Geschichte  des  Handelsrechts.  Neuzeit.  83.  9

keit  auch  im  bürgerlichen  Recht  zum  Siege  gelangt,  und  der  Gegensatz,
der  einst  zwischen  der  Freiheit  des  kaufmännischen  und  der  Gebundenheit
des  bürgerlichen  Verkehrs  bestand,  zwar  nicht  ganz  verschwunden,  aber  doch
auf  einige  wenig  bedeutende  Punkte  beschränkt.  Als  ein  wirklich  charak—
teristischer  Unterschied  zwischen  Handelsrecht  und  bürgerlichem  Recht  kann
jetzt  nur  folgender  Satz  gelten:  der  Kaufmann  wird  im  geschäftlichen  Verkehr
strenger  behandelt  als  andre  Gewerbtreibende  und  als  Privatleute;  und
zwar  ist  diese  Strenge  zweischneidig,  indem  sie  sich  nicht  bloß  gegen  den
Schuldner,  sondern  auch  gegen  den  Gläubiger  wendet:  nicht  bloß  sind  die
Verpflichtungen  des  kaufmännischen  Schuldners  besonders  scharf,  sondern
auch  der  kaufmännische  Gläubiger  wird  zu  einer  besondern  Rücksichtnahme
auf  seinen  Schuldner  gezwungen.

4.  Seine  eklektischen  Neigungen  hat  das  HR.  auch  in  der  Neuzeit  beibehalten.  Freilich
  eine  Anknüpfung  an  römische  Rechtsanschauungen  ist  kaum  noch  festzustellen;  denn  was
das  neueste  Privatrecht  von  römischen  Rechtsregeln  beibehalten,  ist  durchweg  allgemeines
bürgerliches  Recht  geworden  und  bildet  deshalb  keine  h.  Srechtliche  Besonderheit.  Dagegen
  ist  das  deutsch-rechtliche  Element  auch  noch  im  heutigen  HR.  höchst  lebendig:  insbesondre
  ist  das  Firmen-  und  Markenrecht,  das  Wechselrecht  und  ein  großer  Teil  des  Seerechts
zweifellos  deutschen  Ursprungs.  Andrerseits  tritt  aber  auch  ein  rein  modernes  Element
stark  hervor,  das  nur  zum  Teil  auf  einheimischen  Rechtsanschauungen,  zum  Teil  aber  auch
auf  französischen  und  englischen  Jdeen  fußt.  So  tragen  manche  Regeln  des  HR.s  geradezu
einen  internationalen  Charakter.  Ja  es  ist  sogar  gelungen,  einige  h.  srechtliche  Institute
zum  Gegenstande  völkerrechtlicher  Verträge  zu  machen  und  die  ersten  Anfänge  eines  Weltrechts,
  namentlich  im  Post-  und  Eisenbahnverkehr,  zu  schaffen.

g  4.

Portsetzung.  Geschichtlicher  Uberblick  über  die  Quellen  des
Pandelsrechts.1

I.  Im  Mittelalter  beruht  das  Handelsrecht  überwiegend  auf  Gewohnheitsrecht
  und  wird  als  solches  durch  Urteile,  rechtsgeschäftliche
Urkunden,  Rechtsbücher  u.  dgl.  überliefert;  unter  den  Rechtsbüchern  sind
besonders  die  seerechtlichen  bemerkenswert,  weil  einige  von  ihnen,  obschon
zunächst  reine  Prinatarbeiten,  doch  tatsächlich  das  Ansehen  von  Gesetzbüchern
  gewonnen  haben  (ähnlich  wie  im  Gebiet  des  Landrechts  der
Sachsenspiegel),  z.  B.  der  katalonische  Consolat  del  Mar  aus  dem
14.  Jahrhundert.  Doch  finden  sich  neben  dem  Gewohnheitsrecht  auch  zahlreiche
  Gesetze  handelsrechtlichen  Inhalts:  es  sind  entweder  Willküren
der  kaufmännischen  Innungen,  also  Erzeugnisse  einer  autonomen  Gesetzgebungsgewalt
  des  zünftigen  Handelsstandes,  oder  Satzungen  der  Stadtgemeinden;
  deshalb  haben  diese  Gesetze  meist  ein  räumlich  sehr  beschränktes

1  B.  S.  24  und  die  in  z  31  angeführte  Literatur.