Erster  Abschnitt.
Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

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I.  Die  Quellen  des  Handelsrechts.!
§  5.

I.  Die  wichtigste  Quelle  des  Handelsrechts  sind  die  Gesetze.  Sie
sind  von  dreifacher  Art,  nämlich  Reichsgesetze,  Landesgesetze  oder  autonome
Satzungen.

1.  a)  Das  bedeutendste  dem  Handelsrecht  gewidmete  Reichsgesetz
ist  das  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  samt  dem  Einführungsgesetz
vom  gleichen  Tage.  Beide  Gesetze  sind,  soweit  sie  das  Recht  der  Handlungsgehülfen
  und  Handlungslehrlinge  betreffen,  am  1.  Januar  1898,  im  übrigen
am  1.  Januar  1900  in  Kraft  getreten  (EG.  1).

b)  Außer  dem  Handelsgesetzbuch  kommen  noch  zahlreiche  andre  Reichsgesetze
  für  das  Handelsrecht  in  Betracht,  ältere  wie  jüngere  (EG.  2  II.):
das  Reichsbankgesetz  vom  14.  März  1875,  das  Gesetz  betreffend  die  privatrechtlichen
  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  vom  15.  Juni  1895,  die
beiden  Versicherungsgesetze  vom  12.  Mai  1901  und  30.  Mai  1908,  das  Börsengesetz
  vom  27.  Mai  1908  u.  s.  w.  Doch  haben  die  älteren  dieser  Gesetze,
soweit  sie  vor  dem  Handelsgesetzbuch  erlassen  sind,  durch  das  Einführungsgesetz
  zum  Handelsgesetzbuch  manche  Abänderungen  erfahren;  das  Binnenschiffahrtsgesetz
  und  einige  andre  der  älteren  Gesetze  haben  sogar  mit  Rücksicht
  auf  eine  Anzahl  gestrichener  oder  eingeschalteter  Paragraphen  eine  neue
Paragraphenzählung  erhalten  und  dadurch  das  Ansehn  neuer  Gesetze
gewonnen.

2.  a)  Das  Handelsgesetzbuch  von  1897  stellt  in  Verbindung  mit  den
übrigen  handelsrechtlichen  Reichsgesetzen  eine  erschöpfende  Kodifikation
des  gesamten  deutschen  Handelsrechts  dar,  läßt  sich  also  eine  Konkurrenz
der  Landesgesetzgebung  auf  dem  Gebiet  des  Handelsrechts  nicht  gefallen.
Demnach  sind  alle  älteren  handelsrechtlichen  Landesgesetze  mit  dem
1.  Januar  1900  in  Bausch  und  Bogen  aufgehoben,  mögen  sie  in  Widerspruch
zu  den  Bestimmungen  der  Reichsgesetze  stehn  oder  eine  von  den  Reichsgesetzen
  offen  gelassene  Frage  regeln  (EG.  15).

1  Sammlung:  Friedberg,  Hägesetzgebung  des  D.  Reichs,  8.  Aufl  0½
Cosack,  Hanvelsrecht.  7.  Aufl.