18  Erster  Abschnitt.  Die  allgemeinen  Lehren  des  Handelsrechts.

b)  Nur  für  einige  wenige  im  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch
ausdrücklich  namhaft  gemachte  Institute  gilt  eine  Ausnahme,  insbesondre
für  die  Lagerscheine  und  Lagerpfandscheine,  den  Vertrag  zwischen  Bier—
brauer  und  Wirt,  die  Verpfändung  eines  im  Bau  begriffenen  Schiffs
(EG.  16,  18,  20):  in  Ansehung  dieser  Institute  sind  die  bisherigen  Landesgesetze
  in  Kraft  geblieben  und  ist  auch  der  Erlaß  neuer  Landesgesetze  zulässig.

Beispiele  von  h.srechtlichen  Landesgesetzen,  die  hiernach  neben  den  Reichsgesetzen
noch  in  Kraft  geblieben  sind:  bremisches  Gesetz  betreffend  die  Lagerscheine  und  Warrants
vom  13.  Mai  1877  (s.  auch  brem.  Ges.  v.  18.  Juli  1899  Art.  3),  bayerisches  Ausf.Ges.  z.
BGB.  Art.  13,  14  über  den  Bierlieferungsvertrag,  bremisches  Ausf.Ges.  z.  BGB.  8  30
über  die  Verpfändung  eines  im  Bau  befindlichen  Schiffs  u.  s.  w.  Dazu  kommen  noch  die
Ausführungsgesetze  z.  HGB.,  die  mehrere  Bundesstaaten  erlassen  haben,  z.  B.  das  preußische
  vom  24.  September  1899,  das  hamburgische  vom  29.  Dezember  1899.

3.  Autonome  Satzungen  finden  sich  im  Handelsrecht  mehrfach;
  namentlich  gehören  die  verschiedenen  Börsenordnungen  hierher.  Sie
stehn  den  Reichs=  und,  soweit  diese  in  Geltung  geblieben  sind,  auch  den
Landesgesetzen  nach,  sind  also  nicht  im  Widerspruch  zu  ihnen,  sondern  nur
zu  ihrer  Ergänzung  zulässig.

II.  Außer  den  Gesetzen  kommen  als  Quellen  des  Handelsrechts  in
Betracht:  die  Rechtsgewohnheit,  die  Rechtsanalogie,  das
Bedürfnis  des  Rechtslebens.  Die  Bedeutung  dieser  Quellen
ist  im  Handelsrecht  die  gleiche  wie  im  bürgerlichen  Recht;  insbesondre  ist
nicht  zu  bezweifeln,  daß  das  Reichsgewohnheitsrecht  in  Handelssachen  dem
Reichsgesetzesrecht  gerade  so  ebenbürtig  ist  wie  in  bürgerlichen  Rechtssachen,
also  nicht  bloß  in  Ergänzung  der  reichsgesetzlichen  Regeln,  sondern  auch  im
Widerspruch  zu  ihnen  Geltung  gewinnen  kann.

Beispiele.  I.  Durch  Gewohnheit  steht  fest,  daß  eine  offene  H.  Sgesellschaft  nicht  bloß
für  die  Rechtsgeschäfte,  sondern  auch  für  die  Delikte  ihrer  firmierenden  Gesellschafter  haftet.
II.  Aus  der  Analogie  der  für  das  Orderkonossement  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften
ergibt  sich,  daß  ein  Lagerhalter,  der  über  ein  offenbar  mangelhaftes  Lagergut  einen  Orderlagerschein
  ausstellt,  ohne  die  Mängel  des  Guts  in  dem  Schein  zu  erwähnen,  dem  gutgläubigen
  Erwerber  des  Scheins  für  diese  Mängel  aufkommen  muß,  selbst  wenn  das  Gut
schon  bei  der  Einlieferung  ins  Lagerhaus  mit  den  Mängeln  behaftet  war.  III.  Aus  dem
Bedürfnis  des  Rechtslebens  folgt,  daß  ein  aus  Versehen  durchstrichenes  Indossament  der
in  Wechs.  Ordn.  36  gegebenen  Vorschrift  zuwider  gültig  bleibt.

Zusatz.  I.  Das  ältere  HGB.  war  schonender  gegen  die  Landesgesetze  als  das
neue:  es  ließ  sie  ganz  allgemein  zu,  soweit  die  landesgesetzlichen  Regeln  den  reichsgesetzlichen
  nicht  widersprachen,  sondern  sie  nur  ergänzten.  So  kam  es,  daß  viele  Landesgesetze
bis  1900  besondre  h.srechtliche  Vorschriften  z.  B.  über  die  Geschäftsfähigkeit  eines  minderjährigen
  Kaufmanns  aufgestellt  hatten.

II.  Umgekehrt  war  das  ältere  HGB.  minder  schonend  gegen  das  Gewohnheitsrecht
  als  das  neue:  es  stellte  nämlich  das  H.  sgewohnheitsrecht  auf  die  gleiche  Stufe  mit  den
Landesgesetzen,  gestand  ihm  also  die  Macht  zu,  die  h.  sSrechtlichen  Regeln  der  Reichsgesetze
zu  ergänzen,  nicht  aber  auch  die  Macht,  ihnen  zu  widersprechen  (HGB.  I,  1).