twein  (Forks.).
wromtwein  d  Ausfuhrvergütung  für  Liköre  auf  die  Zeit
vom  I.  Juli  bis  30.  Seplember  1887  87  171.

—  Verlängerung  der  Branntweinsteuerkredite  87  210.

—  Steuervergütung  für  den  aus  dem  Gebiet  der  Branntweinfteuer-Gemeinschaft
  in  das  Gebiet  eines  nicht  zu  dieser  Gemeinschaft
  gehörenden  Bundesstaates  ausgeführten  und  zu
gewerblichen  Zwecken  zu  verwendenden  Branntwein  für
die  Zeit  vom  l.  Juli  bis  30.  September  1887  87  210.

—  Ausfuhrvergütung  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein  und
Branntwein-Fabrikaten  88  458;  89  224.  #

—  Abferligung  von  versetzten  Branntweinen,  Fruchtsätzen  2c.
89  333.  Neue  Vorschriften  91  341.

—  Abänderung  der  Steuervergütungsscheine  für  Branntwein

89  568.  4  ·
—AbfertigungvonBranntweinmitBerIendungslcheinl
89  387.
—  Steuervergütung  für  Branntwein  bei  der  Ausfuhr  ist  nur
dann  zu  gewähren,  wenn  sein  Fuselölgehalt  nicht  mehr  als

2  Gewichtsprozente  des  in  ihm  enthaltenen  reinen  Alkohols

beträgt  90  180;  95  305.

—  Behandlung  der  Zoll=  und  Steuerkredite  sowie  der  Steuervergütungs=
  und  Berechtigungsscheine  im  Falle  des  Eintrills

  einer  drohenden  Kriegsgefahr  91  223.

—  Herabsetzung  der  Mindestmenge,  für  welche  bei  der  Aussuhr
  alkoholarliger  Essenzen  Steuervergülung  gewährt
werden  kann  92  667.

—  Anrechnung  und  Einlösung  der  Branntweinsteuer-Berechtigungs=
  und  Vergütungsscheine  94  268.

—  Verzeichniß  derjenigen  Branntwein  enthaltenden  Tinkturen
und  Fluidextrakte,  für  welche  eine  Branntweinsteuerverülung

  zu  gewähren  ist  und  zu  deren  Herstellung  steuerfreier
  Branntwein  nicht  verwendet  werden  darf  95  251.

—  Vorschriften  für  die  Gewährung  der  Stleuervergütung  bei

der  Ausfuhr  von  Branntwein  nichl  enthaltenden  Fabrikaten
5  267.

—  Vorschriften  für  die  Vergütung  der  Branntweinstenern  bei
der  Ausfuhr  von  flüssigen,  glohochaleigen  Parfümerien
von  alkoholhaltigen  Kopf-,  Zahn=  und  Mundwassern

507.

—  Bestimmungen  für  den  Verkehr  mit  den  vorbezeichneten
Waaren  mit  Luxemburg  95  507.

—  Vergütung  der  Brennsteuer  bei  der  steuerfreien  Verabfolgung
  von  Branntwein  zu  gewerblichen  Zwecken,  wenn  der

ranntwein  mit  Essig  denalurirt  wird  und  der  Maischbotlich=
  oder  Materialsteuer  nicht  unterlegen  hat  95  525.

c)  Befugnisse  von  Zoll=  und  Steuerstellen  in  Bezug
auf  den  Verkehr  mit  Branntwein.

—  Zollstellen  in  Luxemburg,  welche  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigt  sind  75

Ermächligung  sämmllicher  Haupt=  und  Unterämter  in
Preußen  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen
  1  und  ll,  sowie  zur  unbeschränkten  Erledigung
  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen
Branntwein  87  581.

Desgl.  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über
inländischen  Branntwein,  sofern  derselbe  nicht  zur  Ausfuhr
aus  dem  Gebiete  der  Branntweinsteuer-Gemeinschaft  bestimmt
  ist  87  581.

ezug  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  80  500.

Verzeichniß  der  im  Königreich  Sachsen  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Branntwein=  Versendungsscheinen  1.
und  II  befugten  Aemler,  sowie  derjenigen  Amtsstellen,

11

Branntwein  (Forts.).
welche  zur  Bonifikalionsabfertigung  von  Branntweinfabrikaten,
  deren  Alkoholgehalt  nicht  mittelst  des  Thermo-Altoholometers
  festgestellt  werden  kann,  ermächtigt  find  89
.

