Preußisches  Landrecht.  Erstes  deutsches  Handelsgesetzbuch.  8  4.  13

nach  jahrelanger  Arbeit  (1857—1861)  endlich  den  Entwurf  eines  deutschen
Handelsgesetzbuchs  fertiggestellt  hatte,  konnte  der  Bundestag  wiederum
keinen  andern  Schritt  tun,  als  den  Entwurf  den  deutschen  Staaten  zur
freiwilligen  Annahme  zu  empfehlen  (Beschl.  v.  31.  Mai  1861).  Allein  diese
Anrufung  des  freien  Willens  der  deutschen  Staaten  war  über  Erwarten
wirksam:  die  allermeisten  Staaten  haben  wirklich  getan,  was  der  Bundestag
ihnen  empfahl,  nicht  um  der  Autorität  des  Bundestags  willen,  sondern
weil  das  Bedürfnis  nach  einem  einheitlichen  deutschen  Handelsrecht  eben
gar  zu  dringend  war:  sie  haben  sich  an  der  Nürnberger  Kommission  beteiligt
  und  demnächst  den  Entwurf  der  Kommission  unverändert  oder  mit
geringen  Anderungen  als  Landesgesetz  in  ihren  Gebieten  eingeführt  (1861
bis  1865).  Damit  war  das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch
  zu  stande  gekommen.

Schon  vor  1856  sind  mehrfache  Anregungen  zum  Erlaß  eines  deutschen  H  G  B.s
gegeben  worden.  So  wiederholt  von  Abgeordneten  der  süddeutschen  Kammern.  So  von
der  württembergischen  Regierung,  die  schon  1836  bei  dem  preußischen  Zollverein  den
Antrag  stellte,  daß  wenigstens  die  Zollvereinsstaaten  sich  über  eine  einheitliche  H.  Sgesetzgebung
  einigen  möchten;  Württemberg  hat  sogar  durch  den  Obertribunalsrat  Hofacker
ein  vollständiges  HGB.  im  Entwurf  ausarbeiten  lassen  (1839).  So  endlich  von  der  1848
in  Frankfurt  a.  M.  eingesetzten  Reichsregierung:  der  Reichsjustizminister  v.  Mohl  berief
in  bemerkenswertem  Diensteifer  gleich  nach  seinem  Amtsantritt  eine  Kommission  (Thöl,
Broicher  u.  a.)  zur  Abfassung  eines  deutschen  H  G  B.s  ein;  die  Kommission  hat  auch  einen
Teilentwurf  zu  stande  gebracht  (1849),  mußte  aber  vor  Vollendung  ihrer  Arbeit  auseinandergehn,
  als  die  Frankfurter  Reichsregierung  verschwand.3

Die  Nürnberger  Kommission  hat  meist  in  Nürnberg,  nur  zur  Beratung  des  Seerechts
  in  Hamburg  getagt.  Zum  Vorsitzenden  hat  sie  einen  Osterreicher  (v.  Raule),  zum
Berichterstatter  einen  Preußen  (Bischoff,  später  Heimsoet)  bestellt;  unter  den  sonstigen
Mitgliedern  sind  zu  nennen  Pape  (für  Preußen,  später  Präsident  des  Reichsoberhandelsgerichts
  und  Vorsitzender  der  ersten  Kommission  für  den  Entw.  eines  BG  B.sf.  d.  D.  Reich),
Gerber  (für  Württemberg),  Thöl  (für  Hannover),  v.  Hahn  (für  Weimar);  auch  eine  Anzahl
  von  Kaufleuten  waren  Mitglieder;  Schriftführer  war  der  bayerische  Assessor  Lutz
Die  Kommission  war  von  der  großen  Mehrzahl  der  Staaten  beschickt;  nur  Holstein,  Luxemburg,
  Strelitz  und  die  meisten  Kleinstaaten  hielten  sich  fern.  Den  Beratungen  wurde  ein
sehr  ausführlicher  preußischer  Entwurf  zu  Grunde  gelegt,  der  u.  a.  auch  das  später  im
GB.  übergangene  Binnenversicherungsrecht  und  das  Konkursrecht  regelte;  er  war
samt  seinen  gründlichen  Motiven  von  Bischoff  (7  1857)  verfaßt;  daneben  wurde  aber  auch
auf  einen  kürzeren,  von  Osterreich  vorgelegten  Entwurf  Rücksicht  genommen.  Nach  Beendigung
  der  2.  Lesung  (1860)  machte  die  Kommission  ihren  eignen  Entwurf  bekannt.
Die  Kritik  bemächtigte  sich  dessen,  und  von  Goldschmidt,  Schliemann,  Endemann,  Anschütz,
  Puchelt  u.  a.  wurden  Gutachten  abgegeben.  Auch  von  den  deutschen  Regierungen
gingen  in  nicht  weniger  als  505  Nummern  „Erinnerungen“  ein,  die  das  Zustandekommen
  des  Gesetzbuchs  unabsehbar  zu  verzögern  oder  ganz  zu  verhindern  drohten.  Da
einigten  sich  (Herbst  1860)  Osterreich,  Preußen  und  Bayern  und  beschlossen,  daß  die  weitere
Beratung  unter  Abschneidung  aller  sonstigen  Verhandlung  auf  202  der  Regierungserinnerungen
  beschränkt  werden  sollte;  einige  Staaten,  namentlich  Hannover  und  Hamburg,
erhoben  gegen  diese  Vergewaltigung  Einspruch;  aber  die  Mehrheit  der  Kommission  fügte

2  Über  die  Wechselordnung  s.  unten  §  46.