffen,  so  sind  diese  der  Steuerberechnung  und  der  Ausstellung  der
neuen  Karte  zu  Grunde  zu  legen.  Andernfalls  ist  eine  Prüfung  der  Anmeldung  durch  Benehmen
mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorzunehmen;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,  sich  das
Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(s)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  die  Stempelabgabe  fest  und  eritt
  nach  deren  Einzahlung  eine  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  27.  Die  Bestimmung

m  §5  136  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Geltungsdauer  der  neuen  Karte  ist  von
dem  Ablauf  der  bisherigen  Karte  zu  berechnen,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt  eine  Unterbrechung
des  Gebrauchs  des  Fahrzeugs  nicht  erfolgt  ist.

(1)  In  Fällen,  in  denen  zwischen  dem  Antrag  auf  Erneuerung  der  alten  und  Verabfolgung
der  neuen  Steuerkarte  das  Fahrzeug  benutzt  werden  soll,  kann  von  der  vorherigen  Einreichung
der  alten  Karte  und  der  Zulassungsbescheinigung  zunächst  abgesehen  werden;  der  Antragsteller
ist  jedoch  anzuhalten,  alsbald  die  alte  Karte  abzuliefern  und  die  Zulassungsbescheinigung  vorzulegen.


3*  146.

(u)  Die  Steuerstelle  hat  die  Erneuerung  der  Erlaubniskarten  durch  die  Bezirksliste  (§  139)
zu  überwachen.
        <pb n="637" />
        —  650  —

)4Hat  bis  zum  Ablauf  der  Gültigekeitsdauer  einer  Erlaubniskarte  der  Steuerpillichtige
die  iiem  nicht  beantragt,  so  ist  er,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  §  140  Abs.  5  Platz
greift,  mit  kurzer  Frist  hieran  zu  erinnern,  nötigenfalls  unter  der  Androhung,  daß,  vorbehaltlich
der  Einleitung  des  Strafverfahrens,  bei  Nichterneuerung  der  Erlaubniskarte  die  Einziehung  der
Zulassungsbescheinigung  und  des  Kennzeichens  bei  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde
beantragt  werde.  Die  Erinncrung  ist  mit  der  Aufforderung  zu  verbinden,  der  Steuerstelle  Mitteilung
  zu  machen,  falls  das  Fahrzeug  von  dem  Steuerpflichtigen  nicht  mehr  gebraucht  wird
oder  der  Steuerpflicht  nicht  mehr  unterliegt.

(3)  Erledigt  sich  hiernach  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte
nicht  und  wird  auch  nicht  der  Antrag  auf  Ernenerung  der  Erlaubniskarte  gestellt,  so  ersucht
die  Steuerstelle  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde,  die  Zulassungsbescheinigung  und
das  Kennzeichen  einzuziehen  oder,  sofern  die  Einziehung  des  Kennzeichens  nicht  zulässig  ist,
den  Dienststempel  auf  diesem  augenfällig  zu  vernichten.  Nach  Eingang  einer  Mitteilung  über
die  Ausführung  des  Ersuchens  wird  die  Eintragung  in  der  Bezirksliste  gelöscht.

(I)  Auf  die  verspätete  oder  unterlassene  Erneuerung  der  Stenerkarten  finden  die  Bestimmungen
  im  §  138  entsprechende  Anwendung.

*17.

i)  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum  Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge
Ermietung  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrund  zum  Gebrauch  auf  Zeit  berechtigt,  so  ist  für
diese  Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung  der  Erlaubniskarte  für  seine  Person  verpflichtet,
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer  für  den  gleichen  Zeitraum  bereits  eine
Erlaubniskarte  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die  Verpflichtung  des  anderen  fällt  weg,  wenn  ihm
das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und
die  Abgabe  für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.

(2)  Auf  die  Anmeldung  sowie  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  die  Ausstellung  der  Erlaub-=niskarte
  finden  die  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  145  entsprechende  Anwendung.  Der  Anmeldung  ist
die  dem  Eigenbesitzer  erteilte  Zulassungsbescheinigung  beizufügen.

8  148.

An  Stelle  verlorener  oder  unbrauchbar  gewordener  Steuerkarten  können  ohne  nochmalige
Erhebung  einer  Abgabe  Ersatzkarten  für  die  Gültigkeitsdauer  der  alten  Karte  ausgestellt  werden.
Die  neu  ausgefertigte  Karte  ist  als  Ersatzkarte  zu  bezeichnen.  Der  Antrag  ist  bei  der  zuständigen
Steuerstelle  schriftlich  anzubringen,  welche  die  Erteilung  der  Ersatzkarte  in  der  Bezirksliste  bei
der  ursprünglichen  Eintragung  vermerkt.

Ausländische  Kraftfahrzeuge.
8  149.

u)  Die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  welche  zur  Personenbesörderung
  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bestimmt  sind,  beträgt,  sofern  der  Besitzer
weder  im  Inland  wohnt  noch  sich  daselbst  dauernd  aufhält,  bei  vorübergehender  Benutzung
des  Kraftfahrzeugs  im  Inland:

.für  Krafträder  während  eines  Aufenthalts  von  nicht  mehr  als

30  Tagen  im  Loheeerl  •••n•½•"ß
2.  für  Kraftwagen  während  eines  Aufenthalts
von  einem  Tage.  .....  3
von  2  bis  zu  höchstens  5  Tagen  im  Jahrr
von  mehr  als  5  bis  zu  höchstens  15  Tagen  im  Jahre  15

von  mehr  als  15  bis  zu  höchstens  30  Tagen  im  Jahre  25

von  mehr  als  30  bis  zu  höchstens  60  Tagen  im  Jahre  40

von  mehr  als  60  bis  zu  höchstens  90  Tagen  im  Jahre  50
tol  (2)  Die  Tage  des  inländischen  Aufenthalts  brauchen  nicht  unmittelbar  aufeinander  zu
folgen.

""  ½

 

6.  Lösung
einer  besonderen
  Erlaubutskarte

durch  den
WMieter  usw.
des  Kraftfahrzeugs.


.  Ersatzkarten.

10.  Stenersatz.
        <pb n="638" />
        11.  Stenerermäßigung


für  Grenzbewohner

  benachbarter

Staaten.

12.  Stenerbefreinug
  im
Durchgangsverkehr
  auf
kurzen  Strecken

des  ndischen

  Grenz.
gebiets.

13.  Lösung
der  Grlaubuiskarte.


—  630  —

(6)  Bei  mehr  als  neunzigtägigem  Aufenthalt  und  für  Krafträder  bei  mehr  als  dreißigtägigem
  Aufenthalt  ist  eine  Karte  der  in  Tarifnummer  8a#  bezeichneten  Art  zu  lösen.
)Für  jedes  Fahrzeug  ist  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

*l  150.

i)  Wird  in  einem  benachbarten  fremden  Staate  eine  Kraftfahrzeugsteuer  für  Rechnung
des  Staates  erhoben,  so  ist  von  den  Grenzbewohnern  dieses  Staates,  welche  dort  nachweislich
bereits  eine  Jahresabgabe  für  dasselbe  Kraftfahrzeug  gezahlt  haben,  die  Stempelabgabe  für
eine  Jahreskarte  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.

()  Soweit  auch  in  dem  anderen  Staate  von  ausländischen  Kraftfahrzeugbesitzern  eine
Steuer  erhoben  wird,  findet  die  vorbezeichnete  Erleichterung  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit
Anwendung.

3)  Für  den  Begriff  der  Grenzbewohner  sind  die  Bestimmungen  des  mit  dem  Nachbarstaat
  abgeschlossenen  Zoll=  und  Handelsvertrags  maßgebend.  Sind  solche  nicht  vorhanden,  so
gelten  als  Grenzbewohner  diejenigen,  welche  nicht  weiter  als  10  km  von  der  Grenze  entfernt
wohnen.

(1)  Auf  der  Steuerkarte  ist  neben  der  Angabe  des  gezahlten  Stempelbetrags  der  Grund
der  Steuerermäßigung  durch  den  Vermerk  „Grenzbewohner“  ersichtlich  zu  machen.

(5)  Ist  die  Ansässigkeit  des  Antragstellers  im  Grenzbezirke  des  Nachbarstaats  nicht  amtskundig,
  so  darf  die  Anwendung  der  ermäßigten  Sätze  nur  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller
durch  eine  ortspolizeiliche  Bescheinigung  nachweist,  daß  er  im  Grenzbezirke  wohnt.

z  151.

(1)  Bei  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen,  welche  die  einzige  oder  die  gegebene  Verbindung
  zwischen  verschiedenen  Orten  des  Auslandes  bilden  und  das  Reichsgebiet  auf  kurzen
Strecken  durchschneiden,  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  im  Falle  des  örtlichen  Bedürfnisses  und  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen
  von  der  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  abgesehen
werden,  sofern  die  im  Inland  gelegene  Strecke  ohne  Abweichung  und  willkürlichen  Aufenthalt
zurückgelegt  wird.

(2)  Die  Befreiung  von  der  Abgabe  darf  nur  zugelassen  werden,  falls  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  oder  nach  den  getroffenen  Sicherungsmaßnahmen  ein  Mißbrauch  nicht  zu
besorgen  ist.

*  152.

Die  Verpflichtung  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt

demjenigen  ob,  der  das  Fahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

*l  153.

(i)  Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  ist  bei  Kraftfahrzeugen,  die  aus  dem  Ausland  mit
eigener  Triebkraft  eingehen,  alsbald  nach  dem  Grenzübertritt,  im  übrigen  vor  der  Ingebrauchnahme
  des  Fahrzeugs  im  Inland  bei  der  nächstgelegenen  zuständigen  Steuerstelle  (&amp;amp;  131  Abs.  2)
zu  bewirken.

(:)  Die  Anmeldung  kann

a)  den  Namen,  Stand.  und

b)  die  Bezeichnung  des  nach  den  für  die  Erhebung  der  Abgabe  und

für  die  Festhaltung  der  wesentlichen  Merkmalen,

pc)  den  Zeitraum,  für  welchen  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  gewünscht  wird.
Die  Angaben  sind  nach  Prüfung  im  Anmeldungsbuche  —  soweit  für  sie  eine  besondere  Spalte
nicht  vorgesehen  ist,  in  der  Bemerkungsspalte  —  einzutragen.  Die  Prüfung  der  Anmeldung
hat  sich  auf  den  Augenschein  des  Fahrzeugs  und  auf  die  Einsicht  derjenigen  Urkunden  zu  beschränken,
  auf  Grund  deren  die  polizeiliche  Zulassung  des  Fahrzeugs  erfolgt  (§8  5,  10  der  Verordnung
  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  21.  April  1910,  Rrichsgesetzbl.
  S.  640).

 
 
   
 

erfolgen  und  hat  zu  enthalten:
des  Steuerpflichtigen,
        <pb n="639" />
        —  631  —

(3)  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung  mit  der  gleichzeitig  durch  die
Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und  —  soweit  es  erforderlich  ist  —  Kennzeichnung
  des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.  Daß  und  für  welchen  Zeitraum  eine  Erlaubniskarte
ausgestellt  worden  ist,  ist  auf  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  zu  vermerken.  Ein  gleiches

hat  bei  der  wiederholten  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte  (*155)  zu
geschehen.
l  154.

(u)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt  über  ihre  Zahlung  eine  mit
Quittung  versehene  Erlaubniskarte  nach  dem  Muster  29.  Die  Karte  ist  von  grüner  Farbe,
in  Buchform  hergestellt  und  enthält  6  mit  schwarz-weiß-roter  Seide  geheftete  Blätter.
Stoff,  Blattgröße  und  Untergrund  sind  die  gleichen  wie  bei  den  Steuerkarten  für  das
Inland.  Die  Enden  des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten  Stelle  der  Außenseiten
  durch  Siegelmarken  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt  werden  können.  Im
Bedürfnisfalle  sind  weitere  Blätter  mit  dem  Vordruck  für  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
der  Erlaubniskarte  anzuheften.  Daß  und  in  welchem  Umfang  dies  geschehen,  ist  auf  der  Karte
zu  vermerken.

(2)  Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen
bestimmten  Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht  zweifelsfrei
  ergibt,  daß  die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

(2)  Wird  für  einen  Kraftwagen  eine  Erlaubniskarte  mit  eintägiger  Gültigkeit  beantragt,
so  ist  die  Karte  nach  dem  Muster  30  auszustellen.  Die  Karte  ist  von  roter  Farbe,  besteht  aus

einem  Blatt  und  entspricht  in  dem  Stoffe,  der  Blattgröße  und  dem  Untergrunde  den  Steuerkarten
  für  das  Inland.

*  v155.

(1)  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  Kraftwagen  ist  zulässig,  es  sei
denn,  daß  durch  die  Benutzung  der  Karte  die  Zahl  von  insgesamt  90  Aufenthaltstagen  im  Jahre
überschritten  werden  würde.

(2)  Der  Steuerpflichtige  ist  unter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  berechtigt
an  Stelle  der  bisherigen  Erlaubniskarte  die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  von  längerer
Gültigkeitsdauer  mit  der  Maßgabe  zu  beantragen,  daß  die  nach  der  bisherigen  Karte  im  Inland
zugebrachten  Tage  abzuschreiben  sind  und  der  durch  Zahlung  oder  Anrechnung  entrichtete  Abgabebetrag
  anzurechnen  ist.  Der  Antrag  ist  bei  einer  nach  §  131  Abs.  2  zuständigen  Steuerstelle
zu  stellen  und  nur  innerhalb  des  in  der  ursprünglichen  Karte  bezeichneten  Jahreszeitraums  zulässig.
  Für  die  Anmeldung,  die  mündlich  erfolgen  kann,  gelten  die  Vorschriften  im  §  153  Abf.  2.

(3)  Soll  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der  bisherigen  Erlaubniskarte  festgesetzten  Jahreszeitraums
  bei  Krafträdern  auf  mehr  als  dreißig  Tage,  bei  Kraftwagen  auf  mehr  als  neunzig
Tage  verlängert  werden,  so  ist  auf  die  Abgabe  für  die  nach  Tarifnummer  8a  zu  lösende  Erlaubniskarte
  der  aufs  die  bisherige  Karte  entrichtete  Stempelbetrag  anzurechnen;  in  diesem  Falle  ist  die
Gültigkeitsdauer  von  dem  ersten  Tage  an  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der  ursprünglichen  Karte  im
Inland  verbracht  ist.  Bei  Aushändigung  der  neuen  Karte  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen
und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(4)  Dem  Steunerpflichtigen  steht  frei,  an  Stelle  einer  Erlaubniskarte  der  im  §&amp;amp;  154  bezeichneten
  Art  sogleich  eine  Inlandskarte  nach  Tarifnummer  8Za  zu  lösen.

8  156.
Bei  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  in  den  Fällen  der  3§8  142,  143  sind  die  nach  der
früheren  Karte  im  Inlande  zugebrachten  Aufenthaltstage  in  der  neuen  Karte  abzuschreiben.

157.

(1)  Der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Inlandskarte  in  den  Fällen  des  §  155  Abs.  3,  4  ist
bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Inlandskarten  zuständigen  Steuerstelle  (§  131  Abs.  1)  anzubringen.
  Soll  oder  kann  die  Inlandskarte  erst  nach  Eintritt  des  Kraftfahrzeugs  in  das  Reichsgebiet
  gelöst  werden  und  ist  die  zuständige  Steuerstelle  nicht  zugleich  die  Grenzzollstelle,  so  hat

95

,  Muster  25

Muster  a0

14.  Wiederholte
  Ausstellung

  und

Verlängerung

I"*  von  Erlaubniskarten.



15.  Ausstellung
von  Jnlandskarten
        <pb n="640" />
        die  Anmeldung  auch  bei  der  Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Grenzzollstelle  ist  befugt,  die  Hinterlegung
  einer  der  Stempelabgabe  für  eine  Karte  mit  neunzigtägiger  Gültigkeit  —
Sicherheit  zu  fordern.  Sie  hat  über  die  Anmeldung  und  die  Sicherheitsleistung  eine  Bescheinigung
zu  erteilen,  welche  innerhalb  der  darin  bezeichneten  Frist  bis  zur  Lösung  der  Inlandskarte  als
Ausweis  gilt.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gegen  Vorweis  der  gelösten  Inlandskarte  zurückzugeben.

(2)  Auf  die  Anmeldung,  die  Prüfung  und  die  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  sowie  die
Ausstellung  der  Erlaubniskarte  finden  die  Bestimmungen  in  §5  145  Abs.  1,  3,  §+  153  Abs.  2  letzter
Satz,  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

*  158.

16.  Vorlegung  (n)  Wird  die  Grenze  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  mehrfach  überwe

  schritten,  so  ist  die  Karte  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung  des  Einganges  oder  Aus-Grenzübertritte.

  ganges  dem  Grenzzollamte  vorzulegen.  Die  Eingangsbescheinigung  hat  gleichzeitig  bei  Kraftfahrzeugen
  mit  einem  internationalen  Fahrausweise  das  Nationalitätszeichen  und  das  im  Fahrausweis
  angegebene  heimatliche  Kennzeichen  und  bei  Kraftfahrzeugen  ohne  einen  internationalen
Fahrausweis  das  von  der  Steuerstelle  zugeteilte  polizeiliche  Kennzeichen  zu  enthalten  (§8  5,
10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  21.  April  1910).
In  die  Ausgangsbescheinigung  ist  außerdem  in  der  dafür  vorgesehenen  Spalte  die  Anzahl  der
in  den  inländischen  Aufenthalt  einzurechnenden  Tage  aufzunehmen.  Jeder  Kalendertag,  auch
wenn  er  nur  teilweis  im  Inlande  zugebracht  ist,  ist  als  ein  Tag  des  Aufenthalts  im  Inland  zu
rechnen.  Der  Grenzübertiitt  braucht  nicht  immer  bei  demselben  Amte  zu  geschehen.

(2)  Unterbleibt  die  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  beim  Ausgang,  so  ist  als  im  Inland
zugebracht  der  ganze  Zeitraum  anzusehen,  der  seit  dem  Tage  des  zuletzt  bescheinigten  Einganges
bis  zur  freiwilligen  Meldung  dieser  Unterlassung  oder  bis  zur  anderweiten  Entdeckung  verflossen
ist.  Weist  der  Inhaber  der  Erlaubniskarte  durch  Eingangsbescheinigung  der  gegenüberliegenden
fremdstaatlichen  Zollstelle  oder  auf  andere  Weise  einwandfrei  nach,  daß  der  Wiederausgang  zu
einem  früheren  Zeitpunkt  erfolgt  ist,  so  ist  für  die  Berechnung  des  im  Inlande  zugebrachten  Zeitraums
  dieser  Zeitpunkt  maßgebend.  E

159.  ·

n)  In  die  Zeit  des  inländischen  Aufenthalts  sind  bei  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln  die  Tage  nicht  einzurechnen,  während  derer  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
  nachweislich  sich  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  einer  inländischen  Gewerbeanstalt  befunden
  hat  oder  auf  einer  öffentlichen  Ausstellung  im  Inlande  zur  Schau  gestellt  worden  ist.
Der  Tag  der  Aufnahme  in  die  Gewerbeanstalt  oder  in  die  Ausstellung  und  der  Tag  des  Rückempfanges
  sind  als  Tage  inländischen  Aufenthalts  anzusehen,  wenn  an  diesem  Tage  eine  steuerpfüchtige
  Benutzung  des  Fahrzeugs  stattgefunden  hat.

(2)  Als  eine  solche  ist  die  Fahrt  von  der  Grenze  zur  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung
und  die  Rückfahrt  nicht  anzusehen,  wenn  sie  vom  Führer  allein  unternommen  wird  und  lediglich
  dem  Zwecke  dient,  das  Fahrzeug  der  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  zuzuführen  oder  von
dort  aus  über  die  Grenze  zurückzufahren.

(8)  Falls  sich  das  Fahrzeug  nachweislich  nur  zu  den  im  Abs.  1,  2  bezeichneten  Zwecken
im  Inland  befindet,  tritt  eine  Steuerpflicht  nicht  ein.

G□#  Über  die  vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen  trifft  die  für  die  Grenzeingangsstelle
  zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde  und,  wenn  das  Kraftfahrzeug  sich  bereits  im  Inland
befunden  hat,  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Bestimmung,  in  deren  Verwaltungsbereiche
die  Gewerbeanstalt  oder  der  Ausstellungsort  liegt.  Es  kann  insbesondere  angeordnet  werden,
daß  für  den  Fall  des  Einganges  unter  Benutzung  der  Triebkraft  des  Fahrzeugs  der  Eintritt  in
das  Reichsgebiet  von  der  Hinterlegung  des  Abgabebetrags  abhängig  gemacht  wird.

Besondere  Fälle.

ê6  160.

Soll  ein  im  Inland  erworbenes,  zum  Verkehr  noch  nicht  zugelassenes  Kraftfahrzeug  mit
eigener  Triebkraft  in  das  Ausland  zum  dauernden  Verbleib  verbracht  werden,  so  ist  die  Anmeldung
        <pb n="641" />
        —  633  —

schriftlich  nach  Muster  26  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
ausländischer  Besitzer  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  anzubringen.  Die  Anmeldung  kann
mit  dem  nach  &amp;amp;+  14  der  Verordnung  vom  21.  April  1910  erforderlichen  Antrag  bei  der  zuständigen
höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.  Die  Erlaubniskarte  (8  134)  wird  gleichzeitig
mit  der  durch  die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  erteilt.

8  161.

(u)  Werden  Kraftfahrzeuge  solcher  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  im  Reichsgebiete  haben,  mit  eigener  Triebkraft  aus  dem  Ausland  zum  dauernden  Verbleib
in  das  Inland  eingeführt,  so  hat  zunächst  eine  vorläufige  Anmeldung  des  Fahrzeugs  bei  der
Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Bestimmungen  im  §&amp;amp;  157  Abs.  1,  Satz  3  und  4  finden  Anwendung.

(2)  Die  endgültige  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Lösung  der  Inlandskarte  findet
bei  der  für  den  Wohnort  des  Eigenbesitzers  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  statt.  Die  Ausstellung
  einer  Erlaubniskarte  kann  nur  in  der  Art  erfolgen,  daß  der  Anfang  der  Gültigkeitsdauer
von  dem  Tage  des  Grenzübertritts  an  gerechnet  wird.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  in  den  §§#  134  bis  137.  Von  der  Aushändigung  der  Inlandskarte  ist  die  Grenzzollstelle
  in  Kenntnis  zu  setzen,  worauf  diese  die  Sicherheit  zurückgibt.

VIII.  Bergütungen.
Zur  Tarifnummer  9  und  zu  den  #  72  bis  75  des  Gesetzes.
5l"  162.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  9  bezeichneten  Abgabe  wird
erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  bei  Einreichung  der  im
*5  103  bezeichneten  Aufstellung.  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft
ihren  Sitz  hat.

8  163.

(1)  Über  die  von  Altiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesell—
schaften  mit  beschränkter  Haftung,  Gewerkschaften,  deutschen  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  Gesellschaften  gewährten  Vergütungen  der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten
Art  ist  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  nach  dem  Muster  31  anzufertigen
  und  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die
Generalversammlung,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach
der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der  zuständigen  Steuerstelle  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Sind  Vergütungen  irgendwelcher  Art  nicht  gewährt  worden,
so  ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

(2)  Die  Aufstellung  ist  bei  Aktiengesellschaften  sowie  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  Gesellschaften  vom  Vorstand,  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  durch
die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  Gewerkschaften  durch  den  Repräsentanten  oder
die  statt  seiner  nach  der  Verfassung  der  Gewerkschaft  zu  ihrer  Vertretung  bestellten  Personen,
bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  durch  die  Geschäftsführer  einzureichen.

(3)  Die  Aufstellung  ist  am  Schlusse  von  den  zu  ihrer  Einreichung  verpflichteten  Personen
unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  gemachten  Angaben  zu
unterschreiben.

*l  164.

Die  Aufstellung  hat  den  Zeitraum  des  Geschäftsjahrs  zu  umfassen,  für  welches  die  Jahresbilanz
  aufgestellt  ist.  Sie  hat  mithin,  soweit  die  Vergütungen  in  einem  Anteil  am  Jahresgewinne
bestehen,  die  aus  der  Verteilung  des  Jahresgewinns  dieses  Geschäftsjahrs  fließenden  Vergütungen
  und  die  übrigen  Vergütungen  insoweit  zu  umfassen,  als  sie  im  Laufe  dieses  Geschäftsjahrs
  gezahlt  worden  sind.

95“

1.  Form  der
Abgabenerhebung.


2.  Aufstellung
über  gewährte
Bergütungen.

WMuster  3)
        <pb n="642" />
        —  634  —

g  165.
3.  Wertangabe.  Vergütungen,  welche  nicht  in  barem  Gelde  oder  in  kurshabenden  Wertpapieren  bestehen,
sind  in  Geld  zu  veranschlagen  und  zu  dem  veranschlagten  Betrag  unter  Erläuterung  des  Sachverhalts,
  insbesondere  unter  Angabe  der  Schätzungsgrundlagen,  in  die  Aufstellung  einzusetzen.

*l  166.
4.  Feftsetzung  und  (yDie  Steuerstelle  prüft  die  Aufstellung  und  stellt,  wenn  eine  Stempelabgabe  zu  erheben
ee  ist,  den  Stempelbetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Ist  die  Aufstellung  steuerfrei,  weil  die  Summe
der  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  geleisteten  Vergütungen  nicht  mehr  als
5000  Mark  ausmacht,  so  ist  dies  in  der  Aufstellung  zu  bestätigen.
(2)  Der  Steuerstelle  sind  die  zur  Prüfung  der  naaan  erforderlichen  Unterlagen
(Statuten,  Jahresbilanz,  Geschäftsberichte,  G  gsp  usw.)  auf  Ver—-langen
  vorzulegen.
(a3)  Eine  mit  Feststellungs-  und  Empfangsbekenntnis  oder  Befreiungsvermerk  versehene
Ausfertigung  der  Aufstellung  ist  zurückzugeben.  Die  zweite  Ausfertigung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.


 

8  167.
5.  Über-  i)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Aufstellungen  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste
wachungsliste.  nach  dem  Muster  32  zu  überwachen.  In  diese  Liste  sind  sämtliche  Aktiengesellschaften,  Kommanditer
  32.  gesellschaften  auf  Aktien,  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften,  Gewerk-Wus
  schaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  aufzunehmen,  die  im  Bezirke  der  Steuerstelle
  ihren  Sitz  haben.  Zweigniederlassungen  sind  nicht  einzutragen.
(2:)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Gesell-Ichnsten
  Kenntnis  erhält,  ist  von  der  Landesregierung  zu  bestimmen.
(6)  Ist  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  einer  der  im  Verzeichnis
eingetragenen.  Gesellschaften  bei  der  Steuerstelle  eine  Aufstellung  nicht  eingegangen,  so  hat  diese
die  Gesellschaft  zur  Einreichung  der  Aufstellung  aufzufordern.

IX.  Geldumsätze.
Zur  Tarifnummer  10  und  den  §§  76  bis  78  des  Gesetzes.
g  168.
1.  Anslands-  (0  Als  im  inländischen  Betrieb  eines  nach  §  76  des  Gesetzes  zur  Anmeldung  der  Habenekeesser.—
  zinsen  verpflichteten  Geschäftsunternehmens  berechnet  gelten  auch  die  einem  im  Ausland  wohnkehr.
  haften  Kunden  berechneten  Zinsen.

(2)  Als  Geschäfte,  die  dem  eigentlichen  Sparkassenverkehr  im  Sinne  des  Reichsstempelgesetzes
  fremd  sind,  sind  die  Geschäfte  in  demjenigen  Geldverkehre  der  Sparkasse  anzusehen,
für  welchen  Sparbücher  nicht  ausgestellt  sind  und  bei  dem  über  das  Guthaben  durch  Scheck
verfügt  werden  kann.  Geschäfte  in  laufender  Rechnung  mit  Krediteinräumung  fallen  unter  die
dem  eigentlichen  Sparkassenverkehre  fremden  Geschäfte  auch  dann,  wenn  eine  Verfügung  über
das  Guthaben  oder  einen  eingeräumten  Kredit  mittels  Schecks  ausgeschlossen  ist.  Unterhält
die  Sparkasse  neben  dem  eigentlichen  Sparverkehr  einen  Verkehr  der  vorstehend  bezeichneten
Art,  so  findet  die  Befreiung  für  den  ersteren  nur  statt,  wenn  über  den  Sparverkehr  und  den
vorstehend  bezeichneten  Verkehr  getrennte  Konten  geführt  werden.

*l169.
2.  Stenerstellen  Die  Landesregierungen  haben  die  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  §  1
—  êd  Abs.  1  von  ihnen  bestimmten  Stellen  (Steuerstellen)  und  ihre  Oberbehörden  (Direktivbehörden)
eh  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

G  y  170.
Geschäfts-  (u)  Die  im  §&amp;amp;  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  hat  den  Namen  (die  Firma)
anzeige.  und  den  Wohnort  (Sitz  der  Firma)  des  Anzeigepflichtigen,  die  von  ihm  betriebenen  Zweigstellen
        <pb n="643" />
        —  635  —

und  den  Geschäftssitz  dieser  Stellen,  die  Art  des  Geschäftsunternehmens  und  die  Angabe  des
Geschäftsjahrs  zu  enthalten.  Sparkassen  und  Genossenschaften,  für  die  nach  der  Art  ihres
Geschäftsbetriebs  eine  Steuerbefreiung  besteht,  haben  dies  unter  Einreichung  ihrer  Satzungen
und  Geschäftsbedingungen  bei  der  Erstattung  der  Anzeige  nachzuweisen.  Zweigstellen  sind  unter
Angabe  der  Hauptniederlassung  und  ihres  Sitzes  auch  der  Steuerstelle  anzuzeigen,  in  deren
Bezirk  die  Zweigstellen  ihren  Geschäftssitz  haben.

(„)  Zu  der  Anzeige  sind  die  Steuerpflichtigen  unter  Angabe  der  Hebebezirke,  der  Einreichungsfrist
  und  des  notwendigen  Inhalts  der  Anzeige  durch  die  Steuerstellen  oder  ihre  Oberbehörden
  im  Wege  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen
der  unteren  Berwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen  tunlichst  bald  nach  Inkrafttreten
des  Gesetzes  aufzufordern.

(3)  Der  Anzeigepflichtige  ist  berechtigt,  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen
und  eine  Ausfertigung  mit  Bestätigung  der  Anzeige  zurückzuverlangen.

(()  Jede  Veränderung  des  Geschäftsjahrs,  der  Zweigstellen,  des  Inhabers  des  Geschäfts
sowie  die  Aufgabe  des  Geschäfts  und  jede  Anderung  des  Geschäftsbetriebs,  die  nach  Tarifnummer
  10  Befreiungen  Abs.  2,  3  den  Eintritt  der  Steuerpflicht  begründet,  ist  binnen  zwei

Wochen  nach  Eintritt  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Binnen  der  gleichen  Frist  ist  eine  Verlegung

des  Geschäfts  der  bisherigen  und,  sofern  das  Geschäft  in  einen  anderen  Steuerbezirk  verlegt
wird,  auch  der  neuen  Steuerstelle  anzuzeigen.  Die  Steuerstelle  berichtigt  nach  diesen  Anzeigen
die  Überwachungsliste  (5  171)  und  macht  im  Falle  der  Verlegung  des  Geschäfts  in  einen  anderen
Steuerbezirk  der  neuen  Steuerstelle  von  der  Verlegung  unter  Angabe  des  Geschäftsjahrs  Mitteilung.
  Dabei  ist  anzugeben,  ob  für  das  laufende  Geschäftsjahr  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten
und  gegebenenfalls  wann  und  in  welcher  Höhe  sie  geleistet  ist.  Wird  in  dem  Bezirke  der  Steuerstelle
  eine  Zweigstelle  eines  auswärtigen  Unternehmens  errichtet,  so  hat  die  Steuerstelle  auch
hiervon  der  Steuerstelle  der  Hauptniederlassung  Mitteilung  zu  machen.

(56)  Die  vorbezeichneten  Anzeigen  bilden  Belege  zur  Überwachungsliste  und  sind  nach
Konten  geordnet  aufzubewahren.

*l%  171.

(1)  Bei  jeder  Steuerstelle  ist  über  die  in  ihrem  Bezirk  ansässigen  Personen  und  Firmen,
welche  nach  Art  ihres  Gewerbebetriebs  und  den  Bestimmungen  im  §  173  Abs.  2  für  die  Entrichtung

  der  Abgabe  bei  ihr  in  Betracht  kommen,  eine  Überwachungsliste  nach  Muster  33  zu  är

führen.  Die  Liste  ist  auf  Grund  der  im  #&amp;amp;  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen
tunlichst  bald  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  anzulegen.  Die  Liste  ist  abteilungsweise  zu  führen;
Betriebe  mit  gleichem  Geschäftsjahr  sind  in  der  gleichen  Abteilung  einzutragen.  Soweit  Anzeigen
  von  Geschäftsinhabern  nicht  eingehen,  von  denen  zu  vermuten  oder  der  Steuerstelle
bekannt  ist,  daß  sie  unter  §  76  des  Gesetzes  fallende  Geschäfte  betreiben,  ist  die  nachträgliche
Anzeige  durch  schriftliche  Aufforderung  unter  Hinweis  auf  die  §§8.  76  Abs.  1  und  78  des  Gesetzes
herbeizuführen.  Die  Liste  ist  laufend  zu  erhalten  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

(2)  Auf  Grund  der  Liste  (Abs.  1)  hat  die  Steuerstelle  darüber  zu  wachen,  daß  die  Abschlagszahlungen
  (§  77  Abs.  4  des  Gesetzes)  und  die  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  alljährlich
  rechtzeitig  erfolgen.  Sofern  dieser  Verpflichtung  binnen  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der
Frist  nicht  Folge  geleistet  wird,  ist  der  Steuerpflichtige  unter  Hinweis  auf  die  Strafvorschrift
des  #§  78  des  Gesetzes  an  die  Verpflichtung  zu  erinnern.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  in  die  Überwachungsliste  weitere
Angaben  ausgenommen  werden  und  daß  zur  leichteren  Ermittlung  des  Kontos  eines  Steuerpflichtigen
  neben  der  Liste  eine  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  der  Namen  oder  nach
anderen  Gesichtspunkten  geordnete  Namensliste  geführt  wird.

.(.4)  Zweigstellen  eines  Geschäfts  werden  in  der  Überwachungsliste  der  für  sie  örtlich  zuständigen
  Steuerstelle  nachgewiesen  (zu  vgl.  §  176  Abs.  4),  in  der  Überwachungsliste  der  für
die  Hauptniederlassung  zuständigen  Steuerstelle  aber  nur  nachrichtlich  vermerkt.

*l172.
(0)  Die  Zinsen  sind  für  jedes  Konto  in  Soll  und  Haben  besonders  zu  berechnen  und  zu
buchen.  Eine  Aufrechnung  von  Soll=  und  Habenzinsen  gegeneinander  derart,  daß  nur  der

4.  übermsatzstempel.


user

K  Buchführung.
        <pb n="644" />
        6.  Anmeldu

—  636  —

Unterschied  (Seldo)  gebucht  wird,  ist  unzulässig.  Den  vorstehenden  Erfordernissen  ist  genügt,
wenn  die  Zinsberechnung  nach  der  sog.  Staffelzinsrechnung  erfolgt.

(2)  Alljährlich  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahrs  hat  der  nach  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes  Anzeigepflichtige,
  für  dessen  Betrieb  eine  Steuerpflicht  in  Betracht  kommt,  sämtliche  Konten  abzuschließen
  und  die  Jahressummen  der  Habenzinsen  kontoweise  in  eine  Zusammenstellung  zu
übertragen,  welche  die  Grundlage  für  die  Anmeldung  zur  Steuerentrichtung  (§  173  Abs.  1)
bildet.  Aus  der  Zusammenstellung  muß  sich  für  jedes  einzelne  Konto  der  Konteninhaber  und
der  Betrag  der  ihm  gutgeschriebenen  Habenzinsen  für  das  Geschäftsjahr  —  erstmalig  für  den
Zeitraum  vom  1.  Juli  1918  bis  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahrs  —  ergehen.  Die  Habenzinsen,
von  welchen  die  Abgabe  zu  entrichten  ist,  und  diejenigen,  welche  für  die  Steuerentrichtung  außer
Betracht  bleiben,  sind  je  in  einer  besonderen  Spalte  mit  entsprechender  Überschrift  getrennt
von  einander  nachzuweisen.  Sind  dem  Steuerpflichtigen  im  Falle  des  Abs.  5  der  Befreiungsvorschriften
  zu  Tarifnummer  10  die  Verhältnisse  des  Konteninhabers  nicht  hinlänglich  bekannt,
so  darf  er  von  der  Befreiung  nur  Gebrauch  machen,  wenn  sich  ihm  der  Konteninhaber  durch
Vorlegung  einer  Ausfertigung  der  Anmeldung  seines  Betriebs  (5  170  Abs.  1,  3)  als  anmeldungspflichtiges
  Unternehmen  ausgewiesen  hat.  Die  Zusammenstellung  ist  aufzurechnen  und  hinter
der  letzten  Eintragung  unter  Wiederholung  der  Gesamtsumme  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen
in  Buchstaben  mit  der  Versicherung  abzuschließen,  daß  in  diese  Zusammenstellung  alle  für  das
zu  bezeichnende  Geschäftsjahr  zu  berechnenden  Habenzinsen  in  UÜbereinstimmung  mit  den  in
den  Geschäftsbüchern  vorgenommenen  Abschlüssen  der  einzelnen  Konten  richtig  übernommen
sind.  Die  Versicherung  ist  mit  Orts-  und  Zeitangabe  zu  versehen  und  von  dem  Geschäftsinhaber
oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter  zu  unterschreiben.

(#)  Die  nach  Abs.  2  zu  fertigende  Zusammenstellung  darf  außer  den  daselbst  vorgeschriebenen
  noch  weitere,  für  die  Aufstellung  der  Steuererklärung  entbehrliche,  den  Zwecken  des
Geschäfts  dienende  Angaben  enthalten,  z.  B.  die  Sollzinsen,  die  Kapitalsaldi  usv.  Der  Anfertigung
  einer  besonderen  Zusammenstellung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  dem  Geschäftsbetrieb
ein  besonderes  Buch  geführt  wird  (Abschlußmemorial,  Bilanzbuch  usw.),  in  dem  die  Habenzinsenergebnisse
  in  der  für  die  Zusammenstellung  vorgeschriebenen  Weise  nachgewiesen  werden,
so  daß  die  Steuererklärung  danach  ohne  Schmierigkeiten  nachgeprüft  werden  kann,  und  wenn
der  Steuerpflichtige  sich  zur  Vorlage  dieses  Buches  bei  der  Steuerstelle  (§  173  Abs.  4)  schriftlich
bereit  erklärt  hat.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  zutreffen,  steht  der  Steuerstelle
  zu.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  wegen  der  Aufrechnung  und  des  Abschlusses  finden  auch
in  letzterem  Falle  Anwendung.

*l  173.
1)  Der  gemäß  §  172  ermittelte  Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  für  das  Geschäftsjahr

(
söb  o  ist  der  Steuerstelle  anzumelden.

(:)  Zur  Entgegennahme  der  Anmeldung  und  zur  Erhebung  der  Abgabe  zuständig  ist  für

a)  in  bei  juristische  Personen  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben.  Bei  Firmen,

betrieben  ohne
Zweigstellen.

ter  31

“7—

die  im  Handelsregister  eingetragen  sind,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts,

soweit  sie  nicht  jursstsche  Personen  sind,  ist.  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen,

  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  &amp;amp;  176  Abs.  3,  der  Ort  der  Hauptniederlassung
maßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.
Die  zuständige  Steuerstelle  wird  für  staatliche  Betriebe  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
des  Bundesstaats,  der  den  Betrieb  führt,  für  Reichsbetriebe  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  der
Betrieb  geführt  wird,  bestimmt.  Befindet  sich  der  Sitz  des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlassung
  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so  ist  der  Ort  des
Betriebs  maßgebend.

(s)  Die  Anmeldung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  nach  Muster  34  zu  erstatten.  Beide
Ausfertigungen  sind  dem  Vordruck  gemäß  auszufüllen  und  auf  Seite  2  unter  Versicherung
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  von  dem  Geschäftsinhaber  oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter
  zu  unterschreiben.
        <pb n="645" />
        637  —

(()  Mit  der  Anmeldung  ist  der  Steuerstelle,  sofern  sich  nicht  aus  §  174  Abs.  2  etwas
anderes  ergibt,  gleichzeitig  die  der  Erklärung  zu  Grunde  liegende  Zusammenstellung  oder  das
an  deren  Stelle  geführte  Geschäftsbuch  vorzulegen  (§  172  Abs.  2,  3).

5174.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Zusammenstellung,  erforderlichenfalls  sichprobenweise,
auf  die  Richtigkeit  der  Aufrechnung  und  auf  das  Vorhandensein  der  Versicherung  (§  172  UA
desgleichen  die  Anmeldung  auf  richtige  und  vollständige  Ausfüllung  des  Vordrucks,  gübefent
auch  auf  das  Vorhandensein  der  Unterschrift  des  Anmeldungspflichtigen,  trägt  nach  Beseitigung
etwaiger  Anstände  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  ein,  bescheinigt  die  üÜbereinstimmung
des  Betrags  der  angemeldeten  mit  der  Schlußsumme  der  in  der  vorgelegten  Unterlage  nachgewiesenen
  Habenzinsen,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung  den  Abgabebetrag
fest  und  vereinnahmt  ihn.  Dem  Steuerpflichtigen  ist  eine  Ausfertigung  als  Empfangsbekenntnis
und  die  vorgelegte  Unterlage  (Zusammenstellung,  Geschäftsbuch),  nachdem  sie  zur  Bestätigung
der  Vorlegung  unter  dem  Abschluß  (5  172  Abs.  2)  mit  einem  Abdruck  des  Amtsstempels  versehen
ist,  zur  Aufbewahrung  bei  den  Geschäftsbüchern  zurückzugeben.  Die  zweite  Ausfertigung
der  Anmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  kann  die  Steuerstelle  gestatten,  daß  die  Vorlegung
der  Zusammenstellung  und  ihre  Prüfung  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des  Steuerpflichtigen
  erfolgt.  In  diesem  Falle  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  ungeprüften  Anmeldung  vorbehaltlich
  der  späteren  Nachprüfung  der  Zusammenstellung  und  ihrer  Unterlagen  zu  erheben.
§l83  Abs.  8,  9  findet  Anwendung.

(3)  Der  Steuerstelle  steht  das  Recht  zu,  sich  durch  Einsicht  der  Geschäftsbücher  des
Steuerpflichtigen  davon  zu  überzeugen,  daß  die  Zusammenstellung  richtig  und  vollständig  ist,

d.  h.  daß  die  Berechnung  der  Habenzinsen  nach  den  darüber  erlassenen  Bestimmungen
erfolat  ist,  daß  alle  berechneten  Habenzinsen  in  Übereinstimmung  mit  den  abgeschlossenen
Konten  aufgeführt  und  nur  solche  Habenzinsen  als  steuerfrei  ausgeschieden  worden  sind,  für
welche  eine  Steuerbefreiung  besteht.  Soweit  der  Steuerpflichtige  nicht  bereit  ist,  zu
diesem  Zwecke  die  in  Betracht  kommenden  Geschäftsbücher  der  Steuerstelle  vorzulegen,  ist
nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen
  des  Steuerpflichtigen  durch  einen  Beamten  der  Steuerstelle  oder  den  Stempelprüfungsbeamten
  (§  229  Abs.  2)  vorzunehmen.  Von  dieser  Berechtigung  hat  die  Steuerstelle
  in  allen  Fällen,  in  denen  Bedenken  gegen  die  vorgelegte  Zusammenstellung  bestehen,
aber  auch  von  Zeit  zu  Zeit  in  unverdächtigen  Fauen  Gebrauch  zu  machen.  Die  Nachprüfung
der  Zinsberechnung  und  der  richtigen  Übertragung  der  berechneten  Habenzinsen  aus  den
Konten  in  die  Zusammenstellung  sowie  der  Ausscheidung  der  als  steuerfrei  behandelten
Habenzinsen  kann  stichprobenweise  vorgenommen  werden.  Soweit  eine  solche  Nachprüfung
stattgefunden  hat,  ist  dies  in  der  Anmeldung  unter  der  Steuerfestsetzung  von  der  Steuerstelle
zu  bescheinigen.  Ergibt  sich  die  Notwendigkeit  einer  Anderung  der  Steuerfestsetzung,  so  ist  #uter
der  ersten  eine  anderweite  Steuerfestsetzung  aufzustellen  und  das  Erforderliche  wegen  Nacherhebung,
  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

8  1756.

Sofern  die  Anmeldung  aus  Anlaß  der  Auflösung  eines  Geschäfts  zu  erstatten  ist,  finden  b)  Verfahren  bei
die  in  den  §§  172  bis  174  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  Auflesung  eines
daß  überall  an  Stelle  des  Geschäftsjahrs  der  bis  zum  Zeitpunkte  der  Auflösung  des  Geschäfts  Geschafts.
verflossene  Teil  des  Geschäftsjahrs  tritt.

*  v176.

(y  Die  bei  den  inländischen  Zweigstellen  eines  Geschäftsunternehmens  ausgekommenen  e)  Verfahren  bei
Jahresbeträge  an  Habenzinsen  sind  von  der  Hauptniederlassung  bei  der  für  sie  selbst  zuständigen  Geschäften  mit
Steuerstelle  anzumelden  und  zu  versteuern.  i  uͤn  heder=(2)

  Für  die  Buchführung  und  die  Ermittlung  der  Habenzinsen  bei  den  Zweigstellen  gelten  sung
die  Bestimmungen  des  §  172.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  statt  der  im  8  172  Abs.  3  erforderten
        <pb n="646" />
        —  638  —

Zusammenstellung  auch  ein  entsprechend  geführtes  Geschäftsbuch  dienen  kann,  trifft  die  für
die  Zweigstelle  örtlich  zuständige  Steuerstelle.

(3)  Die  Zweigstellen  haben  über  den  Gesamtbetrag  der  bei  ihnen  aufgekommenen  steuerpflichtigen

  Habenzinsen  eine  Nachweisung  in  zweifacher  Ausfertigung  aufzustellen,  zu  welcher
Muster  35.Vordrucke  nach  Muster  35  zu  verwenden  sind.  Die  Ausfertigungen  sind  der  für  ihren  Geschäftssitz
-  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  mit  der  Zusammenstellung  oder  dem  Geschäftsbuch  so  zeitig
vorzulegen,  daß  die  Einhaltung  der  Anmeldungsfrist  durch  die  Hauptniederlassung  nicht  gefährdet
wird.  Die  genannte  Steuerstelle  hat  die  Zusammenstellung  und  die  Nachweisung  nach  den  Bestimmungen
  im  9174  Abs.  1  zu  prüfen  und  nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  die  Übereinstimmung
der  Nachweisung  mit  der  Zusammenstellung  (dem  Geschäftsbuch)  auf  den  Ausfertigungen  zu
bescheinigen.  Eine  Ausfertigung  gibt  sie  der  Zweigstelle  zurück,  die  andere  bleibt  bei  der  Steuerstelle
  und  wird,  nachdem  sie  gegebenenfalls  gemäß  §  174  Abs.  2  nachgeprüft  worden  ist,  Beleg

zu  der  Überwachungsliste  (vgl.  Abs.  4).

()  Die  Einreichung  der  Nachweisungen  ist  durch  Eintragung  in  die  Überwachungsliste  zu
überwachen.  Der  Wortlaut  des  Vordrucks  ist  nach  Bedürfnis  zu  ändern.  In  das  Anmeldungsbuch
oder  Einnahmebuch  der  für  die  Zweigstelle  zuständigen  Steuerstelle  ist  die  Anmeldung  nicht
einzutragen.

(5)  Sofern  sich  bei  einer  nach  §&amp;amp;  174  Abs.  2  vorgenommenen  Nachprüfung  der  Nachweisung
Anlaß  zu  einer  Nacherhebung  ergibt,  hat  die  für  die  Zweigstelle  zuständige  Steuerstelle  der  für
die  Hauptniederlassung  zuständigen  Steuerstelle  die  Ergebnisse  der  Nachprüfung  mitzuteilen.

(e)  Die  Zweigstelle  übersendet  die  ihr  nach  Abs.  3  ausgehändigte  Nachweisung  alsbald  an
die  Hauptniederlassung.  Diese  ermittelt  auf  Grund  der  ihr  von  den  Zweigstellen  zugegangenen
Nachweisungen  und  der  über  ihren  eigenen  Betrieb  gefertigten  Zusammenstellung  die  zu  versteuernden
  Gesamthabenzinsen  und  meldet  sie  der  für  sie  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  an.
Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  174  und  die  Anleitung  auf  Muster  34  Anwendung.

(:)  Bei  Zweigstellen  sind  die  Aufstell  ung,  die  Nachweisung  und  etwaige  weitere  verbindliche
  Erklärungen  von  dem  Vorstand  der  Stelle  oder  seinem  Vertreter  zu  unterzeichnen.

177.

.  Abfindung.  Läßt  sich  nach  der  Art  der  gewählten  Buchführung  der  Betrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen
  nur  mit  einer  unverhältnismäßigen  Mühewaltung  für  den  Steuerpflichtigen  feststellen,
so  kann  die  Direktivbehörde  auf  Antrag  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  einer  jährlichen
Abfindung  gestatten.

5é4178

8.  Abschlags-  (1)  Alle  Steuerpflichtigen,  bei  denen  in  einem  Geschäftsjahr  der  Gesamtbetrag  der  steuerzahlungen.

  pflichtigen  Habenzinsen  100  000  Mark  überstiegen  hat,  haben  auf  die  Abgabe  für  das  folgende
Jahr  binnen  vier  Wochen  nach  Ablauf  des  ersten  Halbjahrs  des  Geschäftsjahrs  eine  Abschlagszahlung
  in  Höhe  von  50  v.  H.  der  für  das  vorhergehende  Jahr  festgesetzten  Abgabe,  auf  volle
Mark  nach  unten  abgerundet,  zu  leisten.  Ist  das  Geschäft  nicht  während  des  ganzen  Vorjahrs
betrieben  worden,  so  gilt  der  Umsatz  während  der  Betriebszeit  als  Jahresumsatz.  Wenn  bei
der  erstmaligen  Steuerentrichtung  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  nur  ein  Teil  des  abgelaufenen
  Geschäftsjahrs  in  Betracht  kommt,  ist  für  die  Verpflichiung  zur  Entrichtung  einer
Abschlagszahlung  und  deren  Bemessung  der  nach  dem  Verhältnis  des  in  Betracht  kommenden
Teiles  zur  ganzen  Dauer  des  Geschäftsiahrs  errechnete  Jahresbetrag  der  Habenzinsen  maßge  bend.
Es  steht  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  das  Recht  zu,  zu  verlangen,  daß  die  für  das  abgelaufene
Geschäftsjahr  wirklich  berechneten  Habenzinsen  der  Bemessung  der  Abschlagszahlung  zu  Grunde
gelegt  werden.

(2)  Der  Steuerpflichtige  ist  auf  die  Verpflichtung  zur  Leistung  einer  Abschlagszahlung
unter  Angabe  des  Betrags  und  der  Einzahlungsfrist  schriftlich  hinzuweisen.  Dieser  Hinweis
kann  mit  dem  Empfangsbekenntnis  über  die  vorhergehende  Zahlung  (§  174  Abs.  1)  verbunden
werden.

(8)  Geht  der  Geldumsatz  in  einem  Steuerjahre  gegen  das  Vorjahr  unverhältnis  mäßig
zurück,  so  ist  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen  die  Abschlagszahlung  nach  dem  nachzuweisenden
        <pb n="647" />
        639

Betrage  der  in  der  abgelaufenen  ersten  Hälfte  des  laufenden  Steuerjahrs  wirklich  berechneten
Habenzinsen  zu  bemessen.  Die  Abschlagszahlung  ist  alsdann  auf  die  Hälfte  des  Steuerbetrags
festzustellen,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  das  Doppelte  der  in  biesem  Halbjahr  des  Steuerjahrs
  berechneten  Habenzinsen  zur  Besteuerung  zu  ziehen  wäre.

(4)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Abschlagszahlung  ist  durch  die  Überwachungsliste  Muster  33
sicherzustellen,  in  welcher  Spalte  1  bis  3  gleichzeitig  mit  dem  nach  Abs.  2  zu  erlassenden  Hinweis
auszufüllen  sind.

(s)  Die  Abschlagszahlung  ist  in  der  Anmeldung  zur  Entrichtung  des  Geldumsatzstempels
aufzuführen  und  bei  Festsetzung  der  Abgabeschuld  auf  diese  anzurechnen.  Ein  etwa  zuviel
gezahlter  Betrag  ist  einschließlich  5  v.  H.  Zinsen  vom  Tage  der  Entrichtung  ab  zurückzuzahlen
und  mit  den  Zinsen  als  Erstattung  an  Reichsstempelabgabe  zu  verrechnen.

X.  Grundstücksübertragungen.
Zur  Tarifnummer  11  und  zu  den  §  84  bis  96  des  Gesetzes.
179.
n)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Abgabe
wird  erfüllt  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  deren  Entwertung
a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  ausgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
  durch  diese,
b)  in  den  übrigen  Fällen  (bei  privatschriftlichen  und  im  Ausland  errichteten  Urkunden)
durch  eine  zuständige  Steuoerstelle
zu  erfolgen  hat.

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe  nicht  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  sondern  im  Wege
der  Barzahlung  erhoben  wird.

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe,  welche  von  gerichtlichen  Urkunden  sowie  von  den  den  Gerichten
vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  zu  erheben  ist,  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden
Vorschriften  eingezogen  wird.

(.)  Zu  den  Beamten  im  Sinne  des  Abschnitts  X  gehören  auch  die  Notare.

*  180.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  (Grundstücksst  ken)  und
Stempelbogen  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  ae  ausgegeben.


Wl  181.

(u)  Die  Grundstücksstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark
einschllehud  verwendet  werden.

(2)  Sie  lauten  über  Wertbeträge  von  10,  20,  40,  50  Pfennig,  1,  1½,  2,  2½,  3,  4,  5,  10,
15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Ma  ri.

(0)  Die  Grundstücksstempelmarken  bestehen  aus  drei  in  Bild  und  Druckausführung  voneinander
  verschiedenen  Gruppen.

□)  Die  Marken  der  ersten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  50  Pfennig,  sind  in
einfarbigem  Buchdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Pfennig  rot,
20  Pfennig  blau,  40  Pfennig  olive,  50  Pfennig  braun.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnten
weißen  Ränder  38,6  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  auf  getöntem  Grunde
einen  nach  rechts  blickenden  weiblichen  Idealkopf  in  Seitenansicht  mit  einem  Eichenkranz  im
Haar.  In  dem  oberen  Rande  befindet  sich  die  Inschrift  „OEUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem
Grunde.  Zu  beiden  Seiten  wird  das  Mittelfeld  durch  leicht  geschweifte  Leisten  begrenzt,  die
im  oberen  Teile  dunkle  Ornamente  auf  weißem  Grunde,  im  unteren  Teile  die  Wertziffer  auf
punktiertem  Grunde  tragen.  Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes
  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort  „CRUNDSTOCKSSTEMPEIL“,  bunkel
auf  hellem  Grunde,  anschließt.

66

1.  Form  der
Abgabenchtung.


2.  Stembelzeichen.


a)  Stempelmarken.
        <pb n="648" />
        b)  Stempelbogen.


—  640  —

(5)  Die  Marken  der  zweiten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  1  bis  5  Mark,  sind  in  zweifarbigem
  Buchdruck  ausgeführt  und  unterscheiden  sich  durch  folgende  Farbentönungen:  1  Mark
braun,  1½  Mark  grün,  2  Mark  violett,  2½  Mark  rot,  3  Mark  blau,  4  Mark  graugrün,  5  Mark
silbergrau.  Sie  sind  ebenfalls  38,6  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  das  Bustbild
  einer  mit  Kaiserkrone  und  Cichenkranz  geschmückten  Germania  in  Vollansicht  auf  dunklem
Grunde.  Hinter  dem  Kopfe  wird  ein  fliegender  Adler  sichtbar.  Der  obere  Rand  trägt  die  Inschrift
  „OEUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.  In  den  unteren  beiden  Ecken  des
Mittelfeldes  befinden  sich  zwei  quadratische  Felder  mit  der  Wertziffer,  welche  dunkel  auf  hell
punktiertem  Grunde  steht.  Zwischen  diesen  beiden  Feldern  ist  das  Wort?,  MAKRK“  in  heller
Schrift  auf  dunklem  Grunde  als  schmales  Band  angebracht.  Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite
der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort  „CRUTND-SsTOKSSTEMPEL“,
  dunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.  Die  Marken  sind  auf  den  beiden
Längsseiten  mit  einer  feinen  Einfassung  versehen.

(6)  Die  Marken  der  dritten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  500  Mark,  sind  im
Kupferdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Mark  rot,  15  Mark  blau,
20  Mark  braun,  25  Mark  gelbbraun,  50  Mark  grün,  100  Mark  rotviolett,  200  Mark  rot,  300  Mark
blau,  400  Mark  braun,  500  Mark  blauviolett.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnten  weißen  Ränder
etwa  50  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  in  ovalem  Rahmen  auf  dunklem  Grunde
das  Brustbild  einer  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz  geschmückten  Germania
in  Seitenansicht.  Der  Raum  neben  dem  ovalen  Rahmen  ist  mit  Eichenlaub  gefüllt.  Der  obere
Rand  trägt  die  Inschrift  „EUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden  Seiten
unterhalb  des  Rahmens,  zum  Teil  in  das  Oval  hineinragend,  befinden  sich  zwei  rechteckige  Felder
mit  der  dunklen  Wertziffer  auf  hellem  Grunde.  Dazwischen  ist  das  Wort  „MARC“,  hell  auf
dunklem  Grunde,  angebracht.  Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes
  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Vort  „CRUNDSTUOeKSSTEMPEL“,
dunkel  auf  hellem  Grunde,  auschließt.  92

1

r)  Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.
Die  Ausfertigung  ist  schriftlich  bei  einer  zuständigen  Steuerstelle  zu  beantragen.  Der  Antrag
hat  den  Wertbetrag  in  Buchstaben  zu  enthalten.

(2)  Die  Stempelbogen  tragen  den  Vordruck:

Vr.

Gültig  über  M  Pf.  Stempel
buchstäblich:

Ort,  Tag,  Monat,
Jahr  in  Buchstaben

(Ausgabestelle
(Unterschriften)

(2)  Die  Bogengröße  des  Stempelpapiers  beträgt  21:33  cm  (Reichsformat).  Auf  der
ersten  Seite  des  Bogens  befindet  sich  links  oben  ein  runder  Stempel  von  32  mm  Durchmesser
mit  einem  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenlaub  geschmückten  Germaniakopf
        <pb n="649" />
        641  —

in  Seitenansicht  auf  dunklem  Grunde.  Darüber  stehen  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“
und  darunter  das  Wort  „CRUNDSTUDeCKSSTEMPEL“.  Stempel  und  Schrift  sind  in  Buchdruck
in  schwarzer  Farbe  auf  bräunlich  guillochiertem  Untergrunde  gedruckt.  Unter  diesem  ist  ein
Trockenstempel  in  runder  Form  mit  35  mm  Durchmesser  angebracht,  den  Reichsadler  mit  Perlrand
  auf  weißem  Grunde  darstellend.  Rechts  von  beiden  Stempeln  befindet  sich  der  Vordruck
auf  bräunlich  guillochiertem  Grunde.

#.)  Nach  Einzahlung  des  Wertbetrags  ist  der  Vordruck  vom  ersten  Kassenbeamten  auszufüllen
  und  gegenzuzeichnen  und,  nach  Eintragung  der  Nummer  des  Kontrollbuchs  gemäß  §246,
vom  Amtsvorstand  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  unterzeichnen.

(68)  Die  Übersendung  des  Stempelbogens  geschieht  auf  Kosten  des-  Antragstellers.  Wird
die  Ausfertigung  bei  einer  unzuständigen  Steuerstelle  beantragt,  so  hat  diese  den  Antrag  an  die
nächste  zuständige  Steuerstelle  zur  Erledigung  weiterzugeben.

.  *l  183.

(1)  Die  Stempelzeichen  sind  zur  Urschrift  zu  verwenden.  Auf  jeder  Ausfertigung  oder
Abschrift  der  Urkunde  ist  von  der  zur  Entwertung  der  Stempelzeichen  verpflichteten  Stelle
durch  eigenhändige  Unterschrift  zu  bescheinigen,  welcher  Stempelbetrag  zur  uUrschiift  verwendet
  ist.

(2)  Läßt  sich  der  erforderliche  Stempelbetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen,
so  ist  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.

9l  184.

(i)  Die  Marken  sind  tunlichst  auf  der  ersten  Seite  aufzukleben.  Sie  müssen  mit  der  ganzen
Rückseite  auf  der  Unterlage  haften  und  dürfen  die  Schrift  nicht  verdecken.  Zwischen  mehreren
Marken  muß  ein  so  großer  Zwischenraum  gelassen  werden,  daß  der  Name  des  entwertenden
Beamten  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  kann;  bei  untereinander  aufgeklebten  Marken
muß  der  Zwischenraum  so  groß  sein,  daß  der  Stempelabdruck  auf  der  unteren  Marke  die  obere
Marke  nicht  berührt.

(2)  In  jeder  einzelnen  Marke  muß  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und
das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  und  ferner  die  Geschäftsnummer
oder  die  Nummer  des  Notariatsregisters  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Überschreibung
  in  dem  hierzu  bestimmten  hellen  Felde  im  unteren  Teile  der  Marke  niedergeschrieben
werden.  Darüber  sind  der  Ort  der  Verwendung  und  der  Name  des  entwertenden  Beamten,
und  zwar  der  Name  eigenhändig  dergestalt  niederzuschreiben,  daß  der  Vermerk  auf  das  die
Marke  umgebende  Papier  nach  beiden  Seiten  übergreift.  Allgemein  übliche  und  verständliche
Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung
  sind  zulässig  (z.  B.  statt  10.  Januar  1912:  10.Jan.  12.).  Der  Entwertungsvermerk

ist  in  allen  seinen  Teilen  mit  Tinte  niederzuschreiben.
(2)  Außerdem  haben  die  einen  Amtsstempel  führenden  —

Behörden  und  Beamten  jede  einzelne  Marke  mit  einem  mit
schwarzer  Stempelfarbe  herzustellenden  Abdruck  des  Amtsstempels
  dergestalt  zu  versehen,  daß  der  Abdruck  den  oberen
mit  dem  Entwertungsvermerke  nicht  versehenen  Teil  der
Marke  bedeckt  und  auf  das  umgebende  Papier  übergreift.
Zur  Veranschaulichung  dient  nebenstehendes  Beispiel.

(1)  Die  Steuerstellen  haben  die  Stempelmarken  ohne
Zwischenräume  neben=  oder  untereinander  aufzukleben.  Auf
jeder  einzelnen  Marke  ist  der  amtliche  Schwarzstempel  mehrmals
  so  abzudrucken,  daß  die  Abdrucke  den  größeren  Teil
der  einzelnen  Marke  bedecken  und  auf  das  umgebende  Papier
oben  und  seitwärts  übergreifen.  Die  Stempelabdrucke  müssen
deutlich  und  erkennbar  sein  und  besonders  die  Bezeichnung
und  den  Ort  der  Amtsstelle  klar  ersehen  lassen.

 

 

 

 

3.  Allgemeine
Vorschriften
für  die  Verwendung
  von
Stempel-Veichen.


4.  Berwendung
  und
Entwertung
von  Stempelmarken.

a)  Durch  Behörden
  oder

Beamte.

b)  Durch  die

4  2  Steuerstellen.
4
        <pb n="650" />
        —  642  —

(6)  Außerdem  haben  die  Steuerstellen  auf  jeder  Urkunde  mit  Amtsstempel,  Datum  (der
Monat  in  Buchstaben)  und  Unterschrift  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  in  Marken  entwertet
  worden  ist.
u%  Ergönzende  (0)  Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  Landes-Bestimmungen
  regierungen  zur  Sicherung  der  ordnungsmäßigen  Verwendung  der  Stempelzeichen  ergänzende

d  des-*E*———
  Bestimmungen  erlassen.

5l  185.
S.  Berwen-  Die  Stempelbogen  sind  mit  den  zu  versteuernden  Urkunden  durch  Zusammenheften  und
Tus  un  Einsiegeln  der  Fadenenden  in  der  Weise  zu  verbinden,  wie  dies  bei  der  Besiegelung  gerichturteee
  licher  Urkunden  geschieht.  Ferner  sind  die  Stempelbogen  mit  einem  Entwertungsvermerke
zu  versehen,  der  die  Bezeichnung  des  beurkundeten  Geschäfts,  den  Tag  der  Urkunde  sowie  die
Namen  der  Urkundenaussteller  enthält,  z.
Entwertet  zu  dem  am  1.  Oltober  1912  zwischen  dem.
zu  Hund  dem

zu  geschlossenen  Kaufvertrag  über  das  Grundstück

Berlin,  den  8.  Oktober  eintausendneunhundertzwölf

 

(Amtsstelle)
(Amtsstempel)  (Unterschrift)
8  186.
8.  Exhebung  (n)  Sofern  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  nicht  stattfindet,  ist  der  Betrag  der

deshe  Abgabe  und  deren  Entrichtung  von  den  zur  Festsetzung  und  Entgegennahme  der  Steuer  zuwendung
  von  ständigen  Behörden  und  Beamten  auf  der  Urschrift  und  auf  einer  etwaigen  Abschrift  oder  Aus-Stempel-
  fertigung  der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Die  Bescheinigung  ist  mit  Orts=  und  Zeitangabe  zu
zeichen.  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.
a)  Stempel-  (2)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  durch  die  Landesverwendungs-
  regierung  nachgelassen  werden,  daß  der  angesetzte  Betrag  auf  der  Urschrift,  Abschrift  oder  Ausetmert.
  jfertigung  der  Ürkunde  nur  vermerkt  wird.
(a)  Läßt  sich  der  erforderliche  Abgabebetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen,
so  ist  mit  der  Bescheinigung  oder  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu
verbinden.  .
§187.
b)  Einziehung  (1)  Im  Falle  des  §  186  Abs.  1  haben  die  Behörden  und  Beamten  die  bei  ihnen  innerbno.
  halb  eines  Monats  eingegangenen  Stempelbeträge  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  eine
urku  usiche  von  der  Landesregierung  zu  bestimmende  Steuerstelle  abzuführen  und  durch  besondere  Nachweisung
  von  denjenigen  Verhandlungen  und  Beurkundungen  Mitteilung  zu  machen,  auf  die
sich  die  abzuführenden  Beträge  beziehen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  anzuordnen,
  daß  in  die  Nachweisung  auch  alle  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  beurkundeten
  Rechtsvorgänge  aufzunehmen  sind,  für  die  nach  den  Vorschriften  der  Tarifnummer  11
eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist.  Sind  in  einem  Monat  keine  Abgabebeträge  abzuführen,
so  haben  die  Gerichte  und  Notare  die  Steuerstelle  hiervon  zu  benachrichtigen.
(2)  Die  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  mit  der  Beuher
  Wbi  scheinigung  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  versehen.  Für  sie  dienen  die  Muster  36,  37.
(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  vereinnahmt  den  Steuerbetrag,  nimmt  die
eine  Ausfertigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und  sendet  die  andere
—  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —  zurück.
(4)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  für  die  Nachweisung  und  Ablieferung  des  Stempels  abweichende  Vorschriften  treffen,
        <pb n="651" />
        643  —

insbesondere  anordnen,  daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen  geltenden
Bestimmungen  zur  Anwendung  gelangen.

(6)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  die  Abführung
der  bis  zum  Monatsschluß  eingegangenen  Stempelbeträge  mittels  einer  von  der  Landesregierung
vorzuschreibenden  Benachrichtigung  erfolgen;  die  Steuerstelle  vereinnahmt  alsdann  den  Monatsgesamtbetrag
  (einschließlich  des  Betrags,  für  den  Belege  über  Erstattungen  statt  baren  Geldes
abgeliefert  werden)  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  und  nach  Bestätigung  des  Empfanges
und  nimmt  die  Benachrichtigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

8  188.

(1)  Auf  die  Versteuerung  privatschriftlicher  Urkunden  finden  die  88  179  bis  187  entsprechende
  Anwendung.  Sind  Stempelzeichen  nicht  zu  verwenden  und  hat  die  Entrichtung
der  Steuer  unmittelbar  an  eine  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,  so  ist  dieser  die  steuerpflichtige
Urkunde  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann  sich  auf  den  für  die  Besteuerung
  wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.  Nach  Festsetzung  und  Einzahlung  des  Abgabebetrags
  wird  die  Urschrift  —  mit  dem  im  §&amp;amp;  186  Abs.  1  vorgeschriebenen  Stempelverwendungsvermerke
  versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  genommen.


(2)  Ist  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  im  Auslande  beurkundet,  so  ist  die  Versteuerung
binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkte  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde  in  das  Inland
gelangt  ist.
3  *„  189.

(u)  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Abgabe  befreit,  so  ist  dies  unter  Hinweis
auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Steuerfreiheit  bedingt  ist,  auf  der  Urschrift,
Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Der  Vermerk  ist  mit  Orts=  und
Zeitangabe  sowie  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

(2)  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern
die  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommen,  der  Antrag
auf  Befreiung  von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der  Abgabe
  ist  nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  überzeugend  dargetan  sind.

(s)  Der  Antrag  auf  Befreiung  und  die  Bescheinigung  der  ihm  zugrunde  liegenden  Tatsachen
  können  bis  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nachgeholt  werden.  Diese  Schriftstücke  sind  tunlichst
  bei  den  Akten  aufzubewahren.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  der  Steuerpflichtige  auf  den
Erstattungsweg  zu  verweisen.

*l  190.

(u)  Wird  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers
im  Grundbuche  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabebetrag  abhängig  gemacht
  (I5  91  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  bestimmt  das  Grundbuchamt  die  Höhe  der  Sicherheit  und
veranlaßt  das  Weitere  wegen  der  Sicherstellung.  Ist  eine  stempelpflichtige,  nicht  oder  nicht
hinreichend  versteuerte  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  sie  unter  Angabe  der  etwa  geforderten  und
geleisteten  Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirks  zu  übersenden,  die  den  Abgabebetrag  einzieht,
die  Stempelzeichen  entwertet  oder  die  Barentrichtung  der  Abgabe  auf  der  Urkunde  vermerkt
und  die  Urkunde  sodann  dem  Grundbuchamte  wieder  zugehen  läßt,  das  wegen  Rückgabe  der
zur  Deckung  des  Abgabebetrags  nicht  erforderlich  oder  nicht  verwendbar  gewesenen  Sicherheit
das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Die  Bestimmung  des  §&amp;amp;  179  Abs.  3,  wonach  bei  gerichtlichen  oder  den  Gerichten  vorgelegten
  außergerichtlichen  Urkunden  die  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  eingezogen  werden
kann,  bleibt  unberührt.

8  191.

()  Wird  die  Abgabe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  entrichtet,  so  ist  die  zwangsweise
  Einziehung  der  Steuer  gemäß  §s  91  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.  Soweit  die  Abgabe
durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten  ist,  haben  Behörden  und  Beamte,  die
zur  zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  nicht  befugt  sind,  den  Antrag  auf  zwangsweise  Ein-I60)

  Einziehung
mit  den
Gerichtskoften.

7.  Verstenerung
  privatschriftlicher

und  im  Ausland
  errichteter

Urkunden.

8.  Fesistellung
der  Stenerfreiheit.


K.  Sicherstellung
  und
Na

verstenerung.

10.  Zwangsweise

  Gin-Kehung

  der
Stener.
        <pb n="652" />
        11.  Ermittlung
  des  steuerpflichtigen
  Betrags
  (Preis
und  Wert).

12.  Aussetzung
Bersteuerung.

—  644  —

ziehung  des  Stempels  für  jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders  der  Steuerstelle  ihres
Bezirks  einzureichen.  In  dem  Antrag  sind,  falls  nicht  eine  Abschrift  der  Urkunde  beigefügt
wird,  außer  dem  Hauptschuldner  sämtliche  Personen  zu  benennen,  denen  nach  dem  Gesetze  die
Zahlung  der  Abgabe  obliegt.  Beigetriebene  Stempelbeträge  hat  die  Steuerstelle  der  ersuchenden
Amtsstelle  oder  dem  Notar  in  entwerteten  Stempelzeichen  zu  übersenden,  die  der  zu  versteuernden
Urkunde  anzuheften  sind.

(2)  Bei  Barentrichtung  der  Abgabe  ist  der  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung,  für
jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benutzung  der  Muster  36,  37  in  doppelter
  Ausfertigung  der  Steuerstelle  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt  und  die
eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  nimmt,  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung
  oder  Niederschl  versehen  —  zurückg  ibt.  Die  Landesregierung
kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  Überweisung  zur
zwangsweisen  Einziehung  abweichende  Vorschriften  treffen,  insbesondere  anordnen,  daß  die  für
die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen  geltenden  Bestimmungen  anzuwenden  sind.

(s)  Wird  die  Uneinziehbarkeit  der  Abgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  festgestellt,
  und  erscheint  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  sind  die  Direktivbehörden
  befugt,  die  Abgabe  niederzuschlagen.  Die  Niederschlagung  ist  von  der  nach  §  179
zur  Versteuerung  zuständigen  Stelle  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Nachweise  zu  beanantragen.


Zum  7  93  des  Gesetzes.
g  192.

(1)  Die  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  der  Preis
oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  ausgenommenen  Verhandlungen
von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Erklärungen  in  die  Verhandlung
ausnenen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe  des  Stempels  erforderlichen  Angaben
zu  beschaffen.

(2)  Haben  die  Behörden  oder  Beamten  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  für  die  Preisoder
  Wertbemessung  gemachten  Angaben,  bleibt  insbesondere  der  als  Kaufpreis  beurkundete
Betrag  erheblich  hinter  dem  Werte  des  Gegenstandes  zurück,  so  haben  sie  der  im  §  194  Abf.1
bezeichneten  Stelle  unter  Übersendung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung  zur  Veranlassung
des  weiteren  Mitteilung  zu  machen.

(a)  Ist  in  einer  Urkunde  die  Übertragung  von  unbeweglichen  und  anderen  Gegenständen
ohne  Angabe  der  Einzelpreise  oder  -werte  verabredet,  so  sind  diese  auf  der  Urkunde  zu  vermerken,
sofern  dies  von  einem  der  Aussteller  verlangt  wird  und  die  Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe
(*89  des  Gesetzes)  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Andernfalls  wird  der  Gesamtpreis  oder  -wert  der
Berechnung  der  Abgabe  zu  Grunde  gelegt,  unbeschadet  des  Rechts  des  Steuerpflichtigen  auf
Erstattung  des  überhobenen  Betrags.

*:  193.

Die  Landesregierungen  können  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  bestimmen,  ob  und  inwieweit  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung  nach  dem
Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die  Ermittlung  des  Wertes  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung  finden  sollen.  Ebenso  bleibt  ihnen
vorbehalten,  wegen  einer  allgemeinen  Nachprüfung  des  Wertes  der  veräußerten  Gegenstände
Bestimmung  zu  treffen.

m

(0)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritt  späterer  Ereignisse
  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  auch  nur  annähernd
  nicht  bemessen,  so  haben  die  Behörden  und  Beamten,  falls  sie  es  nicht  vorziehen,  die
nachträgliche  Versteuerung  selbständig  ohne  Mitwirkung  der  Steuerstellen  vorzunehmen,  innerhalb
  der  Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe  (#s  89  des  Gesetzes)  der  Steuerstelle  des  Bezirks  oder
nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  einer  anderen  Amtsstelle  unter  Mitteilung
        <pb n="653" />
        —  646  —

einer  Ausfertigung  der  Berhandlung  von  dem  Sachverhalte  Kenntnis  zu  geben.  Die  Überweisung
des  Überwachungsfalls  ist  von  der  überweisenden  Stelle  auf  der  Urschrift  zu  vermerken.

(2)  Die  überwachende  Stelle  trägt  den  Fall  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  in  eine
Ülberwachungsliste  nach  Muster  38  ein.  Sie  bescheinigt  der  überweisenden  Stelle  den  Eingang
der  Uberweisung  unter  Mitteilung  der  Nummer  in  der  UÜberwachungsliste  und  veranlaßt  das
Weitere  wegen  der  Überwachung  und  der  späteren  Einziehung  des  Abgabebetrags.  Soweit  die
Entrichtung  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  geschieht,  ist  der  eingezahlte
Betrag  in  Stempelzeichen  zu  entwerten  und  sind  die  entwerteten  Stempelzeichen  zu  den  Akten
der  Steuerstelle  zu  nehmen.  Die  Zahlung  ist  der  überweisenden  Stelle  mitzuteilen;  die  Mitteilung
  ist  als  Beleg  zur  Urschrift  zu  nehmen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  die  Aussetzung  der  Versteuerung  privatschriftlicher  oder  im  Ausland  errichteter
  Urkunden  erforderlich,  so  haben  die  Steuerstellen  ihre  Überwachung  einzuleiten.

*l195.

Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem  Beitritt

einer  Behörde  oder  eines  Dritten  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  diejenigen  Amtsstellen,
  die  den  Stempel  zu  verwenden  oder  die  Abgabe  zu  vereinnahmen  haben.

Zum  §*  85  Abs.  2  des  Gesetzes.
z  196.
Die  Abgabe  ist  auf  Antrag  zu  erstatten:

a)  wenn  ein  beurkundeter  Rechtsvorgang  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als  von
Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist,

b)  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist,

Jpc)  wenn  nach  Zahlung  der  Abgabe  zu  b  der  Tarifnummer  11  eine  Urkunde  über  das
der  Beräußerung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird  (Tarifnummer
11b  Abs.  3).  Ist  die  Urkunde  nicht  ordnungsmäßig  versteuert,  so  ist  der  zu  erstattende
Betrag  auf  den  zu  der  Urkunde  erforderlichen  Stempel  zu  verrechnen,

d)  im  Falle  des  §  200  Abs.  2  Satz  2.

8  197.

Erstattung  kann  ferner  auf  Antrag  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausführung  des  Rechtsgeschäfts
  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung  rückgängig  gemacht  ist  und
Billigkeitsgründe  vorliegen.

§l198.

Im  Falle  des  §3  196  zu  a  und  im  Falle  des  §  197  erfolgt  die  Erstattung  unter  Vorbehalt
der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragschließenden,  der  bei  der  Beurkundung
  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis  gehabt
oder  die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.  Liegen
beim  Antragsteller  diese  Voraussetzungen  vor,  so  ist  das  Erstattungsgesuch  abzulehnen.

–l  199.

(u)  Über  Anträge  auf  Erstattung  nach  s#s  196,  197  entscheidet  die  Direktivbehörde  und,
sofern  die  Abgabe  vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung  der
Landesregierung,  die  diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,
wenn  er  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Entrichtung  der  Abgabe  angebracht  worden  ist.  Wird
der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Sohlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe  eingetreten
  sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von  diesen
Tatsachen  Kenntnis  erhalten  hat.

—  Muster  36

13.  Der  Genehmigung

oder  des  Beitritts
  eines

r
geschäfte.

4.  Erstattung.
a)  Aus  Rechtsgründen.


b)  Aus  Billigkeitsrückscchten.


e)  Verfahren.
        <pb n="654" />
        —  646  —

(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten  Ausfertigungen
  und  Abschriften  zu  vermerken.
(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

§i  200.

15.  Abgoben-  u)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  entrichteten  Stempels

nrechunng.  auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde  über  das  der
Auflassung  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist,  so  ist  die  Erfüllung  der
Stempelpflicht  hinsichtlich  der  Auflassung  oder  Umschreibung  der  zur  Versteuerung  der  später
errichteten  Veräußerungsurkunde  zuständigen  Stelle  nachzuweisen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
oder  Umschreibung  zu  Grunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  der  für  die  Auflassung  oder  Umschreibung
  gezahlte  Stempel  auf  den  Stempel  der  später  errichteten  Urkunde  anzurechnen.  Ist
der  Auflassungs=  oder  Umschreibungsstempel  geringer  als  der  Urkundenstempel,  so  ist  der  Mehrbetrag
  nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  auf  Antrag  zu  erstatten  (§  196  zu  d).

(3)  Der  angerechnete  Betrag  ist  auf  der  Urschrift  und  jeder  Ausfertigung  oder  Abschrift
der  später  errichteten  Veräußerungsurkunde  von  der  nach  §  179  zuständigen  Stelle  zu  bescheinigen.

Zum  §  95  des  Gesetzes.
101.

16.  Bestene-  Die  im  §  95  des  Gesetzes  bezeichnete  Abgabe  ist  jährlich  im  voraus  an  die  zuständige  Steuerzu
  den#  stelle  zu  entrichten.  Zuständig  ist  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  im  §  202  Abs.  1
Grundbesitzes.  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.  Für  diejenigen  Grundstücke,  die  am  1.  Oktober  1909  bereits
„)  Form  der  Ab=  gebunden  waren,  ist  die  Abgabe  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  zu  zahlen.  Wird  ein  Grundstück
gabenentrichiung  der  Bindung  nach  dem  1.  Oktober  1909  unterworfen,  so  ist  zunächst  der  Teilbetrag  der  Steuer,
·  der  auf  die  Zeit  von  der  rechtswirksamen  Bindung  des  Grundstücks  bis  zum  nächstfolgenden  1.  Oktober
  entfällt,  festzustellen  und  zu  erheben.  Die  weitere  Erhebung  geschieht  jährlich  am  1.  Oktober.

5  202.
b)  Festsetzung  (i)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständigen  Behörden  werden  von  der  Landesregierung
der  Abgaben.  bestimmt.  "
(2)  Die  Behörden  haben  den  Wert  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebundenen
steuerpflichtigen  Grundstücke  gemäß  dem  Stande  vom  1.  Oktober  1909,  den  Wert  der  übrigen
alsbald  nach  ihrer  Bindung  —  und  in  beiden  Fällen  späterhin  fortlaufend  von  30  zu  30  Jahren
—  nach  den  für  die  Reichserbschaftssteuer  geltenden  Vorschriften  zu  ermitteln  und  danach  die
jährliche  Abgabe  zu  berechnen.  203

(n)  Nach  Berechnung  der  Abgabe  ist  ein  Steuerbescheid  zu  erteilen  und  dem  Zahlungspflichtigen
  zuzustellen.
(2)  Der  Steuerbescheid  hat  zu  enthalten:
die  Bezeichnung  aller  gebundenen  Grundstücke,
die  Feststellung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Grundstücke,
die  Berechnung  und  den  Betrag  der  jährlich  zu  zahlenden  Abgabe,
die  Anweisung  zu  ihrer  Entrichtung  an  die  zu  bezeichnende  Steuerstelle  innerhalb
einer  zu  bestimmenden  Frist  nach  Maßgabe  des  3  201.
Statt  der  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  genügt  die  Verweisung  auf  die  Angabe  der
Grundstücke  in  einem  Grundbuchhefte,  sofern  ein  solches  für  die  gebundenen  Grundstücke  eines
Inhabers  besonders  geführt  ist.
(„)  Auf  Erstattungsanträge  finden  die  Vorschriften  des  &amp;amp;  199  Abs.  1  Anwendung.

204.
o)  Exhebung  der  Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  an  den  Zahlungspflichtigen  hat  die
Abgabe.  Behörde,  welche  die  Abgabe  festgesetzt  hat,  Abschrift  des  Steuerbescheids  in  doppelter  Aus-
        <pb n="655" />
        –  647  —

fertigung  der  für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung
  der  jährlichen  Abgabebeträge  das  Weitere  veranlaßt.

§9i205.

(1)  Der  techtzeitige  Eingang  der  jährlichen  Abgabe  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  d)  enbenrchun

überwachungsliste  nach  dem  Muster  39  zu  überwachen.
Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheios
  Leleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Überwachungsliste.

(6)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Jahresbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch
  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte  das
Jahr  der  Fälligkeit  der  Abgabe,  z.  B.  „Abgabe  für  1912  (4.  Zahlung)“  anzugeben.

!)  Von  dem  Eingang  der  letzten  Jahresabgabe  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Veranlagungsabschnitts
  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung
zu  machen.

g  206.

()  Die  Besitzer  von  Grundstücken,  von  denen  die  im  §&amp;amp;  95  des  Gesetzes  vorgesehene  Abgabe
zu  entrichten  ist,  haben  der  zuständigen  Behörde  (§  202  Abs.  1)  die  Übernahme  des  Besitzes  und
jede  Anderung  in  dem  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke  binnen  3  Monaten
  von  der  Besitzübernahme  oder  vom  Eintritt  der  Anderung  ab  gerechnet  anzuzeigen.  Soweit
eine  Beaufsichtigung  des  gebundenen  Grundbesitzes  erfolgt,  liegen  auch  den  Aufsichtsbehörden
die  gleichen  Pflichten  zur  Mitteilung  ob.

(2)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Behörde  hat  die  Steuerstelle  von  jeder
Anderung  in  der  Person  des  Besitzers  zu  benachrichtigen.

Zu  §  96  des  Gesetzes  und  Anmerkung  zu  Tarifnummer  11.
8  207.

Der  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  die  Abgabe
gleich  von  vornherein  mit  K8  vom  Hundert  berechnet  wird.

XlI.  Bersicherungen.
Zur  Tarifnummer  12  und  zu  den  §§)/  97  bis  106  des  Gesetzes.
8  208.
()  Inländische  Versicherer  haben  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  oder  bei  Eröffnung  des

Geschäftsbetriebs  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  oder  ihre  geschäftliche
Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  anzuzeigen,  ob  sie  die  Erfüllung

ahlung

Kuster  8o

6)  Bestanbsveränderungen.


uschlag

17.  Zusch
von  einhundert

vom  Hundert.

1.  Abgabenentrichtung.


der  Steuerpflicht  selbst  übernehmen  oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten

  Personen  (Bevollmächtigten)  übertragen  wollen.  In  der  Anzeige  sind  alle  Bevollmächtigten
  des  Versicherers,  denen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen  ist,  unter  genauer
Angabe  ihres  Sitzes  usw.  und  des  Umfanges,  in  dem  ihnen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen
  ist,  aufzuzählen.  Von  allen  eintretenden  Veränderungen  ist  der  Direktivbehörde  Anzeige
zu  erstatten.

(3)  Gemäß  den  eingegangenen  Anzeigen  verständigen  die  Direktivbehörden  die  beteiligten
Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  des  Bezirks  darüber,  ob  die  Versicherer  selbst  oder  durch
Bevollmächtigte  der  Steuerpflicht  genügen  werden.  Ebenso  benachrichtigen  sie  auf  Grund  der
eingegangenen  Anzeigen,  soweit  es  sich  um  außerhalb  ihres  Bezirks  bestellte  Bevollmächtigte
der  Versicherer  handelt,  die  zuständigen  Direktivbehörden  (auch  fremder  Bundesstaaten),  die
gtrise  wiederum  die  beteiligten  Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  ihres  Bezirks  vertändigen.


(3)  Geht  der  Steuerstelle  keine  Mitteilung  von  der  Direktivbehörde  zu,  so  hat  sie  sich  wegen
der  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  an  den  Versicherer  oder  an  den  Bevollmächtigten  zu  halten,
o7
        <pb n="656" />
        2.  Aufstellung

  über

die  Zahlung

des  Entgelts.

er  40

3.  Festsetzung

und  Bereinnahmung

  der
Abgabe.

er  Al
e

—  648  —

der  in  ihrem  Bezirke  seinen  Sitz  oder  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder
dauernden  Aufenthalt  hat.

()  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Abs.  1  bis  3)  sind  sinngemäß  auf  diejenigen  inländischen
  Geschäftsstellen  ausländischer  Versicherer  anzuwenden,  denen  die  Leitung  der  Geschäfte
im  Inland  übertragen  ist.

(6)  Die  Abgabe  ist  zu  entrichten

a)  an  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  der  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigter
seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
  hat,  bei  Vorlegung  der  Aufstellung  (des  Versicherungsstempelbuchs),

b)  in  den  Fällen  des  3  101  Abs.  2  des  Gesetzes  an  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke
  der  Versicherungsnehmer  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat,  oder  in  deren  Bezirke  die  versicherten  Gegenstände
  sich  befinden,  bei  Vorlegung  der  Anzeige  (Anmeldung).

g  209.

(1)  Die  Aufstellungen  sind  von  den  nach  #  97  des  Gesetzes  hierzu  verpflichteten  Versicherern
oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten  Personen  (Bevollmäch--tigten)
  in  der  Weise  herzustellen,  daß  jede  Zahlung,  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  als  Entgelt
  für  die  Ülbernahme  einer  Versicherung  der  in  Tarifnummer  12A  bis  D  bezeichneten  Art
geleistet  wird,  in  ein  für  jeden  Kalendermonat  neu  anzulegendes  Voersicherungsstempelbuch
nach  Muster  40  eingetragen  wird.

(2)  Zahlungen  des  Entgelts  für  die  übernahme  der  nach  Tarifnummer  12  befreiten  Versicherungen
  bedürfen  der  Aufnahme  in  das  Versicherungsstempelbuch  nicht,  soweit  sie  besonders
derart  nachgewiesen  werden,  daß  der  Grund  der  Befreiung  erkennbar  ist.

(3)  Mehrere  Zahlungen  eines  Versicherungsnehmers  innerhalb  eines  Monats  auf  Grund
einer  Versicherung  können  in  einer  Summe  zusammengefaßt  werden.

8  210.

(1)  Für  jeden  Versicherungszweig  (Feuerversicherung,  Einbruchsdiebstahlversicherung,
Glasversicherung,  Transportversicherung,  Lebensversicherung)  ist  ein  besonderes  Versicherungsstempelbuch
  zu  führen.

(2)  Abweichungen  von  dem  Muster  40  sind  insoweit  zulässig,  als  die  in  ihm  vorgesehenen
Angaben  für  die  Berechnung  der  Abgabe  nicht  in  Betracht  kommen.

(2)  Die  Direktivbehörden  können  vorschreiben,  daß  auch  innerhalb  eines  Versicherungszweiges
  für  jede  von  mehreren  Versicherungsarten  ein  besonderes  Versicherungsstempelbuch
zu  führen  ist.

)Für  die  Fälle,  in  denen  mehrere  Versicherer  eine  Versicherung  für  denselben  Versicherungelihrer
  in  der  Weise  gemeinschaftlich  übernehmen,  daß  jeder  von  ihnen  aus  der  Versicherung
zu  einem  bestimmten  Anteil  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  können  die  Direktivbehörden  zulassen,
daß  für  die  Versicherungen  von  den  Versicherern  oder  einem  für  sie  tätigen  Makler  ein  gemeinsames
  Versicherungsstempelbuch  geführt  wird.

5  211.

(1)  Die  Versicherungss  sind  in  Spalte  8  aufzurechnen,  von  dem  zu  ihrer
Einreichung  Verreklicherung,  unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin
gemachten  Angaben  zu  unterschreiben  und  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  folgenden  Kalendermonats
  der  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.

(2)  Zugleich  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  41  einzureichen,  welche
die  Zahl  der  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch  und  den  Gesamtbetrag  der  abzuführenden
  Abgabebeträge  enthält.

(3)  Sind  in  einem  Versicherungszweige  der  in  Tarifnummer  12A  bis  D  bezeichneten
Art  Zahlungen  nicht  geleistct  worden,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.

1

I.  A.
        <pb n="657" />
        —  649  —

8212.

Im  Falle  des  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  209  bis  211  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Aufstellungen  halbmonatlich  (für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich
  15.  und  vom  16.  bis  zum  Schlusse  jedes  Kalendermonats)  zu  führen  und  binnen  14  Tagen
nach  Ablauf  des  Zeitraums  einzureichen  sind,  für  den  sie  geführt  werden.

§6213.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch,  stellt  den
Gesamtstempelbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  der  Aufstellung
(Muster  40)  und  auf  der  Nachweisung  (Muster  41)  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.
  Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  dic  den  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch
  zu  Grunde  liegenden  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  zur  Einsicht  vorzulegen.
Auf  Antrag  kann  die  Vorlegung  und  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen  des  Versicherers  oder
des  Bevollmächtigten  geschehen.

(2)  Das  Versicherungsstempelbuch  ist  zurückzugeben,  die  Nachweisung  oder  Fehlanzeige
als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

 

(3)  Die  Versicher  Sst  lbücher  sind  nach  den  einzelnen  Versicherungszweigen  und
jahrgangsweise  nach  der  Reihenfolge  der  Mnate  geordnet  aufzubewahren  (§  102  des  Gesetzes).
lie

(i)  Ausf  Antrag  kann  zugelassen  werden,  daß  als  Aufstellung  (§§.  209  bis  213)  andere  über
die  Versicherungen  geführte  Bücher  oder  Linen  G.  B.  Versicherungsverzeichnisse,  Borderos,
Prämien-Stornoregister)  verwendet  werden,  sofern  für  jeden  Versicherungszweig  (§  210  Abs.  1)
besondere  Bücher  oder  Histen  geführt  werden  und  in  diesen  die  für  die  Berechnung  der  Abgabe
und  für  die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben  enthalten  sind.  Hierbei  kann
die  Aufstellungszeit  (§  209  Abs.  1,  #  212)  bis  zu  einem  Vierteljahre  verlängert  werden.  Auch
kann  zugclassen  werden,  daß  die  abzuführende  Abgabe  nach  dem  Sollbetrage  des  Versicherungsentgelts
  —  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  12A  der  Versicherungssumme  —  bemessen  und
der  Abgabebetrag  für  nicht  eingegangene  Zahlungen  in  einer  der  nächstfolgenden  Aufstellungen
abgesetzt  wird.

(2)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundcsstaats,  in
dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §210  Abs.  4  der  Makler  seinen
Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die  oberste
Landecsfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  der  Direktivbehörde  übertragen.

*  215.

(i)  Sofern  eine  den  Vorschriften  des  Tarifs  entsprechende  Berechnung  der  Abgabe  und
eine  hinreichende  amtliche  Nachprüfung  gewährleistet  erscheint,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,
daß  die  Abgabe  nach  dem  Ergebnis  des  Vorjahrs  in  monatlichen  Teilbeträgen  an  die  Steuerstelle
  vorläufig  gezahlt  und  längstens  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  endgültig  verrechnet  wird.

(2)  In  diesem  Falle  ist  auf  die  zu  entrichtende  Stempelabgabe  für  jeden  Kalendermonat
bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Stenerstelle  eine  Abschlagszahlung  zu
leisten.  Deren  Höhe  wird  von  der  zuständigen  Steuerstelle  festgesetzt  und  ist  im  annähernden
Betrage  der  fälligen  Stempelabgabe  zu  halten.  In  der  Regel  ist  sie  nach  dem  Geschäftsumfang
im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen  Schwankungen  nach  dem  durchschnittlichen
Geschäftsumfange  des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  zu  veranschlagen.  Bei
neuen  Unternehmungen  ist  der  mutmaßliche  Geschäftsumfang  des  Unternehmens  maßgebend.

(3)  Nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  ist  der  Gesamtbetrag  der  bis  dahin  fällig
gewordenen  Abgabebeträge  unter  Abzug  der  Abgabebeträge  für  nicht  eingelöste  Prämienrechnungen
  buchmäßig  festzustellen.  Ergibt  die  endgültige  Abrechnung  einen  Mehrbetrag  gegenüber
  der  Summe  der  Abschlagszahlungen,  so  ist  dieser  nachzuerheben;  ergibt  sie  einen  Minderbetrag,
  so  ist  der  Unterschied  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.

 

97“

4.  Ersatz  des
Versicherungsstempelbuchs

durch  Geschäftsbücher

und  register.

5.  Entrichtung
der  Abgabe
im  Abrechuungs-
        <pb n="658" />
        6.  Überwachungsliste.


—  650  —

()  An  Stelle  der  Versicherungsstempelbücher  sind  der  Steuerstelle  über  die  Abschlagszahlungen
  und  über  die  endgültige  Abrechnung  spätestens  drei  Monate  nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums
  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  Nachweisungen
sind  dem  Muster  41  nachzubilden  und  können  auf  die  Angabe  der  Summe  der  abzuführenden
Abgabebeträge  beschränkt  werden.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  sind  die  Voersicherungsverzeichnisse
  sowie  andere  Bücher  oder  Listen,  auf  welche  sich  die  Abrechnung  bezieht,  und  die
Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  vorzulegen  und  mit  der  Nachweisung
zu  vergleichen.  Die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  sind  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(6)  Die  Steuerstelle  vereinnahmt  bei  den  Abschlagszahlungen  den  nachgewiesenen  und
festgesetzten  Monatsbetrag,  nimmt  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und
sendet  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  verschen  —
zurück.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  ist  entsprechend  zu  verfahren.

(e)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabenentrichtung  im
Abrechnungsverfahren  gegeben  sind,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,
in  dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte,  oder  im  Falle  des  #  210  Abs.  4  der  Makler  seinen
Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren.

*216.
(1)  Die  rechtzeitige  Vorlegung  der  Versicherungsstempelbücher  und  der  Nachweisungen
ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach  Muster  42  zu  überwachen.  In  diese  Liste  sind

Maer  42—  sämtliche  Vereinigungen,  Anstalten  und  nötigenfalls  Personen  aufzunehmen,  welche  Versicherun-Bersicherungen



gen  übernehmen  oder  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  ermächtigt  sind  (597  Abs.  2,  3,  8  101
#Kol  1  des  Gesetzes)  und  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,
ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Versicherungsunternehmungen
  oder  deren  Bevollmächtigten  Kenntnis  erhält,  bestimmt  die  Landesregierung.
(8)  Ist  die  Vorlegung  des  Versicherungsstempelbuchs  (Geschäftsbuchs  usw.)  oder  der
Machweisungen  oder  die  Erstattung  einer  Fehlanzeige  nicht  bis  spätestens  zehn  Tage  nach  Ablauf
der  Vorlegungsfrist  bewirkt  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  den  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigten
  zur  Einreichung  aufzufordern  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  Unterlassung
hinzuweisen.
5  217.
(1)  Werden  von  einem  ausländischen  Versicherer,  der  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz

siere  noch  einen  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  bevollmächtigten  Vertreter  hat,  Versicherungen

cherer#

uuhe

übernommen,  welche  im  Inland  befindliche  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Personen  abgeschlossen
sind,  die  im  Inland  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  haben,  so  hat  der  Versicherungsnehmer  jede  Zahlung  des  Versicherungsentgelts
(Prämien,  Beiträge,  Vor=  oder  Nachschüsse,  Umlagen)  bei  derjenigen  Steuerstelle,  in  deren
Bezirk  er  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden.  Aufenthalt
  hat,  oder  in  deren  Bezirke  die  versicherten  Gegenstände  sich  befinden,  innerhalb  einer
Frist  von  14  Tagen  nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  ist  unter  Verwendung  des  Vordrucks  Muster  43  in  doppelter  Ausfertigung
  einzureichen.  Die  Vordrucke  können  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  bezogen  werden.

8  218.
(1)  Die  Steuerstelle  prüft  alsdann  die  Anmeldung,  stellt  den  Steuerbetrag  fest  und  vereinnahmt
  ihn.
(2)  Von  der  Anmeldung  ist  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu
nehmen,  die  andere  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen
—  zurückzugeben.
        <pb n="659" />
        —  651  —

8219.

(n)  Ergibt  im  Falle  des  §  217  die  erste  Anmeldung,  daß  der  Versicherungsnehmer  auf
Grund  des  Versicherungsvertrags  noch  fernere  Zahlungen  zu  leisten  hat,  so  hat  die  Steuerstelle
die  Anmeldung  der  späteren  Zahlungen  durch  eine  Liste  zu  überwachen.

(2)  Die  Liste  muß  die  Nummer  des  Anmeldungsbuchs,  unter  der  die  erste  Anmeldung
eingetragen  ist,  den  Namen  und  Wohnort  des  Anmeldenden  und  den  Zeitpunkt  der  wiederkehrenden
  Zahlungen  enthalten.  In  ihr  sind  die  späteren  Anmeldungen  unter  Verweisung  auf
die  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  zu  vermerken.

(s)  Werden  die  späteren  Zahlungen  nicht  rechtzeitig  angemeldet,  so  ist  der  Steuerpflichtige
zur  Anmeldung  aufzufordern.  Bei  Anderung  seines  Sitzes,  seiner  geschäftlichen  Niederlassung,
seines  Wohnsitzes  oder  dauernden  Aufenthalts  ist  die  alsdann  zuständige  Steuerstelle  zu  benachrichtigen.


8  220.

Wird  infolge  vorzeitigen  Aufhörens  der  Versicherung  oder  infolge  Herabminderung  der  8.  Erstattung.
Versicherungssumme  oder  des  Versicherungsentgelts  dieses  ganz  oder  zum  Teil  zurückgezahlt,
so  ist  auf  Antrag  die  Abgabe  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  nicht  zu  erheben  gewesen  wäre,  wenn
der  Eintritt  der  vorbezeichneten  Umstände  von  vornherein  festgestanden  hätte.

8221.

(n)  Über  Anträge  auf  Erstattung  (5  220)  entscheidet  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
der  Landesregierung  die  Direktivbehörde.  Dem  Antrag  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er  innerhalb
  eines  Jahres  angebracht  worden  ist,  nachdem  der  Antragsteller  von  den  Tatsachen  Kenntnis
erhalten  hat,  auf  die  der  Erstattungsantrag  gestützt  wird.  Zur  Begründung  sind  das  Versicherungsstempelbuch
  (Muster  40),  die  an  dessen  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  usw.  (§  214)  oder  die
Anmeldung  (Muster  43)  beizufügen.  Kann  ihre  Vorlegung  nach  Ablauf  der  im  §5  102  des  Gesetzes
  vorgeschriebenen  Aufbewahrungsfrist  nicht  mehr  bewirkt  werden,  so  ist  die  Entrichtung
des  Stempels  auf  andere  Art  nachzuweisen.

(2)  Die  Erstattung  ist  im  Versicherungsstempelbuch  oder  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken.

(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

8222.

(1)  Für  die  Anmeldung  der  gemäß  §  106  des  Gesetzes  abgabepflichtigen  Zahlungen  eines  9.  SLonder=Versicherungsentgelts
  für  Versicherungen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Inkrafttreten  anordunng
des  Gesetzes  haben  die  Versicherer  oder  deren  Bevollmächtigte  den  Vordruck  für  das  Versicherungs-  für  die
stempelbuch  (Muster  40),  die  Versicherungsnehmer  den  Vordruck  für  die  Anmeldung  einer  Ver-  übergongseet.
sicherung  bei  einem  ausländischen  Versicherer  (Muster  43)  unter  entsprechender  Anderung  des
Vordrucks  zu  benutzen.

(2)  Der  obersten  Landesfinanzbehörde  bleibt  überlassen,  im  Einverständnis  mit  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  steuerliche  Behandlung  dieser  Übergangsfälle  besondere
Anordnungen  zu  treffen  und  hierbei  zu  gestatten,  daß  die  Anmeldung  und  Entrichtung  der  nach
5106  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Abgabe  mit  der  Anmeldung  und  Abführung  des  nächstfälligen
Abgabebetrags  verbunden  wird.

XII.  Allgemeine  Bestimmungen.

Zum  7  107  des  Gesetzes.
*i223.

Stempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  17  können,  wenn  sie  un-  1.  Umtansch  von
beschädigt  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Amtsstellen  gegen  Marken  oder  Stempelzeschen.
Vordrucke  zu  anderen  Wertbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht  werden.  In  der
Regel  werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur  Vordrucke  in  Umtausch  abgegeben.

Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  eigene  Vordrucke  des  Antragstellers
        <pb n="660" />
        —  652  —

unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur  in  besonderen  Ausnahmefällen
  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  statt.

8  224.

2.  Ersatz  (1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene
—  Schriftstücke  versehen  sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den
elempelzelchr.  Stempelzeichen  oder  Schriftstücken  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden
ist,  daß  demgegenüber  durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet  ist.  Eine  bare  Herauszahlung
  findet  nicht  statt.  Verdorbene  Fracht  lzeichen  und  Frachturkundenstempelmarken,
  mit  denen  demnächst  verdorbene  Frachturkunden  versehen  sind,  werden  auch  von  den
im  §  109  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Dienststellen  der  Eisenbahnen  und  Kleinbahnen  unter  den
angegebenen  Voraussetzungen  unentgeltlich  ersetzt.  Die  ersetzten  Stempelzeichen  sind  den  Dienststellen
  gegen  Einlieserung  von  der  Steuerstelle  durch  Gewährung  von  Stempelmarken  im  entsprechenden

  Betrage  zu  vergüten.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  oder  bei  der  Eisenbahndienststelle  schriftlich
oder  mündlich  zu  beantragen.  Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  sind  mit  vorzulegen.


(2)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Frachturkundenvordrucke
  im  Werte  von  zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  verdorbene  Stempelzeichen
im  Werte  von  zusammen  weniger  als  drei  Mark  vorgelegt  werden  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,
zu  welchem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  mehr  als  drei  Monate  verflossen
  sind.

)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen
  nur  Stempelbogen,  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.
Bei  der  Verabfolgung  von  Frachturkundenvordrucken  kann  ein  Entgelt  entsprechend  dem  §&amp;amp;  109
Abs.  1  Satz  3  gefordert  werden.  Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  Vordrucke
  auch  unentgeltlich  abgestempelt  werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  möglichst  in  den  vom
Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen  zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvordrucke
in  größeren  Mengen  kann  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  Ersatz  der
Herstellungskosten  gefordert  werden.

(53)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach  §  36.

(e)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

(:)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde
  zu  bestimmenden  Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamter  vernichtet.

 

225.
Für  vor  dem  Gebrauch  unverwendbar  gewordene  amtlich  abgestempelte  Vordrucke  zu
Frachturkunden  kann  gegen  deren  Einlieferung  die  Ausgabe  von  Frachturk  ken

 

zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrag  oder  die  Abstempelung  von  anderen  gleichartigen  Vordrucken
und,  wenn  die  weitere  Verwendung  gleichartiger  Vordrucke  nachweislich  ausgeschlossen  ist,  Barerstattung
  beansprucht  werden.  Über  Anträge  auf  Barerstattung  entscheidet  die  Direktivbehörde.
Der  Steuerwert  der  gleichzeitig  eingelieferten  Vordrucke  muß  mindestens  eine  Mark  betragen.

226.

6.  Erstattnng  (i)  Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  entscheidet
a  die  Direktivbehörde.

(a)  Die  Erstattung  ist  nicht  deshalb  zu  versagen,  weil  der  Antrag  bei  einer  nicht  zuständigen

Steuerbehörde  oder,  soweit  für  die  vorläufige  Erstattung  etwa  eine  Eisenbahnbehörde  für  zuständig

  erklärt  ist,  bei  dieser  oder  im  Falle  der  Tarifnummern  1  A,  11  bei  den  mit  der  Aufnahme

der  Verhandlung  oder  Beurkundung  befaßt  gewesenen  Behörden  oder  Beamten  gestellt  wird-
        <pb n="661" />
        —  65683  —

5227.  .

DieDirektivbehörbenfinbermächtigt,aquntragdieStempelabgabevonWettpapietenQW
sowie  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Versteuerung  ————

zu  erstatten,  wenn  die  Wertpapiere,  Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen  nachweislich  nicht
zur  Ausgabe  gelangt  sind  und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter  amtlicher  Aussicht  vernichtet
werden  oder  ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen  wird.

Zum  5  108  des  Gesetzes.
5  228.

Die  Bestimmung  des  §  108  des  Gesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete
  Stempelmarken  als  nicht  verwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung
zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  dem  Gesetze  mit  Strafe
bedrohten  Zuwiderhandlung  festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa  erforderlich  werdenden
Einleitung  des  Strafverfahrens  bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen  Entwertung  der  Stempelmarke
  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels  der  Steuerbehörde,  falls  die  Urkunde  vorliegt  oder  ohne
weiteres  zu  erlangen  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken  ist  nur  dann  zu  fordern,  wenn
eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  die  Urkunde  nicht  ohne  weiteres  zu  erlangen
ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung  der  Stempelmarken,  z.  B.  aus  der  unrichtigen
  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,  daß  die  Marken  schon  früher  zu  einer  anderen
Urkunde  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht  es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung  einer
Marke  dem  späteren  Inhaber  der  Urkunde  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen
dieser  Entwertung  zu  schützen,  eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

Zu  den  §5P  115,  116  des  Gesetzes.
*29.

(1)  Die  Beamten  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  werden  von  den  Landesregierungen
bestimmt.  Ihre  Ernennung  und  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirke  sind  öffentlich  bekanntzumachen,
  soweit  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.

(:)  Zu  Prüfungsbeamten  sind  tunlichst  höhere  Beamte  zu  bestellen  (ordentliche  Prüfungsbeamte).
  Die  Prüfung  der'  Abgabenentrichtung  bei  Rennwettbetrieben  (Tarif-Nr.  5)
sowie  nach  den  Tarifnummern  6,  10,  12  kann  den  Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten
gleichen  oder  höheren  Ranges  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  übertragen  werden  (besondere
Prüfungsbeamte).  Den  Prüfungsbeamten  können  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  andere  geeignete  Beamte  zur  Unterstützung  beigegeben  werden.

(s)  Bei  den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  erfolgt  eine  Prüfung  der
Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1A,  Tarifnummer  11  nach  den  von  der  Landesregierung
im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zu  erlassenden  Vorschriften.

g  230.

()  Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Landesbeamten
nicht.  Die  Beachtung  des  Stempelgesetzes  wird  durch  Bankbeamte  nach  näherer  Anordnung
des  Reichsbankdirektoriums  überwacht.  .

(2)  Die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels  im  Eisenbahn=  und  Dampsschiffahrtsbetriebe
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  wird  durch  Beamte  dieser  Betriebe  nachgeprüft.
Die  allgemeinen  Anordnungen  über  das  Prüfungsverfahren  werden  nach  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  von  den  Landesregierungen,  im  Bereiche  der  Reichs-Eisenbahnen
  vom  Neichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  erlassen.  Über  die  Behandlung
  grundsätzlicher  Fragen  des  Stempelrechts,  die  noch  nicht  allgemein  entschieden  sind,
haben  die  Verkehrsverwaltungen  vor  weiterer  dienstlicher  Anweisung  die  Entscheidung  der  zuständigen
  Landesfinanzverwaltung  einzuholen.  In  den  hiernach  erlassenen  Anweisungen  ist  auf
das  Einverständnis  der  Steuerverwaltung  Bezug  zu  nehmen.

(2)  Dic  ordentlichen  Prüfungsbeamten  haben  sich  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei
Jahren  bei  den  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Direktionen  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Verwal-5.

  Stempelprufung·

a)  Prufungsbeamte.


b)  Besondere
Vorschriften  für
einzelne
prüfungspflichtige
  Stellen.
        <pb n="662" />
        —  664  —

tungen  und  bei  deren  Abrechnungsstellen  von  der  Handhabung  der  den  Frachturkundenstempel
betreffenden  Vorschriften,  insbesondere  von  der  Berechnungsweise  und  den  etwa  dabei  eingetretenen
  Anderungen  zu  überzeugen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  ihnen  die  ergangenen  Tarife  und.
sonstigen  Vorschriften  sowie  die  Akten,  Bücher  (Register)  und  Schriftstücke  der  bezeichneten  Stellen,
soweit  erforderlich,  zugänglich  zu  machen.  Hat  eine  Prüfung  stattgefunden,  so  ist  in  dem  Jahresberichte
  deren  Ergebnis  mitzuteilen.
g  231.
Die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels  ist  bei  den  Oüterabfertigungsstellen  der
privaten  Verkehrsanstalten,  im  Schiffsverkehr  erforderlichenfalls  auf  dem  Schiffe  selbst  nachzuprüfen.
  ê2m

(u)  Personen  und  Gesellschaften,  für  welche  eine  Abgabepflicht  nur  nach  Tarifnummer  10.
besteht,  unterliegen  regelmäßigen,  innerhalb  gewisser  Fristen  zu  wiederholenden  Stempelprüfungen
  nicht.

(2)  In  Einzelfällen  ist  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  10  bei  den  vorstehend.
genannten  Personen  und  Gesellschaften  einer  genauen  Nachprüfung  zu  unterziehen,  wenn  der
Prüfungsbeamte  von  einer  vorgesetzten  Behörde  mit  einer  solchen  Prüfung  beauftragt  wird.

*233.
e)  Ermittlung  (un)  Die  prüfungspflichtigen  Stellen  hat  die  Direktivbehörde  ermitteln  zu  lassen  und  dem
der  zu  wrf  webfenden  Prüfungsbeamten  mitzuteilen.  Sie  kann  die  Ermittlung  diesem  selbst  auftragen.

(2)  Über  die  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen,  die  einer  regelmäßigen  Prüfung
unterliegen,  hat  der  Prüfungsbeamte  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Bei  jeder  Stelle  ist  darin  vorzutragen,
  binnen  welcher  Frist  die  Stempelprüfungen  stattzufinden  haben,  und  in  einer  für
jedes  Jahr  anzulegenden  besonderen  Längsspalte  fortlaufend  zu  vermerken,  ob  und  wann  eine
Stempelprüfung  stattgefunden  hat.  Von  Zu=  und  Abgängen  im  Stande  der  zu  prüfenden  Stellen
ist  in  der  Bemerkungsspalte  der  Zeitpunkt  ihres  Eintritts,  bei  weggefallenen  Stellen  außerdem
  kurz  der  Grund  des  Wegfalls  anzugeben.  In  einem  Anhang  sind  diejenigen  Aktiengesellschaften
  des  Bezirks  aufzuführen,  welche  Befreiung  vom  Gesellschaftsstempel  genießen.

234.
Fristen  für  die  )  Die  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A.  4
Stempelprüfung.  und  12  unterliegenden  Stellen  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei  Jahren,
neuerrichtete  Aktiengesellschaften  usw.  erstmalig  tunlichst  bald  nach  ihrer  Errichtung  der  Prüfung
zu  unterwerfen.  Die  Direktivbehörde  kann  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  4  die  Frist  auf  fünf
Jahre  ausdehnen,  wenn  im  Geschäftsbetriebe  der  Stelle  abgabepflichtige  Schriftstücke  oder
Geschäfte  nur  in  geringem  Umfang  oder  nur  solche  von  einfacher  Natur  vorkommen.
2)  Rennwettbetriebe  sind  mindestens  einmal  jährlich,  bei  Rennvereinen,  die  nicht  mehr
als  einen  Renntag  mit  Rennwettbetrieb  jährlich  veranstalten,  mindestens  einmal  binnen  drei
Jahren  zu  prüfen.
(3)  Bei  privaten  Verkehrsanstalten  ist  die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels.
mindestens  einmal  jährlich  nachzuprüfen.  Für  die  Prüfung  des  Frachturkundenstempels  im
Schiffsverkehre  kann  die  Direktivbehörde  auf  Antrag  die  Prüfungsfrist  bis  auf  fünf  Jahre  verlängern.
  In  diesem  Falle  muß  sich  der  Antragsteller  schriftlich  verpflichten,  die  Frachturkunden
während  eines  der  verlängerten  Prüfungsfrist  entsprechenden  Weitraums  aufzubewahren  und
zur  Prüfung  vorzulegen.  Der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn  durch  die  Fristverlängerung  das
Präfungögeschäft  ungebührlich  erschwert  werden  würde.  Bei  Spediteuren  ist  die  Entrichtung
des  Frachturkundenstempels  mindestens  alle  drei  Jahre  nachzuprüfen.  Von  einer  regelmäßigen
Nachprüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  bei  Spediteuren  abgesehen  werden,
in  beren  Geschäftsbetrieb  kein  oder  nur  ein  unerheblicher  Sammelladungsverkehr  stattfindet.
(4)  Versicherer,  die  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  im  Abrechnungsverfahren
  zugelassen  sind  (§  215),  sind  mindestens  einmal  jährlich  einer  Prüfung  zu  unterziehen.
        <pb n="663" />
        —  656  —

Die  Direktivbehörde  kann  die  Frist  auf  drei  Jahre  ausdehnen,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  nur
einen  geringen  Umfang  hat.
§  235.

u)  Die  Prüfungsbeamten  haben  die  prüfungspflichtigen  Stellen  innerhalb  des  dafür  e)  Grundsätze
festgesetzten  Zeitraums  der  Prüfung  zu  unterziehen.  Etwaige  UÜberschreitungen  der  Fristen  für  die  Stempelsind
  im  Jahresberichte  (§  238  Abs.  1)  kurz  zu  begründen.  prüfung.

(2)  Dem  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  bleibt  überlassen,  ob  er  die  Prüfung  vorher
anmelden  will.  Dies  hat  insbesondere  zu  geschehen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ohne  vorgängige
  Anmeldung  die  beabsichtigte  Prüfung  nicht  vorgenommen  werden  kann.

(2)  Der  Prüfungsbeamte  hat  sich  der  zu  prüfenden  Stelle  gegenüber  auf  Verlangen
als  Stempelprüfungsbeamter  durch  eine  mit  Amtsstempel=  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung
  des  ihm  erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Prüfungsauftrags  auszuweisen.  Beamte
des  äußeren  Dienstes  in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.  -

(«)DemPrüfungsbeamtcnisteinangemessenerRaumoderArbeitsplatzzukErledigung
seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

(5)  Die  prüfungspflichtige  Stelle  hat  dem  Prüfungsbeamten  die  von  ihm  zum  Zwecke
der  Prüfung  gewünschten  Urkunden,  Belege,  die  nach  &amp;amp;  172  Abs.  2  und  176  Abs.  2  gefertigten
Zusammenstellungen  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen
  und  ihm  die  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Durch  die  Prüfungstätigkeit  darf  im
Eisenbahn-  und  Dampfschiffahrtsbetriebe  die  Wahrnehmung  des  Stationsdienstes,  der  Personenund
  Güterabfertigung  nicht  gehindert,  auch  die  Abfahrt  eines  Zuges  oder  Schiffes  nicht  verzögert
  werden.

(eo)  Totalisatorverwaltungen  haben  bei  Verlust  der  im  &amp;amp;  94  Abs.  2  vorgesehenen  Vergünstigungen
  den  Prüfungsbeamten  jederzeit  kostenfreien  und  ungehinderten  Zutritt  zu  allen
Rennen,  und  zwar  sowohl  zum  Totalisator  als  auch  zu  den  Plätzen  der  Zuschauer  zu  gewähren.

g  236.

)  Zweck  der  Prüfung  ist,  den  Eingang  der  gesetzlich  geschuldeten  Abgabe  durch  planmäßige

  Nachprüfung  der  Stempelentrichtung  und  in  geeigneten  Fällen  durch  Aufklärung  der
Beteiligten  über  vorgekommene  Irrtümer  bei  Anwendung  des  Gesetzes  zu  sichern.
"  (:)  Die  Prüfungsbeamten  haben  sich  bei  den  Prüfungen  selbständig  davon  zu  überzeugen,
ob  die  geschuldeten  Stempelbeträge  entrichtet,  die  vorgefundenen  Stempelzeichen  echt,  vorschriftsmäßig
  entwertet  und  nicht  mißbräuchlich  wiederholt  verwendet  sind,  sowie  ob  auch  im
übrigen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbesti  gen  gemäß  verfahren
wird.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  über  die  für  die  Abgabenentrichtung  in  Betracht  kommenden
  Verhältnisse  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe  tunlichst  zuverlässig  und  eingehend
zu  unterrichten,  u.  a.  auch  den  Veröffentlichungen  der  Tagesblätter,  den  Jahresbilanzen,  Geschäftsberichten
  sowie  den  Satzungen  von  Aktiengesellschaften  usw.,  den  Eintragungen  ins  Handelsregister
  (z.  B.  über  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder  Erhöhungen  des  Grundkapitals,
über  Veränderungen  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  oder  anderer  Voraussetzungen  der
Stempelfreiheit  von  Gesellschaftsverträgen)  Beachtung  zu  schenken.

(3)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A  hat  der  Stempelprüfungsbeamte
  vor  der  Prüfung  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  die  dieser  von  den  Registergerichten
  nach  §  6  des  Gesetzes  zugegangenen  Benachrichtigungen  einzusehen  und  sich  aus  dem
von  ihr  geführten  Überwachungsbuche  (Muster  2)  darüber  zu  unterrichten,  inwieweit  bei  den
zu  prüfenden  Stellen  Versteuerungen  zu  überwachen  sind.  Er  hat  sich  auf  Grund  der  bei  den
Stempelprüfungen  gemachten  Wahrnehmungen  anderseits  davon  Überzeugung  zu  verschaffen,
daß  das  Überwachungsbuch  vollständig  und  ordnungsgemäß  geführt  ist.  Die  Prüfung  des  Überwachungsbuchs
  ist  in  diesem  hinter  der  letzten  Eintragung  zu  bescheinigen.  Auch  ist  in  der  Aufzeichnung
  über  die  Stempelprüfungen  ein  Vermerk  darüber  aufzunehmen,  ob  und  welche  nachträglichen
  Einzahlungen  auf  das  ursprüngliche  oder  später  erhöhte  Kapital  usw.  stattgefunden
haben  und  wie  sie  versteuert  worden  sind.  Bei  der  Prüfung  der  Aktiengesellschaften  ist  im  Falle
der  Neuerrichtung  oder  der  Kapitalerhöhung  darauf  zu  achten,  ob  bei  der  Ausgabe  von  Aktien

98
        <pb n="664" />
        —  666  —

zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden  Betrag  die  Versteuerung  richtig  erfolgt  ist  und  ob  für
die  Ausgabe  der  Aktien  der  Schlußnotenstempel  entrichtet  ist.  Auch  ist  bei  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit
der  Aufstellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern  gewährten  Vergütungen
zu  prüfen.

□)  Bei  der  Prüfung  von  Gewerkschaften  ist  insbesondere  festzustellen,  ob  ausgeschriebene
Zubußen  ordnungsmäßig  zur  Versteuerung  angemeldet  sind.

(6)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  4  und  6  ist  insbesondere
das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  im  Gesetze  die  Ausstellung
von  Schlußnoten  und  Frachturkunden  vorge  eschrieben  ist,  gehörig  verstempelte  Schlußnoten
und  Frachturkunden  ausgestellt  sind,  daß  im  Falle  des  §  24  des  Gesetzes  den  Vorschriften  wegen
Entrichtung  des  zusätzlichen  Stempels  entsprochen  ist  und  daß  die  Vergünstigung  des  §  23  Abs.  2,  3
des  Gesetzes  nicht  zu  Unrecht  in  Anspruch  genommen  wird.  Daneben  ist  festzustellen,  ob  auch
den  sonstigen  Vorschriften,  z.  B.  wegen  Form  der  Schlußnoten  und  des  Zeitpunkts  ihrer  Ausstellung,
  entsprochen  wird.  Soweit  die  Einsicht  der  Schlußnoten  und  Frachturkunden  zur  Prüfung
der  Abgabenentrichtung  nicht  ausreicht  oder  solche  Urkunden  bei  der  Stelle  nicht  vorhanden  zu
sein  brauchen,  ist  die  Einsicht  des  Schriftwechsels,  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie
der  Geschäftsbücher  erforderlich.  Im  Falle  der  Entrichtung  der  Abgabe  aus  Tarifnummer  4
im  Wege  der  Abrechnung  ist  nachzuprüfen,  ob  das  Steuerbuch  oder  das  an  seine  Stelle  tretende
Geschäftsbuch  vorschriftsmäßig  geführt  ist  und  die  in  Betracht  kommenden  Geschäfte  vollständig
und  richtig  eingetragen  und  versteuert,  auch  nur  solche  Geschäfte  steuerfrei  oder  nach  ermäßigten
Sätzen  behandelt  sind,  für  welche  ein  gesetzlicher  Befreiungs=  oder  Ermäßigungsanspruch  besteht.
Hinsichtlich  des  Eisenbahnfrachtstempels  findet  jedoch  die  Prüfung  nach  den  Frachtkarten  und
den  amtlichen  Büchern  oder  Listen,  in  welchen  die  Frachtbeträge  einzeln  nachgewiesen  werden,
nur  statt,  sofern  der  Betrag  des  verwendeten  Stempels  aus  diesen  ersichtlich  ist.

(6)  Bei  der  Prüfung  des  Totalisatorbetriebs  wird  neben  der  richtigen  Versteuerung  der
Spielumsätze  soweit  tunlich  auch  zu  überwachen  sein,  ob  den  Voraussetzungen  für  die  Steuerbegünstigung
  (ogl.  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905
—  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  531  —)  dauernd  genügt  wird.  Außerdem
ist  der  Ermittlung  und  Unterdrückung  etwaiger  verbotener  Wettunternehmungen  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden.

(:)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  von  Geldumsäben  ist  durch  stichprobenweise
nochtpiit  der  Zusammenstellungen  (*  172  Abs.  2  und  &amp;amp;  176  Abs.  2)  sowie  gegebenenfalls
der  mit  Empfangsbescheinigung  versehenen  Anmeldungen  festzustellen,  ob  alle  steuerpflichtigen
Habenzinsen  angemeldet  und  versteuert  sind  sowie  ob  nur  gesetzlich  von  der  Abgabe  befreite
Habenzinsen  unversteuert  geblieben  sind.

(68)  Bei  den  hinsichtlich  des  Versicherungsstempels  zu  prüfenden  Unternehmungen  und
Personen  ist  durch  Ermittlung  des  Geschäftsumfanges,  durch  Vergleichung  mit  Geschäftsbüchern,
  -registern  und  #isten  sowie  durch  Einsichtnahme  in  die  sonstigen  Unterlagen  (Versicherungsurkunden,
  Schriftwechsel  usw.)  oder  auf  andere  geeignete  Weise  festzustellen,  ob  die
Eintragungen  in  die  Aufstellungen  (Versicherungsstempelbücher,  Geschäftsbücher  und  -register)
vollständig  und  richtig  sind.  Bei  der  Anwendung  des  Verfahrens  nach  §  214  ist  insbesondere
darauf  zu  achten,  daß  in  den  Büchern  und  Listen  die  für  die  Berechnung  der  Abgabe  und  für
die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben  enthalten  sind.  Im  Falle  der  Zulassung
  des  Abrechnungsverfahrens  (§  215)  bedarf  es  ferner  der  Prüfung,  ob  eine  Berechnung
der  Abgabe  und  eine  hinreichende  Nachprüfung  durch  die  Stempelprüfungsbeamten  nach  dem
Geschäftsgebaren  des  Versicherers  gewährleistet  und  somit  die  Voraussetzungen  für  das  Abrechnungsperfahren
  noch  gegeben  erscheinen.

(o)  Wie  eingehend  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  eine  Prüfung  zu  gestalten  ist,  bleibt  dem
pflichtmäßigen  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  überlassen.  Neue  Stellen  sind  wiederholt  einer
eingehenderen  Prüfung  zu  unterziehen.  Wo  nach  den  Erfahrungen  des  Prüfungsbeamten
der  gute  Wille,  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  verfahren,  und  zugleich  die  hierzu  erforderliche
  Sorgfalt  und  Sachkenntnis  vorausgesetzt  werden  können,  sind  Stichproben  zulässig.
        <pb n="665" />
        —  657  —

237.

(u)  Über  den  Verlauf  der  Prüfung  ist  eine  von  dem  Prüfungspflichtigen  nicht  mit  zu
unterschreibende  Aufzeichnung  zu  machen.  Die  Aufzeichnung  muß  den  Tag  der  Prüfung  und
den  Zeitraum  angeben,  auf  welchen  sich  die  Prüfung  erstreckt  hat.  Die  Erinnerungen  sind  unter
Bezeichnung  der  zu  beanstandenden  Schriftstücke  mit  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung
und  zutreffendenfalls  der  Vorschriften,  gegen  welche  verstoßen  ist,  und  unter  Berechnung  des
nachzubringenden  Stempelbetrags  niederzuschreiben.

(2)  Wird  eine  Erinnerung  von  der  geprüften  Stelle  anerkannt,  so  können  fehlende  oder
unzureichend  verwendete  Stempelmarken  in  Gegenwart  des  Prüfungsbeamten  sofort  nachverwendet
  und  nicht  oder  unzureichend  entwertete  Marken,  ohne  daß  es  der  Beibringung  neuer
Marken  bedarf,  vom  Prüfungsbeamten  entwertet  werden,  sofern  die  Erinnerung  ohne  grundsätzliche
  Bedeutung  und  kein  Anlaß  zu  strafrechtlichem  Einschreiten  gegeben  ist.  In  der  Aufzeichnung
sind  die  so  erledigten  Erinnerungen  ohne  nähere  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung  lediglich
summarisch  mit  dem  nachgebrachten  Gesamt-Stempelbetrag  aufzuführen.

()  Das  Verfahren  zur  weiteren  Verfolgung  der  nicht  kurzer  Hand  erledigten  Erinnerungen,
insbesondere  wegen  Nacherhebung  der  Fehlbeträge  und  wegen  etwaiger  Einleitung  eines  Strafsverfahrens,
  wird,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  geordnet.  Sind  Erinnerungen  von  einem  besonderen  Prüfungsbeamten  (5  229  Abs.  2)
aufgestellt,  so  ist  sowohl  diesem  wie  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung  des  Jahresberichts  dem
ordentlichen  Prüfungsbeamten  von  der  Art  der  Erledigung  Kenntnis  zu  geben.

□)  Von  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungen  ist  der  geprüften  Stelle
eine  Abschrift  mit  dem  Ersuchen  zuzusertigen,  zu  den  anerkannten  Erinnerungen  die  geschuldeten
Fehlbeträge  nachzubringen.

(5)  Fehlbeträge  der  in  den  Tarifnummern  1A,  4,  6,  11  bezeichneten  Art  sind,  soweit  die
Abgabenentrichtung  in  Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  in  den  diesen  Tarifnummern  entsprechenden
  Stempelzeichen  einzufordern  und  zu  den  Akten  zu  entwerten.  Der  geprüften  Stelle  ist  von
dem  Eingang  der  beigebrachten  Stempelzeichen  und  von  der  Erledigung  der  Erinnerung  Kenntnis
zu  geben.

(6)  Ist  bei  der  Prüfung  ein  unversteuertes  Wertpapier  vorgefunden  worden,  so  ist  dessen
Abstempelung  herbeizuführen.

(:)  Bei  jeder  einzelnen  Erinnerung  ist  in  der  Aufzeichnung  nach  ihrer  Erledigung  zu  vermerken,
  wann  und  in  welcher  Weise  sich  die  Erinnerung  erledigt  hat.  Nachdem  sämtliche
Erinnerungen  sich  erledigt  haben,  ist  auf  der  ersten  Seite  der  Aufzeichnung  deren  vollständige
Erledigung  vom  Prüfungsbeamten  zu  bescheinigen.

(s)  Die  Prüfungsbeamten  haben  Stempelhinterziehungen  und,  in  geeignet  erscheinenden
Fällen,  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten  nach  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
bei  der  Direktivbehörde  oder  bei  der  zur  Führung  des  Strafverfahrens  zuständigen  Behörde
zur  Anzeige  zu  bringen.  Dem  Prüfungsbeamten  ist  von  der  ergangenen  Entscheidung  nach
Eintritt  der  Rechtskraft  Kenntnis  zu  geben.

g  288.

(i)  Alljährlich  erstatten  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  (5§.  229  Abs.  2)  der  Direktivbehörde
  einen  Bericht  über  die  Ausführung  der  Stempelprüfung  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks
  während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs.  Der  Bericht  muß  insbesondere  ersehen  lassen:

à)  den  Umfang  des  Geschäftsbezirks  unter  Angabe  etwa  im  Berichtsjahr  vorgekommener

Veränderungen.  Soweit  eine  Veränderung  nicht  eingetreten  ist,  genügt  die  Bezugnahme
  auf  die  Angabe  eines  früheren  Jahrcsberichts;

b)  die  während  des  Berichtsjahrs  etwa  eingetretenen  Zu=  und  Abgänge  an  Prüfungsstellen
  unter  Erläuterung  der  Abgänge  sowie  unter  Beifügung  einer  Angabe  darüber,
welche  Prüfungsstellen  von  dem  Berichterstatter  selbst  zu  prüfen  sind  und  welche
der  Prüfung  durch  besondere  Prüfungsbeamte  (vgl.  §  229  Abs.  2)  unterliegen;

c)  den  Stand  des  Prüfungsgeschäfts  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  während  des
Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Abteilungen  einer  Prüfung  unterzogenen  Stellen

98“

1)  Aufzeichnung
über  die
Stempelprüfung.

8)  Erledigung
der

Erinnerungen.

h)  Strafanträge.

i)  Jahresbericht.
        <pb n="666" />
        —  658  —

und  der  Gesamtzahl  derjenigen,  welche  einer  Prüfung  zu  unterziehen  waren.  Etwa
rückständig  gebliebene  Stellen  sind  unter  Angabe  der  Gründe,  aus  welchen  die  rechtzeitige
  Vornahme  der  fälligen  Prüfung  untunlich  war,  anzugeben;
d)  bemerkenswerte  Wahrnehmungen  in  bezug  auf  das  Neichsstempelgeset  und  dessen
Ausführung,  über  Umgehungen  der  Stempelpflicht  usw.;
e)  Anregungen  und  Vorschläge,  zur  Verbesserung  der  bestehenden  Vorschriften.
-  4  (2)  Als  Anlage  ist  dem  Berichte  beizufügen  eine  Übersicht  nach  Muster  44  über  die  na
—  dem  Gesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  unterliegenden  —
sowie  über  die  Ergebnisse  der  Prüfung.
«  (s)DerBer1chtunddte  Übersicht  haben  sich  auf  alle  einer  regelmäßigen  Prüfung  unterliegenden
  Stellen  des  Geschäftsbezirks  zu  erstrecken.  Soweit  Prüfungen  von  anderen  Beamten
vorgenommen  worden  sind  (ogl.  5  229  Abs.  2),  sind  die  für  die  Berichterstattung  und  die  Aufstellung
  der  Übersicht  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der  ihrer  Aufsicht  unterstehenden  Betriebe
und  die  Ergebnisse  der  von  ihnen  vorgenommenen  Prüfungen  dem  nach  Abs.  1  mit  der  Berichterstattung
  beauftragten  Beamten  zur  Verwertung  bei  letzterer  alsbald  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  übermitteln.

(4)  Die  Berichte  nebst  Krelwiichten  sind  der  Direktivbehörde  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen,
  von  welchen  je  eine  für  den  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  bestimmt  ist.  Nach  Eingang
sämtlicher  Jahresberichte  und  Übersichten  des  Verwaltungsgebiets  sind  die  für  den  Reichskanzler
bestimmten  Ausfertigungen  an  diesen  bis  zum  1.  Oktober  des  folgenden  Rechnungsjahrs  durch
die  oberste  Landesfinanzbehörde  unter  Hinzufügung  ihrer  Stellungnahme  zu  den  Berichten
mitzuteilen.

