Erstes  und  zweites  deutsches  Handelsgesetzbuch.  84.  15

genug.  Erstens  boten  die  zahlreichen  vom  Handelsgesetzbuch  gelassenen
Lücken  einen  weiten  Spielraum  für  das  partikuläre  Handelsrecht.  Zweitens
gestattete  das  Handelsgesetzbuch,  daß  sogar  einige  von  ihm  ausdrücklich
geregelte  Institute  des  Handelsrechts  landesgesetzlich  abweichend  normiert
würden.

Die  Erhebung  des  HGB.s  zum  Bundes-  und  Reichsgesetz  ist  erfolgt:  1.  für  den
norddeutschen  Bund  durch  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869,  2.  für  Württemberg,  Baden
und  Südhessen  durch  RGes.  v.  16.  April  1871,  3.  für  Bayern  durch  RGes.  v.  22.  April
1871,  4.  für  die  Reichslande  durch  RGes.  v.  19.  Juni  1872,  5.  für  Helgoland  durch  V.
v.  22.  März  1891.  Auch  in  den  deutschen  Konsulargerichtsbezirken  und  den  deutschen
Schutzgebieten  ist  das  HGB.  als  Reichsgesetz  eingeführt  (RGes.  v.  10.  Juli  1879  33u.
v.  17.  April  1886  8  2).

d)  Im  Lauf  der  Zeit  ist  das  Handelsgesetzbuch  durch  neuere  Reichsgesetze
  mehrfach  ergänzt  oder  abgeändert  worden.  Abgeändert  sind  namentlich
  die  Regeln  des  Handelsgesetzbuchs  über  das  Aktienrecht  und  das  Recht
der  Seeleute,  erstere  durch  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  und  18.  Juli  1884,
letztere  durch  Reichsgesetz  vom  27.  Dezember  1872;  auch  die  Reichsprozeßgesetze
  haben  ändernd  eingegriffen,  z.  B.  Einführungsgesetz  zur  Zivilprozeßordnung
  §  13,  Konkursordnung  §  201  u.  s.  w.  Ergänzungen  des
Handelsgesetzbuchs  sind  erfolgt  durch  das  Reichsbankgesetz,  die  Reichspostgesetze,
  das  Reichsgesetz  betreffend  die  eingetragenen  Genossenschaften
  u.  s.  f.

e)  Sodann  ist  unter  dem  10.  Mai  1897  ein  neues  Handelsgesetzbuch
  ergangen.  Den  äußeren  Anstoß  dazu  gab  der  Erlaß  des
bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.  Denn  dies  Gesetzbuch
fährt  in  der  bereits  durch  die  frühere  Gesetzgebung  begonnenen  Rückbildung
des  Handelsrechts  fort,  indem  es  eine  große  Anzahl  von  Rechtsregeln,  deren
Geltung  bisher  —  sei  es  in  allen,  sei  es  auch  nur  in  einigen  deutschen  Staaten
—  auf  den  Handelsverkehr  beschränkt  war,  auf  den  gesamten  bürgerlichen
Verkehr  überträgt.  Dadurch  ward  die  Feststellung  dieser  Regeln  im  Handelsgesetzbuch
  überflüssig  und  ihre  Streichung  im  Interesse  der  Ubersichtlichkeit
unsres  Rechts  notwendig.  Ebenso  ward  aber  auch  bei  andern  Regeln  des
Handelsgesetzbuchs  eine  Streichung  wünschenswert:  sie  waren  in  das
bürgerliche  Gesetzbuch  zwar  nicht  übernommen,  unterschieden  sich  aber  von
den  bürgerlichen  Regeln  entweder  so  wenig,  daß  es  sich  nicht  lohnte,  sie  als
Besonderheit  des  Handelsverkehrs  beizubehalten,  oder  standen  umgekehrt
mit  den  bürgerlichen  Regeln  derart  in  Widerspruch,  daß  es  verwirrend
gewesen  wäre,  hätte  man  sie  für  den  Handelsverkehr  in  Geltung  belassen.
So  war  also  eine  gründliche  Umgestaltung  unfres  Handelsgesetzbuchs
dringend  geboten.  Einmal  an  der  Arbeit,  haben  unfre  Gesetzgeber  aber
auch  solche  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Handelsgesetzbuchs  vorgenommen,
  die  mit  dem  Erlaß  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  keinerlei
Verbindung  standen;  selbst  die  Grundbegriffe  des  Handelsrechts,  der  des