Geschichte  des  Handelsrechts.  Rom.  Mittelalter.  3  3.  5

Bauern=  und  Ritterrecht  und  zunächst  durchaus  nicht  dazu  angetan,  den
Interessen  des  Handels  zu  dienen;  so  konnten  z.  B.  die  Kaufleute  mit  den
schweren  deutschen  Vertragsformen  nur  mühsam  auskommen,  und  die  eheherrliche
  Vogtei  machte  einer  verheirateten  Frau  den  selbständigen  Handelsbetrieb
  unmöglich.  Höchst  nachteilig  für  den  Handel  war  schließlich  das
kanonische  Recht,  vor  allem  das  kanonische  Zinsverbot.  Nun  waren  die
Kaufleute  nicht  entfernt  im  stande,  diese  Richtung  des  bürgerlichen  Rechts
zu  ändern;  deshalb  waren  sie  bestrebt,  wenigstens  für  den  Kreis  ihrer
Handelsinteressen  eine  Ausnahmestellung  zu  erlangen;  und  zwar  mußten
sie,  da  bei  der  schwerfälligen  Art  der  mittelalterlichen  Rechtshandhabung
auf  eine  freie,  billige  Berücksichtigung  der  kaufmännischen  Rechtsanschauungen
  in  keiner  Weise  zu  rechnen  war,  dies  Ziel  dadurch  zu  erreichen  suchen,
daß  sie  jene  Rechtsanschauungen  zu  festen  Sonderrechtsregeln  verdichteten.
So  finden  sich  denn  wirklich  im  Mittelalter  zahllose  Regeln  des  negativen
Inhalts,  daß  diese  oder  jene  dem  Handel  nachteilige  Bestimmung  des
bürgerlichen  Rechts  für  den  Bereich  des  Handelsverkehrs  außer  Kraft  gesetzt
werde:  es  wird  z.  B.  die  Anfechtung  des  Handelskaufs  wegen  laesio  enormis
beseitigt;  dem  Handelsbürgen  wird  das  beneficium  excussionis  genommen;
die  handeltreibende  Ehefrau  wird  von  der  ehemännlichen,  der  handeltreibende
  Minderjährige  von  der  vormundschaftlichen  Vogtei  befreit:
„Handel  macht  mündig“  die  lex  Anastasiana  und  das  kanonische  Zinsverbot
  werden  im  Handel  gewohnheitsrechtlich  umgangen.  Von  ähnlich
negativer  Bedeutung  ist  es,  wenn  bei  Handelsgeschäften  die  Beobachtung
einer  bestimmten  Vertragsform  und  die  Angabe  des  Schuldgrundes  für
unnötig  erklärt  wird.

2.  a)  Doch  erklärt  sich  der  Ausschwung,  den  das  mittelalterliche
Handelsrecht  nahm,  nicht  ausschließlich  aus  der  Not,  die  das  damalige
bürgerliche  Recht  dem  Handel  bereitete,  und  das  Handelsrecht  des  Mittelalters
  ist  also  auch  nicht  allein  als  eine  Abwehr  der  Kaufleute  gegen  das
bürgerliche  Recht  aufzufassen.  Vielmehr  spielten  auch  Gründe  andrer  Art
mit.  Vor  allem  ist  festzustellen,  daß  der  mittelalterliche  Handel  dem  römischen,
  so  sehr  er  in  vielfacher  Beziehung  hinter  ihm  zurückgeblieben,  doch
in  andrer  Beziehung  wieder  zweifellos  überlegen  war.  Dazu  kam,  daß
die  allgemeine  Verfassung  von  Staat  und  Gesellschaft  im  Mittelalter  ganz
dazu  angetan  war,  die  Ausbildung  eines  Sonderrechts  des  Handels  zu
fördern.  Denn  man  war  an  Sonderrechte  für  die  einzelnen  Stände  und
Lebenskreise,  an  die  Trennung  von  Land-,  Stadt-,  Hofrecht  u.  s.  f.  so  wie
so  gewöhnt.  Da  nun  die  Kaufleute  sich  zu  einem  geschlossenen  Stande,
häufig  sogar  zu  besondern  Gilden  oder  zu  „Kaufmannschaften“  vereinten,
so  schienen  sie  von  selbst  ein  Anrecht  auf  ein  eignes  Sonderrecht  zu  haben.
Zudem  erlangten  sie  sehr  oft  eigne  Gerichte  für  Handelssachen  und  konnten
alsdann  den  Gang  der  Rechtsbildung,  der  ja  im  ganzen  Mittelalter  vorzugsweise
  auf  der  Ubung  der  Gerichte  beruhte,  entscheidend  bestimmen.  Häufig