6  Einleitung.

gingen  sie  sogar  durch  Innungsbeschluß  zu  einer  wirklichen  Satzung  des
Rechts  über,  traten  also  geradezu  als  handelsrechtliche  Gesetzgeber  auf.

b)  So  kommt  es,  daß  dem  mittelalterlichen  Handelsrecht  auch  neuer
positiver  Rechtsstoff  in  Hülle  und  Fülle  zuströmt.  Das  Associationswesen
wird  unvergleichlich  reicher  entwickelt  als  in  Rom;  insbesondre  wird  die
Form  der  offenen  Handelsgesellschaft  und,  wenigstens  in  ihren  Anfängen,
auch  die  Form  der  Kommandit=  und  Aktiengesellschaft  neu  geschaffen.
Ganz  neue  Vertragsarten  kommen  in  Gebrauch,  z.  B.  der  Versicherungsvertrag,
  die  Bodmerei.  Das  germanische  Urkundenwesen  wird  in  den
Dienst  des  Handels  genommen  und  auf  seiner  Grundlage  das  Wechselrecht
und  das  Recht  des  Konnossements  ausgebildet.  Das  Verhältnis  der  Kaufleute
  zu  ihren  Handlungsgehülfen  wird  eingehender  geregelt  und  letzteren
namentlich  der  Betrieb  von  Handelzsgeschäften  für  eigne  Rechnung  verboten.
  Die  ordnungsmäßig  geführten  Bücher  der  Kaufleute  werden  mit
besondrer  Beweiskraft  ausgestattet;  zugleich  werden  die  Kaufleute  zur
Führung  derartiger  Bücher  gesetzlich  verpflichtet.  Die  ersten  Regeln  über
das  Firmenrecht  der  Kaufleute,  die  leitenden  Grundsätze  des  Seerechts
tauchen  auf  u.  s.  w.

3.  In  dieser  Art  entfernt  sich  das  Handelsrecht  immer  mehr  vom
bürgerlichen  Recht;  immer  größer,  immer  inhaltsreicher  wird  der  Kreis
seiner  Sonderregeln.  Und  nicht  bloß  Einzelheiten  sind  es,  nicht  bloß  Regeln
formaler  Art,  die  Handelsrecht  und  bürgerliches  Recht  trennen.  Vielmehr
  ist  der  Geist  ein  andrer,  der  jedes  der  beiden  Rechtssysteme  erfüllt.
Das  Handelsrecht  strebt  danach,  ein  Recht  der  Billigkeit  zu  sein:  sein  leitender
  Gedanke  ist  die  Rücksicht  auf  Treu  und  Glauhen  im  Verkehr;  das  bürgerliche
  Recht  dagegen,  starr  und  schwer  wie  es  ist,  gibt  sich  bloßen  Billigkeitserwägungen
  nur  selten  hin.  Und  weiter:  das  Handelsrecht  zielt  auf  Freiheit
des  Handelsverkehrs  ab,  während  das  bürgerliche  Recht  den  Verkehr  zu
gängeln  und  zu  fesseln  bemüht  ist.

4.  So  groß  aber  auch  der  Unterschied  zwischen  beiden  Rechtssystemen  sein  mag,
das  mittelalterliche  HR.  ist  doch  auf  dem  Boden  des  BR.s#  erwachsen  und  zeigt  deutlich  die
Spuren  dieser  Abstammung.  Es  trägt  deshalb  in  den  Gebieten  des  reinen  römischen
Rechts  ein  römisch-rechtliches,  in  den  Ländern  des  reinen  deutschen  Rechts  ein  deutschrechtliches
  Gepräge.  In  den  Gebieten  aber,  wo  römisches  und  deutsches  Recht  sich  begegnen
—  und  dazu  gehört  gegen  Ende  des  Mittelalters  fast  das  ganze  zivilisierte  Europa  —  zeigt
das  HR.  eine  entschiedene  Neigung  zur  Eklektik:  es  sucht  sich  aus  den  beiden  Rechtssystemen
die  Regeln  aus,  die  den  besondern  Bedürfnissen  des  H.s  am  meisten  zusagen,  es  verbindet
deutsche  und  römische  Rechtsgedanken.  So  baut  es  sein  Vertragsrecht  im  ganzen  auf
römischer  Grundlage  auf,  während  es  im  Sachenrecht  sich  dem  deutschen  Recht,  z.  B.  der
Beschränkung  der  Vindikation  von  beweglichen  Sachen,  zuneigt,  Gesellschaftsformen  nach

dem  deutschen  Grundsatz  der  gesamten  Hand  ausbildet,  die  H.surkunden  zu  Wertpapieren
im  deutsch-rechtlichen  Sinn  ausgestaltet.

III.  Die  Neuzeit  knüpfte  anfänglich  einfach  an  das  ihr  vom  Mittelalter
  überlieferte  Handelsrecht  an  und  bildete  es  gleichmäßig  fort.