Geschichte  des  Handelsrechts.  Mittelalter.  Neuzeit.  83.  7

seit  dem  Ende  des  18.  Jahrhunderts  hat  das  Handelsrecht  eine  neue  Bahn
eingeschlagen,  zumal  sich  inzwischen  die  äußeren  Bedingungen,  unter
denen  sich  das  mittelalterliche  Handelsrecht  entwickelt  hatte  —  die  Vorliebe
für  Sonder=  und  Standesrechte  überhaupt,  die  zünftige  Abgeschlossenheit
der  Kaufleute,  die  statutarische  Gesetzgebung  der  kaufmännischen  Innungen
—  durchaus  verändert  hatten.

1.  Zunächst  hat  eine  Rückbildung  des  Handelsrechts  stattgefunden.

a)  Dies  ist  zum  Teil  in  der  Art  geschehen,  daß  manche  der  mittel—
alterlichen  Handelsrechtssätze  im  Lauf  der  Zeit  einfach  beseitigt  worden
sind;  so  wird  z.  B.  der  Satz  „Handel  macht  mündig“  von  der  neueren
deutschen  Gesetzgebung  minder  energisch  durchgeführt  als  im  Mittelalter
und  die  künstliche  Beweiskraft  der  Handelsbücher  sogar  ganz  abgeschafft.
Man  kann  in  Fällen  dieser  Art  von  einem  Rückzuge  des  Handelsrechts
vor  dem  bürgerlichen  Rechte  sprechen:  das  Handelsrecht  unterwarf  sich
den  allgemeinen  Regeln  des  bürgerlichen  Rechts  und  leistete  auf  seine
Sonderstellung  Verzicht.

b)  Weit  häufiger  ist  aber  die  Rechtsentwicklung  genau  entgegen—
gesetzter  Art  gewesen:  im  Kampf  zwischen  bürgerlichem  und  Handelsrecht
war  das  bürgerliche  Recht  der  unterliegende  Teil,  und  zwar  unterlag  es
so  vollständig,  daß  es  die  handelsrechtliche  Regel  auch  auf  den  bürgerlichen
Verkehr  übertrug.“  Das  Handelsrecht  hatte  als  „Pionier“  die  Bahn  für
moderne  Rechtsgedanken  gebrochen,  und  in  die  so  freigelegte  Bahn  trat
nun  auch  das  bürgerliche  Recht  ein.  Immerhin  war  der  schließliche  Erfolg
bei  solchem  Siege  der  nämliche,  wie  bei  einer  Niederlage  des  Handelsrechts:
  das  Handelsrecht  verlor  seine  Stellung  als  Sonderrecht  des  Handels;
die  vom  Handelsrecht  verfochtene  Regel  blieb  zwar  in  Kraft,  erhielt  sogar
ein  größeres  Geltungsgebiet  als  bisher,  hörte  aber  auf,  eine  handelsrechtliche
  Regel  zu  sein.  So  war  in  der  Tat  der  Fortschritt  des  Handelsrechts
zugleich  mit  einem  Rückschritt  verbunden.  Als  Beispiele  eines  derartigen
Vordringens  des  Handelsrechts  in  das  Gebiet  des  bürgerlichen  (gemeinen
oder  partikulären)  Rechts  seien  folgende  erwähnt:  die  weiblichen  Rechts—
wohltaten,  z.  B.  aus  dem  S.  C.  Vellejanum,  werden  zuerst  der  Handelsfrau
  entzogen,  allmählich  aber  auch  den  übrigen  Frauen;  die  verheiratete
  Handelsfrau  wird  auch  ohne  den  Beistand  des  Mannes  für
prozeßfähig  erklärt,  allmählich  auch  die  übrigen  Ehefrauen;  gegen  Handlungen
  des  minderjährigen  Kaufmanns  wird  die  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  verweigert,  allmählich  auch  gegen  Handlungen  andrer
  Minderjähriger;  die  lex  Anastasiana  wird  bei  Handelsgeschäften
aufgehoben,  allmählich  auch  bei  bürgerlichen  Geschäften;  der  abstrakte
kaufmännische  Schuldschein  wird  als  klagbar  anerkannt,  allmählich  auch  der
abstrakte  Privatschuldschein;  das  Anerkenntnis  des  kaufmänischen  Saldo  gilt

2  Rießer,  der  Einfluß  h.  Srechtlicher  Ideen  auf  den  Entw.  eines  BGB.s  (94).

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