(6)  Auf  jedesmaliges  besonderes  Ersuchen  sind  dem  Reichskanzler  die  Aufzeichnungen
über  die  abgehaltenen  Stempelprüfungen  sowie  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über
die  Erledigung  der  gezogenen  Erinnerungen  seitens  der  Landesregierungen  zur  Kenntnisnahme
mitzuteilen.

k)  Aufbewahrung  (e)  Die  erledigten  Prüfungsverhandlungen  sind  nach  näherer  Anordnung  der  obersten
der  Prüfungs-  Eätesshchtschet  aufzubewahren.  Wenn  Prüfungsverhandlungen  oder  Akten,  in  welchen
verhandlungen.  sich  solche  befinden,  vernichtet  oder  verkauft  werden  sollen,  was  nicht  früher  als  zehn  Jahre  nach

Ablauf  des  Prüfungsjahrs  geschehen  darf,  so  sind  die  etwa  darin  enthaltenen  Stempelzeichen
(vgl.  §J  237  Abs.  5)  vorher  auszuschneiden  und  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten.  Die  Vernichtung
  ist  in  einer  über  den  Vorgang  aufzunehmenden  Verhandlung  von  den  beteiligten  Beamten
zu  bescheinigen.
Zu  den  §F8  69,  117  des  Gesetzes.
·  §339

()  Die  im  8117  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verpflichtung,  bei  Überwachung  der  vor—

o  ee  schriftsmäßigen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  mitzuwirken,  trifft  vor  allem  auch  die
—  ehc  Beamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung,  und  zwar  auch  insoweit,  als  sie  nicht  mit  der  Stempeltung.
  —½  Zeil-  püfung,  besonders  beauftragt  sind.

d  Sten  )  Insbesondere  haben  die  Abfertigungsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  darauf
eann.  zu  achle  ob  die  ihnen  vorgelegten  Frachturkunden,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften
mit  Stempelzeichen  bereits  versehen  sein  müssen  oder  tatsächlich  bereits  mit  solchen  versehen

sind,  borchiitsbäre  versteuert  sind.

)1Zur  Prüfung  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahtzelle
  haben  sich  die  Zoll=  und  Steucraussichtsbeamten  in  Kenntnis  von  den  in  ihrem  Dienstbezirke
  gehaltenen  Kraftfahrzeugen  und  deren  Eigentümern  und  Führern  zu  erhalten  und  sich
darüber  zu  vergewissern,  ob  hinsichtlich  dieser  Kraftfahrzeuge  der  Steuerpflicht  genügt  ist,  sowie
ob  nicht  von  Kraftfahrzeugen  unter  dem  Vorgeben,  daß  es  sich  um  eine  steuerfreie  Ingebrauch
nahme  handele,  ein  die  Stempelpflicht  begründender  Gebrauch  gemacht  wird.  Soweit  die  Erüllung

  der  Steuerpflicht  nicht  durch  Einsicht  der  Versteuerungs  gen  usw.  bei  den  Steuertellen

  festgestellt  werden  kann,  sowie  hinsichtlich  der  in  ihrem  Dienstbezirke  verkehrenden  Kraftfahrzeuge
  nicht  daselbst  ansässiger  Besitzer  haben  die  Aufsichtsbeamten,  vor  allem  im  Grenzbezirke,
  die  Prüfung  in  der  im  §&amp;amp;  69  des  Gesetzes  vorgezeichneten  Weise  zu  bewirken.
        <pb n="667" />
        —  659  —

Zum  3  118  des  Gesetzes.

240.
Wenn  im  duse  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen
zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  Anwendung
  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  anzusehen
ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob  es  sich  um  börsenmäßig
  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen  geeignete  Sachverständige
  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,  haben  diese  der  Steuerbehörde

  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

XIII.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.
’5(241.

(1)  Jede  zur  Erhebung  von  Stempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  bei
ihr  eingezahlten  oder  gestundeten  Abgaben  ein  besonderes  Einnahmebuch  zu  führen,  dessen
Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  45  dient  dabei
als  Vorbild.  Wenn  eine  Steuerstelle  nicht  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  ohne  Einschränkung
befugt  ist,  braucht  das  Einnahmebuch  den  Vordruck  nur  für  diejenigen  Erhebungen  zu  enthalten,
zu  welchen  sie  ermächtigt  ist.  Soweit  eine  Stundung  der  Abgabe  nach  den  §§5  102,  251  erfolgt,
können  dem  Vordruck  die  zum  gesonderten  Nachweis  der  gestundeten  Beträge  erforderlichen
Spalten  hinzugefügt  werden.

(:)  Amtsstellen,  welche  nur  mit  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  und  abgestempelten
Vordrucken  oder  mit  der  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (7*.27  des  Gesetzes)  beauftragt
sind,  können  die  Einnahme  dafür  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auch
in  anderen  Büchern  nachweisen.  Auf  diese  finden  die  im  §247  Abs.  2,  3  getroffenen  Anordnungen
keine  Anwendung.

8242.

Als  Vor=  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  den  zur  Erhebung  von  Stempelabgaben
  befugten  Steuerstellen,  mit  Ausnahme  der  im  §  241  Abs.  2  genannten,  ein  Anmeldungsbuch
  zu  führen,  für  welches  das  Muster  46  als  Vorvild  dient.  In  dieses  sind  alle  zur  Entrichtung
der  Abgabe  sowie  zur  Vornahme  stenerpflichtiger  oder  steuerfreier  Abstempelungen  vorgeschriebenen
  Anmeldungen  oder  sonstigen  Nachweise  (vgl.  Ziffer  1  der  Anleitung  zu  Muster  46)
sofort  nach  Eingang  einzutragen  mit  alleiniger  Ausnahme  der  vorläufigen  Anmeldungen  nach
Muster  5,  12  und  14.  Durch  dieses  Buch  ist  einerseits  die  Entrichtung  der  Abgabe  oder  die  steuerfreie
  Abfertigung  in  allen  Fällen,  abgesehen  von  dem  bloßen  Verkaufe  vorrätig  gehaltener
Wertzeichen,  festzuhalten  und  anderseits  die  Stempelung  derjenigen  Wertpapiere  und  Lose,
welche  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  jedoch  mit  einem  Stempelabdrucke  versehen  werden
müssen,  und  die  richtige  Berechnung  von  Vergütungen,  für  welche  nach  Tarifnummer  9  Abs.  2
Steuerfreiheit  beansprucht  wird,  zu  überwachen.

*21.

(ri)  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Wertpapiere  der  in  Tarifnummer  1B8,
Tarifnummer  2,  3  bezeichneten  Art  und  die  zur  Versteuerung  von  Einzahlungen  der  in  Tarifnummer
  18  Abs.  2  bezeichneten  Art  ermächtigten  Steuerstellen  führen  außerdem  ein  Merkbuch
über  diejenigen  Anzeigen,  welche  nach  §  12  des  Gesetzes  und  §  33  dieser  Bestimmungen  zu  erstatten
  sind.  Für  das  Merkbuch  dient  Muster  47  als  Vorbild.

(2)  Im  Merkbuch  ist  unter  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  eine  besondere  Abteilung
  anzulegen  zur  Ausführung  der  in  §  54  Abs.  3  vorgeschriebenen  Überwachung  der  Entrichtung
  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3A  von  den  im  §#  17  des  Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften.


8  244.

)  Von  den  Steuerstellen,  welche  Stempelmarken,  Stempelbogen  und  gestempelte

Vordrucke  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  Stempelzeichen  ein

7.  Zuzlehung
von  Sachverständigen.


1.  Einnahmebuch.

Wuster  5

2.  Anmeldungsbuch.


Wuster  6

3.  Merkbuch.

Wuster  47

4.  Stempelzelchenbuch.
        <pb n="668" />
        —  660  —

besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  wird.

(2)  In  dem  Buche  wird  auch  unter  Benennung  der  Empfänger  die  Ausgabe  der  Stempel-=zeichen
  nachgewiesen,  für  welche  ein  Wertbetrag  nicht  zu  erheben  ist.

(2)  Die  zum  Umtausch  zurückgegebenen  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  und  Stempelmarken
  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

8  245.
5.  Buchmäßige  (1)  Vordrucke  zu  Stempelbogen  (5  18  Abs.  4,  §  182  Abs.  2)  sind  wie  Stempelzeichen
Behandlung=  sogleich  beim  Empfang  im  Stempelzeichenbuche  zu  buchen  und  bleiben  im  Gewahrsam  der

rns  evubr  Steuerstelle.

bogen  und  der  (2)  Wird  die  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  schriftlich  beantragt  und  der  Wertbetrag
Stempelbogen.  bar  rgedahtt,  so  ist  die  Einzahlung  als  Erlös  aus  Stempelbogen  im  Einnahmebuche  nachzuweisen


(3)  Nach  Ausfertigung  des  Stempelbogens  ist  der  Vordruck  im  Stempelzeichenbuche
vom  Bestand  abzuschreiben  und  in  diesem  die  Ausfertigung  des  Bogens  unter  Angabe  der  Nummer
und  des  Geldbetrags  gleichzeitig  zu  buchen.

8  246.
6.  Kontrollbuch.  (u)  Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  über  die  Ausfertigung
e  as.  von  Stempelbogen  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Kontrollbuch  nach  Anleitung  des  Musters  48
Moste—  zu  führen.  Die  Nummer  des  Kontrollbuchs  ist  von  ihm  auf  dem  Stempelbogen  und  dem  Antrag

anzugeben.

(2)  Die  Anträge  auf  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  sind  nach  der  Reihenfolge  der
Nummer  zu  heften  und  bis  zum  Schlusse  des  Vierteljahrs  bei  dem  Kontrollbuch  aufzubewahren.

Demnächst  werden  sie  Beleg  zum  Einnahmebuche.

8247.
7.  Prüfung  und  (y.  Die  in  den  §  241,  242  bezeichneten  Bücher  werden  nach  Ablauf  jedes  Vierteljahrs
nolrao  abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Direktivbehörde  zur  Prüfung  eingerreicht.
  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltung  erteilten  Vorschriften
  sinngemäß  anzuwenden.

(2)  Die  Einnahme=  und  Anmeldungsbücher  zund  die  dazu  gehörigen  Belege,  soweit  sie

«  EinnahmenundAnmeldungenzudeuTanfnummern1bis3Aenthalten,dutfenmchtvernichtet
  werden.  Die  Bücher  und  Belege  sind  geordnet  derart  aufzubewahren,  daß  sie  gegen
Feuersgefahr,  Beschädigungen  usw.  geschützt  sind  und  jederzeit  unverzüglich  eingesehen  werden
können.  Die  näheren  Anordnungen  erläßt  die  Direktivbehörde.

(3)  Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte  Bücher
mit  den  Belegen  mitteilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die  Landesregierung
die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  gibt  zugleich  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  von  dem  Verfügten  Kenntnis.

(1)  Das  Merkbuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.

5248.
3.  Herstellung  der  (i)  Die  Stempelmarken,  die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  und  die  von  den  Steuerstellen
Diempelzeichen.  zu  verkaufenden  gestempelten  und  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke  werden  durch  die
Reichsdruckerei  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise
abgegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,  welche
ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.
        <pb n="669" />
        —  661  —

(„2)  Die  Rechnungen  über  die  bezogenen  Stempelzeichen  sind  mit  den  quittierten  Lieferscheinen
  zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  auf
deren  Antrag  den  von  ihnen  bezeichneten  Direktivbehörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den
Betrag  der  Rechnung  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung
der  Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch  ungestempelte
  Vordrucke.

(1)  Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei  bewirkten
Abstempelung  von  Wertpapieren,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  von  Vordrucken
werden  von  der  Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  derjenigen  Steuerstelle  in  Rechnung
gestellt,  welche  die  Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Begleichung  dieser  Rechnungen
haben  die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

8  249.

(1)  Die  Prägestempelmaschinen  sowie  die  von  den  Steuerstellen  zur  Ausführung  der  v.  Liefernng
vorgeschriebenen  Abstempelungen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung  der  obersten  amttlicher
Landesfinanzbehörden  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als  Unter-  Stempel.
scheidungszeichen  eine  besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht  wird.  Die  Unterscheidungsnummern
  werden  den  obersten  Landesfinanzbehörden  von  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
mitgeteilt.

(2)  Die  Abstempelungen  sind  durch  die  Kassenbeamten  der  Steuerstelle  zu  beaufsichtigen.

Die  Kassenbeamten  haben  die  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt  werden,  und  das  Zählwerk
der  Prägestempelmaschinen,  solange  es  nicht  zu  Reinigungszwecken  usw.  freigegeben  werden
muß,  mindestens  jedoch  während  der  Dauer  der  Benutzung  der  Maschine  unter  amtlichem  Verschlusse
  zu  halten.

(2)  Die  Aufsicht  der  Kassenbeamten  (Abs.  2)  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß  der
Prägestempel  vor  Beginn  der  Abstempelung  auf  den  richtigen  Tag  (zu  vergleichen  §  27  Abs.  3)
eingestellt  wird  und  daß  nur  zur  Abstempelung  angemeldete  Wertpapiere  usw.  abgestempelt
werden.  Zu  letzterem  Zwecke  ist  bei  Prägestempelmaschinen  der  Stand  des  Zählwerks  vor
Beginn  und  nach  Beendigung  der  Abstempelung  festzustellen  und  mit  der  Anzahl  der  zur  Abstempelung
  angemeldeten  Papiere  zu  vergleichen.

250.
Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  10.  Behandlung
usw.  sind  mit  dem  Tage  des  Eingangs,  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem  deut-  der
lichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen  ameidingen.
und  sonstigen  Anzeigen,  welche  in  das  Anmeldungsbuch  (8  242)  einzutragen  sind,  sind  nach  den
Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

*  251.

Die  Genehmigung  zum  Beginne  des  Absatzes  von  Lotterielosen  vor  der  Entrichtung  der  11.  Stundung  des
Abgabe  (§  36  des  Gesetzes)  und  sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von  Lotterielosen  erfolgen  Lotteriestempelz.
auf  Gefahr  und,  soweit  die  Stundung  für  länger  als  neun  Monate  bewilligt  ist,  für  Rechnung
der  Landesregierungen.

g  252.

()  Die  abgabenfreie  Abstempelung  von  Ersatzstücken  (§5  224  bis  225)  ist  nur  durch  das  12.  Buchung  von
Anmeldungsbuch  (§  242)  nachzuweisen.  Erstattungen.

(2)  Als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Vordrucke  und  Stempelmarken  zu  verabfolgende
Stempelzeichen  sind  lediglich  im  Stempelzeichenbuche  (§  244)  abzuschreiben.

*  253.
Die  für  Arbitragegeschäfte  zurückgezahlten  Beträge  sind  in  den  Kassenbüchern  gesondert
von  den  sonstigen  Erstattungen  und  zwar  getrennt  nach  Erstattungen  im  Arbitrierverkehre  mit
dem  Ausland  und  im  Arbitrierverkehre  zwischen  inländischen  Börsenplätzen  nachzuweisen.
        <pb n="670" />
        13.  Berwaltungskostenvergütung.


14.  Abgabenentrichtung
  vo
Staatslotterien.

3

Anderungabefugnis
  des
Reichskanzlers.

602  —

*  251.

□  Die  Verwaltungskostenvergütung  (*  122  des  Gesetzes)  ist  von  der  Roh-Solleinnahme
nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen
zu  berechnen.  Neben  dieser  Vergütung  dürfen  Prozeßkosten  und  Frcheßanzen  aus  Stempelprozessen
  dem  Reiche  nicht  aufgerechnet  werden.

(2)  Von  der  Einnahme  aus  Tarifnummer  10  wird  jedem  Bundesstaat  eine  Vergütung
von  2  v.  H.  gewährt,  berechnet  von  demjenigen  Teile  der  Steuer,  der  verhältnismäßig  auf  die
für  ihr  Gebiet  anzusetzenden  Habenzinsen  entfällt.  Soweit  von  Steuerstellen  eines  Bundesstaats
Abgabenbeträge  erhoben  sind,  die  von  in  einem  anderen  Bundesstaate  berechneten  Habenzinsen
geschuldet  sind  (§  176  Abs.  6),  hat  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  ein  Ausgleich  hinsichtlich
der  dafür  bezogenen  Verwaltungskost  gütung  stattzufinden.  Zu  diesem  Zwecke  ist  in  jedem
derartigen  Falle  auf  Grund  der  in  der  Anmeldung  Muster  34  unter  3  gemachten  Angaben  auszurechnen,
  wie  sich  nach  dem  Verhältnis  der  Habenzinsen  der  Gesamtsteuerbetrag  auf  die  einzelnen
beteiligten  Bundesstaaten  verteilt.  Die  Ergebnisse  dieser  Berechnungen  sind  am  Jahresschlusse
zusammenzustellen  und  die  danach  an  andere  Bundesstaaten  zu  erstattenden  Verwaltungskostenbeträge
  zu  berechnen  und  in  der  Reichssteuerübersicht  für  das  Rechnungsjahr  nach  empfangsberechtigten
  Staaten  und  den  ihnen  zustehenden  Beträgen  einzeln  anzugeben.  Der  Ausgleich
erfolgt  durch  die  Einnahmefeststellung.  Die  näheren  Anordnungen  wegen  des  Verfahrens  treffen
die  obersten  Landesfinanzbehörden.

 

255.

Das  Ergebnis  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen  (§5  105)  erfolgenden
Feststellungen  teilt  der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Landesregierung
  unter  Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung  einzureichenden  Anzeigen
  zur  Berücksichtigung  bei  der  Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden
Einnahme  mit.

XIV.  Schlußbestimmungen.
g  256.

i)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen,
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Stempelabgaben,  insbesondere  auch  die  Anfertigung  der
Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  gestempelter  Vordrucke,
die  Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Urkunden  und  Vordrucken  und  die
Buchführung  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  obersten
Landesfinanzbehörden  die  in  §  17  Abs.  1,  §  61  Abs.  4,  35  72,  130,  196,  220  den  Direktivbehörden
  zugewiesenen  Geschäfte  und  Entschließungen  sowie  in  den  Fällen  der  Tarifnummern
4,  6,  10,  11,  12  die  Befügnis  zur  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter
Stempelabgaben  (7*5  226)  auf  Behörden  übertragen,  die  den  Direktiovbehörden  untergeordnet  sind.
        <pb n="671" />
        F  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  )

 

663

Muster  1.
(Ausführungsbestimmungen  §9  7)

Bescheinigung

über

die  Entrichtung  des

Gesellschaftsstempels.

ten

Zu  der  Urkunde  vom
des  Registers  des  Notars
des

Nrrr.
Aktenzeichen

in

der

ist  —  eine  Reichsstempelabgabe  von
staben

entrichtet  worden,  die  unter  Nr.

Erhebung  der  Abgabe  nach  Eintragung  in  das

gesetzt  worden.

(Amtsstempelabdruch

 

Gerichis
über  Errichtung  (Auflösung,  Kapitalerhöhung)
Gesellschaftzu...........................................................  .

 

......................................  JcPf.,inVuch-«.................»..........·.....
  Pf»
des  Einnahmebuchs  nachgewiesen  ist  —  die
Überwachungsbuch  ·
Anmeldungsbuch  unter  V9r.  aus

...................................  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)
        <pb n="672" />
        <pb n="673" />
        —  665  —

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  0)

Uberwachungsbuch

de
amts  zu

über  nach  Tarifnummer  1A  geschuldete  Reichsstempelbeträge,  deren  Erhebung  zunächst
ausgesetzt  worden  ist.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
tcelehe  ron  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-Zeichneten
  belepten  Sener  durchzogen  sind.

6  den  ilen  19  (Name)

Geführt  von

(Name)  (Dienststellung)

(Dienststellung)

Anleitung.
1.  Dieses  Buch  wird  sortlaufend  geführt  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.
2.  Die  Verwendung  von  Schuur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
99
        <pb n="674" />
        Tag
der  Eintragung


 

 

Bezeichnung

der  Urkunde,

zu  welcher  die
Aussetzung
erfolgt  ist

4

Umfang
und  Grund  der
Aussetzung
der  Versteuerung

Name,

Stand  und  Wohnort
des  Zahlungspflichtigen

Eine  weitere
Abgabe
wird  fällig
voraussichtlich
bis  zum
        <pb n="675" />
        —  667  —

 

Ist  Sicherheit

Ein  weiterer  Ab-Die

  nacherhobene

 

bestellt,  in  welcher  Habenbetrag  wurde  Abgabe  Die  Eintragung
Lffnn,  bei  welcheroe.  st  ist  volltändig  Vemerkungen
Stelle  und  wo  ge=  gesordert  Ü  zahlt  von  nach-  erledigt  am
bucht7  am  *  gewiesen
—.  10  ——  1½1  14  1#
        <pb n="676" />
        <pb n="677" />
        —  669  —

Muster  3.
(Ausführungsbestimmungen  §  22)
Eingegangen  den  ten  19
des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur  ·
Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze.

Die  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher
bezeichneten  Wertpapiere  und  .  damit  einverstanden,  daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  UÜberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

„den  ..  ten  .19

6  Vor=  und  Zuname,

(Des  Anmelder  Bohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

»  Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

.......................................................  ,den..t—cu  19

(Amtsbegeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="678" />
        —  670

 

Name,  Stand

Der  Wertpapiere

 

 

 

Lau-  umd  Bezeichnung  nach  Ort  Tag
fende  Gattung  Nennune
  wW  5°r  nort  (Benennung)  Stück-  v  fortlau-  wert
8  1#.
mer  e  und  zahl  Reihe  uch  fenden  der  Ausfertigung
Anmelders  Emittent  stabe  Nummern

1  2  8  4  5  6  7  8  16  10
        <pb n="679" />
        Es  wird  Ab-Nähere

  Be- 



zzu  verstenern  ist.
für  jedes  Stück:  Auf  dens  sünd  noch  gabebefreiungeEingetragen  gründung  der
Betrag  der  Gesamt--  -  -  .  .
Iznsgcrsoscll  Ab  8  Betrag  zu  erheben  unn  c  koaprnege  in  die  Angaben  in
.  o  Abgabe  für  etrag  der  für  wievie  -----  -
oder  bne  Su  (Sp.  11)  ind  für  jedes  9  re  statistische  den  Spalten
Sil  ⁊  c  is  :
b)  der  Betrag  *  anzurechnen  Stück  C  b)  aus  Nachweisung  1T  1.%  1  iund  10
von  welchem  Ml.,Nr.  sowie  sonstige
-  Grunde?  Bemerkungen
.k  .M  .  K  .K
11  12  1½  11  15  16  17  18

 

 

 

 

 

 

 

L
        <pb n="680" />
        <pb n="681" />
        Wuster  4.
(Aussührung  obestimmungen  §  22)
Eingegangen  den  ien  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung
zur
Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  ausländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze.

 

D  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,  den  ten  19

sVor-  und  Zuname,

Des  Anmeld
(Des  Anmelders  1  Wohnort  und  Wohnung)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

,  den  *  19

(Amtobezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Stenerstelle.)
        <pb n="682" />
        671

 

 

—  Der  WMertpapiere
Namr.  Stand
Lau-=  ·
us  O
und  Gauung  Bezeichnung  nach  Ort  Tag
sende  —  —
Niun  Wohnori  (Benennung)  Stick-  —
u  :  9
*  Buchmer
  des  und  zahl  Reihe  uch  lausenden  der
Aumelders  Enmittent  siabe  Nummern  Ausiertigung
1  2  i  4  5  6  7  8  9
I  l
        <pb n="683" />
        Nennwert  Zu  versteuern  ist  .  -
deo  a)  der  volle  Nennwert  oder  Auf  den  «  Eo  Eineinzelnen
  Stückes  b)  eine  Einzahlung  vonAbgabe=  Betrag  sind  noch  Gesam=  etragen
betrag  (Spal#te  1)  iu  betrag  in  die  Bemernach
  nach  für  jeder  kommen  in  erheben  der  statistischn
nach  denutscher  nach  deutscher  Sticck  An-  für  jedes  Abgabe  Nach-  ¾-auoländischer
  3  ausländischer  #z  rechnung  Stück  weisung
mährung  währung  Währungen  Währung
M  M  .4.  K  4  Bl./Nr.
10  11  12  (  13  14  15  16  17  18  19
1.
n
        <pb n="684" />
        <pb n="685" />
        Muster  5.

(Aueführungebestimmungen  §  38)

Eingegangen  den  ien  19
Nr.  des  Merkbuchs.

(Amiostempelabdruckh)

Vorläusige  Anmeldung
(§  12  des  Reichsstempelgesetzes)
über  die  beabsichtigte
Ausgabe  stempelpflichtiger  inländischer  Wertpapiere,
Einforderung  weiterer  Bblunzen  auf  solche.

 

 

r  Verwapier  1  Es  sou  Die  geichnung  usw.  s
*r  auf  rt  sich  die  i  «  ·  oder  Einzahlung
Des  Spalle  6—  bezieht  erfolgen  die  soll  erfolgen
Anmelders  a)  Auflegung  Auif-  an  «  Be-Name
  Gattung  »  Reihe  Nenn-  zur  Feich=  forderung  welchen  bei.
und  und  Stück:  Buchsta  be  nung.  zur  Ein=  Tagen  welchen]  merkungen
Be-  zaht  und  wert  p#  freihän=  zahlung  bis  zu  deurschen
Wohnort  ·  dige  Ver-  welchem
zeichnung  Nummern  6  von  Stellen?

äußerung  .-3  Tage  —  ⅞v.

 

12  5  6  m7  8  "  10

I
I
        <pb n="686" />
        <pb n="687" />
        —  679  —

Muster  6.

(Ausführungsbestimmungen  §  34)

Eingegangen  den  ten  19.

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtssteuwpelabdruck)

Anmeldung

zur

Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  2  Zusatz  3

l  des  Reichsstempelgesetzes.
*  —
8
D  Unterzeichnete  melde  hierdurch  die  umstehend  näher  bezeichneten  Schuldfoorderungen,
  an  deren  Stelle  der  Gläubiger  die  Ausstellung  und  Aushändigung  von  Schuldverschreibungen
  —  Rentenverschreibungen  —  der  in  Tarifnummer  2  des  Reichsstempelgesetzes
bezeichneten  Art  verlangen  kann,  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Zusatz  3  zu  dieser  Tarifnmmer
  an.
7
,  den  ten  19
Mr-Name

  (Firma)

 

 

Des  Anmelders  Wohnort  (Geschäftssit)
und  Wohnung  ........

101
        <pb n="688" />
        —  680  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmelbung.  Steuerfestsetzung.
Gläu-  Der  auf  Ver-8
  Be-  biger  Höhe  langen  an  Stelle  Der  Steuer-  Er.  Ein-7
  Name  zeichnung  s  der  Forderung)  berechnung  ist  zu  hobener  getragen
immd  Bohnort  des  Sp.  4,  5  aus-  Grunde  zu  legen  Ab.  in  die
des  Kontos  der  beurkundeten  zuhändigenden  statiftischel  merkun-2
  im  Schuld  Wertpapiere  gabe-,Nach-  gen
-  Ammelders  Schuld-  ½  Nenn,  aril.  Steuer-  betrag  weisung
8  buche  Gattung  wisn  wert  un-  Bl./Kr.
4  4  »  4  &amp;amp;8
1  2  2  s  017  a  9  m-»  12  w
l
I
I
10
I
I
I
Quittung.

 

 

 

 

 

 

Der  oben  berechnete  Abgabebetrag  von
Pf.,  in  Worten

M  Pf.
ist  gezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter
Nr.  vereinnahmt.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)
(Amtastempelabdruck)
        <pb n="689" />
        Maste  1.

Nr.  des  Ausfertigungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  37)

Bescheinigung
über
die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf  ausländischen  Wertpapieren.

 

*

Auf  Antrag  des  Herrn
der  Firma
uvuu.
ist  auf  nachstehenden  Papieren  (etückzabl.  saezeichn  nach  Gattung,  Aussteller.  Reihe.  Buchliabe  usw.)

 

Gesamtnennwerte  9  von  (in  ausländischer  oder,  wenn  die  Popiere  auch  auf  deutsche  Währung

im  -....,.................
Gesamtbetrage  der  erfolgten  Einzahlungen
lauten.  in  ausländischer  und  deutscher  Währung.  in  Jahlen  und  Buchstaben)

der  ordnungsmäßig  vorhanden  gewesene  Reichsstempel  ungültig  gemacht  worden.

Jeder  Inhaber  dieser  Bescheinigung  ist  berechtiat.  einen  gleichen  Nennbetrag  der  vorstehend
bezeichneten  Wertpapiere  bis  zum  ten  19  .  bei  einer  der
im  8  37  Abs.  1  der  Ausfͤhrungsbestimmungen  bezeichneten  Steuerstellen  steuerfrei  abstempeln
zu  lassen.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  dieses  Scheines  ist  eine  Kraftloserklärung  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

(unterschrify

(Amtsstempelabdruck)  Ausgefertigt:
N.  N.
(Dienststellung)

5)  Bei  nicht  vollgezahlten  Papieren,  bei  denen  nicht  sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  ist  an
Stelle  des  Nennwerts  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  einzusetzen.
101“
        <pb n="690" />
        <pb n="691" />
        Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §9  37)

Ausfertigungsbuch
de
zu

über  erteilte  Bescheinigungen,  betreffend  die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf
ausländischen  Wertpapieren  für  das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
rwelehe  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterreichneten

  belepten  Ssinur  durchropen  sind.“)  Geführt  von
,  den  n  1  Game)
(Dienststellung
(Name)
(Dienststellungg

 

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="692" />
        684

 

Tag
der  Eintragung


Name,
Stand,  Wohnort

des  Antragstellers

3

Bezeichnung

Gesammenmnwert

derjenigen  ausländischen  Wertpapiere,  auf  welchen

der

Reichsstempel  ungülrig  gemacht  worden  ist

1

 

o
        <pb n="693" />
        685  —

 

Auf  den  Neunwert  in  Sp.  5  sind  steuerfrei
abgestempelt  worden

bei  ein  laut  Benacham
  der  Steuerstelle  Neunbetrag  richtigung
Zu  von  vom

Die
Eintragung
ist  vollständig
erledigt  am

10

Bemerkungen

 

 

6  7  9o9o
’
        <pb n="694" />
        Muster  9.
(Ausführungsbestimmungen  §  38)

Benachrichtigung
über
steuerfreie  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  auf  Grund  einer  Bescheinigung  nach
§  37  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

Auf  die  Bescheinigung  be  (Bezelchnung  der  Auskertigungsstelle)
vom  en  „  Nr.  des  Ausfertigungsbrcchs,  ausgestellt  zugunsten
des  Herrn
der  Fmnea  zu
über  die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf:  (Wegeichmg  der

Wertwapiere  nach  Gattung,  TAussteller  usw.)
im  Neunwerte  von
von  welchem  bereits  abgeschrieben  waren

 

nach  der  Bescheinigung  vom  ten  19
ein  Nennwert  von  ...
nach  der  Bescheinigung  vom  ten
19  ein  Nennwert  von
usw
zusammen.
„verrn
ist  heute  infolge  steuerfreier  Abstempelung  für  ##  die  Firmazu
  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs  abgeschrieben
worden  ein  Nennwert  von  ............·......
,den.........  ten  19
(Amtsstempelabdruck)  (Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)
        <pb n="695" />
        —  687  —

Wuster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  46)

Eingegangen  den  ten  19

Nr.
Nr.

des  Anmeldungsbuchs.
des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Versteucrung  und  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  nach

 

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.)

 

dem  Reichsstempelgesetze.

D  Unterzeichnete  beantrag  —  unter  Beifügung  der  zugehörigen  Wertpapiere  —
die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten  Gewinnanteilscheinbogen—
Zinsbogen  —  und  —..  doanmit  einverstanden,  daß  dem  llberbringer  der  unten  ausgefertigten

Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  nach  Abstempelung  die  Bogen  —  und  beigefügten
  Wertpapiere  —  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der
Legitimation  des  lberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet
  sein  soll.

,  den  ten  19

Vor--  und  Zuname,

Des  Anmelders
¶  Des  Anmelde  en  und  Wohnung)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen  und  die  zugehörigen
Wertpapiere  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden  nach  erfolgter
Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle
  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  lberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

,  den  #en  19.

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle)
        <pb n="696" />
        688

 

Anmeldung.

 

 

Lau-  —
Name  ..  ·
fende  *  Stück-  Ort
Num-  zahl  Gattung  und
W
Wohnort  der  VBenennung)  Tag
mer  des  b  der
Anmelders  Vogen  "  auus.
Emittent  fertigung

l
—
2  8  4  5

Der  Weripapiere

2Zm)T)r

 

 

,  Nennlau—
  wert
Buch=  fende
nebbe,  6  fende  für
stabe  Aum-  das
mer
Stück
I
6  :  8  P„

Eingezahlt
ist  für
das  Stück
ein  Betrag
von

Die  Bogen
berechtigen
um
Empfange
des  Gewinnanteils

der  Zinsen  —

Renten
für  die  Zeit
(Tag,  Monat,
Jahr)
von
bis

11

Anträge
und
Bemerkungen
des

.  Anmelders
        <pb n="697" />
        689

Sste  uersestsehung.

 

 

 

Der  Dem  Dem  Von  dem  Für  den
Abgabe-  Vencag  in  Zeitraum  Gesamt-Stück.
  berechnung  Sv.  14  Abgabebetrag  in  Spalte  16u  Sp.  11  betra
ahl  in  Steuer-  entspricht  ind  omit  6  Bemerkungen)
6#-  zu  Grunde  ein  Abgabe=  treten  hinzu  sind  für  4  der
—————.  —
Bogen  für  das  Lur  daen  nummer  3  A.  nach  §  16  des  (Sr.  16—  18Sp.  18—  21)
Stück  von  üück  von  Sv.  4  Geseges  .  20)
AM  A  Sebntel  .&amp;amp;.  gebniell  #  5
13  11  15  16  17  18  19  20  21  22  23

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.

102
        <pb n="698" />
        <pb n="699" />
        —  691  —

Muster  11.
Ausführungsbestimmungen  §  50)

Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

 

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewi  teilscheinbogen  bei  weiteren
Einzahlungen  auf  den  Neunwert  der  Stücke.

D  Unterzeichnete  melde  umseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  Aktien  —
Aktienanteilscheine  Reichsbankanteilscheine  Anteilscheine  von  Kolonialgesellschaften  —
Anteilscheine  von  den  Kolonialgesellschaften  gleichgestellten  Gesellschaften  —  zum  Zwecke  der

Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3á  des  Reichsstempelgesetzes  an.

,  den  ten  19

Des  A  Vor=  und  Zuname,
(Des  Anmelders  1  Wohnort  und  Wohnung)

 

 

1  Richt  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  I
        <pb n="700" />
        —  692  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmeldung.
.  "  Für  die  fröhere  Ein-Der
  Wertpapiere  Aul  jedes  StücpFtahlung  (Sp.  11)
ist  die  Abgabe  nach  #unträge
Lau.  Name  —  53—  —  Tarisninine  34
"  .  tricht
lende  und  Stua  Gan  ist  eine  ilt  bereis  und
atum
Num  Wohnort  zahl  Be  6  On  ·-  lauiReunssoeltekefirühekk  am  (Tag,  Vemer
  des  der  nemumg)  und  Tag  Buch-  sende  wertin  llese  7m7  -  merkumgen
e  Logen  Vemmung),er  us.  Reibe  liabe  Num.  für  das  zahlung  gedeckt  raum  des
Anmelders.  und  «  »  der  Nummer
⁊*  fertigung  !merStück  Heleistet  Betrag  von...  des  Ein-Emittent
  von  ble..)nahme-  Anmelders
1  von  5  buchs
4
——  3  4  5  —  ..—  13  ½
1
1
1
I
i  !  s
l
.
I
·
I
I  -

 

 

 

 

 

 

»)  Hier  ist  der  ganze  Zeitraum  einzutragen,  für  welchen  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheine  ausgestellt  sind.
        <pb n="701" />
        —  698  —

 

 

Steuerfestsetzung.
Die  *  *  Dem  vBon  dem  den  dem
Der  Dem  Für  den  Betrag  in
EW——  Abgabe.  Betrag  in]  lbgabebetrag  in  Sp.  19  Zeitraum  t
scheino  en  berech-  Sv.  171ürde  nfür  den  Zeitraummm  Sr.  12Hem  Ver  elamt.
o  nung  ist  emtspricht  in  Sp.  12  somit  fürhältnis  Bemerkungene)
berechilgen  zur  u  Grunde  Steuer  n  6  Stüch  des  Zei  bemag  der
Erhebung  des  zu  legen  (  Uogabe  zu  raums  in
.  -  "  —  .
aufmewmkreeinBetmg  v  belkaqsåkhiWUkkkmlUVIUMIM  THEle  2  #bgabe
aingabsang  lar  das  das  Stücknach  Larif  3  A.  sein  nach  S8#6  eun  (Sv.  150025)
enden  -  Ec«  vestucieues—5p.:s)0«-Gewinnanteils
  Stück  von  von  nur  zu
Jehn-  zehn.  erheben
von  ...  bia  ..  -  4  tel  A  tel  4  a  ““  —  —
16  1  8  17  „  2  2  224  25  2  77

 

"a  4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erlänternder  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
        —  695  —

Muster  12.
Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  85  54,  55)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung
zur
Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  inländischen  Aktiengesellschaften,
  K  ditgesellschaften  auf  Aktien  oder  Kolonialgesellschaften  und  ihnen
gleichgestellten  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

 

D.  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

,  den  ten  19

Vor=  und  Zuname,

(Tes  Anmelders  Wohnort  und  Wohnung)

103
        <pb n="704" />
        —  606

 

Laufende


Nummer


 

 

 

Anmeldung.
Das  Grundlapital  Tag  Ein.  Die  Stener-—die
  Erhöhung  des  Grundtapitals  —  der  Es  läuft  gezahlt  ist  entrichtung
Firma  und  Sitz  berteilt  s  i  Eintragungn  d  Geichaks,anf  jede  **lt  ad
  beträgt  u  mit  einer  a)  der  Gesel.  jahr  von  .  ...  Aktie  (An-  e  lge
er  t  auf  Einlage  schakt.  —  teih  ein  die  Zeit
Gesellschaft  im  wieviel  auf  jedes  der  Kapital.b)  das  erste  Ge-  Vetrag  (Cag.  Monat.
ganzen  Abttien  „Aktie  (An-i  hhungen  schäftsjahr=  Jähr
1#  cn  1  teih  von  ins  Handels-  von  ...  bis  ...  von  von
nteile  L  i
E  4  4  register  4  bis
2  3  4  5  6  7  8  o
        <pb n="705" />
        697  —

 

Stenersesseung.

 

i
Anträge  der  Scae-  *  in  Bon  dem  Ab.Für  jede  Gesamterechnung
  Sp.  11  gabebetrag  in  -  betra
und  ist  zu  Grunde  enihrich  Zp.  13  Einlage  *P  s  Bemerkungen
Bemerkungen  zu  legen  für  Steuer-  ein  »  ·  sind  somit  er
jede  Einlage  L  Abgabe-  sind  abzusetzen  #  Abgabe
es  ein  Vetrag  shewag.  nach  &amp;amp;  10  des  Er.4
Anmelders  von  Einlage  von  Gesetzes  emrichten5b.  10h
#  —  4  11  40
10  11  12  13  11  15  16  17  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

108“
        <pb n="706" />
        <pb n="707" />
        —  699  —

Muster  18.
Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  55)
Nr.  neldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarisnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  bei

weiteren  Einzahlungen  auf  die  Einlagen  inländischer  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften

  auf  Aktien  oder  Kolonialgesellschaften  und  ihnen  gleichgestellten  Gesellschaften,
  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

 

D  Unterzeichnete  melde  unmseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  die  Einlagen  auf  das
in  Aktien  (Anteile)  zerlegte  Grundkapitalden.  ,
Gesellschaft  zu  zum  Zwecke  der

Erhebung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  an.

den  len.  19.

Vor=  und  Zuname,

(Des  Anmelders  .  Wohnort  und  Wohnung)
        <pb n="708" />
        700

Aumeldung.

 

 

 

Das  Grundkapital  Auf  jede  Aktie  Für  die  frühere  Dieweitere
—  die  Erhöhung  des  Taa  d  Es  läuft  (Anteil)  ist  Einzahlung  Achun
Grundkapitals  —  ag  der  bereial  Eb  ·  )  ist  dies  scs
Lau-  p  “  Eintragung  a)  *  bereitoc  Abgabe  nachSv.  8)
fende  Firma  verteilt  sich  a)  der  Gesell  äftsj  eine  ‚durchs  Tarifnummer  Hnimmt
Jum  und  Sib  mit  schaft,  von  .  weitere  irubere  3-A  enrrichtet  duede
-  auf  einer  ------  .  «  ’·
mer  der  betrãägt  4  Ein  b)  der  Lapi.  d)  das  erstein=  stene.  amtTagums
Gesen  t  im  wiebie  lage  talerhöh=  Geschäfts-  zahlung  rung  für  den  Monat,Sp.  10)
esellschaf  eus  Atien  aufsede  undee  9  jahr  geleistet  gedeck  Zeit.  Jahr)  am
gangen  ie  Handels-  von  ein  Be#  raum.  Nummer  Gewinn
(An--  (Anleil)  register  bis  von  trag  svon  .  .  des  Ein·¶  teil
teile)  /  vv½  von  bis  .  nahme-  von
4  *e  buchs  bi.
1  2  3  4  5  6  *  7  8  9  10  11  12
        <pb n="709" />
        701

 

Steuersestse  hung.

 

 

Der  Abgabe-Dem

  Be- 



Von  dem

Von  dem  Betrag

 

.  -  ür  iin  Sp.  10  sind  nach
bgabebet
Anträgeerechnung  e.  #.  em  Lhe  wüncen  den  Zeitraum  dem  Verhältis  Gesamt-..
  .  ent-  I  -  :  .  .
und  istzu  Grunde  spricht  ein  für  den  Zeit-  in  Sp.  10  des  Zeitraums  in  betrag  der  Be
Bemer-  azu  legen  für  Steuer-  pn-  raum  in  Sp.  10  wären  somip.  12  zu  dem  Abgabemerkungen
-  jede  Einlage  benren  für  abzusetzen  sein  zu  jhirichen  Furann  in  4
-*2  ein  Beirag  jede  Einlage  nach  Hic  des  Sp.  p.  p.
meldero  von  Gesetzes  —  Spy.  18)  u  uzu  erheben
von  für  jede  Einlage
«  M  Zehntel  +  K  4  M
18  11  15  16  17  18  19  20  21  22

 

 

 

 

 

 

.
I
        <pb n="710" />
        <pb n="711" />
        Eingegangen  den  ten  19  Muster  14.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  55  Abs.  6)
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Schuldnern,
welche  Zinsbogen  nicht  ausgeben  (§  17  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes).

D  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

,  den  ten  19

Name  (Firma)
Des  Anmeldenden  Wohnort  (Geschäft  (sitzt)
I  und  Wohnung

Anleitung.

1.  Die  Spalten  6  bis  10  sind  im  Falle  des  §  17  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  nur  insoweit  auszufüllen,  als  die
Angaben  nach  Inhalt  des  dem  Steuerpflichtigen  zustehenden  Anspruchs  gemacht  werden  können.
2.  Spalte  11  ist  nur  auszufüllen,  wenn  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  künftige  Ausfertigung  von  Schuldverschreibungen
  nicht  auf  eine  bestimmte  Stückelung  dieser  Schuldverschreibungen  gerichtet  ist.
101
        <pb n="712" />
        704

 

Laufende  Nummer

—

Anmeldung.

 

Name
und
Wohnort
des
Anmeldenden

Tag
a)  der  Ausgabe
  der
Wertpapiere,

kundung
des
Schuldverhältnisses


b)  der  Beur-Der

  Wertpapiere,
a)  zudenen  Zinsbogen  nicht  ausgegeben  werden,
b)  deren  Ausfertigung  und  Aushändigung  an

Stelle  einer  Schuldforderung  verlangt
werden  kann,
"  .
Gattung  Tag  und  —-S
  Be-  2  S  .
r—-  Ort  der  S  E
nennung)  .  —  sun
  Aus-  3  **  m
Emittent  fertigung  &amp;amp;  SESK  8
«  IF  5  t  7  D  -pi  10

für  das  Stück

Nennbetrag

der
Schuld

Die  Steuerentrichtung

hat  zu
ersolgen
für  die  Zeit
(Tag,  Monat,
Jahr)
von
bis

Anträge
und
Bemerkungen
des
Anmeldenden
        <pb n="713" />
        7f05  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuerfestsetzung.
Der  Abgabeberch
  t  Die  Abgabe  beträgt  Der
legen  —  Betrag
a)  ein  Hi-  Spalte  17  ist
nennwert  fürtrt-  .  i
das  Stüc,  Steuersat  **Y“  iesen  Bemerkungen
b)  den  füt  im  Einnahme-Schuld
  das  Stück  ganzen  buch
von  I  unteka-4
  M  M
14  15  16  1  18  10
|
1.
5
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)
(Amtsstempelabdruck)

1041“
        <pb n="714" />
        <pb n="715" />
        Ausfertigung.

Antrag

de  zu  auf
Erstattung  von  Stempel  für
Arbitragegeschäfte  für  den  Monat
  19

(Der  Erstatmugsantrag  ist  in
doppelter,  der  Auszug  aus  dem
Arbitragebuch  in  einfacher  Ausfertigung
  für  je  einen  Kalendermonat
  bis  zum  10.  des  folgenden
Monats  eingureichen.)

An

zu

707

Muster  15.

(Ausführungobestimmungen  &amp;amp;  61)

,  den
De  überreiche
in  der  Anlage  einen  Auszug  aus  Arbitragebuche  für  den
Monat  109  ,  indem  die  Richtigkeit  der
darin  enthaltenen  Angaben  bescheinige
Auf  Grund  dieses  Auszugs  beantrage  gemäß  Tarifmnummer

  4#  des  Reichsstempelgesetzes  die  Erstattung  eines  Stempelbetrags

  von  Mark  Pfennig.
        <pb n="716" />
        —  708

D  zu
wird  angewiesen,  den  umstehend  bezeichneten  Betrag  an  Reichsstenipelabgaben-  Ermäßigung  in  Höhe
von  Mark  Piennig,  in  Worten  Mark  Pfennig,  an  d
Antragsteller  gegen  Quittung  zu  zahlen.

,  den  19
Vorstehenden  Betrag  von  Mark  Pfennig,  in  Worten
Mark  Pfennig,  habe  von  d
zu  gezahlt  erhalten.

,  den  19
        <pb n="717" />
        —  709  —

Muster  16.
(Ausführungsbestimmungen  §  61)

Auszug

dem  Arbitragebuche.
        <pb n="718" />
        710

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuer  ·  X  Der-5
  Pllich-  mer  38  Die  den
72  rliger  der  ichäfts,ag,
Wert  Ort  Name  Schuß.  (Sr.  C)e.
r  des  des  E  u  er·
HNag  des  Gegenstand  6  des  Ge-  note.  ]  Eu-  edeckttrestende  Bemer-2
  egen  ·  Metisten.  Ib)  Seltel  urch  Häãlste  sitattender
*  Geschäfts-  des  Nennwert  Aurs  siaudee  s  schaͤsts  ·  de  richteter  sen  Ser  i  Eetemweel.
bbschkusses  Geschäfts  des  Ge.  1uns  Num.Stemven#  Goen.  Stempets)bewag  tungen
schaͤfis)  schlusses]  Bela  «
E  nicht  i*srs  dus  glchlste,aabi.
2  über  Steuer  von  sich  aus
Monat  T  san  I  —-  6  buche  .  14,  .  7.
2  z  4  5  ¾  ⁊  6  "7  10  112  12  13  14
A.  Arbitrierverkehr
1916  gekaust  s  ·
läug.;16UnFaI-tbcäelkk.35M98  —Wi«en0«avio—  -———  ———-——
Kronenrente  1  Sekmidt
gekaust
2)  4aug9.  16  Baltimore-!  S  10000  109  46  Berlin]n  —  a  260]  23.  46  I156)  10  a5
I  Olio-Eisen  10000  46%Berdn  —  a  32½%  46  115  70|
dahn-Alien  5000  24  Berlin  —  rà  25%730  2  —  50  5.75
8  3000  109  29B%’I„  —  a  253]  11.50  243  —  60  5  15
gekauft
4  I7.]  Reichsban)z,.  3000|135,  5Berus  —  a“é  230  3  140
anteilscheine
verkanuft
44up.  26.  Ruæasische  Rbl.  100  000]  219  219  Berlin  —  EEIIOIIÄL  *50
Nofen  "
ulk.  4ucyitst  »
gekauft
5A4u9.  27.  Baltimore-  8  5  000]  109  2  Berlin]  —  s5%  550%“  2%%  Kosc-1
  Qiio-Eisen-  gebahn-Aktien
  „  sidft
gekauft
5  auy.  A  Lombarden  2  2  28,  II8  Wien]  asir]  20501  98  las  æl  a26
s
Zusammen
|
1
B.  Arbitrierverkehr  zwischen
D  gekauft  I
1  4ug.  27.  Canada-  4  (102  000  173  7560  Hamm  a  30%%  750  16761  166  75
Pacisic-  durg
Eisenbahn-  I
l  Aktien

 

 

)  Für  die  r  Kessier-  ist  unterstellt,  daß  der  laufende  Kurs  (5  57  der  Ausführun

 

in  der  „Anmerkung  zu

 

kungsbestinmungen  festgesetzten  Umrechnungskurse  gleich  gewe
#  der  Betrag  in  Spalte  4aa  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalte  6  auszufüllen,

 

 

 

andernfalls  16  Spalte  11  aus  Spalte  4a  und  5  zu  berechnen.

 

 

 

 

 

———  dem
        <pb n="719" />
        711

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Steuer-  a)  Num,  Ser
#  bflich-  mer  es  Ge.  Die  den
2  liger  der  schätts  Autrag
2  Kert  s  ore  Rame  sEchluß  Sßseeler.
7  c  des  des  note.  .dsedear  reffende  Zu  er-7-
  Tag  des  Gegenftand  Gegen.  des  Ge  Meusten.  ene  Ent  urch  Lüste  cautender  Vemer#
Geschäfts.  des  Neunwert  Kurs  andesschäfts.  und  richteter  denwert  des  iemper.
:  abschlusses  Geschäns  des  Ge.  ab  fals  ,Stembel  **-  Siemwele  Hungen
r  schasts:  chlues  Mein  mer  ge  er.  beirag
l7  nicht  geschäft  des  4  mahiat
5  über  Steuer  »  sich  auf
Wonat  Laa  za  %  uuc  9  v0  ,  4  71“  "?.
in  2u  *i*i  1½  bn  in  7n  Au  vn  10  n  lln'!  lan  Iln  In
mit  dem  Ansland.
7979  verkauft  1  T  1
HEIIBEIIIXLAI5  30  Berlinn  —  la  169  9  80  .75  4376
vonenrente  H  «
verkauft
2)  4u9.  17.  Baltimore-  830000s|7J½  —  Lon-B.  W.  —  —  —  —  ——  ——
s  Ohio-  Eisen-  «  consiqu  :  ·
bahn-  Aktien  stein  "  l
ck  Co.
·  verkauft  I  «
ZÄUYJM  "  Itlk-.«’AMIZIVS  —4m-·Iq«qu-  —L--  ....3--·  MJS.
»  anteilacheine  ster  |  Co.  "  IFMM
äam  .  tag.
gekauft
4i.  7|Auszallunn  Rbr.#i0%000%2  —  b###is  —  —  —  U
Petersburg  Fr.  D.  »
ulé.  Aupust  #  3
100  «
verkaust  Rbl.
sug.  26.  Baltimore-  3  5  000  II,0  24  Lon  —  46  .24  160  540
Ohio-  Eisen-  don  l
Wiss-Aktie-  -
verkauft
6  4uꝗ9.  27.  Lonbarden  ę10000]  30  62  Berlin]  —  la  639  3372  1551  135
dug.  .  Lombarden  4  5  000|  29,,0  5  Berllnn  —  sa  570%  0  537  523  *  ½/
SZiesämmen  97  10
Dacn  Malte  11275
berattt
inländischen  Börsenplätzen.
1  rerkauft  s
ILUF.28.  Canada-  S  102000]  175,50  754  Berlin  —  d  33877.  754  189.91419  5
Pacisicl
  Eisenbmäm
Aktien  i

*)  Siehe  Fußnote  auf  vorhergehender  Seite.

*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4a,  ist  Spalte  11a  gemäß  Spalte  6a  auszufüllen,
  andernfalls  ist  Spalte  11a  aus  Spalte  4  und  5a  zu  berechnen.

105
        <pb n="720" />
        Schlußnote  Nr.
,  den

Von

in

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin:
Preis  oder  Kurs:
Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:
in

000  000

Schlußnote  Nr.

1  rl,  den  19
Raum

für  die  Verwendung  von  in

Stempelmarken

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin:

Wrol##nd

Preis  oder  Kurs:
Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:
in

000  000

(Ausflihrungsbestimmungen  §  65)

Muster  17.

712
        <pb n="721" />
        Eingegangen  den  t  ............................
Nr  des  Anmeldungsbuchs.

Nr.  .  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruch

Abstempelung  von  Vordrucken.

Muster  18.
(ausführungsbestimmungen  98  67,  112,  15)

Anmeldung

zur

 

Es  sollen  abgestempelt  werden:

 

 

Lau-  Name  Steuer
fende  und  Wohnort  Nummern  zum  "
##um-  bes  durch  Stück-  Art  —  vp  ben·.  betrag  Bemerkungen
mer  Ammelders  zahl  Bezeichnung  serage
der  Vordrucke  4  K
1  2  8  4  5  6  7  8  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den  Rückempfang  der  abgestempelten
Vordrucke  bescheinigt

,  den

 

 

105“
        <pb n="722" />
        —  714  —

Muster  19.
(Ausführungsbestimmungen  §  75)

Stempelergänzungsschein  Ur.

über

¾  100  000,  3⅞%  Bonner  Nadfanleine,  Kurs  956%

 

 

 

 

bularet  glas
(Va  des  1%  des
—  -
sabet)  satzes)
Von  C.  F.  Maller  in  Posen  An  G.  Schulze  in  Breslau  .
MIWMMWMJCFZMOHZO  K  10  000  Wert  K  95001

4.  Kauf  in  Berlin
K.  5000  Wert  K  4750000

J.  Knoryr  in  Stettin
K  20  000  Wert  K  19000020

K.  Lauff  in  Leipzig
KK  2  500  Wert  K  2375.  560

K.  Lampe  in  Cosig
K  17500  Wert  44  /6  622%0

F.  Linde  in  Lauban
K  30  000  Wert  K  295  500  140

R  Lastig  in  Breslau
KK  5000  Wert  K  47500

4.  Mol!  in  Beriin
K  170  000  Wert  K&amp;amp;  9  500%0

K  100  000  K.741560  K  100  000  M15  —
        <pb n="723" />
        Nicht  Zutreffeudes  ist  zu  W’’  “

Wuster  20.
(Ausführungsbestimmungen  8  80)

Antrag

auf  Zulassung  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  4
des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege  der  Abrechnung.

—  -

d  der  Unterzeichnete  —  die  unterzeichnete  Firma  —  beantrage  hierdurch,  für  mih

und  die  im  Steuerbezirke  gelegenen  Zweigstellen  in.

vom  ersten  19.  zzur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer
  4a  des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  (§  26  a  des  Gesetzes)
zugelassen  zu  werden.

l  betreibe  nach  der  anliegenden  Bescheinigung  des  Vorstandes  der  Börse

in  als  an  dieser  Börse  zugelassene  Handelsmãtler
  —  seit  den  ten  19  )  —  seit  länger  als  Jahresfrist  —
die  Vermittlung  des  An-  und  Verkaufs  von  Vertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte.

.  betreibe  nach  der  anliegenden  Bescheinigung  der  Handelskammer  in

–’  g  —  als  Bankanstalt  —  als  Bankier  —  seit
dem  ten  19  ))—  seit  länger  als  Jahresfrist  —  die  Vermittlung
des  An-  und  Verkaufs  von  Wertpapieren  gewerbsmäßig  im  Hauptgeschäfte.

)  dastbe  „  19  „ie  Maxler.  —  Bank.  —

Firma  von
in  am  *  19  .

zur  Fortführung  des  Geschäfts  übernommen.
Der  Verbrauch  an  Reichsstempelmarken  der  Tarisnummer  4  a  des  Reichsstempelgesetzes

:  meinem
hat  in  unserem  Geschäftsbetrieb  im  letzten  Geschäftsjahr  Mark  Pf.  —

über  fünftausend  —  zweitausend  Mark  —  betragen.  Zum  Beweise  beziehe  *  mie  auf  (Bezeichnung
  des  Tagebuchs,  Stempeleinkaufsbuchs  usw.)

 

*)  Nur  auszufüllen,  wenn  der  Antragsteller  das  Geschäft  noch  nicht  ein  Jahr  lang  geführt  hat.
        <pb n="724" />
        —  716  —

find  bereit,  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  Sicherheit  nach  den  hierüber  bestehenden

Bestimmungen  zu  leisten.

2.  verpflichte  uis,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  Geschäft,  für  das  die  Stempelabgabe
fällig  geworden  ist,  nicht  den  bestehenden  Bestimmungen  entsprechend  in  dem  zum  Zwecke  der  Steuerabrechnung
  zu  führenden  Buche  gebucht  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter  Ausschluß  des
Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  100  Mark,  unabhängig  von  der  damit  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe,  zu  zahlen.

 

„den  ten  19  .
(Uuterschrift)..»..»
Bulassungsbescheinigung.
Auf  Grund  des  vorstehenden  Antrags  ist
,..........,...........  m
H  nnBezItkederunterzeichnetenSteuerItellebesindltche.......vorbezeichnete.»....Zweigftelle.......—

zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes  im  Wege
der  Abrechnung  (§  26  a  des  Gesetzes)  widerruflich  zugelassen  worden.

Diese  Bescheinigung  ist  im  Falle  des  Widerrufs  der  Zulassung  oder  sobald  aus  anderem
Grunde  wieder  zur  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Ausstellung  versteuerter  Schlußnoten  übergegangen
  werden  soll,  an  die  Steuerstelle  zurückzugeben.

(Amtsbezeichnung)
(Unterschriftt)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="725" />
        —  717  —

Muster  21.

Ausführungsbestimmungen  §9  82)

Ateuerbuch

de  zu

zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  aus  Tarifnummer  4  a#  des  Reichsstempelgesetzes
im  Wege  der  Abrechnung  (88  78  bis  85  der  Ausführungsbestimmungen).

Dieses  Buch  enthält.  Blätter,  welche
von  einer  mic  dem  Siegel  ckes  Unterreichneten  belegten
  Sehnur  durcheogen  sind.

...................  ,dea;"!.  19

(Name)
(Dienststellung)

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  haben  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Geschäftsabschluß,  im  Falle  der  §§  88,  89  der
Ausführungsbestimmungen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen,  in  deutlichen  Schriftzeichen  mit  Tinte  ohne  Auskratzungen
  oder  Uberschreibungen  zu  geschehen.

2.  In  Sp.  8  ist,  sofern  die  Papiere  einen  Nennwert  in  deutscher  Währung  haben,  dieser  einzutragen.  Bei  Papieren
mit  lediglich  in  ausländischer  Währung  aufgedrucktem  Nennwert  ist  außer  dem  Nennwert  in  ausländischer  Währung  auch
der  zu  Grunde  gelegte  Umrechnungssatz  anzugeben.

3.  In  Sp.  9  sind  die  gehandelten  Wertpapiere  ohne  Abkürzungen  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  über  die  Gattung
der  Wertpapiere  Zweifel  nicht  aufkommen  können.

4.  Sp.  13  ist  nur  auszufüllen,  wenn  eine  Steuerpflicht  besteht  und  der  Abrechner  der  zunächst  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  Verpflichtete  (6  20  Abs.  1  des  Gesetzes)  ist,  oder  wenn  ihm  als  Zweitverpflichtetem  nach  §  84  der
Ausführungsbestimmungen  die  Entrichtung  der  Abgabe  in  dem  dort  bezeichneten  Umfang  obliegt.
        <pb n="726" />
        —  718  —
Nähere  Bezeichnung  des  Geschäftsabschlusses  Das  Ge-  Bemerkungen
—  —  —  —  —  —  E—  «  -.  über  weitere
7  scböft  in.4pchht
Das  Geschäft  ist  abgeschlossen  Der  Wertpapiere  eingetragenbedingungen,
r-  i  in  dem  Gründe  be-*—2
  zwischen  ..  an  ter
8  8  3  S  durch  5  5  Stempel.  P  e  #
.  .  :  .  E  T
7  —  8  Name  (Firma)  Name  (Firma)  Vermittlung  7  *  betrageschäfts-  sreiu  cber,
2  S  nrund  Wohnort  und  Wohnort  von  r-inbr  F3  *2  buch  auf  saung  der  Ab-—HBEHEIIEBIEIIITIIIIIEIE
  W  aunter
S  S  S  unter
SJSees  ä  fä  del6  Gesetzes-"
  3  "  Verkäufers  Käufers  Wohnort)  *  r  H  *  „  Nr.  vesimun
12234  5,  HH  16  1  1#  1
1!
Abgeschlossen  für  den  Mont  .  —  (das  Vierteljahr  vo.  bhbis  .  )
mitetnerGefamtstempelsummevon.....................  Pfkankteu  Mark  Pf.

Der  Unterzeichnete  versichert  die  Richtigkeit  5%  Vollständigkeit  der  während  des  angegebenen  geitraums
vorgenommenen  Eintragungen.

(Unterschriftf)n  :.  ,......
        <pb n="727" />
        IEIIIIIIIIIIIIII  streichen.

—  719  —

Muster  22.
(Ausführungsbestimmungen  §  83)

Nachweisung

"  über
die  von  in
für  den  Monat  —  das  Vierteljahr  vom.
bis  —  im  Abrechnungsverfahren  zu  entrichtende  Reichsstempelabgabe

nach  Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes.

Während  des  oben  angegebenen  Zeitraums  sind  in  meinem  Steuerbuche  Geschäftsabschlüsse

unter  Nr.  bis  einschließlich  ........  eingetragen.
Der  Gesamtbetrag  der  sich  aus  diesen  Eintragungen  ergebenden  Reichsstempelabgabe  nach
Tarifnummer  4  beläuft  sich  auf  M  Pf.,  in  Worten
4%  Pf.
,  den  ten  19
(Unterschrift)

Bescheinigung  der  Stenerstelle.

Die  sich  aus  den  oben  angegebenen  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  des  Anmeldenden
ergebende  Reichsstempelabgabe  aus  inumer  4a  des  Reichsstempelgesetzes  ist  nach  Prüfung
der  Eintragungen  festgesetzt  auf.  4—  Pf.,  in  Woren  .

M  -  Der  Betrag  ist  gezahlt  und  im  Einnahmebuch

 

 

unter  Nr..  vereinnahmt.

Der  vorstehend  angemeldete  Abgabebetrag  von  4Ee  Pf.,  in  Worten
........................  .  .  «Pf.istgezahltundimC-ins
nahntebuchunterNr.  vereinnahmt.  Die  Nachprüfung  des  nicht  an  Amtsstelle  vorgelegten
  Steuerbuchs  und  seiner  Unterlagen  bleibt  vorbehalten.

,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)
(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="728" />
        <pb n="729" />
        Muster  28.

Eingegangen  den  ten  18  (Ausführungsbestimmungen  §#  91)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Versteuerung  —  Abstempelung  —  inländischer  Lotterielose  —  Spielausweise.
(Tarifuummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.)

D  Unterzeichnete  melde  unter  Uberreichung  einer  amtlich  beglaubigten  Ausfertigung
des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  —  Ausspielung  —  umseitig  näher  bezeichnete
Lotterielose  —  Spielausweise  —  zur  Versteuerung  —  Abstempelung  -  an  und  erklär  sich  damit
einverstanden,  daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung  gegen  deren
Aushändigung  die  abgestempelten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  zurückgegeben  werden  sowie  daß
die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar
berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,  den  ten  19

Vor=  und  Zuname.

D
(Des  Anmelders  1  Wohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle
  übergeben  und  werden  nach  der  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung
ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers
dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung.  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Stenerstelle.)
        <pb n="730" />
        722

 

Laufende  Nummer

Anmeldung

 

 

Erläute
Der  audngebenden  Lose  —  Spiel-  Der  -
#  weis  "  nz  Ausspiel  Mit  dem  a)  Zurd  aubtt
ausweise  —  uospielung  Verrriebe  Sbsr  S
—  Los  d  was-I
Des  der  Lose  4½  .  rn.
Unternehmers  «  *  —  E  der
Ge-  —  —  88
Name,  en.  I  wundes-socie-Gewerbe,
  de.  ·  weitern-me  tuqu-Wohnort,
  Be-  Num-  An-  Einzel-  stän  »  ist  wird  Ssble  ¾  Eret-Wohnung)
  "Q  samt·  mit  Zeit  Ort  ist  be-(Wohnung)
  neunung  mern  zahl  reis  ·  Vert-  be-  tohen  zu  Srrei.
preis  on-  en.  lungen
-  an-  auf-  den  X  erhoben?
1  tragt  Bie  6  ist  der  Ge
gabe  am  27  l  sis  di
r  e·
s  ser  ans  Losepreis  und
*½*  41  Pf..  K  Pf  .  sonttige  Leiftung?
2  3  1  5  —idl  9  10  11  1  14
        <pb n="731" />
        —  723  —

Steuersestseyung.

 

rungen
meldere.

Anzräge

z.  B.  wegen  Bewilligung
  von  Steuerfreibeit,
  zeitweiser  Stundung
  der  Abgabe
u.  dgl.  unter  Darlegung
  der  Gründe

Der  Lose  —  Spielansweise  —

Der
steuer-"„
  flichtige
·  Teil-  Steuer-"1
  S
#e.  firner]  Gesom,  betrag  bena
eich  wilchriger  preie  bee  "“
r  Unzahl  Einzel-  Gesamtnung
  -  preises.
preis  beträgt
l
«Pf..l(Pf-.«’Pf..I-Vs.
16;17  ·10  20  21

 

 

Die  Bemerkungen
Die  obrigkeit-n)  die  #t
*  liche  Er-  stempelung  der
Steuer-  8  Lose  erfolgt
freiheit  oder  ist  davon
der  Lase  der  #  geist
  ge-  Lotterie  nommen,  und
nehmigt  (Aus-  weshalb?
durch  Ver.  spielung)  d)  Ist  die  Abgabe
füung  st  ereilt  n  “mis
’*½“  chner  1  Wo  isjt
aung  iese  nachgeet
  de  .  .  .  .  ..  wiesen?
Kr.  vom  e)  Sonftige
Nr.
2  28  24
        <pb n="732" />
        i-15

4
l

Muster  24.
(Ausführungsbestimmungen  3  103)

ten

Eingegangen  den

 

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)
zur
Versteuerung  ausländischer  Lotterielose.
-  (Takifnmnmer5dc-IReichsftempelgefeyesJ
Name  Der  einzelnen  Lose  Des  Lotterie-Lau-
  Tag  Preis  einschl.  zuserneen  Zeit  der  Abgabebetrag
fende  der  Schreibgeld  usw.  Wohnsitz,  nähere  iehung  #yimeinzelnen!
Num.  Anmel-  Wohnort  An.  in  Bezeichnung,  8  *½  *  n  Bemerkungen
des  auch  Name  und  t
mer  dung  Anmelders  zahl  fremder  deutscher  Wohnort  des  Lose  b)  im  ganzen
Wäbrung  Unternehmers
TZ  6  ——  AM
1  2  3  135  68  7  8  9  10
        <pb n="733" />
        —  725  —

Wuster  26.
(Ausführungsbestimmungen  §  115)
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

über  die  von  d  zu

zu  versteuernden  Eisenbahnfrachturkunden  über  Militärgu-=  und  Militärtiersendungen.

 

 

 

Lau-  Bezeichnung  der  Abrechnungs-  -  "  Empfangsbekenntnis
fende  Eisenbahn-  zeitraum,  für  den  Eteuer  vf
Num-  Abrechnungsstellen  die  Versteuerung  betrag  Steuerstelle
mer  (Verkehrskontrollen)  erfolgt  4

zusammen

 

 

 

 

Daß  in  die  vorstehende  Nachweisung  die  Ergebnisse  der  Aufstellungen  der  Eisenbahndienststellen
über  den  gestundeten  Frachturkundenstempel  für  den  bezeichneten  Abrechnungszeitraum  richtig  übernommen
  sind,  bescheinigt

,  den  ien  19

(Amtobezeichnung)

(Amtestempelabdruckh)  nmerschrift!
        <pb n="734" />
        <pb n="735" />
        Eingegangen  den  ten  19  Muster  26.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  88  134,

112,  143,  145,  147,  157,  160)
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung  eines  Kraftfahrzengs
zum  Zwecke  der

Erteilung  einer  Erlaubniskarte  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen

aus  Anlaß
a)  der  erstmaligen  Einstellung  eines  Kraftfahrzeugs,
b)  des  Ersatzes  eines  Kraftfahrzeugs  durch  ein  anderes,
Jc)  des  Ablaufs  der  Gültigkeitsdauer  einer  erteilten  Erlaubniskarte,
d)  der  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  auf  eine  andere  Person,
e)  der  steuerpflichtigen  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs  durch  den  Mieter  usw.,
t)  der  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
  gemäß  §  157,  «
g)derAuöstellungeinerErlaubniskartefüreinausländischesKraftfahrzeuggemäß§160.

Anleitung.
1.  Nicht  Zutreffendes  ist  in  dem  obigen  Vordruck  zu  streichen.
2.  Die  Spalten  1  bis  9  umstehend  sind  vom  Anmelder  auszufüllen  (zu  g,  soweit  §  153  der  Ausführungs-=bestimmungen
  es  vorschreibt).
3.  Die  Anmeldung  ist  unter  der  Eintragung  in  den  Spalten  1  bis  9  mit  Orts=  und  Zeitangabe  zu  versehen  und
vom  Anmelder  zu  unterschreiben.
107
        <pb n="736" />
        728

 

Laufende

Nummer



Anmeldung  des  Steuerpflichtigen.

Ergebnisse

 

Des  Anmelders

I.
Name,  Stand  Verhäll
*tnn
Wohnort  besiver
(Straße,  Nr.)  vi  Ferg
2  —–  —  –3

Art  Herstellungs-(Kraft=

  firma,  Fabrik--wagen
  nummer  des
oderFahrgestells

Rraft-  und  Nummer
rad)  des  Motors
—  —  —

I

Art
der

Kraft- 



1

quelle
|

6

zeugs

Nutz-=leistung

des
Fahrin

Pferdekräften


7

Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs

Eigen-Anträge:


a)  in  beug  auf
die  Gültigkeitsdauer
  der  beantragten
  Erlaubniskarte,

b)  andere

60

Beschrei

Art  Herstellungs-(Kraft=
  firma,  Fabrik.
wagen  nummer  des
oder  Fahrgestells
Kraft=  und  Nummer
rad)  des  Motors

10

 

11
        <pb n="737" />
        —  729

 

 

der  Prüfung  der  Anmeldung.

Abgabenberechunng.

 

Es  sind  zu  erheben

Die  Erlaubniskarte  ist

 

 

 

bung  des  Kraftfahrzeugs
#  Kalsfabreug  —  —  5290202  a)  erteilz  unter  —  H.  Be-Bemag
  in  .der  aus-«
  a)  polizeiliches  jür  die  Pferde-(ut-
  5  bollzeiliche  *-  guner  c  ins-  *  P0“  Vezitelüste,  ge-  mer-Art
  der  leistung  Eigen-  Grund  ·  gesam#  ist  nach-b)  abgesandt  an  hãnun
  s  Fahr.  ge  b)  Uusstellunge,  —  Sp.  10  gewiesen  die  vei  *5  digt  kungen
Kraft-  zeugs  in  gewicht  tag  und  Num-betrag  im  ein=  Ju-  *•fnt  im  Ein-  hörde  *’½
auelle  Pierde-  mer  der  Zu-  zelnen  loan  Sp.  15  nahmebush  m  ..  iam
lräiten  g  in  e  unter  Nr.
—  2  escheinigung  *4  M  4  MA  —  !44  #
12  13  14  15  16  17  18  10  20  21  22  28
l
„  1
3  "
s
4
»  i
l
-
·
k«  »  l.
Eis-·
lI
;  »  I  t
        <pb n="738" />
        —  730  —  V  7.
Muster  27.

(Ansführungsbestimmungen
§  136,  145,  147,  157)

(Vorderseite.)

 

Steuerkarte
gültig  auf  die  Zeit  vom  19  bis  19

ausgestellt  für

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftiahrzeuge:

 

 

-  Art  des  Fahrzeugs,
Polizeiliches  Herstellungsfirma,  Fabrik-  Art  der

Kennzelchennummer  des  Pahrgestells  Kraitquello
und  Nummer  des  Motors

Nutzlelstung  des
Fahrzeugs  Elgengewicht  Eigenbesitzer
in  Plerdekrälten

 

In  Buchstaben:

 

 

 

 

Dlese  Steuerkarte  Ist  bei  der  Benutzung  des  Pahrreugs  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  stets  mitzuführen
  und  den  Zoll-  und  Stenerbeamten  sowie  den  Pollzelbeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

Zur  Beachtung  :  Spätestens  am  3.  Tage  vor  Ablauf  der  Qültigkeitsdauer  der  Steuerkarte  ist  für  den  Fall  der  Weiterbenutzung
  des  Kraftfahrzeugs  von  dem  Eigenbesitzer  die  Ausstellung  einer  neuen  Steuerkarte  zu
beantragen.

(Rückseitc.)

 

Für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftiahrzeug  ist  auf  die  Gulugkeitsdauer  dieser  Karte  die
Reichsstempelabgabe  mit  M  Pi.,

   

in  Buchstaben:  Mark  Pf.
entrichtet  worden.
—  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirksliste
de  in  .  Eine  Abgabe  war

hierbei  nicht  zu  erheben.  —

den  ten  19

Xr.  der  Hozirksliste.
Amtsstempel-

  (Steuc#stellcn

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Anmeldungshuchs.
Elnnuhmebhuchs.

ubdruck.

Xr.  der
(Umerschriften)

 

Oberläszt  der  Eigenbeslizer  das  Krafffahrzeug  auf  Zeilt  einem  anderen  zu  Besliz,  so  hat  auf
Zur  Beachtung:  diese  Zelt  auch  der  andere  für  selne  Person  eine  Steuerkarte  zu  lösen,  sofern  es  sich  nicht
bloß  um  eine  unentgeltliche  Oberlassung  zum  vordbergehenuden  Gebrauche  handelt.
        <pb n="739" />
        —  731  —

Muster  28.
(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;#  189.)

der  im  Bezirke  d  zu

ausgegebenen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Abteilung  à  für  inländische  Kraftfahrzeuge:  Abteilung  B  für  ausländische  Kraftfahrzeuge:
a)  Krafträder,  a)  Krafträder,
b)  Kraftwagen.  b)  Kraftwagen.

Zu  löschende  Eintragungen  sind  in  der  Liste  rot  zu  durchstreichen.
        <pb n="740" />
        —  732  —

 

Des  Inhabers  der  Erlaubniskarte

 

 

 

 

 

 

Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs

 

 

7
S  Tag  i  —
E  Verhältnis  Herstellungs-  Nutz  ·
"  der  Name,  Stand,  zum  firma,  Fabrik  Art  der  leistung  uigen.
Eintragung  Wohnort  Fahrzeug  nummer  des  des  Fahr-  "6
S  (Eigenbesitzer  Fahrgestells  zeugs  in  gewicht
*  (Straße,  Nr.)  oder  und  Nummer  guelle  Pferde-Mieter)

  des  Motors  kräften
1  2  8  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

1
l
l
I
        <pb n="741" />
        733

 

RKennzeichnung  des

 

 

Die  Erlaubniskarte  für

 

inländischen  ausländischen  inländische  ##ausländische
Kraftfahrzeugs  Kraftfahrzeuge  ist  Vemerkungen
F  %0ausgestellt  ausgestellt  -
-)Pottseucchesuea-Iseichca.»  für  die  geit  G.  B.  über  Erneuerung  der  Erlaubnisüusslellungstag
  und  a)  Polizeiliches  Kennzeichen  a)  für  ...  Tage  karte  und  Löschungen)
Jmmmer  der  Julasfungs=  von  #%
bescheinigung,  oder  bis.  b)  für  die  Zeit
c  Ausbändigung  des  b)  Selmatliches  Kennzeichen  -*ies
Kennzelchens  durch  die  und  Natlonalltätszeichen  b)  ausgehändigt  von
Volizeibehorde  in  .  ...  am  bis
9  10  11  12  13
        <pb n="742" />
        <pb n="743" />
        —  735  —
Muster  29.
(Ausführungsbestimmungen  §5  154
Erie  1  Abs.  1,  §  160)
Seite  1.

 

 

Steuerkarte
gültig  für  Aufenthaltstage  im  Inlande  während  der  Zeit
vom  109  bis  zum  —  19

ausgestellt  für

imdem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:

(Art  des  Pahrreugs,  Kraftquelle)
(GBesondere  Kennzeichen:  Herstellungsürma  und  Pabriknummer,  Pferdekrilte,  Elgengewicht)

Diese  Steuerkarte  ist  bei  der  Benutzung  des  Pahrzeugs  auf  öffentlichen  Weren  und  Plätren
Zur  Beachtun  stets  mitzufähren  und  den  Zoll-  und  Stenerbeamten  sowie  den  Pollzeibeamten  auf  Verlangen
8:  vorzuzelgen.  Sle  muß  bel  jedem  Grenzũbertritte  zur  t  Bercheleizues  des  Bin-  oder  Ausgangs

dem  Orenzzollamte-vorgelegt  werden.

(Seite  2.)

 

Für  das  vorseitig  beschriebene  Kraftlahrzeug  ist  auf  die  Güllgkeitsdauer  dleser  Kar

Reichsstempelabgabe  mit  M  —  mn  Buchstaben:  Mark
9  und  die  Gebühr  für  die  Zutellung  des  pollzellichen  Kennzelchens  mit  M—
SEü  Bochstaben:  Mark  entrichtet  worden.

2.3  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirksliste
Sde  in

"B  mit  Gültigkeitsdauer  für  Aufenthaltstage.

7  Unter  Anrechnung  der  für  letztere  Karte  entrichteten  Beträge  sind  .  v#—
Gin  Buchstaben:  Mark  —  Reichsstempelabgabe  und  M  —
3  Iin  Buchstaben:  Mark  —  Gebühr  für  das  polizelliche  Kennzeichen

nacherhoben  worden.

„den  19.

Nr.....  der  Bezirksliste.  Amts.
stempel.  (Steuerstelle)
Nr.  „Les  Einnabmebuchs.
.  ,«  (Uotekschkiftea)................  .

108
        <pb n="744" />
        736

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Seite  8.)
Haicnetcben  Nenn.  Helmatllches  Kenn-  Oberirag:
zeichen  u.  Natlona.  El  zeichen  u.  Nationa-Elogegungen
  Httszelchen:  i#e  Zahl  g  Htätszelchen:  4usgegangen  Zahl
.......  *  «.............»...  (l.....................---···-------  s-  ...
a""""""""  oder  pollrelllches  4  1  —*  oder  polizeillches  *  ##n
19  Kennzeichen:  1%  *1-*.  19.  Kennzelchen:  19  ate
Helmatliches  Kenn.  Neiwseilihes  Kennzeichen
  u.  Natlons-  El  zeichen  u.  Nationa
Blogegangen  Htktsrelchen:  4usgegangen  Mekangen  Htätsreichen:  oetetangen
......»»»·»-»»»«  wsp«»«»·»«»»«.......................................«»«»»««sp
m""·""""""«  wies-polizeiliches  .m"  ocskpoliulllclses  am
19  Kennzelchen:  19.  19  Kennzeichen:  19
Zusemenn  Zusammenn
(Seite  4  ff.)
Helmatliches  Kenn-  ————  Kenn-  Oberirag:  .
zelchen  u.  Nationa.4  El  zelchen  u.  Natlona-EMIX
  EEEIIIEIIEEESIM
.  .  d  .......  .m——
z  oder  pollzelllches  1#n  am  oder  pollzeillches  1—  er
19  Kenurelchen  19  1.  kennzelchen:  19  age
Neimethecher  Kenn-  Hetimelliehen  Wenozel·chen
  u.  Natlona-  zeichen  u.  Natlona.
Elngegangen  Htdtszelchen:  Ausgegsagen  Egegngen  litltsreichen:  sgegangen
mm  .........»..........,.  .  M........................................»«««»»W«
wies-polizeiliches  oder  polizelliches
10.  enuzeichen:  19.  19  Kennzelchen:  19
—*  0
Zusammen  Zusammen
        <pb n="745" />
        737

 

 

 

.6

   

mé““  s

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  —

für

Nr.
Nr.

(Nicht  Zutreffendes  lat  zu  streichen.)

der  Bezrirkallste.

des  Einnahmebuchs.

Diese  .  lIat  bel  der  Benutzun
Zur  Beachtung:  —  und  den  Zoll-  und

Sie

En.
———

10..

 

(Art  der  Kraftquelle,  Herstellangsfirma  und  Pabriknummer,  Pferdelrfte,  Blgengewicht)

Muster  30.
(Ausführungsbestimmungen  §  154
Abs.  3,  §5  160)
(Vorderseite.)
Steuerkarte

Die  Reichsstempelabgabe  ist  mit  3  M  und  die  debühr  für  die  Zutellung  des  Kennzelchens
mit  2  M  entrichtet  worden.

Amtsstempel.


des  Kraftwagens  anf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
teuerbenmten  sowie  den  Pollzeibeamten  auf  Verlangen

8  bel  jedem  CQrenzäübertritte  zur  Beschelnigung  des  Eln-  oder  Ausgunges
dem  ürc##onarte  rW——  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Rückseite.)
Helmatliches  Kena-  Helmafliches  Kenn-Elngegangen
  velchen  u.  Nations.Ausgegungen  Elngegangen  zeichen  u.  Nationa.Ausgegangen
Htszeichen:  HMtltszeichen:
am  nam.  —  sm.
oder  pollzelllches  oder  pollzeiliches
*  Kennzeichen:  19.  19  Kennzeichen  19.
Heimatliches  Kena-  Heimatllches  Kenn-Elogegangen
  zeichen  u.  Nationas.  Ausgegangen  Eingegangen  ———.—————
Hitszelchen:  Htätszelchen:
aaunnn....  am  am  —
oder  pollzelliches  oder  vollzelliches
19  Kennzelchen:  19  19.  ennreichen  19.
        <pb n="746" />
        <pb n="747" />
        Muster  81.
Eingegangen  den  bten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  168)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Aufstellung

d..  zu

über  sämtliche  den  bei  ihr  zur  Uberwachung  der  Geschäftsführung  bestellten  Personen
(Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  oder  des  Grubenvorstandes  usw.)  für  das  Geschäftsjahr
vom  ten  19  bis  ien  19

gewährte  Vergütungen.

Die  Jahresverammlung  sand  statt
Die  Jahresbilanz  wurde  festgestellt“  -  ·  -ßß

 

*)  Bemerkung.  Die  Aufstellung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  tatsächlich  gewährten
Vergütung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die  Generalversammlung,  bei
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter
der  zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
        <pb n="748" />
        —  740  —

 

Den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Personen  (Mit- 



 

-–-  Reinbet
Laufende  gliedern  des  Aufsichtsrats  oder  des  Grubenvorstandes  usw.)  sind  für  den  Zeitraum  des  einbettas
Nummer  vorseitig  bezeichneten  Geschäftsjahrs  solgende  Vergütungen  gewährt  worden:  4  Sf
A.  an  sesten  Bezügen:
1  Gehälter
2  andere  feste  Bezüge  nämlich:
B.  an  hinsichtlich  ihrer  DBöhe  nicht  feststehenden  Bezügen:
1  Gewinnbeteiligung  v.  H.  des  von  der  Generalversammlung  zu
.........................  M  sestgesetzten  Reingewinns
2  andere  nicht  seststehende  Bezüge,  nämlich:

Gesamtreinbetrag  der  Vergütungen  hiermit  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  angemeldet.

.

E.

E
2
*5

S

 

 

a)  an  Tagegeldern.
Es  wurden  gewährt

zum  Sate  von  4
Tage  .—  4  Pf
Kagegelder  zum  Sabe  von  M
für...  age  .—  .-  .
uf  —
zusammen  für  Tage  M  Pf.

Abzusetzen  sind  die  darin  enthaltenen
steuerfreien  Beträge,  und  zwar:
aà)  Tagegelder  bis  zur  Höhe  von

b)  von  Tagegeldern  zu  höheren
Säten  je  50  A  für  Tagen  „
usammen:  44Pif.

bleiben  hier  einzuseen  .

b)  an  Reisegeldern.
Es  sind  im  ganzen  gewährt  an
Personen  für....  Einzelreisen  ...  r—  Pf.
Davon,  sind  abauseben  die  baren
Auslagen  mit  ...  ».»
bleiben  hier  einzusetzen.

e)  an  sonstigen  Vergütungen,  nämlich:

Die  Gesamtsumme  aller  Veraũtungen  nach  Nummer  9  des  Tarifs  zum  Nheichsstempelgesetze
  beträgt  somit.  .  ..  ..........

 

 

 

Unter  Bescheinigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Aufstellung  wird  der  darin  nachgewiesene

Die  Abgabe  trägt  die  Gesellschaft.  —

Die  Abgabe  wird  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten  der  Empfänger  der  Vergürgen  entrichtet.

 

Der  Vorstand.  (ar  versenucch  baltende.—  Desellscaster  —  die  Geschafteshörer  —  der

(Unterschriften.
        <pb n="749" />
        —  741  —

Leststellung  der  Stempelabgabe  und  Unittung?).

Nach  der  vorstehenden  Aufstellung  hat  die  Gesamtsumme  der  den  zur  Uberwachung  der  Gevom

  ten

schäftsführung  bestellten  Personen  für  das  Geschäftsjahr  bis  en

gütungen  M  Pf.  betragen.
—  Eine  Abgabe  ist  hiernach  nicht  zu  entrichten.

—  Die  Stempelabgabe  nach  dem  Satze  von  20  v.  H.  berechnet  sich  auf

—  Die  Hälfte  des  5000  .K  übersteigenden  Betrags  der  Gesamtvergütungen
  beträgt.

Die  Stempelabgabe  wird  hiernach  festgesetzt  auf  den  Betrag  von

in  Buchstaben  Mark  Pf.

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.

den  ten

(Amtebezeichnung)

(Unterschrift)
(Amtsstempelabdruck),

*)  Nicht  ZJutreffendes  ist  zu  streichen.

.  gewährten  Ver-Pf.

  —

K.  Pf.  —
M  Pf.—

vereinnahmt.
        <pb n="750" />
        <pb n="751" />
        —  743  —

Muster  32.

(Ausführungsbestimmungen  §  167)

Liste

des  amts  zu

über  die  von  den  Aktiengesellschaften,  K  ditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften

mit  beschränkter  Haftung,  Gewerkschaften  oder  deutschen  Kolonialgesellschaften  und  ihnen

gleichgestellten  Gesellschaften  nach  §  72  des  Reichsstempelgesetzes  einzureichenden  Aufstellungen

  wegen  der  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  oder  des  Grubenvorstandes  usw.
gewährten  Vergütungen.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  ron  einer  mit  dem  Sicgel  des  Unter  4
reichneten  belepter  Schnur  durctzogen  sind.  Geführt  von
„den  .Hten  19  (Name)
(Name)  (Dienststellung)
(Dienststellung)

Auleitung.
1.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  aufzubewahren.
2.  Für  die  Eintragung  jeder  einzelnen  Gesellschaft  ist  eine  Seite  bestimmt.  Zweigniederlassungen  sind  nicht
einzutragen.
3.  Bei  Auflösung  einer  Gesellschaft  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.

100
        <pb n="752" />
        744

 

Firma  und  Sit

a)  Das  Geschäftsjahr
  läuft
vom  ...  bis...

Die  Aufstellung  über  die  gewährten
Vergütungen  ist  eingereicht

 

 

Bemerkungen

G.  B.über  Erinnerung
Laufende  der  b)  Die  Genehmi.  für  das  Nummer  des  an  die  Einreichung
Nummer  *  gung  oder  Fest-  Geschäfts-  ·  der  Aufstellung,
Gesellschaft  stellung  der  jahr  am  AnmellEin=  öschung  der  Gesell-Jahresbilanz
  vom  ...  dungs=  nahme-  schaft  usw.)
erfolgt  im  Monat  bis.  buchs  buchs
1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="753" />
        Muster  33.
(Ausführungsbestimmungen  §  171)

Aberwachungsliste

des  amts  zu

über
diejenigen  Personen,  Firmen,  Gesellschaften,  Vereine,  welche  für  die  Entrichtung  der  Abgabe
von  Geldumsätzen  nach  Tarisnummer  10  des  Reichsstempelgesetzes  in  Betracht  kommen.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  roelche
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Dnterzeichneten  be-  .
legten  Sehnur  durcheogen  sind.  Geführt  von

,  den  ten  19  (Name)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)
Auleitung.

1.  Betriebe  mit  gleichem  Geschäftsjahr  sind  je  in  einer  besonderen  Abteilung  zusammenzufassen.  Die  Liste  ist
fortlaufend  zu  führen  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.

2.  Für  jeden  Steuerpflichtigen  ist  ein  Konto  anzulegen,  und  ein  auf  eine  Reihe  von  Jahren  ausreichender  Raum  freizulassen.


3.  Bei  Geschäften,  für  welche  eine  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Abschlagszahlungen  nicht  besteht,  bleiben  die
Spalten  2  bis  4  und  7,  8  unausgefüllt.

4.  Erlischt  ein  Konto,  so  ist  es  mit  roter  Tinte  kreuzweise,  zu  durchstreichen  und  Zeitpunkt  und  Grund  der  Löschung
in  der  Bemerkungsspalte  zu  vermerken.  Der  Löschungsvermerk  ist  zu  unterschreiben.

5.  Im  Falle  des  §  178  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  wird  Spalte  2  erst  nach  der  wirklich  erfolgten  Entrichtung
  der  Teilzahlung  ausgefüllt.

6.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  hamdelt.

109“
        <pb n="754" />
        —  746  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt
Nr.  Kontodde.  in
Das  Geschäftsjahr  läuft  vom  ten  bis  #
Es  bestehen  folgende  Zweigniederlassungen:
Für  das  Geschäftsjahr  Die  Erledigung  ist  nachgewiesen

vom  ---  ist  zu  a  zud  Bemerlungen
ine  Abschlags-Zahlun  b)  die  B  unter  Nr.  des  (G.  B.  über
14%  eihe  nt  o  —M“  =  enterr  Ver
de  —7  An-  Ein  An-  Sencranpruch
--  ie  ein-  -  -
*.  in  vohe  spãteftens  Jahlung  u-  erinnert  wmel  nahme-  hene  nahme-  eieoh
19.  von  am  rinnert  eichen  am  buchs-buchs,buchs  buchs
MA  am  am
1  2  ¾l  4  5  6  7  9l  ¾  1  1
Ü
        <pb n="755" />
        —  747  —

Eingegangen  den  ten  19  .  Muster  34.
Nr.  .  der  Überwachungsliste.  (Ausführungsbestimmungen  8  178)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstemvelabdruck)

Anmeldung

zur  Entrichtung  der  Abgabe  von  Geldumsätzen  nach  Tarifnummer  10
des  Reichsstempelgesetzes.

Anleitung.

1.  Die  Anmeldung  hat  von  juriftischen  Personen  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz
haben.  Bei  Firmen,  die  im  Handelsregister  eingetragen  find,  Gesellschaften  und  Vereinen  des  bürgerlichen  Rechts,  soweit
sie  nicht  juristische  Personen  sind,  ist  der  Ort  der  Niederlassung,  bei  mehreren  Niederlassungen  der  Ort  der  Hauptniederlassung
  maßgebend.  Im  übrigen  ist  die  Steuerstelle  des  Wohnorts  des  Steuerpflichtigen  zuständig.  Befindet  sich  der  Sitz
des  Unternehmens  oder  der  Hauptniederlassung  im  Ausland  oder  hat  der  Steuerpflichtige  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so
ist  der  Ort  des  Betriebs  maßgebend.

2.  Der  Vordruck  unter  2b  der  Anmeldung  ist  bei  der  erstmaligen  Anmeldung,  später  nur  auszufüllen,  wenn
wegen  Neuaufnahme  oder  Aufgabe  des  Geschäftsbetriebs  ein  kürzerer  Zeitraum  als  ein  Jahr  in  Betracht  kommt.

3.  Der  Vordruck  unter  8b  der  Anmeldung  ist  nur  auszufüllen  beim  Vorhandensein  von  inländischen  Zweigniederlassungen.
  Diese  find  derart  zu  ordnen,  daß  die  in  demselben  Bundesstaate  belegenen  Niederlassungen  aufeinanderfolgen.
Die  Habenzinsen  find  staatenweise  aufzurechnen,  z.  B.  (ortsetzung  S.  4  der  Ammeldung.)
        <pb n="756" />
        IEIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII  I

—748——

(Seite  2.)

Anmeldung.

xr.  Strawe,  Hausnummer)

1.  Wird  das  Geschäft  betrieben

a)  als  Einzelgeschäft?

b)  mit  Zweigniederlasfsungen  im  Inlande?
2.  Der  Geschäftsbetrieb  hat  umfaßt

a)  das  Geschäftsjahr  vom  ten  bis  len  19
b)  die  Zeit  v  1  bis.  #n  19
3.  Der  Gesamtbetrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen  für  den  unter  2  bepeichneten
Zeitraum
a)  betütt  AM  Pf.
b)  davon  entfallen  auf
die  Hauptniederlassung  M  FHf.
die  Zweigstellen
in  —.  ·  .
usw.
4.  Auf  die  zu  entrichtende  Abgabe  ist  abschläglich  bezahlt  worden:
am  ten  19  ..  M.  Pf.

5.  Bemerkungen.

Unterzeichneter  versichert  hiermit,  daß  die  vorstehenden  —  sowie  die  in  der  Beilage
gemachten  —  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind  und  mit  den  Eintragungen
in  den  abgeschlossenen  Konten  der  Geschäftsbücher  sowie  mit  de  deren  Ergebnisse  zusammenfassenden
  Zusammenstellung  übereinstimmen.

(Ort)  ,  den  ten  19

(Eigenhäudige  Unterschrift  des  Anmeldendnrnn
        <pb n="757" />
        —  749  —

(Seite  3)

Steuerfestsetzung.

Nach  der  Anmeldung  beläuft  sich  der  Gesamtbetrag  der  steuerpflichtigen  Habenzinsen  für

1.
Geschäftsjahr  en
das  den  geitraum  vo  t  19  bis  zum  ien  19
auf  4  Pf.  "%
2.  Die  Abgabe  beträgt  für
zum  Satze  von
a)  M  5  %  %  „  4  „  M
b)  die  ersten
50  000.  5  %%  250  M
die  nächsten
150  000  AM  1600  MA
300  000.  r  %  4500
500  000  10  000.
1  000  O000  2  5%  25  000
21000  000.  3  5%  60  000.
3  000  000.  3½0  105  000.
10  000  000.  400  000
20  000  000.  4%  5  900  000.
30  000  000.  5%  1  500  000=50
  000  000.  5½%  2750  000
IP)  weitere
„  5%  „  Al  X
insgesamt  für  "  44  «
3.  Hierauf  sind  abschläglich  entrichtet  für  das  1.  Halbjahr
.....  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
Somit  bleiben  zu  entrichtern  „  44
Somit  bleiben  zu  erstatter  ,  M
Dazu  5  v.  H.  Zinsen  vom  ten  19  -
Zusammen.....  ,  M
Der  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zu  entrichtende  Betrag  ist  bezahlt  und  im  Einnahmebuch
  unter  Nr.  nachgewiesen.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)
(Amtsstempelabdruck)
Empfangsbekenntnis  des  Sienerpflichtigen.
Den  nach  vorstehender  Steuerfestsetzung  zuviel  entrichteten  Steuerbetrag  nebst  Zinsen  habe
ich  mit  Pf.,  in  Worten  zurückerhalten.
"  19

ten

,  den
(Unterschrift)
        <pb n="758" />
        —  750  —

(Seite  4)
die  Hauptniederlassung  in  Berln.  5600  460  K  20  Pf.
die  Zweigniederlassung  in  CSbenn##  3  780  409.  60
zusammen  in  Preuße  ·  VMMFSOPL
diesweigniedequssmiqiuwnchen....1780000«—Pf.
dieZweigniedetlassunginRümbekg.·..680000-50-zusammen
  in  Bahen  2  460  000  50
usw.
insgessaat  Hí  ,,  í  í  í  ,  4  Pf.

Sofern  der  in  dem  Vordruck  zur  Verfügung  stehende  Raum  nicht  ausreicht,  ist  die  Verteilung  der  Habenzinsen
auf  besonderer  unter  Orts=  und  Zeitangabe  unterschriftlich  zu  vollziehenden  Beilage  vorzunehmen.  In  diesem  Falle
ist  unter  3b  lediglich  auf  die  Beilage  zu  verweisen.

4.  Der  Vordruck  unter  23  der  Steuerfestsetzung  ist  nur  auszufüllen,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  nicht
mehr  als  50  000  K  beträgt.

Der  Vordruck  unter  2b  der  Steuerfestsetzung  ist  insoweit  zu  streichen,  als  die  untere  Grenze  der  Staffel  den
Gesamtbetrag  der  Habenzinsen  übersteigt.  Der  darüber  hinausgehende  Teil  der  letzteren  ist  unter  c  zu  verrechnen.
        <pb n="759" />
        —  761  —

Eingegangen  den  19.  Muster  35.
Nr.............................  der  urs  woungeul-  (Ausführungsbestimmungen  §  176)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

„das  das  Geschäftsjahr  “
der  für  den  Zeitraum
bei  de.  .  in

 

berechneten  und  bei  der  Hauptniederlassung  de

 

Anleitung.

1.  Die  Nachweisung  ist  der  für  die  Zweigniederlassung  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung
mit  der  zu  Grumde  liegenden  Zusammenstellung  oder  dem  an  deren  Stelle  tretenden  Geschäftsbuch  zur  Prüfung  und
Bescheinigung  vorzulegen.

2.  Die  von  der  Steuerstelle  nach  Prüfung  und  Bescheinigung  zurückgegebene  Ausfertigung  ist  unverzüglich  der
Hauptniederlassung  des  Geschäfts  zur  Berücksichtigung  bei  der  zu  erstattenden  Anmeldung  zu  Übersenden.

110
        <pb n="760" />
        *

Erklärung  der  Zweigniederlassung.

Bei  der  unterzeichneten  Stelle  sind  für  den  vorseitig  bezeichneten  Zeitraum  insgesamt  an

steuerpflichtigen  Habenzinsen  berechnet  worden.  4  Pf.,  in  Worten
Mark  Pf.

Unterzeichneter  versichert  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  sind  und  mit  den  Eintragungen  in  den  abgeschlossenen  Konten  der  Geschäftsbücher
sowie  mit  der  deren  Ergebnisse  nachweisenden  Zusammenstellung  —  dem  an  deren  Stelle  geführten
Geschäftsbuch  —  übereinstimmen.

(Ort).  den.  ten  19

(Eigenhändige  Unterschrift  des  Anmeldenden)

Bescheinigung  der  Steuerstelle.
das  Geschäftsjahr  .
Der  vorstehend  für  den  Zeitraum  vom.  teen.  *  19.#  bis
Es!..................»...............................  .19..............  nachgewiesene  Gesamtbetrag  an  Habenzinsen  stimmt  mit  dem
der  gefertigten  Zusammenstellung

Ergebnis  dbes  geführten  Geschäfisbuchs  für  den  angegebenen  Zeitraum  überein.
(Or).  ,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Unterschriften)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="761" />
        Muster  36.
(Audführungsbestimmmgen  S  187,  201)
Eingegangen  den  ten  10
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung  der  Grundstüchsübertragungen

(Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes)
für  den

Monat  19

110“
        <pb n="762" />
        a)  Bezeichnung  der  Urkunde  (Kauf.,

Tauschvertrag,  Zuschlagsbeschluß

 

Alten-  Name,  Stand
Lau-  zeichen  Bezeichnung  usw.),
J  Tag  der  und  Wohnort  des  b)  wesentlicher  Inhalt  der  Urkunde,
fende  des  soweit  er  für  die  Stempelberech=Nummer
  Beur-  *'“  Grundstücks  uti  in  Betracht  kommt  (Kauf-Num-
  des  Zahlungopflichtigen  oder  der  preis,  Tauschwerte,  ausbedungene
kundung  a)  des  Veränßerers,  Leistungen,  vorbehaltene  Nudunmer
  Notariats-  Berechtigung  gen,  Wert  der  Gegenleistung,  Meist-Registers
  b)  des  Erwerbers  gebot,  Entgelt  usw.),
)  Stempelberechnung.
1  2  3  4  5  6
        <pb n="763" />
        4
Betrag  des  Stempels  Die  Zahlung
des
Stempels  Bemerkungen

..  .  ist  erfolgt

im  einzelnen  im  ganzen
am

4  vi  *  vpf
7  8  9  10

 

 

 

1  1
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.
(Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.)
(Unterschrif)
        <pb n="764" />
        <pb n="765" />
        —  757  —

Eingegangen  den  ten  19  Muster  37.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §§  187,  201)

(Amtsstempelabdruck)

Machweisung  der  Grundstüchsübertragungen
(Auflafsungen)

(Tarifnummer  11b  des  Reichsstempelgesetzes)
für  den

Monat  19
        <pb n="766" />
        Bei  der
Lau-  Tag  Bezeichnung
fende  Alten-  der  des  Name,  Stand  und  Wohnort  anssime,
Num-  zeichen  Ein-  aufgelassenen  —“  uswert.
mer  tragung  Grundstücks  des  Veräußerers  des  Erwerbers
f.
1  2  8  4  5  6  7
        <pb n="767" />
        —  259

 

a)  Grundsteuerreinertrag,

 

b)  Gebäudesteuernutzungswert,  Betrag  des  Stempels  Die
I)  letzter  Erwerbspreis  und  Er-  Zahlung
werbsjahr,  des

d)  Feuerversicherungssumme,  im  4  im  Stempels  Bemerkungen
e)  Tarwert  »  "  ist  erfolgt

(Die  Angaben  sind  nur  zu  einzelnen  ganzen  am

machen,  sonei,  sie  sich  aus

dem  Grundbuch  ergeben.)  #  Pf.  M  Pf.

8  9  10  11  12
|
555ä

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

(Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.)
(Unterschrift)
111
        <pb n="768" />
        <pb n="769" />
        Uberwachungsliste
für

—

(Ausführungsbestimmungen  §  194)

Grundstücksstempel,  deren  Erhebung  wegen  Unbestimmtheit  des  Preises  oder  Wertes

des  Gegenstandes  zunächst  ausgesetzt  ist.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
elche  ron  eiter  mik  dem  Siegel  des  Untor-Zeichneten

  beleyter  Sch##rr  durchzoge  sintl.

...............  ,  dM..tLLI-..  19  (Name)

(Dienststellung)

(Name)
(Dienststellung)

lanfenden  Blattzahlen  handelt.

Geführt  von

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fort-111°
        <pb n="770" />
        Lau-  Bezeichnung
fende  r-·.  Tas  der  Urkunde  (Form  der  b  Name,
n  der  der  Urkunde  und  Stan  ns  ohnort
"  Art  des  beurkundet
mer  Eintragung  Beurkundung  es  chätn  eten  Steuerpflichtigen
1  2  8  —  4  5
        <pb n="771" />
        Preis  oder  Wert

des
Gegenstandes
6

Es  ist  Sicherheit
geleistet
in  Höhe  von

Der  Stempel  ist
fällig  eingezahlt
am

1

Betrag  der
erhobenen  Stempelabgabe


Bemerkungen

94—V

10
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        —  765  —

Muster  39.
(Ausführungsbestimmungen  §  205)

Uberwachungsliste,
betreffend
die  Zahlung  der  Reichsstempelabgabe  für  gebundenen  Grunbdbesitz.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

toelenhe  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-Geführt
  von

zeielineten  helegten  Sehnur  durenheogen  sind.
(Name)

d  ien  19
en  (Dienststellung

(Name)

(Dienstste  llung)

Anleitung.

1.  Die  Überwachungsliste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Steuerstelle  aufzubewahren.

2.  Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Steuerfalls  find  2  Seiten  bestimmt.

3.  Nach  vollständiger  Erledigung  des  Steuerfalls  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.

4.  Für  jede  einzelne  Eintragung  ist  ein  mit  der  Eintragungsmimmer  zu  versehendes  Belegheft  anzulegen,  in
dat  der  Steuerbescheid  sowie  die  sonstigen  entstehenden  Verhandlungen  und  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.

5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erford  erlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="774" />
        *
766  —

 

 

 

 

 

 

 

a)  à)
Behörde,  Betrag  Die  Die
Lau-  -  »  Name,  ---au
  welche  hie  bgabe  Begeichuung  der  föhrlichen  Abgabe  Mahnung
fende  festgesetzt  hat,  »  Stand  und  Wohnort  bgabe,  wird  zur
b)  des  gebundenen  b)  ...
Num-  Aktengeichen,  des  Tag.  fällig  Jahlung
Grundbesitzes  ...  und  Monat  im  ist  erfolgt
mer  Datum  Zahlungepflichtigen  #ihrer  Jahre  am
des  Steuerbescheids  Fälligkein
1I  *  2  —  4  b  6  F  7T
a.  a.  1  —
M  Pi.
vi  19
19
*5  19
b.  !  19
*  19
—  19
*  19
19
19  E  .  ——  —-19

19
10
19
19
19
19
        <pb n="775" />
        767  —

 

 

Die  Jahresabgabe
ist  eingezahlt  und  gebucht
im  Einnahmebuch


unter  mit

Die
Abgabe
wird
fällig
im  Jahre

Die
Mahnung
zur  Zahlung
ist  erfolgt
am

Die  Jahresabgabe
ist  eingezahlt  und  gebucht

#  im  Einnahmebuch


unter  I  mit

Kr.

 

Rr.  M  vi.

11

12

13  14

AX  f.

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
l15
l.
Uberttag».·
II

 

 

 

 

 

 

 

 

zusammen

 

 

 

112
        <pb n="776" />
        768

Muster  40.
(Ausführungsbestimmungen  8  209)

Versicherungsstempelbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  den  Monat  19  .
für  die  die  Zeit  vom  teur  19  bis  ten  19  )
de  in
betreffend
(Tersicherungszweig)
8  u)  Dauer  der  Betrag  Sieuer-"
  N  Versicherung,  Ve  des  gezahlien
IEEIEREEI—
dves  Ver-  der  Wr  Veitraum.  gol  dem  prämies  (nur  in  nach  .  Bemericherungs-
  er  Ver-  für  welchen  (nur  in  dem  den  Fällen  B,  C  Taris-  Stempel  tungen
h  r1  5  —  iin  Falle  er  D
sicherung“)  die  Zahlung  und  D  der  .
scheino  geleileet  -arifum  12  2]  Tarismummer  12  Lummer
S  wird.)  anzugeben  näugeben)  12
—..  E  4  .  W
2  8  1  5  ,.  6  7  8  9
b  I
.  l
I  i
i
zusannncn....
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  bescheinigt
,  den  ten  19.
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  Pf.,  in
Buchstaben:.
Dieser  Venog  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einahmebuch  unter  V9r.  vereinnahmt  worden.
,  den  19
(Amtsbezeichnung)
tsst  labdruck
(Amtsstempelabdruck)  (Unterschrifh)

 

Nicht  Butreffendes  ist  zu  durchstreichen.
Der  Angabe  des  Versicherungsgegenstandes  bedarf  es  nur  in  den  Fällen  A  und  C  der  Tarifnummer  12.

*##  )  Dice  b  de  sind  nur  insoweit  zu  machen,  als  sie  zur  Berechnung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  A
erforderlich  sind.
        <pb n="777" />
        —  769  —

Muster  41.

Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  211)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
(Amtsstempelabdruch)

Nachmeisung

der  in
über

Versicherungsstempelbuch  k)  für  d.  19

die  in  d  (Venennung  des  Geschäf#ebuchs  oder  registers)
eingetragenen  Versicherungen.

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Zahl  der  nach  Tarifnummer  12
2  Versicherungezweig  #  abzuführenden  Bemerkungen
2  der  Eintragungen  Ubgabebeträge
#
.*Q  m  r  4.  aff.“  —
1  2  8  4  5
i
l
zusammen
in  Buchstaben
,  den  ten  19
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M  Pf.,  in
Buchstaben
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
,  den  ten  19
(Amtsbezeichnung)
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)

*/)  Nicht  Zutreffendes  ist  au  durchstreichen.
112“
        <pb n="778" />
        <pb n="779" />
        Muster  42.

(Ausführungsbestimmungen  §  210)

Liste

des  amts  zu
über  die  von  Vereinigungen,  Anstalten  und  Personen,  welche  Versicherungen  über- 



nehmen,  vorzulegenden  Aufstellungen  (Versicherungsstempelbücher,  Geschäftsbücher  usw.)
.  und  Nachweisungen  (§  215  Abs.  4).

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
telehe  ron  einer  mit  dem  Siegel  des  Entereeiehneten
  helegten  Sehnur  dureheogen  sind.  Geführt  von

#
den  19  (Name)
(Name),  (Dienststellung)
(Dienststellung)

Auleitung.
1.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  aufzubewahren.
2.  Für  die  Eintragung  jedes  eingelnen  Versicherers  oder  seines  Bevollmächtigten  und  für  jede  der  von  ihm
betriebenen  Versicherungsarten  ist  eine  Seite  bestimmt.
B-  Bei  Abgang  eines  Versicherers  oder  seines  Bevollmächtigten  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.
4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
sortlaufenden  Blattzablen  handelt.
        <pb n="780" />
        de  Ar.

Laufen

—

Firma  und  Sitz
des  Versicherers
und
Versicherungozweig

2

Fe.  .
ruar  2

Für  jeden  Monat  sind  einzutragen:
a)  Tag  der  Vorlegung  der  Aufftellung  oder  Nachweisung,
b)  Nummer  des  Anmeldungsluche.
Sep-  Ot-  No-  TDe—-«

  q  -  -  .  -  -  9
L  Aprit  Mai  Juni  Iuli  Augusi  tember  tober  vemberizember

Bemerkungen
(z.  B.  über  Erinnerung
an  die  Emreichung  der
e##  Aufslellung.  Nachweisung.
  Abgang  emes
Bersicherers  usw.).

 

772
        <pb n="781" />
        Muster  43.

Eingegangen  den  ten  18  (Ausführungsbestimmungen  §  217)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruckh)

Anmeldung

zur

Versteucrung  einer  Versicherung  bei  einem  ausländischen  Versicherer  gemäß  §  101  Abs.  2
des  Reichsstempelgesetzes  (Tarifnummer  12).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  so  Taner  der  *  9
v  Stand  Fersehemmg  Betrag
Lau-  nr  Nummer  Ver.  Fnn  Feie  be#.  Stener-3

  ie  Zablun  dalli
sfende  des  Versicherungs-  des  Lersicherungs  aresiet  ers,  der  Ver.)  gezahlten  sat  nach]  Fälliger
Num  nehmers  scheins  und  sicherungs.  5/  gabetsicherungs.  Entgelts  Tarif,Stempel

"  hl  "  Gegenstand  der  -  -  .  nummer
mer  Bezeichnung  des  heen  d  zweig  Fercheeess  summe  (Bar-  12
Mersicherers  umald.  prämie)
wiederkehrend]  4#Pf.  4  Pf.  K  (Pf.
—  —  —  —–  1.6s–  2.
1  2  3  1  5  6  '  7  8  9
#
1
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  bescheinigt
„den  ten  19
(Unterschrife
*  Pf.,  in

Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von

Buchstaben:
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.

,  den  ten  19.

voereinnahmt  worden.

(Amtsbegeichnung)

(Unterschrift)
(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="782" />
        <pb n="783" />
        —  776  —

Bundesstaat:  Muster  44.
Direktiobehörde:  (Ausführungsbestimmungen  §  238)
Bezirk:

Ubersicht

über

die  nach  dem  Reichsstempelgesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung
unterliegenden  Stellen  und  die  Ergebnisse  dieser  Prüfung  für  das  Rechnungsjahr  19  .

Anleitung.
.  In  der  Ubersicht  sind  alle  im  Geschäftobezirle  vorhandenen  Stellen  zu  berücksichtigen.

2.  Bei  solchen  Stellen,  bei  welchen  die  Prüfung  im  Berichtsjahre  zwar  begonnen,  aber  noch  nicht  beendet  ist,
ist  das  Ergebnis  der  Prüfung  (Spalte  4  ff.)  im  nächsten  Jahre  nachzuweisen.  Die  Prüfung  gilt  erst  mit  der  Aufzeichnung
über  das  Ergebnis  als  beendet.

8.  Sofern  in  der  einen  oder  anderen  Abteilung  oder  Unterabteilung  Eintragungen  nicht  zu  machen  sind,  ist
ausdrücklich  unter  der  Abteilungsüberschrift  zu  vermerken,  daß  Stellen  dieser  Art  im  Bezirke  nicht  vorhanden  sind.

4.  Stellen,  welche  unter  verschiedene  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  fallen,  sind  in  jeder  besonders  zu
berücksichtigen.

5.  Bei  den  Eintragungen  unter  Abteilung  C  bleiben  die  Spalten  1  bis  3  unanggefüllt.

6.  Spalte  10  dient  zur  Aufnahme  der  ohne  Gelderhebung  vom  Soll  (Spalte  8)  abzusetenden  Beträge.  Dahin
gehören  insbesondere  Beträge,  die  unbeitreiblich  sind  oder  deren  Nachforderung  sich  als  ungerechtfertigt  erwiesen  hat  oder
die  von  einer  übergeordneten  Behörde  oder  vom  Bundesrate  niedergeschlagen  oder  erlassen  sind,  sowie  solche,  welche  etwa
beim  Ubergang  einer  Stelle  in  einen  anderen  Bezirk  dahin  zu  überweisen  sind.  Die  Einragung  ist  in  Spalte  13  zu
erläutern.

—

.  Die  Zahlenangaben  sind  aufzurechnen;  die  Aufrechnung  ist  als  richtig  zu  bescheinigen.
8.  Die  Ubersicht  ist  am  Schlusse  unter  Angabe  des  Tages  der  Aufstellung  vom  Prüfungsbeamten  unterschriftlich

  zu  vollgiehen.

—.

113
        <pb n="784" />
        —  776  —

 

 

 

 

 

Ergebnisse  der  wãhrend  des
Berichtsjahrs  vorgenommenen
Zahl  Zahl  Zahl  der  im  chtsj  e
der  einer  regelmäßigen  der  Stellen,  bei  denen  eine  Berichtsjahr  einer
Prüfung  unterliegenden  Prüfung  stattzufinden  hat  Prüfung  Jahl]  Zahl  .  —½
Stellen  einmal  binnen  Jahren  unterzogenen  Stellen  der  der  NReichsstempel  ·
ErinneStraf-  abgabe
1  2  8  4  5  rungen  anträge  4  vi.
1  2  8  4  5  6

 

 

□

“

O

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer

  1  der  Beausfsichtigung  unterliegen.

DD[  l

 

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer

  4  der  Beaufsichtigung  unterliegen:

a)  nach  Tarifnummer  4;
b)  nach  Tarifnummer  4d.

D  I

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
nach  Tarifnummer  5  der  Beaufsichtigung  unterliegen.

 

 

0HD[DQVWD(D
EL

 

 

Stellen,  welche  die  Beförderung  von  Gütern  (Tarifnummer  6)  gewerbsmäßig

  betreiben  oder  vermitteln:
a)  nach  Tarifnummer  68,  b;
b)  nach  Tarifnummer  6e;
1  l
Ü

I60)  nach  Tarifnummer  64;
Sele  welche  hinsichtlich  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  10  und

 

d)  nach  Tarifnummer  6e.
76  ff.  des  Gesetzes  einer  Prüfung  unterworfen  worden  sind.

55ö

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer
  12  der  Beaufsichtigung  unterliegen.

 

 

 

Stempelnachforderungen,  die  sich  bei  den  Prüfungen  im  Landesstempelinteresse

  oder  sonst  aus  besonderer  Veranlassung  (§  116  Abs.  4  des
Gesetzes)  ergeben  haben.
l  l  i  ·  l  l  l

 

 

 

 

–
        <pb n="785" />
        777

 

Rückständig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–  –  —

 

 

 

 

 

Sollbetrag  Davon  sind  während  des  Berichts-  Am
aus  Vor-  der  insge-  jabrs  erledigt  Schlusse
jahren  samt  nachzu-  durch  Einzah-  des  Ge-(Sp.
  12  der  bringenden  ugidet  a  durch  überhaupt  schãftsjahrs  Bemerkungen
vorjährigen  Stempel=  in  Löschun  S  «  blieben
g  (Sp.  9  10)
Abersicht)  abgabe  Reicehempel  unerledigt
·  (Ep.  64  7)
EIIEIIIIIIL  vi  *4vi.  *x  vi  «“  vi.
7  8  9  .  10  11  12  18
l
T  -  i
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1½#  1  .
C  P1  1

113“
        <pb n="786" />
        <pb n="787" />
        Muster  45.
(Ausführungsbestimmungen  §  241)

Einnahmebuch

des
amts  zu
über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe
für  das

.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
welche  ron  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-N


zeichneten  beilcpten  Schy##r  durchzopen  sind.  (dome,
(Dienststellung)
,  den  ien  19
.(Mame)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelbogen  (Spalte  8,  32)  sind  in  den  Spalten  4,  5,  8  und  82
einzeln  aufzuführen.

2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
sortlaufenden  Blattzahlen  handelt.  '
        <pb n="788" />
        Betrag  der  Einnahme

 

I.  Gesellschaftsverträge.

II.  Für  Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Ber*
  Des  .
3  die  Acabe.  nennung  Ar.  1A  des  Tarifs  —  Vergwerks  Inlaͤndische  Schuld-*
  6  der  I  anteilscheine  nach  ui“  und  Nenten-3
  Entrichtenden  vertauften  u.  b.  xc.  "  Zu.  Nr.  1B  bes  Tarifs  Aktien  verschrelbungen
-  Kame.  Neichs-  ssammen:  5  sarin  DM  —
14.  Stand  und  «  .  I  ’
E  3  ehnon  stemel-  Bar-  Verwendung  r  Gesell.  uen  *  il  scheine  "  Nr.  26  Nr.  205
*  3  zeichen  ein-  5  "  schafts  Sat,  g  v  *  o  des  bes
25  zahlung  steunen.  a#RV  -  ber.  #dee  ariss  1  Tarifs
HEBE  marlen  bogen  Einzellur  zahlung  eu
—  44
1½  1  ¾  —ie:  —  372
–  —
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I  L  I
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I  I
        <pb n="789" />
        —  781

 

an  Reichsstempelabgabe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

W.  Kauf-  und  sonstt
papiere.  m.  u  te  V.  ör  2eittofe  und  eptcimsswe.  vi.
Ansländische  Schuld-  ische
nd  ne  a.#t  3  uack  gr  I.  ur
verschreibungen  Genuß  ·  sammen  [#een-  Wer  Über  Zu-  des  Tar#s  1#  Bu.  Frachtscheine
  nach  vapiere  Warenammen  '—  sammen  rkunden
Nr.  8  Zins  ·  nach  ch  .  nach  von  nach
ez  iensss  vesnlsi  g  2et  ——————2
des  des  rarijs  bees334äC-ätuse,orffstuonvert  iotterien  ]  des
E  de.  Tariss
Tarifs  Tarife  rtet  Wur  Tarifs
——  4  41  4  1  4  4  4  4  4  4  4
—  —  —
1*  I  e  is  *  r  2.  *  2  x
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(-3n1.5.  5  «-l’
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Fertsetzung  nächste  Seite.
        <pb n="790" />
        Fortsetzung  von  Seite  Nl.

 

 

Betrag  der  Einnahme  an  Reichsstempelabgabe.

 

 

 

VII.  VIIl.  IX.  X.  Für  Grundstückostempell.  XI.  7  Davon  sind
esam
Für  —  —  Nach  §  355  nach  Die
Er  Fũr  Fũr  Nach  Nr  11  des  Tariss  Mich  v  Für  Nr.  1  destundeten
laubnis  6q  »  n  bis  12  Veträge
larten  Ber  ukD  b  e  n  Ver  *  t
für  qũ-  um  -  -  ·  -  siche  des  sind  an-  Bemerkungen
ariis  -
Kraft-titsmeniäuk  süchrung  zar  umen]rungen  Summen  *  gelchrieben
fahr  nach  nach  Vermäß  Grund  nach  der  4  in
IEIIIEI—  wn  stuksk.  #  Erten  gezabit  inmdei
des  des  Jmarlen  bogen  «  und  Grurd.  siemvel  des
des  Tarüis  s  Tarifs  er  besib  Tariis
Tarifs  Beftl.
4  4  *o  4  4  4  r  «  4  .  a  Seue  Ar.
2  10  1  1#nr  xi  u  (.  5#  5  4½  11  12
r'
        <pb n="791" />
        Mufter  46.
(Ausführungsbestimmungen  §5  242)

Anmeldungsbuch

des
amts  zu
über
die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Dieses  Buch  enthält..  Belätter,  Geführt  von
welchte  ron  einer  mit  dem  Sicpel  des  Unter-  Oc
reichneten  belepfen  Schnur  durchzogen  sind.  Kame)
(Dienststellung)
,  den  ten.  19
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  einzur

a)  Urkunden  über  Gesellscha  4  rn  Anmeldungen  -  Enrshiung  de-  ———  —  65  der  SEusführungsbestimmungen  —
b)  Anmeldungen  zur  Abstem  Mu

c)  Anmeldungen  m-  Ab  lender  67#  6

d  —  r  cggpuie  Ge  er  ——  von  enungen
nach  useenuese
7  amignacheD  2  G  abe  nach  Trillmmmer  2  usas  3  des  ehen  —  Master  6  —

f  Anmeldungen  zur  archtung  n  on  comnnntellichelnssboqen
95  Anmeldungen  zur  Entrichtung  r  weiteren  Abgabe  von  Weran  —  uscheinb
)  unelduncen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarisnummer  3A  von  e  ssd  Gebinnantellcheine  nicht  ausgeben

l
wa  zur  Eurichung  eimer  weiteren  Ubgabe  nach  Tarismmmer  3A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnantellscheine  nicht
er
x)  ebe  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3A  von  Schuldnern,  welche  Zmsbogen  nicht  ausgeben

er

1  un  *“  Ö6  6  #lbstemwelung  von
Schlußnotenvordrucken

#  Bordrucken  zu  Juchur  —  2  1#  er  18  —

m)  Nachweisungen  tss  im  mumsier  n  zu  enrichtende  genmleichestemwelabgabe  nach  Tarisnummer  4  —  Muster  22  —

n)  Anmeldungen  zur  a  g  Lotterielose  —  r

o)  Buchauszũge  zur  Entrichtung  bes  S  von  Spieln  —4  I  —  *8  der  Ausführungsbestimmungen  —

p)  Anmeldungen  gur  Abstempelung  zsmt  Lotterielofe  —  Must

qj  achweisungen  zur  Entrichtung  gesmdeter  Frachtstempel  —  *r  —:

I)  Anmeldungen  zur  da  tung  des  Stempels  von  Kraftfahrzeugen  —  .  26.  —

uster

 

gütun  31
Anmeldungen  zur  En  der  Abgabe  von  Geldumsä  ben.  nach  Tarifnum  ner'10  —  Muster  34  —
Rachwei  Aes  der  u  n  und  Ilufl  ungen  —  Muster  36  und  37  —
v  na  amgen  Über  ru3  des  r  de##ster  uenpals  mit  den  Gerichtslosten  —  4  Abs.  5  der  nkei  io—
3  28  rbeschse  zur  Sh  66  Abgab  Achradet  Leundben  .  2“  der  Ausführungsbestimmu
Nachwelsungen  zur  Erhebu  s  Berst  erbone  mies  Muster  41  und  benst  Abls.  4  der  u#s.  siheunorteisgamungen  —
tn  zur  Be  tee  von  Berflcheruingen  bei  t  e  zin  —  Bter
&amp;amp;  Luch  umsatzl  den  Zeitraum  eines  Vierteljahrs  und  #  Mesc  mit  dem  renan  hmer  rus  4  zuschlietzen  mit  der  Fet  d

das  Prn  Wo  #  das  ““m  iertel  des  (Bechmngese  t*s“*  1.  März  nen  winge  ende  33  nur  insoweit  einzutragen
als  sie  täni  wordene  Abeg  ebeträge  gr  n  d  alsbald  erledigt  werde

r.nti  wges  Buches  noch  nicht  Leoe  Aumelumgen.  und  Fichresürzen  6  unter  Beibehaltung  der  Nummern,  welche  sie
im  alten  git  lten  in  das  *  Anmeldungspuuch  für  de  olgende  Vierteljahr  bertragen.  Die  Richtigkeit  der  zanse,  hat  der

 

 

cie
Sasserprüsen  sresn  du  belchelwigen.  —  Ist  er  Abgabe  ed  “—  r  ehen,  dte  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Wert.
pabiere  usw  Abschluß  des  Buches  ni  deidderen  werden  kann.  stehl  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Eintragung  der  eldung  in  das
kucho  "—t  206  (icene  Vierteljabr  sosort  u  rtt-4
  0  find  die  Papiere  nach  Gattung,  Nenn-  und  upnsre  näher  zu  bezeichnen.  welche  zur  Sicherstellung  der  Abgabe
angenommen  uded

Nach  —  Abschluß  wird  das  Anmeldungsbuch  nebst  Belegen  mit  dem  Einnahmebuch  an  die  Direktivbehörde  zur  #ün  efanbt.
8  Die  Berwendung  von  Schnut  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  sest  gebundene  Büũcher  mit  fortlaufenden  Blattza  lunesat.

114
        <pb n="792" />
        784  —

 

 

Die  vorgelegten

 

Gegenstand  apiere  Betrag

8  Tag  Des  wurden  nach  Ab-  der

6  Anmelders  der  stempelung  bei  ·
Edek  Name,  Stand  a)  der  Amtsstelle,Reichs-“5
  An  ·  Anmeldung  nach  b)  d  *  Beichs-  stempel-28
  meldung  Wohnort  mrücchgegeben  abgabe
-  Stüc.  am

S  Art
S  zabi  4¼¾
11  2  8  4  6.  6  7

Der
Betrag
Sp.  7  ist

nachgewiesen

im  Einnahme

  -
Huänke

 

Nr.

8

Vermerk
über
ander--weite

Er.
ledigung
der  Anmeldung


Bemerkungen

(inabesondere  üder
sendt  sbnan  an
abgustempelnder  Pap
ordruck  w.

e
dirtchng  Bucür  ung
und  Nückgade  von  Sicher.

hen  *8  Kostrnvorschüslen)
        <pb n="793" />
        —  785  —

Mufter  47.

(Ausführungsbestimmungen  §  243)

Merkbuch

des
amts  zu
über

Anmeldungen,  aus  Grund  welcher  die  Entrichtung  eines  später  fällig  werdenden  Reichsstempelbetrags
  zu  überwachen  ist.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von

twelehe  ron  einer  mit  dem  Siegel  des  Un-  ame)
ame
terzeichneten  helegten  Sehnur  durehæeogen
sindl.  (Dienststellung)
,  den  ten  19
(Namc)
(Dienstsicllung

Anleitung.
1.  Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei  der  Steuerstelle.
2.  Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Rechnungsjahre  mit  Eins.
3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattgahlen  handelt.
114“
        <pb n="794" />
        Tag  Name  und  Wohnort  Gegenstand
Laufende
der  des  der
Nummer
Anzeige  Anmelders  Anmeldung
1  2  8  4
        <pb n="795" />
        —  787  —

 

 

 

 

Nennwert  Die  Anmeldung  der  Bemerkungen

der  Stück  .  .  .  «
Fiuche  aw  Vertpapiere,  Einlagen  *  insbesondere  bezüglich
Stückzahl  der  Einlagen  oder  oder  Einzahlungen  zur  ½  etwa  unterbliebener

der  zu  leistenden  Versteuerung  ist  erfolgt  Anmeldungs-  #usgabe  d
am  bei  der  Steuer-  buchs  gabe  der
ertpapiere
J  4  W.  stelle  zu  ...
5  6  7  6  9
I
        <pb n="796" />
        <pb n="797" />
        Muster  48.
(Ausführungsbestimmungen  &amp;amp;  246)
Amtsstelle

Koutrollbuch

über  die

Aussertigung  von  Stempelbogen  für  das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  ron  cener  mit  dem  Siegel  des  Unterzeiehneten
  belegten  Sehnur  durehæogen  sind.  Geführt  von
den  ien  19  Rame)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)

Anleitung.

1.  Das  Kontrollbuch  ist  fortlaoufend  bis  zum  Jahresschluß  auf  zurcechnen.  Außerdem  sind  an  den  Vierteljahrsschlüssen
  und  bei  sonstigen  Abschlüssen  die  entsprechenden  Summen  zu  bilden.

2.  Die  Verwendung  von  Sümur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
jortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="798" />
        Geldbetrag
Tag  der  Lau-  Des  Käufers  für
a  fende
us'  #um.  Gesellschafts.  rundstücks.,Bemerkungen
rti
fertigung  mer  Name  Wohnort  stempel  stempel
A#4A.
1  2  8  ö  1  6.  7

 

 

 

 

 

e

 

 

l
        <pb n="799" />
        —  791  —

Grundsätze

zur

Auslegung  des  PBeichsstempelgesetzes.

Gesellschaftsverträge,  Auxe,  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,  Schuld=  und
Rentenverschreibungen,  Genußscheine,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.

Zu  den  I#s  lbis  17des  Gesetzes  und  zu  den  Tarifnummern  1  bis  3A.

1.  Auf  solche  Kolonial=  und  ihnen  gleichgestellte  Gesellschaften,  welche  ihren  Sitz  in  einem
deutschen  Schutzgebiet  oder  Konsulargerichtsbezirke  haben,  findet  Zusatzl  zur  Tarifnummer  1  A
auch  dann  keine  Anwendung,  wenn  sie  durch  einen  Beschluß  des  Bundesrats  die  Rechtsfähigkeit
erlangt  haben.

2.  Den  Schuld=  und  Rentenverschreibungen  inländischer  Körperschaften  ländlicher  oder
städtischer  Grundbesitzer  im  Sinne  der  Tarifnummer  za  stehen  die  Schuld=  und  Nentenverschreibungen
  der  von  diesen  zum  Zwecke  der  Rreditbeschaffung  ins  Leben  gerusenen  Kreditanstalten
  gleich.

3.  Deu  Schuld=  und  Rentenverschreibungen  des  Reichs  im  Sinne  der  Tarifnummer  2,
Befreiungen  unter  1  und  der  Tarifnummer  45  2  und  Befreiungen  5  stehen  die  Anlcihen  der
deutschen  Schutzgebiete  gleich.

4.  (1)  Zu  den  Eisenbahnen  im  Sinne  der  Befreiungsvorschrift  2  zu  Tarifnummer  1Ag,  b,
und  der  Tarifnummern  2a,  c,  3  A.,  c,  e  gehören  auch  Straßenbahnen.

(2)  Betreiben  Eisenbahngesellschaften  gleichzeitig  Schiffahrts=  oder  sonstige  gewerbliche
Unternehmungen,  so  sind  sie  als  Eisenbahngesellschaften  anzusehen,  wenn  dem  Umfang  nach
der  Eisenbahnbetrieb  die  Grundlage  des  Unternehmens  bildet  und  ihm  gegenüber  die  anderen
Betriebe  von  mehr  untergcordneter  Bedeutung  sind.  Ausgenommen  von  dieser  Behandlung
sind  jedoch  diejenigen  von  derartigen  Gesellschaften  ausgegebenen  Schuldverschreibungen,  aus
welchen  sich  unmittelbar  ergibt,  daß  die  Anleihe  im  wesentlichen  anderen  als  Eisenbahnzwecken
zu  dienen  bestimmt  ist.

(3)  Unter  Herstellung  im  Sinne  der  Befreiungsvorschrift  b  zu  Tarifnummer  1  Aa,  b,##
und  der  Befreiungsvorschrift  2  zu  Tarifnummer  34A  ist  nicht  nur  der  Bau,  sondern  auch  der  Erwerb
  und  der  Betrieb  inländischer  Eisenbahnen  zu  verstehen.

5.  (1)  Die  Befreiung  aus  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  auch  auf  solche  Papiere  anzuwenden,
  die  als  Ersatz  für  verloren  gegangene  und  gerichtlich  für  kraftlos  erklärte  Stücke  ausgegeben
  werden.

(2)  Die  Befreiung  (Abs.  1)  findet  ferner  Anwendung,  auch  wenn  die  neu  auszugebenden
Stücke  über  andere  Einzelbeträge  lauten  als  diejenigen,  an  deren  Stelle  sie  treten,  soweit  der
Gesamtnennbetrag  der  neu  auszugebenden  den  der  bisherigen  Stücke  nicht  übersteigt.  Werden
an  Stelle  sogenannter  Sammelkurxscheine  ohne,  Anderung  der  Person  des  Ausstellers  Einzelkuxscheine
  ausgestellt,  so  sind  diese  vom  Stempel  befreit,  wenn  die  früheren  Kuxscheine  vor  dem
Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  ausgestellt  und  daher  vom  Reichsstempel
  befreit  waren.  Waren  dagegen  die  außer  Kraft  tretenden  Sammelkuxscheine  mit  dem

116

 

Kolonial=Cesellschaften.


Grundkreditanstalten.


Schutzgebietsanleihen.


Straßenbahnen

und  Eisenbahngesellschaften.



Stenerfreier
Umtausch  von
Wertpapieren.
        <pb n="800" />
        Fernsprechverkehr.


Zirkageschäfte.

Tauschgeschäfte.

Lombard-,
Leih-,  Miet-,
Depotgeschäfte.

Geschäfte  über
Zins-  und
Gewinnanteilscheine.

Kostgeschäfte
im  verbotenen
Terminhandel.

Vermittlergebühren
  und
Stellgeld.

Meta=  und
Auftragsgeschäfte.


Reichsstempel  versehen,  so  ist  von  den  zum  Ersatz  ausgegebenen  Einzelkuxscheinen  der  Reichsstempel
  so  viel  mal  zu  entrichten,  als  die  Anzahl  der  neuen  Kuxscheine  die  Anzahl  der  außer  Kraft
tretenden  übersteigt.

(3)  Im  übrigen  tritt  bei  der  Ausgabe  neuer  Wertpapiere  zum  Zwecke  des  Umtausches
eine  wiederholte  Stempelpflicht  nur  ein,  wenn  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag
oder  nach  einer  anderen  Tarifnummer  stempelpflichtig  ist  als  die  bisherige,  oder  wenn  ein  neuer
Aussteller  (Aktiengesellschaft,  Schuldner  usw.)  an  die  Stelle  des  ursprünglichen  Ausstellers  getreten
  ist.  Wird  die  neue  Urkunde  zu  einem  höheren  Betrag  ausgegeben,  so  ist  nur  der  Mehrbetrag
zu  versteuern.

(1)  Eine  auf  der  Urkunde  erfolgende  Abänderung  ihres  Inhalts  durch  den  Aussteller  ist
im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  wie  die  Ausgabe  einer  neuen  Urkunde  zu  behandeln.

II.
Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zu  den  §8  18  bis  33  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  4.

1.  Dem  Geschäftsabschluß  auf  telegraphischem  Wege  ist  im  Sinne  der  Vorschrift  des  §&amp;amp;  18
Abs.  3  des  Gesetzes  der  Abschluß  eines  Geschäfts  im  Fernsprechverkehre  gleich  zu  behandeln.

2.  Bei  sogenannten  Zixkageschäften  (819  Abs.  1  des  Gesetzes)ist  die  Abgabe  nach  dem  handelsüblichen
  Maximum  der  Lieferung  zu  berechnen;  es  bleibt  den  Handelsvorständen  überlassen,
auf  Grund  des  §  118  Abs.  2  des  Gesetzes  die  betreffenden  Maxima  festzustellen.

3.  (1)  Unentgeltliche  Tauschgeschäfte  der  im  §25  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind
insoweit,  als  die  beiderseits  hingegebenen  Beträge  sich  decken,  auch  dann  von  der  Steuer  befreit,
wenn  z.  B.  wegen  verschiedener  Zinstermine  oder  nicht  ganz  sich  deckender  Nennwerte  der  Stücke
eine  geringe  Geldausgleichung  stattfinden  muß.

