Börsen  (Forts.).

Hamburg  für  raffinirtes  amerikanisches  Petroleum
und  guten  rohen  Kartoffelspiritus  85  511;  für
good  Average  Santos  Kaffee  87  171;  für  Rüben-Rohucker
  1.  Produkt  88  10;  für  granulirten  und  Kristallhucer
  91  63;  für  nordamerikanische  Baumwolle
Basis  middling  98  167;  für  raffinirtes  amerikanisches
Petroleum  nicht  mehr  94  9;

Königsberg  i.  Pr.  für  Rohspiritus  85  511;

Leipzig  für  Oel  und  Spiritus  85  611;  Einstellung
der  Notirung  86  416;  für  Kammzug  90  116;

Magdeburg  für  Rohzucker  1.  Produkt  89  601;  für  6

granulirten  Zucker  91  83;

Mannheim  für  Weizen,  Roggen  und  Hafer  89  601;

Posen  für  rohen  Kartoffelspiritus  und  Roggen  85  511;
für  Roggen  nicht  mehr  85  529;  für  Roggen  von
Neuem  87  ösl;

Stettin  für  gelben  Weizen,  Roggen,  Winterrübsen,
rohes  Rüböl  und  rohen  Kartoffelspiritus  85  511.

Boulinikon,  Tarifirung  76  702.
Braker  Hafenanstalten.  Benutzung  und  dafür  zu  entrichtende

Gebühren  76  301.

Branntwein.

a)  Steuer,  Steuerfreiheit.

Steuerfreiheit  des  zur  Herstellung  von  Anilinfarben  verwendeten
  Spiritus  75  376.

Nichigewährung  der  Steuerfreiheit  für  den  zur  Auflösung
der  fertigen  Anilinfarben  zu  verwendenden  Spirilus  76  628.
Unzulässigkeit  des  Erlasses  der  Branntweinsteuer  für  den
zur  Herstellung  der  Anilinfarben  verwendeten  Branntwein,
wenn  mit  der  Fabrikation  derselben  zugleich  eine  Lösung
*P  -  deriigen  Farben  miltelst  Branntweins  verbunden  wird

Regulativ,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
  Zwecken  79  781;  Beschlüsse  des  Bundesraths
zu  demselben  80  499;  81  282;  28.  Neues  Regulativ
**lV*!  Abänderungen  88  227;  89  320;  90  180;
67.—

Dispensation  der  Esfigfabrikanten  von  der  Vorschrift  in
8  26  Ziffer  3  des  Regulativs  über  die  Steuerfreiheit  des
Brantweins  zu  gewerblichen  Zwecken  (Zulassung  von
Destillirapparaten)  81  84.

Vorläufige  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze,
belr.  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887
und  vom  8.  Juli  1868,  und  betr.  die  Steuerfreiheit  des
B.  zu  gewerblichen  Zwecken,  vom  19.  Juli  1879  87  851,
527,  556,  613,  614;  88  80;  89  246,  320,  451;  90  77;
93  360  (Verbrauchsabgabe)h.

Dazu:

Regulativ,  betr.  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu
gewerblichen  Zwecken  87  419.  Abänderungen  88
227;  89  320;  V0  180;  92  667.

Beschaffenheit  der  Bestandtheile  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels
  (Holzgeist,  Pyridinbasen)  87  426;
88  228.  Anleitung  zu  deren  Prüfung  88  229.

Anleitung  zur  Hräfung.  des  als  Denaturirungsmittel
zugelassenen  Essigs  87  436;  90  77.  Vergl.  79  790.

Branntwein-Niederlageregulativ  87  441.

Regulativ  für  Gewerbsanstalten,  in  denen  unter
steuerlicher  Kontrole  stehender  Branntwein  gereinigt
werden  darf  87  471;  90  250.

Branntwein-Nachsteuer-Regulativ  87  491.

Beschreibung  der  Siemens'schen  Meßapparate  und  Anweisung
  8  ihrer  Ausfstellung  und  Inbetriebsetzung
88  80;  90  77.

Anleitung  zur  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  im

10

.  Brauntwein  (Forts.).

