12  Einleitung.

2.  a)  In  Deutschland  ist  die  erste  größere  Kodifikation  des  Handelsrechts
  durch  das  preußische  Landrecht  1794  erfolgt,  und  zwar  viel
umfassender  und  reichhaltiger,  freilich  zugleich  auch  viel  weitschweifiger
als  durch  die  französischen  Handelsgesetze.

In  der  Zeit  vor  Erlaß  des  preuß.  Landrechts  beschränkte  sich  die  deutsche  Gesetzgebung
  auf  die  Ordnung  einiger  weniger  h.  srechtlicher  Institute.  So  regelte  z.  B.  die
Reformation  von  Frankfurt  a.  M.  1509  Bl.  25  die  Haftung  der  im  Geschäft  als  Gehülfin
tätigen  Ehefrau  des  Kaufmanns  für  dessen  H.sschulden;  das  Rev.  Stadtr.  von  Lübeck
1586  1,  10,  1  die  Befreiung  der  H.sfrau  von  der  Geschlechtsvormundschaft,  V,  6,  4  die
Beweiskraft  der  H.sbücher;  Hamb.  Statuten  1603  II,  10,  8  die  Haftung  der  Genossen
bei  einer  Maskopei,  d.  h.  H.sgesellschaft;  1I,  13,  1  das  Setzungsrecht  der  Mitreeder;  der
Ehrbarn  Hansestädte  Schiffsordnung  und  Seerecht  1614,  VllI  die  Haverei  u.  s.  f.  Auch
die  Wechselordnungen  enthielten  manches  außer  dem  eigentlichen  Wechselrecht:  z.  B.  Frankfurt
  a.  M.  1666  5  20  das  Pfandrecht  des  Verkaufskommissionärs;  Augsburg  1778,  XI,  1
die  Firmenanmeldung  jedes  Kaufmanns  zum  „Ragionbuch",  XIII,  7  die  Privatpfandverträge
  der  Kaufleute;  Bahern  1785  5  4  die  Unterscheidung  der  offenen  und  stillen
bezw.  Kommanditgesellschaft  u.  s.  f.  Im  ganzen  waren  alle  diese  Gesetze  nur  bezüglich
des  Wechsel-,  See-  und  Konkursrechts  ausgiebiger;  sonst  war  ihr  Inhalt  dürftig.  Umso
größer  ist  der  Fortschritt,  der  dem  preußischen  Landrecht,  auf  dessen  h.  srechtliche  Teile
namentlich  der  Hamburger  Nationalökonom  J.  G.  Büsch  von  Einfluß  gewesen,  zu  danken
ist.  Das  Landrecht  stellt  im  8.  Buche  des  zweiten  Teils  das  H.srecht  im  Zusammenhange
dar,  z.  B.  H.sbevollmächtigte,  H.sbücher,  H.sgesellschaften,  Makler,  Fuhrleute,  Zinsen,
Provision,  Wechsel-,  See-,  Versicherungsrecht;  dazu  kommen  noch,  im  ganzen  Landrecht
zerstreut,  viele  Einzelregeln,  z.  B.  I,  5  8  149,  13  8  191,  15  §  43,  16  8##  120,  147.

b)  Das  preußische  Landrecht  konnte  aber  auf  die  Dauer  dem  deutschen
Handel  nicht  genügen.  Einmal  wurde  cs  durch  die  Entwicklung  des  modernen
Handels  rasch  überholt.  Sodann  war  es  eben  nur  ein  preußisches  Gesetz
und  entsprach  also  dem  Bedürfnis  des  Handelsverkehrs  nach  einem  einheitlichen,
  gemeindeutschen  Handelsrecht  durchaus  nicht.  So  tauchte  schon
früh  der  Plan  eines  neuen,  nicht  auf  die  preußischen  Grenzen  beschränkten
Handelsgesetzbuchs  auf.  Doch  stellten  sich  dem  Plan  große  Hindernisse  entgegen,
  begreiflich  genug,  da  das  deutsche  Recht  kläglich  zersplittert  war,  alle
auf  Rechtseinheit  abzielenden  Bestrebungen  von  den  Einzelstaaten  als
Eingriffe  in  ihre  Selbständigkeit  argwöhnisch  bekämpft  wurden,  endlich
Preußen,  der  einzige  Staat,  von  dem  eine  energische  Förderung  der  Sache
allenfalls  hätte  erwartet  werden  können,  die  Initiative  nicht  ergreifen
wollte.  So  wurde  das  große  Gesetzgebungswerk  —  nachdem  zuvor  um  das
Jahr  1848  herum  zunächst  die  kleinere,  aber  doch  gleichfalls  schwierige  Aufgabe
  des  Erlasses  einer  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  glücklich
gelöst  war  —  erst  1856  ernstlich  in  Angriff  genommen,  und  zwar  auf  Antrag
Baherns  vom  deutschen  Bundestage.  Freilich  hatte  der  Bundestag  keine
Gesetzgebungsgewalt  und  konnte  deshalb  nichts  andres  machen,  als  alle
deutschen  Staaten  zur  freiwilligen  Teilnahme  an  der  Beratung  eines  deutschen
  Handelsgesetzbuchs  einzuladen  (Beschl.  v.  18.  Dez.  1856);  und  als  die
auf  Grund  dieser  Einladung  einberufene  Hürnberger  Kommission