14  Einleitung.

sich.  Nunmehr  kam  die  3.  Lesung  rasch  zum  Abschluß.  Am  12.  März  1861  fand  die  Schlußsitzung
  der  Kommission  statt.

Die  Einführung  des  HGB.s  in  den  Einzelstaaten  geschah  durch  Landesgesetz,
also  für  jeden  Staat  getrennt,  unter  Zustimmung  der  Einzellandtage.  Sie  erfolgte  schon
1861  in  Preußen,  Sachsen,  Nassau,  1862  in  Osterreich,  Bayern,  Baden,  Hessen,  1863  in
Mecklenburg,  Braunschweig,  Lübeck,  1864  in  Hannover,  Oldenburg,  Bremen,  1865  in
Württemberg,  Hamburg  u.  s.  w.  Auch  diejenigen  Staaten,  die  die  Nürnberger  Kommission
  nicht  beschickt  hatten,  nahmen  das  HGB.  an,  Schleswig--Holstein  und  Lauenburg
freilich  erst  1867  bezw.  1869  nach  der  Annexion  durch  Preußen.  Nur  in  Luxemburg,
Schaumburg-Lippe  und  dem  preußischen  Jahdegebiet  ist  das  HGB.  als  Landesgesetz  überhaupt
  nicht  eingeführt.  —  Die  Landeseinführungsgesetze  begnügten  sich  übrigens  nicht
damit,  das  HGB.  einfach  zum  Landesgesetz  zu  erheben,  sondern  fügten  ihm  ergänzende,
hie  und  da  auch  abändernde  Bestimmungen  hinzu.  Besonders  bemerkenswert  ist  dabei,
daß  einige  dieser  Einführungsgesetze,  namentlich  die  von  Bremen  und  Hamburg,  eine
ganze  Reihe  von  Regeln  des  HGB.s  auf  den  gesamten  bürgerlichen  Verkehr  ausdehnten
und  damit  innerhalb  ihres  Geltungsbereichs  jene  Rückbildung  des  HGB.s,  von  der  im
vorigen  Paragraphen  die  Rede  war,  in  höchst  durchgreifender  Art  förderten.

Das  HGB.  ist  keine  erschöpfende  Kodifikation  des  HR.s.  Am  eingehendsten
regelt  es  das  kaufmännische  Standesrecht,  die  h.srechtlichen  Gesellschaften  und  das  gesamte
Seerecht,  läßt  aber  auch  hier  Lücken,  indem  es  z.  B.  des  minderjährigen  Kaufmanns,
der  Handlungsagenten,  der  Gesellschaften  von  Minderkaufleuten,  der  Verpfändung  von
Seeschiffen  nicht  gedenkt.  Weiter  enthält  es  eine  ausführliche  Regelung  des  Kommissions-Speditions-
  und  Frachtgeschäfts.  Außerdem  bringt  es  einige  Regeln  über  die  Rechtsgeschäfte
  im  allgemeinen,  den  Kauf,  die  Anweisung,  das  Lagerhausgeschäft,  den  Kontokorrent,
  sowie  über  Eigentum  und  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  Gar  nicht  berücksichtigt
  es  den  Buchhandel,  die  Börsengeschäfte,  die  Binnenversicherung,  den  Wechsel.  —
Meist  schließt  sich  das  HGB.  konservativ  an  das  geltende  Recht  an,  indem  es  einfach  eine
bereits  allgemein  geltende  Regel  bestätigend  wiederholt  (z.  B.  Art.  8  Abs.  1,  112  Abs.  1,
337)  oder,  wenn  das  bisherige  Recht  zersplittert  war,  aus  der  Fülle  der  partikulären  Bestimmungen
  eine  herausgreift  und  zum  Reichsrecht  erhebt  (z.  B.  in  Art.  317  die  gemeinrechtliche,
  in  Art.  280  die  preußische,  in  Art.  274  die  französische  Bestimmung).  Doch  enthält
  das  HGB.  auch  viele  selbständige  Regeln,  die  ein  neues  Recht  für  ganz  Deutschland
enthalten  (z.  B.  Art.  1,  43).

e)  Da  die  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  durch  eine  deutsche
gesetzgebende  Gewalt,  die  über  den  Einzelstaaten  stand,  sondern  durch
die  Einzelstaaten  selber  im  Wege  der  Landesgesetzgebung  erfolgt  war,  so
gewährte  sie  keine  Sicherheit  für  die  Einheit  des  deutschen  Handelsrechts.
Denn  einige  deutsche  Gebiete  hatten  das  Handelsgesetzbuch  ganz  und  gar
abgelehnt;  andre  hatten  es  nur  mit  Abänderungen  eingeführt;  und  vor
allem:  jeder  Einzelstaat  konnte  auch  nachträglich  das  von  ihm  bereits  übernommene
  Handelsgesetzbuch  einseitig  abschaffen  oder  abändern.  Dieser
Unsicherheit  ward  seit  Gründung  des  norddeutschen  Bundes  und  des
deutschen  Reichs  ein  Ende  gemacht:  es  wurde  nämlich  alsbald  das  Handelsgesetzbuch
  zum  norddeutschen  Bundesgesetz  und  deutschen  Reichsgesetz  erhoben.
  Damit  war  seine  Geltung  auch  auf  diejenigen  Gebiete  ausgedehnt,
die  sich  bisher  ablehnend  verhalten  hatten,  und  auch  eine  spätere  einseitige
  Abänderung  durch  die  Einzelstaaten  unmöglich  gemacht.  —  Ubrigens
war  die  Einheit  des  deutschen  Handelsrechts  auch  jetzt  noch  unvollständig