Literatur  und  Begriff  des  Handelsrechts.  §sT  1,  2.  3

denn  für  sie  gelten,  so  sehr  sie  selber  zum  H.  gehören,  doch  unverändert  die  Regeln  von
der  bürgerlichen  Miete,  von  der  bürgerlichen  Barzahlung,  von  der  bürgerlichen  Gesellschaft.
II.  1.  Kein  HR.  ist  der  Satz,  daß  ein  Kaufmann,  der  von  einem  andern  Kaufmann  eine
mangelhafte  Ware  gekauft  hat,  seine  Ansprüche  wegen  dieser  Mängel  regelmäßig  binnen
sechs  Monaten  seit  Lieferung  der  Ware  gerichtlich  geltend  machen  muß  (BGB.  477):,  denn
eben  diese  Regel  gilt  unverändert  auch  für  einen  bürgerlichen  Kauf,  bei  dem  sowohl  Verkäufer
  wie  Käufer  Privatpersonen  sind.  2.  Dagegen  ist  H.recht  der  Satz,  daß  ein  Kaufmann,
der  von  einem  andern  Kaufmann  eine  mangelhafte  Ware  gekauft  hat,  die  Ware  „unverzüglich"
  zu  untersuchen  und  alle  Mängel,  die  er  bei  dieser  Untersuchung  ermitteln  kann,
dem  Verkäufer  „unverzüglich“  anzuzeigen  hat  (377);  denn  diese  Regel  gilt  ausschließlich
zwischen  Kaufmann  und  Kaufmann,  ist  also  eine  Besonderheit  des  H.s.

2.  In  einem  weiteren  Sinn  versteht  man  unter  Handelsrecht  alles
Privatrecht,  dessen  Anwendungsgebiet,  wenn  auch  nicht  allein,  so  doch
vorzugsweise  der  Handel  ist.  Unser  Lehrbuch  setzt  sich  das  Handelsrecht  in
diesem  weiteren  Sinn  zum  Gegenstande.

Beifpiel.  Das  Recht  der  Warenzeichen,  des  unlauteren  Wettbewerbes  und  vor

allem  das  Wechselrecht  ist  nicht  „R.  im  engeren  Sinn  und  wird  doch  hergebrachtermaßen
in  allen  Lehrbüchern  des  HR.s  und  so  auch  in  dem  unsern  mit  dargestellt.

3.  In  einem  noch  weiteren  Sinn  kann  man  unter  HR.  das  gesamte  Privatrecht
verstehn,  insoweit  es  im  H.  zur  Anwendung  kommt;  so  aufgefaßt  umfaßt  das  HR.  die
ganze  Lehre  vom  Kauf,  von  der  Miete,  von  der  Gesellschaft,  vom  Gelde,  von  den  Zinsen
u.  s.  w.  mit  der  Maßgabe,  daß  die  kasuistischen  Einzelheiten  aller  dieser  Lehren  stets  dem
H.sverkehr  zu  entnehmen  sind.  In  diesem  weitesten  Sinn  wird  das  HR.  z.  B.  in  den
Kommentaren  von  Staub  und  Düringer-Hachenburg  behandelt,  oder  richtiger:  es  wird
hier  wenigstens  der  Anfang  zu  einer  solchen  Behandlung  gemacht.

II.  Das  Handelsrecht  ist  kein  in  sich  vollständiges  Ganze,  sondern
gibt  nur  einzelne  mehr  oder  minder  umfassende  Zusätze  zum  bürgerlichen
Recht:  wo  das  Handelsrecht  eine  besondre  Regel  nicht  aufstellt,  tritt  also
einfach  bürgerliches  Recht  in  die  Lücke.  So  können  sich  bei  der  Beurteilung
eines  einzelnen  Rechtsverhältnisses  Handelsrecht  und  bürgerliches  Recht

mannigsach  durchkreuzen.

Beispiel.  A.  hat  in  seiner  Eigenschaft  als  Prokurist  des  Kaufmanns  B.,  obschon
B.  es  ihm  ausdrücklich  verboten,  bei  dem  Bankier  C.  ein  Darlehn  ohne  Vereinbarung
einer  Kündigungsfrist  und  ohne  Festsetzung  von  Zinsen  ausgenommen.  Daß  B.  dies
Geschäft  seines  Prokuristen  anerkennen  muß,  bestimmt  das  HR.;  wann  C.  das  Darlehn
kündigen  darf,  das  BR.;  ob  C.  Zinsen  fordern  darf  und  wieviel,  das  OR.;  wann  die  Zinsforderung
  C.s  verjährt,  das  BR.  u.  s.  w.

3.

III.  Geschichtliche  Entwichlung  des  Handelsrechts.1

I.  Die  Römer  haben,  obschon  ihr  Handel  ein  hochentwickelter  war,
ein  umfassendes  System  des  Handelsrechts  nicht  ausgebildet,  vielmehr  den

1  G.  UGesch.  S.  10,  sowie  ders.  in  der  2.  Aufl.  seines  Handbuchs  1  S.  7;  Endemam,
  Studien  in  der  romanisch-kanonischen  Wirtschafts--  und  Rechtslehre  (74,  83);  ders.