Quellen  und  Anwendungsgebiet  des  Handelsrechts.  88  5,  6.  19

II.  Das  Anwendungsgebiet  des  Handelsrechts.

Einleitung.
*6.

I.  1.  Das  Handelsrecht  ist  zum  großen  Teil  Kaufmannsrecht;
d.  h.  es  ist  zu  einem  großen  Teil  ausschließlich  auf  die  Rechtsverhältnisse
der  Kaufleute  —  sei  es,  daß  diese  Rechtsverhältnisse  zwischen  Kaufmann
und  Kaufmann  bestehn  und  also  rein  kaufmännisch  sind,  sei  es,  daß  sie
zwischen  Kaufmann  und  Publikum  bestehn  und  also  nur  auf  einer  Seite
kaufmännischen  Charakter  tragen  —  anwendbar.  Demnach  wird,  um
das  Anwendungsgebiet  des  Handelsrechts  einigermaßen  zu  überschauen,
in  den  folgenden  Paragraphen  zunächst  der  Begriff  des  Kaufmanns
festzustellen  sein.  Daran  anzuschließen  ist  sofort  eine  Darstellung  des
Handelsregisters  und  eine  Entwicklung  des  Begriffs  des  Handelsgeschäfts:
  erstere,  weil  das  Handelsregister  in  mancher  Beziehung  für
die  Feststellung  des  Kaufmannsbegriffs  präjudiziell  ist;  letztere,  weil  unter
den  Regeln  des  Kaufmannsrechts  ein  erheblicher  Teil  lediglich  auf  die
Rechtsgeschäfte  der  Kaufleute  —  und  das  sind  eben  die  Handelsgeschäfte
anzuwenden  ist.

2.  Ein  andrer  Teil  des  Handelsrechts,  insbesondre  das  Seerecht
und  das  Wechselrecht,  ist  nichtkaufmännisch,  d.  h.  er  ist  auf  Rechtsverhältnisse
  anwendbar,  bei  denen  Kaufleute  nicht  notwendig  beteiligt  sind,
und  auch  die  Rechtsgeschäfte,  denen  er  gilt,  brauchen  keine  Handelsgeschäfte
zu  sein.  Das  Anwendungsgebiet  der  hierher  gehörigen  Regeln  läßt  sich
aber,  abgesehn  von  diesem  negativen  Merkmal,  nicht  allgemein  charakterisieren.
  Es  wird  deshalb  in  den  nächstfolgenden  Paragraphen  von  ihm
nicht  weiter  die  Rede  sein;  vielmehr  ist  es  erst  später,  insbesondre  bei
Darstellung  des  See=  und  des  Wechselrechts,  näher  zu  bestimmen.

Beispiele.  I.  Unzweifelhaft  gehört  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht,  das
gesetzliche  Pfandrecht  des  Kommissionärs,  das  gesetzliche  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger
ins  HR.  Und  zwar  setzt  das  erste  Recht  voraus,  daß  Gläubiger  und  Schuldner  Kaufleute
sind;  bei  dem  zweiten  Recht  genügt  es,  daß  der  Gläubiger  Kaufmann  ist;  bei  dem  dritten
Recht  können  sowohl  Gläubiger  wie  Schuldner  Nichtkaufleute  sein.  II.  Unzweifelhaft

gehört  sowohl  das  Land=  wie  das  Seefrachtgeschäft  ins  HR.  Und  doch  ist  nur  das  erstere
stets  H.sgeschäft;  das  letztere  braucht  es  nicht  zu  sein.

II.  Jeder  Tatbestand,  auf  den  Handelsrecht  anwendbar  ist,  wird
Handelssache  genannt  (EG.  2).

Von  diesem  „materiellen“  Begriff  der  H.ssache  (als  einer  Sache,  auf  die  HR.  anwendbar
  ist)  ist  ein  prozessualer  Begriff  der  H.ssache  (als  einer  Sache,  für  die  die  H.sgerichte
zuständig  sind)  zu  unterscheiden  (Gerichtsverf.ges.  101).  Doch  ist  die  Darstellung  des  letzteren
Begriffs  dem  Prozeßrecht  zu  überlassen.  Siehe  außerdem  RGes.  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  v.  7.  April  1900  §  40  (H.ssache  im  Sinn  der  Konsulargerichtsbarkeit).