Branntwein  89  320,  321,  333;  90  16,  72;  91  831;

96  305.

Vorschriften  für  die  Absertigung  von  versetzten  Branntweinen,
  Likören,  Fruchtsäften,  Essenzen,  Extrakten
89  333.  Neue  Vorschriften  91  341;  93  251.

Den  Materialsteuer  entrichtenden  Brennereien  ist  gestattet,
ihr  gesammtes  Erzeugniß  zu  dem  niedrigeren  Abgabensatze
von  50  Pf.  herzustellen  87  851.  Einschränkung  dieser  Erlaubniß
  rücksichtlich  der  Hefenbrühe  oder  Brauerei-Abfälle
verarbeitenden  Brennereien  91  154.

Berechnung  des  durchschnittlichen  Maischraumes  in  Branntwein-Brennereien
  88  117.

Gestundung  der  Maischbottichsteuer  88  174.
Hranntweinstener-Berechtigungescheine  88  456;  89  245,  568;

268.

Ermächtigung  der  obersten  Landesfinanzbehörden,  das  im
§5  18  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887  vorgesehene
  Verfahren  auch  auf  solche  Vrennereien  in  Anwendung
  bringen  zu  lassen,  welche  Abfälle  nicht  eigener
Biererzeugung  verarbeiten  89  388.

Steuerfreiheit  des  üur  Herstellung  von  Lacken  und  Polituren
verwendeten  B.  589.

Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  Juni
1891,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  des  Branntweins  vom  24.  Juni  1887,  91  198.
Vorschriften  für  die  steuerfreie  Verwendung  von  undenaturirtem
  Branntwein  zu  Heil-,  wissenschafllichen  und
gewerblichen  Zwecken  92  694.

Dazu:  Verzeichniß  derjenigen  zu  Heilzwecken  geeigneten
alkoholhaltigen  Präparate,  zu  deren  Herstellung  undenalurirter
  Branntwein  steuerfrei  nicht  verwendet
werden  darf  92  707.

Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  16.  Juni
1895,  betr.  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes
vom  24.  Juni  1887,  95  226,  227,  266,  267,  525.

Verbot  der  ferneren  Verwendung  von  steuerfreiem  Branntwein
  zur  Herstellung  von  Parfümerien,  Kopf-,  Mund=  und
Zahnwasser  95  296.

Einnahmen  im  Reich  an  Maischboltich=  und  Branntweinmaterialsteuer,
  sowie  an  Verbrauchsabgaben  von  Branntwein,
  s.  Zölle.

b)  Vergütung  der  Steuer,  Steuerkredite,
Abfertigung.

Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung  von  Branntwein
in  Hohenzollern  75  760.
Ausfuhrvergütung  im  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen
dem  deutschen  Branntweinsteuergebiete  und  Luxemburg
75  812,  821;  88  219.
Vergülung  der  Steuer  für  den  zur  Fabrikation  von  Bleizucker
  und  Bleiweiß  verwendeten  Branntwein  76  24.
Die  Rückvergütung  bezw.  der  Erlaß  der  Branntweinsteuer
für  den  zur  Herstellung  der  Anilinfarben  verwendeten
Branntwein  ist  unzulässig,  wenn  mit  der  Fabrikalion  derselben
  zugleich  eine  Lösung  der  ferligen  Farben  mittelst
Branntweins  verbunden  wird  76  628.
Vorschriften  für  Abfertigung  des  nach  der  bayerischen
Pfalz  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  gehenden
Branntweins  79  666.
Aufhebung  der  Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  bei
der  Ausfuhr  von  Essigsprit  79  781.
Erleichterungen  bei  der  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch
auf  Steuervergütung  nach  Bayern,  Württemberg  oder
Baden  auszuführenden  Branntweins  80  810.
Abfertigung  des  in  Bassinwagen  mit  dem  Anspruch  aus
Steuervergütung  ausgeführten  Branntweins  85  385.
Bedingungen  für  die  Gewährung  der  Steuervergütung  an
Fabrikanten  von  Antipyrin  aus  Essigälher  für  den
zur  Herstellung  des  letzteren  verwendeten  Branntwein

533.