(:)  Im  übrigen  unterliegen  Tauschgeschäfte  der  Abgabe  als  ein  Anschaffungsgeschäft.
Der  Versteuerung  ist  diejenige  der  beiderseitigen  Leistungen  zu  Grunde  zu  legen,  bei  welcher
sich  der  höhere  Abgabebetrag  ergibt.

4.  (1)  Echte  Lombardgeschäfte  sind  auch  dann  nichtals  Anschaffungsgeschäfte  über  die  Pfandstücke
  anzusehen,  wenn  dem  Darl  ehnsgeber  ausdrücklich  das  Recht  eingeräumt  ist,  die  Pfandstücke
  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Verpflichtungen  des
Darlehnsnehmers  zu  veräußern;  wohl  aber  liegt  ein  Anschaffungsgeschäft  vor,  wenn  dem  Darlehnsgeber
  das  Recht  eingeräumt  wird,  die  Pfandstücke  selbst  anzukaufen.

(2)  Uneigentliche  Lombardgeschäfte  sowie  uneigentliche  Leih-,  Miet=  und  Depotgeschäfte,
bei  denen  der  Empfänger  befugt  ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Gegenstände  andere  Gegenstände
  gleicher  Art  zurückzugeben,  unterliegen,  soweit  sie  nicht  nach  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfrei
bleiben,  der  Abgabe  als  ein  Anschaffungsgeschäft.

5.  Anschaffungsgeschäfte  über  Zinsscheine  und  Gewinnanteilscheine  sind  der  Reichsstempelabgabe
  nicht  unterworfen.

6.  Die  Bestimmungen  des  §#23  Abs.  3  des  Gesetzes  und  der  Ermäßigung  3  zur  Tarifnummer  4a
finden  auch  auf  Geschäfte  über  solche  Wertpapiere  Anwendung,  über  die  nach  §5#63,  64  des  Börsengesetzes
  vom  8.  Mai  1908  Termingeschäfte  mit  der  Wirkung  verboten  sind,  daß  eine  Klage  aus
ihnen  nicht  stattfindet,  anderseits  aber  das  Gezahlte  nicht  zurückgefordert  werden  kann.

ß  7n  (r)  Termittlergebühren  (Provisionen,  Courtagen)  bleiben  bei  der  Berechnung  der  Abgabe
außer

(2)  8  Sielgeicheften  ist  das  Stellgeld  bei  der  Berechnung  der  Abgabe  als  Teil  des
swaufpreign  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

8.  (1)  Besteht  zwischen  mehreren  Firmen  eine  Meta-Geschäftsverbindung,  so  sind  die  Abrechnungen
  zwischen  den  Metisten  über  die  von  einem  von  ihnen  auf  eigenen  Namen,  aber  für
        <pb n="801" />
        —  798  —

gemeinschaftliche  Rechnung  der  Metisten  abgeschlossenen  Geschäfte  nicht  als  Abwickelungsgeschäfte
zwischen  Kommissionär  und  Kommittenten  im  Sinne  des  §  19  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  betrachten.

(2)  Dasselbe  gilt,  wenn  bei  Anschaffungsgeschäften,  welche  ein  Beauftragter  im  Namen
des  Auftraggebers  abschließt,  der  erstere  an  dem  Risiko  des  Geschäfts  teilnimmt,  von  der  zwischen
Auftraggeber  und  Beauftragtem  stattfindenden  Abwickelung.

9.  (1)  Bei  Geschäften,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  geschlossen  werden,  ist  die  Aufgabe
innerhalb  der  im  &amp;amp;  19  Abs.  4  des  Gesetzes  bestimmten  Frist  auch  dann  steuerfrei,  wenn  sie  zu
einem  anderen  Kurse  als  dem  in  dem  angenommenen  Auftrag  bestimmten  erfolgt  und  der  Beauftragte
  den  Unterschiedsbetrag  erstattet.  Die  Abgabe  ist  nach  dem  zwischen  dem  Auftraggeber
und  dem  Beauftragten  vereinbarten  Preise  zu  berechnen.

(2)  Wird  die  Aufgabe  zurückgewiesen,  so  bleibt  auch  eine  anderweite  Aufgabe  steuerfrei,
wenn  sie  innerhalb  der  vorbezeichneten  Frist  bewirkt  wird.

(„)  Wenn  zwei  Beauftragte,  von  denen  jeder  seinen  Auftrag  vorbehaltlich  der  Aufgabe
angenommen  und  damit  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  seinem  Auftraggeber  abgeschlossen
hat,  zur  Herbeiführung  des  Abschlusses  des  endgültigen  Geschäfts  zwischen  den  beiderseitigen
Auftraggebern  lediglich  als  Vermittler  tätig  sind,  so  entsteht  zwischen  ihnen  ein  Anschaffungsgeschäft
  nicht;  auch  ist  das  Geschäft  zwischen  den  beiden  Auftraggebern  steuerfrei,  wenn  die  beiderseitige
  Aufgabe  innerhalb  der  im  §&amp;amp;  19  Abs.  4  des  Gesetzes  bestimmten  Frist  erfolgt.

10.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  weiteren  Abgabe  nach  §  24  Abs.  3  des  Gesetzes
besteht  nicht,  wenn  sich  das  Hauptgeschäft  und  die  Zweigstelle  an  Orten  befinden,  die  nach  den
örtlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnissen  für  den  Verkehr  als  ein  Ort  zenugnn  sind.  Als
Orte,  auf  die  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  sind  die  im  &amp;amp;  15  der  Ausführung
zum  Wechselstempelgesetze  bezeichneten  Orte  anzusehen.

5

III.
Spiel  und  Wette.
Zu  den  §  34  bis  42  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  5.

1.  Als  mildtätiger  Zweck  ist  lediglich  die  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Personen  anzusehen,
gleichviel  ob  der  Erlös  der  Lotterie  oder  Ausspielung  unmittelbar  an  hilfsbedürftige  Personen
verteilt  wird  oder  Anstalten  zufließt,  welche  sich  die  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  zur  Aufgabe
stellen.  Auf  Verlosungen  zu  gemeinnützigen  oder  zu  religiösen  Zwecken,  z.  B.  zu  Kirchenbauten
oder  Missionszwecken,  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht.

IV.
Frachturkunden.
Zu  den  N  43  bis  51  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  6.

1.  (u)  Ausländische  Flußhäfen  mit  unmittelbarem  Seeverkehre  sind  im  Sinne  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  und  des  Tarifs  als  Seehäfen  anzusehen.  Im  übrigen  sind  unter  Häfen
im  Sinne  dieser  Bestimmungen  auch  alle  dem  Schiffsverkehre  dienenden  Lösch=  und  Ladeplätze
zu  verstehen.

(2)  Der  in  der  Tarifnummer  6b  bezeichneten  Abgabe  unterliegen  die  Urkunden  über
Sendungen  zwischen  inländischen  Seehäfen  oder  Häfen  an  inländischen  Wasserstraßen  einerseits
  und  ausländischen  Sechäfen  der  Nord=  und  Ostsee  anderseits,  einschließlich  der  norwegischen
Häfen  und  der  englischen  und  französischen  Häfen  im  Kanal;  zu  den  letzteren  sind  sämtliche  Häfen
an  der  Nordküste  Frankreichs  und  an  der  Südküste  Englands  zu  rechnen.

2.  Der  Reinraumgehalt  eines  Schiffes  ist  in  Üübereinstimmung  mit  der  Angabe  der  Vermessungsurkunde
  anzunehmen  und  nötigenfalls  in  die  im  Gesetz  und  Tarif  angegebenen  Maßstäbe
  umzurechnen.  Hierbei  sind  70,6  Registertons  und  bei  nach  Gewichtstonnen  geeichten
Schiffen  150  Tonnen  200  Kubikmeter  gleichzuachten.  Soweit  in  dem  unter  Tarifnummer  G#
fallenden  Schiffsverkehre  die  Vermessung  nach  dem  Reinraumgehalte  geschieht,  sind  im  Sinne

115“

Aufgabegeschäfte.


Abgabenbefreiung.


1.  Schiffsverkehr.
Stenerpflichtiger
Seeverkehr.

Reinraumgehalt
  von
Schiffen.
        <pb n="802" />
        —  794  —

der  Tarifbestimmung  200  Kubikmeter  150  Tonnen  und  im  Sinne  des  8  44  Abs.  1  des  Gesetzes
333½  Kubikmeter  250  Tonnen  gleichzuachten.

Einlieferungs=  3.  Einlieferungsscheine,  die  dem  Ablader  über  den  Empfang  der  Güter  erteilt  werden,
scheine.  unterliegen  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  6c  nicht,  wenn  neben  ihnen  über  dicselbe  Sendung
eine  versteuerte  Frachturkunde  (Ladeschein  usw.)  ausgestellt  wird.

3rilchenfracht=  4.  Werden  im  Güterverkehr  über  einen  Umladehafen  neben  dem  sogenannten  Durchurkunden.

  konnossement  (Durchfrachtbriefe)  noch  Zwischenfrachturkunden  von  oder  nach  dem  Umladehafen

ausgestellt,  so  sind  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch  die  letzteren  Frachturkunden

  stempelpflichtig,  wenn  sie  aus  irgendeinem  Grunde  im  Inland  ausgestellt  oder  bei  der
Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Güter  verwendet  werden.

Besteuerung  5.  (1)  Die  Stempelabgabe  für  ganze  Schiffsladungen  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn
Ticht,vol.  das  Schiffegefäß  nicht  voll  beladen  ist,  die  Fracht  aber  nach  ganzer  Schiffsladung  berechnet
Schiffe.  wird.  Geringfügige  Beiladungen  berühren  die  Stempelpflichtigkeit  nicht.

(2)  Die  Stempelabgabe  für  ganze  Schiffsladungen  ist  ferner  dann  zu  entrichten,  wenn
bei  nicht  voll  ausgenutzter  Ladefähigkeit  ein  einheitlicher  Beförderungsvertrag  über  den  ganzen
Schiffsinhalt  vorliegt  und  die  Fracht  nicht  nach  ganzer  Schiffsladung,  sondern  nach  dem  Gewicht
und  Raumgehalt  oder  nach  der  Stückzahl  der  verladenen  Waren  berechnet  wird.

(2)  Bei  inländischen  und  ausländischen  Binnenschiffsfrachturkunden  der  Tarifnummer  60
ist  der  Zeitpunkt  ihrer  Ausstellung  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  sic  über  die  Ladung  eines
ganzen  Schiffsgefäßes  lauten,  maßgebend.  Zu  diesen  Urkunden  ist  daher  die  Stempelabgabe
selbst  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Flußlauf  nach  seinen  natürlichen  Wasserverhältnissen  stromabwärts
  allmählich  größeren  Tiefgang  des  Schiffes  zuläßt,  und  schon  bei  der  ersten  Abladung
feststeht  oder  die  regelmäßigen  Verkehrsverhältnisse  des  Schiffahrtwegs  derart  sind,  daß  auf
der  Weiterfahrt  an  bestimmten  Orten  zur  ursprünglichen  Befrachtung  Zuladungen  erfolgen,
die  nicht  als  unerhebliche  Beiladungen  anzusehen  sind.

Frachtbetrag.  6.  Unter  dem  Frachtbetrag  im  Sinne  der  Tarifnummer  6  ist  der  volle  Betrag  der  Fracht

zu  verstehen.  Bei  der  Befüörderung  von  und  nach  ausländischen  Orten  ist  mithin  der  Teil  der
Fracht  mit  inbegriffen,  der  auf  die  ausländische  Beförderungsstrecke  entfällt.  Im  übrigen  ist
bei  der  Berechnung  nur  die  reine  Fracht  unter  Ausschluß  aller  Nebengebühren,  abgesehen  vom
Schlepplohn  (Tarifnummer  6  Abs.  2)  zu  berücksichtigen.

Beförderung  7.  Bei  der  Beförderung  eigener  Waren  in  eigenen  Wasserfahrzeugen  greifen  in  bezug
mi  Weren  auf  die  iempeerhebn  die  nachstehenden  Grundsätze  Platz:
Gisfer.“  .  Vom  Ausland  eingeheude  Sendungen.

Eine  Stempelpflicht  liegt  nicht  vor,  falls

a)  der  Reeder  zur  Zeit  der  Abladung  bereits  Eigentümer  der  Ware  und
zugleich  Empfänger  derselben  ist,  und

b)  die  von  ihm  ctwa  ausgestellten  Konnossemente  nicht  an  dritte  Personen

(Ablader,  Bankier,  Käufer)  zur  Geltendmachung  von  Rechten  an  der  Warc

ausgehändigt  werden.

.  Vom  Inland  nach  dem  Ausland  ausgehende  Sendungen.

Die  über  diese  Sendungen  ausgestellten  Konnossemente  sind  stets  stempelpflichtig.
  Die  Ausstellung  von  Konnossementen  für  die  Zwecke  der  Versteuerung
ist  jedoch  nicht  erforderlich,  falls  der  Reeder  zugleich  Eigentümer,  Ablader  und
Empfänger  der  Waro  ist.

3.  Sendungen  von  einem  Orte  des  Inlandes  nach  einem  anderen  Orte  des  Inlandes.
Einc  Stempelpflicht  liegt  nicht  vor,  falls
a)  der  Reeder  zugleich  Ablader  und  Empfänger  der  Ware  ist,  und
b)  die  von  ihm  ausgestellten  Konnossemente  (Ladescheine)  nicht  an  dritte

Personen  (Bankier,  Käufer)  zur  Geltendmachung  von  Rechten  an  der  Ware

ausgehändigt  werden.
        <pb n="803" />
        —  795  —

8.  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  Ca,  b  und,  soweit  eine  Verpflichtung  zur  Ausstellung
von  Frachturkunden  besteht,  auch  im  Falle  der  Tarifnummer  öGc  ist  es  zulässig,  statt  der  Konnossemente
  oder  Frachtbriefe  andere  ähnliche  Urkunden  (Parcel-  oder  Teilempfangsscheine  und
dergleichen)  auszustellen  und  zu  versteuern.

9.  (1)  Im  Verkehre  der  im  Ausland  gelegenen  Stationen  deutscher  Eisenbahnverwaltungen

unter  l  und  mit  ausländischen  Stationen  ist  der  Frachturkundenstempel  nicht  zu  erheben.
)Im  Verkehre  von  und  nach  Deutschland  sind  diese  Stationen  für  die  Verwendung
des  SIndm,  als  Inlandsstationen  anzusehen.

(3)  Der  Frachturkundenstempel  ist  für  solche  Sendungen  nicht  zu  erheben,  die  bei  den  auf
deutschem  Gebiete  gelegenen  Stationen  einer  ausländischen  Bahnverwaltung  mit  ausländischen
Binnenfrachtbriefen  nach  dem  Ausland  aufgegeben  werden  oder  von  da  eingehen,  ferner  für
solche  Sendungen,  die  zwischen  zwei  auf  deutschem  Gebiete  gelegenen  Stationen  ausländischer
Bahnverwaltungen  über  im  Ausland  gelegene  Bahnstrecken  abgefertigt  werden.  Hierbei  macht
es  keinen  Unterschied,  ob  der  Absender  oder  Empfänger  im  Ausland  oder  Inland  wohnt.  Die
vorstehenden  Grundsätze  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  bezeichnete  Verkehr  nach  der  besonderen
  Lage  der  Verkehrsverhältnisse  nicht  als  ein  rein  ausländischer  Eisenbahnverkehr  angesehen
werden  kann.  Ob  diese  Voraussetzung  zutrifft,  wird  von  der  Landesregierung  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  entschieden.

10.  Stempelpflichtig  sind  alle  über  den  Beförderungsvorgang  ausgefertigten  Beförderungspapiere,
  also  nicht  nur  Frachtbriefe,  sondern  auch  Beförderungsscheine,  Abfertigungsscheine,
Brotversandscheine,  Eisenbahnpaketadressen,  Uberfuhrscheine  oder  andere  Begleitpapiere  bei
Sendungen  zwischen  mehreren  Stationen  desselben  Ortes  oder  mehreren  Ladestellen  derselben
Station,  sogenannte  Stations-,  Orts=  oder  Platzsendungen.

11.  (1)  Werden  für  eine  Sendung  statt  eines  Wagens  mehrere  gestellt  und  wird  die  Fracht
nach  besonderer  Vorschrift  wie  für  einen  Wagen  berechnet,  so  ist  der  Stempel  nur  für  einen
Wagen  zu  berechnen.  Dies  gilt  auch  für  ein  zusammengehörendes  Wagenpaar,  z.  B.  Schemeloder
  Kuppelwagen,  dagegen  nicht,  wenn  der  Absender  mehrere  Wagen  benutzen  muß,  weil  ihm
ein  Wagen  von  der  geforderten  Größe  oder  von  dem  geforderten  Ladegewichte  nicht  gestellt
werden  kann  und  die  Fracht  für  jeden  Wagen  getrennt  zu  berechnen  ist.

(:)  Bei  Sonderzügen  ist  für  jeden  einzelnen  Güter=  oder  Gepäckwagen  der  Wagenladungsstempel
  getrennt  zu  berechnen.  Der  für  die  Stempelberechnung  maßgebende  Frachtbetrag  ist
zu  ermitteln,  indem  die  Gebühr  für  die  Lokomotiven  durch  die  Wagenzahl  geteilt  und  dieser
Betrag  zu  der  Gebühr  für  jeden  einzelnen  Wagen  zugerechnet  wird.  Ist  die  Mindestgebühr  zu
berechnen,  so  ist  sie  ebenfalls  durch  die  Wagenzahl  zu  teilen.  Befinden  sich  im  Zuge  auch  Personenwagen,
  so  wird  bei  der  Verteilung  jeder  Personenwagen  für  zwei  Wagen  gerechnet.  Für
die  Personenwagen  ist  kein  Frachturkundenstempel  zu  berechnen.  Bei  Abfertigung  des  Sonder-.zugs
  auf  Abfertigungsschein  oder  Eilfrachtbrief  ist  der  Stempel  für  Eilgut,  bei  Abfertigung  auf
gewöhnlichen  Frachtbrief  der  Stempel  für  Frachtgut  zu  verwenden.

(2a)  Wird  eine  Sendung,  für  die  nur  eine  Frachturkunde  ausgestellt  ist,  auf  einem  Teile
des  Weges  nur  in  einem  Wagen,  auf  einem  anderen  Teile  in  mehreren  Wagen  befördert,  z.  B.
beim  Ubergange  von  oder  auf  Kleinbahnen,  so  ist  der  Stempel  nur  für  einen  Wagen  zu  berechnen.

()  Wird  eine  Sendung  mit  einer  neuen  Frachturkunde  weitergesandt,  so  ist  sie  als  neu
aufgegeben  zu  behandeln.  Dies  gilt  auch  von  Reexpeditionssendungen.

(5)  Für  die  Berechnung  des  Wagenladungsstempols  ist  die  wirklich  berechnete  Fracht
auf  Eisenbohn  oder  Kleinbahn  maßgebend,  im  Verkehre  mit  dem  Ausland  oder,  wenn  die  Beförderung
  teils  auf  Eisenbahn,  teils  auf  Kleinbahn  —  auch  Schmalspurbahnen  —  stattfindet,
für  den  ganzen  in  der  Frachturkunde  angegebenen  Beförderungsweg.  Unter  Fracht  sind  die
Gebühren  für  die  Beförderung  des  Gutes  zwischen  Aufgabe=  und  Bestimmungsstation  —  auch
Kleinbahnstationen  —  zu  verstehen,  also  z.  B.  auch  Zuschlags=  und  Anstoßfrachten,  dagegen
nicht  Frachtzuschläge  (§  60  der  Eisenbahnverkehrsordnung),  Nebengebühren,  Schutzwagengebühren,
  Rangiergebühren,  Anschlußfrachten  usw.

Ansstellung,
Aunshändigung
und  Aufbewahrung
  von

Frachturkunden.

2.  Liseakehn
#

enkehr  zun

ns  Ansland.

Stempel--pflichtige
  Frachturkunden.


Berechnung
des  Stempels.
        <pb n="804" />
        3.  Sammel-  12.  Die  Annahme  eines  Eisenbahns  llad  kehrs  der  Spediteure  im  Sinne  der
lbungivertehr.  Tarifnummer  6e  wird  nicht  t“  ausgeschlossen,  daß  der  Spediteur  die  Versendung  von.
Gütern  verschiedener  Versender  vom  Aufgabeorte  nach  dem  Bestimmungsorte  zusammen  auf

einen  Frachtbrief  ausschließlich  im  Eisenbahnstückgutverkehre  bewirkt.

V.
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Zu  den  §#  62  bis  71  des  Gesetzes,  zur  Tarifnummer  8  sowie  zum  Gesetze
vom  18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210

Steuerfreie  1.  (1)  Die  einer  Gemeinde  gehörigen  Kraftfahrzeuge  sind  nur  dann  von  der  Stempel-Kraftfahrzeuge,
  abgabe  befreit,  wenn  sie  von  der  Gemeinde  in  ihrer  Eigenschaft  als  Behörde,  d.  h.  als  Trägerin
öffentlicher  Gewalt  ausschließlich  benutzt  werden.  Insoweit  dagegen  diese  Kraftfahrzeuge  in
den  von  der  Gemeinde  betriebenen  Unternehmungen  gewerblicher  Art,  wie  Gasanstalten,  Elektrizitätswerke,
  Straßenbahnen,  Verwendung  finden,  greift  die  Steuerbefreiung  nicht  Platz.
(2)  Die  von  Staatsbetrieben,  wie  Eisenbahnverwaltung,  Domanialverwaltung,  Bergwerken
  usw.,  benutzten  Kraftfahrzeuge  unterliegen  keiner  Stempelabgabe,  da  hier  der  Umstand
entscheidend  ist,  daß  das  Fahrzeug  im  Dienste  des  Staates  benutzt  wird,  ohne  daß  es  darauf
ankommt,  ob  die  Verwendung  im  Dienste  einer  Behörde  erfolgt.

Benutzung  von  2.  (1)  Eine  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs  zur  Personenbeförderung  liegt  auch

 

Lastkraftfahr=  dann  vor,  wenn  ein  Lastkraftfahrzeug  seiner  gewöhnlichen  wirtschaftlichen  Bestimmung  vor-Hrsentt“
  übergehend  entzogen  und  gelegentlich  zur  Personenbeförderung  benutzt  wird.
beförderung.  (2:)  Die  Mitnahme  von  Personen  auf  einem  Lastkraftfahrzeuge,  die  zum  Einladen  und

Ausladen  oder  zur  Bedienung  erforderlich  sind,  stellt  eine  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs
zur  Personenbeförderung  nicht  dar.

(s)  Die  Fahrt  mit  einem  Lastkraftfahrzeug  oder  mit  einem  Fahrzeug,  das  der  gewerbsmäßigen
  Personenbeförderung  dient,  wird  dadurch  noch  nicht  steuerpflichtig,  daß  dabei  eine
Person  mitgenommen  wird,  die  als  Führer  angelernt  werden  soll.

(1)  Zu  den  von  der  Abgabe  befreiten  Kraftfahrzeugen  sind  auch  die  Mannschaftswagen
der  Feuerwehren  zu  rechnen,  sofern  sie  nur  zu  dienstlichen  Zwecken  benutzt  werden,  ferner  die
zur  Krankenbeförderung  oder  zu  Rettungszwecken  benutzten  Kraftfahrzeuge  von  gemeinnützigen
Anstalten  und  die  sonstigen,  ausschließlich  der  unentgeltlichen  Krankenbeförderung  dienenden
Kraftfahrzeuge,  sofern  ihr  Zweck  gemeinnützig  ist.

Anderungen  bei  3.  (1)  Die  Vorschrift  des  §  65  Abs.  2  des  Gesetzes  findet  auch  Anwendung,  wenn  bei

im  Gebrauche  Lösung  einer  Jahreskarte  sofort  erklärt  wird,  daß  für  die  ersten  4  Monate  des  Steuerjahrs
gebeluoucen.⅝à  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird.

(2)  Der  Einstellung  eines  anderen  Fahrzeugs  im  Sinne  des  &amp;amp;  65  Abs.  2  des  Gesetzes  ist

es  gleichzuachten,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  dergestalt  umgebaut  wird,  daß  dadurch  der  anzuwendende

  Steuersatz  ein  anderer  wird.  Eine  Erstattung  der  Steuer  findet  in  keinem  Falle  statt.

Vermietete  4.  Werden  außerhalb  des  gewerbsmäßigen  Personenfuhrwerksbetriebs  Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge  als  Mietwagen  auf  Zeit,  sei  es  stundenweise,  sei  es  auf  Tage,  Wochen  oder  selbst  Monate,  seitens
der  Fuhrgeschäfte  zur  Verfügung  gestellt,  so  entfällt  die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  Erlaubniskarte
  für  den  Mieter,  wenn  der  Fuhrwerksbesitzer  für  die  Dauer  der  entgeltlichen  Uberlassung
des  Kraftfahrzeugs  nicht  nur  dessen  Unterhaltung,  insbesondere  die  Speisung  des  Motors,
übernimmt,  sondern  auch  den  Führer  des  Fahrzeugs  stellt.  Wird  jedoch  das  Kraftfahrzeug  in
der  Weise  vermietet,  daß  der  Mieter  auf  eigene  Rechnung  und  Gefahr  das  Fahrzeug  selbst  führt
oder  durch  einen  von  ihm  gestellten  Führer  führen  läßt,  so  liegt  eine  steuerpflichtige  Ingebrauch--nahme
  des  Fahrzeugs  durch  den  Mieter  vor.
        <pb n="805" />
        797

VI.
Bergũtungen.
Zu  den  §8  72  bis  75  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  9.
1.  Von  ausländischen  Gesellschaften  ist  die  Abgabe  auch  dann  nicht  zu  entrichten,  wenn
sie  im  Inlande  Zweigniederlassungen  haben.

2.  Die  Vorschrift  der  §88  72,  73  des  Gesetzes  findet  auch  auf  den  Fall  der  Liquidation  von
Gesellschaften  siungemäße  Anwendung.  Die  Aufstellung  der  während  der  Liquidation  einer
Gesellschaft  gewährten  Vergütungen  ist  von  den  Liquidatoren  auf  Grund  der  Liquddationsbilanz
  oder  der  Schlußrechnung  anzufertigen.

3.  Als  Vergütung  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  ist  jede  geldwerte  Zuwendung  anzusehen,
  welche  einer  der  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Personen
  (Aussichtsratsmitglieder)  i  in  dieser  Eigenschaft  von  der  Gesellschaft  gemacht  wird,  gleichviel
ob  die  Vergütung  im  Gesetz  oder  in  den  Ausführ  ausdrücklich  benannt  ist
Püoer  nicht.  Auf  Art  und  Umfang  der  von  diesen  Personen  entwickelten  Tätigkeit  kommt  es  hierbei
nicht  an.

4.  Unter  Tagegeldern  im  Sinne  der  Tarifnummer  9  ist  der  in  der  Form  einer  festen  Vergütung
  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  vom  Wohnort  gewährte  Ersatz  der  baren  Auslagen  zu
verstehen,  welche  einem  Aufsichtsratsmitgliede  während  einer  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
ausgeführten  Reise  durch  Bestreitung  der  Kosten  für  seine  Verpflegung  und  Unterkunft  und,
soweit  nicht  eine  besondere  Vergütung  der  Reisekosten  stattfindet,  durch  die  Kosten  der  Beförderung
nach  und  von  dem  Bestimmungsort  erwachsen  sind.

5.  Vergütungen  für  Reisekosten  (Reisegelder)  sind  der  Besteuerung  nur  dann  nicht  unterworfen,
  wenn  sie  nach  dem  wirklichen  Aufwand  berechnet  und  nur  in  dieser  Höhe  vergütet
werden.  Als  Reisekosten  in  diesem  Sinne  sind,  wenn  daneben  Tagegelder  gewährt  werden,
nur  die  Kosten  der  Beförderung  nach  und  von  dem  Bestimmungsort  anzusehen.

6.  Vergütungen  für  Zeitversäumnis  und  für  sonstigen  durch  die  Tätigkeit  als  Aussichtsratsmitglied
  erwachsenen  Schaden  oder  entgangenen  Gewinn  gelten  nicht  als  Ersatz  barer  Auslagen.

VII.
Geldumsätze.
Der  Versteuerung  nach  Tarifnummer  10  unterliegen  die  Habenzinsen  in  ihrer  vollen  Höhe,
d.  h.  in  demjenigen  Betrage,  der  für  die  Zeiträume,  in  denen  das  Haben  eines  Kontoinhabers
dessen  Soll  übersteigt,  sich  zugunsten  des  Kontoinhabers  rechnungsmäßig  ergibt.  Es  begründet
keinen  Unterschied,  ob  die  Soll-  und  Habenbeträge  auf  demselben  Konto  oder  auf  verschiedenen
Konten  des  Konteninhabers  gobucht  sind.

 

VIII.
Grundstücksübertragungen.
Zu  den  §F  84  bis  96  des  Gesetzes  und  zur  Tarifnummer  11.

1.  Bei  Bemessung  der  Grundwechselabgabe  sind  Zubehörstücke  eines  Grundstücks  —  im
Gegensatze  zu  dessen  Bestandteilen  —  außer  Betracht  zu  lassen,  sofern  nicht  gemäß  §  179  Abf.  3
der  Ausführungsbestimmungen  der  Gesamtpreis  oder  -wert  zu  Grunde  zu  legen  ist.

2.  Eine  Abgabe  nach  Tarifnummer  11  ist  nicht  zu  erheben,  wenn  ein  Ehegatte  ein  von

ihm  in  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  eingebrachtes  Grundstück  bei  der  Auseinandersetzung

über  das  Gesamtgut  gemäß  §1477  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zurückerwirbt.

Stenerfreiheit
bel  inländischen
Iweigniederlassungen
  ausr



n  e
Gesellschaften.

Stenerpflicht
bei  Gesellschaften
  in

Liquidation.

Begriff  der
Vergütung.

Tagegelder.

Reisegelder.

Andere
Vergütungen.

Jubehör.

Rücknahme
eines  Grundstücks
  bei  Ausein
  andersetzung
zwischen  Chegatten

  über
das  Gesamtgut.
        <pb n="806" />
        Einbringung
bei  Errichtun
einer  offenen
Handelsgesellschaft.


Teilnehmer  an
einer  Erbschaft
(Befreiung  zu  1
der  Tarifnummer
  11).

Befreiungsvorschrift
  2
der  Tarifnummer

  11a.

Grundstücks-Übertragungen

von  Eltern  an

Kinder.

Berechnung
der  Stempelabgabe
  bei
versteigerungen.

Steuerliche
Erleichterungen
für  den  Ersteher,

oder  Grund
schuldgläubiger
ist  (Anmerk.  c).
Ausschließung
des  Auflassungsstempels

durch  Borlegung
  von

Urkunden
(Tarifnummer
b  Abs.  3).

Werterhöhung
durch  den  Er

werber  nach
Abschluß  des
Kaufvertrags,
aber  vor  der
Auflassung.

—  798  —

3.  Das  Einbringen  in  eine  offene  Handelsgesellschaft  wird  von  der  Tarifnummer  11b  nicht

6  betroffen.  Verträge,  durch  welche  ein  Gesellschafter  ein  mit  einer  Hypothek  belastetes  Grundstück

als  Einlage  in  eine  Gesellschaft  einbringt,  gelten  auch  insoweit,  als  die  Gesellschaft  die  auf  dem
Grundstück  ruhenden  Schulden  übernimmt,  als  steuerfreies  Einbringen  und  nicht  als  ein  besonderes
  nach  Tarifnummer  11  zu  versteuerndes  Veräußerungsgeschäft.

4.  Der  Ehegatte  eines  Erben  gehört  als  solcher  nicht  zu  den  Teilnehmern  an  einer  dem
anderen  Ehegatten  zugefallenen  Erbschaft.  Nur  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  der  Eheleute
  wird  infolge  der  kraft  Gesetzes  (F  1438  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sich  vollziehenden
unmittelbaren  Beteiligung  des  anderen  Ehegatten  auch  dieser  den  Teilneymern  an  der  Erbschaft
zuzuzählen  sein.

5.  Auf  den  Ehegatten  oder  Verlobten  eines  Abkömmlings,  der  am  Rechtsgeschäft  als
Erwerber  beteiligt  ist,  findet  die  Befreiungsvorschrift  Ziffer  2  der  Tarifnummer  11  keine  Anwendung,
  es  sei  denn,  daß  zwischen  den  Ehegatten  allgemeine  Gütergemeinschaft  besteht  und
das  Grundstück  Gesamtgut  wird.

6.  (1)  Durch  die  Befreiungsvorschrift  2  der  Tarifnummer  11a  werden  nicht  nur  dic  sogenannten
  Uberlassungsverträge,  sondern  alle  Verträge  betroffen,  welche  die  Übertragung  von
Grundstücken  von  Eltern  an  Kinder,  auch  eingekindschaftete,  oder  deren  Abkömmlinge  zum
Gegenstande  haben.

(:)  An  Kindes  Statt  angenommene  Kinder  gelten  nicht  als  Kinder  im  Sinne  dieser  Befreiungsvorschrift.


7.  (1)  Bei  Zwangsversteigerungen  ist  die  Grundwechselabgabe  nach  der  Berechnungsvorschrift
  4  zu  Tarifnummer  11à  entweder  von  dem  Meistgebot  oder  von  dem  Werte  des  Grundstücks
  zu  berechnen,  je  nachdem  der  eine  oder  andere  Betrag  der  höhere  ist.  Es  muß  also  immer
mindestens  der  Wert  des  Grundstücks  versteuert  werden.

(:2)  Ist  aber  der  Ersteher  zur  Zeit  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  Hypothekenoder
  Grundschuldgläubiger,  und  bleibt  sein  Meistgebot  hinter  dem  Gesamtbetrage  seiner  eigenen
und  der  ihm  vorgehenden  Hypotheken=  und  Grundschuldforderungen  zurück,  so  hat  er  nach  Anmerkung
  c  den  Gesamtbetrag  dicser  Forderungen,  insoweit  er  den  Wert  des  Grundstücks  nicht
übersteigt,  zu  versteuern;  erreicht  der  Gesamtbetrag  jener  Forderungen  den  Wert  des  Grundstücks
  nicht,  so  ist  nur  der  Gesamtbetrag  der  Forderungen,  nicht  aber  der  (höhere)  Grundstückswert
  zu  versteuern.

8.  Gemäß  Tarifnummer  11b  Abs.  3  ist  der  Auflassungsstempel  nicht  zu  erheben,  wenn.
eine  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte  Urkunde  vorgelegt  wird,  die  das  der  Auflassung
  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  enthält.  Hiernach  genügt  es,  daß  die  zum  Zwecke
der  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  vorgelegte  Urkunde  nach  Form  und  Fassung  den  allgemeinen
  stempelrechtlichen  Vorschriften  entspricht.  Es  ist  unerheblich,  daß  sie  wegen  ihres  materiellen
  Inhalts  entweder  überhaupt  nicht  abgabepflichtig  oder  auf  Grund  besonderer  stempelrechtlicher
  Vorschriften  im  Einzelfalle  von  der  Stempelpflicht  befreit  ist.  Die  Erhebung  des  Auflassungsstempels
  ist  daher  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  die  vorgelegte  Veräußerungsurkunde
nicht  nach  Tarifnummer  11  steuerpflichtig  ist  —  wie  im  Falle  der  Schenkung  —  oder  unter  eine
der  Befreiungsvorschriften  der  Tarifnummer  11  fällt.

9.  Erhöht  sich  der  Wert  eines  Grundstücks  in  der  Zeit  zwischen  dem  Abschluß  des  Vertrags
und  der  Auflassung  dadurch,  daß  der  Erwerber  auf  ihm  Gebäude  errichtet  oder  bauliche  Veränderungen
  vornimmt,  so  kommt  diese  Werterhöhung  für  die  Berechnung  des  Auflassungsstempels
sowie  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  das  Grundstück  als  ein  bebautes  oder  unbebautes  anzusehen
  ist  (Ziffer  1  Abs.  1  der  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  119),  nicht
in  Betracht.
        <pb n="807" />
        —  799  —

10.  Für  die  Anwendung  der  Befreiungsvorschrift  1  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  ist
unter  anderem  zu  beachten:

a)  Die  Steuerfreiheit  gilt  nur  für  physische  Personen.

b)  Bei  Tauschverträgen  ist  jeder  der  beiden  Erwerber  von  der  ihn  treffenden  Hälfte
des  Reichsstempels  freizulassen,  wenn  das  von  ihm  erworbene  Grundstück  sich
innerhalb  der  gesetzlichen  Wertgrenze  hält  und  in  seiner  Person  die  Voraussetzungen
der  Befreiung  vorliegen.

IP)  Bei  der  Übertragung  eines  Grundstücks  durch  mehrere  Veräußerer  oder  an  mehrere
Erwerber  ist  stets  der  Wert  des  ganzen  Grundstücks  zu  Grunde  zu  legen.

d)  Für  den  Begriff  des  Grundstücks  ist  nicht  die  rechtliche  Einhrit,  auch  nicht  die  Eintragung
  im  Grundsteuerkataster,  Lagerbuch  oder  auf  einem  oder  mehreren  Grundbuchblättern,
  sondern  die  wirtschaftliche  Einheit  des  Besitzes  das  maßgebende
Merkmal.

ee)  Die  Vorschrift,  daß  für  die  Anwendung  der  Befreiungsvorschrift  das  Einkommen
der  Ehegatten  zusammenzurechnen  ist,  gilt  bei  Überlassungsverträgen  auch  für
erlobte.

11.  Eine  gesetzliche  Verpflichtung  im  Sinne  der  Ziffer  2  der  Befreiungsvorschriften  am
Schlusse  der  Tarifnummer  11  liegt  nur  dann  vor,  wenn  nach  der  Landesgesetzgebung  die  Verpflichtung
  zur  Abtretung  des  Grundstücks  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  bereits  zur
Zeit  des  Vertragsabschlusses  bestand,  nicht  aber  schon  dann,  wenn  die  Verpflichtung  erst  nach
diesem  Zeitpunkt  begründet  wird.

12.  Vereinbarungen  zwischen  Erwerber  und  Veräußerer  über  die  Tragung  der  Kosten
der  Veräußerung  sowie  die  Bestimmung  des  #&amp;amp;  449  B.  G.  B.  sind  für  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  Stempelabgabe  bedeutungslos.

13.  Für  die  Beurkundung  einer  Grundstücksübertragung  ist  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten,
  wenn  der  Landesfürst  oder  die  Landesfürstin  als  Erwerber  beteiligt  sind.  Dagegen
ist  die  Abgabe  im  vollen  Betrage  von  den  sonstigen  Beteiligten  zu  erheben,  wenn  der  Landesfürst
  oder  die  Landesfürstin  als  Veräußerer  am  Rechtsgeschäfte  teilnehmen.

14.  Der  Begriff  des  Zubehörs  der  zu  Familienfideikommissen  gehörenden  Landgüter  sowie
der  Lehn-  und  Stammgüter  und  seine  Abgrenzung  ist  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zu  entnehmen.  Die  Bindung  und  damit  auch  die  Steuerpflicht  eines  Grundstücks  gemäß
5*95  des  Reichsstempelgesetzes  ist  jedoch  nach  dem  Landesrechte,  das  zur  Zeit  der  Errichtung
des  Fideikommisses  in  Geltung  war,  zu  beurteilen;  die  Bindung  eines  Grundstücks  kann  daher
auch  für  die  Steuerpflicht  nicht  etwa  um  deswillen  als  aufgehoben  gelten,  weil  das  Grundstück
infolge  Anderung  des  bürgerlichen  Rechtes  die  Zubehöreigenschaft  verloren  hat.

15.  (1)  Die  zu  den  Fideikommissen,  Lehn-oder  Stammgütern  gehörigen  Schlösser  und  Stadthäuser,
  gleichviel,  ob  sie  bewohnt  oder  nicht  bewohnt  werden,  sind  mit  dem  gemeinen  Werte
zur  Steuer  heranzuziehen.  Nach  dem  aus  ihrem  jährlichen  Mietwert  zu  berechnenden  Ertragswert
  sind  sie  nur  dann  zu  veranschlagen,  wenn  sie  mit  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzten
Grundstücken  in  derartig  enger  Verbindung  stehen,  daß  sie  mit  diesen  eine  wirtschaftliche  Einheit
  bilden.

(2a)  Bei  Ermittlung  des  Ertragswerts  nach  §  16  Abs.  2  des  Erbschaftssteuergesetzes  findet
ein  Abzug  der  auf  dem  Grundstücke  ruhenden  Schulden  (Hypotheken,  Lasten,  Appanagen  usw.)
nicht  statt.

110

Anuwendung  der
freiungsvor-=schrift

Schlusse  der
Tarifnummer  11.

Voraussetzungen
in  der  Person
des  Erwerbers.

Verfahren  bei
Feststellung  der
rundstückewerte.

umr  wn  des.
Begriffs  eines
Grundstücks.

Einkommensgrenze.


Euteignung.

Verpflichtung
t  Entrichtung

  der
Stempelabgabe.

Befreiung  des
Landesfürsten

und  der
Landesfürstin.

Zubehör  des
gebundenen
Grundbesitzes.

Ermittlung  des
Wertes  des
gebundenen

Grundbesfitzes.
        <pb n="808" />
        —  800  —

Erstattung  16.  Die  Voraussetzungen  für  einen  Erlaß  aus  Billigkeitsgründen  nach  8184  der  Ausführungsaus
  Bulgleimn  .  bestimmungen  sind  im  allgemeinen  gegeben,  wenn  die  Geschäftsausführung  infolge  eines  entarund
  schuldbaren  Versehens  des  Antragstellers  oder  infolge  eines  Umstandes  unterblieben  ist,  der
außerhalb  seiner  Willensbestimmung  gelegen  ist.  Dagegen  wird  die  Erstattung  in  der  Regel

zu  versagen  sein,  wenn  die  Beteiligten  freiwillig  und  ohne  äußere  zwingende  Veranlassung,

etwa  geschäftlicher  Vorteile  wegen,  von  einem  geschlossenen  Vertrage  wieder  zurücktreten,  oder

wenn  sie  beim  Geschäftsabschluß  arglistig  oder  mit  grober  Fahrlässigkeit  oder  ohne  Überlegung

zu  Werke  gegangen  sind  und  die  Wiederaufhebung  des  Geschäfts  sich  selbst  zuzuschreiben  haben.

In  geeigneten  Fällen  kann  der  Erlaß  des  Stempels  auf  einen  Teil  der  Abgabe  beschränkt  werden.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="809" />
        —  801  —

Bentralblatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  ;  Innern.

—  ——

 

In  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  Dahrespreise  von  8  .
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  jeden  acheseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

XIVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag“  den  30.  August  1918.  Ar.  38.

Inhalt:  Zoll-  und  Stenerwesen:  Aunahme  von  Schav-  Ausführungsbestimmungen  zum  Geico  über  eine
auweisungen  der  Kriegeanleihen  des  Deutschen  Reichs  außerordentliche  Kriegeabgabe  für  das  Rechnungsbei
  Emrichtung  von  Rostbeirägen  der  riegosieuen  x7  jahr  1918  vom  26.  Juli  1918  602
dem  Gesetze  vom  21.  Jmi  1910.  eit

 

Zoll-  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung

des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Annahme  von  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
des  Deutschen  Reichs  bei  Eutrichtung  von  Restbeträgen  der  Kriegssteuer  nach  dem
Gesetze  vom  21.  Juni  1916.

Zur  Entrichtung  von  Restbeträgen  der  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Jumi  1916  (Reichs-Gesetzbl.

S.  561)  schuldigen  Kriegsabgabe  werden  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
von  den  Annahmestellen  für  Wertpapiere  nur  noch  bis  zum  30.  September  1918  angenommen.  Nach
diesem  Zeitpunkte  können  aber  noch  Schuldverschreibungen  und  Schuldbuchforderungen  dieser  Kriegsanleihen
  zur  Entrichtung  von  rückständigen  Beträgen  an  Kriegsabgabe  von  1916  unter  den  bisherigen

Bedingungen  hingegeben  werden.  #.  #  ·
Aufdtcnctthrtcgsabgabevon1918(Gcsctzvom26.sultls)18,Retckjs-Gesctzbl.S.96-t)
findet  diese  Einschränkung  keine  Anwendung.

Berlin,  den  19.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.
        <pb n="810" />
        Steuerbehörden.

Anwendung  der

Besitzsteuer-Ausführungs-




Zuständigkeit.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  August  1918  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  964)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  22.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

Ausführungsbestimmungen

Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  964).
A.  B.  Ar.  A.  1918.

81.
Die  Veranlagung  und  Erhebung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr
  1918  erfolgt  durch  die  mit  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Besitzsteuer  betrauten  Behörden.

82.

Die  Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  finden  für  die  Veranlagung  und  Erhebung
der  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  aus  dem
Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  und  den  Ausführungsbestimmungen
  zu  diesem  Gesetze  nichts  anderes  ergibt.

g3.

(1)  Die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
  der  Einzelpersonen  regelt  sich,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Abs.  2,  ebenso  wie  bei
der  Besitzsteuer.

(2)  Maßgebend  für  die  Zuständigkeit  sind  die  Wohnsitz=  und  Aufenthaltsverhältnisse  des
Abgabepflichtigen  am  31.  Dezember  1917.  Hat  ein  Abgabepflichtiger  nach  dem  31.  Dezember
1917  in  einem  Bundesstaate  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
genommen  und  ist  er  oder  wird  er  hier  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung
  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  ist  dieser  Bundesstaat  zuständig,  es  sei  denn,  daß  der
Abgabepflichtige  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  ebenfalls  bei
der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt
  worden  ist  oder  veranlagt  wird.

(s)  Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  inländischer  Gesellschaften  ist  der
Lundleo  zuständig,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.  Zur  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe
  ausländischer  Gesellschaften  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiete  sich  der  inländische
  Geschäftsbetrieb  befindet,  und  wenn  sich  der  inländische  Geschäftsbetrieb  auf  mehrere
isstaatem  erstreckt,  der  Bundesstaat,  auf  den  der  größte  Teil  des  inländischen  Geschäftsbetriebs
entfällt.

(4)  In  Zweifelsfällen  entscheidet  der  Bundesrat.
        <pb n="811" />
        —  803

(n)  Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  P  Sn  Steuerlisten  anzulegen.  Das  Muster  1  ist  ermittlung  der

st
für  die  Einzelpersonen  (Kriegsabgabe  1918  —  Steuerliste  A),  das  Muster  2  für  die  Gesellschaften
(Kriegsabgabe  1918  —  Steuerliste  B)  bestimmt.

(a)  Die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden  Gesellschaften
  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  B  hat  alsbald  zu  erfolgen;  die  Ermittlung
der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden  Einzelpersonen  und  ihre  Eintragung
  in  die  Steuerliste  &amp;amp;  hat  zu  erfolgen,  sobald  dies  nach  dem  Stande  der  für  die  Feststellung

des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Steuerveranlagung  möglich  ist.
5.

In  die  Steuerliste  à  sind  jedenfalls  die  Personen  aufzunehmen,  welche  die  Voraussetzungen
der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den.  355  1,  2  des  Gesetzes  erfüllen  und  außerdem  bei  der  für
die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Eink  mit  einem
steuerpflichtigen  Einkommen  von  zusammen  (55  8,  9)  mindestens  14  000  Mark  veranlagt.  worden
sind  oder  in  den  Fällen  der  §38  9,  11,  12  des  Gesetzes  vermutlich  ein  Kriegseinkommen  in  dieser
Höhe  haben,  oder  bei  denen  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  aus  den  31.  Dezember
1916  ein  Vermögen  von  mindestens  101  000  Mark  festgestellt  oder  im  Falle  des  §  16  des  Gesetzes
für  den  31.  Dezember  1917  das  Vorhandensein  eines  Vermögens  von  mindestens  101  000  Mark
zu  vermuten  ist.

0
Gesellschaften  der  im  §  20  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  in  die  Steuerliste  B8  aufzunehmen.
  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnifs  der  Gesellschaft
dem  Besitzsteueramte  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  sie  zu  der  Kriegsabgabe
nicht  zu  veranlagen  sind.

87.

(1)  Mit  dem  Mehreinkommen  sind  abgabepflichtig  diejenigen  Einzelpersonen,  welche
die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  &amp;amp;5  1,  2  des  Gesetzes  und  außerdem
bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  die  Voraussetzungen  der  persönlichen
  Steuerpflicht  nach  den  Vorschriften  der  L  setze  erfüllen.

(a)  Als  Friedenseinkommen  wird  stets  ein  Mindestbetrag  von  10  000  Mark  angenommen.
Die  ersten  3000  Mark  des  Mehreinkommens  bleiben  immer  abgabefrei.  Abgabepflichtiges  Mehreinkommen
  (§  13  des  Gesetzes)  ist  sonach  das  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundete  und  um
den  abgabefreien  Betrag  von  3000  Mark  gekürzte  Mehreinkommen.

88.

Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  zur  Einkommensteuer  veranlagt,
so  ist  für  die  Berechnung  des  Mehreinkommens  das  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  festgestellte
Einkommen  zusammenzurechnen.  Dies  gilt  nicht  für  mehrere  Eink
auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  (vgl.  §  9).

I  I  v

89.
Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  mit  seinem  gesamten  steuerbaren,
nach  den  Vorschriften  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  332)
der  Landesbesteuerung  nicht  entzogenen  Einkommen  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  sind

 

die  Ei  in  dem  Bundesstaate,  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
  zuständig  ist,  maßgebend.  Hat  in  biesem  Bundesstaat  eine  nach  §  4  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes
  in  Betracht  kommende  Eink  9  auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuer- 



pflicht  nicht  stattgefunden,  so  ist  für  die  Ermittlung  des  Friedenseinkommens  die  Einkommensteuerveranlagung
  in  dem  Bundesstaate,  der  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständig
war,  maßgebend.  Dem  hiernach  maßgebenden  Einkommen  ist  das  Einkommen  zuzurechnen,
das  in  Gemäßheit  des  Doppelsteuergesetzes  der  ausschließlichen  Besteuerung  in  einem  anderen
Bundesstaate  vorbehalten  ist.

"

117“

eec  ck
poeen

—  n
die  Sssernn.
Wuster  1,  2

Krlegsabgabe
vom  Mehreinkommen.
        <pb n="812" />
        —  804  —

8  10.

(1)  Der  Abgabepflichtige  bleibt  an  einen  gemäß  §  4  Abf.  3  des  Gesetzes  gestellten  Antrag
gebunden.

(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  gestellt,
so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  In  diesen  Fällen  wird  mit  der  Zustellung  des
berichtigten  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem  Veranlagungsergebnisse  nichts
ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

(3)  Für  die  Ermittlung  des  Vermögensbetrags,  von  dem  eine  fünfprozentige  Verzinsung
nach  den  §#§  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berechnen  ist,  finden  die  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes
entsprechende  Anwendung.  Sind  in  dem  Kriegseinkommen  die  Erträge  ausländischen  Grundund
  Betriebsvermögens  enthalten,  so  ist  bei  der  Berechnung  der  fünfprozentigen  Verzinsung
auch  dieses  Vermögen  zu  berücksichtigen.

(:)  Der  Nachweis  eines  nach  den  5§5.  5  und  6  des  Gesetzes  zu  berücksichtigenden  Vermögens
und  Einkommens  kann  auch  im  Rechtsmittelverfahren  geführt  werden,  solange  die  Berücksichtigung
  neuer  Tatsachen  und  Beweise  zulässig  ist.

811.

War  jemand  bei  der  Feststellung  des  Friedenseinkommens  nur  beschränkt  eintommensteuerpflichtig
  und  ist  er  später  unbeschränkt  einkommensteuerpflichtig  geworden,  so  findet  §  5  des  Gesetzes
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Veranlagung  mindestens  das  der  beschränkten
Einkommensteuerpflicht  unterworfene  Einkommen  als  Friedenseinkommen  zu  Grunde  gelegt  wird.

12.

(1)  Ist  das  Kriegseinkommen  von  Ehegatten  nach  §  11  des  Gesetzes  zusammenzurechnen
und  hat  eine  Zusammenrechnung  der  Friedenseinkommen  nicht  stattgefunden,  so  gilt  als  Friedenseinkommen
  die  Summe  des  festgestellten  oder  gemäß  §§  5  und  6  des  Gesetzes  oder  gemäß  &amp;amp;  11
nachträglich  zu  ermittelnden  Einkommens  jedes  der  beiden  Ehegatten.

(2)  War  dagegen  das  Friedenseinkommen  der  Ehegatten  zusammengerechnet  worden
und  sind  die  Voraussetzungen  der  Zusammenrechnung  bei  der  Feststellung  des  Kriegseinkommens
nicht  mehr  gegeben,  so  ist  das  frühere  Einkommen  nachträglich  für  jeden  Ehegatten  gesondert
zu  ermitteln  und  als  Friedenseinkommen  zu  Grunde  zu  legen.

"  §13.

VerzichteinAbgabcpflichtigerauseinemBundesftaat,indemgemäß§sSatz2dech-s
setzes  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1919  maßgebend  ist,  in  einen  Bundesstaat,
in  dem  die  Jahresveranlagung  für  das  Rechnungsjahr  1918  maßgebend  ist,  und  liegt  infolgedessen
für  ihn  in  dem  Bundesstaate  des  früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung
für  1919  und  in  dem  Bundesstaate  des  neuen  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  keine  Jahresveranlagung
  für  1918  vor,  so  ist  der  Ermittlung  des  Kriegseinkommens  die  in  dem  Bundesstaate  des
früheren  Wohnsitzes  oder  Aufenthalts  erfolgte  Jahresveranlagung  für  1918  zu  Grunde  zu  legen.

*l14.

n)  Ist  die  landesrechtliche  Eink  st  l  durch  eine  andere  Behörde  als

durch  die  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  zuständige  Behörde  erfolgt,  so  hat  die  Einkommensteuerveranlagungsbehörde
  dieser  die  maßgebende  Einkommensfeststellung  mitzuteilen.

(2)  In  den  Fällen  des  §&amp;amp;.  12  des  Gesetzes  kann  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens,  in
den  Fällen  des  §  5  des  Gesetzes  und  des  §  12  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  kann  die
Feststellung  des  Friedenseinkommens  und  in  den  Fällen  des  §  11  der  Ausführungsbestimmungen
kann  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §#  5  des  Gesetzes  erfolgte  Feststellung  des  Friedenseinkommens
  durch  die  im  §s  36  des  Gesetzes  vorgesehenen  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid
angefochten  werden.  In  allen  übrigen  Fällen  kann  die  Feststellung  des  Friedens=  und  Kriegseinkommens
  durch  die  im  §&amp;amp;  36  des  Gesetzes  vorgesehenen  Rechtsmittel  gegen  den  Steuerbescheid
nur  angefochten  werden,  sofern  und  soweit  die  Verletzung  von  Vorschriften  des  Kriegsabgabe-
        <pb n="813" />
        —  805  —

gesetzes  selbst  (z.  B.  des  §  6  und  2  behauptet  wird,  nicht  dagegen,  sofern  und  soweit  die  Ver- 



letzung  von  Vorschriften  der  L  ,  gesetze  behauptet  wird.
g  15.
n)  Mit  dem  Vermögen  sind  abgabepflichtig  diejenigen  Einzelpersonen,  welche  die  Vor=  kriegsabgabe
aussetzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  §§  1,  2  des  Gesetzes  erfüllen.  von  Vermögen.

(„)  Abgabepflichtig  ist  das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  31.  Dezember
  1916  festgestellte  Vermögen.

(à)  Eine  Neufeststellung  auf  den  31.  Dezember  1917  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesebes
  hat  nur  zu  erfolgen,

wenn  eine  Vermögensfeststellung  auf  den  31.  Dezember  1916  nicht  stattgefunden  hat,

.  wenn  sich  das  Vermögen  eines  Abgabepflichtigen  nach  dem  31.  Dezember  1916
durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutanfall,  infolge  Vermächtnisses
  oder  auf  andere  Weise  aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes
wegen,  ferner  durch  Schenkung  oder  durch  eine  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung
  erhaltene  Zuwendung  um  mehr  als  5000  Mark  vermehrt  hat,

.  aus  Antrag,  wenn  der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  sich  sein  Vermögen  gegenüber
  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1916  um  mehr  als  den  fünften  Teil  vermindert
  hat.

(3)  Alle  Vermögen  von  weniger  als  101  000  Mark  sind  von  der  Abgabe  befreit.

1#  —

W—

8  16.

Wird  ein  Antrag  gemäß  §&amp;amp;  17  des  Gesetzes  noch  rechtzeitig  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids
  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu  berichtigen.  Mit  der  Zustellung  des  berichtigten
  Steuerbescheids  oder  der  Mitteilung,  daß  sich  an  dem  Bescheide  nichts  ändere,  wird  eine
neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

8  17.
Die  Gesellschaften  haben  die  in  den  genehmigten  Abschlüssen  ausgewiesenen  Gewinne  bis  Ermittelung  des
zum  Nachweis  der  Unrichtigkeit  der  Abschlüsse  gegen  sich  gelten  zu  lassen.  Aelt  Hue
gewinns  der
Wl  18.  Cesellschaften.

n)  Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen  Genossenschaften,
die  der  gemeinschaftlichen  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder  Genossen  oder
dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  ausschließlich  für  die  Gesellschafter  oder  Genossent
dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn  im  Sinne  des  Gesetzes  und  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni
1916  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt  für  die  von  den  Gesellschaftern  oder
Genossen  eingelieferten  Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der  von  den
Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen  ist.

(2)  Ebenso  scheidet  bei  Versicherungsgesellschaften  für  die  Feststellung  des  Geschäfts
gewinns  im  Sinne  des  Gesetzes  und  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juli  1916  derjenige  Teil
des  Reingewinns  aus,  der  auf  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden
  Prämienüberschusse  entfällt.

8  19.

(1)  Die  Vorschrift  im  8  24  Abj.  1  des  Gesetzes,  8  16  Abs.  1  Satz  2  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  gilt  nicht  nur  für  die  Abschreibungen,  die  durch  unmittelbare  Einstellung  des
wirklichen  zeitigen  Wertes  in  die  Bilanz  erfolgen,  sondern  auch  für  die  Abschreibungen,  die  durch
Ansetzung  des  ursprünglichen  Wertes  unter  bilanzmäßiger  Gegenüberstellung  eines  besonderen,
die  Wertverminderung  darstellenden  Kontos  (Erneuerungs-,  Delkrederekonto)  erfolgen.

(„2)  Inwieweit  Abschreibungen  einen  angemessenen  Ausgleich  der  Wertverminderung
darstellen,  ist  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  des  einzelnen  Unternehmens,
insbesondere  auch  unter  Berücksichtigung  der  durch  den  Krieg  und  durch  die  spätere  Uberführung
        <pb n="814" />
        —  806  —

in  die  Friedenswirtschaft  bedingten  Veränderungen,  nach  den  Grundsätzen  eines  ordentlichen
Kaufmanns  zu  beurteilen.
g  20.

(1)  Bei  der  Ermittlung  des  in  den  einzelnen  Friedensjahren  erzielten  Geschäftsgewinns
sind  auch  die  Beträge  zu  berücksichtigen,  die  zur  Deckung  eines  aus  früheren  Jahren  herrührenden
Verlustes  verwendet  worden  sind.

(2)  Für  die  Berechnung  des  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  erzielten  Geschäftsgewinns
dürfen  Vermögensgegenstände,  insbesondere  Warenvorräte,  die  in  diesem  Jahre  veräußert
worden  sind,  anstatt  mit  dem  Buchwert  der  letzten  Friedensbilanz,  mit  dem  wirklichen  Werte
angesetzt  werden,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem
späteren  Zeitpunkt  als  am  30.  Juni  1914  gehabt  haben.  Es  darf  somit  der  Unterschied  zwischen
dem  Buchwert  und  dem  wirklichen  Werte,  mit  dem  die  Vermögensgegenstände  hätten  in  die
Bilanz  eingesetzt  werden  können,  von  dem  Geschäftsgewinne  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs.
abgesetzt  werden.  Als  Veräußerung  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  jedoch  nicht  die  Veräußerung
durch  Tausch,  Fusion  oder  einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.

*  21.

(1)  Ist  eine  Gesellschaft  i  im  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  liegenden  Jahres
gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abs.  4  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  vorgesehene  Mindestbetrag  als  Friedensgewinn  nur  dann  zu  Grunde  gelegt,
wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte  Geschäftsgewinn  auf  ein  volles  Jahr  umgerechnet
keinen  höheren  Betrag  ergibt.  Für  die  Berechnung  des  Friedensgewinns  gemäß  75  22  Abs.  1
des  Gesetzes,  §  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  kommen  dagegen  nur  volle
Geschäftsjahre  in  Betracht.

(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  20  des  Gesetzes
bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  9  20  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  umgewandelt
worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse  der  Gesellschaft  in  der
früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

(8)  Auf  Fusion  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden  Gesellschaft
  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §&amp;amp;  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §/  17  Abs.  2  und  5  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  über  Vermehrungen  des  Grund=  oder  Stammkapitals  ententsprechende
  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der  Gesellschaft  tatsächlich  zugeflossenen
Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  der  Fusion  anzusetzen.

822.

7  Wirkliche  Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen  (§  29  des  Gesetzes)  gehören  nur  solche  Bilanz-Reservekonten=
  posten,  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des  Grundkapitals
beträge.  hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (z.  B.  der  gesetzliche  Naeerefonds,  freiwillige  Reservefonds,
Dividendenausgleichfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise  eintretende  Verluste  oder

Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich,  für  die  Wertminderung  von  Vermögensgegenständen
  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur

Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt  sind,  bei  Versicherungsgesellschaften

die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und  für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte

Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse.  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens

in  der  Bilanz,  sondern  seine  aus  dem  Gesetze,  der  Satzung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.

523.

Ist  der  Gesamtbetrag  der  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  hinter  einem
der  Zahl  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  entsprechenden  Vielfachen  des  Friedensgewinns
(522  Abs.  1  des  Gesetzes)  zurückgeblieben,  so  darf  dieser  Minderbetrag  von  dem  Mehrgewinne  des
vierten  Kriegsgeschäftsjahres  abgezogen  werden.
        <pb n="815" />
        —  807  —

"’"  24.
(1)  Die  Frist  für  die  Abgabe  der  Vermögenserklärung  der  Einzelpersonen,  die  nach  #  34
Abs.  l  des  Gesetzes  zu  einer  Vermögenserklärung  verpflichtet  sind,  wird  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  festgesetzt.

(2)  Die  Steuererklärung  der  Gesellschaften  (§  34  Abs.  2  des  Gesetzes)  ist  in  der  Zeit  vom
1.  bis  zum  31.  Oktober  1918  abzugeben.  Für  Gesellschaften,  deren  viertes  Kriegsgeschäftsjahr
erst  nach  dem  31.  März  1918  endigt,  erstreckt  sich  die  Frist  auf  sechs  Monate  nach  Ablauf  dieses
Geschäftsjahrs.

(3)  Eine  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  abgegebene  unrichtige  oder  unvollständige
Steuererklärung,  auf  Grund  deren  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Mehreinkommen
oder  Vermögen  zu  erfolgen  hat,  ist  vom  Abgabepflichtigen  zur  Vermeidung  des  im  §  39  des
Gesetzes  angedrohten  Rechtsnachteils  spätestens  innerhalb  eines  Monats  nach  Zustellung  des
Steuerbescheids  (§  35  des  Gesetzes)  der  Behörde  gegenüber  zu  berichtigen  oder  zu  vervollständigen.

.  ,  §25.
n)  Für  die  Vermögenserklärung  der  Einzelpersonen  ist  das  Muster  der  Besitzsteuererklärung
sinngemäß  zu  verwenden.
(2)  Für  die  Gesellschaften  ist  die  Kriegssteuererklärung  nach  Anleitung  des  Musters  3
zu  gestalten.

5  26.
Von  dem  festgestelten  Mehreinkommen  und  Vermögen  der  Einzelpersonen  sowie  von  dem
festgestellten  Mehrgewinne  der  Gesellschaften  ist  die  Kriegsabgabe  zu  berechnen  und  das  Ergebnis
der  Veranlagung  in  die  Kriegsabgabe  1918-Steuerlisten  A  und  B  einzutragen.

827.
)Dem  Abgabepflichtigen  ist  ein  Steuerbescheid  nach  Anleitung  der  Muster  4  und  5  zu
erteilen.  Er  hat  zu  enthalten
den  Gesamtbetrag  der  zu  zahlenden  Kriegsabgabe,
die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe,  soweit  sie  dem  Abgabepflichtigen
  nicht  anderweit  bereits  mitgeteilt  sind,
ein  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,
die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  innerhalb  der  vorgeschriebenen
Zahlungsfrist,
die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle,
eine  Belehrung  über  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt.
(2)  In  dem  Steuerbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des
Vermögens  und  des  Mehrgewinns  von  der  Vermögens=  und  Steuererklärung  abgewichen
worden  ist.  Eine  Begründung  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

1e28.
Für  die  Festsetzung  eines  Zuschlags  gemäß  §  33  Abs.  2  des  Gesetzes,  3  54  Abs.  2  des  Besitzste
  uergesetzes  scheiden  die  nach  den  §§  14,  29  Abs.  3  und  §  31  Abs.  2  des  Gesetzes  unerhoben
bleibenden  Beträge  aus.

g  29.

(1)  Hat  ein  nach  dem  31.  Dezember  1917  gestorbener  Abgabepflichtiger  die  Voraussetzungen
  der  persönlichen  Steuerpflicht  nach  den  Vorschriften  der  L
bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  nicht  mehr  erfüllt,  so  ist  er,  wenn
er  Vermögen  in  kriegsabgabepflichtiger  Höhe  besessen  hat,  trotz  des  Ablebens  in  die  Steuerliste
aufzunehmen  und  zur  Kriegsabgabe  vom  Vermögen  zu  veranlagen.  Der  Steuerbescheid  ist
den  Erben  zuzustellen,  die  Kriegsabgabe  ist  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.

Stenererklärung.

NAM  1  ster  8

Berechnung  der
Kriegsabgabe
und  Eintragung
in  die  Stenerlisten.


Stenerbescheid.
%  d½%  „
*

—

Zuschlag.
        <pb n="816" />
        —  808  —

(2),  Ist  der  Abgabepflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  der  Kriegsabgabe  gestorben,
  so  ist  die  noch  nicht  gezahlte  Kriegsabgabe  nach  Fälligkeit  von  den  Erben  einzuziehen.
Die  Hebestelle  hat  das  Ableben  des  Abgabepflichtigen  der  Veranlagungsbehörde  anzuzeigen.
War  dem  Abgabepflichtigen  eine  Stundung  der  Kriegsabgabe  oder  deren  Entrichtung  in  Teilbeträgen
  bewilligt,  so  erlischt  die  Bewilligung  mit  dem  Ableben.  «

(s)  Im  Falle  des  Ablebens  eines  Abgabepflichtigen  findet  eine  Überweisung  der  Kriegsabgabe
  zur  Einziehung  nicht  statt.

F.  30.
Freilassung  von  u)  Die  Abgabe  wird  von  den  Gesellschaften  insoweit  nicht  erhoben,  als  sie  verhält  nis-““
  “  mäßig  auf  Gewinnbeträge  entfällt,  die  dem  Roten  Kreuz,  der  Nationalstiftung  für  die  Hinter-Ken.
  bliebenen  der  im  Kriege  Gefallenen,  der  Marinestiftung  und  der  Ludendorff-Spende  zugewendet
worden  sind.  Der  unerhoben  bleibende  Betrag  darf  jedoch  den  zehnten  Teil  der  nach  dem
Gesetze  geschuldeten  Abgabe  nicht  übersteigen.

(2)  Im  übrigen  entscheidet  der  Bundesrat  über  Abgabebefreiungen  nach  32  des  Gesetzes.

(8)  Der  Antrag  auf  Freilassung  von  Gewinnbeträgen  gemäß  §  32  des  Gesetzes  ist  binnen
einem  Monat  nach  Zustellung  des  Bescheides  bei  dem  Besitzsteueramte  zu  stellen.  Wird  der
Antrag  rechtzeitig  gestellt,  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden  Abgabebetrages
  vorläufig  aussetzen.

g  31.

Abweichende  Be-  Ist  nach  Ansicht  des  Besitzsteueramts  die  Anwendung  des  §  40  des  Gesetzes  gerechtfertigt,
rechnung  des  so  kann  das  Besitzsteueramt  die  Erhebung  des  entsprechenden  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen
MWebreintom,  und  dem  Abgabepflichtigen  anheimstellen,  binnen  einem  Monat  eine  abweichende  Bercchnung
Mehrgewinns  des  Mehreinkommens  oder  des  Mehrgewinns  beim  Bundesrate  zu  beantragen.  Derartige

durch  den  Anträge  sind  beim  Besitzsteueramt  anzubringen  und  mit  einer  Darstellung  des  Sachverhalts
Bundesrat.  sowie  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde  durch  Vermittlung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  dem  Bundesrate  vorzulegen.

*  32.
Erhebung.  Über  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Kriegsabgabe
1918-Sollbuch  und  ein  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch.  Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung
der  gesamten  Kriegsabgabe,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

33.
Mvher  «  (1)DasKrcegsabqabe1918-k-ollbuchtitnachdemMuftcrszufuhrenDutchdas  Sollbuch
ist  zugleich  der  rechtzeitige  Eingang  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  sowie  der  Ablauf  der  bewilligten
Zahlungsfrist  zu  überwachen.
(2)  Das  Besitzsteueramt  hat  nach  der  Veranlagung  auf  Grund  der  festgestellten  Kriegsabgabe
1918-Steuerlisten  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirk  ein  Sollbuch  unter  Ausfüllung  der  Spalten
1  bis  4  aufzustellen;  das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen  und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung
  zu  versehen.
(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  zum  Soll  gestellten  Kriegsabgabe  im  Rechtsmittel-,
  Berichtigungs-,  Neu=  oder  fahren  kommt  in  den  Spalten  5  und  6
zur  Darstellung.  Die  Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Überweisung  der  Kriegsabgabe
bei  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Steuerpflichtigen  erfolgt  in  Spalte  6.  Die  Ausfüllung  dieser
Spalten  nimmt  die  Hebestelle  vor.  Die  Spalte  7  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des
Sollbuchs  auszufüllen.
□)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1920  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  öff.  aufgerechnet
  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  12  verbliebenen  Rückstände  werden  in  die  Restnachweisung
  (§  41)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs  ist  von  einem  an  der
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß  die  nach  Spalte  12  verblibeenen
Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.
        <pb n="817" />
        —  809

*l  34.

n)  Das  Kriegsabgabe  1918--Einnahmebuch  ist  nach  Muster  7  für  je  ein  Rechnungsjahr
zu  führen.  Abweichungen  in  der  Führung  des  Einnahmebuchs  sind  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
  zulässig,

(2)  Der  Nachweis  der  erstatteten  oder  zurückgezahlten  Beträge  an  Kriegsabgabe  ist  in
einem  Anhange  zum  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuche  zu  führen.  Muster  8  dient  hierfür
als  Anhalt.

g  35.

n)  Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  sind  nach  §  38  des  Gesetzes  Schuldverschreibungen,
  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen
Reichs  an  Zahlungs  Statt  anzunehmen.  Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchsorderungen
  und  Schatzanweisungen  sowie  die  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen
  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober
  1918  ab  werden  zum  Nennwert,  die  nicht  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen
  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom  1.  Oktober  1918  ab
zum  Werte  von  96,50  Mark  für  je  100  Mark  Neunwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für
einen  nach  dem  30.  September  1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen
vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen
mit  Zinsen  für  cinen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse
übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.

(2)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung  gegeben  werden,  als  der  Annahmewert
  (Abs.  1)  den  Betrag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung
  auf  hingegebene  Stücke  oder  Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.

/l  36.

(1)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den
dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  einer  der  vom  Reichskanzler  bekanntgegebenen
  Annahmestellen  mit  einem  Antrage  nach  Muster  9  einzureichen.

(2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen
  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  (Schuldbuchangelegenheit)
  in  Berlin  S§W  68,  Oranienstraße  92/94,  einen  Antrag  auf  Übertragung  seiner
Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  der
Schuldbuchforderung  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  1918  nach  Muster  10  zu
stellen.  Der  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller  zu  unterschreiben.  Von  einer  Beglaubigung  der
Unterschrift  wird  die  Reichsschuldenverwaltung  absehen.  Der  Antrag  wird  nur  berücksichtigt,
sofern  sich  auf  dem  Konto  des  Antragstellers  keine  Beschränkung  zugunsten  Dritter,  wie  Zinsgenußrechte,
  Pfandrechte  usw.,  befindet.

(2)  Vordrucke  zu  den  Anträgen  (Abs.  1  und  2)  werden  den  Steuerpflichtigen  kostenfrei
verabfolgt.

()Die  Ubertragung  der  Reichsschuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse
erfolgt  gebührenfrei.

 

837.

n)  Die  Annahmestellen  für  Wertpapiere  (§  36  Abs.  1)  berechnen  den  Annahmewert
der  ihnen  übergebenen  Stücke,  die  Reichsschuldenverwaltung  den  Annahmewert  der  auf  das
Konto  der  Reichskasse  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  §  35  und  stellen  den  Antragstellern
  (Einlieferern  von  Stücken)  Bescheinigungen  über  den  Gesamtannahmewert  der  eingelieferten
  Stücke  oder  übertragenen  Schuldbuchforderungen  nach  Muster  11  und  1-  aus.

(2)  Diese  Bescheinigungen  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  der  Hebestelle  zu  übergeben,
von  dieser  zu  dem  darin  angegebenen  Gesamtannahmewert  auf  die  zu  entrichtende  Kriegsabgabe
  1918  in  Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einnahmeablieferungen  als  Belege  über  Zahlungen
  für  Rechnung  der  Reichshauptkasse  aufzurechnen.

118

1

uer

Annahme
von  Schuld-*
  ,

Schuldbuchforderungen


und  Schatzanwelsungen

der  Kriegsanleihen


des  Deutschen
Reichs

 

an  Zahlungs
Statt.

Mser

Aaer0

Muster  11  u.  12
        <pb n="818" />
        Verfahren  bei
Erstattung  von
Krlegßabgabe.

Muster  13

Restnachweisung.


*-ks

–  810  —  —

.  §38
Die  Verzinsung  der  bei  der  Reichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto  der  Reichskasse
übertragenen  Schuldbuchforderungen  hört  auf.

39.
Bei  der  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  findet  eine  Uberweisung  der  Kriegsabgabe
zur  Einziehung  nicht  statt.

’*l  10.

n)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe  1918  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Entrichtung
bar  eingezahlt  worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen

oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts
  (§  35)  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.

(2)  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  die  Überweisung
der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung,  des  davon  durch
Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles  und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei
der  Bezahlung  der  Kriegsabgabe  in  Zahlung  genommenen  Kriegsanlcihe  in  vier  Ausfertigungen
nach  Muster  13  zu  beantragen:

(à)  Die  Oberbehörde  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags  an  das  Kontor
der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  in  Berlin  SW  19  mit  dem  Ersuchen,  die  Stücke  unmittelbar
der  vebestelle  zuzustellen.

)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden  Beständen
  die  entsprechenden  Wertpapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche  mit  gleichem
Zinsfuß,  wie  die  seinerzeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —  zu  entnehmen  und  der
Hebestelle  mit  zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen  der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf
und  der  Annahmewert  der  Wertpapiere  anzugeben  ist,  unmittelbar  zu  übersenden.  Von  den
übrigen  zwei  Ausfertigungen,  auf  denen  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  Annahmewert
  der  übersandten  Wertpapiere  anzugeben  ist,  ist  eine  der  Oberbehörde,  die  andere
der  Reichshauptkasse  zuzustellen.

(2)  Die  Hebestelle  hat  auf  einer  der  ihr  von  der  Reichshauptbank  zugegangenen  Ausfertigungen
  den  Empfang  der  Wertpapiere  zu  bescheinigen,  die  Enpfangsbescheinigung  an  das
Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere  zurückzusenden,  die  Wertpapiere  nebst  Zinsscheinen
dem  Empfangsberechtigten  auszuhändigen  und  den  von  der  Reichshauptbank  berechneten  Annahmewert
  auf  den  zurückzuzahlenden  oder  zu  erstattenden  Betrag  anzurechnen.

(e)  Der  Annahmewert  der  bei  Zurückzahlungen  oder  Erstattungen  ausgereichten,  von
der  Reichshauptbank  bezogenen  Wertpapiere  ist  bei  den  Abrechnungen  mit  der  Reichshaupt-Munß
  „Einnahme  für  ausgereichte  Wertpapiere  aus  dem  Bestande  der  Reichshauptkasse“
abzuliefern.

□)  Die  nach  §  37  Abs.  3  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  aus  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  nur  von  dem  bar  herauszuzahlenden  Betrage
zu  berechnen.  Die  Zinsen  für  den  durch  Ausreichung  von  Wetrpapieren  erstatteten  Betrag  sind
in  dem  Annahmewerte  berücksichtigt.

8  41.

(1)  Sind  am  31.  März  1920  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs  die  zum  Soll
gestellten  Abgabebeträge  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände
  in  eine  besondere  Restnachweisung  für  Kriegsabgabe  1918  einzutragen  und  dort  weiter
abzuwickeln.

(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  Muster  14  geführt.  Von  einem  an  der  Kassenführung
nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die
beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Beträge  in  die  Restnachweisung  übertragen
worden  sind

(6)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuche  zu  buchen.

#)  Eine  Überweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im
Falle  des  Wegzugs  des  Abgabepflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.
        <pb n="819" />
        —  811  —

"*  4.
Die  über  jeden  einzelnen  in  die  Kriegsabgabe  1918-Steuerlisten  aufgenommenen  Abgabepflichtigen
  geführten  Verhandlungen  sind  mit  den  vorhandenen  Besitz=  und  Kriegssteuerakten
zu  vereinigen.
–*  3.
Die  Kriegsabgabe  1918-Steuerlisten  &amp;amp;A  und  B,  die  Kriegsabgabeakten  der  Gesellschaften
sowie  die  Kassenbücher  sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  15  Jahre  aufzubewahren.


#m44.

Die  Sollbücher,  die  Restnachweisungen  und  die  Einnahmebücher  nebst  den  dazugehörigen
Belegen  sind  durch  die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  nach  Ablauf  des
Rechnungsjahrs  1920  die  Kriegsabgabe  1918-Sollbücher  und  die  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebücher
  nebst  den  dazugehörigen  Belegen  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  Einreichung  der
Restnachweisung  für  Kriegsabgabe  1918  und  der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher  hat  alsbald
nach  Abwicklung  der  Reste  zu  geschehen.

 

*  4
Postsendungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  und  der  Reichsschuldenverwaltung
in  K  (Is  35  bis  37)  sind  als  „Reichsdienstsache“  gebühren-  und  abgabefrei

  zu  befördern.  Ausgenommen  sind  Stadtpostsendungen,  d.  h.  Sendungen  an  Empfänger
im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  des  Aufgabepostorts.

–  46.

Für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Kriegsabgabe  1918  werden  jedem  Bundesstaate
nach  §  41  des  Gesetzes  1  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen
Einnahmen  vergütet.  Die  Vergütung  ist  von  der  nach  Spalte  11  der  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebücher
  aufgekommenen  Gesamteinnahme  einschließlich  der  Nacherhebungen  nach  Abzug
der  Zurückzahlungen  (Spalte  15  des  Anhangs  zu  den  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebüchern)
zu  berechnen.

47.

n)  Über  den  Ertrag  der  Kriegsabgabe  1918  ist  von  den  durch  die  Landesregierung  be-Aktenführung.



Aufbewahrung
VBeranlagungs-=Kuterlagen.


Pröüfungsverfahren.


Portofreiheit.

Berwaltungskostenvergltung.


Abrechnung

stimmten  Kassen  mit  der  Reichshauptkasse  nach  Maßgabe  der  „Bestimmungen  zur  Regelung  über  die  wrsne.
der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910“  ebgeheeel

abzurechnen.  Entsprechend  den  Vorschriften  im  §&amp;amp;#  4  dieser  Abrechnungsbestimmungen  sind
ferner  besondere  monatliche  und  vierteljährliche  Übersichten  der  Einnahme  an  Kriegsabgabe
1918  aufzustellen,  aus  denen  sich  das  Gesamtaufkommen  an  Kriegsabgabe  1918  einschließlich
der  Nacherhebungen  (Spalte  11  des  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuchs)  nach  Abzug  der  Zurückzahlungen
  (Spalte  15  des  Anhangs  zum  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuche)  sowie  der  Betrag
der  Vergütung  an  die  Bundesstaaten  für  die  Veranlagung  und  Erhebung  (§5  46)  ergeben.

(2)  Die  Ubersichten  sind  den  in  den  Abrechnungsbestimmungen  bezeichneten  Behörden
oder  Dienststellen  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Fristen  einzureichen.  Statt  dessen  können
die  Angaben  in  die  allgemeinen  Reichssteuerübersichten  ausgenommen  werden.

*  48.
Die  Landeeregierung'  kann  die  den  Oberbehörden  ie  in  5#  40  und  44  übertragenen  Geschäfte
anderen  als  den  im  §  1d  bestimmten  Behörden  übertragen.
  Die  Behörden  ind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  mitzuteilen.

118“

airle
sichten
        <pb n="820" />
        <pb n="821" />
        —  813  —

Anlage  1.

Hilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen
zu  zahlenden  Kriegsabgabe  (§  13  des  Gesetzes).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges
Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinlommen  Steuerbetrag
Mark  Mark  Mark  Mart  Mark  Mark
1  000  50  43  000  6  100  36  000  18  300
2000  100  41000  6300  87  000  18  600
3000  150  45  000  6  500  88  000  18  000
4000  200  46000  6700  89  000  19200
5  000  250  47000  6000  90  000  19  500
6000  800  48  000  7  100  X  19  800
7000  350  40  000  7300  92  000  s  20  100
8  000  400  50  000  7  500  93  000  20  400
000  450  4  000  #  20  700
10  000  500  51  000  7  800  95  000  21.000
52  000  8  100  96  000  1  2s  300
11000  53  000  8  400  97  o00  2i  600
12  000  700  54  8  700  g8  d0  21  900
13000  800  55  000  X—  X  22200
14  000  800  56  000  9  800  100  000  22  500
15  000  1  000  57  000  9  600
16000  1  100  58  000  99000  01  000  ;  22  900
i7  000  1200  59  000  «  10  200  102  000  -  28  800
in  dod  1300  60  00  10500  103  000  235700
19  000  1  400  61  000  ,  10  800  104  000  24  100
20  000  r%  1  500  62  000  11  100  105  000  24  500
.  68  000  I  11  106  000  24  900
21.000  ·  1  700  64  000  .  11700  107000  «  25  300
22000  1  900  65  000  12  000  108  000  25  700
23000  2  100  66  000  12  300  109  000  26  100
24  000  2  300  67u000  12  600  10  000  26  500
25  000  2  500  68  000  12  900  11•.000  26  900
26  000  2  700  69  000  13200  112  000  1  2  300
27000  2  900  70  000  13  500  113  000  DDPD700
28  000  3  100  71.000  13  800  114  000  „  28100
29000  3  300  72000  14n100  115  000  28  500.
30  000  3  500  730000  14  400  116  000  28  900.
31  000  4  700  74.000  14  700  117.000  29  300.
32  000  39000  75  000  15  000  118  000  29  700
38  000  4  100  76000  15  300  119  000  30  100
34000  4300  77  000  15  600  20  30  500
35  000  4500  780000  15  900  121.000  #  30  000.
36  000  4700  79000  16  200  122  000  31  300
000  49000  80  000  16  500  123  000  31  700
38  000  5  100  81  000  16  800  124  000  32  100
39  000  5  300  12  000  17  100  125  000  32  500
40  000  5  500  v8  000  17  400  126  000  82  900
41  000  5  700  à4  000  17  700  127  000  as
42  000  5  900  95  000  18  000  128  000  38  700
        <pb n="822" />
        814

 

 

 

 

 

l
Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges  Abgabepflichtiges
Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinkommen  Steuerbetrag  Mehreinkommen  1  Steuerbetrag
Mart  Mark  Mark  Wark  Mark  Mark
#
129  000  31  100  168  000  40  700  206  000  65  500
10  000  31500  169  000  50  100  207  000  «  66000
131000  34900  170000  50500  208  000  #  66  500
182  000  zz  300  171.000  50  000  200  000  67  000
133  000  65  700  172  000  51  300  210  000  677500
134000  30  100  173000  51  700  211.000  68  000.
135  000  320  500  174000  52  100  212  000  66  500
130  000  36  900  175  000  62  500  213000  1  69  000
187  000  37  300  176  000  52  000  214  000  »  69  500
138  000  97700  117  000  58  800  15  000  70  000
4  38100  178000  33  700  210  00  720500
140  000  38500  179  000  541  217000  71  000
141000  *x  180  000  64  500  218  000  71  500
142  000  00  181  000  51  000  219000  "  72000
113000  30  700  182  000  55  300  220  000  -  72  500
144000  40  100  183  000  55  700  ufw.  für  je  le  200  Marr7
145  000  40  500  181  000  56  100  1055  Mart  ,  met-c
146000  40900  185000  56500  z.V-250000  87  500
147  000  41  300  186  000  56  000  800  000  112  500
148  000  41700  187  000  57  300  350  000  137  500
149u000  4  100  188  000  57  700  400  000  1602  500
150  000  4  500  189  000  58  100  450  000  #187500
151.  000  4  000  190  000  63  600  500  000  212  500
152  000  48  800  191  000  58  doo  000  00  262  500
163  000  43  700  192  000  59  800  700  000  312  500
154000  4  100  198  000  50  700  800  000  362  500
155  000  4  500  191  000  60  100  v00  000  412  500
156  000  900  105  000  60  500  1  000  000D  462  500
157  000  45  300  196.000  00  900  2u000  000  5  500
158  000  45  700  197  000  61  800  3000  000  1462  500
150  000  46  100  108  000  61  700  4000  000  2
160  000  6500  190  000  1  6  100  5000  000  2462  500
61  000  46  000  000  6Ea62500  6000  000  279602
162  000  47  00  -  7000000  18462500
163  000  4700  1  1  ““—  8000  000  3902  500
164.000  48  100  202  000  63  500  000  000  4402  500
165  000  48  500  203  000  64000  10  000  000  4005  500
166  000  48  9000  204  000  64  500  .
107  000  40  300  206  000  65  000  6
        <pb n="823" />
        Anlage  2.

Hilfstafel

zur  Berechnung  der  vom  Vermögen  der  Einzelpersonen  zu  zahlenden  Kriegsabgabe
(§  19  des  Gesetzes).

 

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  die  bei  einem  die  bei  einee  die  bei  einem  die
Vermögen  Kriegs=  Vermögen  Kriegs-  Bermögen  1  Kriegs=  Vermögen  Kriegsvon
  abgabe  von  abga  von  abgabe  von  abgabe
Mar't  .-  W  MLI  Mart  Mark  -  Mart  Mart  Mart
10s  1#00  «  101  142  000  s  142  183  000  183  228  000  246
102000  102  143  000  143  184  0e0  184  224  000  248
103  000  103  144  000  144  185  00  186  225  000  250
104  000  104  115  000  6  145  186  000  186  226  000  252
105  000  ·  105  140  0  ·  146  187  CCO  ·  187  227  000  254
106  000  10  147100  «  147  18  000  .  188  228  000  256
107  000  107  143.000  |  118  189  ##00  ·  189  229  000  258
10  000  108  149  000  «  149  190  000  ·  190  280  000  260
109  000  109  100  000  150  191  000  1  191  231  000  262
110  000  110  151  000  151  «  192  000  192  232  000  264
I11  000  111  152  000  152  193  000  198  288  000  266
112  000  112  133  000  138  194  000  194  284  000  268
113  000  113  154  000  154  195  000  Tô  1105  235  000  270
114  000  114  155  000  135  190.  à00  »  IIM  286  000  272
115000  115  156  000  156  197  00  107  287  000  274
116  000  116  157000  1  157  Iing  00  1  193  238  000  276
1170600  117  138  000  138  1990°00  109  239000  278
118  000  118  150  000  159  200  000  200  240  000  280
119000  119  100  000  .  160  241  000  282
120  000  120  161  000  l  161  201  000  202  242  000  284
121  000  121  102  000  "  1  202  000  2z04  243000  286
122  000  122  163  000  163  203  000  206  214  000  288
123  000  123  104  000  164  204  000  208  245  000  290
124  000  124  165  000  15  205  CCO  210  216  000  292
125  000  125  166  660  166  206  000  212  217000  914
126  000  126  1½7  000  107  207  C0C0  214  248  0  0  296
127  000  127  seneu0“  118.  2010  216  240  ½%  2
128  000  128  109%ve0  1690  209  CO00  218  150000  „.  k“
129  000  129  I70  #e  170  210  000  220  251.000  -  302
130  0(e0  130  171  (uO  171  211  Ccr  222  262  000  304
131  000  131  172  (KUO  s  172  212  000  224  263  000  306
132  C00  132  173000  173  213C0  226  254000.  308
133  0u0  133  174  600  1.  17.  2140C0  228  255  000  310
1340#00  131  175  (000O  175  215  C000  230  256  000  312
1  133  176  000  176  216  /100  232  2#7  000  314
136  u#n□d  136  177000  177  2170°0C0  231  238  000  316
137000  137  17#  0#00!  173  218000  2360  259  000  313.
13  dunO  13n  179  0c00  179  219000  238  20.0  000  320
139  ##rO  133  180  0O0  |  Ino  220  000  240  261  000  322
110  00  140  181  0e00  1  131  221  (000  242  262  000  „"  324
141  (C0  141  182  UCO  182  222  T  #0  244  203  000  "  326
1
        <pb n="824" />
        816  —

 

 

 

 

 

 

 

Es  betrãgt  Es  betrãgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  die  bei  einem  die  bei  einem  die  bei  einem  die
Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegs-  Vermögen  Kriegsvon
  abgabe  von  1  abgabe  von.  abgabe  von  abgabe
„  Wart  Wart  art  Wart  Vart  Wart  .i..
I
264  000  328  350  000  500  528  000  884  E.  B.  1  011  000  .  2844
265  000  330  360  000  520  529  000  887  1  100  000  "  2700
266  000  3232  370  000  540  530  000  890  1200  000  1  3.100
267  000  334  380  000  560  531  000  893  1  300  000  83500
268  000  336  390  000  s  580  532  000  896  1  400  000  3  900
269  000  3½38  400  000  600  533.000  899  1  500  000  .  4300
270  000  840  10  000  620  534  000  902  1  600  000.  4700
271.000  342  120  000  .640  535  000  105  1700  000  5100
272000  344  30  000  »  Mo  536  000  908  1800  000  "  5500
273.000  346  440  000  v  680  537  000  911  1  000  000  5  000
274  (05  348  450  000  700  538  000  914  2000  000  6  800
275  000  350  460  000  720  539  000  917  «
276  000  852  470  000  740  540  C00  1  920  2001  000  !  6
277000  354  480  000  ,  760  541  000  «  923  20002  000  «  6310
273000.)  356  490  000  s  780  542  000  926  2003000  6  816
279  000  3258  200  000  I  800  543  000  »  029  2004  000  6  320
280  000  1  860  1  544  000  932  2005  000  6  325
281  000  —  362  501  000  |  8  3  545  000  985  2006  000  6  330
282  000  364  502  000  306  546  000  938.  2007  000  6335
288  000  366  503  000  809  547000  941  20008  000  6340
284  368  504  000  |  812  54½  000  944  2009000  6345
285  000  I  370  505  000  1  815  549p  000  947  2010  000  6350
286  000  l  372  506  000  "  818  550  000  900  2011  000  6356
287  000  "  374  07T  821  usw.  für  je  ie  3  Mark  ufw.  für  je  je  5  Marr
288  000  8976  508  000  8.4  1000  Mart  mehr  10%  Mart  mehr
289  000  378  509  000  827  C.  B.  551  000  968  g.  B.2  100  000  6800
290  O00o  3680  510  000  -  600  000  1  100  2200  000  7300
291  000  I  382  511000  833  700  000  1400  2  00  7  800
292  000  I  384  512000  436  800  000  "  1  700  2400  000  *  33800
298  000  ·  386  513000  839  900000  2000  2500000  8  300
294  000  388  514  000  à2  1  000  000  1  2  800  2  600  000  I  9300
295.000  390  515  000  845  2700  000  9800
290  000  1  302  616C00  dän  1  001.000  I  2  304  2  800  000  I  10800
297  000  394  517000  n51  1002  000  2  808  2900  000  10  800
299  000  396  Öln  (C0  84  1  008  000  I  2312  3000  000  11  300
299  000  398  519  ccrc  257  1  004  (Oo  2316  400  000  16300
300  000  „  400  520  000  8600  1  005  000  23820  5000  000  21300
301  O00o  462  321  000  868  1006000  2324  6000000  20600
usw.  für  je  „je  2  Mart  522  000  366  1  007  000  238328  31  300
1000  Mart  mehr  523  000  809  1  00  Cc0  2332  8000  000  #  86  300
.  810  000  "  420  524  000  372  1  009  600  2-336  9000  000  41  300
320  000  440  6525  000  73  1  010  000  2840  10000  000  4468300
880  000  460  526  000  878  usw.  für  se  ie  4  Marr  I
840  000  180  527  000  81  1000  Mart  mehr  I
l
.  I
        <pb n="825" />
        —  817

Bilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinn  der  inländischen  Gesellschaften  zu  zahlenden
Kriegsabgabe  (8  29  des  Gesetzes).

Die  ——  beträgt

Aulage  8.

wenn  der  Geschäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftejahr  im  Verhältnis  zum  eingezahlten
Gru

mnd-  oder  Stammkapital  usw·  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem
Mehrgewinn  bis  über  über  über  über  über
von  8  8  bis  10  10  bis  15  15  bis  20  20  bis  25  25
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mart
1  2  8  4  5  6  7
6000  1  000%  1  000“  10000  1  000  1  000%  1  000%
7000  2  000.  2  0007  20000  2  000“  20000°  2000“
000  2400  2  400  2400  2  00  2  400  2  400
9000  2700  2  700  2  700  2  700  2  700  2  700
10  000  3000  300  3000  8  000  3000  3000
11  000  3  300  3  300  3  800  3300  3  300  3  3800
12000  3  600  3000  8  600  3  600  3  600  3  600
13  000  3  900  3  900  3  900  3  900  8  900  8  900
4  000  1200  1200  4200  4200  4200  4200
15  000  4500  45%0  1300  45  4  500  4  500
16  000  1200  4800  4  800  4800  4800  1800
7000  5  100  5  100  5  100  5  100  5  100  5  100
18  000  5  00  5  400  3  400  5  400  5400  5400
10  000  5  700  5  700  57  5  700  5700  5  700
20  000  6000  6000  6000  6000  6000  6000
21  000  6300  6300  6300  6300  6300  6300
22  000  6.600  66000  6600  6600  6600  6  600
28  000  6  900  6#000  6900  6900  6900  6900
21  000  7200  7  200  7  200  7  200  7  200  7200
25  000  7800  7  3  7300  7300  75  7  500
26  000  7  „#00  57  C00  7  800  7  800  7  802)  7  200
27  000  8  100  8100  ð  100  8  100  8  100  8100
2#8  000  8  400  à  400  8  400  8400  8  400  8  400
29  000  8  700  8700  9  700  8  700  1  8  700  #  700
30  000  9  000  9000  9000  9000  9000  9000
31•  000  9J  300  9  300  9300  92300  9V300  9300
32  000  9x600  9600  9600  9  600  9600  96600
33  000  9  900  5  000  9  9000  9000  9900  9900
00  10  200  10  200  10  200  10  200  10200  10  200
33  000  10  500  10  50  10  300  10  5600  10  500  10  300
86  000  10  800  10  MMU  10  800  10  800  10  800  0  800
37  000  11  100  11  100  11  100  11100  11  100  11  100
38  000  11  400  11.400  11  400  11  400  11  400  11  400
39  000  11  700  41  700  11  700  11  70  11  700  11  700
40  000  12  000  12  12  000  12  000  „  12  000  12  000

*)  429  Abs.  3  des  Gesetzes.

119
        <pb n="826" />
        818

 

 

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

wemn  der  Geschäftsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  in  "ierhältuis  zum  eingezahlten
Grun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  *  oder  Stammkapital  usw.  be
Mehrgewinn  bis  über  über  über  über  über
von  8  8  bis  10  10  bis  15  15  bis  20  20  bis  25  26
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mart
1  2  6  4  5  6  7
41u000  12  300  12  300  1230  1290  2  %  12  300
12.  000  12  600  #  12  60  12  660  12  600  12  600  12  600
43000  12900  12900  12900.  12900.  12  900  12  900
14  000  13200  13200  13200  ]  13  200  13200  13200
45  000  13  500  13  500  13  500  13  500  13  500  13500
46  000  13  800  13  800  13  800  13  800  13  800  13  800
47000  14  100  —  14  100  14  100  14100  14100  14  100
48  000  14  400  14  400  14400  14  400  14400  14  400
49  000  14  700  14  700  14700  14  700  14700  14  700
50  000  5000  15  000  15  000  15  000  5.000  15  000
51  000  15  800  16  000  16  o000*  16u000“  16  0000  16  000“
52-000  13  000  17  000“  17  000“  17.000=  17  00005  „  17  000
5a  000  15  900  18  000“  18  000  18  000  18  000“  18  000
34.000  16200  19000%  19000“  19  600“  19  000“  19  000“
55-000  16  500  19  80  19  800  19  800  10  800  9800
56000  16800  20160  0010  21100  20100  P1560
57  000  1  100  —  20  320  20  5320  20  30  20  520
58  000  17400  3680  20  880  20  880  20  889  9  20  880)
50  000  17  700  21  240  21210  21  240  21  240  21240
000  18  000  21  6600  „  21  00  21  06E0  21  6000.  21  600
rulne  für  je  Hr  |  usw.  je  ufsw.  je  ulw.  le  usw.  je  usw.  je
000  Mark  mehr  900  Mark  mehr  360  Mark  mehr  660  Mark  mehr  460  Mark  mehr  300  Mark  mehr  360  Mark  mehr
4.  54  100  000  doo  36  I  36000  36  86000«  ooo
101000  30  300  36  360  37  000°  37v  000  37  000.  97  000=102
  000  30  600  36  720  38  000=  38  000  38  000“  38  000“
103  000  30•  900  87  080  39  000“  3  oc.-  z9  ooc  39  000%
104  000  31  200  37440  40  000  10  000“  10  0007  5*0  ((  !„
105  000  1200  37  800  41  000  1  41  000  41.000  41  00.2
106  000  31  800  38  160  42  0000  42  000  142  00005  42  0007
07  000  32  100  39520  13000“  43000“  43000“  43000%
108  000  32  400  44  000  44  000“  440000  44  000
100  000  32  700  39240  45  000“  15  001“  45  0000  15  0007
110  000  000  9  600  46  000*  I  mou-  46000--  46  000*
111  000  33  300  30  960  46620  10  200  46  620  46  620
usw.  fũr  se  ufw.  je  «  IIInr.lje  usw.  je  ·  usw.  je  usw.  je  usw.  je
1000  Mark  mehr  #  Mark  mehr  3860  Mark  mehr  40  Mark  mehr  42½  Mark  mehr  420  Mark  mehr  420  k  mehr
3.  B.  200  000  60  000  72000  84  000  84  000  84  000  000
201,  000  —  72  360  420  250  0007  83  0007  T  85  000
202  000  -  72720  4  340  86  000=  36  0000  36  000“
203  000  620000  708080  8  200  8  00.  —  h
204  000  61  20  73  440  680  #8  0000  88  0000  68  000
208  000  61  300  „  79800  36  100  39  000é"  89  000*  89  000*
206  000  61  800  711600  86  620  v  Oooo"  0  O0oo  90  000“
207  000  62  100  74520  W  040  91  000  91  000“°.  91  000
208  000  2  74  80  „  --  92  000%  92  000  .22  000%
209  000  62  700  75  240  87  780  93  000“  93.000  93  006“
210  000  6  000  75  600.  à8  200  94  000.  2  000  94  0007
211.000  300  75  960  #o  ½25  OOdos  95  000  W  000*
212  000  63  600  70  320  —--  90  O005“.  90  000“  96  000“
213  000  63  000  76  680  #  460  9  0000%  97  000“  7  000“
214  000  64  200  77010  -  98  000“  98  000“  98  000
1!

50  129  Abj.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="827" />
        819

 

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

wenn  der  Geschaftoge  wing  im  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  Lerhältmis  zum  eingezahlten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  rund=  oder  Stammkapital  usw.  betr
Mehrgewinn  bis  über  über  über  über  über
von  8  8  bio  10  10  bis  16  15  bis  20  20  bis  25  25
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mart  Wart  mart  Mart  Wart  Mart
1  2  3  I  4  5  6
1  1
215.000  G  500  17100  0D0900  990000  Kode  000=216
  000  64  800  77760  v0  70  100  0000  100  000%  100  000
217  000  65  100  78  120  9  100  101  0005““  101  000%  101  000
218.000  65  400  73  480  91  560  102  0000  102  000%  102  000%
219  000  65  700  78  840  5980  103  000.  Ü  00½“  0  000%
220  000  66  000  79  200  92100  01  000%  00#%“  104  000%
221.000  66  300  79  360  22  20  „  105  000%  105  0000  105  000°%
222  000  66  600  79920  r——.  106  000“%  —  106  000
223  000  *—  0  280  3  60  107  000“  107  000“  107  000%
224000  67  200  90  640  9  107  530  107  520  107  520
225  000  67  500  81  000  91  600  08  000  08  000  108  000
usw.  für  je  uslw.  je  usw.  je  sw.  je  isw.  je  usw.  je  usw.  je
1000  Mark  mehr  00  Mark  mehr  0  Mark  mehr  4%  Mark  mehr  48%  Mark  mehr  480  Mart  mehr  1960  Mark  mehr
4.  3.  300  000  90  000  108  000  126  000  144  000  144  000  144  000
201  000  00  300  108  360  126  420  144.  480  145  000.  145  000.
302  000  00  600  108  720  126  R40  144  960  146  000“  146  000*
303  000  50  900  100  0o  127  260  145  440  147  000“  147  000°
304  000  91  200  109  440  127  680  145  920  148  000  148  000.
3/#5  000  5m  500  109  800  128  100  116  400  140  000“  149  000“
300  000  91  800  110  160  128  520  146  880  —  150  000.
307  000  52  100  110  520  128  910  147  360  161  000%  151  000%
308  000  o  400  110  80  129  360  147  K/0  EX  152  000
309  000  92  700  111.210  129  780  148  320  153  0000  158  000“
310  000  93000  111  600  130  200  148  800  154  000*  164  000%
311  000  98  300  111  960  130  620  149  280  156  000*  155  000°
12  000  98  600  112  320  131  140  760  150  000  156  000“
313  000  900  112  680  131  460  150  240  157  000.  157  000%
811,000  91.00  113  040  131  150  720  158  000.  158  000“
315  000  915  113  400  132  151  200  159  000  159  000
310  000  4  00  113  760  132  720  151  080  160  000.  000“
17000  9  100  114  120  133  140  152  160  161  000*  161  000%
818  000  95  400  114  480  188  5  152  162  000“  162  000“
319  000  95  700  114  840  133  153  120  163  000  168  000*
820  000  000  115  200  134  400  168  164  000  164  000
321.000  96  300  115  560  34  820  154  060  165  000  165  000
322  6  600  115  920  135240  154  500  166  000  66  000“
323  000  96  900  116  280  386  660  1660  040  167  000%  167  000%
—  97  200  116  640  136  080  135  520  108  000  68  000%
925  97  500  117  000  36  500  156  000  169  000%  169  000“
256000  97800  117  300  136  920  156  480  170  000%  170  00%.6
000  98  100  117720  137  340  156  960  171  000*  171  00.*
328  000  o8  400  118  080  137  700  157  440  172  000“  „  172  000“
320  000  98  700  118440  138  180  157  920  173  0000  173  000=00.
  90  000  118  800  138  600  158  400  174  000“  171  000%
381  000  99  900  119  160  139  020  158  880  175  000“  175  000%
332  000  50  600  119  520  139  440  159  300  176  000%  Ü  176  000%
388  000  90  900  119  880  139  860  160  840  177  000°%  177  00%
334  000  100  200  120  240  140  280  160  820  178  000%  I7n  000=365
  000  100  500  120  600  140  700  160  800  179  000“  179  000%
886  000  100  800  120  900  141  120  161  280  180  000“  1  120  000°
337  000  101  100  121  820  141  540  161  700  181  0000%  1931•000

 

 

*)  329  Abs.  3  des  Gesetzes.

 

 

119“
        <pb n="828" />
        bei  einem

Die  Kriegeabgabe  beträgt

 

wenn  der  Gelcha  fedewin  im  vierten  Kriegsgeschäsjahr  im  Gerhältnio  zum  eingezahlten

Prund-  oder  Stammlapital  usw.  beträg

 

 

 

 

 

 

Mehrgewinn  bis  über  über  über  übber  üter
von  tz  8  bie  10  10  hie  15  15  bis  20  20  bis  25
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hunderrt  vom  an
Mark  Mart  Mark  Martzi  Marlr  Mart  A
1  2  8  4  5  6  l
l

338  000  101  400  121  680  1411.000  162  240  182  000*  182  000*
389  000  101  700  122040  142  *s)  112  8  ½  v2  ½
40  000  102000  122  400  112  —  163200  18  183  G
usw.  für  je  je  usw.  ie  usw.  je  i  l

1000  Mart  mehr  300  Marl  mehr  300  Mark  mebr.  420  Mark  mehr  450  h  ehr.  540  MNuir  ehr.  540  on  zmebr

a.  B.  500  000  150  000  180  000  210  000  "  270  000.  270  000.
501  000  150  300  180  360  210  440  38  480  270  54c40  271  000.
502  000  150  600  180  720  210  840  0960  271  080  272  000
503  000  150  900  131  080  211  200  241440  271  620  273  000
504  000  151200  181  440  211  6600  241  920  272  160  274  0007
505  000  151  500  181  800  212  100  242  400  272  700  275  000.
506  000  151  800  182  160  212  520  242  880  273240  276  000
507  000  132  100  182  520  212  940  243  3600  273780  277  000
508  000  132  400  182  880  213  3600  243  840  274320  278000
509  000  152  700  183240  213  780  244  320  274  800  79  000
510  000  153  000  183  600  214  200  244  800  275  400  80  000.
511  000  158  800  183  960  214  6820  245  280  275  910  281  000.
512  000  133  600  184  320  215  040  1  245  760  276  460  282  000
513  000  1539000  164  680  215  400  26240  27  020  288  000=514
  000  154200  185  040  215  888  246720  277  560  000
515  000  154  500  185  400  216  300  247200  278100  285  0007
516  000  154  800  135  760  216  700  247  680.  278  640  000
517  000  155  100  186  120  217  110  248  160  279  180  287  0002
518  000  155  400  186  480  217  560  248  640  79720  288  000.
519  000  155  700  186  840  217  980  249  120  280  266  289  000*
520  000  156  06000  1387200  218400  249  600  280  800  20900000
521  000  156  380  187  500  213  820  250  080  281  310  291  000
522  000  156  600  187920  219240  250  560  281  880  292  000
523  000  156  900.  188  280  219  660  251  040  282  420  203  0002
524  000  167  20  188  640  220  080  251  520  2829600  000
525  000  157  500  189  000  220  500  252  000  283  500  296  0007
526  000  157  8600  189  360  220  900  252  480  284  040  296  0007
527  000  158  100  189  720  221  320  252  960  284  580  207  000
528  000  158  400  190  080  2217600  253  440  2851  208  000*
529  000  158  700  190  440  222  10  253  920  286  660  2900  000
530  000  159  000  800  222  600  1  254400  286  300  000
581  000  159  300  191  160  228  020  254  380  286  740  901  000“
532  000  159  600  191  520  228  410  255  360  287  280  302  000
538  000  159  900  191  880  223  860  255  840  287  820  303  0007
534  000  160  200  192240  224  2680  —  256  320  288  360  204  0002
536  000  160  500  192  600  224  700  250  800  288  900  305  0007
536  000  160  800  192  960  225  110  257  280  289  440  906  0007
537  000  161  100  198  320  225  540  257  760  289980  207  0007
538  000  161  400  193  680  225  960  1  258  240  5  308  000*
539  000  161  700  3  1  20  260  l  33  720  3  8  8.
540  000  162  000  194  400  2  «  1  ·
541  000  162  300  194700  227220  T  259  600  292  140  311  000
542  000  162  600  195  1102  227  640  260  100  292  6600  312  0002
548  000  162  900  195  480  228  060  260  64  298  220  318  000*
544  168  200  195  840  228  40  261  120  298  760  314  0002
545  000  163  500  196200  2289000  2341  294  300  315  000= 



*)  329  Abs.  3  des  Gesetzes.
        <pb n="829" />
        s21

 

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

wenn  der  Geichäitsgewinn  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  -  nm  zum  eingezahleen
rund

 

 

 

 

bei  einem  "  oder  Stammkapital  usty·  be
Mehrgewinn  bis  *r  *J  über  über  über  *
von  3  §  10  10  bis  15  15  bis  20  20  bis  25
vom  Hundert  vom  on  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  D  nbert
Wark  Mark  Mart  Mark  Mark  Mark  Mart
1  2  3  1  4  5  6  7
546  000  163  800  196  560  «  229820  262  080  n  294  840  816.000“
547  000  164  100  196  920  ·  229  740  262  560  295  380  317  000%
548  000  164  400  197280  280  160  263  040  295  920  818  000“
549  000  164  700  197  640  230  580  263  520  290  460  319  000“
550  000  165  000  198  000  231  000  264  000  !Z  2970000  820  0007
551  000  165  300  198  860  231  420  264  480  297  540  821  000
552  000  165  600  198  720  281  840  204  960  298  080  322  000
553  000  165  000  199  080  232260  265  440  298  620  828  000“
554  000  166  200  199•440  232  680  265  920  »  299  160  324  000*
555  000  166  500  190  800  233  100  266  400  |  209  700  4  325  000“
556  000  166  800  200  160  2838  520  266  880  300  240  1  826  006*
557  000  167  100  200  520  s  288  940  267  860  300  780  «  327000«
58  000  167  400  200  880  234  360  267  810  301  320  328  000=550
  000  167  700  201  240  284780  268  320  301  800  320000=560
  000  168  000  201  600  /  235200  268  800  602  400  380  000“
561  000  168  800  201  960  «  285620  269  280  802  331  o000*
562  000  168  600  202  320  236  040  »  269  760  .  308  480  832  000“
568  000  168  000  202  680  236  460  270  240  304  020  333  000“
564  000  169  200  203040  296  880  20720  304500  834000=565
  000  169  500  208  400  —m—G———  306  100  335  0007
566  000  169  800  203  760  237720  271  680  U#  305  640  C  336  000“
567  000  170  100  204  120  238140  272160  180  l  337  000“
568  000  120  400  204  480  288  560  272  640  6720  338000=569
  000  1707  204  840  238  980  273120  307  260  339  000=570
  000  171.000  205  200  239  400  273  .  807  310  000“
571  000  171  300  205  560  239  820  274  080  1  308  840  1  000“
572  000  171  600  205  920  240  240  274  560  ·  308  T  342  000“
573  000  171  900  206  280  J  240  660  275  040  309  420  348  0007
574  000  172200  206  640  1  241  080  |  275  520  309  960  844  000*
575  000  172500  207  000  241  5,  "„  276  000  810  500  "„  345  000
usw.  für  le  ulw.  je  ulw.  je  usw.  j  usw.  le  usw.  je  sw.  je
1000  Mark  mehr  800  Mark  mehr  2260  Mark  mehr  4%  Mark  mehr  490  Mark  mehr  —  510  Mark  mehr  P00  Mark  mehr
#.  B.  1000  000  000  360  000  20  000  |  80  000  540  000  000
1  001  000  301  000“  361  000“  421  000“  481  000“  541  000  601  000
1  100  000  400  000“  460  000“  520  000“  580  000=  640  000°  660  000
1150  000  450  000“  510  000“  „  570  000“  630  000“  (40  #  690  000
usw.  silt  je  ufw.  je  usw.  je  sw.  *  ulw.  le  w  je  ufw.  se
Mark  mehr  1000  Marf  mehr  lam  Mark  mehr  1000  Mark  mehr  1000  Mark  mehr  600  W  mehr  „  600  Mark  mehr
#.  B.  1  3800  000  600  000“  600  000“  720  000“  780  00  780  000  760  000
usw.  für  je  usw.  je  ulw.  je  usw.  se  ww  ulw.  je  it
1000  Mark  mehr  1000  Mark  mehr  1##  Marf  mehr  1000  Mark  mehr  600  Mark  wehr.  600  Mark  mehr  □  et  mehr
I.  B.  1450  000  750  00%“  d  00“  70  000  70  000  70  000  70  000
usw.  fur  se  usw.  je  ulw.  le  usw.  je  ulw.  je  usw.  je
1000  mart  mehr  1000  Mart  mehr  1000  WNi  mebr  00  Mark  mehr  600  Mark  mehr  600  Marl  mehr  600  Martc  mehr
a.  B.  1  600  000  900  000“  960  000  9600  000  60  000  "  900  000  960  000
usw.  für  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  ·  le  usw.  je
1000  Mark  mehr  1000  Mark  mehr  600  Mark  mehn  600  Mark  mebr  600  Mark  mehr  600  Mark  mehr  6000  Mark  mehr
uk  B.  1750  000  1  050  000  1  050  000  1u050  000  1  050  000  1u050  000  "  1  050  000
usw.  für  je  usw.  je  usw.  je  usw.  je  .  usw.  ie  usw.  je  usw.  je
1000  Mark  mehr  600  Mark  mehr  600  Mark  mehr  600  Mark  mehr  7#o?  Mark  mehr  600  Mark  mehr  600  Mark  mehr
a.  v.  2  000  000  1200  000  1200  000  1200  000  1200  000  .  1200  000  1200  000

 

)  1  20  #M.  3  bes  Gesetzes.
        <pb n="830" />
        —  822  —

 

Die  Kriegsabgabe  beträgt

 

wenn  der  Geschästsgewinn,  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr  im  Verhältnis  zum  eingegahlten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  rund=  oder  Stammkapital  usw.  beträgt
Mehrgewinn  bis  über  über  über  über  über
von  8  bis  10  10  bis  15  15  bis  20  bis  25  25
vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert  vom  Hundert
Mark  Mark  Mark  Mark  Mart  Mark  Mark
1  2  8  4  5  6  7
3000  000  1  800  000  1  800  000  1  800  000  1800  000  1  800  000  1800
4000  00  24100  000  2400  000  2400  000  2400  000  2  400  000  2400  000
6000  000  3000  000  3000  000  3000  000  3000  000  3000  000  3000  000
6000  000  3600  000  3600  000  8  600  000  3600  000  3600  000  3  600  000
7u000  000  4200  000  4200  000  4200  000  4200  000  400  000  4200  000
8000  000  4800  000  4800  000  4800  000  4800  00  4800  000  4800  000
900°0  000  5  400  000  5400  000  5400  000  5  400  000  5  400  000  5  400  000
10  000  000  6000  00  6000  000  6000  000  6000  000  6000  000  6000  000
        <pb n="831" />
        zahlenden  Kriegsabgabe  (§  31  des  Gesetzes).

DHilfstafel

zur  Berechnung  der  von  dem  Mehrgewinne  der  ausländischen  Gesellschaften  zu

Anlage  4.

 

Es  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  bei  einem  Mehr-  bei  einem  Mehrgewinn
  im  die  Kriegs-  gewinn  im  die  Kriegs-  gewinn  im  die  Kriegs-=4.
  Wehsgeschäfts=  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe
jahr  von  j  jahr  von
Mait  Mark  Mark  Mart  WMark  Mark
6000  1  000“  46  000  13  800  —*  30  600
7  000  2  000“  „  47000  14  100  36  000  30  960
8000  2  400  48  000  14  7  000  31  320
9000  2  700  49000  14  700  28  000  31  680
10  000  3000  50  000  15  000  39  000  2  040
11.000  8  300  90  000  2  400
12  000  3000  51  000  16  000“  91  000  32  760
13  000  3  00  52  000  17000“  92  000  33120
14  000  4200  593000  18  000“  58  000  33  480
15  000  4500  54  000  19  000“  H4  000  33840
16  000  4800  55  000  19  800  35  000  31200
17  000  5  100  56  000  20  160  96  000  313610
18  000  5  400  57000  20520  7  000  31902.)
19  000  H  700  58  000  880  928000  3520
20  000  6  000  59000  21  240  5  000  35  640
21  000  6300  60  000  1  600  100  000  360  000
22  000  6  600  61  000  21  960
28  000  6  900  62  000  22  820  101  000  37000“
24  000  7200  38  000  22  680  102  000  38  000“
25  000  7500  64  000  28  040  103  000  (  39  000°
26  000  7  800  65  000  28  400  104  000  10  000=27000
  8  100  000  23  760  105  000  41  000“
28  000  8  400  67  000  24  120  106  000  .  42  000“
29000  8700  68  000  24  480  107  000  43  000*
30  000  9000  69  000  24  840  103.000  44  000“
31  000  9800  70  000  25200  100  000  45  0007
32  000  9600  71.000  25  560  110  000  40  000“
000  9  800  72  000  25920  111  000  46  620
34  000  10  200  73.000  26.280  112  000  47010
35  000  10  500  74  000  26  640  113  000  47  460
86  000  10  800  75  000  27  000  114  000  47  880
37  000  11  100  76  000  27  360  115  000  48
88  000  11  400  77000  27720  116  000  18  7.
30  000  11  700  78.000  28  080  117.000  |  19  140
40  000  12  000  79000  28  440  118  000  19.560
41  000  12  300  280  000  28  800  119  000  40980
42  000  12  600  81  000  29  160  120  000  50  400
43000  12  900  82  000  29  520  121  000  50  820
44000  19200  33  000  122  000  51.240
45  000  3500  31.000  30240  1283  000  51  660

6)  s  31  Abs.  2  des  Gesetzes.
        <pb n="832" />
        Es  beträgt

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  bei  einem  Mehr-  bei  einem  Mehrgewinn
  im  die  Kriegs-  gewinn  im  die  Kriegs-  gewinn  im  die  Kriegs-4.
  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe
jahr  von  jahr  von  jahr  von
Mart  Mark  Mar#t  Marr  Mart  WVart
124  000  32  080  179  000  75  180  233  000  111  80
125  000  52  500  180  000  70  600  231.000  112  3820
126  000  12920  181  000  76  020  235  000  112  800
127000  53  -340  182  000  76440  286  000  113  280
128  000  53  760  183  000  76  860  237  000  113  760
129  000  54  180  184  000  77280  00  114  240
130  000  51  600  185  000  «  77  700  239  000  114  720
131  000  53  020  186  000  78  120  240  000  116  200
132  000  655  440  187  000  78  340  241  000  115  680
133  000  53  860  188.000  78960  212  000  116  160
184000  560  280  189  000  -  79  880  248  000  116  640
135  000  56  700  190  000  244  000  117  120
136  000  57120  191.000  80  220  245  000  117  600
137.000  57340  192  000  1  80  64  246  000  118  080
000  57960  193  000  81  000  247  000  118  560

139  000  5Pà  380  191000  #  81  480  248  000  119040
140  000  58  800  195  000  81  900  249  000  119  520
141  000  59  220  196  000  82  320  250  000  120  000
142  000  59  640  197  000  «  82  740  251  000  120  480
143.000  00  060  198.000  "  83  160  252  000  120  960
114  000  60  480  199  000  83  580  253  000  121  440
145  000  00  000  200  000  l  84000  234000  121920
146  000  61  320  «  255  000  122  400
147000  61740  *'  l  850007  256000  122  880
148  000  62  160  202  000  n6  0007  57000  123  360
149  000  62  580  203  000  7  000“  258  000  123  840
150  000  204  000  000“  259  000  124  320

9  151  000  68  420  205  000  89  000“  000  124
152  000  63  840  206  000  90  000“  261  000  125  280
133  000  64  260  207.000  51  000“  262.000  125  760
154  000  64  680  208  000  982  000“  263  000  126240
155.000  6  100  209  000  D  989  000“  264  000  126  720
160  000  65  520  210  000  .  94  000  265  000  127200
157000  65940  211.000  95  000“  266  000  127  680
1658.000  66  300  212  000  96  0007  267  000  123  160
159  000  66  780  213.000  97  000“  268  000  128640
160  000  67200  214  000  98  000“  269  000  129  120
161  000  67  620  215  000  ,  99  000“  270  000  120  600
162  000  (#g  040  216  000  100  000“  271  000  130  080
163  000  Gn  460  217  000  D  101  0007  272  000  180  360
161  000  68  880  218.000  102  000“  273  000  131  040
165  000  69  300  219  000  103  000“  274  000  131  520
166  000  69720  220  000  104  000“  275.000  132
107  000  70  140  221  000  105  000=  276  000  132  480
168  000  70  560  222  000  106  000“  277  000  132  960
169  000  70  080  223  000  107  000“  278.000  133  440
170  000  71  400  224  000  107  520  279  000  133920
171  000  71  820  225  000  108  000  280  000  134  400
172  000  72240  226  000  108  480  281  000  134  880
173000  72  660  227  000  108  960  282  000  138  360
174  000  78  080  228  000  109  440  283  000  135  840
175  000  3  500  229  000  109  920  284  000  136  820
176000  73920  230  000  110  400  285  000  136  800
177000  74  340  231.  000  110  880  286  000  137280
178  o000  74  760  232  000  111  860  287  000  137  760

 

#)  8  31  Ab.  2  des  Gjebes.
        <pb n="833" />
        25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  einem  Mehr-  bei  einem  Mehr-  bei  einem  Mehr-  «
gewinn  im  die  Kriegs-  gewinn  im  die  Kriegs-  gewinn  im  dbie  Kriegs-4.
  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe  4.  Kriegsgeschäfts-  abgabe
jahr  von  jahr  von  jahr  von
##at  —  —  Mars  Mark  War#t

Zn#  (N  «  133210  843000  186  220  517  D  287  000=—
  «  138720  344000  185700  518  000  000
210  000  139  20  315  1#)  180  300  510000  1  289  000=201
  000  139  u#)  316  000  186  840  520  000  290  000“
2  Uuhn  140  1#0#0  3/7  ((O  187  380  521  000  291  000
203  (XN  110  610  328060  187920  522  000  292  000
2  1411  120  319000  18K  460  323000  2093  000%
2  1/  141  600  950  000  189  000  524  000  294  o00
a#Ni  /NN  112  Und  361  000  189  340  123  000  205.000=207
  IN)  112  360  352  000  190  080  320  000  296  000=2#m
  (XI#  143  040  303  000  190  620  527  000  1  207  000°
2#9  (XU  118  520  304  000  191  160  528  000  298  000=Mm—
  111.000  355  000  191  700  529  000  299  000“
35#  000  192240  530  000  1  600  000“

z  113.000  357  U#  192  780  531  000  301  000
a#  (#  146  000“  un  000  193  320  532  000  "  302  000“
303  (And  147  0CUU#  R  1938  538  000  «  8080000
Amt-m  1480000  du«-un  194400  534  000  000
306  (NM  145000“  3#0!  000  194940  535  000  805  0007
306#  (Nun  130  000“  3062  000  196  480  5360  000  000
307  (U  151  C00#  303  000  196  020  587  000  907  000=Am
  C###n  1532  000“  3#11  000  196  560  538  000  38  OO0-W
  /O  153  000*  a65  o00  197  100  539  000  309  000“
310  (u  131  000“  #  000  197  640  540  000  10  000“
311  000  155  000“  307  000  198  180  541  000  a11  000*
312  00  156  o000  308  o00  198  72  542  000  312  CO0°“
313  000  157  000“  369  000  199  260  643  000  313  000“
314  1uuO  1  13R  O00“  370  000  190  300  54  000  a14  000*
315  (KU  159  000“  usw.  fͤt  je  1000  Mart  usw.  je  640  Mark  513  000  315  000“
316uEU  60  unmus  mehr  mehr  5#  000  816  000
317(CM  101  (010“  B.  37),000  ’  202  500  547  000  317  000“
is  din  1062  000,  3#0  205200  Aascoo  Zinbe
319  Un!  "„  120#3  ((0“  40  0  000  210  000  519  000  319000%
320  (N  .  104  000%  120  000  220  800  3530  000  320  000“°
321  1##  105  (KA“  130  000  ·  232  200  551  000  321  O(Ohe
322  (AnT  10  0/(X“  110  (XAX)  237  600  5532  000  I  3220000
assmsn  ;  Ins-onus  Wono  259  200  558  000  323  000
321  (u  #len  CX.#  40%0  000  1  264  600  554  000  s  zzmoos
Ast-nun  .  l«»(.I(In(,-  Itcnom  270  0C  555  000  325  000“
327####//  170  uu“  556  000  320  000
37  1  171  drd„  30n  00  231000=  57  000  327  000%
—  1  172  (HN  00  272  000°  on  000  Zu  000°
r  «  Raums  503  000  27  6%  539  000  820  0C0#“
330  000  EX  zui  uo  274  000%  500  000  330  000%
331  (Mur  s  175  000“  555  (00  275  00(0“  561  000  a  Onh“
332  ((#in  l  176  000%  Amiono  276  000“  562  000  "  1½2  0u0°
233  ultun  1  I770un-  —  277  000“  563  000  333  000“
1(70  l7#N  Ou-e  #n  000)  l  2780000  564  000  334  000%
333  1ue0  /  179  00##-  5  (00  D  279000  505  000  335  000
3Zatituen  120  000.  310  00  280  000.  566  000  3806  000
337  uv/.O  I31  000“  511  000  231  0007  507  000  387  000“
33N  (/0  #l  512000  282  000“  5#8  000  338  000“
339  000  133  000“  513  0C00  283  0007  569  000  330  000“
340  000  1n3  600  511  000  284  000°.  570  000  810  000“
3#1n  000  18140  515  000  265  000“  571.000  8341  QOu#'
32  000  184  6a#  Aln  000  286  572000  312  000“

%I  Abl.  2  dee  Gesedes.

 

120
        <pb n="834" />
        Es  betrãgt  Es  beträgt  Es  beträgt
bei  geiuem,  E  bei  goeinem  Pehr  bei  geie  Pebr.
die  Kriegs-  die  Kriegs-  die  Kriegs-4.
  t  egeschöfts-  abgabe  4.  en#  Peschäfts,  abgabe  zaeschsts,  abgabe
jahr  von  jar  von  3  von
Mart  Mark  Marl  Mark  Mark
578000  848  000“  a.  B.  600  000  860  000  1u000  000  600  000
574  000  344  0007  610  000  366  000  2000  000  1200  000
575  000  345  000  620  000  872  000  3000  000  1  800  000
576  000  845  600  650  000  000  4  000  000  2  400  000
577  000  846  200  660  000  396  000  6u000  000  3000  000
578  000  846  800  700  000  420  000  6000  000  3600  000
79000  347  400  720  000  482  000  7000  000  4200  000
580  000  348  000  750  000  000  8000  4800  000
usw.  fur  je  1000  Mart  ufw.  je  600  Mart  800  000  480  000  9000  5  400  000#
mehr  nehr  200  000  540  000  10  000  000  6000  m

 

*)  &amp;amp;  31  Abfl.  2

des  Gesetzes.
        <pb n="835" />
        Befitziteueramt

Muster  1.
(Auoführungsbestimmungen  §  4

Ariegsabgabe  1918

Steuerliste  A

(Einzelpersonen)

de

120“
        <pb n="836" />
        —  828  —
—  Mehr-  Abgabe-  i  *-  Abgabe-Name,
  Vorname,  Kriegs-  Friedens-  ein-  pflichtiges  Ariege  e#  dem  ritiihpigees
Lau-  Stand  ein-  ehr-  abgabe  etrage  Vermögen
.  «  cintommenspmmmcinkommenVom  in  Spalte  7  ch  d
fende,  Wohnort  und  Wohnungkommen  bi  (Spalte  8883  Abs.  Mehr-  Früstleena
Num  des  Abgabepflichtigen  Essbis  12  is  7  aqabzüglich  des  ein-  bebbg  sind  auf  den
mer  #im  Falle  des  Todes  des  des  des  Gesetzes)  palte  4))Gesetzes)  kommen  des  u  1.  De-Abgabepflichtigen
  auch  des  Gefehes)  (abge  (abge  Gesedeserhe.  zember
zahlungspflichtigen  Erben)  rundet)  rundet)  (Spalte  6)  koen  ben  1916
·  -  Mark  Mark  Mar!kMark  Mark  MarlMart  Mark
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10

 

 

 

Zusammen
        <pb n="837" />
        820

 

 

Besondere  Vermögensfeststellung
auf  den  31.  Dezember  1917
(&amp;amp;&amp;amp;  16,  17  des  Gesetzes)

Grund-  Betriebs-  RNapital:  Gesamt=  Abaugsver-

  1
mögen

Mark
11

ver-  ver-  Rohver-  fähige

mögen  mögen  mögen  Schulden

Mark  Mark  Mark  Mark
12  18  11  15

 

Reinvermögen



gerundet)

Marl

16

Mriegsabgabe

vom
Vermögen


Mark
17

Zuschlag
gemäß  §33
Abs.  2  des

Gesetzes,
51  Abs.  2

gesetzes

Marl  Bi.

18.

Gesamtkriegs-


(Spalte
9—  17

—+18)

Mark  Pf.
19

Sollbuchs

Bezeich-



20

Nummer

Bemerkungen
        <pb n="838" />
        <pb n="839" />
        Besttzsteueramt

Muster  2.

(Ausführungsbestimmungen  §&amp;amp;  4)

Kriegsabgabe  1918.

Steuerliste  B

(Gesellschaften)

de
        <pb n="840" />
        832

 

Lanfende  Nummer

Begeichnung
und  Sitz

der  Gesellschaft
(bei  ausländischen
Gesellschaften  auch
Ort  der  im  Veranlagungsbezirke
  befindlichen
  Betriebsstätte

  u  dgl.)

Durchschnittlicher
  früherer
Geschäftsgewinn
gemäß  §&amp;amp;  17  des
Kriegssteuergesetzes
  vom
21.  6.  1916

Mark
3

Geschäftsgewinn
in  dem
vierteu  NRriegsgeschäftsjahre

191..191.

Mark
4

à)  Mehreinnahme  aus  Aktien
oder  Anteilen  einer  anderen
Gesellschaft  der  im  §  20  des
Gesetzes  begeichneten  Art,  von
der  die  Gesellschaft  mehr  als
ein  Fünftel  aller  Aktien  oder
Anteile  besitzt,  in  dem  vierten
Mriegsgeschäftsjahre
191.J/191.

b)  Etwaiger  Mindergewinn
(625  des  Gesetzeo)
Marl

5

Nach  Abrechnung  der
Mehreinnahme  in
Spalte  5a  und  des
Mindergewinns  in
Spalte  5b  vom  Geschäftsgewimi
  in  der
Spalte  4  bleibt  ein
Geschäftsgewinn  in  dem
vierten  KRriegsgeschäftsjahre
  191.  /191.
Mark

6

 

 

 

 

 

a)

2
        <pb n="841" />
        Des

Von  dem  Betrage  Zuschlag  Sou
.  -  Soll-Nach
  Abrechnung  des  Betrags  *  in  Spalte  8  zan  Gesamt-  vuchs
in  Spalte  3  von  dem  Betrag  —  Abs.  2  betrag
«  ,  ·  Kriegs-  .  des
in  Spalte  6  bleibt  ein  Mehr-  abgabe  benen  4  Gesetzes,  der  Begewinn
  in  dem  vierten  Kriegs-  beträgt  6  z8  sind  a  Spalten  2  merkungen
geschäisiahr  191  ./191.  ——————————
umerheben  .  Zerhoben
  steuergesetzes  S  3.
Mart  Mart  Mart  Mart  Martegf.  Mart  vf.*  *
7  8  9  10  1  12  13  14

 

 

 

 

 

 

 

 

121
        <pb n="842" />
        <pb n="843" />
        —  835  —

Besttzsteneramt  ............................  .  Muster  3.

Kriegsabgabe  1918-Stenerliste  B  Nr.  (Ausführungebeitimmungen  §  25)

 

Stenererkhläürung

für  die  Veranlagung  der

 

 

(Gesellschaftsfirma)
in  .
(SiydekGeicllfch-tft)
zur  Kriegsabgabe  1918.
I.  Das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  rechnet  vom  bis
II.  Der  Geschäfts-  (Bilanz-)  Gewinn  betrug")  Man#
a)  in  den  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns  maßgebenden
fünf  den  Kriegsgeschäftsjahren  vorangegangenen  Jahren,  und  zwar“)
vom  19  bis  "  19
I  19  "  19
-  19  ·  19
-  19  "  19
I  19  I  19
·
b)  im  vierten  Kriegsgeschäftsjahr,  und  zwar
vom  19  bis  10
III.  Das  Grund-  oder  Stammkapital  der  Gesellschaft  betrug  im  vierten  Davon  waren  bzw.
Kriegsgeschäftsjahre  sind  eingezahlt
Mark  Mark
vom  19  bis  19

 

Bei  eingetretenen  Veränderungen  sind  die  einzelnen  Zeitabschnitte  ersichtlich  zu  machen.

*)  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn=  und  Verlustrechnungen  der  in  Betracht
kommenden  Friedensjahre  (5+  17  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916)  und  des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  (521
des  Gesetzes)  sowie  die  darauf  bezüglichen  Beschlüsse  der  Generalversammlungen  nicht  bereits  dem  Besitzsteneramt  eingereicht
  wurden,  sind  sie  der  Steuererklärung  beizufügen.

#)  Wenn  der  Friedensgewinn  nach  den  Bestimmungen  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1910  bereite  festgestellt
  ist,  bedarf  es  einer  Angabe  des  Geschäftsgewinns  in  den  einzelnen  den  Friegegeschäftsjahren  vorangegangenen
Jahren  nicht;  es  genügt  die  Angabe  des  Friedensgewinns  in  einer  Summe  unter  „Mark“.

1214
        <pb n="844" />
        –  836—

IV.  Bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs  waren  als  wirkliche  Reservekontenbeträge  nachgewiesen:

(Bezeichnung  der  eingelnen  Bilangposten)  Mark

Welche  Abschreibungen  und  Reservestellungen  sind  vorgenommen  und  auf  welche  Konten?

Sind  in  dem  Kreditorenkonto  irgendwelche  Rücklagen  enthalten,  zu  welchem  Zwecke  und  in
welchem  Betrage?  -

Diese  Fragen  sind  nötigenfalls  auf  besonderer  Anlage  zu  beantworten.

l

V.FürdieBerechnungderAbgabekommennach§§22,24,30desGeseyes,§§17,18,20des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  noch  die  nachstehend  angeführten  Verhältnisse  in  Betracht:
VI.  Von  dem  unter  IIb  angeführten  Bilanzgewinne  haben  die  nachstehend  einzeln  aufgeführten  Beträge

zu  den  näher  bezeichneten  ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  allgemeiner  Art  auf  dem  Gebiete  der
Kriegswohlfahrt  Verwendung  gefunden  und  es  wird  die  Freilassung  dieser  Gewinnbeträge  beantragt:

Zur  Beachtung:  Die  Sonderrücklage  und  die  Kriegssteuer  dürfen  von  dem  Gchhäftsgewinne
nicht  abgesetzt  werden.  Die  Kriegssteuer  ist  dem  Geschäftsgewinne  hinzuzurechnen,  wenn  sie  aus
laufenden  Mitteln  bezahlt  ist.  (G#24  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes.)

Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht
  sind.

,  den  *  19

Stenuerertlarungen  ohne  Unterschrift  ---------  —-Ieltesulislchtsbsesebem
  (Firma  und  Unterschrift  der  zur  Bertretung  der  Gesellschaft  Berechtigten)
        <pb n="845" />
        837

Muster  4,  Steuerbescheib
Besitzsteueramt  für  Einzelpersonen.

(Ausführungebestimmungen  §  27)

 

 

Nr.  der  Steuerlisie  A

Nr.  des  Kriegsabgabe-1918.  Sollbuche.

