4  Einleitung.

Handelsverkehr  genötigt,  sich  im  großen  und  ganzen  mit  den  allgemeinen
Regeln  des  bürgerlichen  Rechts  zu  begnügen.

Das  erklärt  sich  einfach  genug  dadurch,  daß  das  klassische  bürgerliche  Recht  der  Römer,
zumal  das  sog.  jus  gentium,  für  die  Interessen  des  H.sverkehrs  überaus  günstig  war.
So  setzte  es  für  das  Obligationenrecht  als  oberste  dem  H.  höchst  erwünschte  Regel  die  Freiheit
der  vertragsmäßigen  Vereinbarung  fest  —  für  die  Zinsabrede  wurde  allerdings  ein  Höchstbetrag
  angeordnet,  jedoch  von  solcher  Höhe,  daß  der  tatsächlich  vereinbarte  Zinssatz  weit
hinter  diesem  Höchstbetrage  zurückblieb  —,  sah  bei  den  wichtigsten  Vertragsarten  (Kauf,
Gesellschaft,  Werkvertrag,  Dienstvertrag)  von  jedem  lästigen  Formzwang  ab,  räumte  dem
Gläubiger  das  Recht  rücksichtsloser  Strenge  gegen  den  Schuldner  ein  u.  s.  f.  Und  vor
allem:  die  Rechtsauslegung  und  Rechtsanwendung  der  Römer  war  eine  freie,  stets  bestrebt,
dem  eignen  Willen  der  Parteien  unter  Wahrung  von  Treu  und  Glauben  Rechnung  zu
tragen;  deshalb  konnten  die  römischen  Gerichte  auch  auf  die  besondern  Interessen  des  H.8,
auf  die  eigentümlichen,  in  den  einzelnen  H.szweigen  herrschenden  Anschauungen  die  gebührende
  Rücksicht  nehmen,  ohne  ihre  Entscheidungen  auf  ein  vom  jus  commune  abweichendes
  Sonderrecht  des  H.s  stützen  zu  müssen;  vielmehr  blieben  sie,  wenn  sie  einer  H.ssache
eine  h.sgemäße  Beurteilung  angedeihen  ließen,  durchaus  in  dem  elastischen  Rahmen  des
BR.s.  Demgemäß  konnte  ein  dringendes  Bedürfnis  nach  einem  Sonderrecht  des  H.
nur  ausnahmsweise,  nämlich  nur  bei  gewissen  einzelnen  Rechtsinstituten,  hervortreten.
Und  insoweit  haben  denn  auch  die  Römer  ein  Sonderrecht  des  H.s  keineswegs  ausgeschlossen.
  So  ließen  sie  z.  B.,  wenn  ein  Sklave  sein  Pekulium  mit  dem  Wissen  des
Herrn  zum  Betriebe  eines  H.sgewerbes  verwendete,  gegen  den  Herrn  statt  der  bürgerlichen
  actio  de  peculio  die  wesentlich  verschiedene  h.sSrechtliche  actio  tributoria  zu,  sie  gestatteten
  zu  einer  Zeit,  da  das  Kompensationsrecht  des  Schuldners  noch  nicht  allgemein
anerkannt  war,  die  Kompensation  wenigstens  gegen  die  Klagen  der  Geldwechsler,  führten
für  das  Seerecht  besondre  vom  BR.  abweichende  Institute  ein  (actio  exercitoria,  foenus
naulicum,  große  Haverei)  u.  s.  f.

II.  Unvergleichlich  reichhaltiger  entwickelte  sich  das  Handelsrecht  im
Mittelalter,  und  zwar  in  allen  Gebieten,  in  denen  ein  lebhafterer  Handelsverkehr
  bestand,  also  namentlich  in  Oberitalien,  Katalonien,  Frankreich,
Deutschland,  England.

1.  Ein  Hauptgrund  dafür  war,  daß  das  bürgerliche  Recht  eine  dem
Handelsverkehr  wenig  günstige  Richtung  eingeschlagen  hatte.  Schon  die
spätrömische  Gesetzgebung  hatte  den  Anfang  gemacht;  sie  begann  den  Verkehr
  zu  bevormunden,  indem  sie  z.  B.  durch  die  lex  Anastasiana  den  Verkauf
  von  Forderungen  einschränkte  und  die  Anfechtung  des  Kaufs  wegen
laesio  enormis  gestattete;  sie  erschwerte  die  Rechtsverfolgung  des  Gläubigers
gegen  den  Schuldner,  indem  sie  abstrakte  Verträge  für  klaglos  erklärte,
dem  Korrealschuldner  das  beneficium  divisionis,  dem  Bürgen  das  benelicium
  excussionis  gab,  die  Beweiskraft  der  Darlehnsschuldscheine  abschwächte
  u.  s.  f.  Dann  kam  das  germanische  Recht  hinzu,  dessen  Einfluß
auch  die  romanischen  Gebiete  unterworfen  waren;  dies  Recht  war  ein

2.  5  S.  333;  Lastig,  Entwicklungswege  und  Quellen  des  HR.s  (77);  ders.  Z.  23  S.  138,
24  S.  387;  ders.  Bologneser  Quellen  des  HR.s  (91);  Bremer  in  den  Straßburger  Festgaben
  für  Thöl  (79)  S.  41;  Lattes,  il  diritto  commerciale  nella  legislazione  statuteria.
delle  città  italiane  (83);  ders.  Studii  di  diritto  statutario  (87);  Pernice,  Ztsch.  d.  Sav.
Stift.  f.  RGesch,  roman.  Abt.  19  S.  82.