Vorwort.

Die  neue  Auflage  meines  Lehrbuchs  des  Handelsrechts,  die  ich  hiermit
  herausgebe,  nennt  sich  die  siebente,  weil  sie  die  siebente  ist.  Würde
ich  die  Mode  mitmachen,  die  die  Auflagen  nicht  nach  ihrer  Zahl,  sondern
nach  ihrer  Stärke  numeriert,  so  müßte  diese  Auflage  die  Nummer  „zwölfte
und  dreizehnte  Auflage“  tragen.

Die  siebente  Auflage  ist  gegen  die  sechste  derart  verändert,  daß  sie
fast  ein  neues  Buch  darstellt.  Völlig  neu  bearbeitet  ist  das  Wechsel-,  das
Scheck.,  das  Börsen--,  das  Versicherungsrecht.  Aber  auch  die  übrigen  Teile
des  Buchs  haben  eingreifende  Anderungen  erfahren.

Eine  Eigenart  dieses  Buchs,  auf  die  ich  Wert  lege,  ist,  daß  es  in  zwei
nebeneinander  herlaufende,  durch  größeren  und  kleineren  Druck  deutlich
geschiedene  Teile  zerfällt:  der  durch  größeren  Druck  gekennzeichnete  Teil
enthält  die  Hauptlehren  des  Handelsrechts  und  bildet  also  gewissermaßen
den  „Text“  des  Buchs,  während  der  lleiner  gedruckte  Teil  nur  „Anmerkungen“,
  nämlich  Beispiele,  Einzelausführungen,  Erörterungen  von  Streitfragen,
  bringt.  Und  zwar  ist  diese  Trennung  von  „Text“  und  „Anmerkungen“
  keine  äußerliche.  Vielmehr  bildet  der  „Text"“  eine  geschlossene
Einheit  für  sich,  die  als  solche  getrennt  von  den  „Anmerkungen“  studiert
werden  soll  und  —  da  der  Text  an  keiner  Stelle  auf  die  Anmerkungen
verweist  —  auch  getrennt  von  den  Anmerkungen  studiert  werden  kann.
Damit  will  ich  einem  jeden  dienen,  der  zwischen  Abstraktion  und  konkreter
Anschauung,  zwischen  Wichtigstem  und  minder  Wichtigem,  zwischen  Endergebnissen
  und  Deduktionen,  die  auf  das  Endergebnis  erst  hinarbeiten,
scharf  zu  unterscheiden  liebt.  Vor  allem  aber  will  ich  damit  den  Anfängern
helfen.  Ihnen  rate  ich,  kurz  entschlossen  die  ganze  Masse  der  „Anmerkungen“,
weil  sie  eben  nicht  für  den  Anfänger  bestimmt  sind,  fürs  erste  zu  überschlagen
  und  eine  Ausnahme  nur  bei  solchen  Anmerkungen  zu  machen,
die  sich  ausdrücklich  als  „Beispiele“  bezeichnen.  Tun  sie  dies,  so  werden
sie  vielleicht  finden,  daß  mein  Buch  trotz  seiner  Ausführlichkeit  und  Gründlichkeit
  gerade  ihnen  ein  guter  Helfer  ist  und  sich  keineswegs  bloß  zum
gelegentlichen  Nachschlagen  bei  schwierigeren  Fragen,  sondern  weit  mehr
noch  zur  allerersten  systematischen  Einführung  in  das  Studium  des  Handelsrechts
  eignet.