 

Bei  allen  Jablungen  und  Eingaben  anzugeden  1

 

"

Ariegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918

wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe  auf  AM  Pij.
festgesetzt.
Dieser  Betrag  ist  berechnet  worden:

von  einem  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  von  M.,

und  zwar  aus  Kriegseinkommen  nach  der  Veranlagung  für
X,
Friedenseinkommen  für  ,  bzw.  mindestens  .  .  »
Unterschiedabgerundet·..  ....«,

undvoneinemsteuerbarenVermögenvon.  .,,.
Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Vermögenserklärung  ist  gemäß  §  33  Abs.  2  des  Gesetzes
und  §  54  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes  gegen  Sie  ein  Zuschlag  von  vom  Hundert  festgesetzt
  worden?).
Die  Kriegsabgabe  ist  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  zu  entrichten.
Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und
Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Fünfprozentige
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  sowie  die  auslosbaren
viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegsanleihe  mit  Zinsen
vom  1.  Oktober  1918  ab  werden  zum  Neunwert,  die  nicht  auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen
  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom  1.  Oktober  1918  ab  zum  Werte
von  96,50  .K“  für  je  100  .K  Nennwert  angenommen.  Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September
1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.
Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben,
oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit  Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum
auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Entrichtung
  der  Kriegsabgabe  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen

*)  Das  Nichtzutreffende  ist  zu  streichen.
        <pb n="846" />
        —  838  —

Reichs  hingeben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  d)

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der  Wertpapiere  und  um  Zustellung  einer  Bescheinigung
  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.  Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuldenverwaltung
  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  8W  68  einen  Antrag  auf  Ubertragung  seiner  Schuldbuchforderung
  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das
Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die
Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den  Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung
  werden  dem  Abgabepflichtigen  kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können
nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert
  der  Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene
  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.  -

Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen  wird,  unter
Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  porto-  und  gebührenfreie  Zusendung  des  Abgabebetrages
oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestelle  für  Wertpapiere  über  eingelieferte  Stücke
der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  UÜbertragung  von  Schuldbuchforderungen
auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.

Gegen  den  Steuerbescheid  ist  d  binnen
zulässig.  D  ist
anzubringen.
Durch  die  Einlegung  d  wird  die  Zahlung  der  fälligen  Abgabe

  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift)

Von  Ihren  Angaben  ist  in  folgenden  Punkten  abgewichen  worden:

*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="847" />
        Besitzsteueraunt  -----..--  Muster  5,  Steuerbescheid
Nr.  der  Steuerliste  B  für  Gesellschaften.
Nr

des  Kriegsabgabe  1918=  Sollbuchs.  (Ausführungobeftimmungen  8  27)

 

 

 

——..—

Ariegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
vom  26.  Juli  1918  wird  die  von  Ihnen  zu  zahlende  Kriegsabgabe  auf  M  Pf.
festgesetzt.

Der  Festsetzung  dieses  Betrags  liegt  folgende  Berechnung  zu  Grunde:

Die  Kriegsabgabe  ist  binnen  einem  Monat  nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  zu  entrichten.

Bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1918  werden  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Rriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an  Zahlungs  Statt  angenommen.
Fünfprozentige  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen  sowie  die
auslosbaren  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten
Kriegsanleihe  mit  Zinsen  vom  1.  Oktober  1918  ab  werden  zum  Nennwert,  die  nicht  auslosbaren
  viereinhalbprozentigen  Schatzanweisungen  der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  mit  Zinsen
vom  1.  Oktober  1918  ab  zum  Werte  von  906,50  AMA  für  je  100  M  Nennwert  angenommen.
Sind  Zinsen  für  einen  nach  dem  30.  September  1918  liegenden  Zeitraum  bereits  erhoben,  so  vermindert
  sich  der  Annahmewert  um  diesen  Zinsenbetrag.  Werden  Wertpapiere  mit  Zinsen  für  einen
vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  übergeben  oder  werden  Schuldbuchforderungen  mit
Zinsen  für  einen  vor  dem  1.  Oktober  1918  liegenden  Zeitraum  auf  das  Konto  der  Reichskasse  übertragen,
  so  erhöht  sich  der  Annahmewert  um  diese  Zinsen.  Wer  bei  Cntrichtung  der  Kriegsabgabe
1918  Schuldverschreibungen  oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hin-
        <pb n="848" />
        —  840

geben  will,  hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
d.  5)

mit  dem  Ersuchen  um  Festsetzung  des  Annahmewerts  der
Wertpaplere  und  um  Zustellung  einer  Bescheinigung  über  die  eingelieferten  Stücke  zu  übersenden.
Wer  die  Kriegsabgabe  durch  Schuldbuchforderungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
entrichten  will,  hat  bei  der  Reichsschuld  waltung  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  SW  68  einen
Antrag  auf  Ubertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden  auf  volle  hundert
Mark  lautenden  Teiles  derselben  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  zu  stellen.  Von
einer  Beglaubigung  der  Unterschrift  sieht  die  Reichsschuldenverwaltung  ab.  Vordrucke  zu  den
Anträgen  an  die  Annahmestellen  und  die  Reichsschuldenverwaltung  werden  dem  Abgabepflichtigen
kostenfrei  verabfolgt.  Die  Kriegsanleihen  können  nur  in  Zahlung  gegeben  werden,  wenn  der  Betrag
der  zu  entrichtenden  Kriegsabgabe  den  Annahmewert  der  Stücke  oder  Buchforderungen  erreicht  oder
übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.

Die  Zahlung  der  Kriegsabgabe  hat,  soweit  nicht  bargeldlose  Zahlung  vorgezogen  wird,
unter  Vorlegung  des  Steuerbescheids  oder  durch  porto=  und  gebührenfreie  Zusendung  des  Abgabebetrages
  oder  durch  Ubergabe  der  Bescheinigungen  der  Annahmestellen  für  Wertpapiere  über  eingelieferte
  Stücke  der  Kriegsanleihen  oder  der  Reichsschuldenverwaltung  über  Ubertragung  von
Schuldbuchforderungen  auf  das  Konto  der  Reichskasse  zu  erfolgen.

Gegen  den  Steuerbescheid  ist  d.
binnen  zulässig.  5
ist  anzubringen.

Durch  die  Einlegung  d  wird  die  Zahlung  der
fälligen  Abgabe  nicht  aufgehalten.

(Unterschrift)

Die  Festsetzung  des  Mehrgewinns  weicht  von  den  Angaben  der  Steuererklärung  in  folgenden
  Punkten  ab:

*)  Bezeichnung  der  in  Betracht  kommenden  Annahmestellen.
        <pb n="849" />
        Besttzsteneramt  Muster  6.
Erhebungsbezirk  «  —  (Ausführungsbestimmungen  8  88)

 

Kriegsabgabe  1918-Sollbuch

d

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesicgelten  Selintr  durelteogen
  sintd.

„den  19

Mame)

(Dienststellung)

Die  zu  erhebende  Kriegsabgabe  1918  wird  zum  Betrage  von

Mark  Pf.
hiermit  festgesetzt.
,  den  19
Besitzsteueramt.
Auleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein  entsprechender
  Raum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen  in  den  Spalten  8,  9  und  10  zu  lassen.

2.  Im  Bedarfsfalle  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  sest  gebundene  Bücher  mit
fortlausenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.

4.  Die  Spalte  9  ist  wegen  der  Vereinnahmung  in  verschiedenen  Rechnungsjahren  in  zwei  Jahresspalten  (a,  b)
zu  zerlegen.

122
        <pb n="850" />
        842

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer
der  Name,  Vorname,  Betrag  Infolge  anderweitiger  Verichtigtes
Lsde.  Kriegsabgabe  Stand  und  Wohnort  der  Festsetzung  Soll
*  1918.  des  Abgabepflichtigen  zu  erhebenden  Spalte  4+5
-  teuerlist  i  i
ver  (im  Falle  des  Todes  des  Abgabepflichtigen  Kriegsabgabe  ,  vermindert
Zuoangslife  auch  des  zahlungspflichtigen  Erben)  1918  Zugang  H  Abgang  um  Spalte  6
pDDDDno9uort  /  .#ar  Pf.!  Mart  Bf.  /  Mart  pi.
1  2  8  4  5  «  6  7
«  I
Erste  Abteilung:
l  ·
l
Zweite  Abteilung:
l
Dritte  Abteilung:  Zugezogene  Pflichtige
        <pb n="851" />
        einge  zahlt  nach  Spalie  11  des

—  843  —

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  sind

 

 

 

 

 

 

 

am  z1.  Märgz  1620  9  Nummer
Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuchs  rückständig  geblieben  Bemerkungen  der  Belege
«  —-  (Smndmtg,
nachgewiesen  nieder-  in  die  Rest-  Mahnung,  du
schlager  nachweisung  Spalten  5,  6,  11
im  Ein-  Seschlagen  für  Kricgs-  Beitreibung  u  übe
am  BetragFnhmh  Betrag  abgabe  1018  usw.)  und  über
buche  Nummer  übernommen  Stundung
für  das  unter
MMMan  #.  Jahr  Mart  Pij.  Marl  vi.  Nummer
8  9  10  11  12  13  14  15
a
l
Einzelpersonen.
Gesellschaften.
I

 

 

 

und  nachträgliche  Veranlagungen.
        <pb n="852" />
        <pb n="853" />
        Besitzsteueramt  Muster  7.
—

 

(Ausführungsbestimmungen  §  34  Abs.  15

Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch

für  das  Rechnungsjahr  19

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

clie  mit  einer  angesicegelten  Schuur  durehzogen
  ind.

den  19
(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahrcsschluß  unter  fortlaufender  Nummer.
2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  abgeschlossen,  aber  jortlansend  bis  zum
Jahresschluß  aufgerechnet.

3.  Alle  Nacherhebungen  gehen  durch  das  Kriegsabgabe  1918-Einnahmebuch.
4.  Im  Bedarfsfalle  können  dic  obersien  Landeobehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalien  anordnen.
5.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher
mit  fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
        <pb n="854" />
        846

 

 

 

 

 

Nummer  Davon  (Spalte  5)  sind
#cess,  Soll-  durch  2  WMrechnung  von  Bescheini
DTeag  G00n0v%  e  Name  betrag,  ter  Aunahmesieũen  für  Wertpapiere
Ljde.  der  Sollbuchs  den  der  “5  über  hingegebene  —  —
ln  Ein.  zaenen  (Stand  und  Wohnort)  Einzahler  fünf-  uuglggterr  aer.  à  eenitroen.
weisung  des  Einzahlers  ablösen  brozentige  saen  rre  4
zahlung  für  5  wil  Wert-  4½%%  er  4.  un
Kriegs-  papicre  8.  ili  5.  Kriegsanleihe
abgabe  Annahmewert
1018  —  *  Mart  #P#.Mart  Pif.s  Mark  Bf.  Mart  Bi.
1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="855" />
        beglichen
gungen  ..
«  durch  Wirklich
der  Reichsschulden=  9  gezahlter
verwaltung  über  Varzahlung  Gesamtbetra  .
Ubertragung  auf  das  (Spalte  5  ¾  Tagessumme  Bemerkungen
Konto  der  Reichskasse  abzüglich  (Spalten  6,  7,
für  ricgsbgabe  n  W
Annahmewert  .  .  6.  9
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pij.  Mark  Pf.
9  10  11  12  13
        <pb n="856" />
        <pb n="857" />
        —  849  —

Besitzsteueramt  .  Muster  8.
Hebestelle  6  /  (Ausführungsbestimmungen  §  34  Abs.  2)

 

 

Anhang  zum  Kriegsabgabe  1918-Ginnahmebuche
(Nachweisung  der  zurückgegahlten  Kriegsabgabenbeträge)

für  das  Rechnungsjahr  191

128
        <pb n="858" />
        Nachweisung  der  zurückgezahlten  Beträge

 

Die  Zurückzahlung  ist
angewiesen  durch:

 

Der  zurückguzahlende

Angewiesener  Betrag
der  Zurückzahlung

1

9  .  .

Z  Tag  Betrag  ist  vereinnahmt  Nome,  Stand  und

der  im  Kriegsabgabe  1918.  Wohnon

SZurück-  Tag  und  Einnahmebuch  auf  Grund  aus

5  zahlung  Bezeichnung  Nummer  des  Empfängers  rechtskräf-  anderer

der  der  Ver-  tiger  Ent-  Ver-Behörde
  fügung  am  unter  scheidung  aulassung

—n——  ————..——1——  pf.
2  *  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I
        <pb n="859" />
        an  Ariegsabgabe  1918  einschließlich  Zinsen.

 

Von  dem  Betrag  in  Spalte  7  und  8  sind
beglichen  durch  Es  treten  hinzu  bei
Erstattungen  auf  Gesamt- 



 

 

 

Ausreichung  von  Grund  rechtskräftiger  betrag  der
—  auslosbaren  viereinhanb  Entscheidungen  für  Tagesfünk.
  viereindald.  prozentigen  bare  den  nach  Spalte  12  Zurück.  Bemerkungen
"  progensicen  Echat  bar  herausgezahlten  .  summe  9
brozen#gen  Schat-  #nweisungen  Heraus-  Teil  des  Betrags,  Sahlungen
anweisungen  der  4.  und
Werwapieren,er  &amp;amp;.  7.  und  5.  Kriegs.  zahlung  in  Spalte  7  (Spalten  v,  10.
N.  Kriegsanleihe4leihe  fünf  vom  Hundert  11.  12.  10
Zinsen
Annahmewert
Mark  ul.]  Mark  Pl.  Mark  WI.  Mark  ##/üage  Wart  U1  Mart  Rs.)  Mart  .1
u  10  11  12  14  14  15.  18  17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

123°
        <pb n="860" />
        <pb n="861" />
        —  853  —
(Auf  grünem  Papier)
Muster  9.
(Ausführungsbestimmungen  §  36  Abs.  1)

Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.
,  den  191

An

(Bezeichnung  der  Annahmestelle)

in

 

Die  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis  aufgeführten  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  sollen  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1918  an  Zahlungs  Statt  gegeben  werden.  Indem  ich  wir  —  im  Auftrag
de  in  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen
  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen  hiermit  zur  Verwertung  für  Rechnung  des  Reichs
einreicheln),  ersucheln)  ich  —  wir  —  um  Zusendung  einer  Bescheinigung  gemäß  §  37  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918
an  mich  —  uns  —  für  in  —.

(Name  oder  Firma)
(Stand)

(Wohnort,  Straße  und  Hauen#mmer)

Verzeichnis

der  für  die  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  decs)

 

 

 

 

 

 

 

in  an  Zahlungs  Statt  eingereichten  Wertpapiere.
Serie  Fälligleitstag  des
Lit.  Kr.  Gattung  der  Wertpapiere  zuerst  sälligen  Neunwert
(Gruppe)  Zinsscheins  4
—  C  192340  fuünsprorzentige  Schuldrerschreibung,..  .  II.  Oktober  7978  10  000
IX  1974  B  85  470  siinsprorentige  Schatꝛanireisung.  .  .  2.  Ianuar  1919  20  000
IV  19.6  D  10  S  riereinhalbprorentiqe  Schateunieisunq  der
rierten  ind  funsten  Icriegaunleise  .  .  ]2.  Ianuar  1919  20  000
7  7977  *  auslosbare  re#resnhalbrozentige  Schatz
amceisungen  der  sechsten,  siebenten  und
achten  Krssankee  2.  Junsear  1979  20  .C/M))
        <pb n="862" />
        —  854  —
(Auf  grünem  Papier)
Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  8  86  Abs.  2)

Ariegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

An
die  Reichsschuldenverwaltung

(Schuldbuch-Angelegenheit)

Berlin  SWé8,
frei!  Granienstraße  92—94.

.........  ,den  191

eine  M„LTL  TED..  derung

 

 

Ich  beantrage,  von  meiner  r  Reichsschuldbuchforderung

 

(5  Abt.  Nr.  üüber  4
(5  %)  Abt.  Nr.  über  M
in  Buchstaben  Mark
mit  den  laufenden  Zinsen“)  4

auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  1918  zu  übertragen.

(Name  oder  Firma)  ““)
(Stand)
(Wohnort,  Straße  und  Hausnummer)

*)  Bei  Anträgen  auf  Teilübertragung  eines  Kontos  mit  verschiedenen  Zin  enterminen  ist  anzugeben,  ob  die
übertragung  des  Teilbetrags  mit  Januar/Juli=  oder  mit  April/Oktober-Zinsen  gewünscht

*““)  Eine  Beglaubigung  der  Unterschrift  wird  von  der  sieschelhtiten  urenmling,  rpe  verlangt.  Firmen  haben
Registerauszüge  beizufügen.
        <pb n="863" />
        —  855  —

Reichsbank  (Auf  grünem  Papier)  Muster  11.
Bunbesstaat  (Auoführungsbestimmungen  837)

Ariegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Bescheinigung.

Für  Zahlung  auf  geschuldete  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918

 

 

 

 

 

 

 

(Name)
(Firma)
(Wohnort)
(Si#)
sind  bei  der  unterzeichneten  Annahmestelle  für  die  Neichshauptrasse  eingeliefert:
A  wert
im  Gesamtwert  2  Gesamtvon
  Neunwert  annahmewert
4  AXA.  M..
a)  Stücke  der  fünfprozentigen  Schuldverschreibungen  und  "%
Schatzanweisungen  der  Rriegsanleihen  des  Deutschen  1
Reichs  mit  den  am  1.  Oltober  1918  und  pãter  föliigen  «
Zinsbeträgen.  102  50  «
b)  Desgleichen  mit  den  am  2.  dannar  1010  und  waier  I
fälligen  Zinsscheinen  .  10126  «
e)  Desgleichen  mit  den  am  i.  *  2  und  je  "
fälligen  Zinsscheinen  100.—
c0  Desgleichen  mit  den  am  1.  du  10919“  und  fpe
fälligen  Zinsscheinen  ..  98  75  6
ße)  Stücke  der  auslosbaren  viereinhalbprozemigen  Schat-  l
anweisungen  der  sechsten,  siebenten  und  achten  Kriegs-  1
anleihe  des  Deutschen  Reichs  mit  den  am  2.  Januar  1919
und  später  fälligen  Zinsscheinen  10119½
Desgleichen  mit  den  am  1.  Juli  19%  und  **  r
fälligen  Zinsscheinen  98  87½  "
6)  Stücke  der  viereinhalbprozentigen  Schabanweisungen
der  vierten  und  fünften  Kriegsanleihe  des  Deutschen
Reichs  mit  den  am  2.  Jannar  1919  und  paͤter  faͤlligen
Zinsscheinen  97  62½
h)  Desgleichen  mit  den  am  1.  u  191°  und  wiier
fälligen  Zinsscheinen  95  87½  »  »
1
Zusammen...
in  Worten  Mark  Pf.
denn  191
(Annahmestellegnnsss
(Stempel)  (Unterschriften)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu  übergeben

  und  gilt  für  den  oben  bezeichneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

Für  den  Betrag  von  .  (  Pf.  auf  Kriegsabgabe  1918  verrechnet.
Einnahmebuch  191  Rr.
(Hebestelle)

(Unterschrift)
        <pb n="864" />
        —  850  —

Muster  12.  (Auf  grünem  Papier)
(Ausführungsbestimmungen  §  37)

Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918.

Bestheinigung.

Von  der  Schuldbuchforderung  (5%)
des  (Name)
der  (Firma)
(Wohnort)
(Sit)

sind  an  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Kriegsabgabe  1918
übertragen  worden:

 

 

 

 

 

 

Mit  Ziust  Annahmewert  Gesamt=Venubeirag
  Zinsfuß  %  -  für  je  100.4  annahmewert  Bemerkungen
1
4  4f.  Ef.
5000  5  'f.  7.  L.  Iuli  1916  101  251  5062  50
l
l
Zusammen.
in  Worten  ,  «J·»·«·"—«;,5.Nark  Pf.
Berlin,  den  ten  191
Die  Reichsschuldenverwaltung.
(Stempel)  (inmterschrift)

Diese  Bescheinigung  ist  der  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Stelle  zu  übergeben
  und  gilt  für  den  oben  berechneten  Betrag  als  bare  Zahlung.

Für  den  Betrag  von  M
verrechnet.
Einnahmebuch  19  Nr.

Pf.  auf  die  Kriegsabgabe  1918

(Hebestelle)
(Unterschrift)
        <pb n="865" />
        —  357  —
(Auf  grünem  Papier)  !  Muster  13.
(Vorderseit)  (Ausführungsbestimmungen  §  40)

Ariegsabgabe  für  das  Rechunngsjahr  1918.

Antrag.

Auf  die  unter  Nr.  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs,  Nr.  des  Kriegsabgabe  1918.
Einnahmebuchs  vereinnahmte  Kriegsabgabe  sind  X  herauszuzahlen,  davon  M
in  bar  und  in  Kriegsanleihe,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.  Bei  der

Bezahlung  der  Kriegsabgabe  1918  sind
fünfprozentige  Schuldverschreibungen  oder  Schatzupweisungen  im  Annahmewerte

  von.  ..  ...  M  Pf.
viereinhalbprozentige  auslosbare  Schayanweisungen  der  6.,  7.  und
8.  Kriegsanleihe  im  Annahmewerte  von  ·  -
viereinhalbprozentige  Schatzanweisungen  der  4.  und  5.  „  riegsanleiße
im  Annahmewerte  von  .  -  -
im  Annahmewerte  von  .......  -  -

 

in  Anrechnung  genommen
Wir  beantragen,  uns  die  zur  Herauszahlung  erforderlichen  Wertpapiere  unter  Mitteilung  des

Annahmewerts  zu  überweisen.
,  den  *  191

Bebestelle

#  n  ...
(die  Oberbehörde)  (Unterschrift)
zu

An  das  (Rückseite)

Kontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere,  Herlin  SW  19
mit  3  Nebenausfertigungen  und  dem  Ersuchen  zu  übersenden,  die  unmittelbare  Uberweisung  der
erforderlichen  Wertpapiere  an  die  umstehende  Hebestelle  zu  veranlassen.

,  den  ten  191
(Oberbehörde)
(Unterschrift  und  Stempel)
Der  vorseitig  bezeichneten  Hebestelle  sind  heute  aus  den  für  die  Reichshauptkasse  lagernden  Beständen
folgende  Kriegsanleihestücke  mit  t  Berechnung  des  Annahmewerts  auf  Kriegsabgabe  1918  übersandt  worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anna  mewert  Gesamt-Rennwert
  Bezeichnung  Zinsfuß  n  sen  für  1  2  -*-p  unsei  Bemerkungen
4  7  AE  A.  I  Kt.
50  Schuld-  5  v.  H.  I.  Oxtober  i018  400  —4%  —
verschreibungen
Zusammen
in  Worten:
Berlin,  den  ten  191  .
Nontor  der  Reichshauptbank  für  Wertpapiere
An  Cdie  Hebestelle)  zu  mit  dem  Ersuchen  um  Quittung.
An  (die  Oberbebörde)  zu  zur  Kenntnisnahme.

An  die  Reichshauptkasse  zu  Berlin  zur  Kenntnisnahme.
124
        <pb n="866" />
        —  858  —

(Auf  grünem  Papier)

An
das  Kontor  der  Reichshauptbank  für  MWertpapiere

in

Berlin  SW  19

mit  der  Bescheinigung  zurück,  daß  wir  die  vorstehend  bezeichneten  Wertpapiere  im  Annahmewerte  von
Mark  Pf.,  berechnet  für  Kriegsabgabe  1918,  erhalten  haben.

,  den  ten  191

(Hebestelle)
        <pb n="867" />
        —  859  —

 

Besttzsteueramt  Muster  14.
Erhebungsbezirk  (Ausführungsbestimmungen  §  41)

 

Restnachweisung  für  Kriegsabgabe  1918

de

in
über

die  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs  am  31.  März  1920  rückständig
gebliebenen  Kriegsabgaben.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

die  met  ciner  angesiegelte't  80K%2  durchzogen
sindꝰ).
,  den  191
(Name)
(Dienststellung)

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  sämtliche  beim  Abschluß  des  Kriegsabgabe  1918-Sollbuchs
nach  Spalte  12  rückständig  gebliebene  Kriegsabgaben  in  die  vorliegende  Restnachweisung  übertragen
worden  sind.

,  den  ten  191
(Name)

(Dienststellung)

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
124°
        <pb n="868" />
        —  360  —

 

 

 

Num  Nummer  "
mer  ri
Kriegs-  31.  März  1920
#sde.  rs  5  Name,  Stand  und  Wohnort  zassdi
6O  8.  des  Ab  .·  oder  nach  dem
„äbgbeEter-  *#  gabepflichtigen  "1.  10%
1918.  iste  im  Falle  des  Todes  des  Abgabepflichtigen  auch  d  im  Jügang
der  der  l  “  elomm
Soll-  Hen,  zahlungspflichtigen  Erben)  Kriegsabgabe
buchs  liste.  1016.
1  2  –5  —  Mark  *
5
Erste  Abteilung:

 

 

 

 

Zweite  Abteilung:
.
        <pb n="869" />
        —  861

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  find
nach  Spalte  5  des  gerepene  1918-Einnahmebuchs  berge  lagen  emerlingen
i  (S#mdimg,
im  *  1918.  Kummer  Mahnung,
am  Betrag  Einnahniebuche  Betrag  bern  Beitreibung  usw.)
für  das  Nummer  Belegs
Jahr
—  —  K#.  ——3
6"  7  s  4“  10  in
l
Einzelpersonen.  "  .#
l  .i
I
«-s
  i
III  s
.  I
        <pb n="870" />
        <pb n="871" />
        —  863  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Vuchhandlungen  zgum  Dahrespreise  von  8  4
Ei###elne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseieigen  Druckbogen  verechnet.

 

Berlin,  Donnerstag,  den  5.  September  1918.  Nr.  34.

 

 

XIVI.  Jahrgang.
Seite  863

 

Inhalt:  Zoll.  und  Stenerwesem:  Bierstener-Ausführungsbestimmung

Zoll=  und  Steuer  wesen.

Die  vom  Bundesrat  unter  dem  8.  August  1918  erlassenen  Biersteuer-Ausführungsbestimmungen  werden
nachstehend  bekannt  gegeben.
Berlin,  den  8.  August  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="872" />
        —  864  —

Bierstener-Ausführungsbestimmungen.
GEierst.  A.  B.)

1.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zu  &amp;amp;2  des  Gesetzes.
81

Bierandsuhr.  Die  Bestimmungen  über  die  Befreiung  des  unter  Steueraufsicht  aus  dem  Geltungsbereiche
i  des  Gesetzes  ausgeführten  Bieres  von  der  Biersteuer  sind  in  der  Anlage  4  enthalten.
"  Zu  §53  Abs.  1  des  Gesetzes.
82.
Hergestellte  Als  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs  hergestellte  Biermengen

Viermenzen.  gelten  die  in  dem  Betrieb  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs  steuerpflichtig  gewordenen  (§  8
s.  2  des  Gesetzes)  und  auf  Grund  von  6§  2  und  6  Abs.  1  des  Gesetzes  steuerfrei  abgelassenen.

Biermengen.
Zu  7(3  Abs.  2  des  Gesetzes.
83.
Einfach-,  Boll-  Für  die  Unterscheidung  von  Einfach-,  Voll-  und  Starkbier  ist  der  Gehalt  des  hergestellten

am  Starkbier.  Bieres  an  löslichen,  aus  der  Malz=  und  Zuckerverwendung  herrührenden  Stoffen  (Extraktgehalt)
in  Zuckerspindelgraden,  bezogen  auf  eine  entsprechende  unvergorene  Würze  (Stammwürze),

maßgebend.
Zu  §&amp;amp;  3  Abs.  4  des  Gesetzes.
84.
Behandlung  (u)  Eine  Person  oder  Gesellschaft,  für  deren  Rechnung  mehrere  Brauereien  betrieben

mehterer  werden  oder  betrieben  werden  sollen,  hat  dies  mindestens  8  Tage  vor  Beginn  des  Betriebs
I#rine  ulbemee:  derjenigen  Hebestelle,  in  deren  Bezirke  sich  die  größte  der  Brauereien  befindet,  anzuzeigen,
veretnigter  sofern  eine  solche  Anzeige  nicht  bereits  auf  Grund  der  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  er-Branereien.
  stattet  worden  ist.  In  der  Anzeige  sind  Bezeichnung  und  Ort  jeder  Brauerei  und  die  Hebestelle,
in  deren  Bezirk  sie  liegt,  anzugeben.  Je  eine  Abschrift  der  Anzeige  ist  von  dem  Brauereiinhaber

denjenigen  Hebestellen  zuzustellen,  in  deren  Bezirken  sich  die  anderen  Brauereien  befinden.
(2)  Mehrere  Brauereien,  die  schon  vor  dem  1.  August  1909  für  Rechnung  einer  und  derselben
  Person  oder  Gesellschaft  betrieben  worden  sind,  werden  nur  dann  als  ein  Brauereibetrieb
im  Sinne  des  §  3  Abs.  4  des  Gesetzes  behandelt,  wenn  sie  bereits  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des
Brausteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  als  ein  Brauereibetrieb  gegolten  haben.  Im  anderen

Falle  sind  sie  als  selbständige  Betriebe  anzusehen.

65.

(u)  Befinden  sich  die  zusammengehörigen  Brauereien  in  demselben  Hebebezirke,  so  ist
in  dem  Biersteuer-Gegenbuche  der  Hebestelle  (§  112)  für  sie  nur  eine  gemeinschaftliche  Abteilung.
für  die  Anschreibung  der  steuerpflichtigen  und  steuerfreien  Biermengen  und  für  die  Berechnung
der  Steuerbeträge  zu  eröffnen  und  bei  den  Berechnungen  der  Steuerbeträge  so  zu  verfahren,
als  ob  es  sich  nur  um  eine  einzige  Brauerei  handle.
        <pb n="873" />
        —  865  —

(2)  Befinden  sich  die  zusammengehörigen  Brauereien  in  verschiedenen  Hebebezirken,
so  findet  die  Festsetzung  der  für  jede  Brauerei  am  Schlusse  eines  Monats  fällig  werdenden  Steuerbeträge
  nur  durch  diejenige  Hebestelle  statt,  in  deren  Bezirke  die  größte  der  zusammengehörigen
Brauereien  liegt.  Zu  diesem  Zwecke  sind  der  für  die  größte  Brauerei  zuständigen  Hebestelle  von
den  für  die  übrigen  Brauereien  zuständigen  Hebestellen  sogleich  nach  Monatsschluß  Abschlüsse
der  Steuerbücher  der  beteiligten  Brauereien  zu  Übersenden,  gegebenenfalls  nach  Absetzung  der
im  Steuerbuch  abzuschreibenden  Rückbiermengen  (§  15  Abs.  4).

(2)  Die  für  die  größte  Brauerei  zuständige  Hebestelle  stellt  in  einer  besonderen  Berechnung,
für  die  der  Probeeintrag  in  Muster  13  als  Vorbild  dient,  die  für  die  Steuerfestsetzung  notwendigen
  Angaben  zusammen,setzt  die  Biersteuer  fest  und  fertigt  für  die  auf  die  einzelnen  Brauereien
  entfallenden  Steuerbeträge  besondere  Zahlungsaufforderungen  aus,  die  sie  den  zuständigen
Hebestellen  zur  Zustellung  an  die  Pflichtigen  und  zur  Vereinnahmung  übersendet.

66.

(u)  Fällt  die  Voraussetzung  zur  Behandlung  mehrerer  Brauereien  als  ein  Brauereibetrieb
  im  Sinne  des  §  3  Abs.  4  des  Gesetzes  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  fort,  so  wird  vom
Beginn  des  Monats  ab,  in  dem  die  Anderung  eintritt,  für  den  fortgesetzten  Betrieb  die  Steuer
für  jede  einzelne  Brauerei  so  berechnet  und  erhoben,  als  ob  sie  von  Beginn  des  Rechnungsjahres
an  selbständig  gewesen  wäre.

(2)  Entsteht  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  die  Boraussetzung  zur  Behandlung  mehrerer
Brauereien  als  ein  Brauereibetrieb  (§  3  Abs.  4  des  Gesetzes),  so  wird  vom  Schlusse  des  Monats
ab,  in  dem  die  Anderung  eintritt,  für  den  fortgesetzten  Betrieb  die  Steuer  nach  derjenigen
Biermenge  berechnet,  die  in  den  nunmehr  einen  Betrieb  bildenden  Einzelbrauereien  im  Laufe
des  Rechnungsjahres  zusammen  steuerpflichtig  geworden  und  gemäß  §85  2  und  6  Abs.  1  des  Gesetzes
steuerfrei  geblieben  ist.

Zu  #  3  Abs.  5  des  Gesetzes.
·  8  7.

()  Als  „nach  dem  1.  August  1909  errichtete  Brauereien  dieser  Art“  gelten  Brauereien,  Leusung  einer
in  denen  bis  zum  genannten  Zeitpunkt  ein  gemeinsamer  Betrieb  mehrerer  auf  eigene  Rechnung  Brserei  durch
brauender,  Personen  nicht  stattgefunden  hat.  Die  Vergünstigung  des  §  3  Abs.  5  des  Gesetzes  ——
ist  jedoch  den  nach  §##6  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerbegünstigten  Hausbrauern  auch  dann  zu  ge=  branende  Perwähren,
  wenn  sie  eine  nach  dem  1.  August  1909  errichtete  Brauerei  auf  eigene  Rechnung  be-  sonen.
nutzen.

(2)  Das  Hauptamt  kann  die  Vergünstigung  des  §  3  Abs.  5  des  Gesetzes  auch  dann  gewähren,
wenn  eine  nach  dem  1.  August  1909  errichtete  Brauerei  aus  besonderen  Gründen  von  anderen
Brauern  nur  vorübergehend  auf  eigene  Rechnung  benutzt  wird.

Zu  84  des  Gesetes.
g  8.
Die  Festsetzung  der  nach  §4  Abs.  1  des  Gesetzes  den  Brauereien  z  isenden  Jahres

Zugewiesen
erfolgt  erstmals  für  das  Rechnungsjahr  1919  nach  Maßgabe  der  hierfür  erlassenen  besonderen  Seeelgen.
Bestimmungen.

Zu  #6  Abs.  1  des  Gesetzes.
89.

(1)  Als  Haustrunk  gilt  Bier,  das  Brauereien  an  ihre  Angestellten  und  Arbeiter  für  den  Handtrunk  d
eigenen  Verbrauch  und  den  Verbrauch  ihrer  Familien  auf  Grund  des  Dienst=  oder  Arbeits-  G#svereInrerr
verhältnisses  in  einer  den  örtlichen  Gewohnheiten  entsprechenden  Menge  entgeltlich  oder  un-  usw.
entgelnich  abgeben.

)  Inhaber  von  Brauereien,  die  nicht  gemäß  §s  37  des  Gesetzes  abgefunden  sind,  haben
über  41  Angestellten  und  Arbeiter,  denen  ein  Anspruch  auf  den  entgeltlichen  oder  unentgeltlichen
125
        <pb n="874" />
        –—

Hansbrauer.

Eteuerpslicht.

Farbebier.
Nükbier.

Ver  2

1

—  866  —

Bezug  von  Haustrunkbier  auf  Grund  ihres  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses  zusteht,  ein  Verzeichnis
  nach  Muster  1  zu  führen,  das  den  Aufsichtsbeamten  auf  Verlangen  jederzeit  vorzulegen  ist.

–*lf10.

(1)  Das  an  Angestellte  und  Arbeiter  einer  Brauerei  als  Haustrunk  unter  Inanspruchnahme
der  Steuerfreiheit  abzugebende  Bier  darf  nur  aus  den  gemäß  §  34  des  Gesetzes  für  die  e
unversteuerten,  versandfertigen  Bieres  zugelassenen  Räumen  und  nur  in  den  nach  s  35  des
Gesetzes  zugelassenen  Gefäßen  entnommen  werden.  Es  darf  nur  an  bestimmten,  vom  Oberbeamten
  zu  genehmigenden  Orten  der  Brauerei  und  nur  an  die  in  dem  nach  §  9  zu  führenden
Verzeichnis  eingetragenen  Angestellten  und  Arbeiter  abgegeben  werden.

2)  Das  Bier  ist  sogleich  bei  der  Entnahme  aus  den  im  Abs.  1  bezeichneten  Räumen  im
Biersteuerbuch  anzuschreiben.

Zu  &amp;amp;66  Abs.  2  des  Gesetzes.
811.
Die  Bestimmungen  über  die  steuerliche  Behandlung  der  Personen,  die  obergäriges  Bier

nur  für  ihren  Hausbedarf  unter  Inanspruchnahme  des  ermäßigten  Steuersatzes  von  3  Mark
für  einen  Hektoliter  bereiten,  sind  in  den  88  84  bis  90  enthalten.

Zu  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  12.
Als  aus  der  Brauerei  entfernt  gilt  das  Bier,  sobald  es  aus  den  von  der  Steuerbehörde

für  die  Lagerung  versandreifen  Bieres  zugelassenen  Räumen  (7  34  des  Gesetzes  und  §5  74  der
Ausf.-Best.)  fortgebracht  wird.
l  13.

Durch  Verbrauch  in  der  Brauerei  wird  Bier  nicht  stenerpflichtig,  wenn  es  innerhalb  der
Brauerei  zu  Untersuchungszwecken  getrunken  oder  verbraucht  wird.

*l14.
Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Farbebier  enthält  die  Anlage  B.
Zu  39  des  Gesetzes.
#15.

(  Steuerpflichtig  gewordenes  Bier  kann  in  die  Brauerei,  in  der  es  hergestellt  ist,  zurückgebracht
  werden  (Rückbier)  mit  der  Wirkung,  daß  es  wieder  als  unversteuertes  Bier  gilt.  Beim
Wiedereingang  in  die  Brauerei  ist  es  in  dem  in  Monatsabschnitten  nach  Muster  2  zu  führenden
Rückbierbuch  anzuschreiben.

(2)  Rückbier  kann  auf  Antrag  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  oder  unbrauchbar  gemacht
werden,  wenn  seine  Verwertung  als  Bier  oder  seine  weitere  Verarbeitung  zu  Bier  unmöglich
erscheint.  Der  Antrag  ist  bei  den  Aufsichtsbeamten  mündlich  oder  schriftlich  binnen  drei  Tagen
nach  dem  Wiedereingang  des  Bieres  zu  stellen.  Die  Unbrauchbarmachung  kann  nach  näherer
Anordnung  des  Aufsichtsbeamten  auch  durch  Vermischung  mit  Viehfutter  oder  Essig  erfolgen.
Als  Unbrauchbarmachung  gilt  auch  die  Verwendung  des  Bieres  zur  Branntweinbereitung  unter
Überwachung.  Die  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  des  zurückverbrachten  Bieres  ist
vom  Aufsichtsbeamten  im  Rückbierbuche  zu  vermerken.  Sie  kann  mit  Genehmigung  des  Oberbeamten
  auch  außerhalb  der  Brauerei  stattfinden.

(„)  Für  Rückbier,  das  nicht  unter  amtlicher  Aussicht  vernichtet  oder  unbrauchbar  gemacht
wird,  können  im  Bedarfsfalle  vom  Hauptamte  weitere  UÜberwachungsmaßnahmen  angeordnet
werden.

4)  Die  im  Rückbierbuche  beim  Wiedereingang  in  der  Brauerei  angeschriebenen  Biermengen
  sind  am  Monatsschlusse  durch  die  Hebestelle  von  der  Summe  des  steuerpflichtig  gewordenen
        <pb n="875" />
        —  867  —

Bieres  in  der  zutreffenden  Spalte  des  Biersteuerbuchs  (58  71)  abzusetzen.  Zu  diesem  Zwecke  hat
der  Brauereiinhaber  gleichzeitig  mit  dem  Biersteuerbuche  (§  73)  auch  das  Räückbierbuch  der
Hebestelle  vorzulegen,  die  im  Rückbierbuche  die  Absetzung  im  Biersteuerbuche  vermerkt.  Ist  im
Biersteuerbuch  eine  der  Rückbiermenge  entsprechende  Menge  der  gleichen  Biergattung  nicht
eingetragen,  so  ist  eine  nach  dem  Steuerwerte  (§83  Abs.  2  des  Gesetzes)  gleiche  Menge  einer  anderen
Biergattung  im  Biersteuerbuch  abzusetzen.  Im  Biersteuergegenbuch  ist  in  letzterem  Falle  in
der  Bemerkungsspalte  die  tatsächlich  im  Rückbierbuch  angeschriebene  Biermenge  besonders  zu
vermerken.  Das  als  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  oder  unbrauchbar  gemacht  im  Rückbierbuch
  angeschriebene  Bier  ist  ebenfalls  in  der  Bemerkungsspalte  des  Biersteuergegenbuches  in
einer  Summe  anzugeben.

Zu  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes.
5l16.
Bier  darf  zum  steuerpflichtigen  Verbrauch  innerhalb  einer  Brauerei  nur  aus  den  nach  Sier,  das  inner-*
  34  des  Gesetzes  zur  Lagerung  unversteuerten,  versandfertigen  Bieres  zugelassenen  Räumen  alb  der
und  nur  in  den  nach  §  35  des  Gesetzes  zugelassenen  Gefäßen  abgegeben  werden.  Jede  Abgabe
derartigen  Bieres  ist  sogleich  im  Biersteuerbuch  anzuschreiben.  Das  Hauptamt  kann  weitere
Überwachungsmaßnahmen  anordnen.

Branerei  getrunken
  wird.

Zu  3  11  Abs.  1  des  Gesetzes.

5  17.
(u)  Der  auf  Grund  der  Einträge  im  Steuerbuche  von  der  Hebestelle  ermittelte  Steuer-  Stenerbetrag
  (*  73)  ist  dem  Brauereiinhaber  sofort  mitzuteilen.  einzahlung.

(3)  Im  Falle  des  §#  5  Abf.  2  ist  die  Steuer  spätestens  am  dritten  Tage  nach  der  Zustellung
der  Zahlungsaufforderung  einzuzahlen.

Zu  3  11  Abs.  2  des  Gesetzes.
8  18.
In  welcher  Weise  für  gestundete  Biersteuer  Sicherheit  zu  leisten  ist,  und  unter  welchen  Stundung.
Voraussetzungen  die  gestundeten  Steuerbeträge  vor  Ablauf  der  Stundungsfrist  eingezogen
werden  können,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

*l  19.
(1)  Bei  Stundung  der  Biersteuer  ist  für  jeden  im  Biersteuer-Einnahmebuche  (§  112
Abs.  2)  anzuschreibenden  Betrag  ein  Stundungsanerkenntnis  abzugeben.
(2)  Der  Betrag  iedes  Anerkenntnisses  muß  mindestens  100  Mark  erreichen.
(a)  Die  Stundungsfrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit.
(4)  Die  gestundeten  Beträge  sind  spätestens  am  25.  Tage  des  Monats,  in  dem  die  Stundungsfrist
  abläuft,  und,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Festtag  ist,  am  vorhergehenden  Werktag

einzuzahlen.
Zu  §*  13  Abs.  1  bis  4  des  Gesetzes.
g  20.

Die  Ausdrücke  „Bereitung  von  Bier“  und  „Bierbereitung“  sind  im  weitesten  Sinne  zu  Begriff  der
verstehen.  Sie  umfassen  alle  Teile  der  Herstellung  und  Behandlung  des  Bieres  in  der  Brauerei  Bierbereitung.
selbst  wie  außerhalb  dieser  —  beim  Bierverleger,  Wirt  und  dergleichen  —  bis  zur  Abgabe  des
Bieres  an  den  Verbraucher.

521.

(1)  Bei  der  Bereitung  von  Bier  ist  nicht  nur  die  Verwendung  von  Malzersatzstosfen  aller  Branustoffe.
Art  —  mit  der  für  obergärige  Biere  im  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes  zugelassenen  Ausnahme  —,
sondern  auch  aller  Hopfenersatzstoffe  sowie  aller  Zutaten  irgendwelcher  Art,  auch  wenn  sie  nicht
unter  den  Begriff  der  Malz=  oder  Hopfenersatzstoffe  fallen,  verboten.  Ausgenommen  von  diesem
        <pb n="876" />
        Dber=  und  untergärigeßn
  Bier.

Zuckerverwendung.


—  868  —

Verbot  ist  nach  §  13  Abf.  3  des  Gesetzes  die  Verwendung  der  aus  Malz,  Hopfen,  Hefe  und  Wasser
innerhalb  des  Geltungsbereichs  des  Biersteuergesetzes  hergestellten  Farbebiere.  Untergärigem
Biere  darf  nur  Farbebier  zugesetzt  werden,  zu  dessen  Herstellung  anderes  Malz  als  Gerstenmalz
nicht  verwendet  worden  ist.  Die  Bestimmungen  über  die  Herstellung  und  Verwendung  von  Farbebier
  sind  in  der  Anlage  B  enthalten.

(2)  Die  Verwendung  von  Bierklärmitteln,  die  rein  mechanisch  wirken  und  vollständig
wieder  ausgeschieden  werden,  verstößt  nicht  gegen  das  Verbot  der  Verwendung  von  Ersatzund
  Zusatzstoffen  bei  der  Bierbereitung.  Die  Verwendung  von  Bierklärmitteln,  die  nur  unvollständig
  wieder  ausgeschieden  werden,  ist  bei  der  Bierbereitung  nicht  zulässig.

(2)  Die  zulässigen  Braustoffe  müssen  in  der  Beschaffenheit  verwendet  werden,  in  der
ihnen  die  im  *  gewählte  Bezeichnung  zukommt.

(4  8  Malz  darf  sowohl  in  ganzen,  enthülsten  oder  unenthülsten  Körnern  wie  auch
zerkleinert,  noocken,  angefeuchtet,  ungedarrt,  gedarrt  und  geröstet  verwendet  werden.  Die  Verwendung
  von  Malzschrot,  aus  dem  die  Hülsen  ganz  oder  teilweise  entfernt  sind,  sowie  von  Malzmehl,
  ist,  soweit  nicht  von  der  Direktivbehörde  Ausnahmen  zugelassen  werden,  nur  statthaft,
wenn  das  Entfernen  der  Hülsen  oder  die  Vermahlung  zu  Mehl  in  der  Brauerei  selbst  erfolgt.

(8)  Zur  Bereitung  von  obergärigem  Biere  darf  Malz  auch  aus  anderem  Getreide  als
Gerste  verwendet  werden.  Reis,  Mais  oder  Dari  gelten  nicht  als  Getreide  im  Sinne  des  8  13
Abs.  4  des  Gesetzes.

g  22.

Als  technisch  rein  gilt  Zucker  von  solcher  Reinheit,  wie  sie  in  dem  bei  der  Herstellung  von
Zucker  gebräuchlichen  Verfahren  erreicht  wird;  der  Aschengehalt,  auf  Trockenstoff  berechnet,
darf  0,75  vom  Hundert  nicht  übersteigen.  Invertzucker  ist  das  aus  Rohr-  oder  Rübenzucker  durch
Spaltung  mit  Säuren  gewonnene  Gemenge  von  Traubenzucker  und  Fruchtzucker,  das  auch  noch
unverarbeiteten  Rüben--  oder  Rohrzucker  enthalten  kann.  Als  Stärkezucker  gilt  derjenige  Zucker,
der  durch  Einwirkung  von  Säure  auf  Stärke  gebildet  wird.  Es  ist  zulässig,  den  Zucker  auch
in  der  Form  von  wässerigen  Lösungen  zu  verwenden.

g  23.

Als  Wasser  im  Sinne  des  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  alles  in  der  Natur  vorkommende
Wasser  anzusehen.  Eine  Vorbehandlung  des  Brauwassers  durch  Entziehen  des  Eisengehalts,
Entkeimen,  Filtern,  Kochen,  Abdampfen  ist  allemein  gestattet.  Eine  Vorbehandlung  des  Brauwassers
  durch  Zusatz  von  Mineralsalzen  (z.  B.  kohlensaurem  oder  schwefelsaurem  Kalk  oder  Kochsalz)
  kann  von  der  Direktivbehörde  bei  nachgewiesenem  Bedürfnis  insoweit  gestattet  werden,
als  dadurch  das  Wasser  keine  andere  Zusammensetzung  erhält,  als  sie  für  Brauzwecke  geeignete
Naturwässer  besitzen.  Die  Beifügung  muß  vor  Beginn  des  Brauens  geschehen.  Ein  Zusatz  von
Säuren  zum  Brauwasser  ist  verboten.

(i)  Unter  sichernden  Maßnahmen  darf  das  Hauptamt  die  Berwendung  von  in  der  Brauerei
selbst  gewonnenen  Rückständen  der  Bierbereitung  gestatten.  Die  Verwendung  von  Rückständen,
die  bei  der  Bereitung  obergärigen  Bieres  verbleiben,  zu  dem  anderes  Malz  als  Gerstenmalz
oder  zu  dem  Zucker  verwendet  wurde,  ist  bei  der  Bereitung  untergärigen  Bieres  nicht  zulässig.

(2)  Bei  der  Bierbereitung  in  der  Brauerei  selbst  abgefangene  Kohlensäure  darf  dem  Biere
zugesetzt  werden.

(3)  Die  Verwendung  von  Kohlensäure  nur  als  Druckmittel  ist  beim  Abziehen  des  Bieres
und  beim  Ausschank  des  Bieres  allgemein  gestattet.

Als  obergärig  gelten  die  mit  obergäriger,  Auftrieb  gebender  Hefe  hergestellten,  als  untergärig
  die  mit  untergäriger,  ausschließlich  zu  Boden  gehender  Hefe  bereiteten  Biere.

g  26.
(.  Die  Verwendung  von  Zucker  ist  nur  bei  der  Bereitung  von  solchem  Biere  zulässig,
dessen  Würze  mit  reiner  obergäriger  Hefe,  also  weder  mit  untergäriger  Hefe  noch  mit  einer
        <pb n="877" />
        —  869  —

aus  obergäriger  und  untergäriger  Hefe  zusammengesetzten  Mischhefe  angestellt  worden  ist.  Das
Hauptamt  kann  jedoch  im  Bedürfnisfalle  widerruflich  gestatten,  daß  unter  Zuckerverwendung
oder  aus  Weizenmalz  hergestellten  obergärigen  Bieren  eine  verhältnismäßig  geringe  Menge
untergäriger  Hefe  oder  untergäriger  Kräusen  (in  Gärung  befindlicher,  mit  untergäriger  Hefe
angestellter  Würze)  zum  Zweck  einer  besseren  Klärung  oder  zur  Erzielung  eines  festeren  Absetzens
der  Hefe  zugesetzt  wird.  Die  Genehmigung  ist  an  folgende  Bedingungen  zu  knüpfen:

a)  der  Zusatz  der  untergärigen  Kräusen  darf  15  vom  Hundert  der  Menge  der  mit  reiner
obergäriger  Hefe  angestellten  Würze  nicht  überschreiten;

b)  der  Zusatz  von  untergäriger  Hefe  oder  untergärigen  Kräusen  darf  niemals  in  den
Anstell-  oder  Gärbottichen  erfolgen,  sondern,  sofern  das  Bier  die  Haupt=  und  Nachgärung
  in  der  Brauerei  durchmacht,  erst  in  den  Gär=  und  Lagerfässern  und  auch
hier  erst,  wenn  keine  Hefe  mehr  ausgestoßen  wird  und  der  auftretende  zarte  weiße
Schaum  erkennen  läßt,  daß  die  Hauptgärung  und  der  erste  Teil  der  Nachgärung  —
die  sogenannte  beschleunigte  Nachgärung  —  beendet  ist.  Sofern  das  Bier  in  der
Brauerei  nur  angegoren  wird,  darf  der  Zusatz  erst  in  den  Versandgefäßen  stattfinden.

(2)  Bierhändlern  und  Wirten  kann  der  Zusatz  an  untergärigen  Kräusen  zum  Berliner
Weißbier  und  Grätzer  Bier  widerruflich  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet  werden:

a)  der  Antragsteller  hat  die  Brauerei  anzugeben,  aus  der  die  Kräusen  bezogen  werden;

b)  der  Kräusenzusatz  darf  25  vom  Hundert  der  Menge  des  Weißbieres  nicht  überschreiten
und  erst  kurz  vor  dem  Abziehen  des  Bieres  auf  die  Flaschen  vorgenommen  werden;

c)  der  Antragsteller  muß  sich  der  Steueraufsicht  nach  den  Vorschriften  des  5#  39  des
Biersteuergesetzes  unterwerfen.

Zu  5  13  Abs.  5  des  Gesetzes.
827.

()  Die  nach  8  13  Abs.  5  des  Gesetzes  zulässigen  Abweichungen  von  den  Vorschriften  in
„  13  Abs.  1  bis  4  des  Gesetzes  für  besondere  Biere  und  für  Bier,  das  nachweislich  zur  Ausfuhr
bestimmt  ist,  unterliegen  der  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  und  den  von
ihr  angeordneten  Bedingungen.

(2)  Zur  erstmaligen  Zulassung  von  Abweichungen  für  jede  Art  der  besonderen  Biere
bedarf  die  oberste  Landesfinanzbehörde  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.

Zu  §  13  Abs.  7  des  Gesetzes.
g  28.

(1)  Unter  das  Verbot  des  §  13  Abs.  7  des  Gesetzes  fällt  nicht  ein  Zusatz  von  Wasser  zur
Bierwürze  oder  zum  Biere,  der  in  der  Brauerei  während  des  Brauverfahrens  lediglich  aus
Gründen  des  Betriebs  und  nicht  zum  Zwecke  der  Verdünnung  erfolgt.

(2)  Ein  Wasserzusatz  zum  Biere  nach  Feststellung  des  Extraktgehalts  der  Stammwürze
im  Gärkeller,  der  innerhalb  der  Brauerei  nicht  nur  aus  Gründen  des  Betriebs  vorgenommen
wird,  sondern  eine  Verdünnung  bezweckt,  bedarf  der  Genehmigung  durch  das  Hauptamt.  Wird
die  Vergünstigung  nicht  nur  für  einzelne  Fälle,  sondern  allgemein  nachgesucht,  so  ist  sie  nur  zu
gewähren,  wenn  dazu  ein  durch  die  Betriebsverhältnisse  der  Brauerei  begründetes  Bedürfnis
vorliegt.

(8)  Erfolgt  in  einer  Brauerei  mit  hauptamtlicher  Genehmigung  ein  Zusatz  von  Wasser
zur  Bierwürze  nach  Feststellung  des  Extraktgehalts  im  Gärkeller,  so  ist  hierüber  im  Sudbu
unter  Benutzung  der  Spalten  1  bis  3,  19  und  20  ein  besonderer  Eintrag  zu  machen.

(4)  Erfolgt  in  einer  Brauerei  ein  Zusatz  von  Wasser  zur  Bierwürze  nach  Feststellung  der
Menge  der  Ausschlagwürze  (5  67  Abs.  3)  und  vor  Feststellung  des  Extraktgehalts  der  Stammwürze
  im  Gärkeller,  so  ist  hierüber  ein  besonderer  Eintrag  in  den  Spalten  1  bis  3  und  8  des  Sudbuchs
  zu  machen  und  in  Spalte  23  zu  erläutern.

Abweichungen
von  der
ift  im

8  18  Abf.  5
bes  Gesetzes.

—

 

Wasserzusatz
zum  Bier.
        <pb n="878" />
        Verbotene
Zubereitungen.

Betriebsleiter.

Erstmalige
Betriebsanmeldung.


—  870  —

Zu  §14  des  Gesetzes.
8  29.

Ein  Getränk,  bei  dem  die  Gärung  durch  Erhitzen  unterbrochen  ist,  gilt  als  gegoren  im  Sinne
des  Gesetzes.

8  30.

(1)  Wird  Bier,  das  unter  Verwendung  von  Zucker  hergestellt  ist,  in  Verkehr  gebracht,
so  muß  auf  den  Gefäßen  (Fässern,  Siphons,  Kannen,  Flaschen  usw.)  in  deutlich  lesbarer  Schrift
an  augenfälliger  Stelle  die  Bezeichnung  „Unter  Zuckerverwendung  hergestellt“  angebracht  sein.

(2)  Wird  Einfachbier  in  Verkehr  gebracht,  so  muß  es  auf  den  Gefäßen  (Fässern,  Siphons,
Lanen,  Feaschen  usw.)  in  deutlich  lesbarer  Schrift  an  augenfälliger  Stelle  als  solches  bezeichnet
  sein.

(s)  Die  Bezeichnungen  nach  Abs.  1  und  2  sind  auf  den  Gefäßen  bis  zur  vollständigen  Abgabe
  des  Bieres  an  den  Verbraucher  zu  erhalten;  sie  müssen  auch  in  den  Rechnungen,  Anpreisungen
  und  Ankündigungstafeln,  soweit  diese  innerhalb  der  Ausschankstätten  angebracht  sind,
enthalten  sein.

Zu  §  15  des  Gesetzes.
g  31.

Das  Verbot  des  §5  15  des  Gesetzes  bezieht  sich  auf  solche  Zubereitungen,  die  nach  ihrer
Bezeichnung,  Gebrauchsanweisung  oder  Anpreisung  usw.  zur  Herstellung  von  Bier  bestimmt
sind.  Die  Lösung  einer  der  in  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Zuckerarten  in  Wasser  gilt
nicht  als  Zubereitung,  wohl  aber  gelten  als  Zubereitungen  Gemische  von  Lösungen  verschiedener
Zuckerarten,  oder  von  Zuckerlösungen  mit  Farbmitteln,  Malzauszügen,  Bier  oder  anderen  Stoffen,
ebenso  Malzauszüge.

2.  Uüberwachungsbestimmungen.
Zu  §9  16  des  Gesetzes.
6  32.

(1)  Die  Bestellung  eines  Vertreters  ist  namentlich  dann  erforderlich,  wenn  der  unter
Steueraufsicht  stehende  Betrieb  von  einer  nicht  geschäftsfähigen  natürlichen  oder  einer  juristischen
Person,  einer  Gesellschaft,  Genossenschaft  oder  einem  Vereine  betrieben  wird,  ferner  dann,
wenn  der  Betriebsinhaber  häufig  abwesend  oder  aus  anderen  Gründen  an  der  Erfüllung  der
ihm  obliegenden  Verpflichtungen  verhindert  ist.

(2)  Hält  das  Hauptamt  die  Bestellung  eines  Vertreters  für  notwendig,  so  hat  es  hiervon
dem  Betriebsinhaber  schriftlich  mit  der  Aufforderung  Mitteilung  zu  machen,  innerhalb  einer
bestimmten  Frist  einen  Vertreter  zu  bezeichnen  und  dessen  Befähigung  nachzuweisen.  Bleibt
die  Aufforderung  auch  nach  einmaliger  Wiederholung  erfolglos,  so  ist  nach  §  16  Abs.  4  des  Gesetzes
  zu  verfahren.

(3)  Auch  die  freiwillige  Bestellung  cines  Vertreters  ist  dem  Hauptamt  unter  Beibringung
des  Befähigungsnachweises  anzuzeigen.  Soll  ein  Vertreter  nur  bestimmte  Geschäfte  übernehmen,
z.  B.  nur  das  Mahlbuch  oder  nur  das  Sudbuch  führen,  so  ist  dies  in  der  Anzeige  anzugeben.

□)  Die  Anzeige  über  die  Bestellung  eines  Vertreters  (Abs.  2  u.  3)  ist  von  dem  Vertreter
zum  Zeichen  seines  Einverständnisses  mitzuunterschreiben.

(5)  Über  die  Zulassung  des  Vertreters  entscheidet  das  Hauptamt.

(e)  Die  Bestellung  des  Vertreters  ist  von  der  Hebestelle  in  der  Brauereirolle  (5  37)  zu
vermerken.

Zu  &amp;amp;  17  des  Gesetzes.
,  §33.

(1)Dieim§17Abf.1desGesetzesvorgeschriebeneAnzeigeistderHebcstellefchriftlich
in  doppelter  Ausfertigung  zu  erstatten  und  von  dieser  dem  vorgesetzten  Hauptamt  vorzulegen.

(2)  Wegen  der  im  +  17  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeige  vergleiche  &amp;amp;  4  Abs.  1.
        <pb n="879" />
        —  871  —

Zu  3  18  des  Gesetzes.
g  34.
Als  anmeldepflichtige  Rãume  zum  Betriebe  einer  Brauerei  gelten  insbesondere  die  Sud-  Anmelbung  der

räume,  Gärkeller,  Lagerkeller  und  Abfüllräume;  ferner  geschlossene  Räume,  offene  Hallen  und  rr
Höfe,  in  denen  Braustoffe,  Würze  oder  Bier  aufbewahrt,  gelagert,  umgefüllt  oder  sonst  be-  uerate.
arbeitet  werden,  sowie  alle  Ortlichkeiten,  an  denen  anmeldepflichtige  Geräte  ihren  regelmäßigen
  Standort  haben.
l  35.
(#)  Die  Anmeldung  der  Brauereiräume  und  -geräte  ist  durch  Einreichung  einer  Nachweisung
  nach  Muster  3  bei  der  Hebestelle  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erstatten.  W#

(2)  Bei  Betrieben,  die  nicht  abgefunden  sind,  ist  ein  Grundriß  der  Brauereiräume,  in
dem  die  Gerätestellung,  der  Aufstellungsort  der  Malzmühle  und  die  Vorrichtungen  zur  Be-Hürdemug
  des  geschroteten  Malzes  zum  Sudhaus  einzuzeichnen  sind,  der  Nachweisung  beizuügen.


(„)  Zur  Anmeldung  der  Brauereiräume  und  Seräte  sind  nicht  verpflichtet  Personen,
die  nur  für  den  ausschließlichen  Bedarf  des  eigenen  Haushalts  ohne  besondere  Brauanlage
Bier  bereiten.  5  56

Die  Nachweisungen  sind  von  der  Hebestelle  nach  Eintragung  in  die  Brauereirolle  (§  37)
dem  Oberbeamten  zuzustellen.  Dieser  hat  ihren  Inhalt  an  Ort  und  Stelle  mit  dem  Bestande
zu  vergleichen,  die  Gefäße  zu  vermessen,  das  Ergebnis  in  die  Nachweisung  einzutragen  und  diese
sodann  mit  den  Vermessungsverhandlungen  (§#  43)  der  Hebestelle  zurückzugeben.  Nach  Prüfung
der  Ver  gsverhandlungen  übermittelt  die  Hebestelle  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung
und  der  V  ssungsverhandlungen  dem  Brauereiinhaber,  die  andere  Ausfertigung  wird  als
Beleg  zur  Brauereirolle  genommen.

837.

(n#)  Die  Hebestelle  hat  eine  Brauereirolle  nach  Muster  4  zu  flühren,  in  der  sämtliche  im  Brauereirolle
Bezirke  vorhandenen  Brauereien  nachgewiesen  werden.  Die  Belege  für  die  Eintragungen  sind  und  Velegheft.
in  einem  Hefte  zu  vereinigen.  Nicht  mehr  gültige  Belege  sind  zu  durchkreuzen  und  einzuschlagen.  MWuft

(2)  Die  Hebestelle  hat  eine  vom  Oberbeamten  bescheinigte  Abschrift  der  Brauereirolle  ler  4
dem  Hauptamt  einzusenden.  Die  Abschriften  bilden  zusammen  mit  der  Brauereirolle  für  den
Sonderhebebezirk  des  Hauptamts  die  Hauptbrauereirolle.

(à)  Vierteljährlich  ist  eine  vom  Oberbeamten  bescheinigte  Nachweisung  der  in  der  Brauereirolle

  vermerkten  Anderungen  nach  Muster  5  aufzustellen  und  einzureichen.  uft
()  Die  angezeigten  Anderungen  sind  in  der  Hauptbrauereirolle  zu  vermerken.  ****
g  38.

()  Die  an  den  Brauer  gelangenden  Ausfertigungen  oder  beglaubigten  Abschriften  der
im  g  36  aufgeführten  Schriftstücke  sind  in  einem  Brauereibeleghefte  zu  vereinigen.

(2)  Das  Brauereibelegheft  ist  mit  Umschlag  zu  versehen  und  nach  näherer  Bestimmung
des  Oberbeamten  aufzubewahren.  Nicht  mehr  gültige  Belege  sind  vom  Oberbeamten  aus  dem
Brauereibeleghefte  zu  entfernen.

Zu  19  des  Gesetzes.

g  39.
(1)  Die  Gefäße,  in  denen  die  Menge  der  Ausschlagwürze  (8  67  Abs.  1)  ermittelt  werden  Vermessung
soll,  sind  auf  nassem  Wege  zu  vermessen.  der  Gefäße.
(2)  Alle  übrigen  Gefäße  sind  auf  trockenem  Wege  zu  vermessen.  Das  Hauptamt  kann
jedoch  auch  für  diese  Gefäße  die  Vermessung  auf  nassem  Wege  anordnen.  Das  Hauptamt  kann
bei  diesen  Gefäßen  von  einer  Vermessung  ganz  absehen,  wenn  sie  entbehrlich  erscheint  und  gegen
die  Richtigkeit  des  in  der  Nachweisung  angegebenen  Inhalts  keine  Bedenken  bestehen.
126
        <pb n="880" />
        —  872  —

()Die  nasse  Vermessung  kann  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  unterbleiben,  wenn
sie  mit  besonderen  Schwierigkeiten  oder  Kosten  verknüpft  sein  würde  und  die  steuerliche  Überwachung
  der  Brauerei  auch  ohne  sie  hinreichend  gesichert  ist.

2  8  40.
Ausführung  der  (1)  Die  Vermessungen  sind  durch  den  Oberbeamten  unter  Zuziehung  eines  anderen
jung.  Aussichtsbeamten  vorzunehmen.  Der  Brauer  oder  Betriebsleiter  hat  der  Vermessung  beizuwohnen.
und  ihre  Richtigkeit  durch  Unterzeichnung  der  Verhandlungen  (5  43)  anzuerkennen.
()  Die  trockene  Vermessung  erfolgt  nach  einer  amtlich  zu  liefernden  Anleitung.
(3)  Bei  der  nassen  Vermessung  haben  die  Beamten,  darauf  zu  achten,  daß  das  Gefäß
völlig  dicht  und  leer  ist  und  auf  seinen  Unterlagen  fest  aufliegt
(4)  Sind  die  Unterlagen  des  Gefäßes  verrückbar,  z.  B.  bei  Kühlschiffen,  die  zum  leichteren
Ablassen  des  Bieres  auf  der  einen  Seite  gehoben  werden  können,  so  hat  der  Brauereiinhaber
Einrichtungen  zu  treffen,  durch  welche  die  Lage,  die  das  Gefäß  bei  der  nassen  Vermessung  hatte,
genau  festgehalten  wird  und  jederzeit  leicht  wieder  hergestellt  werden  kann.

84

Das  zur  Feststellung  der  Menge  der  asssühla  würze  (/  39  Abs.  1)  dienende  Gefäß  wird
in  der  Weise  vermessen,  daß  es  mit  vorher  abgemessenem  kalten  Wasser  (nicht  über  +  15°  C)
bis  zu  der  für  den  Zweck  der  Vermessung  notwendigen  Höhe  oder  bis  zum  Überlaufen  gefüllt
und  dann  zur  Gegenprüfung  das  Gewicht  des  Wassers  beim  Ablassen  aus  dem  Gefäßi  festgestellt
wird.  Die  beiden  Ergebnisse  werden  miteinander  verglichen,  wobei  100  Kilogramm  des  abgelassenen
  Wassers  gleich  1  Hektoliter  zu  rechnen  sind.  Das  Hauptamt  kann  im  einzelnen  Falle
gestatten,  daß  an  Stelle  des  vorbezeichneten  Verfahrens  eine  zweimalige  Vermessung  stattfindet.
Ergibt  sich  bei  der  Gegenprüfung  eine  Abweichung  von  mehr  als  3  vom  Hundert,  so  muß  eine
nochmalige  Vermessung  stattfinden,  deren  Ergebnis  endgültig  ist.

*  42.

1)  Die  nasse  Vermessung  von  anderen  als  den  im  §8  39  Abs.  1  bezeichneten  Gefäßen  kann
auch  in  der  Weise  geschehen,  daß  das  Gefäß  vorher  bis  zum  Überlaufen  oder  bis  zu  der  für  den
Zweck  der  Vermessung  notwendigen  Höhe  mit  kaltem  Wasser  befüllt  und  das  abfließende  Wasser
gemessen  wird.

(2)  Zum  Abgeessen  des  Wassers  müssen  die  Beamten  geeichte  Gefäße  verwenden.  Es
ist  aesec  Hilfsgefäße  zu  benutzen,  die  vorher  mit  geeichten  Gefäßen  genau  ausgemessen  sind.
Auch  s  Verwendung  einer  amtlich  geprüften  Eichvorrichtung  ist  zulässig.
)Im  Endergebnisse  bleiben  bei  der  Vermessung  von  Gefäßen  über  5000  Liter  Rauminhalt
  Prachteile  eines  halben  Hektoliters,  sonst  Bruchteile  eines  Liters  außer  Betracht.

(4)  Die  Wassermengen  werden  an  einem  vom  Brauer  zu  liefernden  Meßstab  oder  einer
anderen  ähnlichen  Einrichtung  in  Abschnitten,  die  eine  tunlichst  genaue  Ablesung  gestatten,
fortlaufend  festgestellt.  Der  Meßstab  ist  gegen  Anderung  oder  Vertauschung  amtlich  zu  sichern.

muß  aus  dunklem  Eichenholz  gefertigt,  mindestens  3  Zentimeter  breit  und,  falls  er  mehr  als
1  Meter  lang  ist,  von  quadratischem  Querschnitt  sein;  er  darf  nur  glatt  gehobelt,  nicht  poliert  und
muß  am  unteren  Ende  beschlagen  sein.  Erforderlichenfalls  ist  er  mit  einer  Vorrichtung  zum  Einhängen
  am  oberen  Rande  des  Gefäßes  zu  versehen.  Der  Meßstab  muß  stets  an  der  gleichen  Stelle
und  bis  zu  der  gleichen  Tiefe  eingeführt  werden.  Diese  Stelle,  die  Meßstelle,  wird  am  Rande  des
Gefäßes  durch  eine  Marke  (Steuerblei)  gekennzeichnet.  Wenn  nötig,  muß  zum  Zwecke  einer  stets
gleichmäßigen  Einführung  des  Meßstabs  an  dem  Gefäße  eine  Führungsklammer  angebracht  werden.
Ist  wegen  der  Form  des  Gefäßes  die  Anwendung  eines  geraden  Meßstabes  nicht  möglich,  so
hat  der  Brauereibesitzer  einen  der  Form  des  Gefäßes  genau  angepaßten  Meßstab  zu  beschaffen.
Der  Meßstab  und  die  seinen  richtigen  Gebrauch  sichernden  Einrichtungen  sind  vom  Brauereiinhaber
  unversehrt  zu  erhalten.  Der  Meßstab  ist  stets  an  dem  vom  Oberbeamten  bestimmten
Ort  aufzubewahren.

(53)  Der  Brauereiinhaber  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  vermessenen  Gefäße  mit  festem
Standort  —  unbeschadet  der  durch  ihren  Gebrauch  bedingten  Lageänderung  (§  40  Abs.  4)  —
        <pb n="881" />
        —  873  —

in  der  bei  der  Vermessung  festgestellten  Lage  erhalten  bleiben.  Unbeabsichtigte  Lageänderungen
sind  sofort  nach  ihrer  Wahrnehmung,  beabsichtigte  innerhalb  drei  Tagen  nach  ihrer  Ausführung,
der  Hebestelle  mittels  Anderungsanzeige  zu  melden.

g  43.

(1)  Aber  die  Vermessung  sind  für  jedes  Gefäß  zwei  gleichlautende  Verhandlungen  nach  Bermessungs  ·
Muster  6  oder  6a  aufzunehmen.  Nötigenfalls  sind  die  Muster  zu  ändern  oder  zu  ergänzen.  verhandlungen.

(2)  Die  Vermessungsv  dlungen  sind  von  der  Hebestelle  dem  Hauptamte  zur  Prüfung  Wuster
vorzulegen.  Nach  erjolgter  Prüfung  ist  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zur  Braueteirolle  der
Hebestelle  zu  übersenden,  die  andere  dem  Brauereiinhaber  zur  Einverleibung  in  das  Belegheft
  der  Brauerei  zuzustellen.

–*44.

Wenn  vermessene  Brauereigefäße  eine  Anderung  ihres  Raumgehalts  erfahren  haben  Nachvermessung.
oder  die  Vermutung  einer  solchen  Anderung  vorliegt,  sowie  wenn  die  Lage  von  Gefäßen,  die
einen  festen  Standort  haben,  geändert  worden  oder  eine  solche  Anderung  zu  vermuten  ist,  so
ist  eine  neue  Vermessung  vorzunehmen.

 

«-§4.)



(1)Der  BraukrcnnhabcrhatjedestndteNachwetiung(§35)aufgenomi1ene  Gefäß  Veseichusag  der
mit  Nummer  und  Raumgehalt  in  Übereinstimmung  mit  der  Nachweisung  deutlich  zu  bezeichnen,  Gefüäß
diese  Bezeichnung  zu  erhalten  und  nötigenfalls  zu  erneuern.

(2)  Die  Bezeichnung  ist  an  dem  Gefäß  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  Olfarbe
  oder  in  anderer  dauerhafter  Weise  anzubringen.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  ist  sie  in  gleicher
Weise  außerhalb  des  Gefäßes  so  anzubringen,  daß  ihre  Zugehörigkeit  zu  dem  Gefäße  sofort
erkennbar  ist.

(3)  Die  näheren  Anordnungen  trifft  der  Oberbeamte.

Zu  §  20  des  Gesetzes.
g  46.

(1)  Jeder  Wechsel  im  Besitz  einer  Brauerei,  z.  B.  durch  Erbgang,  Verkauf  oder  Ver-  Wechsel  im  Besitz
pachtung,  ist  der  Hebestelle  binnen  drei  Tagen  von  dem  neuen  und  in  Fällen  freiwilliger  Besitz=  der  Vranerei.
übertragung  auch  vom  bisherigen  Besitzer  in  doppelter  Ausfertigung  schriftlich  anzuzeigen.

Der  neue  Besitzer  hat  die  Richtigkeit  der  gemäß  §  35  von  dem  Vorbesitzer  abgegebenen  Nachweisung
und  des  Grundrisses  sowie  des  Raumgehalts  der  einzelnen  Gefäße  schriftlich  anzuerkennen  oder
neue  .55  und  Grundrisse  anzugeben.

(2)  Anzeige  und  Anerkenntnis  (Ziffer  1)  werden  in  je  einem  Stück  den  Belegheften  der
Hebestelle  und  der  Brauerei  einverleibt.

5  47.

(y  Die  im  §  20  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  über  Anderungen  in  den  Be-  Enderungen
triebsräumen  oder  an  den  Gefäßen  sind  nach  Muster  7  der  Hebestelle  in  doppelter  Ausfertigung  der  Näume  und
einzurcichen.  Die  eine  Ausfertigung  ist  von  der  Hebestelle  mit  der  Bescheinigung  über  die  Lefäße.
erfolgte  Anzeige  zu  versehen  und  dem  Anmeldenden  zur  Aufbewahrung  bei  dem  Brauerei-  Au#e
beleghefte  (§  38)  zurückzugeben,  die  andere  ist  dem  Oberbeamten  vorzulegen.  —  —

(2)  Der  Oberbeamte  hat  sich  von  der  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  überzeugen,  erforderlichenfalls
  für  die  Vermessung  und  Bezeichnung  der  Gefäße  zu  sorgen  und  die  eingetretenen
Anderungen  in  die  in  der  Brauerei  ausliegende  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  einzutragen;
  der  Befund  oder  das  Geschehene  ist  von  ihm  auf  der  Anderungsanzeige  zu  bescheinigen.

Sodann  ist  die  Anzeige  mit  den  etwa  ausgenommenen  Ver  an  die
Feern  zurückzugeben,  die  beim  Brauereibelegheft  aufbewahrte  Anderungsanzeige  aber  zu
entfernen

(3)  Die  Hebestelle  vermerkt  die  Anderung  in  der  Brauereirolle  und  nimmt  die  Anzeige
mit  ihren  Anlagen  zu  ihrem  Belegheft  (58  37).

126.
        <pb n="882" />
        —  874  —

()  Hat  der  Oberbeamte  einen  anderen  Beamten  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen
Maßnahmen  beauftragt,  so  hat  er  die  von  diesem  in  dem  Brauereibelegheft  gemachten  Eintragungen
  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.

Zu  3#  21  des  Gesetzes.

*  48.

(1)  Die  Anzeigen  über  den  Besitzwechsel  von  Brauereigefäßen  sind  der  Hebestelle  in
doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  Sollen  Brauereigefäße  in  einen  anderen  Hebebezirk  versandt  werden,  so  ist  die  zweite
Ausfertigung  der  Anderungsanzeige,  gegebenfalls  mit  den  betreffenden  Vermessungsverhand--lungen,
  der  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  zu  übersenden.  Diese  bescheinigt  die  erfolgte
Meldung  auf  der  Anderungsanzeige  und  sendet  letztere  an  die  Hebestelle  des  Absendungsorts.
zurück,  die  damit  nach  §  47  Abs.  3  verfährt.

Zu  §22  des  Gesetzes.

(i)  Brauereigeräte  dürfen  zu  andern  als  den  angemeldeten  Zwecken  nur  mit  Genehmigung
des  Oberbeamten  benutzt  werden.

(2)  Der  Verschluß  der  Geräte  geschieht  in  der  Regel  durch  Befestigen  von  Papierstreifen
mittels  amtlicher  Siegelabdrücke  an  dem  Boden  oder  den  inneren  Seitenflächen  der  Gefäße.
*.  Der  Brauereiinhaber  ist  für  die  Erhaltung  der  Verschlüsse  verantwortlich.

(3)  Die  Abnahme  der  Verschlüsse  zum  Zwecke  des  Wiedergebrauchs  oder  der  Reinigung
der  Gefäße  ist  bei  der  Hebestelle  scheiftich  oder  mündlich  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde
der  gewünschten  Abnahme  zu  beantragen.  Findet  sich  zu  der  angegebenen.  Zeit  kein  Aufsichtsbeamter
  zur  Abnahme  der  Verschlüsse  in  der  Brauerei  ein,  so  kann  der  Brauereiinhaber  nach
Ablauf  einer  Stunde  unter  Zuziehung  eines  Zeugen  die  Verschlüsse  selbst  lösen.

)  Die  Anlegung  und  Lösung  der  Verschlüsse  ist  von  dem  Aufsichtsbeamten  oder  dem
Brauereiinhaber  und  dem  Zeugen  in  dem  Befundbuche  (5  107)  unter  Angabe  von  Tag  und
Stunde  und  unter  Beisetzung  des  Namens  zu  vermerken.

Zu  15  23  des  Gesetzes.

l50.

(1)  Der  Aufbewahrungsort  für  die  Vorräte  an  Malzschrot  soll  sich  tunlichst  nahe  der
Wage  und,  den  Maischgefäßen  befinden.

(2)  Der  Aufbewahrungsort  für  Zucker  muß  sich  außerhalb  der  Braustätte,  Gär-,  Lagerund
  annder  n  sowie  der  Räume,  in  denen  abgefülltes  Bier  bis  zum  Ausgang  aus  der  Brauerei
aufbewahrt  wird,  befinden  und  derart  gelegen  sein,  daß  die  Überführung  von  Zucker  von  seinem
Aufbewahrungsorte  nach  den  vorgenannten  Räumen  und  der  Braustätte  der  Aufmerksamkeit
eines  in  der  Brauerei  anwesenden  Steuerbeamten  und  der  in  der  Brauerei  beschäftigten  Personen
nicht  würde  entgehen  können.

()  Als  Bedarf  des  eigenen  Haushalts  gilt  ein  Vorrat,  wie  er  in  gleichartigen  Haushaltungen
  desselben  Ortes  den  dortigen  Lebensgewohnheiten  entsprechend  für  den  Wirtschaftsbedarf
  gehalten  zu  werden  pflegt.

(4)  Die  Aufbewahrungsorte  (Abs.  1  und  2)  sind  durch  eine  Tafel  mit  dauerhafter  Inschrift
kenntlich  zu  machen.

Zu  #24  des  Gesetzes.
–5051.

(7  Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen  für  die

Lenrwiegung  von  Malz  in  Brauereien  verwendet  werden  dürfen.

(2)  Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Abnahme  des
amtlicen  Verschlusses  eine  Prüfung  der  eigentlichen  Wage  im  unbelasteten  und  belasteten
        <pb n="883" />
        —  876  —

Zustand  auf  ihre  Richtigkeit,  ihre  Empfindlichkeit  und  ihr  genaues  Einspielen  durch  die  Aufsichtsbeamten
  erfolgen  kann.  Sie  müssen  zu  diesem  Zwecke  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,
die  in  einfacher  Weise  eine  Lösung  der  Verbindung  der  eigentlichen  Wage  mit  dem  übrigen
Getriebe  der  Vorrichtung  ermöglicht.

(2)  Der  Zufluß  von  Malz  muß  von  dem  Augenblick  an,  in  dem  die  Malzmenge  in  dem
zu  ihrer  Aufnahme  bestimmten  Gefäße  der  Verwiegungsvorrichtung  das  Sollgewicht  erreicht
hat,  bis  zu  dem  Augenblick,  in  dem  das  entleerte  Malzgefäß  zur  Aufnahme  von  neuem  Malze
wieder  bereitsteht,  selbsttätig  abgesperrt  sein.  Es  müssen  Sicherungseinrichtungen  dagegen
getroffen  sein,  daß  bei  verschlossener  Verwiegungsvorrichtung  der  Malzzufluß  durch  äußeren
Eingriff  vorzeitig  geöffnet  oder  sein  rechtzeitiges  und  vollständiges  Schließen  absichtlich  oder
unabsichtlich  verhindert  werden  kann,  ohne  daß  die  Verwiegungsvorrichtung  zum  Stillstand
kommt  oder  auf  andere  Weise  die  vorgekommene  Störung  den  Aussichtsbeamten  bemerkbar
gemacht  wird.

(()  Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  wagrecht  und  so  aufgestellt  sein,  daß  sie  durch
Erschütterungen,  die  in  der  Nähe  stehende  Maschinen  und  dergleichen  hervorrufen,  nicht  gestört
  werden.

(3)  Sie  müssen  mit  einem  Mantel  aus  Eisenblech  derart  umgeben  sein,  daß  nach  Anlegung
  des  amtlichen  Verschlusses  (§  52)  eine  beabsichtigte  Störung  oder  Beeinflussung  der
Wägungen  von  außen  her  ausgeschlossen  ist.

(e)  Es  müssen  Vorkehrungen  getroffen  sein,  die  ein  gleichmäßiges  Einfließen  des  Malzes

bewirken  und  Störungen  des  richtigen  Ganges  der  Verwiegungsvorrichtung  verhindern.

*  52.

(n)  Der  steueramtliche  Verschluß  der  Malzmühlen  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtungen
  geschieht  in  der  Regel  durch  von  der  Steuerverwaltung  gelieferte  Kunstschlösser.
Die  Kunsschlostern  verbleiben  im  Eigentum  der  Steuerverwaltung.

(3)  Über  die  Verschlußanlage  ist  von  dem  Oberbeamten  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
die  der  Hebestelle  auszuhändigen  ist.  Die  Hebestelle  hat  von  der  Verhandlung  eine  beglaubigte
Abschrift  zu  fertigen  und  sodann  die  Urschrift  dem  Brauereiinhaber  zur  Aufbewahrung  im
Brauereibelegheft  zuzustellen.

g  53.

(1)  Nach  Anordnung  des  Oberbeamten  hat  der  Brauereiinhaber  von  Zeit  zu  Zeit  die
inneren  Teile  der  Verwiegungsvorrichtung  und  der  Malzmühle  mittels  geeigneter,  von  ihm
bereitzuhaltender  Werkzeuge  (Handfeger,  Handblasebalg  usw.)  von  dem  sich  ansammelnden
Staub  unter  amtlicher  Aufsicht  reinigen  zu  lassen.

(5)  Außer  bei  der  Eichung  und  Nacheichung  ist  die  eigentliche  Wage  (551  Abs.  2)  im
unbelasteten  Zustande  mindestens  einmal  jährlich  durch  die  Aufsichtsbeamten  auf  ihre  Empfindlichkeit
  und  ihr  genaues  Einspielen  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls  neu  abzugleichen.

(s3)  In  kürzeren  Zwischenräumen  —  bei  Verwiegungsvorrichtungen,  die  täglich  arbeiten,
wenigstens  einmal  im  Monat  —  haben  die  Aufsichtsbeamten  zu  prüfen,  ob  die  selbsttätige
sperrung  des  Malzzuflusses  (§  51  Abs.  3)  rechtzeitig  erfolgt,  das  heißt,  ob  nach  der  selbsttätigen
Absperrung  des  Malzzuflusses  und  vor  der  selbsttätigen  Entleerung  des  Malzgefäßes  die  belastete
  eigentliche  Wage,  nachdem  ihre  Verbindung  mit  dem  übrigen  Getriebe  der  Vorrichtung
gelöst  ist,  sich  im  Gleichgewicht  befindet.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Vorrichtung,  durch
welche  die  Absperrung  der  Einlauföffnung  bewirkt  wird,  entsprechend  richtigzustellen.

(4)  Wie  bei  der  Prüfung  und  Abgleichung  der  leeren  Wage  (Abs.  2)  und  bei  der  Prüfung
und  Richtigstellung  der  Absperrvorrichtung  (Abs.  3)  zu  verfahren  ist,  insbesondere,  durch  welche
Handgriffe  die  Lösung  und  Wiederherstellung  der  Verbindung  zwischen  der  eigentlichen  Wage
und  dem  übrigen  Getriebe  der  Verwiegungsvorrichtung  sowie  die  Verhinderung  und  Wiederherbeiführung
  der  selbsttätigen  Entleerung  des  Malzgefäßes  zu  bewirken  ist,  muß  in  der  von
dem  Brauereiinhaber  zu  liefernden  und  bei  dem  Mahlbuch  aufzubewahrenden  Beschreibung
der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  oder  in  einer  ebenfalls  von  dem  Brauereiinhaber
zu  liefernden  und  beim  Mahlbuch  aufzubewahrenden  besonderen  Anleitung  genau  angegeben  sein.

Steneramtlicher
Berschluß.

Reinigung  und
Prüfung.
        <pb n="884" />
        —  876  —

Zu  3  25  Abs.  1  des  Gesetzes.
54.

Benutzung  der  (i)  Die  Benutzung  einer  Malzmühle  durch  andere  und  die  Abgabe  von  geschrotetem
enss  Malz  an  andere  bedarf  der  Genehmigung  des  Hauptamts.

(a)  Über  die  Menge  des  für  andere  geschroteten  oder  an  andere  abgegebenen  geschroteten.
Malzes  ist  von  dem  Empfänger  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  die  bei  dem  Mahlbuch  aufzubewahren
  und  mit  diesem  der  Hebestelle  einzurcichen  ist.

Zu  1325  Abs.  2  des  Gesetzes.
§i  55.

Andere  zum  (1)  Die  Anzeige  der  Vorrichtungen,  die  zwar  zum  Schroten  von  Malz  geeignet,  aber  für
uer  gae  andere  Zwecke  bestimmt  sind,  ist  der  Hebestelle  schriftlich  zu  erstatten,  die  sie  dem  Oberbeamten
Vorrichtungen.  aushändigt.

verichtugen  (2)  Die  Vorrichtungen  können  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberbeamten  zeitweise

unter  steueramtlichen  Verschluß  gesetzt,  auch  kann  angeordnet  werden,  daß  ihre  Benutzung  nur
unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgen  darf.

Zu  §26  des  Gesetzes.
8  56

nrerilen#è  (p.  Sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Meldung  über  eine  Beschädigung  der  Malzmühle  usw.
oder  der  selbst-  bei  der  Hebestelle,  spätestens  aber  innerhalb  24  Stunden,  ist  der  Sachverhalt  amtlich  an  Ort
tätigen  Ber=  und  Stelle  zu  ermitteln.
wiegungs-  (2)  Ist  eine  Ausschaltung  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  notwendig,  so  ist
vorrichtungen.  das  Gewicht  etwaiger  Vorräte  an  bereits  geschrotetem  Malze  festzustellen.  Falls  der  Betrieb
fortgesetzt  werden  soll,  ist  die  Brauanzeige  nach  §929  des  Gesetzes  zu  erstatten.
"  (s)  Über  das  Ergebnis  der  Ermittlungen  und  die  getroffenen  Anordnungen  ist  eine
Verhandlung  aufzunehmen.  Der  Oberbeamte  hat,  wenn  er  die  Verhandlung  nicht  selbst  aufgenommen
  hat,  den  Tatbestand  und  die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Maßnahmen  in  allen
wichtigen  Fällen  an  Ort  und  Stelle  nachzuprüfen.
(4)  Die  Verhandlung  ist  dem  Hauptamte  vorzulegen.

Zu  #27des  Gesetzes.
g  57.
Muhet  —  Das  Mahlbuch  ist  nach  Muster  8  in  vierteljährlichen  Abschnitten  zu  führen,  am  Ende  eincs
jeden  Vierteljahres  abzuschließen  und  binnen  drei  Tagen  der  Hebestelle  einzureichen.

Zu  328  des  Gesetzes.
58.

Geossenschafts-  Im  Falle  des  3  28  des  Gesetzes  finden  die  Vorschriften  der  §§5.24  bis  27  des  Gesetzes  mit
mühlen.
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Für  die  bei  dem  Betriebe  der  Malzmühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung
  zu  beobachtenden  Verpflichtungen  ist  ein  der  Steuerverwaltung  gegenüber
  zunächst  verantwortlicher  gemeinschaftlicher  Vertreter  zu  bestellen.

2.  Der  gemeinschaftliche  Vertreter  führt  nur  ein  Mahlbuch  und  vermerkt  in  Spalte  8
des  Mahlbuchs  bei  jedem  einzelnen  Eintrag,  für  welchen  Brauer  die  Vermahlung
stattgefunden  hat.

Zu  §5§T.  29  und  30  des  Gesetzes.
6559.
Vranonzeige.  (u)  Die  Brauanzeige  ist  unter  Benutzung  eines  Vordrucks  nach  Muster  9  bei  der  Hebestelle

  zu  erstatten.  Sie  muß  innerhalb  der  im  &amp;amp;  30  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Frist  bei  der
7  Hebestelle  abgegeben  oder  zur  Versendung  an  die  Hebestelle  der  Post  übergeben  werden.
        <pb n="885" />
        —  877  —

(2)  Gleichzeitig  mit  der  Erstattung  der  Brauanzeige  sind  die  Spalten  1  bis  7  des  Sudbuchs
  (§  66)  auszufüllen.
660.

(n)  Die  Brauanzeige  muß  bei  der  Betriebsführung  eingehalten  werden.

(2)  Abweichungen  von  der  Brauanzeige  sind  nur  zulässig,  wenn  infolge  unvermuteter
Umstände  die  Einmaischung  nicht  oder  nicht  in  der  angemeldeten  Weise  stattfinden  kann.  Die
Abweichungen  und  deren  Ursachen  sind  vom  Brauereiinhaber  unter  Angabe  von  Tag  und
Stunde  sofort  der  Hebestelle  vermittelst  einer  neuen  Brauanzeige  mitzuteilen;  im  Sudbuch  ist
der  ursprüngliche  Eintrag  zu  durchstreichen  und  ein  neuer  Eintrag  nach  Maßgabe  der  neu  abgegebenen
  Brauanzeige  zu  machen,  wobei  die  Gründe  für  die  Abänderung  in  der  Bemerkungsspalte
  anzugeben  sind.

(s)  Der  Oberbeamte  hat  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brauerei  die  Zulässigkeit
der  Abweichungen  zu  prüfen  und  dies  im  Befundbuche  zu  vermerken.

Zu  31  des  Gesetzes.
661.

(0  Solange  Braueinmaischungen  nicht  angemeldet  sind,  darf  an  dem  Aufbewahrungsorte
  Asschrot  in  beliebiger  Menge  vorhanden  sein.

(2)  Hat  eine  Anmeldung  von  Braueinmaischungen  stattgefunden,  so  darf  der  Vorrat
an  Malzschrot  die  Menge  nicht  übersteigen,  die  für  den  nächsten  Betriebstag  und,  im  Falle
gleichzeitiger  Anmeldung  mehrerer  Braueinmaischungen  im  voraus,  für  den  auf  den  ersten
Betriebstag  sfolgenden  Werktag  zur  Einmaischung  angemeldet  ist.  Die  Direktivbehörde  kann
unter  sichernden  Bedingungen  Ausnahmen  zulassen.

–*62.
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Einmaischungszeit  können  in  Einzelfällen  vom  Oberbeamten
  oder  von  der  Hebestelle,  bei  dauernden  Abweichungen  vom  Hauptamte  zugelassen  werden.

Zu  32  des  Gesetzes.
g  63.

()  In  der  Erklärung  über  die  Verwendung  von  Zucker  ist  die  Gattung  des  zu  verwendenden
  Zuckers,  der  Abschnitt  der  Bierbereitung,  in  dem  die  Verwendung  stattfinden  soll,  sowie
ferner  anzugeben,  in  welcher  Gestalt  (ob  ganz  oder  zerkleinert,  trocken  oder  aufgelöst)  der  Zucker
verwendet  werden  soll.  Dauernde  Anderungen  in  der  Art  der  Zuckerverwendung  sind  durch
eine  neue  Erklärung  anzuzeigen.

(2)  Nach  Prüfung  der  Erklärung  durch  den  Oberbeamten  ist  eine  Ausfertigung  dem  Brauer
zur  Aufnahme  in  das  Brauereibelegheft  zu  übersenden.  Die  zweite  Ausfertigung  ist  nach  Aufnahme
  eines  entsprechenden  Vermerkes  in  Spalte  12  der,  Brauereirolle  in  das  Belegheft  der
Hebestelle  einzureihen.  êß4

(i)  Das  Buch  über  die  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorräte  an  Zucker  (Zuckerverwendungsbuch)
  ist  nach  Muster  10  und  der  Gebrauchsanweisung  hierzu  in  vierteljährlichen  Abschnitten
zu  führen.  Dem  Buche  sind  die  über  den  Bezug  des  Zuckers  vorhandenen  Rechnungen,  Frachtbriefe
  usw.  beizufügen.

Erklärnug
Buchführung
über  die  Berwendung
  von

Zucker.

Miuer  10.

(2)  Wird  der  Bierwürze  oder  dem  Biere  Zucker  in  der  Form  von  wäßriger  Lösung  zugesetzt,

  so  ist  hierüber  auch  ein  besonderer  Eintrag  in  Spalte  21  und  22  des  Sudbuchs  zu  machen.

g  65.

i)  Der  Oberbeamte  hat  zweimal  im  Jahre,  sofern  nicht  öfter  Veranlassung  gegeben  ist,
unter  Zuziehung  des  Brauereinhabers  eine  Bestandsaufnahme  der  zur  Bierbereitung  bestimmten
  Vorräte  an  Zucker  vorzunehmen.  Der  Istbestand  des  Zuckers  ist  hierbei  durch  Verwiegung
zu  ermitteln.  Der  Sollbestand  ist  aus  den  Anschreibungen  und  aus  den  Abschreibungen  fest-
        <pb n="886" />
        Eudbuch.
Wast

—  878  —

zustellen,  wobei  zu  prüfen  ist,  ob  die  Anschreibungen  mit  den  Rechnungen  usw.  (5/  64  Abs.  1),

die  Abschreibungen  mit  den  Eintragungen  im  Sudrruch  oder  Abfindungsbuch  übereinstimmen.
(2)  Die  festgestellten  Fehl-  oder  Mehrmengen  sind  vom  Oberbeamten  im  Zuckerverwendungsbuch

  ab=  oder  anzuschreiben,  nachdem  über  ihre  Ursachen  Ermittlungen  angestellt

worden  sind.  Ergeben  sich  hierbei  Anhaltspunkte  für  das  Vorhandensein  strafbarer  Handlungen,

insbesondere  nach  §9  50  des  Gesetzes,  so  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen  und  mit  Belegen  dem

Hauptamte  vorzulegen.

«  8u§33deöGefetzes.

§66.
Das  Sudbuch  ist  nach  Muster  11  und  der  Gebrauchsanweisung  hierzu  in  vierteljährlichen

ird  eine  Brauerei  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen  benutzt,
so  ist  für  jede  dieser  Personen  eine  besondere  Abteilung  im  Sudbuch  einzurichten.

r  1  Aschnitten  zu  führen.

*st
(1i)  Im  Sudbuch  sind  vom  Brauereiinhaber  unter  fortlaufenden  Nummern  einzutragen:
1.  Tag  und  Stunde  jeder  Einmaischung,
2.  die  für  jede  Einmaischung  verwendeten  Malz--  und  Zuckermengen  und  deren  Gewicht,
3.  die  Menge  und  der  Extraktgehalt  der  Ausschlagwürze,  das  ist  der  heißen  Würze,
die  aus  der  Braupfanne  zum  Ausschlagen  (Ablassen)  auf  die  Kühlvorrichtung  kommt,
4.  der  Extraktgehalt  der  Anstellwürze,  das  ist  der  gekühlten,  von  Hopfen  und  Trub  befreiten
  Würze.

(2)  Als  Gewicht  des  Malzes  ist,  sofern  das  Malz  auf  einer  Malzmühle  mit  selbsttätiger
Verwiegungsvorrichtung  geschrotet  worden  ist,  das  von  der  Verwiegungsvorrichtung  angezeigte
Gewicht,  in  den  übrigen  Fällen  das  vom  Brauereiinhaber  durch  Verwiegung  ermittelte  Gewicht
des  geschroteten  Malzes  anzuschreiben;  das  Gewicht  der  beim  Einmeaischen  verwendeten  Zuckerstoffe
  ist  vom  Brauereiinhaber  vor  der  Einmaischung  durch  Verwiegung  festzustellen.

(5)  Die  Menge  und  der  Extraktgehalt  der  Ausschlagwürze  sind  vom  Brauereiinhaber
unmittelbar  vor  dem  Ablassen  aus  der  Braupfanne  zu  ermitteln.  Die  Feststellung  des  Extraktgehalts
  der  Anstellwürze  hat  entweder  im  Sammelbottich  oder,  wo  ein  solcher  schlt,  in  den  Gärbottichen
  spätestens  binnen  10  Stunden  nach  deren  Befüllung  zu  erfolgen.

)  Die  Bestimmung  des  Extraktgehalts  hat  in  Hundertteilen  des  Gewichts  der  Würze
durch  den  Brauereiinhaber  mit  Hilfe  einer  amtlich  geeichten  Zuckerspindel  bei  einem  Wärmegrad
der  Würze  von  +  20°  C.  zu  erfolgen.

(63)  Die  Biermengen  sind  vom  Brauereiinhaber  aus  der  ermittelten  Menge  der  Ausschlagwürze,
  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung  eines  gemäß  §#  28  Abs.  4  erfolgten  Wasserzusatzes,
  und  dem  für  die  Brauerei  vom  Hauptamte  festgesetzten  Schwundsatze  zu  berechnen  (überwachungspflichtige
  Biermengen).

(6)  Die  Anschreibung  des  Zusatzes  von  Wasser  oder  von  Zucker  in  der  Form  von  wäßriger
Lösung  oder  von  betriebsfremdem  Färbebier  zur  Bierwürze  oder  zum  Biere  hat  im  Sudbuch
gemäß  §  28  Abs.  3  und  4,  5  64  Abs.  2  der  Ausf.-Best.  und  §  11  Abs.  2  der  Farbebierordnung
zu  erfolgen.

5  68.

(1)  Die  Einträge  im  Sudbuch  haben,  soweit  in  der  Anleitung  zum  Gebrauch  auf  Muster  12
keine  besondere  Bestimmung  getroffen  ist,  sobald  als  möglich,  jedenfalls  noch  am  Tage  der  Ermittlung
  zu  erfolgen.

(2)  Anderungen  der  Einträge  sind  in  der  Bemerkungsspalte  zu  bestätigen  und  so  vorzunehmen,
  daß  die  ursprünglichen  Einträge  lesbar  bleiben.

5  69.

Das  Sudbuch  ist  an  dem  vom  Oberbeamten  bestimmten  Platze  reinlich  und  unbeschädigt
aufzubewahren,  den  Steuerbeamten  jederzeit  vorzulegen,  am  Schlusse  jedes  Vierteljahrs  vom
Brauereiinhaber  unter  Beifügung  des  Tages  des  Abschlusses  abzuschließen  und  spätestens  am
zweiten  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgenden  Werktag  an  die  Hebestelle  einzusenden.
        <pb n="887" />
        —  879  —

„v70.

(i)  Werden  eingemaischte  Malz=  und  Zuckermengen,  Bierwürze  oder  noch  nicht  steuer=  Verrichtung
pflichtig  gewordenes  Bier  innerhalb  der  Brauerei  vernichtet  oder  so  beschädigt,  daß  deren  Weiter-  —W—
verarbeitung  zu  Bier  oder  deren  Verwertung  als  Bier  nicht  möglich  erscheint,  so  hat  der  Brauerei-  s  Ver3  Vierinhaber
  den  Tatbestand  und  die  Ursachen  der  Vernichtung  oder  der  Beschädigung  der  Hebestelle  würze  und  Bier.
binnen  24  Stunden  schriftlich  anzuzeigen.

(2)  Der  Oberbeamte  oder  der  von  ihm  beauftragte  Aufsichtsbeamte  hat  sobald  als  möglich
den  Tatbestand  unter  Zuziehung  des  Brauereiinhabers  festzustellen.

(s3)  Beschädigte  oder  verdorbene  Maische-,  Würze=  oder  Biermengen  sind  unter  amtlicher
Aufsicht  zu  vernichten  oder  zur  Bierbereitung  unbrauchbar  zu  machen  (s.  §  15  Abs.  4)  und  alle
Anordimungen  zu  treffen,  die  zur  Ausschließung  eines  Mißbrauchs  notwendig  erscheinen.

er  das  Ergebnis  der  Ermittlungen  und  die  getroffenen  Anordnungen  ist  eine  Verhandlenn
  aufzunehmen.  Der  Oberbeamte  hat,  wenn  er  die  Verhandlung  nicht  selbst  ausgenommen
hat,  den  Tatbestand  und  die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Anordnungen  —  in  allen  wichtigen
Fällen  an  Ort  und  Stelle  —  nachzuprüfen.  Die  Verhandlung  ist  mit  einem  Auszug  aus  dem
Sudbuch  und  erforderlichenfalls  dem  Zuckerverwendungsbuch  dem  Hauptamt  vorzulegen.

(5)  Das  Hauptamt  prüft  die  Verhandlungen  und  verfügt,  sofern  Bedenken  nicht  bestehen,
die  erforderlichen  Abschreibungen  in  den  Büchern.

7
(1)  Das  Biersteuerbuch  ist  nach  Muster  12  und  der  Gebrauchsanweisung  hierzu  in  monat-  Sierstenerbuch.
lichen  Abschnitten  zu  führen.  Muste
(2)  Wird  eine  Brauerei  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen  benutzt,  2
so  ist  für  jede  dieser  Personen  ein  besonderes  Biersteuerbuch  zu  führen.

5  72.

In  das  Biersteuerbuch  sind  vom  Brauereiinhaber  unter  fortlaufenden  Nummern  und
unter  Angabe  des  Tages  der  Eintragung  die  Mengen  des  steuerpflichtig  gewordenen  (5§  8  Abs.  2
des  Gesetzes),  des  auf  Grund  von  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  steuerfrei  abgelassenen  und  des  zur
steuerfreien  Ausfuhr  (7*  2  des  Gesetzes)  angemeldeten  Bieres  einzutragen,  sobald  das  Bier  aus
den  nach  §  34  des  Gesetzes  für  die  Lagerung  versandfertigen  unversteuerten  Bieres  zugelassenen
(Räumen  entfernt  wird.

g  73.

u)  Das  Biersteuerbuch  ist  vom  Brauereiinhaber  am  Ende  jedes  Monats  abzuschließen
und  spätestens  am  zweiten  auf  den  Monatsschluß  folgenden  Werktag  an  die  Hebestelle  einzusenden.

(2)  Die  Hebestelle  nimmt  im  Biersteuerbuche  zunächst  die  etwa  nach  8  15  Abs.  4  erforderlichen
  Abschreibungen  von  Rückbier  vor  und  berechnet  sodann  die  Biersteuer  unter  Benutzung
des  Vordrucks  im  Biersteuerbuch.

(3)  Auf  die  Höhe  der  anzuwendenden  Biersteuersätze  ist  von  Einfluß

1.  die  in  der  Brauerei  im  Rechnungsjahre  hergestellte  Biermenge  (5§  3  Abs.  1  des  Gesetzes),
  das  ist  die  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  steuerpflichtig  gewordene  zuzüglich
der  nach  §§  2  und  6  Abs.  1  des  Gesetzes  steuerfrei  abgelassenen  Biermenge,
die  auf  die  Jahresmenge  (#  4  des  Gesetzes)  anzurechnende  Biermenge,  das  ist  die
in  der  Brauerei  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs  steuerpflichtig  gewordene  zuzüglich
der  nach  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  als  Haustrunk  steuerfrei  abgelassenen  Biermenge,

3.  die  Gattung  des  Bieres  (§  3  Abs.  2  des  Gesetzes).

2  Für  die  Steuerberechnung  ist  hinsichtlich  der  rnn  der  anzuwendenden  Steuersätze
  von  der  im  abgelaufenen  Monat  hergestellten  Biermenge  nur  der  steuerpflichtig  gewordene
Teil  zu  berücksichtigen;  die  Biersteuer  ist  hierbei  in  der  Reihenfolge  zu  berechnen,  daß  zuerst  das
Einfachbier,  dann  das  Vollbier  und  schließlich  das  Starkbier  in  Ansatz  gebracht  wird.

(53)  Sodann  ist  die  bis  zum  Schlusse  des  Monats  hergestellte  Biermenge  und  die  bis  zum
Schlusse  des  Monats  auf  die  Jahresmenge  anzurechnende  Biermenge  festzustellen.  Die  erstere
setzt  sich  zusammen  aus  der  in  den  Vormonaten  hergestellten  Biermenge  und  den  im  abgelaufenen

127
        <pb n="888" />
        t  18
—  616

Abfüllung  und
agerung
sertigen  Bieres.

Entfernen  des
Bieres  aus  der
Brauerei.

Eiubringen  von
Bier.

Bersandgefãße.

Muster  14

—  880  —

Monat  steuerpflichtig  gewordenen  und  gemäß  §85  2  und  6  Abs.  1  des  Gesetzes  steuerfrei  abgelassenen
Biermengen.  Die  letztere  berechnet  sich  aus  den  in  den  Vormonaten  auf  die  Jahresmenge  angerechneten
  und  den  im  abgelaufenen  Monat  steuerpflichtig  gewordenen  und  gemäß  §#  6  Abs.  1
des  Gesetzes  steuerfrei  abgelassenen  Biermengen.  Die  auf  diese  Weise  festgestellten  Biermengen
sind  für  die  folgenden  Monate  des  Rechnungsjahrs  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legen.

(e)  über  das  Ergebnis  der  Steuerberechnung  ist  dem  Pflichtigen  eine  Zahlungsaufforderung
  nach  Muster  13  zuzusenden.

Zu  §9  34  Abs.  1  des  Gesetzes.
8  74.

(1)  Die  Räume,  in  denen  fertiges  unversteuertes  Bier  gelagert  und  abgefüllt  wird,  sowie
die  Räume,  in  denen  abgefülltes  zum  Ausgang  aus  der  Brauerei  bestimmtes  Bier  gelagert  wird,
sind  in  der  Räume-  und  Geräteanmeldung  und  im  Grundriß  der  Brauereiräume  (5  35  Abs.  2)
als  solche  zu  bezeichnen.  Sie  müssen  so  beschaffen  und  gelegen  sein,  daß  eine  unbefugte  Entnahme
von  Bier  möglichst  erschwert  ist.

(3)  Die  Zulassung  der  Räume  erfolgt  durch  den  Oberbeamten;  sie  ist  auf  der  geprüften
Räume=  und  Geräteanmeldung  und  auf  dem  Grundriß  zu  vermerken.  -

Zu§34Abf.2desGefetzes.
§75.

Zu  einer  Brauerei  gehören  sämtliche  zum  Betriebe  der  Brauerei  dienenden  Räume,  auch
wenn  sie  örtlich  getrennt  sind.
5  76.

Das  Hauptamt  kann  bei  vorhandenem  Befürfnis  gestatten,  daß  Bierwürze  oder  Bier
in  unvollständig  vergorenem  Zustand  aus  der  Brauerei  entfernt  wird.  Die  Bierwürze  oder  das

unfertige  Bier  sind  beim  Entfernen  aus  der  Brauerei  als  fertiges  Bier  zu  versteuern.

877.

Soll  Bierwürze  oder  noch  nicht  fertiges  Bier  an  eine  andere  Brauerei  zum  Zwecke  der
weiteren  Verarbeitung  verbracht  werden,  so  ist  es  in  der  letzteren  Brauerei  gemäß  8  79  zu
behandeln.

Zu  8  34  Abs.3  des  Gesetzes.

g  78.

Fremdes  Bier  darf  in  eine  Brauerei  nur  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  eingebracht
werden.  9
*  7)9.

Auf  in  eine  Brauerei  eingebrachtes  fremdes  Bier  finden  die  für  Rückbier  geltenden  Bestimmungen
  (§  15)  Anwendung.  In  Spalte  23  des  Rückbierbuchs  ist  anzugeben,  aus  welcher
Brauerei  das  fremde  Bier  stammt.

Zu  3  35  des  Gesetzes.
g  80.
Die  Bezeichnung  der  Fässer  hat  durch  Einbrennen  oder  durch  Auftragen  mit  dauerhafter,
nicht  verwischbarer  Farbe  zu  erfolgen.  Die  Bezeichnung  der  im  8  35  Abs.  2  des  Gesetzes  genannten
  Gefäße  kann  auch  durch  fest  angebrachte  gedruckte  Zettel  erfolgen.

881.

(1)  Die  Anmeldung  der  zu  hinterlegenden  Muster  von  anderen  Gefäßen  als  Fässern  hat
durch  Vorlage  eines  nach  Muster  14  zu  führenden  Verzeichnisses  an  den  Oberbeamten  zu  erfolgen.
  Die  Anmeldungen  sind  nach  näherer  Anordnung  des  Oberbeamten  von  den  Steneraussichtsbeamten
  nachzuprüfen;  das  Ergebnis  ist  im  Verzeichnis  zu  vermerken.
        <pb n="889" />
        —  881  —

(2)  Im  Falle  des  §  76  kann  das  Hauptamt  gestatten,  daß  Bierwürze  oder  Bier  auch  in
anderen  als  den  angemeldeten  Gefäßen  aus  der  Brauerei  entfernt  wird  (das  sogenannte  Auslitern
  im  Handverkauf).

Zu  §  36  des  Gesetzes.

.  §82.
(1)Judennichtabgefundenen,imBetriebebefindlichenBrauereienistimLaufeeines
RechnungsjahksvomOberbeamtenunterMitwirkungeineszweitenAussichtöbeamtenzweimal
unvermutet  eine  Bestandsaufnahme  vorzunehmen.  Weitere  Bestandsaufnahmen  können  vom
Oberbeamten  oder  vom  Hauptamt  angeordnet  werden.
(2)  Den  Zeitpunkt,  an  dem  die  Bestandsaufnahme  vorgenommen  werden  soll,  bestimmt
der  Oberbeamte  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Betriebsverhältnisse  der  Brauerei.

g  83.

(nu)  Zu  der  Bestandsaufnahme  ist  der  Brauerciinhaber  zuzuziehen.

(2)  Bei  der  Bestandsaufnahme  sind  die  in  der  Brauerei  vorhandenen  Würzen  und  Biermengen
  festzustellen  und  mit  den  abzuschließenden  Büchern  zu  vergleichen.

(s)  Über  die  Bestandsaufnahme  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen.  Ergeben  sich  bei  der
Bestandsaufnahme  Fehlmengen,  so  sind  deren  Ursachen  in  der  Verhandlung  zu  erläutern.

)  Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  ist  dem  Hauptamt  vorzulegen,  das
wegen  der  Versteuerung  der  Fehlmengen  nach  §  36  des  Gesetzes  Entscheidung  trifft.  Die  in
der  Brauerei  geführten  Bücher  sind  nach  dem  Ergebnis  der  Bestandsaufnahme  zu  berichtigen.
Die  Verhandlung  über  die  Bestandsaufnahme  verbleibt  beim  Brauereibelegheft  der  Hebestelle.

3.  Abfindung.
Zu  9  37  des  Gesetzes.
g  Ba.

(n)  Wer  die  Ermäßigung  der  Biersteuer  für  obergäriges  Bier,  das  nur  für  den  eigenen
Hausbedarf  bereitet  werden  soll  (§  6  Abs.  2  des  Gesetzes),  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  der  Hebestelle
  unter  Benutzung  der  von  dieser  unentgeltlich  zu  verabfolgenden  amtlichen  Vordrucke  nach
Muster  15  eine  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

(2)  In  der  Anmeldung  ist  anzugeben,  wie  oft  und  zu  welcher  Zeit  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs
  Haustrunk  bereitet  werden  soll,  welche  Menge  jedesmal  hergestellt  sowie  welche
Mengen  Malz  und  Zucker  und  wieviel  von  diesen  Braustoffen  zu  jedem  Gebräu  verwendet
werden  sollen.  Diese  Angaben  sind  schätzungsweise  nach  bestem  Wissen  zu  machen.  Der  Anmelder
  ist  jedoch  an  ihre  Einhaltung  nicht  streng  gebunden;  er  kann,  wenn  es  die  Witterung  oder
andere  Umstände  erfordern,  einen  oder  einige  Sude  mehr  oder  weniger  herstellen  und  bei  dem
einzelnen  Sude  hinsichtlich  der  Menge  der  verwendeten  Malz=  und  Zuckermengen  und  des  gezogenen
  Bieres  von  der  Anmeldung  etwas  abweichen,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  diese  Abweichungen
  der  Hebestelle  besonders  anzumelden,  sofern  das  Gesamtgewicht  der  zur  Bierbereitung
verwendeten  Malz=  und  Zuckermengen  die  Grenze  von  165  Kilogramm  nicht  überschreitet.

(:)  In  der  Anmeldung  ist  ferner  die  Erklärung  abzugeben,  daß  zur  Herstellung  des  Bieres
nur  obergärige  Hefe  verwendet  und  das  hergestellte  Bier  nur  im  Haushalt  des  Anmelders  verbraucht
  werden  soll,  sowie  daß  der  Anmelder  nicht  mit  Bier  handelt.  Diese  Erklärungen  sind
bindend.  Eine  Abweichung  davon  hat  den  sofortigen  Verlust  des  Anrechts  auf  die  Steuerermäßigung
  und,  wenn  die  Abweichung  darin  besteht,  daß  das  steuerbegünstigte  Bier  an  nicht  zum
Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abgegeben  wird,  oder  daß  der  Anmelder  entgegen
der  abgegebenen  Erklärung  mit  Bier  handelt,  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  zur  Folge.

.)  Vorübergehend  angenommene  Arbeiter  oder  Dienstleute  werden  zum  Laushalt  gerechnet,
  wenn  sie  dort  Kost  erhalten.

85.

Die  Anmeldung  hat  sich  auf  ein  volles  Rechnungsjahr  oder,  sofern  ein  Teil  des  Rechnungsjahrs
  bereits  abgelaufen  ist,  auf  den  noch  nicht  abgelaufenen  Teil  zu  erstrecken.  Sie  gilt

127=Bestands-




a)  der  Hausbraner.


WMufste
6—
        <pb n="890" />
        auf  je  ein  weiteres  Rechnungsjahr  bis  zur  Höchstdauer  von  weiteren  vier  Jahren  verlängert,
falls  nicht  in  der  Anmeldung  selbst  oder  innerhalb  14  Tagen  nach  Ablauf  eines  Rechnungsjahrs
ausdrücklich  ein,  früherer  Zeitpunkt  für  den  Ablauf  der  Gültigkeit  bei  der  Hebestelle  schriftlich
angezeigt  wird.  E

(u)  Die  Hebestelle  hat  die  eingereichten  Anmeldungen  zu  prüfen  und,  wenn  sich  dabei
teine  Anstände  ergeben  oder  diese  sofort  beseitigt  werden  können,  den  für  das  laufende  Rechnungsjahr
  zu  zahlenden  Steuerbetrag  unveränderlich,  also  mit  Ausschluß  einer  Nach=  oder  Rückzahlung
festzustellen  und  in  beiden  Ausfertigungen  der  Anmeldung  sowie  im  Anhang  zum  Biersteuer-Gegenbuche
  (*  112)  dem  Vordruck  gemäß  zu  vermerken.

(2)  Die  Feststellung  erfolgt  für  das  erste  Jahr  auf  Grund  der  Angaben  des  Haustrunkbrauers
  in  der  Anmeldung  (§5  84  Abs.  2),  für  das  zweite  und  jedes  weitere  Jahr  auf  Grund  der
von  dem  Hausbrauer  auf  Seite  3  der  Anmeldung  über  die  tatsächliche  Verwendung  von  Malz
und  Zucker  im  Vorjahre  gemachten  Angaben.  Beziehen  sich  die  Eintragungen  auf  Seite  3  der
Anmeldung  nur  auf  einen  Teil  der  im  voraufgegangenen  Rechnungsjahr  ausgeführten  Gebräue,
so  sind  für  die  fehlenden  Gebräue  die  Angaben  der  Anmeldung  zu  Grunde  zu  legen.

(68)  Die  Steuerfestsetzung  erfolgt  auf  der  Grundlage,  daß  je  für  einen  Doppelzentner  der
angemeldeten  Malz=  und  Zuckermengen  12  Hektoliter  Bier  in  Ansatz  gebracht  werden.  Hierin
ist  die  Abfindung  für  den  nach  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  steuerfreien  Haustrunk  etwaiger  Brauereiarbeiter
  mit  inbegriffen,  so  daß  ein  weiterer  Abzug  für  steuerfreies  Haustrunkbier  nicht  stattfindet.

)Nach  der  Steuerfestsetzung  erhält  der  Anmeldende  die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung
  zurück;  die  zweite  verbleibt  bei  der  Hebestelle.

8  87.

(1)  Der  festgesetzte  Steuerbetrag  (§  86  Abs.  1)  ist  spätestens  am  siebenten  Tage  des  zweiten
auf  die  Festsetzung  folgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  unter  Wiedervorlegung  der  Anmeldung
einzuzahlen.

(2)  Die  Hebestelle  hat  die  Zahlung  auf  Seite  3  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und  diese
zurückzugeben.

(1)  Die  zurückerhaltene  Anmeldung  ist  vom  Haustrunkbrauer  aufzubewahren.

(:2)  Bei  jeder  Bereitung  von  Haustrunkbier  hat  der  Haustrunkbrauer  auf  Seite  3  in  die
dafür  vorgesehenen  Spalten  Jahr  und  Tag  der  Bereitung,  das  Gewicht  des  dazu  verbrauchten
Malzes  und  Zuckers  sowie  die  Menge  des  gewonnenen  Haustrunks  —  letztere  nach  Schätzung  —
einzutragen  und  die  Richtigkeit  der  Eintragung  durch  Namensbeischrift  zu  bescheinigen.

(e#)  Alljährlich  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  ist  die  Anmeldung  der  Hebestelle  zur  Feststellung
  des  Steuerbetrags  für  das  neue  Rechnungsjahr  wieder  vorzulegen.

(1)  Treten  im  Laufe  eines  Rechnungsjahrs  Umstände  ein,  durch  welche  die  Anwendung
des  ermäßigten  Steuersatzes  gesetzlich  ausgeschlossen  ist  —  das  heißt,  soll  untergärige  Hefe  zum
Anstellen  des  Haustrunkbiers  verwendet  werden,  oder  überschreitet  die  Gesamtmenge  der  im  Laufe
des  Rechnungsjahrs  verwendeten  Malz=  und  Zuckermengen  die  Grenze  von  165  Kilogramm
(§  84  Abs.  2),  oder  soll  Haustrunkbier  an  nicht  zum  Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt
abgegeben  oder  sonst  ein  Verkauf  oder  Ausschank  von  Bier  eröffnet  werden  —  oder  verzichtet
der  Brauer  auf  die  weitere  Herstellung  von  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  Steuersatze,  so  ist
dies  der  Hebestelle  innerhalb  14  Tagen  unter  Rückreichung  der  Anmeldung  anzuzeigen.

g  89.
Die  Vorschriften  im  88  Abs.  den  889,  10,  11  Abs.  1  und  2  2,  5n  32  bis  36  des  Gesetzes
und  die  Bestimmungen  in  den  88  13  bis  19  und  63.n  bis  83  der  Ausführ  gen  finden
auf  steuerbegünstigte  Hausbrauer  keine  Anwendung.

g  90.
Die  Entziehung  der  Steuerermäßigung  wegen  Mißbrauchs,  oder  weil  eine  der  gesetzlichen
Voraussetzungen  in  Fortfall  gekommen  ist,  erfolgt  durch  das  Hauptamt.  Sie  gilt  rückwirkend
        <pb n="891" />
        —  883  —

für  das  ganze  Rechnungsjahr,  in  dem  der  Mißbrauch  erfolgt  oder  die  Voraussetzungen  weggefallen
  sind.
(91.

)Inhaber  von  anderen  Brauereien,  die  gemäß  5.  37  des  Gesetzes  abgefunden  werden
wollen  haben  der  Hebestelle  eine  Erklärung  nach  Muster  16  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben.
(2)  In  der  Erklärung  ist  anzugeben:

1.  daß  in  jedem  Rechnungsjahre  nicht  mehr  als  500  Hektoliter  Bier  hergestellt  werden
sollen,

2.  welche  Biergattungen  in  der  Brauerei  hergestellt  und  welche  Mengen  Malz  und
Zucker  zur  Herstellung  eines  Hektoliters  jeder  Biergattung  regelmäßig  verwendet
werden  sollen.

g  92.

Die  Hebestelle  leitet  die  Erklärung  dem  Oberbeamten  zu,  der  sie  zu  prüfen  und  dem  Hauptamte
  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  darüber  vorzulegen  hat,  welche  Mengen  ieder  Biergattung
für  einen  Doppelzentner  der  hierzu  verwendeten  Malz-  und  Zuckermengen  nach  den  Betriebsverhältnissen
  der  Brauerei  für  die  Steuerberechnung  in  Ansatz  zu  bringen  sind.

g  93.

()  Das  Hauptamt  sett  fest,  welche  Menge  jeder  Biergattung  für  einen  Doppelzentner
der  hierzu  verwendeten  Malz-  und  Zuckermengen  für  die  Steuerberechnung  in  Ansatz  zu  bringen
sind,  vermerkt  die  Festsetzung  auf  der  Erklärung  und  gibt  diese  an  die  Hebestelle  zurück,  die  eine
Ausfertigung  dem  Brauereiinhaber  zur  Verwahrung  beim  Braucreibeleghefte  zustellt.

(2)  Treten  wesentliche  Anderungen  in  den  der  Festsetzung  zu  Grunde  gelegten  Betriebsverhältnissen
  ein,  so  hat  alsbald  eine  neue  Festsetzung  zu  erfolgen.

694.—

(ri)  Inhaber  von  Brauereien,  die  zur  Abfindung  zugelassen  worden  sind,  haben  innerhalb
der  im  §#  30  des  Gesetzes  für  die  Erstattung  der  Brauanzeige  vorgeschriebenen  Frist  vor  jeder  Einmaischung
  eine  Anmeldung  nach  Muster  17  bei  der  Hebestelle  abzugeben  oder  zur  Versendung
an  die  Hebestelle  der  Post  zu  übergeben.

(2)  Gleichzeitig  mit  der  Erstattung  der  Anmeldung  sind  die  darin  enthaltenen  Angaben
in  das  vom  Brauereiinhaber  nach  Muster  18  zu  führende  Abfindungsbuch  einzutragen.

8  96.

(1)  Die  Anmeldung  muß  bei  der  Betriebsführung  eingehalten  werden.

(2)  Abweichungen  von  der  Anmeldung  sind  nur  zulässig,  wenn  infolge  unvermuteter
Umstände  die  Einmaischung  nicht  oder  nicht  in  der  angemeldeten  Weise  stattfinden  kann.  Die
Abweichungen  und  deren  Ursachen  sind  vom  Brauereiinhaber  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde
sofort  der  Hebestelle  vermittels  einer  neuen  Anmeldung  mitzuteilen;  im  Abfindungsbuch  ist  der
ursprüngliche  Eintrag  zu  durchstreichen  und  ein  neuer  Eintrag  nach  Maßgabe  der  neu  abgegebenen
Anmeldung  zu  machen,  wobei  die  Gründe  für  die  Abänderung  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben
  sind.

(3)  Der  Oberbeamte  hat  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brauerei  die  Zulässigkeit
der  Abweichungen  zu  prüfen  und  dies  im  Befundbuche  zu  vermerken.

g  96.

Die  Vorschriften  im  §  8  Abs.  2,  den  356  9,  10,  11  Abs.  1,  38  33  bis  36  des  Gesetzes  und  die
Bestimmungen  in  den  3§3  13  bis  19  und  64  bis  83  der  Ausführungsbestimmungen  finden  auf
Inhaber  von  abgefundenen  Brauereien  keine  Anwendung.  Die  sionichnikten!  im  §&amp;amp;31  des  Gesetzes
und  die  Bestimmungen  in  den  8  61  und  62  der  Ausführung  gen  gelten  auch  für  Inhaber
  von  Abfindungsbrauereien.

 

d)  der  übrigen
Braner.

Muster  10

Wuster  17

Muster  18
        <pb n="892" />
        Beha

20
t
—

Bierausschank
einer  Brauerei.

Handel  mit
fremden  Bieren.

Steneraussicht.

8  97.

u)  Das  Abfindungsbuch  ist  vom  Brauereiinhaber  in  Monatsabschnitten  zu  führen,  am
letzten  Tage  jedes  Monats  abzuschließen  und  am  ersten  auf  den  Monatsschluß  folgenden  Werktag
an  die  Hebestelle  einzusenden.

(2)  Die  Hebestelle  berechnet  auf  Grund  der  vom  Hauptamt  festgesetzten  Ausbeutesätze
aus  den  für  dic  einzelnen  Biergattungen  im  Monat  angemeldeten  Malz=  und  Zuckermengen
die  für  die  Steuerberechnung  in  Ansatz  zu  bringenden  Biermengen.  Von  den  sich  hiernach  für
die  einzelnen  Biergattungen  ergebenden  Biermengen  sind  3  vom  Hundert  als  steuerfreier  Haustrunk
  der  Brauereiarbeiter  und  Brauereiangestellten  (§6  Abs.  1  des  Gesetzes)  in  Abzug  zu  bringen.
Für  die  verbleibenden  Biermengen  ist  die  Steuer  festzusetzen  und  dem  Pflichtigen  eine  Zahlungsaufforderung
  nach  Muster  19  zuzustellen.  -

§98.
Inhaber  von  abgefundenen  Brauereien  haben  über  die  von  ihnen  abgegebenen  Biermengen
  Anschreibungen  nach  Muster  20  in  vierteljährlichen  Abschnitten  zu  führen.  Die  Anchreibungen
  sind  vom  Brauereiinhaber  am  Schlusse  jedes  Vierteljahrs  abzuschließen  und  binnen
drei  Tagen  der  Hebestelle  einzusenden.

z  99.

(1)  Beträgt  in  einer  abgefundenen  Brauerei  in  einem  Rechnungsjahre  die  aus  den  verwendeten
  Malz=  und  Zuckermengen  nach  den  festgesetzten  Ausbeutesätzen  sich  ergebende  Biermenge
  mehr  als  500  Hektoliter,  so  ist,  sofern  es  sich  nicht  um  eine  vorübergehende,  in  besondere
Ursachen  begründete  Überschreitung  handelt,  die  Brauerei  vom  Beginne  des  nächsten  Rechnungsjahrs
  an  von  der  Abfindung  auszuschließen.  Die  Entscheidung  trifft  das  Hauptamt.

(:)  Das  Hauptamt  kann  Inhabern  von  abgefundenen  Brauereien,  die  sich  einer  Biersteuerhinterziehung
  oder  wiederholter  Ordnungswidrigkeiten  schuldig  machen,  die  Vergünstigung
der  Abfindung  entziehen.

4.  Bierausschank  und  Bierhandel.
Zu  (  38  des  Gesetzes.
8ß  100.

()  Soll  in  örtlicher  Verbindung  mit  einer  Brauerei  oder  mit  einem  der  im  §&amp;amp;  18  des
Gesetzes  genannten  Betriebsräume  ein  Ausschank  von  Bier  stattfinden,  so  muß  der  Ausschankraum
  von  den  Betriebsräumen  vollständig  getrennt  sein.  In  einen  derartigen  Ausschankraum
darf  nur  Bier  in  den  im  3  35  des  Gesetzes  genannten  Gefäßen  eingebracht  werden.  Vor  der
Einbringung  muß,  sofern  die  Brauerei  nicht  abgefunden  ist,  das  Bier  im  Biersteuerbuch  angeschrieben
  worden  sein.

(2)  Das  Hauptamt  kann  im  Bedarfsfalle  weitere  Üüberwachungsmaßnahmen  anordnen.

8  101.
Inhaber  von  Brauereien,  die  mit  fremdem  Biere  Handel  treiben  wollen,  haben  die  Genehmigung
  des  Hauptamts  einzuholen,  das  die  erforderlichen  Uberwachungsmaßnahmen  trifft.

5.  Steneraufsicht  und  Buchführung  der  Hebestellen.
Zu  39  des  Gesetzes.
8  102.
(n)  Bei  der  Nachschau  in  den  Brauereien  haben  die  Aufsichtsbeamten  sich  eine  möglichst
genaue  Kenntnis  der  Betriebsführung  zu  verschaffen.

(2)  Sie  haben  sich  insbesondere  davon  zu  überzeugen:

1.  daß  keine  unzulässigen  Stoffe  zur  Bierbereitung  verwendet  werden  und  kein  verbotswidriger

  Zusatz  von  Wasser  zum  Bier  stattfindet;
        <pb n="893" />
        —  885  —

V

.  daß  die  Braustoffe  nur  an  den  dazu  bestimmten  Orten  und  in  den  gesetzlich  zulässigen
Mengen  aufbewahrt  werden;

.  daß  die  Einträge  im  Sudbuch  und  den  sonst  zu  führenden  Büchern  und  Anschreibungen
  rechtzeitig  und  vollständig  gemacht  und  mit  dem  Befund  in  der  Brauerei
übereinstimmen;  ,

4.  daß  Bier  nur  in  den  zugelassenen  Räumen  gelagert,  abgefüllt  und  nur  in  den  zulässigen

  Gefäßen  aus  der  Brauerei  entfernt  wird;  ¾

daß  das  aus  der  Brauerei  ausgehende  Bier  hinsichtlich  Gattung  und  Menge  mit

den  Eintragungen  im  Biersteuerbuch  übereinstimmt  und  die  ceinzelnen  Biergattungen

der  Vorschrift  im  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  entsprechen.

(s)  Zahl  und  Art  der  in  den  Brauereien  vorzunehmenden  Prüfungen  regelt  die  oberste
Landesfinanzbehörde.  Jedoch  haben  die  Aussichtsbeamten  monatlich  mindestens  einmal  die
Menge  der  Ausschlagwürze  und  den  Extraktgehalt  für  die  Ausschlagwürze  und  die  Anstellwürze
zu  ermitteln.  Die  Ermittlungen  haben  unvermutet  zu  erfolgen;  dem  Brauereiinhaber  ist  Gelegenheit
  zu  geben,  den  Ermittlungen  anzuwohnen.

(()  Die  Menge  der  bei  einer  Einmaischung  gewonnenen  Ausschlagwürze  ist  unmittelbar
vor  dem  Ablassen  (Ausschlagen)  aus  der  Braupfanne  mittels  des  amtlichen  Meßstabs  zu  ermitteln.
Das  Abmessen  der  Würze  soll  unmittelbar  vor  dem  Pfannenausschlag  und  dann  vorgenommen
werden,  wenn  das  Sieden  beendet  ist  und  der  Würzespiegel  sich  beruhigt  hat.  Der  Meßstab
ist  stets  an  der  besonders  gekennzeichneten  Stelle  einzuführen.

(6)  Zur  Feststellung  des  Extraktgehalts  der  Ausschlag=  oder  der  Anstellwürze  haben  sich
die  Beamten  stets  der  zu  diesem  Zwecke  mitzuführenden  amtlichen  Zuckerspindel  zu  bedienen.
Die  zur  Ermittlung  des  Extraktgehalts  der  Ausschlagwürze  benötigte  Probe  ist  aus  der  Braupfanne

  unmittelbar  vor  dem  Pfannenausschlag  mittels  eines  Metallzylinders,  sofern  ein  solcher
in  der  Brauerei  vorhanden  ist,  oder  mittels  einer  vorher  gründlich  zu  reinigenden,  zu  erwärmenden
  und  mit  der  Würze  auszuspülenden  Flasche  zu  entnehmen.  Der  Metallzylinder  oder  die

Flasche  sind  sorgfältig  zu  verschließen  und  sodann  in  einem  mit  kaltem  Wasser  gefüllten  Gefäße

bis  auf  annähernd  +  20°0  C  abzukühlen.  Für  die  Spindelung  der  Würzeprobe  ist  ein  vom

Brauereiinhaber  zu  beschaffendes  Standglas  zu  benutzen,  das  gut  zu  reinigen,  auszutrocknen,

senkrecht  aufzustellen  und  fast  bis  zum  Rande  mit  der  abgekühlten  und  vorher  abgeseihten  Würze

zu  befüllen  ist.  Zur  Feststellung  des  Extraktgehalts  der  Anstellwürze  ist  in  ähnlicher  Weise  zu
verfahren;  die  Probe  ist  hierbei  entweder  dem  Sammelgefäß  oder,  sofern  dies  nicht  möglich

ist,  den  Gärbottichen  spätestens  binnen  10  Stunden  nach  der  Befüllung  zu  entnehmen.  Im

letzteren  Falle  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Probe  der  durchschnittlichen  Beschaffenheit  der  Anstellwürze

  entspricht.

##

rl7⅞’

*.  103.

(1)  Für  jede  nicht  abgefundene  Brauerei  ist  der  zutreffende  Schwund,  das  ist  der  Gesamtverlust
  an  Bierwürze  und  Bier,  der  bei  der  Bierbereitung  vom  Ausschlagen  der  Würze  aus
der  Braupfanne  bis  zum  Abfüllen  des  Bieres  auf  die  Versandgefäße  entsteht,  nach  Maßgabe
der  Anlage  C  vom  Oberbeamten  zu  ermitteln.  Dem  Brauereiinhaber  ist  Gelegenheit  zu  geben,
zu  dem  Ergebnis  der  Ermittelungen  Stellung  zu  nehmen.

(2)  Der  Schwund  wird  nach  Prüfung  des  Antrages  des  Oberbeamten  vom  Hauptamt
nach  Hundertteilen  der  Ausschlagwürze  jestgesetzt.

(à)  Sofern  die  Betriebsverhältnisse  einer  Brauerei  hierzu  nicht  früher  Anlaß  bieten,
hat  alle  drei  Jahre  eine  Neufestsetzung  des  Schwundes  zu  erfolgen.

G).  Der  für  eine  Brauerei  vom  Hauptamt  festgesetzte  Schwundsatz  ist  dem  Brauereiinhaber
  schriftlich  mitzuteilen.

§l  104.

Von  dem  zum  Ausgang  aus  der  Brauerei  bestimmten  Biere  sind  von  Zeit  zu  Zeit  in
Gegenwart  des  Braucreiinhabers  oder  dessen  Vertreters  Proben  zu  entnehmen  und  dem  Oberbeamten
  vorzulegen,  der  hieraus  nach  Maßgabe  der  in  der  Anlage  D  gegebenen  Anleitung  den
Stammwürgzegehalt  des  Bieres  festzustellen  hat.  Dem  Brauereiinhaber  ist  auf  Antrag  eine
amtlich  versiegelte  Gegenprobe  zu  belassen.