—  Befugnisse  der  badischen  Zoll=  und  Steuerstellen  in  Bezug
auf  die  Ausferligung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Branntwein  80  533.

—  Agal.  hinsichtlich  der  Abfertigung  von  Branntwein  88

D

—  Großherzoglich  hessische  Zoll=  und  Steuerslellen,  denen
die  Befugniß  zur  Ausferligung  und  Erledigung  von
Branntwein-Versendungsscheinen  1  und  II  bezw.  zur  Abfertigung
  von  Branntwein  zur  Ausfuhr  ertheilt  ist  88
188.

—  Befsugnisse  mecklenburgischer  Zoll=  und  Steuerstellen

hinsichtlich  der  Absertigung  von  Branntwein  88  168.

—  Zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  1  und  lI  über  inländischen  Branntwein  ermächtigte
oldenburgische  Zoll-  und  Steuerstellen  88  944.

—  Ertheilung  der  Befugniß  zur  Ausferligung  und  Erledigung
von  Versendungsscheinen  1  und  II  über  inländischen  Branntwein
  an  sämmtliche  braunschweigische  Steuer-Aemter
und  Steuer-Rezepluren  88  117.

—  Zur  Erledigung  bezw.  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen
  über  inländischen  Branntwein  in  den  zum  Gebiete
des  thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  gehörigen
Staaten  befugte  Amtsstellen  89  175.

—  Uebergangssteuerstellen  für  den  Verkehr  mit  steuerpflichtigen
Getränken  zwischen  Elsaß-Lothrigen  und  den  angrenzenden
  Staaten  des  deutschen  Zollgebiels  73  58,  136;  74
22;  76  468.

—  Steuerstellen  in  Elsaß.=  Lothringen,  welche  zur  Abfertigung
  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
ausgehenden  inländischen  Branntweins,  bezw.  zur  Ertheilung
  der  Ausgangsbescheinigung  besugt  sind  78  366.

—  Hebe=  und  Abfertigungsstellen  für  den  Verkehr  mit  Branntwein
  zwischen  Luxemburg  und  Elsaß-Lothringen
5  w  reußen  vom  15.  August  1876  ab  76  428;  88  905;

13.

—  Ermächtigung  sämmtlicher  Haupt=  und  Untersteuerämter,
einschließlich  der  Uebergangssteuerstellen,  in  Elfaß-Lothringen
  zur  Ausfertigung  von  Versendungöscheinen
I1  und  II  über  inländischen  Branntwein,  sowie  zur  Absertigung
  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  oder
auf  Freilassung  von  der  Verbrauchsabgabe  zur  Ausfuhr
angemeldeten  inländischen  Branntweins  89  355.

d)  Ermittelung  des  Nettogewichts.

—  Vorschriften  für  die  Feststellung  des  Neitogewichts  beim
Export  von  Branntwein  in  Fässern  74  21,  167,  435.

—  Fetlehung  der  Normaltara  beim  Export  von  Spiritus  in
Fässern  78  395.

—  Vorschriften  für  die  Feststellung  des  Nettogewichts  des  in
Bassinwagen  ausgeführten  Branntweins  mittelst  der  Centesimalwaage
  87  814.

e)  Meßapparate,  Ermittelung  des  Alkoholgehalts,
Prüfung  und  Analyse.

Befugnisse  der  bayerischen  Zoll=  und  Steuerstellen  in

Verzeichniß  der  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Versendungsscheinen  über  inländischen  Branntwein  ermächtigten
  bayerischen  Zoll=  und  Steuerstellen  88  964.

—  Beglaubigung  von  Meßgerälhen  für  die
Prüfung  von  Holgzgeist  und  Essig  80  87.

—  Alkoholmesser  (von  Siemens)  zur  Messung  des  Volumens
des  in  einer  Brennerei  erzeugten  Branntweins  und  der
darin  enthaltenen  Alkoholmenge  80  80;  90  77.

—  Probenehmer  (von  Siemens)  zur  Messung  des  Volumens

«  des  in  einer  Brennerei  erzeugten  Branntweins  und  zur

I  sortlaufenden  Absonderung  von  Proben  88  94.

—  Meßapparat  für  die  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  von
Likören  88  479.

steueramtliche

2#,