Branntwein  (Forts.).

—  Ermillelung  des  Alloholgehalis  des  zur  steueramtlichen
Abfertigung  gelangenden  Branntweins  88  455.

—  Anleilung  zur  Ermiltelung  des  Alkoholgehalts  in  Branntwein

  89  320,  321;  90  16,  72;  91  381;  95  305.

Vorschriften  für  die  Abfertigung  von  versetzten  Branntweinen,

  Likören,  Fruchtsäften,  Essenzen,  Extrakten  89  383.

Neue  Vorschriften  91  341;  93  251.

Prüfung  des  Fuselöls  90  257;  93  79.

Anweisung  zur  Bestimmung  des  Fuselöls  91  331.  Ersetzung

  durch  die  Anweisung  zur  Bestimmung  des  Gehalls

der  Branntweine  an  Nebenerzeugnissen  der  Gährung  und

Destillation  95  305.

Anleitung  zur  Bestimmung  des  Extraktsgehalts  von

Branntwein  91  201.  Neue  Anleitung  98  86.

HM  Denaturirung.

Denaturirung  des  Branntweins  zur  Anilinfarben-Fabri-Ation
  durch  Benzylchlorid  76  b54;  desgl.  durch  Thieröl
156.
Anleitung  zur  Prüfung  der  Denalurirungsmittel  (Holzgeist,
Terpentinöl,  Thieröl,  Schwefeläther,  Essig)  79  789;  (Essig)
87  436;  90  77;  (Holzgeist,  Pyridinbasen)  88  229;
(Thieröl,  Terpentinöl,  Aether,  Schellacklösung)  88  230.
Bestimmungen,  betreffend  die  Denaturirung  durch  Holzgeist
81  282;  87  570;  88  227;  90  78.
Denaturirung  von  Branntwein  zur  Herstellung  von  Farblacken
  für  Tapeten  und  zur  Herstellung  von  Knallquecksilber
  mit  Terpentinöl  oder  Thieröl  81  283.
Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikation  81
452;  82  171;  83  28.
—  Zulasung  von  Terpentinöl  zur  Denaturirung  von  B.  für
elbilderlack  85  189.
Lagerung  denaturirten  Vranntweins  in  nicht  geaichten  Reservoirs
  85  139.
Denaturirung  von
Spiri#uslacken  mit  Terpentinöl,  zur  Herstellung  von  Antipyrin
  aus  Essigäther  mit  Thieröl  85  533.
Beschaffenheit  der  Bestandtheile  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels
  (Holzgeist,  Pyridinbasen)  87  426;  88  228.
Die  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Bereitung  von
Lacken  oder  Polituren  mil  ½  pCt.  Terpentinöl  ist  auch
dann  statthaft,  wenn  diese  Fabrikate  nur  für  den  Handel
bestimmt  sind  87  571.
Bestimmungen,  betr.  die  Denaturirung  des  Branntweins
88  227;  90  78;  94  118.
Namhaftmachung  der  zur  Zusammensetzung  des  Branntwein-Denaturirungsmittels
  ermächtigten  Firmen  I,  10,
79,  1039;  89  532;  90  145,  357;  92  623;  93  26,  153,  235;
94  439,  466;  95  66,  144,  328,  339,  505.
Desgl.  einer  zum  Vertrieb  des  zu  Branntwein-Denaturirungszwecken
  hergestelllen  Holzgeistes  ermächtigten
Firma  89  562.

g)  Transportkontrole.
Transportkontrole  für  Branntwein  im  Grenzbezirk  von
Luxemburg  75  821.

Desgl.  für  Branntwein  und  Liköre  im  Grenzbezirk  der

Unterelbe  sowie  in  den  zu  den  Hauptamtsbezirken  Harburg

und  Stade  gehörigen  Theilen  des  Grenzbezirks  82  2;  89  446.

Transportkontrole  für  Branntwein  und  Liköre  in  den

O##nzbezirlen  der  Hamburgischen  General  -Zolldirektion
400.

Dg  im  Grenzbezirk  des  Hauptzollamts  Geestemünde
84.

h)  Uebergangsabgabe  und  Uebergangsstraßen.

Uebergangsabgabe  und  Ausfuhrvergütung  von  Branntwein
in  Hohenzollern  75  750.

Branntwein  zur  Herstellung  von

12

Branntwein  (Forts.).

