IV  Vorwort.

Eine  zweite  Eigenart  dieses  Buchs  sind  seine  „Beispiele“.  Vor  allem
sollten  sie  von  den  Anfängern  studiert  werden  und  zwar  schon  bei  der  ersten
Lektüre  des  Buchs,  in  engstem  Anschluß  an  den  zugehörigen  Text;  denn
sie  erleichtern  das  Verständnis  des  stets  knapp  formulierten,  stets  abstrakt
gefaßten  Textes  ungemein.  Aufmerksam  und  ohne  lbereilung  sollten  sie
von  ihnen  studiert  werden;  denn  sie  sind  nicht  immer  leicht  und  werden
jeden,  der  sie  im  Fluge  zu  lesen  versuchte,  bis  zum  Überdruß  langweilen
und  zugleich  aufs  äußerste  ermüden,  während  sie  dem,  der  sie  besonnen
und  mit  Ruhe  überdenkt,  den  großen  Nutzen  und  zugleich  den  feinen  Genuß
juristischer  Gymnastik  bieten.  Sind  sie  aber  einmal  gehörig  durchgearbeitet,
so  können  und  sollen  sie  bei  einer  zweiten  Lektüre  des  Textes  ungelesen
bleiben.  So  tut  auch  ein  Neuling,  der  einen  ihm  unbekannten  Berg  besteigt,
  gut,  bei  dieser  Erstbesteigung  seine  Landkarten  sorgsam  zu  Rat  zu
ziehen,  während  er,  wenn  er  die  Besteigung  wiederholt,  die  Karten
besser  zu  Hause  läßt,  auf  daß  er  mit  eignen  Augen  sehn  lerne.

Eine  dritte  Eigenart  des  Buchs  ist,  daß  es  nur  wenig  Fußnoten  enthält
  und  keine  dieser  Fußnoten  zugleich  mit  dem  zugehörigen  Text  gelesen
werden  muß.  Damit  weiche  ich  nicht  nur  von  zahlreichen  Stümpern,  sondern
auch  von  manchen  großen  Meistern  meines  Fachs  ab.  Ich  meine  aber,
daß  man  endlich  auf  das  Übermaß  der  Fußnoten  Verzicht  leisten  sollte.
Denn  es  ist  eine  Qual  für  den  Leser,  mitten  in  einem  Satz  einmal  oder
gar  zweimal,  dreimal,  viermal  eine  Pause  zu  machen,  um  den  angeflickten
Satz  der  Fußnote  zu  lesen.

Eine  vierte  Eigenart  des  Buchs  ist  sein  System.  Ich  sehe  davon
ab,  es  an  dieser  Stelle  gegen  die  Angriffe,  die  es  hat  erfahren  müssen,
zu  verteidigen.  Nur  daß  ich  das  Gesellschaftsrecht  nicht,  wie  allgemein
gebräuchlich,  in  den  Anfang  des  Buchs,  nämlich  in  das  Personenrecht  des
Handels,  gestellt,  sondern  ihm  seinen  Platz  erst  am  Schluß  zugewiesen
habe,  sei  in  aller  Kürze  motiviert:  mich  hat  dazu  einzig  und  allein  die
einfache  Erwägung  bestimmt,  daß  die  Darstellung  des  Gesellschaftsrechts
an  dem  üblichen  Platz  die  Gesamtdarstellung  des  Handelsrechts  gar  zu
sehr  aufhält  und  daß  es  didaktisch  richtiger  ist,  wenn  der  Studierende  sich
erst  über  verhältnismäßig  einfachere  Dinge  wie  über  den  Handelskauf,
das  Kommissionsgeschäft,  das  Frachtgeschäft  orientiert,  ehe  er  in  das
Labyrinth  der  verschiedenen  Gesellschaftsformen  des  Handelsrechts  eintritt.

Bonn,  im  März  1910.
Ronrad  Colack.