Mulage  6
        <pb n="894" />
        Muster  2

Muste  er  22

Hilfsdienst.

Bekanntmachung
  der
Dienststunden.

Buchführung
der  Hebestellen.

2  2

—  886  —

+*0  105.

In  abgefundenen  Brauerein  ist  besonders  darüber  zu  wachen,  daß  keine  größeren  Mengen
an  Malz  und  Zuckerstoffen  als  im  Abfindungsbuch  eingetragen  sind,  verwendet  werden.  Außerdem
  haben  die  Aufsichtsbeamten  die  Betriebsverhältnisse  der  Brauerei  stets  eingehend  daraufhin
  zu  prüfen,  ob  sie  den  vom  Hauptamt  festgesetzten  Ausbeuteverhältnissen  entsprechen,  um
erforderlichenfalls  eine  Neufestsetzung  der  Ausbeutesätze  herbeiführen  zu  können.

5G106.
Wird  in  örtlicher  Verbindung  mit  einer  Brauerei  der  Ausschank  von  Bier  betrieben,  so
ist  von  Zeit  zu  Zeit  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  im  §  100  nachzuprüfen.

l  107.

(1)  Das  Ergebnis  der  Nachschau  haben  die  Aufsichtsbeamten  jeweils  in  einem  Befundbuche
  8  Muster  21  einzutragen.  In  den  Betriebsbüchern  ist  auf  den  Vortrag  im  Befundbuch
zu  verweisen.

(2)  Das  Befundbuch  ist  vom  Brauereiinhaber  an  dem  vom  Oberbeamten  bestimmten
Platze  sorgfältig  aufzubewahren.

8  108.

(1)  Die  den  Aufsichtsbeamten  unmittelbar  vom  Brauereiinhaber  oder  von  der  Hebestelle
  zugestellten  Brauanzeigen  (8  59)  und  Abfindungsanmeldungen  (8  94)  sind  von  den  Beamten
in  ein  nach  Muster  22  zu  führendes  Merkbuch  einzutragen,  mit  der  laufenden  Nummer  dieses

Buches  zu  versehen  und  bei  der  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brauerei  mit  den  Eintragungen
im  Sudbuch  oder  Abfindungsbuche  zu  vergleichen.  Die  Vergleichung  ist  auf  der  Brauanzeige
oder  Wfindungsanmeldung  zu  vermerken.

(2)  Ergeben  sich  bei  der  Vergleichung  Unterschiede  zwischen  den  Vorträgen  der  Brauanzeige
  oder  Abfindungsanmeldung  und  den  Vorträgen  im  Sudbuch  oder  Abfindungsbuche,
die  nicht  sofort  einwandfrei  aufgeklärt  werden  können,  so  hat  der  Beamte  eine  Verhandlung
aufzunehmen  und  diese  mit  der  Brauanzeige  oder  Abfindungsanmeldung  und  einem  Auszug  aus
dem  Subbuch  oder  dem  Abfindungsbuche  der  Hebestelle  einzusenden.

()  Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  ist  das  Merkbuch  mit  den  Brauanzeigen  und  Abfindungsanmeldungen
  der  Hebestelle  als  Beleg  zum  Sudbuch  oder  zum  Abfindungsbuche  zu  übersenden.

Zu  §  41  des  Gesetzes.
1
Die  zur  Verwiegung  der  Braustoffe  vorhandenen  Wagen  und  Gewichte  sind  von  Zeit  zu
Zeit  zu  prüfen.  Ergeben  sich  Zweifel  über  ihre  Richtigkeit,  so  kann  die  Steuerbehörde  die
sofortige  Nacheichung  fordern.
l  110.
Für  die  Aufbewahrung  der  in  der  Brauerei  zu  führenden  Bücher  sind  auf  Verlangen  des
Oberbeamten  geeignete  Behältnisse  zur  Verfügung  zu  stellen.

8  111.
Am  Eingang  jeder  Hebestelle  ist  eine  Bekanntmachung  anzuschlagen,  aus  der  die  ordentlichen
  Geschäftsstunden  ersichtlich  sind.

8  112.

Die  Hebestelle  hat  zu  führen:  ein  Brauereibetriebsgegenbuch  nach  Muster  23,  ein  Biersteuergegenbuch
  nach  Muster  24  und  ein  Anhang  hierzu  nach  Muster  24a,  sämtlich  je  für  ein
Rechnungsjahr.

Außerdem  ist  bei  der  Hebestelle  in  vierteljährlichen  Abschnitten  ein  Biersteuereinnahme-—

  buch  nach  Muster  25  zu  führen.
        <pb n="895" />
        —  6887  —

6.  Statistit.
g  113.

()  Die  Hebestellen  haben  dem  Hauptamt  bis  zum  sechsten,  die  Hauptämter  der  Direktivbehörde
  bis  zum  neunten,  die  Direktivbehörden  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum
zwölften  Tage  der  Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  unter  Verwendung  eines  Vordrucks
  nach  Muster  26,  die  während  des  vorhergegangenen  Vierteljahrs  in  den  Brauerien
ihres  Bezirkes  verbrauchten  Malz=  und  Zuckermengen  sowie  die  im  gleichen  Zeitraume  steuerpflichtig
  gewordenen  und  steuerfrei  abgelassenen  Biermengen  anzuzeigen.

(2)  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  diesen  Anzeigen  Zusammenstellungen  über
den  Braustoffverbrauch  und  die  Herstellung  von  Bier  im  Gebiete  der  norddeutschen  Biersteuergemeinschaft
  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

8114.

()  Die  Hauptämter  haben  für  jedes  Rechnungsjahr  folgende  Nachweisungen  aufzu—

stellen:

—

5.

über  den  Bestand  der  Brauereien  und  die  Biererzeugung  nach  Muster  27,

über  den  Ertrag  der  Bierabgaben  nach  Muster  28,

über  den  Braustoffverbrauch  usw.  der  einzelnen  Brauereiarten  nach  Muster  29,
über  die  Zerlegung  der  Zahl  der  im  Betrieb  gewesenen  Brauereien  nach  dem  Gesamtverbrauch
  an  steuerpflichtigen  Braustoffen  nach  Muster  30,

über  die  Bier-Ein=  und  Ausfuhr  usw.  nach  Muster  31.

(2)  Die  Nachweisungen  sind  mit  einem  Begleitberichte  bis  zum  1.  August  der  Direktivbehörde
  einzurcichen.

(à2)  Die  Direktivbehörde  hat  aus  diesen  Aufstellungen  Hauptnachweisungen  für  das  Gebiet
des  betreffenden  Bundesstaats  (in  Preußen  für  den  Direktivbezirk)  zusammenzustellen  und
diese  mit  einem  erläuternden  Begleitschreiben  bis  zum  1.  September  dem  Kaiserlichen  Statistischen
  Amte  einzusenden.

*l  115.

Die  Begleitberichte  der  Hauptämter  und  Begleitschreiben  der  Direktivbehörden  sind  namentlich
  auf  folgende  Punkte  zu  erstrecken:

1—

*

St

JES

4Ursachen  der  gegen  das  Voriahr  vermehrten  oder  verminderten  Biererzeugung.

Einfluß  der  Witterung,  herrschender  Krankheiten,  größerer  Arbeitseinstellungen  oder
Arbeiterentlassungen,  der  Ernteergebnisse,  der  Marktpreise  für  Gerste,  Weizen,
Hopfen  und  Zuckerstoffe,  des  Wettbewerbes  von  Wein,  Branntwein,  bierähnlichen
und  weingeistfreien  Getränken  usw.  auf  den  Bierverbrauch.

de-  oder  Abnahme  des  Verbrauchs  süddeutscher  und  ausländischer  Biere  und  ihre
Ursache.

Stand  der  Bierbrauerei  des  Bezirkes  im  allgemeinen;  Beschaffenheit  und  Güte
der  einzelnen  Biergattungen  (Einfachbier,  Vollbier  und  Starkbier)  unter  Angabe
des  durchschnittlichen  Verbrauchs  an  Malz  und  Zuckerstoffen  zu  je  einem  Hektoliter
und  des  durchschnittlichen  Weingeistgehalts  jeder  Biergattung.  Herstellung  edlerer
und  besonderer,  unter  einem  eigenen  Namen  bekannter  Biere  und  Angabe  des  diesen

etwa  eigentümlichen  besonderen  Bereitungsverfahrens.

Zu=  oder  Abnahme  der  Zahl  der  Brauereien,  namentlich  der  kleineren,  und  Ursache
dieser  Vorgänge.

.  Wahrnehmungen  über  eine  etwaige  Verschiebung  des  Absatzes  der  kleinen  und

mittleren  Brauereien  einerseits  und  der  Großbrauereien  anderseits  und  deren
Ursache.

.  Durchschnittspreise  der  verschiedenen  Bierarten  bei  der  Abgabe  aus  den  Brauereien.

Veränderungen  in  den  Ausschankpreisen  der  Wirte.
Einfluß  des  Verbrauchs  von  Zuckerstoffen  bei  der  Bierbereitung  auf  den  Malzverbrauch.
128

Vierteljährliche
Nachweisungen.

Muster
2

Jährliche
Nachwelsungen.

Muster  er  27
Auger

Muser  2—  -

Muster  er
Mer  3/  *—*
        <pb n="896" />
        Nachsteuer.

Murue  t.  —  33

—  888  —

8.  Bierausfuhr  aus  dem  Biersteuergebiete.

9.  Namentliche  Angabe  der  zusammengehörigen  Brauereien  (§  3  Abs.  4  des  Biersteuergesetzes)
  und  der  von  ihnen  zusammen  verbrauchten  Malz=  und  Zuckermengen
und  erzeugten  Biermengen.  (Diese  Angaben  sind  nur  von  der  Amtsstelle  zu  machen,
in  deren  Bezirke  die  größte  der  zulansmengeherign.  Brauereien  liegt  —  zu  vergleichen
  §  5  Abs.  2  der  Ausführung  gen.)

ß  116.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  aus  den  Nachweisungen  und  den  Begleitschreiben
Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen.

7.  Übergangsbestimmungen.
8117.
(1)  Bier,  das  sich  am  1.  Oktober  1918  im  Besitz  oder  Gewahrsam  von  Wirten  oder  Bier

händlern  befindet,  unterliegt  der  Nachsteuer.
Die  Nachsteuer  beträgt:

für  Einfachbdier  4,30  4%,
für  Vollbkbker  8,60  4
und  für  Starkbbhbker  12,90  .K  für  ein  Hektoliter.

(2)  Die  Nachsteuer  ist  nicht  zu  entrichten,  wenn  die  im  Besitz  oder  Gewahrsam  eines  Wirtes
oder  Bierhändlers  befindlichen  Biervorräte  nicht  mehr  als  2  Hektoliter  betragen.

P  118.

u)  Wirte  und  Bierhändler  haben  die  am  1.  Oktober  1918  in  ihrem  Besitze  bestndlichen
nachsteuerpflichtigen  Vorräte  an  Bier  bis  zum  10.  Oktober  1918  und,  sofern  sich  das  Bier  am
genannten  Tage  unterwegs  befindet,  alsbald  nach  dessen  Eingang  der  zuständigen  Hebestelle
nach  Zahl  und  Raumgehalt  der  Gefäße,  in  denen  sich  das  Bier  befindet,  und  unter  Angabe  der
Viergattung  (Einfachbier,  Vollbier  und  Starkbier)  schriftlich  in  zweifacher  Ausfertigung  anzumelden.


(2)  Als  Wirte  gelten  auch  die  Brauereien  hinsichtlich  ihrer  cigenen  Ausschankstellen.  Den
Wirten  sind  ferner  gleichzuachten  Konsumvereine,  Kantinen,  Kasinos,  Logen  und  ähnliche  Vereinigungen,
  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  Bier  nur  an  ihre  Mitglieder  oder  nur  in  ihren  eigenen
Räumen  abgeben.

(2)  Als  Bierhändler  gelten  auch  Brauereien  hinsichtlich  ihrer  außerhalb  der  anmeldepflichtigen
  Brauereiräume  befindlichen  Biervorräte.

8119.

()  Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldungen  in  das  nach  Muster  32  zu  führende  Biernachsteuer-Anmeldungsbuch
  ein  und  stellt  eine  Ausfertigung  der  Anmeldungen  dem  Oberbeamten
zur  W.*x*  u.

(2)  Ohne  h  Ergebnis  der  Nachprüfung  abzuwarten,  setzt  die  Hebestelle  den  Betrag  der
Nachsteuer  fest  und  übernimmt  die  Berechnung  in  eine  nach  Muster  33  zu  fertigende  Zahlungsaufforderung,
  die  sie  dem  Pflichtigen  sogleich  übersendet.

8  120.

()  Die  Oberbeamten  haben  die  ihnen  zugestellten  Anmeldungen  (8  119  Abs.  1)  sobald
als  möglich  nachzuprüfen,  wobei  die  Anmeldungspflichtigen  die  nötigen  Hilfsdienste  unentgeltlich
zu  leisten  haben.  In  geeigneten  Fällen  kann  die  Nachprüfung  unterbleiben  oder  probeweise
vorgenommen  werden.

(2)  Bis  zum  Zeitpunkt  der  Nachprüfung  eingetretene  Veränderungen  der  angemeldeten
Biervorräte  durch  Zu-  und  Abgang  sind  den  Beamten,  bevor  sie  mit  der  Nachprüfung  beginnen,
mitzuteilen  und  auf  Verlangen  näher  nachzuweisen.
        <pb n="897" />
        —  889  —

(2)  Nach  beendeter  Nachprüfung  werden  die  Anmeldungen  der  Hebestelle  zurückgegeben,
die  über  die  Zahlung  der  Nachsteuer  für  etwa  vorgefundene  Mehrmengen  eine  weitere  Mitteilung
  dem  Pflichtigen  zugehen  läßt.  E

1.

Der  Zahlungspflichtige  hat,  sofern  ihm  nicht  Stundung  gewährt  wird,  den  mitgeteilten
Betrag  an  Biernachsteuer  spätestens  am  7.  Tage  des  auf  den  Empfang  der  Mitteilung  folgenden
Monats  einzuzahlen.  E

122.

Die  vereinnahmten  Beträge  an  Biernachsteuer  sind  im  Biersteuereinnahmebuch  als
Biersteuer  einzutragen.  4
*l  123.

(u)  Die  Biersteuersätze  für  das  in  einer  Brauerei  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1918  bis
31.  März  1919  hergestellte  Bier  bemessen  sich  nach  der  Bierherstellung  der  Brauerei  im  gesamten
Nechnungsahr  1918.

(2:)  Die  Inhaber  von  Brauereien  haben  der  Hebestelle  bis  zum  10.  Oktober  1918  schriftlich
anzumelden,  welche  Biermengen  aus  ihrer  Brauerei  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September
1918  entfernt  und  innerhalb  der  Brauerei  getrunken  worden  sind.

(2)  Von  der  Anmeldung  befreit  sind  Inhaber  von  Brauereien,

1.  die  Anspruch  auf  den  ermäßigten  Steuersatz  des  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  haben,

2.  die  gemäß  &amp;amp;  37  des  Gesetzes  abgefunden  werden  können,

3.  wenn  in  der  Brauerei  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September  1918  nicht  mehr
als  30  Doppelzentner  Braustoffe  steuerpflichtig  geworden  sind,  sofern  sie  sich  damit
einverstanden  erklären,  daß  für  die  Feststellung  der  in  der  genannten  Zeit  hergestellten
Biermenge  für  1  Doppelzentner  der  steuerpflichtig  gewordenen  Braustoffe  30  Hektoliter
  Bier  in  Ansatz  gebracht  werden.  Das  Einverständnis  gilt  als  erklärt,  wenn
die  im  Abs.  2  geforderte  Anmeldung  bei  der  Hebestelle  bis  zum  10.  Oktober  1918
nicht  abgegeben  ist.  2

124.

Die  Hebestelle  übersendet  die  Anmeldung  dem  Oberbeamten  zur  Nachprüfung.  Der
Oberbeamte  hat  die  Anmeldung,  erforderlichenfalls  auch  durch  Einsichtnahme  der  Geschäftsbücher
der  Brauer,  zu  prüfen  und  sie  nach  Vornahme  der  etwa  gebotenen  Richtigstellungen  mit  dem
Prüfungsvermerke  versehen  an  die  Hebestelle  bis  zum  31.  Oktober  1918  zurückzugeben.  Die
Hebestelle  hat  die  geprüfte  Anmeldung  dem  ersten  vom  Brauereiinhaber  eingelieferten  Biersteuerbuch
  als  Beleg  beizufügen.  512

125.

(u)  Die  Inhaber  von  Brauereien  haben  der  Hebestelle  bis  zum  3.  Oktober  191#8  schriftlich
anzumelden,  welche  Vorräte  von  Braustoffen,  die  nach  den  Vorschriften  des  Brausteuergesetzes
vom  15.  Juli  1909  zur  Herstellung  von  Bier  steuerpflichtig  geworden  sind,  von  Bierwürze  und
Bier  sich  am  1.  Oktober  1918  innerhalb  der  Brauereiräume  befunden  haben.  Für  die  Braustoffe
ist  die  Menge  in  Kilogramm  und  zehntel  Kilogramm  und  der  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Steuerpflicht
  unter  Hinweis  auf  die  Vorträge  im  Mahlbuch,  Einmaischungsbuch  oder  Steuerbuch
anzugeben.  Für  Bierwürze  und  Bier  ist  die  Menge  in  Litern  sowie  ferner  anzugeben,  welche
Mengen  steuerpflichtiger  Braustoffe  zu  ihrer  Herstellung  verwendet  worden  sind;  auf  die  Einträge
im  Einmaischungsbuch  oder  Steuerbuch  ist  zu  verweisen.  Für  das  aus  einer  anderen  Brauerei
bezogene  Farbebier  ist  lediglich  die  Menge  in  Litern  anzugeben.

(:)  Inhaber  von  Brauereien,  die  den  Antrag  auf  Abfindung  nach  §  37  des  Gesetzes  bereits
vor  dem  1.  Oktober  1918  gestellt  haben  (5  129)  haben  nur  die  stenerpflichtig  gewordenen  Braustoffe
  anzumelden.  120

8  126.

(1)  Die  Hobestelle  stellt  die  Anmeldungen  mit  den  zugehörigen  Einmaischungs=  und  Steuerbüchern
  dem  Oberbeamten  zur  Nachprüfung  zu,  der  diese  mit  tunlichster  Beschleunigung  vorzunehmen
  und  die  Anmeldungen  nach  einer  etwa  erforderlichen  Berichtigung  mit  dem  Prüfungsvermerke
  versehen  an  die  Hoebestelle  zurückzusenden  hat.

128=Bemessung

  der
Bierstenert  im
Wech###zslahr=Aurechnung


von  Branustener.
        <pb n="898" />
        Anmeldungen
und  Anträge
vor  dem
Inkrafttreten
des  Gesetzes.

—  8900  —

(2)  Die  Hebestelle  berechnet  auf  den  Anmeldungen  die  Brausteuerbeträge,  die  für  die
angemeldeten  und  die  an  Stelle  der  angemeldeten  Würze=  und  Biermengen  in  Ansatz  zu  bringenden
  Braustoffmengen  nach  den  Vorschriften  des  Brausteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  fällig
geworden  sind,  und  legt  die  Anmeldungen  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  dem  Hauptamt  vor.

*  127.

(1)  Das  Hauptamt  prüft  die  Berechnungen,  setzt  den  in  Anrechnung  zu  bringenden  Brausteuerbetrag
  auf  der  Anmeldung  fest,  wobei  für  ein  Hektoliter  des  aus  einer  anderen  Brauerei
bezogenen  Farbebieres  ein  Brausteuerbetrag  von  7.4K4  in  Ansatz  zu  bringen  ist,  und  gibt  sie  der
Hebestelle  zurück,  die  den  Brauereiinhaber  von  der  Festsetzung  zu  verständigen  hat.

(2)  Die  Hebestelle  setzt  den  in  Anrechnung  zu  bringenden  Brausteuerbetrag  bei  der  nächsten
Biersteuerfestsetzung  im  Biersteuerbuch  (§  71)  oder  im  Abfindungsbuche  (§  94  Abs.  2)  sowie  mit
besonderer,  mit  roter  Tinte  zu  bewirkender  Eintragung  im  Biersteuergegenbuch  von  der  berechneten
Biersteuer  ab.

(8)  Im  Biersteuereinnahmebuche  (7  112  Abs.  2)  ist  nur  die  vom  Brauereiinhaber  tatsächlich
nach  Abzug  des  angerechneten  Brausteuerbetrags  entrichtete  Biersteuer  einzutragen.

*  128.

Für  Hausbrauer,  für  die  im  Rechnungsjahr  1918  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eine
Steuerfestsetzung  nach  §  18  der  erfolgt  ist,  findet  nach
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  im  genannten  Rechnungsjahr  eine  neuerliche  Steuerfestsetzung
nicht  mehr  statt.  9.

812

(u)  Nach  dem  Biersteuergesetz  und  den  Ausführungsbesti  hierzu  vorgeschriebene
oder  zugelassene  Anmeldungen  und  Anträge  können  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
bewirkt  sowie  von  den  Hobestellen  entgegengenommen  und  bearbeitet  werden.

(2)  Anmeldungen  oder  Genehmigungen,  die  nach  dem  Biersteuergesetz  oder  den  Ausführungsbestimmungen
  hierzu  37  aber  bereits  auf  Grund  des  Brausteuergesetzes
vom  15.  Juli  1909  und  der  Ausführung  gen  hierzu  erstattet  oder  erteilt  worden  sind,
behalten  ihre  Gültigkeit.

 

 

8.  Sonstige  Bestimmungen.
g  130.

Für  die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Biersteuer  und  der  Übergangsabgabe  von  Bier
werden  jedem  Bundesstaate  drei  vom  Hundert  der  in  seinem  Gebiete  zur  Verrechnung  gekommenen
Roh-Solleinnahme  vergütet.

Wl0131.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  diesen  Bestimmungen  beigegebenen  Muster  sowie  die

Anlagen  B  bis  D  im  Bedürfnisfalle  zu  ändern  und  neue  Anlagen  und  Muster  einzuführen.
        <pb n="899" />
        —  891  —

Steuerhebebezirk  Muster  1.
(Ausf.  Best.  &amp;amp;  9)
Nr.  der  Brauereirolle.

Verzeichnis

der  zum  Bezug  von  steuerfreiem  Haustrunkbier  berechtigten,  in  der
Brauerei

beschäftigten  Angestellten  und  Arbeiter.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Das  Verzeichnis  ist  von  dem  Brauereiinhaber  aufzustellen  und  auf  dem  laufenden  zu  halten.

2.  Aufzunehmen  sind  die  Angestellten  und  Arbeiter  der  Brauerei,  denen  ein  Anspruch  auf  den  entgeltlichen  oder  unentgeltlichen
  Bezug  von  Haustrunkbier  zusteht.  Als  Haustrunk  gilt-Bier,  das  Brauereien  an  ihre  Angestellten  und
Arbeiter  für  deren  eigenen  Verbrauch  und  den  Verbrauch  ihrer  Familien  auf  Grund  des  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
  in  einer  den  örtlichen  Gewohnheiten  entsprechenden  Menge  entgeltlich  oder  unentgeltlich  abgeben.  Brauerei--inhaber
  und  deren  Familienmitglieder  gelten  nicht  als  Arbeiter  und  Angestellte  im  Sinne  des  §  6,  Abs.  1  des  Gesetzes.

.  Das  Verzeichnis  ist  nach  Anordnung  des  Aussichtsoberbeamten  aufzubewahren  und  den  Beamten  der  Steuerbehörde
zugänglich  zu  machen;  seine  Neuaufstellung  kann  verlangt  werden,  wenn  es  durch  die  Streichungen  unübersichtlich
geworden  ist.

·
        <pb n="900" />
        —  892  —

 

Tag  des
Zuganges

Der  zum  Bezuge  von  Haustrunkbier  Berechtigten

 

Für  einen
Tag  jedem

 

 

Berechtigten  Tag  des
Dienstverhälluus  Zustehende  Abganges
Name  Wohnort  "#“  «  Menge  aug
zur  Brauerei
—  —  Liter
5  6

Bemerkungen

 

 

l
—

2  3  6  4
l
        <pb n="901" />
        Steuerhebebezirk  Muster  2.

(Ausf.  Best.  §  16)

Nr.  der  Brauereirolle.

Rückhbierbuch

der  Brauerci

—

1#

zu

für  den  Monat

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Siteuerpflichtig  gewordenes  Bier,  das  mit  dem  Anspruch  auf  Erstattung  der  Biersteuer  in  die  Brauerei,  in  der  es

hergestellt  worden  ist,  zurückgebracht  wird  (Rückbier),  ist  sogleich  in  die  Spalten  1  bis  13  dieses  Buches  einzutragen;
hierbei  ist  in  den  Spalten  6,  8  und  9  die  tatsächliche  Menge  des  in  den  Gefäßen  enthaltenen  Bieres  angugeben.
Das  Bier  ist  sodann  wie  unversteuertes  Bier  zu  behandeln.

.SnollRückbier  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  oder  unbrauchbar  gemacht  werden,  so  ist  dies  binnen  3  Tagen

nach  dem  Wiedereingang  des  Bieres  bei  dem  Aussichtsbeamten  mündlich  oder  schriftlich  zu  beantragen.  Der  Aufsichtobeamte
  hat  die  Art  der  Vernichtung  oder  Unbrauchbarmachung  gleichzeitig  unter  Ausfüllung  der  Spalten  11.  21
bis  23  in  Spalte  20  zu  vermerken.  -

.  Das  Rückbierbuch  ist  auch  zur  Anschreibung  von  fremdem  Biere  zu  benutzen,  das  mit  Genehmigung  des  Hauptamts

  in  die  Brauerei  eingebracht  worden  ist;  die  Bestimmungen  in  Ziffer  1  und  2  finden  entsprechende  Anwendung.
Am  Monateschluß  hat  der  Brauereiinhaber  das  Rückbierbuch  abzuschließen  und  zusammen  mit  dem  Biersteuerbuche
der  Hebestelle  einzureichen.  Die  Hebestelle  hat  die  in  den  Spalten  10  bis  12  des  Rückbierbuchs  angeschriebenen  Biermengen
  am  Monatsschlusse  im  Biersteuerbuche  von  der  Menge  des  steuerpflichtig  gewordenen  Bieres  in  der  zutreffenden
  Spalte  abzusetzen.
        <pb n="902" />
        894

Zugaug  an  Rünbier

 

Des  gurückliefernden

in  Fässern

 

in  Flaschen  usw.

Davon  waren

 

Tag  Kunden  Der  Fisser  Der  Flaschen  Grund
2  des  tat-  latsächlicher  "  der
Eel—  I#  .·..·»
Zuganges  Num=  säch-  Inhalt  Einfach=  Voll-  Stark-  Rückkunft
S  Zugang  Name  Wohnort  licher  gahl:  im  bier  bier  bier  f
mer  Inhalt  einzeln  ganzen
7  11  EELEIIIIIIIIIE
2  g  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13
I  I
s  i
4  l
I
l
l
I
—
        <pb n="903" />
        895

 

IAbgung  an  Nübbier

 

Tag

des

Abgangs


Wiederausgang
ohne  Umfüllung  und
ohne  Bearbeitung

V  Starkfach-
  bi  bi
bier  ter  ter
EEIIIIIIL

15  1  17

In  den

Betrieb  wieder

ausgenommen
8  Voll.  Suaark.
ach-  "  .
bier  bier  bier
EEIILIIIEII
18  10  20

Unter  amtlicher
Aussicht  vernichtet  oder
unbrauchbar  gemacht

 

.  i»
Voll-  Starkrr
  bier  bier
bier
EIIE
—  ———  ·  -
211i22l23

 

 

 

Die
Mengen  Bemerkungen
in  Spalte
10  bis  12
ssind  abgesetzt
  im  des  des
Steucr=  Brauerei-)  Aussichtsbuch
  unter  inhabers  beamten
Nr.
24
        <pb n="904" />
        <pb n="905" />
        897  —

Muster  3.
Stenerhebebezirk  (Ausf.Best.  §  3)
Nr.  der  Brauereirolle.

Nachweisung

der  Räume  und  Geräte  der

Brauerei  zu

—

—

—

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Der  Inhaber  einer  Brauerei  hat  diese  Nachweisung  spätestens  acht  Tage  vor  Beginn  des  erstmaligen  Betriebs  in

doppelter  Ausofertigung  bei  der  Hebestelle  ein  ureichen  und  darin  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  genau  und  vollständig
anzugeben:
unter  I:  Die  Sudräume,  Gärteller,  Lagerkeller  und  Absüllräume;  ferner  die  geschlossenen  Räumec,  offenen  Hallen
und  Hösc,  in  denen  Braustosse,  Würze  oder  Bier  ansbewahrt,  gelagert,  umgefüllt  oder  sonstwie  bearbeitet
oder  verladen  werden  und  Crtlichkeiten  der  vorgenannten  Art,  wo  anmeldepflichtige  Geräte  ihren  regelmäßigen
  Stand=  oder  Aufbewahrungsort  haben  oder  wo  Versandgefäße  aufbewahrt  werden.
unter  II:  Die  sämtlichen  Maisch-,  Koch-,  Kühl=  und  Gärgesäße,  die  Lager=  und  Fuhrsässer  sowie  die  Pumpen  und
Rohrleitungen  für  Würze  und  Bier.
unter  III:  Die  dem  Verwiegen  der  Braustofse  dienenden  Wagen  und  Gewichte  und  die  Malzmühle  mit  selbsttätiger
Verwiegungsvorrichtung.

Bei  nicht  abgefundenen  Brauercien  ist  ein  Grundriß  der  Brauereiräume  beizufügen,  in  dem  die  Gerätestellung,  die

Rohrleitung  für  die  Würze,  der  Aufstellungsort  der  Malzstenermühle  und  die  Vorrichtungen  Zur  Beförderung  des
geschroteten  Malzes  zum  Sudhaus  einzuzeichnen  ist.

3.  Der  Ort  für  die  Aufstellung  der  Wage,  der  Malzmühle  und  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  und  für  die

Aufbewahrung  des  Malzschrots  und  Zuckers,  ferner  die  zue  Lagermg,  Abfüllung  und  Abgabe  von  Bier  aus  der
Brauerei  dienenden  Räume  unterliegen  der  Genehmigung  des  Oberkontrolleurs.
Die  unter  I  nachzuweisenden  Räume  sind  fortlaufend  anguziffern.

4.  Die  Nachweisung  ist  am  Schlusse  mit  Tagesangabe  und  Namensunterschrift  zu  versehen.
kmN#Der  Brauereiinhaber  erhält  die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung  mit  der  amtlichen  Bescheinigung  versehen  zurück

und  hat  sie  an  dem  vom  Oberbeamten  bestimmten  Orte  aufzubewahren,  den  Beamten  zugänglich  zu  halten  und  vor
Beschmutzung  und  Beschädigung  zu  schüten.

.  Im  Laufe  des  Betriebs  kann  die  Einreichung  einer  neuen  Nachweisung  von  der  Steuerbehörde  gefordert  werden.

129“
        <pb n="906" />
        —  898  —

I.  Anmeldepflichtige  Räume.

 

 

 

 

 

Lau-  Der  Räume
fende  -  Bemerkungen
Nr.  Benennung  und  Bestimmung  Lage
11  m——.iüttutkt--te  44  —
l
1.  Aufbewahrungsort:  Genehmigungsvermerke  des  Oberbeamten:
a)  für  Malzschrot:  In  Raum  Nr.  ,und  zwar  "
b)  für  Zucker
J%)  für  Farbebier
2.  Lagerräume  für  fertiges  unversteuertes  Bier  sind  die
unter  Nr.  oben  aufgeführten
3.  Zur  Abfüllung  und  Abgabe  von  Bier  sind  die  oben
unter  Nr.  aufgeführten  Räume  bestimmt,  und  zwar
4.  Das  Rückbier  und  das  eingebrachte  versteuerte  Bier
lagern
        <pb n="907" />
        —  899  —

-  II.  Anmeldepstichtige  Geräte.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Geräte  Zu-=  und  Abgang.
Stand  6  "„  Zugang  Abgang  9
oder  Auf.  »  «  Bemerkungen
bewahrungs-  Beuennung  Nummer  1  Raumgehalt  Be-  Beort
  in  Raum  1  Tag  scheinigung  Tag  scheinigung
Nr.  auer  des  Beamten  des  Beamten
—  ..  !  —  1  —  7
1  2  .  5  D  4  5  6  7  8  9
#  I
s
l
i
·
·
l
l
l  l
s  l
Unter  Nr.  der  Brauereirolle  eingetragen.
,  den  19
Amt
(Unterschrift)

Geprüft  und  —  richtig  befunden  —  berichtigt.

(Name  und  Diensteigenschaft  der  Oberbeamten)
        <pb n="908" />
        900

Noch:  II.  Anmeldepstchtige  Geräte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Geräte  Zu=  und  Abgang.
Srand  ·  Zugang  Abgang
oder  Auf-  —  —  —  Bemerkungen
bewahrungs=  Benennung  Nummer  Raumgehalt  1  Be-  Beort
  in  Raum  Tag  scheinigung  Tag  scheinigung
Nr.  Liler  des  Beamten  des  Beamten
1  2  3  4  5  6  7  8  ¾
Nachtrag:
l
l
l
l
Ill.Ungemxslalzfleucrmuljlenundselhsträtigcxisss·,«,-·I'»
Tragfähigkeit
Zahl  oder  Größe  Zugehörige  ..  «
und  Benennung  der  einzelnen  Gewichte  Ausstellungsort  Bemerlungen
Schüttung
1  2  3  1  55*2  5  M
Besichtigt  und  genehmigt
,  den  19.
Aufgestellt.
,  den  19

(Unterschrift  des  Brauereiinhabers)
        <pb n="909" />
        Steuerhebebezirk  Muster  4.

2

6.

2

S

(Ausf.  Best.  §  37)

Prauereirolle.

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Für  jede  Brauerci  ist  einc  besondere  Abteilung  anzulegen.  Die  Abteilungen  sind  mit  fortlaufenden  e  die

Rolle  ist  mit  einem  nach  der  Buchstabenfolge  geordneten  Namensverzeichnisse  zu  versehen.

.  Sobald  die  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  einer  neu  errichteten  Brauerei  bei  der  Hebestelle  eingeht,  trägt

diese  in  die  sofort  zu  eröffnende  Abteilung  der  Rolle  den  Namen  der  Brauerei  und  ihres  Inhabers  sowie  des  etwa
bestellten  Vertreters  (§  16  der  Bierst.  Ausf.  Best.)  ein.  Die  Nummern,  Benennungen  und  der  Raumgehalt  der  Geräte
werden  auf  Grund  der  vom  Oberbeamten  bescheinigten  Anmeldung  und  der  zugehörigen  Vermessungsverhandlungen
nachgetragen.

.  Beim  Wechsel  im  Besitz  ist  der  Name  des  bisherigen  Besitzers  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen,  der  Name  des  neuen

Besitzers  daueben  oder  darüber  zu  schreiben  und  das  Namensverzeichnis  zu  berichtigen.

.  Anderungen  der  Räume  und  der  Geräte  werden  auf  Grund  der  bescheinigten  Anderungsanzeigen  und  der  Vermessungsverhandlungen

  nachgetragen;  dabei  sind  abgemeldete  und  geänderte  RKäume  und  Geräte  mit  roter  Tinte,
und  zwar  so  zu  streichen,  daß  die  ursprünglichen  Eintragungen  leserlich  bleiben.  Die  geänderten  und  neu  hinzutretenden
Räume  und  Geräte  werden  unter  der  letzten  Eintragung  nachgetragen.

Soweit  Betriebshandlungen  nur  in  besonderen  Räumen  stattfinden  dürfen  und  letztere  genehmigungsflichtig  sind,  ist

in  Spalte  4  ein  entsprechender  Vermerk  aufzunchmen.  Die  Aufstellung  der  Malgmühle  und  der  vorhandenen  Wagen
ist  gleichfalls  in  dieser  Spalte  anzugeben.  Andere  die  steuerliche  Behandlung  der  Brauerei  betreffende  Berhältnisse,
J.  B.  der  Eintritt  eines  Besitzwechsels,  die  etwaige  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit  mit  anderen  Brauereien  sind
in  Spalte  12  anzugeben.

4  Wird  eine  Brauerei  gänzlich  abgemeldet,  so  ist  dies  in  der  Brauereirolle  zu  vermerken;  die  zugehörige  Abteilung  ist

mit  roter  Tinte  zu  durchkreuzen  und  das  Namensverzeichnis  gu  berichtigen.
Bleiben  zu  Brauereizwecken  geeignete  Branpfannen  zurück,  so  sind  sie  in  einen  Anhang  der  Brauereirolle
zu  übertragen.
        <pb n="910" />
        —  902  —

 

 

 

Abtei
für  die  Brauerei
#  «  Bestand  an  anmeldepflichtigen  RNäumen  W27
—  —  —  Der  Rãume  ———  —  —  —
Nr.  Bestimmung
Venennung  Lage  (soweit  die  Bestimmung  genehmigungspflichtig,
  Vermerk  hierüber)
*  2  8  ——  4
        <pb n="911" />
        lung

—  903

zu

 

Stand  oder
Ansbewahrungsort
  in
Ranm  Nr.

l

Vorhandene  Branereigeräte
Bestand  und  zugang
Der  Geräte

Raum=Benennung
  Nr.  gehalt
—  viter
6.  7  8

Abnang  *
Beleg=  Belegunm-
  Tag  nummer
  mer
9  10  6

Bemerkungen
        <pb n="912" />
        <pb n="913" />
        Steuerhebebezirk:  Werder.  Muster  5.

—

#

1—

21

(Ausf.  Best.  §  37)

nNachweisung

der  in  der  Brauercirolle  vermerkten  Anderungen.

3.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  1975.

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Zu  Anfang  des  Vierteljahrs  ist  eine  Nachweisung  nach  dem  vorliegenden  Muster  zu  eröffnen  und  in  der  Brauereirolle

aufzubewahren.  Sobald  eine  Anderung  in  der  Brauereirolle  angeschrieben  ist,  wird  sie  sofort  in  diese  Nachweisung
eingetragen.

Mit  Ablauf  des  Vierteljahrs  wird  die  Nachweisung  abgeschlossen,  von  der  Hebestelle  vollzogen  und  dem  Oberbeamten
bei  dessen  nächster  Anwesenheit  vorgelegt.

.  Der  Oberbeamte  hat  zu  prüfen,  ob  die  Anderungen,  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  stattgefunden  haben,  vollzählig

und  richtig  in  die  Nachweisung  und  in  die  Branereirolle  eingetragen  und  vorschriftlich  belegt  worden  find,  und  sodann
  die  nötigenfalls  zu  berichtigende  Nachweisung  zu  bescheinigen.

Die  bescheinigte  Nachweisung  ist  dem  Hauptamt  einzureichen.  Enthält  sie  keine  Eintragung,  so  wird  sie  weiterbemutgt.

Dem  Hauptamt  ist  alsdann  eine  vom  Oberbeamten  bescheinigte  Fehlanzeige  zu  übersenden.

Die  Nachweisungen  sind  beim  Hauptamte  für  jeden  Hebebezirk  in  einem  besonderen  Hefte  zu  vereinigen  und  mit

fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.
130“
        <pb n="914" />
        006
*  Abteilung
uu  der  Ort  Name  Benennung
Cimragung  vunen.  der  Brauerei  des  Brauereibesitzers  der
Geräte
129  ʒ  1  J
J8/70.  «  III-»sei-  -l(«-o-;"·ey«w«  Bmwsimw
3010.  20  Neouenhagen  r.  Loclhoit  Giirbottien
Desgl.
Doesgl.
6/77.  Ioltersdorsf  Peler  Scliidt
7077.  Desgl.  Dorxclho  Büũrmefab
7.0  72.  IIrder  Jacoh  Weorner

 

 

 

 

IEI

amt.

Königliches

(Unterschrift)
        <pb n="915" />
        Anderung  der  Gerute

 

 

Aus  *  Hinaugetreten  Im  Naumgehalte  geindert  Sonstige,  ni  cht  di  e  G  efäße
A#llo-  I  4
..  ’  vaigck  betreffende  Anderungen
eschieden  |  "
gesch  zann  aumgehalt  an.n.  Ntumgehalt
Nr.  Liter  Liter  #  *
1  8  9  10  11
[  —  1  7220
535  5  2108
„  7  2200
i  2205
—  —  —  Hat  als  Betriebsleiter  den  Braumeister
Friedrich  Schulze  rom  J.  Oktober  d.  Iu.
13  ah  beatellt.

Geprüft  und  richtig  befunden.

 

 

WVerder.  den  4.  Januar  1919.

Der  Oberzollkontrolleur

(Name)

 

AMelderf  die  Dermendung  ron  Sfürkern#cken
E#Brauen  an.
        <pb n="916" />
        <pb n="917" />
        —  909  —

Muster  6.
(Auss.  Best.  9  45)

Vermessungsverhandlung

für  die  zur  Ermittlung  der  Menge  der  Ausschlagwürze  dienenden
Braukessel  usw.

 

Nummer  der  Brauereirolle.  Nummer  der  Belege.
Berhandelt  ,„  den  ten  19
Angefangen  mittags  Uhr.

Heute  wurde  in  der  hiesigen  Brauerei  de

die  Vermessung  des  Geräts  vorgenommen,  in  dem  die  Menge  der  Ausschlagwürze  ermittelt  werden
soll;  es  ist  dies  der  Braukessel  (die  Würzpfanne)
-  der  die  Nummer  führen  soll.
Die  Vermessung  wird  erforderlich,  weil

Gegenwärtig  waren  unausgesetzt  während  des  ganzen,  nachstehend  dargestellten  und  ununterbrochen
  zu  Ende  geführten  Verfahrens

1.  von  der  Steuerbehörde:
2.  von  der  Brauerei:

Zunächst  stellten  die  Anwesenden  fest,  daß  das  Gerät  ganz  leer  war,  alle  Ablauföffnungen
und  Dampfventile  geschlossen  waren  und  sein  Boden  so  eingelassen  ist,  daß  er  unabsichtlich  nicht  verschoben
  werden  kann.  Dann  prüften  sie  die  Beschaffenheit  des  Bodens,  ob  er  eben  oder  bauchig,  nach
oben  erhöht  oder  nach  unten  eingedrückt  sei  oder  sonst  von  einer  ebenen  Fläche  abweiche.  Dabei  fand
sich,  daß
        <pb n="918" />
        —  910  —

Die  sonstige  Beschaffenheit  und  Form  des  Geräts  ist  folgende:

In  dem  Braukessel  ist  eine  Dampfschlange
eingebaut.

Zur  Vermessung  wurde  Wasser  von  —  *  5(□—  K))  benutzt;  sie  geschah  mit
einer  geeichten

Nach  Einfüllung  je  eines  Hektoliters  —  je  eines  halben  Hektoliters  —  Wasser  in  den  Kessel
—  Bottich  —  wurde  gewartet,  bis  der  Wasserspiegel  ganz  ruhig  war.  Dann  wurde  der  Stand  des
Wassers  an  dem  vom  Brauereibesitzer  zu  diesem  Zwecke  bereit  gehaltenen  Meßstab  genau  und  deutlich
eingekerbt  und  der  Abstand  eines  jeden  Teilstrichs  vom  Boden  des  Braukessels  —  Bottichs  —  an
vom  vorhergehenden  Teilstrich  genau  abgemessen  und  weiter  unten  niedergeschrieben.

Der  aus  hartem  Holze  gefertigte  Meßstab  wurde  stets  an  derselben  Stelle  eingeführt,  die
durch  eine  am  Rande  des  Kessels  —  Bottichs  —  angebrachte  Marke  (Steuerblei)  kenntlich  gemacht  ist.
Zur  gleichmäßigen  Einführung  des  Meßstabs  dient  eine  an  dem  Braukessel  befindliche  Führungsklammer.

Die  Vermessung  wurde  solange  fortgesetzt,  bis  der  Kessel  —  Bottich  —  einen  weiteren  ganzen
—  halben  —  Hektoliter  Wasser  nicht  mehr  fassen  konnte,  als  dies  zur  Würzeermittlung  notwendig  schien).

Das  Ergebnis  der  Vermessung  war  folgendes:

Nach  Eingießen  von

hl  betrug  der  Abstand  vom  Boden  des  Kessels  —  Bottichs  —  mm
·-  -  -  -vorhergehenden  Teilstrich  .  .  .  ...
Im  ganzen  wurden  eingemessen:  hl  (in  Worten:

Zur  Gegenprüfung  wurde  sodann  vor  den  Kessel  —  Bottich  —  auf  die  Brücke  einer  vorher
geprüften  Dezimalwage  ein  (Faß)  aufgestellt  und  die  Wage

*)  Das  Wasser  darf  nicht  über  +  15°"  C  (T  12°  RK)  Wärme  haben.

")  Wird  der  Gesamtinhalt  des  Geräts  ermirtelt,  so  sind  die  Worte  „als  dies  zur  Würzeermittlung  norwendig
  schien“  zu  streichen.  Das  Wasser  ist  dann,  zuletzt  literweise,  einzufüllen,  bis  es  überläuft.  Die  eingemessene
Literzahl,  mit  Ausnahme  des  letzten  Liters,  bildet  den  Inhalt  des  Geräts.
        <pb n="919" />
        911

mit  dem  (Fasse)  genau  abgeglichen.  Hierauf  wurde  der  Ablaßhahn  geöffnet,
das  (Faß)  nahe  bis  an  den  Rand  mit  dem  aus  dem  Kessel  —  Bottich  —
auslaufenden  Wasser  befüllt  und  das  Gewicht  des  Wassers  nachstehend  eingetragen.  Vor  jeder  weiteren
Befüllung  des  (Fasses)  wurde  die  Wage  von  neuem  genau  abgeglichen  und
sorgfältig  darauf  geachtet,  daß  das  (Faß)  ganz  leer  war.  Die  ganze  im  Kessel
—  Bottich  —  enthaltene  Wassermenge  wurde  ohne  Verlust  in  das  vorbezeichnete  Gefäß  übergeleitet.

Die  Nachverwiegung  des  aus  dem  Kessel  —  Bottich  —  abgelassenen  Wassers  ergab  bei  der

 

1.  Füllung  des  (Fasses)  kg,
2.
3.
1.  .  .  .  ·  .
6.  -  ·  .  .  .
7.  -  ·  .
das  sind  zusammen  kg
oder  hl  7  (in  Worten:  ).
Es  beträgt  also  das  Ergebnis  der  Vermessung  L  ,
Verwiegung  ..
mehr

Hiernach  ergaben  sich  bei  der  Verwiegung  hl  l  das  ist

weniger
vom  Hundert  der  eingemessenen  Wassermenge.

Der  Meßstab  wurde  zur  Verhütung  von  Vertauschungen  mit  einem  Steuerblei  versehen.
Dem  mitunterzeichneten  Brauereibesitzer  wurde  aufgegeben,  den  Meßstab,  den  amtlichen  Einkerbungen
entsprechend,  binnen  Tagen  mit  einer  genauen  und  deutlichen  Einteilung  nach  Hektolitern
—  halben  Hektolitern  —  zu  versehen,  ihn  mit  der  seinen  richtigen  Gebrauch  sichernden  Einrichtung
unversehrt  zu  erhalten  und  stets  an  dem  hierzu  bestimmten  Orte,  nämlich
aufzubewahren.

Diese  Verhandlung  ist  während  der  Vermessung  fortlaufend  in  zwei  gleichen  Ausfertigungen
aufgestellt  worden,  deren  eine,  nach  Prüfung  durch  das  Hauptamt,  dem  Brauer  übergeben  werden  wird.
Er  hat  den  —  ermittelten?)  —  angemeldeten  —  Rauminhalt  von  nebst  der  Nummer..
auf  dem  Kessel  —  Bottich  —  spätestens  binnen  Tagen  nach  Empfang  der  Verhandlung  vorschriftsmäßig
  verzeichnen  zu  lassen  und  die  Verhandlung  zum  Belegheft  der  Brauerei  zu  nehmen.

*)  Der  durch  Vermessung  ermittelte  Juhalt  ist  nur  dann  auf  dem  Kessel  —  Bottich  —  anzugeben,  wenn  sein
Gesamt  inhalt  festgestellt  wurde.
131
        <pb n="920" />
        912—

Um  Uhr  mittags  ist  das  Vermessungsgeschäft  geschlossen  und  sofort  die
Verhandlung  in  beiden  Ausfertigungen  nochmals  vollständig  durchgelesen,  von  allen  Anwesenden  genehmigt
und  eigenhändig  unterschrieben  worden.

Die  Inhaltsberechnung  geprüft  und

den.  ten  19

amt
        <pb n="921" />
        —  913  —

Muster  Ga.
(Ausf.  Best.  §  42)

Vermessungsverhandlung

für  Geräte,  die  nicht  zur  Ermittlung  der  Menge  der  Ausschlagwürze  dienen.

 

Nummer  der  Branereirolle.  Nummer  der  Belege.
Berhandelt  ,  den  ten  19
Angefangen  mittags  Uhr.

Heute  wurde  in  der  hiesigen  Brauerei  de

die  Vermessung  des  vorgenommen,
d  die  Nummer  führen  soll.

Die  Vermessung  wird  erforderlich,  weil

Die  Vermessung  wird  gemäß  §  39  Abs.  2  der  Biersteuer-  Ausführungsbestimmungen  —  auf
trockenem  Wege  ausgeführt  —  auf  hauptamtliche  Anordnung  auf  nassem  Wege  ausgeführt.

Gegenwärtig  waren  unausgesetzt  während  des  ganzen,  nachstehend  dargestellten  und  ununterbrochen
  zu  Ende  geführten  Verfahrens

1.  von  der  Steuerbehörde:
2.  von  der  Vrauerei:

Zunächst  stellten  die  Anwesenden  fest,  daß  das  Gerät  ganz  leer,  seine  Ablauföffnung  geschlossen
war  und  sein  Boden  so  eingelassen  ist,  daß  er  unabsichtlich  nicht  verschoben  werden  kann.  Dann
prüften  sie  die  Beschaffenheit  des  Bodens,  ob  er  eben  oder  bauchig,  nach  oben  erhöht  oder  nach  unten
eingedrückt  sei  oder  sonst  von  einer  ebenen  Fläche  abweiche.  Dabei  fand  sich,  daß

1317
        <pb n="922" />
        Die  sonstige  Beschaffenheit  und  Form  des  Geräts  ist  folgende:

Das  Gefäß  hatte  bei  der  Vermessung  folgende  Stellung:

914

Bemerkung.  Von  den  Vermessungsbeamten  ist  hier
eine  Handzeichnung  des  Gefäßes  zu  entwerfen  und
dessen  Lage  durch  Angabe  der  Eutfernungen  seines
Randes  vom  Fußboden  oder  sonstwie  müglichst
Ob  und  nach  welcher  Seite

genau  zu  bestimmen.

das  Gefäß  Neigung  hat,

ist  anzugeben.

Weicht

es  von  der  wagerechten  Stellung  ab,  so  ist  der
höchst-  und  der  niedrigstgelegene  Punkt  seines  Randes

zu  bezeichnen.

Hierauf  wurde  zur  trockenen  Vermessung  geschritten,  wobei  sich  folgendes  ergab:

1.  der  größte  obere  Durchmesser  im  Lichten  beträgt:

.
.-v

r□
ie

S

EELIIEIIE

für  Gefäße,  deren  Seitenwände  gerade  Flächen  bilden:
die  obere  Länge  an  der  einen  Seite  im  Lichten  beträgt:

%  a
2

10.

Nach  den  amtlichen  Tafeln  ergibt  sich  hieraus  ein  Raumgehalt  von

in  Worten:

An  den
deutlich

kleinste  "c
größte  untere  "c
kleinste  O

äuhere  Umsang  des  Gefäßes  oben  beträct:

unten

innere  Höhe  in  der  Mitte  beträgt:

an  den  Seitenwänden  beträgt:

äußere  ·--

  -  --andere11--untere

  ..  einen

"b  -  -anderenobere

  Breite-  einen

.--
  ---andercn--uttteresiseinenss

-  --·andercn--größte

  innere  Höhe  an  den  Seitenwänden

kleinste  --Stellen

  des  Randes,

*

mittlerer
Durchmesser:

em

mittlere  Höhe:

ce  m

mittlere
Länge:
em

mittlere
Breite:

mittlere  Hohe

Litern,

wo  die  Höhen  gemessen  waren,  wurde  der  Steuerstempel

Sodann  wurde  zur  nassen  Vermessung  geschritten  und  dabei  Wasser  von  nicht  über  15°  C

(12%  BR)  benutzt.
        <pb n="923" />
        —  915  —

i
-)Bermessungvonuntenuachoben«).

Einegeeichte.....  wurde  wagerecht  gestellt  und
mit  Wasser  bis  zum  Uberlaufen  gefüllt.  Das  Wasser  wurde  dann  ohne  Verlust  in  das  Gefäß  gegossen
und  unter  Wiederholung  dieses  Verfahrens,  zuletzt  mit  Hinzugießen  einzelner  Liter,  festgestellt,  daß  der
Wasserstand,  bei  Punkt  der  Handzeichnung  mit  einem  geeichten  Zentimeterstabe  gemessen,
betrug  nach  Eingießen
von  7  mm  von  7  mm

Die  Vermessung  wurde  bis  zum  Uberlaufen  des  Gefäßes  fortgesetzt.  Sein  Gesamtinhalt
beträgt  hiernach  Liter,  in  Worteu:

b)  Bermessung  von  oben  nach  unten.

Das  Gefäß  wurde  so  weit  mit  Wasser  befüllt,  daß  dieses  am  niedrigsten  Punkte  des  Randes

überlief.  Die  Höhe  des  Wasserstandes  an  diesem,  in  der  Handzeichnung  mit  bezeichneten
  Punkte  betrug  nach  dem  geeichten  Zentimeterstabe  Millimeter.  Dann  wurde
in  ein  Hilfsgefäß,  dessen  Inhalt  vorher  mit  der  geeichten  zu  Liter

ermittelt  worden  war,  das  Wasser  aus  dem  zu  vermessenden  Gefäß  abgelassen.  Bei  Wiederholung
dieses  Verfahrens,  zuletzt  unter  Benutzung  des  Litermaßes,  ergab  sich,  daß,

stets  bei  Punkt  gemessen,  Das  Gefäß  enthält  also  bei  einer  Befüllung
von  bis  mm  7  bis  mm  7
abgelassen  waren.  in  Worten:

Diese  Verhandlung  ist  während  der  Vermessung  fortlaufend  in  zwei  gleichen  Ausfertigungen
aufgestellt  worden,  deren  eine  nach  Prüfung  durch  das  Hauptamt  dem  Brauer  übergeben  werden

wird.  Er  hat  den  ermittelten  Rauminhalt  von  .  Liter  nebst  der  Nummer  auf  dem
Gefäße  spätestens  binnen  Tagen  nach  Empfang  der  Verhandlung  vorschriftsmäßig  verzeichnen

zu  lassen  und  die  Verhandlung  zum  Belegheft  der  Brauerei  zu  nehmen.

*)  Auf  nassem  Wege  wird  entweder  von  unten  nach  oben  oder,  unter  Bennpung  des  folgenden  Vordrucks  b.
von  oben  nach  unten  vermessen.  «
        <pb n="924" />
        —  916  —  2

Um  Uhr  mittags  ist  das  Vermessungsgeschäft  geschlossen  und  sofort  die  Verhandlung
  in  beiden  Ausfertigungen  nochmals  vollständig  durchgelesen,  von  allen  Anwesenden  genehmigt
und  eigenhändig  unterschrieben  worden.

Die  Inhaltsberechnung  geprüft  und

,  den  ten  19

amt.
        <pb n="925" />
        —  917  —

Musfter  7.
Steuerhebebezirk:  Wercer.  (Ausf.  Best.  5  47
Nr.  7  der  Brauereirolle.  Nr.  der  Belege.

Anderungsanzeige.

Der  Unterschriebene  zeigt  an,  daß  in  seiner  Brauerei
J.  die  Maischbottiche  Nr.  5  nd  7  außer  Cebrauch  Lommen.
2.  ein  neues  Kiihlsehiff  aufgestellt  ist.

„NMNeuenkirehen.  den  4.  April  1920.
Joh.  Walsteben

Die  vorstehende  Anzeige  ist  heute  abgegeben  worden.
Werder,  den  4.  April  1920.

amt

(Stempelabdruck)  (Unterschrift)

Hemerkungen  der  Aufsichtsbeamten.

J.  Die  alten  Maischbottiene  Vr.  6  und  7  mit  je  1200  Liter  Raumgehalt  sind  aus  der
Brauerei  entfernt  worden.

2.  Das.  neue  eiserne  Kiililsehiff  inst  laut  Antage  zse  4000  Lier  Ramgehalt  reimessen
#end  erdtlt  dee  Wummer  23.

Werder,  den  8.  April  1920.

MN.  N.  Scheickze
Oberzol'konkvokleur  Zollaufseher
        <pb n="926" />
        *—

2

*

.Der  Brauereiinhaber  hat,  wenn

–  918  —

Anleitung  zum  Gebrauch.

—

a)  neben  den  bisher  angemeldeten  Räumen  oder  statt  solcher  andere  für  den  Betrieb  der  Brauerei
bestimmt,  oder
b)  Maisch-,  Koch-,  Kühl-,  Gärgefäße  sowie  die  Lager=  und  Fuhrfässer  neu  angeschafft  oder  die  vorhandenen
  abgeschafft,  geändert  oder  in  einen  anderen  Raum  gebracht  werden,
die  Anderungsanzeige,  in  zwei  Auofertigungen  ausgefüllt,  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  nach  der  Anderung
der  Hebeslelle  eingureichen.
Inhaber  von  Brauereien  müssen,  bevor  sie  Brauereigefäße  aus  ihren  Händen  geben,  dies  unter  Angabe  des
Namens,  Standes  und  Wohnorts  des  Empfängers,  der  Hebestelle  ihres  Wohnorts  mittels  dieser  zweifach
auszufertigenden  Anderungsanzeige  anzeigen.
Der  Brauereiinhaber  kam  die  Anderungsanzeige  auch  zu  der  ihm  obliegenden  Anmeldung  einer  Anderung
der  Aufstellungsorte  der  Wage,  der  Malzmühle  oder  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  sowie  der  für
die  Aufbewahrung  der  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker  und  der  zur  Lagerung,  Abfüllung  und  Abgabe  von
Bier  bestimmten  Orte  beungen.  Er  muß  sie  dann  aber  in  doppelter  Ausfertigung  vor  der  Anderung  der
Orte,  die  nur  mit  Genehmigung  des  Oberbeamten  erfolgen  darf,  einreichen.  «
Der  Brauereiinhaber  erhält  die  eine  Ausfertigung  mit  der  Bescheinigung  der  Hebestelle  versehen  zurück  und
hat  sie  bei  dem  Brauereibelegheft  aufzubewahren.  Die  Anderungen  —  der  Aufstellungsorte  der  Wage,  der
Malzmühle  oder  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  und  der  Aufbewahrungsorte  des  Malaschrots  und
Zuckers  sowie  der  Lagerrämme,  Abfüll-=  und  Abgaberäume  für  Bier  nur,  sofern  der  Oberbeamte  sie  genehmigt
hat  —  werden  von  den  Aussichtsbeamten  in  die  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  eingetragen.
        <pb n="927" />
        —  919  —

Steuerhebebezirk  Muster  8.

ie

2

(Ausf.  Best.  57)

Nr.  der  Brauereirolle.

Mayhlbuch

Braucrei

zu

für  das.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

Die  Eimntagungen  in  den  Spalten  1  bio  4  sind  von  dem  Brauereiinhaber  unmittelbar  vor  Beginn  der  Vermahlung

die  Eintragungen  in  den  Spalten  5  bis  7  unmittelbar  nach  Beendigung  der  Vermahlung  zu  bewirken.  Werden
verschiedene  Malzarten  vermahlen  (Gerstenmal#  und  anderes  Mal3z)  oder  wird  Malz  iu  anderen  Zwecken  als  zur  Bierbereitung
  geschrotet,  so  sind  die  Mal  zarten  oder  die  Malmengen  getrennt  aumnnichütten  unter  jedesmaliger  Eintragung
  in  Spalte  1  und  5.

.  In  Spalte  8  ist,  solange  die  Mat  zmühle  und  die  selbstlätige  Verwiegungevorrichtung  richtig  arbeiten  und  keine

Verschlußverletzung  vorliegt,  der  Unterschied  zwischen  den  Anzeigen  des  Zählwerkes  (Spalte  5  nach  Abzug  von
Spalte  4)  ein  zutragen.  Trin  eine  Störung  im  Gange  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  ein  oder  ist  der
Verschluß  verletzt  worden,  so  ist  sofort  Anzeige  an  die  Stenerhebestelle  zu  eritatten;  die  Vermahlung  darf  sodann
nur  im  Beisein  eines  Zeugen  fortgesetzt  werden.  Die  Menge  des  geschroteten  Malee  ist  in  diesem  Falle  durch
besondere  Verwiegung  zu  ermitteln  und  die  so  ermittelte  Menge  in  Spalte  6  unter  Mitbeurkundung  durch  den  zugegogenen
  Zengen  einutragen.

Am  Schlusse  des  Vierteljahrs  ist  das  Mahlbuch  von  dem  Brauereiinhaber  durch  Aufrechnung  der  Spalte  6  abzuschließen,
  der  Stand  des  Zählwerks  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  (letzte  Eintragung  in  Spalte  5)  nach  Spalte  5
des  Mahlbuchs  für  das  folgende  Vierteljahr  zu  übertragen,  die  Übertragung  in  beiden  Mahlbüchern  zu  bescheinigen
und  das  abgeschlossene  Mahlbuch  unaufgefordert  der  Stenerhebestelle  spätestens  bis  zum  dritten  Tage  des  neuen
Vierteljahrs  ein  mreichen.

132
        <pb n="928" />
        920

 

 

S

 

9  Stand  Menge  Fü  Bemerkungen
E  ür  Fälle  nach

Tag  der  Gattung  des  Zäblwerks  der  ver.&amp;amp;  25  und  28  d.

der  mab-  Ges.  Name  und
Ber-  beim  I  nach  Be.euen  Wohnortdesjeni-  deo  der
2  vermahleuen  Beginn  endigun  v  gen,  für  dessen
mahlung  Braustoffe  #  3  bene  gp  die  Brauerei  Auffichte  ·
e  nahluu
G  der  Vermahlung  1  Kammiinen  inhabers  beamten
1..–..

1  2  5  6  1  r  2
        <pb n="929" />
        Muster  9.
Steuerhebebezirk  ·
(Ausf.  Best.  §  59)
Brauanzeigr.
Ich  melde  d  zu  hiermit
an,  daß  in  ncher  Brauerei  zu
nachstehend  verzeichnete  Braueinmaischungen  vorgenommen  werden  sollen:
½*  Der  Einmaischung  Der  Brausftoffe  r„  Men  Gattung  dee  zu  6  HVermerke  der
»  ge  der  .  -
Stund  Nei  ·  -  Juchkndaniekcw  Aufsichts-2
  tunde  Reingewich  z  Ksehen-  (Einfach-,  Voll-  Be-  beamien
!  Genane  Gher.  anderesseucker-nschlag-  Ftarkbier)  merkungen  8  sonstige
Tag  Vorm.  Nachi.s  Ve  zeichnung  ig  Malz  sioffe  wurze  suinter-  ober-  Sud.Veru
  ss.hl  äri  l  gäeiglchs  erte-1
  2  3  1  *r  rPi  7  8  ?  10  11  12  18
I
I  j
t
l
i
I
Dievorstehendangemeldete  Einmaischung  tritt
(Für  Anderungen  früherer  Brauanzeigen,  —  treten  —  an  Stelle  der  unter  Nr.  in  der  Brauanzeige
sonft  zu  streichen.)  vom  angemeldeten  Einmaischung

(#interschrift
des  Ammelders)
,  den  19

182“
        <pb n="930" />
        Auleitung  zum  Gebrauch.

.  Die  Brananzeige  muhz,  wenn  vormittags  gemaischt  werden  soll,  späreitene  am  Nachminag  des  vorhergehenden
Tages,  und  wenn  nachmittags  gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittag  deesselben  Tages  drei  Smmden
vorher  bei  der  Hebestelle  abgegeben  oder  zur  Versendung  an  die  Hebestelle  der  Poit  übergeben  werden.

2.  Die  Brauanzeige  muß  bei  der  Betriebsführung  angehalten  werden.

Abweichungen  von  der  Brauanzeige  sind  nur  zulässig,  wenn  infolge  unvermuteter  Umstände  die  Einmaischung
  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  der  angemeldeten  Weise  startfinden  kann.  Die  Abweichungen  und  deren
Ursachen  sind  vom  Brauereiinhaber  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde  sofort  der  Hebestelle  durch  Einreichung
einer  neuen  Brauanzeige  mitguteilen.
        <pb n="931" />
        —  923  —

Stenerhebebezirk  Muster  10.
(Ausf.  Best.  9  64)

Bucherverwendungsbuch

der  Brauerei

zu
für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

.Auf  der  Anßenseite  unten  ist  die  Art  der  Zuckerstofse  anzugeben,  die  zur  Bierbereimung  vorrätig  gehalten  werden.
Merden  verichiedene  Arten  Zucker  oder  Zucker  und  Farbebier  zur  Bierbereitung  verwendet,  so  ist  für  jede  Art  eine
besondere  Abteilung  anzulegen  und  auf  der  Außenseite  des  Buches  die  Seitenzahl  der  Abteilungen  zu  vermerken.

.Unter  „Zugang“  ist  jede  Post  sofort  nach  der  Einbringung  in  die  Brauerei  einzutragen,  und  zwar  nach  dem  Reingewicht

  in  ganzen  und  zehniel  Rilogramm.  Jeder  Zugang  muß  mit  den  über  den  Bezug  lautenden  Rechnungen,

Frachtbriefen  niw.  belegt  sein,  die  bei  dem  Buche  geordnet  aufzubewahren  sind.

Der  „Abgang  ist  gleichfalls  nach  dem  Reingewicht  in  ganzen  und  zehntel  Kilogramm  zu  buchen,  sobald  die  Entnahme

  aus  dem  Lager.  iei  es  zur  Verwendung  bei  der  Bierbereitung,  sei  es  zu  anderen  Zwecken,  stattfindet.

Jede  Enmahme  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Bierbereitung  bedarf  der  vorherigen  Genehmigung  des  Oberbeamten.

.  Finder  der  zucker  uiw.  bei  der  Bierbereilung  Verwendung,  ehe  die  Menge  der  Ausschlagwürze  im  Sudhaus  festgestelll
  ist,  so  ist  die  Zucker=  usw.  Eutnahme  in  den  Spalten  4  und  5,  bei  späterer  Verwendung  aber  in  den
Spalten  und  7  ald  Abgang  nachzuweisen.

5.  Die  Spalten  und  &amp;amp;8  sind  nur  aus  zujüllen  wenn  Farbebier  oder  Zucker  in  flüssiger  Form  oder  gelöst  nach  dem
in  Ziffer  4  angegebenen  Zeitpunkte  der  Würze  oder  dem  Biere  zugesetzt  wird  und  nur,  wenn  als  Lösungsmittel
nicht  ein  Teil  der  Würze  oder  des  Bieres  selbst  benutzt  wird.

.TDer  Cberbeante  isĩt  befugt,  unter  Zuziehung  des  Brauereiinhabers  oder  deĩsen  Stellvertreters  jederzeit  den  Sollund
  den  Istbefrand  iu  ermitteln.

7.  Das  nh#uckerverwendungobuch  ist  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberbeamten  auf  ubewahren  und  den  Aussichtsbeamten
  sicts  zugänglich  zu  halten.

.Am  Schlusse  des  Vierteljahr#  ist  das  Buch  durch  Aufrechnung  der  Spalte  7  des  Zuganges  und  der  Spalten  4,  6
und  11  des  Abganges  vom  Brauereünhaber  abzuschließen,  der  Bestand  durch  Absetzung  des  Gesamtabganges
Spalie  1.  und  11)  von  der  Schlußsumme  der  Spalte  7  des  Zuganges  zu  bilden  und  dieser  Bestand  im  Zuckerverwendungsbuche
  iür  das  nächste  Vierteliahr  vorzutragen.  Das  abgeschlossene  Buch  ist  bid  zum  dritten  Tage
des  nächsten  Monats  der  Hebestelle  einzureichen.  .

—

1C

4

*

 

 

 

Inhaltsverzeichnis.
Warengattung  Seite  .-  Warengattung  Seite
Nicherierker  1  Zuckersarbmittel
Stärke:  ueke-  «  Farbebier
        <pb n="932" />
        —  924  —

Seite
Zucher-  usw.  Gattung

 

 

 

 

 

 

 

Zugang

der  Einbringung  der  ausgenommenen  .
E  in  das  8  Reingewicht  —*
z  Brauereigrundstück  *  des  Zuckers  e  Jule  Vezeichnung
7  v  Stunde  oder  Farbebieres  der  Belege  und
9  1T  Zahl  .  Rohgewicht  Farbebieres  (Name  und  Bemerkungen
*x  Tag  8  Vezeichnung  Wohnort  der
r  8  4  und  Art  C.  Veritũuser  usw.)
*  812  s—n——n-e
1  2  »  u  9  .
        <pb n="933" />
        925

 

 

—  Laufende  Nummer

 

Abgaus.
Entnahme  zur  Verwendung  bei  der  Vierbereitung  Enmahme  zu  anderen
—  Zwecken  ·  Bemerkungen
im  Sudbetrieb  auberbaib  des  Sudbetriebs

ange-  Litermenge  die  Litermenge

.  .  de
Rein=  schrieben  Rein=  zu  Spalte  6  in  Spalte  7  ist  tun  1  Rein-  des  der  Aufaewicht

  Luch=  sichts-Smnde

  –  —
gewicheüöim  gewicht  einschl.  angeschrieben,  Tag  —E

 

 

—  5  Sudbuch  Lösunge=  im  Sudbuch  r-  führers  beamten
———————————.——  —  5  ½6
3  4  2  7  8  ——1  12  13
        <pb n="934" />
        <pb n="935" />
        Steuerhebebezirk  Muster  11.

der

#n

.

(Ausf.  Best.  §  60)
Nr.  der  Brauereirolle.

Sundbuch

Brauerei

zu

für  das  A.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Wird  eine  Brauerei  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen  benutzt,  so  ist  für  jede  dieser  Personen

eine  besondere  Abtejlung  im  Sudbuch  einzurichten.

.  Die  Spalten  1  bis  7  sind  auszufüllen:

a)  In  Brauereien  mit  Malzmühlen  bei  der  Einmaischung;

b)  In  Brauereien  ohne  Malzmühlen  gleichzeitig  mit  der  Ausfüllung  der  an  die  Hebestelle  abzusendenden
Brauanzeige  und  in  Ubereinstimmung  mit  dieser.  Wird  die  Brauanzeige  geändert,  so  ist  gleichzeitig  der
ursprüngliche  Eintrag  zu  durchstreichen  und  ein  neuer  Eintrag  nach  Maßgabe  der  neu  abgegebenen  Brauangeige
  zu  machen,  wobei  die  Gründe  für  die  Abänderung  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben  sind.

.  In  Brauereien  mit  Malzmühlen  ist  die  Gewichtsangabe  für  das  eingemaischte  Malzschrot  in  Ubereinstimmung

mit  dem  Ergebnis  der  Verwiegung  auf  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  zu  machen;  in  anderen  Brauereien
ist  das  Malzschrot  unmittelbar  vor  der  Einmaischung  zu  verwiegen.  Das  Gewicht  der  Zuckerstoffe  ist  vor  der
Einmaischung  durch  Verwiegung  festzustellen;  gleichzeitig  mit  der  Anschreibung  im  Sudbuche  sind  die  Zuckerstoffe
im  Juckerverwendungsbuch  abguschreiben.  Die  Gewichtsermittlung  bei  nicht  über  die  Malzmühle  gehenden  Braustoffen
  hat  in  ganzen  und  zehntel  Rilogramm  zu  erfolgen.

.  In  Spalte  8  ist  die  Menge  der  Ausschlagwürze,  d.  i.  der  heißen  Würze,  die  aus  der  Braupfanne  zum  Ausschlagen

(Ablassen)  auf  die  Kühlvorrichtung  kommt,  anzuschreiben.  Zur  Ermittlung  ist  der  amtlich  hergerichtete  Meßstab
(Senkstab)  zu  benutzen.  Die  Ermittlung  hat  unmittelbar  vor  dem  Ablassen  der  Würze  aus  der  Braupfanne  zu

geschehen,  wenn  der  Würzespiegel  ruhig  steht.  (Fortsetzung  fiehe  Seite  930.)

133
        <pb n="936" />
        Der  Der  Extrak
·»  Der  Braustoffe  «  »  Umk·  Schwund
8  Einmaischung  Ausschlagwürze  gehalt
7  —  —  —  –  —  —  —  der  —  —  —
Stunde  Reingewicht  in  ganzen  Extralt-Anstell-  sestn
—  ——  —  7::  5
s  und  zehntel  Kilogramm  haltwürze  s
Tag  *  -  geuaue  zeh  ogre  Menge  geha  bei  gesetzter  Menge
*  E  z  Bezeichnung  ;  bei  2000Sa
l  5  Gersten  ondere  Zucker-  +  20%
x  S  stoff
malz  *&amp;amp;*“-  .  stoffe  1½  6  "r.  .  vl  em
1  2  3  4  5  6  7  .  "  10  1u.  12
1  ·
        <pb n="937" />
        Aus  den  Spalten  8  und  12  berechnet

Einfachbier
unter-  obergärig
  gärig
m

13  11

Überwachungspflichtige  Biermenge
*  Zusätze  nach  Abschluß  des

 

Sudverfshrens

—  .  .  ...  Zusatz  von  flüssi-Bollbier
  Starkbier  Wasserzusatz  n  d  or  saife.
„„  —  Zucdeerstoffen  u.

"  6  von  Farbebier
unter-  ober-  unter=  ober-  Tag  und  –
*  *  Menge"  Zuckergärig
  gärig  gärig  gärig  Nr.  der  Ge-  Menge  [Verw.=nehmigung

  —  B.
hl  2  hl  2r  bl  !  5l.  hl.  11  bll  l  Nr.

Bemerkungen

 

des
der
Buch-4#)
  Beamten
führers.
28  24

 

15  16  17  18  19  20  1  21  1.22

"

6
3
        <pb n="938" />
        *

9

r-S



—  930  —

Gleichzeitig  mit  der  Menge  ist  der  Extraktgehalt  der  Ausschlagwürze  zu  ermitteln  und  in  Spalte  9  anzuschreiben.
Die  Bestimmung  hat  durch  den  Sudbuchführer  mit  Hilfe  einer  amtlich  geeichten  Zuckerspindel  nach  Balling  bei
einem  Wärmegrad  der  Würze  von  20%  C  zu  erfolgen.

Der  Extraktgehalt  der  Anstellwürze  ist  entweder  im  Sammelgefäß  oder,  sofern  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,
in  den  Bärbottichen  binnen  10  Stunden  nach  deren  Befüllung  festzustellen  und  in  Spalte  10  einzutragen.  Bei
Ermittlüng  im  Gärbottich  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Probe  der  durchschnittlichen  Beschaffenheit  der  Anstellwürze
  entspricht.

In  Spalte  11  ist  der  vom  Hauptamte  für  die  Brauerei  festgesetzte  Satz  für  den  gesamten  Schwund  vom  Ausschlagen
  bis  zum  Ausstoß  einzuschreiben,  hierauf  die  Menge  des  Schwundes  zu  berechnen  und  diese  in  Spalte  12
einzutragen.  Durch  Abzug  des  Schwundes  von  der  Menge  der  Ausschlagwürze  (Spalte  8)  wird  die  überwachungspflichtige
  Biermenge  erhalten,  die  sogleich  in  der  zutreffenden  Spalte  (13  bis  18)  eingutragen  ist.

Wasserzusätze  zur  Würze,  die  nach  der  Ermittlung  der  Menge  der  Ausschlagwürze  aber  vor  der  Ermittlung
des  Extraktgehalts  der  Anstellwürze  (Ziffer  6)  gemacht  werden,  sind  in  Spalte  8  auf  besonderer  Zeile  vorzutragen
und  in  Spalte  19  zu  erläutern,  z.  B.  durch  einen  Vermerk  wie:  „Zur  Auffüllung  des  Gärbottichs  1  501  Wasser
zugesetzt“.  Für  die  Schwundberechnung  werden  derartige  Wasserzusätze  der  Menge  der  Ausschlagwürze  zugerechnet.
Wasserzusätze  nach  der  Feststellung  des  Extraktgehalts  im  Gärkeller  sind  verboten,  soweit  nicht  vom  Hauptamt
Ausnahmen  genehmigt  worden  sind.

In  den  Spalten  19  bis  22  sind  die  besonders  genehmigten  Wasserzusätze  zum  Biere  nach  Feststellung  des  Ertraktgehalts
  der  Anstellwürze  sowie  die  Zusätze  von  flüssigen  oder  gelösten  Zuckerstoffen  und  von  Farbebier,  die
gleichfalls  nach  Feststellung  des  Extraktgehalts  der  Würze  im  Gärkeller  stattfinden,  besonders  einzutragen.  Hierzu
ist  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben,  in  welchem  Betriebsraume  der  Zusatz  stattgefunden  hat.  Andert  sich
durch  den  Zusatz  die  Biergattung,  so  ist  dies  unter  Angabe  der  Menge  gleichfalls  zu  bemerken.  Beispielsweise
ist  zu  dem  Eintrag  von  500  Wasser  in  Spalte  20  zu  bemerken:  „Im  Lagerfaß  Nr.  1  zugesetzt.  60  hl  Stark.
bier  werden  dadurch  in  65  hl  Vollbier  umgewandelt“.

kmDas  Sudbuch  ist  nach  Bestimmung  des  Oberbeamten  reinlich  aufzubetwahren,  den  Steuerbeamten  jederzeit  vorzulegen,

  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  vom  Brauereiinhaber  oder  seinem  Stellvertreter  mit  Zeitangabe  abzuschließen
  und  spätestens  am  zweiten  auf  den  Vierteljahrsschluß  folgenden  Werktag  an  die  Hebestelle  einzusenden.
        <pb n="939" />
        —  981  —

Steuerhebebezirk  —  Muster  12.

—

15

—

(Auof.  Best.  5§  71)

Biersteuerbuch

der  Brauerei

zu

für  den  Monat  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

WMird  eine  Brauerci  von  mehreren  für  eigene  Rechmung  brauenden  Personen  beuny#t,  so  ist  für  jede  dieser  Personen

ein  besonderes  Biersteuerbuch  zu  führen.

.  In  den  Spalten  1  bis  20  hat  der  Brauereiinhaber  alle  aus  den  Lagerräumen  für  unversteuertes  Bier  ausgebenden

Biermengen  nach  Maßgabe  der  Spaltenüberschriften  sofort  eingurragen.  In  den  Spalten  3  und  4  sind  die  Versandfässer
  eingeln  auf  mführen,  für  die  Eintragungen  in  den  Spalten  5  bis  7  sind  mehrere  geilen  zu  benuten,  wenn
die  Eingelinhalte  der  ausgehenden  Flaschen  usw.  verschieden  sind.

.  Der  Ubertrag  aus  den  Vormonaten  in  den  Spalten  7  und  21  ist  sofort  nach  Empfang  der  Zahlungsaufforderung

für  den  Vormonat,  in  der  diese  Summen  mitgeteilt  werden,  auszusüllen.  In  dem  Steuerbuche  für  den  Monat
April  bleiben  diese  Vordrucke  unausgefüllt.  In  Spalte  21  können  Einzeleinträge  unterbleiben;  es  genügt,  wenn  beim
Abschluß  des  Biersleue  ie  für  den  Monat  zutreffende  Gesamtfumme  aue  den  Schlußsummen  der  Spalten
16  und  20  errechnet  und  in  Spalte  21  eingetragen  wird.

.  Das  Steunerbuch  ist  an  dem  von  dem  Oberbeamten  hierzu  bestimmten  Orte  reinlich  aufzubewahren,  am  Ende  des

le#ten  Tages  im  Monat  abmschließen  und  spätestens  am  zweiten  auf  den  Monatsschluß  folgenden  Werktage  der
Hebestelle  ein  mienden.
        <pb n="940" />
        932

 

 

Aus  den  Lagerräumen  gehen  aus:

 

 

 

 

 

Bi  „„  „  „„  .  .  58
Lau-Tag  in  Flffern  Bier  in  Flaschen  usw.  Summe  des.  steuerfrei  ausge  führt
sende  der—  —  «  esamten  —  „  *sr
Num=  Eintr  der  Fässer  der  Flaschen  usw.  *  #  "%
55D  —  —  —  BierausgangssEinfach  äm  Zusammen
merung  Raum—-  Ramugehalt  bierVollbier  Starkbier  Spalen  bie  10
Nr.  aum-  Zahleinzelu!l!  i  (Spalten  4.5)
gehalt  eingeln  im  ganzen
I  7  l  hil  24  1  blbl.  !  hi  ½
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11  12
Übertrag  aus  den  Vormonaten  I  .
1.
        <pb n="941" />
        933

 

 

**
E  Auf  die
..  Jahresmenge
steuerfrei  als  Haustrunk  .  ...
nach  §  60)  der  Gesevee  steuerpflichtig  &amp;amp;  10  d.  G.)
anzurechnende  Bemerkungen
Einfach-  Stark,  Zusammeninfach-  Stark,  Zusammen  Menge
bi  Vollbier  -  (Svaneen  bi  Vollbier  bi  (Spanen  (Spalten
1  .
ier  **  13  0  15)  ier  ier  I7  bis  10)  16  29
hl  7  bl  7  l.  7  bl  hbl.  hl  7  bhI  /  nl1  bbl  1
13  14  15  16  17  18  19  20  21  22

 

 

 

 

 

 

lbertrag  aus  den  Vormonaten
        <pb n="942" />
        —  934  —

Steuerberechnung.  »

In  der  Brauerei  sind  im  laufenden  Rechnungsjahre  bis  zum  Schlusse  des  Vormonats  hergestellt  worden

 

"Ol  bl  Bier
Davon  sind  auf  die  zugewiesene  Jahresmenge  angerechnet
Im  abgelaufenen  Monat  sind  nach  dem  abgeschlossenen  Bierstenerbuche  steuerpflichtig  geworden:
Einfachhrer  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  hl.
Volller  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..
Starkbker  ..  ..  ....  .  ..  .  .  .  .

Zusammen  .  .  .  .  hil
Davon  sind  zu  versteuern:

I  thsinfachbier.............  ImchdemSagcvon  JUnit  M
*  Vollbier  .............  I  s  ·  -  ·  ·
IStartbick-............  ;  -
hl  Bier  Zusammen  Steuerbetrag  .  14
Zur  stenerpflichtigen  Biermenge  it:t:t  hl
treten  hinzu:  Steuerfrei  ausgeführtes  BBeeerr  ..  "
Nach  §6(h  des  Gesetzes  steuerfreier  Hanstruik  .  .  O
Bis  zum  Schlusse  des  Vormonats  hergestellte  Biermenge  .  .  .  Oü
(Summe  A)  Gesamte  im  abgelaufenen  Jahresteil  hergestellte  Biermeneg  L
Die  zugewiesene  Jahresmenge  betrügtttttt  bhl
Darauf  sind  bis  zum  Schlusse  des  Vormonats  angerechnt.  ·
Hierzu  treten:
Verstenerte  Biermenge  im  abgelansfeen  .  .  -
Stenerfreier  Hanstrunk  —mm—....W  -

 

Es  kommen  mithin  auf  die  zugewiesene  Jahresmenge  insgesamt
(Summe  5)  in  Anrechnggg  ..  hl.
Die  Steuer  ist  angefordert  am
und  eingezahlt  am
(Bierstenereinnahmebuch  Nr.  )  (Hebestelle)

f  den  19
        <pb n="943" />
        —  9356  —

Steuerhebebezirk:  V.  Muster  13.
(Auss.  Best.  8  78)

Berechnung  und  Zahlungsaufforderung  über  zu
entrichtende  Viersteuer

ron  den  zusammengelorigen  Bravereien  4,  B  und  C
für  den  Monat  Prr  19.
In  Ihrer  Brauerei  sind  im  laufenden  Rechnungsjahre  bis  zum  Schlusse  des  Vormonats  hergestellt
  worden  ........  YomhlBicn

DavonsindaufdiezugcwicscncJahrcsmcngcangercchnet.......  DIE-Wi-Im

  abgelaufenen  Monat  sind  nach  dem  abgeschlossenen  Biersteuerbuche  steuerpflichtig  geworden:
cereri  41  .  C

 

ron  Erau
--  *)
Einfachbhier  *#n  #  —  iHBl
Vollbker  7%%  *  70%  100  765%  „
Starkbeer  —  %  7%  —  Joo
zusammen  5%  r  %  „)  700  3%  Hl.

 

.  .  Anm.:  1)  vor.  „)  nach  Frschopfung  iler  Jahrermenge.
Davon  sind  zu  versteuern:
hl  Einfachbier  vron  Brauere  4  nach  dem  Satze  von  65.75  .%  mit  2875  (,

u  „  .  ñ  5.  76  *7o56  „
icb“  "  9  z%  "  :  9  „  5.75  "  "  2  #½))  .
#“  "  4  5  .  .  ·  17.  25  ·  ·  »Mit-to
2#  .MWVollbier  4  9  „  "  9  77.60  bn  "  230)  ·
sm«  ·  ·  4  ·  ·  72.—  9  9  5600  9
„,  .  »  ·.  ..-2.—--  »so-)-»««-
  -  s«  -  -  ·  .  «.—  ..  »O-«-«
  ·  ·  7“  "  ·  »·  ·  Mi—  ·  ·  3600  9
Starkbier  li  -  78.—  3600
7  #  "  -  s  -  -  -  18.  —  ·  -  1800  -

*“  hl  Bier  —  zusammen  —  Steuerbetrag  ##  .

Zur  steuerpflichtigen  Biermenge  it:t:  4  3%%  hl

treten  hinzu:  Steuerfrei  ausgeführtes  Bler.  00

Nach  §  6  (1)  des  Gesetzes  steuerfreier  Haustruk  150.
Bis  zum  Schlusse  des  Vormonats  hergestellte  Biermenge.  8000  -

(SummeA)GcsamtcimabgclaufenenJahre-steilhergestellteBiermenge.....-....3-«50hl
        <pb n="944" />
        fiir  Rrauerei

Die  zugewiesene  Jahresmenge  beträgt:

Darauf  sind  bis  zum  Schluse  des  Vormonats
angerechnet.

Hierzu  treten:
Versteuerte  Biernenge  im  abgelaufenen  Monat
Steuerfreier  Haustrunk-  -

936

 

 

Es  kommen  mithin  auf  die  zugewiesene  Jahresmenge
  insgesamt  (Summe  B)  in  Anrechnung

4.  B.  ·
75000  5000.  10000  nl
10%  4000  9370  -

...........  W.40  W  -
UM  1840  10000.  EV

Anmerkung:  20  M  Haustrunk  der  Brauerei  C  sind  nach  Erschöpfuug  der  Jahresmenge

steuer/rei  abgelassen.

Sie  werden  hiermit  aufgefordert,  den  vorstehend  berechneten  Steuerbetrag

  mit

Mark  bis  zum  7n

an  die  unterzeichnete  Hebestelle  einzuzahlen  und  die  vorstehend  berechneten,

mit  „Summe  A“

einzutragen.

An

in

,  den

(Stempel)

und  „Summe  B“  bezeichneten  Biermengen  in  den
Spalten  8  und  21  des  Biersteuerbuchs  für  den  Monat
        <pb n="945" />
        —  937  —

Steuerhebebezirk:  Muster  14.

 

(Kuof.  Best.  31)

Verzeichnis

der  hinterlegten  Muster  von  anderen  Versandgefäßen  als  Fässern  in  der

—

2
2

—

4

Brauerei

51ug

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  JIn  anderen  Gefäßen  als  Fässern  (Flaschen,  Kannen  usw.)  darf  Bier  ans  der  Branerei  nur  entsernt  werden,  wenn

diese  Gefäße  unter  Hinterlegung  je  eines  Musters  mit  diesem  Verzeichnis  dem  Oberbeamten  angemeldet  sind.  Auf
den  Gesäßen  muß  der  Name  und  Ort  der  Brauerei,  in  der  das  Bier  hergestellt  ist,  angegeben  sein.

4mlDas#  Verzeichnis  wird  nach  näherer  Anordnung  des  Oberbeamten  in  der  Brauerei  aufbewahrt.  Die  Anmeldung

von  Mustern  ist  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  5  von  den  Brauereiinhnbern  zu  bewirken.  Die  zugehörigen
Muster  sind  dem  Oberbeamten  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Brauerei  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

4m.  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  und  der  zugehörigen  Muster  sind  die  letzteren  vom  Aufsichtsbeamten  amtlich  zu  kennzeichen

  und  mit  der  Nummer,  unter  der  sie  in  diesem  Verzeichnis  eingetragen  sind,  zu  versehen.  Die  Aufbewahrung
der  Muster  ersolgt  an  einem  vom  Oberbeamten  zu  bestimmenden  Ort  in  der  Brauerei.

.  Sollen  Gefäße,  von  denen  Muster  hinterlegt  sind,  nicht  mehr  benutzt  werden,  so  ist  dies  dem  Aufsichtobeamten  anzugeigen,

  der  die  Beseitigung  der  amtlichen  Kennzeichnung  und  die  Abschreibung  in  Spalte  6  des  Uerzeichnisses  veranlaßt.
131“
        <pb n="946" />
        938  —

 

baufende  Nummer

Anmeldung  des  Brauereiinhabers

 

Der  Gefäße
Tag  der  —  6
In-  Raum-Art
  und  Beschaffenheit
meldung  h  gehalt

Liter

Art  und  Inhalt

 

der  Bezeichnung
nach  §  35  (2)  des
Biersteuergesetzes

5

Tag  des
Abganges



Amtliche  Prüfungsbermerte

 

 

I  .
2  1  3  4
        <pb n="947" />
        5939  —

Steuerhebestelle:  N#-//47  Muster  15.
(Aues.  Best.  &amp;amp;  84)

Anmeldung

(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen)

des  (Stand,  Vor-  und  zuname)  Besttzers  Karl  S#chiel

in  (Wohnort)  Langeynoisch
(Straße  und  Hauenummern  XAy.  14.
In  meinem  Hauehalt  und  lediglich  für  meinen  Hausbedarf  werden  jährlich  etwa  mal

und  zwar  Pfgsten,  zu  .  Iohauni  und  Zmal  i  der  Erniereit  —,  jedesmal  ungefähr  200  Liter
Haustrunkbier  hergestellt.  Ich  gebrauche  zu  jedem  Gebräu  etwa
72  Kilogramm  (7r/8///(-Malz,
5  gemahlenen  Zucker,
7  -  Zuckerfarbstoff,
½  -  Hopfen,
8  getroeknete  Wachholderbeeren.
4  -  Äpfdsclmtm
sowie  etwas  Gewürz  und  die  nötige  obergärige  Hefe.  Ich  beanspruche  die  Ermäßigung  der  Biersteuer
auf  2  Mark  für  1  Hektoliter  Bier  und  beantrage  die  Abfindung  der  Stener  erstmalig  für  das  Rechnungsjahr
  1970  und  nach  dessen  Ablauf  für  noch  weitere  vier  Rechnungsjahre.
Ich  handele  nicht  mit  Bier.
Langerivisel.  den  10.  Iuli  1979.
(Unterschrift)  Karl  Schule,

Besitzer.

Auleitung  zum  Gebrauch.

1.  Anspruch  auf  Ermäßigung  der  Biersteuer  auf  3  Mark  für  das  Hektoliter  Bier  haben  Personen,  die  obergäriges
Bier  nur  für  ihren  Hauebedarf  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als  20  Hektoliter  in  einem  Rechnungsjahre  herstellen.
  Es  ist  verboten,  Bier,  das  zum  ermäßigten  Satze  versteuert  worden  ist,  an  nicht  zum  Haushalt  gehörige
Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.  Bierverkäufer  haben  auf  die  Ermäßigung  keinen  Anspruch.

2.  Obergärig  ist  Bier,  zu  dessen  Bereitung  obergärige  Hese  —  Pre#hefe,  Backhefse,  Hefe  aus  Brennereien  oder  obergärigen
  Brauereien  —  bennutzt  worden  ist.

Fortsetzung  siehe  Seite  942.)
        <pb n="948" />
        —  940  —

1.  Bteuerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  1919.

Nach  der  Anmeldung  soll  im  Rechnungsjahre  1919  noch  ziceimol  gebraut  #rcerden,  rcobet  Jedesmatl  19  19  Male
und  Zuckerstoffe  verwendet  werden.  Daraus  berechnet  sich  eine  steuerpflichtige  Biermenge  von  2  mol  2,76  —
14,32  Hektolitern.

Die  Biersteuer-Abfindungssumme  für  das  Rechnungsjahr  1919  wird  daher  a  .  .  .  ..  12,95  Mark
festgesetzt,  die  spätestens  am  7.  Septe###ber  1019  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei  der  unten
bezeichneten  Hebestelle  ein  zuzahlen  ist.

M’ercker,  den  10.  Juli  19  9.  kõniqliches  Zollamt.
(Stempel)  (Unterschrift)  Lemmann
Z.  E.  «

 

2.EtruekfeslselxungfåtdazRechnung-fuhr1920.
AtifGrsmddesnebenstehcndcnVerbtwichsimRechnungöjahkelsMunddckobiqcnslmncldmmwirddctBraus
stossvcrbmuchfiikdnsRechmmquahrlOMhienIIitaufszdiefteuckpflichtiqeBicrmcnaemtf  MMLiterunddieBieks
sieitersAbfindunqssummeauf.....................................  32,40  Mark
festgesetzt.  Der  Betrag  ist  spätestens  am  7.  Junt  1920  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei  der
unten  bezeichneten  Hebestelle  einzuzahlen.

Mercker,  den  10.  4pril  1920.  Köniliches  Zollamt.
(Stempel)  (Unterschrift)  Lekmann
2.

 

3.  Stenerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  1921.

Auf  Grund  der  nebenstehenden  Biererzengung  im  Rechnungsjahre  1020  wird  die  sieuerpflichtige  Biermenge  für
das  Rechnungsjahr  1921  hiermit  auf  860,6  Liter  und  die  Steuer  hiervon  auf...  ...  25,50  Mark
festgesept.  Der  Betrag  ist  spätestens  am  7.  Jumi  1927  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung  bei  der  ·
unten  bezeichneten  Hebestelle  ein  zuzahlen.

Meerder,  den  6.  April  102.  Kõnigliches  Zollamt.
(Stempel)  (Unterschrift)  Lekm##nn
Z.  2.

 

4.  Steuerfestsetzung  für  das  Kechnungsjahr  19.

Auf  Grund  der  lnebenstehenden  Biererzeugung  im  Rechnungojahre  19.  wird  die  Bierstener-Abfindungssumme

für  das  Rechnungojahr  19.  hiermit  aaTLT])]).).)..DDnDnDnnn  .  EIIII
festgeseut.  Der  Betrag  ist  spätestens  am...  .  .  .-  19.  unter  Vorlegung  dieser  Festsetzung
  bei  der  unten  begeichneten  Hebestelle  einzuzahlen.
,  den  19
(Stempel)  (Unterschrift)

 

5.  Stenerfestsetzung  für  das  Rechnungsjahr  19
Auf  Grund  der  nebenstehenden  Biererzengung  im  Rechnungsjahre  19.  wird  die  Biersteuer-Abfindungssmnmme
für  das  Rechmmgejahr  19.  hiermit  am.  .  Mark
festgesetzt.  Der  Betrag  ist  spätestensaaaaaa  10.  .  unter  Vorlegung  dieser  Festsebung
  bei  der  unten  bezeichneten  Hebestelle  einzugahlen.
„den  19

(Siempel)  (Unterschrift)
        <pb n="949" />
        41

Vom  Hersteller  des  Haustrunkbiers  auszufüllrn

Dam  verwendete

Don  ver  Heeltelr  ansufülen

 

 

 

 

 

 

Haustrunkbier  Stoffe“)  ananen  Die  Viersteuer  Num-  Unterist
  her-  —  —  Zu-  ist  begahlt  worden  mer  schri
Zucker  sammen  der  des  Fit.
gestellt  worden  und  a  Oerstellers  e  des
(Spalten  zur  Be-  für  1  Bier-  Hebeam
  Malz  Zucker.  3  und  3)  scheinigung  das  ".  steuerfarb-
  ·  der  *  am  mitEin.  beamten
b  Monat  jtoffe  Richtigteit  nungs.  Mart  nahnme  als
ahr!  "„  er  Eindabr
  EEIEMDBDIIDIDEIEIIE  jahr  buchs.nittung
4r“m“  gramumm  pramm“,  graum  —  1
1  2  3  4  -  5  6  7  8  B  10  11
.  »  ,  :
7079  **  Juli  5  —  4  5  13  5  Schul:  1918  72.  J/17#  12  4%  15  Lehmann
26.  Juli  *  7  5  22  3Schul-  79  15.  April  6  44%  Lehmann
.  "1  7  !Z
7.  Aichust  7.  —  tj  7%  Schulr  70920  B8B.  April  25  50  Lehmann
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7920  7.  Juni  5  36  5  5  77  5  Leul  «
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")TicMcugenIockdeunmSchlussededRcchmmgojalirovondckHebcftcllemtfqekechnet.
        <pb n="950" />
        ——

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—  942

.Das  Rechnungsjahr  läuft  vom  1.  April  des  einen  bis  zum  31.  März  des  folgenden  Palenderjahrs.
.  Vorübergehend  angenommene  Arbeiter  oder  Dienstleute  werden  zum  Haushalt  gerechnet,  wenn  sie  dort  Nost  erhalten.
.  Wer  von  der  Stenerermäßigung  Gebrauch  machen  will,  hat  die  Anmeldung  (Seite  1)  ausgefüllt  und  unterschrieben

in  doppelter  Ausfertigung  der  Stenerhebestelle  einzureichen.

.  Die  Angaben  über  die  Anzahl  und  die  Zeit  der  Bereitungen  von  Bier  für  den  Hausbedarf  innerhalb  eines

Rechnungsjahrs  sowie  über  die  Menge  des  jedesmal  herzustellenden  Haustrunks  und  der  dazu  zu  verwendenden
Braustoffe  sind  in  der  Anmeldung  schügungsweise  nach  bestem  Wissen  zu  machen.  An  ihre  Einhaltung  ist  der
Anmelder  nicht  streng  gebunden;  er  kann.  wenn  es  die  Witterung  oder  andere  Umstände  erfordern,  einen  oder  einige
Sude  mehr  oder  weniger  herstellen,  zu  einem  Sude  etwas  mebr  oder  weniger  Braustoffe,  als  in  der  Anmeldung
angegeben  ist,  verwenden  und  etwas  mehr  oder  weniger  Bier,  als  angemeldet,  giehen,  ohne  verpflichtet  m  sein,
diese  Abweichungen  der  Hebestelle  besondere  anzumelden,  sofern  das  Gesamtgewicht  der  verwendeten  Branstoffe  die
Grenze  von  165  Kilogramm  nicht  überschreitet  (Ziffer  10).

.  Die  in  der  Anmeldnug  weiter  abangebende  Erklärung,  daß  zur  Herstellung  des  Bieres  nur  obergärige  Hesfe  verwendet

  und  das  hergestellte  Bier  nur  im  Haushalte  des  Anmelders  verbraucht  werden  soll,  sowie  daß  der  Anmelder
nicht  mit  Bier  handelt,  ist  dagegen  bindend.  Jede  Abweichung  davon  hat  den  Verlust  des  Anrechts  auf  die  Streuerermäßigung
  für  das  ganze  laufende  Rechnungsjahr  und,  wenn  sie  darin  besteht,  daß  das  steuerbegünstigte  Bier  an
nicht  zum  Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abgegeben  wird,  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  zur  Folge.
Die  Hebestelle  setzt  den  für  das  Rechnungsjahr  oder  den  noch  nicht  abgelaufenen  Teil  des  Rechnungsjahrs  zu
gahlenden  Stenerbetrag  unveränderlich,  also  mit  Ausschluß  einer  Nach=  oder  Rückzahlung.  in  der  Weise  fest,  daß  für
jeden  Doppelzenmer  der  angemeldeten  Malz=  und  zZuckermengen  12  Hektoliter  Bier  als  steuerpflichrige  Menge  angesetr
werden  und  gibt  die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  mit  der  Steuerfestsetzung  dem  Anmelder  zurück.  Der  Steuerbetrag
  ist  spätestens  am  siebenten  Tage  des  zweiten  auf  die  Festsetzung  folgenden  Monats  unter  Wiedervorlegung
der  Anmeldung  bei  der  Hobestelle  ein  zuzuhlen,  die  den  Empfang  dee  Geldes  auf  Seite  3  in  den  Spalten  3  bis  10
bescheinigt.

mNDie  gurückerhaltene  Anmeldung  ist  von  dem  Anmelder  sorgjältig  aufzubewahren.  Zede  Bierherstellung  ist  von  ihm

sogleich  durch  Ausfüllen  der  Spalten  1  bis  5  ein  mtragen.

.Treten  im  Laufe  eines  Rechnungojahrs  Umstände  ein,  durch  welche  die  Anwendung  des  ermäßigten  Stenersatzs

Cesetzlich  ausgeschlossen  ist  —  das  heißt,  soll  regelmäßig  untergärige  Oeie  zum  Anstellen  verwendet  werden,  oder
überschreitet  die  Gesamtmenge  des  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  hergestellten  Bieres  die  Grenze  von  20  Hektolitem
(Ziffer  6)  oder  soll  solches  an  nicht  zum  Haushalt  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abgegeben  oder  sonft  ein
Verkauf  oder  Ausschank  von  Bier  eröffnet  werden  oder  verzichtet  der  Anmelder  auf  die  weitere  Herstellung  von
Bier  zum  ermäßigten  Stenersatze,  so  isl  dies  der  Hebestelle  innerhalb  14  Tagen  unter  Rückreichung  der  Anmeldung
anguzeigen.

Alljährlich  in  der  Zeit  vom  1.  bis  15.  April  ist  die  Anmeldung  unausgefordert  der  Hebestelle  zur  Festsetzung

der  Steuer  für  das  neue  Rechnungsjahr  wieder  vorzulegen.

.  Die  Herstellung  von  steuerbegünstigtem  Bier  für  den  Hausbedarf  ohne  vorherige  Anmeldung  und  Steuerzahlung

sowie  das  Unterlassen  der  Eintragung  oder  die  unrichtige  Eimtragung  einer  derartigen  Bierbereitung  auf  Seite  3
der  Anmeldung  (vgl.  Ziffer  10)  wird  als  Biersteuerhinterziehung  bestraft.
        <pb n="951" />
        943

Stenerhebebezirk

Erklärung.

Ich  beantrage  hiermit,  daß  für  meine  Brauerei  in
die  Biersteuer  vom  19

erhoben  wird,  und  erkläre  hierzu:

Muster  16.
(Ausf.  Best.  §  91)
Nr.  der  Brauereirolle.

ab  im  Wege  der  Abfindung

1.  Es  sollen  im  Rechnungsjahre  nicht  mehr  als  500  Hektoliter  Bier  hergestellt  werden.

2.  Es  sollen  folgende  Biergattungen  hergestellt  werden:

)  untergäriges  Einfachbier

An  Braustoffen  sollen  für  1  Hektoliter  verkaufsfertiges  Bier  durchschnittlich  verwendet

.  b)  „  Vollbier
Nicht  ·
Zutrefsendes  0)  5  Starkbier
ͤu  ch)  obergäriges  Einfachbier
streichen  .
e)  »  Vollbier
s)  "„  Starkbier
werden:
zu  a)  ku  Gerstenmalz  ku  Weizenmalz
Genaue

Angabe  über
Menge  und
Art  des
Malzes  und  5)
der  Zucker-  «
stoffe  oder  des
Farbebieres
u  jeder  Biergaliung


 

1  ,  den

(Unterschrift  des
Brauereiinhabers)

ku

kg

 

Diese  Erklärung  ist  in  doppelter  Ausfertigung  der  Steuerhebestelle  einzureichen.

135
        <pb n="952" />
        <pb n="953" />
        —  945  —

Steuerhebebezirk  Muster  17.
——

Anmeldung

(für  Abfindungsbrauereien).

 

 

 

Ich  melde  d  zu
.  .  .meiaek  -
hiermit  an,  daß  in  Ser  Brauerei
zu  ,.........,·......................  nachstehend  verzeichnete  Braueinmaischungen  vorgenommen
  werden  sollen:
DHer  Braustoff  Daoon  (Sp.  2)  werden  |  Vermerke  d
Der  Ein-  er  raustoffe  abon  werden  ermerle  der
is  .  .  —verwendetzurcr-  Aussichtsmaischung
  Reinge  wict  stellung  von  beamten
Mals.  Zucker-  l
Nr.  genaue  zu  zu  obergärigem  slose  zu-  einsach.  Starkf.Nr#  des  sonstige
Tag  Stunde  Bezeichnung  unter.  Biere  sammen  bier  Bollbier  bierô.er.
gärigem.  Gerslen.  anderes.  vier  Buchs  merte
%  Biere  malz  Malz  4
—.  8.  4  6  kr  /6  kr  /1„-  ka  EEIEIELE
1  2  ·  «

 

5  6  7„  8  9  10  11  12  13  14
i
l

 

i
I

 

 

 

 

 

Die  vorstehend  angemeldete  Einmaischung
tritt  —  treten  —  an  Stelle  der  unter  Nr.  in  der
Anmeldung  vom
aufgeführten  Einmaischung

(Für  #nderungen  früherer  Anmeldungen,  sonst
zu  streichen.)

(Unterschrift
des  Anmelders)

,  den  19

1357
        <pb n="954" />
        916

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Diese  Anmeldung  muß,  wenn  vormittags  gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Nachmittag  des  vorhergehenden
Tages,  und  wenn  nachmittags  gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittag  desselben  Tages  drei  Stunden
vorher  bei  der  Hebestelle  abgegeben  oder  zur  Versendung  an  die  Hebestelle  der  Post  übergeben  werden.

2.  Die  Anmeldung  muß  bei  der  Betriebsführung  eingehalten  werden.  Abweichungen  sind  nur  zulässig,  wenn  infolge
unvermuteter  Umstände  die  Einmaischung  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  der  angemeldeten  Weise  stottfinden
kann.  Die  Abweichungen  und  deren  Ursachen  sind  vom  Brauereiinhaber  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde
sofort  der  Hebestelle  vermittelst  einer  neuen  Anmeldung  mitzuteilen.
        <pb n="955" />
        —  947  —

Steuerhebebezirk  Muster  18.
(Ansf.  Best.  §  94)
Nr.  der  Brauereirolle.

Absindungsbuch

der  Brauerei  von
zu

für  den  Monat  190

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Dieses  Abfindungobuch  mun  stets  in  der  Brauerei  an  dem  hierfür  bestimmten  Orte  ausbewahrt  und  den  Aufsichtobeamten
  zugängig  gehalten  werden.
2.  Die  Spalten  1  bis  13  sind  gleichzeitig  mit  der  Abgabe  der  Anmeldung  auozufüllen.  Oierbei  ist  zu  beachten:

a)  Die  Menge  der  zu  verwendenden  Brausioffe  ist  in  Spalten  6  bie  10  nach  dem  Reingewicht  in  gangen

und  zehntel  Rilogramm  entsprechend  der  Spaltenüberschrift  ein  utragen.

d)  Als  Reingewicht  des  Malzes  ist  bei  Mal)z,  das  keine  Gewichtsverminderung  oder  eine  solche  nur  durch
Schroten  oder  Reinigen  erfahren  hat,  das  Gewicht  vor  oder  nach  dem  Schroten;  bei  Malg,  das  eine
Gewichtsverminderung  in  der  Branerei  bei  oder  nach  dem  Schroten  (Vermahlen)  durch  Sichten,  Sieben,
Sortieren  usw.  ersahren  hat,  das  Gewicht  vor  dem  Schroten  (Aermahlen):;  bei  Malz,  das  bereits  vor
dem  Schroten  oder  Vermahlen  eine  Gewichtsverminderung  durch  Schälen,  Enthülsen  uiw.  erfahren  hat.
das  verminderte  Gewicht  anzugeben.  In  lepterem  Falle  ist  jedoch  neben  jeder  Gewichtseintragung  in
Spalte  14  zu  vermerken,  wicviel  vom  Hundert  die  Gewichtsverminderung  beträgt.

Zugleich  mit  dem  Maljze  ist  der  für  das  betreffende  Gebrän  zu  verwendende  gucker  ein  zuragen,  und
ar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  mit  zur  Einmaischung  gelangt,  oder  erst  der  MBürze  nach  dem  Kochen
oder  dem  fertigen  Biere  zugesent  wird.  Alod  Reingewicht  des  Zuckers  ist  das  Gewicht  des  Zuckers  in  dem
Zustand,  in  dem  er  in  die  Brauerei  eingebracht  worden  ist,  eingusetzen.

Die  Einmaischung  muß  so  ausgeführt  werden,  wie  sie  in  den  Spalten  1  bis  13  eingetragen  worden  ist.  Abweichungen
  sind  nur  zulässig,  wenn  infolge  unvermuteter  Umstände  die  Einmaischung  überhaupt  nicht  oder  nicht
in  der  angemeldeten  Weise  stanfinden  kann.  Die  Abweichungen  und  deren  llrsachen  sind  sofort  vermittelst  einer
neuen  Anmeldung  der  Hebestelle  mitzuteilen  und  der  Eintrag  im  Abfindungsbuch  ist  entsprechend  zu  ändern.
jedoch  so,  daß  der  ursprüngliche  Eintrag  lesbar  bleibt.  In  Spalte  14  ist  die  Anderung  von  dem  Buchführer
mit  Angabe  von  Tag  und  Stunde  zu  bescheinigen.

.  Die  Ansfüllung  des  unteren  Vordrucks  in  Spalte  14  ist  auf  Grund  der  Sterersestsetzung  für  den  Vormonat

soiort  nach  dem  Empfang  zu  bewirken.

2
—

*

—

(Fortsetzung  siehe  Seite  950.)
        <pb n="956" />
        —  918  —
——  D  Der  Braustoffe  —
cnsranr  Reingewicht
nmaischun  —  .—
Lau-  Tag  schung  Mala
sende  der  Stunde  genaue  zu  unter-  zu  obergärigem  Biere  Jucker-  zusammen
Nr.Eintragung  2  Begeichnung  gärigem  Gersten=  anderes  stoffe
vorm.  nachm.  Viere  mualz  Ü  Malz
—  «..-  -—...-k;t-ILO.B-M—kg-L-ISL-LLAI
1  2  3  1  5  6  “  7  8  9  10
.  "I  »  I
.
l
-
n
«  o
I
I  «
s
I
ö
        <pb n="957" />
        Davon
(Spalte  10)
werden  verwendet  zur  Herstellung
von

Einfachbier  Vollbier  Starkbier

kg  %  ke  ½  kg.  1½10
11  12  1½

 

Bemerkungen

14

Durch  das  Hauptamt  festgesetzte  Ausbentesätze:

Nach  der  Steuerfestsetzung  für  den  Vormonat  sind  bis  zum  Schlusse
desselben  im  laufenden  Rechnungsjahre  hergestelt  M  7
        <pb n="958" />
        —  950  —

Dieses  Buch  ist  vom  Brauereiinhaber  am  letzten  Tage  des  Monats  abguschließen  und  am  ersten  darauf  folgenden
  Werktag  an  die  Hebestelle  eingusenden.

.  Die  Hebestelle  hat  unter  Benutzung  des  Vordrucks  auf  der  letzten  Seite  des  Abfindungsbuchs  die  zu  jeder  Biergattung

  verwendete  Branstoffmenge  festeustellen  und  daraus  unter  Anwendung  der  hauptamtlich  festgesetzten
Ausbeutesätze  die  hergestellten  Biermengen  zu  berechnen.  Von  diesen  Mengen  sind  sodann  je  3  v.  H.  als  nach
*56!  des  Gesetzes  stenerfreier  Haustrunk  in  Abzug  gu  bringen  und  von  dem  Reste  unter  Anwendung  des
zutreffenden  Satzes  die  Steuer  zu  berechnen.  Außerdem  ist  die  bis  zum  Schlusse  des  Monats  hergestellie  Biermenge
  (ohne  Abzug  des  Haustrunks)  durch  Aufrechnung  der  Monatssumme  zur  Summe  der  Vormonate  festzuitellen.
  Dem  Branereiinhaber  ist  sodann  eine  Steuerfestsetzung  und  Zahlungsaufforderung  nach  Muster  19
zu  übersenden.
        <pb n="959" />
        —  991

Stenerhebebezirk  Musfter  19.

(Ausf.  Best.  97)

Festsetzung  und  Zahlungsaufforderung

über  die  von  der  Abfindungsbraucrei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  den  Monat  19  zu  zahlende  Biersteuer.
Nach  dem  Ab-  5  Mithin  -
Fuklookg  ,  Hiervon  ’“
sing  e  Braustofse  Braustoffe  —*  ab  3  .  ered  Steuer--Steuer-*im
  ganzen  sind  anzu-  steuerfreien  Kuer“  sab  betrag  Bemerkungen
wendet  zur  setzen  Monat  als  Haustrunk  pflichtig
Herstellung  bergestellt
v
HEEEEIEEIEIIIILBLIIEIIIIIIIIILIEL
1  2  8  4  5  6  7  8  9
Einusachbier  «  Bis  zum  Schlusse  des  Vormonats
waren  im  laufenden  Rechnungsjahre
bergestelt  -t.i.
|  Hierzu  Summe
Bollbier  "„  der  Spate  ..
Bis  zum  Schlusse
.  des  obigen  Monats
Startbier  n!  sind  im  lankenden
1  i  .  Rechnungsjahteheki
sammen  7  gestelt  nl  7
zu  ..
l
Sie  werden  hiermit  aufgefordert,  den  vorstehend  berechneten  Steuerbetrag  mit  K#
bis  zum  7ien  19  an  die  unterzeichnete  Hebestelle  einzuzahlen  und  die  Summe  der
Biermenge  in  der  vorstehenden  Spalte  9  in  die  hierfür  vorgesehene  Stelle  des  Abfindungsbuches
für  den  Monat  19  zu  übertragen.
,  den  19
(Stempel)
An
in.....

133
        <pb n="960" />
        <pb n="961" />
        —  953

——  Mauster  20.

(Ausf.  Best.  §  98)

Anschreibebnuc

der  Abfindungsbrauerei

über  die  abgegebenen  Biermengen

für  das  .  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Anleitung  uum  Gebrautch.

.  Dieses  Buch  ist  nach  Anweisung  des  Oberbeamten  in  der  Brauerei  aufzubewahren  und  den  Auffichtsbeamten  zugänglich
  zu  halten.

—

#

In  Spalte  3  bis  5  ist  nur  das  an  Arbeiter  und  Angestellte  der  Brauerei  als  Haustrunk  gegen  Entgelt  oder  unentgeltlich
  abgegebene  Bier  einzutragen;  die  Eintragung  kann  am  Schlusse  einer  jeden  Woche  für  die  in  diesem
Zeitraum  abgegebene  Menge  in  einer  Summe  erfolgen.

Die  Einträge  in  den  Spalten  6  bis  8  sind  zu  machen,  sobalb  Bier  aus  den  Lagerräumen  entfernt  ist.
Nach  Ablauf  des  Vierteljahrs  ist  das  Buch  abzuschließen  und  binnen  drei  Tagen  der  Hebestelle  einzusenden.
136.

*
        <pb n="962" />
        —  954  —

 

Laufende

Nr.

Eintragung

an  die  Arbeiter  und
Angestellten  der
Branerei  als  Haustrunk

 

Von  dem  erzeugten  verbrauchsfertigen  Biere  find

im  eigenen  Ausschank
oder  an  Wirte  usw.

Bemerkungen

 

 

 

 

 

 

abgegeben:  abgesetzt:
E'  Vollbier  Starkbier  Eigfach  Vollbier  Starkbier
!  —  1  !
3  4  5  6  7  8  6
|  :
        <pb n="963" />
        Muster  21.
(Auss.  Beft.  §  107)
Nr.  der  Brauereirolle.

Steuerhebebezirk

Befundbuch  für  die  Steneraussicht

in  der  Brauerei

zu

für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs.

Auleitung  um  Gebrauch.
1.  In  das  Befundbuch  ist  von  den  Aufsichtsbeamten  das  Ergebnis  einer  jeden  Nachschau  in  der  Brauerei  einzutragen.
In  den  Betriebsbüchern  ist  auf  den  Bortrag  im  Befundbuch  zu  verweisen.
2.  Das  Befundbuch  ist  in  vierteljährigen  Abschnitten  zu  führen.  Nach  Ablauf  jedes  Viertehahrs  hat  der  Oberbeamte
  die  Einsendung  des  Befundbuchs  an  die  Hebestelle  zu  veranlassen.
        <pb n="964" />
        Laufende


Tag  und  Stunde

Der  Prüfung

 

Gegenstand

(Betriebsräume,  Geräte,
Wiegevorrichtungen,
Bücher  usw.,  die  beschil

und  geprüft  wurden)

 

 

15

8

Ergebnis  der  Prüfung
und  Unterschrift  der  Beamten
        <pb n="965" />
        Muster  22.

(Ansf.  Best.  §5  108)

Merkbuch

des  aufsehers
zu.

über  die  eingegangenen  Brauanzeigen  und  Anmeldungen  der  Abfindungsbrauereien

für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.
        <pb n="966" />
        —  958  —

 

Der  ammeldenden  Brauerei

Name  des
Inhabers

2

Aus  der  Brauanzeige  oder  der
Anmmelbumg  zu  übernehmen

 

 

Der  Eimmaischung
Tag  vor-  nachmittags
  mittags
8  4

 

Die  Brauanzeige
(Anmeldung)  ist  mit
den  Eintragungen
im  Sudbuch  (Abfindungsbuch)
  verglichen
  worden  am

6

Bemerkungen  über  die
Abgabe  von  Brauanzeigen
  (Anmeldungen)  an
andere  Aufsichtsbeamte
zur  Vergleichung,  über
Unstimmigleiten  zwischen

Brauanzeigen
dungen)  und

Anmel-Sudbuch


 

L  findungsbuch)  usw.

7

 

 

 

 

—  —.%%
        <pb n="967" />
        °"50  —

(Auof.  Best.  §  112)

Steuerhebebezirk

Brauerei-Betriebs-Gegenbuch

für  das  Rechnungsjahr  19

.  Wirkungsaneht-any
.Für  jede  Brauerei  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen.  Bilden  mehrere  Brauereien  des  Hebebezirles  einen
Brauereibetrieb  im  Sinne  des  §  3  Abs.  3  des  Biersteuergesetzes,  so  ist  für  sie  nur  eine  gemeinschaftliche  Ab-—



teilung  anzulegen.
Am  Kopfe  jeder  Abteilung  ist  der  Name  des  Inhabers  —  zutreffendenfallo  auch  des  Betriebsleiters  —,  der  Ort

1#

und  die  Art  der  Steunerentrichtung  anzugeben.
3.  Die  Spalten  3  bis  17  werden  ausgefüllt:
a)  Bei  nicht  abgefundenen  Brauereien  auf  Erun##er  Einträge  des  Sudbuchs  am  Vierteljahreschlusse.
inträge  des  Abfindungsbuchs  am  Monatsschlusse;  die  herb)

  Bei  abgefundenen  Brauereien  auf  Grund  der
gestellte  Biermenge  ist  mit  Einschluß  des  steuerfreien  Haustrunkes  zu  berechnen.
137
        <pb n="968" />
        960  —

 

 

 

 

 

 

Abteilung  Nr.  für  die  babgefunden
—  J  —  Verwendete  Braustoffe  —
Tag  der  Des  Vorbuchs  Malz
en  Sudbuchs,  Abfindungs=  ,  »
NUMEW  findung  zu  unter-  zu  obergärigem  Viere  Zucerstoffe  Zusammen
mer  tragung  uchs)  gärigem  Gersten-  anderes
Biere  malz  Malg
—  Bezeichnung  Fr.  13  1½07  kg  i/io  x8  1  /10  □—  □—5
1  2  8  14  5  i  6  L  7  8  9
·  «  -
II  l  l  .
Ipl.s  I  s
I  ½  „  i
l.  I,  l
.
«
i  I  I  ·
I  !  -
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s  I  I  ;  ·
-  «  ;  I
I  I  s
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I
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I.  r  "„
«  l  i
s  .  -  l
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I  l  .
!  I  I  I  i
I  I  !
!  «  l
        <pb n="969" />
        —  961  ——

Brauerei  zu

 

 

Aberwachungopsichtige  —  bei  Abfindungsbrauereien  hergestelle  —  Biermenge  6

 

Zusätze  nach  Abschluß

Im  Sudverfahren  erzeugt  deo  Sudverfahrens

 

Einfachtier  0ollbier  Etarkbier  Jucer.
unter-  ober-  unter-  ober-  unter-  ober-  Wasser  steste
gärig  giarig  gärig  gärig  gärig  Gärig  oder  gelöst
hbhlt  „  b  '  bl  „  U  MBI

10%  faf1  12  1413  4  45  4  41

Bemerkungen

 

t  «  -

 

 

 

 

 

 

 

1377°“
        <pb n="970" />
        <pb n="971" />
        —  903  —

Steuerhebestelle  Muster  24.

n

(Ausf.  Best.  §  112)

Vierstener-Gegenbuch

ftür  das  Rechnungsjahr  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

.Für  jede  Brauerei  ist  eine  besondere  Abteilung  angulegen.  Bilden  mehrere  Brauereien  des  Hebebezirls  einen

Brauereibetrieb  im  Sinne  des  §3  3  Abs.  3  des  Biersteuergesetzes,  so  ist  für  sie  nur  eine  gemeinschaftliche  Abteilung
  anzulegen.

Am  Kopfe  jeder  Abteilung  ist  für  jede  Brauerei  der  Name  des  Inhabers  —  zutreffendenfalls  auch  des  Betriebsleiters
  —,  der  Ort,  die  Art  der  Steuerentrichtung  und  gegebenenfalls  die  nach  §  4  (1)  des  Biersteuergesetzes
zugewiesene  Jahresmenge  anzugeben.

Die  Spalten  1  bis  39  werden  auf  Grund  der  Steuerberechnung  am  Monatsschluß  ausgefüllt.

Biermengen,  die  gemäß  §  4  Abs.  2  oder  §  ö  des  Gesetzes  den  dreifachen  bzw.  zweifachen  Steuersätzen  unterliegen,
sind  mit  roter  Tinte  einzuschreiben.  In  den  Spalten  15  bis  38  sind  sie  bei  dem  Steuersatz  einzutragen,  von
dem  das  Dreifache  oder  Doppelte  erhoben  worden  ist.
        <pb n="972" />
        —  964  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilung  für  die  Brauerei
Aus  Von  den  aus  den  Lagerräumen  insgesamt  aus-Tag
  .  dcll«-—--.——-  l—
SowdekDCSLquers  IlsssässkätokaJUIdcellsBis-Jst  Istenekfkciausqesiihct  steuerfendie
  UVorbuchs  räume  —  ———  —  —  .  —«,...
Ein-  gingen  iM  zusam-  Ein  zusam--,  im  als  Einfachbier  zum  Satze  von
Rum-  ins-  Voll-  Stark-  Voll=  Stark-,  men
mer  tra-  «  gerannt  fach-  9  -  e  1  vo  at  EELEMIEIIIIENEIIILIIIIE  Gs
bBe-  bier  bier  (Sp.  bier  bier  (Sp.  -........-..  .
gung  zeich  Ar  aus  bier  #6/8)  bier  10/12),
nung  IEIILIEEEIIEEIIIIIIEIIIIIIIIIIIEIIIEIIEIIEIIIIIIIEIIIT
1  2  3  4  5  6  7  3839  10..  11  12  189  14  1  O  „
1  's

 

—  —

is-P8


"  «
        <pb n="973" />
        zu  Zugewiesene  Jahresmenge  Hektoliter.
gegangenen  Biermengen  (Spalte  5)  wurden:  Vetrag  Die  Einzah.  Auf  die  zu-.
  ——  —  Per  lung  der  gewiesene
pflichtig:  Bierstener  Steuer,  n  Jahresfũ
  i  na  ewiesen  menge
ale  Vollbier  zum  Sate  von  alos  Startbier  zum  Sabe  v(on  im  Aerstener.  angct  Bemerkungen
%%%I%  IIH,  „L%  1%  15,  HG  „LSL„„i  ishten  eimahmebuch  Phe  e  «
un  su-.III--Ia--I  Is-  ian  ists-ists  -  Eiketdlsc  unter  (Sp.  9  14
EILEIIIIIEIEIIEEI…OtItIUBGMIEIILEIIEIIIILLII,E  nl/  bl.  W.  7  hl  1.  jahr  Nr.  hl.  1
225  26  2728  20  30  31  32  33|  435|36  3736  30  40  1  42  43
        <pb n="974" />
        966  —

Muster  24a.
(Ausf  Best.  &amp;amp;  112)

Anhang

zum  Biersteuer-Gegenbuche
für  das  Rechnungsjahr  19  .

(Verzeichnis  der  von  den  Hausbrauern  versteuerten  Biermengen  usw.)

 

 

 

 

 

Nach  den  Anschreibungen  Die  Bierstener
.  ob  des  Hausbrauers  auf  Seite  8  Ur  das
Des  Hausbrauers  der  Anmeldung  laufende  Rechnungsjahr
Lau-  über  die  Bereitung  von  Bier  ist  weiter
sende  für  den  Hausbedarf  nachgewiesen
sind  im  vergangenen  iim  Ein-  Bemerkungen
zum-  ame  Rechnungsjahre  mit  nahmebuche
mer  und  Wohnortberwendet  worden  versteuert  5r  "
—  worden  ür  das  unter
Stand  Malzgucker  B  Fiee  l  “
“  #  l.EE  ——
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10
a

 

 

 

 

Anleitung  mum  Gebrauch.

Für  die  statistischen  Anschreibungen  sind  die  verwendeten  Malzmengen  als  „Gerstenmal)  zu  obergärigen  Bieren“,
das  hergestellte  Bier  als  „obergäriges  Einfachbier“  angusehen.
        <pb n="975" />
        Muster  25.

(Ausf.  Best.  9  112)

Bierstener-Einnahmebuch
des  Steueramts  zu  llerder

für  das  A.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Enthält  wanig  Blätter,  die  mit  einer  Geführt  von
angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
Potsdam,  den  90.  Dezember  1916.

 

(Siegel)  (Unterschrist)
.  ,  .  F
J  Betrag  —  «  gestundeten
Lau-  Tag  Des  Steuerzahlenden  Des  Vorbuchs  der  Davon  (Sp.  6)  sind  trãge
jende  der  erhobenen  sind  an-NumEr-
  Seite  Bier-  geschrieben
1  «
mer  hebung  Name  WohnortBezeichnung  und  stener  eingezahlt  gestundet
Num-  --  4
#ers  .M  4  vi  Seite  Rt
1  2  8  4  5  6  7  9  8  9

 

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138
        <pb n="976" />
        Muster  26.
(Auef.  Best.  &amp;amp;  113)

Direktiobezirk  Einzusenden  von  den
Hebestellen  an  das  Hauptamt  bis  zum  6.  der  Monate
Hauptamtsbezirk  Hauptämtern  an  die  Direktivbehörde  bis  zum  9.  Januar,
Direktivbehörden  an  das.  Kaiserliche  Statistische  April,  Juli
Steuerhebebezirk  Amt  bis  zum  12.  und  Oltober

Nachweisung
der  im  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19  »
in  den  Brauereien  verbrauchten  Malz=  und  Zuckermengen  sowie  der
steuerpflichtig  gewordenen  und  steuerfrei  abgelassenen  Biermengen.

 

Nach  den  Vetriebs-Gegenbüchern  und  Vierstener-Gegenbüchern  sind  in  Branereien  des  Vezirts  Bemerkungen,  ins- 



 

 

 

verwendet  worden  stenerpflichtig  geworden  oder  steuerfrei  abgelassen  besondere  etwaige
—  —  Berichtigungen  der

 

 

 

 

 

Mal  zu  iesnena3  ä  Zucker.  Einfachbier  Vollbier  Starkbier  bher  für  die  Vorviertelganzen
  ga  —i'  stenmal  toffe  uiter.  ober·  unter·  ober·  unler·  ober-  ganzen  jahre  gemachten
a#:  uo  a  4„  —.  —————  oarig  ni  Angaben
2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  18

 

«  «  s  »
«

J

 

 

 

 

 

 

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

Die  nach  den  Eintragungen  in  den  Sudbüchern,  Abfindungsbüchern  und  den  Anmeldungen  der  Hausbrauer  in  einem
Vierteljahre  verwendeten  Braustoffmengen  oder  in  den  Steuerbüchern  usw.  als  steuerpflichtig  oder  steuerfrei  nachgewiesenen
Biermengen  sind  in  die  Nachweisung  für  dieses  Vierteljsahr  einzutragen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitwunkt  der  Fälligkeit  der
Steuer  oder  der  Eintragung  in  die  Gegenbücher.
        <pb n="977" />
        —  969  —

Muster  27.
4  (Busf.  Best.  §  114)

Bundesstaat:

Berwaltungsbezirk  (für  Prenßen):

—

#

#

*Pr

*'

2

Hauptamtsbezirk:
Einsendungszeitpunkt:  1.  August.

Bestand  der  Brauereien  und  Biererzeugung

im  Rechnungsjahre  19.

Auleitung  zum  Gebrauch.

.  In  der  Spalte  3  sind  alle  vorhandenen,  in  den  Spalten  4  bis  11  alle  im  Betriebe  gewesenen  Brauereien  aufzuführen,

  ausschließlich  der  Haushaltungen,  in  denen  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  Stenersatze  von  3  Mark
für  ein  Hektoliter  bereitet  wird.  Letztere  sind  in  Spalte  16  ausfzuführen.

Als  nicht  gewerbliche  Brauereien  gelten  nur  Bierbrauereien,  die  ausschließlich  für  den  Bedarf  des  eigenen
Haushalts  des  Besivers  ohne  besondere  Brauanlage  Bier  bereiten  und  nicht  zu  den  Haushaltungen  gehören,
welche  die  Biersteuer  zum  ermäßigten  Steuersatze  von  3  Mark  für  ein  Hektoliter  entrichten.

.  Geht  eine  Bierbrauerei  im  Laufe  des  Jahres  aus  einer  der  Klassen  Spalte  4  bis  6,  B8  und  V  in  eine  andere

über,  so  ist  sie  bei  der  Klasse  einzurechnen,  der  sie  während  des  größeren  Teiles  des  Jahres  angehört  oder  in
der  sie  den  größeren  Teil  der  Jahressteuer  entrichtet  hat.  Unter  „Bemerkungen“  ist  das  Tatsächliche  erläuternd
anzuführen.
Die  Angaben  in  den  Spalten  20  bis  31  sind  den  Betriebs=  und  Biersteuer-Gegenbüchern  für  das  abgelaufene
Rechnungsjahr  zu  entnehmen.
Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Braucreien  (§  Abs.  4  des  Gesetzes)  sind  in  dieser  Nachweisung
  als  verschiedene  Betriebe  zu  zählen.
Die  von  den  Direktiobehörden  zu  fertigende  Zusammenstellung  hat  nach  Hauptamtobezirken  zu  erfolgen.

138“
        <pb n="978" />
        mur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  970  —
Gesamtzahl  Im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  sind  im  Betriebe  gewesen
der  am  –  ·  —
Lau-  Schlusse  des  gewerbliche  nicht  gewerbliche
fende  Jahres  vorò  .
Hebebezirk  handenen  #  im  ganzen
hum-  Brauereien  mit  andere  ab-  zu-  nicht  abge-  u-  (Sp.  7
mer  (ohne  Haus·  Malz-  nicht  ab-  bge-  6  5#  u.  10)
trunkbrauer  »  ,  gefundene  sammen  fundene  sammen
Sv.  16)  mühle  gesiundene  fündene
1  2  8  4  5  6  7  —  10  1
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Im  Uorjahre  —  .
mehr  I
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weniger  ..
        <pb n="979" />
        —  971  —

 

Von  den  in  Spalte  11  aufneführten
  Brauereien  haben
vorwiegend  bereitet

umtergärigeo  obergäriges
ier  ier
ge-  nicht  ge-  nicht
werb=  gewerb=  werb-  gewerbliche
  liche
12  13#14  1

liche  liche

Zahl
der
Hausbrauer

*  6
Abj.  2
deo  Ges.)

10

Menge  des  steuerpflichlig  gewordenen
und  steuerfrei  abgelassenen  Bieres

 

Einfachbier  Vollbier

unter-  obergärig

  gärig
hl  b
17  18

ÔÒÖ  e

untergärig


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10

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Starkbier
1.
ober-  unter=  obergärig
  gärig

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2

Zusamm



i

en

Bemerkungen
        <pb n="980" />
        <pb n="981" />
        Mufter  28.

(Auef.  Best.  §  114)

Bundesstaat:  Hauptamtsbezirk:
Berwaltungsbezirk  (sfür  Preußen):  Einsendungszeitpunkt:  1.  Angust.

—

#

*—

Ertrag  der  VBierabgaben

im  Rechunugsjahre  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Die  Angaben  für  die  Spalten  3  bis  30  sind  den  Biersteuergegenbüchern  für  das  abgelaufene  Rechnungojahr  iu

entnehmen

.  Die  Biermengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben;  Mengen  unter  50  Liter  sind  außer  Betracht  ZAu  lassen,  solche

von  50  bis  100  Liter  als  1  Hektoliter  anzusetzen.  Iu  Spalte  31  ist  der  sich  aus  den  Spalten  6  bis  230  berechnende
Gesamtsteuerbetrag  einzutragen.

.  Bienmengen,  die  gemäß  §&amp;amp;  4  Abs.  2  oder  §5  des  Gesetzes  den  dreisachen  bew.  zweifachen  Steuersätzen  unrerliegen,  sind

unter  der  zeile  unter  dem  eigentlichen  Eintrag  mit  roter  Tinte  einzuschreiben.  In  den  Spalten  6  bis  30  sind  sie  bei
dem  Stenersatz  einzutragen,  von  dem  das  Dreifache  oder  Doppelte  erhoben  worden  ist.

.  Die  von  der  Direktivbehörde  zu  fertigende  Zusammenstellung  hat  nach  Hauptamtsbezirken  zu  erfolgen.
        <pb n="982" />
        974

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Menge  des  steuer-  Dav
*  pflichtig  gewordenen  abon
32  Hebe-  Bieres  für  Einfachbier
bezirk  unter=  ober-  zu-  von  4%%  5,00  5  5%  5n  60%
gärig  gärig  sammen  *4  4  4  4  K“
nl  nl  nl  Helto
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11.  12
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        unterlagen  dem  Steuersatze:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mit  für  Vollbier  mit  für  Starkbier  mit
6  „  6.5  9.%  l10%  10,50  110%  11,9  12,00  1  12,#0  1  12,0  %  12,00  I  15,oo«15,7s
«---L»-«·Ll-—«--«..-«--.i,-«s—«.-.s«««:--«».«.«»,—«
liter  Hektolitrer  "  Hektoliter  6
18  15.  16  11  18  1%  20  21  □—22  24  —  2
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189
        <pb n="984" />
        976

 

 

 

Summe  der

Uber- 



Davon  unterlagen  dem  Steuersatze:  »  Soll-  Ein-  Ge-6
  —  Steuerbeträge  ein-  gangs-  gangs·
für  Starkbier  mit  für  die  in  nahme  samt-111ur
  ’are  Spalte  G  bis  301  an  abgabe  zoll  ein-  Bemerlungen
16%%  17.2  18,0%  18%  18.  nachgewiesenen  Bier-  vom  bommna  hme
4  +  4  4  4  Biermengen  stener  Biere  Biere
Settoliter  .vBis  M  vpf  M  vi  A
20  27  28  20  30  31  82  88  81  35  86
«  l

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        <pb n="985" />
        —  6977  —
(Auef.  Best.  §  114)
Bundesstaat:  Hauptamtsbezirk:
Einsend  i  .  v  .
Verwa  ltungs  bezir  c  Hr  Preuhenh:  nsendungszeilpunkt  1.  Angust

Vranstoffverbrauch,  Viererzeugung  und
versteuerung  der  einzelnen  Branereiarten

im  Rechnungsjahre  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

Die  von  den  Hauptämtern  aufanstellende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  der  Direktivbehörde
aufzustellende  den  ganzen  Direktivbegirk  (Bundesstaat)  zu  umfassen.