—  Desgl.  im  Verkehr  mit  Luxemburg  75  812.

—  Uebergangsstraßen  und  Uebergangssteuerstellen  für  den
Verkehr  mit  steuerpflichtigen  Getränken  zwischen  Elsaß-Lolhringen
  und  den  angrenzenden  Staaten  des  deutschen
Hollgebiets  78  58,  136;  74  22;  76  468.

—  Gestattung  der  Einfuhr  von  Brannwein  aus  Bayern

(Pfalz)  nach  Elsaß-Lothringen  auf  der  Uebergangsstraße

von  Neu-Hornbach  nach  Wolmünster  75  468.

Uebergangsstraßen  für  den  Verkehr  mit  Branntwein

zwischen  Layemburh  und  Elsaß--Lothringen  vom  15.  August

1876  ab  76  428;  530.  556.

Uebergangsstraßen  für  Branntweinsendungen  aus  Luxemburg

  88  905;  90  13

i)  Kontingenkirung  der  Produktion.

Uebertragung  des  sestgestellten  Branntweinkontingents  von
einem  Betriebsjahr  auf  das  nächstfolgende  88  1048.
Unzulässigkeit  der  Uebertragung  der  für  eine  bestimmte
Brennerei  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  bemessenen
  Jahresmenge  Branntwein  auf  eine  andere
Brennerei  89  188.
Neubemessung  der  Jahresmenge  Branntwein,  welche  die
einzelnen  Brennereien  in  den  Betriebsjahren  1890/91  und
1891/92  herstellen  dürfen  90  215.
Vorschriften  für  die  Veranlagung  der  Brennereien  zum
Kontingent  90  216.
Veranlagung  der  Hefenbrühe  oder  Brauerei-Absälle  verarbeilenden
  Brennereien  91  154.
Behandlung  der  im  Betriebsjahre  1891/92  an  Stelle  von
Kartoffeln  Mais  oder  Dari  verarbeitenden  landwirthschaflaichen
  BVrennereien  in  Nücksicht  auf  die  Kontingentirung
1  301.
Bestimmungen  über  die  Kontingentsmengen  der  Branntwein-Brennereien
  für  das  Betriebsjahr  1893/94  93  248.
Vorschriften,  belreffend  die  Veranlagung  der  Brennereien
zum  Kontingent  für  die  Kontingentsperiode  1893/96
28.

Behandlung  der  Kartoffelbrennereien,  welche  das  ihnen
zugewiesene  Kontingent  für  das  Betriebsjahr  1898/94  nicht
herzustellen  vermögen  94  475.

k)  Statistik.

—  Bestimmungen  über  die  Stlatistik  der  Branntweinbrennereien
  und  der  Branntweinbesteuerung  81  279.  Neue
Bestimmungen  89  209,  320;  92  667.  #

—  Bestlimmungen,  betr.  Aufstellung  und  Veröffentlichung  von
Nachweisungen  über  Produktion,  Versteuerung  und  Bestand
  inländischen  Vranntweins  89  449;  90  180;  94  470.

1)  Verschiedenes.
(Zollbehandlung,  Waarenverzeichniß,  Gebühren,
Reinigung).

—  Notirung  von  Terminpreisen  für  rohen  Kartoffelspirilus
an  den  Börsen  in  Berlin,  Breslau,  Danzig,  Hamburg,
Königsberg  i.  Pr.,  Leipzig,  Posen,  Stettin  85  511.

—  Regulativ  für  Gewerbsanstalten,  in  denen  unter  steuerlicher
Kontrole  stehender  Branntwein  gereinigt  werden  darf
87  471;  90  260.

Dazu:  Anweisung  zur  Prüsung  des  Fuselöls  90  257.

—  Zollbehandlung  von  verschieden  tarifirten  Spiritnosen
innerhalb  desselben  Theilungslagers  88  27.  ·

—  Zurücknahme  der  von  der  Steuerverwaltung  gelieferten
Kunstschlösler  im  Falle  des  Eingehens  einer  Branntweinbrennerei
  90  1.  #  #

—  Entleerung  und  Reinigung  von  Gebinden,  Bassinwagen
und  dergl.,  welche  Branntwein  enthalten  90  232.

—  Aenderung  des  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  in
Bezug  auf  Spirituosen  91  199;  92  570.