8  Einleitung.

als  verpflichtend,  allmählich  auch  das  Anerkenntnis  jeder  andern  Rechnung
  u.  s.  w.

2.  Aber  diese  Rückbildung  des  Handelsrechts  —  mag  sie  nun  in  der
Beseitigung  alter  handelsrechtlicher  Regeln,  mag  sie  in  der  Umgestaltung
dieser  Regeln  zu  Sätzen  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  bestehn  —
hat  nicht  das  gesamte  Gebiet  des  Handelsrechts  betroffen.  Vielmehr  hat
sich  von  dem  älteren  Handelsrecht  ein  großer  Teil  mit  Beschränkung  auf
Handelssachen,  also  als  ein  echtes  Sonderrecht  des  Handels,  noch  jetzt  er—
halten.  So  ist  z.  B.  der  Ausschluß  des  benelicium  excussionis  bei  dem
Handelsbürgen  auch  vom  neueren  Handelsrecht  festgehalten  worden,
während  der  nicht  handelsmäßige  Bürge  das  benesicium  excussionis  nach
wie  vor  besitzt;  die  Kaufleute  sind  auch  nach  neuestem  Handelsrecht  zur
Führung  von  Geschäftsbüchern  verpflichtet,  während  für  sonstige  Gewerbtreibende
  oder  für  Privatpersonen  eine  derartige  Pflicht  nicht  besteht,  die
kaufmännische  Firma  wird  noch  immer  anders  behandelt  als  der  bürgerliche
  Name  u.  s.  w.  Ja,  bei  dem  großen  Aufschwung,  den  der  Handel  der
Neuzeit  genommen,  hat  sich,  wie  leicht  begreiflich,  sogar  eine  große  Zahl
neuer  Rechtsregeln  gebildet,  deren  Geltung  zunächst  auf  den  Handelsverkehr
  beschränkt  ist,  die  also  gleichfalls  ein  Sonderrecht  des  Handels  darstellen.
  So  ist  zu  den  bisherigen  mannigfachen  Handelsvollmachten  eine
neue,  die  Prokura  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs,  getreten,  zu  den  zahlreichen
  älteren  Handelsgesellschaften  sind  in  jüngster  Zeit  die  eingetragenen
Genossenschaften  und  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  hinzugekommen,
  das  Frachtrecht  ist  mit  Rücksicht  auf  den  Eisenbahnverkehr  umgestaltet,
  das  Binnenschiffahrtsrecht  ist  dem  Seerecht  angenähert  u.  s.  w.
Ja  dieser  Zuwachs  des  Handelsrechts  wäre  noch  unvergleichlich  größer,
wenn  nicht  inzwischen  das  moderne  bürgerliche  Recht  die  alte  Freiheit  und
Elastizität  des  römischen  Rechts  wenigstens  annähernd  zurückerlangt  hätte;
seitdem  kann  nämlich  so  manches  Bedürfnis  des  Handelsverkehrs  schon
allein  mit  den  Hülfsmitteln  des  bürgerlichen  Rechts  befriedigt  werden  wie
einst  in  Rom:  so  werden  z.  B.  die  meisten  Bankiergeschäfte  im  wesentlichen
nach  bürgerlichem  Recht  beurteilt,  und  diese  Beurteilung  ist  eine  ganz  angemessene,
  da  eben  in  dem  biegsamen  Rahmen  des  bürgerlichen  Rechts  auf
die  Anschauungen  des  redlichen  Handelsverkehrs  ausreichend  Rüchsicht
genommen  werden  kann.

3.  So  hat  in  der  Neuzeit  das  Handelsrecht  teilweise  an  Umfang
verloren,  teilweise  gewonnen,  und  es  ist  schwer  zu  entscheiden,  ob  der
Verlust  oder  der  Gewinn  größer  gewesen  ist.  Sicher  ist  aber,  daß  der  Gegensatz
  zwischen  Handelsrecht  und  bürgerlichem  Recht  in  der  Neuzeit  seine
frühere  Schärfe  verloren  hat  und  von  einer  Wesensverschiedenheit  zwischen
beiden  Rechten  nach  dem  Stande  der  neuesten  Gesetzgebung  keine  Rede
mehr  sein  kann:  bürgerliches  Recht  und  Handelsrecht  sind  jetzt  Teile  eines
großen  einheitlichen  Systems  des  Privatrechts.  Insbesondre  ist  die  Billig-