Die  Ziffern  1  bis  3  und  5  der  Anleitung  auf  Muster  27  finden  Anwendung.

Die  Angaben  in  Spalten  1  bis  15  sind  den  Gegenbüchern  und,  soweit  sie  in  diesen  nicht  enthalten  sind,  den  *
büchern,  Abfindungsbüchern  und  Zuckerverwendungsbüchern  zu  enmehmen.

—

#  #

130“
        <pb n="986" />
        2

Der  Brauereien

978  —

Verbrauch  von  Braustoffen

 

 

Zahl  Darunter
Zahl  der  (Ev.)Ger-  Rohr-  „  gucker.  Sond
  der  im  Braue·  anderes]  oder  JStärle-  stige
Art  .  kcien,diestcn-  »  farbvorhan-HBetriebe
  Jucer.  MalzRüben-uckeirn  Zuclerdenene-
  sessever.  malz  zucker  stoffe  stoffe
wesenen  wendeten
1.  28  4  5  e  7  98  10

 

I.  Gewerbliche
a)  die  vorwiegend  obergäriges
Bier  herstellten,

1.  mit  Bierüberwachung  und  mit
Malzmühlll
2.  mit  Bicrüberwachung  und  ohne
Malzmühllelelelel
8.  der  Abfindung  unterstellte

zusammen  3

5)  die  vorwiegend  untergäriges
Bier  herstellten,

1.  mit  Bierüberwachung  und  mit
Malgmühlelelelel
2.  mit  Bierüberwachung  und  ohne
Malzmühll
3.  der  Abfindung  unterstellte

zusammen  1..

Aussammen!  ..

II.  Nicht  gewerbliche

a)  die  vorwiegend  obergäriges
Bier  herstelllklen
b)  die  vorwiegend  untergäriges
Bier  herstellten

zusammen  1.

Brauereien  überhaupt  ..  .  .  ..

Außerdem:

III.  Haushaltungen,  in  denen
Haustrunkbier  zum  Steuersatze
  von  3.4  hergestellt  wurde
        <pb n="987" />
        Rersieuerte  und  steuerfrei  abgelassene  Biermenge  Steuerfreie  Biermengen
...  bergäri  Betrag
umtergarg  —  obergarig  der  zur  Ausfuhr  s  als  Hauserhobenen)

  s  dem  trunk  nach

 

 

·  *  gu.  vVier.  wiersteuer-86  Abs.  n  s  Bemerkungen
Ein-  Voll.  Stark.Ein=  Voll.  Starksammen]  sieuer  gebiet  des.
fachbier  bier  bier  sachbier  "„  bier  bier  abgesertigt  Gesetzes
1
1  Selllm  hI

11  12  13  14  15  18.17  18  10  20  21
        <pb n="988" />
        <pb n="989" />
        Muster  30.

(Auof.  Best.  §  114)
Bundesstaat:  Hauptamtsbezirk:
Berwaltungsbezirk  (für  Preuhen):  Einsendungszeitpunkt  1.  August.

Braustoffverbrauch  und  Viererzeugung  in  den
Brauereien  nach  dem  Betriebsumfange  geordnet.

Anleitung  zum  Gebrauch.

.  Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Brauereien  (&amp;amp;  3  Abs.  4  des  Gesetzes)  sind  in  dieser  Nachweisung
als  ein  Betrieb  zu  zählen,  und  zwar  nur  von  der  Hebestelle,  in  der  die  größte  der  zusammengehörigen
Brauereien  liegt.

.  Hauohalmmegen,  in  denen  Bier  zum  ermäßigten  Stenersatze  von  3  Mark  bereitet  wird,  sind  in  diese  Nachweisung
ncht  aufzunehmen.

.  Der  gröste  Brauereibetrieb  und  alle  Brauercibetriebe  mit  300  000  Hektoliter  Bierergeugung  (Spalte  1)  uur
darüber  sind  in  Spalte  24  namentlich  anzugeben.

Ald  Jahreserzeugung  (Spalte  1)  gelten  die  im  Rechumigsjahre  steuerpflichtig  gewordenen  und  die  steuerfrei  ab

gelassenen  Biermengen.

Die  zu  Muster  27  unter  Ziffer  1  und  3  und  zu  Muster  20  unter  Ziffer  1  und  3  gegebene  Anleitung  findet  sinngemäß

  Anwendung.

—

r
*

—

—

r——
        <pb n="990" />
        –  „

—  982  —

 

 

 

   

 

        

 

 

 

 

 

Oraukoffoerraud  der  Brauereien:
in  abgefundenen
Von  den  in  Betrieb-  mit  Bierüberwachung  5  Br  krel  ien  5  Zusammen,
gewesenen  Brauereien  hatten  Zahl  mit  Nalzmühlen  #  ohne  Malmüblen,  r  gahl  Verbrauch  %  reme
eine  Jahresergeugung  Zahl  Verbraucht  an  Zahl  Verbrauche  an,  der,
Nolc  *—  d#r  Zucer-·  *  *  F  Ma  E
triebe  dꝛ  *  he  4u%  4z  .
1  .  234!5,;oi7i«"  :10:  4
Bis  30  bl
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"  7000  10  000.  I  -
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.  16000  .  20000-  »
-  20  000  25  000.  "  .  «
-  25000s  30000-  «
O  30  000  =  35  000.  )  4
-  35  000  =  40  000  #  s
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-  45000-50000-  «
S0000  55000  1  #
-  65  000  60  000  1  .  D  1  1
1  60  000  70  000  1  U  1
J0000  B80  0Ooo  .
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69000-  400  %  1  Lis--100000·110000-
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-150000·200000-  l
200  000  .=  300  000  «
300  O00  400  000  "„  ·
·  400  000.  500  000  !  1  #  .
-500000-1000000-  .-I
  1  000  000  =  1  500  000  1  "  1
.  150V0  000  =  20000000.  #  "6
über  2  000  Odo0  8ll.  n  -
        <pb n="991" />
        983

 

Versteuerte  und  steuerfrei  abgelassene  Viermenge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einfachbier  1  Vollbier  I  Starkbier  1  4  4  Nach  §  6
—  q  Bierausfuhr  Abs.  1
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        <pb n="992" />
        <pb n="993" />
        Bundesstaat:  Muster  31.
Verwaltungsbezirk  (für  Preutzen):  (Ausf.  Best.  §  114)

Einsendungszeitpunkt  1.  August.

Bier-Ein=  und  Ausfuhr;
Erhebung  von  Ubergangsabgabe  und  Eingangszoll
vom  Viere

für  das  Rechnungsjahr  19

I  Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Bier  in,  Jässem,  das  der  Gewichtsverzollung  unterlegen  hat,  ist  mit  76,19  Liter  für  1  d=  zollpflichtiges  Gewicht
in  Ansaß  zu  bringen,  für  die  Einfuhr  von  Bier  in  anderen  Gefäßen  ist  die  Raummenge  durch  Schätzung  zu
ermitteln.

2.  Die  von  den  Direktivbehörden  zu  fertigende  Zusammenstellung  hat  nach  Hauptamtsbezirken  zu  erfolgen.

140
        <pb n="994" />
        —  986  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
VBier
aus  Bayern  aus  Württemberg  aus  Baden
Hebestelle  Ein-  —i  Über-Ein-  üÜüberfach-
  Voll-  Start=  gangs-  fach  ·  Voll-  Start.  gangs.sach-  Voll-  Stark.  gangsbier
  bierbier  abg.  bier  bierbierg.  bier  bier  bier  abg.
bl  bl  RM  b.  bI.  nl  M  bl  MM.  nl  M
1  2  8  4  6  7  8  9  10  11  12  18
Bier
bestell  nach  Bahern  nach  Württemberg  nach  Baden
ebestelle
v  EinsachVoStark-Einfach.,  Voll-Stark--!  Einfach.Boll-Starkbier
  bier  bier  bier  bier  bier  bier  bier  bier
BI.  M  bl  bl“  BI.  bI  b.  .  b
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10
        <pb n="995" />
        987

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einfuhr
aus  Elsaß-Lothringen  aus  Luxemburg  aus  dem  Zollausland
Bemertungen

Ein-  Voll-  Startk-  herr:  Ein.  VolStark.  über  Ein..  VStark-  Einfachbier

  bier  bier  obe  fachbiers  bier  bier  Loobe.  fachbier]  bier  bier

.  b  4  b  B  bI  4  bl  b  bl  4

14  15  16  17  18  19  20  21  2  28  24  25  26
ausfuhr
nach  Elsaß-Lothringen  nach  Luxemburg  nach  dem  gollausland

Bemerkungen

Ein-Bo-StarkEin-Voll-Start-  |  Ein=  Voll-Starkfachbier
  bier  bier  achbier  bier  bier  fachbier  bier  bier
mhbh  M  M.  bl.  nl  U
11  12  18  15  16  17  18  19  20

I
        <pb n="996" />
        <pb n="997" />
        —  989  —

Hauptamtsbezirk:  Muster  32.
Steuerhebebezirk:  (Ausf.  Best.  §  119)

Biernachsteuer-Anmeldungsbuch

Geführt  von

Anleitung  zum  Gebrauch.
.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  sämtliche  Biernachsteuer-Anmeldungen  sofort  nach  ihrer  Abgabe  in  die  Spalten  bis  4
einzutragen.  ·
Das  Anmeldungebuch  ist  mit  seinen  Belegen  und  dem  Nachsteuer-Eimahmebuch  bis  zum  20.  Dezember  1918  der
Direktivbehörde  zur  Prüfung  vorzulegen.

—
        <pb n="998" />
        9.  Die  Nachsteuer

"  Des  Anmelders  Tag,

an  dem  sist  festgestellt  ist  nachge-2

  die  e.  #W  den.  beträgt  wiesen  im  Bemerkungen
—  .  bon:  et  Pflichtigen  insgesamt  Einmahmez

  ame  Wohnort  abgegeben  ist  mitgeteilt  buch  unter

3  am  K  vi.  Nummer

1  4  ¾  6  7  6
        <pb n="999" />
        —  991  —

Muster  383.
(Ausf.  Best.  9  119)

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Aufforderung
□—
zur  Entrichtung  von  Biernachsteuer.
An  Biernachsteuer  sind  von  Ihnen  zu  entrichten:
a)  für  Einfachhier  Pf.
b)  für  Vollbier  #.  Pf.
c)  für  Starkbier  4  Pf.
zusammien  M-  Pf.
in  Worten:
Sie  werden  ersucht,  den  vorstehenden  Betrag  spätestens  am  1918
bei
einzuzahlen.
,  den  Oktober  1918.
An
Herrn  Quittung.

die  Firma
Betrag  erhalten.

Biersteuer-Einnahmebuch  Nr.
,  den  1918.—

(Amtsstempel)
        <pb n="1000" />
        <pb n="1001" />
        —  993  —

Anlage  A.

(Ausfi.  Best.  §  1)

Bierausfuhrordnung.
G.  A.  G.)

81.

Für  das  unter  Beachtung  der  hierfür  gegebenen  steuerlichen  Vorschriften  über  die
Zollgrenze  oder  nach  den  nicht  zum  norddeutschen  Biersteuergebiet  gehörigen  Staaten  und
Gebietsteilen  des  deutschen  Zollgebiets  ausgeführte,  innerhalb  des  Biersteuergebiets  hergestellte
  Bier  wird  die  Befreiung  von  der  Biersteuer  nur  gewährt,  wenn  die  auf  einmal
zur  Abfertigung  kommende  Biermenge  mindestens  zehn  Liter  beträgt.  Der  Anspruch  steht
nur  zu  dem  Inhaber  einer  nicht  nach  §  37  des  Gesetzes  abgefundenen  Brauerei,  und  zwar
derjenigen  Brauerei,  in  der  das  Bier  hergestellt  ist.  Der  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  ist
die  Aufnahme  in  ein  Zollager  gleichzuachten.

82.

Das  zur  Ausfuhr  bestimmte  Bier  ist  von  dem  Brauereiinhaber,  ehe  es  die  Lagerräume
  für  unversteuertes  Bier  (§  34  Abs.  1  des  Gesetzes  und  §  74  der  Biersteuer-Ausführungsbestimmungen)
  verläßt,  mit  einer  Ausfuhranmeldung  nach  Muster  a  in  doppelter
Ausfertigung  bei  der  Hebestelle  anzumelden.

83.

Die  Hebestelle  trägt  die  Anmeldungen  (§  2)  in  ein  nach  Muster  b  in  vierteljährlichen
  Zeitabschnitten  zu  führendes  Ausfuhrbuch  ein  und  veranlaßt  die  Absertigung  des
Bieres.  Das  Bier  darf,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  9,  aus  den  in  §  34  Abs.  1  des
Gesetzes  bezeichneten  Räumen  vor  der  Abfertigung  nicht  entfernt  werden.

84.

(1)  Die  Fässer  müssen  spundvoll,  die  Flaschen  bis  in  den  Hals  hinein  befüllt  sein.
In  dem  einzelnen  Packstück  dürfen  nur  Flaschen  von  gleicher  Größe  verpackt  sein.  Das
Hauptamt  kann  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  zulassen.

(2)  Die  Abfertigung  hat  sich  auf  die  Feststellung  zu  erstrecken,  daß  das  Bier  unverdorben
  ist  und  mit  der  Anmeldung  hinsichtlich  der  Gattung  und  Menge  übereinstimmt.
Die  Feststellung  kann  probeweise  erfolgen.

(1)  Soweit  die  Hebestelle  den  Ausgang  nicht  selbst  überwachen  läßt,  sind  die  abgefertigten
  Biersendungen,  wenn  die  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze  oder  die  Verbringung  in
ein  Zollager  erfolgen  soll,  unter  amtlichen  Verschluß  zu  setzen  und  dem  vom  Versender  gewählten
  Ausgangsamt  unter  Gewährung  einer  angemessenen  Gestellungsfrist  zu  überweisen.

(2)  Bei  der  Ausfuhr  nach  den  nicht  zur  Norddeutschen  Biersteuergemeinschaft  gehörigen
  Staaten  und  Gebietsteilen  des  deutschen  Zollgebiets  erfolgt  die  Uberweisung  an
das  vom  Versender  zu  wählende  Eingangsamt.  Von  der  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses
  kann  in  diesem  Falle  abgesehen  werden,  sofern  es  sich  nicht  um  ganze  Eisenbahnwagenladungen
  handelt.  Als  Verschluß  der  Eisenbahnwagenladungen  genügt  Bleiverschluß.

(3)  Das  Ergebnis  der  Abfertigung,  die  Anlegung  der  Verschlüsse,  die  Gestellungsfrist
  usw.  sind  in  beide  Ausfertigungen  der  Ausfuhranmeldung  einzutragen.

141

uster  a

r--  lster
        <pb n="1002" />
        #

–  994  —

(4)  Wenn  neben  der  Ausfuhranmeldung  über  das  zu  versendende  Bier  ein  UÜbergangsschein
  ausgefertigt  werden  muß,  so  ist  in  jeder  dieser  Bezettelungen  auf  die  andere
Bezug  zu  nehmen.

(6)  Die  erste  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Brauereiinhaber,  die  zweite
wird  der  Hebestelle  wieder  zugestellt.

½

Der  Brauereiinhaber  hat  das  abgefertigte  Bier  mit  der  Ausfuhranmeldung
und  unter  Erhaltung  der  angelegten  Verschlüsse  innerhalb  der  Gestellungsfrist  dem  gewählten
Ausgangs=  oder  Eingangsamte  vorzuführen.

87.

(1)  Das  Ausgangsamt  kann  sich,  soweit  nicht  nach  seinem  Ermessen  oder  nach  den
Umständen,  z.  B.  im  Falle  eines  während  der  Versendung  eingetretenen  Flüssigkeitsverlustes,
eine  weitere  Prüfung  erforderlich  ist,  auf  die  Vergleichung  der  Zahl  und  Zeichen  der  Gebinde
  und  Packstücke  und  auf  die  Abnahme  des  Verschlusses  beschränken.  Die  erfolgte  Ausfuhr
  über  die  Zollgrenze  hat  es  auf  Grund  der  eigenen  Wahrnehmungen  oder  auf  Grund  der
Angaben  der  Begleitungs-oder  Uberwachungsbeamten  auf  der  Ausfuhranmeldung  zu  bescheinigen.
Im  Falle  der  Abfertigung  zu  einem  Zollager  finden  die  Zollvorschriften  Anwendung.

(2)  Über  die  ausgegangenen  Biersendungen  ist  beim  Ausgangsamt  ein  Bier-Ausgangsbuch
  nach  Muster  c  zu  führen.

88.

(1)  Zur  Erteilung  der  Ausgangsbescheinigung  für  unversteuertes  Bier  sind  alle  an
der  Grenze  gelegenen  Hauptzollämter,  Zollabfertigungsstellen  und  Nebenzollämter  1  (Zollämter
  I)  sowie  alle  Amtsstellen  befugt,  mit  denen  eine  allgemeine  öffentliche  Niederlage
verbunden  ist.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  die  Befugnis  auch  anderen  Amtsstellen
  übertragen;  diese  sind  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  bekanntzumachen.

(2)  Die  Eingangsbescheinigung  bei  Sendungen  nach  den  nicht  zur  Biersteuergemeinschaft
gehörigen  Staaten  und  Gebietsteilen  des  deutschen  Zollgebiets  ist  nach  der  Wahl  des  Warenführers
  entweder  von  der  Amtsstelle  des  Bestimmungsorts  oder  von  der  an  der  Grenze  gegen
das  Biersteuergebiet  gelegenen  Ubergangssteuerstelle,  über  die  der  Eingang  erfolgt,  zu  erteilen.

(3)  Die  Ausfuhranmeldungen  sind  nach  Abgabe  der  Ausgangs-  oder  Eingangsbescheinigung
  von  der  bescheinigenden  Behörde  ohne  Zeitverlust  der  auf  Seite  1  der  Ausfuhranmeldung
  angegebenen  Hebestelle  zurückzusenden.

§  9P.

Die  Direktivbehörde  kann  widerruflich  gestatten,  daß  von  der  Vorführung  des  Bieres
und  der  Verschlußanlegung  beim  Verlassen  der  Brauerei  Abstand  genommen  und  die  Anmeldung
  lediglich  auf  Grund  der  Angaben  des  Brauereiinhabers  durch  die  Hebestelle  vollzogen
  wird.  In  diesen  Fällen  können  bei  der  Ausgangsabfertigung  die  angemeldeten
Gattungen  und  Mengen  ohne  Offnung  der  Packstücke  als  vorgefunden  angenommen  werden,
sofern  die  letzteren  nach  Zahl,  Art,  Zeichen  und  Nummer,  bei  Fässern  auch  nach  der  eichamtlichen
  Raumgehaltsangabe,  mit  der  Anmeldung  übereinstimmen  und  kein  Grund  zu  dem
Verdachte  vorliegt,  daß  ihr  Inhalt  von  der  Anmeldung  abweicht.

8  10.

(1)  Trifft  innerhalb  der  gestellten  Frist  die  mit  Ausgangs-  (Eingangs-)  Bescheinigung
versehene  Anmeldung  bei  der  Hebestelle  nicht  ein,  oder  wird  wegen  unterlassener  Ausfuhr
die  Anmeldung  an  die  Hebestelle  zurückgegeben,  so  ist  das  Bier  zur  Versteuerung  im  Biersteuerbuch
  anzuschreiben.

(2)  Die  Anschreibung  im  Biersteuerbuch  erfolgt  bei  der  nächsten  Steuerberechnung
dadurch,  daß  die  in  der  Anmeldung  angegebenen  Biermengen  in  den  Spalten  17  bis  20  zugesetzt
  werden;  gleichzeitig  sind  sie  in  den  Spalten  9  bis  12  abzusetzen.  Auf  die  Einträge
im  Bierausfuhrbuch  und  im  Biersteuerbuch  ist  gegenseitig  zu  verweisen.
        <pb n="1003" />
        Direktiobezirk:  Muster  a.
(Bierausfuhrordnung  #  2)
Steuerhebestelle:
Eingetragen  in  das  Bierausfuhrbuch  für
das  Viertel  des  Rechnungejahrs  19
unter  Nr.

Aumeldung  .

zur  steuerfreien  Ausfuhr'  von  Bier  aus  der  Brauerei  des
zu  .

Empfänger  des  Bieres  1

Die  Aufnahme  in  ein  Zollager  soll  stattfinden  bei  dem  in

Die  Ausfuhr  über  die  Zollgrenze

Der  Eingang  in  einen  nicht  zur
Biersteuergemeinschaft  gehörigen
Staat  oder  Gebietsteil  des
deutschen  Zollgebiets.

 

soll  stattfinden  über  das  in

Annahme-Grklärung.

Ich  verpflichte  mich,  das  innen  bezeichnete  Bier  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  und
unter  Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses')  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  dem  vorstehend
  bezeichneten  Amt  unter  Vorlegung  dieser  Anmeldung  zu  stellen  und  hafte  für  den  auf  das  Bier
entfallenden  Steuerbetrag,  bis  ich  der  Febestelle  den  Nachweis  der  erfolgten  Ausfuhr  erbracht  habe.

b  den  ten  19
(Unterschrift  des  Brauereiinhabers,
Gestellungsfrist:  Bis  zum  un  Worten:

(Stempelabdruck,  ,  den  ten  19

tHe  destelle

Anleitung  zum  Gebrauth.
1.  Auf  der  Außenseite  ist  vom  Anmelder  Name  und  Wohnort  des  Empfängers  und  das  Amt,  bei  dem  die  Aufnahme
  in  ein  Zollager  oder  über  das  der  Ausgang  über  die  Zollgrenze  (Ausgangsamt)  —  bei  Sendumgen  nach
Bayern,  Württemberg,  Baden,  Elsaß-Lothringen  und  Luxemburg:  der  Eingang  in  diese#  Staaten  oder  Gebietstei3=
  (Eingangsamt)  —  erfolgen  soll,  anzugeben  und  die  Annahmeerklärung  zu  unterschr
u  Spalte  5  auf  Seite  2.  Sämtliche  Flaschen  eines  Packstücks  müssen  von  gleicher  Obe  sein,  sotern  nicht

das  Lawtann  eine  Ausnahme  von  dieser  Bestimmurg  zugelassen  hat.
Der  melder  hat  die  Anmeldung  auf  Seite  2  unter  Beifügung  von  Ort  und  Tag  der  Anmeldung  durch

K##

3.  An
Nemensunterschrift  u  vollziehen.  übernimmt  damit  die  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  sämtlicher  in  der
Anmeldung  enthaltchten  Angaben.  .

0t  Worte:  „und  unter  Erhaltung  des  angelegten  amtlichen  Berschlusses“  find  zu  strelchen,  wenn  ein  amtlicher  Verschluß
nicht  angeleg  ie
        <pb n="1004" />
        —  99½6  —  lv

Angaben  de  &amp;amp;  Versenders

 

Menge  des  Vieres

 

Gatumg
Nr.  —Ns-  #  «  des
des  in  Fassern  in  Flaschen  Gesamimenge  vi
Zahl,  Zei-  Gesammenge  des  auszuführen-  ieres
|Anzahl,  Inhalt  ##a#  Zahl  und  .  .  ·  Bemerlungen
Steuer.heichen  der  ein-  cben  und  Literinhalt  d.  Fbe  (den  ieres,  (Einfach-,
buchs  und  zelnen  ame#  der  Flaschen  “e  in  Zissem  undVoll=  oder
Nummer  Fässer  der  Most=  in  iedem  in  jedem  Vuchstaben  Starkbi
der  Fisser  ftücr,  Backstück  hackstück  Startbier)
Liter  Gisten)  biler  Liter

1  2  4  4  5  „  6  7  6  9
        <pb n="1005" />
        .—  997  —

 

Befund  und  Abfsertigung

 

*  «  ·  Inhalt  im  Gesamt=  .·

Inhalt  gadl#p.  einen  „Eeit  ————–niZs  Gaimng  Bemerkungen  über

der  in  der  in  den  in  den  D!  .  des  Bicreonh  probeweise  Ermittlung  von
Spalte  2  einzelnen  Packstücken  Fgseen  des  (Einfach-,  r  ern  zung  und  nenge,  9

«  «  Sp.  ledes  ..  «·  Jtrunqamttpck«crbegeichneten

  befindlichen  Foschen  Packstücke  abgefertigten  Voll-  schlule
Fässer  von  gleicher  Größe  benndlicen  Biered  oder  e)  Ausfertiaung  eines  Über—
und  Füllung  Bieres  Starkbier)  gangescheins
Liter  Viter.  Liter

10  11  12  1#  14  15  16
        <pb n="1006" />
        —  998  —

Ausgangsbescheinigungen

A.  a)  Umseitig  bezeichnete  Fässer  und  Kisten  sind

,  den  ten  10
b)  unter  meinen  Augen  Uhr  mittags  über  die
Urenze  ausgegangen.  ’-,
  den  ten  L

e)  Die  Ausfuhr  des  umseitig  bezeichneten  Bieres  wird  auf  Grund  der  vorstehenden  Bescheinignungen
hiermit  bestätigt.
Bier-Ausgangsbuch  Nr.

ch  den  örtlichen  Verhältnissen  abgeündert

 

„den  ten  10

EStempel)  (Unterschriften)
B.  a)  Umseitig  bezeichnete  Fässer  und  Kisten  sind  in  den  Güterwagen  Nr.  der
"  Eisenbahn  verladen,  der  heute  mittag  Uhr  mit  Bleien  des
"  unterzeichneten  Amts  verschlossen,  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Vorführung  binnen  Tagen  bei  dem
s  amte  zu  übergeben  ist.
5##  ,  den  ten  19
T
r—  Amt!)
7  (Stempel)  -unndfnteneen)
*T  b)  Der  vorbezeichnete  Güterwagen  ist  am  ten  mittags  Uhr  hier  eingetroffen  und  nach
S  Abnahme  des  unverletzten  Verschlusses  sofort  über  die  Grenze  ausgegangen.
2  Bier-Ausgangsbuch  Nr.
2  den  ken  19
r——
—  —  (Amt!)

Slempeln  vunterschriften)
2
2
C.  Umseitig  bezeichnete  Fässer  und  LKisten  sind  heute  mittag  Uhr  unter  Belassung
des  nach  Spalte  15  angelegten  Verschlusses  von  hier  abgelassen  und  nunmehr  binnen  ..  .  .  Tagen  dem
amte  zu  behufs  Bescheinigung  des  *  zu  gestellen.
2  den  ten  10  .
.
—  (Fi
K  (Stempel)  (unsPira  r

Eingangsbescheinigung

(für  Sendungen  nach  den  betreffenden  Vereinsländern).

Daß  die  umseitig  bezeichneten  Fässer  mit  Bier  und  Packstücke  mit  Bier  in  Flaschen  hier  unter
unverletztem  Verschluß  eingegangen  sind,  wird  hiermit  bescheinigt.
,  den  ten  19
Artl.)
(Siempel-  mmnerschr#eten)

 

Die  betreffende  Amtsstelle  wird  ersucht,  nach  Abgabe  der  Ausgangs=  beziehungsweise  Eingangsbescheinigung  diese
Anmeldung  unmittelbar  der  auf  Seite  1  bezeichneten  Steuerhebestelle  unter  G„  ollbreinsfechse  zurückzusenden.
        <pb n="1007" />
        Steuerhebebezirk:  Muster  b.

(Wierausfuhrordmng  #§#  3)

Vier-Ansfuhrbuch

für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Anleitung  zum  Gebrauch.

Die  Spalten  1  bis  10  sind  sogleich  bei  der  Abgabe  der  Anmeldung  auszufüllen.  In  Spalte  19  ist  gegebenenfalls
  zu  vermerken,  daß  und  in  welchem  Monat  eine  zur  Ausfuhr  angemeldete  aber  nicht  ausgeführte  Biermenge  nachträglich
  versteuert  worden  ist.  Das  Buch  ist  in  Vierteljahrsabschnitten  zu  führen,  nach  Ablauf  seiner  Geltungsdauer  bis
zur  erfolgten  Erledigung  sämtlicher  Posten  im  Sinne  der  Überschriften  zu  den  Spalten  13  und  14  offenzuhalten  und
dann  abzuschließen.

142
        <pb n="1008" />
        Laufende



Nummer


Tag

der

Eintragung


Name  und  Wohnort
der
anmeldenden  Brauerei

Nummer
des
Steuerbuchs


 

Biermenge,  angemeldet

 

nicht  zum  Biersteuergebiete  gehörigen
Staaten  und  Gebietsteilen  des  deutschen
Zollgebiets

 

Einfachbier  ¶  Vollbier  Starkbier
—  —  51

5  1.  6  7
        <pb n="1009" />
        —  1001  —

zur  Ausfuhr  nach:

 

 

 

 

Der  Ausgang  Tag  des  v  1
·  v  .  .·  emerunqen
dem  Zollausland  oder  einem  Bestimmungs-  Eingang)  soll  Vieder  (insbesondere
Hollager  stattfinden  einganges  far  den  Fa##
land  bei  dem  Amte  der  unterbliebener
e  ausfubr)
Einfachbier  N  D  Startbier  zu  Anmeldung
o  z
8  *N„  1½  11  12  13  14
l

 

 

 

 

 

 

 

MS·
        <pb n="1010" />
        <pb n="1011" />
        —  1003  —

Zollstelle  Muster  c.
(Bierausfuhrordnung  §  7  Abs.  2)

Bier-Ausgangsbuch

für  das  Rechnungsjahr  19
        <pb n="1012" />
        1004  —

 

Die  Anmeldung
ist  eingetragen
im  Bierausfuhrbuche



des  Amts
zu

 

unter
Nr.

3

Des  versendenden  Brauereiinhabers

Name

Wohnort

 

Zur  Ausfuhr
  angemeldete


Biermenge

meldung
Liler
6

Bei  der
Abfertigung

ermittelte

Biermenge


Liter

Der
Ausgang


ist
erfolgt
am

Die
Anmeldung
ist  mit
Ausgangsbescheini-

  dem
in  Spalte  2
bezeichneten
Amte  zurückgesandt
  am

9
        <pb n="1013" />
        Anlage  B.
(Ausf.  Best.  §5  14  und  21  Abs.  1)

Tarbebierordnung.
E.  S.0v

81.
(1)  Farbebier  darj  nur  aus  Malz,  Honfen,  Hefe  und  Wasser  hergestellt  werden;  es  muß  vergoren
  sein.
(2)  Farbebier  darf,  soweit  es  nicht  unter  Einhaltung  der  Bestimmungen  der  Bierausfuhrordnung
ausgeführt  wird,  nur  an  Brauereien  abgegeben  werden.

82.
Wer  Farbebier  herstellen  und  an  andere  Brauereien  abgeben  will,  bedarf  dazu  der  Genehmigung
der  Direktivbehörde.  Die  Genehmigung  ist  nur  zuverlässigen  Brauereiinhabern,  die  sich  den  nachstehenden
Bedingungen  unterwerfen,  und  nur  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  zu  erteilen.

83.

(i)  Mindestens  drei  Tage  vor  der  ersten  Einmaischung  ist  der  Hebestelle  eine  schriftliche  Erklärung
in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben,  aus  der  die  Herstellungsart  der  einzelnen  Farbebiersorten
sowie  die  Art  und  die  Menge  der  zu  verwendenden  Braustoffe  ersichtlich  sein  muß.

(2)  Nach  Prüfung  der  Erklärung  durch  den  Oberbeamten  ist  die  eine  Ausfertigung  dem  Brauer
zur  Aufnahme  in  das  Brauereibelegheft  zu  übergeben.  Die  zweite  Ausfertigung  ist  nach  Aufnahme
eines  entsprechenden  Vermerkes  in  Spalte  12  der  Brauereirolle  dem  Beleghefte  der  Hebestelle  einzuverleiben.


(3)  Die  Erklärung  ist  beim  Betriebe  genau  zu  befolgen.

(4)  Bei  Anderung  der  Herstellungsart  oder  Zusammensetzung  der  Farbebiere  ist  innerhalb  gleicher
Frist  eine  neue  Erklärung  abzugeben.

84.

Wird  in  der  Brauerei  neben  dem  Farbebier  auch  anderes  Bier  hergestellt,  so  muß  das  Farbebier
  in  besonderen  vom  Oberbeamten  zu  genehmigenden  Räumen  gelagert  werden.  Das  unter  Verwendung
  von  anderem  Malz  als  Gerstenmalz  bereitete  Farbebier  ist  in  besonderen  Gefäßen,  getrennt
von  dem  übrigen  Farbebier,  aufzubewahren.

§  5.

(u)  Uber  die  Herstellung  von  Farbebier  ist  ein  Sudbuch  gemäß  §  33  des  Gesetzes  und  §  66  der
Biersteucr-Ausführungsbesti  gen  zu  führen.  .

(2)llberdashcrgcstelltefxsarbebierunddenAbganganFarbebiethatderBrauereiinhaberun
Stelle  des  Biersteuerbuchs  ein  Farbebierbuch  nach  Muster  I  zu  führen.

86.

Jede  Versendung  von  Farbebier  ist  der  Hebestelle  vor  der  Entfernung  des  Farbebieres  aus
der  Brauerei  mittels  einer  Anmeldung  nach  Muster  II,  die  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  ist,
anzuzeigen.  Für  Farbebier,  das  mit  der  vorgeschriebenen  Anmeldung  an  eine  andere  Brauerei  versandt
wird,  ist  die  Biersteuer  unter  der  Voraussetzung  nicht  zu  entrichten,  daß  der  Empfang  durch  die

)rn
—  Muner,

Muner  77
        <pb n="1014" />
        —  1006  —

beziehende  Brauerei  nachgewiesen  wird.  In  der  Anmeldung  ist  jedoch  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,
für  die  Biersteuer  nach  dem  Satze  von  18,75  Mark  für  ein  Hektoliter  so  lange  zu  haften,  bis  das
Farbebier  im  Zuckerverwendungsbuche  der  empfangenden  Brauerei  angeschrieben  ist.

87.

Die  Hebestelle  übersendet  ein  Stück  der  Anmeldung  an  die  Hebestelle  der  Brauerei,  die  das
Farbebier  empfangen  soll.  Diese  hat  durch  die  Aufsichtsbeamten  die  Anschreibung  des  Farbebieres  im
Zuckerverwendungsbuche  der  empfangenden  Brauerei  in  Spalte  9  der  Anmeldung  bescheinigen  zu  lassen
und  sodann  die  Anmeldung  an  die  Hebestelle  der  Farbebierbrauerei  zurückzusenden.  Diese  stellt  sie  dem
Inhaber  der  Farbebierbrauerei  als  Beleg  zum  Farbebierbuch  zu.

88.

Für  Fehlmengen  an  Farbebier,  die  sich  bei  der  Bestandsaufnahme  gegenüber  den  in  der
Brauerei  geführten  Anschreibungen  ergeben,  ist,  soweit  nicht  dargetan  wird,  daß  sie  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  keine  Steuerschuld  begründen,  die  Biersteuer  nach  dem  Satze  von  18,75  Mark
für  ein  Hektoliter  zu  entrichten.

§6  9.
1)  Das  Farbebierbuch  ist  in  Vierteljahrsabschnitten  zu  führen,  nach  Ablauf  jedes  Vierteljahrs
abzuschließen  und  mit  den  Belegen  binnen  drei  Tagen  an  die  Hebestelle  einzusenden.
(2)  Die  Hebestelle  vergleicht  die  Einträge  im  Farbebierbuch  mit  den  Anmeldungen.

8  10.
Wird  Farbebier,  das  von  einer  Farbebierbrauerei  bezogen  ist,  in  eine  Brauerei  eingebracht,
so  ist  es  sogleich  im  Zuckerverwendungsbuch  anzuschreiben.

8  11.

1)  Die  Verwendung  von  Farbebier  unterliegt  den  in  §§  23  und  32  des  Gesetzes  und  §§  50
und  63  bis  65  der  Biersteuer-Ausführungsbestimmungen  über  die  Aufbewahrung  und  Verwendung
von  Zucker  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  in  der  Verwendungserklärung  (8  32  des
Gesetzes)  der  Hersteller  des  Farbebieres,  die  Art  des  zu  seiner  Herstellung  verwendeten  Malzes,  die
Biersorten,  denen  das  Farbebier  zugesetzt  werden  soll,  und  deren  Art  (ob  untergärig  oder  obergärig)
anzugeben  sind.  Zur  Verwendung  von  Farbebierproben  genügt,  sofern  eine  Verwendungserklärung
noch  nicht  abgegeben  ist,  eine  einfache  Anzeige  des  Verwenders.

(2)  Die  Verwendung  des  Farbebieres  ist  in  Spalte  21  und  22  des  Sudbuches  anzuschreiben.
        <pb n="1015" />
        Steuerhebestelle  Muster  1.

(Farbebierordnung  §  6)

Farbebierbuch

der  Farbebierbrauerei

zu

für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19.

Auleitung  zum  Gebrauch.
Für  jede  Farbebiersorte  ist  eine  besondere  Abteilung  anzulegen.
Die  Spalten  1  bis  4  sind  auszufüllen,  sobald  das  Farbebier  in  die  Versandgefäße  gefüllt  ist.
.  Bei  der  Abgabe  von  Farbebier  an  Brauereien  sind  die  Spalten  5  bis  9  auszufüllen.  Gleichzeitig  ist  die
vorgeschriebene  Anmeldung  nach  Muster  II  der  Hebestelle  zu  erstatten.
Wird  Farbebier  ausgeführt,  so  ist  in  Spalte  9  die  Nummer  der  Ausfuhrammeldung  anzugeben.
.Am  letzten  Tage  des  Vierteljahrs  sind  die  Spalten  3  und  8  aufzurechnen,  das  Buch  abzuschließen  und  binnen  drei
Tagen  an  die  Hebestelle  einzusenden.

#—

*–v*r

St

148
        <pb n="1016" />
        1008

 

Abteilung

Laufende

Nr.

J.

Tag

des

Zuganges


2

Menge

hl
3

L

Zugang  an  Farbebier

Bezeichnung
des  Raumes
und  Gefäßes,
wo  das  Farbebier
  ausgenommen
  ist

4

Lausende

Nr.

Tag

des

Abganges


Abgang  an  Farbebier

Zahl,  Art

und  Nr.

der  Versand-



7

Menge

Name  und  Ort

der  Brauerei,

die  das  Bier
empfängt

#

Bemerkungen
des  des
Brau=  Auferei.
  sichtsin-
  behabers

  amten
1

10  11
        <pb n="1017" />
        1000  —

Steuerhebebezirk  Muster  II.
(Farbebierordnung  §  7)

Anmeldung

über  die  Versendung  von  Farbebier.

Ich  melde  der  Hebestelle  in
hiermit  an,  daß  heute  nachstehend  verzeichnete  Versendung  von  Farbebier  vorgenommen  worden  ist.

 

2  Der  Bersand-  Der  Brauerei,  die  das  ·

g-  Aefäße  Menge  Bier  empfängt  we

0.  Gattung  um.  des  Ou  Mnge.

des  d  Farbe-  schrieben  ]  Bemerkungen

Farbebieres  Zohl  und  sonstige  bieres  Name  und  sim  Farbe-“-

  «  JUNGE-»  .  Hebe.  bierbuch

S  hnung  bezirk

ii!  2  3  45  5  6  s  272  2

 

1.
6  1

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich  hafte  für  die  auf  obige  Sendung  Farbebier  nach  dem  Satze  von  18,75  K  für  ein  Hektoliter
entfallende  Biersteuer  so  lange,  bis  das  Farbebier  im  Zuckerverwendungsbuche  der  in  Spalte  6  und  7
der  Anmeldung  bezeichneten  Brauerei  angeschrieben  ist.

,  den  19

(Unterschrift)
        <pb n="1018" />
        <pb n="1019" />
        —  1011  —

Anlage  C.
(Ausf.  Best.  9  108  Abf.  1)

Anleitung  zur  Fettsetzung  des  Schwundes
der  Prauereien.

1)  Die  Festsetzung  eines  Schwundes  einer  Brauerei,  d.  i.  der  Gesamtverlust  vom  Ausschlagen
der  Würze  aus  der  Sudpfanne  bis  zum  Abfüllen  des  Bieres  im  Lagerkeller  (Biersteuerausführungsbestimmungen
  §  103)  ist  von  besonderer  Wichtigkeit,  weil  von  der  zuverlässigen  Feststellung  des
Schwundes  die  richtige  Ermittlung  der  überwachungspflichtigen  Biermenge  abhängt.

(2)  Nach  den  neueren  wissenschaftlichen  Beobachtungen  und  praktischen  Erfahrungen  darf  angenommen
  werden,  daß  der  Schwund  in  den  verschiedenen  Brauereibetrieben  in  der  Regel  zwischen
14-  26  v.  H.  der  heißen  Ausschlagwürze  schwankt  und  sich  in  nachstehender  Weise  zusammensetzt:
uZusammenziehung  der  beißen  Wirrze  durch  Ablühlung  ur  und  Würzeverdrängung

durch  den  Hopfern  4—  4  r.  H.
2.  Verdunstung  5—  9
3.  Verlust  durch  Hopfen-  und  Kühlgeläger  und  Venebung  1—  3
4.  Verlust  vom  Gärkeller  bis  zum  Ausstoß  4—  10
zusammen  J—’)Jzz204—  v.  H.
Im  allgemeinen  kann  als  Anhaltspunkt  dienen,  daß  der  Gesamtschwund

in  sehr  guten  Betrieben  nicht  mehr  as  16  v.  H.

in  guten  Betrieben  nicht  mehr  als.  18

in  mittelmäßigen  Betrieben  nict  mehr  als.  20

in  schlechten  Betrieben  mehr  als  20

der  heißen  Ausschlagwürze  beträgt.  Bei  der  unterscheidung  der  Prauereien  ist  sowohl  die  Brauereieinrichtung
  als  die  Betriebsleitung  und  die  mehr  oder  minder  sorgsame  Arbeitsweise  zu  berücksichtigen.
Keinesfalls  kann  die  Größe  des  Betriebs  für  sich  allein  als  ein  genügend  zuverlässiges  ünerrscheidnnsmerkmal
  erachtet  werden.

(3)  Der  im  Abs.  2  unter  Ziffer  1  angegebene  Schwund  durch  Zusammenziehung  der  heißen
Würze  und  Würzeverdrängung  durch  den  Hopfen  ist  für  alle  Brauereien  gleich;  er  stellt  eine  einfache
Mengenveränderung  mit  gleichbleibendem  Gehalt  der  Würze  an  löslichen  Stoffen  (Extraktgehalt)  dar.

(4)  Der  im  Abs.  2  unter  Ziffer  2  bezeichnete  Schwund  durch  Verdunstung  bedeutet  ebenfalls
keinen  Verlust  an  löslichen  Stoffen,  sondern  nur  einen  Wasserverlust  und  ist  abhängig  von  der  Art
und  Zeitdauer  der  Abkühlung  der  heißen  Würze.

(5)  Brauereien,  welche  zum  Abkühlen  der  heißen  Würze  besondere  Kühlvorrichtungen  benützen,
haben  einen  geringeren  Verdunstungsschwund  als  Brauereien,  welche  die  Würze  sehr  lange  auf  dem
Kühlschiff  stehen  lassen.  Bei  Brauereien,  welche  ohne  Kühlschiff  arbeiten,  scheidet  der  Schwund  durch
Verdunstung  in  der  Regel  fast  ganz  aus.
        <pb n="1020" />
        1012  —

(6)  Den  besten  Anhaltspunkt  zur  Beurteilung  des  durch  Verdunstung  entstandenen  Schwundes
bietet  der  Vergleich  der  Zuckerspindelanzeigen  der  Ausschlag=  und  der  Anstellwürze  bei  +  20°  C;  je
größer  der  Unterschied  zwischen  diesen  beiden  Anzeigen  ist,  desto  größer  muß  auch  der  Verdunstungsschwund
  sein,  da  die  Würze  im  gleichen  Verhältnis  der  Wasserverdunstung  einen  höheren  Gehalt  von
löslichen  Stoffen  erhält.

)  Der  Verlust  dürch  Hopfen=  und  Kühlgeläger  kann  durch  Auspressen  nach  vorherigem  ÜUbergießen
  mit  heißem  Wasser  sowie  durch  Ausspritzen  des  Hopfens  und  Verwendung  von  Trubsäcken,
noch  mehr  aber  durch  Benützung  von  Filter=  oder  Trubpressen  wesentlich  vermindert  und  sehr  wohl
bis  auf  1  v.  H.  herabgedrückt  werden.

(8)  Der  Schwund  vom  Gärkeller  bis  zum  Ausstoß  kann  durch  Auspressen  des  Vor=  und  Unterzeugs
  sowie  des  Zeugs  und  des  Faßgelägers  ebenfalls  erheblich  vermindert  werden,  besonders  aber
auch  durch  sorgfältiges  Arbeiten  beim  Abfüllen  des  Bieres.  Eine  weitere  Abminderung  dieses  Verlustes
  haben  diejenigen  Brauereien  zu  verzeichnen,  welche  ohne  Fuhrfaß  arbeiten  und  ihr  Bier  durch
eine  Rohrleitung  aus  den  Gärbottichen  direkt  in  den  Lagerkeller  überführen  können.  Bei  sehr  gutem
Betriebe  kann  man  vom  Anstellen  der  Würze  im  Gärkeller  bis  zum  Ausstoß  mit  einem  Verlust  von
4—5  v.  H.  rechnen;  bei  gutem  bis  mittlerem  Betriebe  beträgt  dieser  Verlust  6—8  v.  H.,  bei  schlechtem
Betriebe  über  8—10  v.  H.  «

(9)  Zur  Herbeiführung  eines  gleichheitlichen  Verfahrens  bei  Festsetzung  der  Schwundsätze  erscheint
es  angezeigt,  für  jeden  Hebe-  und  Hauptamtsbezirk  Ubersichten  nach  dem  anliegenden  Muster  über  die

ststellung  der  Schwundsätze  für  die  einzelnen  Brauereien  und  die  hierfür  in  Betracht  kommenden
#inhaltspunkte  anzufertigen.
        <pb n="1021" />
        —  1013  —

Ubersicht

über  die  Feststellung  der  Schwundsätze  für  die  Brauereien  im  Bezirke

der  Hebestelle

des  Hauptamts

Bemerkung.  «
In  Spalte  5  ist  anzugeben,  ob  der  Betrieb  als  ein  sehr  guter,  guter,  mittelmäßiger  oder  schlechter  anzusehen  ist.
        <pb n="1022" />
        —  1014  —  —
Der  erzeugten  Biersorten
Name  Gesamtmalz=  Art  Art  und
Ljde.  Ort  verbrauch  durchschnittlicher  Zeitdauer
des  .  des  Ertraltgehalt  der  der
Ar.  der  Brauerei  im  A  ·  Abkhc
ibesi  ·  Usueschlaqunstclls  UUUI
Brauereibesitzers  Betriebs  1  .
Vorjahre  würze  würgeer  Würze
d2z  im  Vorjahre
12  s  1  5  6  2
        <pb n="1023" />
        —  1015  —

 

Wird
a)  der  Hopfen,
b)  das  Kühlgeläger,
das  Gärgeläger,
d)  das  Faßgeläger
ausgepreßt?

Werden
Fuhrfässer
aum
Lagerkeller
benützt?

Schwundsatz  nach

dem  Antrag  der  hauptdes
  amtlichen

Oberbeamten,  Festseung

 

12  14

 

Wurde  oendgulig
’ne  esigese  bter  Bemerlungen
eingelegt?  sEchwundsatz
«  H  to
        <pb n="1024" />
        <pb n="1025" />
        —  1017  —

«  Anlage  D.
(Ausf.  Best.  &amp;amp;  104)

Aunleitung  zur  Fedtstellung  des  Stammwürzegehalts
beim  Viere.

Die  Untersuchung  zur  Berechnung  des  Stammwürzegehalts  erstreckt  sich  auf  die  Ermittlung
der  Zuckerspindelanzeigen  vor  und  nach  dem  Entgeisten  des  Bieres.  Hieraus  wird  der  Stammwürzegehalt
  berechnet.  Die  bei  der  Untersuchung  zu  benntzenden  Zuckerspindeln  und  Meßkolben  müssen
geeicht  sein.

1.  Spindelung  vor  dem  Entgeisten.

(1)  0,6  Liter  Bier  werden  von  ihrem  Kohlensäuregehalte  durch  dreimaliges  kräftiges  Schütteln  in
halbgefüllter  Flasche  möglichst  befreit  und  nach  jedem  Schütteln  durch  Umgießen  in  ein  anderes  Gefäß
mit  Luft  in  Berührung  gebracht.  Soweit  nötig,  ist  die  Probe  schließlich  durch  ein  doppeltes  Faltenfilter
  von  Papier  zu  filtrieren.

(2)  An  diese  Vorbereitung  der  Probe  muß  die  Spindelung  unmittelbar  angeschlossen  werden.
Hierzu  wird  die  Probe  zunächst  mit  Hilfe  eines  Wärmemessers  auf  tunlichst  genau  20°  C  gebracht,
keinesfalls  darf  sie  während  der  Untersuchung  weniger  als  157  C  oder  mehr  als  25°  C  Wärme  haben.
Als  Spindeln  dienen  Zuckerspindeln  mit  einer  Teilung  nach  0,1  Gewichtsteilen  im  Hundert,  die  0  bis
13,5  Gewichtsteile  im  Hundert  umfaßt.  Der  Abstand  der  Teilstriche  soll  annähernd  1,1  mm  betragen.
Das  benutzte  Standglas  soll  eine  lichte  Weite  von  38  bis  40  mm  haben.

(6)  Hinsichtlich  der  Spindelungen  ist  folgendes  zu  beachten  (vgl.  Alkoholermittlungs-Ordnung  §  119:

(4)  Das  sorgfältig  gereinigte  Gerät  (Zuckerspindel)  wird  oben  an  der  Kuppe  der  Spindel  angefaßt
und  langsam  in  die  Flüssigkeit  eingesenkt.

(5)  Die  Zuckerspindelangabe  wird  an  derjenigen  Linie  abgelesen,  in  welcher  der  Flüssigkeitsspiegel
die  Spindel  schneidet.  Bei  stark  gefärbten  Bieren  ist  es  nicht  möglich,  die  Ablesungslinie  am  Flüssigkeitsspiegel
  von  unten  her  zu  erkennen.  Man  muß  deswegen  von  oben  her  an  derjenigen  Stelle
ablesen,  an  welcher  der  Flüssigkeitswulst  an  der  Spindel  aufzuhören  scheint.  Die  so  abgelesene  Angabe
ist  um  0,1  Hundertteile  zu  erhöhen.  Die  Zuckerspindelanzeige  des  entkohlensäuerten  Bieres  gibt  den
scheinbaren  Extrakt  (Es)  des  Bieres  an.

2.  Spindelung  der  Probe  nach  dem  Entgeisten.

Man  mißt  in  einem  Meßkolben  genau  500  cem  Bier  ab,  bringt  es  unter  vorsichtigem  Nachspülen
  mit  etwa  2910  cem  Wasser  in  eine  flache  Porzellanschale  und  dampft  es  bei  etwa  60  bis  65°  C
mit  ganz  kleiner  Flamme  auf  die  Hälfte  bis  ein  Drittel  ein.  Kochen  des  Bieres  ist  hierbei  zu  vermeiden,
  um  ein  Ausscheiden  der  Eiweißkörper  zu  verhüten.  Man  läßt  dann  das  Bier  auf  Zimmerwärme
  erkalten,  bringt  den  Inhalt  der  Schale  unter  Nachspülen  in  den  Meßkolben  zurück  und  füllt
mit  destilliertem  Wasser  wieder  auf  das  ursprüngliche  Raummaß  von  genau  500  cem  auf.  Man

20“
        <pb n="1026" />
        —  1018  —

schüttelt  gut  durch  und  spindelt  bei  möglichst  genau  20°  C  im  Meßglas.  Abweichungen  des  Wärmegrades
  von  20°  (  werden  wie  bei  1  berücksichtigt.  Die  Zuckerspindelanzeige  gibt  den  wirklichen  Extraktgehalt
  des  Bieres  (E)  an.

3.  Berechnung  des  Stammwürzegehalts.
(()  Aus  den  beiden  Zuckerspindelanzeigen  Es  und  Uuw  berechnet  sich  der  Ertraktgehalt  der  Stammwürze
  *  nach  folgender  Gleichung:
.  (Ey#  —Es)  X  4,3  Ew
Beispiel:
Zuckerspindelanzeige  des  Bieres  Es  —  4  v.  H.,
-  -entgeisteteuBieresl·2w-6,12--.

Wenn  man  diese  Werte  in  vorstehende  Gleichung  einsetzt,  so  erhält  man
,  Ic-(6,12—4,o)x4,34-6,12—l«212,65v.H.

(2)JnZweifelsoderBeschwerdefällenistdieNachPrüfungdurcheinenchemischenSachverständigen
zu  veranlassen.

Vertin  Carl  Heymann:  Verto#  Aerlin  W.  8.  —  Gedriult  bei  Nulius  Sittenield,  Hojbhuchdruckler.  iu  Verlin.
        <pb n="1027" />
        —  1018  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

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Nr.  35.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Einsehung  1  2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Festsetzung  der  ohne  Steuereines
  Reichskommissors  für  Wohnungswesen  Seite  1019  zuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf  50  v.  H.
Verlust  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  1020  der  Vollkontingente  für  das  Betriebsjahr  1918/19  10.0

XIVI.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  6.  September  1918.

 

 

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungsfachen.

Bekanntmachung
über  die  Einsetzung  eines  Reichskommissars  für  Wohnungswesen.

J.

Für  die  besonderen  Aufgaben  der  Reichsverwaltung  auf  dem  Gebiete  des  Wohnungswesens
in  der  Zeit  des  Uberganges  von  der  Kriegs=  zur  Friedenswirtschaft  ist  im  Reichswirtschaftsamt  ein
Reichskommissar  für  Wohnungswesen  bestellt  worden,  dem  folgende  Aufgaben  zugewiesen  sind:

1.  Verteilung  verfügbarer  Heeres=  und  Marinevorräte  für  Bauzwecke  im  Einvernehmen  mit
dem  Reichskommissar  für  die  Verwertung  des  entbehrlich  werdenden  Heeres-  und  Marineutes,



2.  Körderung  der  Erzeugung  von  Baustoffen,

3.  Regelung  des  Absatzes  von  Baustoffen,

1.  Gewährung  von  Bauzuschüssen  aus  den  durch  den  Reichshaushalt  bereitzustellenden
itteln.  «

II.

»  Der  Reichskommissar  vertritt  den  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts  bei  der  Durchführung
  der  oben  genannten  Aufgaben  nach  außen  hin  selbständig.  Ihm  wird  ein  Ausschuß  beigegeben,
  der  in  grundsätzlichen  Fragen  zu  hören  ist.  Den  Vorsitz  im  Ausschuß,  dessen  Mitglieder  vom
Reichskanzler  ernannt  werden,  führt  der  Reichskommissar.

145
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        —  1020  —

III.
Als  Reichskommissar  ist  der  Unterstaatssekretär  im  Königlich  Preußischen  Ministerium  der
öffentlichen  Arbeiten,  Wirkliche  Geheime  Rat  Dr.  Freiherr  v.  Coels  von  der  Brügghen  bestellt.
Berlin,  den  31.  August  1918.

Der  Reichskangler
(Reichswirtschaftsamt.)
In  Vertretung:  Freiherr  von  Stein.

Auf  Grund  des  §  27  Abs.  1  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913

(Reichs--Gesetzbl.  S.  583)  sind  durch  Beschluß  des  preußischen  Ministers  des  Innern  vom  24.  August

1918  folgende  sich  im  Ausland  aufhaltende  Personen,  die  der  vom  Kaiser  erlassenen  Aufforderung

zur  Rückkehr  (Verordnung  vom  26.  Februar  1917  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  211  —)  keine  Folge  geleistet

haben,  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  für  verlustig  erklärt  worden:

.  Aarup  (Gans  Christopher  Möhhh.  geboren  13.  Juni  1898  zu  Kjöbenhoved  (Kreis  Hadersleben),

  letzter  Wohnort  da

.Aarup  He  darideg  geiter  28.  Februar  1897  zu  Kiöbenhoved  (Kreis  Hadersleben),
ohnort  da

.  Abolphffkns  (Hans  Karl  Theodor),  geboren  26.  März  1898  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort

dase

.  Anderfenb  (Holger  Axel  Olaf),  geboren  11.  April  1890  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort

el

.  Andersen  Gens  Thorwald),  geboren  10.  März  1896  zu  Högelund  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Skoprby  (Kreis  Hobersleben)
Beck  (Andreas  Anderseng  geboren  4.  April  1897  zu  Westerobeling  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,
Bendix  (Iver  Nissen),  geboren  8.  März  1892  zu  Lintrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
Meilbyfeld  (Kreis  Hadersleben),
Bennedsen  (Niels’  Olesen),  geboren  26.  Oktober  1896  zu  Spandet  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,
Bertelsen  (Andreas  Eduard),  geboren  9.  Juni  1900  zu  Arnitlund  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Högelund  (Kreis  Hadersleben),
Bjerrum  (Iver  Otto),  geboren  12.  Juni  1884  zu  Hoirup  I  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Knorborg,  Gemeinde  Hjortwatt  (Kreis  Hadersleben),
Boisen  (Viggo),  geboren  23.  August  1897  zu  Brem,  Gemeinde  Rödding  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,
12.TBonnichsen  (Michael),  geboren  14.  Januar  1897  zu  Ustrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Hadersleben,
18.  Bruhn  W2  geboren  19.  Juni  1899  zu  Ustrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
daselbst

14.  Bruhn  Jes  Jochimsen),  geboren  6.  Juli  1900  zu  Kabdrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wo  osnr  Stubbum  (Kreis  Hadersleben),
15.  Bruun'#  (Jens  Peter  Jakobsen),  geboren  18.  Juli  1900  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort

aselbst,
16.  Bruun  (Mathias  Jakobsen),  geboren  26.  März  1899  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort  daselbst,
17.  Christ  „Wilhelm),  geboren  6.  Juli  1895  zu  Rödding  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

1  chrien  (Anders  Jensen),  geboren  5.  Februar  1898  zu  Hügumfeld  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Scherrebekmühle,  Gemeinde  Tornum  (Kreis  Hadersleben),

Christensen  (Anders  Karl),  geboren  11.  November  1897  zu  Gonsagger  (Kreis  Hadersleben),
  letzter  Wohnort  daselbst,

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20.  Christensen  (Hans  Jakob),  geboren  20.  März  1877  zu  Schottburg  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,

21.  Wi  *  geboren  7.  Mai  1875  zu  Haistrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

adersleben
22.  Christensen  (beramn  Eduard  Frederik),  geboren  15.  März  1886  zu  Hadersleben,  letzter
nort  dase
238.  Christen  en  e  geboren  21.  August  1897  zu  Spandet  (Kreis  Hadersleben),  letzter

enort  daselbst

24.  Chriisa  en  (Nis  Sophus),  geboren  14.  Dezember  1891  zu  Hadersleben,  lehter  Wohnort
Hjerting  (Kreis  Hadersleben),

25.  Clausen  (Hans),  geboren  19.  September  1897  zu  Rödding  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Brem,  Gemeinde  Rödding  (Kreis  Hadersleben),

26.  Clausen  (Jörgen),  geboren  23.  Mai  1897  zu  Sandberg  (Kreis  Sonderburg),  letzter  Wohnort
Schottburg  (Kreis  Hadersleben),

27.  Damgaard  (Hans  Fuglsang),  geboren  21.  November  1880  zu  Oerstedt  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Leerdt  (Kreis  Hadersleben),

28.  Dahl  Ann  gösen,  geboren  25.  November  1896  zu  Winderup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Kjestrup  (Kreis  Hadersleben),
29.  Dahl  e  Ebbesen),  geboren  13.  Juli  1898  zu  Winderup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Kjestrup  (Kreis  Hadersleben),

30.  Dall  (Peter  Christian),  geboren  2.  Februar  1875  zu  Hügum  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

31.  Dall  (Peter  Nissen),  geboren  15.  Januar  1883  zu  Halk  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
Heisagger  (Kreis  Hadersleben),

32.  Dall  (Sören  Thomas),  geboren  24.  Januar  1900  zu  Fielstrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

33.  Danielsen  (Jörgen),  geboren  12.  November  1891  zu  Lundsgaardfeld  (Kreis  Sonderburg),
letzter  Wohnort  Langetwedt  (Kreis  Hadersleben),

34.  Ebbesen  IMagnus  Christian),  geboren  21.  April  1897  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort

aselbst

36.  Cversol  (Christian),  geboren  27.  Februar  1896  zu  Sillerup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Fjelstrup  (Kreis  Hadersleben),

36.  Falkenberg  (Christian  Marinus),  geboren  2.  September  1897  zu  Oerstedt  (Kreis  Hadersleben),
  letzter  Wohnort  daselbst,

37.  Frank  (Marius  Jensen),  geboren  17.  März  1891  zu  Trolkjer  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Jels  (Kreis  Hadersleben),

38.  Friederichsen  (Andreas)  geboren  7.  Oktober  1899  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst,
geboren  13.  August“  1885  zu  Schottburg  (Kreis  Hadersleben),  letzter

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39.  Frost  —  (Lars,  Hansen),
rt  Jels  Kreis  Hadersleben),

40.  Ondell  hrißten  Ebeseng  geboren  11.  Februar  1896  zu  Högelund  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,

41.  Gram  zuderma  Lauritzen).  eboren  20.  Juni  1897  zu  Tyrstrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Anslet  (Kreis  Hadersleben),

42.  Greisen  (Willads),  geboren  6.  Februar  1897  zu  Rödding  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Schottburg  (Kreis  Hadersleben),

43.  rön  (SEhristian  Andersen),  geboren  10.  August  1897  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort

elbst,
44.  Gröntt  (Robert  Peter  Dinnsen),  geboren  26.  Mai  1898  zu  Meilby  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Lintrup  (Kreis  Hadersleben),
45.  Gundesen  (Einar  Wiggo),  geboren  23.  Mai  1901  zu  Bülderup  (Kreis  Tondern),  letzter
Wohnort  Rödding  ueis  Hadersleben),
46.  Gundesen  (Nis),  geboren  11.  Januar  1894  zu  Wimtrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
Rödding  (Kreis  Hadersleben),

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Hagensen  (Mads  Nielsen),  geboren  10.  Juli  1896  zu  Meilby  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

A.  Hansen  (Anders),  geboren  17.  März  1875  zu  Arnitlund  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

adersleben,
Hansen  an  rsen  geboren  30.  April  1891  zu  Bröstrup  (Kreis  Hadersleben,  letzter
Wohnort  dase
Hansen  (Jens  Marinus),  geboren  23.  Juni  1883  zu  Lintrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

4.  Hansen  (Hans  Paul),  geboren  22.  August  1892  zu  Skrydstrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Simmerstedt  (Kreis  Hadersleben),

Hansen  (Johannes),  geboren  1.  Oktober  1897  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

Hansen  (Mathias),  geboren  28.  Mai  1893  zu  Geestrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
Thiset  (Kreis  Hadersleben),

Hansen  (Niels),  geboren  28.  Juni  1895  zu  Sommerstedtholz  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Sommerstedt  (Kreis  Hadersled  en),

Hansen  (Veter  n  geboren  3.  Januar  1896  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),  letzter

hno  aselbst,

Hansen  ;ürgen)  geboren  28.  Juli  1899  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

 

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.  Haubdearä  (t9«21els),  geboren  28.  Januar  1897  zu  Meilbyfeld  (Kreis  Hadersleben),  letzter
58.
59.
60.

Wohnort  Hiortwatt  (Kreis  Hadersleben),
Hesselberg  (Niels  Jakob),  geboren  10.  Oktober  1888  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,
Lünkeme  (Hans),  geboren  12.  Juli  1898  zu  Rödding  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
agstrup  (Kreis  Hadersleben),
nt  tu5  (Anders),  geboren  13.  Juni  1899  zu  Hölleskorv  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

.  Hübichmann  (Jürgen  Nissen),  geboren  4.  August  1897  zu  Hölleskov  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  Toftlund  (Kreis  Hadersleben),
Hübschmann  (GVeter-!  Kansen).  geboren  26.  März  1897  zu  Toftlund  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,
Höppner  (Heinrich  Friedrich),  geboren  25.  August  1899  zu  Kl.  Nustrup  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Harreby  (Kreis  Hadersleben),
Hansen  ern  Marcus),  geboren  28.  Juni  1897  zu  Narlund  (Kreis  Hadersleben),  letzter
ohnort  d

elbst,
.  Jacobdfen  (Petet),  geboren  18.  August  1896  zu  Leerdt  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
ase
.  Jensen  erton  Nicolai),  geboren  14.  Dezember  1898  zu  Alt  Hadersleben  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  Hadersleben,
Jensen  (Jens),  geboren  18.  Oktober  1874  zu  Holsted  (in  Dänemark),  letzter  Wohnort  Lint#up
(Kreis  Hadersleben),
Jensen  (Jens  Möller),  geboren  17.  September  1900  zu  Röm  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnon
Lintrup  (Kreis  Hadersleben),
Jensen  A  sehoren  14.  September  1897  zu  Grönnebek  (Kreis  Hadersleben),  lecter
Wohnort  daselbst
Jepf  en  6  Peter  Jacobsen).  geboren  7.  Juni  1892  zu  Brem  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

.  Jefpcifcn  Uner)  geboren  11.  Juli  1881  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnon
t,
.  Jes  6  s#heiuen  geboren  10.  Mai  1896  zu  Weibüll  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

elund  Creis  Hadersleben),

8.  dobet  (Carl“  Johann),  geboren  6.  Januar  1896  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort
ase
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.  Jörgensen  (Jörgen),  geboren  18.  April  1896  zu  Grönnebek  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst,
Kaasen  Erik  Ullrich),  geboren  24.  März  *  zu  Gramm  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Endrupskob  (Kreis  Hadersleben)
Kifsow  (tristion)  geboren  13.  Dezember  i82n  Oesby  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
rup  (Kreis  Hadersleben),

Gra
.Kjär  —  Jacobsen),  geboren  15.  Juni  1896  zu  Högholm,  Gemeinde  Hoptrup  (Kreis  Hadersleben),

  letzter  Wohnort  Hoptrup  (Kreis  Hadersleben

4.  Kjär  (Niels  Andersen  Hansen),  geboren  4.  Oktober  1897  zu  Spandet  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  daselbst,
Kling=  g  geboren  10.  August  1888  zu  Grarup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
asel

.  Knudsen  (Christian  Petersen),  geboren  16.  Dezember  1896  zu  Mangstrupt  (Kreis  Hadersleben),

  letzter  Wohnort  Grödebüll,  Gemeinde  Norder--Wilstrup  (Kreis  Hadersleben),

.  Kowakti!  (August),  geboren  29.  Mai  1888  zu  Piastowo  (Kreis  Znin),  letzter  Wohnort  Andrup

is  Hadersleben),

2.  Kraemer  (Nis  Jensen),  geboren  15.  April.  1891  zu  Osterlinnet  (Kreis  Hadersleben),  letzter

ohnort  daselbst,

.  Krogh  75#  geboren  5.  Dezember  31870  zu  Frörup  (Kreis  Hadersleben),  letter  Wohnort
st

lös
rnis  (o  Peter),  ege  15.  Februar  1888  zu  Grammby  (Kreis  Haderslebey),  letzter
Wohnort  Lintrup  (Kreis  Hadersleben),

.  Lange  (Sören  Hansen),  geboren  23.  September  1894  zu  Nieder  Jersdal  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  daselbst,

Lastein  (Hans  Nielsen),  geboren  17.  Juli  1894  zu  Birkeleff  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Hvoidding  (Kreis  Hadersleben),

Läbel  (Hans  Jensen),  geboren  29.  Mai  1888  zu  Jernhütte,  Gemeinde  Ladegaard  Kreis

ernh
Hadersleben),  letzter  Wohnork  Seggelund  (Kreis  Hadersleben),

Lebeck  (Henrik),  geboren  27.  September  1900  zu  Apenrade,  letzter  Wohnort  Hadersleben,



Lind  (Peter  Nielsen),  geboren  23.  Januar  1887  zu  Bröstrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben),

List  (Johannes),  geboren  10.  Juni  1895  zu  Jels  Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort  Schottburgholz
  (Kreis  Hadersleben),

Lorentzen  (Johannes  Schach,  geboren  24.  Mai  1899  zu  Thiset  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Altona,
Lund  (Anders  Epensen),  geboren  18.  Mai  1897  zu  Schottburg  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Brendstrup  (Kreis  Hadersleben),

.  Lund  dd  en),  geboren  20.  Dezember  1899  zu  Ustrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
t,
.Lund  (Franz  Peter),  geboren  5.  Oktober  1897  zu  Süder-Wilstrup  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  Brorsbüll,  Gemeinde  Wandling  (Kreis  Hadersleben),

ö.  Madsen  Peter),  geboren  2.  Mai  1887  zu  Fjelstrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohno

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Marsch  balb  (Dle  Petersen),  geboren  24.  Juni  1888  zu  Moibüllfeld  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Hadersleben,

.  Mauritzen  (Hans),  geboren  12.  Oktober  1879  zu  Roagger  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

  daselbst,

98.  Mortensen  (#lfredg)  geboren  4.  November  1897  zu  Meilby  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

  dasel
Nielsen  (Andreas  Christian),  geboren  23.  September  1897  zu  Oesby  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Tornum  (Kreis  Hadersleben),

.  Nielsen  es  geboren  12.  Februar  1896  zu  Refsol  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohn-
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uSchmidt  (Jens  Grasböll),  geboren  29.  Januar  1897  zu  Stenderup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

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Nielsen  Hans)  geboren  80.  Oktober  1897  zu  Knud  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

.  nielsen  (Cens  Peter),  geboren  5.  April  1881  zu  Raahede  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

  Höxbro  (Kreis  Hadersleben),

.  Nielsen  (Viggo),  geboren  30.  Oktober  1896  zu  Raahede  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
104.

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Nissen  (Anton),  geboren  26.  Mai  1897  zu  Sverdrup,  Gemeinde  Quistrup  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,

Nissen  958  geboren  15.  August  1897  zu  Kastraa  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
aselbst,“

Nohns  (Christian),  geboren  8.  Juni  1896  zu  Spandet  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
ramm  (Kreis  Hadersleben),

Nohns  *  ith,  geboren  4.  Januar  1895  zu  Spandet  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselb

.  Nörgaard  (Georg  Esjnar),  geboren  18.  Juli  1899  zu  Skrydstrup  (Kreis  Hadersleben),
109.

letzter  Wohno  Grammby  (Kreis  Hadersleben),

Nörgaard  (Markus),  geboren  19.  November  1894  zu  Arnitlund  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  dasel  it,

Orbesen  (Peter  Henrikh),  Heboren  3.  September  1897  zu  Heisagger  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  daselbst,

Paaske  (Truels  Jörgensen),  geboren  30.  August  1895  zu  Hoirup  1  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  Leerdt  (Kreis  Hadersleben),
Paulsen  (Peder  Laurids),  geboren  15.  März  1889  zu  Skorby  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

u  Pedersen  (Jörgen  Peder),  geboren  22.  September  1876  zu  Hürup  II  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  Hürup  (Kreis  Hadersleben),

.  Petet  en  (Christian  Lauritzen),  geboren  11.  September  1899  zu  Hemme,  Gemeinde  Emmeref

Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort  Hügumfeld  (Kreis  Hadersleben),

Petersen  Giels,  Peter),  geboren  28.  November  1878  zu  Fedstedt  (Kreis  Hadersleben,  letzter
W  Hügum  (Kreis  Hadersleben),

Petersen  (Wete.  Kaisen),  geboren  30.  *  ember  1897  zu  Fuglbek  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Lintrup  (Kreis  Hadersleb  benh

.  Petersen  —  geboren  9.  September  1898  zu  Refsoe  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
118.

e  7t  Miels),  geboren  4.  April  1890  zu  Kjerbölling  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

.  Presse  (Rudolf  fJenfen),  geboren  5.  Februar  1895  zu  Höxbro  (Kreis  Hadersleben),  letzter
120.

Wohnort
Ravnsgag  aard  wefelele  geboren  28.  Juni  1890  zu  Halk  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

löst,
.  Rudbeck  (Jacob),  geboren  29.  Februar  1896  zu  Mastrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
aselb
Rudre  Mathias  Möller),  geboren  9.  Januar  1897  zu  Sparlund,  Gemeinde  Oesby  (Kreis
123.

Hadersleben),  letzter  Wohnort  daselbst,
Salling  Sobammegh),  geboren  6.  September  1879  zu  Tornum  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,
Schack  (Andreas  Christian),  geboren  17.  März  1876  zu  Stenderup  (Kreis  Hadersleben),
letzter  Wohnort  Skibelund  (Kreis  Hadersleben),

Wohnort  Faarkrog,  Gemeinde  Schottöurg  (Kreis  Hadersleben),
Schmidt  (Jens  Danielsen),  geboren  28.  Juli  1884  zu  Ganderup  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  daselbst,

.Schmidt  (Johannes  Nielsen),  geboren  24.  August  1897  zu  Osterlinnet  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  daselbst,
        <pb n="1033" />
        —
—
S

#—
.
S

—
.

—  1025  —

.  Schmidt  (Hans  S  Ssacielen,  geboren  10.  März  1881  zu  Thiset  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst
Schmidt  (Thomas  Marius),  geboren  14.  September  1893  zu  Spandet  (Kreis  Hadersleben),
  letzter  Wohnort  Rödding  (Kreis  Hadersleben),

.  Schuls  (Heinrich  Andersen),  geboren  6.  März  1898  zu  Rödding  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  daselbst,

.  Schulg  (Wilhelm),  geboren  24.  Oktober  1895  zu  Rödding  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst,

Schultz  (Ejnar  Jörgen),  geboren  27.  Januar  1399  zu  Harreby  (Kreis'  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst,

3.  Schultz  (Waldemar),  geboren  3.  Jumi  1895  zu  Ganderup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohn-134.


ort  daselbst,
Simonsen  (Carl  Georg),  geboren  21.  März  1896  zu  Langetwedt  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Dover  (Kreis  Hadersleben),

5.  Simonsen  (Peter),  geboren  4.  Mai  1893  zu  Skudstrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

daselbst,

4  Simonsen  (Hans),  Erboren  25.  November  1897  zu  Kastrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Fohl  (Kreis  Hadersleben),

.  Simonsen  (Peter),  geboren  23.  November  1897  zu  Kastrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Aarupshof  (Kreis  Hadersleben),

.  Skau  (Andreas  Nissen),  geboren  14.  August  1890  zu  Oberjersdal  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  daselbst,

Skov  (Peter),  geboren  15.  April  1886  zu  Kastwraa  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

Wandling  (Kreis  Hadersleben),

.  Skjoth  (Brc  Anderien)  geboren  12.  März  1897  zu  Hügumholz  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst,

.  Skiött  (Sören),  geboren  26.  Juni  1878  zu  Alkjer  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

Osterlinnet  (Kreis  Hadersleben),

Slipsager  (Christian  Frederik),  geboren  3.  Dezember  1897  zu  Grönnebek  (Kreis  Haders-148.



144.  Sörensen  (Peter),  geboren  6.  Juni  1897  zu  Jels  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort  da

leben),  letzter  Wohnort  daselbst,
Sörensen  (Knud),  geboren  16.  Juni  1883  zu  Aarö  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort  daselhst
elbst
Sörensen  (Sören),  geboren  22.  Dezember  1894  zu  Törningfeld  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort  Jels  (Kreis  Hadersleben),

Sommerlund  (Jacob),  geboren  25.  Februar  1898  zu  Allerup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  daselbst

st.
.  Thimsen  „(Siegwart  ,  geboren  21.  Mai  1893  zu  Arnitlund  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

  daselbst,

Thulstrup  (Hans  Boysen),  geboren  16.  März,  1899  zu  Süderotting  (Kreis  Hadersleben),

letzter  Wohnort  Hadersleben,

.  Trans  (Peter  Bertelsen),  geboren2  2.  November  1898  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort  daselbst,
.Toft  Gech  geboren  22.  April  1893  zu  Schottburgholz  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

  Schottburg  (Kreis  Hadersleben),

Voß  (Karl  Friedrich  Heinrich  Johannes),  geboren  1.  April  1898  zu  Münder  a.  Deister  (Kreis

Springe),  letzter  Wohnort  Schottburg  (Kreis  Hadersleben)

.  Westerlund  (Georg  Friedrich),  geboren  6.  September  1874  zu  Hadersleben,  letzter  Wohnort

  daselbst

Wolff  (Peter  Möller),  geboren  20.  März  1894  zu  Hoptrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter

Wohnort  Skovby  (Kreis  Hadersleben),

Wolf  (Waldemar),  geboren  10.  Januar  1900  zu  Moltrup  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort
Högelund  (arcss  Hadersleben),

5.  Thomas  (Emst  Robert),  geboren  2.  Mai  1881  zu  Lossen  (Kreis  Brieg),  letzter  Wohnort

Heilbronn  (Württ.).
        <pb n="1034" />
        2.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  1.  d.  M.  beschlossen,  für  das  Betriebsjahr  1918/19  die  ohne
Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwaremmengen  auf  50  v.  H.  der  Vollkontingente  festzusetzen.

Berlin,  den  30.  August  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Berlin,  Carl  Hehmanns  Berlag,  Berlin  W.  S.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchbörucker.  in  Bertim.
        <pb n="1035" />
        —  1027

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —

Du  bektehn  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen  zum  JFahrespreifse  von  8  4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  f.  für  seden  acheseleigen  Druckbogen  derechnet.

 

XI.VI.  Jahrgang.  den  13.  September  1  1918.  Nr.  36.

                    

 

Inbalt:  le  enialalzoen  F#isrenellun  —  Seite  1027  4.  herels  und  Gewerbewesen:  Nobset-  abernahn  6.
aunweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  —mm—...———.,3jF  N
Deutsche  zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ausschuß  1027

B.  Post-  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Poltordnung
  vom  28.  Juli  19010171

5.  gon.  und  Stenerwesen:  Drucksehlerberichtigung  zu  der
Bekanntmachung.  betressend  Ausführungs  bestimmungenzum
  Umsatzsteuergesee  101

1.  Konsulat  wesen.

Dem  Königlich  Schwedischen  Konsul  Dr.  Julius  Caspar  und  dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul
Inlius  Abrahamson,  beide  in  Hannover,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das
Deutsche  Zeitungsgewerbe  beigegebenen  Ausschuß.  Vom  7.  September  1918.

Der  §  9  der  Geschäftsanweisung  für  den  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  Deutsche  Zeitungsgewerbr=
  durch  §  12  der  Bekanntmachung  über  Druckpapier  vom  20.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.
534)  beigegebenen  Ausschuß  vom  4.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  30
.  221)  erhält  folgende  Fassung:
Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern.
Die  Beschlußfassung  erfolgt  in  Abwesenheit  des  Leiters  der  Kriegswirtschaftsstelle  und
seines  Stellvertreters.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden  oder,  wenn  dieser  an  der
Abstimmung  nicht  teilnimmt,  die  des  stellvertretenden  Vorsitzenden.
Berlin,  den  7.  September  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Müller.
.  146.
        <pb n="1036" />
        —  1028  —

3.  Post=  und  Telegraphen  wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  2.  September  1918.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  975),  betreffend  Anderung  des  Gesetzes,
  betreffend  eine  mit  den  Post=  und  Telegraphengebühren  zu  erhebende  außerordentliche  Reichsabgabe,
  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  577)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie
folgt  ergänzt  und  geändert.

1.  Im  §  7  „Postkarten“  erhält  der  Abs.  folgenden  Wortlaut:

u  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  (Gesetz  vom  26.  Juli  1918)  beträgt  für  die
einfache  freigemachte  Postkarte  oder  für  jeden  der  beiden  Teile  der  Doppelkarte:

im  Orts-  und  Nachbarortsverkehbher  77½  Pf.,
im  sonstigen  Verkehbhe  10  =
für  die  einfache  nichtfreigemachte  Postkarte:

im  Orts-  und  Nachbarortsverkeher  1  5  Pf.,
im  sonstigen  Verkehrer  20  .
2.  Im  §  8  „Drucksachen“  erhält  der  Abs.  xu  folgenden  Wortlaut:
XU  Drucksachen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  beträgt:
bis  50  g  einschließli  5

über  50  bis  100.  v7½  -,
100  .  250•  -  .  156  s,
-250  -500-  -  .«........25  s,
-Zoog-1tkg-  ....35-.

Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe:
bis  150  6  einschließlich  ......  «

über  50  "  7½  ,
.  100  g.  1  g  -  .·....·.15.-,
illtgs2s  -  25  -,
I  2I  I  3  I  I  36  I·

Für  von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen,  die

.  nur  Zeitungen  oder  Zeitschriften  enthalten,  wenn  die  Zeitungen  oder  Zeitschriften  vom
Verleger  an  andere  Zeitungsverleger  oder  an  Personen  verschickt  werden,  die  sich  nicht
gewerbsmäßig  mit  dem  Vertriebe  dieser  Zeitungen  oder  Zeitschriften  befassen,  oder

nur  politische,  Handels=  oder  andere  Nachrichten  allgemeiner  Bedeutung  enthalten,  wenn
diese  Nachrichten  von  Nachrichtenbüros  an  Zeitungen,  Zeitschriften  oder  Zeitungsverleger
  verschickt  werden,

beträgt  die  Gebühr:

*—

#

bis  50  g  einschließlich  3  Pf.,

über  50  .  100  -  .  5-,
-100  s250s  -  10-,
s250  -500-  -  .20-,
-5008-1lkg  s  .80-.
        <pb n="1037" />
        —  1029  —

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Drucksachen  müssen  mit  der  deutlichen  Angabe  des  Absenders
und,  je  nachdem  es  sich  um  Zeitungen  und  Zeitschriften  oder  Nachrichten  handelt,  mit  der  Bezeichnung
„Zeitungen,  Zeitschriften“  oder  „Nachrichten"  versehen  sein.  Sie  dürfen  nur  bei  der  postseitig  bestimmten
Postanstalt  aufgeliefert  werden.  Bei  Nachrichtensendungen  muß  aus  der  Aufschrift  hervorgehen,  daß  der
Absender  ein  Nachrichtenbüro  und  der  Empfänger  eine  Zeitung,  Zeitschrift  oder  ein  Zeitungsverleger  ist.

Nichtfreigemachte  Drucksachen  werden  nicht  abgesandt.

3.  Im  §  9  „Geschäftspapiere“  erhält  der  Abs.  v  folgenden  Wortlaut:
V  Geschäftspapiere  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebähr  einschliehrich  der  Reichsabgabe  beträgt:
bis  250  g  einschließlich-  ..  16  Pf.,
über  250  25-Nichtfreigemachte

  Veschcltheppere  werden  nicht  abgesandt.
4.  Im  8  10  „Warenproben“  erhält  der  Abs.  ix  folgenden  Wortlaut:
1x  Warenproben  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  der  Reichsabgabe  beträgt:
bis  100  g  einschließlich  10  Pf.,

über  100.  250.  15=250.
  500  256

Nichtfreigemachte  Warenproben  werden  nicht  abgesandt.
5.  Im  §  11  „Mischsendungen“  erhält  der  Abs.  m  folgenden  Wortlaut:
I1  Mischsendungen  müssen  freigemacht  sein.  Die  Gebühr  einschließlich  de  der  Neichsabgabe  beträgt:
s  2608g  einschlielich  .  Pf,
über  250  *2•  25
35

500  ·....
Nichtfteigeknachteg  Mischsendungen  werden  nicht  abgesandt.
6.  Im  §  13  „Einschreibsendungen“  ist  im  Abs.  w  hinter  „Porto“  einzuschalten:
nebst  der  Reichsabgabe
7.  Im  §  16  „Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von  der
Reichsabgabe  befreiten  Pakete“"  ist  im  Abs.  1  Unterabs.  2  letzten  Satz  zu  setzen
statt  „die  Offnung“:
das  Offnen
8.  Im  §  18  „Postaufträge“  ist  im  Abs.  X7  hinter  „Postanweisungsgebühr“  einzuschalten:
und  der  Reichsabgabe
9.  In  demselben  §  (18)  ist  im  Abs.  XVWI  unter  3b  zu  setzen  statt  „28  Pf.“:
80  Pf.

10.  Ine  8  „Nachnahmesendungen“  ist  im  Abs.  v  hinter  „Postanweisungsgebühr“  einzusch

alr  ber  Reichsabgabe
11.  Im  §  20  „Postanweisungen“  erhält  der  Abs.  m  folgenden  Wortlaut:
11  Postanweisungen  sind  freizumachen.  Die  Gebähr  einschliehlich  der  t  Neichdabgabe  beträgt:

bis  5  .K  einschließlich  ..  15  Pf.,

über  5.  1004  .  ........25-,
-100-200-  -  ..........40-,
-200-400-  -  ..........50-,
-400-600-  -  ...·......60-,
-600-800-  -  70-.

Bei  Postanweisungen  mit  anhängender  Karte  zur  Empfangsbestäligung  ist  auch  die  Karte,
nach  der  Gebühr  für  Postkarten  (5  7,  Vl),  freizumachen.
146
        <pb n="1038" />
        —  1030  —

In  demselben  §  (20)  ist  im  Abs.  kr  1  und  2  hinter  „Postanweifungsgebühr"  und
hinter  „Telegrammgebühr“  einzuschalten:
einschließlich  der  Reichsabgabe
.  Im  §  33  „Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Anderung  von  Ausfschriften  durch  den
Absender“  ist  im  Abs.  vI  2  hinter  „Telegramm“  einzuschalten:
und  die  Reichsabgabe
11.  Im  §  37  „Gebühren  für  Sendungen  im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr“  erhält  der
Abs.  I  folgenden  Wortlaut:
1  Für  Ortsbriefe  (an  Empfänger  im  Orts-  und  Landbestellbezirke  des  Aufgabe-Postorts)  beträgt
die  Gebühr  Ninschließlich  der  Reichsabgabe:

—
15

—
—

freigemacht  bis  20  g  einschließlicggg  .  10  Pf.,
über  20  250  ·  .......  ..15-,
nichtfrclgemacht  20  -  .......  ..20-,
iber  20  250  30

15.  In  benseisen  §  (37)  ist  im  Abs.  iu  statt  „7½  «  zu  setzen:

16.  Der  einschließlich  der  Uberschrift  erhält  folgende  Fassung:
Porto  nnd  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck.
§*  59.  11  Jeder  Reisende  kann  der  Post  Reisegepäck  bis  zum  Gesamtgewichte  von  50  kg
übergeben.

ön#  Für  das  Reisegepäck  ist  bei  der  Einlieferung  Porto  nach  den  für  Pakete  geltenden  Sätzen
Gühicirhich  der  Reichsabgabe)  zu  entrichten.

An  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  mit  Wertangabe  werden  für  jedes  Stück  ohne
unterschied  der  Entfernung  und  “  vom  Gewichte  5  Pf.  für  je  300  .K  oder  einen  Teil  von
300  K,  mindestens  aber  10  Pf.  erhoben.

Porto  und  ze  Versicherungsgebühr  für  Reisegepäck  werden  nach  denselben  Grundsätzen  erstattet
wie  Personemorl  (654
Übergangsvorschrift.

Bei  Briefen  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehre,  bei  Postkarten  im  Fernverkehre  sowie  bei  Drucksachen
  (Blindenschriftsendungen),  Geschäftspapieren,  Warenproben  über  100  g  und  Mischsendungen,  die
nach  den  bisherigen  Sätzen  freigemacht  sind,  ist  während  der  Monate  Oktober  und  November  1918
nur  der  an  dem  Satze  für  freigemachte  Sendungen  fehlende  Betrag,  unter  Abrundung  etwaiger
Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts,  nachzuerheben.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  September  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.
        <pb n="1039" />
        –  101  —

4.  HSandels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung
über  die  Rohfett-Ubernahmepreise.  Vom  11.  September  1918.

 

Auf  Grund  des  9§5  der  Verordnung  über  Rohfette  vom  16.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  165)  werden  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  über  die  Rohfett-Ubernahmepreise  vom
11.  April  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  69)  die  Höchstgrenzen  für  die  Rohfett-Übernahmepreise
  vom  Tage  der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  ab  wie  solak  festgesetzt:
1.  Für  frisches  Rinderfett:
Preisklasse  l  Rohfettanfall  von  I  Schlachttier  von  mehr  als  85  56  ..
.  0—15  kg

1,00  .K  für  ½  kg
1,0  58
u  -  --  -  s--  5—10  -.1,go--I-2-IV
  2  *.5  kg  und  darunter  00  ½

2.  Für  die  übrigen  Rinder-  und  Schaffette:
1.  Frisches  Schaffett.  1650  +  für  ½  kg
2.  Nicht  frisches  Rinderfett  0,600  1t½
3.  Nicht  frisches  Schaffett  0),60  15
4.  Abfallfette  0,500  1½  -
5.  Fettbrocken  ..  ..............1,20--Il2-Berlin,

  den  11.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
von  Waldow.

5.  ZJoll=  und  Steuer  wesen.

Druckfehlerberichtigung.
In  Nr.  24  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Beich  vom  26.  Juli  1918  muß  es  auf  Seite  262
#im  §  88  Abs.  3  heißen:  §  36  Abs.  4  statt  „§  36  Abfk.  3

Carl  Heymanus  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1040" />
        <pb n="1041" />
        —  1038  —

Zentralblatt
Deutsche  Reich.

—

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —

In  bertehen  durch  allo  Vostanstalten  urrd  Huchhandlungen  nnn  VYahrespreise  von  8  .
Eimelne  Rummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

 

                           

 

XLVI.  den  20.  September  1918.  Nr.  37.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vermn  4.  Militärwesen:  Zweiter  Nach
.  htrag  zu  dem  Gesamtvervon
  Zivilstandshandlungen  Seite  1033  zeichnisse  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  u
a  Status  der  deutschen  Rotenbe  in  Ee  »  verpflichteten  Privateisenbabnen  136

August  8  ........
ejesBeYtenmgvon  der  Verichtrnuon  .  *  unb  sosen  aercisung  zr  den  r

.  Bersicherung
pflicht  nach  1242  der  Reichsversicherungsordnung  10868  Kiteuer

1.  Kon  sulatweseen.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Samsun  Konsul  Hesse  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der
unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="1042" />
        1034  —

2.  Ban

 

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  August  1918  nach  den  im  Reichsanzeig.

(Die  Beträge  laute

 

 

 

Passiva.  "
Ber-  *
v  -
"%  9  a
z  Bezeichnung  Grund-  Re  ·  goten.  Veaen  un·  Gesen  ws  Gegen  welen  Gegen  Sonltige  Gegen  Summe  Gegen  6
der  serve.  31.  Jullgedeckte  31.  Juli.  31.  Juli  ,L  81.  Julii  31.  Jull.  der  81.  Juli  weitt-2
  tapital  unilauf  Ber·  milt  Passlda  .
3  Banken  sond  1918  Noten  1918  blndlich-  1918  Kündl1918  1918  Passtva  1918  geler2.
kelten  aungs  ·
8  frist  Wechse-2
  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
1|Nelchsbornxnz  180  0000694  S1  GBO  OS.+BBN  59  90T  92LT  G15  7  wOS1L  T  F-  75—–  —  912  775/+  122581/2  319  752|+1981354  —
2  Haperische  Notenbank  7500  3700  6847.  49  30957—  121  9313/4  901  —  —  6917—  247  95957/T  120  1#
3  Sächlische  Vank  zu  Dresden000|2317  4059—  3286|]  32362  —  3801|19787-—  443  3111.  190  135  1191J  3805  —
4  Sürttembergische  Notenbans  #00  1952192|60  9228|  34M  35417—  9725  20  2523-+  1063  74  042—  68695  1
5  Vadische  Baxyr  9000  2250  —  9920—  09|  60  538—  31144—  —  a  os  4  131  101  225—  2
Zusammen  1  196|/TG18  213|9  569  681|/—+  919  131  W0  463/  1321  NG  —
l

 

 

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

50
100
500

1  000

20  .K  =  2430  738  000  K#
—  1029  806  O0O00

(bei  der  Bank  Nr.  1),

—  608e2  743  000

15  503  000  eei  der  Bank  Nr.  8),

.  —  4242983  000  (boeei  der  Bank  Nr.  1).
13801  273  000  .K
        <pb n="1043" />
        wesen.

 

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1918.

 

 

 

 

 

 

auf  Tausend  Mark)
Aktiva.
Wechsel.
Reichs-  Schecks
umdb  .
getan-Meist  —  Segen  Noten  Gegen  “  gegen  Gegen  Segen  nge  GeenSumme  Gegen
ns  S1.  Jull  S1.  Julunderer81.  Jull.  aen  81.  JulllLombard  31.  JuliEstekten  31.  Jull  S1.  Jullü.  der  31.  Jull.
del  #iuselassen  1918  en018  haich-  1018  L  018  ttiva  jois  aenvas  iois  #
schetne  anwei  ·  1
6  sungen
18  19  W  A  2  26  24.  26  28  2  28  29  30  31  —  —
2467234—  4  72488  L#n  141—  1000f17674  154/X  1685  501  61  17  11  5  7  44—  ELUVEEIILIILIRE
29540—  1M.—  .  677—  34  50  388  1425  16521—  N  2881  17  3—  10  96  0671  1202
—.  26  6851|—  179  7197/T  30##  24  106  6  ##  489  —  968  18  301  4%  11  518  3678  .  186  1104  8  955|  S
6559|—  —  6621—  716  28317  3076  21  6691—  2487  3066  —  5  BI  672  74012  8694
6844—  3384+  14760  6810—  885#  20019.  460|—  21  2239|—  9392  57  725]—  484  101295—  2  a8  6
1
25889890/—  503/8  188  265/-+  318  709  28882

 

 

 

 

 

—  16717796  961T  1  6907647  #1  —  5518  153065/+A  9  140  S5  4101824  665  165  o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

147
        <pb n="1044" />
        1036  —

3.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  8  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  August  1918  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1  und  2
der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen:

Die  85  1234,  1237,  1240  und  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit  Wirkung  vom
1.  Jannar  1918  an

1.  für  die  im  Dienste  des  Domkapitels  in  Paderborn  beschäftigten  Kanzlisten,  wenn  ihnen
Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der
ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und
auf  Waisenrente  gewährleistet  ist,  «

2.  für  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  dieser  Art  Ruhegeld,
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  usen  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge
  in  dem  zu  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  12.  September  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

4.  Militär  wesen.

 

Nachstehend  wird  der  zweite  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  27.  September  1915
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  395)  veröffentlichten  Gesamtverzeichnisse  der  Privateisenbahnen
und  der  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  bei  der  Besetzung
von  Beamtenstellen  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins  vorzugsweise  zu  berücksichtigen,
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  17.  September  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  v.  Jacobi.
        <pb n="1045" />
        —  1037  —

Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnisse

der  Privateisenbahnen  und  der  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung
  auferlegt  ist,  bei  der  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  und
Inhaber  des  Anstellungsscheins  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

 

Altersgrenze,,Bezeichnung  der  Behörde,

-  i  bis  zu  der  an  die  Bewerbungen  zu
Beseichnung  St  Eezrichung  dr  --  Mtlzttars  richten  sind,  soweit  nicht  in
der  Stellen,  die  vorzug  weise  anwärter  uspv.  den  Vakanzanmeldungen,  Bemerkungen
Eisenbahn  mit  Militäranwärtern  usw.berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
Dn  zu  besetzen  sind  werden  ausdrücklich  bezeichnet
müssen  werden

 

 

 

 

 

I.  Königreich  Preubßen.

152

Alstertalbahn  Ohlsdorf  ·  Poppenbüttel
  (für  die  preußische
Strecke)

—  vorläufig  in  Betrieb  genommen;
  den  Betrieb  führt
die  Köni  liche  Eisenbahn.
direktion  in  Altona  —.

.  Bröltaler  Eisenbahn.  Direktion  der  Bröltaler

Eiseubahn-Aktien-Gesellschoft

  in  Beuel  (Rhein).

4.  Brohltal-Eisenbahn.  Vorstand  der  Brohltal-Eisenbahngesellschaft

  in  Cöln,

Kaiser  Wilhelm-Ring  38.

-

S

7.  Nauendorf-Gerlebogker  Eisen-  Direktion  der  Nanendorf--Lei
  ##re  preußische  Strecke).  Gerlebogker  Eisenbahnge-.
  8.  sellschaft  in  Berlin  W  5,

 

 

 

 

Am  Karlsbad  12/18.

III.  Königreich  Württemberg.

2.  Bürtiembergische  Eisenbahnesellschaft

a)  T)  (wie  bisher)
ingen
ch  Pfullingen

Betzingen.
e)  —h  (wie  bisher.

Reutlingen

6.  Nebenbahn  Möckmühl-  Dörz-  Vorstand  der  Nebeneisenbach
  (württemb.  Teilstrecke).  bahn  Möckmühl-Dörzbach
Val.  IV.  10.  in  Karlsruhe  (Baden),

 

 

 

Friedenstraße  27
        <pb n="1046" />
        1038  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersgrenze,  Bezeichnung  der  Behörde,
Bezeichnung  d  rr“  big  zu  der  winehi  u  —
der  Sie  en.  die  orzugsweise  anwaärter  usw.  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen
Eisenbahn  mit  Militäranwärtern  usw.)  berücksichtigt  andere  Anstellungsbehörden
zu  besetzen  sind  werden  ausdrücklich  bezeichnet
mülssen  werden
IV.  Großherzogtum  BVaden.
An  Stelle  von  Nr.  4  und  5  ist
au  schn-4.
  Deutsche  Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft
  in  Berlin  SW  11,
Bernburger  gesttae  1  5/16
a)  Achern-Ottenhöfen  Betriebsdirektlonder  Deutb)
  ntn  Eilenbahn=  e-v
e)  Haltingen  rn.  5  "  Gesellschaft
ch  Haen  Munstertal  ·  ruhe  —.
oasst  ße  27.
Ußn  zuchburng  #n.
4)  Oberschefflenz-Billigheim.
8  Rhein-Ettenheimmünster.
Die  bisherigen  Nummern  6  bis
18  erhalten  die  Nummern  5  bis  12.
XIII.  Herzogtum  Anhalt.
3.  Nauendorf-Gerlebogker  Eisen-  Direktion  der  Nauendorf-Gerlebogker
  Eisenbahnbahn

  (#  die  anhaltische
Strecke).  Vgl.  I.  87.

rx

.  Rebenbasn  Rosheim  ·
St.  Nabor.

Nebenbahn  Diedenhofen  (Niederjeutz)
  Mondorf.

#%

Nebenbahn  Erstein-Oberehn-=heim-Ottrott.


15.  Nebenbahn  Neuburg  (Lothr.)=Gorz.


 

 

 

 

geselsschaft  in  Berlin  W85,
ulsbad  12/18.

XX.  Elran--  Tothringen.

Vorstand  der  Nebenbahn
Rosheim  St.  Nabor  in
Karlsruhe  Aboden),  Friedenstraße
  2

Vorstand  u  Nebenbahn
Diedenhofen  -Mondorf  in
Karlsruhe  —d  Friedenstraße
  27
Vorstand  60  Nebenbahn
Erstein-Oberehnheim-Ottrott
  in  berbn  (Baden),
Friedenstraße  27.
        <pb n="1047" />
        —  1089  —

5.  Zoll-e  unb  Stenerwesen.

 

Berichtigung.

In  Nummer  34  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1918  find  zu  streichen:

1.  auf  Seite  891,  Anleitung  zum  Gebrauche  zu  Muster  1  der  Biersteuerausführungsbestimmungen,

  der  Schlußsatz  in  Ziffer  2:  „Brauerelinhaber  und  deren  Familienmitglieder
gelten  nicht  als  Arbeiter  und  Angestellte  im  Sinne  des  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes“;

2.  auf  Seite  897,  Anleitung  zum  Gebrauche  zu  Muster  3  der  Biersteuerausführungsbestimmungen
  in  Ziffer  2  die  Worte  „die  Rohrleitung  für  die  Würze“  und  der  nachfolgende
  Beistrich;

3.  auf  Seite  930,  Anleitung  zum  Gebrauche  zu  Muster  11  der  Biersteuerausführungsbestimmungen
  in  Ziffer  5  die  Worte  „nach  Balling“.

Berlin,  den  14.  September  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

Vorl  Leymanms  Verlag.  Berlin  W.  8.  —  Cedruckt  bel  Julius  Sittenfeld,  Hosbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1048" />
        <pb n="1049" />
        —  1041  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

In  borislren  Purcc9h  allo  Vostanstalten  und  Huchhandlunge#n  zum  Fahresprose  von  8  E.
Ein#elne  Nummern  werden  mit  20  f.  für  seden  achtseieigen  Druckbogen  berechnet.

 

XIVI.  —  Berlin,  Freitag,  den  27.  September  1918.  Nr.  38.

 

Inhalt:  1.  Medizinal=  und  Beterinärwesen:  Erscheinen  iegsabgabe  das  Rechnungseines

  dritten  Nachtrags  zur  Deutschen  Feeueltare  1019  auer  r  Krieg  a  9  ·  für  da  ·  lech:  1042
eite  ·  -

2.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Berechnung  des  Mehreinkom-  3.  Po  esen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

mens  auf  Grund  von  §  40  des  Gesetzes  über  eine  ———.  1048

 

 

1.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

3  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918  wird  binnen  kurzem  ein  dritter  Nachtrag  im  Verlage  der
eidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin  8W  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen;  er  ist  zum  Preise  von
0,50.&amp;amp;  für  das  Stück  im  Buchhandel  zu  beziehen.  Der  erste  und  zweite  Nachtrag  werden  dadurch
außer  Kraft  gesetzt.
        <pb n="1050" />
        —  1042  —

2.  Zolle  unb  Stenuerwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  22.  August  d.  J.  beschlossen,  die  obersten  Landesfinanzbehörden
  auf  Grund  von  §  40  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das
Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli  1918  (Reichs--Gesetzbl.  S.  964)  zu  ermächtigen,  nach  stattgefundener
Kriegsabgabeveranlagung  auf  Antrag  des  Abgabepflichtigen  zur  Vermeidung  besonderer  Härten  eine
von  den  Vorschriften  des  Gesetzes  abweichende  Berechnung  des  Mehreinkommens  in  den  nachstehenden
Fällen  und  im  nachstehenden  Umfang  zu  genehmigen:  »

a)  Ist  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  für  das  Kriegseinkommen  maßgebenden  landesrechtlichen
  Einkommensteuerveranlagung  nicht  das  Einkommen  zu  Grunde  gelegt  worden,  das
der  Abgabepflichtige  im  Jahre  1917  tatsächlich  bezogen  hat,  sondern  ist  bei  der  Berechnung
  des  als  Kriegseinkommen  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahreseinkommens
ganz  oder  zum  Teil  auf  Geschäftsgewinne  oder  sonstige  Einkünfte  des  Abgabepflichtigen
in  früheren  Jahren  zurückgegriffen  worden,  und  weist  der  Abgabepflichtige  nach,  daß
sein  tatsächliches  Einkommen  im  Jahre  1917  um  mehr  als  ein  Fünftel  hinter  dem
nach  §  8  des  Gesetzes  als  Kriegseinkommen  maßgebenden  Jahreseinkommen  zurückgeblieben
  ist,  so  kann  der  Berechnung  des  Mehreinkommens  das  vom  abgabepflichtigen
nachgewiesene,  im  Jahre  1917  tatsächlich  bezogene  Einkommen  statt  des  nach  §  8  des
Gesetzes  steuerpflichtigen  Einkommens  zu  Grunde  gelegt  werden,  jedoch  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  dem  hiernach  freizustellenden  Teile  des  Mehreinkommens  ein  Vermögenszuwachs
  gegenübersteht,  der  bei  der  auf  Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom
21.  Juni  1916  vom  Abgabepflichtigen  entrichteten  Kriegsabgabe  bereits  der  Kriegssteuer
unterlegen  hat.

b)  Ist  bei  der  Berechnung  des  als  Kriegseinkommen  nach  8  8  des  Gesetzes  maßgebenden
steuerpflichtigen  Jahreseinkommens  nach  dem  Landesei  steuerrechte  der  Verlust
eines  Geschäftsverlustjahrs  nicht  in  Abzug  gebracht,  sondern  nur  durch  Einstellung  mit
Null  berücksichtigt  worden,  so  kann  das  Kriegseinkommen  bei  der  Berechnung  des  Mehreinkommens
  um  den  Betrag  ermäßigt  werden,  um  den  sich  das  Jahreseinkommen  vermindert
  haben  würde,  wenn  der  Verlust  des  Geschäftsverlustjahrs  bei  der  Berechnung
des  steuerpflichtigen  Jahreseinkommens  in  Abzug  gebracht  worden  wäre.

e)  Sind  bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  für  das  Kriegseinkommen  maßgebenden  landesrechtlichen
  Einkommensteuerveranlagung  von  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamten,  Geistlichen
  und  Lehrern  aus  Anlaß  der  Kriegsteuerung  bewilligte  Beihilfen  und  Zulagen  dem
steuerpflichtigen  Jahreseinkommen  zugerechnet  worden,  so  kann  der  Berechnung  des  Mehreinkommens
  statt  des  nach  §  8  des  Gesetzes  steuerpflichtigen  Jahreseinkommens  das  um
den  Betrag  der  zugerechneten  Beihilfen  und  Zulagen  verminderte  Jahreseinkommen  zu
Grunde  gelegt  werden.

Berlin,  den  13.  September  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  D.  Hoffmann.
        <pb n="1051" />
        8.

1048

Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  —  Wler  und  Heimat  an  ———
T  Ins-genoss»·»3m«·
sie-Mem  MlHWWIWHeichW
1  2  1  6  4  "  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Ve  Gallert,  geboren  am  25.  Februar  1888  zus  Diebstahl  im  wieder-n  lich  Preußischer  12.September
otzenplotz,  —.’re  r“  holten  RMückfall  —  zu  1918.
gerndorf  in  Osterreich,  öster  ur  8  Monate  ½#
reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus)  laut  E
»  kenntnis  vom  22.  November
  1915,
2  Andreas  Becker  Phergeren  um.  Dezember  1880  in  Egerigewerbsmähßige,  un.  beti  Bayerisches  27.  Juni  1018.
Fabrikarbeiter,  (Böhmen),  österreichischer  Staats-  geugte  Jagdaus=  Bezirksamt  Laufen,
Golmen.  ung,
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
8  Qei  Heuel.  Bött-  geboren  am  19.  Mai  1879  in  Pilsen  Königli  risches  1.  September
rgar-·  origangehörig  in  Stitov,  K.  K  Be-  veh  Landftreicherei,  W*rrt.  t  918.
cer  un  rkshauptmannschaft  Wilsen,  östertrichischer
  Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

Der  im  Zentralblatt  für  1911  S.  36  Ziffer  7  veröffentlichte  Ausweisbeschluß  gegen  den  Schlosser  Eduard

Brempel  ist  z
reich  t““  —  hat.

gmenNo0mmen  worden,  da  es  sich  in  Wirklichkeit  um  den  preußischen  Staatsangehörigen  Kellner  Schmerzens-Carl

  Heymonns  Berlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.

148“
        <pb n="1052" />
        <pb n="1053" />
        —  1045  —

Jentralblatt
Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

In  bottehen  burch  allo  Wostanstalton  und  Guchhamdlungoen  zum  Fahresproeise  von  8.#.
E#melne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet.

            

Berlin,  Freitag,  den  4.  Oktober  1918.  Nr.  39.

 

Inhalt;  1.  Ma  ewichtswesen:  Erweiterung  8.  T  d  Stenerwesen:  Druckfehlerberichtigung  zu
Prüfbefugnis  2  Seschtten  Prüfam  in  Sr  usshorunesbeffiotemungen  #un  Gesetz  über  eine
............  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Nechrungesahr

 

Ernennung  eines  Stationskontrolleurs  zum  4
zollinspektor

emeine  B
.n.n  in  #i  Dien  sr  dern  e  7  E

1.  Maß--=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
wird  die  Prüfbefugnis  des  Prüfamts  7  in  Bremen  folgendermaßen  erweitert:

für  Gleichstrom  für  Wechsel-  und  Drehstrom
bis  500  V  bis  600  V.
bis  200  A  bis  400  A.

Charlottenburg,  den  13.  September  1918.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

149
        <pb n="1054" />
        —  1048  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.  ·

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mamnschaften.
Vom  28.  September  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  6  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung
  *Js  v

Die  Lieferungsverbände  sind  verpflichtet,  aus  ihren  Mitteln  eine  Erhöhung  der  bis  zum
1.  Oktober  1918  gezahlten  ilienunterstützungen  eintreten  zu  lassen,  die  spätestens  vom  1.  November
1918  ab  zu  gewähren  und  deren  Betrag  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bemessen  ist.  Bis
zum  Betrage  von  fünf  Mark  für  jeden  Unterstützten  werden  die  seit  dem  1.  November  1918  gewährten
Erhöhungen  der  Unterstützungen  vom  Reiche  erstattet,  und  zwar  zur  Hälfte  allmonatlich,  zur  Hälfte
zusammen  mit  der  Erstattung  der  gesetzlichen  Mindestbeträge.

Geringe  Besserungen  der  Verhältnisse  der  unterstützen,  wie  auch  erheblichere  Besserungen  ganz
vorübergehender  Art  sollen  regelmäßig  nicht  zur  Herabsetzung  oder  Einstellung  der  Familienunterstützung
  führen.

Berlin,  den  28.  September  1918.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Payer.

3.  Zoll=  und  Stenerwesen.

Druckfehlerberichtigung.

In  Nr.  33  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Heich  vom  30.  August  1918  muß  es  auf  S.  818
in  der  5.  Spalte  Zeile  34  statt  46  200  heißen:  46  620

Der  Stationskontrolleur,  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Schlichteisen  in  Dresden  ist  durch
Verfügung  des  Königlich  Preußischen  Herrn  Finanzministers  vom  .  Oktober  1918  ab  zum  Obergollinspektor
  ernannt  worden.

Earl  Oetmains  Berlag,  Bersin  EW.8.  —  Gedbruicct  bei  Inlins  GSittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1055" />
        —  1047  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

–.  —  —

In  boriehen  durch  allo  Vostanstalten  und  Huchhandlungen  f##m  Fahrospreise  von  8  EK.
·  cluselaeNammekawerdenIMMPIJIHODMachkfemqeuvmckhoseubmchaec

 

Berlin,  Freitag,  den  11.  Oktober  1918.

             

Nr.  40.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exrequaturerteilung  5.  Bersicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs.
Seite  1047  pflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  1057

2.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Bekanntmachung  zur  4.  gen.  und  Steuerwesen:  Amtliche  be  ebe  des  des

 

 

 

Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit

Jucker  1048  eichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1
Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  #erhelige  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  nrol
Futtermitel  der  Zoll-  und  Steuerstellen

 

1.  Kon  fu  lat  wesen.

Dem  Königlich  Spanischen  Vizekonsul  in  Celle,  Hermann  Rautenkranz,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="1056" />
        1048  —

2.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Bekanntmachung
zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.  Vom  5.  Oktober  1918.

Artikel  I.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  vom  17.  Oktober  1917  in  der
Fassung  vom  30.  September  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1217)  und  der  Ausführungsbestimmungen  vom
18.  Oktober  1917  in  der  Fassung  vom  30.  September  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1218)  wird  bestimmt:

An  die  Stelle  der  Anlagen  1—4  der  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Zucker  vom  23.  Oktober  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  369)  treten
die  Anlagen  1—4  dieser  Verordnung.

Artikel  II.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  5.  Oktober  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamis.
Im  Auftrage:  Heinrici.
        <pb n="1057" />
        1049

Anlage  1.

Rohzuckerpreise  für  die  einzelnen  Fabriken.
(Die  Preise  gelten  für  1  Zeutner.)

Ost=  und  Westpreußen:  Schlesien:

 

Altfelde..  2730  Alt  Juirer  2717
Culmsseeee  2715  Bauerwmis  2710
Dirschau.n.  2733  Bernstadtt.  271175
Groß  Zünien  271605  Briea  2741
Marienburg..  ..  275375  hgedori  (Neufted.)  27110
Marienwerdeien  27,255  Dietzdo  207-35
Melno  .  227910  3  aulb  2070,09
Neu  Schönsere  27.13  F  ansche  Gadeh  270,065
Neutei  27-32  Fröbeln  27175
Pelplin.n.  2732  Gräben  27175

 

 

Praust..  2741125  Groß  Peterwitz  b.  Canth.  27.21
——I  AA—  Groß  Peterwitz,  Krs.  Raffdor  2710

 

Riesenburg  ....  ·..27,245  Gulirau....  ....27,1a-)
Schwctz....  27,30.Gut1chdor7..........27,16
-obbowtv..........27,s42s  .·—..  ......27,17
Tiegenhot..........27,35  27,13
Unislta  27,12  27,21
27,25

Posen:  .  27,05
Amsee  271114  Kurtmis  27112
Fraust0t  27.25  Lübn  27116
Guesen  2070,05  Maltsee  270
Härörn  ...  .......27,105  Michelsdorf..........·27,18
Gostyr  2706  Münsterberrn  270095
Geefendart  Wierschoslawih)  2714  Nenkersdor  27930
Kosten  27,075  Neuhof  27,80

Kalp#ie-  237113  Niederschwedeldorf  2700
Mont.  27,14  Oberglonnwn  27415
Nakel.  27416  Ottmachau  27,05
Niezychopon  271075  Polnisch  Neukirch  .  ...27,175

 

 

 

 

Opalcnitza..........27,oo  Polnisch  Peterwit  t  b.  Schnob  2½2
Pakose  27,1  ...  ...27,20
Samter...........27,09  Pu  schkowa  2718
Schrdaoa  27,09  Ratibor  27)1125
Tucnon  27,14  Resenthal-  2725

Witaschhss.  2700  Schmooz  271.23

Wresche  2703  Schönowmiss  27075

nduny  2070065  Schottwmits  ..  .  27,26

gnin..  227,085  Steinau-  Georgendorf  27230
'  150“
        <pb n="1058" />
        Strehlen-Niclasdorf
Trachenberg  ...
Tschauchelwitz
Weizenrodau
Woinowitz
Zarkau

Demmin  .  .
Friedrichsthal
Greifenberg
Farmen

 

Sche
Stettin-Bredow,

(kahnfrei  Bollwerk  Stettin)  .

Stralsund

Friedland
Güstromwm.
Lübbz

W.  *
Tessin

Teterow
Waren
Wismar
Woldegk

Gewin)

 

Strasburg  u.  M.
Thöringswerder
Voßberg

Ackendorf.
Aderstedt.
Aken  a.  Elbe
Alleringerslebeern
Alsleben  -  Bahnverladung

rtern

Pommern:

Mecklenburg:

Brandenburg:

Prov.  Sachsen:

bei  Wasserverladung.

M
27,165
27,175
27,205
27,105
27,10“,
27,80

27,375

27,25

27,38
27,30
27,335
27.375
27,.375
27,80
27,315
27,315
27,90
27,34

27.,375
27,35
27,38.
27,375
27,313
27,365
27,2

1050

 

Aschersleben.
Atzendorf
Badersleben.

Bleckendorf

Bechra  eurb

Calbe
Dahlenwarsleben
Dedeleben
Delitzsch
Derenburg
Egeeen
Eichenbarleben
Eilsleben
Erdebonn
Gatersleben  .

Gommern
Gröningen
Ammenecchen

  

Rochstedt
Königsaue
Könnern
Körbisdorf
Landsberg
Langenbogen
Langenweddingen  .
Laucha  .
Löbejün

Lützen

Merbitz

Minzleben
Neuhaldensleben
Niederndodeleben

Nordgermersleben.

27.30
        <pb n="1059" />
        Oberröblingen
Offleben
Oschersleben.
Osterwieck
Ottleben
OQuerfurt.
Roitzsch
Roßla
Roßleben
Salzmünde
Salzwedel
Schackensleben.
Schafstädt
Schwanebeck
Schwittersdorf
Schwoitzsch
Stendal
Stöbnitz
Stößen
Straußfurt
Teutschenthal
rebitz.  ..
vibenburg
Wallwitz  ..
Walschleben
Wanzleben
Wasserleben
Weverlingen
Wegeleben
Weißonfels
Welsleben
Wolmirstedt.
Bulserstebt

knigreich  *-  und  khüringese

Allstedt
Döbeln
Ebeleben
Greußen
Groß  Rudestedt.
Kamburg
Löban
Markranstädt
Oldisleben
Oschatz

Biendorf
Dröbel
Edderitz

Anhalt:

27,385
27,36
27,40

—
Elsni  27,42
Gerlebokk  2737
Glauzicggzkz  27234
Hecklingen  27.75
Hohenerrlebben  277375
Ilberstt.  2½#
Klepzi  27.640
Köthen  27,40
Osmarslben  27,325
ProsiieeEEE  273325
Radegastt.  27315
Reinstedt...  27960

Schackenthal  27336
Schortmizssz.  2788
Warmsbor  27230

 

Wulfess  2739
Braunschweig:
Barrr  27330
Broistedt...  279280
Broitzem  .  2735
Burgdorf  (Osterlinde)  27,80

ettiim.  27,.325
Eichthal  (Eraunschweigh  275,325
Groß  Twülpstedt  27#30
Hedwigsburg  273325
Hessen-  Uraunschweig  27275
Hoiersdorf  i27,325
Immendodrtr  27980
Nönigsluter  2735
Mattierzolell.  2730

Olsbusg  2730
Sstrtr.  2730

Rauthen  2730
Salzdahllllr.  27430
Schöppenstdt  273325
Söllingen  279335
Thiede  27,80
Trendelbusch  277835
llfinggen  277335
Vechehle.  2730
Watenstdtt  27325
Wendessen  272-325

Wiertee  2730

Hannover,  Lippe,  Sottewig  Holstein:

Algermissen  .  ..  ..  ..27,325
Baddeckenstrdt..·......27,30
Bcnntgfen..........27,so
Vockenem...........27,30
mgelbe..........27,so

unklar......·...·27,so
        <pb n="1060" />
        Einbeck
Emmerthal
Fallersleben
Gehrden
Grohnau
Groß  Düngen.
Groß  Lafferde
Groß  Mahner
Groß  Munzel
Harsum
Hasede

 

Hohenhameln

 

Lehrte#

Linden
Meine  .
Michaelisdonn  .
Nörten
Nordstemmen
Zerteime“

niesa  «·««
Ostern-old  (Groß  Olbendorf)  .

Othfresen
Peine
Rethen
Ringelheim
Sarstedt.
Schellerten
Schladen.

Vienenburg  4
Weetzen

AM
27,30
27,325
27,80
27,30
27,30
27,30
27,30
27,30

105

Rheinprovinz:

Ameln

Bedburg

Brühl

Dormagen

Düren

Elsdorf

Elsen

Euskirchen

Jülich
Wevelinghoven

Brakel.  .  .
dessen-Abenden  .
Niederhone

Warburg

Süddeutschland:
Cannstatt  .....
Erstein
Friedensau
Friedberg
Gernsheim
Groß  Gerau
Groß  Umstadt
Heilbronn
Neu  Offstein
Regensburg
Waghäusel
Worms
Züttlingen

Westfalen,  bessen-Nassau-2775


27.775
27,80
27,80
27.725
27,80
27,.80
27,80
27.725

2789

27,45

27,.325

27,45
27.55
27,H575
27,45
        <pb n="1061" />
        Lagerort.
bei  Wasserverladung
Aten  bei  Bahnverladung
Alton

Birnbaum
Braunschweig
Bremen
Breslau.  ..
Breslau-  Pöpelwitz  .
Breslau  Eladihafen  .
Breslau  West
Bromberg  .
BrombetgiKarlsdors  .
Cosel  Oderhafen
Danzig
Dessau

Fordon  ..
Frauendorf  b.  Stettin
Fürstenberg  i.  M.
Glogau
Göttingen
Groß  Neuendorf  a.  O.
Halle  Raffinerielager
Halle  andere  Lager
Hamburg
"
H

 

Harburg
Hildesheim
Elze
Küstrin

 

Hameln  ab  Bahnverladestellc

1053  —

Rohzuckerpreise  für  Lagerorte.

(Die  Preise  ge

lien  für  1  Zeutner.)

Leipzig
Lübeck  .
Magdeburg
alchin
Maltsch
Netzdamm
Neufahrwasser
Neusalz  a.  O
Neuß
zenr

Pose
Posen  Gerberdamm
Riesa
Rostock
Schönebeck
SEchweidnitz
Sxpandau
Steinau  a.  O.
Etettin
Stumsdorf
Tangermünde
Thorn  .  .
Thorn  Mocker

#

 

Wallwitz  Hafen
Waren
Varnemünde
Wronke

Lagerort.

Tschicherzi  8  b.  öuinn  v

Anlage  2.
        <pb n="1062" />
        —  1054  —

Anlage  8.

Verbrauchszuckerpreise.
(Die  Preise  gelten  für  1  Zentner.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis  nach  75  Preis  nach  §  2
u0.  11  2bfl.  2  ——
(Spalte  1)  (Spalte  2  (Spalte  1)  (Spalte  2)
M  M  M  M
1.  Norhostdeutschlande  3.  Mitteldeutschland,  nörd-Danziga
  236,25öTÄTI  licher  Teil:
Neufahrwasser  -  -  IVarum.......42,r-386,55
Neuteich·......  -  -  Bennigsen  -  -
Stettin.......  -  -  lBetgedorf......42,67536,675
Stralsund  .·  -  -  Brakcl.......42,sus6,so
Teterow.  -  -  Braunschweig  .429,55  36,55
#  Einbec  12,325  36,025
2.  Schlesten,  Posen  “  Frellstdt  42,53604
Alt  Jauer  12,  36%  Genthin..  ·  ·
Amsee  Hamburg2  36,625
Bauer  n  ·  "Htldeshenn......42,5z36,55
Buchelödokf  Neustadt  «  Zdehoe  .  .  .  .142,80  36s60
rauͤst  tadt.  "  "  ages  4  -
röbeln  nT  "  Magdeburg..  42,80  36,0
logau  s  ,Q  Nörten.  42,07536,  675
Gräben  n  ·  Oberscheden  (Hann.  Münden)  -
Groß  Pete  —  GBurgdorf)  12,55  36,5
"  ,  «  hfresen  12,675  36,  675
Serpol  *#  Q  ·  Schttlau.......42,m536,675
Hertwigswaldau  6  Schwartau  412,5  36,,6
tewderf  ·  ,  «.o-angermunde.....42,4233(),425
Kruschwi  .  ·  Blotho  12,600  86,80
·  ·  -arurg·  ....  -«  -
Zseåsgskedeldfrf  ,  ·  Weetzen.......42,5536,55
Ratibor
Rosenthal.  -  ·  4.  Mitteldeutschland,  süb-Roswadze
  ---  licher  Teil:
Schmolz  -"-  -Alten........42,42536,425
Schroda.  -  -  "Artcrn....·...42,57536,m5
Trachenberg  -  -  Barby........42,42536,425
Woinowilz  -  -  Kötten  -  -
        <pb n="1063" />
        Glauzig
Gröningen
alle
eipzig
Löbau
Meißen
Oschersleben.
Rosis
85½  .
örbig

Cöln
Elsdorf

 

5.  Rheinland:

Preis  nach  §  2
Abs.  1  Abs.  2

(Spalte  1)  (Spalte2)
4  44

 

42,½¾  36,15

12,5  36,  b5
42,  i2536,  125
42,005  36,05
42,  ,5  3630,55
48,075  37,675

 

 

Euskirchen
Uerdingen

Erstein
Frankenthal
Groß  Gerau
Groß  Umstadt
Heilbronn
Regensburg
Schweinfurtt—
Stuttgart-Cannstatt
Waghäusel

 

6.  Süddeutschland:

Preis  nach  §2

L

Abs.  2

(Spalte  1)  (Spalte  2)
M  M

13,075
43,5

44,05
13,.0
44,05
43,55
43,  30
44,05

.
D

43,9

 

151

37,075

37,.5

38,05
87,  80
38,05
37,55
37,  80
38,  o6
37,,5
        <pb n="1064" />
        Anlage  4.

Zuschläge  zu  dem  für  gemahlenen  Melis  festgesetzten  Preise.

A.  Welis:
1.  Kristallzucker  (ohne  Sack).  0,oo  M
2.  Melispuder  (ohne  Sack)  +  0,500
B.  Harte  Raffinaden:
1.  Brote,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackung)  +  140
2.  Platten,  lose  (in  gewöhnlicher  Papierpackung)  .  -i-1,773-3.
  Würfel  in  Kisten  zu  50  kg  bis  130  Stück  auf  ½  16
ah  feinkörnige  geschnittene  Würfel  .  -4-1,675-b)
  grobkörnige  geschnittene  Würfel  +  1,95
c)  gepreßte  Würfel  .  -I-1,175-Für
  Würfel  mit  mehr  als  180  Stück  auf  ½  2  i  gilt  ein  weiterer
Zuschlag  voo  +  0%

Bei  Lieferung  von  Würfeln  in  Risten  kann  neben  dem  Preise  für  den
Zucker  der  Preis  der  Kiste  zu  den  Selbstkosten  in  Rechnung  gestellt  werden.

C.  Gemahlene  Raffinaben  und  raffinierte  Kristallzucker:

1.  Gewöhnliche  Sorten  (lohne  Sach)  +  0,500
2.  Besondere  Sorten,  nameutlich  emehlene  nasfinaden  aus  Broten,  vleiten  oder
gleichwertigem  Gut  .  .  ...-i-l,2--
        <pb n="1065" />
        1667  —

Anordnungen
zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  Vom  9.  Oktober  1918.

.  .  .  .  21.  Oktober  1916
Die  Anordnungen  zu  der  Verordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  21.  November  1917
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1916  S.  379,  1917  S.  406)  gelten  auch  für  Erzeugnisse  des
Betriebsjahrs  1918/19  und  der  folgenden  Betriebsjahre  mit  der  Maßgabe,  daß  vom  1.  Oktober  1918
ab  getrocknete  Schnitzel  höchstens  12  vom  Hundert  Wasser  enthalten  dürfen  (§  1  Abs.  3  Satz  1  der
Anordnungen).

Berlin,  den  9.  Oktober  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
In  Vertretung:  von  Braun.

3.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  September  1918  auf  Grund  des  §  1242  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
Die  85  1234,  1235  Nr.  1,  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  17.  Oktober  1916  ab  .
1.  für  die  festangestellten  und  in  Ausbildung  für  den  Beruf  auf  Kündigung  angestellten
Lehrkräfte  und  die  anderen  Festangestellten  der  Ostpreußischen  Blindenunterrichtsanstalt
in  Königsberg  i.  Pr.,  wenn  ihnen  vermöge  der  Angliederung  dieser  Anstalt  an  die
Provinzial  -Ruhegehalts-  und  Witwen=  und  Waisenkasse  der  Provinz  Ostpreußen
Anwartschaft  auf  Ruhegehalt  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der
ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und
auf  Waisenrente  gewährleistet  ist,
für  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  dieser  Art  Ruhegehalt,
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge
  in  dem  zu  Ziffer  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  5.  Oktober  1918.

 

1

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Wuermeling.
        <pb n="1066" />
        —  1058  —

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  buchhändlerische  Vertrieb  der  im  Reichsschatzamt  veranstalteten  amtlichen  Handausgabe  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  in  der  durch  die  Gesetze  vom  17.  Juni  1910,  vom  8.  April  1917
und  vom  26.  Juli  1918  geänderten  Fassung  nebst  Ausführungsbestimmungen  und  Auslegungsgrundsätzen
ist  Carl  Heymanns  Verlag  Berlin  W  8,  Mauerstraße  43/44,  übertragen  worden.  Der  Ladenpreis  ist
auf  5  Mark  für  das  Stück  festgesetzt  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zuckersteuerstelle  Eichenbarleben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Kaufhof  und
das  Salzsteueramt  II  (Privatbergwerk)  in  Hohensalza  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hohensalza  sind
aufgehoben  worden.

Das  Zollamt  II  Schwarzwasser  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pleß  ist  für  die  Dauer  des
Krieges  geschlossen  worden.

Erteilt:

dem  Zollamt  I  Ohlau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Breslau  Süd  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  !  Witzenhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cassel  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Tabakbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  1  Wollstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meseritz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Salzbegleitscheinen  I.  ·

Elsaß-Lothringen.

Das  Zollamt  II  in  Selz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hagenau  ist  mit  unveränderten
Befugnissen  nach  Lauterburg  im  gleichen  Hauptamtsbezirke  verlegt  und  in  Selz  eine  Ubergangssteuerstelle
  mit  der  Befugnis  zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Ubergangsscheinen  über  Bier  errichtet  worden.

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.—  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1067" />
        —  1059  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

I  boriehun  P’r#ch  alle  Volstanstalton  und  Puchhandlungen  zum  Fahrospreiss  von  8  EK.
Ein##le  Nummern  werden  mite  20  Df.  für  seden  achtseicigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

XIVI.  dabrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Oktober  1918.  Nr.  41.
2.  Zoll=  und  Stenerwesen:  Druckfehlerberichtigung  zu
Inhalt:  1.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Noten-  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  eine
nken  Ende  September  1918.  .  Seite  1050  aßero7denkliche  Kriegsabgabe  für  das  Nechnungsfahr

 

 

1.  Bankwesen.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  September  1918
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenübersichten,
verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1918.

(Die  Beträge  lauten  auf  Tausend  Mark.)

152
        <pb n="1068" />
        1060

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ber-  Ber-1
  Sonsüge  bind-  öimdüch,
1·  zeichnung  gie·  J□—  un.  GegengchGegenh-Oeegen  GegenSumme  Gegen
i  GEumo-  Noten-.  d’  fallige  kellen  Sonstige  aus
der  al  lerve-  31.  Ang.gedeskte  31.  Aug.  Ver-  gi.  Aug.  mu  81.##ug.  31.Aug.  ber  a1.  Aug.  weiter.
z  Danken  EEEXIIIIEMEIIEIEIIIIXIIII——
-E  lelten  umas-  inlän.
dischen
8  frist  lchen,
1  2  8  4  6  6  7  8  9  10  11  12  18  14  15  168  17
—I(  180000  1.  7+1  105  90H1  5S  OTBS  106H  —  —  1080  76|-  118  91  17  GO919t  —
2#Baberische,  Notenbank  7500  3500  8##  —.  9891  58  —  —  6226—  6(691  wa:
8  Söchfische  Bank  zu  Dresdeno  7500  45  920—  35607  10  180  60  36101  3789  W58-  760  3458—  342  143517#93  —
a  Wũrttembergische  Notenbanlf  0o  106(1  5331|1f  116-—  2822—  3  207
s  BSabische  Banl..  ...  EIEZIIIEIIEE  —  4½%  31NM588  1
Zusammen  bnrteiles  W46N1  189  GS9W1  187  675  68OT5  105  amm#  750/1040  548  T  118  124081500  XX  —

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

20
50
100

500
1000

K  =  2689  457  000  .f
—  1  15  4  611  000
·  —  6  786  482  000
—  16  165  000
—  4855  075000

=  15  501  740  000  .4.

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  8),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="1069" />
        —  1061  —

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
Wechsel.  r
Reichs-  Schecks  A
GSegen  s  und  Gegen  Noten  Gegen  und  dis·  gegen  Gegen  Gegen  Gegenumme  Gegen
Metall!  i*  kontierte  Sonftige  «  E
nd  31.  Ang.  lehns-  31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  neichs-  31.  Aug.  Combard1.  Aug.Effetten  31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.
e  I%8  tassen.  %  #endusscha015  118  018  ttira  juis  s  eitiva  iois
scheine  anwel  ·
lungen
18  19  2  21  22  23  24  25  n  2.  28  29  30  31  39  89  34
256303/T  256  J  /  6  SOCK  474  4  720—  74023  6830  058+  6  155  904  60569|—  558  182467|—-  1  1  10  OGG  f1
29528—  12  107—  160  3445  —  33285  61  355|-  992  1  408—  118  2681—  250  7232  86810  96691.  *7##
r7  "
2239|—  14  7301—  1  550  6250—  947  is  176  4  37890/—  10  006  15  70—M  249  35  865/-+X  24  352  148  517  8888
8567+  b  184  6  6489/  -  1068  —  5  570  16517.—  b  18  80989  —  17873/+  12  a  74  4684  46
6945|#  1  3508|  174  7234  124  205672|J  558  8604—  1186  6180|TJ  30947/  60  14—  7511  977#7.—  1—
2629  712  95  7622  659  106|  47282  5688|9912  610|T  6  1456409  65  563|—  16  160  20|  7  155/2  110  011.  226  590  506/  6  925  34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

152“
        <pb n="1070" />
        —  1062  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.
Druckfehlerberichtigung.

In  Nr.  33  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  eckeich.  vom  30.  August  1918  muß  es  auf
S.  sei  in  der  7.  Spalte  Zeile  34  statt  601  000  heißen:  600  600.

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker  in  Berlin.
        <pb n="1071" />
        1063

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

In  vortehen  Purch  allo  Wostanstalton  und  Puchhandlungen  zum  Fahroespreaise  von  8.K.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  fur  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechnet.

 

              

Inhalt:  1.  Konfulatwesen:  Ereguatmrerteilung
Seite  1063

2.  Eisenbahnwesen:  Verwendung  von  oheliehhe
Aier  ohne  Wsereichen  Sau  Frachtbri  .

3.  Medizina  rwesen:  S—  4uus
vierten  20——  6  c  Arzneitaxe  1918  1064

Berlin,  Freitag,  den  25.  Oktober  1918.

 

Nr.  42.

4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Berichtigung  zu  den  Bier-».....
  1064
Annahmewert!  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen

der  9.  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  sowie  der

Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke  bei  der
itrichtung  der  Kriegsabgaben

1.  Konsulatwesen.

 

Dem  Königlich  Norwegischen  Konsul  in  Rostock,  Ernst  Winter,  ist  namens  des  Reichs  das

Exequatur  erteilt  worden.

2.  Eisenbahnwesen.

Die  Bekanntmachungen  vom  13.  Oktober  1892  und  vom  20.  Mai  1916,  betreffend  die  Beschaffenheit

des  für  Eisenbahnfrachtbriefe  zu  verwendenden  Papiers,  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
Dauer  des  Krieges  dahin  geändert,  daß  vorschriftsmäßiges

S.  632  und  1916  S.  114)  werden  für  die

1892

Papier  auch  ohne  Wasserzeichen  zu  Frachtbriefen  verwendet  werden  darf.

Berlin,  den  18.  Oktober  1918.

Der  Präsident  des  Reichs-Eisenbahnamts.

"

Fritsch

158
        <pb n="1072" />
        —  1064  —

3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918  wird  demnächst  ein  vierter  Nachtrag  im  Verlage  der  Weidmann'schen
Buchhandlung  in  Berlin  8W  68  Zimmerstraße  94  erscheinen;  er  kann  durch  die  Besitzer  der  Arzneitaxe
1918  unentgeltlich  von  der  bezeichneten  Buchhandlung  bezogen  werden.

Berlin,  den  18.  Oktober  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dammann.

4.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Berichtigung.

In  Nr.  34  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  für  1918  sind  folgende  Berichtigungen
vorzunehmen:

.Auf  Seite  878  ist  im  §  68  (1)  in  der  ersten  Zeile  die  Zahl  „12“  durch  „11“  zu  ersetzen.

.Auf  Seite  879  ist  im  §  70  (5)  in  der  Klammer  die  Zahl  „4“  durch  „2“  zu  ersetzen.

.Auf  Seite  880  ist  im  §  79  die  Zahl  „.23“  durch  „25“  zu  ersetzen.

Au]  Seite  882  im  8  89  ist  hinter  „§  8  Abs.“  einzufügen  „2“.

.Auf  Seite  884  hat  im  §  99  (1)  es  in  der  dritten  Zeile  statt  „besondere“  zu  lauten

„besonderen“.

6.  Auf  Seite  885  ist  im  §  102  (2)  Ziffer  3  hinter  „gemacht“  einzufügen  „werden“.

7.  Auf  Seite  886  hat  die  Beischrift  zu  §  109  statt  „Hilfsdienst“  zu  lauten  „Hilfsdienste"“.

8.  Auf  derselben  Seite  sind  im  §  112  die  beiden  Absätze  durch  „(1)"  und  „(2)“  anzuziffern;
außerdem  ist  im  Absatz  1  das  Wort  „sämtlich“  zu  ersetzen  durch  „sämtliche"“.

9.  Auf  Seite  887  ist  im  §  113  (1)  der  Punkt  hinter  der  Zahl  26  zu  streichen.

10.  Auf  Seite  939  ist  im  Muster  15,  in  der  zweitletzten  Zeile  des  1.  Absatzes  der  Anmeldung,
statt  „2  Mark“  zu  setzen  „3  Mark"“.

11.  Auf  Seite  964  ist  im  Muster  24  die  Einteilung  der  Spalten  14  und  15  so  zu  ändern,
daß  die  Uberschrift  „steuerpflichtig"  sich  auch  auf  die  Spalte  14  erstreckt.  Hiernach  ist
die  wagerechte  Linie  unter  „steuerpflichtig“  um  eine  Spaltenbreite  nach  links  zu  verlängern
und  die  senkrechte  Linie  zwischen  den  Spalten  14  und  15  von  oben  entsprechend  zu

irzen.

12.  Auf  Seite  965  ist  im  Kopfe  der  Spalte  39  des  Musters  24  die  Zahl  „14/39“  durch
„15/38“  und  die  Abkürzung  „hl/!“  durch  „  Pf.“  zu  ersetzen.

Berlin,  den  18.  Oktober  1918.

#  —

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.
        <pb n="1073" />
        —  1066  —

Bekanntmachung

des  Reichskanzlers  über  den  Annahmewert  der  Stücke  und  Schuldbuchforderungen  der
9.  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  sowie  der  Zwischenscheine  für  solche  Kriegsanleihestücke
  bei  der  Entrichtung  der  Kriegsabgaben.

Der  Grundkurs  —  berechnet  für  einen  Zinsenlauf  vom  1.  Oktober  1918  ab  —,  zu  dem  die
mit  mindestens  110  A  für  100  A“l  Neunwert  auslosbaren  4½  prozentigen  Schatzanweisungen  der
9.  Kriegsanleihe  des  Deutschen  Reichs  bei  der  Entrichtung  der  nach  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  geschuldeten  Abgabe  an  Zahlungs  Statt
anzunehmen  sind,  wird  ebenso  wie  der  Grundkurs,  zu  dem  nach  §  35  der  Ausführungsbestimmungen
zu  dem  genannten  Gesetze  die  4½  prozentigen  Schatzanweisungen  der  6.,  7.  und  8.  Kriegsanleihe  bei
der  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  1918  anzunehmen  sind,  auf  100  ./#4  für  100  M  Nennwert  festgesetzt.

Bei  der  Cntrichtung  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  von  1916  noch  geschuldeten  Kriegsabgabe
ist  der  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  1917  bis  zum  Beginne  des  Zinsenlaufs  der  mit  übergebenen  Zinsscheine
  entfallende  Zinsenbetrag  und  bei  der  Entrichtung  der  nach  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  geschuldeten  Abgabe  der  auf  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1918  bis  zum  Beginne  des  Zinsenlaufs  der  mit  übergebenen  Binsschrine  entfallende  Zinsenbetrag
  abzuziehen.  Es  sind  deshalb

a)  die  5  prozentigen  Schuldbuchforderungen  und  Schuldverschreibungen  der  9.  Kriegsanleihe
mit  Zinsenlauf  vom  1.  April  1919  a
bei  der  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  1916  zum  Annahmewerte  von  91,5  .4,
bei  der  Entrichtung  von  Kriegsabgabe  1918  zum  Annahmewerte  von  97,50  40;
b)  die  4½  prozentigen  Schatzanweisungen  der  9.  Kriegsanleihe  mit  Zinsenlauf  vom
1.  Jannar  1919  ab  ·
beiderEntrichtungvonKriegsabgabc19183umAnnahmetvettevon98,81V2.«
fürje100J6NennwertanZahlungsStattanzunchmen.
chs  Eine  Annahme  von  4½  prozentigen  Schatzanweisungen  auf  Kriegsabgabe  1916  findet
nicht  statt.

Die  vom  Reichsbankdirektorium  ausgestellten  Zwischenscheine  sind  zu  demselben  Annahmewert
anzunehmen  wie  die  Anleihestücke  selbst.

Berlin,  den  21.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
159°
        <pb n="1074" />
        <pb n="1075" />
        —  1067  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

Reichsamt  des  Innern.

...

In  bertehen  Purch  allo  Vostanstalton  und  Huchhandlungen  #m##  Tahrespreaise  von  8  .K.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  leden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

 

 

XIVI.  1.  Jahrgang.  |  Berlin,  Freitag,  den  1.  November  1918.  Nr.  43.
Irelt  1.  Militärwesen:  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  4.  Statistik:  Bekanntmachung  über  die  Durchsuhrung  553
esamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  in  Volksgählung  am  4.  Dezember  1918
den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  Seite  1067  5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Girtschafuiiche-  urrbidd
2.  Allgemeine  Berwaltungssachen:  Verteilung  der  Ge-  wlpiisse  der  der  Branntweinbrennereiin  us5.  .1094
schäfte  auf  das  Reichswirtschaftsamt  und  das  Neiche  6.  Beilage.  Medizinal=  und  Beterinärwesen:  Berzeicharbeitsnununmt
  nis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten
3.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  1058  Krankenhäufer  und  medizinisch  wissenschaftlichen  ag
Zivilstandshandlugen  1088  stinntteeee5

 

 

1.  Militär  wesen.

 

Nachstehend  wird  der  zweite  Nachtrag  zu  dem  durch  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1915  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  191)  veröffentlichten  Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Berlin,  den  25.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Isenbart.

154
        <pb n="1076" />
        Preußen

1068

Zweiter  Nachtrag

zu  dem

Gesamtverzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Austellungsscheins
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.

Anmerkungen:

.  Die  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Austellungsscheins
ausschließlich  vorbehalten,  sofern  bei  den  einzelnen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bestimn

2.  Die  mit  einem  bezeichneten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  mt  4  e„s  nur  im
Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugänglich.

 

Angabe
bei  den  für  Militär- 



Bezeichnung

 

 

 

kuund  #uhebeer  der  eGehörden,  *  die  #erdes
  Anstellungsscheins  werbungen  zu  richten  sind,
Beseichnung  der  Stellen  nicht  aueschliehlich  be.  wenn  es  nicht  die  Behörde  emerkungen
stimmten  Stellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind  «  '
I.  Königreich  Vreußen.
IV.  Minlsterium  der  öffentlichen  Arbeiten.
1.  Preußisch-hesfsische  Eisenbahngemeinschaft.  1
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Hinter  „Stations=  und  Burcaudiötare-  ist
auf  derselben  eile  zuse
„(kommissarische  OEsenbehmasistenten)  unverändert.  umverändert.
wischen  ,  Schiffsmaschinisten,  und.  Zugührer-
  it#“  ist  auf  besonderer  geile  einzusch

schee  Maschinenmeister,  zur  Hälfte.  unverändert.
Unterbeamte.
Zwischen  „Fahrkahrtenausgeber",  und
„Magaginausseher,“  ist  auf  besondre
Zeitz  einzuschalten:
aschinisten,“  zur  Hälfte.  unverändert.
Zu  streichen  ist:
„"  Packmeisler,“  eze  Die  Packmessterstellen
  nb
saenh  äœ

VI.  Juftizministerinm.

2.  „Gefängnisverwaltung.“
ist  zu  ersetzen  durch:
„Stra  ehelteepnanle  (Gesängnifse
And  Zuchthäufer)
Mittlere  Beante.

„Gefängnisinspeltoren,
'Rendanten  der  Gefängniskassen,"
ist  zu  ersetzen  durch:

„Inspektoren,

Rendanten“.

 

 

 

 

 

“#3#  zu  fünf
Sechsteln.

 

unverändert.
        <pb n="1077" />
        1069

Preußen
Bayern

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungescheins
nicht  ausschließlich  bevorbehalten

  sind

Bezeichnun
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  üatten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Unterbeamte.
„  Gefängnis  berausseher,

 

unverandert

unverändert.

 

VII.  Ministerium  des  Innern.

#%5.  Strafanstalten  und  Gefängnisse.“

r  30  dur
#%5.  Kömnliche  ————

Mittlere  Beamte.

svektoren,
Inspektionsassistenten.

swindestens  zur  Hälfte.  Minister  des  Innern.

II.  Königreich  BZBayern.
IV.  Staatsministerimm  des  Innern  fü#r  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

2.  Landesunlverfttäten.

Unterbeamte.
Nach  Präparatoren,  ist  auf  besonderer
Zeile  einguischalten:
Bauzeichner,“

nach  „Diener  I.  Ordnung=  ist  auf  besonderer
Zeile  einzuschal  ten

Pfleger
hinter,  Diener  II.  Ordnuna-  sind  die  Worte:
„und  Pfleger“  zu  streichen.

B.  Technische  Hochschule.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.

t  Kassier,  ist  auf  je  einer  besonderen
eile  einzuschalten:
Technischer  Sekretär  (bei  der  Architekten,
  abteilung),
Oberwerkmeister,“

4.  —  zu  Bamberg,  Dillingen  und  Regensurg.

Hinter  „Dillingen“  ist  einzuschalten:
rr  Passans
5.  Humanmistische  und  Realgymnasien.
Wiutlere  und  Kanzleibeamte.

Zu  streich
o  hoeichen  der  Gymnasien  in  Nürnberg,“

zu  einem  Drittel.

zu  einem  Drittel.
zur  Hälfte.

 

 

unverändert.

unverändert.

unverändert.
unverändert.

 

 

zu  b2  Hein  cen  Ver

and  Antalten
  1i-  Fiainsche
·  kommen
nut  ue  Stellen  in
Detracht.

 

154"
        <pb n="1078" />
        Bayern

 

Bezeichnung  der  Stellen

Ang  abe
bei  den  le  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie

vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

9.  auschale  mit  Gewerbelehrerinstitut  in

Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Zu  streichen:
Werkmeister.“
14.  Ht  „Meteorologische  Zeutralstation“  ist
etzen:
„Landeswetterwarte“.

15.  An  Stelle  von  „Generalkonservatorium  der
Nie  Fnschel

ealt  chen  Sammlungen  des  Staates“
4  der  wissenschaftlichen  Sammtaates.“


*i*  und  Kanzleibeamte.
Kanzleisekretär“  ist  zu  ändern  in:
Kanzleisekretäre,“

18.  Akabemie  der  bildenden  Künste.
Wittlere  und  Kanzleibeamte.
Kanzlei-  und  Lafseserretäräachere#t
  Pile  eiteuschalt  en:
„Kanzleiassistent.

ist  auf

Unterbeamte.
Zu  streichen  sind  die  Worte  „Diener  II.  Ordnung.“


19.  An  Stelle  von  E———  ijt  zu
setzen:  „Stnatsgemöldesammlungen.

23.  An  Stelle  von  „Gene  ber
Altertmer  “  ist

zu  setzen:  „egm  für  Denkmalpflege.“
Der  Abschnitt  Hochschule  in

„29.Tüerürztliche

Mänchen"  ist  ganz  zu  streichen

Die  bisherigen  chnut  itte  so  bis  86  erhalten
die  Nummern  29  bis

 

zur  Hälfte.

Anstatt  „Meteorologische
Zentralstation“  ist  zu
etzen:
„Landeswetterwarte“.

Anstatt  „Generalkonservatorium“
  usw.  ist  zu  setzen:
„Verwaltung“  usw.

unverändert.

Anstatt  „Direktion  der  staatlichen
  Galerien“  ist  zu
setzen:  „Direktion  der
Staatsgemäldesammlungen“.


Anstatt  „Generalkonservatorium
  der  Kunstdenkmale
und  Altertümer  Bayerns“
ist  zu  setzen:  „Landesamt
  für  Denkmalpflege.“
        <pb n="1079" />
        —  1071  —  Bayern
Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber  der  Behörden,  an  die  Be-Bezeichnung
  der  Stellen  dötenglchein  werbungen.  chteht  s  Bemerkungen
stimmten  Stellen,  inselbst  ist,  bei  der  die  Anrse
  Umfang  sie  stellung  ge
vorbehalten  find
29.  Anstatt  „Biologische  VBersuchsstation  für
Fischerei  in  München“  ist  zu  setzen:  „Bioloische
  Bersuchsanftalt  für  scherei  in
s
Anstatt  „Biolo  ische  Bersschssteiten
  usw.“  ist  zu
set  „Biologi  ische  Verseene
  4  Au.
0.  Akabemie  für  Landwirtschaft  und  Brauerei
in  Weihenstephan  nebst  den  mit  ihr  verbundenen
  Instituten  und  Betrieben.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Nach  „Kassier,“  ist  Einzuschalten:
Brauereibuchhalter,“  zur  Hälfte.  Direktion  usw.
Anstatt  „Kassesekretär,“  ist  zu  setzen:
„Kassesekretäre,“  unveränderk.  unverändert.
hinter  „  Kassesekretäre,“  ist  auf  besonderer
eile  zu  setzen:
„Kanzleisekretãr,“  zur  Hälfte.  Direktion  usw.
Stiftungsämter  in  Alchasfenbrg  #  *—
2  und  Stiftungsab#mmnistratione  —
Stting,  Ansbach,  Bamberg,  Frey  t
Munchen.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
An  Stelle  von  1  eeiren.  in  Ansbach
und  München,  ist  zu  setz
Sekretär  in  Fiikedeer  unverändert.  unverändert.
Die  Worte  „  Sekretäre  in  Altötting  und
Bamberg,  sind  zu  streichen.
Nach  „Kanzleiassistenten  in  Achaffenburg
ist  einzuschalten:  „  Münche
Unterbeamte.
An  Stelle  von  „Amtsdiener  in  Aschaffen  ·
bura,  München  uũd  Würzburg,  ist  zu  setzen  4
„Amtsdiener  in  Aschaffenburg  und  Bürz-  unverändert.  unverändert.
burg,“
VII.  Kriens##insterinm.
Nach  Ziffer  „5.  Militl#erichtsstellen  der  höheren
“  ist  einzuschalten:
„/6.  Höhere  Truppenbefehlshaber.
Mittlere  Beamte.
Registratoren  bei  den  Generalkommandos.“  —  Kriegsministerium.
Die  bisherigen  Ziffern  „6."  bis  mit  „18."
sind  zu  öndern  in:
57,bis  „19.“
        <pb n="1080" />
        Bayern

1072

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärterund
  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

11.  Bekleidung  und  Ausrllstung  der  Truppen.
Unterbeamte.
Vor  „Maschinisten  und  Heizer,“  ist  zu  setzen:
ais  alchenmeister“
Ziffer  8.  a),  A.“,  und
.  H  boc)  .  ist  ansiait  ien  ban
„Kanzlisten“  ehe
Kängleisersetär  bzw.  „Kanzleisekretäre“.
Die  bisherige  Ziffer  „19.",  jetzt  „20.",  Kerhält
  folgende  Fassung:
a)  Artilleriewerkslätten.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Mistenten,

   

)

  

1))
Unterbeamte.
HFförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter.

Geschützgle  ferei  und  Geschoffabrik.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
LTechnische  Alistenten,
Kevisoren,  1)
Techniker,)
Betriebsschreiber,)
Buchführer
Kanzlisten.
#9  zuchfühert,  Diätare,  )
Kanzlei-Diätare.)
Unterbeamte.
#Pförtner,
Haucdiener,
Nachtwächter.

)  Jauptlaboratorium.
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Obermeister,
*Meister,

b)

 

außerekatsmähige  Meister,)
Technische  Assistenten,

Jporzubsweise

1111

Joorzugsweise

1111

 

die  Klammer  ist  zu  verngern


Feldzeugmeisterei.
Penlerienerlnaten

Eus
seraeraneirg?

Feldzeugmeisterei.
xutte  und  Geschoßfabrik.


1  .]isre

Ü  22

ru

 

 

1)  Wie  Bemerkung  2#
zu  VII.  13.

Wie  Bemettun  1
9#,  VII.  o

1)  Wie  Bemerkung  2
zu  VII.  13.

*)  Wie  Bemerkung  ?
zu  VII  4.

1)  Wie  Bemerkung  2
zu  VII.  4
Die  Vewerher
mũssen  Oberfeuer  ·
werter  oder  Feuerwerker
  ewelcn  sein
und  su  n  altiver
Wn-  mda  ·
n  einu
        <pb n="1081" />
        1073  —

Bahern

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bei


vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  WBewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

 

Unterbeamte.
Pförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter.

d)  Pulverfabrik.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

—.LErreisterauerelatsmähige

  Meister.)

       
   

Assistenten,
)

.
Unterbeamte.
Pförtner,
Hausdiener,
Nachtwächter.

o)  Gewehrfabrik.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.

*)

Unterbeamte.
Pförtner,
Hausdiener,
Kachtwächter.

vorzugsweise.

vorzugsweise.

Ioorzugsweiie

 

 

Feldzeugmeisterei.

Pulverfabrik.

1Gewehrfabrik.

 

(büauptlaboratorium.

Feldzeugmeisterei.

1brarenec.

ln-#msennesters

srrner
Feldzeugmeisterei.

Erue

 

Ferbernenehte#.

SWie  #emerkun  2
3zu.,  VII,  1  6

)  Wle  Zmertung  2
zu  VILXi.

Wie  NN#  2
——

3  2  E7

wei  er  Feuer  ·

b  borberaer  sein
in  aktiver

#  Lcgühnee  r—
ei

lich  den
V—

*  ,  eertuns  2

*  hekrs  2
6  u  VII.  4

1)  Wie  Bemerkung  2
äu  VII.  13.

")  Wie  Bemerkung  2
u  VII,  4.
        <pb n="1082" />
        Sachsen

—  1074  —

 

 

Angabe
bei  den  für  Militär- 



 

 

Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber  der  eiöben  an  die  Bedes
  Anstellungsscheins  werbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  nicht  ausschließlich  bezwenn  es  nicht  die  Behörde  Bemerkungen.
stimmten  Stellen,  in  selbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind
III.  Königreich  Sachsen.
III.  Ministerium  des  Jnnern.
11.  Brandversicherungskammer.
Mittlere  Beamte.
Hinzuzufügen  vor  „Expedienten,“:
.Hilfsarbe
n-Zu
  streichen:
„Hilfsarbeiter  (ohne  Staatsbienereigenschaft).“

12.  Gendarmerieanstalt.  Zu

An  Stelle  von  „Gendarmen“
„Gendarmeriewachtmeiner,"

umd  an  Stelle  voͤn  Vureaugendarmen  ·
„Bureaubeamte

ist  zu  setzen:

 

 

 

9  Anstellungsbedinoun
  en  sind
u  fo  gende  zu

Broer  um

eine
de  be  an
für  den  schwienachgewiesenhat.


Dieser  Borber###=rrm—
  bericht
  Über  wes
sämtlichen  in  den
Gendarmeriedienst
  3  einschlagenden
  Reichs-
        <pb n="1083" />
        —  1075  —  Sachsen
Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
—  2  der  WBehörden  an  die  E
des  Anstellungsscheins  werbungen  zu  richten  sind,
Bezeichnung  der  Stellen  nicht  ausschließlich  be.wenn  es  nicht  die  Behörde  Vemerkungen

stimmten  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

selbst  ist,  bei  der  die  Ansiellung
  gewünscht  wird

 

13.  Zentralleitung  der  Landes-Kriminalpolizei.
Kriminalinspektoren,

14.  Polizeidirektion  zu  Dresden.
Mittlere  Beamte.
Es  ist  zu  setzen  an  Stelle  von  „Stadtgendarmen“:

zollelmackmeipter  und  Polizeiunterwachtmeister“

an  Stelle  von  .Kriminalgendarme  n-„Kriminalwachtmeister
  und  Kriminalunterwachtmeister“,

an  Stelle  e#n  „Wachtmeister  für  das  Gefangenhau-

  für  das  Gefangen--

  nsennnassistenten,
Sekretäre.

zur  Hälfte.

zan  Hälfte.

 

 

 

Führung.  Charaktereigenschat


gen  und  Famig6Snrln


Neigung  zum  #ltohon
  enuß  ge-M##;


e)  zat  einer  umentt!
  uue
en  Amtsarzt  der
Gendarmerie=Direktion
  frei  be
fmden  worden

andgendarme
riedieust  untun.
erscheinen
lassen.

00  iensbebin

A.  chenweilene  ist:
*-cholt
  it.
u  genbetn
Eatn  Ws

rd  o

6  ns  des  el  ·

155
        <pb n="1084" />
        Sachsen

1076

 

Bezeichnung  der  Stellen

gabe

bei  gens  #o  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Atellungescheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,

stellung  dewünscht  wird

Bemerkungen

 

20.  Tierãrztli  l  i  1
ar  e

Mittlere  Beamte.
Expedient,
Bureauassistent,

Technische  Staats  gbshstalten  40  in  Chemnitz
und  Elektrisches  Prüfamt  zu  C
Mittlere  Beamte.
Zu  streichen:
"Oberheizer?,“.
Unterbeamte.
Hinzuzusügen  94,  „Heizer,“:
Oberheizer,
Gewerbe=  und  Dampftesselaufsicht.
Mittlere  Beamte.
Vor  das  Wort  „Sekretär"“
stellen.
Landes-Heil-,  Pfleg=  und  Erziehungsanftalten,
  Landes-Straf.  und  Korrektionsanftalten.

Mittlere  Beamte.

ist  ein“  zu

Aufseher,  bei  den  Straf=  und
S  Korrektionsanstalten,
vedienten,  bei  sämtlichen
*  .Sureanassistenten,
Sekretäre  Landesanstalten.
Unterbeamte.

Untere  Hausdienstbeamte
*  Obere  Hausdienstbeamte

und  II.  Klasse
bei  sämtlichen  Landesanstalten.
88.  Trauerkliutt  und  Hebammenlehraustalt  zu
resben.

Unterbeamte.

Diener  II.  Klasse  °  (Maschinenwärter,  Heizer,
Sammlungs=  und  Laboratoriumsdiener,
Aufwärter,  Pförtner),

Operationswärter,

"  Maschinenoberwärter.

Joorwechseldd

 

 

Direktionen  der  Landesanstalten



Ministerium  o#ddes  Innern,

IV.  Abteilung.

 

nonimen.  dasern  site
ab  elehen  ben.  der

itd--rischen
  lr  eit  im
ses  en  den  #en

derungen  eann

#
ß  ne  s

nchan  erts
5  e  o  Pesne  e
che  Kenntniffe
un  ßernaleiten  ved
langt.
        <pb n="1085" />
        —  1077  —  Sachsen
Angabe
bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
anwärter  und  Inhaber,  der  Behörden,  an  die  Be-Bezeichnung
  der  Stellen  En  werbungen  zu  richten  sind,  Bemerkungen

 

stimmten  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie

 

vorbehalten  sind

wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

 

 

V.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

6.  Fürsten=  und  Landesschulen  in.  Grimma
und  Meihen.

Mittlere  Beamte.
Zu  streichen:
„Expedient  in  Grimma“.

11.  Tanbstummenanstalten  zu  Dresden  und
Leipzig.

Mittlere  Beamte.

Zu  streichen:
Expedient  in  Dresden“.

VI.

3.  Landgerichte,  Staatsanwaltschaften  bei  den
Landgerichten,  Amtsgerichte  und  Gefangenanstalten.


Mittlere  Veamte.
Zu  streichen:
„Remunerierte  (d.  s.  aushilfsweise  zu  Expedientenarbeiten
  verwendete)  Schreiber“;

der  Abschnitt  „Mittlere  Beamte“  erhält
folgende  neue  Fassung:
-Gerichwexpedienten,
ktu
-Vertchrserretäre
VvII.
1.  Ministerinm.
Unterbeamte.

Hinzuzufügen  nach  „Diener:
„Heizer  ,“.

#  Alters=  und  Lanbeskulturrentenbank-VBerwaltung
  zu  Dresden.

Unterbeamte.
Hin#mumsügen  nach  „Diener,:
„  “.

5.  Berwaltung  der  direkten  Stenern.

Unterbeamte.

424  Hälfte.

 

Oinzuzufügen  nach  „Diener,“:
„Heizer““.

Juftizministerium.

Finanzministerium.

 

Fen

 

0  rdie  L9½½  müssen
sler.
dae-  oͤber

Heizerprüfung
blegen.
        <pb n="1086" />
        Sachsen

—  1078  —

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

7.  Jutraden-Verwaltung.

Mittlere  Beamte.
Expedient.

Unterbeamte.
Am  lusse  hinzuzufügen:
„Maschinenwärter“.

8.  Bergverwaltung.
e)  Hraunkohlenwerke  Firschselde.
Mittlere  Beamte.
*  Sekretär.
Die  bisherigen  #lchnitte  e)  t)  Oerhalten
die  Bezeichnung  1)  9)  h).
13.  Eisenbahnverwaltung.
Mittlere  Beamte.
Eisenbahnassistenten  und  Stationsberwalter.
Unterbeamte.

Materialausgeber  1.  6.r

(Ist  mit  einem
Sternchen  zu  verse

14.  Elektrizitätsverwaltung.
*Sekretär.

abwechselnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

 

abwechselnd.

 

Finanzministerium.

Finanzministerium.

Finanzministerium.

Finanzministerium.

Der  Expedient  muß
Wer##wel  e
Lehrzeit  imm  bprat
schen  Gorlndk
vollendet  und  mit
tin

enschule  besin
haben.

Dermal  inenwärter
Schlosserrt


und  der  Heizerfung
  ablehen.

VII.  Gcneralbtrektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunft  und  Wifsenschaft.

Mittlere  Beamte.

 

Vabwechselnd.

 

 

 

di  Generaldirektion
w

Arwe6  vorgelegt
wis

asselbe  eit  chei
2  un
willeus  a  n
ni  für  den
iwilli·

tungen  „gut“.
        <pb n="1087" />
        —  1079  —  Württemberg
Sachsen-Weimar

 

Angabe
bei  den  für  Militkär=  Bezeichnung
eteren  inhbe  der  Wehörden,  an  die  ii

es  Anfstellungsscheinswerbungen  richten  sin
Bezeichnung  der  Stellen  nicht  ausschlieblich  be.  wenn  "6r  nicht  #ichten  on  Bemerlungen
stimmten  Stellen,  inselbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  sie  stellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind  -

 

U  n  terbeamte.  *x  Pebe  hß
Aufseher,  malien  in  Korper
Hauemenner,  Diener  II.  Klasse  -  Obxq  sch«
Gönn-eh  «  "  zu  zwei  Dritteln.  li
Sächen  Schloss.  Lbndwer  in

Belchueht  fabrilen

eparaturwertstäuen
  beschäftigt
  gewesen  sein.

 

 

 

IV.  Königreich  Württemberg.

III.  Im  Departement  der  answärtigen  Angelegenheiten.
B.  Berkehrsabteilung.
M  Bodenseedamwsschlffahrt.

Kanzleibeamte  und  Beamte  des
Assistentendienstes?).

Zu  streichen:  „Eisenbahnassistent,“  zu  Lereichen  „zu  zwei
ritteln“.
0)  Post--  und  Telegraphenverwaltung.

Kansleibeamte  und  Beamte  des
Assistentendienstes?).
Zu  streichen:  „Bauschreiber.“

VIII.  Grohherzogtum  Sachsen.

I.  Ministerialbepartement  bdes  Kultus.

sole  An  Stell  der  bisherigen  Bestimmungen  treten
olgen

Unterbeamte.
Ministerialkanzleidiener.  —  Ministerialdepartement  des
Kultus.

Bei  ber  G  l.  und  .  Süächs.
e  ,  Hn  eu

Mittlere  Beamte.

Universitätsregistrator,  3  ur  Hälfte  Universitã
Registrator  unb  Gehilfe  des  Universitãtsrentamts.  ·  llmverfttatskukqtor
Unterbeamte.
*  Oberpedell,  —

 

 

 

Pedeüle.  —  Juniverstii.
        <pb n="1088" />
        Sachsen-Weimar

1080  —

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Ansiellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Vei  den  Großherzogl.  Sachs.  bellanstalten  in  Jena.

Mittlere  und  Kanzleibeamte.
Kassierer,  Verwaltungsinspektoren  und  der
*1.  Wirtschoaftsbeamte  bei  den  Landesheilanstalten,

Etatsmähige  Kasse=  und  Verwaltungsgehilfen
bei  den  klinischen  Anstalten,
Nichtetatsmätßige  Kasse-,  Verwaltungs-Bureaugehilfen
  daselbst,
Expedient  bei  der  Irrenheilanstalt.

Unterbeamte.

*Oberwärter  und  Maschinenmeister  bei  den
Landesheilanstalten.

und

"  Mittlere  Beamte.
Zollausseher,

V.  Minifterialbepartement  des  Innern.

An  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen  treten
folgende:
Mittlere  und  Kanzleibeamte.
DKassierer  bei  den  Bezirksdirektoren,  dem  Arbeitshause
  und  den  Präzisionetechnischen  Anstalten,
Derr#  1.  „Beamte  beim  Thüringischen  Statistischen

8.  und  Zeichengehilfen  bei  dem  Vermessungsdirektor
  und  den  Vermessungsämtein,
Kagse  und  Geschäftsgehilfen  bei  der  Landesredit

Ennediemde#  und  Hilfsexpedienten  bei  den  Bezirksdirektor

Expedient  und  Firemoehil  bei  den  Präzisionstechnischen
  Anstalte
ilfsexpedient  bei  deur  Arbeitshause,
Expedient  bei  dem  Carl  Friedrich-Hospital,
Expeditionsgehilfen  bei  dem  Vermessungsdirektor
und  den  Vermessungsämtern,
Expedient  bei  dem  Vermessungsdirektor,
Der  2.  Beamte  und  der  Bureaugehilfe  beim
Thüringischen  Statistischen  Amte,
Katasterführer,
Wegemeisier,  rl

44  354  *  öy-*

der  Ordonnanzgendarmen.

zu  zwei  Dritteln.

—  Ministerialbepartement  des
Kultus.

 

 

IV.  Ministerialbepartement  der  Finanzen.

an  Stelle  von  „zu
zwei  Dritteln“  ist
zu  setzen:

unverändert.

 

„zu  vier  Fünfteln“.


zu  zwei  Dritteln.

Ministerialbepartement  des
Innern.

zu  zwei  Dritteln.

zu  zwei  Dritteln.
zur  Hälfte.

 

Gendarmen  und  grenn  e
        <pb n="1089" />
        1081

Sachsen-Meiningen
Hamburg

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe

bei  den  für  Mililäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Gerichtsschreibergehilfen  bei  dem  Thüringischen
Oberverwoltungsgerichte,
Kassegehilfen  bei  der  Fasseverwolung  des  Ministerialdepartements

  des  Innmern,
Der  3.  Wirtschaftsbeamte  bei  dem  Carl  Friedrichl


Oospita
Buceaugebilfe  des  Gewerbeinspektors  und  Landesbranddirektors.


Unterbeamte.
*  Ministerialkanzleidiener,

zur  Hälfte.

 

*  Oberaufseher  beim  Arbeitshaus  Eisenach.

Präsident  des  Thüringischen
Oberoerwaltungsgericht
in

Ministerialdepartement  des
Innern.  -

 

 

XII.  Derzogtum  Sachsen-Meiningen.
IV.  Staatsministerium.

Mittlere  Beamte.
Statt.  Regist
ist  zu  setzen:
„Registratoren  und  Registraturgehilfen  beim
Staatsministerium,“

abwechselnd.

unverändert.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

An  Stelle  der  bisherigen  Bestimmungen  treten
folgende:
1.  Senatskanzlei.
Erster  Bote.
Unterbeamte.

Boten,
Hilfskassenbote.
2.  Staatsarchiv.

Ständig  beschäftigte  Hilfsschreiber,
Unterbeamte.
Bote,
Hilfsboten.
3.  Rathansverwaltung.
Stänui  5  beschäftigter  Hilfsschreiber.
BKast
Unterbeamte.
Gehilsen  des  Inspektors,
Kastellangehilfen,
Vortier.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

Senatskanzlei  zu  Hamburg
(Zentralstelle  für  die  Melilitäran-


  und  Snha

 

Vegenommen.  ist  die
chal  obeamten,  |1

 

 

*  aft  cber
dig  sein  m
        <pb n="1090" />
        Hamburg

1082

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

4.  Militärersatzbehörde.

*  Registratoren,
*  Oberassistenten,
*  Bureauassistenter

Ständig  besehäftinte  Hilfsschreiber.

Unterbeamte.

Boten,

Kastellan,

Hausdiener,

Heizer.

5a)  Senatskommission  für  die  Instizverwaltung.

Ftändig  beschäftigte  Hilfsschreiber,
Kastell

unterbeane.
#ote:
kastellangehilsen,
3

dausdiener,
Heizer.

 

1

8

Bote,
Hilssboten,
—

b)  Gefängnisverwaltung.
Inspektoren,
*  Oberassistenten,
*  Bureauassistenten,
Ständig  beschäftigte  Hilfsschreiber,
*  Oberaufseher.
Unterbeamte.
*  Aufseher  (darunter  Heilgehilfen,  Maschinisten
  und  Handwerker),
Aufseheranwärter,
Laternenwärter.

 

5%)  Seeamt.

*  Seeamtssekretär,

"  Protokonführer.
*  Bureauassiste#
Ständig  llenfng  Hilfsschreiber.

Unterbeamte.

*  Ermittelungsbeamter,

Bote.

böd)  Gangfeatisches  ——“s

Gerichtsassistent
Ständig  beschäftigte.  Hirfsschreiber.

Unterbeamte

zur  Hälfte.

1111

zur  Hälfte.

bue  Hälfte.

4  Hälfte.

gan  dãlfte.

 

Gerichtsdiener.

Senatskanzlei  zu  Hamburg
(Zentralstelle  für  die  Melen
  der  Militäranwärter
  und  Inhaber  des
Anstellungsscheins).
        <pb n="1091" />
        1088

Hamburg

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  md  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  ber
stimmten  Stellen,
welchem  Umfang  in
vorbehalten  sind

 

Bezeichnung

der  veheche  au  die  *

werburgen  zu  Sichte  n  sind
nicht  die  Behörde

wit  3.  bei  der  die  Anstellung

  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

5e)  Landgericht.
Gerichtsoberassistenten,
Gerichtsassistenten,
Ständig  beschäftigte  Hilfsschreiber.
Unterbeamte.
Gerichtsdiener.

50  Amtsgericht  in  Hamburg.
-Lerichtsobrrafiistenten,
Gerichtsassistent

Ständig  beschaftigie.  Hilfsschreiber.
Unterbeamte.

Gerichtsdiener,

Hilfsboten.

56)  #ngich  in  Cuxhaven.
Lerichtsvollzieher,
*  Gerichtsassiste
Ständig  geicbie:  Hilfsschreiber,
Gefängnisbeamter
unterbeamte.
Gerichtsdiener.

b5h)  Amtsgericht  in  Bergedorf.
"  bherichtssnttener
*  Gerichtsassist
Ständig  Mstean  bügle  Hilfsschreiber.
Unterbeamte.
Gerichtsbiener.

5„)  Staatsanwaltschaft.
*  Oberassistenten,  sofern  nur  das  Bestehen
der  —  geforert
  wir
*  Bureauassistente
Ständig  beschöftiae.  Hilfsschreiber.
Unterbeamte.
*  Botenmeister,
Soten,
Hilfsboten.
5k)  Gerichtsvollzieheramt.
Kontrolleure,
»Kassierer,

Regisitratoren,

Versteigerungsbeamte  und  Gerichtsvoll-4

  Hälfte.

40  Hälfte.

2  Hälste.

6%  Hälfte.

zur  Hälfie.

zur  Hälfte.

 

zieher,
Gerichtsvollzieher.

Senatskanzlel  zu  Hamburg
(Zentralstelle  für  die  Meldungen
  der  ilitäranwärter
  und  Inhaber  des
Anstellungsscheins).

 

 

156
        <pb n="1092" />
        Hamburg

1084  —

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe

bei.  den  für  Militärwärter

  und  Inhaber
besnn  nstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  Stellen,  in
welchem  Umfang  sie

vorbehalten  sind

Begeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

Oberassistenten
*  Bureauassistenten,
*  Zustellungs=  und  Vollziehungsbeamte,
tändig  beschäftigte  Hilfsschreiber.
Unterbeamte.
*  Kassenbote,
Boten.

51)  Justizkasse.

Oberassistenten,
*  Bureanassistenten,
Ständig  beschäftigte  Hilfsschreiber.
Unterbeamte.
Kassenboten.

6.  Polizeibehörbe.

     
     
    
  
   

Gewerbeinspektion,

der  Desinfektions-Hilfsschreiber,


der  Hafenpolizei,
der  Hafenpolizei,
Hafenpolizei,

für  Maße  und  Gewichte,

für  den  Krankentransport,
den  Krankentransport,

Unterbeamte.

und  Burcaudiener,

4  Hälste.

hur  Hälfte.

zur  Hälfte.

114111111

IIll

11

 

 

Senatskanzlei  zu  Hamburg
(Zentralstelle  für  die  Meldungen
  der  Militäranwärter
  und  Inhaber  des
Anstellungsscheins).

Polizeibehörde  zu  Hamburg.

Senatskanzlei  zu  Hamburg
(Zentralstelle  für  die  Meldungen
  der  Militäranwärter
  und  Inhaber  des
Anstellungsscheins).
        <pb n="1093" />
        1085

Hamburg

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  und  Inhaber
des  Anstellungsscheins
nicht  ausschließlich  bestimmten
  in
welchem  Umfang  sie
vorbehalten  sind

zeichnun
der  t“  anchie  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

   
  

der  Desinfektionsanstalten,
des  Tierarztes  für  die  Fleischbeschau,

der  Station

Hilfsbote,

7.  Baupolizeibehörde.
*  Registrator  bei  der  Baupoligzei,
"  Oberassistenten
*  Bureauassisten
Ständig  Heenennr  Hilfsschreiber.

Boten,

Unterbeamte.

Hilfsbote.

8.  Aufsichtsbehörde  für  die  Standesämter.
„Oberassistenten,
*  Bureauassistenten

Ständig  beschäftate  Hilfsschreiber.

Boten.

Unterbeamte.

9.  Medizinalkolleginm.

Inspektor,

*Sekretäre,

*  Registratoren,

Oberassistenten,

"  Nagazinverwalter,

*  Bureauassistente

 

*Hausmeister

Unterbeamte.

 

Ständig  gecnot  Hilfsschreiber,

ür  Tri-Hälfte.


zur  Hälfte.

Hälfte.

 

Senatskanzlei  zu  Hambur
(Zentralstelle  für  die  Meldungen
  der  Militäranwärter
  und  Inhaber  des
Anstellungsscheins).
        <pb n="1094" />
        Hamburg  —  1086  —

 

Angabe

bei  den  für  Militär-  Bezeichnung
uern  Pbeh  der  behörden-  2  die  *
es  Anstellungsscheins  s  werbungen  zu  richten  sin
nicht  ausschließlich  bt  wenn  es  nicht  die  Behörde  Vemerkungen
stimmten  Stellen,  inselbst  ist,  bei  der  die  Anwelchem
  Umfang  se  stellung  gewünscht  wird
vorbehalten  sind

 

Bezeichnung  der  Stellen

 

Heizer,
Pförtner,
Ha#diener,
öchter.

10.  Lanbherrenschaften.

a)  Verwaltungsbureau.

:  Nealiiar.
erassia  benten.  .
Bureauassisten  zur  Hälfte
Ständig  Fehenen.  Hilfsschreiber.

Unterbeamte.
Kastellan,  6  —

ote,
Hilfskassenbote,  —
Heizer.

b)  Geestlande.
Wachtmeister.  —
Unterbeamter.

Schutzmanmn.  —
Senatskanzlei  zu  Hamburg
e)  Marschlande.  (Bentralstelle  für  die  Mel-*
  Wachtmeister.  –  dungen  der  Militäran-"
  .  wartet  unt-f  Inhaber  des
d)  Ritebüttel.  Anstellungsscheins).
Lberassistenten.
*  Bureauassisten  zur  Hälfte.
Ständig  Füsub  Hilfsschreiber,
*Distriktskommissar,
*  Wachtmeister.
Unterbeamte.
Schutzmänner,
Amtsbote,
ilfsbote,
artenaufseher.

 

1111

e)  Bergedorf.
*  Oberassistenten,
*  Bureauassistenter
Ständig  82—  Hilfsschreiber,
"  gisteiktal  a  issar
Wachtm

—  guchtmeiste..  .  *

Unterbeamte.
Schutzmänmer,  —-Desinfektor,
  —
Kastellan.  –

zur  Hälste.
        <pb n="1095" />
        1087

Hamburg

 

Bezeichnung  der  Stellen

Angabe
bei  den  fuüͤr?
anwärter  undsdes
  Anstellung
nicht  ausschlief

Militär-Inhaber

sscheins
blich  be- 



stimmten  Ste

llen,  in

welchem  Umfang  sie

vorbehalten

sind

Bezeichnung
der  Behörden,  an  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  der  die  Anstellung
  gewünscht  wird

Bemerkungen

 

11.  Senatskommission  für  die  Reichs--  und  auswärtigen
  Angelegenheiten.
Unterbeamte.
*Bote,
Bote.

12.  Senatskommission  für  das  Zollwesen.
Unterbeamte.
Boten,
Kastellan.
13.  Zollverwaltung.

Zollsekretärc,
Zollassistenten,

Zollmaschinisten,  "
Jollmaschinisten,

Kastellan.

2"

 

.  Zollaufseher.
Unterbeamte.

 

zusammengerechnet
mindestens  zur
Hälfte.

 

 

Senatskanzlei  zu  Hamburg
(Zentralstelle  für  die  Meldungen
  der  Militäranwärter
  und  Inhaber  des
Anstellungsscheins).

Präsident  der  Generalgolldirektion
  zu  Hamburg.
        <pb n="1096" />
        —  1088  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung.

In  Verfolg  des  Allerhöchsten  Erlasses  über  die  Errichtung  des  Reichsarbeitsamts  vom  4.  Oktober
1918  bestimme  ich  wegen  der  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichswirtschaftsamt  und  das  Reichsarbeitsamt,
  was  folgt:  »

Aus  dem  Geschäftsbereiche  des  Reichswirtschaftsamts  —  vgl.  die  Bekanntmachung  vom  31.Oktober
1917  —  Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  263  vom  5.  November  1917  und  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  398  —  gehen  auf  das  Reichsarbeitsamt  diejenigen  Angelegenheiten  über,  welche  sich  auf  die
Fürsorge  für  Arbeiter  und  Angestellte,  auf  die  Verhältnisse  des  Arbeitsmarkts,  auf  Wohlfahrtseinrichtungen
  und  sonstige  Fragen  der  Sozialpolitik  beziehen  und  zwar  im  einzelnen:

1.  vom  Gewerbewesen  (Gewerbeordnung)  folgende  Gegenstände:  Arbeiterschutz,  Sonntagsruhe,
Beschäftigung  von  Frauen  und  Jugendlichen,  Kinderarbeit,  Berufsvereine,  Handlungsgehilfen,
  Privatangestellte,  Werkmeister  und  Techniker,  Tarifverträge,  Arbeitskammern,
Einigungswesen,  Koalitionsrecht,  ferner  die  Verhältnisse  des  Arbeitsmarkts,  Arbeits-“

  nachweiswesens,  Arbeitslosenfürsorge  und  versicherung,  die  Rechtsverhältnisse  der  gewerblichen
  Arbeiter,  Ständige  Ausstellung  für  Arbeiterwohlfahrt;

2.  die  Arbeiterversicherung,  insbesondere  die  Kranken-,  Unfall--,  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  der  Arbeiter,  die  Versicherung  der  Angestellten,  Kriegswochenhilfe,
Unfallfürsorgegesetze,  das  Pensionskassenwesen  im  Benehmen  mit  dem  Reichswirtschaftsamt,
Haftpflichtgesetz,  Wohlfahrtseinrichtungen  im  allgemeinen,  Kriegswohlfahrtspflege  (Reichsbeihilfen),
  soziale  Kriegsbeschädigten=  und  Kriegerhinterbliebenenfürsorge,  Zusatzrenten,
vaterländischer  Hilfsdienst,  Wohnungsfürsorge,  Rechtsverhältnisse  der  ländlichen  Arbeiter.

Demgemäß  gehören  zum  Reichsarbeitsamt:
1.  Ständige  Ausstellung  für  Arbeiterwohlfahrt,
2.  Reichsversicherungsamt,
3.  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.

Berlin,  den  26.  Oktober  1918.
Der  Reichskanzler.
Max,  Prinz  von  Baden.

33.  Kon  fu  lat  wesenn:

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Sarajewo,  Konsul  z.  D.  Grafen  von  Spee,  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.  .
        <pb n="1097" />
        —  1088  —

4.  Statistik.

Bekanntmachung
über  die  Durchführung  der  Volkszählung  am  4.  Dezember  1918.
Vom  26.  Oktober  1918.

Auf  Grund  des  §  6  der  Bekanntmachung  vom  24.  Oktober  1918  über  die  Vornahme  einer
Volkszählung  am  4.  Dezember  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1261)  wird  folgendes  bestimmt:

In  die  Haushaltungsliste  (§  3  a.  a.  O.)  sind  die  in  dem  nachfolgenden  Muster

enthaltenen  Angaben  einzutragen.  Die  beigefügte  Anleitung  und  Erläuterung  dazu  ist

genau  zu  beachten.

Berlin,  den  26.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Waldow.
        <pb n="1098" />
        Staat:
Verwaltungsbezirk:
Bezirk  der  unteren  Ver-  ,

1090

1###die  4½  ist  -sestende  nleitieng

Volkszählung  am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

waltungsbehörde  (Kreis,  4  Haushaltungs
Bezirksamt  usw.):  |A
-  nn  im  Oauahali  Geschlecht
B  d  Geburia-—
  Famitlienname  tt-“p  mt
S  '  .  an  ekeVedleoaln
s  und  dndn  n  nn  «-  s
Z  1  ,  '  s  «  s  4
*  Vorname  eSchlasge  ghiv  männ-  n  weib.  Tag  Monat  Jabr
gefangene  usw.)  lich  lich
2  8  4  1  5
I.  Verzeichnis  aller  in  der  Haushaltung  in  der  Nacht
auch  der  nur  vorüber
11  ————  ö  ö  1  —
2  ——  —
—
4  —  —  l  ----ö
  m—s„  r  —-.—.pp  -ie  DD„„:
0.  —  —  —  —  —  —
7  ——  —  —  —  —  .  —  –.2
88  mmm–———-—  CCC&amp;amp;C&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;&amp;amp;1„2
½½  !  ....
10  1
—l  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Summa  .
II.  Berzeichnis  der  vorübergehend
(Angehörige  des  Heeres  und  der  Marine  sowie
1  —  —  “
2  2  —  [□.
——  —
4  —  HEEEIIEEIIIEIEIIII
Anmerkung:  In  Spalte  8  ist  für  jede  Zivilperson  die  Gemeinde  der  Brotversorgung  einzutragen.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  wird  bestraft,  wer  sich  weigert,  die  vorgeschriebenen  Eintragungen  zu  machen,
        <pb n="1099" />
        —  1091  —

½ld  Erid’#ktertsng  Pendu  zu  beuchten.

 

 

Gemeinde:
4.  Dezember  1918.  Gutsbezinh
Straße  (Plat):  Nr.
liste  Nr.  «»·
Zählbezirk  Nr.
Zur  Stollversesen  einschließlich  der  Arbeitsurlauber  (ohne  B  ½
Frter-  kriegsgefangene  Zivilpersonen)  Jũr  Militãrpersonen
Gemeinde  der  Broeri.  ohne  Arbeltsurlauber  !
ledi  4  Für  uur  vorllberghend  Anr  Zeu  der  Sbo  (Angehörige  des  Geeres  und  r  Kriessseiangene
heiratet  v.  A#wesende  Für  Brotgetreibe  der  Maim  keoute
er

be-Selbstoerforger·  ve.  Nesewisten.  ob  Wlitärgefangene
Angabe  des  Wohnorts.  Gemeinde  der  Selbstversoraung  Landwehr·  Eeeweht,  und  (Angabe  itärgefongen

 

uwet  w.  25  -  .Landimkmleutr.eitttchliclich  oder  givilgefangene)
witwes,  V.ür  vorlbergehend  Abwesende  gür  alle  Ubrigen  Su#eionen  lee  etchie
(miedn  &amp;amp;#  abe  des  Ausenkhalosorts  Gemeinde,  von  der  die  Drgttarte
oder  Neisebrotmarken  bezogen  Angabe  des  Dieuftgrades
werdeen  *
6“  7  8  9  10

 

vom  3.  zum  4.  Dezember  1918  anwesenden  Personen,
gehend  Anwesenden:

#####
für  vor#lbergebend  Aunwesende

 

 

 

 

 

abwesenden  Zivilpersonen.
Kriegsgefangene  sind  hier  nicht  aufzuführen.)
———

oder  wer  wissentlich  wahrheitswidrige  Angaben  macht.
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  bescheinigt
(Ort)  ,  den  Dezember  1918.

(Unterschrift  des  Haushaltungsvorstandes  oder  seines  Ventreters)

157
        <pb n="1100" />
        —  1092  —

Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Haushaltungsliste.

1.  Die  Volkszählung  dient  wichtigen  staatlichen  und  wirtschaftlichen  Zwecken.  Für  die  bei  der  Zählung  über
die  Veriönlicheit  des  Einzelnen  gewonnenen  Nachrichten  wird  das  Amtsgeheimnis  gewahrt.
ie#  Haushaltungsvorstände  oder  ihre  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  die  Haushaltungsliste  gewissenhaft
emuu  und  vom  5.Degember  ab  zum  Abholen  bereitzuhalten  oder  der  von  der  Gemeinde  (Gutsbezirk)  bezeichneten
Stelle  einzusenden.  Diejenigen  Haushaltungsvorstände  oder  ihre  Stellvertreter,  die  verhindert  sind,  die  Einträge  selbst
vorzunehmen,  sind  verpflichtet,  dem  von  der  Gemeinde  (Gutsbezirk)  Beauftragten  die  erforderlichen  Auskünfte  vollständig
und  wahrheitsgemäß  zu  erteilen.  Für  vorübergehend  abwesende  Haushaltungen  ist  die  Liste  vom  Hauseigentümer
  oder  seine  Stellvertreter  auszufüllen.
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  ist  durch  Unterschrift  zu  bescheinigen;  Listen  ohne  Unterahe
  als  nicht  abgegeben.  Entstehen  bei  der  Ausfüllun  ng  de-  Liste  Zweifel  oder  werden  weitere  Listen  benötigt,
ende  man  sich  an  den  von  der  Gemeinde  Gntsbezir))  mit  der  Durchführung  der  Zählung  Beauftragten  oder  an  die
shfwenre.  Behörde.

4.  Für  jede  Haushaltung  ist  eine  besondere  Haushaltungsliste  bestimmt.

5.  Als  Haushaltungen  gelten  die  zu  einer  Wohn=  oder  hauswirt  aftlichen  Gemeinschaft  berinigten  ersonen
einschließlich  der  Zimmerabmieter  ohne  eigene  Hauswirtschaft  und  der  Schlafgänger  (gleichgültig,  ob  sie  Beköstigung
empfangen  oder  nicht).  und  einschließlich  der  vorübergehend,  zu  Besuch  beder  aus  anderen  Gründen,  in  der  Oansbahuns
anwesenden  n

nzeln  lebende  Personen,  die  T  besondere  Wohnung  haben  und  eine  eigene  Hauswirtschaft  führen,  haben
eine  besonker  Hänshuftungsruite  auszufülle

7.  Die  Gäste  in  Gasthäusern  und.  Kerbergen  sowie  die  Auassen,  von  Anstalten  aller  Art  (Kasernen,  Baracken,
Gefangenen.  oder  Internierungslagern,  Massenquartieren,  Lazaretten,  Klöstern,  Erziehungs-,  Versorgungs-,  Armen--,
Kran  Strafanstalten,  Cesanhnisen  usw)  ind  entweder  in  besonderen  HLausgaltunzslsielg,  die  unter  Benennung  der
*  Is  Anstaltsslisten  zu  kennzeichnen  sind,  oder  zusammen  mit  der  Haushaltung  des  Gastgebers  oder  Anstaltsvorstehers
  (Verwalters,  Aufsehers  usw.),  jedoch  deutlich  von  dieser  getrennt,  zu  verzeichnen.

8.  Bemannungund  Fahrgäste  eines  Schiffes,  Bewohner  eines  Wagens  und  dergleichen  sind  ebenso  wie  Mitglieder
  einer  regelmäßigen  Haushaltung  anzusehen.

9.  Für  Militärpersonen  (Angehörige  des  Heeres  und  der  Marine)  und  für  Kriegsgefangene,  die  unter  Aussicht
der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  in  Wschkrsfenen  Verbänden,  in  Kasernen,  Kriegsschiffen,  Baracken,  Lagern,  Lazaretten
oder  dergleichen  in  der  Nacht.  vom  3.  zum  4.  Dezember  1918  untergebracht  waren,  genügt  summarische  Angabe  der  Anzahl
in  den  Spalten-9  und  10  der  Haushaltungsliste  (Anstaltslifte).

10.  Einzutragen  find  in  Abschnitt  1  der  Liste  alle  Personen  ohne  Ausnahme,  die  in  der  Nacht  vom  8.  zum
4.  Dezember  1918  in  der  Wohnung  des  Haushaltungsvorstandes  oder  in  den  zugehörigen  Räumlichleiten  übernachtet
haben,  kohne  Unterschied,  ob  sie  dauernd  oder  vorübergehend  gawesend,  Juländer  oder  Ausländer,  Militär=  oder  Zivilpersonen
  oder  Kriegsgefangene  sind.  Personen,  die  in  der  Nacht  vom  3.  zum  4.  Dezember  1918  sich  in  verschiedenen
Wohnungen  aufgehalten  haben,  sind  in  der  eigenen  Wohmung  oder,  wenn  nur  fremde  Wohnungen  in  Frage  stehen,  in
derjenigen  Wohnung  zu  zählen,  in  der  sie  sich  zuletzt  aufgehalten  haben.  Personen,  die  in  der  bezeichneten  Nacht  in  keiner
Wohnung  übernachtet  haben,  wie  Reisende,  Wanderer,  Posten  usw.,  Eisenbahn-  und  Postbedienstete,  über  Nacht  beschäftigte
Arbeiter,  Krankenpflegepersonal,  Wächter  usw.,  sind  in  die  Haushaltungsliste  derjenigen  Haushaltung  eingutragen,  bei  der
sie  am  4.  Dezember  1918  zuerst  ankommen.

Für  die  Eintragung  der  in  der  Nacht  vom  3.  zum  4.  Dezember  1018  Geborenen  und  Gestorbenen  ist  die
Muuternachlsiuslr  entscheidend  so  daß  die  erst  nach  12  Uhr  Geborenen  nicht  einzutragen  sind,  wohl  aber  die  erst  nach
12  Uhr  Gestorbenen.

12.  In  Veschnitt  Il  der  Liste  sind  die  aus  der  Haushaltung  vorübergehend  abwesenden  Zivilpersonen
und  die  vorübergehend  abwesenden  Loushaltungen  einzutragen.  Vorllbergehend  abwesende  Militärpersonen  (Angehörige
  des  Heeres  und  der  Marine)  und  vorübergehend  abwesende  Kriegsgefangene  sind  nicht  einzutragen.

 

 

 

Erläuterung  zu  einzelnen  Spalten  der  Haushaltungsliste.

Zu  Spalte  3.  Durch  die  Angabe  der  „Stellung  im  luehaltn  soll  für  jede  Person  Auskunft  darüber  gegeben
werden,  in  welchem  verwandtschaftlichen  oder  hauswirtschaftlichen  Verhältnis  sie  zum  —m—  Werstane  steht,  ob  sie
selbst  Haushaltungsvorstand  ist  oder  Ehefrau  des  Haushaltungsvorstandes,  dessen  Sohn  oder  Tochter,  sein  Gewerbegehilfe,
  sein  Dienstbote,  oder  obesie  beim  Haushaltungsvorstande  Zimmerabmieter,  Schlafgänger  ist,  oder  ob  sie  sich  bei
ihm  in  Kost,  Pension,  Pflege  befindet  oder  als  Gast,  auf  Besuch  oder  als  einquartierter  Soldat  oder  als  zur  Arbeit  überwiesener
  Kriegsgefangener  u.

Zu  den  Spalten  7  und  8.  Ktiegsgefangenen  Zivilpersouen,  d.  h.  feindliche  Ausländer,  die  in  Internierungelagern
  untergebracht  oder  aus  einem  solchen  Lager  einem  Arbeitgeber  zur  Arbeit  zugewiesen  sind,  sind  hier  nicht  aufzus#hren.
  sie  gehören  zu  den  Kriegsgefangenen,  für  welche  die  Aungaben  in  Spalte  10  einzutragen  sind.
        <pb n="1101" />
        —  1093  —

g  Spalte  7.  Für  die  in  Abschnitt  I  der  Haushaltungsliste  ausgeführten  ortsanwesenden  Personen  ist
hier  der  Wohnort  nur  dann  einzutragen,  wenn  er  nicht  mit  dem  Zzählort  übereinstimmt,  d.  h.  wenn  die  betreffenden
  Lersonen  nur  vorÜbergehend  im  Zählort  anwesend  sind.

Für  die  in  Abschnitt  II  der  KausHoltungslise  ausgeführten  vorübergehend  abwesenden  Zivilpersonen  ist  der
gegenwärtige  Wieei  h  in  jedem  Falle  einzutrag

u  Spalte  8.  Die  Gemeinde  err  Vrowerforgung.  ist  für  jede  Zivilperson  anzugeben,  sowohl  für  Brotgetreide.
  Sttbftwerforger  als  für  Personen,  deren  Brotversorgung  auf  Grund  von  Brotkarten  oder  Neisebrotmarken.  erfolgt.
Als  Brotgetreide-  Selbstwersorger  elten  außer  Landwirten,  die  selbstangebautes  Brotgetreide  für  sich  verwenden  dürfen,
auch  ihre  Wirtschaftsangehörigen  sowie  Natnuralberechtigte  (z.  B.  Altenteiler,  Arbeiter),  die  von  ihnen  Brotgetreide,  Mehl
oder  Brot  zu  beanspruchen  haben.

Zu  Spalte  9.  Als  Militärpersonen  gelten  alle  diejenigen,  die  als  Aktive,  als  Reservisten,  als  Landwehr-,
Seewehr-  oder  Landsturmleute  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  eingezogen  sind,  ebenso  auch  die  Entlassungesurlauber.
  Es  gshören  nicht  dagu  die  sogenannten  Arbeitsurlauber  und  Reklamierten,  die  den  Zivilpersonen  in  den
Spalten  7  und  8  zuzurechnen  sind.

157“
        <pb n="1102" />
        1094

5.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  1  unter  b  Abs.  5  und  lII  unter  c  Abs.  2  der  Verordnung  über  die
Regelung  der  wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  usw.  für  das  Betriebsjahr
  1918/19  vom  17.  Oktober  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1250)  wird  folgendes  bestinht-Die

  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  386)  für  das  Betriebsjahr  1917/18  getroffenen  Anordnungen  über  das  Verfahren  bei  Ubertragung
des  Durchschnittsbrandes  der  Brennereien  und  bei  Ermäßigung  der  Zuckersteuer  für  den  als  Zumaischstoff
zu  mehligen  Stoffen  und  Rübenstoffen  bei  der  Branntweinbereitung  verwendeten  Zucker  finden  in
gleicher  Weise  Anwendung  für  das  Betriebsjahr  1918/19.

Berlin,  den  29.  Oktober  1918.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuch  drucker.  in  Berlin.
        <pb n="1103" />
        Bei  1  age
Nr.  43  des  Bentralblatt-  für  das  Deutsche  Reich.

6.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  186)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch  wissenschaftlichen  Institute
veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.
Berlin,  den  25.  Oktober  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dammann.

 

 

 

 

 

 

 

 

Perzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute.
#nen  der  —  —-Ort
  Name  der  Anstalt  Ort  Name  der  Anstalt  *
kanlen  kan:en
..  Tapiau  Provinzial  ·  Heil·  und  Pflege-I.
  Aönigreich  Preußen.  anstalt  3
9  s—  Königsberg.  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Allenberg  *  IHeil-  und  Pflege-  3  Goben,  Kreiskrankenhaus
...  ·  ttkehmen  Johanniter-Krankenhaus  1
Königsberg  i.  Pr.  Städtisches  Krankenhaus  7  Sii  S0  dam  .
-  Krankenhaus  der  Barmherzigkeit.  Tilsit  Städtische  Heilanstalt  "
Diakonissenanstalt  3
St.  Elisabeth-Krankenhaus  2r1  Regierungsbezirk  Allenstein.
·  ChintrgischsorthopädischePrivat-  Allenstein  Lungenheilstätte  „Frauenlinik
  2  (Stadtwald)  1
Privatklinik  für  Augenkranke  1Allenstein  St  rohlrien,Hoppital  1
Memel  Städtisches  Krankenhaus  1  Kortau  Prooinzial-  Heil-  und  Pflege-Pr.
  Holland  Johanniter-Krankenhaus  1  anstalt  3
Rastenburg  Kreiskrankenhaus  1  ]  Neidenburg  Joh  kenhaus  1

 

 

168
        <pb n="1104" />
        Ort
Name  der  Anstalt  *
k#  5  5  Name  der  Anstalt  #r*—
1.  —
Comradstein  Negierungsbezirk  Danzig.  7
D  Prodtagen.  Heil-  und  Pflege  Berlin  Städtisches  Kai
1  -  a  .
anzig  a)  Städtisches  Kr  4  Friedrich  boiser  und  Kalserin
b)  Pathologisch  an-  kenhaus  .  haus  anken-.
  ·Uon«  iedri  »
Abtellungdieiessökskkak  10  Fredrich  Wilhemm.  Holhi  8
S  hauses  en-  nd  Siechenanstalt  pital
-  St  Marien-Krankenh  aus  9  straße  Fröbel-Danzig-Lang-
  iakonissen-Krankenhaus  2  Krankenstationen  d  ·-  I
Provinzial  ·  Hebammen  2  schen  Obdachs  Jr  Städti.
Elbing  anstalt  und  Frau-  Lehr-  Krankenabteil  öbelstraße  151
Marienbur  Städtisches  Kran  5  enklinik  2  Waisen  eilung  des  Städtischen
r  "s  spareliche  olnnf  —  Baisenhaufes  und  Kinder-Westpr.
  inzial-Heil-  .  l-«  -..
s  L  )  anstalt  und  Pflege-  4  Zentraldiakonissenhaus  Betha-  1
.  Eliabt.  5
Graudenz  wweissnn  Marienwerder  aasenhanleranken-  und  Müakechwetz
  a  es  Krankenhaus  Lazarus  Kra  2
i  1  :  2  "  nk  s
(gizexchse1)  PrFsksYåÆeiliUndPfleget  *]  aa  Lranter  und  Diabo
Kreiskrankenhaus  2  3  St.  Hedwigs-Krankenha  2
1  Pathologisch-anatomi  us  6
Stadt  und  2L  1  Abteilung  bier  omische
verlin  andespolizelbehirk  Berlin.  :·  ispsMnkens
a)  Städtisches  Krankenha  5)  ##mtenbans  der  jüd  1
b  Fr  riedrich  chshain  us  i  b  Gemeinde  1  ischen
nnm  anatomische  18  ".  Patholcgischanatomische  1
%  zarfe  ing  dieses  Kranken-  O  "  6  “  ng  dieses  Krankenädti
  1.  a)  Au  1
Moa  sches  Krankenhaus  b)  u  «  8
)  ulsihreretgae  18  "  9  Abteilung  butemiche
Hchteiling  dieses  Koanten  D  e  sent  N  —  7
9  l  aße  56  5  *  nerk)
  ris  Krankenhaus  Am  T  *)ê"  Hliches  Set"  für  J  —
b  e  ions  ;  n-)
  ehniristnan  1  "n  Koch“  krankheiten  „Nobert
.  8  ·  .  ei  -
by  rui  Virchow=  gonrurcnfol.  2  un
Sat  ologisch-an  :  28  "
Abteilung  zu  he  #  ——  eilaus  2
..*  54%
kteriologische  Abtei  1  r.  Abel's  Priv  2
etadi  d  n  9  n  n  neh
-  e,
schiner  Libennenhue  Gi-  6  br.  2  Potsdamer  Straße  92
104/105  D  andau's  Pri  1
31  anstalt  für  F  rivatkranken-Geburtshilfe
  rauenleiden  und
1
        <pb n="1105" />
        1097

 

Zabl  der

 

 

 

 

 

 

 

 

Badi  der
Ort  Name  der  Anstalt  nbe  Ort  Name  der  Anstalt  er
Vran-  VFra#nkanten
  1  tonlen
Berlin  Dr.  Straßmann's  Privatkranken-  Neuköllu  Privat  ·  Krankenhaus  Hasenheide
anstalt  für  Frauenleiden  und  «  80/87  2
Geburtshilfe,  Schumann-  "  Brandenburgische  Hebammenstraße
  18  1  lehranstalt  und  Frauenklinik  3
Brivatkliait  für  Lalon3  Nosen.
und  renkranke,  W  Gen-  .
thiner  Sen  12  1  Regierungsbezirk  Potsdam.
Ostkrankenhaus  für  Haut=  und  Beelitz  Heilstätte  Beelitz  6
Geschlechtsleiden  (Privat-  Belzig  Vereinsheilstätte  Belzig  1
anstalt),  Tilsiter  Straße  22  2  Berlin-Britz  Kreiskrankenhaus  3
Privatkrankenanstalt  für  Haut-  Berlin-Lankwitz  Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt
usw.  Krankheiten,  Karlstraße  19  1  „  Berolinum“  2
Berlin-Lichten.Städtisches  Krankenhaus  3  Berlin-Lichter.  a)  Stubenrauch-Kreiskrankenberg
  felde  haus  6
-  Krankenabteilung  des  Großen  b)  Pathologische  Abteilung  die-Friedrichs-Waisenhauses
  der  1  ses  Krankenhauses  1
Stadt  Berlin  1  Berlin-Ober-  Königin  Elisabeth-Hospital  2
Lazarette  des  Arbeitshauses,  schöneweide
Hospital  und  Verpflegungs-  Berlin--Pankow  Gemeindekrankenhaus.  2
station  für  obdachlose  Kranke  Berlin-Reinicken)  Krankenhaus  der  Gemeinden
der  Stadt  Berlin  1  x  Berlin-Reinickendorf,  Berlin--
  Kaiserin  Auguste  Victoria-Kran-  Tegel,  Berlin-Wittenau  und
kenhaus  1  Berlin-Rosenthal  2
-  Irrenanstalt  Herzberge  der  Stadt  b)  Pathologisch-anatomische  Ab-Berlin
  4  teilung  dieses  Krankenhauses  1
Berlin-Schöne·  a)  Städtisches  Auguste  Victoria-  Berlin-Weißen=  Auguste  Victoria-Krankenhaus
berg  Krankenhaus  6  see  vom  Roten  Kreuz  2
b)  Pathologische  Abteilung  die-  -  Gemeinde-Säuglingskrankenses
  Krankenhauses  1  haus  2
Maison  de  santé  2  Berlin-Wittenaus  Irren-  und  Idiotenanstalt  Dall--
  St.  Norbert-Krankenhaus  1  dorf  der  Stadt  Berlin  4
Charlottenburg  a)  Städtisches  Krankenhaus  Brandenburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Charlottenburg-Westend  14  a.  H.
b)  Pathologisch-anatomische  Ab-  Buch  bei  Berlin  Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin  4
teilung  dieses  Krankenhauses  1  ·  Hospital  der  Stadt  Berlin  1
Städtisches  Krankenhaus,  Kirch-  Buckow  bei  a)  Krankenhaus  der  Stadt  Neustraße
  U„  2  Berlin  kölln  7
Städtisches  Krankenhaus  für  b)  Pathologisch-anatomische  Ab-Geburtshilfe,
  Sophie-Char-  teilung  dieses  Krankenlotten
  Straße  2  hauses  1
S.  R.  Dr.  Edel's  Heilanstalt  für  Cöpenick  Kreiskrankenhaus  2
Gemüts=  und  Nervenkranke,  Eberswalde  Krankenhaus  Auguste  Viktoria-Verliner
  Straße  17  2  Heim  .  1
Kaiserin  Auguste  Victoria-Oaus  4  Landesirrenanstalt  2
zur  Bekämpfung  der  Säug-  Grabowsee  bei,  Volksheilstätte  vom  Roten  Kreuz
lingssterblichkeit  im  Deutschen  Oranienburg  Grabowsee  2
Reiche,  Mollwitzstraße-Privat-  DHermannswer=  Krankenhaus  Hermannswerder
straße  2  der  bei  Pots.Hoffbaner--Stiftung)  1
dam

168
        <pb n="1106" />
        ZJabl  der  gobi  der
Ort  Name  der  Anstalt  —  Ort  Name  der  Anstalt-  —
.  m—  —ê
Hohenlychen  Heilanstalten  vom  Roten  Kreuz  Landsberg  a.  W.
Hohenlychen:  4  (Stadt)  Städtisches  Krankenhaus  1
Lumgene  sü  lärinder  Müllrose  y*  der  Ortstrankenkasse
eilstätte  für  knochen=  un  ür  den  Gewerbebetrieb  der
gelenktuberguleie  Kinder,  Kaufleute,  Handelsleute  und
achbehandlung  erku-  Apotheker  in  Berlin  1
löser  Kinder,  Behandlung  Sonnenbur  Johanniter-Ordens-Krankenhaus  1
tuberkuloseverdächtiger  Kin-  2  (Nenmarh)
der  Mitelstendesane  orlum
für  lungenkranke  Frauen,  »  .  .
Allgemeines  Krankenhaus,  Negierungsbezirk  Stettin.
Versuchsabteilung  für  he-  Frauendorf  Kreiskrankenhaus  1
liotherapeutische  Behand-  Stagen  in  Städtisches  Krankenhaus  1
lung  ommern
Kaltberge  Rüdersdorfer  Verbandskranken-  Stettin  a)  —  Stähtiches  #ranken-  8
ark)  aus  1
Nauen  Cecilie-Kreiskrankenhaus  1  b)  Pathologisch-anatomische  Ab-Nowawes
  Oberlin-Kreiskrankenhaus  1  teilung  dieses  Krankenhauses  1
Potsdam  Städtisches  Krankenhaus  2:  Kbüicemahler  nustaden.  2
-  St.  Josephs-Krankenhaus  1  "  ·  «
Sommerfeld  Waldhaus  Charlottenburg,  Kaiser  I  Anstalt  1
EEXXGVIIIILIII  prrngi  Heklammen  ehwan-  1
1913  1
Spandau  Städtisches  Krankenhaus  2  Stettin-Neu-  Diakonissen-  und  Krankenhaus
Wilhelmshagen  Heilanstalt  der  Norddeutschen  torney  „Bethanien  2
Holz--Berufsgenossenschaft  1.TTreptow  a.  R.  Provinzial-Heilanstalt  2
Wuhlgarten  bei  Anstalt  für  Epileptische  der  Stadt  Ucckermünde  Provinzial-Heilanstalt  2
iesdorf  Berlin  4
Zehlendorf  „Haus  Schönow“,  Heilstätte  für  I  i  in.
(Wannsee-  Nervenkranke  2  Negierungsbezirk  Köslin
ahn)  Köslin  Kaiser  Wilhelm-Krankenhaus  1
T  4.  in  HProvinzial-Heilanstalt  3
ommern
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.  Polzin  Johanniter-Krankenhaus  1
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  2
Cottbus  Neues  Städtisches  Krankenhaus  «  Regierungsbezirk  Stralsund.
(Gbrreiuigte  Hrbcdschey  und  4  Stralsund  Stätsches  knfaus  ;
Gottbuser  Stadt.  ungenheilstätte  Cottbus  bei  Provinzial  Heilansta
orst  bei  Kolk.]  Kolkwi  1
—5  *#  Regierungsbezirk  Posen.
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus.  1  «  Kgl.  Forst  bei  Kronprins  Wilhelm=  Volksheil-Frankfurt
  a.  O.  Städtisches.  Krankenhaus  3%  Oborn  stätte  1
Gub  dialsenban  ç  1  .  Kosten  Provinzial-Irren=  und  Sdiotenuben
  Städtisches  Krankenhaus  1  anstalt  1
"c  Naömi-Wilkestift,  Krankenhaus  TeeI  Provinzial-Irrenanstalt  1
und  evangelisch  =  lutherische  1.  Owinsk  Provinzial-Irrenanstalt  1
Diakonissenanstalt  11I|Posen  Provinzial  =  Frauenklinik  und
Landsberg  a.  W.]  Landesirrenanstalt  2  Hebammenlehranstalt  1
        <pb n="1107" />
        —  1090  —

 

 

 

gadl  der

 

 

 

 

 

 

 

Aabl  der
Ort  Name  der  Anstalt  bneer  Ort  ame  der  Anstalt  utrtsr
beest  be
Posen  a)  Städtisches  Krankenhaus  5  1  Breslau  Augusta-Hospital  1
b)  Pathologisch-anatomische  «  -  Israelitische  Krankenverpfle-Abteilung
  dieses  Kranken-  Pigerunsa  3
hauses  "  1  stalt
Evangelische  Diakonissen-Kran-  und  dk-Hepam  en  1
kenanstalt  3  Ü  -  Städtisches  Säuglingsheim  2
Krankenhaus  der  Barmherzigen  Brieg  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Schwestern
  1  anstalt  2
Krankenhaus  St.  Maria--Elisa-  Freiburg  i.  Schl.  Pr#o#inzial=  Heil  und  Pflegebeth--Stift
  1  anstalt  3
Jüdisches  Krankenhaus  Abra-  Güörbersdorf  Dr.  Brehmersche  Heilanstalten  2
ham  und  Henriette  Rohr-  -  Dr.  Weicker's  Volkssanatorium
Stiftung  1  „Krankenheim“  2
gönigliches  Hygienisches  Institut  2  Leubus  Prorial·  Heil—  und  Pflege-"
  anstalt  2
Scheibe  Barmherziges  Krankenstift  1
Waldenburg  Knappschaftslazarett  1
Negierungsbezirk  Bromberg.  i.  Schl.
Bleichselde  Hreiskranfenhhaus
romber  iese-Rafalski-Stiftung  (Dia-  .  .
g  ftunge(  2  Regierungsbezirk  Liegnitz.
Dziekanka  Provinzial-Irrenanstalt  1  1Bi  .Privat-  ilanst  ir-=Gbesen
  Krankeshaus  Bethesda  1  BirienhoflGuts  Privat-Nervenheilanstalt  Bir
«  bez.  Baum  kenhof  bei  Greiffenberg
Hohensalza  Kreiskrankenhaus  1  garten)  (Schlef.)  1
Mühlthal  Kronprinzessin  Cecilie-  Heilstätte  Bunzlau  Provinzial-Heil=  und  Pflegefür
  weibliche  Lungenkranke  anstalt  2
Görlitz  Stadtkrankenhaus  2
Dr.  Kahlbaums  Ceilanstalt=  für
.  Nerven=  und  Geisteskranke  1
Regierungsbezirk  Breslau.  Hirschberg  Stadtkrankenhaus  1
Breslau  Krankenhospital  zu  Allerheiligen]  15  Hohenwiese  Genesungsheim  1
Wenzel-Hanckesches  Kranken-  Landeshut  Kaiserin  Auguste  Victoria-Volkshaus
  8  heilstätte  1
-  Städtische  Heilanstalt  für  Nerven-  Liegnitz  Städtisches  Krankenhaus  und
und  Gemütskranke  2  Kreißler-Stiftung  (beides  ver-"c
  Krankenhaus  der  Landesver-  bunden)  1
sicherungsanstalt  Schlesien  3Lüben  i.  Schl.  Provinzial-Heil=  und  Pflege-"c
  Evangelisch-lutherische  Diako-  «  anstalt  2
nissenanstalt  Bethanien  2  Nieder  Schrei,  Heilstätte  Moltkefels  der  Pen-"
  Krankenhaus  der  Barmherzigen  berhau  sionskasse  für  die  Arbeiter
Brüder  3  der  Preußisch-Hessischen  Eisen-"c
  Mutterhaus  der  Grauen  bahngemeinschaft  1
Schwestern  und  St.  Josef-  Plagwitz  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Krankenhaus
  2  a.  Bober  anstalt  3
Krankenhaus  der  Elisabethine-  Schmiedeberg  Genesungsheim  1
rinnen  2  (Riesengeb.)
St.  Georgs-Krankenhaus  2Warmbrunn  St.  Hedwigs-Krankenhaus  1
        <pb n="1108" />
        abl  d  .  ·  "s-.Iss
Ort  Name  der  Anstalt  ss%  Ort  Name  der  Anstalt  —
kanle  «  let-:
Regierungsbezirk  Oppeln.  Magdeburg  Sieenclg  1
ofts  .  -  Quedlinbur  Städtisches  Krankenhaus  1
Beuthen  O.  Schl.,13  Knappschaftslazarette  in  den  Qued  9  ..«  ,J
Bielschowitz,  nebenstehend  angegebenen  Srt  Kreiskrankenhaus  15
Hindenburg,  Orten  sowie  eine  Augenheil-  3  a0  bispring  handes  pe  enue  2
Kattowitz,  Knu-]  anstalt  und  eine  Ohrenheil-  Wernigerode  retskrankenhan  21
row,  Königs-anstalt  in  Kattowitz  50  „%
hütte,  Laura-  Regierungsbezirk  Merseburg.
hütte,  Myslo-  Hlltscherbit  Landes.-Heilanstalt  2
kit  Sresche,  Gorige  Asyl  Carlsfeld  1
-  b.  Brehna
Halle  a.  S.  Vergmannstroft  6
—  ..,  ..  -  St.  Elisabeth-Krankenhaus  2
Beuthen  O.  r  Königliches  Hygienisches  In-  4  Evang.  Diakonissenhaus  3
Sttun.  Krankenhaus  1.  "v“  Vrivat-Krankenanstalt  Beiden-W

Krüppelheim  zum  hl.  Geist  1  ivatklinik  fü  ädi
Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1  btn  jür  ganthohsche
W—1  Auguste  Victoria-Krankenhaus  1  und  Bildungsanstalt  für  den
9  io  3  ·  k
Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1Hohenmölsen  aunh  dd  ngseburs
Königshütte  Städtisches  Krankenhaus  18  StiGnes  —
Merseburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Provinzial-Heil-  d  Pfl.  Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus
*  etahte  eil:  und  Pflege-  3  "  Lauchlammer=  1
.  S  1¾url  9  :  3.  ·  9
Loslau  Volksheilstätte  für  Lungenkrank  z  r“  S  Landes  Heilanstalt  «
Lublinitz  Provingial.  Heir  und  Pflege-  Schkenditz  Unfall=  Nervenheilonstalt
..  -  „Bergmannswohl“  1
Oppeln  Pro#inztal,  debammenlehr-  1  Geißenfes  Sädsches  Arankenhaus  1
"  St  Abalbert-  Hpital“  L  Zeitz  Städtisches  Krankenhaus  2
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  1  ."
Rybnik  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  (  Regierungsbezirk  Erfurt.
anstalt  2  Blileicherode  Wilhelm  und  Auguste  Viktoria-Slawentzitz
  Fürst  August-Krankenhaus  1  I.  Rrankenhaus  1
Tost  O.  Schl.  Provinzial-Heil:  und  Pflege-  Erfurt  Städtisches  Krankenhaus  3
anstalt  2  -  Katholisches  Krankenhaus  1
Mühlhausen  Städtisches  Krankenhaus  1
Negierungsbezirk  Magdeburg.  (Thür.)  —-i-ie  «
Aschersleben  Städtisches  Krankenhaus  1  Nordhausen  Siches  urunkenhaus  1,
Halberstadt  Salvator-Rrankenhaus  2  Wasee  üande-e  5
Magdeburg  Städtisches  Krankenhaus  Alt-  Thü
stadt  s  CGhurt.)
·  a)  Stdiden  ranlenhaus  7  Negierungsbezirk  Schleswig.

b)  Pathologisch  anatomische  Ab-  Altona  a)  Städtisches  Krankenhaus  10
teilung  dieses  Kranken-  b)  Pathologisch-anatomische  Abhauses
  1  teilung  dieses  Kranken-Kahlenberg-Stiftung

  1  hauses  l
        <pb n="1109" />
        gobl  de  Babi  der
Ort  Name  der  Anstalt  —  Ort  Name  der  Anstalt
lanlen  J.  kanten
—
Altona  Altonaer  Kinderhospital  1  raheder.  Lüneburg.

-  Krankenhaus  und  Kinderhospital  Celle  Go  lebranstaltl  1
Fissssih.«
St.  Franziskus-Krankenhaus  1  Ilten  Peni3  und  Pflegeanstalt
Kiel  a)  Städtische  Krankenanstalt  4%  für  Gemü  Skranke  2

b)  Pathologisch=  anatomische  Lüneburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Abteilung  dieser  Kranken-  «  ProvmömbHelbundPflege«-anstalt
  1  anstalt  2
"c  Anschar-Krankenhaus  2
-  Chirurgische  Privatheilanstalt  des  Regierungsbezirk  Stabe.
D  er  1  —-Neumünster
  Städtisches  Krankenhaus  1  Lammerzbes,).  Kreiskrankenhaus  1.
Neustadti.  Holst.  Propiaal.  Heil-  und  Pflege-  thal  (Hann.)
anstalt  «  —  ---Rendsburg
  Städtisches  Krankenhaus  1  Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1
Schleswig  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  »  »
anstalt  2  Regierungsbezirk  Osnabrück.
Wandsbek  Städtisches  Krankenhaus  1.DOsnabrück  Städtisches  Krankenhaus  2
Marien-Hospital  1
·  Provinzial-Heil=  und  Pflege-Regierungsbezirk
  Hannover.  »  Pimstalk  -,-  »....  *
Hannover  a)  Städtisches  Krankenhaus  1  5  i
b)  Pathologisches  und  bakteriologisches
  Institut  dieses  |a  Regierungsbezirk  Münster.
Krankenhauses  1  Buer  (Westf.)  St.  Marien--Hospital  1
Heraiettenütff  "  1.  övel  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Elcmen  inenhau  Dn=  EmscherSt.  Josefs-Hospital  1
·  Kinderheilanstallt  1  9  *—  )  Provinzial  geilanstal-  n  1
·  s  us  --  ,uuteret  lemens-Hospital,  tädtisches
bennte  -  Krankenhaus  II  der  Stadt  Han-  er  Hool  sch  4
linden  Stadtkrankenhaus  Siloah  1  ·  F  FaknsgsxujsHofPlM  gJ  l
-  I·  -
Marienwerder  Lungenheilstätte  Heidehaus  bei  hanwiet  8  wankenhaus  Jo  1
Gutsbez.  Hannover  1  Orhahadihedeilanstalt  „Hüffertiftun
  2
"  ¾  Provinzial.  Heilanstalt  1
Regierungsbezirk  Hildesheim.  „Recklinghausen  Krofperkdolstal.  zun  u  1
Goslar  Vereinskrankenhaus  1K  5  Shaschast  Krankenhau
Hildesheim  Städtisches  Krankenhaus  3  Nesliinghaufen  Elisabethstift  1.
O"c  St.  Bernwards-Krankenhaus  1
Provinzial-Heil-  und  Pflege-St.
  Andreasb  anstalt  2  Regierungsbezirk  Minden.
Andreasberg  Heilstätte  Glückauf  1  Vielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2
Heilstätte  Oderberg-Gebhards-  1  *  St.  slchesren  ense  -  1
heim  Gadderbaum  von  Bodelschwingh'  —*  Unstalten  8
        <pb n="1110" />
        1102

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J  Zabl  der  mD  Sat#  ##
Ort  Name  der  Anstalt  bnnbeet  Ort  Name  der  Anstalt  ——
Gütersloh  Provinzial-Heilanstalt  1  Hörde  Evangelisches  Krankenhaus
Lippspringe  Lungenheilstätte  1  und  II,  Bethanien  1
Auguste  Viktoria-Stift  111  St.  Josephs-Hospital  1
Minden  *  Städtisches  Krankenhaus.  1  Langendreer  Gemeindefkrankenhaus  1
Oeynhausen  Johanniter-Hospital  1  Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
Paderborn  Landeshospital  1  Niedermarsberg  Provinzial-Heilanstalt  1
-  -  St.  Vincenz-Krankenhaus  1  Siegen  Städtisches  Krankenhaus  1
Provinzial-Hebammenlehr=  Wearstein  Provinzial-Heilanstalt  1
anstalt  1  Witten  Epanaenshen  dah  senhaus
er  Grafscha  ark  2
Regierungsbezirk  Arnsberg.  ·  Marienhospital  1
Aplerbeck  Provinzial-Heilanstalt  1
1bro  rches  rre  68  1  Regierungsbezirk  Cassel.
eringhausen  Auguste  Viktoria-Knappschafts-  .--  ,
Hsii  ig:77?sk;22s32:kk».»».h·».s:
Bochum  ere  r  3  ·  Krankenhaus  vom  Roten  Kreus  1
-  lisabeth-Hospita  3  6
-  Bergmannghetlthemelhausen40  Marienkrantenhaus  1
3Q  S..  l  —  opital  2  Fulda  Lndlremgenhas
·  Pr  staltt  1  Haina  andeshospital  2
-  Landkrankenhaus  2
Castrop  Kath.  St.  Rochus-Hospital  1  Hanau  ·
Dortmund  a)  tufsenhospital  Stüädtisches  Hersfeld  St.  minenenronkenhaus  1.
rankenhaus  —  7  ..
d)Pathologisch-mmtomischeAb-  ·  t#  Landesheilanftal•  ;
teilung  dieses  Hospitals  1  Wellungen  Heilstätte  Stadtwa
·  Krankenhaus  der  Barmherzigen  Merxhausen  Landeshospital  2Z
rüder  4  Oberkaufungen  Heilstätte  1
-  St.  Saasinisheitn  3
-  Städtisches  Wöchnerinnenheim  ;
dern  rei  *rv*  1  cute  ernssvebn  —  salt
ickelborn  rovinzial--Heil,  un  flege-  SEichberg  Landes-Heil-  und  Heint  a  2
anstalt  1.Frankfurta.  M.')Hospital  zum  heiligen  Geist  6
Gelsenkirchen  Katholisches  Krankenhaus  ·  Zlkgeklzvsplkkth  s  2
„Marienhospital“  8  "  Narien  ranken  au  .  5
-  Evangelisches  Krankenhaus  2  Krankenhaus  der  israelitischen
-  Knappschafts-Krankenhaus  1  3  Gemeinde  *il  4  3
·  Institut  für  Hygiene  und  Bak-  ·  Kl;lkg«llchkf  ll  MTIthUtp»  für  ex-  1
teriologie  2  perimen  elle  era  ne
Hagen  Städtisches  Krankenhaus  2  "  Privatkrankenanstalt  für  Zucker-"
  St.  Josephs-Hospital  1  bonte  und  diätetische  Heil.
-  St.  Marien-Hospital  1  ehandlung  von  Sanitätsr
Hamm  Städtisches  Krankenhaus  1  Dr.  Lampé  1
Haspe  Katholisches  Krankenhaus  zum
heiligen  Geist  1
Hellersen  Volksheilstätte  Leersen  bei  -
Lüdenscheid  1  7  Die  zur  Universität  Franksurt  a.  M.  gehörenden  städtischen
Herne  St.  Marien-Hospital  1  und  Stiftungs-Krankenanstalten  und  medizinisch-wissenschaftlichen
·  «  ,  Institute  sind  Universitäts-Klinilen  und  -Institute  im  Sinne  der
·  Evangelisches  Krankenhaus  1  8  59  und  61  Abs.  2  der  Prüfungsordnung  fuͤr  Arzte.
        <pb n="1111" />
        gabl  bder
Ort  Lame  der  Anstalt  *  Ort  Kame  der  Anstalt#  ne#'
S  t
Sahurn  m.  aren  se  72  w  Hoch-]Krankenhaus  Bethesda  2
Bad  Hombun  Allgemeines  Krankenhaus  1.uisburg-Laar  St.  Josephs-Hospital  2
M„Mei--  St.  Elisabeth--Hospital  1
Nerihain  Lungenheilstätte  1  derich
im  Taunus
---  -  Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Düssel-*
  9  „  r
Weilmünster  ———u“:“  1  dorf  vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:
b)  Pathologische  Abteilung  Düsseldorf  Allgemeine  städtische  Krankendieses
  Krankenhauses  1  anstalten:  **„
St.  Josephs--Hospital  1  Chirurgische  Klinik  mit  äußerer
Diakonissenhaus  Paulinenstift  1  Infektionsabteilung
Augenheilanstalt  für  Arme  1  Medizinische  Klinik
Klinik  für  Haut=  und  Geschlechtskrankheiten

Regierungsbezirk  Coblenz.  Klinik  für  Augenkrankheiten
Ahrweiler  Dr.  von  Ehrenwallsche  Kuran-  Alrer  Lan  Mg  und  20
stal  für  Nerven=  und  Gemüts-  Geburtshilfliche  und  Frauen-..
  .  klinik
Andernach  Prorinzial·  Hei  und  Pflegean-  “  Klinik  für  Kinderkrankheiten
-  Departemental  Irrenpflegean-  mie  iuneren  Infektionsab--
  eilungen
stalt  St.  Thomas  1
Bendorf  Dr.  Erlenmeyersche  Anstalt  für  n  fire  Pd
Gemüts-  und  Nervenkranke  1  tomie  und  Bakteriologie
Coblenz  Krankenhaus  der  Barmherzigen  1  Biochemisches  Institut
Aren  nach  Stchusche  Eichribm  6  2  "  GEiarienhositat  ons  —
3  ⁊  en  heinesa  sks  TiafonißD  en-  Maria  Theresia-Hospital  (Karme-Mutterhausen
  1  --  mesncpklomy
Krankenhaus  St.  Marien-Wörth.  o  Provinzial-Heil  und  Pflege-  3
"a  ».  ·  .-.·  #  ..  -  enberg  ansta
Waldbreitbach  n  für  weibliche  1#  „Diüsseldorf-  Krankenhaus  der  Dominikane-,r
  ....  ·  ..·  Heerdt  rinnen  1
alb  Lungenheeitätt  des  Sanitäts-  1  Disseldorf-Rath  Augusta-Krankenhaus  1
gershauf  s  Dr.  Liebe  Elberfeld  Städtisches  Krankenhaus  5
St.  Josephs-Hospital,  katholisch  1
Regierungsbezirk  Dilsseldorf.  ·  HoszckgxwedkstnVAkeklAUdlscheU  1
!y  v
Barmen  Stähzntes  geienwems  5  -  Bethcscdla-Krankenhans,  evan-St.
  Petrus-Krankenhaus  1  gelisch  1
Bedburg-Hau  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  "c  Provinzial-Hebammenlehr-·
  anstalt  3  anstalt  1
Crefeld  Algem,  städeisches  Krankenhaus  4.  Essen  (Ruhr)  Städtische  Krankenanstalten  7
"  t.  Josephs-Krankenhaus  1  ·  Evangelisches  Krankenhaus,
Duisburg  Diakonenkrankenhaus,  evan-  Haucen  Etuftun  5  3
gelisch  1  -  Fried.  Kruppsches  Kranken--
  St.  Vincenz-Rrankenhaus  3  haus  8

159
        <pb n="1112" />
        Aabl  der
Ort  Name  der  Anstalt  s“s
ku
Essen  (Ruhr)  Kathol.  Elisabeth-Krankenhaus
der  Barmherzigen  Schwesteen
Galkhausen  Provinzial--Heil-  und  Pflegeanstalt
  3
Hamborn  St.  Johannes-Hospital  2
Hehn  Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-Stiftung“
  1
Homberg(Rhein)  St.  Johannis-Stift  1
Johannistal  beis  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Süchteln
  anstalt  2
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evangelisch
  1
Leichlingen  Heilstätte  Roderbirken  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr)Evangelisches  Krankenhaus  2
-  St.Marien-Hospital  2
Städtische  Augenheilanstalt
(Leonhard  Stinnes-Stiftung)  1
Müchen-Glad-  Katholisches  Krankenhaus  mit
ba  Lungenheilstätte  Franziskushaus
  Windberg  3
Neuß  Städtisches  Krankenhaus  1
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
St.  Josephs-Hospital  1
Ohligs  Städtisches  Krankenhaus
(Wilhelm-Augusta-Stiftung)  1
Remscheid  Städtische  Krankenanstalten
(Kaiser  Wilhelm-Auguste
Victoria-Stiftung)
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus
Ronsdorf  Lungenheilstätte
Stoppenberg  St.  Vincenz-Hospital
iersen  Allgemeines  Krankenhaus.
Wald  (Rhld.)Gemeinsames  Krankenhaus  der
Städte  Solingen,  Wald,  Gräfrath
  und  Höhscheid  2
Werden-Land  Heilstätte  Holsterhausen  1
Regierungsbezirk  Cöln.
Beuel  St.  Joseph-Hospital  2
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3
St.  Johannis-Hospital  8
Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
-  St.  Marien-Hospital  am  Venusberg
  2
·  Herz  Jesu-Hospital  1

—S

 

 

 

 

 

 

 

gabi
„  Ort  Name  der  Anstalt
«  .
Bonn  Provinzial-Heil-  und  Pflege-Ü
  anstalt  2
5  Dr.  Hertz'sche  Privat-Heil-  und
Pflegeanstalt  1
Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln
vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:
Cöln  Bürgerhospital
Augustahospital
Pathologisch=  anatomische  Abteilung
  des  Augustahospitals
=  Krankenanstalt  Lindenburg
I  Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches
is  Kinderhospital
Augenheilanstalt  46
Pr  3  zi  *’¾I  Lehranstalt

Städtisches  bakteriologisches
Laboratorium  bei  dem  Augustahospital

.  Physiologisches  Institut  der  Stadt
Cöln
«-  St.  Marien-Hospital  1
-  St.  Vincenz-Haus  8
Evangelisches  Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal  2
-  St.  Antonius-Krankenhaus  in
Cöln-Bayenthal  1
·-  Hospital  in  Cöln-Deutz  2
-  St.  Franziskus-Hospital  in  Cöln-Ehrenfeld
  1
Israelitisches  Asyl  (Kranken-.
  abteilung)  in  Cöln-Ehrenfeld  2
St.  Joseph-Hospital  in  Cöln-Kalk  1
Oc  Evangelisches  Krankenhaus  in
Cöln-Kalk  2
Alexianer-Krankenhaus  in  Cöln-Lindenthal
  1
St.  Vincenz-Hospital  in  Cölnippes
  1
:-  Städtisches  Krankenhaus  in  Cöln-Mülheim
  /  Rh.  3
66  *  Dreikönigenhospital  in  Cölnd
  Mülheim/Rh.  2
HPützchen  Heilanstalt  für  Nerven=  und
,.  Gemütskranke  1
Rosbach  a.  d.  Stadteölnische  Auguste  Victoria-Sieg!
  Stiftung  (Volksheilstätte)  1
        <pb n="1113" />
        Zahl  der
#- 



 

 

 

 

Ort  Name  der  Anstalt  en  Ort  Name  der  Anstalt  —
Vral#--  Gra#-kenlen
  kanten
Regierungsbezirk  Trier.  II.  Königreich  Bayern.
Dillingen  Knappschaftslazarett  der  Dillinger  Achdorf  Distriktskrankenhaus  1
«  Hüttenwerke  2  Amberg  Marienspital  1
Merzig  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Ansbach  Kreis-Irrenanstalt  Ansbach  2.3
ç  anstalt  2  -  Städtisches  Krankenhaus  1
Neunkirchen  Knappschaftslazarett  2  Aschaffenburg  Städtisches  Krankenhaus  2
Quierschied  Knappschaftskrankenhaus  ·  2  Augsburg  Städtisches  Krankenhaus  5
Saarbrücken  Neues  Krankenhaus  der  Hospi-  "  Dr.  Mayrs  Augenheilanstalt  1
talstiftung  3  Bamberg  Allgemeines  Krankenhaus.  —5
"  Krankenhaus  des  Knappschafts-  -  Heil-  und  Pflegeanstalt  St.
vereins  der  Burbacher  Hütte  1  Getreu  1
Königl.  Institut  für  Hygiene  und  Bayreuth  Städtisches  Krankenhaus  2
Infektionskrankheiten)  2  -  Dr.  Würzburger's  Kuranstalten:
-  Dr.  Schoenemann's  Privat-Au-  1.  Sanatorium  „Herzoghöhe“
genheilanstalt  1  für  Gemütskranke
Sonnmenberg  Lungenheilstätte  1  2.  Kurhaus  „Mainschloß“  für  1
Sulzbach  Knappschaftslazarett  *  1  Nervenkranke  und  Erho-Trier
  Krankenhaus  der  Vereinigten  lungsbedürftige
Hospiti  1  ·  Oberfr.  Heil-  und  Pflegeanstalt
"  Akbnlenhaus  der  Barmherzigen  Bischofsgrün  Lungenheilstätte  Bischofsgrün  1
Brüder  1.  Deggendorf  Heil=  und  Pflegeanstalt  für
Völklingen  Knappschaftskrankenhaus  2.,  Niederbayern  2
-  Krankenhaus  der  Krankenkasse  Ebenhausen  Sanatorium  und  Rurheim  Ebender
  Röchling'schen  Eisen=  und  hausen  1
Stahlwerke  1Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und  Pflege-.
  ünchen)  anstalt  Eglfing  bei  München  2
Engelthal  Leilstättek  bei  Engelthal  fün
;  männliche  Lungenkranke  1
Regierungsbezirt  Aachen.  Erlangen  K.  bakteriologische  Untersuchungs-Lachen
  Mariahilf-Hospital  2  anstalt  1
a)  Elisabeth-Krankenhaus  2  I.  Kreis-Irrenanstalt  von  Mittelb)
  Pathologisch-anatomische  -  franken  2
Abteilung  dieses  Kranken-  Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  2
hauses  1  "Ü5  Kreis-Kranken=  und  Pilege--
  Luisenhospital  21  anstalt  3—4
"  Forster  Rrankenhaus  2  Freising  Städtisches  Krankenhaus.  1
Aachen-Burt.  Marienhospital  2  Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
eid  Stadtwald)
Bardenberg  Knappschaftslazarett  2  6abersee  Oberbayerische  Heil=  und  Pflege-Düren
  Provinzial-  Heil,  und  Pflege-  anstalt  Gabersee  1
anstalt  2  Georgensgmündh  Sanatorium  für  chirurgische  und
Städtisches  Krankenhaus  2  Lungemtubertulose  in  einem
1  Haushalt  betrieben  mit  dem
Gemeindetrankenhause  Geor-.
  .,.  .  gensgmünd  1
Regierungsbezirk  Sigmaringen.  l  Haar  Oberbayerische  Heil-  und  Pflege-Sigmaringen
  Fürst  Karl-Landesspital  1  anstalt  Haar  2

 

 

 

159°
        <pb n="1114" />
        Name  der  Anstalt

Name  der  Austalt

 

Hausham

Hausstein,  Gemeinde
  Nadling,
  B.-A.
Deggendorf

Hof

Holzen  bei  Ebenhausen


Homburg
(Pfalz)

Hoyren

Immenstadt

Ingolstadt
Kaiferslautern
Kaufbeuren
Kempten
Kitzingen
Klingenmünster
Krailling
Kulmbach
Landsberg

Landshut
Lohr
Ludwigshafen
a.  Rh.
München

 

Knappschaftskrankenhaus
Hausham
Sanatorium  auf  dem  Hausstein

Städtisches  Krankenhaus
Vereinslazarett

Heil-  und  Pflegeanstalt

Verbandskrankenhaus  Lindau

Distriktskrankenhaus  Immenstadt


Städtisches  Krankenhaus

Distriktskrankenhaus

Heil-  und  Pflegeanstalt

Distriktsspital

Städtisches  Krankenhaus

Heil-  und  Pflegeanstalt

Volksheilstätte  bei  Planegg

Städtisches  Krankenhaus

Städtisches  und  Distriktskrankenhaus


Städtisches  Krankenhaus  Landsut


Luitpoldheim
Heil=  und  Pflegeanstalt  Lohra.  M.
Städtisches  Krankenhaus

K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt


K.  Hebammenschule

Städtisches  allgemeines  Krankenhaus,
  München  l.  J.

Städtisches  allgemeines  Krankenhaus,
  München  r.  J

Pathologisches  Institut  des
Städtischen  Krankenhauses
München  r.  J.

Städtisches  Krankenhaus,
München-Schwabing
a)  Chirurgische  Abteilung
b)  l.  medizinische  Abteilung
„P)  II.  medizinische  Abteilung
#)Abteilung  für  Haut-  und

Geschlechtskranke

JO)  Kinderabteilung
f)  Prosektur

str.  1
ml  (Ro-15



G

München

-  (Nympohenburg)

München  (Harlachingerstr.

  12)
T  München

(Fürstenriederstr.)



München  (Herzog

  ilhelmmanstr.

  11)

5München  (Win-1


thirstr.  24)

München  (Hubertusstr.
  30)
n  München

(Mandlstr.  2)
Neuburg  a.  D.

Neustadt  a.  H.

Nürnberg

Pasing

Passau
1  Pirmasens
Regensburg
NRosenheim
Rothenburgo.T.
Scheidegg

Schweinfurt
Speyer

 

 

 

Städtisches  Sanatorium  Harlaching
  (ibteilung?  für  Lungentuberkulos


Krantemunpaent.  des  III.  Ordens

K.  orthopädische  Klinik  bei  der
Landesanstalt  für  krüppelhafte
Kinder  in  München

Krankenpflegerinnen=  und  Heilanstalt
  des  Bayerischen  Frauenvereins
  vom  Roten  Kreuz

Säuglingsheim  München

Nervenheilanstalt  Neufriedenheim


Schlössersche  Augenheilanstalt

Kuranstalt  Neuwittelsbach

Maria  Ludwig  Ferdinand-Anstalt


Chirurgische  Heilanstalt  von

geasinr  Privatklinik  von

Dr.  Heldrich
Krankenhaus  der  barmherzigen

Brüder

Krankenanstalt  der  Elisabethinerinnen


Shshches  Krankenhaus  Hetzelsti


I
Städtisches  Krankenhaus
Pathologisches  Institut  des  allgemeinen
  Städtischen  Krankenhauses

Cnopf'  sches  Kinderspital,  E.  V.
Distriktskrankenhaus  für  den
Distrikt  München  l.  J.
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Katholisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Spital
Prinz  Luitpold-Kinderheilstätten
Städtisches  Krankenhaus
Bürgerhospital
Krankenhaus
anstalt

der  Diakonissen-1



—  to  —

—

–  –  –  ———

 

—
        <pb n="1115" />
        —**-  Bohl  der
Ort  Name  der  Anstalt  5½4  Ort  Name  der  Anstalt
lanten  ###len
.|
Stadtamhof  Distriktskrankenhaus  Stadt-  Dresden  Pathologisch=  anatomische  Abamhof
  1  teilung  des  Stadtkranken-Straubing
  Krankenhaus  der  barmherzigen  hauses  Friedrichstadt  3
Brüder  und  Elisabethinerinnen  1—2  O"  Stadtkrankenhaus  Johannstadt  10
Tegernsee  Distriktskrankenhaus  1  -  Pathologisch-  anatomische  Ab-Weiden
  i.  O.  Städtisches  Krankenhaus  1  teilung  des  Stadtkranken-Weilheim
  Städtisches  Krankenhaus  1  hauses  Johannstadt  2
Werneck  Kreis-Jrrenanstalt  2  -  Städtische  Heil-  und  Pflege-Würzburg
  Juliusspital,  Medizinische  Ab-  anstalt  (Irrenabteilung)  2
teilung  —9  -  Carolahaus  3
Juliusspital,  Abteilung  für  Haut-  Krankenhaus  der  evangelischund
  Geschlechtskrankheiten  3  lutherischen  Diakonissenanstalt  1
Juliusspital,  Chirurgische  Ab-  J  -  Kinderheilanstalt  8
teilung  7  JDresden-  Maria  Anna-Kinderhospital  1
-  Juliusspital,  Medizinische  Kinder-  Trachenberge
abteilung  und  Universitäts-  Dresden  Zentralstelle  für  öffentliche  Ge-Poliklinik
  für  Kinderkrank-  .  sundheitspflege  2
heiten  1  "  Städtisches  Säuglingsheim  1—2
K.  Bakteriologische  Unter-  -  Sanitätsrat  Dr.  Schanz  orthosuchungsanstalt
  1  pädische  Heilanstalt  1
Unterfränkisches  Krüppelheim  1Bad  Elster  Sanatorium  des  Sanitätsrats
1  Dr.  Köhler  1
Freiberg  Krankenhaus  1
Glauchau  Stadtkrankenhaus  1
III.  Rönigreich  Sachsen.  Gottleuba  Heilstätte  bei  Gottleuba  2
T  Großschweidnitz  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
Arnsdorf  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  y  für  Geisteskranke  2
Arnsdorf  4  Hochweieschen  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt
Albertsberg  Volksheilstätte  für  Lungenkranke  I  für  Epileptische  zu  Hoch-(Männer)
  15  weitzschen  2
Aue  Heilanstalt  Aue  1  OÖieilstätte  Hoh=  Heilstätte  Hohwald  2
Bautzen  Stadtkrankenhaus  2  "wald
Carolagrün  Volksheilstätte  für  Lungenkranke  Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leipzig  1—2
(Frauen)  10  Diakonissenhaus  und  Poliklinik  3
Chemnitz  Stadtkrankenhaus  biszus  Kinderkrankenhaus  und  Poli-"
  Städtische  Nervenheilanstalt  2  klinik  —6
"  Pathologisch-hygienisches  In-  „  Städtisches  Krankenhaus
stitut  6  St.  Georg  3
-  Landes--Erziehungsanstalt  für  Leipzig-Thon-FFrren-Heil-  und  Pfleganstalt  1
Blinde  und  für  schwachsinnige  berg
Kinder  1  Meißen  Stadtkrankenhaus  1
Kgl.  Frauenklinik  mit  Mütter-  4r  Ländliches  Bezirkskrankenhaus  2
und  Säuglingsheim  2  Neu  Coswig  Lindenhof,  Privatirrenanstalt  1
Dösen  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  Pirna  Stadtkrankenhaus  1
Dösen  2  Plauen  Stadtkrankenhaus  5
Dohna  Johanniter-Krankenhaus.  1  abenstein  Bezirkskrankenhaus  der  Amts-Dresden
  Kgl.  Frauenklinik  und  Heb-  hauptmannschaft  Chemnitz  1
ammen--Lehranstalt  6  Bad  Reibolds=  Lungenheilanstalt  —2
-  StadtkrankcnhausFriedrichstadt15  grün
        <pb n="1116" />
        Zabl  der  I  Seb#l  ver
Ort  Name  der  Anstalt  J  Ort  Name  der  Anstalt  ——
bren  S
Riesa  Stadtkrankenhaus  1  ]Plochingen  Johanniterkrankenhaus  Plo-Sonnenstein
  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  a.  Neckar  chingen  1
für  Geisteskranke  2  Ravensburg  Elisabethen-Krankenhaus  1
Untergöltzsch  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  Reichenberg  Heilstätte  für  männliche  Lungenfür
  Geisteskranke  zu  Unter-  kranke  Wilhelmsheim  2
öltz  2  Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Wurzen  Stadtkrankenhaus  1  Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Zittau  Stadtkrankenhaus  1—2  Rottenmünster  Heil-  und  Pflegeanstalt,  Privat-Ischadraß
  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  s  Irrenanstalt  Rottenmünster  1
Zschadraß  2  Schloß  Hornegg  Sanatorium  Schloß  Hornegg  1
Zwickau  Kgl.  Krankenstift  Zwickau  ö  D(0Gemeinde
Pathologisch-bakteriologisches  Gundels-Institut
  des  Kgl.  Krankenstifts  1  heim)
Stadtkrankenhaus  1—25%  Schömberg  Sanatorium  Schömberg,  G.  m.
-  Dr.  Gaugele's  Anstalt  für  Or-  .  H.  1
thopädie,  Heilgymnastik  und  „Eisen=  Volksheilstätte  Charlottenhöhe  1
Massage  1  bahnstation
Zwickau-  Krüppelheim  1  Calmbach
Marienfelde  Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungenkranke,
  G.  m.  1
IV.  Röonigreich  Württemberg.  Schussenried  Köriglice  Heilanstalt  Schussen-Biberach
  Bezirkskrankenhaus  1  Stetten  i.  R.  Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Böblingen  Bezirkskrankenhaus  1  Schwachsinnige  und  Epilep-Bolsternan
  Lungenheilstätte  Ueberruh  2  tische  1
(Gemeinde  Stuttgart  Katharinenhospital  9
Großholz-  -  Bürgerhospital  Stuttgart  2
leute  im  All-  Marienhospital  3
gäu)  -  KarlOlgasKrankenhaus  2
Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1  -  Ludwigsspital  „Charlottenhilfe“  2
Freudenstadt  Bezirkskrankenhaus  Freudenstadt  1  Olgaheilanstalt  (für  Kinder,  Lehr-Gmünd
  Städtisches  Hospital  zum  heiligen  linge  und  jugendliche  Arbeiter)  2
Geist  1  Augenheilanstalt  für  Unbemittelte
Göppingen  Bezirkskrankenhaus  Göppingen  2  resp.  Privataugenheilanstalt
-  Heil-  und  Pflegeanstalt  des  Hofrats  Dr.  Distler  1
Christofsbad  1  Privatangenheilanstalt  Char-Hall
  Diakonissenanstalt  mit  Johan-  lottenverein  für  arme  Augenniter-
  RKinderkrankenhaus  und  "  franke  1
Pflegeanstalt  für  weibliche  er-  Charlottenheilanstalt  für  Augenwachsene
  Schwachsinnige  2  kranke  1
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1  Königliche  Landeshebammen-Heilbronn
  Städtisches  Krankenhaus  2  schule  1
Kennenburg  Heilanstalt  1äT  Hygienisches  Laboratorium  des
(Gemeinde  "  Medizinalkollegiums  1
Eßlingen)  «  Stuttgarter  Säuglingsheim
Ludwigsburg  Bezirtskrankenhaus  2  (Säuglingsheilstätte)  Einge-Pfullingen
  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm''sche  tragener  Verein  1
Privat-Heil-  und  Pflegeanstalt  Krankenanstalten  der  Evangefür
  psuchisch  Kranke  2  lischen  Diakonissenanstalt  3
        <pb n="1117" />
        1109

 

Jahl  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jabl  der
Ort  Name  der  Anstalt  Ort  Name  der  Anstalt  7
tanten  I  tanien
l
Stuttgart-  Städtisches  Krankenhaus  Stutt-  Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
Cannstatt  gart-Cannstatt  (bisher  Bezirks-  Lörrach  Spital  Lörrach  1
krankenhaus  Cannstatt)  4  Mannheim  Städtische  Krankenanstalten  9
Tübingen  Tropengenesungsheim  1.  "c  Diakonissenhaus  1
Tuttlingen  Bezirkskrankenhaus  1Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Friedrichs-Ulm
  Städtisches  Krankenhaus  4  heim  und  Luisenheim  4
Waiblingen  Bezirkskrankenhaus  1|FNorrdrach-  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1
Weinsberg  Königliche  Heilanstalt  Weins-  Colonie
berg  2  Oberweiler  (Amt  Friedrich-Hilda-Genesungsheim  1
Weissenau  Königliche  Heilanstalt  WeissenasMiüllheim)
Winnental  Königliche  Heilanstalt  Winnen-  Offenburg  Krankenhaus  1
tal  3  Vorzbeim  Städtisches  Krankenhaus  5
Zwiefalten  Königliche  Heilanstalt  Zwie-  Kinderspital  Siloah  und  Evanfalten
  4  gelisches  Diakonissenhaus  2
T  -  Heil-  und  Pflegeanstalt  Pforz-"
  eim  2
Radolfzell  ge  Radolfzell  nebst
V.  Großherzogtum  Baden.  .  -  ündnerhaus  1
kherjogtum  8  Rastatt  Bürgerspital  1
Achern  Heil.  und  Pflegeanstalt  IllenasshGemeinde  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Baden  %  Städtisches  Krankenhaus  1  Reichenau  Konstanz  2
St.  Blasien  Bezirksspital  1.Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Sanatorium  Luisenheim  1Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
Erholungsheim  Friedrichshaus  1.äinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
"  Sanatorium  St.  Blasien  HUberlingen  am  Städtisches  Krankenhaus  1
·  »  b.  H.  1  Bodensee
Emmendingen  ve  und  Pflegeanstalt  Emmen=  Villingen  Friedrich-Krankenhaus  1
dingen  4  Waldshut  Städtisches  Krankenhaus  1
·  Städtisches  Krankenhaus  1Wiesloch  Heil-  und  Pflegeanstalt  Wies-Engen
  Städtisches  Spital  Engen  1  loch  4
Freiburg  Freiburger  Diakonissenhaus  2
#  r  l  zabilban  6..  us  Her  2
eidelberg  rthopädisch-chirurgische  eil-  »  ,
anstalt  und  Krüppel-Heil-  und  —  VI  Großherfogtum  Lessen
Erziehungsanstalt,  hiermit  ver-  Alzey  Kreiskrankenhaus  1
bunden  Sanatorium  Solbad  5  Großherzogliche  Landes-Heil-Rappenau
  in  Rappenau  (Amts-  und  Pflegeanstalt  1
bezirk  Sinsheim)  3  Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
Karlsruhe  Neues  St.  Vinzentiuskranken-  Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—8
haus  2  ·  Diakonissenhaus  „Elisabethen-Ludwig
  Wilhelm-Krankenheim  2  stift“  2
"  Städtisches  Rrankenhaus  6  "  Ernst  Ludwig-Heilanstalt  1
"c  Städtisches  Krankenhaus,  Pro-  Eberstadt  bei  Provinzial  =  Pflegeanstalt  der
sektur  (pathologisch-bakterio-  Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1
logisches  Institut)  1  Friedberg  Bürgerhofpital  1
Evangelische  Diakonissenanstalt  2  Gießen  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  2
Konstanz  Stadtspital  8  ji  Goddelau  Groß  herzogliche  Lan  Sanset
-  Dr.  Büdingens  Sanatorium  und  Pflegeanstalt  „Philipps-(Konstanzerhof)
  1  hospita  4
        <pb n="1118" />
        Sen  der  —  *  —  E  der
Ort  Rame  der  Anstalt  —  Ort  Name  der  Anstalt  neser
*s
Heppenheim  Großherzogliche  Landes-Heil-  Wehnen  Großherzogliche  Heil-  und
a.  d.  L.  und  Pflegeanstalt  4  Pflegeanstalt  2
Mainz  St.  Hildegardis-Krankenhaus  1.2Wildeshausen  Großherzogin  Elisabeth--Heil-"D
  Städtisches  Krankenhaus  6  stätte  1
-  St.  Vincenz=  und  Elisabeth-Hospital
  1—2  «
-  Großherzogliche  Hebammen-  XI.  Verzogtum  Braunschweig.
Lehranstalt  1
Offenbach  a.  M.Stadtkrankenhaus  2.  Braunschweig  Lerzogliches  Frankenhaus  8
Sandbach  im  Ernst  Ludwig-Heilstätte  (für  Pathologisches  Institut  des  Her-Odenwald
  Lungenkranke)  1  Stan  ichen  Krankenhauses  1
Winterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1  «  Evgnglxäfech  kuonkenhaus.  1
Worms  Städtisches  Krankenhaus  4  1  kontssenanstalt  Marienstift  ßjßP2
4  "c  Schwesternhaus  vom  Roten
.  reuz  1
VII.  Großherzogtum  Mlenlenburg-Schwerin.  #  Helmstedt  oehan  96.  Merienber
tiftungs-Krankenanstalt  1—2
Güstrow  Stadtkrankenhaus  1  --·  ·
LudwrgslustStiftskrankenhauöVethlchem  2  Körigslutter  hh  Heil=  und  Pflege  .
S  werin  Ftaiteennenhaus  2  Wolfenbüttel  Städtisches  Krankenhaus.  1—2
-  Staatsanstalt  für  geistesschwache
giner  „Kinderhein  Lewen-  1  HDerzogtum  Sachsen-Meiningen.
-  Staats-Irrenanstalt  Sachsenberg  5  eniunman#e  Herzogliche  Irren-Heil-  und
Wismar  Stadtkrankenhaus.  1  Pflegeanstalt  8
Meiningen  Georgenkrankenhaus  (Landes--
  ,·  SkrdanfkenhauD  2
Mei  Pößneck  tädtisches  Krankenhaus  1
VIII.  Großherzoglum  Sachsen-MWeimar.  zönhid  Wungenheilstäite“  1
Blankenhain  Landes-Irren-Heil-  und  Pflege-  Sonneberg  Kreiskrankenhaus  1
anstalt  Karl  Friedrich-Hosptual  2
Emskopf  bei  Sophienheilstätte  auf  dem  Ems-  ,
Verkst  beils  1  XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Weimar  Städtisches  Krankenhaus  1  Altenburg  echoglihes  Landeskrankenhaus—4
1  Roda  Herzogliches  Genesungshaus  3—1
IX.  Großherzogtum  Mechlenburg-Strelitz.
6|s  7  6  8  t  XXIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Neustrelitz  -WFarolinenstift  ,
·  «  s.·c·l.d-(  talt  Coburg  Herzogliches  Landkrankenhaus  2
Strelit  Elit.  m  .  ehear  ta  Gotha  Herzogliches  Landkrankenhaus  6
erzogtum  Anhalt.
X.  Großherzogtum  Gldenburg.  «  ngzy
Bernburg  Landes--Heil-  und  Pflegeanstalt
Nordenham  Amtsverbands-Krankenhaus  1  für  Geisteskranke  2
Oldenburg  Peter  Friedrich  Ludwig--Hospital!  2  ·  Kreiskrankenhaus  Bernburg  2
        <pb n="1119" />
        „ant  1
Ort  Name  der  Anstalt  *  Ort  Name  der  Anstalt  —
Fes  #
Löhhen  Kreiskrankenhaus  1
Dessau  Kreiskrankenhaus  2  XXII#  i
Zerbst  Kreiskrankenhaus  1  Frreie  Dansestadt  Bremen.
Bremen  Städtische  Krankenanstalt  7
·  Pagologischefs  Institut  der
v.  «  ankenanstalt  3
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.  ·  Hygienischwsnstim
Arnstadt  Städtisches  Krankenhaus  1  1  Bremen  St.  Joseph-Stift  3
-  Kinder-Krankenhaus  3
"  #angellsches  Diakonissenhaus  1
ereinskrankenhaus  zum  Roten
XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Mudolstadt.  Kreuz  zas  1
-  V--  «  Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus  2
Rudolstadt  1  Fürstliches  Landeskrankenhaus  1  ·  St.  Joseph.Hospital  1
Ellen  b.  BremenSt.  Jürgen-Asyl  3
XVIII.  Kürstentum  Waldeck  und  Pyrmom.
Arolsen  Landkrankenhaus  |„
(Paulinen-Hospital)  1  XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bad  Wildungen  Krankenhaus  Helenenheim  1
Hamburg

XIX.  Färstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz  Fürstliches  Landkrankenhaus!  1
XX.  Fürstentum  Neuß  jüngerer  Linie.

Gera  Städtisches  Krankenhaus  2

Milbitz  bei  Gera  Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Stiftung  der  Familie  Louis
Schlutter  2

XXI.  FZüärstenlum  Lippe.

Brake  Heil-  und  Pflegeanstalt  Linden-5


 

 

hau
Detmold  Landkrankenhaus

XXII.
Lübeck

EFreie  und  Hansestadt  Lüberk.

Staats-Irrenanstalt
Allgemeines  Krankenhaus
Kinderhospital

1—2

 

 

 

 

Allgemeines  Krankenhaus  Eppendor


Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf

Institut  für  experimentelle  Therapie
  des  Allgemeinen  Krankenhauses
  Eppendorf

Abteilung  für  Physiologie  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf

Allgemeines  Krankenhaus.

St.  Georg

Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
St.  Georg

Allgemeines  Enrantenhaus  Varmbeck


e

Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Barmbeck

Irrenanstalt  Friedrichsberg

Irrenanstalt  L  Fralcher

Institut  für  Schiffs-  und  Tropenkrankheiten


Hafenkrankenhaus

Anatomie  und  Leichenschauhaus
des  Hafenkrankenhauses

160

 

26

15

—□—

2
2
        <pb n="1120" />
        —  1112  —

 

 

 

 

 

Jabt  der  Jabl  v#er
Ort  Name  der  Austalt  Ort  Name  der  Anstalt
kanten  kanten
Hamburg  Kranken=  und?  Säuglingsabtei-  Colmar  Bürgerspital:
lung  des  Waisenhauses  1  innere  Abteilung  2
Institut  für  Geburtshilfe  2  chirurgische  Abteilung  1
-  Vereinshospital  1Hagenau  Bürgerspital  2
Bethesda  1Hördt  Gemeinsame  Irrenpflegeanstalt  1
-  Krankenhaus  der  deutsch-israe-  Lörchingen  Lothringische  Bezirks-Oeil-  und
litischen  Gemeinde  2  Pflegeanstalt  1
-  Freimaurer-Krankenhaus  1Metz  Mathildenstift  (Diakonissen--
  Kinderhospital  1  spital)  1
Marienkrankenhaus  8  Hospital  St.  Blandina  2
Hamburg-  Hamburgische  Heilstättesdmunds-  Mülhausen  Bürgerspital  3
Geesthacht  thal-Siemerswalde  2  3  Krankenhaus  am  Hasenrain
Hamburg-  Hamburgisches  Seehospital  Nord-  b)  Spital  am  Graben
Sahlenburg  heimstiftung  1  IP)  Einsiedelei  (Genesungsheim)
Rufach  Oberelsässische  Bezirks-Heil=  und
Pflegeanstalt  2
Saales  Lungenheilanstalt  Tannenberg  1
»  Saargemünd  Bezirks-Heil-  und  Pflegeanstalt  1
XXV.  Elsaß-Lothringen.  Stephansfeld  Bezirks-Heilanstalt  des  Unterelsa
  2
Algringen  Bergmannskrankenhaus  Straßburg  Unfallkrantenhaus  G.  m.  b.  H.  2
Algringen,  G.  m.  b.  H.  t  "  Bürgerspital:  ·
chirurgische  Abteilung  ll  5
1  5medizinische  Abteilung  II  4
Burggarten  Bürgerhospital  Diedenhofen-  Entbindungsabteilung  1#  2
Gemeinde  Buͤrggarten  1  Abteilung  für  chronisch  Krank,
«  k)iönt·qcn-undBadehaus  1

Diedenhofen
        <pb n="1121" />
        —  1113  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Geraut  acgeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —

In  beitoehen  durch  alle  Vostanstalten  und  ——  —J————

Einzelne  Nummein  werden  mie  20  Pf.  für  jeden  achtseltigen  Druckbogen  berechnet.

 

              

 

Berlin,  Freitag.!  den  8.  November  1918.  Nr.  44.
Inertn  1.  goll  und  Steuerwesen:  Beiordnung  des  3.  Post-  und  shreben  mefe  Anderung  der  boöniglich
  Preußischen  Geheimen  Regierungsrats  Kapp  ordnung  vom  28.  Juli  1
bei  der  Kaiserlichen  Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Postprotestaufträge  #osd  in  Elsaß=  Lothringen  6ê
Steuern  in  Elsaß-Lothringen  .  .  -Seite  1113  baren  Wechseln  und  Schecken
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverlehrs  mit  4.  gemeine  Verwaltungesachen=  Verlust  der  zreien
ausländischen  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  unedlen  Staatsangehörigkeit
etallen  5.  Versicherungswesen:  Bekamtmachung  zur  a#sjüüöln
2.  Statiftik:  Bekanntmachung  über  die  aus  den  Ergeb-  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  112
nissen  der  Vollszählung  am  4.  Dezember  1918  ause  6.  Polizeiwesen:  Wusweisung  von  Ausländern  aus  dem
zustellenden  Nachweisungen  111  Reichsgebete  1120

 

 

1.  Zoll.  und  Steuer  wesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  getretenen  Königlich  Preußischen  Geheimen
Regierungsrats  von  Skopnik  der  Königlich  Preußische  Geheime  Regierungsrat  Kapp  der  Kaiserlichen
Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  in  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Wohnsitz  in  Straßburg  i.  Els.
vom  1.  Oktober  1918  ab  beigeordnet  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  17.  Oktober  1918  beschlossen,
anzuerkennen,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen
  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  unedlen  Metallen  —  Tarifnummer  929  —
zum  Bemalen  der  Zifferblätter  und  Zeiger  mit  radiumhaltiger  oder  ähnlicher  Leuchtmasse
die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="1122" />
        —  1114  —

2.  Statistit.

Bekanntmachung
über  die  aus  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  am  4.  Dezember  1918  aufzustellenden
Nachweisungen.  «
Vom  2.  November  1918.

Gemäß  §  8  der  Verordnung  vom  24.  Oktober  1918  über  die  Vornahme  einer  Volkszählung
am  4.  Dezember  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1261)  wird  folgendes  bestimmt:
Dem  Kriegsernährungamte  und  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  sind  über  die
Ergebnisse  der  Volkszählung  am  4.  Dezember  1918  einzusenden:
1.  bis  zum  1.  April  1919  eine  Nachweisung  der  Bevölkerung  der  Bezirke  der  unteren
Verwaltungsbehörden  und  der  Gemeinden  mit  10  000  und  mehr  Einwohnern  nach
dem  nachfolgenden  Muster  1,
2.  bis  zum  1.  Juni  1919  eine  Nachweisung  der  Altersgliederung  der  ortsanwesenden
Zivilbevölkerung  der  Bezirke  der  unteren  Verwaltungsbehörden  und  der  Gemeinden
mit  10  000  und  mehr  Einwohnern  nach  dem  nachfolgenden  Muster  2.
Berlin,  den  2.  November  1918.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Waldow.

Muster  1.
Nachweisung  der  Bevölkerung  der  Bezirke  der  unteren  Verwaltungsbehörden  und  der  Gemeinden  mit  10  000

und  mehr  Einwohnern  nach  der  Volkszähl

 

 

ung  am  4.  Dezember  1918.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*êrv7  —  —  Ortsanwesende  6Q  ·  .  .  6  Aus  der  Zähl.
Lau-  Bezirke  der  unteren  Zahl  der  Vevölkerung  Davon  sind  nhee  desarunte  Vorüber-  ok  s—  peinensd  Soer.
Verwaltungsbehörden  Haus-  *  DDDimwil-=  bend  gehend  rung  sorgte  ortssende
  haltungen  ...  MIsp  jmiegz«bevölkcs  geenqbwksenhkæivitsMMVIIDS
"„  .  monttslvktbsubckskåk·«  kunoauwefenbei«  personen)  und  vorüber-Gemeinden
  mit  10  00  und  mw1I.  Zidil=  bend
nr.  d  Einwoh  lich  lich  hanupt  per-  (Spalte  Zivil  ·  Spalte  ahioeene
und  mehr  Einwohnern  Unstalten  sonen  sangen6–—8  )  versonen  personen  .  10710  Zivilpersonen
—„  —  —  +—  —  ——  —  —  —  –  —  -
1.  2  3  4  5  6g7  8  ¾  10  11  12  18
Muster  2.

 

Nachweisung  der  Altersgliederung  der  ortsanwesenden  Zivilbevölkerung  der  Bezirke  der  unteren  Berwaltungsbehbrden
  und  der  Gemeinden  mit  10600  und  mehr  Einwohnern  nach  der  Volkszählung  am  4.  Dezember  1918.

 

Laufende


Nr.

1

Bezirke  der  unteren  Von  der  ortsanwesenden  Zivilbevölkerung  sind  geboren  in  den  Jahren  Orts-Verwaltungsbehörden
  —  -  --  —  «  ·—--«---  anwesende
!2  1912  1906  1848  Zivilbe=Gemeinden
  mit  10  000  1918  1917  1916  1916  1914  1913  bis  bis  und  J  völlerung

und  mehr  Einwohnern  1907  1849  früher  ũberhaupi

2  s  4  6  87  8  10  111.  12

J—  7  7
        <pb n="1123" />
        Auf

—  1115

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekannutmachung,
betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  28.  Juli  1917.
Vom  4.  November  1918.

Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen.  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  347)  wird  die  Postordnung  vom  28.  Juli  1917  wie  folgt  ergänzt  und  geändert:

1.

2

0

*(

—
—

2

–—
—

—
—

—
*#

.-Im

  8  12  „Pakete“  unter  III  ist  als  zweiter  Satz  einzuschalten:  Ebenso  dürfen  Wertpakete
bis  100  .K  und  Wertpakete  über  100  K  nicht  auf  eine  Paketkarte  befördert  werden.

.  Im  §  14  „Wertsendungen“  unter  I  ist  als  zweiter  Satz  einzuschalten:

Bei  Wertpaketen  wird  unterschieden  zwischen  solchen  bis  100  .44  und  solchen  über
100  M.

.  In  demselben  5  (14)  unter  Il  ist  an  Stelle  des  Punktes  am  Schlusse  des  ersten  Satzes

ein  Strichpunkt  zu  setzen  und  hinzuzufügen:
bei  Paketen  bis  100  A  hat  die  Angabe  des  Wertes  in  der  Paketaufschrift  zu
unterbleiben.
im  §  16  „Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;:  Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe
  befreiten  Pakete“  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
1  Gewöhnliche,  Wertpakete  bis  100  ./4  sowie  Einschreibpakete  müssen  so  verschlossen
  sein,
In  demselben  §  (10)  unter  II  ist  anstatt  des  Wortes  „Wertsendungen“  zu  setzen:
Wertbriefe  sowie  Wertpakete  über  mehr  als  100  4
In  demselben  §  (10)  unter  II  ist  am  Schlusse  anstatt  des  Wortes  „Geldsendungen“  zu  setzen:
Briefen  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100  44.
In  der  Uberschrift  des  §  17  „Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der
Geldsendungen.“  ist  anstatt  des  Wortes  „Geldsendungen“  zu  setzen:
Briefe  mit  Geldstücken  und  Geldsendungen  über  mehr  als  100  .A.
Im  8§  30  „Zeit  der  Einlieferung“  unter  VIll  ist  hinter  Einschreibsendungen  einzuschalten:
„  Wertpakete  bis  100  .4
Im  §  36  „Bestellung  und  Bestellgebühren“  unter  I  erhält  der  Anfang  des  letzten  Unterabsatzes
  folgenden  Wortlaut:
Gewöhnliche  Briefsendungen  und  Pakete  sowie  Wertpakete  bis  100  4  —
Im  §  39  „An  wen  die  Sendungen  auszuhändigen  sind.“  unter  IV  ist  im  zweiten  Satze
hinter  „gewöhnlicher  Briefsendungen“  ein  Komma  zu  setzen.  Statt  der  darauf  folgenden
Worte:  „.und  gewöhnlicher  Pakete“  ist  zu  setzen:
gewöhnlicher  Pakete  und  von  Wertpaketen  bis  100  M,

.In  demselben  §  (39)  unter  V  erhält  der  Aufang  folgenden  Wortlaut:

v  Gewöhnliche  Briefsendungen,  und  Pakete  sowie  Wertpakete  bis  100  M  oder
die  Paketkarten,
In  demselben  §  (39)  unter  VII  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
vu  Einschreibsendungen,  Wertbriefe  bis  800  K  und  Wertpakete  über  100  bis
800  .4  oder  die  zugehörigen  Ablieferungsscheine  und  Paketkarten  (§  36,  I  und  II)
In  demselben  §  (39)  unter  VII  erhält  der  Unterabsatz  2  im  Anfang  folgenden  Wortlaut:
Sind  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  .X,  Einschreibsendungen
161“
        <pb n="1124" />
        1116  —

—
—

In  demselben  §  (39)  unter  X  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
·  -  XWertbriefe,Wertpaketeübermehrals100.«,EinfchrcibfcndungenundPostmnveifnngsbeträgesowiegcjvöhnlichePaketeundWcrtpaketebis100.«gegenRückfchein

lö.sm§42»AbholungderSendungen«unteeristimletzteciSatzehinter,,Bkiessendungen«
das  Wort  „.und“  zu  streichen  und  dafür  ein  Komma  zu  setzen.  Das  Komma  hinter  den
darauf  folgenden  Worten:  „gewöhnliche  Pakete“  ist  zu  streichen  und  dafür  ist  zu  setzen:
und  für  Wertpakete  bis  100  ,
4m  In  demselben  F  (42)  unter  VIII,  3  erhält  der  Anfang  folgenden  Wortlaut:
3.  wenn  Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  .X,  Einschreibsendungen
17.  Im  §  43  „Aushändigung  der  Sendungen  und  Geldbeträge  gegen  Rückgabe  der  Paketkarten,
Ablieferungsscheine  und  Postanweisungen  unter  I  ist  hinter  „Paketen“  einzuschalten:
und  Wertpaketen  bis  100  .K
In  demselben  §  (43)  unter  I  ist  statt  „Wert-  und“  zu  setzen:
Wertbriefen,  Wertpaketen  über  mehr  als  100  .«,
.In  stemielden  §*  (43)  ist  unter  III  1.  und  2.  hinter  „gewöhnliche  Pakete“  vor  dem  Komma
zu  setzen:

1

—
#

—
r

und  Wertpakete  bis  100  .KT

20.  In  demselben  §  (43)  ist  unter  IlII  2  statt  der  Worte:  „Wert=  und“  zu  setzen:
Wertbriefe,  Wertpakete  über  mehr  als  100  t,

Vorstehende  Anderungen  treten  am  15.  November  1918  in  Kraft.

Berlin,  den  4.  November  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Postprotestaufträge  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen
zahlbar  sind.
Vom  5.  November  1918.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzbl.
S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,  vom
30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom
31.  Oktober  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1282),  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  6.  August  1918,  betreffend  die  Postprotestaufträge
  mit  Wechseln  und  Schecken,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  (Reichs-Gesethbl.  S.  1061)
folgende  Verordnung  erlassen:
KA.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,  werden
erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  26.  Februar  1919  eingetreten  ist,
am  28.  Februar  1919;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  26.  Februar  1919  eintritt,
am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage.
Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß  ein
davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktag  nach
        <pb n="1125" />
        1117

dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese
Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen
ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Posthruotestauftrags

  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  bodvo
ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Mechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Hahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wöhfel-  eeren  Protestfrist  am  28.  Februar  1019  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere
vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  rritt  sofort  in  Kraft

Berlin,  den  5.  November  1918.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rüdlin.

4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Auf  Grund  des  §  27  Abs.  1  des  Reichs-  und  Staats  hörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  583)  sind  durch  Beschluß  des  preußischen  Srerere  Loer  Innern  vom  2.  November  1918
folgende  sich  im  Ansland  aufhaltende  Personen,  die  der  vom  Kaiser  erlassenen  Aufforderung  zur
Rückkehr  (Verordnung  vom  26.  Februar  1917  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  211  —)  keine  Folge  geleistet
boben,  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  für  verlustig  erklärt  worden:

n

“*

.  Arnold  (Johann),  geboren  17.  Juni  1898  zu  Nalmaibrück  (Kreis  Apenrade),  letzter  Wohnort

Stenderup  (Kreis  Sonderburg),
Bindzus  (Friedrich),  geboren  23.  April  1896  zu  Soldrup  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
daselbst.

st,

Buch  (Hans  Hpeistiay,  geboren  6.  Dezember  1883  zu  Bülderup  (Kreis  Tondern),  letzter
Wohnort  daselbst,

Gallesen  (Mathias  Jakobsen).  geboren  18.  Dezember  1885  zu  Osterhoist  (Nreis  Tondern),

letzter  Wohnort  daselbst,

Christensen  (Christian),  geboren  26.  November  1897  zu  Fielby  (Rreis  Sonderburg),  letzter
Wohnort  Kopsholt  (Kreis  Apenrade),

Christiansen  (Carl),  geboren  24.  Oktober  1397  zu  Winum  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort

ase
Elausen,  Sörgen),  geboren  8.  Ipril  1888  zu  Norburg  (Kreis  Sonderburg),  letzter  Wohnort

Clausern  (Peter),  geboren  4.  Dezember  1897  zu  Eken  (Kreis  Sonderburg)],  letzter  Wohnort
Elstrup  (Kreis  Sonderburg),
        <pb n="1126" />
        *

*
—

a.

S"  —

1118  —

Dahlmann  (Niels  Feddersen),  geboren  21.  Januar  51  zu  Randrup  (Kreis  Tondern),
letzter  Wohnort  Lunde,  Gemeinde  Randrup  (Kreis  Tondern,

4Ehlers  (Rober),  geboren  18.  Juli  1888  zu  Ulsnis  (Kreis  Schleswig),  letzter  Wohnort  daselbst,
Ewertsen  (Hans  Mathias),  geboren  21.  Dezember  1896  zu  Groß  Emmerschede  (Kreis

Tondern),  letzter  Wohnort  Ober  Jersdal  (Kreis  Hadersleben

en),
Ewertsen  (Johann  Peter),  geboren  26.  Oktober  1888  zu  Groß  Emmerschede  (Kreis  Tondern),

letzter  Wohnort  Ravit  (Kreis  Apenrade),

Frandsen  (Andreas)  geboren  9.  Dezember  1896  zu  Mögeltondern  (Kreis  Tondern),  letzter

Wohnort  daselbst,

.  Gregerfen  (Martin  Peter),  geboren  28.  April  1886  zu  Jeising  (Kreis  Tondern),  letzter

Wohnort  Hellewatt  (Kreis  Apenrade)h),

.  Hansen  (Broder  Bleichon),  geboren  1.  Januar  1897  zu  Ottesbüll  (Kreis  Tondern),  letzter

Wohnort  daselbst,

Hansen  (Chresten  Paulen)  geboren  14.  Januar  1878  zu  Harknag-Ballum  Kreis  Tondern),

letzter  Wohnort  daselbst,

.  Hansen  Si  geboren  12.  Dezember  1899  zu  Ellum  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
dasel
Hansen  (Haus  Christian),  geboren  9.  August  1897  zu  Nübel  (Kreis  Sonderburg),  letzter

Wohnort  daselbst,

·  Hausen  (Mathias),  geboren  21.  Dezember  1897  zu  Schottsbüll  (Kreis  Sonderburg),  letzter

Wohnort  Broacker  (Kreis  Sonderburg),

Hartung  (#bolf  Hausen),  geboren  12.  September  1885  zu  Achtrupfeld  (Kreis  Tondern),

letzter  Wohnort  Flensburg,

Henkies  (Waldemar  Heinrich  August),  geboren  10.  Mai  1874  zu  Kiel,  letzter  Wohnort
d

ase

Ick  Gebany,  geboren  10.  Februar  1876  zu  Wohlde  (Kreis  Schleswig),  letzter  Wohnort

Sonderburg,

23.  Jacobsen  (Johann),  geboren  15.  Februar  1897  zu  Broacker  (Kreis  Sonderburg),  letzter

Wohnort  daselbst,

.  Jacobscn  (Beter  772  geboren  14.  Januar  1897  zu  Randrup  (Kreis  Tondern),  letzter

Wohnort  daselbst
Jepsen  (Martin  Nielsen),  geboren  20.  Januar  1879  zu  Hundegad  (Kreis  Hadersleben),  letzter
Wohnort.  Kopperpahl,  Gemeinde  Kronshagen  (Kreis  Bordeshol

m),
Jepsen  (Jens),  geboren  10.  September  1879  zu  Pöhl  (Kreis  Sonderburg),  letzter  Wohnort

Norburg  (Kreis  Sonderburg),

Jessen  (Hans  Heinrich),  geboren  19.  Februar  1898  zu  Arsleben  (Kreis  Apenrade),  letzter

Wohnort  Höruphoff  (Kreis  Sonderburg),
Johannsen  (Johannes  Carsten),  geboren  14.  Februar  1897  zu  Ellum  (Kreis  Tondern),
letzter  Wohnort  daselbst,
Jörgensen  (Andreas  Martinsen),  geboren  30.  Januar  1897  zu  Winum  (Kreis  Tondern),
letzter  Wohnort  daselbst,
Jörgensen  (Anders),  geboren  14.  Dezember  1899  zu  Ballum  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
andrup  (Kreis  Tondern),

Lauritzen  (Jens),  geboren  26.  März  1879  zu  Reisby  (Kreis  Hadersleben),  letzter  Wohnort

Brede  (Kreis  Tondern),

32.  Ludwigsen  (Hans),  geboren  3.  März  1899  zu  Toghale  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort

daselbst,
Lund  ro  geboren  5.  Januar  1897  zu  Broacker  (Kreis  Sonderburg),  letzter  Wohnort
daselbst

34.  Madsen  (Christion)  geboren  3.  Januar  1897  zu  Broacker  (Kreis  Sonderburg),  letzter

Wohnort  daselbst,

*5.  Madsen  (Jörgen  Harald),  geboren  12.  Oktober  1898  zu  Broacker  (Kreis  Sonderburg),

letzter  Wohnort  daselbst,
        <pb n="1127" />
        L

—

(

*
—

—  1119  —

Mathiesen  (Christian),  geboren  1.  Juni  1899  zu  Randrup  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
aselbst,

37.  Mttdsele  (Kresten  Bossen),  geboren  21.  November  1898  zu  Randrup  (Kreis  Tondern),

letzter  Wohnort  daselbst,
s  Ssii  geboren  8.  November  1889  zu  Bülderup  (Kreis  Tondern),  letzter
Wohnort  daselb

39.  Moos  (Jakob),  geboren  10.  November  1884  zu  Norburg  (Kreis  Sonderburg),  letzter  Wohnort

Holm  (Kreis  Sonderburg),

.  Mortensen  (Cornelius  Petersen),  geboren  15.  Dezember  1892  zu  Sönderby,  Gemeinde

Sönderby  bei  Mögeltondern  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort  Mögeltondern,

.  Mortensen  (Christian  Clausen),  geboren  23.  Mai  1897  zu  Mögeltondern  (Kreis  Tondern),

letzter  Wohnort  daselbst,

.  Müller  (Max),  geboren  27.  November  1897  zu  Nörreby  (Wiesby)  (Kreis  Tondern),  letter

Wohnort  Beftoft  (Kreis  Hadersleben),

.  Neumann  (Alexander  Josef),  geboren  26.  November  1879  zu  Prostken  (Kreis  Lyck),  letzter

Wohnort  Kiel,
Nissen  (Marius),  geboren  26.  Januar  1898  zu  Bülderup  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
aselbst,

.  Paulten  (Cornelius),  geboren  16.  April  1898  zu  Mögeltondern  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
.  Peterer  Martin),  geboren  23.  Mai  1899  zu  Oster  Hammelby,  Gemeinde  Wiesby  (Kreis

Tondern),  letzter  Wohnort  Lysabbel  auf  Alsen  (Kreis  Sonderburg),

.  Peterer  (Peter),  geboren  21.  August  1896  zu  Eken  (Kreis  Sonderburg),  letzter  Wohnort
aselbst,
.  Rasmussen  (Andreas),  geboren  20.--Dezember  1896  zu  Wiesby  (Kreis  Tondern),  letzter

Wohnort  daselbst,

A.  Rolofs  (Wilhelm  Alfred),  geboren  80.  März  1893  zu  Dortmund,  letzter  Wohnort  Kiel,
Schau  (ndreas  Jörgen),  geboren  23.  August  1897  zu  Wennemos  (Kreis  Tondern),  letzter

Wohnort  daselbst,

Schmidt  (Broder  Johannsen),  geboren  25.  Juni  1899  zu  Jerpstedt  (Kreis  Tondern),  letzter
W  rt  D

ohno  östrup  (Kreis  Tondern),

Schmidt  (Mads  Hansen),  geboren  26.  September  1881  zu  Hindballe-bei  Gramm  (Kreis

adersleben),  letzter  Wohnort  Sonderburg,

.Söe  Sens,  Nicolai),  geboren  6.  April  1897  zu  Ellum  (Kreis  Tondern),  letzter  Wohnort
Steffen  #ndorf  Gustav  Hermann),  geboren  21.  Juni  1879  zu  Bredow  (Kreis  Stettin),

letzter  Veo  Kiel,

Toft  (Peter  Petersen),  geboren  19.  Februar  189#8  zu  Atzeerballigholz  (Kreis  Sonderburg),
letzter  Wohnort  Dünth  (Kreis  Sonderburg),

Brodeser  (Johann  Hubert),  geboren  25.  September  1887  zu  Dilsseldorf,  letzter  Wohnort
Hannover

57.  Grünhagen  Geinrich  Diedrich  Friedrich  Christian),  geboren  4.  April  1871  zu  Rotenburg

in  Hannover,  letzter  Wohnort  Bremen,
Timm  (Franz  Hermann  Wilhelm),  geboren  27.  August  1870  zu  Pyriy,  letzter  Wohnort  Berlin.
        <pb n="1128" />
        —  1120  —

5.  Veoersich  erungs  wesen.

Bekanntmarhung.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  auf  Grund  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversich  vord
mit  Wirkung  vom  1.  Oktaber  1918  an  widerruflich  anzuordnen,  daß  die  Krankenkassen  an  die  Krankenund
  Sterbekasse  des  Handlungsgehilfen-Vereins  in  Breslau  von  1774  (Ersatzkasse)  die  bei  ihnen  für
deren  Mitglieder  nach  §  517  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  eingehenden  Beitragsteile  der
Arbeitgeber  zu  vier  Fünfteln  abzuführen  haben.

Berlin,  den  6.  November  1918.

Der  Reichsfanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Wuermeling.

6.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat

 

 

 

 

*  ör  Datum
5  —  de
5  der  Bestrafung  beschloff  u  tAusweisungs  ·
z  der  Ansgewiesenen  eschlossen  ha  beschlusses
1  2  3  «  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  181a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Arthur  Roth,  geboren  am  5.  April  1880  zu  Diekirch  zuhälterei,  Stabtmagistrat  Nürn=  17.  September
Mellner,  in.  Luxemburg,  luremburger  Staats-  berg,  1918.
angehöriger,
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Frieda  Kühn,  Lgeboren  um  2.  September  1892  zu  Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  Re-  5  Pirtember
Arbeiterin,  Thonbrunn,  Bezirkehauptmannschait  gierungspräsident  in
Asch,  beimatberechrigt  ebenda,  öster-  Merseburg,
reichische  Staatsangehörige,
3  Rudolf  Erben,  geboren  am  20.  Februar  1863  in  Landstreicherei,  Königlich  Preußischer  Re=  17.  Okftober
Gärtner.  Ronow,  Kreis  Chaslaw  in  Böhmen,  giemungspräfidem  in  1918.
österreichischer  Siaatsangeböriger,  Poser
4  Karl  Peknn,  Tage=  geboren  am  16.  Mai  1001  in  Uuter-  Verzeben  gegen  urt.  4  Königlich  Boverisches  e.  24.  Angust
köhner,  Kötessenremte.  Bezirkshauptmannschaft  Ziff.  2  K.  3.0  1.  mit  zirksamt  in  Tirschen=  1H  8.
Eger,  heimatberechtigt  in  Jenikau  in  G.  K.  A.  O.  vom  reuth,
hlne,  österreichischer  Staalsange=  24.7.17  und  überhörige
  ltretung  des  Beuelns
und  der  Lonterbande.


Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1129" />
        —  1121  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Neichsamt  des  Innern.

Du  boeriehsen  PurcD⅞h  allo  Postanstalten  mund  Huchhandlungen  ku#  Fahrospraise  von  8.#.
Einselne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  acheseleigen  Druckbogen  berechnek.
XIVI.  Iahryang.  Verliu  Freitag,  den  22.  November  1918.

Nr.  45.
.  —  antwisen:  Status  der  deutschen  neten  U  und

Steuerwesen  :  Berichtigung  zu  den  Grundober
  1918  121  a  zur  Auslegung  des  Reichestempelgesenes
.....

1124
Anderung  der  Anlei#ung  für  die  Zollabfertigung  1124

1.  Bankwesen.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober  1918

nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenübersichten,
verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1918.

(Die  Beträge  lauten  auf  Tausend  Mark.)

102
        <pb n="1130" />
        1122

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
-  Ber·  —
F  Sonstige!  oind.  W—
2  i  täclich!  lich  ·  ·  IIIg
  Bezeichnung  Grund.j  Re·  goten.  Gegen  un·¶  Gegen  ens  Ge  Gegen  Sonsnae  Gecenumme  #enbe
8  der  eroe.  .  Sept.gebedte  -  20.  Gept.  —*“**ies  seuen!  SEept.  EIIEIEIES
2  Banken  lapital  sonds.  n-  iois  Noten  1018  bindlich.  16918  saonodi.  1918  Vassiva  #9195  La  1018  E#
75  keiten  gungs.  •W
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Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu

 

Bemerkungen.

50
100
500

1000

20  K  =  2782  898  000  K

—  5748  974  000

—  1191  806000
—  111  906  000.
42  164000

(bei  der  Bark  Nr.  1)
E  bei  der  Bant  kr.  3)
——
———
        <pb n="1131" />
        —  1123  —

 

 

 

 

 

 

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lize
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        —  1124  —
2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Berichtigung.

In  Nr.  32  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  für  1918  sind  folgende  Berichtigungen
vorzumehmen:
1.  Auf  Seite  797  ist  in  Abschuitt  VIII  unter  Nummer  1  die  Zahl  „179“  durch  „192“  zu

ersetzen.
2.  Auf  Seite  800  ist  ebendaselbst  unter  Nummer  16  die  Zahl  „184"“  durch  „197“  zu
ersetzen.
Berlin,  den  6.  November  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Moesle.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Oktober  1918  nachstehende  Anderung  der  Anleitung
für  die  Zollabfertigung  beschlossen:

Die  Bestimmung  im  Teil  II  18  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  erhält  mit  sofortiger
Wirksamkeit  nachstehende  Fassung:

„18.  Eisenbahnfahrzeuge,  die  dem  durchgehenden  Personenverkehre  dienen.

Die  Eisenbahnfahrzeuge  von  Gesellschaften,  die  den  durchgehenden  Personenverkehr
mit  dem  Ausland  betreiben,  unterliegen  bei  ihrem  Eintritt  in  das  deutsche  Zollgebiet
keiner  Zollbehandlung,  solange  sie  desem  Verkehre  dienen  und  sofern  die  nachstehenden
Bedingungen  erfüllt  werden.

Jede  Gesellschaft,  die  auf  die  zollbegünstigte  Behandlung  ihrer  Fahrzeuge  Anspruch
macht,  hat  sich  zu  verpflichten,  dem  Reichs-Eisenbahnamt  ein  Verzeichnis  ihrer  in
Deutschland  zur  Verwendung  kommenden  Fahrzeuge  einzureichen,  aus  dem  für  jedes
Fahrzeug  Art,  Nummer,  Erbauungsort  sowie  Zeit  und  Ort  einer  etwa  bereits  erfolgten
Verzollung  zu  ersehen  sind,  ferner  die  im  Laufe  jedes  Jahres  vorgekommenen  Anderungen
des  Bestandes  durch  Zugang,  Verkauf,  Abrüstung  oder  endgültige  Rückführung  in  das
Ausland  spätestens  bis  zum  15.  Januar  des  nächsten  Jahres  anzuzeigen  und  unter
Einreichung  eines  für  das  jeweilig  beginnende  Jahr  maßgebenden  neuen  und  vollständigen
Verzeichnisses  im  einzelnen  zu  erläutern,  endlich  für  jede  Zuwiderhandlung  gegen  diese
nsichtungen  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  eine  Vertragsstrafe  von  1000  .K  zu
zahlen.

Berlin,  den  15.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts.
Im  Auftrage:  Pinckernelle.

imi  Lrumanns  Veitag,  Arrlin  W.  S.  —  Gedruckt  bei  Kulius  Sittenseld  in  Berlin.
        <pb n="1133" />
        —  1125  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Neichsamt  des  Innern.

–––  –  -

In  batchen  durch  allo  Poltanstaltoen  und  PHuchbhandlungen  ##um  Hahrespreise  von  8  .#.
Einzelne  Nummein  werden  mit  20  Pf.  für  jeden  achtseleigen  Druckbogen  berechnet.

9r.  46.

Inhalt:  1.  u.  a#gemeine  Verwaltungssachen:  Aus-  werdenden  Arbeiter  und  #rbeiterinnen  kriegswichti

6
etteibee  11

il  obesti  Kapitalabfindungs  ·  ä
s#brenpobestimmungen  zum  .  api  ala  fir  asege  2.  Eisenbahmwesen:  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über

die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von  Leichenpässen

 

 

XIVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  November

1918.

 

1
26

 

Verlängerung  der  Geltungedauer  der  Bestimmungen

1
über  die  Entschädigung  der  infolge  Rohlenmangels  frei-  und  Telegraphenwesen:  Veichränkungen  im

3.  Post-Postpaketverkehre


1.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,
betreffend  Ausführungsbesti  gen  zum  Kapitalabfindungsgesetze  für  Offiziere.
Vom  7.  November  1918.

Auf  Grund  des  Artikel  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  nachstehende  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  Kapitalabfindungsgesetzes  für  Offiziere  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  994)  beschlossen:

1

Der  Antrag  auf  Abfindung  und  Abtretung  ist  bei  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
oder  bei  der  von  dieser  bestimmten  Stelle  anzubringen;  er  muß  Angaben  über  den  Verwendungszweck

enthalten.
2

Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  veranlaßt  die  Untersuchung  des  Antragstellers  durch
einen  beamteten  Arzt,  der  sich  auch  dahin  zu  äußern  hat,  ob  vom  ärztlichen  Standpunkt  aus  Bedenken
gegen  die  Gewährung  der  Kapitalabfindung  oder  gegen  die  Genehmigung  der  Abtretung  bestehen.

168
        <pb n="1134" />
        1126—

Werden  die  Voraussetzungen  des  §  2  Nr.  1  bis  3  des  Gesetzes  als  erfüllt  angesehen,  so  gibt
die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  dem  Antragsteller  hiervon  Kenntnis,  erforderlichenfalls  mit  dem
Anheimstellen,  genauere  Angaben  über  den  Verwendungszweck  beizubringen;  sobald  der  Verwendungszweck
  hinreichend  feststeht,  veranlaßt  sie  die  Prüfung  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendung.

Die  Zustellung  der  Bescheide  erfolgt  nach  den  für  das  Verfahren  in  sonstigen  Versorgungsangelegenheiten
  gegebenen  Bestimmungen.

Die  Prüfung  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten  Verwendung  erfolgt  auf  Ersuchen  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  durch  die  von  den  Landeszentralbehörden  für  das  Kapitalabfindungsgesetz
vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  680)  bestimmten  Stellen.

Im  übrigen  finden  die  Nummern  3  bis  9  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Kapitalabfindungsgesetze
  vom  8.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  und  die  zu  diesem  Gesetz  erlassenen  oder
noch  zu  erlassenden  Ausführungsanweisungen  der  Landeszentralbehörden  entsprechende  Anwendung,
soweit  und  solange  nicht  solche  Ausführungsanweisungen  von  den  Landeszentralbehörden  im  Einvernehmen
  mit  den  obersten  Militärverwaltungsbehörden  für  das  Kapitalabfindungsgesetz  für  Offiziere
besonders  erlassen  werden.

Die  für  die  Abfindung  getroffenen  Bestimmungen  sind  auch  auf  die  Abtretung  entsprechend
anzuwenden.  Im  Falle  der  Abtretung  erhält  auch  die  vermittelnde  Stelle  (§  9  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  für  Offiziere)  Abschrift  der  endgültigen  Entscheidung.

·  Berlin,  den  7.  November  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Lewald.

Verordnung.

Auf  Grund  des  Erlasses  des  Rates  der  Volksbeauftragten  über  die  Errichtung  des  Reichsamts
  für  wirtschaftliche  Demobilmachung  (Demobilmachungsamt)  vom  12.  November  1918  wird
verordnet,  was  folgt:

Die  Geltungsdauer  der  Bestimmungen  über  die  Bereitstellung  von  Reichsmitteln  für  die
Entschädigung  der  infolge  Kohlenmangels  freiwerdenden  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  kriegswichtiger
Betriebe  der  Rüstungs=  und  Ernährungsindustrie  vom  1.  Tannar  1#18  (Zentralblatt  für  das  Deutsche

Reich  von  1918  5  ·  21280)  wird  bis  zum  11.  November  1918  verlängert.

Kriegswichtigen  Betrieben  der  Rüstungs=  und  Ernährungsindustrie,  welche  die  Arbeit  wegen
Kohlenmangels  vor  dem  12.  November  1918  eingestellt  oder  beschränkt  haben,  werden  die  Zuschüsse
zu  den  Entschädigungen  für  die  Arbeiter  bis  zum  25.  November  1918  weiter  gewährt.

Berlin,  den  18.  November  1918.
Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung.
Koeth.
        <pb n="1135" />
        2.  Eisenbahn  wesen.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  Abs.  4  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  93)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1910  (Zentral-=blatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  14)  bekannt  gemacht,  daß  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von
Leichenpässen  auch  dem  deutschen  Konsulat  in  Maastricht  und  dem  Vizekonsulat  in  Urulo  erteilt

worden  ist.

Berlin,  den  22.  November  1918.

Reichsamt  des  Innern.
Im  Auftrage:  Dammann.

3.  Post=  und  Telegraphen  wesen.

Bekanntmachung.

Für  die  Zeit  vom  16.  bis  einschließlich  21.  Dezember  treten  im  Paketverkehre  die  nachstehenden,
  unter  den  gegenwärtigen  schwierigen  Verkehrsverhältnissen  notwendigen  Beschränkungen  ein:

1.  Zur  Beförderung  unter  Wertangabe  (bis  100  K  und  über  100  K+KA)  werden  von
Privatpersonen  nur  solche  Pakete  angenommen,  die  —  abgesehen  von  den  den
Inhalt  betreffenden  Mitteilungen  —  ausschließlich  bares  Geld  oder  Wertpapiere,
Urkunden,  Gold,  Silber,

—

Edelsteine  oder  daraus  gefertigte  Gegenstände  enthalten.
Pakete  mit  anderem  Inhalt  sind  während  der  angegebenen  Zeit  von  der  Versendung
unter  Wertangabe  ausgeschlossen.

Das  Verlangen  der  Eilbestellung  ist  für  die  bezeichneten  Tage  bei  gewöhnlichen

Paketen,  die  von  Privatpersonen  herrühren,  nicht  zugelassen.

Zur  Beförderung  als  „dringend“  werden  während  der  angegebenen  Zeit  Pakete  von

Privatpersonen  nicht  angenommen.

Berlin,  den  21.  November  1918.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Rüdlin.

Carl  Heomonns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
163-
        <pb n="1136" />
        <pb n="1137" />
        —  1129  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Neichsamt  des  Innern.

—  —  —

In  boriehen  durch  alle  Vostanstallon  und  OHnchhandlungen  runt  Aahreorproise  von  G  4.
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Pf.  fuür  jeden  achtseitigen  Druckbogen  berechnet

XLVI.  —  Berlin,  Freitag,  den  6.  Dezember  1918.  Nr.  47.

Verwendung  von  Koniferennadeln  bei  der  Herstellung

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Stenerwesen:  Ergänzung  des
von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen  Waren  1180

hal
Verzeichnisses  der  Annahmestellen  für  Schuldverresgengenn)

  h  banweist  **“  der  brrisheihe  2  Militärwesen:  Anderung  der  Vergütungesäge,  für
Ernemungen  von  Stationskontrollenren  zu  Ober-  Naturalverpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges
Sollinspekroen  ppr.VI:  1130

 

1.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Bekanntmachung.

Als  Annahmestellen  für  die  bei  Entrichtung  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  an  Zahlungs
Statt  gegebenen  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs
sind  außer  den  durch  die  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1917  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
für  1917  Seite  6  ff.)  mitgeteilten  Annahmestellen  noch  folgende  Kassen  vorgesehen:
a)  im  Herzogtum  Oldenburg  die  Stadtkämmereien  der  Städte  Oldenburg,  Varel,  Jever,
üskringen  und  Delmenhorst,
b)  in  Fürstentum  Lübeck  die  Landeskasse  und  Stadtkasse  in  Eutin  sowie  die  Amtskasse  in
chwarkau,
)  im  Fürstentum  Birkenfeld  die  Landeskasse  in  Birkenfeld  und  die  Amtskasse  in  Oberstein.
Berlin,  den  30.  November  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Moesle.
        <pb n="1138" />
        —  1180  —

Die  Stationskontrolleure,  preußischen  Oberzollkontrolleure,  Zollinspektoren  Lustig  in  Nürnberg,
Brunk  in  Leipzig,  Groß  in  Stuttgart,  Killmeier,  bisher  in  Metz,  jetzt  in  Passau,  Rabenau,  bisher
in  Straßburg  i.  E.,  jetzt  in  Konstanz,  und  Orth,  bisher  in  Mülhausen  ei.  E.,  jetzt  in  Lörrach,  sind  durch
Versügung  des  preußischen  Herrn  Finanzministers  vom  1.  November  1918  ab  zu  Oberzgollinspektoren
ernannt  worden.

Der  Vundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  den  Herstellern  von
Tabakerzeugnissen  die  Verwendung  von  Koniferennadeln,  nachdem  sie  entölt  und  entbittert  worden
sind,  bei  der  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  tabakähnlichen  Waren  mit  der  Maßgabe  gestattet
werden  darf,  daß  die  jährliche  Mindestmenge  20  Kilogramm  beträgt  und  im  übrigen  die  Bestimmungen
der  Tabakersatzstoffordnung  Anwendung  zu  finden  haben.
Berlin,  den  5.  Dezember  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

2.  Militär  wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer
des  Krieges.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  Vorschriften  vom  1.  April  1876  unter  Ziffer  3,  2  Abf.  2
zu  §  10  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1878  über  die  Kriegsleistungen  in  der  Fassung  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  29.  Dezember  1906  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  5)  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1918
ab  folgendes  beschlossen:

Die  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung,  sowohl  für  Offiziere,  Saritätsoffkziere  und  obere
Beamte,  als  auch  für  Mannschaften  und  Unterbeamte,  werden  für  die  Dauer  des  Krieges,  verteilt
«  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt  festgesetzt:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost..  29204  2,55  .K,
b)  für  die  Mittagskßtt  1133=  1,600
c)  für  die  Abendkostt..  090  0,05
d)  für  die  Morgenkot  D„0  ——

Berlin,  den  28.  November  1918.

Reichsamt  des  Innern.
Preuß.

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8S.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Berlin  W.  8.
        <pb n="1139" />
        —  1131  —

Bentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

-

Neichsamt  des  Imnern.

H—w□  .

In  bortehr#n  Purch  alle  Woltanstalton  und  GPuchhandlungen  ##  Dahrespraise  von  8.#.

Eimelne  Nummern  werden  mite  20  Df.  für  seden  achtseleigen  Druckbogen  berechnet.

 

 

XIVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  Dezember  1918.  Nr.  48.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  stempelfreien  in-  und  ausländischen  Gewinnanteil-*
  wean  “  “  J  2  #n  schein=  und  Zinsbogen  usw.  ermächtigten  Wwtesteuen.
etz  über  die  Besteuerung  des  Personen-  un  terverkehrs
  zur  Abstempelung  von  stempelpflichtigen  und  2.  r  Ausweisung  von  Ausländern  aus  den

 

1.  Zoll-  und  Steuer  wesen.

Verzeichnis
der  Amtsstellen,  welche  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  und
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die  Besteuerung  des  Personen=  und  Güterverkehrs
zur  Abstempelung  von
I.  stempelpflichtigen  inländischen  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  stempelpflichtigen  und
stempelfreien  in-  und  ausländischen  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  (Reichsstempeltarif
  Nr.  2a,  b  und  3  A);
II.  auslãndischen  Aktien,  Renten  und  Schuldverscheibungen  (Reichsstempeltarif  Nr.  1  C,  2e,  d);
III.  Kuxscheinen  (Reichsstempeltarif  Nr.  18);
IV.  Genußscheinen  (Reichsstempeltarif  Nr.  3):
V.  Lotterielosen  (Reichsstempeltarif  Nr.  5)  und  Fahrausweisen  (Verkehrssteuergeses  816  Abs.2);
VI.  Vordrucken  zu  Schiffsfrachturkunden  (Reichsstempeltarif  Nr.  6
VII.  Vordrucken  zu  Frachturkunden  im  Eisenbahnverkehre  Mesesenhitar  Nr.  64  1)
ermächtigt  find.
Bemerkungen.
1.  Die  lediglich  zum  Verlaufe  von  Slempelzeichen  ohne  Abstempelungsbefugnisse  zuständigen  Amtsstellen  sind  in
das  Verzeichnis  nicht  ausgenommen.
Die  Amtsstellen  sind  für  Preußen  nach  Provingen,  für  Bayern  nach  Kreisen,  im  übrigen  innerhalb  jedes
Bundesstaats  fortlarsen  nach  der  Folge  der  Anfangsbuchstaben  geordnet.
.  Die  römischen  3  ahlen  in  Spalte  6  bedenten  die  oben  in  gleicher  Beise  bezeichneten  Befugni
2

4bmm—5

sse.
die  unter  psgeführten  Amtsstellen  sind  auch  zur  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  nach  §§  37,  38  der
lusführungsbestimmungen  befugt.

Aufgestellt  im  Reichsschatzamt  im  November  1918.
J  165
        <pb n="1140" />
        1132

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Der  Abstempelungsstelle
s  HBundesstaat  Direktiobehörde  »  «
*  Bezeichnung  Amtssitz  Befugnis
1  2  2  ¾  6  6
1  Preußen  Königsberg  i.  Pr.  Hauptzollamt  Königsberg  i.  Pr..  V.  VI,  VII
ne  Brahmsstraße
2|Waldeck  und  HPo#,  auptzollamt  je  v,  vi,  vn
3  und  Lip  Lippe  Danzig  "  Danzig  1I.  V.  VI,  VII
Inlandsverkehr
4  Hauptzollamt  (sbing  HUV,  V
5  Berlin  -  Börse  GBerlin  I,  II,  II,  IV.  V.  VI.
6  Hauptzollamt  —  a.  O.  l,  III,  V,  VII
7  Stettin  -  Stettin  1,  III,  V,  VI,  VII
Inlandsverkehr  I
8  Rosen  Hauptzollamt  VPosen  I.  III,  V.  VII
"  Breslau  -  Nord  Breslau  I.  II,  III,  V,  VII
10  Magdeburg  ·  lhalle  a.  S  I.  III.  V,  VII
11  Holzhof  Magdeburg  1.  II,  V,  VI
12  Altona  Altona  ·  Ottensen  V
18.  O"  Flensburg.  I.  V.  VI,  VII
14  t  ·  Kiel  I.  V,  VI,  VII
1  2  Oannover  Emden  1,  III.  v,  vn
16  3  Dannover  I.  III,  V,  VI.
17  Bollamt  1  Harburg-Kanalplatzl,  V,  VI,  VII
18  5  Hauptzollamt  Oildesheim  I.  III,  V.  VII
18  3  Osnabrüc  I.  II,  V.  VI.
20  NMünster  i.  W.  -  Bochum  1  III.  V.  VII
21  2  Hauptzollamt  Dortmumd  (Im.,  v.  VI.  VI
22  -  Hagen  i.  W.  I,  IID  V,  VII
28  Münster  i.  W.  I.  Ul.  v,  VI.  VII
24  Cassel  -  Döqeastanmaq.M.I,n,1n,n-,v,vt,
straße  V.II
25  Hauptzollomt  Sigmaringen  L  V,  vn
26  Cöln  a.  Rh.  Inlands=  Lachen  D.  III,  V,  VII
verkehr
7  Zolemt  für  Stempel·  Cõln  a.  Rh.  I,  II,  III,  V.  VI
euer
28  Hauptzollamt  Duisburg  I,  III
29  -  Hunekkusvassetvoks  t,nt,vnt
30  hauptzoaqmt  Elberfeld  I.  IU,  V,  VII
81  Essen  (Ruhr)  I,  III,  v,  VI
82  -  Saarbrücken  I.  U.  V.  V
i  -  Trier  —
84  Hauptstempelmagazin  Berlin-Dahlem  VII
65Bayern  8  pvon  Oberbayern  zu  Rentamt  Ingolstadt  V
"  5  München  '
"  .
IC  .  Kreiskasse  von  Ober-München  L.  IT,  III,IV.VI,VI
5  bayern  |Z
67  *5  Stadtrentamt  1  München  V
—  8  3  Rentamt  Kosenheim  v
2  Traunstein  V
10  Weilhe  im  v
        <pb n="1141" />
        —  —  —  —  —  —  —  8
—  Der  Abstempelungsstelle
Bundesstaat  Direktivbehörde  #  «
«  Bezeichnung  Amtssitz  i  Befugnis
1  2  3  4  5  6
6  r!
noch:  noch:  «
1|Bayern  von  Niederbayern  zu  Rentamt  Deggendorf  V
Landohut  "
Kreièkasse  von  Nieder=  Landshut  I.  VII
bayern  r
43.  Rentamt  Landshut  V
4  Passan  V
45  Rentamt  Straubing  V
16  der  Pfalz  zu  Speyer  "O  Kaiserslautern  V.
47  O"D  Landau  V
Kreiskasse  der  Pfalz  Speyer  I,  III,  VI,  VII
Rentamt  Speher  V
Zweibrücken  V.
der  Oberpfalz  und  von  "  Amberg  V
Regensburg  zu  Regeneburg

Kreiskasse  der  Oberpfalz  Regensburg  I,  VII
und  von  Regensburg
7  Rentamt  II  NRegensburg  V
2  Rentamt  Weiden  V
von  Oberfranken  zu  Bay.Landrentamt  Bamberg  *
—  reuth  s
Z  Kreiskasse  von  Ober-  Bayreuth  I.  VII
franken  i  I
Es  Rentamt  Bayreuth  *’
"  Hof  V
S  -  Kulmbach  «  V
S  von  Mittelfranken  36  Kreiekasse  von  Mittel=  Anebach  I.  VI
—  Ansbach  franken  —
Rentamt  Ansbach  V
Eichstätt  V
.  Fürth  V
-  I  Nürnberg  .V
Stempelamt  Nürnberg  #  I,  II,  III,  VI,  VII
von  Unterfranken  und  Rentamt  II  Aschaffenburg  s
Aschaffenburg  zu  Würz-  l
burg  i
Rentamt  Neustadt  a.,S.  v
-  Schweinfurt  *
Kreiskasse  von  Unter=  Würgburg  I,  VII
franken  u.  Aschaffen-  :
burg
Landrentamt  Würzburg  VV
von  Schwaben  und  Neu-Kreiskasse  von  Schwa=  Augsburg  I.  VII
burg  zu  Augsburg  ben  und  Neuburg  1
Landrentamt  Augsburg  V
Rentamt  Donauwörth  V
-  Kempten  V.
-  Memmingen  V

 

 

 

165“
        <pb n="1142" />
        1134  —

 

 

 

 

 

—  —  —  —
*  Der  Abstempelungsstelle
F  Bundesstaat  Direktiobehörde  «  «
Bezeichnung  Amtssitz  Befugnis
1  2  3  I  I  6  *
|
76  Sachsen  Generalzolldirektion  in  Dres=  Hauptgollamt  Bautzen  I.  III  V
en  «
77  -  Chenmiz  I  III,  V
78  -  li  Dresden  i  II,  III,  IV,  V
79  II  Leipzig  I,  II,  III,  V
80  Plauen  I.  II.  v
1  zittau  II.  III
82  -  Zwickau  I,  III,  V
88|  Württemberg  Steuer-Kollegium,  Abteilung  Kameralamt  Hall  I.  V.),  VII
für  Zölle  und  indirekte  i
Steuern  in  Stuttgart  i
L  Hauptzollamt  Heilbronn  I.  VII
85  Kameralamt  #  Reutlingen  I.  Ve  ),  VII
86  Hauptsteueramt  Stuttgart  I,  II,  III,  V.  VII
87  Hauptzollamt  Ulm  I.  Vo),  VII
#Baden  Zoll=  und  Steuerdirektion  in  Hauptsteueramt  Freiburg  I.  V.  VII
Karlsruhe  "
89  Karleruhe  I,  II,  III,  V.  VII
5;5  Konstanz  I.  V,  VII
91  Mannheim  I,  Il,  IV,  V,  VI,  VlI
!2  Oessen  Ministerium  der  Finanzgen,  Darmstadt  I,  II,  III,  V.  VII
Abteilung  für  Stenerwesen
in  Darmstadt
65  "  Gießen.  I.  V.  VII
94  "  Mainz  I,  V,  VI,  VII
95|  Mecklenburg-SchwerinOberzolldirektion  in  Schwerin  Hauptzollamt  Güstrow  I.  V.  VII
96  -  Rostock  I.  V,  VI,  VII
97  "n  Schwerin  I,  III.  V.  VII
98.  -  Wismar  I.  V.  VI,  VII
99  Sachsen-Weimar  Obergolldirektion  für  den  Thür.  Zollamt  Weimar  I  III,  V.,  VII
Zoll=  und  Steuer-Verein  zu  ·
Erfurt
100|  Mecklenburg-Strelitz  Oberzolldirektion  in  Schwerin  Hauptzollamt  Neubrandenburg  l.  V,  VII
101/Oldenburg  Zolldirektion  in  Oldenburg  -  Brale  V,  VII
102  Hauptsteueramt  Oldenburg  I,  III,  V,  VII
108  Hauptzollamt  Varel  L
1041  Braunschweig  Zoll-  und  Steuerdirektion  in  OD  Braunschweig  I,  III.  V,  VII
Braunschweig
(05  -  Wolfenbüttel  I,  III,  V,  VI
106Sachsen-Meiningen  Oberzolldirektion  für  den  Thür.]  Zollamt  Meiningen  1,  III,  V,  VII
Zoll=  und  Steuer-Verein  zu  "
Erfurt
!107  Sachsen-Altenburg  dieselbe  Hauptzollamt  Altenburg  l  V.Vll
tOSSachsen-Colmmimd  dieselbe  Zollamt  Coburg  I.  V.  VII
Gotha  1
"1r  Gotha  !,  III,  v,  vu

 

*  Nicht  für  Fahrausweise  (§  16  Abs.  2  des  Verkehrssteuergesetzes).
        <pb n="1143" />
        —  113483  —

 

 

 

i

 

 

 

 

 

*  Der  Wôstempelungsselle
Bundesstaat  Direktivbehörde
S.  Bezeichnung  Amtssitz  Befugnis
1  2  I  —3  4  —  6
110Anhalt  Zolldirektion  in  Magdeburg  Hauptsteueramt  Dessan  I.  III,  V,  VII
111Schwarzburg-Sonders-Oberzgolldirektion  für  den  Thür.  Zollamt  Arnstadt  I.  V,  VII
hausen  Zoll=  und  Steuer-Verein  zu
Erfurt
112  s  Sondershausen  I,  III,  V,  VII
1186  Schwarzburg=  dieselbe  "„  NRudolstadt  I,  III,  V,  VII
Rudolstadt  1
114.  Reuß  ä.  L.  dieselbe  "  Greiz  I,  III,  V.  VII
115  "  Zeulenroda  V,  VII
116  Reuß  j.  L.  dieselbe  Hauptzollamt  Gera  I.  III,  V,  VII
117  Lübeck  Oberzolldirektion  zu  Altona  ·  Lübeck  I.  V.  VI,  VII
118  Bremen  Zolldirektion  in  Bremen  Oautetzolamt  Kaiser-  Bremen  I,  II,  III.V,  VI.VII
ra
119  Hauptzollamt  Bremerhaven  "  I,  V,  VI,  VII
120  Oamburg  Deputarion  für  indirekte  Stempelkontor  Hamburg  I,  II,  III,  IV,  V,
Steuern  und  Abgaben  in  Vi,  Vil
Hamburg  1  .
igiæciaßsvothkiugm  Direktiondckzöaeunviusouaptzpaamt  Altkirch  v
direlten  Steuern  zu  Straß-  «
burg  #  "
122  O„  Colmar  I,  V,  VII
123  -  Diedenhofen  ie
121  Q  Hagenau  V
125  «  St.  Ludwig  V
126  -  nes  I.  III,  V,  VII
127  ê-“-  [Mülhausen  I.  V,  VII
128  Saarburg  V
129  i  Saargemünd  V
130  "„  Schlettstadt  V
131  "Ü  o  Straßburg  I,  II.  III,  IV,  V,

 

 

 

Vi,  Vil

I
l
l
        <pb n="1144" />
        —  1186  —

2.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

&amp;amp;Näme  und  Stand  Mter  und  Heimat  i  Gehörde,  welche  die  Datum
—  J  der  Bestrafung  Ausweisuns
der  Ausgewiesenen  beschlossen  hat  beschlusses
1  2  8  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  89  des  Strafgesetzbuchs.

1  Karl  Latin,  Silber-geboren  am  20.  Oktober  1886  zusschwerer  Diebstahl'Preußischer  Regierungs--'23.  November
schmidt,  Wien,  ortsangehörig  ebenda,  öster-!  Jahre  Zuchthaus,  präsident  zu  Wiesbaden,  1918.
l
s

 

reichischer  Staatsangehöriger,  Erkenntnis  vom
112.  Oktober  1914),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Eina  Münch,  ugeboren.  am  7.  März  1889  zu  Neuen-gewerbsmäßige  Un-Preußischer  Regierungs=  12.  November

 

 

tistin,  hof,  Kanton  Aargan  in  der  Schweiz,  zucht  präfident  zu  Wiesbaden,  1918.
ortsangehörig  ebenda,  schweizerische  l
Staatsangehörige,
3  Josefine  Janßen,  geboren  am  10.  Dezember  1899  zusgewerbsmäßige  Un-Preußischer  Regierungs-28.  Atober
Lageristin,  Arnheim,  ortsangehörig  ebenda,  hol=  Pucht,  präsident  zu  Cöln,  191
ländische  Staatsangehörige,
4  Jan  Wasowicz  geboren  im  Jahre  1888  zu  Ezernelica,  Landstreicherei,  Preußischer  Regierungs-#23.  November
(Wonsowicz),  Ar  Kreis  Horodenka  in  Galizien,  öster-  präsident  zu  Breslau,  |1919.
beiter,  reichischer  Staatsangehöriger,

 

 

Karl  Heymonns  Verlag,  Verlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld,  Berlin  W.  8.
        <pb n="1145" />
        —  1137  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

dreee

Reichsamt  des  Innern.

––—

DL#u  bertehen  durch  alle  Postanstalten  und  SLuchhandlungen  jum  Jahrespreiss  von  8  4.
Einzelne  Nummern  werden  mie  20  Df.  für  leden  achtseluigen  Druckbogen  berechnek.

 

 

XIVI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  d  den  20.  Dezember  1918.  Nr.  49.
S  1.  stonsulatwesen:  Ernennung  .  Seite  1137  3.  Vantwesene  „Statns  der  deutschen  Notenbanken  Ende
emeine  Verwaltungssachen:  Erhöhnng  des  Bezugs-  November  1918..  .  ..  .  ...
preises  für  das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Niich  enebn  Veränderungsnachweis  zul  den

rolöhnn

 

1.  Kon  sulatwesen.

Der  Fabrikbesitzer  Curt  Schollin  ist  zum  Konsul  in  Karlskrona  (Schweden)  ernannt  worden.

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

In  Anbetracht  der  Steigerung  der  Herstellungskosten  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  wird
der  Bezugspreis  dieses  Blattes  für  das  Jahr  1919  von  8.K  auf  12  ./¾,  ferner  für  den  Verkauf  von
Einzelnummern  der  Bogenpreis  von  20  Pf.  auf  30  Pf.  erhöht.
        <pb n="1146" />
        3.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  November  1918  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

1  l  «
Ber·  I  *
.  v  l  Sonftige  bind-  U„  b  bindlich.
6  ezeichnun  «  ..  täglich  lich  ·  telien
z  zeich  9  Grund.  Re  Noten-  Gegen  Un.  Gegen  W#gr  Gegen  #euen  Gegen  Sonstige  GegenSumme:  Gegen  aus
der  ·  serve  ·  EXII—  g1.  Olt.  EIL  Olt.  der  ali.  Ctt  weitet  ·
3  lapital  umlauf  Ber  ·  l  u  Passlva  (  e  ·
*  Banken  sonds  (1918  Noten  1918  bindlich.  1918  umod  1918  1918  Lasfiva,  1016  gerren
l  teiten  aungs  ·  inlan·;
S  i  .  disch
l  i  Mk  e#t
1  2  8  4  6  6  7  6  9  10  11  1  12  1  1  15  16  1
"'  s
l
Isieschshmic.....«.  tooowmssxnssmsku  ;  sorgt-:-tMIHaTTnnokmesskeeszMl

2B0hetilchemtenbauk»7Ms7sotm:sos-4-Asmu2921r—202010:m—  1-  —  108144  550SI  31540  .
U  —  l  I
SSdchttlchcBauksuDkeideusoooonsooReises-Neintzdtk  77«M—7MYM4-1Msmkuogoimxnms—
.
4  Württembergische  Notenban00|  1057  33  1  1  100  8004—  1416  65  170  K  11##  2—  5  2184  4  218  10  %  11  711  71
.  .  l  .
sBadilcheBmst-....  vomewdkmrik  r—  ¾  46%  10%  —  3755X  185/  12019+  164  —
.  I  l
Zusammen..Uömnoszss«tsu7stszl-  ·)  «)-W  —Ew?BM41B11M67H002M"«0«see-usw—«
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20  4K  =  2813  109  000  4  .
,
,  50.  2  1437  0##8  000.  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  100  —  7  373  333000
500  =  61  507000  (bei  der  Bank  Nr.  3),
1000  =  6  10#  „OOS  OCOC  (bei  der  Bank  Nr.  1).

*)  Berichtigung:
die  Angabrn  für  die  Badische  Bank  in  Spalte  7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

statt:
—  )  8
18  I  1  8..#
zZul.  11  060001  "%  +  87425

 

 

 

 

 

 

=  18  878  982  000  4.

ist  zu  setzen:

 

 

1½4

2•1

 

dus.

 

11060661

trovmn

 

 

 

 

 

Im  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober  1918  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  1122)  sind
und  8  sowie  die  Summen  dieser  beiden  Spalten  wie  folgt  zu  berichtigen:
        <pb n="1147" />
        —  1139  —
wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1918.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiva.
Bechlel.  ·
Reichs-  Schecks
Gegenund  GegenNotenGegen  und  dis  ·  Gegen  Oegen  Gegen  GegenEumme  en
tau!ö  r-  omiene  6.  E  W  i
31.  Ott.  lehns-  SI.  Ot.  ndeer  31.  Okt.  Feichs  a1.  Ott.  Combard  a1.  Olt.  Esselten  3i1.  Ott.  SI.  Olt.  der  81.  Olt.  2
EEHIEIESIEILIXIIIIXIIL  i816  IIIIIELIEIIEIE
scheine  anwei-  J
sungen
18  19  20  21  2  28  24  25  2  27  23  W.  30  31  9½22  98  18
1
G——————9  2540—  66222  130  459.1454  218  70  1320  1  87  FI110672  219  161IT  140  140#  S5O  24/T  227529  1
20021  58681  S  3008S1  8148|  9L5  44928|—  770  1348—  6#½  2633/—  312219  410  140  281  94540
2009.—  17  658  675/  289987  1  597—+  508  55  120.  9085  35  6061—  9182  13085—  183  17579—  5601  204  448+  17955
968+  5  15610  407  1808  1  110  27  70.  3065  22075/  4060  3342  —  21  106  1265  1086144  11711
6310.–  20  1112541—  801  97.  870  20028|  1081  4732014  r—*  4501  —  1  570]  72231|+  172  120010|.  1664
2395  062/—  2718114  131  883/1  996205  1507  -/ii#  71  21.—  27  mis  9302/2345582—  sr
        <pb n="1148" />
        —  1140  —

4.  Versicherungs  wesen.
Ortslöhne
(als  Ortslohn  gilt  der  ortsübliche  Tagesentgelt  gewöhnlicher  Tagearbeiter),

festgesetzt  auf  Grund  der  §§  149  bis  151  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Wirkung
von  den  unten  angeführten  Zeitpunkten  an.

Zusammengestellt  im  Statistischen  Reichsamt.

 

Veränderungsnachweis

zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1914  Nr.  5
vom  16.  Januar  (Anhang),  Nr.  11  vom  20.  Februar,  Nr.  33  vom  3.  Juli  und  Nr.  65  vom
18.  Dezember,  Jahrgang  1915  Nr.50  vom  3.Dezember,  Jahrgang  1918  Nr.  23  vom  12.  Juli.

Abgeschlossen  am  30.  November  1918.

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von
Wi  unter  16
des  über  21  Jahren6—21  Jahren  nter  16  Jahren
.  .  14—16-  unter  14
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  männl.  weibl.  männl.  weibl.männl.  weibl.
K  7  M  i  6  -*st  K  “*  4  -  "  F.  41
«  I  .

 

 

 

 

 

 

Königreich  Preuhen.  #  männl.  weibl.

Derrorrscherungzamt  Potsdam.  +  7  *  7
Angermäüne  4  —  2  703  2  44  20  1  60
Beeskow:  ·

für  den  Vericherungsamtsbezirk  Beeskow-  ·

S  "  4  —  3#  2  5  1  0.

eli  den  Versicherungsamtsbezirk  Zauch-Belzig

  3  40  2  43  40  2  40  40  1  60
Freienwalde:  I  «

a)  für  die  Städte  Freienwalde,  Strausberg,

Wriezen,  Biesenthal,  Werneuchen,  die

Amtsbezirke  Heegermühle,  Lichterfelde,  »

Wolfswinkel  und  die  Gemeinden  Alt

Tornow,  Alt  Kietz  bei  Freienwalde  a.  O.,  »  .

Alt  Ktetz  becWrtezenLadcburg.·  5——3—«380250.3  50  2  —-b)
  für  die  übrigen  Ortschaften  des  Ver-  »  .

stcherungsamtsbeztrkesObetbarsum..4—2H50350210  2  30  1  50
Jüterbog:

für  den  Bersicherungsamtsbezirk  Nil  1
a  bog-Luckenwalde  4  50  3.—  3  50  2  50  2  50  2  —-Kyritz:
  s

tz:
für  den  Versicherungsamtsbezirk  *  i
prignitz  3  50  2  502  70  2|20  1  50  1  20
        <pb n="1149" />
        —  1141  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von
Bezirk  ter  16
des  über  21  Jahren16—21  Jahren  *  et  ko  1
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  mãnni.  weibl.  männl.s  weibl.  männl.  weibl.  männl.  s  weibi.
—  —  **ie  4—  4  4  AACNALKNZ
«  mãnnl.  weibl.
auen:  n  .  .  ·«I’"j«
für  den  Versicherungsamts  bezirl  Ost-  s40  1121  z  -
havelland  .·  .  3i40450«  3  2  20  2  —
Neuruppin.  —8  30  2  40  2  40  1  80
Perleberg:  .  "  5„
9y  für  den  Stadtbezirk  Perleberg  5  ½  3/20  4—  3—  8  —  2  —
für  den  übrigen  Teil  des  Versiherunge-  1  :  I
amtsbezirkes  estprignit.  3  so  230|2·7  1  1  8ö  2  —  1  50
Prenzlau  8|60  280  –  2.  414210  1  80
Rathenow:  «
a)  für  den  Versicherungsamtsbezirk  West-  ô  s
havelland  mit  Ausnahme  des  Amtsbezirkes  1  »
Dom.  Brandenburg  8  10  220  2  70  1  80  0  1  20

b)  für  den  Amts  bezirt  Dom.  Brandenburg  5—88  450  2150  20  2  —
Templin  4—,.,  3—  8  60  2  500  2  30  1  90
Diese  Anderungen  thelen  ut  dem  18.  Januar  I  ·

n  Kraft.  s  .
Brandenburg  a.  —*  5  —  3—  450  2  50  20  2  —
Eberswalde  6  —  313  76  250  2  —  1  50
Luckenwalde  390.  26003—  1  951  95  1  1  90
Potsdam  5  z0  3—  4150  2  502  50  2  —-Rathenow
  (Stadt)  5—3.—  4  2504  1  50
Wittenbergee  4500  3—8  80  2.  20  1  50
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  7.  Oktober  1918  5„
in  Kraft  getreten.  .  «  ·
I
Oberversicherungsamt  Srantsurt  a.  O.

Forst  (Stadt)  .  .  360  2  50|8  25  220  2  –  1  70
Guben  (Stabt)  5/60  2/50|  25  2:3  1  J0
Landsberg  a.  W.  Stadi  860  2  30|03  O0  180  1  60  1  30
Cüstrin  (Stadt)  .  375  2  508  25  2—  1  60  1  30
Sommerfeld  (Stadt).  3—  2  502  60  2  1  60  1  30
Die  Anderung  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1919  "  1.

n  Kraft.  «
Frankfurt  a.  O.  (Stot  8  2  302  90,  195  1  55.  1  30
Finsterwalde  (Stadt)  4—  2  503  215  220  2  —  1  70
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  I.  Oktober  "  ·  -
1918  in  Kraft  getreten.
I
Oberversicherungsamt  Breslau.  "  T  "  "„
Breslau  (Stadlttt  480  4%%  5%  2  300  2  30  „  1  50
Diese  Anderung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1919  I
n  Kra  ft.  i  .!
        <pb n="1150" />
        —  1142  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von
B  irk  .
über  21  Jahren6—21  Jahren  n1  *  v#5  den  1
—  unter
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  mãnnl.  weibl.  mãnnl.  weibl.männl.  weibl.  zu  weibl.
4lZZLZ1NZ  424½  44
"  «  -  I-.
Oberversicherungsamt  Werseburs.  «
Sqqlkkekg...  4—«2203I—  *r  1  50—  ——  —
Stadtkreis  Eisleben  450  240%  2%10%%  1  0  —
-  Halle  a.  S.  520  3.—  4—  2.  20|  2  70  2——  —  —  —
Naumöurg  a.  S.  5/60  2—2/55  175150  1/8201
Diese  Anderungen  beeten  mit  dem  15.  November  .  6
n  Kraft.
I  z
Oberversicherungsamt  Schleswig.  «
Kreis  Ecernförde:  —

#a)  Stadt  Eckernförde,  Gemeinden  bzw.  Guts-  "  1  mänul.  weibl.
bezurfe  Borby,  Friedrichsort,  Holtenau,  «  4  *  #  *
Prie  ..  450·350  3s50jk260  2  50  2  —

b)  dise,  Teil  des  Kreises  360.  240  2/80,  2—+100  1  50
Landkreis  Flensburg.  450  3/50  80,  3/002  90  2  30
Stadtkreis  Flensburg  530  3  50  1  50
Stadtkreis  Ktell  5—  325840  2  4%%  90  1  50
Stadtkreis  Neumünster  470,  270415  270  175  1  35
Kreis  Plön:  4  ·  »

a)  Städte  Plön,  Preetz,  Lütjenburg,  Ge-  v!  I

meinden  Laboe,  Elmschenhagen  5u1—  3|50  —  3—  2  50  2

b)  übrige  Teil  des  Kreisse  13  50)  25080  2.M  1  20  1  —
Kreis  Rendsburg:  „%

a)  Stadt  Rendsburg..  5425/  3|1514  20  270  1  95  1  65
Stadtkreis  Wandsbken  6—  45006  —“  360)  3  6o  2  50
Diese  Anderungen  treten  mit  dem  28.  Januar  F

9  in  Kraft.  1  I  .
Oberversicherungsamt  Osnabrück.  *-  ]
Kreis  Aschendorf  e#usschiietlich  der  Stadt  «  '  -·i

Papenburg  2  —2—  166#O  120%  O  OO
Stadt  Papenburg.  .  330«24026012—  —1801201I080
Städte  Ventheun  mit  Schloßgemeinde  und  #  "

Bauerschaft,  Schüttorf  und  Nordhorn,  so-  6

wie  die  Gemeinden  Altendorf,  Bookholt  «

und  Frensdorf  des  Kreises  Grafschaft  «

Benthenn..  850124026022——1001.20—80
Die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  Grafschaft  6

Bentheim  2/70  2—  2160  160  120—  80  —  60
Kreis  Bersenbrück  ausschließlich  der  Stadt  ·  :

Quakenbrück  und  des  Weichbildes  Bramsche  320  2402501  20|—  60
Stadt  Quakenbrück  und  Weichbild  Bramsche50  2702  7  2  40  2|#—  160  "%%%

1  i  1  I
        <pb n="1151" />
        —

1143  —

 

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirk  4  unter  16  Jahren
des  über  21  Jahren621  Jahren  —2  —
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  mãnnl.  s  weibl.  mãnnl.  weibl.  mãnnl.  s  weibl.  ma  weibl.
EEAEAEIAIIAIIIIIII
1  I  il  ;-Kreis
  Hümmling  2  60  2#—  2  —  1  60  1%  1|220—80—
Die  Samtgemeinden  Hagen  und  Osede  des  65
Kreises  Jburg  %  3.8  20  2.  40  Ko  1%  —  80
Die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  Iburg  3  20  2/40  2  70°  2  —  160  1  80  —  80  —60
Die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  Lie  l  T
ausschließlich  der  Stadt  Lingen  2.70  2  —.  —  1.6E0860  18n  —80“
Stadt  Lingen  3  90  3.—  3  20  2  42—  1600  10  80
Kreis  Melle  ausschließlich  der  Stadt  Melle  T  Z
und  der  Gemeinden  Altenmelle  und  Batum  30  240  2  60  2  180  1.30  —80  0
Stadt  Melle  und  den  Gemeinden  Altenmelle  -  1!  1  6
und  Bakum  3  90  3.—  3  20  2  442  160  —  80
Kreis  Meppen  ausschließlich  der  Stadt  „Mee  2  70  2  2  —  1  600/60  1  200—80  —0
Stadt  Meppen.  ..  3·.30  2  20|02  40  1  80080  1  301  —  70
Kreis  Osnabrück  (Land)  3  90  3—3  20  2  4002—,  1,60  1—–  980
Kreis  Wittlage  3  20  2  10|02  50  2  —160  1  30  80.—60
Stadtkreis  Osnabrück  5.—  3  30|3  60  2  80  6r  1/00  120  1—
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  ober.  U  «  «
1918  in  Kraft  getreten.  i
i
l
Oberversicherungsamt  Minden.  "
Bielefeld  (Land):  —  -

a)  Vorortsgemeinden:  Brakwede,  Gadder-  männl.  weibl.
baum,  Sieker,  Schildesche,  Vauerschet=  und  7
Gellershagen“.  5  —  4—  4  —  3  —  2  50  2  50

b)  übrige  Landgemeinden  4  —  3—  325  2  25  2  —  1  75

Bielefeld  (Stadt!.  5  —  4  —  1.—  3  —  2  50  2  50
Büren:

a)  Städte  Büren  und  Salzkotten,  Amter  "

Büren  und  Lichtnen  11—  3—  3—  2  25  2  —  1  50

b)  Amter  Wünnenberg,  Aueln,  Boke-Salz-  %  "
kotten  3  —  2  502/50  2—22  —  1  50

Hörter  .  4—250250225  2  —  1  50
Minden  (Stadt!  4  20  3—  40  2  70  2  25  1  65
Paderborn  (Land)  3  60  2  50|02  80  2  2002  20  1  80
Paderborn  (Stadt!  41  20  2  60.  —  2  —  1  25  1  —
Wiedenbrück:  ·

a)  Städte  Gütersloh  und  Rheda  5  —  3  50  1—  32  75  2  —
b)  übrige.  Teil  des  Bezirkes  4  50  3  253.75  2  50  2  25  1  75

Diese  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Januar
919  in  Kraft.
        <pb n="1152" />
        —  114  —

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

Bezirk  r

des  über  21  Jahren  16—21  Jahren  unter  Jahren
14—16  unter  14

Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  weibl,mänl.  3  weibl.män.  /  weibl.  männl.  weibl.

 

 

 

 

männl.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

+  [ii„3724  r  4  e  4  1
l  l
«  «  .  .

Oberversicherungsamt  Daselbort  „  2  ,  n-“  i
Barmen  Etabttrei)  4½70  35  375  27002  15  1  80
Cleve  (Kreis)  4  40  270|8  20  2000  1  60  1  35
Crefeld  (Stadt)  5—  375  —  1  8
Crefeld  (Land)  475F  3°  503.75  2752  —  1  80
Düsseldorf  (Stadt)  540  3500  —  2701  2  40  1  80
Düsseldorf  (Land).  480  3/30  2  00  40  1|80
Duisburg  —  540/  3  50¼  270  2  40  1  80
Dinslaken  (Kreis  470  3—18  50  24002  —  1  50
Elberfeld  (Stadt)  4270A  3|35875  270  15  1  80
Essen  (Stadt)  54  3  502%%  2  40  1  8
Essen  (Land)  ...  5403504  ——4I  2702«40.-180
Geldern  (Kreis)  .  ..4—8—3«40«2252«—"1«50
M-Gladbqch(St  .53753s75«g28021—k1s80
M.-Gladbach  Sta  (ene  Stadt  Vierjen  EIEEEIIIIIIIIIIE  —]  1  80
Grevensbroich  44  3—8  140  2402  —  1  60
Hamborn  (Stadidijiji  565  40  350  2/120|02  40  1  80
Kempen  (Kreissss  4  25  3|12084  2  40  2  —  1.  75
Lennep  (Kreis  14  70  3|20|  3|75“  2  41  990.  1  60
Mettmann  Creis)  (ohne  Stadt  Velbert)  400  3|10044  2s½  2  20  1  #  80

 

Moers:
Ka)  in  den  Bürgermeistereien  Camp,  Capellen,
Friemersheim,  Hochemmerich,  Homberg,  ·
Moers,  Neukirchen,  Repelen,  Baerl,  Vier-  I

 

 

 

 

 

 

quartieren  und  Vluyhn  4  90  3/20  4  —  2  70  2  |  25  1  80
b)  in  den  Bürgermeistereien  Alpen,  Budberg.
Büderich,  Hoerstgen,  Labbeck,  Marien-  ½#  *W7r  1
baum,  Orsoy  Stadt  und  Land,  Ossen-  "  1  „
berg,  Rheinberg  Stadt  und  Land,  !  .  ’
Rheurdt,  Schaephuysen,  Sonsbech  Veen,  !5ü  »
Wardtunannen..  435-3·—«880»2  2  60  2  25  1  80
Mülheim,  (Auhs)  Gtad  5.40  315020%  4  1  80
Neuß  (Stadt).  5|—  37530  180
Teuß  (Sid  „1  /252%  „  1  60
Oberhausen  (Stadt)  .  5  40  3,5|0  2•70  2  40  1  80
Rees  (Kreis):  m  ½
a)  in  der  Stadt  Wesel  4  50  3.—  3|20  213002  —  1  60
b)  in  den  übrigen  Bürgermeistereien.  380  3  —  3|20°  2  30  2  —  1  60
Remscheid  (Stadt)  5  30  330½#—  2  0  —  1  60
Rheydt  (Stadt)  5  —  3.758|75  2/50  2  —  1  80
Solingen  (Stadt).  5  40  314  4  —  2½  2.—  1|  60
I-
        <pb n="1153" />
        1145

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirk
lÜber  21  Jahren16—21  Jahren  1  0  19  7  17
—  unter
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  männl]weibl.männl.  l  weibl.ännl.]  weibl.  mr  weibl.
41LLLZZ
l  «  "
·  männl.  „  weibl.
Solingen  (Land):  s  AM  5  K.’
a)  in  den  Bürgermeistereien  Ohligs,  Wald  ·  s!
und  Gräfrath.  ..  .  .  15140  3.254  —  2  4012  —  1  60
b)  in  den  übrigen  Bürgermeistereien.  475  3|25  3.75  2  40  —  1  60
Sterkrade  (Staddit  5·40  350  4—  2170  2  40  1  850
Velbert  (Stadt)  (Kr.  Mettmann)  5/4o  3/40  .—  2170082  30  1  80
Viersen  (Stadt)  (Kr.  M.-Gladbach)  4844S88  60  2.60  1.  90  170
Diese  Anderungen  treten  mit  dem  13.  De-  DT  "„  ½  —
zember  1918  in  Kraft.  C  r  Dr  !  .
1  .  l  »
Königreich  Sachsen.  .  #
Oberversicherungsamt  Leipzig.  D  U  "  #
A.  Amtshauptmannschaftliche  Versiche-  I  .  .-rungsämter.
  *½  «  ts
Borna  83  10  1180  270  170  160  130  80—  80
Döbeln  3—  190|2  40  1  80  1  60  1  40  –  0—%
Grimma  3  20  11802  50  12601100  1  40—  0  80
Leipzig  4  50  2  60|  3130  2  ——2  —  1  50—.  1—
Oschatz.........  2x80i1602l30’1,50150.;130—-80—I80
Rochlitz...........  3301902-70«11801.60..1I40—»90—.90
«
B.  Städtische  Versicherungsämter.
Borna  .  3«302—28011801701E10—80—80
Vatgstädt  8I30,2302,80-2»—1601»30-—70—70
Colditz  3/60  2—  50,  180  80  1140%  S
Döbeln  4—  2  80  2  90  2  20|1  70  1  50  80  —  80
Grimma  3  60  2  —  50  1  800  70  1  30—  80  80
Groitzsch  3  30  2  2  80  1  80040  1  100  70
Hainichen  3  30  2  2|2  70  2  11060  1  40—  70  —  70
Hartha  3  30  2  2  0  1  9070  1  5  „
Leipzig  5—  3  —3  50  2  4q  20  1  80  1  10  1  10
Leisnig  360  2  8002  80  220  1  70  1  50—  70  70
Markranstädt  4  50  2  6003  30  22002—  1  6100
Mittweida  3  20  2  20|  2,60  2  —60  1  300  70  70
Oschatz  330  2  102  50  1  8o1  70  1  300  80  S0
Pegau  3/60  2  10  5/—  180  120  %
Penig  3.60  2  50  90  2  3z0  70  1  50#  7070
Rochlig  3/60  2  502  00  2  3%70  1  ö0%
Roßwein  3  —  2  60  2|30  1•90  1  70  1  50  70  70
Taucha  4  50  2  603  30  2  202  —  1  60  —  1—
Waldheim  3.40  2  50  280  2/20  1  70  1  50  —  70  —  70
Wurzenn.....  4—  2  30|2  80,  1  90  1  80  1  500  80  —80
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  Oktober  1918  1
in  Kraft  getreten.

 

 

167
        <pb n="1154" />
        1146

 

 

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

 

 

 

 

V  irk  .
ehrst  über  21  Jahren16—21  Jahren  unter  16  Johren
·  .  ·  14—16  unter  14
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  mänul.weibl.  männl.,  weibl.  männl.)  weibl.  mänm.  weil.
--CLNELLZLNZN
J  -  I  I.  ")  1
Oberversicherungsamt  Zwickau.  "  »  ·-  «
A.  Bei  den  Amtshauptmannschaften.  -y  53
Schwarzenberg  ........  4E60290  T  2/  50½  40  101%
nB.  Bei  den  Stadträten.  1  E—  *ê;:  1
Auerbach  ......  —»4—4--I!3—31-—2i501.30;,130
Crimmitschau  470  3  —3s|/20,  2  502  —1  1  701,10  110
Kirchberg  3.50  2/503.—/  2/25/1880  1  5011.  1—
Lengenfeld  4  —  3253—,  2|80  2  257  2  ——  —  —
Lößnitz  4  80  3|40  4—s  2  802  30  1  70  1—  1.—
Mylan  656—  50|  12
Netschkau  6  —  450  4  50%  3.—  3S
Neustädtel  4—  2  /60  3|—  2—10  130  —
Reichenbach  6  —  4  N3S  2  50—  —.  —
Schneeberg  1  50  3—83s|50  21/5002  —  21
Schwarzenberg  5  —  3|504.—  3  50  2  20  1l—  1
Werdau  2:56  20  3  25|4  50,  3—8  —  2  401  35  1—
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  November  .  l«
1918  in  Kraft  getreten.  f
l
Oberversicherungsamt  Bautzen.  *:#5  4  9
Stadt  Pulsnitz  .·..  4  2.80|3  20  2/202/—1  160  1.  1  —
Amtshauptmannschaft  Löbau:  1  1  »  5
(Siehe  auch  weiter  unten)  1  —  U1  g/  1  5  z.
Für  folgende  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  sind  «  «·  z  ls"  «
die  Ortslöhne  wie  folgt  festgesetzt  worden:
1.  unter  IIa  Gemeindebezirk  Obercunners-  «  .
dokf·............3802«80«——2;80230«1801l20:1.20
2.  unter  III  a  und  b  Gemeinde=  und  Guts-  ·  ·
bezirk  Ebersbach  und  Neugersdorf  4  50  3.30  3  60  2170  %  210  1.20,.  1.20
Amtshauptmannschaft  Zittau:  1  I  **
Für  den  Bezirk  der  allgemeinen  Ortskranken-  —
kasse  Seifhennersdorf:  «
d.i.a)  füur  die  Gemeinden  Seifhennersdorf,  s
Leutersdorf  und  Neuleutersdorf  l  —  (
l))fiirdicselbständigcnGutsbczirchcifi  I
hennersdorf,  Mittelleutersdorf  und  Ober-  1
leutersdorf  I,  II  und  llII  und  Neu-  "  #  .
leutersdorf  4—  3—  3  2  50  2—  *#  1  20  1  2%½
Stadt  Zittau.  4—  3  —8  40  2  402/10  160  34

Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.0ktober  1918
in  Kraft  getreten.
        <pb n="1155" />
        Bezirk

1147

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

des
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde
|

über  21  Jahren

16—21  Jahren

unter  16  Jahren

 

14—16

unter  14

 

männl.  !  weibl.

4—  4—

männl.!  weibl.

.-männl.

  4  weibl.
4.  .  2—1□4□

männl.  weibl.
GHEIEIE

 

 

 

Amtshauptmanntschaft  Bautzen:

Amtsgerichtsbezirk  Bautzen.
Anmtsgerichtsbezirk  Schirgiswalde
Amtsgerichtsbezirk  Bischosewerda
Stadt  Bautzen  .

Bischofswerda  «
Amtshauptmannschaft  Kamenz:

a)  für  die  Stadt  Königsbrück  und  den  Gutsbezirk

  Truppenübungsplatz  Königsbrück
(nicht  aber  für  den  selbständigen  Gutsbezirk
  der  Standesherrschaft  Königsbrück),
für  Laußnitz  mit  Gutsbezirk  Staatsforstrevier
  Laußnitz,  für  Stenz,  Schmorkau,
Schwepnitz  mit  Gutsbezirk  Staatsforstrevier
  Schwepnitz  (nicht  aber  für  den
selbständigen  Gutsbezirk  Schwepnitz),  für
Ohorn  mit  Gutsbezirk  Ohorn,  für  Pulsnitz
  M.  S.,  Vollung,  Großröhrsdorf,  Bretnig
  mit  Gutsbezirk  Bretnig  und  für
Hauswalde

b)  für  alle  *  und  d  Guei  Z
Stadt  Kamenz  .

Amtshauptmannschaft  Löbau:

1.  Gemeinde=  und  Gutsbezirke:

Bellwitz,  Bischdorf,  Breitendorf,  Carlsbrunn,
  Dittersbach,  Eiserode,  Georgewitz,
Glossen,  Hochkirch,  Kemnitz,  Kohlwesa,
Kotitz,  Krappe,  Kleinradeneritz,  Kuppritz,
Lauba,  Lauske,  Lautitz,  Lehn,  Maltitz,
Nechen,  Niederrennersdorf,  Niedersohland,
Niethen,  Nostitz,  Oberrennersdorf,  Obersohland,
  Oehlisch,  Oppeln,  Rodewitz,  Särka,
Unwürde,  Wohla,  Zoblitz,  Zschonna

-Gemeinde-=  und  Gutsbezirke:

Altbernsdorf,  Altlöbau,  Berzdorf,  Dolgowitz,
  Großdehsa,  Großschweidnitz,  Herwigsdorf,
  Kiesdorf,  Kittlitz,  Kleindehsa,
Kleinschweidnitz,  Kottmarsdorf,  Laucha,
Lawalde,  Neundorf,  Niedercunnersdorf,
Obercunnersdorf  (Gutsbezirk),  Oberstrahwalde,
  Oelsa,  Ottenhain,  Rosenhain,
Schönau,  Schönbach,  Weigsdorf,  Wendischcunnersdorf,
  Wendischpaulsdor

 

S
"1  S
S
EEEI

3  30
2  40
330

4  30
r

4  80

 

;  80,  2  80

 

4.

2  —
2  80
iie
4—  270
2/80  57

2  80.
3.50

 

3  30  27
1.—

2  50

3  —  2  30

 

sssS
Se

——  .l
—  S##„ltl—

 

2  —
0  1s
(0  2  —

 

IX  18
S  —
S

 

 

—

1.20  1|20
1.20  1|20
120  1  20
1  20  1.—
1  20  1/%

1.20  1  20
1101  110

1  20  1.20

i

 

1  20  1  20

167“
        <pb n="1156" />
        1148

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von
Bezirk
des  über  21  Jahren6—21  Jahren  unter  16  Jahren
«  ·  14—16  unter  14
Versi  nerung  damts  eder  der  Gemeinde  männl  "%  weibl.  mãnnl.  weibl.  J  mãnnl.  I  wetbannnL
AlzA  +  4+L  4.
.  ·  «  .  Y
III.  Gemeinde-  und  Gutsbezirke:  .  #  1
Neusalza,  Weißenberg,  Beiersdorf,  ½*  1  6
Berthelsdorf,  Cunnewalde,  Dürrhenners-  Ö5
dorf,  Ebersdorf,  Eibau,  Großhennersdorf,  1  .’
Herrnhut,  Kunnersdorf,  Mittelsohland,  I  1  «
Neueibau,Neuschöttberg,Niederfrieders-  l»
dorf,  Niederruppersdorf,  Niederstrahwalde,  ssl  "
Obercunnewalde,  Oberfriedersdorf,  Ober-  "  1  ·  1
oderwitz,  Oberzuppersdorf,  Oppach,  ,  »
Plotzen,  Schönberg,  Spittel,  Spremberg,
Taubenheim,  Walddorf  150  8130  360  2  70|2170  2  10  1½20  1  20
Stadt  Löbau  460  3.—  3.30  2  70|2  50  1  80020  1  20
Bernstadt  3  —  2  403.—  2  4040  180  1%  —
Diese  Anderungen  treten  mit  dem  i.  Februar  «
1919  in  Kraft.  5  |  #
.
I
Großherzogtum  Jachsen.  #  I  ,  -
Gemeinschaftliches  Oberversicherungsamt  1  I  «I"
Gotha.  E—  ½
Weimar  Stadtbezirk  4  80  3130|3.  80  2  1002  30  1  800—190  —  70
Weimar  Landbezirk  3  50  2  252·75  2—  175  1  50  —  —  75
Ilmenau  Stadtbezirk  4  80  3.3.75,  2  4025  1.80  7900  75
Apolda  Stadtbezirk  5  50  3  500450  38—  2  3201  1—
Apolda  Landbezirk  3  25  2  25  2·75  2  ——  1  75.  1  00  TP
Jena  Stadtbezirk  4  80  3.—3.  75  2  40  2/10  1  95  —  90  —  75
Eisenach  Stadtbezirk  4  80  2  80|3,:50  2  502  50“  1  60—60  —  0
Eisenach  Landbezirk  4.—  2  80|3150  2s50  20“  1  800120  1.—
Eisenach-Land  Ruhla  W.  A.  6  4N  150  150
Dermbach  .  4»503—3"202——2—1«50-—70-—;·30
Neustadt  (ula)  ·-1«802I201501150«120—80-«—(.0
Neustadt  (Orla)  für  I  »  ,
Peida  3  20  2—  2bo  1600  1  40  2
Münchenbernsdorf  —  "  #  #
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  November  D  Ü  I  ,
1918  in  Kraft  getreten.  «  «  .
·«i
Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  6  «  I  I
Gemeinschaftliches  Oberversicherungsamt  I  ·i
Gotha.  I  ,  ,  «.
Gotha  Stadtbezirk  4  —  22s50  1  80  140  70  —  8
Gotha  Landbezirk  3.20,  2  2/50  1  801  80  1  40  S
.  ;  !
        <pb n="1157" />
        —  1149  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von
e  zirk
v  %  über  21  Jahren  16—21  Jahren  unter  10  Jahren
·  14—16  unter  14
Versficherungsamts  oder  der  Gemeinde  A  weibl.männl.we  ibl.  männl.  I  weibl.männlweibl.
AXN  4—  AlZLALZLAZLCZ  2
—  —  —
Ohrdruf  Stadtbezirk  4—  2.50  —  2  —  2—1  1  50  —  80  —770
Ohrdruf  Landbezirk  4  20  260%30  2  20|2  160%1
Mehlis  5  50  3|504150  3.  2/50  180  —  —
Waltershausen  Stadtbezir“  4—  3.3—  2  —2  —  1  —60-50.
Waltershausen  Landbezirk  5—  2  50  3  25  2—  2.50  15001400  1—
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  November  ·  *-2
1918  in  Kraft  getreten.  "
Rodach  3  50  2  502  70  2  20|02  —  1.50—80  —  80
Cobur  Landbez  irk  320  2  —2  80  1  60  1  50.  1  26  —80  —  59
Neustadt  (berzagium.  Coburg)  350  2  50)2  80  2  —  2.—  1  501  S0
Königsberg  in  Franken  3  50  2°70  3  2  2  80|2  30  1180  —0
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  November  1  !  «
1918  in  Kraft  getreten.  #  Dr  |#  *-*
  "  .  1  )ur  .
Coburg  Stadtbezirk  .  4  80  3  60  3/60  3—  o  2  10  120  9
Diese  Anderung  teit  mit  dem  10.  Jannar  .  %  ,
9  in  Kraft.  D  #
1  .
Großherzogtum  Oldenburg.
Oberversicherungsamt  Olbenburs.  s  —  J  ime
S—————  .  ..  ..  6  —  4505–  3  50  3  20  2  1  40
Amt  Oldenburg  5—  3s50  40  3J5  —  2  —
Amt  Westerstdeee.  5—  3500  3313.  —  2  —
Stadt  Varell6  4·50  3J  —  2  —
Amt  Varer5—  350  40  3—  2.  —
Stadt  Jever  5  —  3  500  450  3—  3  —  2  —
Amt  Jever  (ohne  Wangerooge)  .  .16  —  350  4560  3—  3  —  2  —
Gemeinde  Wangerooge  6  3:505  3—  4  —  2  —
Amt  Rüstrinnen  G—  4  50—  3s60  3  20  2  40
Amt  Butjadinen  5.50  4  450  3—  8  —  2  —-AmtBrake-...........5s504—
  460  5  3  —  2  —
Amt  Elsfleth.  5|50  4-0  3—  3  —  2.  —
Stadt  Delmenhort6—  450|5350  20  2  40
Amt  Delmenhorstt.  ..  ..  —  3,50|  450  3—  3l*  —  2  —
Amt  Wildeshausen  83|50  2|80280  2402  —  1  60
Amt  Vechta.  ...  3  50  2.  80  2  80  240  2  —  1  60
Amt  Cloppenburg  .  88.50  2  80280  240  —  1  60
Amt  Friesoyuthe  350  2  80)2  80  2  40  2  —  1  60
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  20.  Oktober  1918  Z„  |  «  ,  "
in  Kraft  getreten.  «
        <pb n="1158" />
        1150

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von  *

"QA

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirt
"  über  21  Jahren56—21  Jahren  znter  16  Jahren
..  .  .--.-—--—....-,,.—LL-L6-—.-—ULM—I4.—
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde  männl.  weibl.  s  mänrl.  weibl.  männl.  weibl.männl.  weibl.
4  2—4  □□□ZKAN  ————
·  1  .  *
Ferzogtum  Braunschweig.  #  "  maänni.  woeibl.
Oberverficherungsamt  Braunschweig.  I  s  +  *#  T  *
Braunschweig  (Stadh  5—  3  5  31—  50  2
Diese  Anderung  iit  mit  dem  1.  April  1918  1  1
Kraft  getreten.  D=  ·
Braunschweig  (aand  ..  H—3—3—»2252  —  1  75
Diese  Anderung  ist  mit  dem  22.  Julil  1818  «  «
in  Kraft  getreten.
Wolfenbüttel:
a)  Stadt  Wolfenbüttel  und  die  Gemeinden
des  Amtsgerichtsbezirkes  Harzburg.  .  6  —3  —13150  2  50  50  2  —
b)  die  Landgemeinden  des  Amtsgerichts-  "
bezirkes  Wolfenbüttel  und  die  Amtsge-  I  "
richtsbezirke  Schöppenstedt  und  Salder  5%  2  25  3—  2—  2  —  160
Diese  Änderungen  sind  mit  dem  27.  Mai  1918
in  Kraft  getreten.  ·  i
Helmstedt  .  .....  3501  220  280«z1901190»1,50
Diese  Anderung  ist  mit  dem  22.  Juli  1918  J
in  Kraft  getreten.  s
Holzminden:  l  »  ’  it
1.  Amtsgerichtsbezirk  Holzminden  450  2651  350  2256  236  166  110  1—
2.  Amtsgerichtsbezirk  Stadtoldendorf  4  45  3/05  40  2  552  25  205  145  180
3.  Amtsgerichtsbezirk  Eschershausen  4  30  275360“  2  42  40“  1195  1  30.  115
4.  Amtsgerichtsbezirk  Oltenstein  3.  400  25080  2  20  2°“  145—  70  —0
l  männl.  weibl.
"  4  *m  *
Blankenburg  (Harz)  .  460  260  3  s60  2202  101  50
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  22.  Juli  1918  |
in  Kraft  getreten.  5D  «-Gandersheim
  ..  3—  2  2  50  175  50  1  50
Diese  Anderung  ist  mit  dem  .  September  1918
in  Kraft  getreten.  ,
Herzogtum  Sachsen-Meiningen.  1  1
Oberversicherungsamt  Meiningen.  1
1.  Städte  Salzungen,  Meiningen,  Hildburg-  .  ·
hausen,  Eisfeld,  Somneberg,  Saalfeld  und  »·-  ,  I  ·
Pößneck  450  3  20  3/80  2  80  2  50  %  2  —
"  D!1
        <pb n="1159" />
        Bezirt
des
Versicherungsamts  oder  der  Gemeinde

Ortslohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  Alter  von

 

 

2  a)  Kreis  Meiningen  außer  den  Städten
Salzungen  und  Meiningen

b)  Kreis  Hildburghausen  außer  den  Städten
Hildburghausen  und  Eisfeld

3a)  W  Sonnmeberg  außer  der  Stadt  Sonneber


b)  Krche  Saalfeld  außer  den  Städten  Saalfeld
  und  Pößneck

Diese  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Januar
919  in  Kraft.

Fürstentum  Schwarzburg-BMudolstadt.

Oberversicherungsamt  Arnstadt.
Rudolstadt  (Furflich

gönigsee  abn  Mürn#b.
Frankenhausen  (Kyffh.)  (Färstl.)
a)  s  die  Städte  Frankenhausen  und  id  Schlot.
eim
b)  für  die  übrigen  Orte
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  1.  November
1918  in  Kraft  getreten.

Eürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Oberversicherungsamt  Arnstadt.
Arnstadt  (Stadt)

Diese  Anderung  ist  mit  dem  1.  Ottober  (ols
in  Kraft  getreten.

Gehren  (Thür.)  (Fürstl.)
Sondershausen  (Fürstl.):
a)  für  die  Stadt  Sondershausen
b)  für  den  Kreis  der  Unterherrschaft
Diese  Anderungen  sind  mit  dem  15.  September
1918  in  Rraft  getreten.

 

über  21  Jahren

16—21  Jahren

unter  16  Jahren

 

 

 

 

 

 

 

......  6  14—16  unter  14
mänul  weibl.ännl.  weibl.  ännl.]  weibl.  —
4.41—·LCNZ
55  0
1  1  s  männl.  «  weibl.
i  i  .  «  “  9
4  —  2  703  30  210082  320  1  80
4/20  2  s30|||50  2  R  40  1
1  s
HE
«
s
i
4j20:»—:-34302!702I40  2—
4450373150.3"—250  2  10
1  20  2209  2—2  1  60
"  "1
6  s  t  i
450  3  25  2,152  25  1  65
4/20  220  3.—  2—  —  1  60
.  1
Is—  sszo  4»—3—25027
es  s  s
4—2!80:-s;302302—1!70
4-—2510320190220  1  60
1  70|2  50  1  51  1  30
        <pb n="1160" />
        <pb n="1161" />
        —  1153  —

Zentralblatt
Deutsche  Reich.

—

Neichsamt  des  Innern.

 

 

Bu  bettehen  dur##  alle  Vollanstalten  und  Guchhandlungen  mann  HLahrespraise  von  8..
Einzelne  Nummern  werden  mit  20  Df.  für  leden  acheseltigen  Druckbogen  berechnek.

 

 

 

XIUVI.  Iabrgang.  Berlin,  Freitag.  den  27.  Dezember  1918.  Nr.  50.
Ine  ali:  1.  Zou-  und  Steuerwesen:  Personawverude.  Gewährung  von  Bankostenzuschüssen  zur  Erricheung
rung  *55  den  Reichsbevollmachtigten  für  Böue  #und  von  Behelfebauten  und  Notwohnungen  #
Sterier  Seite
Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reich  dauit
2.  A#tgemeine  Verwaltungssachen:  Schug  von  Beruss-.
trachten  und  Vermseichen  für  Betangung  in  der  Innern  und  dao  Reichsarbeitsamt
Kranlenpilene  1  "%  .-scwahrnng
  von  Boukoitenzuichusscn  aus  nresn  s  s  Medizmqb  und  Beterinärweseue  Erscheinen  n

mitteln  Deutschen  Argneitarc  1919

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsversassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Regierungsrats  Wohmann  der

Ober-Regierungsrat  Theobald  bei  der  Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  Straßburg  i.  E.
der  Preußischen  Oberzolldirektion  zu  Münster  i.  W.,  den  Preußischen  Regicrungspräsidenten,  den
Regierungen  und  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommission  zu  Münster  i.  W.,  Minden
und  Arnsberg,  der  Oldenburgischen  Zolldirektion  in  Oldenburg,  der  L'ppischen  Regierung  zu  Detmold
und  dem  Waldeckischen  Landesdirektor  zu  Arolsen  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern
mit  dem  Wohnsitz  in  Münster  i.  W.  vom  1.  Dezember  1918  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="1162" />
        —  1154  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung

über  den  Schutz  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  Betätigung  in  der
Krankenpflege.

Die  Trachten  und  Abzeichen  der  in  der  nachstehenden  Zusammenstellung  aufgeführten  Vereine,
  Gesellschaften,  Verbände  usw.  sind  als  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen  für  die  Betätigung
in  der  Krankenpflege  im  Sinne  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Verufstrachten  und  Berufsabzeichen
  für  Betätigung  in  der  Krankenpflege,  vom  7.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  561)
stautlich  anerkannt  worden.

Berlin,  den  21.  Dezember  1918.

Reichsamt  des  Innern.
Im  Auftrage:  Dammann.

 

 

 

2  .
Lsd.  Si  Schutz-  Tag  der
Nr.  Name  Sib  Konfession  gegenstand  Anerlennung
Preußen.  -
lNarmbextheSchwestem  vom  heiligen  Karl  Vorro-  Trier  katholisch  Tracht  23.  12.  1916
mäus  (Muttierhaus  Trier
2enossenschaft  der  buremisgen  Schwestern  vom  Fulda  -  -  23.  12.  1916
beiligen  Vingenz  von  Paul,  Vinzentinerinnen
(Mutterhaus  Fulda)
3  Genossenschaft  der  Opwepemn  vom  beiligen  Fran-St.  Georgs-Stift  Trachten  23.  12.  1016
3#ökus  im  St.  Georgs-Stift  zu  Thuine  in  Thuine,  Kreis
Osnabrück
4|eongregation  der  larmherzigen  Schwestern  vom  Hildesheim  -  23.  12.  1916
heiligen  Vinzenz  von  Pau
6  Mãgde  Marias  von  der  —i“d  EmpfängnisPleschen  Trachn  23.  12.  1916
Mariä  "
Religiäse  Genossenschaft  der  Schwestern  der  heiligen  Biannsberg,  Ost-  -  23.  12  1916
«  Katharina  preuszen
7  Vingentinerinnen  Culm  -  2:1.12.1916
8  Arm  Dienstmägde  Jesu-Christi  (Mutterhaus  Dein-  Demnbach.  Reg.=  ·  29.12.1916
bach)  Bez.  Wicsboden
°Barmberzige  (Klemens-)  Schwestern  (Mutterhaus!  Münster  -  29  12.  1916
Münster  i.  W.)
1))]W###bergige  Schwestern  vom  heiligen  Karl  Vorro-Trebnit  "  29.  12.  1916
mäns  (Mutierhaus  Trebnitz)  «
11siemPscmzcnbclmcnenUstcdcrlrsumgcudcrWicIUMIuIerth  ·  20.  i2.  1916
Dienerinnen  vom  heiligen  Herzen  Jesu
12  Dominikanerinnen  (Mutterhaus  Arenberg)  Arenberg.  Reg.  Trachten  20.  12.  1916
Bez.  Cobleng
13Elisabe2ninerimmen  der  Konvente  Breslan  und  Tracht  20.  12.  1010,
Munsterberg
iien
        <pb n="1163" />
        Mie  Schutz-  Tag  der
Nr.  Name  Sit  Konfession  gegenstand  Anerkemmung
14Franziokanerinnen  des  dritten  Ordens  von  der  Buße  Nonnenwerth,  Reg.--  latholisch  Tracht  29.  12.  1916
und  christlichen  Liebe  (Provinzial-Mutterhaus  zu  Bez.  Coblenz  ·
Nouncnwckth
15  ti  (Mutterh  im  Marien-Marienhaus  bei  -  Trachten  20.  12.  1916
haus  bei  eriarterian  Waldbreirbach,
Reg.-Bez
Coblenz
16  Franziskanerixnen.  von  der  ewigen  Anbetung  (Multer-Olpe  bei  Pader-  "b  Tracht  20.  12.  1916
haud  Olpe)  born
17Franziskanerinnen  von  den  heiligen  Herzen  Jesu  Salgkotten  -  -  29.12.1916
uIIdManaUnitncrhausSnlzkbncty  bei  Paderborn
188/Grane  Schwestern  von  der  heiligen  Elisabeth  (Mutter-  Breslau  -  Trachten  29.  12.  1910
haus  Breslau)
10Hedwigschwestern  (Mutterhaus  Breslau)  Breslau  "  Tracht  29.  12.  1913
20  In  Preußen  belegene  Niederlassungen  der  Franzis,Löwen  in  Belgien  ·  -  29.12.1916
lanerinnen  von  der  heiligen  Familie  (Mutterhaus)
21|  Klostersrauen  vom  Orden  der  heiligen  Maria  Mag.  Lauban  "  Trachten  29.  12.  9
dalena  von  der  Buße  in  Lauban  «
22zismtlcnichwestcmnachdctdmtenRegclbedheiligenStMauritzbei  -  Tracht  20.  12.  1916
Franziskus  (Mutterhaus  St.  Mauritz  bei  Münster)  Münster
2!3;Mägde  Mariens  (Mutterhaus  Poremba)  Poremba,  Rreis  "D  -  29.12.’0M
ppeln
21  Marienschwestern  (Mutterhaus  Breolau)  Breolau  -  Trachten  20.  12.  1916
2)Missionsgesellschaft  der  Pallottinerinnen  (Mutlerhaus  Limburg  a.  L.  -  Tracht  20.  12.  1916
Limburg  a.  L.)
20Mnsionsschwestern  vom  heiligsten  Herzen  Jesu#iltrup,  Kreis  -  Trachten  29.  12.  1916
(Murterhaus  Hiltrup)  Münster  i.  W.
27/  Schwestern  der  christlichen  Liebe  (Mutterhaus  Paderborn  "  Tracht  29.  12.  1916
Paderborn)
28  Schwestern  der  christlichen  Schulen  von  der  Barm=  Heiligenstadt  -  29.  12.  1916
herzigkeit  (Mutterhaus  Heiligenstadt)
29  Schwestern  Unserer  Lieben  Frau  von  der  Liebe  des  Munster  "  Trachten  28.  12.  1916
Zuten  Hirten  (Mutterhaus  Münster)
30  Schwestern  Unserer  Lieben  Frau  von  der  Liebe  des  Kattern  bei  Breslau  -  20.  12.  1016
guten  Hirten  aus  dem  Provinzialhaus  Kattern
bei  Breslau
318  Schwestern  von  der  göttlichen  Vorsehung  Münster-Fried-  -  Tracht  29.  12.  1916
richobur
32  Schwestern  vom  heiligen  Geist  oder  Augustinerinnen  Moselweiß  (Ma-  -  Trachten  20.  12.  1916
(Mutterhaus  zu  Moselweiß,  Marienhof)  kF#rienhof)  Necg.=Bez.
  Coblenz
a.  Rh.
33  Schwesternschaft  des  Verbandes  katholischer  weltlicher  Berlin  -  Tracht  29.  12.  1910
Rrankenschwestern  und  Pflegerinnen  in  Berlin,  E.  V.  “
34  Vincentinerinnen  (Mutterhaus  Paderborn)  Paderborn  "  "  29.  12.  1916
35Barmher  ige  Schwestern  von  der  heiligen  Elisabeth  Essen  -  Trachten  12.  4.  1917
aus  dem  Mutterhause  Essen
36Cellitinnen  aus  dem  Mutterhause  Cöln,  Kupfergasse  Cöln  "  Tracht  12.  4.  1917
37|Cellitinnen  aus  dem  Mutterhause  Cöln,  Severin=  Cöln  "  Trachten  12.  4.1917
straße
38  Cellitiunen  aus  dem  Mutterhause  Düren  Düren  -  -  12.  4.  1917
39  Cellitinnen  aus  dem  Mutterhause  Neuß  Neuß  ·  -  12.  4.  1917
40  Christenserinnen  aus  dem  Mutterhause  Aachen  Aachen  -  *  12.  4.  1917
        <pb n="1164" />
        1156

 

 

 

 

 

 

 

 

Efd.  .  Schutz-  Tag  der
Kr.  ame  Siv  Konkession  gegenstand  Anerkennung
41¼lisabetherinnen  aus  dem  Mutterhause  Aachen  Lachen  katholisch  Tracht  12.  1.  1017
42Franziskanerinnen  aus  dem  Mutterhause  Vachen  Lachen  -  -  12.  4.  1917
48  Frauen  vom  Guten  Hirten  aus  dem  Mutterhause  Cöm  "  Trachten  12.  4.  1917
Cöln-Melaten
448  inzentinerinnen  aus  dem  Mutterhause  Cöln-Nippes  Cöln  "  Tracht  12.  1.  1917
45  Cellitinnen  aus  dem  Mutterhause  Cöln,  Antonsgasse  -  -  Trachten  17.  7.  1917
46  Missionsschwestern  vom  kostbaren  Blut  aus  dem  Neuenbeken  b/Pa-  -  Tracht  17.  7.1917
Munerhans  Heiligenblut  in  Holland  für  das  Deut-  derborn
sche  Haus  in  Neuenbeken  bei  Paderborn  (Westfalen)
47  Köchter  vom  heiligen  Kreuz  Lüttich,  Provingial=  -  -  17.  7.  1917
haus  in  Düsseldorf

48  Varmherzige  Brüder  vom  Orden  des  heiligen  Jo·  Trier  -  Trachten  28.  12.  1916
hannes  de  Deo  nach  der  Regel  des  heiligen
Augustinus  (Mutterhaus  Trier)
490  Franzielauer  Tertiarier  Brüder,.  Mutterhaus  im  St.  Jhousg¾  -  -  238.  12.  1916
St.  Josephshaus  zu  Hausen  bei  Waldbreitbach  zu  Hausei
W  *
Reg.-Bez.  Coblenz

60|  Barmherzige  Brüder  vom  Orden  des  heiligen  Jo-  Breslau  -  Tracht  29.  12.  1916
hannes  von  Gott  (de  Deo)  der  Shhiesischen  Ordensprovinz
  (Mutterhaus  Breslau.
51ä  Brüderschaft  „Joar“,  E.  V.  Rothenburg,  Ob.=  -  Abzeichen  29.  12.  1916
Lausit
62  Sessenschen  der  barmherzigen  Brüder  (Mutterhaus  Montabaur  -  Tracht  29.  12.  1916
ontab
53Kamillianer  aus  der  Niederlassung  in  Tarnowitz]  Tarnowitz  -  -  29.  12.  1916
O-Schl.  der  Deutschen  Ordensprovin
54  Alexianerbrüder  aus  dem  Mutterhause  hochen  Lachen  -  -  12.  4.  1917
565  Alexianerbrüder  aus  dem  Mutterhause  Cöln-Lindenthal  Cöln  -  Trachten  12.  4.  1917
56  Alexianerbrüder  aus  dem  Mutterhause  Neuß  Neuß  "  -  12.  4.  1917
57Camillianer  aus  dem  Mutterhause  Vaals,  Holland,  Heidhausen  (Rubr)  "  Tracht  27.  6.  1917
für  den  Prov.-Rat  Heidhausen  (Ruhr)  Laeen  Düsseldor

68  Evangelischer  Gemeinschafts-Diakonie-Verband  Marburg  a.  d.-  Lahn##e#vangelischTrachten  23.  12.  1916
69|Frankfurter  Schwesternverband,  E.  V.  Frankfurt  a.  M.  -  Tracht  23.  12.1916
60  Kranlenschwestern  des  Verbandes  der  Berufsarbeite-Berlin  -  Trachtntit23.12.1010
rinnen  der  Inneren  Mission  der  evangelischen  Kirche  Abzeichen
61  Rheinische  Frauenhilfe  in  Barmen  Barmen  -  Tracht  23.  12.  1916
62  Schwestern  des  Evangelischen  Diakonievereins,  E.  B.  Berlin-Zehlendorf  -  Trachten  23.  12.  1910
66Schwesternschaft  des  Autterhauses  des  Kreises  TeltonBerlin-Lichterfelde  -  Trachten  mit  23.  12.  1016
in  Berlin-Lichterfelde  Abzeichen
64Schwesternschaft  des  Rbeinisch-Westfälischen  Diakonie=  Lennev,  Reg.-Bez.  "  Tracht  23.  12.1916
Vereins  für  eva  nael.  kirchliche  und  sohicle  Wohl-  Düsseldorf
fahrtspflege,  E.  V'
66%Schwesternschaft  des  Schwesternverbandes  „Emmaus“.  Berlin-Schöneberg  "  Trachten  2.  12.1916
        <pb n="1165" />
        1157

 

 

 

 

 

 

 

efd.  Schutz-  Tag  der
Nr.  Name  Sib  Konfession  gegenstand  Anerkennung
66Schwesternschaft  (Synodalschwestern)  der  Schlesischen  Merschütz,  Kr  evangelisch  Hawbe  und  23.  12.  1916
Konferenz  für  Synodal-Diakonie  Liegnitz  Armabzeichen

67Stüädtische  Schwesternschait  der  Haupt=  und  Residenz-  Berlin  Abgeichen  28.  12.  1916
inadt
68Echwestern  des  St.  Elisabethstifts  in  Berlin  N  ö8,  Tracht  29.  12.  1916
Eberswalder  Str.  17/18
560Scüwesternschaft  der  dem  Kaiserswerther  Verbande  Nowawes  b.  Pots-  Trachten  22.  1.1917
angeschlossenen  Diakonissenmutterhäuser  dam  und  Abzeichen

*0  Schwesternschaft  der  Balley  Brandenburg  des  Jo-=  Sitz  des  Werk-  "  Tracht  5.  2.1917
hammter-Ordens  meisters  des  Johanniterordens:

Verlin
71½  chwesternschaft  des  Augusta-Hospitals  zu  Berlin  Berlin  "b  -  6.  2.  1917
72  Schwesternschaft  der  Berufsorganisation  der  Kranken-  r  -  Tracht  und6.  2.  1917
pflegerinnen  Deutschlands,  Sitz  Berlin  #bzeichen
31  Schwe  ernschaft  des  Königlichen  Charité-Kranken-  -  Tracht  und  6.  2.1917
hauses  in  Berlin  Abzeichen
74Schwesternschaft  der  Vereine  und  Mutterhäuser  rom  Sis  des  Zentral-  "  Trachten  2.  1.  1918
Roten  Urenz,  die  sich  im  Bereiche  des  Preußischen  komitees  des  und  Ab-Landesvereins
  vom  Roten  Kreuz  und  des  Vater-  Preußischen  Lan-  zeichen
ländischen  Frauenvereins  in  Preußen  befinden  desvereins  vom
Roten  Kreuz:
Berlin
75%Schwestern  des  Diekonissen-Rutterhaufes  der  Kücken.Stettin  -  Tracht  b.  7.  1918
mühler  Austa
76  e  r*  Diakonissen.  Mukterhauses,  Kin-  "  "  -  5.  7.  1918
derheil“
77Schwesternschaft  des  evangelischen  Hilfsvereins  für  Coblenz  -  5.  7.  1918
Privatpflege  in  Coblenz
78  8'  ersonal  des  Pr.  Landesvereins  vom  Sin  des  Ventral,  evangelisch  Tracht  2.  11.1017
Roten  komitees
lemiteeg,  ees
desvereins  vom
Roten  Krenuz:
Be  erlin
79]  Schwesternschaft  des  Deutschen  Verbandes  Illbischer  Berlin  jüdisch  -  22.  1.  1917
Krankenpflegerinnenvereine
jüdisch  Tracht  und  15.  7.1917

ausschusses

80  Kransenpilegerinnen  der  Großloge  für  DeutschlandSitz  des  Geschäfts
(#

des  unabhängigen  Ordens  der  Benai  Birth
O.  B.  B.)

roßloge:
Berlin

Abzeichen
        <pb n="1166" />
        Lsd.  .  Schutz-  Tag  der
Nr.  Name  Sitz  Konfession  gegenstand  Anerkennung
Bayern.  »
1)  Justitut  der  Armen  Schulschwestern  S—  Rh.  katholisch  Tracht  18.  3.  1918
2  Kongregation  der  Dienerinnen  der  heiligen  Kindheit  Würzburg-Oberzell  -  -  18.3.1918
Jesu,  Würzburg-Oberzell
38Kongregation  der  Töchter  des  allerheiligsten  Erlösers  Würzburg  "  18.  3.1918
4  Kranlkenfürsorge  des  Dritten  Ordens  in  Bayern  München  -  rrn  (Hat-  18.  3.  1918
be  und  Abzeichen

ö5  Orden  der  Barmherzigen  Schwestern  vom  heiligen  Augsburg  -  Tracht  18.  8  1918
Vinzenz  von  Paul
6pOrden  der  Baimherzigen  Schwestern  vom  heiligen  München  "  -  18.  3.  1913
Vinzgenz  von  Paul  in  München
7Organisierte  weltliche  Krankenfürsorge  des  III.  Or=  Würzburg  "b  Tracht  und  18.  3.  1918
dens  vom  heiligen  Augustinus  (Nita-Schwestern)  0  Abzeichen
8  HMeligiöse  Genossenschaft  der  Armen  Franziskanerinnen  Mallersdorf  -  Tracht  18.  3.  1918
(Niederbayern)
9Schwestern  des  allerheiligsten  Heilandes  zu  Ober-=  Hauptniederlassung  -  -  18.  3.  1918
bronn  (Niederbronner  Schwestern)  in  Bayern:
München
10|  Bayerischer  Fraucnverein  vom  Roten  Kreuz  München  1  evangelisch  Trachtenund  18.  3.  1918
Abzeichen
Sachsen.
1|Königlich  Sächsische  Staatliche  Schwesternschaft  Dresden  evangelischTrachten  und  27.  4.  1917
(Hubertusburger  Schwestexn)  Abzeichen
2  Königlich  Sächsische  Staatliche  Pflegerschaft  (Hoch=  Dreeden  -  -  27.  4.  1917
weitschener  Pfleger)
Baden.
1  Varmherzige  Schwestern  vom  heiligen  Kreuz,  Pro-]Hegne  b.  Konstanz  katholisch  Tracht  28.  2.1017
vinzhaus  Heg
2  Oerdenssugerkrein  d#er  barmherzigen  Schweitem.  vom  Freiburg  i.  Br.  -  -  23.  2.  1917
heiligen  Vinzenz  von  Panl  in  Freiburg  i.
Mutterbckus  der  barmherzigen  Schwestern  voom  Gengenbach  "  «  23.7.1917
lllOrdeadeshetltgenzmnztcknsmUcnqenbach
HBadiichckamtenvetcin  lslarlsruhcifBIevangclifchITmcht  I8.11.1917
Hessen.
1|  Mainzer  Schwestern  von  der  göttlichen  Vorsehung  Mainz  katholisch  Tracht  6.  7.1917
21  Darmstädter  Dialonieberband  (Schwesternschaft  des  s  Darmstadt  evangelisch  Trachten  5.  7.  1917
städlischen  Krankenhauses)  in  Darmstadt  Ab-Aden

8  *  der  Großherzoglichen  Zentrale  Darmstadt  2  -  6.  7.  1917

ftz  Mutter=  und  Säuglingefürsorge  im  Großherhohmm
  Hessen  in  Darmstadt
        <pb n="1167" />
        1159

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Schu  T
Lefd.  Name  Ei  Konfessi  Schut-  Tag  der
Nr.  .  v  fession  gegenstand  Anerkennung
4Krankeuschwestern  des  Alicr  Frauenverein  wessischer  Darmstadt  evangelisch  Tracht  und  16.  11.1917
Landes-Frauenverein  vom  Roten  Kre  Abzeichen
5  Hessischer  Landesverein  vom  Roten  B  Darmstadt  "  Trachten  und  16.  4.  1918
Abzeichen
der  Hilfsschwestern

und  Helferinnen

Mecklenburg-Schwerin.
1|  Mecklenburgischer  Marien-Frauenverein  Schwerin  evangelisch  Trachten  und27.  10.  1917
Abtzeichen
der  Schwestern
  und
elferinnen.

Sachsen-Weimar.
1  Psflegerinnenanstalt  „Sophienhaus“  Weimar  evangelisch  Tracht  und5.  1.  191s7
Abzeichen
Anhalt.
1Schwesternschaft  des  evangelischen  Bundes,  E.  V.  Dessau  evangelisch  Tracht  und  19.  10.  1917
Abzeichen  8.  11.1917
2  Anhaltischer  Landesverband  der  Vaterländischen  -  ·-  Tracht  und
Frauenvereine  im  Herzoglum  Anhalt  Abzeichen
der  Hilfsschwestern

und  Helferinnen

Waldeck.
11  Waldeckischer  Landedfrauenverein  vom  Roten  Streugz  Arolsen  ebangelisch  Abzeichen  der10.  101
Oelferinnen
  und
der  Hilfsschwestern

Schaumburg-Lippc.
1  Enudesverein.  vom  Noten  Kreuz  und  Vaterländischer  Bückeburg  evangelisch)  Tracht  2.  11.1917
Frauenverein  in  Schaumburg-Lippe
Lippe-Detmold.
1  Fürüllich  Siweische  ôHeil-  und  Pflegeanstalt  „Linden-  Lindenhaus  beieevangelisch  Trachten  des  5.  3.  1918
haus“  bei  Lem  migo  weiblichen
Piflegepersonals

Bremen.
1t.  Jürgen-Asyl  in  Ellen  bei  Bremen  Ellen  ebangelisch  Tracht  und  .  2.  1917
Abzeichen
Elsaß-Lothringen.
1|  Krankenpflegerinnenverband  in  Elsaß-Lotbringen  Straßburg  evangelisch!Abzeichen29.  7.  1913
        <pb n="1168" />
        —  1160  —

Bestimmungen
des  Bundesrats  für  die  Gewährung  von  Baukostenzuschüssen  aus  Reichsmitteln.
Vom  31.  Oktober  1918.

Zur  Behebung  der  durch  die  vorüberaehende  übermäßige  Verteuerung  des  Bauens  eingetretenen
Hinderungen  für  die  Beschaffung  neuen  Wohnraums  gewährt  das  Reich  Baukostenzuschüsse  für  die
Errichtung  von  Neubauten  und  Behelfsbauten  sowie  für  die  Einrichtung  von  Notwohnungen  nach
folgenden  Bestimmungen:
I.  Allgemeines.  1.  Die  Gewährung  von  Barkostenzuschüssen  findet  nur  während  des
Krieges  und  in  der  ersten  Ubergangszeit  nach  dem  Kriege  statt,  solange  ein  Aureiz  für  das  private
Unternehmertum  zur  Herstellung  von  Neubauten  auf  privatwirtschaftlicher  Grundlage  fehlt  und  eine
dringende  Wohnungsnot  das  unbedingte  und  dauernde,  alsbald  zu  befriedigende  Bedürfnis  nach  Beschaffung
  von  Wohngelegenheiten  außer  jedem  Zweifel  stellt.
Von  den  zur  Abbürdung  der  Baukostenüberteuerung  erforderlichen  Baukostenzuschüssen
trägt  das  Reich  die  Hälfte  unter  der  Voraussepung,  daß  die  Bundesstaaten  oder  Gemeinden  ihrerseils
allein  oder  zusammen  die  weitere  Hälfte  aufbringen.  Arbeitgeber,  deren  Arbeitern  und  Angestellten
die  Wohnungen  nach  ihrer  Lage  voraussichtlich  zugute  kommen  werden  (zu  vergleichen  Nr.  IV.  2),  smd
an  der  Aufbringung  des  Anteils  der  Gemeinde  angemessen  zu  beteiligen.  Eine  gege  benenfalls-  durch
besonderes  Reichsgesetz  anzuordnende  weitere  Heranziehung  der  Arbeitgeber  bleibt  vorbehalten.
Die  Regelung  des  anteiligen  Verhältnisses  der  von  den  Bundesstaaten  und  Gemeinden  aufzubringenden
  Beträge  ist  Sache  der  Bundesregierungen.
3.  Die  Baukostenzuschüsse  werden  nur  für  diejenigen  Gebiete  gewährt,  in  denen  ein  dringendes
  Bedürfnis  au  Klein-  und  Mittelwohnungen  für  die  städtische  und  ländliche  Bevölkerung  (zu  vergleichen
  Nr.  III,  1)  besteht.
4.  Der  Reichskommissar  für  Wohnungswesen  kann  nach  Benehmen  mit  dem  ihm  beigegebenen
Ausschuß  die  Höchstzahl  der  für  einzelne  Gebiete  mit  Unterstützung  aus  Reichsmitteln  zu  erbauenden
Wohnungen  von  Jahr  zu  Jahr  festsetzen.
II.  Gewährung  und  Berechnung  der  Beihilfen.  1.  Die  Baukostenzuschüsse  können  an
Gemeinden,  gemeinnützige  Bauvereinigungen  und  private  Bauunternehmer  gewährt  werden,  sofern  die
Bauherren  bereit  sind,  die  an  die  Gewährung  der  Zuchhüsse  zu  knüpfenden  Bedingungen  für  sich  und
ihre  Rechtsnachfolger  zu  übernehmen  und  durch  grundbuchliche  Eintragungen  sicherzustellen.
2.  Durch  die  Baukostenzuschüsse  soll  dem  Bauherrn  Ersatz  für  den  Teil  des  Bauaufwandes
geleistet  werden,  der  durch  die  infolge  des  Krieges  herbeigeführte  vorübergehende  übermaßige  Verteuerung
  des  Bauens  verursacht  ist  (Baukostenüberteuerung).
Der  zu  ersetzende  Teil  des  Bauaufwandes  ist  je  nach  Bestimmung  der  Landeszentralbehörde
zu  berechnen:
a)  entweder  nach  dem  Unterschiede  zwischen  dem  tatsächlichen  Herstellungspreis  und  dem
Bauaufwande  für  einen  Neubau  gleicher  Art  und  Beschaffenheit  nach  Eintritt  dauernder
Verhältnisse  oder

b)  nach  dem  Unterschiede  zwischen  dem  tatsächlichen  Herstellungspreis  und  dem  dauernden
Ertragswert,  der  sich  durch  Kapitalisierung  der  für  gleichartige  Wohnungen  in  der
betreffenden  Gemeinde  voraussichtlich  zu  erzielenden  Mieten  ergibt.

Der  Herstellungspreis  umfast  die  Grunderwerbskosten,  die  Baukosten  und  die  Anliegerleistungen.
Die  Grunderwerbskosten  dürfen  in  der  Regel  nur  in  der  Höhe  angesetzt  werden,  die  dem  Grundwert
vor  dem  Kriege  entspricht.

Stellt  sich  bei  der  Wahl  der  Berechnungsart  zu  b  späterhin  heraus,  daß  die  bei  Gewährung
des  Baukostenzuschusses  festgesetzten  Mieten  im  Verhältnis  zu  den  Mieten,  die  für  andere  gleichwertige
Wohnungen  der  nämlichen  Gemeinde  allgemein  gezahlt  werden,  zu  niedrig  sind,  so  kann  von  der  zuständigen
  Behörde  eine  Erhöhung  der  Mieten  angeordnet  werden.  In  diesem  Falle  ist  der  jährliche
Mietemehrertrag,  soweit  er  nicht  zur  Deckung  erhöhter  Lasten  des  Hausbesitzers  benötigt  wird,  an  die
Gemeinde  zu  zahlen.  Der  Bauherr  kann  sich  von  dieser  Verpflichlung  dadurch  befreien,  daß  cr  einen
        <pb n="1169" />
        —  1161  —

dem  kapitalisierten  Mietemehrertrag  entsprechenden  Teil  des  Baukostenzuschusses  zurückzahlt.  Die  Verpflichtungen
  des  Bauherrn  sind  durch  Eintragung  von  Sicherungshypotheken  sicherzustellen.

3.  Der  Bauherr  hat  vor  Gewährung  der  Baukostenzuschüsse,  abgesehen  von  der  zu  Nr.  II,  2b
erwähnten  Verpflichtung,  für  sich  und  seine  Rechtsnachfolger  auf  die  Dauer  von  mindestens  zehn
Jahren  folgende  Verpflichtungen  zu  überehmen:

a)  die  Mieten  einschließlich  aller  Nebenabgaben  nur  mit  vorheriger  Zustimmung  der  Gemeinde
  oder  des  Gemeindeverbandes  festzusetzen,

b)  das  Grundstück  einschließlich  der  darauf  zu  errichtenden  Baulichkeiten  ohne  vorherige
Zustimmung  der  Gemeindebehörde  nicht  zu  anderen  als  Wohnzwecken  zu  benutzen,

I)  kinderreiche  Familien,  Familien  von  Kriegsteilnehmern  und  Kriegsbeschädigten  sowie  der
im  Kriege  Gefallenen  bei  der  Vermietung  von  Wohnungen  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

Bei  Nichteinhaltung  der  zu  a  und  h  genannten  Verpflichtungen  wird  der  gewährte  Bankostenzuschuß
  zur  Rückzahlung  fällig.  Dies  ist  grundbuchlich  zu  sichern.

Für  die  Nichteinhaltung  der  Verpflichtung  zu  c  ist  eine  Vertragsstrafe  festzulegen  und  gleichfalls
  grundbuchlich  zu  sichern.

4.  Die  Vaukostenzuschüsse  werden  den  Bauherren  in  baren,  in  der  Regel  nicht  rückzahlbaren
unverzinslichen  Beträgen  gewährt.

5.  Der  Anteil  des  Reichs  an  den  Baukostenzuschüssen  darf  erst  ausgezahlt  werden,  wenn
die  anschlagsgemäße  Ausführung  des  Baues  und  die  Sicherungen  aus  Nr.  3  nachgewiesen  find.

6.  Ist  der  Bauherr  der  Gemeinde  oder  dem  Gemeindeverbande  gegenüber  zur  Rückzahlung
des  Baukostenzuschusses  oder  eines  Teiles  desselben  oder  zur  Herauszahlung  des  Mietemehrertrags
verpflichtet,  so  hat  an  den  Rückflüssen  auch  das  Reich  nach  dem  Verhältnis  seines  Zuschusses  Anteil.

7.  Der  Bauherr  oder  sein  Rechtsnachfolger  kann  sich  durch  Rückzahlung  des  Baukostenzuschusses
  nebst  5  v.  O.  Zinsen  seit  dem  Tage  des  Empfanges  des  Zuschusses  jederzeit  von  den  zu
Nr.  3  festgelegten  Verpflichtungen  befreien.

III.  Ausführungsgrundsätze  für  die  Gewährung  und  Berechnung  der  Baukostenbeihilfen.
  1.  Die  Baukostenzuschüsse  werden  gewährt  für  die  Schaffung  von  Wohnungen,  die  nach  Größe,
Anordnung,  Raumzahl,  Raumhöhe  und  Ausstattung  den  ortsüblichen  Bedürfnissen  der  minderbemittelten
  Bevölkerung,  auch  des  Mittelstandes,  insbesondere  denjenigen  kinderreicher  Familien  dieser
Bevölkerungskreise  entsprechen.  Kleinviehställe  und  ähnliche  Räume  gelten  als  Zubehör.

2.  Bei  Feststellung  des  voraussichtlichen  danernden  Mehraufwandes  an  Banukosten  (zu  vergleichen
  Nr.  II,  2a)  sind  die  Verhältnisse  des  Einzelfalls  nach  Möglichkeit  in  Rücksicht  zu  nehmen.

3.  Der  Reichskommissar  für  Wohnungswesen  kann  nach  Benehmen  mit  dem  Ausschuß  innerhalb
  der  bestehendem  Bestimmungen  Ausführungsgrundsätze  für  die  Gewährung  und  Berechnung  der
Baukostenzuschüsse  festlegen.

IV.  Durchführung  des  Beihilfeverfahrens.  1.  Die  Durchführung  des  Verfahrens  liegt
den  Gemeinden  bzw.  Gemeindeverbänden  ob.  Sie  führen  die  Verhandlungen  mit  den  Bauherren
und  zahlen  an  diese  die  Baukostenzuschüsse  aus,  während  ihnen  die  vom  Reiche  und  Staate  zu  übernehmenden
  Teilbeträge  erstattet  werden.

Die  Gemeinden  usw.  haben  zunächst  eine  Prüfung  dahin  vorzunehmen,  in  welchem  Umfang
ein  Wohnbedürfnis  vorliegt  und  ob  es  sich  um  einen  dauernden  oder  nur  um  einen  durch  die  Kriegsverhältnisse
  vorübergehend  hervorgerufenen  Zustand  handelt.  Sie  haben  die  Prüfung  der  Bauvor--haben
  in  technischer  und  wirtschaftlicher  Beziehung  vorzunehmen  und  alsdann  die  Anträge  nebst  dem
Vorschlag  der  Gemeinde  usw.  der  Landeszentralbehörde  oder  der  von  dieser  beauftragten  Bezirksstelle
einzureichen.

In  dem  Antrag  ist  vorweg  die  Frage  zu  erörtern,  ob  und  in  welcher  Höhe  Arbeitgeber,
deren  Schenr  und  Angestellten  die  Wohnungen  nach  ihrer  Lage  voraussichtlich  zugute  kommen
werden,  sich  mit  Leistungen  in  Bauland,  Baustoffen  oder  in  bar  an  der  Herstellung  der  Wohnungen
beteiligen  werden  und  wie  diese  Beteiligung  gesichert  ist.

Ist  eine  nach  Auffassung  der  Landeszentralbehörde  genügende  Beteiligung  ohne  ausreichenden
Grund  nicht  nachgewiesen,  so  kann  die  Beihilfe  verweigert  oder  herabgesetzt  werden.
        <pb n="1170" />
        —  1162  —

3.  In  dem  Antrag  ist  ferner  nachzuweisen,  wer  den  Bau  ausführen  soll,  für  den  die  Beihilfe
erbeten  wird,  von  wem  und  unter  welchen  Bedingungen  das  Baugeld  gegeben  wird  und  wer  Eigentümer
  des  Grundstücks  ist.  Lagepläne  und  Grundrisse  sind  beizufügen.

4.  Der  Anteil  des  Reichs  an  den  Baukostenzuschüssen  wird  auf  Antrag  der  Gemeinde  oder
des  Gemeindeverbandes  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmungen  durch  einen  Beihilfebescheid  der  Landeszentralbehörde
  bewilligt.  Die  Landeszentralbehörde  kann  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Erteilung
  des  Bescheides  überlassen,  wenn  der  Anteil  des  Reichs  im  einzelnen  Falle  nicht  mehr  als
750  K  für  eine  Familienwohnung  beträgt.  Gegen  den  Beihilfebescheid  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ist  für  die  Gemeinde  oder  den  Gemeindeverband  die  Beschwerde  an  die  Landeszentralbehörde
binnen  zwei  Wochen  zulässig.

5.  Die  hypothekarischen  und  sonstigen  Sicherungen  (zu  vergleichen  Nr.  II,  2  und  3)  sind
zu  Gunsten  der  Gemeinde  oder  des  Gemeindeverbandes  zu  bestellen.

it  der  Ausführung  der  Bauten  ist  spätestens  sechs  Monate  nach  Bewilligung  des  Baurostenzus,ufed
  zu  beginnen.  Wird  diese  Frist  überschritten,  so  verliert  der  Beihilfebescheid  seine
Gültigkeit,  es  sei  denn,  daß  die  Landeszentalbehörde  aus  besonderen  Gründen  die  Frist  verlängert.

7.  Für  die  Ingebrauchnahme  des  Baues  ist  im  Beihilfebescheid  ein  Termin  festzusetzen.  Wird
dieser  Termin  ohne  genügenden  Grund  erheblich  überschritten,  so  kann  der  Baukostenzuschuß  durch  die
Landeszentralbehörde  “  gekürzt  oder  ganz  versagt  werden.

Dem  Reichskommissar  sind  von  den  Landeszentralbehörden  aus  Verlangen  Ulbersichten
über  die  Sk  der  erfolgten  Bewilligungen  vorzulegen.

Die  Landeszentralbehörden  legen  vierteljährlich  dem  Reichskommissar  lUlbersichten  über  die  von
ihnen  gezahlten  Baukostenzuschüsse  (unter  Angabe  der  Empfänger,  der  Bausummen  und  der  Uberteuerungsbeträge
  sowie  der  Art  und  Zahl  der  dadurch  zu  errichtenden  Wohnungen)  vor.  Auf  Gumd
der  Ubersicht  erstattet  das  Reich  den  Bundesstaaten  die  auf  den  Reichsfiskus  entfallenden  Teilbeträge
der  nach  diesen  Bestimmungen  festgesetzten  Baukostenzuschüsse.  Aus  den  Ubersichten,  für  die  der  Reichskommissar
  für  Wohnungswesen  ein  besonderes  Muster  vorschreiben  kann,  müssen  die  Angaben  zu  ersehen
  sein,  die  zur  lberwachung  eines  gleichmäßigen  Vollzugs  der  Bestimmungen  erforderlich  sind.

pD.  Auf  Bauten,  die  nach  dem  1.  Juli  1918,  aber  vor  Erlaß  dieser  Bestimmungen  angefangen
oder  ausgeführt  worden  sind,  finden  diese  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Soweit  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  im  Hinblick  auf  die  in  Aussicht  stehende  finanzielle
Hilfe  des  Reichs  und  des  Staats  bei  eigenen  oder  fremden  Bauten  die  Baukostenüberteuerung  gedeckt
oder  zu  decken  sich  verpflichtet  und  dabei  im  wesentlichen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehandelt
haben,  kann  Ersatz  nach  Maßtgabe  dieser  Bestimmungen  erfolgen.

.  Für  die  Gewährung  von  Baukostenzuschüssen  zur  Errichtung  von  Behelfsbauten  und
Notwohnungen  werden  besondere  Bestimmungen  erlassen.

Besondere  Bestimmungen

über  die  Gewährung  von  Baukostenzuschüssen  zur  Errichtung  von  Behelfsbauten  und
Notwohnungen.

Vom  31.  Oktober  1918.

I.  Behelfsbauten  sind  Bauwerke,  die  nach  der  Art  ihres  technischen  Aufbaues  und  der
Natur  der  verwendeten  Baustoffe  auf  eine  geringere  als  für  die  Wohngebäude  im  allgemeinen  übliche
Lebensdauer  berechnet  sind;  insbesondere  gehören  hierher  Holzbauten,  Varacken  und  dergleichen.

-  Notwohnungen  sind  Wohngelegenheiten,  die  infolge  des  Umbaues  oder  der  Instandsetzung
von  an  und  für  sich  für  den  dauernden  Aufenthalt  von  Menschen  geeigneten,  aber  baupolizeilich  nicht
von  vornherein  dafür  zugelassenen  Räumen  vorübergehend  für  Wohnzwecke  herangezogen  werden  (Einrichtung
  von  Dach=  und  Kellerwohnungen  und  dergleichen).
        <pb n="1171" />
        —  1163  —

Auf  die  Umwandlung  von  Läden  in  Wohnräume  finden  die  Vorschriften  über  Notwohnungen
Anwendung.  ·

Für  die  Abbürdung  der  Baukostenüberteuerung  bei  Errichtung  von  Behelfsbauten
und  Notwohnungen  gelten  folgende  besonderen  Bestimmungen:  ·

1.  Grundsätzlich  ist  für  Wohnzwecke  nur  die  Errichtung  solcher  Notwohnungen  und  Behelfsbauten
  zuzulassen,  die  in  der  Hauptsache  lediglich  gegen  die  baupolizeilichen  Vorschriften  über  die
Wohndichtigkeit  bzw.  Standfestigkeit  und  die  Feuersicherheit  verstoßen,  im  übrigen  aber  hinsichtlich  der
Höhe,  Lüftung,  Belichtung,  Zugänglichkeit,  Abgeschlossenheit  und  des  Schutzes  der  Räume  gegen
Feuchtigkeit  im  wesentlichen  der  Bauordnung  entsprechen.  ·

Bei  Prüfung  der  Bauvorhaben  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  die  zu  errichtenden
Wohnungen  in  gesundheitlicher  und  wohnungsfürsorglicher  Hinsicht  derart  einwandfrei  sind,  daß  eine
fünfzehnjährige  Benutzungsdauer  zu  keinen  Bedenken  Veranlassung  gibt.  Erscheinen  die  zu  gewinnenden
Wohnräume  so  wenig  einwandfrei,  daß  nur  eine  geringere  als  fünfjährige  Benutzungsdauer  in
Aussicht  genommen  werden  kann,  so  darf  ein  Reichszuschuß  überhaupt  nicht  gewährt  werden.

3.  Zwecks  Verechnung  der  Höhe  des  zu  gewährenden  Baukostenzuschusses  sind  zunächst  die
Kosten  des  Bauvorhabens  zu  veranschlagen.  Alsdann  sind  die  jährlichen  Aufwendungen  zu  berechnen,
wobei  für  Notwohnungen  eine  7  prozentige,  für  Behelfsbauten  eine  höchstens  6prozentige  Verrentung
der  Baukosten  zu  Grunde  zu  legen  und  die  Tilgungsquote  so  hoch  einzusetzen  ist,  daß  das  aufgewendete
Kapital  unter  Einstellung  eines  Zinsfaktors  von  5  v.  H.  unter  Zinszuwachs  innerhalb  der  für  die
Benutzung  des  Bauwerkes  zugelassenen  Zeit  völlig  abgetragen  werden  kann.  Den  so  errechneten  jährlichen
  Aufwendungen  ist  der  voraussichtliche  Jahresbetrag  der  Mieten  gegenüberzustellen  und  der
Unterschied  gleichfalls  unter  Zugrundelegung  der  zugelassenen  Benutzungsdauer  und  eines  Zinsfaktors
von  5  v.  H.  unter  Zinszuwachs  zu  kapitalisieren.  Die  bei  dieser  Berechnung  erhaltene  Summe  gibt
den  Betrag  der  Baukostenüberteucrung  an.

Die  nachstehenden  Ubersichten  zu  ll  (A  und  B)  geben  die  kapitalisierten  Werte  an;  unter  III
ist  die  Berechnungsart  an  zwei  Musterbeispielen  gezeigt.

4.  Für  die  Abbürdung  der  nach  Nr.  3  berechneten  Baukostenüberteuerung  durch  das  Reich,
die  Bundesstaaten  und  die  Gemeinden  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  mit  Ausnahme  der  Ziffern  il
Nr.  2  Abs.  2  bis  1;  Nr.  3b,  c  und  Abs.  3  sowie  III  Nr.  2  entsprechend.  An  Stelle  der  in  II  Nr.  3
vorgesehenen  Frist  von  mindestens  zehn  Jahren  tritt  die  bei  Feststellung  des  Bankostenzuschusses  in
Rechnung  gestellte  Benutzungsdauer.

5.  Betragen  die  Umbaukosten  weniger  als  1000.K  für  eine  Wohnung,  so  kann  die  Landeszentralbehörde
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  oder  der  Gemeinde  oder  dem  Gemeindeverbande  die
Erteilung  des  Beihilfebescheids  überlassen,  solange  sich  die  zu  gewährenden  Reichszuschüsse  innerhalb
des  von  dem  Reichskommissar  für  Wohnungswesen  nach  Anhörung  der  Landeszentralbehörde  für  den
Gemeindebezirk  festgesetzten  Gesamtbetrags  halten.

6.  Beim  Umbau  von  Läden  in  Wohnungen  darf  die  bisherige,  für  den  Laden  zu  erzielende
Miete  zur  Berechnung  des  Reichszuschusses  nicht  berücksichtigt  werden.

II.  Ubersicht  zur  Berechnung  der  Tilgungsquote:  Die  jährliche  Tilgungsquote,  durch
die  ein  Kapital  von  100  K  getilgt  wird,  beträgt,  wenn  die  Tilgung  erfolgt  in

5  Jahrtren  18900  M  25  Jahren  204  4+
0  J909050  320  .··».  1,505
15  -  1291631  40  ·  ......0,M-20
  .  .  .  .  3,021  -  50  -  ......0,47o-Übersicht

  B  zur  Berechnung  des  Kapitalwerts  des  Unterschieds  zwischen  den
jährlichen  Aufwendungen  und  Einnahmen:  Der  Kapitalwert  eines  jährlichen  Aufwandes  von
100  .K  beträgt  für  eine  Benutzungsdauer  von

5  Jahren  43245  -4  25  Jahernen  1409,39  4
1  —....  .  .  .  772,1  -  30  1587.5=15
  1  037V077  40  1  715,61.
220  122246#2  53505  1325556=169“
        <pb n="1172" />
        —  1164  —

III.  Musterbeispiele:  A.  Für  eine  Notwohnung.  Die  Umbaukosten  seien  mit  3000  K,
die  zu  erzielende  Miete  mit  350  .K  veranschlagt.
a)  Benutzungsdauer  5  Jahre:

Aufwendungen  7  v.  H.  von  3000  SSSSSSSS  .  210.00  0
Tilgung  30  X  18/006  =  rund  ...........  543,00-Sunnnc...
  753,00  A.
Davon  ab  die  jährliche  Miete  mit..  .  350,00
Srzibt  einen  jährlichen  Mehraufwand  von#  ..  ...·.  40:-s,ou»«,.
tellberteuerungbetragtmcthm403X  4.-29.)  -.  ·....1744,7sb)
  Benutzungsdauer  10  Jahre:
Aufwendungen  wie  iier  210,00  K
Tilgung  30  J  7,0220  238,00
Summe  418  K.
Ab  Mite  ...........  L
jährlicher  Mehraufwand  .·..............  98.00  K
Überteuerung  98  7,227271727722255TT5T5  --  756,
JPc)  Benutzungsdauer  15  Jahre:
Aufwendugen  wie  br  ....·.  21(),oo.«
Tilgun930X4,634-......  ......  130%
Summie  319,00  K.
Miete..  ........  350.00
Überteuernrnrnrnrngggg  .....-  .  At.

B  Für  einen  Behelfsbau.  Die  Baukosten  seien  mit  10  000  A,  die  zu  erzielende  Miete
mit  700  A.  veranschlagt.
a)  Benutzungsdauer  15  Jahre:

Aufwendungen  6  v.  v.  H.  von  10  000  ffSfl.  600.  oo  A.
Tilgung  100  X  4,031—  ...........  463,00-4
  Summe.  .1063.00  ..
Davon  ab  die  jährliche  Miete  mit..  .  700,00
ergibt  einen  jährlichen  Mehraufwand  von  .·......  3Z623,m.-lk.
DcellberteuerungbetragtmtthchZXlO  97s-7-.......  3768,00
b)  Benutzungsdauer  30  Jahre:
Aufwendungen  wie  r.  600,00  .it
Tilgung  100  1,05S5S5S5ssssssssss;;;  150,00
Summie  750,00  K.
Ab  Mite  .........  .....L
jährlicher  Mehraufwand  ··..............  50,oo«ik
Uberteuertcng.)0X103-25-..............769,00-c)
  Benutzungsdauer  40  Jahre:
Aufwendungen  wie  vor  .........  600.00  4
Tilgung  100  J  02222222  ......  ....  8300.
Summe  683,00  .  K
Ab  Mieetitii:  700,00
Uberteuengg  5%.  M.
        <pb n="1173" />
        —  1166  —

Bekanntmachung.

In  Abänderung  der  Bekanntmachungen  vom  31.  Oktober  1917  wegen  der  Verteilung  der
Geschäste  auf  das  Reichsamt  des  Innern  und  das  Reichswirtschaftsamt  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  303  —  und  vom  26.  Oktober  1918  wegen  der  Verteilung  der  Geschäfte  auf  das  Reichswirtschaftsamt
  und  das  Reichsarbeitsamt  —  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  1088  —  wird
folgendes  bestimmt:

Die  Bearbeitungen  des  ländlichen  Wohn=  und  Siedlungswesens  geht  vom  Reichsamt
des  Innern  auf  das  Reichsarbeitsamt  über,  so  daß  zum  Geschäftsbereiche  des  Reichsarbeitsamts
  das  gesamte  Wohn--  und  Siedlungswesen  gehört.

Berlin,  den  21.  Dezember  1918.

Der  Rat  der  Volksbeauftragten.
Ebert.  Haase.

Der  Staatssekretär  des  Reichsarbeitsamts.
Bauer.

3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Die  Deutsche  Arzneitaxe  1910  wird  im  Laufe  dieses  Monats  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
  Berlin  8W  68  Zimmerstraße  94  erscheinen  und  ist  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen.

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Siltenfeld  in  Berlin.
        <pb n="1174" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
